Sachverhalt
1. Der 1963 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Januar 1989
als Tramführer bei den Y.___
und war dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26 . September 2011 fuhr er
als Motorradlenker in einen Inselschutzpfosten
und zog sich dabei eine komplexe Unterschenkeltrümmerfraktur mit Weichteildefekt am linken Bein sowie einen Sc haftbruch an der linken Elle zu . Die Verletzungen wurden im Z.___
operativ versorgt. Es folgte n eine stationäre Rehabilit ation in der A.___
und anschliessend eine ambulante P hysiotherapie. Ausserdem wurde dem Versicherten
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Unfallmeldung vom 1 0. Oktober 2011 , Urk. 7/2; Unfallrapport der Stadtpolizei Zürich, Urk. 7/27; Urk. 7/29/5 f. ; Urk. 7/44; Urk. 7/49 f. ;
Urk. 7 /51 ) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/7 ). Nach einem initial guten, postoperativen Heilungsverlauf traten
ab Mitte 2012 verschiedentlich Komplikationen auf ( chronische Osteo myelitis, Pin lockerung und Drahtdurchbruch am Ringfixateur) . Diese hatte n
nebst einer Lang zeitantibiose wiederholte opera tive Eingriffe zur Folge , zuletzt anfangs 2014 ( Urk. 7/97/2 f., Urk. 7/106, Urk. 7/116 f . , Urk. 7/121, Urk. 7/150 f., Urk. 7/159 , Urk. 7/172, Urk. 7/186 , Urk. 7/216 , Urk. 7/220 , Urk. 7/238 f., Urk. 7/251 ) .
Per E nde September 2013 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin aufgelöst ( Urk. 7/203 ) .
Im November 2015 folgte ein weiterer stationärer Klinik aufenthalt in der A.___ ( Urk. 7 /369 ) .
Im Dezember 2015 nahm
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, eine medizinische Beurteilung zur Ein schätzung des Integritätsschadens sowie eine
kreisärztliche Abschluss beurteilung vor (Bericht vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 7 /3 76
f. ) . Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 stellte die Suva die Heilungs kosten- und Taggeldleistungen per 1 . März 2016 ein (Urk. 7/380 ). Sodann sprach sie dem V ersicherten mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 ab dem 1. März 2016 eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 4 0 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 50‘4 00.-- zu (Urk. 7/393 , vgl. auch Urk.
7/415 ). Die g egen die Höhe der Inva liden rente erhobene Einsprache (Urk. 7 / 402 ) hiess die Suva m it Einsprache e nt scheid vom 2 6. Mai 2017
insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % zusprach. Im Übrigen w ies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
am 27 . Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid
vom 2 6. Mai 2017
aufzuheben und ihm eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2).
M it Beschwerde antwort vom 24 . August 2017 schloss
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft er wuchs ( Urk. 1 S.
4 , vgl. auch Urk. 7/402/3 ). Unbestritten ist weiter , dass in medizinischer Hin s icht der Endzustand erreicht
und eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszu standes durch medizinische Massnahmen
im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwarten war ( Urk. 7/369/ 2 , Urk. 7/370/3 , vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ) .
Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Rente nanspruch s und in diesem Zusammenhang die Arbeit sfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt de s Fallabschlusses sowie das Invalideneinkommen . 1.2
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 26 . Mai 2017 richtig wiedergegeben ( Urk. 2). Es kann darauf
ver wiesen werden. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei auf das me di zinisch-theoretische Belastung sprofil im A ustrittsbericht der A.___ vom 24. No vember 2015 abzustellen und davon auszugehen, dass auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten bestünden. Angesichts
der Aus bildung des Beschwerdeführers als Hochbauzeichner sei zur Ermittlung des Invalidenein kommens auf den Tabellenlohn der LSE 2014 im Kompetenzniveau
2 abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 40 % ( Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Dagegen w andte der Beschwerdeführer
ein, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzteschaft de r RBK vom 2 4. November 2015 sei nicht schlüssig . Insbesondere sei auf eine funktionelle Leistungsprüfung verzichtet worden . Als dann sei
das festgestellte Tätigkeitsprofil
derart eingeschränkt, dass eine Verwertbarkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich sei. Selbst bei gegenteiliger Auffassung bestehe
höchstens eine 50%ige A rbeitsfähig keit , zumal
eine sitzende Arbeitsposition mit einem hochgelager ten Bein anstrengend sei und zu Rücken schmerzen
führe . Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer höchstens 200-300 Meter gehen und keine Treppen steigen könne. Autofahren sei nicht möglich und das Benutzen des Motorrads sei ihm mehrmals explizit untersagt worden. Vor diesem Hintergrund sei ein Arbeitsweg nicht zumutbar . Zur Feststellung der Resta rbeitsfähigkeit sowie des Tätigkeits profil s sei eine funk tionelle Leistungsprüfung im Rahmen einer Begutachtung unabdingbar. Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt, für welche konkreten Stellen der Beschwerdefüh rer erwerbsfähig sein soll und wie er ungeachtet seiner Einschränkungen ein volles Pensum leisten könnte . Bei der Ermittl ung des Invalideneinkommens sei auf die LSE 2010 abzustellen. Unter dem Kompetenznive a u 1 der LSE 2012 seien deutlich weniger und qualitativ teilweise andersartige Stellen erfasst als im Anfor derungsniveau 4 gemäss LSE
2010; v iele körperlich anforderungsarme und damit – selbst im Quer vergleic h zu strukturell tief entlöhnte n Tätigkeiten – recht schlecht bezahlte Stellen würden neu unter das Kompetenzniveau 2 fallen und so den mass geblichen statistischen Wert des Kompetenzniveau s 1 nicht mehr (redu zierend) mit prägen. Überdies sei die Reprä sentativität der Werte insbesondere bei den tiefen Kompetenzniveaus in der LSE
2012 gegenüber der LSE 2010 deutlich geringer. Ausserdem lasse die Beschwer degegnerin unberück sichtigt, dass die Vorbildung des Beschwerde führers als Hochbau zeichner bereits 35 Jahre zurückliege und die zwischen zeitliche Entwick lung in diesem Bereich (Computer, CAD, etc.) rasant verlaufen sei . Der Beschwer deführer habe seit 1989 aus schliesslich als Tramführer gear beitet. Mithin könne seine Vorbildung beim heute zumutbarerweise erzielbaren Einkommen keine Rolle mehr spielen. A ngesichts der erheblichen gesund heitlichen Einschränkun gen sowie langen Betriebs zugehörigkeit bei der Y.___
sei ihm schliesslich ein leidensbedingter Abzug von 25
% zu gewähren
( Urk. 1 S.
5
ff.) . 3. 3.1
Mit Verlaufsbericht vom 3 1. Juli 2015 hielt d er behandelnde Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für C hirurgie und Leitender Arzt der D.___ , Z.___ , fest, das linke Bein sei ohne Gehhilfen nach Massgabe der Beschwerden
voll belastbar. G ewisse Einschränkungen seien auf die Konstitution des Beschw erde führers zurückzuführen . Für sitzende Tätigkeiten bestünden unter Berücksichti gung der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers formell keine Ein schränkungen ( Urk. 7/337/2). Im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2015 wi e derholte Prof. Dr. C.___ seine Einschätzung, wonach der Beschwerde führer eine sitzende Tätigkeit ohne Bewältigung grösserer Strecken aufnehmen könne ( Urk. 7/370/3). 3.2
Im Austrittsbericht der A.___ vom 24. November 2015 werden als Hauptdiagnosen (1) Motorradunfall vom 2 6. September 2011 mit zweitgradig offener, proximaler, intraartikulärer Unterschenkelfraktur links, im Verlauf chronische Low-Grad-Osteomyelitis Tibia links ( SKN und Staph . Aureus ) sowie Unterarmfraktur links, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine morbide Adipositas (197 cm, a na m n es t isch
160 kg, BMI 41 ) festgehalten
( Urk. 7/369/2). Der Beschwerdeführer habe sich auf die Therapien nicht eingelassen, weshalb keine messbare Verbesserung der Mobilität und physischen Kondition habe erzielt werden können. Der Belastungsaufbau sei durch die morbide Adipositas zusätzlich erschwert worden . Von e ine r Gewichtsreduktion, ggf. bariat r isch-chirurgisch, sei eine gewisse Ver besserung der Mobilität und Gesamtkondition zu erwarten . Während des Klinik aufenthaltes habe der Beschwerdeführer diätische Massnahmen abgelehnt. Eine professionell unterstützte Gewichtsreduktion sei indes dringen d zu empfehlen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer auch
a n Informationen und Anregungen zum besseren U mgang mit Schmerzen wenig interessiert gezeigt. E ntsprechende Massnahmen auf psychischer Ebene seien damit ebenfalls
abgelehnt worden . Der Beschwerdeführer sei als Fussgänger mit einem Gehstock
auf der rechten Seite und hinkendem Gangbild mobil über eine Strecke von maximal 200 Met er am Stück. Stehen könne er während sechs Minuten am Stück . Danach benötige er eine Sitzpause von einigen Minuten. Die Knieflexion links sei stark eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Tramführer sei dem Beschwerdeführer mangels Möglich keit zur freien Pausenwahl sowie Hochlagerung des linken Beins nicht mehr zuzumuten. In einer sehr leichten leidensangepassten vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit, mit Lastenheben bis 5 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne Treppen- und Leitersteigen, mit frei wählbaren P ausen für Positionswechsel, kurzen Stehphasen sowie der Möglich keit, das Bein hochzulagern , bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
( Urk. 7/369/3ff., vgl.
auch Urk. 7/365 f. ). 3.3
Anlässlich einer kreisärztlichen Vorlage hielt Dr. B.___ am 3 0. Juni 2015 im Sinne einer ausdrücklichen Grobschätzung fest, hinsichtlich einer sitzenden Tätig keit sei der Beschwerdeführer mindestens 50-75 % arbeitsfähig, mit weite rem Steigerungspotential ( Urk. 7/323). 3.4
Im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung vom 1 8. Dezember 2015 kam Kreisärztin Dr.
B.___ zum Schluss, das seitens der A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil sei medizinisch nachvollziehbar und decke sich im Übrigen mit der Einschätzung des behandelnden Prof. Dr. C.___ , weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk.
7/377/1). 4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 4.2
Im Hinblick auf die fragliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich au s der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage , welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 4.1 )
in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche daher abzustellen ist, einhellig, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebe nen (vgl.
E.
3.2 )
– Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Entgegen dem Beschwer de führer ergeben sich auch unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Grobschätzung vom 3 0. Juni 2015 (vgl. E. 3.3) keinerlei ärztliche Differenzen und ist nicht einsichtig, inwiefern die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der A.___ nicht schlüssig sein soll (vgl. Urk. 1 S. 9 ). Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach eigenen An gaben keine Ruheschmerzen; die g eklagten Schmerzen und Schwellung en im linken Unterschenkel resp. Knie treten belastungsabhängig auf . Dazu passt auch der Gebrauch von Analgetika (Voltaren retard 75 mg bei Bedarf, Urk. 7/369/2, Urk. 7/369/6, Urk. 7/370/3 ; vgl. auch Konsiliarbericht vom 1. Juli 2015, wonach die Schmerzen für den Beschwerdeführer nicht im Vordergrund stünden, Urk. 7/337/3 ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers , er sei höchstens halbtags arbeitsfähig, zumal das Sitzen an einem Pult in aufrechter Arbeits hal tung mit einem hochgelagerten Bein anstrengend sei und rasch zu Rück en schmerzen führe (vgl. Urk. 1 S. 7), vermag nicht zu über zeugen. Bleiben dem Beschwerdeführer
doch sowohl die Position (namentlich Sitzwinkel) als auch Dauer des bedarfsweisen Beinhochlagerns unbenommen. Kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit der Schwellungsneigung noch Besserungspotential bestand . So wurde dem Beschwerdeführer die Anwendung einer stärke ren Kompression empfohlen ( Urk. 7/369/4 , vgl. auch Urk. 7/366/1 ).
Dass
der Beschwerdeführer lediglich 200 -300
Meter zu Fuss gehen kann ,
wurde im Rahmen der medizini schen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
Rechnung getragen ; Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken wurden ausdrücklich aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil ausge schlossen . Bei der eingeschränkten Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung seiner Situation
sowie fehlenden Compliance des Beschwerdeführers bleibt im Übrigen fraglich, inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird .
Dass die Ärzteschaft der A.___ «aus medizinischen Überlegungen » auf die Durchführung einer Belastungs
- resp. funk tiona le n Leistungsprüfung verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Waren doch in Anbetracht der morbiden Adipositas und unfallfremden Dekonditionierung
auf schlussreiche Ergebnisse betreffend die rein unfallbedingte n Einschränkung en
kaum zu erwarten.
Mithin sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
4.3
S odann widerspricht das medizinische Belastungsprofil sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht der Darstellung d es Beschwerdeführers, wonach die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts der massiven gesundheitlichen Ein schrän kungen
faktisch unmöglich sei ( Urk. 1 Ziff. 4 ff.) . Zunächst war der im Zeitpunkt des Rentenbeginns (März 2016) 53 –jährige Beschwerdeführer
fein mo torisch unbeeinträchtigt. Ausserdem war er in einer vorwiegend sitzenden Tätig keit zu 100 %
arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil in erster Linie durch einen erhöhten und frei wählbaren Pausenbedarf sowie das Erfordernis, das Bein bedarfsweise hochzulagern , eingeschränkt war
(vgl. E. 3.2 ) .
Alsdann
i st zu ver merken , dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Hochbauzeichner und damit augenscheinlich verschiedentlich arbeitsrelevante Fähigkeiten vorzu weisen hat; namentlich gutes räumliches Vorstellun gsvermögen, Fähigkeit zu m planerischen Denken , eine präzise, sorgfältige Arbeitsweise sowie
mathematische und geometrische Begabung . Seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer
erforderte ein hohes Mass an Selbst ändigkeit und Verantwor tung und
beinhaltete
nebst dem Führen der Strassenbahn etwa K undendienste, kleinere Repara turar beiten am Fahr zeug
sowie der Rapport besonderer Vorkomm nisse und Unfälle (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/327). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer unter schiedliche Anforderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte. Erwähnenswert ist auch, dass
er sich
ehrenamtlich in der Gewerkschaft betätigte ( Urk. 7/369/6). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin bereits wiederholt und zutreffend darauf hingewiesen, dass
das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbare r weise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist ( Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). D er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden
- und Unfall versicherung von jenem der Arbeits losen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer s eits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Aus dem beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheid 8C_910/2015 lässt sich nichts Gegenteiliges
und auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1 S. 6).
Das Bundesgericht
geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Sel bsteingliederung verwert bar ist;
s o hat es etwa selbst bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Über wachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzen d, aber vollzeit lich , verrichten konnte , und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/201 5 vom 1 9. August 2015 E. 3.2).
Bei alle dem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Resta rbeits fähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann . Mit Blick
auf seine
Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung sind nebst einfachen Büro ar beiten etwa an Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen erhöhten Krafte insatz voraussetzen, zu denken .
Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber und es
gibt kein en Anlass zur gerichtli chen Korrektur , dass bei der Invaliditätsbemessu ng auf ein Validen ein kommen von Fr. 94'684.65 abzustellen ist ( Urk. 2 S. 11, Urk. 1 S 4) . 5.2 5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.2.2
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeitsfä higkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invaliden ein kommen an hand von Lohntabellen ermittelt . Mit Blick auf das
medizinis che Belastungsprofil
sowie die Ausbildung des Beschwerdeführers ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5' 660 .-- (LSE 2014, Tabelle T A 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 2) auszugehen. Daran ändert freilich nichts, dass seine Berufsa usbildung Jahre zurück liegt, der Beschwerdeführer
seither ausschliesslich als Tramführer arbeite te und nach eigenen Angaben als Hochbauzeichner in rechnerischer Hinsicht (Computer, CAD) n icht mehr auf dem neusten Stand ist ( Urk. 1 S. 10 ) . Insbeson dere
umfasst
der herangezogene
branchenunspezifische Tabellenlohn ein sachlich und fachlich b reit gefächertes Tätigkeitssp ektrum und damit
auch Stellen ohne Anforderungen an branchenspezifische und/oder besondere rechneris c h e K ennt nisse. Im Übrigen ist angesichts seiner lang jährige n Tätigkeit als Tramführer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über grundlegendste IT-Kenntnisse verfügt
(vgl. Stellenbeschrieb , Urk. 7/327/4). Alsdann sind e ntge gen seinem Dafürhalten ( vgl. Urk. 1 S. 9 ) grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten für den Einkommensvergleich zu verwenden (Urteile des Bun desgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2) und hat das Bundesgericht im Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 (BGE 142 V 178) die grundsätzl iche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbe messung ohne W eiteres bejaht (vgl. E. 2.5.7). Daran ändert s el bstredend
auch der Hinweis auf die seitens des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen daran geäusserte Kritik nichts (vgl. Urk. 1 S . 10).
Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7
Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der N ominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014] 2226 [2015] und 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T
39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Männer ) ergibt sich für ein 100%-Ar beitspensum somit ein Jahrese inkommen v on rund Fr. 71’413.-- ( Fr. 5’660 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2239 ) im massgeblichen Jahr 2016 ( vgl. E. 1.1, Urk. 2) . 5. 3
Der Beschwerdeführer stellte sich schliesslich
auf den Standpunkt, es sei ihm in Anbetracht seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und langen
Betriebszugehörigkeit bei der Y.___
der maximale, leidensb e dingte Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 35 ). 5.3.1
Dass die medizinischen Einschränkungen das behauptete Ausmass nicht erreichen und darüber hinaus in Frage zu stellen ist, inwieweit diese auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 f.). Sodann darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Da die Gewährung eines 20 %ig en Abzugs vorliegend jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Ermess ens ausübung dar stellt (vgl. auch Urteil 8C_366/2013 E. 4.2 vom 1 8. Juni 2013 ), ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
Unter Ber ücksichtigung eines Abzugs von 20 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 57’130 .-- ( Fr. 71’413 .-- x 0. 80 ).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 37’555 .-- , was einen Invaliditätsgrad von 39.66 % , gerundet
40 % ergibt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 . März 2016 ein (Urk. 7/380 ). Sodann sprach sie dem V ersicherten mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 ab dem 1. März 2016 eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 4 0 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 50‘4 00.-- zu (Urk. 7/393 , vgl. auch Urk.
7/415 ). Die g egen die Höhe der Inva liden rente erhobene Einsprache (Urk. 7 / 402 ) hiess die Suva m it Einsprache e nt scheid vom 2 6. Mai 2017
insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % zusprach. Im Übrigen w ies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 1.1 Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft er wuchs ( Urk. 1 S.
4 , vgl. auch Urk. 7/402/3 ). Unbestritten ist weiter , dass in medizinischer Hin s icht der Endzustand erreicht
und eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszu standes durch medizinische Massnahmen
im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwarten war ( Urk. 7/369/ 2 , Urk. 7/370/3 , vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ) .
Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Rente nanspruch s und in diesem Zusammenhang die Arbeit sfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt de s Fallabschlusses sowie das Invalideneinkommen .
E. 1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 26 . Mai 2017 richtig wiedergegeben ( Urk. 2). Es kann darauf
ver wiesen werden. 2.
E. 2 6. Mai 2017
aufzuheben und ihm eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2).
M it Beschwerde antwort vom 24 . August 2017 schloss
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei auf das me di zinisch-theoretische Belastung sprofil im A ustrittsbericht der A.___ vom 24. No vember 2015 abzustellen und davon auszugehen, dass auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten bestünden. Angesichts
der Aus bildung des Beschwerdeführers als Hochbauzeichner sei zur Ermittlung des Invalidenein kommens auf den Tabellenlohn der LSE 2014 im Kompetenzniveau
2 abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 40 % ( Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 2.2 Dagegen w andte der Beschwerdeführer
ein, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzteschaft de r RBK vom 2 4. November 2015 sei nicht schlüssig . Insbesondere sei auf eine funktionelle Leistungsprüfung verzichtet worden . Als dann sei
das festgestellte Tätigkeitsprofil
derart eingeschränkt, dass eine Verwertbarkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich sei. Selbst bei gegenteiliger Auffassung bestehe
höchstens eine 50%ige A rbeitsfähig keit , zumal
eine sitzende Arbeitsposition mit einem hochgelager ten Bein anstrengend sei und zu Rücken schmerzen
führe . Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer höchstens 200-300 Meter gehen und keine Treppen steigen könne. Autofahren sei nicht möglich und das Benutzen des Motorrads sei ihm mehrmals explizit untersagt worden. Vor diesem Hintergrund sei ein Arbeitsweg nicht zumutbar . Zur Feststellung der Resta rbeitsfähigkeit sowie des Tätigkeits profil s sei eine funk tionelle Leistungsprüfung im Rahmen einer Begutachtung unabdingbar. Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt, für welche konkreten Stellen der Beschwerdefüh rer erwerbsfähig sein soll und wie er ungeachtet seiner Einschränkungen ein volles Pensum leisten könnte . Bei der Ermittl ung des Invalideneinkommens sei auf die LSE 2010 abzustellen. Unter dem Kompetenznive a u 1 der LSE 2012 seien deutlich weniger und qualitativ teilweise andersartige Stellen erfasst als im Anfor derungsniveau 4 gemäss LSE
2010; v iele körperlich anforderungsarme und damit – selbst im Quer vergleic h zu strukturell tief entlöhnte n Tätigkeiten – recht schlecht bezahlte Stellen würden neu unter das Kompetenzniveau 2 fallen und so den mass geblichen statistischen Wert des Kompetenzniveau s 1 nicht mehr (redu zierend) mit prägen. Überdies sei die Reprä sentativität der Werte insbesondere bei den tiefen Kompetenzniveaus in der LSE
2012 gegenüber der LSE 2010 deutlich geringer. Ausserdem lasse die Beschwer degegnerin unberück sichtigt, dass die Vorbildung des Beschwerde führers als Hochbau zeichner bereits 35 Jahre zurückliege und die zwischen zeitliche Entwick lung in diesem Bereich (Computer, CAD, etc.) rasant verlaufen sei . Der Beschwer deführer habe seit 1989 aus schliesslich als Tramführer gear beitet. Mithin könne seine Vorbildung beim heute zumutbarerweise erzielbaren Einkommen keine Rolle mehr spielen. A ngesichts der erheblichen gesund heitlichen Einschränkun gen sowie langen Betriebs zugehörigkeit bei der Y.___
sei ihm schliesslich ein leidensbedingter Abzug von 25
% zu gewähren
( Urk. 1 S.
5
ff.) . 3. 3.1
Mit Verlaufsbericht vom 3 1. Juli 2015 hielt d er behandelnde Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für C hirurgie und Leitender Arzt der D.___ , Z.___ , fest, das linke Bein sei ohne Gehhilfen nach Massgabe der Beschwerden
voll belastbar. G ewisse Einschränkungen seien auf die Konstitution des Beschw erde führers zurückzuführen . Für sitzende Tätigkeiten bestünden unter Berücksichti gung der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers formell keine Ein schränkungen ( Urk. 7/337/2). Im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2015 wi e derholte Prof. Dr. C.___ seine Einschätzung, wonach der Beschwerde führer eine sitzende Tätigkeit ohne Bewältigung grösserer Strecken aufnehmen könne ( Urk. 7/370/3). 3.2
Im Austrittsbericht der A.___ vom 24. November 2015 werden als Hauptdiagnosen (1) Motorradunfall vom 2 6. September 2011 mit zweitgradig offener, proximaler, intraartikulärer Unterschenkelfraktur links, im Verlauf chronische Low-Grad-Osteomyelitis Tibia links ( SKN und Staph . Aureus ) sowie Unterarmfraktur links, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine morbide Adipositas (197 cm, a na m n es t isch
160 kg, BMI 41 ) festgehalten
( Urk. 7/369/2). Der Beschwerdeführer habe sich auf die Therapien nicht eingelassen, weshalb keine messbare Verbesserung der Mobilität und physischen Kondition habe erzielt werden können. Der Belastungsaufbau sei durch die morbide Adipositas zusätzlich erschwert worden . Von e ine r Gewichtsreduktion, ggf. bariat r isch-chirurgisch, sei eine gewisse Ver besserung der Mobilität und Gesamtkondition zu erwarten . Während des Klinik aufenthaltes habe der Beschwerdeführer diätische Massnahmen abgelehnt. Eine professionell unterstützte Gewichtsreduktion sei indes dringen d zu empfehlen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer auch
a n Informationen und Anregungen zum besseren U mgang mit Schmerzen wenig interessiert gezeigt. E ntsprechende Massnahmen auf psychischer Ebene seien damit ebenfalls
abgelehnt worden . Der Beschwerdeführer sei als Fussgänger mit einem Gehstock
auf der rechten Seite und hinkendem Gangbild mobil über eine Strecke von maximal 200 Met er am Stück. Stehen könne er während sechs Minuten am Stück . Danach benötige er eine Sitzpause von einigen Minuten. Die Knieflexion links sei stark eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Tramführer sei dem Beschwerdeführer mangels Möglich keit zur freien Pausenwahl sowie Hochlagerung des linken Beins nicht mehr zuzumuten. In einer sehr leichten leidensangepassten vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit, mit Lastenheben bis 5 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne Treppen- und Leitersteigen, mit frei wählbaren P ausen für Positionswechsel, kurzen Stehphasen sowie der Möglich keit, das Bein hochzulagern , bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
( Urk. 7/369/3ff., vgl.
auch Urk. 7/365 f. ). 3.3
Anlässlich einer kreisärztlichen Vorlage hielt Dr. B.___ am 3 0. Juni 2015 im Sinne einer ausdrücklichen Grobschätzung fest, hinsichtlich einer sitzenden Tätig keit sei der Beschwerdeführer mindestens 50-75 % arbeitsfähig, mit weite rem Steigerungspotential ( Urk. 7/323). 3.4
Im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung vom 1 8. Dezember 2015 kam Kreisärztin Dr.
B.___ zum Schluss, das seitens der A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil sei medizinisch nachvollziehbar und decke sich im Übrigen mit der Einschätzung des behandelnden Prof. Dr. C.___ , weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk.
7/377/1). 4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 4.2
Im Hinblick auf die fragliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich au s der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage , welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 4.1 )
in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche daher abzustellen ist, einhellig, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebe nen (vgl.
E.
3.2 )
– Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Entgegen dem Beschwer de führer ergeben sich auch unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Grobschätzung vom 3 0. Juni 2015 (vgl. E. 3.3) keinerlei ärztliche Differenzen und ist nicht einsichtig, inwiefern die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der A.___ nicht schlüssig sein soll (vgl. Urk. 1 S. 9 ). Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach eigenen An gaben keine Ruheschmerzen; die g eklagten Schmerzen und Schwellung en im linken Unterschenkel resp. Knie treten belastungsabhängig auf . Dazu passt auch der Gebrauch von Analgetika (Voltaren retard 75 mg bei Bedarf, Urk. 7/369/2, Urk. 7/369/6, Urk. 7/370/3 ; vgl. auch Konsiliarbericht vom 1. Juli 2015, wonach die Schmerzen für den Beschwerdeführer nicht im Vordergrund stünden, Urk. 7/337/3 ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers , er sei höchstens halbtags arbeitsfähig, zumal das Sitzen an einem Pult in aufrechter Arbeits hal tung mit einem hochgelagerten Bein anstrengend sei und rasch zu Rück en schmerzen führe (vgl. Urk. 1 S. 7), vermag nicht zu über zeugen. Bleiben dem Beschwerdeführer
doch sowohl die Position (namentlich Sitzwinkel) als auch Dauer des bedarfsweisen Beinhochlagerns unbenommen. Kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit der Schwellungsneigung noch Besserungspotential bestand . So wurde dem Beschwerdeführer die Anwendung einer stärke ren Kompression empfohlen ( Urk. 7/369/4 , vgl. auch Urk. 7/366/1 ).
Dass
der Beschwerdeführer lediglich 200 -300
Meter zu Fuss gehen kann ,
wurde im Rahmen der medizini schen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
Rechnung getragen ; Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken wurden ausdrücklich aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil ausge schlossen . Bei der eingeschränkten Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung seiner Situation
sowie fehlenden Compliance des Beschwerdeführers bleibt im Übrigen fraglich, inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird .
Dass die Ärzteschaft der A.___ «aus medizinischen Überlegungen » auf die Durchführung einer Belastungs
- resp. funk tiona le n Leistungsprüfung verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Waren doch in Anbetracht der morbiden Adipositas und unfallfremden Dekonditionierung
auf schlussreiche Ergebnisse betreffend die rein unfallbedingte n Einschränkung en
kaum zu erwarten.
Mithin sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
4.3
S odann widerspricht das medizinische Belastungsprofil sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht der Darstellung d es Beschwerdeführers, wonach die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts der massiven gesundheitlichen Ein schrän kungen
faktisch unmöglich sei ( Urk. 1 Ziff. 4 ff.) . Zunächst war der im Zeitpunkt des Rentenbeginns (März 2016) 53 –jährige Beschwerdeführer
fein mo torisch unbeeinträchtigt. Ausserdem war er in einer vorwiegend sitzenden Tätig keit zu 100 %
arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil in erster Linie durch einen erhöhten und frei wählbaren Pausenbedarf sowie das Erfordernis, das Bein bedarfsweise hochzulagern , eingeschränkt war
(vgl. E. 3.2 ) .
Alsdann
i st zu ver merken , dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Hochbauzeichner und damit augenscheinlich verschiedentlich arbeitsrelevante Fähigkeiten vorzu weisen hat; namentlich gutes räumliches Vorstellun gsvermögen, Fähigkeit zu m planerischen Denken , eine präzise, sorgfältige Arbeitsweise sowie
mathematische und geometrische Begabung . Seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer
erforderte ein hohes Mass an Selbst ändigkeit und Verantwor tung und
beinhaltete
nebst dem Führen der Strassenbahn etwa K undendienste, kleinere Repara turar beiten am Fahr zeug
sowie der Rapport besonderer Vorkomm nisse und Unfälle (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/327). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer unter schiedliche Anforderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte. Erwähnenswert ist auch, dass
er sich
ehrenamtlich in der Gewerkschaft betätigte ( Urk. 7/369/6). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin bereits wiederholt und zutreffend darauf hingewiesen, dass
das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbare r weise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist ( Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). D er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden
- und Unfall versicherung von jenem der Arbeits losen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer s eits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Aus dem beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheid 8C_910/2015 lässt sich nichts Gegenteiliges
und auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1 S. 6).
Das Bundesgericht
geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Sel bsteingliederung verwert bar ist;
s o hat es etwa selbst bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Über wachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzen d, aber vollzeit lich , verrichten konnte , und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/201 5 vom 1 9. August 2015 E. 3.2).
Bei alle dem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Resta rbeits fähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann . Mit Blick
auf seine
Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung sind nebst einfachen Büro ar beiten etwa an Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen erhöhten Krafte insatz voraussetzen, zu denken .
Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber und es
gibt kein en Anlass zur gerichtli chen Korrektur , dass bei der Invaliditätsbemessu ng auf ein Validen ein kommen von Fr. 94'684.65 abzustellen ist ( Urk. 2 S. 11, Urk. 1 S 4) . 5.2 5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.2.2
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeitsfä higkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invaliden ein kommen an hand von Lohntabellen ermittelt . Mit Blick auf das
medizinis che Belastungsprofil
sowie die Ausbildung des Beschwerdeführers ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5' 660 .-- (LSE 2014, Tabelle T A 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 2) auszugehen. Daran ändert freilich nichts, dass seine Berufsa usbildung Jahre zurück liegt, der Beschwerdeführer
seither ausschliesslich als Tramführer arbeite te und nach eigenen Angaben als Hochbauzeichner in rechnerischer Hinsicht (Computer, CAD) n icht mehr auf dem neusten Stand ist ( Urk. 1 S. 10 ) . Insbeson dere
umfasst
der herangezogene
branchenunspezifische Tabellenlohn ein sachlich und fachlich b reit gefächertes Tätigkeitssp ektrum und damit
auch Stellen ohne Anforderungen an branchenspezifische und/oder besondere rechneris c h e K ennt nisse. Im Übrigen ist angesichts seiner lang jährige n Tätigkeit als Tramführer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über grundlegendste IT-Kenntnisse verfügt
(vgl. Stellenbeschrieb , Urk. 7/327/4). Alsdann sind e ntge gen seinem Dafürhalten ( vgl. Urk. 1 S. 9 ) grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten für den Einkommensvergleich zu verwenden (Urteile des Bun desgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2) und hat das Bundesgericht im Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 (BGE 142 V 178) die grundsätzl iche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbe messung ohne W eiteres bejaht (vgl. E. 2.5.7). Daran ändert s el bstredend
auch der Hinweis auf die seitens des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen daran geäusserte Kritik nichts (vgl. Urk. 1 S . 10).
Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7
Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der N ominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014] 2226 [2015] und 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T
39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Männer ) ergibt sich für ein 100%-Ar beitspensum somit ein Jahrese inkommen v on rund Fr. 71’413.-- ( Fr. 5’660 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2239 ) im massgeblichen Jahr 2016 ( vgl. E. 1.1, Urk. 2) . 5. 3
Der Beschwerdeführer stellte sich schliesslich
auf den Standpunkt, es sei ihm in Anbetracht seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und langen
Betriebszugehörigkeit bei der Y.___
der maximale, leidensb e dingte Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 35 ). 5.3.1
Dass die medizinischen Einschränkungen das behauptete Ausmass nicht erreichen und darüber hinaus in Frage zu stellen ist, inwieweit diese auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 f.). Sodann darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Da die Gewährung eines 20 %ig en Abzugs vorliegend jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Ermess ens ausübung dar stellt (vgl. auch Urteil 8C_366/2013 E. 4.2 vom 1 8. Juni 2013 ), ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
Unter Ber ücksichtigung eines Abzugs von 20 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 57’130 .-- ( Fr. 71’413 .-- x 0. 80 ).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 37’555 .-- , was einen Invaliditätsgrad von 39.66 % , gerundet
40 % ergibt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00151
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 2. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanw ä lt in
Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey Vetsch Rechtsanwälte AG Ledergasse 11, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. Der 1963 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Januar 1989
als Tramführer bei den Y.___
und war dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26 . September 2011 fuhr er
als Motorradlenker in einen Inselschutzpfosten
und zog sich dabei eine komplexe Unterschenkeltrümmerfraktur mit Weichteildefekt am linken Bein sowie einen Sc haftbruch an der linken Elle zu . Die Verletzungen wurden im Z.___
operativ versorgt. Es folgte n eine stationäre Rehabilit ation in der A.___
und anschliessend eine ambulante P hysiotherapie. Ausserdem wurde dem Versicherten
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Unfallmeldung vom 1 0. Oktober 2011 , Urk. 7/2; Unfallrapport der Stadtpolizei Zürich, Urk. 7/27; Urk. 7/29/5 f. ; Urk. 7/44; Urk. 7/49 f. ;
Urk. 7 /51 ) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/7 ). Nach einem initial guten, postoperativen Heilungsverlauf traten
ab Mitte 2012 verschiedentlich Komplikationen auf ( chronische Osteo myelitis, Pin lockerung und Drahtdurchbruch am Ringfixateur) . Diese hatte n
nebst einer Lang zeitantibiose wiederholte opera tive Eingriffe zur Folge , zuletzt anfangs 2014 ( Urk. 7/97/2 f., Urk. 7/106, Urk. 7/116 f . , Urk. 7/121, Urk. 7/150 f., Urk. 7/159 , Urk. 7/172, Urk. 7/186 , Urk. 7/216 , Urk. 7/220 , Urk. 7/238 f., Urk. 7/251 ) .
Per E nde September 2013 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin aufgelöst ( Urk. 7/203 ) .
Im November 2015 folgte ein weiterer stationärer Klinik aufenthalt in der A.___ ( Urk. 7 /369 ) .
Im Dezember 2015 nahm
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, eine medizinische Beurteilung zur Ein schätzung des Integritätsschadens sowie eine
kreisärztliche Abschluss beurteilung vor (Bericht vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 7 /3 76
f. ) . Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 stellte die Suva die Heilungs kosten- und Taggeldleistungen per 1 . März 2016 ein (Urk. 7/380 ). Sodann sprach sie dem V ersicherten mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 ab dem 1. März 2016 eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 4 0 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 50‘4 00.-- zu (Urk. 7/393 , vgl. auch Urk.
7/415 ). Die g egen die Höhe der Inva liden rente erhobene Einsprache (Urk. 7 / 402 ) hiess die Suva m it Einsprache e nt scheid vom 2 6. Mai 2017
insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % zusprach. Im Übrigen w ies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
am 27 . Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid
vom 2 6. Mai 2017
aufzuheben und ihm eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2).
M it Beschwerde antwort vom 24 . August 2017 schloss
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft er wuchs ( Urk. 1 S.
4 , vgl. auch Urk. 7/402/3 ). Unbestritten ist weiter , dass in medizinischer Hin s icht der Endzustand erreicht
und eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszu standes durch medizinische Massnahmen
im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwarten war ( Urk. 7/369/ 2 , Urk. 7/370/3 , vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ) .
Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Rente nanspruch s und in diesem Zusammenhang die Arbeit sfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt de s Fallabschlusses sowie das Invalideneinkommen . 1.2
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 26 . Mai 2017 richtig wiedergegeben ( Urk. 2). Es kann darauf
ver wiesen werden. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei auf das me di zinisch-theoretische Belastung sprofil im A ustrittsbericht der A.___ vom 24. No vember 2015 abzustellen und davon auszugehen, dass auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten bestünden. Angesichts
der Aus bildung des Beschwerdeführers als Hochbauzeichner sei zur Ermittlung des Invalidenein kommens auf den Tabellenlohn der LSE 2014 im Kompetenzniveau
2 abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 40 % ( Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Dagegen w andte der Beschwerdeführer
ein, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzteschaft de r RBK vom 2 4. November 2015 sei nicht schlüssig . Insbesondere sei auf eine funktionelle Leistungsprüfung verzichtet worden . Als dann sei
das festgestellte Tätigkeitsprofil
derart eingeschränkt, dass eine Verwertbarkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich sei. Selbst bei gegenteiliger Auffassung bestehe
höchstens eine 50%ige A rbeitsfähig keit , zumal
eine sitzende Arbeitsposition mit einem hochgelager ten Bein anstrengend sei und zu Rücken schmerzen
führe . Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer höchstens 200-300 Meter gehen und keine Treppen steigen könne. Autofahren sei nicht möglich und das Benutzen des Motorrads sei ihm mehrmals explizit untersagt worden. Vor diesem Hintergrund sei ein Arbeitsweg nicht zumutbar . Zur Feststellung der Resta rbeitsfähigkeit sowie des Tätigkeits profil s sei eine funk tionelle Leistungsprüfung im Rahmen einer Begutachtung unabdingbar. Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt, für welche konkreten Stellen der Beschwerdefüh rer erwerbsfähig sein soll und wie er ungeachtet seiner Einschränkungen ein volles Pensum leisten könnte . Bei der Ermittl ung des Invalideneinkommens sei auf die LSE 2010 abzustellen. Unter dem Kompetenznive a u 1 der LSE 2012 seien deutlich weniger und qualitativ teilweise andersartige Stellen erfasst als im Anfor derungsniveau 4 gemäss LSE
2010; v iele körperlich anforderungsarme und damit – selbst im Quer vergleic h zu strukturell tief entlöhnte n Tätigkeiten – recht schlecht bezahlte Stellen würden neu unter das Kompetenzniveau 2 fallen und so den mass geblichen statistischen Wert des Kompetenzniveau s 1 nicht mehr (redu zierend) mit prägen. Überdies sei die Reprä sentativität der Werte insbesondere bei den tiefen Kompetenzniveaus in der LSE
2012 gegenüber der LSE 2010 deutlich geringer. Ausserdem lasse die Beschwer degegnerin unberück sichtigt, dass die Vorbildung des Beschwerde führers als Hochbau zeichner bereits 35 Jahre zurückliege und die zwischen zeitliche Entwick lung in diesem Bereich (Computer, CAD, etc.) rasant verlaufen sei . Der Beschwer deführer habe seit 1989 aus schliesslich als Tramführer gear beitet. Mithin könne seine Vorbildung beim heute zumutbarerweise erzielbaren Einkommen keine Rolle mehr spielen. A ngesichts der erheblichen gesund heitlichen Einschränkun gen sowie langen Betriebs zugehörigkeit bei der Y.___
sei ihm schliesslich ein leidensbedingter Abzug von 25
% zu gewähren
( Urk. 1 S.
5
ff.) . 3. 3.1
Mit Verlaufsbericht vom 3 1. Juli 2015 hielt d er behandelnde Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für C hirurgie und Leitender Arzt der D.___ , Z.___ , fest, das linke Bein sei ohne Gehhilfen nach Massgabe der Beschwerden
voll belastbar. G ewisse Einschränkungen seien auf die Konstitution des Beschw erde führers zurückzuführen . Für sitzende Tätigkeiten bestünden unter Berücksichti gung der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers formell keine Ein schränkungen ( Urk. 7/337/2). Im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2015 wi e derholte Prof. Dr. C.___ seine Einschätzung, wonach der Beschwerde führer eine sitzende Tätigkeit ohne Bewältigung grösserer Strecken aufnehmen könne ( Urk. 7/370/3). 3.2
Im Austrittsbericht der A.___ vom 24. November 2015 werden als Hauptdiagnosen (1) Motorradunfall vom 2 6. September 2011 mit zweitgradig offener, proximaler, intraartikulärer Unterschenkelfraktur links, im Verlauf chronische Low-Grad-Osteomyelitis Tibia links ( SKN und Staph . Aureus ) sowie Unterarmfraktur links, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine morbide Adipositas (197 cm, a na m n es t isch
160 kg, BMI 41 ) festgehalten
( Urk. 7/369/2). Der Beschwerdeführer habe sich auf die Therapien nicht eingelassen, weshalb keine messbare Verbesserung der Mobilität und physischen Kondition habe erzielt werden können. Der Belastungsaufbau sei durch die morbide Adipositas zusätzlich erschwert worden . Von e ine r Gewichtsreduktion, ggf. bariat r isch-chirurgisch, sei eine gewisse Ver besserung der Mobilität und Gesamtkondition zu erwarten . Während des Klinik aufenthaltes habe der Beschwerdeführer diätische Massnahmen abgelehnt. Eine professionell unterstützte Gewichtsreduktion sei indes dringen d zu empfehlen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer auch
a n Informationen und Anregungen zum besseren U mgang mit Schmerzen wenig interessiert gezeigt. E ntsprechende Massnahmen auf psychischer Ebene seien damit ebenfalls
abgelehnt worden . Der Beschwerdeführer sei als Fussgänger mit einem Gehstock
auf der rechten Seite und hinkendem Gangbild mobil über eine Strecke von maximal 200 Met er am Stück. Stehen könne er während sechs Minuten am Stück . Danach benötige er eine Sitzpause von einigen Minuten. Die Knieflexion links sei stark eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Tramführer sei dem Beschwerdeführer mangels Möglich keit zur freien Pausenwahl sowie Hochlagerung des linken Beins nicht mehr zuzumuten. In einer sehr leichten leidensangepassten vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit, mit Lastenheben bis 5 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne Treppen- und Leitersteigen, mit frei wählbaren P ausen für Positionswechsel, kurzen Stehphasen sowie der Möglich keit, das Bein hochzulagern , bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
( Urk. 7/369/3ff., vgl.
auch Urk. 7/365 f. ). 3.3
Anlässlich einer kreisärztlichen Vorlage hielt Dr. B.___ am 3 0. Juni 2015 im Sinne einer ausdrücklichen Grobschätzung fest, hinsichtlich einer sitzenden Tätig keit sei der Beschwerdeführer mindestens 50-75 % arbeitsfähig, mit weite rem Steigerungspotential ( Urk. 7/323). 3.4
Im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung vom 1 8. Dezember 2015 kam Kreisärztin Dr.
B.___ zum Schluss, das seitens der A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil sei medizinisch nachvollziehbar und decke sich im Übrigen mit der Einschätzung des behandelnden Prof. Dr. C.___ , weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk.
7/377/1). 4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 4.2
Im Hinblick auf die fragliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich au s der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage , welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 4.1 )
in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche daher abzustellen ist, einhellig, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebe nen (vgl.
E.
3.2 )
– Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Entgegen dem Beschwer de führer ergeben sich auch unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Grobschätzung vom 3 0. Juni 2015 (vgl. E. 3.3) keinerlei ärztliche Differenzen und ist nicht einsichtig, inwiefern die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der A.___ nicht schlüssig sein soll (vgl. Urk. 1 S. 9 ). Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach eigenen An gaben keine Ruheschmerzen; die g eklagten Schmerzen und Schwellung en im linken Unterschenkel resp. Knie treten belastungsabhängig auf . Dazu passt auch der Gebrauch von Analgetika (Voltaren retard 75 mg bei Bedarf, Urk. 7/369/2, Urk. 7/369/6, Urk. 7/370/3 ; vgl. auch Konsiliarbericht vom 1. Juli 2015, wonach die Schmerzen für den Beschwerdeführer nicht im Vordergrund stünden, Urk. 7/337/3 ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers , er sei höchstens halbtags arbeitsfähig, zumal das Sitzen an einem Pult in aufrechter Arbeits hal tung mit einem hochgelagerten Bein anstrengend sei und rasch zu Rück en schmerzen führe (vgl. Urk. 1 S. 7), vermag nicht zu über zeugen. Bleiben dem Beschwerdeführer
doch sowohl die Position (namentlich Sitzwinkel) als auch Dauer des bedarfsweisen Beinhochlagerns unbenommen. Kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit der Schwellungsneigung noch Besserungspotential bestand . So wurde dem Beschwerdeführer die Anwendung einer stärke ren Kompression empfohlen ( Urk. 7/369/4 , vgl. auch Urk. 7/366/1 ).
Dass
der Beschwerdeführer lediglich 200 -300
Meter zu Fuss gehen kann ,
wurde im Rahmen der medizini schen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
Rechnung getragen ; Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken wurden ausdrücklich aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil ausge schlossen . Bei der eingeschränkten Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung seiner Situation
sowie fehlenden Compliance des Beschwerdeführers bleibt im Übrigen fraglich, inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird .
Dass die Ärzteschaft der A.___ «aus medizinischen Überlegungen » auf die Durchführung einer Belastungs
- resp. funk tiona le n Leistungsprüfung verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Waren doch in Anbetracht der morbiden Adipositas und unfallfremden Dekonditionierung
auf schlussreiche Ergebnisse betreffend die rein unfallbedingte n Einschränkung en
kaum zu erwarten.
Mithin sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
4.3
S odann widerspricht das medizinische Belastungsprofil sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht der Darstellung d es Beschwerdeführers, wonach die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts der massiven gesundheitlichen Ein schrän kungen
faktisch unmöglich sei ( Urk. 1 Ziff. 4 ff.) . Zunächst war der im Zeitpunkt des Rentenbeginns (März 2016) 53 –jährige Beschwerdeführer
fein mo torisch unbeeinträchtigt. Ausserdem war er in einer vorwiegend sitzenden Tätig keit zu 100 %
arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil in erster Linie durch einen erhöhten und frei wählbaren Pausenbedarf sowie das Erfordernis, das Bein bedarfsweise hochzulagern , eingeschränkt war
(vgl. E. 3.2 ) .
Alsdann
i st zu ver merken , dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Hochbauzeichner und damit augenscheinlich verschiedentlich arbeitsrelevante Fähigkeiten vorzu weisen hat; namentlich gutes räumliches Vorstellun gsvermögen, Fähigkeit zu m planerischen Denken , eine präzise, sorgfältige Arbeitsweise sowie
mathematische und geometrische Begabung . Seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer
erforderte ein hohes Mass an Selbst ändigkeit und Verantwor tung und
beinhaltete
nebst dem Führen der Strassenbahn etwa K undendienste, kleinere Repara turar beiten am Fahr zeug
sowie der Rapport besonderer Vorkomm nisse und Unfälle (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/327). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer unter schiedliche Anforderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte. Erwähnenswert ist auch, dass
er sich
ehrenamtlich in der Gewerkschaft betätigte ( Urk. 7/369/6). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin bereits wiederholt und zutreffend darauf hingewiesen, dass
das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbare r weise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist ( Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). D er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden
- und Unfall versicherung von jenem der Arbeits losen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer s eits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Aus dem beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheid 8C_910/2015 lässt sich nichts Gegenteiliges
und auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1 S. 6).
Das Bundesgericht
geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Sel bsteingliederung verwert bar ist;
s o hat es etwa selbst bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Über wachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzen d, aber vollzeit lich , verrichten konnte , und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/201 5 vom 1 9. August 2015 E. 3.2).
Bei alle dem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Resta rbeits fähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann . Mit Blick
auf seine
Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung sind nebst einfachen Büro ar beiten etwa an Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen erhöhten Krafte insatz voraussetzen, zu denken .
Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber und es
gibt kein en Anlass zur gerichtli chen Korrektur , dass bei der Invaliditätsbemessu ng auf ein Validen ein kommen von Fr. 94'684.65 abzustellen ist ( Urk. 2 S. 11, Urk. 1 S 4) . 5.2 5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 5.2.2
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeitsfä higkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invaliden ein kommen an hand von Lohntabellen ermittelt . Mit Blick auf das
medizinis che Belastungsprofil
sowie die Ausbildung des Beschwerdeführers ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5' 660 .-- (LSE 2014, Tabelle T A 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 2) auszugehen. Daran ändert freilich nichts, dass seine Berufsa usbildung Jahre zurück liegt, der Beschwerdeführer
seither ausschliesslich als Tramführer arbeite te und nach eigenen Angaben als Hochbauzeichner in rechnerischer Hinsicht (Computer, CAD) n icht mehr auf dem neusten Stand ist ( Urk. 1 S. 10 ) . Insbeson dere
umfasst
der herangezogene
branchenunspezifische Tabellenlohn ein sachlich und fachlich b reit gefächertes Tätigkeitssp ektrum und damit
auch Stellen ohne Anforderungen an branchenspezifische und/oder besondere rechneris c h e K ennt nisse. Im Übrigen ist angesichts seiner lang jährige n Tätigkeit als Tramführer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über grundlegendste IT-Kenntnisse verfügt
(vgl. Stellenbeschrieb , Urk. 7/327/4). Alsdann sind e ntge gen seinem Dafürhalten ( vgl. Urk. 1 S. 9 ) grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten für den Einkommensvergleich zu verwenden (Urteile des Bun desgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2) und hat das Bundesgericht im Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 (BGE 142 V 178) die grundsätzl iche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbe messung ohne W eiteres bejaht (vgl. E. 2.5.7). Daran ändert s el bstredend
auch der Hinweis auf die seitens des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen daran geäusserte Kritik nichts (vgl. Urk. 1 S . 10).
Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7
Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der N ominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014] 2226 [2015] und 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T
39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Männer ) ergibt sich für ein 100%-Ar beitspensum somit ein Jahrese inkommen v on rund Fr. 71’413.-- ( Fr. 5’660 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2239 ) im massgeblichen Jahr 2016 ( vgl. E. 1.1, Urk. 2) . 5. 3
Der Beschwerdeführer stellte sich schliesslich
auf den Standpunkt, es sei ihm in Anbetracht seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und langen
Betriebszugehörigkeit bei der Y.___
der maximale, leidensb e dingte Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 35 ). 5.3.1
Dass die medizinischen Einschränkungen das behauptete Ausmass nicht erreichen und darüber hinaus in Frage zu stellen ist, inwieweit diese auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 f.). Sodann darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Da die Gewährung eines 20 %ig en Abzugs vorliegend jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Ermess ens ausübung dar stellt (vgl. auch Urteil 8C_366/2013 E. 4.2 vom 1 8. Juni 2013 ), ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
Unter Ber ücksichtigung eines Abzugs von 20 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 57’130 .-- ( Fr. 71’413 .-- x 0. 80 ).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 37’555 .-- , was einen Invaliditätsgrad von 39.66 % , gerundet
40 % ergibt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger