Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958, erfüllte seit 1. Juni 2015 die Anspruchsvor aus setzungen zum Bezug einer Entschädigung der A rbeitslosenversicherung (Urk.
9 /1, Ziff.
8) und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert. Am 3 0. Januar 2016 war er als Lenker eines Per sonenwagens mit Anhänger auf einer Strasse in Slowenien unterwegs, als ihm beim Abbremsen ein nachfolgende r Last wagen ins Heck fuhr, den von ihm gelenkten Wagen vor sich herschob und es zur Kollision mit weiteren Fahrzeu gen kam (Urk. 9/1 S. 2 und Urk. 9/15 S. 1 f.) . Die Erstuntersuchung fand am Unfalltag im Universität s- K lin i k - Z entrum Y.___
statt (Urk. 9/14 mit Über setzung Urk. 9 / 3 5 S. 3). Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggel der und Heilbehandlung [ Urk. 9/3 und Urk. 9/4]) . Am 1 6. September 2016 wur de der Suva mitgeteilt, dass am 6. Januar 2017 eine arthroskopische
Rotatoren manschetten rekonstruktion
vorgesehen sei (Urk. 9/37 S. 1 und S. 4). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 hielt die Suva fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30.
Januar 2016 und den gemeld eten Schulterbeschwerden und demzufolge sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom
1 7. November 2016
entschied die Suva i m angekündigte n Sinne (Urk. 9/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2016 (Urk. 9/47) wies sie mit E insprachee ntscheid vom 1 4. August 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess de r Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2017 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid und die zugrundeliegende Verfügung sei en aufzuheben und es se ien die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Heilungskosten, Taggelder und eventuell eine Rente auszurichten. Die S uva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde .
Mit Replik vom 1. Dezember 2017 (Urk.
12) Duplik vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der ver sicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungsp flicht gestützt auf die Beurtei lung ihres Kreisarztes vom 2 3. Dezember 2016, welcher festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle im Bereiche der rechten Schulter gehabt habe und in den Berichten
keine Schulter verletzung erwähnt worden sei. Die Diagnostik bezüglich der Schulter sei erst sieben Monate nach dem Unfall erfolgt und der behandelnde Chirurg haben den Beschwerdeführer über acht Monate nach dem Unfall gesehen. Bei den angege benen Schmerzen zeige sich ein „ painful
arc ", und damit ein für das Vorliegen einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion typischer Zustand. Es könne daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestä tigt werden, dass der Unfall die Ruptur ausgelöst habe, sondern es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern bei bekanntem Vorzustand. Solche nicht richtunggebenden Verschlimmerungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, der Operateur, PD Dr. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, habe festgehalten, die vorgefundene Verletzung, eine traumati sche sub totale S upraspinatus - Oberflächenpartial-Ruptur rechts sowie eine trau ma tische Acromion-Arthropathie
seien traumatisch und also auf den Unfall vom 3 0. Januar 2016 zurückzuführen (Urk. 12 Ziff. 7). Er habe beim Unfallauf prall das Lenkrad gehalten und beim Aufschlag Schmerzen in beiden Schultern verspürt . Diagnostisch sei en
im Universitäts-Klinik -Z entr um Y.___ lediglich die HWS, die BWS und die LWS geröntgt worden und Funktion sprüfungen der rechten Schulter sei en nicht aktenkundig. Erst die Physiothe rapeutin in der Schweiz habe bei der Behandlung der Schulter festgestellt, dass mit d ieser rech ten Schulter etwas nicht stimmen könne. Darauf habe man ein MRI erstellt und die Risse festgestellt (Ziff. 10). Da sich gleich zwei Partialrupturen, ei ne am Su p ra spinatus und eine am Subskapularis sowie ein Erguss in der B ursa s ub akro mi alis / s ubde ltoidea ergeben hätten, sei ein Unfall viel eher wahr sch einlich als eine altersbedingte Abnützung (Ziff. 13.7).
Auch vergleiche der Suva-Kreis arzt den Fall fälschlicherweise mit einer v ollständigen Ruptur und verlange deshalb einen sofortigen Funktionsausfall. Es handle sich aber um eine Teil ruptur, wes halb die Suva den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe (Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 3 0. Januar 2016 mit Bezug auf die geltend gemachte Schulterproblematik mit am 6. Januar 2017 durchgeführter Schulter arthroskopie (vgl. Urk. 9/58) zu Recht verneint hat, weil kein Kausal zusammenhang zum Unfallereignis besteht, oder ob die Schulterproble matik auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ist. 3. 3.1
Im Bericht des Universitäts-Klinik -Z entrum s
Y.___ berichtete die zuständige Ärztin über die Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag
vom 3 0. Januar 2016 (Urk. 9/14 mit Übersetzung Urk. 9/35) . Der Beschwerdeführer sei als Lenker eines PKW verletzt worden, als ein LKW von hinten auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Vom Auto und dem Anhänger, den er mitge führt habe, sei praktisch nichts übrig geblieben. Irgendwie sei es ihm gelungen, aus dem Fahr zeug zu klettern. Beim Aufprall habe er das Lenkrad gehalten, und beim Auf schlag Schmerzen in beide n Schultern verspürt. Seit der Verletzung habe er Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens. Er sei angeschnallt gewesen und könne sich an den Unfall zur Gänze erinnern. Zum Aufnahmestatus berichtete die Ärztin, der Beschwerdeführer sei orientiert und unversehrt gewesen bei einem GCS (Glasgow Coma
Scale) von 15, RR (Blutdruck) 138/91, Puls 71 und Satu rierung ohne Sauerstoffabgabe von 96 % . Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals ausstrahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten. Er berichte über Schmerzen im unteren Teil des Rückens, die von hinten gegen die beiden Hüftknochen ausstrahlten. Er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und habe keine NC Ausfälle. Die Röntgenbilder der Hals-, Brust
- und Lenden wirbel säule zeigten keine offensichtlichen Anzeichen einer frischen Skelettverletzung. Der Beschwerdeführer sei mit einer weichen Hals-Orthese versorgt worden . 3.2
Im Arztzeugnis UVG vom 2 3. Februar 2016 (Urk. 9/6) über die Ers tbehandlung vom 2. Februar 2016 hielt Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe am 3 0. Januar 2016 in Slowenien einen Autounfall erlitten und sei dort in ambulanter Behandlung gewesen. Als objektive Befunde bestünden eine eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbel säule (HWS). Im Röntgenbefund HWS, LWS und Thorax zeigten sich keine ossären Läsionen. Es wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt und mit Bezug auf das weitere Prozedere ein Halskragen, Analgesie (NASAR) und Physio therapie verordnet. Der Arzt attestierte ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % voraussichtlich bis Ende Februar 2016 und hielt einen voraussichtlichen Behandlungsabschluss in vier Wochen fest . 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 2 7. April 2016 (Urk. 9/11) als Diagnose einen Zustand nach Unfall mit HWS-Trauma und Schultertrauma fest. Die g egenwärtig e Behandlung bestehe in einer physikalische n Therapie und Analgetika nach Bedarf . 3.4
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 9/20) unter Diagnosen ein en Auffahrunfall am 3 0. Januar 2016 mit HWS-Distorsion, konsekutiv recht s betontem zervikozepha lem -brachialem Schmerz syndrom, DD (differentialdiagnostisch) zusätzliche Sc hultergelenks problematik rechts, Kontusion der
Wirbelsäule thorako -vertebralem und lu mbo spondylogenem Schmerzsyndrom und g renzwertig erhöhte Blutdruck werte als einziger vaskulärer Risikofaktor fest.
Im Rahmen der Anamnese schilderung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3 0. Januar ca. 14.00 Uhr mit einem Audi ca. 80 km/h schnell gefahren und habe abrupt abgebremst, weil er eine grosse Nebelwolke habe kommen sehen. Ein hinter ihm fahrender Sattelschlepper sei ihm aufgefahren und habe ihn anschliessend in das davorstehende Fahrzeug hineingeschoben, er habe es mehrmals knallen gehört und Aufpralle vorne und hinten verspürt, der Raum in seinem Auto sei immer kleiner geworden, plötzlich sei en die Scheibe und das Navi nicht mehr da gewesen, die Türen habe er nicht mehr öffnen können, er sei wie eine Katze durch das Loch der fehlenden Windschutzscheibe aus dem Auto geklettert. Soweit erinnerlich habe kein Bewusstseinsverlust bestanden und er habe anfänglich keine Schmerzen bemerkt, sei selber anderen zu Hilfe geeilt (Massenkarambolage mit offenbar 74 F ahrzeugen, 5 Toten und mehrere n
D utzend Verletz t en), bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht w o rd e n sei, dass er an der Stirne und am rechten Handrücken Glassplitter habe und blute. Die Erstversorgung sei in einem Notfallzentrum in der Nähe erfolgt vor der Verlegung ins Unispital nach Y.___, dort sei ein GCS von 15 beschrieben und
an der Wirbelsäule radiologisch keine Fraktur festgestellt worden . Man habe ihn im nahe gele genen Hotel übernachten lassen, bevor man ihn in die Schweiz repatriiert habe .
Er habe c a. drei bis vier Stunden nach dem Unfall rasch zunehmende rec htsbe tonte Schmerzen im Nacken- Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Oberarm bereich rechtsbetont versp ürt und im Verlauf auch zusätzliche Schmer zen entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuzbereich mit Ausstrahlun g ins Gesäss beidseits . Die Behandlung sei zuerst durch den Haus arzt Dr. A.___ resp. nach Praxisübernahme durch Dr. B.___ über nommen worden. Physiotherapie sei sofort ein bis zweimal pro Woche erfolgt, wobei angegeben worden sei, dass die Beschwerden sich dadurch ca. 20 % gebessert hätten. Weiterhin habe er permanent Schmerzen im Nacken-Schulterbereich bis in den Hinterkopf rechtsbetont und insbesondere auch in der rechten Schulter, wenn er den Arm bewege, dann auch das Gefühl einer
Kraftlos igkeit im rechten Arm. Wen iger ausgeprägt seien die Schmerzen auch im Brust- und Kreuzbereich ohne Ausstrahlung. Er habe k eine begleitende Fühl störung und keine vegetativen Ausfal lssymptome gehabt . Der Schlaf sei gut, solange er nicht auf die rechte Schulter liege.
In der aktuellen Untersuchung zeige sich ein rechtsbetontes zervikozephales Syndrom und Bewegungsschmerz in der rechten Schulter. Der sonstige neurolo gische Untersuchungsbefund sei normal, fokal neurologisch e Ausfall ssymptome seien nicht zu finden und in den somatisch orientierten Untersuchungen seien auch keine Hinweise für kognitive Defizite zu finden. Im MRI der HWS vom 1 3. Juni 2016 ergäben sich keine posttraumatischen Veränderungen oder Kompression neuraler Strukturen. D ie beklagten Beschwerden seien im Rahmen einer HWS-Distorsi on bei Auffahrunfall am 3 0 .
Jan u a r 2016 mit rechtsbetontem zerv ikozephalem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm und differentialdiagnostisch zusätzliche r S chmerzursache direkt im Bereich der rechten Schulter zu interpretieren. Die rheumatologische Weiterabklärung der rechts seitigen Schulterschmerzen sei zu empfehlen. 3.5
In der Magnetresonanz - Arthrographie Schulter rechts vom 1 1. August 2016 (Urk. 9/31) des Medizinisch Radiologischen Instituts hielt der zuständige Radio loge fest, es best ehe wenig Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltoidea, ein
u mschriebener, bursaseitiger, partieller Einriss am Ansatz der Sehne des Supra spinatus im posterioren Anteil, ca. zwei Drittel der Sehnendicke betreffend. Die Darstellung der übrigen Anteile der Sehne des Supraspinatus sei intakt und es bestehe eine intakte und regelrecht im Sulcus zentrierte lange Bizepssehne . I m inferioren Anteil bestehe eine partiell vom Tuberculum minus abgelöste Sehne des Subscapularis . Der superiore Anteil des Subscapularis sei erhalten und die Sehne des Infraspinatus sei intakt. Es zeige sich eine betonte Sulcusbildung am superioren Labrum. Die übrigen Labrumanteile seien unauffällig und es bestün den eine normale Trophik der Muskulatur der Rotatorenmanschette und fortge schrittene degenerative Veränderungen am AC-Gelenk mit deutlicher Kapsel hypertrophie sowie Ö dem in den angrenz enden ossären Strukturen und d egene rative zystische Ver änderungen dorsal am Tuberculum
majus .
Unter „ Beurteilung ” wurde festgehalten,
e s bestehe eine bursaseitige
P artial ruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz im posterioren Anteil, eine partialruptur der Sehne des Subscapularis mit vom Tuberculum minus abgelöstem kaudalem Anteil, ein betonte r
superiorer
Sulcus am Labrum, eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose und ein geringer Erguss in der Bursa sub acromialis / subdeltoidea . 3.6
PD Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 9/33) die Diagnose einer traumatische n, subtotalen Supraspinatusoberflächenpartialruptu r rechts sowie eine traumatische AC- Arthropathie bei Status nach Unfall am 30. Januar 201 6. Der Beschwerdeführer sei rechtsdominanter Maler und komme wegen der rechten Schulter. Vor dem Unfall sei er diesbezüglich beschwerdefrei gewesen. Im Bereich der rechten Schulter gehe es nicht gut. Er habe Schmerzen im vorderen Schulterbereich ausstrahlend in den Schulter-Oberarmbereich. Bei Bewegung des Nackens würde es von der Schulter ausstrahlen bis ins Ohr. In Ruhe bestünden leichte Schmerzen. Nachts sei es am schlimmsten und er würde mehrfach aufwachen. Beim 58- jährige n
Beschwerdeführer sei eine arthroskopi sche
Rotator enmanschetten - R ekonstruktion mit wahrscheinlich Bicepstenodese, Acromioplastik und AC-Resektion mit günstiger Prognose zu empfehlen . Der Beschwerdeführer wünsch e diesen Eingriff, welcher am 6.
Januar 2017 im Spital E.___ vorgesehen sei. 3.7
Dr. med. D.___, Spezialärztin für I nnere Medizin FMH, speziell Rheuma tologie, berichtete am 1 6. September 2016 (Urk. 9/37), der Beschwerdeführer habe eine doppelte Auffahrkollision als Lenker mit Verletzung be ider Schultern und HWS am 3 0. Januar 2016 erlitten. Jetzt bestünde n eine traumatische, sub t o tale Supras pinatusoberflächenpartialruptur
rechts sowie eine traumatische AC- Arthropathie bei Status nach Unfall. Der Beschwerdeführer sei bei PD Dr. Z.___ in Kontrolle und es sei eine operative Sanierung am 1 6. Januar 2017 im Spital E.___ vorgese hen. Bis dann sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig . 3.8
Kreisarzt Dr. F.___, Chirurgie FMH, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 9/42) die Frage, ob die geklagten Schulterbeschwerden sowie die geplante Operation im Januar 2017 überwiegend wahrscheinlich dem Umfall vom 3 0. Januar 2016 zuzuschreiben seien; dies sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäss Erstbeurteilung im Spital von G.___ hätten alle vier Extremitäten schmerzfrei bewegt werden können. 3.9
Am 1 4. Dezember 2016 hielt PD Dr. Z.___ im Sprechstundenbericht fest, die Beschwerdegegnerin habe den Fall als nicht unfallbedingt abgelehnt. Dies sei seines Erachtens falsch. Der Beschwerdeführer habe am 3 0. Januar 2016 einen Unfall gehabt und seither Schulterschmerzen und eine Rotatorenman schettenruptur . Vorher sei er beschwerdefrei gewesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur ausgelöst (Urk. 9/53/1) . 3.10
Am 2 3. Dezember 2016 hielt Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Aktenbeurteilung fest (Urk. 9/56 S. 1 f.), gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 30.
Januar 2016 in Slowenien in einen Autounfall verwickelt gewesen. Dabei sei ein Sattelschlepper in das Auto des Beschwerdeführers von hinten aufge fahren und habe das Fahrzeug 40 Meter vor sich hergeschoben, bis es zur Karambolage gekommen sei . Am 1 1. August 2016, also knapp 7 Monate nach dem Unfallereignis, sei in einer MRI-Untersuchung eine Ruptur der Rotatoren manschette diagnostiziert worden. Es hand le sich um eine bursaseitige Partial ruptur der Sehne des Supraspinatus sowie eine Partialruptur der Sehne des Sub scapularis . Dabei bestehe eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose.
Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2016 erstmalig in der Schweiz nac h Repatriierung durch Dr. H.___ (richtig: A.___; vorstehend E.3.2) gesehen worden,
wobei keine Schulterverletzung erwähnt und lediglich eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden sei. Auch die nachfolgende Physiotherapieverordnung habe nur die Diagnose eine r HWS-Distorsion vom 3 0. Januar 2016
eingetragen. Damit hätten
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit Schulterschmerzen vor gelegen, welche den Beschwerdeführer zum Arzt geführt hätten . Im A ussendienstbericht vom 4. Mai 2016 beschreibe der Beschwerde führer auch
nicht, dass die rechte Schulter überwiegend gegenüber der anderen Sch ulter schmerze, sondern er gebe Schulterschmerzen beidseits an und trotz dem nehme er keine Schmerz-Medikamente mehr, fahre aktuell wieder Auto, habe aber Mühe, längere Strecken zu fahren, da ih n Gesäss, Rücken und Hüfte schmerz t en. Ebenso würden seine Arme und Schultern ermüden. Über einen Funktionsausfall im Bereich der rechten Schulter berichte er nicht. Im Bericht über die notfallmässige Erstbehandlung nach dem Unfallereignis berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals aus strahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten, er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und er habe keine Ausfälle a n
neurozirkulatorischen Systemen. Der Beschwerdeführer habe ange geben, dass er sich unmittelbar nach dem Unfallereignis gut gefühlt und
ande ren Menschen geholfen habe. Er sei dann von Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass er an der Stirne und am rechten Handrü cken Glassplitter habe und blute . Aufgrund dieser Angaben könne mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass er bezüglich seiner rechten Schulter un mittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle bzw. keine grösseren Schmerzen gehabt habe, ansonst en er kaum anderen Unfall opfern hätte helfen können (S. 6) .
Gemäss Literatur sei
nach unfallbedingter Ruptur einer Rotatorenmanschette
der zu erwartend e Beschwerdeverlauf wie folgt: I n den ersten drei Tagen nach einem Trauma, das zur Rotatorenmanschettenruptur ge führt habe, sei initial ein extrem heftiger Schmerz v orhanden, der nach einiger Zeit für den Betrof fenen wieder tolerabel w e rde . Es werde e ine sofortige Funktionsstörung („ drop arm") für die Anerkennung einer unfallbedingten Ruptur der Rotatorenmanschette gefordert und im Moment des Ereignisses spüre der Verletzte einen reissenden Schmerz in der Schulter, der in den Oberarm ausstrahle. Nach einem frischen Riss bildeten sich im Verlauf die Schulterschmerzen in der Folgezeit mehr oder weniger vollständig zurück. Im Vordergrund steh e dann die Kraftlosigkeit bei bestimmten selbständigen Armbewegungen. Ebenfalls seien fehlende Arztbesu ch e wegen Schulterschmerzen innerhalb einer Woche ein deutlicher Hinweis gegen eine Unfallgenese der Rotatorenmanschettenruptur . Ein wesentlicher Unterschied zum degenerativen Vorschaden sei darin zu sehen, wo es in der Folgezeit (wie im vorliegenden Fall) nach einem angeschuldigten bzw. postu lierten Ereignis zu einem zunehmenden Problem (Schmerzen) komme. Infolge einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei ein schmerzhafter Bogen („ painful
arc ") nicht üblich. Hinzu komme, dass die Inzidenz von Läsionen der Rotatorenmanschetten im Alter zwischen dem 50 und 60igsten Lebensjahr (auch ohne Unfallereig nis) relativ hoch sei und anh and autoptischer Untersuchungen berichtet werde, dass bei über 50-jährigen bis zu 50 %
rupturierte S ehnen auf gefunden werden konnten (S. 6 f.) .
Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 3 0. Januar 2016 sei der Beschwerde führer 58 Jahre alt gewesen, und habe sich in einem Lebensabschnitt befunden, in welchem degenerativ bedingte Defekte der Rotatorenmanschette
bereits zu einem hohen Anteil vork ämen . Er sei zudem als Maler tätig gewesen, was eine starke Belastung der Schulter mit sich ziehe, und zudem sei er Rechtshänder. Auch sei der diagnostizierte, ansatznahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden, d.h. für die Entwicklung degenerativ beding ter Risse (S. 7).
Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur a usgelöst haben soll, könne somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr s cheinlichkeit bestätigt werden. Es handle sich somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern . Im Bereiche des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers liege aber mit ü berwiegender Wahr scheinlichkeit ein degeneratives Verschleissleiden vor.
Dass unmittelbar nach dem Unfall kein Funktio nsausfall der rechten Schultern bestanden habe, zeige zudem, dass es sich nicht um eine richtungsgebende Versc hlimmerung dieser degenerativen Vorschädigung handeln könne. Die n icht richtungsgebenden Ver schlimmerungen seien mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit nach spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen. Da nn spiel e das Unfaller eignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr. 4. 4.1
Laut Akten war der Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2016 in Slowenien in einen Unfall mit mehreren Fahrzeugen verwickelt, wobei ein Lastwagen von hinten auf das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Anhänger auffuhr und er in vor dere Fahrzeuge geschoben wurde (E. 3.1 hiervor, vgl. auch Fotodokumentation,
Urk. 9/16/2-25). Seinen Angaben zufolge verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen und
eilte
selber anderen zu Hilfe, bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er an der Stirne und am rechten Hand rücken Glassplitter habe und blute . Rasch zunehmende Schmerzen traten unge fähr drei bis vier Stunden nach dem Unfall rechtsbetont im Nacken- Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Obe rarmbereich rechtsbetont und im Ver lauf zusätzlich entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuz bereich mit Au sstrahlung ins Gesäss beidseits auf (E. 3.4 hiervor). Die erstbe handelnden Ärzte berichteten anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag, rund vier Stunden nach dem Ereignis (vgl. Urk. 9/35 S. 3),
üb er Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens, wobei d er Beschwerdeführer alle vier Extremitäten normal bewegen konnte und die bildgebenden Untersuchungen der HWS, BWS und LWS keine Anzeichen für eine fr ische ossäre Verletzung zeigten (E. 3.1). Anlässlich der Erstkonsultation beim Hausarzt in der Schweiz wurde sodann eine HWS-Distorsion diagnostiziert und Physiotherapie verord net. Eine rheumatologische Weiterabklärung der rechtseitigen Schulterschmer zen wurde im Juli 2016 empfohlen (E. 3.4), worauf im August 2016 die Magnetresonanz - Arthrographie
der rechten Schulter durchgeführt wurde, wel che eine bursaseitige Partialruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz und eine P artialruptur der Sehne des Subscapularis
sowie eine fortge schrittene AC-Gelenksarthrose zeigte (E. 3.5). 4.2
Vor diesem Hintergrund stellte Dr. F.___ i n seiner Aktenbeurteilung vom 23 .
Dezember 2016 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des d okumentierten Unfalls zwar eine Kontusion beider
Schultern zu unterstellen ist, der Vorgang aber unter Wertung aller medizinischer Fakten (insbesondere des Verlaufs) zu keiner strukturell traumatischen Läsion an der rechten Schulte geführt hat und der Status quo sine zwölf Wochen nach dem Unfallereign is als erreicht zu gel ten hat. 4.3
Nach dem Gesagten stellt die medizi nische Beurteilung von Dr. F.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine trag fähige Grund la ge für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 3 0. Januar 2016 verursachte relevante Schulterverletzung nicht mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende rechtsseitige Schulterproblematik vorübergehend zu ver schlim mern; eine richtung s gebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die g eltend gemachten Beschwerden an der rechten Schul ter ursächlich dem Ereignis vom 3 0. Januar 2016 zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der S tatus quo sine spätestens zwölf Wochen nach dem Ereignis als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhalts punkte, welche eine Terminierung des S tatus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht gre ifbar.
Daran ändert die abweichende Einschätzung von PD Dr. Z.___ (vorste hend E. 3.9) nichts, zumal es an einer Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität fehlt. Der Umstand, dass vor dem Autounfall von Seiten der rechten Schulter Beschwerdefreiheit vorgelegen haben soll, vermag die Unfall kausalität der persistierenden B eschwerden nicht zu belegen (zum beweisrecht lich unzulässigen Schluss „ post hoc, ergo propter hoc“, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetr eten ist, vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Dr. C.___ sah die Beschwerden im Rahmen der HWS-Distorsion (vorste hend E. 3.4). Gleich wie die Formulierungen „ Status nach Heckauffahrkollision" oder „ nach dem Heckauffahrunfall..." ist ihr Ausdruck „HWS-Distorsion konse kutiv rechtsbetontem zervikozephalem -brachialem Schmerzsyndrom“ nur eine anamne stische Feststellung und liefert keine hinreichende Aussage zur Frage der Kausalität (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.2 in fine). 4.4
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über zwölf Wochen nach dem Ereignis bestehenden
r echtseitigen Schulter be schwerden
sowie die am 6. Januar 2017 durchgeführte Schulter arthro skopie mit Acromioplastik, AC-Resektion, Roatorenmanschetten rekon struktion, Biceps teno tomie und Tenodese der rechten Schulte r (vgl. Urk. 9/57) hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie nicht aktenkundiger weiterer zeitnah zum Unfallereignis vom 3 0. Januar 2016 erfolgten Untersuchungen und der erst am 1 1. August 2016 festgestellten Rupturen und durchgeführter Arthroskopie vom 6. Januar 2017 können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben. Dementsprechend ist der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1 4. August 2017 (Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, erfüllte seit 1. Juni 2015 die Anspruchsvor aus setzungen zum Bezug einer Entschädigung der A rbeitslosenversicherung (Urk.
9 /1, Ziff.
8) und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert. Am 3 0. Januar 2016 war er als Lenker eines Per sonenwagens mit Anhänger auf einer Strasse in Slowenien unterwegs, als ihm beim Abbremsen ein nachfolgende r Last wagen ins Heck fuhr, den von ihm gelenkten Wagen vor sich herschob und es zur Kollision mit weiteren Fahrzeu gen kam (Urk. 9/1 S. 2 und Urk. 9/15 S. 1 f.) . Die Erstuntersuchung fand am Unfalltag im Universität s- K lin i k - Z entrum Y.___
statt (Urk. 9/14 mit Über setzung Urk. 9 /
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der ver sicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 3.1 Im Bericht des Universitäts-Klinik -Z entrum s
Y.___ berichtete die zuständige Ärztin über die Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag
vom 3 0. Januar 2016 (Urk. 9/14 mit Übersetzung Urk. 9/35) . Der Beschwerdeführer sei als Lenker eines PKW verletzt worden, als ein LKW von hinten auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Vom Auto und dem Anhänger, den er mitge führt habe, sei praktisch nichts übrig geblieben. Irgendwie sei es ihm gelungen, aus dem Fahr zeug zu klettern. Beim Aufprall habe er das Lenkrad gehalten, und beim Auf schlag Schmerzen in beide n Schultern verspürt. Seit der Verletzung habe er Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens. Er sei angeschnallt gewesen und könne sich an den Unfall zur Gänze erinnern. Zum Aufnahmestatus berichtete die Ärztin, der Beschwerdeführer sei orientiert und unversehrt gewesen bei einem GCS (Glasgow Coma
Scale) von 15, RR (Blutdruck) 138/91, Puls 71 und Satu rierung ohne Sauerstoffabgabe von 96 % . Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals ausstrahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten. Er berichte über Schmerzen im unteren Teil des Rückens, die von hinten gegen die beiden Hüftknochen ausstrahlten. Er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und habe keine NC Ausfälle. Die Röntgenbilder der Hals-, Brust
- und Lenden wirbel säule zeigten keine offensichtlichen Anzeichen einer frischen Skelettverletzung. Der Beschwerdeführer sei mit einer weichen Hals-Orthese versorgt worden .
E. 3.2 Im Arztzeugnis UVG vom 2 3. Februar 2016 (Urk. 9/6) über die Ers tbehandlung vom 2. Februar 2016 hielt Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe am 3 0. Januar 2016 in Slowenien einen Autounfall erlitten und sei dort in ambulanter Behandlung gewesen. Als objektive Befunde bestünden eine eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbel säule (HWS). Im Röntgenbefund HWS, LWS und Thorax zeigten sich keine ossären Läsionen. Es wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt und mit Bezug auf das weitere Prozedere ein Halskragen, Analgesie (NASAR) und Physio therapie verordnet. Der Arzt attestierte ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % voraussichtlich bis Ende Februar 2016 und hielt einen voraussichtlichen Behandlungsabschluss in vier Wochen fest .
E. 3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 2 7. April 2016 (Urk. 9/11) als Diagnose einen Zustand nach Unfall mit HWS-Trauma und Schultertrauma fest. Die g egenwärtig e Behandlung bestehe in einer physikalische n Therapie und Analgetika nach Bedarf .
E. 3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 9/20) unter Diagnosen ein en Auffahrunfall am 3 0. Januar 2016 mit HWS-Distorsion, konsekutiv recht s betontem zervikozepha lem -brachialem Schmerz syndrom, DD (differentialdiagnostisch) zusätzliche Sc hultergelenks problematik rechts, Kontusion der
Wirbelsäule thorako -vertebralem und lu mbo spondylogenem Schmerzsyndrom und g renzwertig erhöhte Blutdruck werte als einziger vaskulärer Risikofaktor fest.
Im Rahmen der Anamnese schilderung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3 0. Januar ca. 14.00 Uhr mit einem Audi ca. 80 km/h schnell gefahren und habe abrupt abgebremst, weil er eine grosse Nebelwolke habe kommen sehen. Ein hinter ihm fahrender Sattelschlepper sei ihm aufgefahren und habe ihn anschliessend in das davorstehende Fahrzeug hineingeschoben, er habe es mehrmals knallen gehört und Aufpralle vorne und hinten verspürt, der Raum in seinem Auto sei immer kleiner geworden, plötzlich sei en die Scheibe und das Navi nicht mehr da gewesen, die Türen habe er nicht mehr öffnen können, er sei wie eine Katze durch das Loch der fehlenden Windschutzscheibe aus dem Auto geklettert. Soweit erinnerlich habe kein Bewusstseinsverlust bestanden und er habe anfänglich keine Schmerzen bemerkt, sei selber anderen zu Hilfe geeilt (Massenkarambolage mit offenbar 74 F ahrzeugen, 5 Toten und mehrere n
D utzend Verletz t en), bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht w o rd e n sei, dass er an der Stirne und am rechten Handrücken Glassplitter habe und blute. Die Erstversorgung sei in einem Notfallzentrum in der Nähe erfolgt vor der Verlegung ins Unispital nach Y.___, dort sei ein GCS von 15 beschrieben und
an der Wirbelsäule radiologisch keine Fraktur festgestellt worden . Man habe ihn im nahe gele genen Hotel übernachten lassen, bevor man ihn in die Schweiz repatriiert habe .
Er habe c a. drei bis vier Stunden nach dem Unfall rasch zunehmende rec htsbe tonte Schmerzen im Nacken- Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Oberarm bereich rechtsbetont versp ürt und im Verlauf auch zusätzliche Schmer zen entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuzbereich mit Ausstrahlun g ins Gesäss beidseits . Die Behandlung sei zuerst durch den Haus arzt Dr. A.___ resp. nach Praxisübernahme durch Dr. B.___ über nommen worden. Physiotherapie sei sofort ein bis zweimal pro Woche erfolgt, wobei angegeben worden sei, dass die Beschwerden sich dadurch ca. 20 % gebessert hätten. Weiterhin habe er permanent Schmerzen im Nacken-Schulterbereich bis in den Hinterkopf rechtsbetont und insbesondere auch in der rechten Schulter, wenn er den Arm bewege, dann auch das Gefühl einer
Kraftlos igkeit im rechten Arm. Wen iger ausgeprägt seien die Schmerzen auch im Brust- und Kreuzbereich ohne Ausstrahlung. Er habe k eine begleitende Fühl störung und keine vegetativen Ausfal lssymptome gehabt . Der Schlaf sei gut, solange er nicht auf die rechte Schulter liege.
In der aktuellen Untersuchung zeige sich ein rechtsbetontes zervikozephales Syndrom und Bewegungsschmerz in der rechten Schulter. Der sonstige neurolo gische Untersuchungsbefund sei normal, fokal neurologisch e Ausfall ssymptome seien nicht zu finden und in den somatisch orientierten Untersuchungen seien auch keine Hinweise für kognitive Defizite zu finden. Im MRI der HWS vom 1 3. Juni 2016 ergäben sich keine posttraumatischen Veränderungen oder Kompression neuraler Strukturen. D ie beklagten Beschwerden seien im Rahmen einer HWS-Distorsi on bei Auffahrunfall am 3 0 .
Jan u a r 2016 mit rechtsbetontem zerv ikozephalem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm und differentialdiagnostisch zusätzliche r S chmerzursache direkt im Bereich der rechten Schulter zu interpretieren. Die rheumatologische Weiterabklärung der rechts seitigen Schulterschmerzen sei zu empfehlen.
E. 3.5 In der Magnetresonanz - Arthrographie Schulter rechts vom 1 1. August 2016 (Urk. 9/31) des Medizinisch Radiologischen Instituts hielt der zuständige Radio loge fest, es best ehe wenig Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltoidea, ein
u mschriebener, bursaseitiger, partieller Einriss am Ansatz der Sehne des Supra spinatus im posterioren Anteil, ca. zwei Drittel der Sehnendicke betreffend. Die Darstellung der übrigen Anteile der Sehne des Supraspinatus sei intakt und es bestehe eine intakte und regelrecht im Sulcus zentrierte lange Bizepssehne . I m inferioren Anteil bestehe eine partiell vom Tuberculum minus abgelöste Sehne des Subscapularis . Der superiore Anteil des Subscapularis sei erhalten und die Sehne des Infraspinatus sei intakt. Es zeige sich eine betonte Sulcusbildung am superioren Labrum. Die übrigen Labrumanteile seien unauffällig und es bestün den eine normale Trophik der Muskulatur der Rotatorenmanschette und fortge schrittene degenerative Veränderungen am AC-Gelenk mit deutlicher Kapsel hypertrophie sowie Ö dem in den angrenz enden ossären Strukturen und d egene rative zystische Ver änderungen dorsal am Tuberculum
majus .
Unter „ Beurteilung ” wurde festgehalten,
e s bestehe eine bursaseitige
P artial ruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz im posterioren Anteil, eine partialruptur der Sehne des Subscapularis mit vom Tuberculum minus abgelöstem kaudalem Anteil, ein betonte r
superiorer
Sulcus am Labrum, eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose und ein geringer Erguss in der Bursa sub acromialis / subdeltoidea .
E. 3.6 PD Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 9/33) die Diagnose einer traumatische n, subtotalen Supraspinatusoberflächenpartialruptu r rechts sowie eine traumatische AC- Arthropathie bei Status nach Unfall am 30. Januar 201 6. Der Beschwerdeführer sei rechtsdominanter Maler und komme wegen der rechten Schulter. Vor dem Unfall sei er diesbezüglich beschwerdefrei gewesen. Im Bereich der rechten Schulter gehe es nicht gut. Er habe Schmerzen im vorderen Schulterbereich ausstrahlend in den Schulter-Oberarmbereich. Bei Bewegung des Nackens würde es von der Schulter ausstrahlen bis ins Ohr. In Ruhe bestünden leichte Schmerzen. Nachts sei es am schlimmsten und er würde mehrfach aufwachen. Beim 58- jährige n
Beschwerdeführer sei eine arthroskopi sche
Rotator enmanschetten - R ekonstruktion mit wahrscheinlich Bicepstenodese, Acromioplastik und AC-Resektion mit günstiger Prognose zu empfehlen . Der Beschwerdeführer wünsch e diesen Eingriff, welcher am 6.
Januar 2017 im Spital E.___ vorgesehen sei.
E. 3.7 Dr. med. D.___, Spezialärztin für I nnere Medizin FMH, speziell Rheuma tologie, berichtete am 1 6. September 2016 (Urk. 9/37), der Beschwerdeführer habe eine doppelte Auffahrkollision als Lenker mit Verletzung be ider Schultern und HWS am 3 0. Januar 2016 erlitten. Jetzt bestünde n eine traumatische, sub t o tale Supras pinatusoberflächenpartialruptur
rechts sowie eine traumatische AC- Arthropathie bei Status nach Unfall. Der Beschwerdeführer sei bei PD Dr. Z.___ in Kontrolle und es sei eine operative Sanierung am 1 6. Januar 2017 im Spital E.___ vorgese hen. Bis dann sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig .
E. 3.8 Kreisarzt Dr. F.___, Chirurgie FMH, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 9/42) die Frage, ob die geklagten Schulterbeschwerden sowie die geplante Operation im Januar 2017 überwiegend wahrscheinlich dem Umfall vom 3 0. Januar 2016 zuzuschreiben seien; dies sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäss Erstbeurteilung im Spital von G.___ hätten alle vier Extremitäten schmerzfrei bewegt werden können.
E. 3.9 Am 1 4. Dezember 2016 hielt PD Dr. Z.___ im Sprechstundenbericht fest, die Beschwerdegegnerin habe den Fall als nicht unfallbedingt abgelehnt. Dies sei seines Erachtens falsch. Der Beschwerdeführer habe am 3 0. Januar 2016 einen Unfall gehabt und seither Schulterschmerzen und eine Rotatorenman schettenruptur . Vorher sei er beschwerdefrei gewesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur ausgelöst (Urk. 9/53/1) .
E. 3.10 Am 2 3. Dezember 2016 hielt Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Aktenbeurteilung fest (Urk. 9/56 S. 1 f.), gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 30.
Januar 2016 in Slowenien in einen Autounfall verwickelt gewesen. Dabei sei ein Sattelschlepper in das Auto des Beschwerdeführers von hinten aufge fahren und habe das Fahrzeug 40 Meter vor sich hergeschoben, bis es zur Karambolage gekommen sei . Am 1 1. August 2016, also knapp 7 Monate nach dem Unfallereignis, sei in einer MRI-Untersuchung eine Ruptur der Rotatoren manschette diagnostiziert worden. Es hand le sich um eine bursaseitige Partial ruptur der Sehne des Supraspinatus sowie eine Partialruptur der Sehne des Sub scapularis . Dabei bestehe eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose.
Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2016 erstmalig in der Schweiz nac h Repatriierung durch Dr. H.___ (richtig: A.___; vorstehend E.3.2) gesehen worden,
wobei keine Schulterverletzung erwähnt und lediglich eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden sei. Auch die nachfolgende Physiotherapieverordnung habe nur die Diagnose eine r HWS-Distorsion vom 3 0. Januar 2016
eingetragen. Damit hätten
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit Schulterschmerzen vor gelegen, welche den Beschwerdeführer zum Arzt geführt hätten . Im A ussendienstbericht vom 4. Mai 2016 beschreibe der Beschwerde führer auch
nicht, dass die rechte Schulter überwiegend gegenüber der anderen Sch ulter schmerze, sondern er gebe Schulterschmerzen beidseits an und trotz dem nehme er keine Schmerz-Medikamente mehr, fahre aktuell wieder Auto, habe aber Mühe, längere Strecken zu fahren, da ih n Gesäss, Rücken und Hüfte schmerz t en. Ebenso würden seine Arme und Schultern ermüden. Über einen Funktionsausfall im Bereich der rechten Schulter berichte er nicht. Im Bericht über die notfallmässige Erstbehandlung nach dem Unfallereignis berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals aus strahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten, er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und er habe keine Ausfälle a n
neurozirkulatorischen Systemen. Der Beschwerdeführer habe ange geben, dass er sich unmittelbar nach dem Unfallereignis gut gefühlt und
ande ren Menschen geholfen habe. Er sei dann von Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass er an der Stirne und am rechten Handrü cken Glassplitter habe und blute . Aufgrund dieser Angaben könne mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass er bezüglich seiner rechten Schulter un mittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle bzw. keine grösseren Schmerzen gehabt habe, ansonst en er kaum anderen Unfall opfern hätte helfen können (S. 6) .
Gemäss Literatur sei
nach unfallbedingter Ruptur einer Rotatorenmanschette
der zu erwartend e Beschwerdeverlauf wie folgt: I n den ersten drei Tagen nach einem Trauma, das zur Rotatorenmanschettenruptur ge führt habe, sei initial ein extrem heftiger Schmerz v orhanden, der nach einiger Zeit für den Betrof fenen wieder tolerabel w e rde . Es werde e ine sofortige Funktionsstörung („ drop arm") für die Anerkennung einer unfallbedingten Ruptur der Rotatorenmanschette gefordert und im Moment des Ereignisses spüre der Verletzte einen reissenden Schmerz in der Schulter, der in den Oberarm ausstrahle. Nach einem frischen Riss bildeten sich im Verlauf die Schulterschmerzen in der Folgezeit mehr oder weniger vollständig zurück. Im Vordergrund steh e dann die Kraftlosigkeit bei bestimmten selbständigen Armbewegungen. Ebenfalls seien fehlende Arztbesu ch e wegen Schulterschmerzen innerhalb einer Woche ein deutlicher Hinweis gegen eine Unfallgenese der Rotatorenmanschettenruptur . Ein wesentlicher Unterschied zum degenerativen Vorschaden sei darin zu sehen, wo es in der Folgezeit (wie im vorliegenden Fall) nach einem angeschuldigten bzw. postu lierten Ereignis zu einem zunehmenden Problem (Schmerzen) komme. Infolge einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei ein schmerzhafter Bogen („ painful
arc ") nicht üblich. Hinzu komme, dass die Inzidenz von Läsionen der Rotatorenmanschetten im Alter zwischen dem 50 und 60igsten Lebensjahr (auch ohne Unfallereig nis) relativ hoch sei und anh and autoptischer Untersuchungen berichtet werde, dass bei über 50-jährigen bis zu 50 %
rupturierte S ehnen auf gefunden werden konnten (S. 6 f.) .
Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 3 0. Januar 2016 sei der Beschwerde führer 58 Jahre alt gewesen, und habe sich in einem Lebensabschnitt befunden, in welchem degenerativ bedingte Defekte der Rotatorenmanschette
bereits zu einem hohen Anteil vork ämen . Er sei zudem als Maler tätig gewesen, was eine starke Belastung der Schulter mit sich ziehe, und zudem sei er Rechtshänder. Auch sei der diagnostizierte, ansatznahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden, d.h. für die Entwicklung degenerativ beding ter Risse (S. 7).
Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur a usgelöst haben soll, könne somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr s cheinlichkeit bestätigt werden. Es handle sich somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern . Im Bereiche des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers liege aber mit ü berwiegender Wahr scheinlichkeit ein degeneratives Verschleissleiden vor.
Dass unmittelbar nach dem Unfall kein Funktio nsausfall der rechten Schultern bestanden habe, zeige zudem, dass es sich nicht um eine richtungsgebende Versc hlimmerung dieser degenerativen Vorschädigung handeln könne. Die n icht richtungsgebenden Ver schlimmerungen seien mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit nach spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen. Da nn spiel e das Unfaller eignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr. 4. 4.1
Laut Akten war der Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2016 in Slowenien in einen Unfall mit mehreren Fahrzeugen verwickelt, wobei ein Lastwagen von hinten auf das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Anhänger auffuhr und er in vor dere Fahrzeuge geschoben wurde (E. 3.1 hiervor, vgl. auch Fotodokumentation,
Urk. 9/16/2-25). Seinen Angaben zufolge verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen und
eilte
selber anderen zu Hilfe, bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er an der Stirne und am rechten Hand rücken Glassplitter habe und blute . Rasch zunehmende Schmerzen traten unge fähr drei bis vier Stunden nach dem Unfall rechtsbetont im Nacken- Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Obe rarmbereich rechtsbetont und im Ver lauf zusätzlich entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuz bereich mit Au sstrahlung ins Gesäss beidseits auf (E. 3.4 hiervor). Die erstbe handelnden Ärzte berichteten anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag, rund vier Stunden nach dem Ereignis (vgl. Urk. 9/35 S. 3),
üb er Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens, wobei d er Beschwerdeführer alle vier Extremitäten normal bewegen konnte und die bildgebenden Untersuchungen der HWS, BWS und LWS keine Anzeichen für eine fr ische ossäre Verletzung zeigten (E. 3.1). Anlässlich der Erstkonsultation beim Hausarzt in der Schweiz wurde sodann eine HWS-Distorsion diagnostiziert und Physiotherapie verord net. Eine rheumatologische Weiterabklärung der rechtseitigen Schulterschmer zen wurde im Juli 2016 empfohlen (E. 3.4), worauf im August 2016 die Magnetresonanz - Arthrographie
der rechten Schulter durchgeführt wurde, wel che eine bursaseitige Partialruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz und eine P artialruptur der Sehne des Subscapularis
sowie eine fortge schrittene AC-Gelenksarthrose zeigte (E. 3.5). 4.2
Vor diesem Hintergrund stellte Dr. F.___ i n seiner Aktenbeurteilung vom 23 .
Dezember 2016 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des d okumentierten Unfalls zwar eine Kontusion beider
Schultern zu unterstellen ist, der Vorgang aber unter Wertung aller medizinischer Fakten (insbesondere des Verlaufs) zu keiner strukturell traumatischen Läsion an der rechten Schulte geführt hat und der Status quo sine zwölf Wochen nach dem Unfallereign is als erreicht zu gel ten hat. 4.3
Nach dem Gesagten stellt die medizi nische Beurteilung von Dr. F.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine trag fähige Grund la ge für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 3 0. Januar 2016 verursachte relevante Schulterverletzung nicht mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende rechtsseitige Schulterproblematik vorübergehend zu ver schlim mern; eine richtung s gebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die g eltend gemachten Beschwerden an der rechten Schul ter ursächlich dem Ereignis vom 3 0. Januar 2016 zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der S tatus quo sine spätestens zwölf Wochen nach dem Ereignis als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhalts punkte, welche eine Terminierung des S tatus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht gre ifbar.
Daran ändert die abweichende Einschätzung von PD Dr. Z.___ (vorste hend E. 3.9) nichts, zumal es an einer Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität fehlt. Der Umstand, dass vor dem Autounfall von Seiten der rechten Schulter Beschwerdefreiheit vorgelegen haben soll, vermag die Unfall kausalität der persistierenden B eschwerden nicht zu belegen (zum beweisrecht lich unzulässigen Schluss „ post hoc, ergo propter hoc“, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetr eten ist, vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Dr. C.___ sah die Beschwerden im Rahmen der HWS-Distorsion (vorste hend E. 3.4). Gleich wie die Formulierungen „ Status nach Heckauffahrkollision" oder „ nach dem Heckauffahrunfall..." ist ihr Ausdruck „HWS-Distorsion konse kutiv rechtsbetontem zervikozephalem -brachialem Schmerzsyndrom“ nur eine anamne stische Feststellung und liefert keine hinreichende Aussage zur Frage der Kausalität (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.2 in fine). 4.4
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über zwölf Wochen nach dem Ereignis bestehenden
r echtseitigen Schulter be schwerden
sowie die am 6. Januar 2017 durchgeführte Schulter arthro skopie mit Acromioplastik, AC-Resektion, Roatorenmanschetten rekon struktion, Biceps teno tomie und Tenodese der rechten Schulte r (vgl. Urk. 9/57) hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie nicht aktenkundiger weiterer zeitnah zum Unfallereignis vom 3 0. Januar 2016 erfolgten Untersuchungen und der erst am 1 1. August 2016 festgestellten Rupturen und durchgeführter Arthroskopie vom 6. Januar 2017 können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben. Dementsprechend ist der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1 4. August 2017 (Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 5 S. 3). Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggel der und Heilbehandlung [ Urk. 9/3 und Urk. 9/4]) . Am 1 6. September 2016 wur de der Suva mitgeteilt, dass am 6. Januar 2017 eine arthroskopische
Rotatoren manschetten rekonstruktion
vorgesehen sei (Urk. 9/37 S. 1 und S. 4). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 hielt die Suva fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30.
Januar 2016 und den gemeld eten Schulterbeschwerden und demzufolge sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom
1 7. November 2016
entschied die Suva i m angekündigte n Sinne (Urk. 9/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2016 (Urk. 9/47) wies sie mit E insprachee ntscheid vom 1 4. August 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess de r Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2017 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid und die zugrundeliegende Verfügung sei en aufzuheben und es se ien die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Heilungskosten, Taggelder und eventuell eine Rente auszurichten. Die S uva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde .
Mit Replik vom 1. Dezember 2017 (Urk.
12) Duplik vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungsp flicht gestützt auf die Beurtei lung ihres Kreisarztes vom 2 3. Dezember 2016, welcher festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle im Bereiche der rechten Schulter gehabt habe und in den Berichten
keine Schulter verletzung erwähnt worden sei. Die Diagnostik bezüglich der Schulter sei erst sieben Monate nach dem Unfall erfolgt und der behandelnde Chirurg haben den Beschwerdeführer über acht Monate nach dem Unfall gesehen. Bei den angege benen Schmerzen zeige sich ein „ painful
arc ", und damit ein für das Vorliegen einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion typischer Zustand. Es könne daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestä tigt werden, dass der Unfall die Ruptur ausgelöst habe, sondern es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern bei bekanntem Vorzustand. Solche nicht richtunggebenden Verschlimmerungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, der Operateur, PD Dr. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, habe festgehalten, die vorgefundene Verletzung, eine traumati sche sub totale S upraspinatus - Oberflächenpartial-Ruptur rechts sowie eine trau ma tische Acromion-Arthropathie
seien traumatisch und also auf den Unfall vom 3 0. Januar 2016 zurückzuführen (Urk. 12 Ziff. 7). Er habe beim Unfallauf prall das Lenkrad gehalten und beim Aufschlag Schmerzen in beiden Schultern verspürt . Diagnostisch sei en
im Universitäts-Klinik -Z entr um Y.___ lediglich die HWS, die BWS und die LWS geröntgt worden und Funktion sprüfungen der rechten Schulter sei en nicht aktenkundig. Erst die Physiothe rapeutin in der Schweiz habe bei der Behandlung der Schulter festgestellt, dass mit d ieser rech ten Schulter etwas nicht stimmen könne. Darauf habe man ein MRI erstellt und die Risse festgestellt (Ziff. 10). Da sich gleich zwei Partialrupturen, ei ne am Su p ra spinatus und eine am Subskapularis sowie ein Erguss in der B ursa s ub akro mi alis / s ubde ltoidea ergeben hätten, sei ein Unfall viel eher wahr sch einlich als eine altersbedingte Abnützung (Ziff. 13.7).
Auch vergleiche der Suva-Kreis arzt den Fall fälschlicherweise mit einer v ollständigen Ruptur und verlange deshalb einen sofortigen Funktionsausfall. Es handle sich aber um eine Teil ruptur, wes halb die Suva den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe (Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 3 0. Januar 2016 mit Bezug auf die geltend gemachte Schulterproblematik mit am 6. Januar 2017 durchgeführter Schulter arthroskopie (vgl. Urk. 9/58) zu Recht verneint hat, weil kein Kausal zusammenhang zum Unfallereignis besteht, oder ob die Schulterproble matik auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ist. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00183
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1958, erfüllte seit 1. Juni 2015 die Anspruchsvor aus setzungen zum Bezug einer Entschädigung der A rbeitslosenversicherung (Urk.
9 /1, Ziff.
8) und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert. Am 3 0. Januar 2016 war er als Lenker eines Per sonenwagens mit Anhänger auf einer Strasse in Slowenien unterwegs, als ihm beim Abbremsen ein nachfolgende r Last wagen ins Heck fuhr, den von ihm gelenkten Wagen vor sich herschob und es zur Kollision mit weiteren Fahrzeu gen kam (Urk. 9/1 S. 2 und Urk. 9/15 S. 1 f.) . Die Erstuntersuchung fand am Unfalltag im Universität s- K lin i k - Z entrum Y.___
statt (Urk. 9/14 mit Über setzung Urk. 9 / 3 5 S. 3). Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggel der und Heilbehandlung [ Urk. 9/3 und Urk. 9/4]) . Am 1 6. September 2016 wur de der Suva mitgeteilt, dass am 6. Januar 2017 eine arthroskopische
Rotatoren manschetten rekonstruktion
vorgesehen sei (Urk. 9/37 S. 1 und S. 4). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 hielt die Suva fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30.
Januar 2016 und den gemeld eten Schulterbeschwerden und demzufolge sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom
1 7. November 2016
entschied die Suva i m angekündigte n Sinne (Urk. 9/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2016 (Urk. 9/47) wies sie mit E insprachee ntscheid vom 1 4. August 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess de r Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2017 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid und die zugrundeliegende Verfügung sei en aufzuheben und es se ien die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Heilungskosten, Taggelder und eventuell eine Rente auszurichten. Die S uva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde .
Mit Replik vom 1. Dezember 2017 (Urk.
12) Duplik vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der ver sicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungsp flicht gestützt auf die Beurtei lung ihres Kreisarztes vom 2 3. Dezember 2016, welcher festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle im Bereiche der rechten Schulter gehabt habe und in den Berichten
keine Schulter verletzung erwähnt worden sei. Die Diagnostik bezüglich der Schulter sei erst sieben Monate nach dem Unfall erfolgt und der behandelnde Chirurg haben den Beschwerdeführer über acht Monate nach dem Unfall gesehen. Bei den angege benen Schmerzen zeige sich ein „ painful
arc ", und damit ein für das Vorliegen einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion typischer Zustand. Es könne daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestä tigt werden, dass der Unfall die Ruptur ausgelöst habe, sondern es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern bei bekanntem Vorzustand. Solche nicht richtunggebenden Verschlimmerungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, der Operateur, PD Dr. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, habe festgehalten, die vorgefundene Verletzung, eine traumati sche sub totale S upraspinatus - Oberflächenpartial-Ruptur rechts sowie eine trau ma tische Acromion-Arthropathie
seien traumatisch und also auf den Unfall vom 3 0. Januar 2016 zurückzuführen (Urk. 12 Ziff. 7). Er habe beim Unfallauf prall das Lenkrad gehalten und beim Aufschlag Schmerzen in beiden Schultern verspürt . Diagnostisch sei en
im Universitäts-Klinik -Z entr um Y.___ lediglich die HWS, die BWS und die LWS geröntgt worden und Funktion sprüfungen der rechten Schulter sei en nicht aktenkundig. Erst die Physiothe rapeutin in der Schweiz habe bei der Behandlung der Schulter festgestellt, dass mit d ieser rech ten Schulter etwas nicht stimmen könne. Darauf habe man ein MRI erstellt und die Risse festgestellt (Ziff. 10). Da sich gleich zwei Partialrupturen, ei ne am Su p ra spinatus und eine am Subskapularis sowie ein Erguss in der B ursa s ub akro mi alis / s ubde ltoidea ergeben hätten, sei ein Unfall viel eher wahr sch einlich als eine altersbedingte Abnützung (Ziff. 13.7).
Auch vergleiche der Suva-Kreis arzt den Fall fälschlicherweise mit einer v ollständigen Ruptur und verlange deshalb einen sofortigen Funktionsausfall. Es handle sich aber um eine Teil ruptur, wes halb die Suva den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe (Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 3 0. Januar 2016 mit Bezug auf die geltend gemachte Schulterproblematik mit am 6. Januar 2017 durchgeführter Schulter arthroskopie (vgl. Urk. 9/58) zu Recht verneint hat, weil kein Kausal zusammenhang zum Unfallereignis besteht, oder ob die Schulterproble matik auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ist. 3. 3.1
Im Bericht des Universitäts-Klinik -Z entrum s
Y.___ berichtete die zuständige Ärztin über die Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag
vom 3 0. Januar 2016 (Urk. 9/14 mit Übersetzung Urk. 9/35) . Der Beschwerdeführer sei als Lenker eines PKW verletzt worden, als ein LKW von hinten auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Vom Auto und dem Anhänger, den er mitge führt habe, sei praktisch nichts übrig geblieben. Irgendwie sei es ihm gelungen, aus dem Fahr zeug zu klettern. Beim Aufprall habe er das Lenkrad gehalten, und beim Auf schlag Schmerzen in beide n Schultern verspürt. Seit der Verletzung habe er Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens. Er sei angeschnallt gewesen und könne sich an den Unfall zur Gänze erinnern. Zum Aufnahmestatus berichtete die Ärztin, der Beschwerdeführer sei orientiert und unversehrt gewesen bei einem GCS (Glasgow Coma
Scale) von 15, RR (Blutdruck) 138/91, Puls 71 und Satu rierung ohne Sauerstoffabgabe von 96 % . Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals ausstrahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten. Er berichte über Schmerzen im unteren Teil des Rückens, die von hinten gegen die beiden Hüftknochen ausstrahlten. Er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und habe keine NC Ausfälle. Die Röntgenbilder der Hals-, Brust
- und Lenden wirbel säule zeigten keine offensichtlichen Anzeichen einer frischen Skelettverletzung. Der Beschwerdeführer sei mit einer weichen Hals-Orthese versorgt worden . 3.2
Im Arztzeugnis UVG vom 2 3. Februar 2016 (Urk. 9/6) über die Ers tbehandlung vom 2. Februar 2016 hielt Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe am 3 0. Januar 2016 in Slowenien einen Autounfall erlitten und sei dort in ambulanter Behandlung gewesen. Als objektive Befunde bestünden eine eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbel säule (HWS). Im Röntgenbefund HWS, LWS und Thorax zeigten sich keine ossären Läsionen. Es wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt und mit Bezug auf das weitere Prozedere ein Halskragen, Analgesie (NASAR) und Physio therapie verordnet. Der Arzt attestierte ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % voraussichtlich bis Ende Februar 2016 und hielt einen voraussichtlichen Behandlungsabschluss in vier Wochen fest . 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 2 7. April 2016 (Urk. 9/11) als Diagnose einen Zustand nach Unfall mit HWS-Trauma und Schultertrauma fest. Die g egenwärtig e Behandlung bestehe in einer physikalische n Therapie und Analgetika nach Bedarf . 3.4
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 9/20) unter Diagnosen ein en Auffahrunfall am 3 0. Januar 2016 mit HWS-Distorsion, konsekutiv recht s betontem zervikozepha lem -brachialem Schmerz syndrom, DD (differentialdiagnostisch) zusätzliche Sc hultergelenks problematik rechts, Kontusion der
Wirbelsäule thorako -vertebralem und lu mbo spondylogenem Schmerzsyndrom und g renzwertig erhöhte Blutdruck werte als einziger vaskulärer Risikofaktor fest.
Im Rahmen der Anamnese schilderung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3 0. Januar ca. 14.00 Uhr mit einem Audi ca. 80 km/h schnell gefahren und habe abrupt abgebremst, weil er eine grosse Nebelwolke habe kommen sehen. Ein hinter ihm fahrender Sattelschlepper sei ihm aufgefahren und habe ihn anschliessend in das davorstehende Fahrzeug hineingeschoben, er habe es mehrmals knallen gehört und Aufpralle vorne und hinten verspürt, der Raum in seinem Auto sei immer kleiner geworden, plötzlich sei en die Scheibe und das Navi nicht mehr da gewesen, die Türen habe er nicht mehr öffnen können, er sei wie eine Katze durch das Loch der fehlenden Windschutzscheibe aus dem Auto geklettert. Soweit erinnerlich habe kein Bewusstseinsverlust bestanden und er habe anfänglich keine Schmerzen bemerkt, sei selber anderen zu Hilfe geeilt (Massenkarambolage mit offenbar 74 F ahrzeugen, 5 Toten und mehrere n
D utzend Verletz t en), bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht w o rd e n sei, dass er an der Stirne und am rechten Handrücken Glassplitter habe und blute. Die Erstversorgung sei in einem Notfallzentrum in der Nähe erfolgt vor der Verlegung ins Unispital nach Y.___, dort sei ein GCS von 15 beschrieben und
an der Wirbelsäule radiologisch keine Fraktur festgestellt worden . Man habe ihn im nahe gele genen Hotel übernachten lassen, bevor man ihn in die Schweiz repatriiert habe .
Er habe c a. drei bis vier Stunden nach dem Unfall rasch zunehmende rec htsbe tonte Schmerzen im Nacken- Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Oberarm bereich rechtsbetont versp ürt und im Verlauf auch zusätzliche Schmer zen entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuzbereich mit Ausstrahlun g ins Gesäss beidseits . Die Behandlung sei zuerst durch den Haus arzt Dr. A.___ resp. nach Praxisübernahme durch Dr. B.___ über nommen worden. Physiotherapie sei sofort ein bis zweimal pro Woche erfolgt, wobei angegeben worden sei, dass die Beschwerden sich dadurch ca. 20 % gebessert hätten. Weiterhin habe er permanent Schmerzen im Nacken-Schulterbereich bis in den Hinterkopf rechtsbetont und insbesondere auch in der rechten Schulter, wenn er den Arm bewege, dann auch das Gefühl einer
Kraftlos igkeit im rechten Arm. Wen iger ausgeprägt seien die Schmerzen auch im Brust- und Kreuzbereich ohne Ausstrahlung. Er habe k eine begleitende Fühl störung und keine vegetativen Ausfal lssymptome gehabt . Der Schlaf sei gut, solange er nicht auf die rechte Schulter liege.
In der aktuellen Untersuchung zeige sich ein rechtsbetontes zervikozephales Syndrom und Bewegungsschmerz in der rechten Schulter. Der sonstige neurolo gische Untersuchungsbefund sei normal, fokal neurologisch e Ausfall ssymptome seien nicht zu finden und in den somatisch orientierten Untersuchungen seien auch keine Hinweise für kognitive Defizite zu finden. Im MRI der HWS vom 1 3. Juni 2016 ergäben sich keine posttraumatischen Veränderungen oder Kompression neuraler Strukturen. D ie beklagten Beschwerden seien im Rahmen einer HWS-Distorsi on bei Auffahrunfall am 3 0 .
Jan u a r 2016 mit rechtsbetontem zerv ikozephalem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm und differentialdiagnostisch zusätzliche r S chmerzursache direkt im Bereich der rechten Schulter zu interpretieren. Die rheumatologische Weiterabklärung der rechts seitigen Schulterschmerzen sei zu empfehlen. 3.5
In der Magnetresonanz - Arthrographie Schulter rechts vom 1 1. August 2016 (Urk. 9/31) des Medizinisch Radiologischen Instituts hielt der zuständige Radio loge fest, es best ehe wenig Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltoidea, ein
u mschriebener, bursaseitiger, partieller Einriss am Ansatz der Sehne des Supra spinatus im posterioren Anteil, ca. zwei Drittel der Sehnendicke betreffend. Die Darstellung der übrigen Anteile der Sehne des Supraspinatus sei intakt und es bestehe eine intakte und regelrecht im Sulcus zentrierte lange Bizepssehne . I m inferioren Anteil bestehe eine partiell vom Tuberculum minus abgelöste Sehne des Subscapularis . Der superiore Anteil des Subscapularis sei erhalten und die Sehne des Infraspinatus sei intakt. Es zeige sich eine betonte Sulcusbildung am superioren Labrum. Die übrigen Labrumanteile seien unauffällig und es bestün den eine normale Trophik der Muskulatur der Rotatorenmanschette und fortge schrittene degenerative Veränderungen am AC-Gelenk mit deutlicher Kapsel hypertrophie sowie Ö dem in den angrenz enden ossären Strukturen und d egene rative zystische Ver änderungen dorsal am Tuberculum
majus .
Unter „ Beurteilung ” wurde festgehalten,
e s bestehe eine bursaseitige
P artial ruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz im posterioren Anteil, eine partialruptur der Sehne des Subscapularis mit vom Tuberculum minus abgelöstem kaudalem Anteil, ein betonte r
superiorer
Sulcus am Labrum, eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose und ein geringer Erguss in der Bursa sub acromialis / subdeltoidea . 3.6
PD Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 9/33) die Diagnose einer traumatische n, subtotalen Supraspinatusoberflächenpartialruptu r rechts sowie eine traumatische AC- Arthropathie bei Status nach Unfall am 30. Januar 201 6. Der Beschwerdeführer sei rechtsdominanter Maler und komme wegen der rechten Schulter. Vor dem Unfall sei er diesbezüglich beschwerdefrei gewesen. Im Bereich der rechten Schulter gehe es nicht gut. Er habe Schmerzen im vorderen Schulterbereich ausstrahlend in den Schulter-Oberarmbereich. Bei Bewegung des Nackens würde es von der Schulter ausstrahlen bis ins Ohr. In Ruhe bestünden leichte Schmerzen. Nachts sei es am schlimmsten und er würde mehrfach aufwachen. Beim 58- jährige n
Beschwerdeführer sei eine arthroskopi sche
Rotator enmanschetten - R ekonstruktion mit wahrscheinlich Bicepstenodese, Acromioplastik und AC-Resektion mit günstiger Prognose zu empfehlen . Der Beschwerdeführer wünsch e diesen Eingriff, welcher am 6.
Januar 2017 im Spital E.___ vorgesehen sei. 3.7
Dr. med. D.___, Spezialärztin für I nnere Medizin FMH, speziell Rheuma tologie, berichtete am 1 6. September 2016 (Urk. 9/37), der Beschwerdeführer habe eine doppelte Auffahrkollision als Lenker mit Verletzung be ider Schultern und HWS am 3 0. Januar 2016 erlitten. Jetzt bestünde n eine traumatische, sub t o tale Supras pinatusoberflächenpartialruptur
rechts sowie eine traumatische AC- Arthropathie bei Status nach Unfall. Der Beschwerdeführer sei bei PD Dr. Z.___ in Kontrolle und es sei eine operative Sanierung am 1 6. Januar 2017 im Spital E.___ vorgese hen. Bis dann sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig . 3.8
Kreisarzt Dr. F.___, Chirurgie FMH, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 9/42) die Frage, ob die geklagten Schulterbeschwerden sowie die geplante Operation im Januar 2017 überwiegend wahrscheinlich dem Umfall vom 3 0. Januar 2016 zuzuschreiben seien; dies sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäss Erstbeurteilung im Spital von G.___ hätten alle vier Extremitäten schmerzfrei bewegt werden können. 3.9
Am 1 4. Dezember 2016 hielt PD Dr. Z.___ im Sprechstundenbericht fest, die Beschwerdegegnerin habe den Fall als nicht unfallbedingt abgelehnt. Dies sei seines Erachtens falsch. Der Beschwerdeführer habe am 3 0. Januar 2016 einen Unfall gehabt und seither Schulterschmerzen und eine Rotatorenman schettenruptur . Vorher sei er beschwerdefrei gewesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur ausgelöst (Urk. 9/53/1) . 3.10
Am 2 3. Dezember 2016 hielt Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Aktenbeurteilung fest (Urk. 9/56 S. 1 f.), gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 30.
Januar 2016 in Slowenien in einen Autounfall verwickelt gewesen. Dabei sei ein Sattelschlepper in das Auto des Beschwerdeführers von hinten aufge fahren und habe das Fahrzeug 40 Meter vor sich hergeschoben, bis es zur Karambolage gekommen sei . Am 1 1. August 2016, also knapp 7 Monate nach dem Unfallereignis, sei in einer MRI-Untersuchung eine Ruptur der Rotatoren manschette diagnostiziert worden. Es hand le sich um eine bursaseitige Partial ruptur der Sehne des Supraspinatus sowie eine Partialruptur der Sehne des Sub scapularis . Dabei bestehe eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose.
Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2016 erstmalig in der Schweiz nac h Repatriierung durch Dr. H.___ (richtig: A.___; vorstehend E.3.2) gesehen worden,
wobei keine Schulterverletzung erwähnt und lediglich eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden sei. Auch die nachfolgende Physiotherapieverordnung habe nur die Diagnose eine r HWS-Distorsion vom 3 0. Januar 2016
eingetragen. Damit hätten
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit Schulterschmerzen vor gelegen, welche den Beschwerdeführer zum Arzt geführt hätten . Im A ussendienstbericht vom 4. Mai 2016 beschreibe der Beschwerde führer auch
nicht, dass die rechte Schulter überwiegend gegenüber der anderen Sch ulter schmerze, sondern er gebe Schulterschmerzen beidseits an und trotz dem nehme er keine Schmerz-Medikamente mehr, fahre aktuell wieder Auto, habe aber Mühe, längere Strecken zu fahren, da ih n Gesäss, Rücken und Hüfte schmerz t en. Ebenso würden seine Arme und Schultern ermüden. Über einen Funktionsausfall im Bereich der rechten Schulter berichte er nicht. Im Bericht über die notfallmässige Erstbehandlung nach dem Unfallereignis berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals aus strahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten, er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und er habe keine Ausfälle a n
neurozirkulatorischen Systemen. Der Beschwerdeführer habe ange geben, dass er sich unmittelbar nach dem Unfallereignis gut gefühlt und
ande ren Menschen geholfen habe. Er sei dann von Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass er an der Stirne und am rechten Handrü cken Glassplitter habe und blute . Aufgrund dieser Angaben könne mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass er bezüglich seiner rechten Schulter un mittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle bzw. keine grösseren Schmerzen gehabt habe, ansonst en er kaum anderen Unfall opfern hätte helfen können (S. 6) .
Gemäss Literatur sei
nach unfallbedingter Ruptur einer Rotatorenmanschette
der zu erwartend e Beschwerdeverlauf wie folgt: I n den ersten drei Tagen nach einem Trauma, das zur Rotatorenmanschettenruptur ge führt habe, sei initial ein extrem heftiger Schmerz v orhanden, der nach einiger Zeit für den Betrof fenen wieder tolerabel w e rde . Es werde e ine sofortige Funktionsstörung („ drop arm") für die Anerkennung einer unfallbedingten Ruptur der Rotatorenmanschette gefordert und im Moment des Ereignisses spüre der Verletzte einen reissenden Schmerz in der Schulter, der in den Oberarm ausstrahle. Nach einem frischen Riss bildeten sich im Verlauf die Schulterschmerzen in der Folgezeit mehr oder weniger vollständig zurück. Im Vordergrund steh e dann die Kraftlosigkeit bei bestimmten selbständigen Armbewegungen. Ebenfalls seien fehlende Arztbesu ch e wegen Schulterschmerzen innerhalb einer Woche ein deutlicher Hinweis gegen eine Unfallgenese der Rotatorenmanschettenruptur . Ein wesentlicher Unterschied zum degenerativen Vorschaden sei darin zu sehen, wo es in der Folgezeit (wie im vorliegenden Fall) nach einem angeschuldigten bzw. postu lierten Ereignis zu einem zunehmenden Problem (Schmerzen) komme. Infolge einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei ein schmerzhafter Bogen („ painful
arc ") nicht üblich. Hinzu komme, dass die Inzidenz von Läsionen der Rotatorenmanschetten im Alter zwischen dem 50 und 60igsten Lebensjahr (auch ohne Unfallereig nis) relativ hoch sei und anh and autoptischer Untersuchungen berichtet werde, dass bei über 50-jährigen bis zu 50 %
rupturierte S ehnen auf gefunden werden konnten (S. 6 f.) .
Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 3 0. Januar 2016 sei der Beschwerde führer 58 Jahre alt gewesen, und habe sich in einem Lebensabschnitt befunden, in welchem degenerativ bedingte Defekte der Rotatorenmanschette
bereits zu einem hohen Anteil vork ämen . Er sei zudem als Maler tätig gewesen, was eine starke Belastung der Schulter mit sich ziehe, und zudem sei er Rechtshänder. Auch sei der diagnostizierte, ansatznahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden, d.h. für die Entwicklung degenerativ beding ter Risse (S. 7).
Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur a usgelöst haben soll, könne somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr s cheinlichkeit bestätigt werden. Es handle sich somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern . Im Bereiche des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers liege aber mit ü berwiegender Wahr scheinlichkeit ein degeneratives Verschleissleiden vor.
Dass unmittelbar nach dem Unfall kein Funktio nsausfall der rechten Schultern bestanden habe, zeige zudem, dass es sich nicht um eine richtungsgebende Versc hlimmerung dieser degenerativen Vorschädigung handeln könne. Die n icht richtungsgebenden Ver schlimmerungen seien mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit nach spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen. Da nn spiel e das Unfaller eignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr. 4. 4.1
Laut Akten war der Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2016 in Slowenien in einen Unfall mit mehreren Fahrzeugen verwickelt, wobei ein Lastwagen von hinten auf das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Anhänger auffuhr und er in vor dere Fahrzeuge geschoben wurde (E. 3.1 hiervor, vgl. auch Fotodokumentation,
Urk. 9/16/2-25). Seinen Angaben zufolge verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen und
eilte
selber anderen zu Hilfe, bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er an der Stirne und am rechten Hand rücken Glassplitter habe und blute . Rasch zunehmende Schmerzen traten unge fähr drei bis vier Stunden nach dem Unfall rechtsbetont im Nacken- Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Obe rarmbereich rechtsbetont und im Ver lauf zusätzlich entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuz bereich mit Au sstrahlung ins Gesäss beidseits auf (E. 3.4 hiervor). Die erstbe handelnden Ärzte berichteten anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag, rund vier Stunden nach dem Ereignis (vgl. Urk. 9/35 S. 3),
üb er Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens, wobei d er Beschwerdeführer alle vier Extremitäten normal bewegen konnte und die bildgebenden Untersuchungen der HWS, BWS und LWS keine Anzeichen für eine fr ische ossäre Verletzung zeigten (E. 3.1). Anlässlich der Erstkonsultation beim Hausarzt in der Schweiz wurde sodann eine HWS-Distorsion diagnostiziert und Physiotherapie verord net. Eine rheumatologische Weiterabklärung der rechtseitigen Schulterschmer zen wurde im Juli 2016 empfohlen (E. 3.4), worauf im August 2016 die Magnetresonanz - Arthrographie
der rechten Schulter durchgeführt wurde, wel che eine bursaseitige Partialruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz und eine P artialruptur der Sehne des Subscapularis
sowie eine fortge schrittene AC-Gelenksarthrose zeigte (E. 3.5). 4.2
Vor diesem Hintergrund stellte Dr. F.___ i n seiner Aktenbeurteilung vom 23 .
Dezember 2016 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des d okumentierten Unfalls zwar eine Kontusion beider
Schultern zu unterstellen ist, der Vorgang aber unter Wertung aller medizinischer Fakten (insbesondere des Verlaufs) zu keiner strukturell traumatischen Läsion an der rechten Schulte geführt hat und der Status quo sine zwölf Wochen nach dem Unfallereign is als erreicht zu gel ten hat. 4.3
Nach dem Gesagten stellt die medizi nische Beurteilung von Dr. F.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine trag fähige Grund la ge für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 3 0. Januar 2016 verursachte relevante Schulterverletzung nicht mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende rechtsseitige Schulterproblematik vorübergehend zu ver schlim mern; eine richtung s gebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die g eltend gemachten Beschwerden an der rechten Schul ter ursächlich dem Ereignis vom 3 0. Januar 2016 zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der S tatus quo sine spätestens zwölf Wochen nach dem Ereignis als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhalts punkte, welche eine Terminierung des S tatus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht gre ifbar.
Daran ändert die abweichende Einschätzung von PD Dr. Z.___ (vorste hend E. 3.9) nichts, zumal es an einer Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität fehlt. Der Umstand, dass vor dem Autounfall von Seiten der rechten Schulter Beschwerdefreiheit vorgelegen haben soll, vermag die Unfall kausalität der persistierenden B eschwerden nicht zu belegen (zum beweisrecht lich unzulässigen Schluss „ post hoc, ergo propter hoc“, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetr eten ist, vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Dr. C.___ sah die Beschwerden im Rahmen der HWS-Distorsion (vorste hend E. 3.4). Gleich wie die Formulierungen „ Status nach Heckauffahrkollision" oder „ nach dem Heckauffahrunfall..." ist ihr Ausdruck „HWS-Distorsion konse kutiv rechtsbetontem zervikozephalem -brachialem Schmerzsyndrom“ nur eine anamne stische Feststellung und liefert keine hinreichende Aussage zur Frage der Kausalität (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.2 in fine). 4.4
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über zwölf Wochen nach dem Ereignis bestehenden
r echtseitigen Schulter be schwerden
sowie die am 6. Januar 2017 durchgeführte Schulter arthro skopie mit Acromioplastik, AC-Resektion, Roatorenmanschetten rekon struktion, Biceps teno tomie und Tenodese der rechten Schulte r (vgl. Urk. 9/57) hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie nicht aktenkundiger weiterer zeitnah zum Unfallereignis vom 3 0. Januar 2016 erfolgten Untersuchungen und der erst am 1 1. August 2016 festgestellten Rupturen und durchgeführter Arthroskopie vom 6. Januar 2017 können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben. Dementsprechend ist der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1 4. August 2017 (Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef