opencaselaw.ch

IV.2019.00008

Befristete Rente bestätigt

Zürich SozVersG · 2019-12-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder, meldete sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall mit Datum vom 28. Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7 /2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7 /9/1-111 , Urk. 7 /1 3/1-162, Urk. 7/1 8/1-183, Urk. 7 /27/1-207, Urk. 7 /29/1-6 , Urk. 7/52, Urk. 7/53/1-4, Urk. 7/70 /1-7 ). Nachdem die IV-Stelle die Voraussetzungen für die

Zusprache

berufliche r

M assnahmen 2014 aus gesundheitlichen Gründen zunächst verneinte ( vgl. Mitteilung vom 3 0. Oktober 2014 , Urk. 7 /24) , erteilte sie dem Versicherten im März 2016 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( vgl. Mitteilung vom 8. März 2016, Urk. 7 /35 ). B ei gescheiterten

Wiedereingliederungsversuchen

schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sac hen berufliche Eingliederung

Ende 2016 ab ( vgl. Mitteilung vom 5. Dezember 2016, Urk. 7 /55 ,

vgl. auch Urk. 7/45 und Urk. 7/54 ) und tätigte i m Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /79, Urk. 7 /8 3 ) sprach sie de m Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 201 8 eine vom 1. August 2013 bis 3 0. Novem ber 2015 befristete ganze Rente zu , zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2018 vom 1. August 2013 bis 3 1. August 2016 eine ganze und ab dem 1. September 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieh t in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf losigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wes entliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den RAD-Berichten, die zu den so ge nannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die medizini schen Abkl ärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeits unfall vom 2 9. August 2012 in seiner angestammte n Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm gestützt auf die krei särztliche Untersuchung vom 1 1. August 2015 eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 %

zuzumuten . Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % . Damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. August 2013 bis 3 1. November 2015 befristete Rente ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 1. August 2015 sei er

bis Ende Mai 2016 erneut zu 100 %

arbeitsunfähig

ge wesen . Damit habe er (der Beschwerdeführer) bis und mit 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente . Sodann

sei die kreisärztliche Arbeits fähigkeits beurteilung unter Ausschluss der nicht unfallbedingten Gesundheitsschäden er folgt. Es sei daher gestützt auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung sowie Beurteilung der Klinik Y.___

ab dem 1. September 2016 von einer 50%igen resp. zumindest 30%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen.

Sodann sei das Vali den einkommen nicht aufgrund des IK-Auszugs zu ermitteln. Vielmehr sei unter Berücksichtigung eines Bonus 2016 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 95'937.33 auszugehen. Damit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 65 % resp. 61 %, womit ab dem

1. September 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe ( Urk. 1). 3.

3.1

Zum medizinischen Sachverhalt bis zur kreisärztlichen Unters uchung von Dr.

Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2015 ist im Wesent lichen au f die Zusammenfassung im selbent ags erstellten Untersuchungsbericht zu verweisen ( Urk. 7/29/1-3). Zu ergänz en bleibt ein z ig, dass seit dem 2 9. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 7/9/10 ff., Urk. 7/9/76 ff., Urk. 7/9/93, Urk. 7/9/104, Urk. 7/13/33, Urk. 7/13/69, Urk. 7/27/12). Im Untersu chungsbericht vom 11. August 2015 hielt Dr. Z.___

sodann folgende Diagnose fest ( Urk. 7/29/5): - Status nach Leitersturz am 2 9. August 2010 [recte: 2012] mit - anteri ore r Schulterl uxation - leicht di sl ozi erter Fra ktur des Processus

coracoldeus - Ruptur der Supraspi natusse hne , der Infraspi natussehne und der Sub sca pu larissehne links und Supra- und In fraspinatussehnenruptur rechts - Reposi ti on der linken Schulter am 2 9. August 2012 und Schulter arthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP) - Bizepstenotomi e un d Acromi oplasti k rechts am 1 8. Januar 2013 - Schul terarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links am 1 9. April 2013 - Sc hulterarthroskopie, Ankerentfer nung und arthroskopisch assistierter L atissimus

dorsi Transfer rechts

am 0 3. Dezember 2013 - Schulterarthroskopie, Entfernung ei nes ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter

am 1 6. Mai 2014

Subjektiv persistier t en Bewegungsei nsc hränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwech sel rechts mehr als links, ein Druckgefühl und Brennen i n der Schulter rechts mehr als links sowie rezidivie rend e nächtliche Blockaden i n der rechten Schulter. Objektiv zeigten sich deutliche Bewegungsei nschränkungen beider Schul ter gelenke , rechts mehr als links, und eine muskuläre Hypotrophi e, vor allem im Infraspinatusb ereich rechtsseitig. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine wesentliche Bes serung eintreten werde.

Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zu zu muten . Demgegenüber bestehe für körperlich leichte bis höchstens mittel schwere Tätigkeiten, unter Schulterniveau mit Heben und Tragen von Lasten lediglich kör pernah und nic ht körperfern, ohne kräftige axi ale Zug- oder Stoss bewe gungen, ohne repe t i t ive Rotati onsbewegungen, ohne Tätigkeiten auf L eitern oder Gerüsten oder in der Höhe und ohne Schläge auf die oberen Extremitäten und Vibrationen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/29 /5 f. ). 3.2

Dem Operationsbericht der Uni versitäts klinik Y.___

vom 2. Februar 2016 zufolge habe der Beschwerdeführer ein seit bald einem Jahr progredientes schmerzhaftes Einschlafgefühl des Ring- und Kleinfingers rechts beklagt , wobei klinisch und elektrophysiologisch eine Kompressionsneuropathie des Nervus

ulnaris im Sulkus rechts , ohne motorische Ausfälle ,

bestehe . Daraus ergab sich die Indikation zur endoskopische n Dekompression vom 2. Februar 2016

( Urk. 3/4). 3.3

Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni

2017 hielt die beur teilende Assistenzärztin des

Y.___

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/64/1): - Dekompensierte Schulter mit Dropping

sign rechts mit/bei - S tatus nach Schulterarthroskopie und Entfernung eines ausgerissenen Ankers Schulter rechts am 1 6. Mai 2014 - Status nach Schulterarthroskopie, Osteosynthesematerial -Entfernung (Anker) und arthroskopisch -assistiertem Latissimus

dorsi -Transfer (1 Superquick-Anker, 1 Storz- Anker) rechts am 0 3. Dezember 2013 - Status nach irreparabler Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Infraspinatus ) rechts bei St atus nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekon struktion ( Subscapularis , Supraspina tus und Infraspinatus ) am 1 8. Januar 2013 bei Rotatorenmanschetten -Massenruptur

( Supraspina tus , Subscapularis , Infraspinatus ) mit Biz eps-Sehnenluxation rechts nach Sturz bei der Arbeit

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Diagnosen ( Urk. 7/64/1): - Sulcus

ulnaris Syndrom rechts (dominant) - Status nach endoskopische Dekompression Nervus

ulnaris am Ellbo gen, Exzision Musculus

epitroc hleoanconeus rechts am 0 2. Februar 2016 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion ( Subscapularis 2 Storz-Anker, Supraspinatus 3 Storz-Anker, Infraspinatus 1 Storz-Anker) sowie Bicepstenotomie links am 1 9. April 2013 - Dupuytren -Strahl IV Ha nd rechts

Aufgrund der am 2 9. August 2012 erlittenen bilateralen Schulterluxation habe der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen nach wie vor grosse Ein schränkungen im Bereich der Schulter. Die Arbeit als Dachdecker sei aufgrund der eingeschränkten Aussenrotation rechts sowie eingeschränkter Kraft in der Abduktion beidseits nicht mehr möglich. Eine nicht schulterbelastende, rein sitz ende oder stehende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Rota tionsbewegungen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppensteigen sowie wechselbelastende Tätigkeit am Computer/Telefon sei möglich à 8 Stunden täglich, jedoch wahr scheinlich nicht mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der Schulter rechts; einzig die Posi tion mit hängenden Schultern sei nicht schmerzhaft ( Urk. 7/64/3 f.). 3. 4

Dem Konsiliarbericht von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Sportmedizin sowie Oberarzt Schulterchirurgie,

Y.___ , vom 2 1. Juni 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe von der Trainingstherapie bezüglich der rechten Schulter profitiert. Die Situation habe sich auf mässigem Niveau stabilisiert. Als Dachdec ker sowie hinsichtlich jeglicher schulterbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten im Büro seien zwar möglich; eine stetige Pos i tion sowie Arbeiten am Computer bereiteten indes Schmerzen. Einzig die hängende Position der Schulter sei schmerzfrei. Eine klinische Verlaufs kon trolle erfolge planmässig in einem Jahr ( Urk. 7/75/5f.). 3.5

Mit Bericht vom 1 1. September 2017 hielt der seit November 2010 behandelnde Hausarzt Dr. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, keine neuen Diag nosen fest. Als Dachdecker sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits un fähig. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hängenden Schultern bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden täglich. Büroarbeiten seien à 1-2 Stunden täglich zumutbar, dies mit längeren Pausen. In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer praktisch für immer arbeitsunfähig ( Urk. 7/75 /1 ff. ). 3.6

Im Sprechstundenbericht vom 1. Juni 2018 zur planmässigen Vierjahresver laufs kontrolle der rechten Schulter hielt Dr. A.___ fest, es bestünden unveränderte Schulterbeschwerden mit gleichbleibendem Bewegungsradius im Vergleich zur letzten Konsultation vor einem Jahr. Mithin sei der Verlauf vier Jahre postope rativ stabil. Aufgrund des Verlustes der Aussenrotationsfähigkeit sowie Schmer zen in der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 3/5). 4.

Die Be schwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf den fachärztlich- chirurgischen

Untersuchungsb ericht von Dr. Z.___

vom

11. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bun des gerichts entwick elten Anforderungen (vgl. E. 1.4 ) in allen Teilen genüg end als beweiskräftig anzusehen

ist . Zwar trifft es zu, dass die kreisärztliche Arbeits fähigkeitsbeurteilung naturgemäss

lediglich gestützt auf die unfallbedingten Ge sundheitsschäden erging . Allerdings sind aufgrund der vorliegenden medizini schen Unterlagen weder zu jenem Zeitpunkt noch für die Zeit danach

neue oder zusätzliche

(unfallunabhängige) Befunde ersichtlich , welche das kreisärztliche Belas tungsprofil weiter einzuschränken vermöchten. Insbesondere schrieben die behandelnden Ärzte dem rechts seitigen

Sulcus

ulnaris -Syndrom und Dupuytren - Strahl IV übereinstimmend keinerlei Relevanz für die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers zu; allesamt hielten sie fest, es handle sich dabei um Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/64/1 , Urk. 7/75/1) . Entspre chend notierten sie auch keine irgendwie geartete n Einschränkung en der Fein mo torik. Gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 6) sind damit

jedenfalls medizinisch nicht ausgewiesen. Auch vermögen

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5 ) - weder die end oskopische Dekompression vom 2. Februar 2016 mit der vorübergehende n postoperative n Rekonvaleszenz noch der Umstand, d ass die Unfallversicherung bis Ende März 2016 ein Taggeld aus richtete

( Urk. 3/3, Urk. 7/70/2) , eine vom 1 1. August 2015 bis Ende März 2016 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähig keit zu begründen .

Sodann wurde

das Schreiben des

Y.___ vom 7. Juni 2017 ( vgl. E. 3.3 ) von einer Assistenzärztin verfasst und sind ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart knapp und vage ausgefallen, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Anzumerken ist auch , dass Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden und der Beschwerdeführer ab Juni 2017 keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan benötigte (vgl. Urk. 7/64/3 f., Urk. 7/75/5f. ). Dass seither eine wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre , darf mit Blick auf den Sprechstundenbericht

zur planmässigen Vierjahresverlaufskontrolle vom 1. Juni 2018, worin ein stabil er Verlauf festgehalten wurde , ausgeschlossen wer den ; zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit schwieg sich Dr. A.___ im Übrigen zuletzt aus ( Urk. 3/5). Auf die im Schlussbericht der C.___ vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Lei s tungs fähigkei t (vgl. Urk. 7/54 ) kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage vo n fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem handelte es sich bei den Bemühungen der C.___ lediglich um eine Arbeitsvermittlung und nicht um eine konkret leistungs orien tierte berufliche Abklärung (v gl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehend en Leistungsfähigkeit von leidglich 50 % führten die Mitarbeiter der C.___

im Übrigen lediglich aus , der Beschwerdeführer sei stark schmerz orientiert und w age es kaum , seine Schultern minimal zu belasten. Aus diesem Grund sei er skeptisch und nur mit

grosser Vorsicht an die Jobangebote

her angegangen ( Urk. 7/54).

Schliesslich entbehrt d as Ausmass der von Dr. B.___ im äusserst knapp gehaltenen Bericht vom 1 1. September 2017 Arbeitsunfähigkeit jeglicher Begründung und damit Nachvollziehbarkeit . Vielmehr hat das Gericht der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Zusammenfassend ist gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 11. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerdeführer seit dem Arbeitsunfall vom 2 9. August 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm

im Sinne einer wesentlichen Verbesserung jedenfalls seit dem 1 1. August 2015

eine – näher um schriebene – Verweistätigkeit zu 100 % zu zumuten ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werb s einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens

gestützt auf den IK-Auszug auf den Durchschnittlohn der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens ab und berücksichtigte dabei auch den bei der D.___ AG erzielten Nebenerwerb ( Urk. 7/76 ). Bezüglich der das Validenei nkommen erhöhenden Anre chenbarkeit von Nebenverdiensten ist die höchstrichterliche Rechtsprechung un ein heitlich (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 69 mit weiteren Hinweisen ) . Die Anrechenbarkeit dürfte umso fraglicher sein, wenn mit dem Nebenerwerb

– wie hier (vgl. 7/41) –

ein 100%iges Arbeitspensum über stritten wird. Anzumerken ist auch, dass dem Beschwerdeführer ein Nebenerwerb arbeitsvertraglich untersagt wurde (vgl. Urk. 7/14/1) . Da mangels sehr starker Lohnschwankungen

(vgl. ZAK 1985 464 e contrario ) nichts dagegenspricht, auf den 2011 erzielten Jahreslohn abzustellen , erübrigen sich indes Weiterungen dazu ;

g emäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer 2011 keinen Nebenerwerb ( Urk. 7/84 ) . Dass er 2011 nicht AHV-beitragspflichtige Unfall- und/oder Krankentaggelder erhalten hätte , hat d er Beschwerdeführer weder konkret geltend gemacht geschweige denn belegt ( Urk. 1 S.

7)

noch

ergibt sich solches aus dem IK-Auszug ( Urk. 7/84 ) und der aktenkun digen Steuererklärung

2011 ( Urk. 7 / 14/4 f.). Demgegenüber enthält

der im IK-Auszug ausgewiesene Jahreslohn 2011 unbestrittenermassen Bonusanteil e , deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Valideneinkommens unter Hinweis auf die Lohnausweise der E.___ AG , wonach der Beschwerdeführer

lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „ unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte (vgl. Urteil des

hiesigen

Ge richt s UV.2017.00186 vom 29. Januar 2019 E. 5.2 [betreffend Unfallversiche rungs leistungen] ) sowie auf den Arbeitsvertrag, wonach kein vertraglicher Bonus anspruch bestand (vgl. Urk. 7/ 14/1 ff. ) , jedenfalls zumindest fraglich erscheint. Mangels Relevanz für das Entscheidergebnis

kann vorliegend auf den Jahreslohn 2011 inkl. der darin enthaltenen Boni abgestellt werden . Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2015

( [20 11 ] 2171 [201 5 ]

2 226 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2017 , Nominallöhne Männer ) resultiert daraus ein Valideneinkommen von rund Fr. 92’098.-- ( Fr. 89'822. -- : 2171 x 2226 ) .

5.3

Da der Be schwerdeführer die ihm seit August 2015 verbliebene Restarbeits fähig keit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert für ein fache Hilfsarbeiten (LSE 2014 , Tabelle TAl , TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’ 312 .-- abzustellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 10 % in Abzug , was keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Ins besondere ergeben sich mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegenden Einschränkungen und ist der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht nach wie vor uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, denn auch nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, es sei ihm ein Abzug von 20 %

zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 ( 2222 [2014]

2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nomi nal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017, Nominallöhne Männer ) sowie eines leiden s bedingten Abzugs von 10 %

resultiert ein Invali den einkom m en von rund

Fr. 59’ 969 .--

(Fr. 5’ 312 : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226 x 0.90 ) . 5. 4 5.4 .1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 9. August 2012 attestiert . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 29. August 2013 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5). 5.4 .2

Nach Ablauf der Wartezeit am 29. August 2013 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und hat sich am 28. Februar 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 7/2) . Unter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. August 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 5.4 .3

Seit dem 1 1. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 10 0%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2015 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 32' 129 .-- , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 4 . 9 %, gerundet 35 %, ergibt.

Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.3 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens s ind ermessensweise auf Fr. 700.- - festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder, meldete sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall mit Datum vom 28. Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7 /2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7 /9/1-111 , Urk. 7 /1 3/1-162, Urk. 7/1 8/1-183, Urk. 7 /27/1-207, Urk. 7 /29/1-6 , Urk. 7/52, Urk. 7/53/1-4, Urk. 7/70 /1-7 ). Nachdem die IV-Stelle die Voraussetzungen für die

Zusprache

berufliche r

M assnahmen 2014 aus gesundheitlichen Gründen zunächst verneinte ( vgl. Mitteilung vom 3 0. Oktober 2014 , Urk. 7 /24) , erteilte sie dem Versicherten im März 2016 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( vgl. Mitteilung vom 8. März 2016, Urk. 7 /35 ). B ei gescheiterten

Wiedereingliederungsversuchen

schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sac hen berufliche Eingliederung

Ende 2016 ab ( vgl. Mitteilung vom 5. Dezember 2016, Urk. 7 /55 ,

vgl. auch Urk. 7/45 und Urk. 7/54 ) und tätigte i m Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /79, Urk. 7 /8

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf losigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wes entliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den RAD-Berichten, die zu den so ge nannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die medizini schen Abkl ärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeits unfall vom 2 9. August 2012 in seiner angestammte n Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm gestützt auf die krei särztliche Untersuchung vom 1 1. August 2015 eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 %

zuzumuten . Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % . Damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. August 2013 bis 3 1. November 2015 befristete Rente ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 1. August 2015 sei er

bis Ende Mai 2016 erneut zu 100 %

arbeitsunfähig

ge wesen . Damit habe er (der Beschwerdeführer) bis und mit 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente . Sodann

sei die kreisärztliche Arbeits fähigkeits beurteilung unter Ausschluss der nicht unfallbedingten Gesundheitsschäden er folgt. Es sei daher gestützt auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung sowie Beurteilung der Klinik Y.___

ab dem 1. September 2016 von einer 50%igen resp. zumindest 30%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen.

Sodann sei das Vali den einkommen nicht aufgrund des IK-Auszugs zu ermitteln. Vielmehr sei unter Berücksichtigung eines Bonus 2016 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 95'937.33 auszugehen. Damit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 65 % resp. 61 %, womit ab dem

1. September 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe ( Urk. 1). 3.

E. 3 ) sprach sie de m Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 201

E. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt bis zur kreisärztlichen Unters uchung von Dr.

Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2015 ist im Wesent lichen au f die Zusammenfassung im selbent ags erstellten Untersuchungsbericht zu verweisen ( Urk. 7/29/1-3). Zu ergänz en bleibt ein z ig, dass seit dem 2 9. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 7/9/10 ff., Urk. 7/9/76 ff., Urk. 7/9/93, Urk. 7/9/104, Urk. 7/13/33, Urk. 7/13/69, Urk. 7/27/12). Im Untersu chungsbericht vom 11. August 2015 hielt Dr. Z.___

sodann folgende Diagnose fest ( Urk. 7/29/5): - Status nach Leitersturz am 2 9. August 2010 [recte: 2012] mit - anteri ore r Schulterl uxation - leicht di sl ozi erter Fra ktur des Processus

coracoldeus - Ruptur der Supraspi natusse hne , der Infraspi natussehne und der Sub sca pu larissehne links und Supra- und In fraspinatussehnenruptur rechts - Reposi ti on der linken Schulter am 2 9. August 2012 und Schulter arthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP) - Bizepstenotomi e un d Acromi oplasti k rechts am 1 8. Januar 2013 - Schul terarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links am 1 9. April 2013 - Sc hulterarthroskopie, Ankerentfer nung und arthroskopisch assistierter L atissimus

dorsi Transfer rechts

am 0 3. Dezember 2013 - Schulterarthroskopie, Entfernung ei nes ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter

am 1 6. Mai 2014

Subjektiv persistier t en Bewegungsei nsc hränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwech sel rechts mehr als links, ein Druckgefühl und Brennen i n der Schulter rechts mehr als links sowie rezidivie rend e nächtliche Blockaden i n der rechten Schulter. Objektiv zeigten sich deutliche Bewegungsei nschränkungen beider Schul ter gelenke , rechts mehr als links, und eine muskuläre Hypotrophi e, vor allem im Infraspinatusb ereich rechtsseitig. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine wesentliche Bes serung eintreten werde.

Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zu zu muten . Demgegenüber bestehe für körperlich leichte bis höchstens mittel schwere Tätigkeiten, unter Schulterniveau mit Heben und Tragen von Lasten lediglich kör pernah und nic ht körperfern, ohne kräftige axi ale Zug- oder Stoss bewe gungen, ohne repe t i t ive Rotati onsbewegungen, ohne Tätigkeiten auf L eitern oder Gerüsten oder in der Höhe und ohne Schläge auf die oberen Extremitäten und Vibrationen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/29 /5 f. ).

E. 3.2 Dem Operationsbericht der Uni versitäts klinik Y.___

vom 2. Februar 2016 zufolge habe der Beschwerdeführer ein seit bald einem Jahr progredientes schmerzhaftes Einschlafgefühl des Ring- und Kleinfingers rechts beklagt , wobei klinisch und elektrophysiologisch eine Kompressionsneuropathie des Nervus

ulnaris im Sulkus rechts , ohne motorische Ausfälle ,

bestehe . Daraus ergab sich die Indikation zur endoskopische n Dekompression vom 2. Februar 2016

( Urk. 3/4).

E. 3.3 Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni

2017 hielt die beur teilende Assistenzärztin des

Y.___

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/64/1): - Dekompensierte Schulter mit Dropping

sign rechts mit/bei - S tatus nach Schulterarthroskopie und Entfernung eines ausgerissenen Ankers Schulter rechts am 1 6. Mai 2014 - Status nach Schulterarthroskopie, Osteosynthesematerial -Entfernung (Anker) und arthroskopisch -assistiertem Latissimus

dorsi -Transfer (1 Superquick-Anker, 1 Storz- Anker) rechts am 0 3. Dezember 2013 - Status nach irreparabler Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Infraspinatus ) rechts bei St atus nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekon struktion ( Subscapularis , Supraspina tus und Infraspinatus ) am 1 8. Januar 2013 bei Rotatorenmanschetten -Massenruptur

( Supraspina tus , Subscapularis , Infraspinatus ) mit Biz eps-Sehnenluxation rechts nach Sturz bei der Arbeit

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Diagnosen ( Urk. 7/64/1): - Sulcus

ulnaris Syndrom rechts (dominant) - Status nach endoskopische Dekompression Nervus

ulnaris am Ellbo gen, Exzision Musculus

epitroc hleoanconeus rechts am 0 2. Februar 2016 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion ( Subscapularis 2 Storz-Anker, Supraspinatus 3 Storz-Anker, Infraspinatus 1 Storz-Anker) sowie Bicepstenotomie links am 1 9. April 2013 - Dupuytren -Strahl IV Ha nd rechts

Aufgrund der am 2 9. August 2012 erlittenen bilateralen Schulterluxation habe der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen nach wie vor grosse Ein schränkungen im Bereich der Schulter. Die Arbeit als Dachdecker sei aufgrund der eingeschränkten Aussenrotation rechts sowie eingeschränkter Kraft in der Abduktion beidseits nicht mehr möglich. Eine nicht schulterbelastende, rein sitz ende oder stehende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Rota tionsbewegungen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppensteigen sowie wechselbelastende Tätigkeit am Computer/Telefon sei möglich à 8 Stunden täglich, jedoch wahr scheinlich nicht mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der Schulter rechts; einzig die Posi tion mit hängenden Schultern sei nicht schmerzhaft ( Urk. 7/64/3 f.). 3. 4

Dem Konsiliarbericht von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Sportmedizin sowie Oberarzt Schulterchirurgie,

Y.___ , vom 2 1. Juni 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe von der Trainingstherapie bezüglich der rechten Schulter profitiert. Die Situation habe sich auf mässigem Niveau stabilisiert. Als Dachdec ker sowie hinsichtlich jeglicher schulterbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten im Büro seien zwar möglich; eine stetige Pos i tion sowie Arbeiten am Computer bereiteten indes Schmerzen. Einzig die hängende Position der Schulter sei schmerzfrei. Eine klinische Verlaufs kon trolle erfolge planmässig in einem Jahr ( Urk. 7/75/5f.).

E. 3.5 Mit Bericht vom 1 1. September 2017 hielt der seit November 2010 behandelnde Hausarzt Dr. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, keine neuen Diag nosen fest. Als Dachdecker sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits un fähig. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hängenden Schultern bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden täglich. Büroarbeiten seien à 1-2 Stunden täglich zumutbar, dies mit längeren Pausen. In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer praktisch für immer arbeitsunfähig ( Urk. 7/75 /1 ff. ).

E. 3.6 Im Sprechstundenbericht vom 1. Juni 2018 zur planmässigen Vierjahresver laufs kontrolle der rechten Schulter hielt Dr. A.___ fest, es bestünden unveränderte Schulterbeschwerden mit gleichbleibendem Bewegungsradius im Vergleich zur letzten Konsultation vor einem Jahr. Mithin sei der Verlauf vier Jahre postope rativ stabil. Aufgrund des Verlustes der Aussenrotationsfähigkeit sowie Schmer zen in der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 3/5). 4.

Die Be schwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf den fachärztlich- chirurgischen

Untersuchungsb ericht von Dr. Z.___

vom

11. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bun des gerichts entwick elten Anforderungen (vgl. E. 1.4 ) in allen Teilen genüg end als beweiskräftig anzusehen

ist . Zwar trifft es zu, dass die kreisärztliche Arbeits fähigkeitsbeurteilung naturgemäss

lediglich gestützt auf die unfallbedingten Ge sundheitsschäden erging . Allerdings sind aufgrund der vorliegenden medizini schen Unterlagen weder zu jenem Zeitpunkt noch für die Zeit danach

neue oder zusätzliche

(unfallunabhängige) Befunde ersichtlich , welche das kreisärztliche Belas tungsprofil weiter einzuschränken vermöchten. Insbesondere schrieben die behandelnden Ärzte dem rechts seitigen

Sulcus

ulnaris -Syndrom und Dupuytren - Strahl IV übereinstimmend keinerlei Relevanz für die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers zu; allesamt hielten sie fest, es handle sich dabei um Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/64/1 , Urk. 7/75/1) . Entspre chend notierten sie auch keine irgendwie geartete n Einschränkung en der Fein mo torik. Gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 6) sind damit

jedenfalls medizinisch nicht ausgewiesen. Auch vermögen

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5 ) - weder die end oskopische Dekompression vom 2. Februar 2016 mit der vorübergehende n postoperative n Rekonvaleszenz noch der Umstand, d ass die Unfallversicherung bis Ende März 2016 ein Taggeld aus richtete

( Urk. 3/3, Urk. 7/70/2) , eine vom 1 1. August 2015 bis Ende März 2016 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähig keit zu begründen .

Sodann wurde

das Schreiben des

Y.___ vom 7. Juni 2017 ( vgl. E. 3.3 ) von einer Assistenzärztin verfasst und sind ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart knapp und vage ausgefallen, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Anzumerken ist auch , dass Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden und der Beschwerdeführer ab Juni 2017 keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan benötigte (vgl. Urk. 7/64/3 f., Urk. 7/75/5f. ). Dass seither eine wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre , darf mit Blick auf den Sprechstundenbericht

zur planmässigen Vierjahresverlaufskontrolle vom 1. Juni 2018, worin ein stabil er Verlauf festgehalten wurde , ausgeschlossen wer den ; zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit schwieg sich Dr. A.___ im Übrigen zuletzt aus ( Urk. 3/5). Auf die im Schlussbericht der C.___ vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Lei s tungs fähigkei t (vgl. Urk. 7/54 ) kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage vo n fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem handelte es sich bei den Bemühungen der C.___ lediglich um eine Arbeitsvermittlung und nicht um eine konkret leistungs orien tierte berufliche Abklärung (v gl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehend en Leistungsfähigkeit von leidglich 50 % führten die Mitarbeiter der C.___

im Übrigen lediglich aus , der Beschwerdeführer sei stark schmerz orientiert und w age es kaum , seine Schultern minimal zu belasten. Aus diesem Grund sei er skeptisch und nur mit

grosser Vorsicht an die Jobangebote

her angegangen ( Urk. 7/54).

Schliesslich entbehrt d as Ausmass der von Dr. B.___ im äusserst knapp gehaltenen Bericht vom 1 1. September 2017 Arbeitsunfähigkeit jeglicher Begründung und damit Nachvollziehbarkeit . Vielmehr hat das Gericht der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Zusammenfassend ist gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 11. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerdeführer seit dem Arbeitsunfall vom 2 9. August 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm

im Sinne einer wesentlichen Verbesserung jedenfalls seit dem 1 1. August 2015

eine – näher um schriebene – Verweistätigkeit zu 100 % zu zumuten ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werb s einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens

gestützt auf den IK-Auszug auf den Durchschnittlohn der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens ab und berücksichtigte dabei auch den bei der D.___ AG erzielten Nebenerwerb ( Urk. 7/76 ). Bezüglich der das Validenei nkommen erhöhenden Anre chenbarkeit von Nebenverdiensten ist die höchstrichterliche Rechtsprechung un ein heitlich (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 69 mit weiteren Hinweisen ) . Die Anrechenbarkeit dürfte umso fraglicher sein, wenn mit dem Nebenerwerb

– wie hier (vgl. 7/41) –

ein 100%iges Arbeitspensum über stritten wird. Anzumerken ist auch, dass dem Beschwerdeführer ein Nebenerwerb arbeitsvertraglich untersagt wurde (vgl. Urk. 7/14/1) . Da mangels sehr starker Lohnschwankungen

(vgl. ZAK 1985 464 e contrario ) nichts dagegenspricht, auf den 2011 erzielten Jahreslohn abzustellen , erübrigen sich indes Weiterungen dazu ;

g emäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer 2011 keinen Nebenerwerb ( Urk. 7/84 ) . Dass er 2011 nicht AHV-beitragspflichtige Unfall- und/oder Krankentaggelder erhalten hätte , hat d er Beschwerdeführer weder konkret geltend gemacht geschweige denn belegt ( Urk. 1 S.

7)

noch

ergibt sich solches aus dem IK-Auszug ( Urk. 7/84 ) und der aktenkun digen Steuererklärung

2011 ( Urk. 7 / 14/4 f.). Demgegenüber enthält

der im IK-Auszug ausgewiesene Jahreslohn 2011 unbestrittenermassen Bonusanteil e , deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Valideneinkommens unter Hinweis auf die Lohnausweise der E.___ AG , wonach der Beschwerdeführer

lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „ unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte (vgl. Urteil des

hiesigen

Ge richt s UV.2017.00186 vom 29. Januar 2019 E. 5.2 [betreffend Unfallversiche rungs leistungen] ) sowie auf den Arbeitsvertrag, wonach kein vertraglicher Bonus anspruch bestand (vgl. Urk. 7/ 14/1 ff. ) , jedenfalls zumindest fraglich erscheint. Mangels Relevanz für das Entscheidergebnis

kann vorliegend auf den Jahreslohn 2011 inkl. der darin enthaltenen Boni abgestellt werden . Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2015

( [20

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ] 2171 [201 5 ]

2 226 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2017 , Nominallöhne Männer ) resultiert daraus ein Valideneinkommen von rund Fr. 92’098.-- ( Fr. 89'822. -- : 2171 x 2226 ) .

5.3

Da der Be schwerdeführer die ihm seit August 2015 verbliebene Restarbeits fähig keit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert für ein fache Hilfsarbeiten (LSE 2014 , Tabelle TAl , TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’ 312 .-- abzustellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 10 % in Abzug , was keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Ins besondere ergeben sich mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegenden Einschränkungen und ist der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht nach wie vor uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, denn auch nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, es sei ihm ein Abzug von 20 %

zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 ( 2222 [2014]

2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nomi nal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017, Nominallöhne Männer ) sowie eines leiden s bedingten Abzugs von 10 %

resultiert ein Invali den einkom m en von rund

Fr. 59’ 969 .--

(Fr. 5’ 312 : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226 x 0.90 ) . 5. 4 5.4 .1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 9. August 2012 attestiert . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 29. August 2013 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5). 5.4 .2

Nach Ablauf der Wartezeit am 29. August 2013 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und hat sich am 28. Februar 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 7/2) . Unter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. August 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 5.4 .3

Seit dem 1 1. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 10 0%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2015 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 32' 129 .-- , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 4 . 9 %, gerundet 35 %, ergibt.

Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.3 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens s ind ermessensweise auf Fr. 700.- - festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder, meldete sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall mit Datum vom 28.  Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.  7 /2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk.  7 /9/1-111 , Urk.  7 /1 3/1-162, Urk.  7/1 8/1-183, Urk.  7 /27/1-207, Urk.  7 /29/1-6 , Urk.  7/52, Urk.  7/53/1-4, Urk.  7/70 /1-7 ). Nachdem die IV-Stelle die Voraussetzungen für die Zusprache berufliche r M assnahmen 2014 aus gesundheitlichen Gründen zunächst verneinte ( vgl. Mitteilung vom 3
  2. Oktober 2014 , Urk.  7 /24) , erteilte sie dem Versicherten im März 2016 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( vgl. Mitteilung vom
  3. März 2016, Urk.  7 /35 ). B ei gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sac hen berufliche Eingliederung Ende 2016 ab ( vgl. Mitteilung vom
  4. Dezember 2016, Urk.  7 /55 , vgl. auch Urk.  7/45 und Urk.  7/54 ) und tätigte i m Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7 /79, Urk.  7 /8 3 ) sprach sie de m Versicherten mit Verfügung vom
  5. Dezember 201 8 eine vom
  6. August 2013 bis 3
  7. Novem ber 2015 befristete ganze Rente zu , zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk.  2).
  8. Dagegen erhob X.___ am
  9. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom
  10. Dezember 2018 vom
  11. August 2013 bis 3
  12. August 2016 eine ganze und ab dem 1. September 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abw eisung der Beschwerde (Urk.  6), was dem Beschwerdeführer am 1
  14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieh t in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf losigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wes entliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den RAD-Berichten, die zu den so ge nannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  16. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die medizini schen Abkl ärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeits unfall vom 2
  17. August 2012 in seiner angestammte n Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm gestützt auf die krei särztliche Untersuchung vom 1
  18. August 2015 eine angepasste Verweistätigkeit zu 100  % zuzumuten . Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35  % . Damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom
  19. August 2013 bis 3
  20. November 2015 befristete Rente ( Urk.  2). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach der kreisärztlichen Beurteilung vom 1
  21. August 2015 sei er bis Ende Mai 2016 erneut zu 100  % arbeitsunfähig ge wesen . Damit habe er (der Beschwerdeführer) bis und mit 3
  22. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente . Sodann sei die kreisärztliche Arbeits fähigkeits beurteilung unter Ausschluss der nicht unfallbedingten Gesundheitsschäden er folgt. Es sei daher gestützt auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung sowie Beurteilung der Klinik Y.___ ab dem 1.  September 2016 von einer 50%igen resp. zumindest 30%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen. Sodann sei das Vali den einkommen nicht aufgrund des IK-Auszugs zu ermitteln. Vielmehr sei unter Berücksichtigung eines Bonus 2016 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr.  95'937.33 auszugehen. Damit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 65  % resp. 61 %, womit ab dem
  23. September 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe ( Urk.  1).
  24. 3.1      Zum medizinischen Sachverhalt bis zur kreisärztlichen Unters uchung von Dr.   Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2015 ist im Wesent lichen au f die Zusammenfassung im selbent ags erstellten Untersuchungsbericht zu verweisen ( Urk.  7/29/1-3). Zu ergänz en bleibt ein z ig, dass seit dem 2
  25. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk.  7/9/10 ff., Urk.  7/9/76 ff., Urk.  7/9/93, Urk.  7/9/104, Urk.  7/13/33, Urk.  7/13/69, Urk.  7/27/12). Im Untersu chungsbericht vom 11. August 2015 hielt Dr.  Z.___ sodann folgende Diagnose fest ( Urk.  7/29/5): - Status nach Leitersturz am 2
  26. August 2010 [recte: 2012] mit - anteri ore r Schulterl uxation - leicht di sl ozi erter Fra ktur des Processus coracoldeus - Ruptur der Supraspi natusse hne , der Infraspi natussehne und der Sub sca pu larissehne links und Supra- und In fraspinatussehnenruptur rechts - Reposi ti on der linken Schulter am 2
  27. August 2012 und Schulter arthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP) - Bizepstenotomi e un d Acromi oplasti k rechts am 1
  28. Januar 2013 - Schul terarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links am 1
  29. April 2013 - Sc hulterarthroskopie, Ankerentfer nung und arthroskopisch assistierter L atissimus dorsi Transfer rechts am 0
  30. Dezember 2013 - Schulterarthroskopie, Entfernung ei nes ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter am 1
  31. Mai 2014      Subjektiv persistier t en Bewegungsei nsc hränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwech sel rechts mehr als links, ein Druckgefühl und Brennen i n der Schulter rechts mehr als links sowie rezidivie rend e nächtliche Blockaden i n der rechten Schulter. Objektiv zeigten sich deutliche Bewegungsei nschränkungen beider Schul ter gelenke , rechts mehr als links, und eine muskuläre Hypotrophi e, vor allem im Infraspinatusb ereich rechtsseitig. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine wesentliche Bes serung eintreten werde.      Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zu zu muten . Demgegenüber bestehe für körperlich leichte bis höchstens mittel schwere Tätigkeiten, unter Schulterniveau mit Heben und Tragen von Lasten lediglich kör pernah und nic ht körperfern, ohne kräftige axi ale Zug- oder Stoss bewe gungen, ohne repe t i t ive Rotati onsbewegungen, ohne Tätigkeiten auf L eitern oder Gerüsten oder in der Höhe und ohne Schläge auf die oberen Extremitäten und Vibrationen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/29 /5 f. ). 3.2      Dem Operationsbericht der Uni versitäts klinik Y.___ vom
  32. Februar 2016 zufolge habe der Beschwerdeführer ein seit bald einem Jahr progredientes schmerzhaftes Einschlafgefühl des Ring- und Kleinfingers rechts beklagt , wobei klinisch und elektrophysiologisch eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Sulkus rechts , ohne motorische Ausfälle , bestehe . Daraus ergab sich die Indikation zur endoskopische n Dekompression vom
  33. Februar 2016 ( Urk.  3/4). 3.3      Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni   2017 hielt die beur teilende Assistenzärztin des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  7/64/1): - Dekompensierte Schulter mit Dropping sign rechts mit/bei - S tatus nach Schulterarthroskopie und Entfernung eines ausgerissenen Ankers Schulter rechts am 1
  34. Mai 2014 - Status nach Schulterarthroskopie, Osteosynthesematerial -Entfernung (Anker) und arthroskopisch -assistiertem Latissimus dorsi -Transfer (1 Superquick-Anker, 1 Storz- Anker) rechts am 0
  35. Dezember 2013 - Status nach irreparabler Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Infraspinatus ) rechts bei St atus nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekon struktion ( Subscapularis , Supraspina tus und Infraspinatus ) am 1
  36. Januar 2013 bei Rotatorenmanschetten -Massenruptur ( Supraspina tus , Subscapularis , Infraspinatus ) mit Biz eps-Sehnenluxation rechts nach Sturz bei der Arbeit      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Diagnosen ( Urk.  7/64/1): - Sulcus ulnaris Syndrom rechts (dominant) - Status nach endoskopische Dekompression Nervus ulnaris am Ellbo gen, Exzision Musculus epitroc hleoanconeus rechts am 0
  37. Februar 2016 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion ( Subscapularis 2 Storz-Anker, Supraspinatus 3 Storz-Anker, Infraspinatus 1 Storz-Anker) sowie Bicepstenotomie links am 1
  38. April 2013 - Dupuytren -Strahl IV Ha nd rechts      Aufgrund der am 2
  39. August 2012 erlittenen bilateralen Schulterluxation habe der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen nach wie vor grosse Ein schränkungen im Bereich der Schulter. Die Arbeit als Dachdecker sei aufgrund der eingeschränkten Aussenrotation rechts sowie eingeschränkter Kraft in der Abduktion beidseits nicht mehr möglich. Eine nicht schulterbelastende, rein sitz ende oder stehende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Rota tionsbewegungen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppensteigen sowie wechselbelastende Tätigkeit am Computer/Telefon sei möglich à 8 Stunden täglich, jedoch wahr scheinlich nicht mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der Schulter rechts; einzig die Posi tion mit hängenden Schultern sei nicht schmerzhaft ( Urk.  7/64/3 f.).
  40. 4      Dem Konsiliarbericht von Dr.  A.___ , Facharzt FMH für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Sportmedizin sowie Oberarzt Schulterchirurgie, Y.___ , vom 2
  41. Juni 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe von der Trainingstherapie bezüglich der rechten Schulter profitiert. Die Situation habe sich auf mässigem Niveau stabilisiert. Als Dachdec ker sowie hinsichtlich jeglicher schulterbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten im Büro seien zwar möglich; eine stetige Pos i tion sowie Arbeiten am Computer bereiteten indes Schmerzen. Einzig die hängende Position der Schulter sei schmerzfrei. Eine klinische Verlaufs kon trolle erfolge planmässig in einem Jahr ( Urk.  7/75/5f.). 3.5      Mit Bericht vom 1
  42. September 2017 hielt der seit November 2010 behandelnde Hausarzt Dr.  B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, keine neuen Diag nosen fest. Als Dachdecker sei der Beschwerdeführer zu 100  % arbeits un fähig. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hängenden Schultern bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden täglich. Büroarbeiten seien à 1-2 Stunden täglich zumutbar, dies mit längeren Pausen. In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer praktisch für immer arbeitsunfähig ( Urk.  7/75 /1 ff. ). 3.6      Im Sprechstundenbericht vom
  43. Juni 2018 zur planmässigen Vierjahresver laufs kontrolle der rechten Schulter hielt Dr.  A.___ fest, es bestünden unveränderte Schulterbeschwerden mit gleichbleibendem Bewegungsradius im Vergleich zur letzten Konsultation vor einem Jahr. Mithin sei der Verlauf vier Jahre postope rativ stabil. Aufgrund des Verlustes der Aussenrotationsfähigkeit sowie Schmer zen in der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig ( Urk.  3/5).
  44. Die Be schwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf den fachärztlich- chirurgischen Untersuchungsb ericht von Dr.  Z.___ vom
  45. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bun des gerichts entwick elten Anforderungen (vgl. E. 1.4 ) in allen Teilen genüg end als beweiskräftig anzusehen ist . Zwar trifft es zu, dass die kreisärztliche Arbeits fähigkeitsbeurteilung naturgemäss lediglich gestützt auf die unfallbedingten Ge sundheitsschäden erging . Allerdings sind aufgrund der vorliegenden medizini schen Unterlagen weder zu jenem Zeitpunkt noch für die Zeit danach neue oder zusätzliche (unfallunabhängige) Befunde ersichtlich , welche das kreisärztliche Belas tungsprofil weiter einzuschränken vermöchten. Insbesondere schrieben die behandelnden Ärzte dem rechts seitigen Sulcus ulnaris -Syndrom und Dupuytren - Strahl IV übereinstimmend keinerlei Relevanz für die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers zu; allesamt hielten sie fest, es handle sich dabei um Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/64/1 , Urk.  7/75/1) . Entspre chend notierten sie auch keine irgendwie geartete n Einschränkung en der Fein mo torik. Gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk.  1 S. 6) sind damit jedenfalls medizinisch nicht ausgewiesen. Auch vermögen – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk.  1 S. 5 ) - weder die end oskopische Dekompression vom 2.  Februar 2016 mit der vorübergehende n postoperative n Rekonvaleszenz noch der Umstand, d ass die Unfallversicherung bis Ende März 2016 ein Taggeld aus richtete ( Urk.  3/3, Urk.  7/70/2) , eine vom 1
  46. August 2015 bis Ende März 2016 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähig keit zu begründen . Sodann wurde das Schreiben des Y.___ vom 7. Juni 2017 ( vgl. E. 3.3 ) von einer Assistenzärztin verfasst und sind ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart knapp und vage ausgefallen, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Anzumerken ist auch , dass Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden und der Beschwerdeführer ab Juni 2017 keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan benötigte (vgl. Urk.  7/64/3 f., Urk.  7/75/5f. ). Dass seither eine wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre , darf mit Blick auf den Sprechstundenbericht zur planmässigen Vierjahresverlaufskontrolle vom
  47. Juni 2018, worin ein stabil er Verlauf festgehalten wurde , ausgeschlossen wer den ; zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit schwieg sich Dr.  A.___ im Übrigen zuletzt aus ( Urk.  3/5). Auf die im Schlussbericht der C.___ vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Lei s tungs fähigkei t (vgl. Urk.  7/54 ) kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage vo n fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem handelte es sich bei den Bemühungen der C.___ lediglich um eine Arbeitsvermittlung und nicht um eine konkret leistungs orien tierte berufliche Abklärung (v gl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehend en Leistungsfähigkeit von leidglich 50  % führten die Mitarbeiter der C.___ im Übrigen lediglich aus , der Beschwerdeführer sei stark schmerz orientiert und w age es kaum , seine Schultern minimal zu belasten. Aus diesem Grund sei er skeptisch und nur mit grosser Vorsicht an die Jobangebote her angegangen ( Urk.  7/54). Schliesslich entbehrt d as Ausmass der von Dr.  B.___ im äusserst knapp gehaltenen Bericht vom 1
  48. September 2017 Arbeitsunfähigkeit jeglicher Begründung und damit Nachvollziehbarkeit . Vielmehr hat das Gericht der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).      Zusammenfassend ist gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr.  Z.___ vom 11. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerdeführer seit dem Arbeitsunfall vom 2
  49. August 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm im Sinne einer wesentlichen Verbesserung jedenfalls seit dem 1
  50. August 2015 eine – näher um schriebene – Verweistätigkeit zu 100 % zu zumuten ist.
  51. 5.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werb s einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2      Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf den IK-Auszug auf den Durchschnittlohn der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens ab und berücksichtigte dabei auch den bei der D.___ AG erzielten Nebenerwerb ( Urk.  7/76 ). Bezüglich der das Validenei nkommen erhöhenden Anre chenbarkeit von Nebenverdiensten ist die höchstrichterliche Rechtsprechung un ein heitlich (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  52. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art.  28a N 69 mit weiteren Hinweisen ) . Die Anrechenbarkeit dürfte umso fraglicher sein, wenn mit dem Nebenerwerb – wie hier (vgl. 7/41) – ein 100%iges Arbeitspensum über stritten wird. Anzumerken ist auch, dass dem Beschwerdeführer ein Nebenerwerb arbeitsvertraglich untersagt wurde (vgl. Urk.  7/14/1) . Da mangels sehr starker Lohnschwankungen (vgl. ZAK 1985 464 e contrario ) nichts dagegenspricht, auf den 2011 erzielten Jahreslohn abzustellen , erübrigen sich indes Weiterungen dazu ; g emäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer 2011 keinen Nebenerwerb ( Urk.  7/84 ) . Dass er 2011 nicht AHV-beitragspflichtige Unfall- und/oder Krankentaggelder erhalten hätte , hat d er Beschwerdeführer weder konkret geltend gemacht geschweige denn belegt ( Urk.  1 S.   7) noch ergibt sich solches aus dem IK-Auszug ( Urk.  7/84 ) und der aktenkun digen Steuererklärung 2011 ( Urk.  7 / 14/4 f.). Demgegenüber enthält der im IK-Auszug ausgewiesene Jahreslohn 2011 unbestrittenermassen Bonusanteil e , deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Valideneinkommens unter Hinweis auf die Lohnausweise der E.___ AG , wonach der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „ unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte (vgl. Urteil des hiesigen Ge richt s UV.2017.00186 vom 29. Januar 2019 E. 5.2 [betreffend Unfallversiche rungs leistungen] ) sowie auf den Arbeitsvertrag, wonach kein vertraglicher Bonus anspruch bestand (vgl. Urk.  7/ 14/1 ff. ) , jedenfalls zumindest fraglich erscheint. Mangels Relevanz für das Entscheidergebnis kann vorliegend auf den Jahreslohn 2011 inkl. der darin enthaltenen Boni abgestellt werden . Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2015 ( [20 11 ] 2171 [201 5 ] 2 226 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2017 , Nominallöhne Männer ) resultiert daraus ein Valideneinkommen von rund Fr.  92’098.-- ( Fr.  89'822. -- : 2171 x 2226 ) . 5.3      Da der Be schwerdeführer die ihm seit August 2015 verbliebene Restarbeits fähig keit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert für ein fache Hilfsarbeiten (LSE 2014 , Tabelle TAl , TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’ 312 .-- abzustellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 10  % in Abzug , was keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Ins besondere ergeben sich mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegenden Einschränkungen und ist der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht nach wie vor uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, denn auch nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, es sei ihm ein Abzug von 20  % zu gewähren ( Urk.  1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 ( 2222 [2014] 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nomi nal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017, Nominallöhne Männer ) sowie eines leiden s bedingten Abzugs von 10  % resultiert ein Invali den einkom m en von rund Fr.  59’ 969 .-- (Fr. 5’ 312 : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226 x 0.90 ) .
  53. 4 5.4 .1      Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2
  54. August 2012 attestiert . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 29. August 2013 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5). 5.4 .2      Nach Ablauf der Wartezeit am 29. August 2013 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und hat sich am 28. Februar 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 7/2) . Unter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1.  August 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 5.4 .3      Seit dem 1
  55. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 10 0%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2015 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr.  32' 129 .-- , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 4 . 9  %, gerundet 35  %, ergibt.      Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.3 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
  56. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens s ind ermessensweise auf Fr.  700.- - festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  61. Juli bis und mit 1
  62. August sowie vom 1
  63. Dezember bis und mit dem
  64. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00008

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

20. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier 1991, 1993 und 1999 geborener Kinder, meldete sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall mit Datum vom 28. Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7 /2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7 /9/1-111 , Urk. 7 /1 3/1-162, Urk. 7/1 8/1-183, Urk. 7 /27/1-207, Urk. 7 /29/1-6 , Urk. 7/52, Urk. 7/53/1-4, Urk. 7/70 /1-7 ). Nachdem die IV-Stelle die Voraussetzungen für die

Zusprache

berufliche r

M assnahmen 2014 aus gesundheitlichen Gründen zunächst verneinte ( vgl. Mitteilung vom 3 0. Oktober 2014 , Urk. 7 /24) , erteilte sie dem Versicherten im März 2016 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( vgl. Mitteilung vom 8. März 2016, Urk. 7 /35 ). B ei gescheiterten

Wiedereingliederungsversuchen

schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sac hen berufliche Eingliederung

Ende 2016 ab ( vgl. Mitteilung vom 5. Dezember 2016, Urk. 7 /55 ,

vgl. auch Urk. 7/45 und Urk. 7/54 ) und tätigte i m Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /79, Urk. 7 /8 3 ) sprach sie de m Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 201 8 eine vom 1. August 2013 bis 3 0. Novem ber 2015 befristete ganze Rente zu , zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2018 vom 1. August 2013 bis 3 1. August 2016 eine ganze und ab dem 1. September 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieh t in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf losigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wes entliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den RAD-Berichten, die zu den so ge nannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die medizini schen Abkl ärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeits unfall vom 2 9. August 2012 in seiner angestammte n Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm gestützt auf die krei särztliche Untersuchung vom 1 1. August 2015 eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 %

zuzumuten . Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % . Damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. August 2013 bis 3 1. November 2015 befristete Rente ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 1. August 2015 sei er

bis Ende Mai 2016 erneut zu 100 %

arbeitsunfähig

ge wesen . Damit habe er (der Beschwerdeführer) bis und mit 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente . Sodann

sei die kreisärztliche Arbeits fähigkeits beurteilung unter Ausschluss der nicht unfallbedingten Gesundheitsschäden er folgt. Es sei daher gestützt auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung sowie Beurteilung der Klinik Y.___

ab dem 1. September 2016 von einer 50%igen resp. zumindest 30%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen.

Sodann sei das Vali den einkommen nicht aufgrund des IK-Auszugs zu ermitteln. Vielmehr sei unter Berücksichtigung eines Bonus 2016 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 95'937.33 auszugehen. Damit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 65 % resp. 61 %, womit ab dem

1. September 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe ( Urk. 1). 3.

3.1

Zum medizinischen Sachverhalt bis zur kreisärztlichen Unters uchung von Dr.

Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2015 ist im Wesent lichen au f die Zusammenfassung im selbent ags erstellten Untersuchungsbericht zu verweisen ( Urk. 7/29/1-3). Zu ergänz en bleibt ein z ig, dass seit dem 2 9. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 7/9/10 ff., Urk. 7/9/76 ff., Urk. 7/9/93, Urk. 7/9/104, Urk. 7/13/33, Urk. 7/13/69, Urk. 7/27/12). Im Untersu chungsbericht vom 11. August 2015 hielt Dr. Z.___

sodann folgende Diagnose fest ( Urk. 7/29/5): - Status nach Leitersturz am 2 9. August 2010 [recte: 2012] mit - anteri ore r Schulterl uxation - leicht di sl ozi erter Fra ktur des Processus

coracoldeus - Ruptur der Supraspi natusse hne , der Infraspi natussehne und der Sub sca pu larissehne links und Supra- und In fraspinatussehnenruptur rechts - Reposi ti on der linken Schulter am 2 9. August 2012 und Schulter arthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP) - Bizepstenotomi e un d Acromi oplasti k rechts am 1 8. Januar 2013 - Schul terarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links am 1 9. April 2013 - Sc hulterarthroskopie, Ankerentfer nung und arthroskopisch assistierter L atissimus

dorsi Transfer rechts

am 0 3. Dezember 2013 - Schulterarthroskopie, Entfernung ei nes ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter

am 1 6. Mai 2014

Subjektiv persistier t en Bewegungsei nsc hränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwech sel rechts mehr als links, ein Druckgefühl und Brennen i n der Schulter rechts mehr als links sowie rezidivie rend e nächtliche Blockaden i n der rechten Schulter. Objektiv zeigten sich deutliche Bewegungsei nschränkungen beider Schul ter gelenke , rechts mehr als links, und eine muskuläre Hypotrophi e, vor allem im Infraspinatusb ereich rechtsseitig. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine wesentliche Bes serung eintreten werde.

Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zu zu muten . Demgegenüber bestehe für körperlich leichte bis höchstens mittel schwere Tätigkeiten, unter Schulterniveau mit Heben und Tragen von Lasten lediglich kör pernah und nic ht körperfern, ohne kräftige axi ale Zug- oder Stoss bewe gungen, ohne repe t i t ive Rotati onsbewegungen, ohne Tätigkeiten auf L eitern oder Gerüsten oder in der Höhe und ohne Schläge auf die oberen Extremitäten und Vibrationen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/29 /5 f. ). 3.2

Dem Operationsbericht der Uni versitäts klinik Y.___

vom 2. Februar 2016 zufolge habe der Beschwerdeführer ein seit bald einem Jahr progredientes schmerzhaftes Einschlafgefühl des Ring- und Kleinfingers rechts beklagt , wobei klinisch und elektrophysiologisch eine Kompressionsneuropathie des Nervus

ulnaris im Sulkus rechts , ohne motorische Ausfälle ,

bestehe . Daraus ergab sich die Indikation zur endoskopische n Dekompression vom 2. Februar 2016

( Urk. 3/4). 3.3

Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni

2017 hielt die beur teilende Assistenzärztin des

Y.___

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/64/1): - Dekompensierte Schulter mit Dropping

sign rechts mit/bei - S tatus nach Schulterarthroskopie und Entfernung eines ausgerissenen Ankers Schulter rechts am 1 6. Mai 2014 - Status nach Schulterarthroskopie, Osteosynthesematerial -Entfernung (Anker) und arthroskopisch -assistiertem Latissimus

dorsi -Transfer (1 Superquick-Anker, 1 Storz- Anker) rechts am 0 3. Dezember 2013 - Status nach irreparabler Rotatorenmanschetten -Ruptur ( Infraspinatus ) rechts bei St atus nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekon struktion ( Subscapularis , Supraspina tus und Infraspinatus ) am 1 8. Januar 2013 bei Rotatorenmanschetten -Massenruptur

( Supraspina tus , Subscapularis , Infraspinatus ) mit Biz eps-Sehnenluxation rechts nach Sturz bei der Arbeit

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Diagnosen ( Urk. 7/64/1): - Sulcus

ulnaris Syndrom rechts (dominant) - Status nach endoskopische Dekompression Nervus

ulnaris am Ellbo gen, Exzision Musculus

epitroc hleoanconeus rechts am 0 2. Februar 2016 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion ( Subscapularis 2 Storz-Anker, Supraspinatus 3 Storz-Anker, Infraspinatus 1 Storz-Anker) sowie Bicepstenotomie links am 1 9. April 2013 - Dupuytren -Strahl IV Ha nd rechts

Aufgrund der am 2 9. August 2012 erlittenen bilateralen Schulterluxation habe der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen nach wie vor grosse Ein schränkungen im Bereich der Schulter. Die Arbeit als Dachdecker sei aufgrund der eingeschränkten Aussenrotation rechts sowie eingeschränkter Kraft in der Abduktion beidseits nicht mehr möglich. Eine nicht schulterbelastende, rein sitz ende oder stehende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Rota tionsbewegungen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppensteigen sowie wechselbelastende Tätigkeit am Computer/Telefon sei möglich à 8 Stunden täglich, jedoch wahr scheinlich nicht mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der Schulter rechts; einzig die Posi tion mit hängenden Schultern sei nicht schmerzhaft ( Urk. 7/64/3 f.). 3. 4

Dem Konsiliarbericht von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Sportmedizin sowie Oberarzt Schulterchirurgie,

Y.___ , vom 2 1. Juni 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe von der Trainingstherapie bezüglich der rechten Schulter profitiert. Die Situation habe sich auf mässigem Niveau stabilisiert. Als Dachdec ker sowie hinsichtlich jeglicher schulterbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten im Büro seien zwar möglich; eine stetige Pos i tion sowie Arbeiten am Computer bereiteten indes Schmerzen. Einzig die hängende Position der Schulter sei schmerzfrei. Eine klinische Verlaufs kon trolle erfolge planmässig in einem Jahr ( Urk. 7/75/5f.). 3.5

Mit Bericht vom 1 1. September 2017 hielt der seit November 2010 behandelnde Hausarzt Dr. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, keine neuen Diag nosen fest. Als Dachdecker sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits un fähig. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hängenden Schultern bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden täglich. Büroarbeiten seien à 1-2 Stunden täglich zumutbar, dies mit längeren Pausen. In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer praktisch für immer arbeitsunfähig ( Urk. 7/75 /1 ff. ). 3.6

Im Sprechstundenbericht vom 1. Juni 2018 zur planmässigen Vierjahresver laufs kontrolle der rechten Schulter hielt Dr. A.___ fest, es bestünden unveränderte Schulterbeschwerden mit gleichbleibendem Bewegungsradius im Vergleich zur letzten Konsultation vor einem Jahr. Mithin sei der Verlauf vier Jahre postope rativ stabil. Aufgrund des Verlustes der Aussenrotationsfähigkeit sowie Schmer zen in der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 3/5). 4.

Die Be schwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf den fachärztlich- chirurgischen

Untersuchungsb ericht von Dr. Z.___

vom

11. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bun des gerichts entwick elten Anforderungen (vgl. E. 1.4 ) in allen Teilen genüg end als beweiskräftig anzusehen

ist . Zwar trifft es zu, dass die kreisärztliche Arbeits fähigkeitsbeurteilung naturgemäss

lediglich gestützt auf die unfallbedingten Ge sundheitsschäden erging . Allerdings sind aufgrund der vorliegenden medizini schen Unterlagen weder zu jenem Zeitpunkt noch für die Zeit danach

neue oder zusätzliche

(unfallunabhängige) Befunde ersichtlich , welche das kreisärztliche Belas tungsprofil weiter einzuschränken vermöchten. Insbesondere schrieben die behandelnden Ärzte dem rechts seitigen

Sulcus

ulnaris -Syndrom und Dupuytren - Strahl IV übereinstimmend keinerlei Relevanz für die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers zu; allesamt hielten sie fest, es handle sich dabei um Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/64/1 , Urk. 7/75/1) . Entspre chend notierten sie auch keine irgendwie geartete n Einschränkung en der Fein mo torik. Gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 6) sind damit

jedenfalls medizinisch nicht ausgewiesen. Auch vermögen

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5 ) - weder die end oskopische Dekompression vom 2. Februar 2016 mit der vorübergehende n postoperative n Rekonvaleszenz noch der Umstand, d ass die Unfallversicherung bis Ende März 2016 ein Taggeld aus richtete

( Urk. 3/3, Urk. 7/70/2) , eine vom 1 1. August 2015 bis Ende März 2016 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähig keit zu begründen .

Sodann wurde

das Schreiben des

Y.___ vom 7. Juni 2017 ( vgl. E. 3.3 ) von einer Assistenzärztin verfasst und sind ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart knapp und vage ausgefallen, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Anzumerken ist auch , dass Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden und der Beschwerdeführer ab Juni 2017 keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan benötigte (vgl. Urk. 7/64/3 f., Urk. 7/75/5f. ). Dass seither eine wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre , darf mit Blick auf den Sprechstundenbericht

zur planmässigen Vierjahresverlaufskontrolle vom 1. Juni 2018, worin ein stabil er Verlauf festgehalten wurde , ausgeschlossen wer den ; zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit schwieg sich Dr. A.___ im Übrigen zuletzt aus ( Urk. 3/5). Auf die im Schlussbericht der C.___ vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Lei s tungs fähigkei t (vgl. Urk. 7/54 ) kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage vo n fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem handelte es sich bei den Bemühungen der C.___ lediglich um eine Arbeitsvermittlung und nicht um eine konkret leistungs orien tierte berufliche Abklärung (v gl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehend en Leistungsfähigkeit von leidglich 50 % führten die Mitarbeiter der C.___

im Übrigen lediglich aus , der Beschwerdeführer sei stark schmerz orientiert und w age es kaum , seine Schultern minimal zu belasten. Aus diesem Grund sei er skeptisch und nur mit

grosser Vorsicht an die Jobangebote

her angegangen ( Urk. 7/54).

Schliesslich entbehrt d as Ausmass der von Dr. B.___ im äusserst knapp gehaltenen Bericht vom 1 1. September 2017 Arbeitsunfähigkeit jeglicher Begründung und damit Nachvollziehbarkeit . Vielmehr hat das Gericht der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Zusammenfassend ist gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 11. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerdeführer seit dem Arbeitsunfall vom 2 9. August 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm

im Sinne einer wesentlichen Verbesserung jedenfalls seit dem 1 1. August 2015

eine – näher um schriebene – Verweistätigkeit zu 100 % zu zumuten ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werb s einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens

gestützt auf den IK-Auszug auf den Durchschnittlohn der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens ab und berücksichtigte dabei auch den bei der D.___ AG erzielten Nebenerwerb ( Urk. 7/76 ). Bezüglich der das Validenei nkommen erhöhenden Anre chenbarkeit von Nebenverdiensten ist die höchstrichterliche Rechtsprechung un ein heitlich (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 69 mit weiteren Hinweisen ) . Die Anrechenbarkeit dürfte umso fraglicher sein, wenn mit dem Nebenerwerb

– wie hier (vgl. 7/41) –

ein 100%iges Arbeitspensum über stritten wird. Anzumerken ist auch, dass dem Beschwerdeführer ein Nebenerwerb arbeitsvertraglich untersagt wurde (vgl. Urk. 7/14/1) . Da mangels sehr starker Lohnschwankungen

(vgl. ZAK 1985 464 e contrario ) nichts dagegenspricht, auf den 2011 erzielten Jahreslohn abzustellen , erübrigen sich indes Weiterungen dazu ;

g emäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer 2011 keinen Nebenerwerb ( Urk. 7/84 ) . Dass er 2011 nicht AHV-beitragspflichtige Unfall- und/oder Krankentaggelder erhalten hätte , hat d er Beschwerdeführer weder konkret geltend gemacht geschweige denn belegt ( Urk. 1 S.

7)

noch

ergibt sich solches aus dem IK-Auszug ( Urk. 7/84 ) und der aktenkun digen Steuererklärung

2011 ( Urk. 7 / 14/4 f.). Demgegenüber enthält

der im IK-Auszug ausgewiesene Jahreslohn 2011 unbestrittenermassen Bonusanteil e , deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Valideneinkommens unter Hinweis auf die Lohnausweise der E.___ AG , wonach der Beschwerdeführer

lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „ unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte (vgl. Urteil des

hiesigen

Ge richt s UV.2017.00186 vom 29. Januar 2019 E. 5.2 [betreffend Unfallversiche rungs leistungen] ) sowie auf den Arbeitsvertrag, wonach kein vertraglicher Bonus anspruch bestand (vgl. Urk. 7/ 14/1 ff. ) , jedenfalls zumindest fraglich erscheint. Mangels Relevanz für das Entscheidergebnis

kann vorliegend auf den Jahreslohn 2011 inkl. der darin enthaltenen Boni abgestellt werden . Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2015

( [20 11 ] 2171 [201 5 ]

2 226 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2017 , Nominallöhne Männer ) resultiert daraus ein Valideneinkommen von rund Fr. 92’098.-- ( Fr. 89'822. -- : 2171 x 2226 ) .

5.3

Da der Be schwerdeführer die ihm seit August 2015 verbliebene Restarbeits fähig keit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert für ein fache Hilfsarbeiten (LSE 2014 , Tabelle TAl , TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’ 312 .-- abzustellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 10 % in Abzug , was keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Ins besondere ergeben sich mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegenden Einschränkungen und ist der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht nach wie vor uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, denn auch nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, es sei ihm ein Abzug von 20 %

zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 ( 2222 [2014]

2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nomi nal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017, Nominallöhne Männer ) sowie eines leiden s bedingten Abzugs von 10 %

resultiert ein Invali den einkom m en von rund

Fr. 59’ 969 .--

(Fr. 5’ 312 : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226 x 0.90 ) . 5. 4 5.4 .1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 9. August 2012 attestiert . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 29. August 2013 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5). 5.4 .2

Nach Ablauf der Wartezeit am 29. August 2013 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und hat sich am 28. Februar 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 7/2) . Unter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. August 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 5.4 .3

Seit dem 1 1. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 10 0%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2015 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 32' 129 .-- , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 4 . 9 %, gerundet 35 %, ergibt.

Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.3 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens s ind ermessensweise auf Fr. 700.- - festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger