Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1987, war seit dem 1. März 2015 als Montage-Elektriker bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Gemäss Angaben in der Schadenmel dung UVG vom 1 7. Februar 2017
hob der Versicherte am 1 1. Februar 2017 zusammen mit fünf Männern eine 200 kg schwere Kabelrolle und verletzte sich dabei am Rücken und am linken Bein (Urk. 9/1). Di e erstbehandelnde n Ärzte der Notfallstation des Stadtspi tals B.___ diagnostizierten in den Kurzbericht en vom 1 1. Februar 2017 eine akute Lumbago bzw. einen Verdacht auf einen Dis cusprolaps Lendenwirbelsäule (LWS) 4-5
(Urk. 9/8 /2-3 und Urk. 9/17/3-4). Mit Verfügung vom 1 8. April 2017 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 9/16). D ie dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2017 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 9/17) wies die Suva mit Entscheid vom 2 2. Juni 2017 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): 1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 2 2. Juni 2017 sei aufzuheben. 2. Es seien für den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
UVG
(Bundesgesetz über die Unfallversicherung)
für die Folgen des Unfallereig nisses vom 1 1. Februar 2017 zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6
Abs. 1
UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewähr t. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rah men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinwei sen). 1.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit .
b), Meniskusrisse (lit .
c), Muskelrisse (lit .
d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit .
g) und Trommelfellverletzungen (lit .
h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.7
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.8
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der Unfallmeldung vom 1 7. Februar 2017 und
den eigenhändigen,
unterschriftlich bestätigten Angaben vom 4. März 2017 am 1 1. Februar 2017 zusammen mit fünf Arbeitskollegen eine Kabelrolle mit einem Gewicht von rund 200 kg habe heben wollen und daraufhin
im Rücken und im linken Bein Schmerzen verspürt habe. Gemäss dieser Sachverhaltsschil derung habe sich nichts
Ausser gewöhnliches wie ein Sturz, Ausgleiten oder Abgleiten
ereignet . Im Weiteren sei die konkrete Gewichtsbelastung von 200 kg für den als Montage -E lektriker tätigen Beschwerdeführer zusammen mit fünf weitere n Mitarbeitern nicht ungewohnt gewesen und habe keine sinnfällige Überanstrengung dar gestellt .
Erst in Kenntnis der ablehnenden Verfügung habe der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 8. Mai 2017 neu plötzlich geltend gemacht, die Arbeitskollegen hätten die Kabelrolle fallen lassen, weshalb deren ganzes Gewicht auf ihn gefallen sei. Diese zweite, korrigierte Sachverhaltsschil derung erscheine indes nicht glaubhaft. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktor s
sei das Vorliegen eines Unfallereignisses zu verneinen. Zudem sei auch keine der in Art. 6 Abs. 2
lit . a bis h UVG abschliessend aufgezählten Körper schädigung en
rechtsgenüglich diagnos tiziert worden, womit auch keine Leistun gen aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung erbrac ht werden könnten (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nicht deutscher Muttersprache sei und die detaillierte schriftliche Schilderung des Unfallhergangs vom 1 1. Februar 2017 für ihn eine Herausforderung dargestellt habe. Der
Trag weite der Aussagen der ersten Stunde sei er sich als jur istischer Laie nicht bewusst gewesen. Gemäss Bericht der behandelnden Dr .
C.___, FMH Allgemeine Medizin, von der D.___ habe er das plötzliche Loslassen des Ge wichts
jedoch bereits bei der Konsultation vom 2 1. Februar 2017 erwähnt . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
habe er somit in der Einsprache vom 8 . Mai 2017 nicht plötzlich ein gänzlich neues Ereignis vorgebracht . Das unerwartete Loslassen der Kabelrolle durch die Arbeitskollegen sei als ungewöhnlich zu qualifizieren, und es liege ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Zudem handle es sich beim diagnostizierte n Gesundheitsschaden auch um eine unfallähnliche Körperschädi gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . e UVG. Gemäss den Aus führungen von Dr. C.___
habe er
eine Zerrung der Rücken- und Wadenmu skulatur erlitten (Urk. 1). 3. 3.1
Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Stadtspitals B.___ hielten in den
an den Beschwerdeführer gerichteten Kurzbericht en vom 1 1. Februar 2017 fest,
dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe heute bei der Arbeit mit fünf Kollegen versucht, ein ca. 200 kg schwere s Kabel über Kopf zu positionieren. Dabei habe er einen plötzlich einschiessenden stechenden Schmerz im Rücken verspürt, welcher nun vor allem bei Rotationsbewegungen reproduzierbar sei (Urk. 9/8/ 2 -3 und Urk. 9/17/3-4; vgl. auch Arztzeugnis UVG des Stadtspitals B.___ vom 6. März 2017, Urk. 9/8/1) . 3.2
Der Schadenmeldung UVG vom 1 7. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer 200 kg Kabelrolle mit fünf Männern den Rücken überbelastet und sich am linken Bein ei ne Zerrung zugezogen habe (Urk. 9/1). 3.3
Dr. E.___, FMH Radiologie, erklärte im Bericht vom 2 1. Februar 2017 zuhanden von Dr. C.___ von der D.___, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels einen Unfall erlitten habe. Die Wade sei bisher nicht untersucht worden. Bei der Ultraschall-Untersuchung des Beines links sei eine Thrombose der Vena
poplitea über eine Distanz von etwa 4 cm festgestellt wor den. W ahrscheinlich handle es sich um eine konsekutive Stase des venösen Blutes innerhalb der Muskelvenen (Urk. 9/13). 3.4
Dr. F.___, FMH
Angiologie und Innere Medizin, vom Zentr um G.___ diagnostizierte im an Dr . H.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___ gerichteten B ericht vom 2 2. Februar 2017 eine forcierte 2-Etagen-Venenthrombose links bis in die mittler e Vena
poplitea reichend und ein Verhebetrauma am 1 1. Februar 2017 mit massiver Lumbago. Dr. F.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer Kabelrolle von ca. 200 kg plötzlich einschiessende Schmerzen lumbal ver spürt habe. Gleichzeitig sei auch die linke Wade deutlich verhärtet gewesen (Urk. 9/5). 3.5
Der Beschwerd e führer gab im Fragebogen vom 4. März 2017 an, dass sie ein Kabel (95 m 2) gezogen und gehoben hätten. Er habe im Rücken einen Schmerz gespürt und sich nicht mehr gut bewegen können. Auch die linke Wade habe er verletzt. Es habe sich etwas Besonderes ereignet, nämlich beim Ziehen und Hoch heben (Urk. 9/6). 3.6
Dr. I.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___
diagnostizierte im Arzt zeugnis UVG vom 1 0. April 2017 ein Verhebe trauma lumbal, eine akute muskuläre Überbelastun g Musculus
triceps
surae links (Differentialdiagnose: Muskelzerrung) und eine posttraumatische Thrombose der Vena
poplitea links . Sie erklärte, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 1 1. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels plötzlich einen einschies senden Schmerz lumbal und in der linken Wade verspürt zu haben. In der Folge habe er anhaltend starke Schmerzen und eine Ver härtung in der Wade links gehabt (Urk. 9/14). 3.7
Dr. C.___ von der D.___ gab im an den Beschwerdeführer gerichte ten Bericht vom 8. August 2017 an, dass die
Er stkonsultation bei ihnen am 15. Februar 2017 stattgefunden habe . Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er am 1 1. Februar 2017 ein schweres Kabel abbekommen habe. Daher könne die Zerrung der Rücken- und der Wadenmuskulatur kommen. Ab dem 2 1. Februar 2017 seien die Rückenbeschwerden besser gewesen, und die Wadenschmerzen hätten in ihrer Untersuchung im Vordergrund gestanden. Ab dem 3. Juli 2017 habe aufgrund der vorherigen Ereignisse erneut eine Thrombose vorgelegen. Nicht bei jedem Unfall müssten Prellmarken auftreten. Bei einem plötzlich en unvorhergesehenen Ereignis könnten auch nur Zerrungen auftreten. Ein Gutach ten wäre deshalb sinnvoll. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers sei es kein Verhebetrauma gewesen. Vonseiten des Stadtspitals B.___ sei der Beschwerde führer nachweislich nicht vollständig untersucht worden und k eine Zerrung der Wadenmuskulatur mit posttraumatischer Thrombose festgestellt worden (Urk. 3/2a). 4 .
4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfallereignis im Sinne des UVG gegeben ist. 4.2
Was die Hergangsschilderung des Ereignisses vom 1 1. Februar 2017 anbelangt, ist den Kurzbericht en der erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ vom 1 1. Februar 2017 (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/17/3), der Schadenmeldung UVG vom 1 7. Februar 2017 (Urk. 9/1), d em Bericht von Dr. F.___ vom Zentrum G.___ vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/5), dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6)
und dem Arztzeugnis UVG der D.___ vom 1 0. April 2017 (Urk. 9/14) im Wesentli chen zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer beim Heben einer 200 k g schwe ren Kabelrolle mit fünf Arbeitsk ollegen einen plötzlich einschiessenden Schmerz im Rücken und in der linken Wad e vers pürt habe. Aus keinem dieser
zeitnah nach dem Ereignis vom 1 1. Februar 2017 erstellten Berichte
– und ebensowenig aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen
- geht
hervor, dass die fünf Arbeitskollegen die 200 kg schwere Kabelrolle, welche sie gemeinsam h och hoben, plötzlich fallen gelassen hätten. Die ausdrücklich gestellte Frage im Fra gebogen vom 4. März 2017, ob sich etwas Besonderes ereignet habe (A usgleiten, Sturz, Anschlagen usw .), bejahte der Beschwerdeführer zwar. Er präzisierte dann aber lediglich an, dass es sich um ein Ziehen und Hochheben gehandelt habe (Urk. 9/6). 4.3
Angesichts dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aus sagen der ersten Stunde des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 1 1. Februar 2017 zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als dessen nachträglicher Sa chverhaltsdarstellung (vgl. E. 1.8) . Mit Blick auf die Ausführungen im Frage bogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6) und in der Einspr ache vom 8. Mai 2017 (Urk. 9/17) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grund sätzlich in der Lage ist, sich auf Deutsch gut
auszudrücken und damit ein Ereignis wie dasjenige vom 1 1. Februar 2017 hinreichend zu b eschreiben .
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 5), vermag der Umstand, d ass Dr. C.___ im Eintrag i n der Krankengeschichte vom 21. Feb ruar 2017 festhielt, dass das schwere Kabel gehoben und dann
von allen fallen gelassen worden sei (Urk. 3/2b S. 1),
nichts daran zu ändern, dass die erste Sach verhaltsdarstellung die wahrscheinlichere ist . Zum einen liegt kein Bericht zu dieser Konsultation vor. Zum anderen ist zu be achten, dass im ersten Eintrag in der Krankengeschichte der D.___
vom 1 5. Februar 2017, verfasst von Dr. H.___, ebenfalls lediglich die Rede davon war, dass beim Heben eines 200 kg schweren Kabels plötzlich starke Schmerzen lumbal aufgetreten seien (Urk. 3/2b S. 1).
Dr. E.___ vom Medizinisch Radiologischen Institut sprach im Bericht vom 2 1. Februar 2017 sodann zwar von einem Unfall, erwähnte diesbezüglich aber auch nur ein Heben eines schweren Kabels (Urk. 9/13). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus
dem
Eintrag in der Krankengeschichte
von Dr. C.___ vom 2 0. April 2017, wonach das Kabel oben gewesen sei, die fünf Leute es alle losgelassen und er die volle Belastung gehabt habe (Urk. 3 /2b S. 4), nichts zu seinen Gunsten ableiten . Dies insbesondere
auch deshalb, weil dieser Eintrag offenbar nach einem Telefonat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zwei Tage nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2017 (Urk. 9/16) verfasst wurde.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach
bei einem Fallenlassen der Kabelrolle durch die fünf Kollegen beim Beschwerdeführer auch Verletzungen wie Kontusions- oder Kompressionsmarken aufgetreten wären, welche in den aktenkundigen medizinischen Berichte n indes nicht erwähnt worden seien (Urk. 2 S. 6), ist schliesslich wenig überzeugend. Auch dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der vom Beschwerdeführer nachträglich behauptete Geschehensverlauf nicht als erstellt gelten kann. 4.4
Gestützt auf die ursprüngliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er am 1 1. Februar 2017 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Montage -E lektriker mit fünf Arbeitsk ollegen eine 200 kg schwere Kabelrolle hochhob und dann plötzlich einen einschiessenden Schmerz im Rücken und S chmerzen in der linken Wade verspürte.
Demzufolge ist sowohl das Vorliegen einer Störung des Bewegungsablaufs durch ei nen äusseren Faktor als auch das Vorliegen einer sinnfälligen Überanstrengung zu verneinen (vgl. E. 1.4) . Der Unfallbeg riff ist damit nicht erfüllt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob
eine unfallähnliche Körpers chädigung im Sinne des UVG gegeben ist. 5.2
Was die Rückenbeschwerden betrifft, diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des S tadtspitals B.___ in den Kurzb erichten vom 1 1. Feb ruar 2017 eine akute Lumbago bzw. einen Verdacht auf einen D iscusprolaps
LWS 4-5 (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/17/3). Dr. I.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG der D.___
vom 1 0. April 201 7, wo der Beschwerdeführer am 1 5. Feb ruar 2017 von Dr. H.___ erstmalig untersucht wurde, ein Verhebetrauma lumbal (Urk. 9/14). Im Eintrag in der Krankengeschichte vom 2 1. Februar 2017 hielt Dr. C.___ von der D.___ fest, dass der Rü cken nun deutlich besser sei. Anlässlich der Kontrolle vom 2 6. Februar 2017 stellte sie Schmerzen rechts paravertebral und muskulär nachts rechts fest und diagnostizierte eine Zerrung der Rückenmuskulatur (Urk. 3/2b).
Da nicht davon auszugehen ist, dass sowohl den Ärzten des Stadtspitals B.___
am 1 1. Februar 2017 als auch
Dr. H.___ von der D.___
am 1 5. Februar 2017 eine Zerrung der Rückenmuskulatur entgangen war, kann diese erstmals anlässlich der dritten Konsultation in der D.___ erwähnte Zerrung, bei wel cher es sich um ein e Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit . e UVG handelt, indes nicht mit überwiegender Wahrscheinl i chkeit auf das Ereignis vom 11. Februar 2017 zurückgeführt werden. 5.3
Was die Wadenbeschwerden links anbelangt, diagnostizierte Dr. I.___ im Arztzeugnis UVG der D.___ vom 1 0. April 2017 eine akute muskuläre Überbelastung d es Musculus
triceps
surae links (Differ entialdiagnose: Muskelzer rung) und eine posttraumatische Thrombose der Vena
poplitea links (Urk. 9/14). Dr. E.___ vom Medizinisch Radiologischen Institut st ellte im Rahmen der Ultraschall-U ntersuchung des linken Beins vom 2 1. Februar 2017 eine Throm bose der Vena
poplitea über eine Distanz von etwa 4 cm, wahrscheinlich konse kutive Stase des venösen Blutes innerhalb der Muskelvenen fest. Soweit bei pro minenter Wadenmuskulatur beurteilbar, lägen keine weiteren thrombotischen Veränderungen am Unterschenkel links vor (Urk. 9/13) . Dr. F.___ vom Zentrum G.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Februar 2017 sodann eine forcierte 2-E tagen-Venenthrombose links bis in die mittlere Ve na
poplitea reichend (Urk. 9/15). Angesichts der lediglich von sei ten der D.___ differentialdiagnostisch gestellten Diagnose einer (leichten) Zerrung der Wadenmuskulatur (vgl. Urk. 3/2b S. 1) ist auch hier nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein e Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit . e UVG nachgewiesen. 5.4
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 6), findet sich ferner in keinem der aktenkundigen Arztberichte eine Diagnose, welche unter die abschliessend aufgezählten Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2
lit . a bis h UVG fallen würde. Demzufolge ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung zu verneinen. 5.5
Die vom Beschwerdeführer beantragte erneute Überprüfung des Sachverhalts unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens ist
im Übrigen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 1; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1987, war seit dem 1. März 2015 als Montage-Elektriker bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Gemäss Angaben in der Schadenmel dung UVG vom 1 7. Februar 2017
hob der Versicherte am 1 1. Februar 2017 zusammen mit fünf Männern eine 200 kg schwere Kabelrolle und verletzte sich dabei am Rücken und am linken Bein (Urk. 9/1). Di e erstbehandelnde n Ärzte der Notfallstation des Stadtspi tals B.___ diagnostizierten in den Kurzbericht en vom 1 1. Februar 2017 eine akute Lumbago bzw. einen Verdacht auf einen Dis cusprolaps Lendenwirbelsäule (LWS) 4-5
(Urk. 9/8 /2-3 und Urk. 9/17/3-4). Mit Verfügung vom 1 8. April 2017 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 9/16). D ie dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2017 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 9/17) wies die Suva mit Entscheid vom
E. 1.1 Gemäss Art. 6
Abs. 1
UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewähr t.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rah men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinwei sen).
E. 1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit .
b), Meniskusrisse (lit .
c), Muskelrisse (lit .
d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit .
g) und Trommelfellverletzungen (lit .
h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 1.7 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
E. 1.8 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): 1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 2 2. Juni 2017 sei aufzuheben. 2. Es seien für den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
UVG
(Bundesgesetz über die Unfallversicherung)
für die Folgen des Unfallereig nisses vom 1 1. Februar 2017 zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der Unfallmeldung vom 1 7. Februar 2017 und
den eigenhändigen,
unterschriftlich bestätigten Angaben vom 4. März 2017 am 1 1. Februar 2017 zusammen mit fünf Arbeitskollegen eine Kabelrolle mit einem Gewicht von rund 200 kg habe heben wollen und daraufhin
im Rücken und im linken Bein Schmerzen verspürt habe. Gemäss dieser Sachverhaltsschil derung habe sich nichts
Ausser gewöhnliches wie ein Sturz, Ausgleiten oder Abgleiten
ereignet . Im Weiteren sei die konkrete Gewichtsbelastung von 200 kg für den als Montage -E lektriker tätigen Beschwerdeführer zusammen mit fünf weitere n Mitarbeitern nicht ungewohnt gewesen und habe keine sinnfällige Überanstrengung dar gestellt .
Erst in Kenntnis der ablehnenden Verfügung habe der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 8. Mai 2017 neu plötzlich geltend gemacht, die Arbeitskollegen hätten die Kabelrolle fallen lassen, weshalb deren ganzes Gewicht auf ihn gefallen sei. Diese zweite, korrigierte Sachverhaltsschil derung erscheine indes nicht glaubhaft. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktor s
sei das Vorliegen eines Unfallereignisses zu verneinen. Zudem sei auch keine der in Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nicht deutscher Muttersprache sei und die detaillierte schriftliche Schilderung des Unfallhergangs vom 1 1. Februar 2017 für ihn eine Herausforderung dargestellt habe. Der
Trag weite der Aussagen der ersten Stunde sei er sich als jur istischer Laie nicht bewusst gewesen. Gemäss Bericht der behandelnden Dr .
C.___, FMH Allgemeine Medizin, von der D.___ habe er das plötzliche Loslassen des Ge wichts
jedoch bereits bei der Konsultation vom 2 1. Februar 2017 erwähnt . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
habe er somit in der Einsprache vom 8 . Mai 2017 nicht plötzlich ein gänzlich neues Ereignis vorgebracht . Das unerwartete Loslassen der Kabelrolle durch die Arbeitskollegen sei als ungewöhnlich zu qualifizieren, und es liege ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Zudem handle es sich beim diagnostizierte n Gesundheitsschaden auch um eine unfallähnliche Körperschädi gung im Sinne von Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Stadtspitals B.___ hielten in den
an den Beschwerdeführer gerichteten Kurzbericht en vom 1 1. Februar 2017 fest,
dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe heute bei der Arbeit mit fünf Kollegen versucht, ein ca. 200 kg schwere s Kabel über Kopf zu positionieren. Dabei habe er einen plötzlich einschiessenden stechenden Schmerz im Rücken verspürt, welcher nun vor allem bei Rotationsbewegungen reproduzierbar sei (Urk. 9/8/ 2 -3 und Urk. 9/17/3-4; vgl. auch Arztzeugnis UVG des Stadtspitals B.___ vom 6. März 2017, Urk. 9/8/1) .
E. 3.2 Der Schadenmeldung UVG vom 1 7. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer 200 kg Kabelrolle mit fünf Männern den Rücken überbelastet und sich am linken Bein ei ne Zerrung zugezogen habe (Urk. 9/1).
E. 3.3 Dr. E.___, FMH Radiologie, erklärte im Bericht vom 2 1. Februar 2017 zuhanden von Dr. C.___ von der D.___, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels einen Unfall erlitten habe. Die Wade sei bisher nicht untersucht worden. Bei der Ultraschall-Untersuchung des Beines links sei eine Thrombose der Vena
poplitea über eine Distanz von etwa 4 cm festgestellt wor den. W ahrscheinlich handle es sich um eine konsekutive Stase des venösen Blutes innerhalb der Muskelvenen (Urk. 9/13).
E. 3.4 Dr. F.___, FMH
Angiologie und Innere Medizin, vom Zentr um G.___ diagnostizierte im an Dr . H.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___ gerichteten B ericht vom 2 2. Februar 2017 eine forcierte 2-Etagen-Venenthrombose links bis in die mittler e Vena
poplitea reichend und ein Verhebetrauma am 1 1. Februar 2017 mit massiver Lumbago. Dr. F.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer Kabelrolle von ca. 200 kg plötzlich einschiessende Schmerzen lumbal ver spürt habe. Gleichzeitig sei auch die linke Wade deutlich verhärtet gewesen (Urk. 9/5).
E. 3.5 Der Beschwerd e führer gab im Fragebogen vom 4. März 2017 an, dass sie ein Kabel (95 m 2) gezogen und gehoben hätten. Er habe im Rücken einen Schmerz gespürt und sich nicht mehr gut bewegen können. Auch die linke Wade habe er verletzt. Es habe sich etwas Besonderes ereignet, nämlich beim Ziehen und Hoch heben (Urk. 9/6).
E. 3.6 Dr. I.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___
diagnostizierte im Arzt zeugnis UVG vom 1 0. April 2017 ein Verhebe trauma lumbal, eine akute muskuläre Überbelastun g Musculus
triceps
surae links (Differentialdiagnose: Muskelzerrung) und eine posttraumatische Thrombose der Vena
poplitea links . Sie erklärte, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 1 1. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels plötzlich einen einschies senden Schmerz lumbal und in der linken Wade verspürt zu haben. In der Folge habe er anhaltend starke Schmerzen und eine Ver härtung in der Wade links gehabt (Urk. 9/14).
E. 3.7 Dr. C.___ von der D.___ gab im an den Beschwerdeführer gerichte ten Bericht vom 8. August 2017 an, dass die
Er stkonsultation bei ihnen am 15. Februar 2017 stattgefunden habe . Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er am 1 1. Februar 2017 ein schweres Kabel abbekommen habe. Daher könne die Zerrung der Rücken- und der Wadenmuskulatur kommen. Ab dem 2 1. Februar 2017 seien die Rückenbeschwerden besser gewesen, und die Wadenschmerzen hätten in ihrer Untersuchung im Vordergrund gestanden. Ab dem 3. Juli 2017 habe aufgrund der vorherigen Ereignisse erneut eine Thrombose vorgelegen. Nicht bei jedem Unfall müssten Prellmarken auftreten. Bei einem plötzlich en unvorhergesehenen Ereignis könnten auch nur Zerrungen auftreten. Ein Gutach ten wäre deshalb sinnvoll. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers sei es kein Verhebetrauma gewesen. Vonseiten des Stadtspitals B.___ sei der Beschwerde führer nachweislich nicht vollständig untersucht worden und k eine Zerrung der Wadenmuskulatur mit posttraumatischer Thrombose festgestellt worden (Urk. 3/2a). 4 .
4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfallereignis im Sinne des UVG gegeben ist. 4.2
Was die Hergangsschilderung des Ereignisses vom 1 1. Februar 2017 anbelangt, ist den Kurzbericht en der erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ vom 1 1. Februar 2017 (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/17/3), der Schadenmeldung UVG vom 1 7. Februar 2017 (Urk. 9/1), d em Bericht von Dr. F.___ vom Zentrum G.___ vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/5), dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6)
und dem Arztzeugnis UVG der D.___ vom 1 0. April 2017 (Urk. 9/14) im Wesentli chen zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer beim Heben einer 200 k g schwe ren Kabelrolle mit fünf Arbeitsk ollegen einen plötzlich einschiessenden Schmerz im Rücken und in der linken Wad e vers pürt habe. Aus keinem dieser
zeitnah nach dem Ereignis vom 1 1. Februar 2017 erstellten Berichte
– und ebensowenig aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen
- geht
hervor, dass die fünf Arbeitskollegen die 200 kg schwere Kabelrolle, welche sie gemeinsam h och hoben, plötzlich fallen gelassen hätten. Die ausdrücklich gestellte Frage im Fra gebogen vom 4. März 2017, ob sich etwas Besonderes ereignet habe (A usgleiten, Sturz, Anschlagen usw .), bejahte der Beschwerdeführer zwar. Er präzisierte dann aber lediglich an, dass es sich um ein Ziehen und Hochheben gehandelt habe (Urk. 9/6). 4.3
Angesichts dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aus sagen der ersten Stunde des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 1 1. Februar 2017 zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als dessen nachträglicher Sa chverhaltsdarstellung (vgl. E. 1.8) . Mit Blick auf die Ausführungen im Frage bogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6) und in der Einspr ache vom 8. Mai 2017 (Urk. 9/17) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grund sätzlich in der Lage ist, sich auf Deutsch gut
auszudrücken und damit ein Ereignis wie dasjenige vom 1 1. Februar 2017 hinreichend zu b eschreiben .
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk.
E. 6 Abs. 2 lit . e UVG. Gemäss den Aus führungen von Dr. C.___
habe er
eine Zerrung der Rücken- und Wadenmu skulatur erlitten (Urk. 1). 3.
E. 8 S. 6), findet sich ferner in keinem der aktenkundigen Arztberichte eine Diagnose, welche unter die abschliessend aufgezählten Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2
lit . a bis h UVG fallen würde. Demzufolge ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung zu verneinen. 5.5
Die vom Beschwerdeführer beantragte erneute Überprüfung des Sachverhalts unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens ist
im Übrigen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 1; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00184
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
11. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Assista Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1987, war seit dem 1. März 2015 als Montage-Elektriker bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Gemäss Angaben in der Schadenmel dung UVG vom 1 7. Februar 2017
hob der Versicherte am 1 1. Februar 2017 zusammen mit fünf Männern eine 200 kg schwere Kabelrolle und verletzte sich dabei am Rücken und am linken Bein (Urk. 9/1). Di e erstbehandelnde n Ärzte der Notfallstation des Stadtspi tals B.___ diagnostizierten in den Kurzbericht en vom 1 1. Februar 2017 eine akute Lumbago bzw. einen Verdacht auf einen Dis cusprolaps Lendenwirbelsäule (LWS) 4-5
(Urk. 9/8 /2-3 und Urk. 9/17/3-4). Mit Verfügung vom 1 8. April 2017 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 9/16). D ie dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2017 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 9/17) wies die Suva mit Entscheid vom 2 2. Juni 2017 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): 1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 2 2. Juni 2017 sei aufzuheben. 2. Es seien für den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
UVG
(Bundesgesetz über die Unfallversicherung)
für die Folgen des Unfallereig nisses vom 1 1. Februar 2017 zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6
Abs. 1
UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewähr t. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rah men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinwei sen). 1.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit .
b), Meniskusrisse (lit .
c), Muskelrisse (lit .
d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit .
g) und Trommelfellverletzungen (lit .
h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.7
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.8
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der Unfallmeldung vom 1 7. Februar 2017 und
den eigenhändigen,
unterschriftlich bestätigten Angaben vom 4. März 2017 am 1 1. Februar 2017 zusammen mit fünf Arbeitskollegen eine Kabelrolle mit einem Gewicht von rund 200 kg habe heben wollen und daraufhin
im Rücken und im linken Bein Schmerzen verspürt habe. Gemäss dieser Sachverhaltsschil derung habe sich nichts
Ausser gewöhnliches wie ein Sturz, Ausgleiten oder Abgleiten
ereignet . Im Weiteren sei die konkrete Gewichtsbelastung von 200 kg für den als Montage -E lektriker tätigen Beschwerdeführer zusammen mit fünf weitere n Mitarbeitern nicht ungewohnt gewesen und habe keine sinnfällige Überanstrengung dar gestellt .
Erst in Kenntnis der ablehnenden Verfügung habe der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 8. Mai 2017 neu plötzlich geltend gemacht, die Arbeitskollegen hätten die Kabelrolle fallen lassen, weshalb deren ganzes Gewicht auf ihn gefallen sei. Diese zweite, korrigierte Sachverhaltsschil derung erscheine indes nicht glaubhaft. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktor s
sei das Vorliegen eines Unfallereignisses zu verneinen. Zudem sei auch keine der in Art. 6 Abs. 2
lit . a bis h UVG abschliessend aufgezählten Körper schädigung en
rechtsgenüglich diagnos tiziert worden, womit auch keine Leistun gen aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung erbrac ht werden könnten (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nicht deutscher Muttersprache sei und die detaillierte schriftliche Schilderung des Unfallhergangs vom 1 1. Februar 2017 für ihn eine Herausforderung dargestellt habe. Der
Trag weite der Aussagen der ersten Stunde sei er sich als jur istischer Laie nicht bewusst gewesen. Gemäss Bericht der behandelnden Dr .
C.___, FMH Allgemeine Medizin, von der D.___ habe er das plötzliche Loslassen des Ge wichts
jedoch bereits bei der Konsultation vom 2 1. Februar 2017 erwähnt . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
habe er somit in der Einsprache vom 8 . Mai 2017 nicht plötzlich ein gänzlich neues Ereignis vorgebracht . Das unerwartete Loslassen der Kabelrolle durch die Arbeitskollegen sei als ungewöhnlich zu qualifizieren, und es liege ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Zudem handle es sich beim diagnostizierte n Gesundheitsschaden auch um eine unfallähnliche Körperschädi gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . e UVG. Gemäss den Aus führungen von Dr. C.___
habe er
eine Zerrung der Rücken- und Wadenmu skulatur erlitten (Urk. 1). 3. 3.1
Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Stadtspitals B.___ hielten in den
an den Beschwerdeführer gerichteten Kurzbericht en vom 1 1. Februar 2017 fest,
dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe heute bei der Arbeit mit fünf Kollegen versucht, ein ca. 200 kg schwere s Kabel über Kopf zu positionieren. Dabei habe er einen plötzlich einschiessenden stechenden Schmerz im Rücken verspürt, welcher nun vor allem bei Rotationsbewegungen reproduzierbar sei (Urk. 9/8/ 2 -3 und Urk. 9/17/3-4; vgl. auch Arztzeugnis UVG des Stadtspitals B.___ vom 6. März 2017, Urk. 9/8/1) . 3.2
Der Schadenmeldung UVG vom 1 7. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer 200 kg Kabelrolle mit fünf Männern den Rücken überbelastet und sich am linken Bein ei ne Zerrung zugezogen habe (Urk. 9/1). 3.3
Dr. E.___, FMH Radiologie, erklärte im Bericht vom 2 1. Februar 2017 zuhanden von Dr. C.___ von der D.___, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels einen Unfall erlitten habe. Die Wade sei bisher nicht untersucht worden. Bei der Ultraschall-Untersuchung des Beines links sei eine Thrombose der Vena
poplitea über eine Distanz von etwa 4 cm festgestellt wor den. W ahrscheinlich handle es sich um eine konsekutive Stase des venösen Blutes innerhalb der Muskelvenen (Urk. 9/13). 3.4
Dr. F.___, FMH
Angiologie und Innere Medizin, vom Zentr um G.___ diagnostizierte im an Dr . H.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___ gerichteten B ericht vom 2 2. Februar 2017 eine forcierte 2-Etagen-Venenthrombose links bis in die mittler e Vena
poplitea reichend und ein Verhebetrauma am 1 1. Februar 2017 mit massiver Lumbago. Dr. F.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer Kabelrolle von ca. 200 kg plötzlich einschiessende Schmerzen lumbal ver spürt habe. Gleichzeitig sei auch die linke Wade deutlich verhärtet gewesen (Urk. 9/5). 3.5
Der Beschwerd e führer gab im Fragebogen vom 4. März 2017 an, dass sie ein Kabel (95 m 2) gezogen und gehoben hätten. Er habe im Rücken einen Schmerz gespürt und sich nicht mehr gut bewegen können. Auch die linke Wade habe er verletzt. Es habe sich etwas Besonderes ereignet, nämlich beim Ziehen und Hoch heben (Urk. 9/6). 3.6
Dr. I.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___
diagnostizierte im Arzt zeugnis UVG vom 1 0. April 2017 ein Verhebe trauma lumbal, eine akute muskuläre Überbelastun g Musculus
triceps
surae links (Differentialdiagnose: Muskelzerrung) und eine posttraumatische Thrombose der Vena
poplitea links . Sie erklärte, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 1 1. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels plötzlich einen einschies senden Schmerz lumbal und in der linken Wade verspürt zu haben. In der Folge habe er anhaltend starke Schmerzen und eine Ver härtung in der Wade links gehabt (Urk. 9/14). 3.7
Dr. C.___ von der D.___ gab im an den Beschwerdeführer gerichte ten Bericht vom 8. August 2017 an, dass die
Er stkonsultation bei ihnen am 15. Februar 2017 stattgefunden habe . Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er am 1 1. Februar 2017 ein schweres Kabel abbekommen habe. Daher könne die Zerrung der Rücken- und der Wadenmuskulatur kommen. Ab dem 2 1. Februar 2017 seien die Rückenbeschwerden besser gewesen, und die Wadenschmerzen hätten in ihrer Untersuchung im Vordergrund gestanden. Ab dem 3. Juli 2017 habe aufgrund der vorherigen Ereignisse erneut eine Thrombose vorgelegen. Nicht bei jedem Unfall müssten Prellmarken auftreten. Bei einem plötzlich en unvorhergesehenen Ereignis könnten auch nur Zerrungen auftreten. Ein Gutach ten wäre deshalb sinnvoll. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers sei es kein Verhebetrauma gewesen. Vonseiten des Stadtspitals B.___ sei der Beschwerde führer nachweislich nicht vollständig untersucht worden und k eine Zerrung der Wadenmuskulatur mit posttraumatischer Thrombose festgestellt worden (Urk. 3/2a). 4 .
4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfallereignis im Sinne des UVG gegeben ist. 4.2
Was die Hergangsschilderung des Ereignisses vom 1 1. Februar 2017 anbelangt, ist den Kurzbericht en der erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ vom 1 1. Februar 2017 (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/17/3), der Schadenmeldung UVG vom 1 7. Februar 2017 (Urk. 9/1), d em Bericht von Dr. F.___ vom Zentrum G.___ vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/5), dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6)
und dem Arztzeugnis UVG der D.___ vom 1 0. April 2017 (Urk. 9/14) im Wesentli chen zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer beim Heben einer 200 k g schwe ren Kabelrolle mit fünf Arbeitsk ollegen einen plötzlich einschiessenden Schmerz im Rücken und in der linken Wad e vers pürt habe. Aus keinem dieser
zeitnah nach dem Ereignis vom 1 1. Februar 2017 erstellten Berichte
– und ebensowenig aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen
- geht
hervor, dass die fünf Arbeitskollegen die 200 kg schwere Kabelrolle, welche sie gemeinsam h och hoben, plötzlich fallen gelassen hätten. Die ausdrücklich gestellte Frage im Fra gebogen vom 4. März 2017, ob sich etwas Besonderes ereignet habe (A usgleiten, Sturz, Anschlagen usw .), bejahte der Beschwerdeführer zwar. Er präzisierte dann aber lediglich an, dass es sich um ein Ziehen und Hochheben gehandelt habe (Urk. 9/6). 4.3
Angesichts dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aus sagen der ersten Stunde des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 1 1. Februar 2017 zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als dessen nachträglicher Sa chverhaltsdarstellung (vgl. E. 1.8) . Mit Blick auf die Ausführungen im Frage bogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6) und in der Einspr ache vom 8. Mai 2017 (Urk. 9/17) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grund sätzlich in der Lage ist, sich auf Deutsch gut
auszudrücken und damit ein Ereignis wie dasjenige vom 1 1. Februar 2017 hinreichend zu b eschreiben .
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 5), vermag der Umstand, d ass Dr. C.___ im Eintrag i n der Krankengeschichte vom 21. Feb ruar 2017 festhielt, dass das schwere Kabel gehoben und dann
von allen fallen gelassen worden sei (Urk. 3/2b S. 1),
nichts daran zu ändern, dass die erste Sach verhaltsdarstellung die wahrscheinlichere ist . Zum einen liegt kein Bericht zu dieser Konsultation vor. Zum anderen ist zu be achten, dass im ersten Eintrag in der Krankengeschichte der D.___
vom 1 5. Februar 2017, verfasst von Dr. H.___, ebenfalls lediglich die Rede davon war, dass beim Heben eines 200 kg schweren Kabels plötzlich starke Schmerzen lumbal aufgetreten seien (Urk. 3/2b S. 1).
Dr. E.___ vom Medizinisch Radiologischen Institut sprach im Bericht vom 2 1. Februar 2017 sodann zwar von einem Unfall, erwähnte diesbezüglich aber auch nur ein Heben eines schweren Kabels (Urk. 9/13). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus
dem
Eintrag in der Krankengeschichte
von Dr. C.___ vom 2 0. April 2017, wonach das Kabel oben gewesen sei, die fünf Leute es alle losgelassen und er die volle Belastung gehabt habe (Urk. 3 /2b S. 4), nichts zu seinen Gunsten ableiten . Dies insbesondere
auch deshalb, weil dieser Eintrag offenbar nach einem Telefonat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zwei Tage nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2017 (Urk. 9/16) verfasst wurde.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach
bei einem Fallenlassen der Kabelrolle durch die fünf Kollegen beim Beschwerdeführer auch Verletzungen wie Kontusions- oder Kompressionsmarken aufgetreten wären, welche in den aktenkundigen medizinischen Berichte n indes nicht erwähnt worden seien (Urk. 2 S. 6), ist schliesslich wenig überzeugend. Auch dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der vom Beschwerdeführer nachträglich behauptete Geschehensverlauf nicht als erstellt gelten kann. 4.4
Gestützt auf die ursprüngliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er am 1 1. Februar 2017 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Montage -E lektriker mit fünf Arbeitsk ollegen eine 200 kg schwere Kabelrolle hochhob und dann plötzlich einen einschiessenden Schmerz im Rücken und S chmerzen in der linken Wade verspürte.
Demzufolge ist sowohl das Vorliegen einer Störung des Bewegungsablaufs durch ei nen äusseren Faktor als auch das Vorliegen einer sinnfälligen Überanstrengung zu verneinen (vgl. E. 1.4) . Der Unfallbeg riff ist damit nicht erfüllt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob
eine unfallähnliche Körpers chädigung im Sinne des UVG gegeben ist. 5.2
Was die Rückenbeschwerden betrifft, diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des S tadtspitals B.___ in den Kurzb erichten vom 1 1. Feb ruar 2017 eine akute Lumbago bzw. einen Verdacht auf einen D iscusprolaps
LWS 4-5 (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/17/3). Dr. I.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG der D.___
vom 1 0. April 201 7, wo der Beschwerdeführer am 1 5. Feb ruar 2017 von Dr. H.___ erstmalig untersucht wurde, ein Verhebetrauma lumbal (Urk. 9/14). Im Eintrag in der Krankengeschichte vom 2 1. Februar 2017 hielt Dr. C.___ von der D.___ fest, dass der Rü cken nun deutlich besser sei. Anlässlich der Kontrolle vom 2 6. Februar 2017 stellte sie Schmerzen rechts paravertebral und muskulär nachts rechts fest und diagnostizierte eine Zerrung der Rückenmuskulatur (Urk. 3/2b).
Da nicht davon auszugehen ist, dass sowohl den Ärzten des Stadtspitals B.___
am 1 1. Februar 2017 als auch
Dr. H.___ von der D.___
am 1 5. Februar 2017 eine Zerrung der Rückenmuskulatur entgangen war, kann diese erstmals anlässlich der dritten Konsultation in der D.___ erwähnte Zerrung, bei wel cher es sich um ein e Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit . e UVG handelt, indes nicht mit überwiegender Wahrscheinl i chkeit auf das Ereignis vom 11. Februar 2017 zurückgeführt werden. 5.3
Was die Wadenbeschwerden links anbelangt, diagnostizierte Dr. I.___ im Arztzeugnis UVG der D.___ vom 1 0. April 2017 eine akute muskuläre Überbelastung d es Musculus
triceps
surae links (Differ entialdiagnose: Muskelzer rung) und eine posttraumatische Thrombose der Vena
poplitea links (Urk. 9/14). Dr. E.___ vom Medizinisch Radiologischen Institut st ellte im Rahmen der Ultraschall-U ntersuchung des linken Beins vom 2 1. Februar 2017 eine Throm bose der Vena
poplitea über eine Distanz von etwa 4 cm, wahrscheinlich konse kutive Stase des venösen Blutes innerhalb der Muskelvenen fest. Soweit bei pro minenter Wadenmuskulatur beurteilbar, lägen keine weiteren thrombotischen Veränderungen am Unterschenkel links vor (Urk. 9/13) . Dr. F.___ vom Zentrum G.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Februar 2017 sodann eine forcierte 2-E tagen-Venenthrombose links bis in die mittlere Ve na
poplitea reichend (Urk. 9/15). Angesichts der lediglich von sei ten der D.___ differentialdiagnostisch gestellten Diagnose einer (leichten) Zerrung der Wadenmuskulatur (vgl. Urk. 3/2b S. 1) ist auch hier nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein e Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit . e UVG nachgewiesen. 5.4
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 6), findet sich ferner in keinem der aktenkundigen Arztberichte eine Diagnose, welche unter die abschliessend aufgezählten Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2
lit . a bis h UVG fallen würde. Demzufolge ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung zu verneinen. 5.5
Die vom Beschwerdeführer beantragte erneute Überprüfung des Sachverhalts unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens ist
im Übrigen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 1; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl