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UV.2017.00130

Die nach Abheilung der Kniekontusion weiterhin geklagten Beschwerden sind nicht unfallkausaler Natur.

Zürich SozVersG · 2019-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, arbeitete seit Februar 2015 als Operationslagerungspflegerin in der Universitätsklinik Y.___ . Die obliga torische Unfallversicherung führte die HDI Global SE. Am 1 0. Februar 2016 stolperte die Versicherte gemäss ihrer Schilderung über einen Bordstein, fiel auf einen Steinhaufe n und verletzte sich dadurch an Händen und Knien (vgl.

Urk. 9/K3). Die Unfallmeldung erfolgte am 1 9. Februar 2016 (Urk. 9/K1). Die Erstbehandlung der Unfallfolgen fand gleichentags in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ durch Dr. med. A.___ statt. Die Ärztin nannte als vor läufige Diagnose Kontusionen an beiden Knien und eine Kontusion am rechten Handgelenk (Urk. 9/M4) und sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Tagen (Urk. 9/M1). Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. h.c. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, bestätigte in der Folge die gestellte Diagnose, wies auf einen schleppenden Heilungsverlauf und eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit hin ( Urk. 9/M2, Urk. 9/M5-6). Nach einer am 1 8. Februar 2016 durchgeführten bildgebenden Untersuchung beider Kniegelen ke (vgl. Urk. 8/M7) äusserten sich die behandelnden Ärzte Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in den Berichten vom 3. und 1 0. Juni 2016 und wiesen auf vor allem rechtsseitig persistierende Kniebeschwerden hin (Urk. 9/M8-9). Bei Dr. D.___ unterzog si ch die Versichert e am 1 6. Juni 2016 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Urk. 9/M11). Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, verfasste a m 6. Juli 2016 auf Veranlassung des Unfallversicherers eine versicherungsmedizinische Stellungnahme (Urk. 9/M10) und am 3. Oktober 2016 erliess die HDI Global SE ihre Verfügung, mit der sie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Februar 2016 eine Leistungspflicht nach dem 1 1. Juni 2016 verneinte (Urk. 9/K20). Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2016 Einsprache (Urk. 9/K23). Diese wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 25. April 2017 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Urk. 2 = Urk. 9/K29). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2017 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die HDI Global SE zurück zuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 0. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person auch Anspruch auf die zweckmässi ge Behandlung der Unfallfolgen.

2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, da s heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.5

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Im Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, ausschlaggebend seien die Stellungnahmen von Dr. E.___ . Dieser habe schlüssig dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 1 0. Februar 2016 eine Kontusion an den Knien zugezogen habe. Kontusionen heilten nach medi zinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand innert Tagen bis Wochen folgenlos ab. Spätestens in 3 bis 4 Monaten nach dem Ereignis könn t e n die persistierenden Kniebeschwerden nicht mehr als unfallkausal klassifiziert werden. D ie operative Behandlung vom 1 6. Juni 2016 stehe nicht im Zusammenhang mit Unfallfolgen. Der Eingriff habe dazu gedient, unfallfremde Schäden zu beheben. D ie Schluss folgerung

allein , es sei von Unfallfolgen auszugehen , weil vor dem Ereignis vom 1 0. Februar 2016 keine Kniebeschwerden vorhanden gewesen seien, vermöge die Unfallkausalität nicht zu begründen (Urk. 2 S. 3 ff.). 3 .2

In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin

ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden . Die Beschwerdegegnerin habe im Ein spra cheverfahren beim Vertra uensarzt Dr. E.___ insgesamt zwei ärztliche Stellung nahme n eingeholt. Die im Einspracheverfahren eingeholte zweite Stellung n ahme sei ihr (der Beschwerdeführerin) vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden. Aus dem Einspracheentscheid sei ersichtlich, dass diese ärztliche Stellungnahme ein e wes entliche Grundlage für die Abweis ung der Einsprache gewesen sei und demnach entscheidrelevante Gesichtspunkte enthalten habe. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen , vor Erlass des Einspracheentscheid es das rechtliche Gehör zu gewähren. Die fehlende Zustellung der ärztlichen Stellungnahme und damit die fehlende Einräumung der Akteneinsicht ,

verbunden mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme vor Erlass des Einspracheentscheid es , stelle eine schwer wiegende Verletz ung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 ff.).

Sodann sei die Untersuchu ngsmaxime verletzt worden. Am 1 4. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ schriftlich um eine Stellungnahme ersucht, die dieser am 6. Juli 2016 verfasst habe . In einer E-Mail vom 1 5. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin ihr (der Beschwerdeführer in ) mitgeteilt, die Unfallkau salität sei nach Auffassung von Dr. E.___ umstritten und der geplante operative Eingriff stehe demnach nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall. Zum Zeitpunkt der E-Mail habe die Stellungnahme von Dr. E.___ noch gar nicht vorgelegen. Offenbar hätten

Dr. E.___

und die Beschwerdegegnerin am 1 4. Juni 2016 im Zusammenhang mit der Unfallkausalität telefonisch Kontakt gehabt und dabei habe der Arzt berei ts die Unfallkausalität verneint . Dieses Telefonat sei nicht dokumentiert. Erst nachträglich habe die Beschwerdegegnerin den Aus druck einer E-Mail an Dr. E.___ vor gelegt, worin es um eine dringende Anfrage betreffend ein Kostengutsprachegesuch gehe, wobei nicht ersichtlich sei, welche Unterlagen an den Experten gesandt worden seien. Aus den Umständen des Zu standekommens der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ sei ersichtlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle . Es seien dem nach weitere Beweismassnahmen erforderlich. Es sei festzustellen, welche Unter lagen Dr. E.___ zur Verfügung gest anden hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der vorgängigen telefonischen Absprache gar ein strafbares Ver hal ten vorliege

(Urk. 1 S. 4 ff.).

Sei die Unfallkausalität einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen worden, so entfalle die Leistungspflicht erst dann, wenn sich ein Zustand präsentiere, der nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne das Unfall er eignis eingetreten wäre. Hierfür sei die Beschwerdegegnerin beweispflichtig. Die Berichte von Dr. E.___ seien inhaltlich nicht geeignet, den Wegfall des natür lichen Kausalzusammenhangs zu belegen . Dr. C.___ habe echtzeitlich festge halten, dass frisch aufgebrochene Knorpelschäden vorlägen. Darüber habe sich Dr. E.___ erstaunt gezeigt. Dies aber entkräfte die Feststellungen von Dr. C.___ nicht. Im Übrigen sei zu beachten, dass Meniskusrisse auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt seien, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 6 ff.). 3 .3

In der Beschwerdeantwort macht d ie Beschwerdegegnerin geltend, die

Stellung nahmen von Dr. E.___

seien

präzise und umfassende Aktengutachten mit einer nachvollziehbare n Kausalitätsbeurteilung . Aus den Darlegungen ergebe sich hinreichend , dass

die Meniskusverletzung nur möglicherweise Folge des Unfalles sei , während dem

die unfallbedingte Bursitis und die Kontusionen innert Tagen oder spätestens innert weniger Wochen folgenlos abheilten. Spätestens am 1 0. Juni 2016 sei der s tatus quo sine erreicht gewesen ( Urk. 8 S. 10 ff. ) .

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor , denn bei versiche rungs internen Stellungnahmen seien di e Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG nicht anwendbar. Die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 4. Dezember 2016 habe somit dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass des Einspracheent scheid es zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (Urk. 1 S. 13 f.).

Auch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime sei nicht ersichtlich. Die

Umstände des Zustandekommens der ersten Stellungnah me vom 6. Juli 2016 sprä chen nicht für ein Gefälligkeitsgutachten. Bei der bemängelte n E-Mail vom 1 5. Juni 2016 habe es sich um eine Ersteinschätzung im Zusammenhang

mit dem Kostengutsprachegesuch für die damals unmittelbar bevorstehende Knieoperation gehandelt. Dr. E.___ habe sich noch nicht festgelegt gehabt , sondern darauf hingewiesen, dass die Kausalität umstritten und nur möglich sei. In der Stellung nahme vom 6. Juli 2016 sodann habe Dr. E.___ die ihm zur Verfügung

ge stellten Akten aufgeführt. Der Einwand der Beschwerdeführerin sei damit unbe gründet und weitere Beweismassnahmen unnötig. Es sei von der Praxis aner kannt, d ass ein traumatisch verursachter Meniskusriss eine gewaltsame Drehung des Oberschenkels bei gleichzeitig fixiertem Unterschen kel voraussetzt e , wie dies Dr. E.___ korrekt erläutert habe . Ein solcher Unfallmechanismus sei hier nicht gegeben (Urk. 8 S. 14 ff.) . 4.

Es ist unbestritten, dass die im Einspracheverfahren eingeholte Stellungnahm e von Dr. E.___ vom 1 4. Dezember 2016 (Urk. 9/M12) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Urk. 8 S. 14 Rz 36). Hinzu kommt der Umstan d, dass die Beschwerdeführerin selbst vom Auftrag an

Dr. E.___ , einen weiteren Bericht zu verfassen

(Urk. 9/K24) ,

keine Kenntnis hatte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Sachlage zu bejahen. Jedoch kann mit Blick auf die Recht sprechung (BGE 132 V 387 E. 5.2) aus den genannten Umständen nicht gefolgert werden, die Nichtzustellung des Berichts vor Erlass des Einspracheentscheid e s

stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehö rs dar. Dr. E.___ bestätigte nämlich in allen wesentlichen Punkten die der Ver fügung vom 3. Oktober 2016

(Urk. 9/K20) zugrunde gelegte Beurteilung seiner ersten Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ( Urk. 9/M10) . Sein Ergänzungsbericht enthält keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte, sondern äussert sich ergänzend zu den in der Einsprache vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 9/M12 S. 2) . M it Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens ist von einem heilbaren Verfahrens mangel

auszugehen , zumal im Beschwerdeverfahren volle Kognition besteht. 5. 5.1

Im Zusammenhang mit der Rüge der verletzten Untersuchungspflicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, Dr. E.___ habe Gefälligkeitsgutachten verfasst. Sie schliesst dies aus den Umständen des Zustandekommens der versicherungs medizinischen Stellungnahme .

I nsbesondere geht sie davon aus, noch vor dem schriftlichen Auftrag an Dr. E.___ hätten in den Akten nicht dokumentierte tele fonische Kontakte stattgefunden und Dr. E.___ habe sich zur Sache ge äussert, ohne dass bekannt sei, welche Akten ihm vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 4 ff.). 5.2

Zur Stellungnahme vom 6. Juli 2016 war Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin am 1 4. Juni 2016 schriftlich und unter Beilage der medizinischen Akten (Urk. 9/M1-9) aufgefordert worden (vgl. Urk. 9/K10). Ebenfalls am 1 4. Juni 2016 führte Dr. E.___

im Zusammenhang mit der bevorstehenden Kn ieoper ation vom 1 6. Juni 2016 ( vgl. Urk. 9/M11 ) in einer kurzen E-Mail an die Beschwerdegeg nerin aus , die Unfallkausalität sei umstritten, weswegen auch der Eingriff nur möglich unfallkausal und daher abzulehnen sei (Urk. 9/K7). Indem Dr. E.___ i n d ies er E-Mail allein

auf den Umstand hinwies, die Unfallkausalität sei umstritten und inhaltlich zur Kausalität erst in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 Stellung bezog (Urk. 9/M10 ) , kann nicht davon ausgegangen werden , es liege ein Gefällig keitsgutachten vor . Mit der E-Mail vom 1 5. Juni 2016 orientiert e die Beschwer degegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen korrekt über die Mitteilung von Dr. E.___ vom 1 4. Juni 2015 und wies darauf hin, der Ent scheid werde schriftlich bekannt ge ge ben, s obald die ausführliche Stellungnahme von Dr. E.___ vorliege (Urk. 9/K9).

5.3

Auch aus den übrigen Umständen lässt sich nicht auf einen mangelhaften Um gang der Beschwerdegegnerin mit den aus Art. 43 Abs. 1 ATSG fliessenden Pflichten schliessen. Die Aufträge an Dr. E.___ erfolgten schriftlich, sie sind dokumentiert, enthalten eine klare Fragestellung und der Arzt wurde gleichzeitig mit den je weils vorhandenen Akten dokumen t i ert (Urk. 9/K10, Urk. 9/K24). Es liegen somit keine Gründe vor, weswegen den Stellungnahmen von Dr. E.___ bereits aus formellen Gründen keine Bedeutung zukäme. Insbesondere verletzt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch den Grundsatz der Verfahrens fair ness nicht (vgl. Urk. 1 S. 8). 6 . 6.1

Zur Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung von Dr. E.___

widerspreche derjenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ diametral. Dr. C.___

habe in seinem Bericht vom 1 1. März 2016 auf eine traumatis ierte Bursa und Knorpelschäden links hingewiesen und den Verdacht auf eine mediale Meniskus läsion rechts geäussert . Insbesondere habe Dr. C.___ festgehalten, dass die Knor pelschäden frisch aufgebrochen wirkten (Urk. 1 S. 7 Rz . 20). 6.2

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2016 gestützt auf eine am 1 1. März 2016 erfolgte Untersuchung fest, es liege eine Kontusion beider Kniegelenke vor. Bildgebend seien vor allem die retropat ellären Knorpelschäden sichtbar. Diese wirkten frisch aufgebrochen. Ein Bo ne

Bruise sei nicht nachweisbar . Die Kreuz bänder seien schön und durchgehend dargestellt, rechts eine Spur lockerer als links. Die Störung im dorso -medialen Meniskus, v or allem rechts, sei im MRI deutlich erkennbar. Klinisch seien dort keine Schmerzen auslösbar. Deswegen sei aktuell ein abwartendes Verhalten angezeigt (Urk. 9/M8 S. 2). Dr. C.___ stützte sich auf die am 1 8. Februar 2016 durchgeführte MRT -Untersuchung im O.___ . Der Bericht gleichen Datums nennt eine Bursitis und Knorpel schäden an beiden Knien sowie eine Meniskusläsion vor allem am rechten Knie (Urk. 9/M7 S. 2) . 6.3

Zur Ermittlung der Unfallkausalität vermag der Bericht von Dr. C.___

wenig beizutragen, denn dazu äusserte sich der Arzt

nicht näher . Zu den Knorpel schäden hielt er fest, diese wirkten frisch aufgebrochen. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, es handle sich um Unfallfolgen. Über einen Zusammenhang der Knorpelschäden mit dem Ereignis vom 1 0. Februar 2016 zeigte sich Dr. E.___ nicht nur «erstaunt», wie die Beschwerdeführerin kritisch bemerkt (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 20 ), sondern er legte dar, dass traumatische Knorpelschäden eine erhebliche Gewalteinwirkung voraussetzten, weswegen auch an den umliegenden Strukturen Schäden zu erwarten seien, namentlich Schäden auf der anderen Knorpel seite (sog. contre -coup) oder Schäden am darunterliegenden Knochen, insbesondere ein e

Knochenprellung ( Bone

Bruise ), was aber nicht der Fall sei . Sodann habe die Arthroskopie vom 1 6. Juni 2016 gezeigt, dass gar keine rele vanten Knorpelschäden vorlägen (Urk. 9/M10 S. 4 f. , Urk. 9/M12 S. 3 ). Sekun där befunde der genannten Art wurden auch von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben. Das Vorhandensein von Knorpelschäden ergibt sich aus dem Ope rationsbericht von Dr. D.___ effektiv nicht. Es kann somit nicht davon ausge gangen werden, der Sturz vom 1 0. Februar 2016 habe an den Knien Knorpel schäden verursacht. 6.4

Zur festgestellten Meniskusläsion am rechten Knie, die am 1 6. Juni 2016 operativ behandelt wurde (Urk. 9/M11) , führte Dr. E.___ mit verschiedenen Hinweisen auf die Fachliteratur aus, ein isolierter Meniskusriss als Unfallfolge setze eine erhebliche traumatische Einwirkung im Sinne eines Drehsturzes oder Verwin dungs traumas voraus. Darunter werde ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Knie bei fixiertem Unterschenkel oder Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, wodurch die physiologische Schlus srotation nicht ablaufen und der Meniskus einklemmen und verletzt werden könne. Ein solcher distorsionsbedingter Meniskusschaden könne hier aber ausgeschlossen werden. Es fehlten einerseit s relevante Begleitverletzungen, beispielsweise ein Bone

Bruise , andererseits sei der beschriebene Sturz nicht geeignet. Beim Stolpern und Anschlagen fehle die erfo r derliche Fixation der Gelenkskörper (Urk. 9/M10 S.

5

f. , Urk. 9/M12 S. 3 ff. ). Diesen plausiblen Ausführungen setzte die Beschwer de führerin argumentativ nichts entgegen. Namentlich auch Dr. C.___ , auf den die Beschwerdeführerin sich stützt, äusserte sich nicht zur Kausalität der Menis ku sverletzung. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihren Ausführungen auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 20 17 ( Urk. 8 S. 16 Rz 43). Darin wird auf eine n für traumatische Meniskusverletzungen nötige n Drehsturz hingewiesen (E. 5.3). Eine auf das Ereignis vom 1 0. Februar 2016 zurückzu führende Ursache für die Meniskusläsion ist somit nicht dargetan . Unbehelflich ist das Argument der Beschwerdeführerin, Meniskusrisse seien auch ohne ausser gewöhnlichen äusseren Faktor Un fallschäden gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7 f. Rz . 21). Ein unfallähnlicher Vorgang fällt vorliegend ausser Betracht. Beim Vorfall vom 1 0. Februar 2016 handelt es sich unbestrittenermassen

um ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. 6.5

Eine u nfallbedingte Läsion der Bursa (Schleimbeutel) hat Dr. E.___ nicht verneint, indessen kam er zum Schluss, dass aufgrund der nur milden Problematik und aufgrund erfolgversprechender konservativer Behandlungsansätze eine isolierte Bursektomie nicht indiziert gewesen sei. Aus diesem Grund taxierte er den operativen Eingriff als mit unfallfremden Faktoren zusammenhängend (Urk. 9 /M10 S. 6). Diese Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht begründet in Zweifel gezogen. Damit besteht auch kein Anlass, von der Schlussfolgerung von Dr. E.___ abzuweichen, spätestens ab dem 1 1. Juni 2016 könne aufgrund der am 1 0. Februar 2016 erlittenen Kontusion en an beiden Knien nicht mehr von unfallbedingten Kniebeschwerden ausgegangen werden. Insbe sondere der operative Eingriff zur Behan dlung der Meniskusläsion am 16. Juni 2016 habe nicht dazu gedient, in erster Linie Unfallschäden zu therapieren. Eine Bursektomie sei angesichts der milden Problematik nicht indiziert gewesen. Eine Abheilung wäre auch kon servativ erfolgt (Urk. 9/M10 S. 6). 6.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in Bezug auf allfällige Knorpelschäden noch in Bezug auf die operativ behandelte Meniskusläsion ein Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 1 0. Februar 2016 zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Somit ist diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. In Bezug auf die Bursitis ist ein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1 0. Februar 2016 zwar nicht ausge schlossen worden, jedoch die Notwendigkeit, deswegen operativ zu intervenieren, da eine Besserung von selbst eingetreten wäre. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt stellte, die Unfallfolgen in Form von Kontusionen an beiden Knien, die innert Tagen bis Wochen abheilten, begründeten keine über den 1 1. Juni 2016 hinausgehende

Leistungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zustand eingetreten, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 1 0. Februar 2016 nach dem schicksalsmässigen Ver lauf entwickelt hätte ( status quo sine) . Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung der Folgen des Unfalles

ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen. Die Leistungseinstellung ist daher zu schützen.

Es bleibt der Hinweis, dass aus dem Umstand, dass vor dem Ereignis vom 1 0. Februar 2016 keine Beschwerden an den Knien bestanden (vgl. Urk. 9/K3 S. 2 ) , keine Leistungspflicht abgeleitet werden kann. Die Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Da die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 1 1. Juni 2016 zu Recht eingestellt hat, ist der die Verfügung vom 3. Oktober 2016 bestätigende Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1978, arbeitete seit Februar 2015 als Operationslagerungspflegerin in der Universitätsklinik Y.___ . Die obliga torische Unfallversicherung führte die HDI Global SE. Am 1 0. Februar 2016 stolperte die Versicherte gemäss ihrer Schilderung über einen Bordstein, fiel auf einen Steinhaufe n und verletzte sich dadurch an Händen und Knien (vgl.

Urk. 9/K3). Die Unfallmeldung erfolgte am 1 9. Februar 2016 (Urk. 9/K1). Die Erstbehandlung der Unfallfolgen fand gleichentags in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ durch Dr. med. A.___ statt. Die Ärztin nannte als vor läufige Diagnose Kontusionen an beiden Knien und eine Kontusion am rechten Handgelenk (Urk. 9/M4) und sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Tagen (Urk. 9/M1). Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. h.c. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, bestätigte in der Folge die gestellte Diagnose, wies auf einen schleppenden Heilungsverlauf und eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit hin ( Urk. 9/M2, Urk. 9/M5-6). Nach einer am 1 8. Februar 2016 durchgeführten bildgebenden Untersuchung beider Kniegelen ke (vgl. Urk. 8/M7) äusserten sich die behandelnden Ärzte Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in den Berichten vom 3. und 1 0. Juni 2016 und wiesen auf vor allem rechtsseitig persistierende Kniebeschwerden hin (Urk. 9/M8-9). Bei Dr. D.___ unterzog si ch die Versichert e am 1 6. Juni 2016 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Urk. 9/M11). Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, verfasste a m 6. Juli 2016 auf Veranlassung des Unfallversicherers eine versicherungsmedizinische Stellungnahme (Urk. 9/M10) und am 3. Oktober 2016 erliess die HDI Global SE ihre Verfügung, mit der sie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Februar 2016 eine Leistungspflicht nach dem 1 1. Juni 2016 verneinte (Urk. 9/K20). Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2016 Einsprache (Urk. 9/K23). Diese wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 25. April 2017 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Urk. 2 = Urk. 9/K29).

E. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person auch Anspruch auf die zweckmässi ge Behandlung der Unfallfolgen.

E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, da s heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).

E. 2.5 Gemäss Art. 29 Abs.

E. 3 .3

In der Beschwerdeantwort macht d ie Beschwerdegegnerin geltend, die

Stellung nahmen von Dr. E.___

seien

präzise und umfassende Aktengutachten mit einer nachvollziehbare n Kausalitätsbeurteilung . Aus den Darlegungen ergebe sich hinreichend , dass

die Meniskusverletzung nur möglicherweise Folge des Unfalles sei , während dem

die unfallbedingte Bursitis und die Kontusionen innert Tagen oder spätestens innert weniger Wochen folgenlos abheilten. Spätestens am 1 0. Juni 2016 sei der s tatus quo sine erreicht gewesen ( Urk. 8 S. 10 ff. ) .

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor , denn bei versiche rungs internen Stellungnahmen seien di e Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG nicht anwendbar. Die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 4. Dezember 2016 habe somit dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass des Einspracheent scheid es zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (Urk. 1 S. 13 f.).

Auch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime sei nicht ersichtlich. Die

Umstände des Zustandekommens der ersten Stellungnah me vom 6. Juli 2016 sprä chen nicht für ein Gefälligkeitsgutachten. Bei der bemängelte n E-Mail vom 1 5. Juni 2016 habe es sich um eine Ersteinschätzung im Zusammenhang

mit dem Kostengutsprachegesuch für die damals unmittelbar bevorstehende Knieoperation gehandelt. Dr. E.___ habe sich noch nicht festgelegt gehabt , sondern darauf hingewiesen, dass die Kausalität umstritten und nur möglich sei. In der Stellung nahme vom 6. Juli 2016 sodann habe Dr. E.___ die ihm zur Verfügung

ge stellten Akten aufgeführt. Der Einwand der Beschwerdeführerin sei damit unbe gründet und weitere Beweismassnahmen unnötig. Es sei von der Praxis aner kannt, d ass ein traumatisch verursachter Meniskusriss eine gewaltsame Drehung des Oberschenkels bei gleichzeitig fixiertem Unterschen kel voraussetzt e , wie dies Dr. E.___ korrekt erläutert habe . Ein solcher Unfallmechanismus sei hier nicht gegeben (Urk. 8 S. 14 ff.) .

E. 4 Es ist unbestritten, dass die im Einspracheverfahren eingeholte Stellungnahm e von Dr. E.___ vom 1 4. Dezember 2016 (Urk. 9/M12) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Urk.

E. 8 S. 16 Rz 43). Darin wird auf eine n für traumatische Meniskusverletzungen nötige n Drehsturz hingewiesen (E. 5.3). Eine auf das Ereignis vom 1 0. Februar 2016 zurückzu führende Ursache für die Meniskusläsion ist somit nicht dargetan . Unbehelflich ist das Argument der Beschwerdeführerin, Meniskusrisse seien auch ohne ausser gewöhnlichen äusseren Faktor Un fallschäden gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7 f. Rz . 21). Ein unfallähnlicher Vorgang fällt vorliegend ausser Betracht. Beim Vorfall vom 1 0. Februar 2016 handelt es sich unbestrittenermassen

um ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. 6.5

Eine u nfallbedingte Läsion der Bursa (Schleimbeutel) hat Dr. E.___ nicht verneint, indessen kam er zum Schluss, dass aufgrund der nur milden Problematik und aufgrund erfolgversprechender konservativer Behandlungsansätze eine isolierte Bursektomie nicht indiziert gewesen sei. Aus diesem Grund taxierte er den operativen Eingriff als mit unfallfremden Faktoren zusammenhängend (Urk. 9 /M10 S. 6). Diese Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht begründet in Zweifel gezogen. Damit besteht auch kein Anlass, von der Schlussfolgerung von Dr. E.___ abzuweichen, spätestens ab dem 1 1. Juni 2016 könne aufgrund der am 1 0. Februar 2016 erlittenen Kontusion en an beiden Knien nicht mehr von unfallbedingten Kniebeschwerden ausgegangen werden. Insbe sondere der operative Eingriff zur Behan dlung der Meniskusläsion am 16. Juni 2016 habe nicht dazu gedient, in erster Linie Unfallschäden zu therapieren. Eine Bursektomie sei angesichts der milden Problematik nicht indiziert gewesen. Eine Abheilung wäre auch kon servativ erfolgt (Urk. 9/M10 S. 6). 6.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in Bezug auf allfällige Knorpelschäden noch in Bezug auf die operativ behandelte Meniskusläsion ein Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 1 0. Februar 2016 zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Somit ist diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. In Bezug auf die Bursitis ist ein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1 0. Februar 2016 zwar nicht ausge schlossen worden, jedoch die Notwendigkeit, deswegen operativ zu intervenieren, da eine Besserung von selbst eingetreten wäre. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt stellte, die Unfallfolgen in Form von Kontusionen an beiden Knien, die innert Tagen bis Wochen abheilten, begründeten keine über den 1 1. Juni 2016 hinausgehende

Leistungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zustand eingetreten, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 1 0. Februar 2016 nach dem schicksalsmässigen Ver lauf entwickelt hätte ( status quo sine) . Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung der Folgen des Unfalles

ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen. Die Leistungseinstellung ist daher zu schützen.

Es bleibt der Hinweis, dass aus dem Umstand, dass vor dem Ereignis vom 1 0. Februar 2016 keine Beschwerden an den Knien bestanden (vgl. Urk. 9/K3 S. 2 ) , keine Leistungspflicht abgeleitet werden kann. Die Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Da die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 1 1. Juni 2016 zu Recht eingestellt hat, ist der die Verfügung vom 3. Oktober 2016 bestätigende Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00130

llI. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

14. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, arbeitete seit Februar 2015 als Operationslagerungspflegerin in der Universitätsklinik Y.___ . Die obliga torische Unfallversicherung führte die HDI Global SE. Am 1 0. Februar 2016 stolperte die Versicherte gemäss ihrer Schilderung über einen Bordstein, fiel auf einen Steinhaufe n und verletzte sich dadurch an Händen und Knien (vgl.

Urk. 9/K3). Die Unfallmeldung erfolgte am 1 9. Februar 2016 (Urk. 9/K1). Die Erstbehandlung der Unfallfolgen fand gleichentags in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ durch Dr. med. A.___ statt. Die Ärztin nannte als vor läufige Diagnose Kontusionen an beiden Knien und eine Kontusion am rechten Handgelenk (Urk. 9/M4) und sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Tagen (Urk. 9/M1). Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. h.c. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, bestätigte in der Folge die gestellte Diagnose, wies auf einen schleppenden Heilungsverlauf und eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit hin ( Urk. 9/M2, Urk. 9/M5-6). Nach einer am 1 8. Februar 2016 durchgeführten bildgebenden Untersuchung beider Kniegelen ke (vgl. Urk. 8/M7) äusserten sich die behandelnden Ärzte Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in den Berichten vom 3. und 1 0. Juni 2016 und wiesen auf vor allem rechtsseitig persistierende Kniebeschwerden hin (Urk. 9/M8-9). Bei Dr. D.___ unterzog si ch die Versichert e am 1 6. Juni 2016 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Urk. 9/M11). Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, verfasste a m 6. Juli 2016 auf Veranlassung des Unfallversicherers eine versicherungsmedizinische Stellungnahme (Urk. 9/M10) und am 3. Oktober 2016 erliess die HDI Global SE ihre Verfügung, mit der sie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Februar 2016 eine Leistungspflicht nach dem 1 1. Juni 2016 verneinte (Urk. 9/K20). Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2016 Einsprache (Urk. 9/K23). Diese wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 25. April 2017 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Urk. 2 = Urk. 9/K29). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2017 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die HDI Global SE zurück zuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 0. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person auch Anspruch auf die zweckmässi ge Behandlung der Unfallfolgen.

2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, da s heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.5

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Im Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, ausschlaggebend seien die Stellungnahmen von Dr. E.___ . Dieser habe schlüssig dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 1 0. Februar 2016 eine Kontusion an den Knien zugezogen habe. Kontusionen heilten nach medi zinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand innert Tagen bis Wochen folgenlos ab. Spätestens in 3 bis 4 Monaten nach dem Ereignis könn t e n die persistierenden Kniebeschwerden nicht mehr als unfallkausal klassifiziert werden. D ie operative Behandlung vom 1 6. Juni 2016 stehe nicht im Zusammenhang mit Unfallfolgen. Der Eingriff habe dazu gedient, unfallfremde Schäden zu beheben. D ie Schluss folgerung

allein , es sei von Unfallfolgen auszugehen , weil vor dem Ereignis vom 1 0. Februar 2016 keine Kniebeschwerden vorhanden gewesen seien, vermöge die Unfallkausalität nicht zu begründen (Urk. 2 S. 3 ff.). 3 .2

In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin

ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden . Die Beschwerdegegnerin habe im Ein spra cheverfahren beim Vertra uensarzt Dr. E.___ insgesamt zwei ärztliche Stellung nahme n eingeholt. Die im Einspracheverfahren eingeholte zweite Stellung n ahme sei ihr (der Beschwerdeführerin) vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden. Aus dem Einspracheentscheid sei ersichtlich, dass diese ärztliche Stellungnahme ein e wes entliche Grundlage für die Abweis ung der Einsprache gewesen sei und demnach entscheidrelevante Gesichtspunkte enthalten habe. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen , vor Erlass des Einspracheentscheid es das rechtliche Gehör zu gewähren. Die fehlende Zustellung der ärztlichen Stellungnahme und damit die fehlende Einräumung der Akteneinsicht ,

verbunden mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme vor Erlass des Einspracheentscheid es , stelle eine schwer wiegende Verletz ung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 ff.).

Sodann sei die Untersuchu ngsmaxime verletzt worden. Am 1 4. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ schriftlich um eine Stellungnahme ersucht, die dieser am 6. Juli 2016 verfasst habe . In einer E-Mail vom 1 5. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin ihr (der Beschwerdeführer in ) mitgeteilt, die Unfallkau salität sei nach Auffassung von Dr. E.___ umstritten und der geplante operative Eingriff stehe demnach nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall. Zum Zeitpunkt der E-Mail habe die Stellungnahme von Dr. E.___ noch gar nicht vorgelegen. Offenbar hätten

Dr. E.___

und die Beschwerdegegnerin am 1 4. Juni 2016 im Zusammenhang mit der Unfallkausalität telefonisch Kontakt gehabt und dabei habe der Arzt berei ts die Unfallkausalität verneint . Dieses Telefonat sei nicht dokumentiert. Erst nachträglich habe die Beschwerdegegnerin den Aus druck einer E-Mail an Dr. E.___ vor gelegt, worin es um eine dringende Anfrage betreffend ein Kostengutsprachegesuch gehe, wobei nicht ersichtlich sei, welche Unterlagen an den Experten gesandt worden seien. Aus den Umständen des Zu standekommens der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ sei ersichtlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle . Es seien dem nach weitere Beweismassnahmen erforderlich. Es sei festzustellen, welche Unter lagen Dr. E.___ zur Verfügung gest anden hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der vorgängigen telefonischen Absprache gar ein strafbares Ver hal ten vorliege

(Urk. 1 S. 4 ff.).

Sei die Unfallkausalität einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen worden, so entfalle die Leistungspflicht erst dann, wenn sich ein Zustand präsentiere, der nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne das Unfall er eignis eingetreten wäre. Hierfür sei die Beschwerdegegnerin beweispflichtig. Die Berichte von Dr. E.___ seien inhaltlich nicht geeignet, den Wegfall des natür lichen Kausalzusammenhangs zu belegen . Dr. C.___ habe echtzeitlich festge halten, dass frisch aufgebrochene Knorpelschäden vorlägen. Darüber habe sich Dr. E.___ erstaunt gezeigt. Dies aber entkräfte die Feststellungen von Dr. C.___ nicht. Im Übrigen sei zu beachten, dass Meniskusrisse auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt seien, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 6 ff.). 3 .3

In der Beschwerdeantwort macht d ie Beschwerdegegnerin geltend, die

Stellung nahmen von Dr. E.___

seien

präzise und umfassende Aktengutachten mit einer nachvollziehbare n Kausalitätsbeurteilung . Aus den Darlegungen ergebe sich hinreichend , dass

die Meniskusverletzung nur möglicherweise Folge des Unfalles sei , während dem

die unfallbedingte Bursitis und die Kontusionen innert Tagen oder spätestens innert weniger Wochen folgenlos abheilten. Spätestens am 1 0. Juni 2016 sei der s tatus quo sine erreicht gewesen ( Urk. 8 S. 10 ff. ) .

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor , denn bei versiche rungs internen Stellungnahmen seien di e Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG nicht anwendbar. Die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 4. Dezember 2016 habe somit dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass des Einspracheent scheid es zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (Urk. 1 S. 13 f.).

Auch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime sei nicht ersichtlich. Die

Umstände des Zustandekommens der ersten Stellungnah me vom 6. Juli 2016 sprä chen nicht für ein Gefälligkeitsgutachten. Bei der bemängelte n E-Mail vom 1 5. Juni 2016 habe es sich um eine Ersteinschätzung im Zusammenhang

mit dem Kostengutsprachegesuch für die damals unmittelbar bevorstehende Knieoperation gehandelt. Dr. E.___ habe sich noch nicht festgelegt gehabt , sondern darauf hingewiesen, dass die Kausalität umstritten und nur möglich sei. In der Stellung nahme vom 6. Juli 2016 sodann habe Dr. E.___ die ihm zur Verfügung

ge stellten Akten aufgeführt. Der Einwand der Beschwerdeführerin sei damit unbe gründet und weitere Beweismassnahmen unnötig. Es sei von der Praxis aner kannt, d ass ein traumatisch verursachter Meniskusriss eine gewaltsame Drehung des Oberschenkels bei gleichzeitig fixiertem Unterschen kel voraussetzt e , wie dies Dr. E.___ korrekt erläutert habe . Ein solcher Unfallmechanismus sei hier nicht gegeben (Urk. 8 S. 14 ff.) . 4.

Es ist unbestritten, dass die im Einspracheverfahren eingeholte Stellungnahm e von Dr. E.___ vom 1 4. Dezember 2016 (Urk. 9/M12) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Urk. 8 S. 14 Rz 36). Hinzu kommt der Umstan d, dass die Beschwerdeführerin selbst vom Auftrag an

Dr. E.___ , einen weiteren Bericht zu verfassen

(Urk. 9/K24) ,

keine Kenntnis hatte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Sachlage zu bejahen. Jedoch kann mit Blick auf die Recht sprechung (BGE 132 V 387 E. 5.2) aus den genannten Umständen nicht gefolgert werden, die Nichtzustellung des Berichts vor Erlass des Einspracheentscheid e s

stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehö rs dar. Dr. E.___ bestätigte nämlich in allen wesentlichen Punkten die der Ver fügung vom 3. Oktober 2016

(Urk. 9/K20) zugrunde gelegte Beurteilung seiner ersten Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ( Urk. 9/M10) . Sein Ergänzungsbericht enthält keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte, sondern äussert sich ergänzend zu den in der Einsprache vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 9/M12 S. 2) . M it Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens ist von einem heilbaren Verfahrens mangel

auszugehen , zumal im Beschwerdeverfahren volle Kognition besteht. 5. 5.1

Im Zusammenhang mit der Rüge der verletzten Untersuchungspflicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, Dr. E.___ habe Gefälligkeitsgutachten verfasst. Sie schliesst dies aus den Umständen des Zustandekommens der versicherungs medizinischen Stellungnahme .

I nsbesondere geht sie davon aus, noch vor dem schriftlichen Auftrag an Dr. E.___ hätten in den Akten nicht dokumentierte tele fonische Kontakte stattgefunden und Dr. E.___ habe sich zur Sache ge äussert, ohne dass bekannt sei, welche Akten ihm vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 4 ff.). 5.2

Zur Stellungnahme vom 6. Juli 2016 war Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin am 1 4. Juni 2016 schriftlich und unter Beilage der medizinischen Akten (Urk. 9/M1-9) aufgefordert worden (vgl. Urk. 9/K10). Ebenfalls am 1 4. Juni 2016 führte Dr. E.___

im Zusammenhang mit der bevorstehenden Kn ieoper ation vom 1 6. Juni 2016 ( vgl. Urk. 9/M11 ) in einer kurzen E-Mail an die Beschwerdegeg nerin aus , die Unfallkausalität sei umstritten, weswegen auch der Eingriff nur möglich unfallkausal und daher abzulehnen sei (Urk. 9/K7). Indem Dr. E.___ i n d ies er E-Mail allein

auf den Umstand hinwies, die Unfallkausalität sei umstritten und inhaltlich zur Kausalität erst in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 Stellung bezog (Urk. 9/M10 ) , kann nicht davon ausgegangen werden , es liege ein Gefällig keitsgutachten vor . Mit der E-Mail vom 1 5. Juni 2016 orientiert e die Beschwer degegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen korrekt über die Mitteilung von Dr. E.___ vom 1 4. Juni 2015 und wies darauf hin, der Ent scheid werde schriftlich bekannt ge ge ben, s obald die ausführliche Stellungnahme von Dr. E.___ vorliege (Urk. 9/K9).

5.3

Auch aus den übrigen Umständen lässt sich nicht auf einen mangelhaften Um gang der Beschwerdegegnerin mit den aus Art. 43 Abs. 1 ATSG fliessenden Pflichten schliessen. Die Aufträge an Dr. E.___ erfolgten schriftlich, sie sind dokumentiert, enthalten eine klare Fragestellung und der Arzt wurde gleichzeitig mit den je weils vorhandenen Akten dokumen t i ert (Urk. 9/K10, Urk. 9/K24). Es liegen somit keine Gründe vor, weswegen den Stellungnahmen von Dr. E.___ bereits aus formellen Gründen keine Bedeutung zukäme. Insbesondere verletzt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch den Grundsatz der Verfahrens fair ness nicht (vgl. Urk. 1 S. 8). 6 . 6.1

Zur Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung von Dr. E.___

widerspreche derjenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ diametral. Dr. C.___

habe in seinem Bericht vom 1 1. März 2016 auf eine traumatis ierte Bursa und Knorpelschäden links hingewiesen und den Verdacht auf eine mediale Meniskus läsion rechts geäussert . Insbesondere habe Dr. C.___ festgehalten, dass die Knor pelschäden frisch aufgebrochen wirkten (Urk. 1 S. 7 Rz . 20). 6.2

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2016 gestützt auf eine am 1 1. März 2016 erfolgte Untersuchung fest, es liege eine Kontusion beider Kniegelenke vor. Bildgebend seien vor allem die retropat ellären Knorpelschäden sichtbar. Diese wirkten frisch aufgebrochen. Ein Bo ne

Bruise sei nicht nachweisbar . Die Kreuz bänder seien schön und durchgehend dargestellt, rechts eine Spur lockerer als links. Die Störung im dorso -medialen Meniskus, v or allem rechts, sei im MRI deutlich erkennbar. Klinisch seien dort keine Schmerzen auslösbar. Deswegen sei aktuell ein abwartendes Verhalten angezeigt (Urk. 9/M8 S. 2). Dr. C.___ stützte sich auf die am 1 8. Februar 2016 durchgeführte MRT -Untersuchung im O.___ . Der Bericht gleichen Datums nennt eine Bursitis und Knorpel schäden an beiden Knien sowie eine Meniskusläsion vor allem am rechten Knie (Urk. 9/M7 S. 2) . 6.3

Zur Ermittlung der Unfallkausalität vermag der Bericht von Dr. C.___

wenig beizutragen, denn dazu äusserte sich der Arzt

nicht näher . Zu den Knorpel schäden hielt er fest, diese wirkten frisch aufgebrochen. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, es handle sich um Unfallfolgen. Über einen Zusammenhang der Knorpelschäden mit dem Ereignis vom 1 0. Februar 2016 zeigte sich Dr. E.___ nicht nur «erstaunt», wie die Beschwerdeführerin kritisch bemerkt (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 20 ), sondern er legte dar, dass traumatische Knorpelschäden eine erhebliche Gewalteinwirkung voraussetzten, weswegen auch an den umliegenden Strukturen Schäden zu erwarten seien, namentlich Schäden auf der anderen Knorpel seite (sog. contre -coup) oder Schäden am darunterliegenden Knochen, insbesondere ein e

Knochenprellung ( Bone

Bruise ), was aber nicht der Fall sei . Sodann habe die Arthroskopie vom 1 6. Juni 2016 gezeigt, dass gar keine rele vanten Knorpelschäden vorlägen (Urk. 9/M10 S. 4 f. , Urk. 9/M12 S. 3 ). Sekun där befunde der genannten Art wurden auch von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben. Das Vorhandensein von Knorpelschäden ergibt sich aus dem Ope rationsbericht von Dr. D.___ effektiv nicht. Es kann somit nicht davon ausge gangen werden, der Sturz vom 1 0. Februar 2016 habe an den Knien Knorpel schäden verursacht. 6.4

Zur festgestellten Meniskusläsion am rechten Knie, die am 1 6. Juni 2016 operativ behandelt wurde (Urk. 9/M11) , führte Dr. E.___ mit verschiedenen Hinweisen auf die Fachliteratur aus, ein isolierter Meniskusriss als Unfallfolge setze eine erhebliche traumatische Einwirkung im Sinne eines Drehsturzes oder Verwin dungs traumas voraus. Darunter werde ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Knie bei fixiertem Unterschenkel oder Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, wodurch die physiologische Schlus srotation nicht ablaufen und der Meniskus einklemmen und verletzt werden könne. Ein solcher distorsionsbedingter Meniskusschaden könne hier aber ausgeschlossen werden. Es fehlten einerseit s relevante Begleitverletzungen, beispielsweise ein Bone

Bruise , andererseits sei der beschriebene Sturz nicht geeignet. Beim Stolpern und Anschlagen fehle die erfo r derliche Fixation der Gelenkskörper (Urk. 9/M10 S.

5

f. , Urk. 9/M12 S. 3 ff. ). Diesen plausiblen Ausführungen setzte die Beschwer de führerin argumentativ nichts entgegen. Namentlich auch Dr. C.___ , auf den die Beschwerdeführerin sich stützt, äusserte sich nicht zur Kausalität der Menis ku sverletzung. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihren Ausführungen auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 20 17 ( Urk. 8 S. 16 Rz 43). Darin wird auf eine n für traumatische Meniskusverletzungen nötige n Drehsturz hingewiesen (E. 5.3). Eine auf das Ereignis vom 1 0. Februar 2016 zurückzu führende Ursache für die Meniskusläsion ist somit nicht dargetan . Unbehelflich ist das Argument der Beschwerdeführerin, Meniskusrisse seien auch ohne ausser gewöhnlichen äusseren Faktor Un fallschäden gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7 f. Rz . 21). Ein unfallähnlicher Vorgang fällt vorliegend ausser Betracht. Beim Vorfall vom 1 0. Februar 2016 handelt es sich unbestrittenermassen

um ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. 6.5

Eine u nfallbedingte Läsion der Bursa (Schleimbeutel) hat Dr. E.___ nicht verneint, indessen kam er zum Schluss, dass aufgrund der nur milden Problematik und aufgrund erfolgversprechender konservativer Behandlungsansätze eine isolierte Bursektomie nicht indiziert gewesen sei. Aus diesem Grund taxierte er den operativen Eingriff als mit unfallfremden Faktoren zusammenhängend (Urk. 9 /M10 S. 6). Diese Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht begründet in Zweifel gezogen. Damit besteht auch kein Anlass, von der Schlussfolgerung von Dr. E.___ abzuweichen, spätestens ab dem 1 1. Juni 2016 könne aufgrund der am 1 0. Februar 2016 erlittenen Kontusion en an beiden Knien nicht mehr von unfallbedingten Kniebeschwerden ausgegangen werden. Insbe sondere der operative Eingriff zur Behan dlung der Meniskusläsion am 16. Juni 2016 habe nicht dazu gedient, in erster Linie Unfallschäden zu therapieren. Eine Bursektomie sei angesichts der milden Problematik nicht indiziert gewesen. Eine Abheilung wäre auch kon servativ erfolgt (Urk. 9/M10 S. 6). 6.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in Bezug auf allfällige Knorpelschäden noch in Bezug auf die operativ behandelte Meniskusläsion ein Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 1 0. Februar 2016 zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Somit ist diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. In Bezug auf die Bursitis ist ein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1 0. Februar 2016 zwar nicht ausge schlossen worden, jedoch die Notwendigkeit, deswegen operativ zu intervenieren, da eine Besserung von selbst eingetreten wäre. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt stellte, die Unfallfolgen in Form von Kontusionen an beiden Knien, die innert Tagen bis Wochen abheilten, begründeten keine über den 1 1. Juni 2016 hinausgehende

Leistungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zustand eingetreten, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 1 0. Februar 2016 nach dem schicksalsmässigen Ver lauf entwickelt hätte ( status quo sine) . Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung der Folgen des Unfalles

ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen. Die Leistungseinstellung ist daher zu schützen.

Es bleibt der Hinweis, dass aus dem Umstand, dass vor dem Ereignis vom 1 0. Februar 2016 keine Beschwerden an den Knien bestanden (vgl. Urk. 9/K3 S. 2 ) , keine Leistungspflicht abgeleitet werden kann. Die Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Da die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 1 1. Juni 2016 zu Recht eingestellt hat, ist der die Verfügung vom 3. Oktober 2016 bestätigende Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm