Sachverhalt
1. Der 1963 geborene X.___, Hochbauzeichner und Vater eines 1988 gebore nen Sohnes, war seit dem 1. Januar 1989 als Tramführer bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/10/9). Unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall am 26. September 2011 sowie eine dabei erlittene Unter schenkeltrümmerfraktur meldete er sich mit Datum vom 27. Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/7/1-248, Urk. 7/15/1-452, Urk. 7/16/1-565, Urk. 7/37/1-57 ) . Am 20. Februar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/11). Per Ende September 2013 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen seitens der Arbeit geberin aufgelöst (Urk. 7/15/452). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45, Urk. 7/46, Urk. 7/54f.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügungen vom 27. Februar 2018 befristet vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2015 eine ganze sowie unbefristet ab dem 1. November 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 13. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der Verfügungen vom 27. Februar 2018 auch über den 31. Oktober 2015 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und der Invaliditätsgrad neu festzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
3. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , was dem Beschwer deführer am 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3. Die Unfallversicherung
sprach X.___ mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 ab dem 1. März 2016 eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätsein busse von 40 % zu. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung m it Einsprachee ntscheid vom 26. Mai 2017
insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 40 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die von X.___ am 27 . Juni 2017
beim hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde wies dieses mit in Rechtskraft erwachsenem Urte il vom 22. Januar 2019 ab (vgl. Prozess Nr. UV.2017.00151 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozia l versi cherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz . 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfü gung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw . 3c/ aa mit Hinweisen) . 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Ver kehrsunfall am 26. September 2011 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tramführer zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe seit dem 1. August 2015 hinsichtlich einer sehr leichten, angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %. Nach Ablauf der Warte- und Anmeldefrist bestehe somit vom 1. April 2013 bis am 31. Oktober 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung sowie nach Ablauf der Dreimonatsfrist bestehe sodann ab dem 1. November 2015 ein unbefristeter Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens fast ausschliesslich auf die Akten der Unfallversicherung abgestützt. Insbesondere habe sie sich nicht konkret damit auseinandergesetzt, welche Stellen noch zumutbar seien und wie der Beschwer deführer angesichts seiner Einschränkungen in einer angepassten Verweistätig keit ein volles Pensum erreichen können soll. Sodann sei das angenommene Tätigkeitsprofil derart einschränkend, dass solche Stellen auf dem ersten Arbeits markt schlicht nicht vorhanden seien. Selbst der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne Grenzen; rechtsprechungsgemäss sei dabei nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Auch die Ärzteschaft der Rehaklinik Z.___ habe festgehalten, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wiederein gliederung sei insgesamt ungünstig. Alsdann habe der Beschwerdeführer keine Büroerfahrung und sei nach einer 33-jährigen Tätigkeit als Tramführer für eine Bürotätigkeit auch nicht mehr geeignet. Komme hinzu, dass das Sitzen am Pult in Arbeitshaltung (das heisse aufrecht) mit einem hochgelagerten Bein sehr anstrengend sei. Es führe rasch zu Rückenschmerzen, weil der Rücken dabei automatisch leicht gedreht werde. In einer solchen Position sei eine Arbeitsfähig keit von höchstens 50 % gegeben – selbst wenn der Beschwerdeführer zwischen durch aufstehen könne. Um die Arbeitsfähigkeit definitiv festzustellen sei eine funktionelle Leistungsprüfung durchzuführen. Darauf habe die beurteilende Ärzteschaft der Z.___ aus medizinischen Über legungen aber verzichtet, weshalb deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht schlüssig sei. Sodann habe sich der behandelnde Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt für Chirurgie und Leitender Arzt der Klinik für Unfallchirurgie, B.___, nicht zum zumutbaren Arbeitspensum geäussert und sei betreffend die zumutbare Tätigkeit in qualitativer Hinsicht sehr oberflächlich geblieben. Schliesslich handle es sich bei der kreisärztlichen Ein schätzung (im Bereich der Unfallversicherung) um eine reine Aktenbeurteilung. Im Übrigen habe die Kreisärztin noch im Juni 2015 lediglich ein Pensum von 50 % bis 75 % als zumutbar erachtet. Eine Verbesserung sei seither unbestritten nicht eingetreten; aus dem Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 ergebe sich, dass keine namhafte Verbesserung habe erzielt werden können. Um eine Arbeitstätigkeit ausführen zu können, sei ferner ein Arbeitsweg zu bewälti gen. Dies sei ihm nicht möglich, ob er lediglich 200 300 Meter gehen und keine Treppen besteigen könne. Autofahren sei nicht möglich; das Fahren mit dem Motorrad sei ihm wiederholt explizit untersagt worden. Eventualiter sei betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen. Sodann dürfe das Invalidenein kommen bei der (bestritte nen) Annahme, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar, nicht gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE 2014 ermittelt werden. Vielmehr sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Die beschwerde gegnerische Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bisher eine qualifi zierte Tätigkeit ausgeübt habe und daher über genügend Kompetenzen und Wissen verfüge, sei nicht stichhaltig. Ebenfalls könne die Vorbildung als Hoch bau zeichner keine Rolle spielen, liege diese doch bereits 35 Jahre zurück und sei der Beschwerdeführer in rechnerischer Hinsicht (Computer, CAD) nicht mehr auf dem neusten Stand. Mithin sei recht sprechungsgemäss nur dann auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge (Urk. 1). 3.
Strittig ist einzig die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. November 2015 (Urk. 1 S. 2 und 5). Unter Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E. 1.3 ) sind indes auch di e zuvor befristet zugesprochene ganze Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen. 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 21. Oktober 2011 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals B.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/7/191): - Motorrad unfall
am
26. September 2011 mit: - Extr emitätentrauma :
- Il° offene proximale Unterschenkeltrümm erfraktur links mit Gelenkbeteilig ung - Traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links - Ul naschaftfraktur links
- Kontusion rechter U nter arm - Excoration rechter Fussrücken - Thoraxkontusion
dorso -lateral rechts
Die Verletzungen wurden im B.___ operativ versorgt. Es folgten eine stationäre Rehabilitation in der Z.___ und anschliessend eine ambulante Physiotherapie. Aus serdem wurde dem Beschwerdeführer seit dem 26. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Operationsberichte vom 29. September 2011 und 11. Oktober 2011, Urk. 7/7/194f.; Austrittsbericht der Z.___ vom 17. Januar 2012, Urk. 7/15/357, Urk. 7/15/25; Urk. 7/16/9). 4.2
Nach einem initial guten postoperativen Heilungsverlauf traten ab Mitte 2012 verschiedentlich Komplikationen auf (chronische Osteomyelitis, Pinlockerung und Drahtdurchbruch am Ringfixateur). Diese hatten nebst einer Lang zeit antibiose wiederholte operative Eingriffe zur Folge, zuletzt anfangs 2014 (Urk. 7/15/119, Urk. 7/15/123, Urk. 7/15/146, Urk. 7/15/205, Urk. 7/15/209, Urk. 7/15/220, Urk. 7/15/224, Urk. 7/15/240, Urk. 7/15/257, Urk. 7/15/293). 4.3
Mit Verlaufsbericht vom 26. März 2015 hielt Prof. Dr . A.___ (1) eine chronische low grade Osteomyelitis der linken Tibia nach offener proximaler Unterschenkel fraktur bei Zustand nach sekundärer Ilizarov -Fixateur externe Osteosynthese sowie (2) Adipositas per Magma (BMI 39) fest. Der «Range of Motion» sei in der Flexion stark eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer kniende bzw.- knie beugende Aktionen nicht durchführen könne. Mithin sei er als Tramführer sowie für andere kniende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 %; das Kon zentrations
- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie Belast barkeit des Beschwerdeführers seien unbeeinträchtigt (Urk. 7/22). 4.4
Anlässlich einer kreisärztlichen Vorlage im Verfahren der Unfallversicherung hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, am 30. Juni 2015 im Sinne einer ausdrücklichen Grobschätzung fest, hinsichtlich einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mindestens 50-75 % arbeitsfähig, mit weite rem Steigerungspotential ( vgl. Akten aus dem Verfahren UV.2017.00151, Urk. 7/323). 4.5
Im Juli 2015 berichtete der Beschwerdeführer von einer Verbesserung. Er sei mit dem Behandlungsverlauf grundsätzlich zufrieden. Schmerzen stünden nicht im Vordergrund. Demgegenüber erleide er schon nach kurzer Gehstrecke (10 Minu ten) Hitzewallungen und Schweissausbrüche (vgl. Konsiliarbericht von Prof. Dr. A.___ vom 1. Juli 2015, Urk. 7/37/21). 4.6
Im Verlaufsbericht vom 31. Juli 2015 hielt Prof. Dr . A.___ fest, das linke Bein sei ohne Gehhilfen nach Massgabe der Beschwerden voll belastbar. Gewisse Ein schränkungen seien auf die Konstitution des Beschwerdeführers zurückzu führen. Für sitzende Tätigkeiten bestünden unter Berücksichtigung seiner eingeschränk ten Mobilität formell keine Einschränkungen ( Urk. 7/37/19f. ). Im Ver laufsbericht vom 27. November 2015 wiederholte Prof. Dr. A.___ seine Ein s chätzung, wonach der Beschwerde führer eine sitzende Tätigkeit ohne Bewäl tigung grösserer Stre cken aufnehmen könne (Urk. 7/37/47 ).
4.7
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 werden als Hauptdiagnosen (1) Motorradunfall vom 26. September 2011 mit zweitgradig offener, proximaler, intraartikulärer Unterschenkelfraktur links, im Verlauf chronische Low-Grad-Osteomyelitis Tibia links (SKN und Staph . Aureus) sowie Unterarmfraktur links, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine morbide Adipositas (197 cm, anam nestisch 160 kg, BMI 41) festgehalten (Urk. 7/29/1f. ). Der Beschwerdeführer habe sich auf die Therapien nicht eingelassen, weshalb keine messbare Verbesserung der Mobilität und physischen Kondition habe erzielt werden können. Der Belastungsaufbau sei durch die morbide Adipositas zusätzlich erschwert worden. Von einer Gewichtsreduktion, ggf. bariatrisch-chirurgisch, sei eine gewisse Ver besserung der Mobilität und Gesamtkondition zu erwarten. Während des Klinik aufenthaltes habe der Beschwerdeführer diätische Massnahmen abgelehnt. Eine professionell unterstützte Gewichtsreduktion sei indes dringend zu empfehlen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer auch an Informationen und Anregungen zum besseren Umgang mit Schmerzen wenig interessiert gezeigt. Entsprechende Massnahmen auf psychischer Ebene seien ebenfalls abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei als Fussgänger mit einem Gehstock auf der rechten Seite und hinkendem Gangbild mobil über eine Strecke von maximal 200 Meter am Stück. Stehen könne er während sechs Minuten am Stück. Danach benötige er eine Sitzpause von einigen Minuten. Die Knieflexion links sei stark eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Tramführer sei dem Beschwerdeführer mangels Möglichkeit zur freien Pausenwahl sowie Hochlagerung des linken Beins nicht mehr zuzumuten. In einer sehr leichten leidensangepassten vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit, mit Lastenheben bis 5 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne Treppen- und Leitersteigen, mit frei wählbaren Pausen für Positionswechsel, kurzen Stehphasen sowie der Möglich keit, das Bein hochzulagern , bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/2ff. ). 5. 5.1
Im Hinblick auf die fragliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage, welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.8 )
in allen Teilen als genügend beweiskräftig anzusehen und auf welche daher abzustellen ist, einhellig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und ihm jedenfalls seit dem 1. August 2015 (vgl. E. 4.6) eine – näher umschriebene (vgl. E. 4.7) – Verweistätigkeit zu 100 % zuzumuten ist. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 9) ergeben sich auch unter Berücksichti gung der kreisärztlichen Grobschätzung vom 30. Juni 2015 (vgl. E. 4.4) diesbe züglich keinerlei ärztliche Differenzen. Soweit der Beschwerdeführer zudem moniert, die Kreisärztin der Unfallversicherung habe nie eine persönliche Unter suchung vorgenommen (vgl. Urk. 1 S. 10), zielt er damit im vorliegenden Ver fahren ins Leere, stützt sich doch die angefochtene Verfügung auf die Beurtei lungen des behandelnden Dr. A.___ sowie der Ärzteschaft der Z.___ und nicht auf die kreisärztliche Einschätzung der Unfallversicherung. Inwiefern die Arbeits fähigkeitsbeurteilung gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 (vgl. E. 4.7) nicht schlüssig sein soll (vgl. Urk. 1 S. 8), ist nicht einzusehen. Ins besondere hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Ruheschmer zen; die geklagten Schmerzen und Schwellungen im linken Unterschenkel resp. Knie treten belastungsabhängig auf. Dazu passt auch der Gebrauch von Analge tika (Voltaren retard 75 mg resp. Olfen retard 75 mg bei Bedarf; die Bedarfsme dikation hat der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen des stationären Aufent haltes in der Z.___ 2015 nicht genutzt, Urk. 7/29/2 , Urk. 7/29/4, Urk. 7/29/6; vgl. auch Konsiliarbericht vom 1. Juli 2015, wonach die Schmerzen subjektiv nicht im Vordergrund stünden, E. 4.5). Soweit die Ärzteschaft der Z.___ abschliessend festhielt, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wieder ein gliederung erscheine insgesamt ungünstig (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/29/4), so vermag dies mit Blick auf die eingeschränkte Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwort lichen Verbesserung seiner Situation
sowie Compliance des Beschwerdeführers das theoretisch-medizinische Zumut barkeits profil nicht in Frage zu stellen. Dass anlässlich des Klinikaufenthaltes keine messbare Ver besserung erzielt werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 7/29/4) fusst ebenfalls massgeblich auf subjektiven Gründen seitens des Beschwerde führers, namentlich die augenscheinlich fehlende subjektive Behandlungs bereitschaft. Das Vor bringen des Beschwerdeführers, er sei höchstens halbtags arbeitsfähig, zumal das Sitzen an einem Pult in aufrechter Arbeitshaltung mit einem hochgelagerten Bein anstrengend sei und rasch zu Rückenschmerzen führe (vgl. Urk. 1 Ziff. 7), vermag nicht zu überzeugen. Bleiben dem Beschwerdeführer doch sowohl die Position (namentlich Sitzwinkel) als auch Dauer des bedarfs weisen Beinhochlagerns unbenommen. Dass der Beschwerde führer lediglich 200 300 Meter zu Fuss gehen und keine Treppen steigen kann (vgl. Urk. 1 Ziff. 10; vgl. demgegenüber Urk. 7/37/39, wonach der Beschwerde führer nach eigenen Angaben – wenn auch im Nachstellschritt – Treppensteigen konnte),
wurde im Rahmen der medizi nischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
Rech nung getragen; Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken sowie mit dem Erfordernis Treppen (und Leitern) zu besteigen wurden ausdrücklich aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil ausge schlossen (vgl. E. 4.7). Bei der eingeschränkten Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung seiner Situation
sowie fehlen den Compliance des Beschwerdeführers bleibt im Übrigen fraglich, inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invali ditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird. Insbesondere bewirkt die Adipositas für sich allein grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012). Gegen teiliges hat der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht nicht vorgebracht. Dass die Ärzteschaft der Z.___ «aus medizinischen Überlegungen» auf die Durchführung einer Belastungs- resp. funktionalen Leistungsprüfung verzichtete, ist nicht zu bean standen. Waren doch in Anbetracht der morbiden Adipositas und Dekondi tionierung aufschlussreiche Ergebnisse betreffend die invalidenver sicherungs rechtlich massgeblichen Einschränkungen kaum zu erwarten. Damit ist auch gesagt, dass von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind , weshalb darauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
5.2
Sodann widerspricht das medizinische Belastungsprofil sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts der massiven gesundheitlichen Einschränkungen faktisch unmöglich sei (Urk. 1 S. 6ff.). Zunächst war der im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (November 2015) 52–jährige Beschwerde führer
fein motorisch unbeeinträchtigt. Der behandelnde Prof. Dr. A.___ hielt ausserdem fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit uneingeschränkt (vgl. E. 4.3). Mithin war
der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil in erster Linie durch einen erhöhten und frei wählbaren Pausenbedarf sowie das Erfordernis, das Bein bedarfsweise hochzulagern , eingeschränkt war (vgl. E. 4.7). Alsdann ist zu ver merken, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Hochbauzeichner und damit augenscheinlich verschiedentlich arbeitsrelevante Fähigkeiten vorzu weisen hat; namentlich gutes räumliches Vorstellun gsvermögen, Fähigkeit zum planerischen Denken, eine präzise, sorgfältige Arbeitsweise sowie mathematische und geometrische Begabung. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer erforderte ein hohes Mass an Selbständigkeit und Verantwortung und beinhaltete nebst dem Führen der Strassenbahn etwa Kundendienste, kleinere Reparaturar beiten am Fahrzeug sowie den Rapport besonderer Vorkommnisse und Unfälle (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/37/16ff.). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Anforderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte. Erwähnenswert ist auch, dass er sich ehrenamtlich in der Gewerkschaft betätigte (Urk. 7/29/6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der Begriff des ausgeglichenen Arbeits marktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist , welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungs bereich der Invaliden
- und Unfall versicherung von jenem der Arbeits losenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer s eits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Aus dem beschwer deweise zitierten Bundesgerichtsentscheid 9C_253/2017 lässt sich nichts Gegen teiliges und auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1 S. 7). Insbesondere hat sich das Bundesgericht im konkreten Fall nicht zur Verwert barkeit der fraglichen Restarbeitsfähigkeit geäussert. Vielmehr hat es die Sache zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) an die Vorinstanz zurückge wiesen (vgl. BGE 9C_253/2017, E. 5.1).
Tatsächlich geht das Bundes gericht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwert bar ist; so hat es etwa selbst bei einem 62 3/4 jähri gen Versi cherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechsel belastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und dem somit fein motorische Tätigkeiten trotz fehlen der diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungs arbeiten möglich waren, die Verwert bar keit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 1 0. Sep tember 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzen d, aber vollzeitlich , verrichten konnte und in seiner Fein motorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/201 5 vom 19. August 2015 E. 3.2).
Bei alledem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeits fähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Mit Blick auf seine
Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung sind nebst einfachen Büroar beiten etwa an Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen erhöhten Krafteinsatz voraussetzen, zu denken.
Darüber hinaus sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxis ge mäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 6. 6.1 6.1.1
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 6.1.2
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der körperlichen Beeinträchtigung als Tram führer bei der Y.___ tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als Tramführer tätig gewesen wäre.
Gemäss den Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 28. November 2012 erzielte der Beschwerdeführer im Vorjahr des Unfalls (2010) ein Jahresein kommen von Fr. 92'846.50 (Urk. 7/10/11). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 ( Indexstand 2151 [2010] 2226 [2015 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Rea llöhne, 1976-
2016) resultiert ein Validenein k ommen von rund Fr. 96’084.-- (Fr. 92'846.50 : 2151 x 2226). 6.2 6.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.2.2
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeitsfä higkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invalidenein kommen an hand von Lohntabellen ermittelt . Mit Blick auf das
medizinische Belastungsprofil sowie die Ausbildung des Beschwerdeführers ist nicht zu bean standen, dass sie
gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'660.-- (LSE 2014, Tabelle TA 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 2) aus ging. Daran ändert freilich nichts, dass die Berufsausbildung des Beschwerde führers bereits Jahrzehnte zurückliegt, er seither ausschliesslich als Tramführer arbeitete und nach eigenen Angaben als Hochbauzeichner in rechnerischer Hin sicht (Computer, CAD) nicht mehr auf dem neusten Stand ist (Urk. 1 Ziff. 13). Insbesondere umfasst der herangezogene branchenunspezifische Tabellenlohn ein sachlich und fachlich breitgefächertes Tätigkeitsspektrum und damit auch Stellen ohne Anforderungen an branchenspezifische und/oder besondere rechnerische Kenntnisse. Im Übrigen ist angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als Tram führer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über grundlegende IT Kenntnisse verfügt (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/37/18). Im beschwerdeweise zitierten Entscheid 8C_457/2017 (vgl. Urk. 1 S. 11) bestätigte das Bundesgericht unter den konkreten Umständen selbst bei einem Versicherten ohne Lehrab schluss die Anrechnung des Tabellenlohns im Kompetenzniveau 2 (vgl. BGE 8C_457/2017, insbesondere E. 6.3). Insoweit lässt sich aus dem zitierten Entscheid nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dasselbe gilt für den BGE 9C_780/2016 (vgl. Urk. 1 S. 12). Handelte es sich doch dort um einen Versicher ten, der lediglich über ein – vornehmlich handwerklich geprägtes – Spezial wissen verfügte und bei welchem gleichzeitig die persönlichen (intellektuellen) Ressour cen limitiert waren. Davon kann unter Hinweis auf die bisherigen Erwägungen vorliegend nicht die Rede sein.
Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beits zeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der N ominallohnentwicklung für Männer bis ins mass gebliche Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] 2226 [2015] ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T
39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Männer ) ergibt sich für ein 100%-Ar beitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 70’998.-- (Fr. 5’660.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226 ) im massgeblichen Jahr 2015. Sodann berücksichtigte die Beschwerde gegnerin einen leidensbedingten Abzug von 25 %. Dieser erweist sich zwar als wohlwollend, ergibt indes kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Unter Berück sichtigung des Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53'248.-- (Fr. 70'998.—x 0.75). 6.3 6.3.1
Nac h Ablauf der Wartezeit am 26. September 2012 w ar der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig . U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG ) hat er somit ab dem
1. April 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente. 6.3.2
Seit dem 1. August 2015 war der Beschwerdeführer hinsichtlich
einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 42'836.--, was einen Invaliditätsgrad von 44.58 %, gerundet 45 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.4) Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.5). 6.4
Damit erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 27. Februar 2018 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen und aus gangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___, Hochbauzeichner und Vater eines 1988 gebore nen Sohnes, war seit dem 1. Januar 1989 als Tramführer bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/10/9). Unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall am 26. September 2011 sowie eine dabei erlittene Unter schenkeltrümmerfraktur meldete er sich mit Datum vom 27. Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/7/1-248, Urk. 7/15/1-452, Urk. 7/16/1-565, Urk. 7/37/1-57 ) . Am 20. Februar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/11). Per Ende September 2013 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen seitens der Arbeit geberin aufgelöst (Urk. 7/15/452). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45, Urk. 7/46, Urk. 7/54f.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügungen vom 27. Februar 2018 befristet vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2015 eine ganze sowie unbefristet ab dem 1. November 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozia l versi cherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz . 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfü gung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw . 3c/ aa mit Hinweisen) .
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 13. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der Verfügungen vom 27. Februar 2018 auch über den 31. Oktober 2015 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und der Invaliditätsgrad neu festzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
3. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , was dem Beschwer deführer am 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Ver kehrsunfall am 26. September 2011 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tramführer zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe seit dem 1. August 2015 hinsichtlich einer sehr leichten, angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %. Nach Ablauf der Warte- und Anmeldefrist bestehe somit vom 1. April 2013 bis am 31. Oktober 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung sowie nach Ablauf der Dreimonatsfrist bestehe sodann ab dem 1. November 2015 ein unbefristeter Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens fast ausschliesslich auf die Akten der Unfallversicherung abgestützt. Insbesondere habe sie sich nicht konkret damit auseinandergesetzt, welche Stellen noch zumutbar seien und wie der Beschwer deführer angesichts seiner Einschränkungen in einer angepassten Verweistätig keit ein volles Pensum erreichen können soll. Sodann sei das angenommene Tätigkeitsprofil derart einschränkend, dass solche Stellen auf dem ersten Arbeits markt schlicht nicht vorhanden seien. Selbst der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne Grenzen; rechtsprechungsgemäss sei dabei nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Auch die Ärzteschaft der Rehaklinik Z.___ habe festgehalten, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wiederein gliederung sei insgesamt ungünstig. Alsdann habe der Beschwerdeführer keine Büroerfahrung und sei nach einer 33-jährigen Tätigkeit als Tramführer für eine Bürotätigkeit auch nicht mehr geeignet. Komme hinzu, dass das Sitzen am Pult in Arbeitshaltung (das heisse aufrecht) mit einem hochgelagerten Bein sehr anstrengend sei. Es führe rasch zu Rückenschmerzen, weil der Rücken dabei automatisch leicht gedreht werde. In einer solchen Position sei eine Arbeitsfähig keit von höchstens 50 % gegeben – selbst wenn der Beschwerdeführer zwischen durch aufstehen könne. Um die Arbeitsfähigkeit definitiv festzustellen sei eine funktionelle Leistungsprüfung durchzuführen. Darauf habe die beurteilende Ärzteschaft der Z.___ aus medizinischen Über legungen aber verzichtet, weshalb deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht schlüssig sei. Sodann habe sich der behandelnde Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt für Chirurgie und Leitender Arzt der Klinik für Unfallchirurgie, B.___, nicht zum zumutbaren Arbeitspensum geäussert und sei betreffend die zumutbare Tätigkeit in qualitativer Hinsicht sehr oberflächlich geblieben. Schliesslich handle es sich bei der kreisärztlichen Ein schätzung (im Bereich der Unfallversicherung) um eine reine Aktenbeurteilung. Im Übrigen habe die Kreisärztin noch im Juni 2015 lediglich ein Pensum von 50 % bis 75 % als zumutbar erachtet. Eine Verbesserung sei seither unbestritten nicht eingetreten; aus dem Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 ergebe sich, dass keine namhafte Verbesserung habe erzielt werden können. Um eine Arbeitstätigkeit ausführen zu können, sei ferner ein Arbeitsweg zu bewälti gen. Dies sei ihm nicht möglich, ob er lediglich 200 300 Meter gehen und keine Treppen besteigen könne. Autofahren sei nicht möglich; das Fahren mit dem Motorrad sei ihm wiederholt explizit untersagt worden. Eventualiter sei betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen. Sodann dürfe das Invalidenein kommen bei der (bestritte nen) Annahme, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar, nicht gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE 2014 ermittelt werden. Vielmehr sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Die beschwerde gegnerische Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bisher eine qualifi zierte Tätigkeit ausgeübt habe und daher über genügend Kompetenzen und Wissen verfüge, sei nicht stichhaltig. Ebenfalls könne die Vorbildung als Hoch bau zeichner keine Rolle spielen, liege diese doch bereits 35 Jahre zurück und sei der Beschwerdeführer in rechnerischer Hinsicht (Computer, CAD) nicht mehr auf dem neusten Stand. Mithin sei recht sprechungsgemäss nur dann auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge (Urk. 1).
E. 3 Strittig ist einzig die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. November 2015 (Urk. 1 S. 2 und 5). Unter Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E. 1.3 ) sind indes auch di e zuvor befristet zugesprochene ganze Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen.
E. 4 .1
Mit Bericht vom 21. Oktober 2011 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals B.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/7/191): - Motorrad unfall
am
26. September 2011 mit: - Extr emitätentrauma :
- Il° offene proximale Unterschenkeltrümm erfraktur links mit Gelenkbeteilig ung - Traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links - Ul naschaftfraktur links
- Kontusion rechter U nter arm - Excoration rechter Fussrücken - Thoraxkontusion
dorso -lateral rechts
Die Verletzungen wurden im B.___ operativ versorgt. Es folgten eine stationäre Rehabilitation in der Z.___ und anschliessend eine ambulante Physiotherapie. Aus serdem wurde dem Beschwerdeführer seit dem 26. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Operationsberichte vom 29. September 2011 und 11. Oktober 2011, Urk. 7/7/194f.; Austrittsbericht der Z.___ vom 17. Januar 2012, Urk. 7/15/357, Urk. 7/15/25; Urk. 7/16/9).
E. 4.2 Nach einem initial guten postoperativen Heilungsverlauf traten ab Mitte 2012 verschiedentlich Komplikationen auf (chronische Osteomyelitis, Pinlockerung und Drahtdurchbruch am Ringfixateur). Diese hatten nebst einer Lang zeit antibiose wiederholte operative Eingriffe zur Folge, zuletzt anfangs 2014 (Urk. 7/15/119, Urk. 7/15/123, Urk. 7/15/146, Urk. 7/15/205, Urk. 7/15/209, Urk. 7/15/220, Urk. 7/15/224, Urk. 7/15/240, Urk. 7/15/257, Urk. 7/15/293).
E. 4.3 Mit Verlaufsbericht vom 26. März 2015 hielt Prof. Dr . A.___ (1) eine chronische low grade Osteomyelitis der linken Tibia nach offener proximaler Unterschenkel fraktur bei Zustand nach sekundärer Ilizarov -Fixateur externe Osteosynthese sowie (2) Adipositas per Magma (BMI 39) fest. Der «Range of Motion» sei in der Flexion stark eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer kniende bzw.- knie beugende Aktionen nicht durchführen könne. Mithin sei er als Tramführer sowie für andere kniende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 %; das Kon zentrations
- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie Belast barkeit des Beschwerdeführers seien unbeeinträchtigt (Urk. 7/22).
E. 4.4 Anlässlich einer kreisärztlichen Vorlage im Verfahren der Unfallversicherung hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, am 30. Juni 2015 im Sinne einer ausdrücklichen Grobschätzung fest, hinsichtlich einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mindestens 50-75 % arbeitsfähig, mit weite rem Steigerungspotential ( vgl. Akten aus dem Verfahren UV.2017.00151, Urk. 7/323).
E. 4.5 Im Juli 2015 berichtete der Beschwerdeführer von einer Verbesserung. Er sei mit dem Behandlungsverlauf grundsätzlich zufrieden. Schmerzen stünden nicht im Vordergrund. Demgegenüber erleide er schon nach kurzer Gehstrecke (10 Minu ten) Hitzewallungen und Schweissausbrüche (vgl. Konsiliarbericht von Prof. Dr. A.___ vom 1. Juli 2015, Urk. 7/37/21).
E. 4.6 Im Verlaufsbericht vom 31. Juli 2015 hielt Prof. Dr . A.___ fest, das linke Bein sei ohne Gehhilfen nach Massgabe der Beschwerden voll belastbar. Gewisse Ein schränkungen seien auf die Konstitution des Beschwerdeführers zurückzu führen. Für sitzende Tätigkeiten bestünden unter Berücksichtigung seiner eingeschränk ten Mobilität formell keine Einschränkungen ( Urk. 7/37/19f. ). Im Ver laufsbericht vom 27. November 2015 wiederholte Prof. Dr. A.___ seine Ein s chätzung, wonach der Beschwerde führer eine sitzende Tätigkeit ohne Bewäl tigung grösserer Stre cken aufnehmen könne (Urk. 7/37/47 ).
E. 4.7 Im Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 werden als Hauptdiagnosen (1) Motorradunfall vom 26. September 2011 mit zweitgradig offener, proximaler, intraartikulärer Unterschenkelfraktur links, im Verlauf chronische Low-Grad-Osteomyelitis Tibia links (SKN und Staph . Aureus) sowie Unterarmfraktur links, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine morbide Adipositas (197 cm, anam nestisch 160 kg, BMI 41) festgehalten (Urk. 7/29/1f. ). Der Beschwerdeführer habe sich auf die Therapien nicht eingelassen, weshalb keine messbare Verbesserung der Mobilität und physischen Kondition habe erzielt werden können. Der Belastungsaufbau sei durch die morbide Adipositas zusätzlich erschwert worden. Von einer Gewichtsreduktion, ggf. bariatrisch-chirurgisch, sei eine gewisse Ver besserung der Mobilität und Gesamtkondition zu erwarten. Während des Klinik aufenthaltes habe der Beschwerdeführer diätische Massnahmen abgelehnt. Eine professionell unterstützte Gewichtsreduktion sei indes dringend zu empfehlen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer auch an Informationen und Anregungen zum besseren Umgang mit Schmerzen wenig interessiert gezeigt. Entsprechende Massnahmen auf psychischer Ebene seien ebenfalls abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei als Fussgänger mit einem Gehstock auf der rechten Seite und hinkendem Gangbild mobil über eine Strecke von maximal 200 Meter am Stück. Stehen könne er während sechs Minuten am Stück. Danach benötige er eine Sitzpause von einigen Minuten. Die Knieflexion links sei stark eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Tramführer sei dem Beschwerdeführer mangels Möglichkeit zur freien Pausenwahl sowie Hochlagerung des linken Beins nicht mehr zuzumuten. In einer sehr leichten leidensangepassten vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit, mit Lastenheben bis 5 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne Treppen- und Leitersteigen, mit frei wählbaren Pausen für Positionswechsel, kurzen Stehphasen sowie der Möglich keit, das Bein hochzulagern , bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/2ff. ).
E. 5 vom 19. August 2015 E. 3.2).
Bei alledem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeits fähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Mit Blick auf seine
Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung sind nebst einfachen Büroar beiten etwa an Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen erhöhten Krafteinsatz voraussetzen, zu denken.
Darüber hinaus sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxis ge mäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 5.1 Im Hinblick auf die fragliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage, welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.8 )
in allen Teilen als genügend beweiskräftig anzusehen und auf welche daher abzustellen ist, einhellig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und ihm jedenfalls seit dem 1. August 2015 (vgl. E. 4.6) eine – näher umschriebene (vgl. E. 4.7) – Verweistätigkeit zu 100 % zuzumuten ist. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 9) ergeben sich auch unter Berücksichti gung der kreisärztlichen Grobschätzung vom 30. Juni 2015 (vgl. E. 4.4) diesbe züglich keinerlei ärztliche Differenzen. Soweit der Beschwerdeführer zudem moniert, die Kreisärztin der Unfallversicherung habe nie eine persönliche Unter suchung vorgenommen (vgl. Urk. 1 S. 10), zielt er damit im vorliegenden Ver fahren ins Leere, stützt sich doch die angefochtene Verfügung auf die Beurtei lungen des behandelnden Dr. A.___ sowie der Ärzteschaft der Z.___ und nicht auf die kreisärztliche Einschätzung der Unfallversicherung. Inwiefern die Arbeits fähigkeitsbeurteilung gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 (vgl. E. 4.7) nicht schlüssig sein soll (vgl. Urk. 1 S. 8), ist nicht einzusehen. Ins besondere hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Ruheschmer zen; die geklagten Schmerzen und Schwellungen im linken Unterschenkel resp. Knie treten belastungsabhängig auf. Dazu passt auch der Gebrauch von Analge tika (Voltaren retard 75 mg resp. Olfen retard 75 mg bei Bedarf; die Bedarfsme dikation hat der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen des stationären Aufent haltes in der Z.___ 2015 nicht genutzt, Urk. 7/29/2 , Urk. 7/29/4, Urk. 7/29/6; vgl. auch Konsiliarbericht vom 1. Juli 2015, wonach die Schmerzen subjektiv nicht im Vordergrund stünden, E. 4.5). Soweit die Ärzteschaft der Z.___ abschliessend festhielt, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wieder ein gliederung erscheine insgesamt ungünstig (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/29/4), so vermag dies mit Blick auf die eingeschränkte Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwort lichen Verbesserung seiner Situation
sowie Compliance des Beschwerdeführers das theoretisch-medizinische Zumut barkeits profil nicht in Frage zu stellen. Dass anlässlich des Klinikaufenthaltes keine messbare Ver besserung erzielt werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 7/29/4) fusst ebenfalls massgeblich auf subjektiven Gründen seitens des Beschwerde führers, namentlich die augenscheinlich fehlende subjektive Behandlungs bereitschaft. Das Vor bringen des Beschwerdeführers, er sei höchstens halbtags arbeitsfähig, zumal das Sitzen an einem Pult in aufrechter Arbeitshaltung mit einem hochgelagerten Bein anstrengend sei und rasch zu Rückenschmerzen führe (vgl. Urk. 1 Ziff. 7), vermag nicht zu überzeugen. Bleiben dem Beschwerdeführer doch sowohl die Position (namentlich Sitzwinkel) als auch Dauer des bedarfs weisen Beinhochlagerns unbenommen. Dass der Beschwerde führer lediglich 200 300 Meter zu Fuss gehen und keine Treppen steigen kann (vgl. Urk. 1 Ziff. 10; vgl. demgegenüber Urk. 7/37/39, wonach der Beschwerde führer nach eigenen Angaben – wenn auch im Nachstellschritt – Treppensteigen konnte),
wurde im Rahmen der medizi nischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
Rech nung getragen; Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken sowie mit dem Erfordernis Treppen (und Leitern) zu besteigen wurden ausdrücklich aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil ausge schlossen (vgl. E. 4.7). Bei der eingeschränkten Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung seiner Situation
sowie fehlen den Compliance des Beschwerdeführers bleibt im Übrigen fraglich, inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invali ditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird. Insbesondere bewirkt die Adipositas für sich allein grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012). Gegen teiliges hat der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht nicht vorgebracht. Dass die Ärzteschaft der Z.___ «aus medizinischen Überlegungen» auf die Durchführung einer Belastungs- resp. funktionalen Leistungsprüfung verzichtete, ist nicht zu bean standen. Waren doch in Anbetracht der morbiden Adipositas und Dekondi tionierung aufschlussreiche Ergebnisse betreffend die invalidenver sicherungs rechtlich massgeblichen Einschränkungen kaum zu erwarten. Damit ist auch gesagt, dass von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind , weshalb darauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 5.2 Sodann widerspricht das medizinische Belastungsprofil sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts der massiven gesundheitlichen Einschränkungen faktisch unmöglich sei (Urk. 1 S. 6ff.). Zunächst war der im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (November 2015) 52–jährige Beschwerde führer
fein motorisch unbeeinträchtigt. Der behandelnde Prof. Dr. A.___ hielt ausserdem fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit uneingeschränkt (vgl. E. 4.3). Mithin war
der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil in erster Linie durch einen erhöhten und frei wählbaren Pausenbedarf sowie das Erfordernis, das Bein bedarfsweise hochzulagern , eingeschränkt war (vgl. E. 4.7). Alsdann ist zu ver merken, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Hochbauzeichner und damit augenscheinlich verschiedentlich arbeitsrelevante Fähigkeiten vorzu weisen hat; namentlich gutes räumliches Vorstellun gsvermögen, Fähigkeit zum planerischen Denken, eine präzise, sorgfältige Arbeitsweise sowie mathematische und geometrische Begabung. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer erforderte ein hohes Mass an Selbständigkeit und Verantwortung und beinhaltete nebst dem Führen der Strassenbahn etwa Kundendienste, kleinere Reparaturar beiten am Fahrzeug sowie den Rapport besonderer Vorkommnisse und Unfälle (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/37/16ff.). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Anforderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte. Erwähnenswert ist auch, dass er sich ehrenamtlich in der Gewerkschaft betätigte (Urk. 7/29/6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der Begriff des ausgeglichenen Arbeits marktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist , welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungs bereich der Invaliden
- und Unfall versicherung von jenem der Arbeits losenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer s eits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Aus dem beschwer deweise zitierten Bundesgerichtsentscheid 9C_253/2017 lässt sich nichts Gegen teiliges und auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1 S. 7). Insbesondere hat sich das Bundesgericht im konkreten Fall nicht zur Verwert barkeit der fraglichen Restarbeitsfähigkeit geäussert. Vielmehr hat es die Sache zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) an die Vorinstanz zurückge wiesen (vgl. BGE 9C_253/2017, E. 5.1).
Tatsächlich geht das Bundes gericht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwert bar ist; so hat es etwa selbst bei einem 62 3/4 jähri gen Versi cherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechsel belastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und dem somit fein motorische Tätigkeiten trotz fehlen der diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungs arbeiten möglich waren, die Verwert bar keit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 1 0. Sep tember 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzen d, aber vollzeitlich , verrichten konnte und in seiner Fein motorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/201
E. 6.1.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der körperlichen Beeinträchtigung als Tram führer bei der Y.___ tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als Tramführer tätig gewesen wäre.
Gemäss den Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 28. November 2012 erzielte der Beschwerdeführer im Vorjahr des Unfalls (2010) ein Jahresein kommen von Fr. 92'846.50 (Urk. 7/10/11). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 ( Indexstand 2151 [2010] 2226 [2015 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Rea llöhne, 1976-
2016) resultiert ein Validenein k ommen von rund Fr. 96’084.-- (Fr. 92'846.50 : 2151 x 2226).
E. 6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
E. 6.2.2 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeitsfä higkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invalidenein kommen an hand von Lohntabellen ermittelt . Mit Blick auf das
medizinische Belastungsprofil sowie die Ausbildung des Beschwerdeführers ist nicht zu bean standen, dass sie
gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'660.-- (LSE 2014, Tabelle TA 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 2) aus ging. Daran ändert freilich nichts, dass die Berufsausbildung des Beschwerde führers bereits Jahrzehnte zurückliegt, er seither ausschliesslich als Tramführer arbeitete und nach eigenen Angaben als Hochbauzeichner in rechnerischer Hin sicht (Computer, CAD) nicht mehr auf dem neusten Stand ist (Urk. 1 Ziff. 13). Insbesondere umfasst der herangezogene branchenunspezifische Tabellenlohn ein sachlich und fachlich breitgefächertes Tätigkeitsspektrum und damit auch Stellen ohne Anforderungen an branchenspezifische und/oder besondere rechnerische Kenntnisse. Im Übrigen ist angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als Tram führer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über grundlegende IT Kenntnisse verfügt (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/37/18). Im beschwerdeweise zitierten Entscheid 8C_457/2017 (vgl. Urk. 1 S. 11) bestätigte das Bundesgericht unter den konkreten Umständen selbst bei einem Versicherten ohne Lehrab schluss die Anrechnung des Tabellenlohns im Kompetenzniveau 2 (vgl. BGE 8C_457/2017, insbesondere E. 6.3). Insoweit lässt sich aus dem zitierten Entscheid nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dasselbe gilt für den BGE 9C_780/2016 (vgl. Urk. 1 S. 12). Handelte es sich doch dort um einen Versicher ten, der lediglich über ein – vornehmlich handwerklich geprägtes – Spezial wissen verfügte und bei welchem gleichzeitig die persönlichen (intellektuellen) Ressour cen limitiert waren. Davon kann unter Hinweis auf die bisherigen Erwägungen vorliegend nicht die Rede sein.
Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beits zeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der N ominallohnentwicklung für Männer bis ins mass gebliche Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] 2226 [2015] ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T
39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Männer ) ergibt sich für ein 100%-Ar beitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 70’998.-- (Fr. 5’660.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226 ) im massgeblichen Jahr 2015. Sodann berücksichtigte die Beschwerde gegnerin einen leidensbedingten Abzug von 25 %. Dieser erweist sich zwar als wohlwollend, ergibt indes kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Unter Berück sichtigung des Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53'248.-- (Fr. 70'998.—x 0.75).
E. 6.3.1 Nac h Ablauf der Wartezeit am 26. September 2012 w ar der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig . U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG ) hat er somit ab dem
1. April 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente.
E. 6.3.2 Seit dem 1. August 2015 war der Beschwerdeführer hinsichtlich
einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 42'836.--, was einen Invaliditätsgrad von 44.58 %, gerundet 45 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.4) Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.5).
E. 6.4 Damit erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 27. Februar 2018 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen und aus gangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00343
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1963 geborene X.___, Hochbauzeichner und Vater eines 1988 gebore nen Sohnes, war seit dem 1. Januar 1989 als Tramführer bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/10/9). Unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall am 26. September 2011 sowie eine dabei erlittene Unter schenkeltrümmerfraktur meldete er sich mit Datum vom 27. Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/7/1-248, Urk. 7/15/1-452, Urk. 7/16/1-565, Urk. 7/37/1-57 ) . Am 20. Februar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/11). Per Ende September 2013 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen seitens der Arbeit geberin aufgelöst (Urk. 7/15/452). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45, Urk. 7/46, Urk. 7/54f.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügungen vom 27. Februar 2018 befristet vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2015 eine ganze sowie unbefristet ab dem 1. November 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 13. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der Verfügungen vom 27. Februar 2018 auch über den 31. Oktober 2015 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und der Invaliditätsgrad neu festzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
3. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , was dem Beschwer deführer am 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3. Die Unfallversicherung
sprach X.___ mit Verfügung vom 25 . Februar 2016 ab dem 1. März 2016 eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätsein busse von 40 % zu. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung m it Einsprachee ntscheid vom 26. Mai 2017
insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 40 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die von X.___ am 27 . Juni 2017
beim hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde wies dieses mit in Rechtskraft erwachsenem Urte il vom 22. Januar 2019 ab (vgl. Prozess Nr. UV.2017.00151 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozia l versi cherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz . 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfü gung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw . 3c/ aa mit Hinweisen) . 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Ver kehrsunfall am 26. September 2011 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tramführer zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe seit dem 1. August 2015 hinsichtlich einer sehr leichten, angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %. Nach Ablauf der Warte- und Anmeldefrist bestehe somit vom 1. April 2013 bis am 31. Oktober 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung sowie nach Ablauf der Dreimonatsfrist bestehe sodann ab dem 1. November 2015 ein unbefristeter Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens fast ausschliesslich auf die Akten der Unfallversicherung abgestützt. Insbesondere habe sie sich nicht konkret damit auseinandergesetzt, welche Stellen noch zumutbar seien und wie der Beschwer deführer angesichts seiner Einschränkungen in einer angepassten Verweistätig keit ein volles Pensum erreichen können soll. Sodann sei das angenommene Tätigkeitsprofil derart einschränkend, dass solche Stellen auf dem ersten Arbeits markt schlicht nicht vorhanden seien. Selbst der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne Grenzen; rechtsprechungsgemäss sei dabei nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Auch die Ärzteschaft der Rehaklinik Z.___ habe festgehalten, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wiederein gliederung sei insgesamt ungünstig. Alsdann habe der Beschwerdeführer keine Büroerfahrung und sei nach einer 33-jährigen Tätigkeit als Tramführer für eine Bürotätigkeit auch nicht mehr geeignet. Komme hinzu, dass das Sitzen am Pult in Arbeitshaltung (das heisse aufrecht) mit einem hochgelagerten Bein sehr anstrengend sei. Es führe rasch zu Rückenschmerzen, weil der Rücken dabei automatisch leicht gedreht werde. In einer solchen Position sei eine Arbeitsfähig keit von höchstens 50 % gegeben – selbst wenn der Beschwerdeführer zwischen durch aufstehen könne. Um die Arbeitsfähigkeit definitiv festzustellen sei eine funktionelle Leistungsprüfung durchzuführen. Darauf habe die beurteilende Ärzteschaft der Z.___ aus medizinischen Über legungen aber verzichtet, weshalb deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht schlüssig sei. Sodann habe sich der behandelnde Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt für Chirurgie und Leitender Arzt der Klinik für Unfallchirurgie, B.___, nicht zum zumutbaren Arbeitspensum geäussert und sei betreffend die zumutbare Tätigkeit in qualitativer Hinsicht sehr oberflächlich geblieben. Schliesslich handle es sich bei der kreisärztlichen Ein schätzung (im Bereich der Unfallversicherung) um eine reine Aktenbeurteilung. Im Übrigen habe die Kreisärztin noch im Juni 2015 lediglich ein Pensum von 50 % bis 75 % als zumutbar erachtet. Eine Verbesserung sei seither unbestritten nicht eingetreten; aus dem Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 ergebe sich, dass keine namhafte Verbesserung habe erzielt werden können. Um eine Arbeitstätigkeit ausführen zu können, sei ferner ein Arbeitsweg zu bewälti gen. Dies sei ihm nicht möglich, ob er lediglich 200 300 Meter gehen und keine Treppen besteigen könne. Autofahren sei nicht möglich; das Fahren mit dem Motorrad sei ihm wiederholt explizit untersagt worden. Eventualiter sei betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen. Sodann dürfe das Invalidenein kommen bei der (bestritte nen) Annahme, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar, nicht gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE 2014 ermittelt werden. Vielmehr sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Die beschwerde gegnerische Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bisher eine qualifi zierte Tätigkeit ausgeübt habe und daher über genügend Kompetenzen und Wissen verfüge, sei nicht stichhaltig. Ebenfalls könne die Vorbildung als Hoch bau zeichner keine Rolle spielen, liege diese doch bereits 35 Jahre zurück und sei der Beschwerdeführer in rechnerischer Hinsicht (Computer, CAD) nicht mehr auf dem neusten Stand. Mithin sei recht sprechungsgemäss nur dann auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge (Urk. 1). 3.
Strittig ist einzig die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. November 2015 (Urk. 1 S. 2 und 5). Unter Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E. 1.3 ) sind indes auch di e zuvor befristet zugesprochene ganze Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen. 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 21. Oktober 2011 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals B.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/7/191): - Motorrad unfall
am
26. September 2011 mit: - Extr emitätentrauma :
- Il° offene proximale Unterschenkeltrümm erfraktur links mit Gelenkbeteilig ung - Traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links - Ul naschaftfraktur links
- Kontusion rechter U nter arm - Excoration rechter Fussrücken - Thoraxkontusion
dorso -lateral rechts
Die Verletzungen wurden im B.___ operativ versorgt. Es folgten eine stationäre Rehabilitation in der Z.___ und anschliessend eine ambulante Physiotherapie. Aus serdem wurde dem Beschwerdeführer seit dem 26. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Operationsberichte vom 29. September 2011 und 11. Oktober 2011, Urk. 7/7/194f.; Austrittsbericht der Z.___ vom 17. Januar 2012, Urk. 7/15/357, Urk. 7/15/25; Urk. 7/16/9). 4.2
Nach einem initial guten postoperativen Heilungsverlauf traten ab Mitte 2012 verschiedentlich Komplikationen auf (chronische Osteomyelitis, Pinlockerung und Drahtdurchbruch am Ringfixateur). Diese hatten nebst einer Lang zeit antibiose wiederholte operative Eingriffe zur Folge, zuletzt anfangs 2014 (Urk. 7/15/119, Urk. 7/15/123, Urk. 7/15/146, Urk. 7/15/205, Urk. 7/15/209, Urk. 7/15/220, Urk. 7/15/224, Urk. 7/15/240, Urk. 7/15/257, Urk. 7/15/293). 4.3
Mit Verlaufsbericht vom 26. März 2015 hielt Prof. Dr . A.___ (1) eine chronische low grade Osteomyelitis der linken Tibia nach offener proximaler Unterschenkel fraktur bei Zustand nach sekundärer Ilizarov -Fixateur externe Osteosynthese sowie (2) Adipositas per Magma (BMI 39) fest. Der «Range of Motion» sei in der Flexion stark eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer kniende bzw.- knie beugende Aktionen nicht durchführen könne. Mithin sei er als Tramführer sowie für andere kniende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 %; das Kon zentrations
- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie Belast barkeit des Beschwerdeführers seien unbeeinträchtigt (Urk. 7/22). 4.4
Anlässlich einer kreisärztlichen Vorlage im Verfahren der Unfallversicherung hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, am 30. Juni 2015 im Sinne einer ausdrücklichen Grobschätzung fest, hinsichtlich einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mindestens 50-75 % arbeitsfähig, mit weite rem Steigerungspotential ( vgl. Akten aus dem Verfahren UV.2017.00151, Urk. 7/323). 4.5
Im Juli 2015 berichtete der Beschwerdeführer von einer Verbesserung. Er sei mit dem Behandlungsverlauf grundsätzlich zufrieden. Schmerzen stünden nicht im Vordergrund. Demgegenüber erleide er schon nach kurzer Gehstrecke (10 Minu ten) Hitzewallungen und Schweissausbrüche (vgl. Konsiliarbericht von Prof. Dr. A.___ vom 1. Juli 2015, Urk. 7/37/21). 4.6
Im Verlaufsbericht vom 31. Juli 2015 hielt Prof. Dr . A.___ fest, das linke Bein sei ohne Gehhilfen nach Massgabe der Beschwerden voll belastbar. Gewisse Ein schränkungen seien auf die Konstitution des Beschwerdeführers zurückzu führen. Für sitzende Tätigkeiten bestünden unter Berücksichtigung seiner eingeschränk ten Mobilität formell keine Einschränkungen ( Urk. 7/37/19f. ). Im Ver laufsbericht vom 27. November 2015 wiederholte Prof. Dr. A.___ seine Ein s chätzung, wonach der Beschwerde führer eine sitzende Tätigkeit ohne Bewäl tigung grösserer Stre cken aufnehmen könne (Urk. 7/37/47 ).
4.7
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 werden als Hauptdiagnosen (1) Motorradunfall vom 26. September 2011 mit zweitgradig offener, proximaler, intraartikulärer Unterschenkelfraktur links, im Verlauf chronische Low-Grad-Osteomyelitis Tibia links (SKN und Staph . Aureus) sowie Unterarmfraktur links, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine morbide Adipositas (197 cm, anam nestisch 160 kg, BMI 41) festgehalten (Urk. 7/29/1f. ). Der Beschwerdeführer habe sich auf die Therapien nicht eingelassen, weshalb keine messbare Verbesserung der Mobilität und physischen Kondition habe erzielt werden können. Der Belastungsaufbau sei durch die morbide Adipositas zusätzlich erschwert worden. Von einer Gewichtsreduktion, ggf. bariatrisch-chirurgisch, sei eine gewisse Ver besserung der Mobilität und Gesamtkondition zu erwarten. Während des Klinik aufenthaltes habe der Beschwerdeführer diätische Massnahmen abgelehnt. Eine professionell unterstützte Gewichtsreduktion sei indes dringend zu empfehlen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer auch an Informationen und Anregungen zum besseren Umgang mit Schmerzen wenig interessiert gezeigt. Entsprechende Massnahmen auf psychischer Ebene seien ebenfalls abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei als Fussgänger mit einem Gehstock auf der rechten Seite und hinkendem Gangbild mobil über eine Strecke von maximal 200 Meter am Stück. Stehen könne er während sechs Minuten am Stück. Danach benötige er eine Sitzpause von einigen Minuten. Die Knieflexion links sei stark eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Tramführer sei dem Beschwerdeführer mangels Möglichkeit zur freien Pausenwahl sowie Hochlagerung des linken Beins nicht mehr zuzumuten. In einer sehr leichten leidensangepassten vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit, mit Lastenheben bis 5 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne Treppen- und Leitersteigen, mit frei wählbaren Pausen für Positionswechsel, kurzen Stehphasen sowie der Möglich keit, das Bein hochzulagern , bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/2ff. ). 5. 5.1
Im Hinblick auf die fragliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage, welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.8 )
in allen Teilen als genügend beweiskräftig anzusehen und auf welche daher abzustellen ist, einhellig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und ihm jedenfalls seit dem 1. August 2015 (vgl. E. 4.6) eine – näher umschriebene (vgl. E. 4.7) – Verweistätigkeit zu 100 % zuzumuten ist. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 9) ergeben sich auch unter Berücksichti gung der kreisärztlichen Grobschätzung vom 30. Juni 2015 (vgl. E. 4.4) diesbe züglich keinerlei ärztliche Differenzen. Soweit der Beschwerdeführer zudem moniert, die Kreisärztin der Unfallversicherung habe nie eine persönliche Unter suchung vorgenommen (vgl. Urk. 1 S. 10), zielt er damit im vorliegenden Ver fahren ins Leere, stützt sich doch die angefochtene Verfügung auf die Beurtei lungen des behandelnden Dr. A.___ sowie der Ärzteschaft der Z.___ und nicht auf die kreisärztliche Einschätzung der Unfallversicherung. Inwiefern die Arbeits fähigkeitsbeurteilung gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2015 (vgl. E. 4.7) nicht schlüssig sein soll (vgl. Urk. 1 S. 8), ist nicht einzusehen. Ins besondere hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Ruheschmer zen; die geklagten Schmerzen und Schwellungen im linken Unterschenkel resp. Knie treten belastungsabhängig auf. Dazu passt auch der Gebrauch von Analge tika (Voltaren retard 75 mg resp. Olfen retard 75 mg bei Bedarf; die Bedarfsme dikation hat der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen des stationären Aufent haltes in der Z.___ 2015 nicht genutzt, Urk. 7/29/2 , Urk. 7/29/4, Urk. 7/29/6; vgl. auch Konsiliarbericht vom 1. Juli 2015, wonach die Schmerzen subjektiv nicht im Vordergrund stünden, E. 4.5). Soweit die Ärzteschaft der Z.___ abschliessend festhielt, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wieder ein gliederung erscheine insgesamt ungünstig (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/29/4), so vermag dies mit Blick auf die eingeschränkte Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwort lichen Verbesserung seiner Situation
sowie Compliance des Beschwerdeführers das theoretisch-medizinische Zumut barkeits profil nicht in Frage zu stellen. Dass anlässlich des Klinikaufenthaltes keine messbare Ver besserung erzielt werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 7/29/4) fusst ebenfalls massgeblich auf subjektiven Gründen seitens des Beschwerde führers, namentlich die augenscheinlich fehlende subjektive Behandlungs bereitschaft. Das Vor bringen des Beschwerdeführers, er sei höchstens halbtags arbeitsfähig, zumal das Sitzen an einem Pult in aufrechter Arbeitshaltung mit einem hochgelagerten Bein anstrengend sei und rasch zu Rückenschmerzen führe (vgl. Urk. 1 Ziff. 7), vermag nicht zu überzeugen. Bleiben dem Beschwerdeführer doch sowohl die Position (namentlich Sitzwinkel) als auch Dauer des bedarfs weisen Beinhochlagerns unbenommen. Dass der Beschwerde führer lediglich 200 300 Meter zu Fuss gehen und keine Treppen steigen kann (vgl. Urk. 1 Ziff. 10; vgl. demgegenüber Urk. 7/37/39, wonach der Beschwerde führer nach eigenen Angaben – wenn auch im Nachstellschritt – Treppensteigen konnte),
wurde im Rahmen der medizi nischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
Rech nung getragen; Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken sowie mit dem Erfordernis Treppen (und Leitern) zu besteigen wurden ausdrücklich aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil ausge schlossen (vgl. E. 4.7). Bei der eingeschränkten Einsicht und Motivation zur aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung seiner Situation
sowie fehlen den Compliance des Beschwerdeführers bleibt im Übrigen fraglich, inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invali ditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird. Insbesondere bewirkt die Adipositas für sich allein grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012). Gegen teiliges hat der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht nicht vorgebracht. Dass die Ärzteschaft der Z.___ «aus medizinischen Überlegungen» auf die Durchführung einer Belastungs- resp. funktionalen Leistungsprüfung verzichtete, ist nicht zu bean standen. Waren doch in Anbetracht der morbiden Adipositas und Dekondi tionierung aufschlussreiche Ergebnisse betreffend die invalidenver sicherungs rechtlich massgeblichen Einschränkungen kaum zu erwarten. Damit ist auch gesagt, dass von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind , weshalb darauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
5.2
Sodann widerspricht das medizinische Belastungsprofil sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit angesichts der massiven gesundheitlichen Einschränkungen faktisch unmöglich sei (Urk. 1 S. 6ff.). Zunächst war der im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (November 2015) 52–jährige Beschwerde führer
fein motorisch unbeeinträchtigt. Der behandelnde Prof. Dr. A.___ hielt ausserdem fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit uneingeschränkt (vgl. E. 4.3). Mithin war
der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil in erster Linie durch einen erhöhten und frei wählbaren Pausenbedarf sowie das Erfordernis, das Bein bedarfsweise hochzulagern , eingeschränkt war (vgl. E. 4.7). Alsdann ist zu ver merken, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Hochbauzeichner und damit augenscheinlich verschiedentlich arbeitsrelevante Fähigkeiten vorzu weisen hat; namentlich gutes räumliches Vorstellun gsvermögen, Fähigkeit zum planerischen Denken, eine präzise, sorgfältige Arbeitsweise sowie mathematische und geometrische Begabung. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer erforderte ein hohes Mass an Selbständigkeit und Verantwortung und beinhaltete nebst dem Führen der Strassenbahn etwa Kundendienste, kleinere Reparaturar beiten am Fahrzeug sowie den Rapport besonderer Vorkommnisse und Unfälle (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/37/16ff.). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Anforderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte. Erwähnenswert ist auch, dass er sich ehrenamtlich in der Gewerkschaft betätigte (Urk. 7/29/6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der Begriff des ausgeglichenen Arbeits marktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist , welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungs bereich der Invaliden
- und Unfall versicherung von jenem der Arbeits losenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer s eits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Aus dem beschwer deweise zitierten Bundesgerichtsentscheid 9C_253/2017 lässt sich nichts Gegen teiliges und auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1 S. 7). Insbesondere hat sich das Bundesgericht im konkreten Fall nicht zur Verwert barkeit der fraglichen Restarbeitsfähigkeit geäussert. Vielmehr hat es die Sache zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) an die Vorinstanz zurückge wiesen (vgl. BGE 9C_253/2017, E. 5.1).
Tatsächlich geht das Bundes gericht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwert bar ist; so hat es etwa selbst bei einem 62 3/4 jähri gen Versi cherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechsel belastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und dem somit fein motorische Tätigkeiten trotz fehlen der diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungs arbeiten möglich waren, die Verwert bar keit bejaht (Urteil 8C_345/2013 vom 1 0. Sep tember 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzen d, aber vollzeitlich , verrichten konnte und in seiner Fein motorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil 8C_330/201 5 vom 19. August 2015 E. 3.2).
Bei alledem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeits fähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Mit Blick auf seine
Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung sind nebst einfachen Büroar beiten etwa an Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen erhöhten Krafteinsatz voraussetzen, zu denken.
Darüber hinaus sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxis ge mäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 6. 6.1 6.1.1
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 6.1.2
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der körperlichen Beeinträchtigung als Tram führer bei der Y.___ tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als Tramführer tätig gewesen wäre.
Gemäss den Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 28. November 2012 erzielte der Beschwerdeführer im Vorjahr des Unfalls (2010) ein Jahresein kommen von Fr. 92'846.50 (Urk. 7/10/11). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 ( Indexstand 2151 [2010] 2226 [2015 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Rea llöhne, 1976-
2016) resultiert ein Validenein k ommen von rund Fr. 96’084.-- (Fr. 92'846.50 : 2151 x 2226). 6.2 6.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.2.2
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeitsfä higkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invalidenein kommen an hand von Lohntabellen ermittelt . Mit Blick auf das
medizinische Belastungsprofil sowie die Ausbildung des Beschwerdeführers ist nicht zu bean standen, dass sie
gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'660.-- (LSE 2014, Tabelle TA 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 2) aus ging. Daran ändert freilich nichts, dass die Berufsausbildung des Beschwerde führers bereits Jahrzehnte zurückliegt, er seither ausschliesslich als Tramführer arbeitete und nach eigenen Angaben als Hochbauzeichner in rechnerischer Hin sicht (Computer, CAD) nicht mehr auf dem neusten Stand ist (Urk. 1 Ziff. 13). Insbesondere umfasst der herangezogene branchenunspezifische Tabellenlohn ein sachlich und fachlich breitgefächertes Tätigkeitsspektrum und damit auch Stellen ohne Anforderungen an branchenspezifische und/oder besondere rechnerische Kenntnisse. Im Übrigen ist angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als Tram führer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über grundlegende IT Kenntnisse verfügt (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 7/37/18). Im beschwerdeweise zitierten Entscheid 8C_457/2017 (vgl. Urk. 1 S. 11) bestätigte das Bundesgericht unter den konkreten Umständen selbst bei einem Versicherten ohne Lehrab schluss die Anrechnung des Tabellenlohns im Kompetenzniveau 2 (vgl. BGE 8C_457/2017, insbesondere E. 6.3). Insoweit lässt sich aus dem zitierten Entscheid nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dasselbe gilt für den BGE 9C_780/2016 (vgl. Urk. 1 S. 12). Handelte es sich doch dort um einen Versicher ten, der lediglich über ein – vornehmlich handwerklich geprägtes – Spezial wissen verfügte und bei welchem gleichzeitig die persönlichen (intellektuellen) Ressour cen limitiert waren. Davon kann unter Hinweis auf die bisherigen Erwägungen vorliegend nicht die Rede sein.
Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beits zeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der N ominallohnentwicklung für Männer bis ins mass gebliche Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] 2226 [2015] ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T
39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Männer ) ergibt sich für ein 100%-Ar beitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 70’998.-- (Fr. 5’660.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226 ) im massgeblichen Jahr 2015. Sodann berücksichtigte die Beschwerde gegnerin einen leidensbedingten Abzug von 25 %. Dieser erweist sich zwar als wohlwollend, ergibt indes kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Unter Berück sichtigung des Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53'248.-- (Fr. 70'998.—x 0.75). 6.3 6.3.1
Nac h Ablauf der Wartezeit am 26. September 2012 w ar der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig . U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG ) hat er somit ab dem
1. April 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente. 6.3.2
Seit dem 1. August 2015 war der Beschwerdeführer hinsichtlich
einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 42'836.--, was einen Invaliditätsgrad von 44.58 %, gerundet 45 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.4) Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.5). 6.4
Damit erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 27. Februar 2018 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen und aus gangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger