Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 80 , hatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich a m 20. Feb ruar 2016 anlässlich eines Autounfalls
verletzte
(Unfallmeldung vom
2. März 2016 , Urk. 9/1 ) . Dabei erlitt er gemäss den Angaben der gleichentags erstbehan delnden Ärzte des Universitätsspitals A.___ , Interdisziplinäre Notfall station , ein Distorsion strauma der Halswirbelsäule
( HWS; Urk. 9/ 6 S. 1) . In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen ( Urk. 2 S. 2). Es fanden verschiedene Untersuchungen und Behandlungen statt. Dr. B.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, attes tierte dem Ver sicherten ab dem Unfalltag bis zum 1 3. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit sowie von der 70%igen Arbeitsaufnahme am 1 4. März 2016
(Urk. 9/ 51 S. 2 ) bis mindestens zum 4. April 2017 sowie auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsun fä higkeit ( Urk. 9/9 , 9/17, 9/ 40, 9/56, 9/61, 9/74, 9/81, 9/89, 9/100 ).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 stellte die Suva die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen unter Verneinu ng des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall vom 2 0. Februar 2016
und den persistierenden Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nach Unfall (BGE 117 V 359 und 134 V 109 ) per 1. März 2017 ein (Urk. 9/87 ). Dagegen erhob der Versicherte am
16. März 2017 Einsprache (Urk. 9/90 S. 1-6 ). Diese wies die Suva am
20. April 2017 ab (Urk. 9/96 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
23. Mai 2017 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Unfallversicherungs leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom
24. August 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Es folgte eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2018 samt Beilagen (Urk. 11 und Urk. 12/1-3), wozu die Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2018 Stellung nahm (Urk. 16). Diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallvers icherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Beru fskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, im Zeitpunkt des Fallabschlusses sei eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustands prognostisch nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Denn es sei bereits seit rund einem Jahr zu keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen, weshalb die Einschätzung des Kreisarztes
Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2016 diesbezüglich überzeuge. Allfällige gegenteilige Meinungen von behandelnden Ärzten seien nicht begründet worden
(Urk. 2 S. 6-7).
Betreffend
d ie geklagten Beschwerden lägen keine unfallbeding ten objektivierbaren Folgen im Sinne von strukturellen Veränderungen vor. Es könne höchstens von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden gesprochen werden (Urk. 2 S. 7).
Z ur Prüfung des adäquaten Kausal zusammen hangs zwischen dem Unfallereignis und den nicht organisch-strukturellen Beschwerden gelange die Schleudertrauma -Praxis zur Anwendung ( Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdegegnerin qualifi zierte die Auffahrkollision vom
20. Februar 2016
als mittelschweres Unfaller eignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und verneinte die Adäquanz in Anwendung der Schleudertrauma -Praxis, wobei sie säm tliche Kriterien verneinte ( Urk. 2 S. 9- 11 ).
In der Beschwerdeantwort wies sie darauf hin, dass unter einer namhaften Bes serung des Gesundheitszustands, welche einem Fallabschluss entgegenstehen würde, eine massgebliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu verstehen sei, und dass diese überwiegend wahrscheinlich sein müsse (Urk. 8 S. 3). Die Indikation zu einer operativen Entlastung habe Dr. D.___ , Facharzt für Neurologie, bereits im Oktober 2016 gestellt (Urk. 9/ 63), weshalb sie nun nicht zur Begründung des Vorwurfs eines verfrühten Fallabschlusses geltend gemacht werden könne. Die Physiotherapie habe bisher nicht zu einer namhaften Besserung geführt, weshalb eine solche auch nicht für die Zukunft zu erwarten sei. Sodann ergebe sich auch aus dem Wortlaut der B eurteilungen keine überwie gende Wahrscheinlichkeit einer namhaften Besserung . Dafür sprächen auch die völlig unterschiedlichen Therapievorschläge der verschiedenen Ärzte
( Urk. 9/99 und Urk. 9/101 ).
Mithin sei der Fallabschluss zulässig gewesen. Ferner sei die 30%ie Arbeitsunfähigkeit aufgrund der effektiven Arbeitssituation attestiert wor den ( Urk. 8 S. 3-4). Hingegen sei relativ kurz nach dem Unfall prognostisch von der Möglichkeit zur baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wor den. Vor diesem Hintergrund sei der vom Kreisarzt auf rund fünf Monate nach dem Unfall festgelegte Beginn der 100%ige n Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstan den (Urk. 8 S. 4-5). Trotz ärztlicher Behandlung habe seit dem 1 4. März 2016 keine Reduktion der attestierten Arbeitsunfähigkeit mehr stattgefunden . Das bio mechanische Unfallgutachten äussere sich nicht zum Eintreten des Endzustandes, sondern zur natürlichen Unfallkausalität, welche auch der Kreisarzt bejaht habe
(Urk. 8 S. 5 , Urk. 9/68 ).
Zu den Berichten der Klinik E.___
(Urk. 12/1-3) hielt sie fest, darin seien keine neuen medizinischen Fakten enthalten. Vielmehr seien die degenerativen Veränderungen bereits bekannt gewesen (Urk. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, im Gesundheitsfall wäre er zu mehr als 100 % arbeitstätig, aufgrund des Unfalls könne er aber nur zu 70 % arbeiten (Urk. 1 S. 3). Er habe vor dem Unfall keine gesundheitlichen Prob leme gehabt und nicht um die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS gewusst . Der Kreisarzt habe ihn nie persönlich untersucht und seinen kurzen Stel lungnahmen sei keine Begründung zu entnehmen. Nach seiner persönlichen Vor stellung habe der Kreisarzt ihn zu Dr. D.___
über wiesen, welcher die Unfallkausa lität bejaht habe (Urk. 1 S. 4).
Der Kreisarzt sei in seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2016 nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2016 ein gegangen . Im Gegensatz zum Kreisarzt hätten die behandelnden Ärzte die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit begründet . Eine weitere Verbesserung sei durch die von Dr. D.___ vorgeschlagene Nervenwurzelblockade C7 links zu erwarten
(Urk. 1 S. 5).
Dr. D.___ schlage auch am 11. Mai 2017 ( Urk. 3/3) erneut therapeutische Massnahmen vor und erhoffe sich dadurch eine wesentliche Ver besserung der Beschwerdesituation . Sodann seien seine Beschwerden gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen biomechanischen Gutachten vom 1 8. Januar 2017 durch die Kollisionseinwirkung eher erklärbar und die vor bestehenden degenerativen Veränderungen seien ohne Krankheitswert . Im Zeit punkt des Fallabschlusses sei offensichtlich noch kein Endzustand erreicht gewe sen
(Urk. 1 S. 6). Er habe seinen ganzen Einsatz geben müssen, um rasch wieder zu 70 % arbeiten zu können. Entsprechend schnell habe (einzig) die Beschwerde gegnerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gefordert, währenddem die behandelnden Ärzte ihm weiterhin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 1 S. 6-7 , Urk. 3/4 ). Auch der Chiropraktor
F.___
gehe in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 3/5) von einer heckkollisionsbedingten Überbelastung aus (Urk. 1 S. 7).
Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer Berichte der Klinik E.___ ein, wonach er an einem Bandscheibenvorfall auf der Höhe der Halswirbelkörper ( HW K ) 6/7 leide, welcher bereits zu osteochondrotischen Veränderungen in die sem Segment geführt habe (Urk. 11 und Urk. 12/1-3). 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 0. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer gleichen tags die Interdisziplinäre Notfallstation des A.___ auf. Die dort vorgenommene Röntgen-Untersuchung der HWS zeigte keine Anzeichen einer ossären Läsion sowie eine regelrechte Stellung (Urk. 9/ 6 S. 2). Die Ärzte diagnostizierten ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/ 6 S. 1) nach Grad 1 der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation (Urk. 9/ 7 S. 3). Sie gaben an, eine Stunde nach dem Unfall seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie S eh störungen aufgetreten (Urk. 9/ 7 S. 2). 3.2
In der MRT-Untersuchung der HWS vom 2 5. Februar 2016 war en keine frische Fraktur sowie kein Anhalt für eine Bandläsion zu sehen. Es fanden sich degene rative Veränderungen der unteren HWS mit parti e ll aktivierter Osteochondrose C6/7 sowie einer kleinen Diskushernie bei C5/6 rechts intraforaminal ohne Neu rokompression und paramedial links bei C6/7 mit Verlagerung der C7 Wurzel und Pelottierung des Myelons (Urk. 9/ 43 S. 1 ). 3.3
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. März 2016 fanden alle ein bis zwei Wochen Konsultationen statt. Die Behandlungsdauer sei noch ungewiss. Es sei eine gewisse Besserung mit gebesserter Beweglichkeit eingetreten . Die Wieder aufnahme der Arbeit zu 70 % sei ab dem 1 4. März 2016 vorgesehen (Urk. 9/ 15). Am 3. Mai 2016 beurteilte er die Prognose als günstig und kreuzte an, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 9/ 38 S. 1). 3.4
Dr. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 1 8. April 2016 die Diagnosen eines zervikospondy logenen Schmerzsyndroms links bei Status nach Autounfall am 20. Februar 2016 sowie degenerative r Veränderungen gemäss MRI vom 25. Februar 201 6. In der Untersuchung seien eine deutliche muskuläre Dysbalance und eine Haltungs insuffizienz aufgefallen . Ferner beschrieb sie Blockierungen der kleinen Wirbel gelenke der Brustwirbelsäule (BWS; Urk. 9/ 35 S. 1). Vorgesehen seien eine manuelle Behandlung der BWS sowie die Fortführung der begonnenen Physio therapie mit Muskelaufbau. Bei Beschwerdepersistenz seien auch Infiltrationen möglich. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 30 % weiterzuführen bis zur Wiedervor stellung am 2 8. April 2016 (Urk. 9/ 35 S. 2). 3.5
Dr. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, führte im Unter suchungsbericht vom 2 0. April 2016 aus, aufgrund der Anamnese, der vorhan denen Unterlagen sowie seiner eigenen Untersuchung bestehe zurzeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch. Unter Weiterführung der Phy siotherapie erwarte er in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen eine weitere Verbesserung, sodass danach mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den könne (Urk. 9/ 36). 3.6
Dr. I.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 1 9. Mai 2016, beim Beschwerdeführer habe im Bereich der HWS bei degenerativen Veränderungen und bei im Beruf als Koch konsekutiver Mehrbelastung der oberen HWS ein langjähriger Vorzustand bestanden. Dazu passend habe früher eine Migränesymptomatik vorgelegen, mit damals auch MRI des Kopfes. Im Rahmen des Unfallereignisses sei es nun zu einer Dekompensation mit symptomatischen Zervikalgien gekommen, wobei sich bild gebend keine traumatischen Läsionen gefunden hätten. Die Hauptbeschwerden im Bereich der oberen HWS linksbetont seien vor allem durch segmentale Dys funktionen bedingt. Bei dem vorhandenen Vorzustand werde es einige Zeit benötigen, bis sich das Zustandsbild wieder komplett beruhigt habe n werde . Die physiotherapeutischen Massnahmen seien fortzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % würde er noch für ein bis zwei Monate belassen und dann langsam weiter reduzieren (Urk. 9/ 62 S. 2 -3 ). 3.7
Am 2 2. August 2016 gab der Beschwerdeführer an, er verspüre eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands (Urk. 9/ 51 S. 1). Dr. D.___ führte am 12. Oktober 2016 aus, in den letzten Monaten habe trotz intensiver physiothera peutischer Behandlung keine relevante Besserung mehr erzielt werden können. Er schlage deshalb eine gezielte Nervenwurzelblockade C7 links vor. Falls auch damit keine anhaltende Besserung erzielt werden könne, wäre eine operative Ent lastung zu diskutieren. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer passe zum radiologischen Befund. Aufgrund der eindeutigen zeitlichen Korrelation mit dem Unfall sei die aktuelle zervikoradikuläre Proble matik als direkte Unfallfolge zu sehen (Urk. 9/ 63 S. 1). 3. 8
Kreisarzt Dr. C.___
gab am 2. Dezember 2016 an, es seien keine organi schen oder strukturellen nachweisbaren Unfallfolgen vorhanden. Bezüglich der unfallkausalen Beschwerden sei der Endzustand erreicht (Urk. 9/ 68). Bereits am 1 2. Juli 2016 sowie am 3 0. August 2016 hatte er angegeben, der Status quo sine sei am 2 0. August 2016 erreicht gewesen (Urk. 9/ 41 und Urk. 9/53). 3.9
Am 1 6. März 2017 führte Dr. B.___ aus, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS hätten den Verlauf sicherlich ungünstig beeinflusst. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeit frühzeitig wieder zu 70 % aufgenommen habe, sei prognostisch günstig zu werten. Allerdings sei die Möglichkeit von Unterbrüchen vorzusehen. Da die Beschwerden nun seit ein em
Jahr bestünden, sei eine stationäre Rehabilitation zu diskutieren (Urk. 9/ 95 S. 2). Am 1 7. Mai 2017 bestätigte er die Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 3/ 4). 3.10
Dr. D.___ berichtete am 1 1. Mai 2017, der Beschwerdeführer sei weiterhin stark beeinträchtigt durch das zervikoradikuläre Reizsyndrom C7 links. Da es in den letzten Monaten nicht zu einer relevanten Besserung gekommen sei, sei die Indi kation zur periradikulären Infiltration gegeben. Bei ungenügendem Ansprechen sei die operative Entlastung anzustreben. Aus Angst vor Komplikationen wolle der Beschwerdeführer vorderhand die konservative Therapie fortsetzen (Urk. 3/3). 3.11
Der behandelnde Chiropraktor hielt in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 fest, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Bezüglich der Beschwerden müsse von einer heckkollisionsbedingten Überbelastung des zer vikodorsalen Übergangs linksdominant ausgegangen werden mit entsprechender Reizung der C7-Nervenwurzel mit Ausstrahlungen in den linken Arm (Urk. 3/5). 3.12
Die Ärzte der Klinik E.___ führten am 2 4. Oktober 2017 aus, im extern durchgeführten MRI zeige sich ein mediolateraler Bandscheibenvorfall HW K 6/7 auf der linken Seite mit osteochondrotischen Veränderungen in diesem Segment und passend zu einer Kompression der Wurzel C7 links. Es sei eine I nfiltration der Wurzel C7 links durchzuführen und über eine chirurgische Dekompression der Nervenwurzel nachzudenken, falls die Infiltration keinen nachhaltigen Erfolg bringen werde (Urk. 12/1 S. 2). Am 1. November 2017 wurde die entsprechende Infiltration laut dem gleichentags verfassten Bericht der Klinik E.___ durch geführt (Urk. 12/2). Am 1 5. November 2017 berichtete n die Ärzte der Klinik E.___ , der Beschwerdeführer habe bezüglich der Brachialgie um 50 % auf die Wurzelinfiltration angesprochen, bezüglich der Zervikalgien aber nicht (Urk. 12/3 S. 1). Die nochmalige Durchsicht des MRI habe ergeben, dass keine sichere Kom pression der Wurzel C7 links bestehe. Es würden weitere Abklärungen durchge führt. Es bestehe allenfalls eine äusserst relative Operationsindikation. Sie könn ten aktuell nicht zu einer Operation raten (Urk. 12/3 S. 2). 4. 4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden bestehen (vgl. vorstehende E. 1. 4 und E. 1.5). Der Beschwer deführer erlitt beim Unfall eine HWS-Distorsion ersten (Urk. 9/ 7 S. 3) oder maxi mal zweiten Grades (Urk. 9/16 S. 3 ) . Die bild gebenden Untersuchungen ergaben keinen Anhalt für frische ossäre Läsionen oder eine Bandläsion , jedoch zeigte n
sich degenerative Veränderungen der unteren HWS mit partiell aktivierter Osteochondrose C6/7 sowie je einer kleinen Diskushernie bei C5/6 rechts ohne Neurokompression und links bei C6/7 mit Verlagerung der C7 Wurzel und Pelot tierung des Myelons ( Urk. 9/6 S. 2 und Urk. 9/43 S. 1) . Die Schlussfolgerung von Dr. C.___ , es seien keine organischen, strukturell nachweisbaren unfallbe dingte n Beschwerden vorhanden (Urk. 9/68 ), steht in Einklang mit den Akten. Die nach dem Unfall vorgefundenen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochondrose und Diskushernie n wurden von verschiedensten Ärzten als degenerativ respektive vorbestehend beurteilt (Urk. 9/ 43 S. 1, Urk. 9/35 S. 1, Urk. 9/62 S. 2-3, Urk. 9/95 S. 2 ). Dr. I.___ erläuterte in überzeugender Weise, dass aufgrund des Berufs als Koch die obere HWS mehrbelastet worden sei, wobei die früher bestehende und im September 2014 mittels einer MRI-Untersuchung des Schädels abgeklärte Migränesymptomatik (vgl. Urk. 9/94) zu den degenera tiven Veränderungen an der oberen HWS passe (Urk. 9/ 62 S. 2).
Die im Anschluss an den Unfall vorgenommene neurologische Untersuchung ergab unauffällige Resultate (Urk. 9/ 7 S. 2). Im Übrigen fielen Dr. G.___ rund zwei Monate nach dem Unfall eine deutliche muskuläre Dysbalance und eine Haltungsinsuffizienz auf (Urk. 9/ 35 S. 1).
K lin ische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS
können rechtspre chungsgemäss für sich allein ebenso wenig wi e Schmerzen als klar aus ge wiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 24. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann ist eine Diskushernie rechtsprechun gsgemäss nur bei einem Unfaller eignis von besonderer Schwere als weitgehend unfallbedingt zu betrachten und eine trau matische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerati ven Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten ( Urteile des Bundesgerichts 8C _346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1-3.2.3, 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4,
8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1, je mit Hin weisen).
Nach dem Gesagten hatte der Unfall keine eigentliche strukturelle Läsion zur Folge und bezüglich der Unfallfolgen war rechtsprechungsgemäss sowie entspre chend der kreisärztlichen Beurteilung im August 2016 (Urk. 9/ 41 und Urk. 9/53), spätestens aber im Februar 2017, der Status quo sine eingetreten. Mithin bestan den im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Februar 2017 per 1. März 2017 keine objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen mehr, bei welchen der adä quate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zu bejahen wäre (vgl. E.
1.4 vorstehend). Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtsprechung können solche auch nicht aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2016 abgeleitet werden, welcher die Unfallkausalität der zervikoradikulären Proble matik bejahte (Urk. 9/ 63 S. 1, vgl. auch Urk. 1 S. 4-5). Ebenso wenig hätte eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4) etwas am Resultat geändert, da der Fallabschluss schliesslich erst ein Jahr nach dem Unfall erfolgte, und zu diesem Zeitpunkt bei dem - auch wenn klinisch stummen - beim Beschwerdeführer vorhandenen degenerativen Vorzustand rechtsprechungsge mäss ohne Weiteres von einem Status quo sine ausgegangen werden durfte. Laut dem biomechanische n Gutachten vom 1 8. Januar 2017, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1 S. 6),
sind zwar die beim Beschwerdeführer fest gestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisions einwirkung eher erklär bar ;
diese Beurteilung bezieht sich indes auf die Situation während ungefähr ein es halbe n Jahr es nach dem Unfall
(Urk. 9/ 7 8 S. 3).
Folglich können die im Ent scheidzeitpunkt noch geklagten Beschwerden nicht mit einer unfallbedingten strukturellen Läsion erklärt werden , so dass bezüglich des Bestehen s eines rechts genüg lichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss die Adäqua nz zu prüfen ist (vorstehend E. 1. 5 ). Da nach dem Unfall einhellig ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/ 6 S. 1) respektive ein zervikozephales Beschleu nigungs trauma (Urk. 9/ 15 S. 1) diagnostiziert wurde und keine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die adäquate Kau salität nach der Schleudertrauma-Praxis geprüft hat (vgl. Urk. 2 S. 8 ff.) . 4.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe vor dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt (Urk. 1 S. 4) . Die Bejahung der Unfall kausalität der vorhandenen Beschwerden durch den Chiropraktor (Urk. 3/5, vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7) sowie durch
Dr. D.___
(Urk. 9/ 63 S. 1, vgl. auch Urk. 1 S. 4) basiert ebenfalls auf dieser Gegebenheit. Diesbezüglich ist darauf hinzuwei sen, dass aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor dem Unfall praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgericht s 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfall kausalität von hernach aufge tre tenen Beschwerden geschlossen werden kann (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). 4.3
Am 1 1. Januar 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nun neu von einem Bandscheibenvorfall die Rede, welcher seine Beschwerden seit dem Unfallereignis plausibilisiere (Urk. 11, unter Beilage von Urk. 12/1-3). Dieser Einwand geht fehl , nachdem bereits unmittelbar nach dem Unfall eine linksseitige Diskushernie bei C6/7 respektive HWK6/7 beschrieben wurde (Urk. 9/ 43 S. 1, Urk. 9/62 S. 2) 4. 4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes « namhaft » in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes ondere auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. März 2017 (Urk. 9/ 87 S. 1) lagen
nach dem in vorstehenden Erwägungen Gesagten keine u nfallkausalen somatischen Beein trächtigungen mehr vor. Die von den behandelnden Ärzten noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteht seit dem 1 4. März 2016, also seit rund drei Wochen nach dem Unfall. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses war die attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits seit fast einem Jahr konstant. Der behandelnde Chiropraktor , der Hausarzt sowie der Neurologe unterbreiteten zwar noch Therapievor schläge, erwähnten aber nicht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit gesteigert wer den könne ( Urk. 3/3, Urk. 3/5 und Urk. 9/95 S. 2) . Im April und Mai 2016 hinge gen war die Prognose noch als günstig beurteilt worden und es wurde damals mit einer baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gerechnet, nicht hinge gen mit bleibenden Nachteilen ( Urk. 9/36, Urk. 9/ 38 S. 1, Urk. 9/62 S. 3).
Im Oktober 2016 beziehungsweise im Mai 2017 berichtete Dr. D.___ indes, in den jeweils vorangegangenen Monaten sei es nicht zu einer relevanten Besserung gekommen (Urk. 9/ 63 S. 1, Urk. 3/3). Nach derart langer Dauer der Stagnation trotz ursprünglich beziehungsweise von Beginn an guter Prognose ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - wie dies erforderlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 2 1. Juli 2010 E. 2.2) - mit einer namhaften Besserung zu rechnen. Insoweit ist die Stellungnahme des Kreisarztes, wonach der Endzustand erreicht sei (Urk. 9/ 68 ), schlüssig. Daran vermag die Empfehlung des Chiropraktors zu weiteren manuellen, physikalischen und Neuroreflexthera pien (Urk. 3/5) nichts zu ändern, zumal die regelmässige Physiotherapie bisher nicht zu einer relevanten Besserung geführt hatte (Urk. 9/ 63 S. 1, Urk. 3/3).
Dass noch weitere Therapieoptionen in Form von Infiltrationen und einer Operation offenstanden (Urk. 3/3), steht einem Fallabschluss ebenfalls nicht entgegen. Denn es handelt sich um dieselben Möglichkeiten, wie Dr. D.___ sie bereits im Oktober 2016 aufgezeigt hatte (Urk. 9/ 63 S. 1). Auf die Möglichkeit von Infiltrationen im Falle von Beschwerdepersistenz hatte ferner bereits am 1 8. April 2016 Dr. G.___ hingewiesen (Urk. 9/ 35 S. 2). Abgesehen davon, dass Dr. D.___ keine Möglichkeit der anschliessenden Erhöhung des Arbeitspensums erwähnte, ist auch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer sich von Oktober 2016 bis Mai 2017 nicht zu einer solchen Behandlung entschied , eine namhafte Besserung dadurch höchstens als möglich zu erachten. Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden. 4. 5
Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahr zeug werden grundsätz lich zu den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gezählt (Alexandra Rumo-Jungo , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 64). Um ein derartiges Unfallereignis handelte es sich hier. Der Perso nenwagen, in welchem der Beschwerdeführer sass, stand still , als das nachfol gende Fahrzeug von hinten darauf auffuhr . Die stossbedingte Geschwindigkeits änderung (Delta -
v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers betrug in Fahrtrichtung circa 10 bis 14 km/h (Urk. 9/70 S. 5 , Urk. 9/78 S. 2 ) und befindet sich somit eben falls innerhalb eines Bereichs, welcher zu einem mittelschweren Unfall ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2). Die Prüfung der einzelnen Adäquanz kriterien im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1 0 Ziff. 4.3.4) ist kor rekt und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet ; es kann darauf verwiesen werden . Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall ereignis vom
20. Februar 2016 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, im Sinne der Rechtsprechung o rganisch nicht hinreichend nach weis baren Beschwerden sowie der Diskushernien, bezüglich welcher der Status quo sine eingetreten ist . Somit lagen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vor, weshalb keine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. 4. 6
Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf das hypothetische Arbeitspensum im Gesundheitsfall (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 3) noch auf das Mass der effektiven Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urk. 1 S. 6-7). Denn eine allfällige weiterbe stehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht als adäquat kausal zum Unfall zu sehen (E.
4. 5 vorstehend). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 80 , hatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich a m 20. Feb ruar 2016 anlässlich eines Autounfalls
verletzte
(Unfallmeldung vom
2. März 2016 , Urk. 9/1 ) . Dabei erlitt er gemäss den Angaben der gleichentags erstbehan delnden Ärzte des Universitätsspitals A.___ , Interdisziplinäre Notfall station , ein Distorsion strauma der Halswirbelsäule
( HWS; Urk. 9/
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallvers icherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Beru fskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 vorstehend). Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtsprechung können solche auch nicht aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2016 abgeleitet werden, welcher die Unfallkausalität der zervikoradikulären Proble matik bejahte (Urk. 9/ 63 S. 1, vgl. auch Urk. 1 S. 4-5). Ebenso wenig hätte eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4) etwas am Resultat geändert, da der Fallabschluss schliesslich erst ein Jahr nach dem Unfall erfolgte, und zu diesem Zeitpunkt bei dem - auch wenn klinisch stummen - beim Beschwerdeführer vorhandenen degenerativen Vorzustand rechtsprechungsge mäss ohne Weiteres von einem Status quo sine ausgegangen werden durfte. Laut dem biomechanische n Gutachten vom 1 8. Januar 2017, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1 S. 6),
sind zwar die beim Beschwerdeführer fest gestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisions einwirkung eher erklär bar ;
diese Beurteilung bezieht sich indes auf die Situation während ungefähr ein es halbe n Jahr es nach dem Unfall
(Urk. 9/ 7 8 S. 3).
Folglich können die im Ent scheidzeitpunkt noch geklagten Beschwerden nicht mit einer unfallbedingten strukturellen Läsion erklärt werden , so dass bezüglich des Bestehen s eines rechts genüg lichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss die Adäqua nz zu prüfen ist (vorstehend E. 1. 5 ). Da nach dem Unfall einhellig ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/ 6 S. 1) respektive ein zervikozephales Beschleu nigungs trauma (Urk. 9/
E. 1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, im Zeitpunkt des Fallabschlusses sei eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustands prognostisch nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Denn es sei bereits seit rund einem Jahr zu keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen, weshalb die Einschätzung des Kreisarztes
Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2016 diesbezüglich überzeuge. Allfällige gegenteilige Meinungen von behandelnden Ärzten seien nicht begründet worden
(Urk. 2 S. 6-7).
Betreffend
d ie geklagten Beschwerden lägen keine unfallbeding ten objektivierbaren Folgen im Sinne von strukturellen Veränderungen vor. Es könne höchstens von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden gesprochen werden (Urk. 2 S. 7).
Z ur Prüfung des adäquaten Kausal zusammen hangs zwischen dem Unfallereignis und den nicht organisch-strukturellen Beschwerden gelange die Schleudertrauma -Praxis zur Anwendung ( Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdegegnerin qualifi zierte die Auffahrkollision vom
20. Februar 2016
als mittelschweres Unfaller eignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und verneinte die Adäquanz in Anwendung der Schleudertrauma -Praxis, wobei sie säm tliche Kriterien verneinte ( Urk. 2 S. 9-
E. 6 S. 1) . In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen ( Urk. 2 S. 2). Es fanden verschiedene Untersuchungen und Behandlungen statt. Dr. B.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, attes tierte dem Ver sicherten ab dem Unfalltag bis zum 1 3. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit sowie von der 70%igen Arbeitsaufnahme am 1 4. März 2016
(Urk. 9/ 51 S. 2 ) bis mindestens zum 4. April 2017 sowie auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsun fä higkeit ( Urk. 9/9 , 9/17, 9/ 40, 9/56, 9/61, 9/74, 9/81, 9/89, 9/100 ).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 stellte die Suva die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen unter Verneinu ng des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall vom 2 0. Februar 2016
und den persistierenden Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nach Unfall (BGE 117 V 359 und 134 V 109 ) per 1. März 2017 ein (Urk. 9/87 ). Dagegen erhob der Versicherte am
16. März 2017 Einsprache (Urk. 9/90 S. 1-6 ). Diese wies die Suva am
20. April 2017 ab (Urk. 9/96 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
23. Mai 2017 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Unfallversicherungs leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom
24. August 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 8 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 10 ). Es folgte eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2018 samt Beilagen (Urk.
E. 11 und Urk. 12/1-3). 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 0. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer gleichen tags die Interdisziplinäre Notfallstation des A.___ auf. Die dort vorgenommene Röntgen-Untersuchung der HWS zeigte keine Anzeichen einer ossären Läsion sowie eine regelrechte Stellung (Urk. 9/ 6 S. 2). Die Ärzte diagnostizierten ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/ 6 S. 1) nach Grad 1 der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation (Urk. 9/ 7 S. 3). Sie gaben an, eine Stunde nach dem Unfall seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie S eh störungen aufgetreten (Urk. 9/ 7 S. 2). 3.2
In der MRT-Untersuchung der HWS vom 2 5. Februar 2016 war en keine frische Fraktur sowie kein Anhalt für eine Bandläsion zu sehen. Es fanden sich degene rative Veränderungen der unteren HWS mit parti e ll aktivierter Osteochondrose C6/7 sowie einer kleinen Diskushernie bei C5/6 rechts intraforaminal ohne Neu rokompression und paramedial links bei C6/7 mit Verlagerung der C7 Wurzel und Pelottierung des Myelons (Urk. 9/ 43 S. 1 ). 3.3
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. März 2016 fanden alle ein bis zwei Wochen Konsultationen statt. Die Behandlungsdauer sei noch ungewiss. Es sei eine gewisse Besserung mit gebesserter Beweglichkeit eingetreten . Die Wieder aufnahme der Arbeit zu 70 % sei ab dem 1 4. März 2016 vorgesehen (Urk. 9/ 15). Am 3. Mai 2016 beurteilte er die Prognose als günstig und kreuzte an, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 9/ 38 S. 1). 3.4
Dr. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 1 8. April 2016 die Diagnosen eines zervikospondy logenen Schmerzsyndroms links bei Status nach Autounfall am 20. Februar 2016 sowie degenerative r Veränderungen gemäss MRI vom 25. Februar 201 6. In der Untersuchung seien eine deutliche muskuläre Dysbalance und eine Haltungs insuffizienz aufgefallen . Ferner beschrieb sie Blockierungen der kleinen Wirbel gelenke der Brustwirbelsäule (BWS; Urk. 9/ 35 S. 1). Vorgesehen seien eine manuelle Behandlung der BWS sowie die Fortführung der begonnenen Physio therapie mit Muskelaufbau. Bei Beschwerdepersistenz seien auch Infiltrationen möglich. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 30 % weiterzuführen bis zur Wiedervor stellung am 2 8. April 2016 (Urk. 9/ 35 S. 2). 3.5
Dr. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, führte im Unter suchungsbericht vom 2 0. April 2016 aus, aufgrund der Anamnese, der vorhan denen Unterlagen sowie seiner eigenen Untersuchung bestehe zurzeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch. Unter Weiterführung der Phy siotherapie erwarte er in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen eine weitere Verbesserung, sodass danach mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den könne (Urk. 9/ 36). 3.6
Dr. I.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 1 9. Mai 2016, beim Beschwerdeführer habe im Bereich der HWS bei degenerativen Veränderungen und bei im Beruf als Koch konsekutiver Mehrbelastung der oberen HWS ein langjähriger Vorzustand bestanden. Dazu passend habe früher eine Migränesymptomatik vorgelegen, mit damals auch MRI des Kopfes. Im Rahmen des Unfallereignisses sei es nun zu einer Dekompensation mit symptomatischen Zervikalgien gekommen, wobei sich bild gebend keine traumatischen Läsionen gefunden hätten. Die Hauptbeschwerden im Bereich der oberen HWS linksbetont seien vor allem durch segmentale Dys funktionen bedingt. Bei dem vorhandenen Vorzustand werde es einige Zeit benötigen, bis sich das Zustandsbild wieder komplett beruhigt habe n werde . Die physiotherapeutischen Massnahmen seien fortzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % würde er noch für ein bis zwei Monate belassen und dann langsam weiter reduzieren (Urk. 9/ 62 S. 2 -3 ). 3.7
Am 2 2. August 2016 gab der Beschwerdeführer an, er verspüre eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands (Urk. 9/ 51 S. 1). Dr. D.___ führte am 12. Oktober 2016 aus, in den letzten Monaten habe trotz intensiver physiothera peutischer Behandlung keine relevante Besserung mehr erzielt werden können. Er schlage deshalb eine gezielte Nervenwurzelblockade C7 links vor. Falls auch damit keine anhaltende Besserung erzielt werden könne, wäre eine operative Ent lastung zu diskutieren. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer passe zum radiologischen Befund. Aufgrund der eindeutigen zeitlichen Korrelation mit dem Unfall sei die aktuelle zervikoradikuläre Proble matik als direkte Unfallfolge zu sehen (Urk. 9/ 63 S. 1). 3. 8
Kreisarzt Dr. C.___
gab am 2. Dezember 2016 an, es seien keine organi schen oder strukturellen nachweisbaren Unfallfolgen vorhanden. Bezüglich der unfallkausalen Beschwerden sei der Endzustand erreicht (Urk. 9/ 68). Bereits am 1 2. Juli 2016 sowie am 3 0. August 2016 hatte er angegeben, der Status quo sine sei am 2 0. August 2016 erreicht gewesen (Urk. 9/ 41 und Urk. 9/53). 3.9
Am 1 6. März 2017 führte Dr. B.___ aus, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS hätten den Verlauf sicherlich ungünstig beeinflusst. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeit frühzeitig wieder zu 70 % aufgenommen habe, sei prognostisch günstig zu werten. Allerdings sei die Möglichkeit von Unterbrüchen vorzusehen. Da die Beschwerden nun seit ein em
Jahr bestünden, sei eine stationäre Rehabilitation zu diskutieren (Urk. 9/ 95 S. 2). Am 1 7. Mai 2017 bestätigte er die Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 3/ 4). 3.10
Dr. D.___ berichtete am 1 1. Mai 2017, der Beschwerdeführer sei weiterhin stark beeinträchtigt durch das zervikoradikuläre Reizsyndrom C7 links. Da es in den letzten Monaten nicht zu einer relevanten Besserung gekommen sei, sei die Indi kation zur periradikulären Infiltration gegeben. Bei ungenügendem Ansprechen sei die operative Entlastung anzustreben. Aus Angst vor Komplikationen wolle der Beschwerdeführer vorderhand die konservative Therapie fortsetzen (Urk. 3/3). 3.11
Der behandelnde Chiropraktor hielt in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 fest, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Bezüglich der Beschwerden müsse von einer heckkollisionsbedingten Überbelastung des zer vikodorsalen Übergangs linksdominant ausgegangen werden mit entsprechender Reizung der C7-Nervenwurzel mit Ausstrahlungen in den linken Arm (Urk. 3/5). 3.12
Die Ärzte der Klinik E.___ führten am 2 4. Oktober 2017 aus, im extern durchgeführten MRI zeige sich ein mediolateraler Bandscheibenvorfall HW K 6/7 auf der linken Seite mit osteochondrotischen Veränderungen in diesem Segment und passend zu einer Kompression der Wurzel C7 links. Es sei eine I nfiltration der Wurzel C7 links durchzuführen und über eine chirurgische Dekompression der Nervenwurzel nachzudenken, falls die Infiltration keinen nachhaltigen Erfolg bringen werde (Urk. 12/1 S. 2). Am 1. November 2017 wurde die entsprechende Infiltration laut dem gleichentags verfassten Bericht der Klinik E.___ durch geführt (Urk. 12/2). Am 1 5. November 2017 berichtete n die Ärzte der Klinik E.___ , der Beschwerdeführer habe bezüglich der Brachialgie um 50 % auf die Wurzelinfiltration angesprochen, bezüglich der Zervikalgien aber nicht (Urk. 12/3 S. 1). Die nochmalige Durchsicht des MRI habe ergeben, dass keine sichere Kom pression der Wurzel C7 links bestehe. Es würden weitere Abklärungen durchge führt. Es bestehe allenfalls eine äusserst relative Operationsindikation. Sie könn ten aktuell nicht zu einer Operation raten (Urk. 12/3 S. 2). 4. 4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden bestehen (vgl. vorstehende E. 1. 4 und E. 1.5). Der Beschwer deführer erlitt beim Unfall eine HWS-Distorsion ersten (Urk. 9/ 7 S. 3) oder maxi mal zweiten Grades (Urk. 9/16 S. 3 ) . Die bild gebenden Untersuchungen ergaben keinen Anhalt für frische ossäre Läsionen oder eine Bandläsion , jedoch zeigte n
sich degenerative Veränderungen der unteren HWS mit partiell aktivierter Osteochondrose C6/7 sowie je einer kleinen Diskushernie bei C5/6 rechts ohne Neurokompression und links bei C6/7 mit Verlagerung der C7 Wurzel und Pelot tierung des Myelons ( Urk. 9/6 S. 2 und Urk. 9/43 S. 1) . Die Schlussfolgerung von Dr. C.___ , es seien keine organischen, strukturell nachweisbaren unfallbe dingte n Beschwerden vorhanden (Urk. 9/68 ), steht in Einklang mit den Akten. Die nach dem Unfall vorgefundenen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochondrose und Diskushernie n wurden von verschiedensten Ärzten als degenerativ respektive vorbestehend beurteilt (Urk. 9/ 43 S. 1, Urk. 9/35 S. 1, Urk. 9/62 S. 2-3, Urk. 9/95 S. 2 ). Dr. I.___ erläuterte in überzeugender Weise, dass aufgrund des Berufs als Koch die obere HWS mehrbelastet worden sei, wobei die früher bestehende und im September 2014 mittels einer MRI-Untersuchung des Schädels abgeklärte Migränesymptomatik (vgl. Urk. 9/94) zu den degenera tiven Veränderungen an der oberen HWS passe (Urk. 9/ 62 S. 2).
Die im Anschluss an den Unfall vorgenommene neurologische Untersuchung ergab unauffällige Resultate (Urk. 9/ 7 S. 2). Im Übrigen fielen Dr. G.___ rund zwei Monate nach dem Unfall eine deutliche muskuläre Dysbalance und eine Haltungsinsuffizienz auf (Urk. 9/ 35 S. 1).
K lin ische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS
können rechtspre chungsgemäss für sich allein ebenso wenig wi e Schmerzen als klar aus ge wiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 24. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann ist eine Diskushernie rechtsprechun gsgemäss nur bei einem Unfaller eignis von besonderer Schwere als weitgehend unfallbedingt zu betrachten und eine trau matische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerati ven Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten ( Urteile des Bundesgerichts 8C _346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1-3.2.3, 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4,
8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1, je mit Hin weisen).
Nach dem Gesagten hatte der Unfall keine eigentliche strukturelle Läsion zur Folge und bezüglich der Unfallfolgen war rechtsprechungsgemäss sowie entspre chend der kreisärztlichen Beurteilung im August 2016 (Urk. 9/ 41 und Urk. 9/53), spätestens aber im Februar 2017, der Status quo sine eingetreten. Mithin bestan den im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Februar 2017 per 1. März 2017 keine objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen mehr, bei welchen der adä quate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zu bejahen wäre (vgl. E.
E. 15 S. 1) diagnostiziert wurde und keine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die adäquate Kau salität nach der Schleudertrauma-Praxis geprüft hat (vgl. Urk. 2 S. 8 ff.) . 4.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe vor dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt (Urk. 1 S. 4) . Die Bejahung der Unfall kausalität der vorhandenen Beschwerden durch den Chiropraktor (Urk. 3/5, vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7) sowie durch
Dr. D.___
(Urk. 9/ 63 S. 1, vgl. auch Urk. 1 S. 4) basiert ebenfalls auf dieser Gegebenheit. Diesbezüglich ist darauf hinzuwei sen, dass aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor dem Unfall praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgericht s 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfall kausalität von hernach aufge tre tenen Beschwerden geschlossen werden kann (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). 4.3
Am 1 1. Januar 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nun neu von einem Bandscheibenvorfall die Rede, welcher seine Beschwerden seit dem Unfallereignis plausibilisiere (Urk. 11, unter Beilage von Urk. 12/1-3). Dieser Einwand geht fehl , nachdem bereits unmittelbar nach dem Unfall eine linksseitige Diskushernie bei C6/7 respektive HWK6/7 beschrieben wurde (Urk. 9/ 43 S. 1, Urk. 9/62 S. 2) 4. 4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes « namhaft » in Art.
E. 19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes ondere auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. März 2017 (Urk. 9/ 87 S. 1) lagen
nach dem in vorstehenden Erwägungen Gesagten keine u nfallkausalen somatischen Beein trächtigungen mehr vor. Die von den behandelnden Ärzten noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteht seit dem 1 4. März 2016, also seit rund drei Wochen nach dem Unfall. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses war die attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits seit fast einem Jahr konstant. Der behandelnde Chiropraktor , der Hausarzt sowie der Neurologe unterbreiteten zwar noch Therapievor schläge, erwähnten aber nicht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit gesteigert wer den könne ( Urk. 3/3, Urk. 3/5 und Urk. 9/95 S. 2) . Im April und Mai 2016 hinge gen war die Prognose noch als günstig beurteilt worden und es wurde damals mit einer baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gerechnet, nicht hinge gen mit bleibenden Nachteilen ( Urk. 9/36, Urk. 9/ 38 S. 1, Urk. 9/62 S. 3).
Im Oktober 2016 beziehungsweise im Mai 2017 berichtete Dr. D.___ indes, in den jeweils vorangegangenen Monaten sei es nicht zu einer relevanten Besserung gekommen (Urk. 9/ 63 S. 1, Urk. 3/3). Nach derart langer Dauer der Stagnation trotz ursprünglich beziehungsweise von Beginn an guter Prognose ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - wie dies erforderlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 2 1. Juli 2010 E. 2.2) - mit einer namhaften Besserung zu rechnen. Insoweit ist die Stellungnahme des Kreisarztes, wonach der Endzustand erreicht sei (Urk. 9/ 68 ), schlüssig. Daran vermag die Empfehlung des Chiropraktors zu weiteren manuellen, physikalischen und Neuroreflexthera pien (Urk. 3/5) nichts zu ändern, zumal die regelmässige Physiotherapie bisher nicht zu einer relevanten Besserung geführt hatte (Urk. 9/ 63 S. 1, Urk. 3/3).
Dass noch weitere Therapieoptionen in Form von Infiltrationen und einer Operation offenstanden (Urk. 3/3), steht einem Fallabschluss ebenfalls nicht entgegen. Denn es handelt sich um dieselben Möglichkeiten, wie Dr. D.___ sie bereits im Oktober 2016 aufgezeigt hatte (Urk. 9/ 63 S. 1). Auf die Möglichkeit von Infiltrationen im Falle von Beschwerdepersistenz hatte ferner bereits am 1 8. April 2016 Dr. G.___ hingewiesen (Urk. 9/ 35 S. 2). Abgesehen davon, dass Dr. D.___ keine Möglichkeit der anschliessenden Erhöhung des Arbeitspensums erwähnte, ist auch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer sich von Oktober 2016 bis Mai 2017 nicht zu einer solchen Behandlung entschied , eine namhafte Besserung dadurch höchstens als möglich zu erachten. Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden. 4. 5
Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahr zeug werden grundsätz lich zu den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gezählt (Alexandra Rumo-Jungo , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 64). Um ein derartiges Unfallereignis handelte es sich hier. Der Perso nenwagen, in welchem der Beschwerdeführer sass, stand still , als das nachfol gende Fahrzeug von hinten darauf auffuhr . Die stossbedingte Geschwindigkeits änderung (Delta -
v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers betrug in Fahrtrichtung circa 10 bis 14 km/h (Urk. 9/70 S. 5 , Urk. 9/78 S. 2 ) und befindet sich somit eben falls innerhalb eines Bereichs, welcher zu einem mittelschweren Unfall ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2). Die Prüfung der einzelnen Adäquanz kriterien im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1 0 Ziff. 4.3.4) ist kor rekt und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet ; es kann darauf verwiesen werden . Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall ereignis vom
20. Februar 2016 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, im Sinne der Rechtsprechung o rganisch nicht hinreichend nach weis baren Beschwerden sowie der Diskushernien, bezüglich welcher der Status quo sine eingetreten ist . Somit lagen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vor, weshalb keine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. 4. 6
Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf das hypothetische Arbeitspensum im Gesundheitsfall (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 3) noch auf das Mass der effektiven Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urk. 1 S. 6-7). Denn eine allfällige weiterbe stehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht als adäquat kausal zum Unfall zu sehen (E.
4. 5 vorstehend). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00125
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 80 , hatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich a m 20. Feb ruar 2016 anlässlich eines Autounfalls
verletzte
(Unfallmeldung vom
2. März 2016 , Urk. 9/1 ) . Dabei erlitt er gemäss den Angaben der gleichentags erstbehan delnden Ärzte des Universitätsspitals A.___ , Interdisziplinäre Notfall station , ein Distorsion strauma der Halswirbelsäule
( HWS; Urk. 9/ 6 S. 1) . In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen ( Urk. 2 S. 2). Es fanden verschiedene Untersuchungen und Behandlungen statt. Dr. B.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, attes tierte dem Ver sicherten ab dem Unfalltag bis zum 1 3. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit sowie von der 70%igen Arbeitsaufnahme am 1 4. März 2016
(Urk. 9/ 51 S. 2 ) bis mindestens zum 4. April 2017 sowie auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsun fä higkeit ( Urk. 9/9 , 9/17, 9/ 40, 9/56, 9/61, 9/74, 9/81, 9/89, 9/100 ).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 stellte die Suva die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen unter Verneinu ng des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall vom 2 0. Februar 2016
und den persistierenden Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nach Unfall (BGE 117 V 359 und 134 V 109 ) per 1. März 2017 ein (Urk. 9/87 ). Dagegen erhob der Versicherte am
16. März 2017 Einsprache (Urk. 9/90 S. 1-6 ). Diese wies die Suva am
20. April 2017 ab (Urk. 9/96 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
23. Mai 2017 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Unfallversicherungs leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom
24. August 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Es folgte eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2018 samt Beilagen (Urk. 11 und Urk. 12/1-3), wozu die Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2018 Stellung nahm (Urk. 16). Diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallvers icherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Beru fskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, im Zeitpunkt des Fallabschlusses sei eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustands prognostisch nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Denn es sei bereits seit rund einem Jahr zu keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen, weshalb die Einschätzung des Kreisarztes
Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2016 diesbezüglich überzeuge. Allfällige gegenteilige Meinungen von behandelnden Ärzten seien nicht begründet worden
(Urk. 2 S. 6-7).
Betreffend
d ie geklagten Beschwerden lägen keine unfallbeding ten objektivierbaren Folgen im Sinne von strukturellen Veränderungen vor. Es könne höchstens von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden gesprochen werden (Urk. 2 S. 7).
Z ur Prüfung des adäquaten Kausal zusammen hangs zwischen dem Unfallereignis und den nicht organisch-strukturellen Beschwerden gelange die Schleudertrauma -Praxis zur Anwendung ( Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdegegnerin qualifi zierte die Auffahrkollision vom
20. Februar 2016
als mittelschweres Unfaller eignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und verneinte die Adäquanz in Anwendung der Schleudertrauma -Praxis, wobei sie säm tliche Kriterien verneinte ( Urk. 2 S. 9- 11 ).
In der Beschwerdeantwort wies sie darauf hin, dass unter einer namhaften Bes serung des Gesundheitszustands, welche einem Fallabschluss entgegenstehen würde, eine massgebliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu verstehen sei, und dass diese überwiegend wahrscheinlich sein müsse (Urk. 8 S. 3). Die Indikation zu einer operativen Entlastung habe Dr. D.___ , Facharzt für Neurologie, bereits im Oktober 2016 gestellt (Urk. 9/ 63), weshalb sie nun nicht zur Begründung des Vorwurfs eines verfrühten Fallabschlusses geltend gemacht werden könne. Die Physiotherapie habe bisher nicht zu einer namhaften Besserung geführt, weshalb eine solche auch nicht für die Zukunft zu erwarten sei. Sodann ergebe sich auch aus dem Wortlaut der B eurteilungen keine überwie gende Wahrscheinlichkeit einer namhaften Besserung . Dafür sprächen auch die völlig unterschiedlichen Therapievorschläge der verschiedenen Ärzte
( Urk. 9/99 und Urk. 9/101 ).
Mithin sei der Fallabschluss zulässig gewesen. Ferner sei die 30%ie Arbeitsunfähigkeit aufgrund der effektiven Arbeitssituation attestiert wor den ( Urk. 8 S. 3-4). Hingegen sei relativ kurz nach dem Unfall prognostisch von der Möglichkeit zur baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wor den. Vor diesem Hintergrund sei der vom Kreisarzt auf rund fünf Monate nach dem Unfall festgelegte Beginn der 100%ige n Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstan den (Urk. 8 S. 4-5). Trotz ärztlicher Behandlung habe seit dem 1 4. März 2016 keine Reduktion der attestierten Arbeitsunfähigkeit mehr stattgefunden . Das bio mechanische Unfallgutachten äussere sich nicht zum Eintreten des Endzustandes, sondern zur natürlichen Unfallkausalität, welche auch der Kreisarzt bejaht habe
(Urk. 8 S. 5 , Urk. 9/68 ).
Zu den Berichten der Klinik E.___
(Urk. 12/1-3) hielt sie fest, darin seien keine neuen medizinischen Fakten enthalten. Vielmehr seien die degenerativen Veränderungen bereits bekannt gewesen (Urk. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, im Gesundheitsfall wäre er zu mehr als 100 % arbeitstätig, aufgrund des Unfalls könne er aber nur zu 70 % arbeiten (Urk. 1 S. 3). Er habe vor dem Unfall keine gesundheitlichen Prob leme gehabt und nicht um die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS gewusst . Der Kreisarzt habe ihn nie persönlich untersucht und seinen kurzen Stel lungnahmen sei keine Begründung zu entnehmen. Nach seiner persönlichen Vor stellung habe der Kreisarzt ihn zu Dr. D.___
über wiesen, welcher die Unfallkausa lität bejaht habe (Urk. 1 S. 4).
Der Kreisarzt sei in seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2016 nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2016 ein gegangen . Im Gegensatz zum Kreisarzt hätten die behandelnden Ärzte die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit begründet . Eine weitere Verbesserung sei durch die von Dr. D.___ vorgeschlagene Nervenwurzelblockade C7 links zu erwarten
(Urk. 1 S. 5).
Dr. D.___ schlage auch am 11. Mai 2017 ( Urk. 3/3) erneut therapeutische Massnahmen vor und erhoffe sich dadurch eine wesentliche Ver besserung der Beschwerdesituation . Sodann seien seine Beschwerden gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen biomechanischen Gutachten vom 1 8. Januar 2017 durch die Kollisionseinwirkung eher erklärbar und die vor bestehenden degenerativen Veränderungen seien ohne Krankheitswert . Im Zeit punkt des Fallabschlusses sei offensichtlich noch kein Endzustand erreicht gewe sen
(Urk. 1 S. 6). Er habe seinen ganzen Einsatz geben müssen, um rasch wieder zu 70 % arbeiten zu können. Entsprechend schnell habe (einzig) die Beschwerde gegnerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gefordert, währenddem die behandelnden Ärzte ihm weiterhin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 1 S. 6-7 , Urk. 3/4 ). Auch der Chiropraktor
F.___
gehe in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 3/5) von einer heckkollisionsbedingten Überbelastung aus (Urk. 1 S. 7).
Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer Berichte der Klinik E.___ ein, wonach er an einem Bandscheibenvorfall auf der Höhe der Halswirbelkörper ( HW K ) 6/7 leide, welcher bereits zu osteochondrotischen Veränderungen in die sem Segment geführt habe (Urk. 11 und Urk. 12/1-3). 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 0. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer gleichen tags die Interdisziplinäre Notfallstation des A.___ auf. Die dort vorgenommene Röntgen-Untersuchung der HWS zeigte keine Anzeichen einer ossären Läsion sowie eine regelrechte Stellung (Urk. 9/ 6 S. 2). Die Ärzte diagnostizierten ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/ 6 S. 1) nach Grad 1 der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation (Urk. 9/ 7 S. 3). Sie gaben an, eine Stunde nach dem Unfall seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie S eh störungen aufgetreten (Urk. 9/ 7 S. 2). 3.2
In der MRT-Untersuchung der HWS vom 2 5. Februar 2016 war en keine frische Fraktur sowie kein Anhalt für eine Bandläsion zu sehen. Es fanden sich degene rative Veränderungen der unteren HWS mit parti e ll aktivierter Osteochondrose C6/7 sowie einer kleinen Diskushernie bei C5/6 rechts intraforaminal ohne Neu rokompression und paramedial links bei C6/7 mit Verlagerung der C7 Wurzel und Pelottierung des Myelons (Urk. 9/ 43 S. 1 ). 3.3
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. März 2016 fanden alle ein bis zwei Wochen Konsultationen statt. Die Behandlungsdauer sei noch ungewiss. Es sei eine gewisse Besserung mit gebesserter Beweglichkeit eingetreten . Die Wieder aufnahme der Arbeit zu 70 % sei ab dem 1 4. März 2016 vorgesehen (Urk. 9/ 15). Am 3. Mai 2016 beurteilte er die Prognose als günstig und kreuzte an, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 9/ 38 S. 1). 3.4
Dr. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 1 8. April 2016 die Diagnosen eines zervikospondy logenen Schmerzsyndroms links bei Status nach Autounfall am 20. Februar 2016 sowie degenerative r Veränderungen gemäss MRI vom 25. Februar 201 6. In der Untersuchung seien eine deutliche muskuläre Dysbalance und eine Haltungs insuffizienz aufgefallen . Ferner beschrieb sie Blockierungen der kleinen Wirbel gelenke der Brustwirbelsäule (BWS; Urk. 9/ 35 S. 1). Vorgesehen seien eine manuelle Behandlung der BWS sowie die Fortführung der begonnenen Physio therapie mit Muskelaufbau. Bei Beschwerdepersistenz seien auch Infiltrationen möglich. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 30 % weiterzuführen bis zur Wiedervor stellung am 2 8. April 2016 (Urk. 9/ 35 S. 2). 3.5
Dr. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, führte im Unter suchungsbericht vom 2 0. April 2016 aus, aufgrund der Anamnese, der vorhan denen Unterlagen sowie seiner eigenen Untersuchung bestehe zurzeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch. Unter Weiterführung der Phy siotherapie erwarte er in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen eine weitere Verbesserung, sodass danach mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den könne (Urk. 9/ 36). 3.6
Dr. I.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 1 9. Mai 2016, beim Beschwerdeführer habe im Bereich der HWS bei degenerativen Veränderungen und bei im Beruf als Koch konsekutiver Mehrbelastung der oberen HWS ein langjähriger Vorzustand bestanden. Dazu passend habe früher eine Migränesymptomatik vorgelegen, mit damals auch MRI des Kopfes. Im Rahmen des Unfallereignisses sei es nun zu einer Dekompensation mit symptomatischen Zervikalgien gekommen, wobei sich bild gebend keine traumatischen Läsionen gefunden hätten. Die Hauptbeschwerden im Bereich der oberen HWS linksbetont seien vor allem durch segmentale Dys funktionen bedingt. Bei dem vorhandenen Vorzustand werde es einige Zeit benötigen, bis sich das Zustandsbild wieder komplett beruhigt habe n werde . Die physiotherapeutischen Massnahmen seien fortzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % würde er noch für ein bis zwei Monate belassen und dann langsam weiter reduzieren (Urk. 9/ 62 S. 2 -3 ). 3.7
Am 2 2. August 2016 gab der Beschwerdeführer an, er verspüre eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands (Urk. 9/ 51 S. 1). Dr. D.___ führte am 12. Oktober 2016 aus, in den letzten Monaten habe trotz intensiver physiothera peutischer Behandlung keine relevante Besserung mehr erzielt werden können. Er schlage deshalb eine gezielte Nervenwurzelblockade C7 links vor. Falls auch damit keine anhaltende Besserung erzielt werden könne, wäre eine operative Ent lastung zu diskutieren. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer passe zum radiologischen Befund. Aufgrund der eindeutigen zeitlichen Korrelation mit dem Unfall sei die aktuelle zervikoradikuläre Proble matik als direkte Unfallfolge zu sehen (Urk. 9/ 63 S. 1). 3. 8
Kreisarzt Dr. C.___
gab am 2. Dezember 2016 an, es seien keine organi schen oder strukturellen nachweisbaren Unfallfolgen vorhanden. Bezüglich der unfallkausalen Beschwerden sei der Endzustand erreicht (Urk. 9/ 68). Bereits am 1 2. Juli 2016 sowie am 3 0. August 2016 hatte er angegeben, der Status quo sine sei am 2 0. August 2016 erreicht gewesen (Urk. 9/ 41 und Urk. 9/53). 3.9
Am 1 6. März 2017 führte Dr. B.___ aus, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS hätten den Verlauf sicherlich ungünstig beeinflusst. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeit frühzeitig wieder zu 70 % aufgenommen habe, sei prognostisch günstig zu werten. Allerdings sei die Möglichkeit von Unterbrüchen vorzusehen. Da die Beschwerden nun seit ein em
Jahr bestünden, sei eine stationäre Rehabilitation zu diskutieren (Urk. 9/ 95 S. 2). Am 1 7. Mai 2017 bestätigte er die Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 3/ 4). 3.10
Dr. D.___ berichtete am 1 1. Mai 2017, der Beschwerdeführer sei weiterhin stark beeinträchtigt durch das zervikoradikuläre Reizsyndrom C7 links. Da es in den letzten Monaten nicht zu einer relevanten Besserung gekommen sei, sei die Indi kation zur periradikulären Infiltration gegeben. Bei ungenügendem Ansprechen sei die operative Entlastung anzustreben. Aus Angst vor Komplikationen wolle der Beschwerdeführer vorderhand die konservative Therapie fortsetzen (Urk. 3/3). 3.11
Der behandelnde Chiropraktor hielt in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 fest, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Bezüglich der Beschwerden müsse von einer heckkollisionsbedingten Überbelastung des zer vikodorsalen Übergangs linksdominant ausgegangen werden mit entsprechender Reizung der C7-Nervenwurzel mit Ausstrahlungen in den linken Arm (Urk. 3/5). 3.12
Die Ärzte der Klinik E.___ führten am 2 4. Oktober 2017 aus, im extern durchgeführten MRI zeige sich ein mediolateraler Bandscheibenvorfall HW K 6/7 auf der linken Seite mit osteochondrotischen Veränderungen in diesem Segment und passend zu einer Kompression der Wurzel C7 links. Es sei eine I nfiltration der Wurzel C7 links durchzuführen und über eine chirurgische Dekompression der Nervenwurzel nachzudenken, falls die Infiltration keinen nachhaltigen Erfolg bringen werde (Urk. 12/1 S. 2). Am 1. November 2017 wurde die entsprechende Infiltration laut dem gleichentags verfassten Bericht der Klinik E.___ durch geführt (Urk. 12/2). Am 1 5. November 2017 berichtete n die Ärzte der Klinik E.___ , der Beschwerdeführer habe bezüglich der Brachialgie um 50 % auf die Wurzelinfiltration angesprochen, bezüglich der Zervikalgien aber nicht (Urk. 12/3 S. 1). Die nochmalige Durchsicht des MRI habe ergeben, dass keine sichere Kom pression der Wurzel C7 links bestehe. Es würden weitere Abklärungen durchge führt. Es bestehe allenfalls eine äusserst relative Operationsindikation. Sie könn ten aktuell nicht zu einer Operation raten (Urk. 12/3 S. 2). 4. 4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden bestehen (vgl. vorstehende E. 1. 4 und E. 1.5). Der Beschwer deführer erlitt beim Unfall eine HWS-Distorsion ersten (Urk. 9/ 7 S. 3) oder maxi mal zweiten Grades (Urk. 9/16 S. 3 ) . Die bild gebenden Untersuchungen ergaben keinen Anhalt für frische ossäre Läsionen oder eine Bandläsion , jedoch zeigte n
sich degenerative Veränderungen der unteren HWS mit partiell aktivierter Osteochondrose C6/7 sowie je einer kleinen Diskushernie bei C5/6 rechts ohne Neurokompression und links bei C6/7 mit Verlagerung der C7 Wurzel und Pelot tierung des Myelons ( Urk. 9/6 S. 2 und Urk. 9/43 S. 1) . Die Schlussfolgerung von Dr. C.___ , es seien keine organischen, strukturell nachweisbaren unfallbe dingte n Beschwerden vorhanden (Urk. 9/68 ), steht in Einklang mit den Akten. Die nach dem Unfall vorgefundenen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochondrose und Diskushernie n wurden von verschiedensten Ärzten als degenerativ respektive vorbestehend beurteilt (Urk. 9/ 43 S. 1, Urk. 9/35 S. 1, Urk. 9/62 S. 2-3, Urk. 9/95 S. 2 ). Dr. I.___ erläuterte in überzeugender Weise, dass aufgrund des Berufs als Koch die obere HWS mehrbelastet worden sei, wobei die früher bestehende und im September 2014 mittels einer MRI-Untersuchung des Schädels abgeklärte Migränesymptomatik (vgl. Urk. 9/94) zu den degenera tiven Veränderungen an der oberen HWS passe (Urk. 9/ 62 S. 2).
Die im Anschluss an den Unfall vorgenommene neurologische Untersuchung ergab unauffällige Resultate (Urk. 9/ 7 S. 2). Im Übrigen fielen Dr. G.___ rund zwei Monate nach dem Unfall eine deutliche muskuläre Dysbalance und eine Haltungsinsuffizienz auf (Urk. 9/ 35 S. 1).
K lin ische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS
können rechtspre chungsgemäss für sich allein ebenso wenig wi e Schmerzen als klar aus ge wiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 24. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann ist eine Diskushernie rechtsprechun gsgemäss nur bei einem Unfaller eignis von besonderer Schwere als weitgehend unfallbedingt zu betrachten und eine trau matische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerati ven Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten ( Urteile des Bundesgerichts 8C _346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1-3.2.3, 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4,
8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1, je mit Hin weisen).
Nach dem Gesagten hatte der Unfall keine eigentliche strukturelle Läsion zur Folge und bezüglich der Unfallfolgen war rechtsprechungsgemäss sowie entspre chend der kreisärztlichen Beurteilung im August 2016 (Urk. 9/ 41 und Urk. 9/53), spätestens aber im Februar 2017, der Status quo sine eingetreten. Mithin bestan den im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Februar 2017 per 1. März 2017 keine objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen mehr, bei welchen der adä quate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zu bejahen wäre (vgl. E.
1.4 vorstehend). Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtsprechung können solche auch nicht aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Oktober 2016 abgeleitet werden, welcher die Unfallkausalität der zervikoradikulären Proble matik bejahte (Urk. 9/ 63 S. 1, vgl. auch Urk. 1 S. 4-5). Ebenso wenig hätte eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4) etwas am Resultat geändert, da der Fallabschluss schliesslich erst ein Jahr nach dem Unfall erfolgte, und zu diesem Zeitpunkt bei dem - auch wenn klinisch stummen - beim Beschwerdeführer vorhandenen degenerativen Vorzustand rechtsprechungsge mäss ohne Weiteres von einem Status quo sine ausgegangen werden durfte. Laut dem biomechanische n Gutachten vom 1 8. Januar 2017, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1 S. 6),
sind zwar die beim Beschwerdeführer fest gestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisions einwirkung eher erklär bar ;
diese Beurteilung bezieht sich indes auf die Situation während ungefähr ein es halbe n Jahr es nach dem Unfall
(Urk. 9/ 7 8 S. 3).
Folglich können die im Ent scheidzeitpunkt noch geklagten Beschwerden nicht mit einer unfallbedingten strukturellen Läsion erklärt werden , so dass bezüglich des Bestehen s eines rechts genüg lichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss die Adäqua nz zu prüfen ist (vorstehend E. 1. 5 ). Da nach dem Unfall einhellig ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/ 6 S. 1) respektive ein zervikozephales Beschleu nigungs trauma (Urk. 9/ 15 S. 1) diagnostiziert wurde und keine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die adäquate Kau salität nach der Schleudertrauma-Praxis geprüft hat (vgl. Urk. 2 S. 8 ff.) . 4.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe vor dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt (Urk. 1 S. 4) . Die Bejahung der Unfall kausalität der vorhandenen Beschwerden durch den Chiropraktor (Urk. 3/5, vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7) sowie durch
Dr. D.___
(Urk. 9/ 63 S. 1, vgl. auch Urk. 1 S. 4) basiert ebenfalls auf dieser Gegebenheit. Diesbezüglich ist darauf hinzuwei sen, dass aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor dem Unfall praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgericht s 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfall kausalität von hernach aufge tre tenen Beschwerden geschlossen werden kann (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). 4.3
Am 1 1. Januar 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nun neu von einem Bandscheibenvorfall die Rede, welcher seine Beschwerden seit dem Unfallereignis plausibilisiere (Urk. 11, unter Beilage von Urk. 12/1-3). Dieser Einwand geht fehl , nachdem bereits unmittelbar nach dem Unfall eine linksseitige Diskushernie bei C6/7 respektive HWK6/7 beschrieben wurde (Urk. 9/ 43 S. 1, Urk. 9/62 S. 2) 4. 4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes « namhaft » in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes ondere auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. März 2017 (Urk. 9/ 87 S. 1) lagen
nach dem in vorstehenden Erwägungen Gesagten keine u nfallkausalen somatischen Beein trächtigungen mehr vor. Die von den behandelnden Ärzten noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteht seit dem 1 4. März 2016, also seit rund drei Wochen nach dem Unfall. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses war die attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits seit fast einem Jahr konstant. Der behandelnde Chiropraktor , der Hausarzt sowie der Neurologe unterbreiteten zwar noch Therapievor schläge, erwähnten aber nicht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit gesteigert wer den könne ( Urk. 3/3, Urk. 3/5 und Urk. 9/95 S. 2) . Im April und Mai 2016 hinge gen war die Prognose noch als günstig beurteilt worden und es wurde damals mit einer baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gerechnet, nicht hinge gen mit bleibenden Nachteilen ( Urk. 9/36, Urk. 9/ 38 S. 1, Urk. 9/62 S. 3).
Im Oktober 2016 beziehungsweise im Mai 2017 berichtete Dr. D.___ indes, in den jeweils vorangegangenen Monaten sei es nicht zu einer relevanten Besserung gekommen (Urk. 9/ 63 S. 1, Urk. 3/3). Nach derart langer Dauer der Stagnation trotz ursprünglich beziehungsweise von Beginn an guter Prognose ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - wie dies erforderlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 2 1. Juli 2010 E. 2.2) - mit einer namhaften Besserung zu rechnen. Insoweit ist die Stellungnahme des Kreisarztes, wonach der Endzustand erreicht sei (Urk. 9/ 68 ), schlüssig. Daran vermag die Empfehlung des Chiropraktors zu weiteren manuellen, physikalischen und Neuroreflexthera pien (Urk. 3/5) nichts zu ändern, zumal die regelmässige Physiotherapie bisher nicht zu einer relevanten Besserung geführt hatte (Urk. 9/ 63 S. 1, Urk. 3/3).
Dass noch weitere Therapieoptionen in Form von Infiltrationen und einer Operation offenstanden (Urk. 3/3), steht einem Fallabschluss ebenfalls nicht entgegen. Denn es handelt sich um dieselben Möglichkeiten, wie Dr. D.___ sie bereits im Oktober 2016 aufgezeigt hatte (Urk. 9/ 63 S. 1). Auf die Möglichkeit von Infiltrationen im Falle von Beschwerdepersistenz hatte ferner bereits am 1 8. April 2016 Dr. G.___ hingewiesen (Urk. 9/ 35 S. 2). Abgesehen davon, dass Dr. D.___ keine Möglichkeit der anschliessenden Erhöhung des Arbeitspensums erwähnte, ist auch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer sich von Oktober 2016 bis Mai 2017 nicht zu einer solchen Behandlung entschied , eine namhafte Besserung dadurch höchstens als möglich zu erachten. Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden. 4. 5
Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahr zeug werden grundsätz lich zu den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gezählt (Alexandra Rumo-Jungo , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 64). Um ein derartiges Unfallereignis handelte es sich hier. Der Perso nenwagen, in welchem der Beschwerdeführer sass, stand still , als das nachfol gende Fahrzeug von hinten darauf auffuhr . Die stossbedingte Geschwindigkeits änderung (Delta -
v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers betrug in Fahrtrichtung circa 10 bis 14 km/h (Urk. 9/70 S. 5 , Urk. 9/78 S. 2 ) und befindet sich somit eben falls innerhalb eines Bereichs, welcher zu einem mittelschweren Unfall ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2). Die Prüfung der einzelnen Adäquanz kriterien im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1 0 Ziff. 4.3.4) ist kor rekt und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet ; es kann darauf verwiesen werden . Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall ereignis vom
20. Februar 2016 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, im Sinne der Rechtsprechung o rganisch nicht hinreichend nach weis baren Beschwerden sowie der Diskushernien, bezüglich welcher der Status quo sine eingetreten ist . Somit lagen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vor, weshalb keine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. 4. 6
Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf das hypothetische Arbeitspensum im Gesundheitsfall (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 3) noch auf das Mass der effektiven Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urk. 1 S. 6-7). Denn eine allfällige weiterbe stehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht als adäquat kausal zum Unfall zu sehen (E.
4. 5 vorstehend). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer