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UV.2017.00121

Lungenproblematik nur möglicherweise auf Unfallereignis zurückzuführen.

Zürich SozVersG · 2018-06-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, war seit dem 1. Juni 2015 als stellver tretender Bauleiter bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Juni 2015 auf einem Baugerüst stürzte, die Hüfte verrenkte, den Fuss verdrehte, eine Muskelzerrung am rechten Arm erlitt und Schulterschmerzen beklagte (Schaden meldung UVG vom 15. Juni 2015, Urk. 11/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 22. Juli 2015 (1) eine Schulterdistorsion, (2) eine Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion und (3) Lendenwirbelsäulen- (LWS-) und Hüft-Schmerzen (Urk. 11/6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 6. November 2015 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 11/23). Daraufhin holte die Suva den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, des C.___ vom 18. November 2015 (Urk. 11/26) ein, wozu Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Dezember 2015 Stellung nahm (Urk. 11/31). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 hielt die Suva fest, dass die vom Versicherten geltend gemachten Lungenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurückzuführen seien. Ausserdem seien die heute noch beste henden restlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliess lich krankhafter Natur. Die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden per 31. Januar 2016 eingestellt (Urk. 11/35). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2016 Einsprache (Urk. 11/40 und Urk. 11/43; vgl. auch Einspracheergänzung vom 14. Juni 2016, Urk. 11/54). Am 29. September 2016 gab Kreisarzt Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 11/56). Mit Ent scheid vom 31. März 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und der Fallabschluss vom 31. Januar 2016 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels und die Einholung einer gerichtlichen pneumatologisch-neurologi schen und fachorthopädischen Expertise (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 3/1-14). In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 4. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem hielt das Gericht fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriften wechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es aber unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen ein zureichen (Urk. 12). Mit Eingaben vom 5. September und 4. Oktober 2017 (Urk. 13 und Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 14/1-5 und Urk. 17) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 7. September respektive 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15 und Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss den überzeugenden Darlegungen von Kreisarzt Dr. A.___ ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Juni 2015 bzw. der anschliessenden chiropraktischen Behandlung und der Lungen problematik des Beschwerdeführers zu verneinen sei . Dr. Z.___

habe ihre gegenteilige Beurteilung im Wesentlichen lediglich damit begründet, dass zuvor keine d erartigen Beschwerden bestanden hätten. Angesichts der Berichte von Dr. B.___

treffe diese Aussage aber nicht zu. Abgesehen davon argumentiere Dr. Z.___ ohnehin mit der unfallmedizinisch nicht haltbaren und beweis rechtli ch unzulässigen Regel " post hoc, er go propter hoc". Dasselbe gelte

auch für die entsprechende n Vorbringen in der Einsprache (Urk. 2 S. 9 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich beim Sturz am 2. Juni 2015 verletzt habe, weil er sich am Geländer festgehalten habe, was ihm den rechten Arm verdreht habe. Als er auf dem Boden aufgeprallt sei, sei er mit der linken Schulter und dem Kopf seitlich gegen das Metallgerüst geschlagen . Am 9. Juni 2015 habe er über schwere Atembeschwerden geklagt, und in der folgenden Abklärung bei

Dr. B.___ sei eine Lähmung des Nervus

Phrenicus festgestellt worden. Bis kurz vor dem Unfall sei die Lunge immer als normal befunden worden. Die seit 2011 bestehenden asthmatischen Beschwerden könn ten nicht mit den am 9. Juni 2015 bei Dr. Z.___ geklagten schweren Lungen be schwerden i n Zusammenhang gebracht werden. Ebenso wenig bestehe ein Zusammenhang mit der Behandlung des Chiropraktors

oder mit einem orthopä dischen Vorzustand. Für die Lähmung des Nervus

Phrenicus gebe es im Falle des Beschwerdeführers nicht m ehrere Erklärungen, sondern lediglich diejenige, dass der Unfall vom

2. Juni 2015 dafür kausal gewesen sei. Falls das Gericht eine

ungenügende, nicht überwiegend wahrscheinliche Kausalität erkennen würde, wären weitere Untersuchungen anzuordn en (Urk. 1 S. 9 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Lungenproblematik ein Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1

Dr. B.___ vom C.___ diagnostizierte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 13. Juli 2015 eine restriktive Ventilationsstörung, sonografisch

Phrenicus Parese rechts. Zur weiteren Abklärung sei ein CT Thorax geplant (Urk. 11/29). 3.2

Im Bericht vom 22. Juli 2015 betreffend das gleichentags durchgeführte CT Tho rax hielt Dr. B.___ zuhanden von Dr. Z.___ fest, dass man computertomo grafisch keine Ursache für die Phrenicus Parese rechts gefunden habe. Der Methacholintest sei deutlich positiv gewesen, weshalb von einem leichten Asthma bronchiale als Ursache eines Teils der Beschwerden ausgegangen werden müsse (Urk. 11/27). 3.3

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 7. September 2015 aus, dass es nach dem Unfall wiederholt zu Dyspnoe gekommen sei, so dass sie den Beschwerdeführer zur Abklärung der Lunge Dr. B.___ überwiesen habe, der eine Phrenicus Parese rechts diagnostiziert habe. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer hinsicht lich der Lunge vollkommen unauffällig gewesen. Sie kenne ihn schon seit einigen Jahren. Nun könne er nicht mehr längere Strecken Velo fahren, das bergauf Gehen bereite ihm Probleme bzw. eine massive Dyspnoe (Urk. 11/8). 3.4

Die Ärzte der Abteilung für Neuroradiologie des D.___ gaben im Bericht betreffend das MR Thorax vom 9. September 2015 an, dass kein Nach weis einer mediastinalen Raumforderung als mögliche Ursache des Zwerchfell hochstandes rechts gegeben sei (Urk. 11/12). 3.5

Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 6. November 2015, dass die geltend gemachten Lungenbeschwerden bzw. die Phrenicus Parese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichke it auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurück zuführen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor dem Ereignis

zu keiner Zeit über Atemnot geklagt zu haben, was er

im Aussendienstgespräch im Oktober 2015 anhand vieler Beispiele belegt habe . Es falle allerdings auf, dass er direkt nach dem Unfall nicht sofort bei de r Erstbefundung durch Dr. Z.___ über Atemprobleme geklagt habe . Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festge halten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte

habe . Weiter habe sie angegeben, es sei Chiropraktik anzuwenden. Es sei nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer auf die Chiropraktik angesprochen habe. Bekannt sei dann erst wieder, dass ca. sechs Wochen nach dem Ereignis eine Computertomografie des Thorax bei damals schon diagnosti zierter Phrenicus Parese veranlasst worden sei . Vom Lungenspezialisten Dr. B.___ habe er keinen Untersuchungsbericht finden können. Er halte es

für möglich, dass die Phrenicus P arese im Rahmen der chiropraktischen

Behandlung nach dem Unfall überhaupt erst verursacht worden sei . In der Literatur würden Fallbeschreibungen von Phre nicuslähmungen nach cervicaler

chiropraktischer Manipulation existieren (zum Beispiel manuelle Medizin Oktober 2002, Bd. 40, Seite 294 - 296 in einem Artikel von D. J. Schram, W. Vosig, D. Cantral). Weitere Urs achen für Phrenicus Paresen seien

thoraxchirurg ische Eingriffe oder intratho rak ale Malignome sowie entzündliche Erkrankungen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder H erpes zoster -Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ä tiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerka nnt. Zusammenfassend spreche hier genauso viel für wie g egen einen unfallkausalen Zusammenhang. Vor der abschliessenden Beurteilung seien jedoch die Konsultationsberichte von Dr. B.___ einzuholen (Urk. 11/23/2-3). 3.6

Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. November 2015 fest, dass der Beschwerde führer am 1 3. Juli 2015 erstmals bei ihm vorstellig geworden sei . Er habe berich tet, dass er beim Bücken, bei körperlicher Belastung und beim Einatmen starker Düfte kurzatmiger sei. Bereits vor fünf Jahren sei im Luftibus eine verminderte Lungenkapazität gemessen worden. Die Beschwerden seien im Verlauf des ver gangenen Jahres zunehmend gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie über einen am 2. Juni 2015 erlittenen Unfall berichtet, welcher einen Zusammenhang mit der Dyspnoe gehabt habe. Die weiteren Abklärungen hätten einen Zwe rchfell hochstand rechts mit ver minderter Zwerchfellbeweglichkeit sonog raf isch erge ben . Lungenfunktionell habe eine mit telschw ere bronchiale Hyperreagibilität bestanden, welche zusammen mit den Angaben von Kurzatmigkeit bei Belastung und beim Einatmen starker Düfte für ein Asthma bronchiale als Ursache der Beschwerden spreche. Es bleibe som it unklar, ob ein Teil der Dyspnoe, speziell die Phrenicus P arese rechts, einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Juni 2015 habe. Es würden ihm keine Thoraxbilder zur Verfügung stehen, die in der Zeit vor dem 2. Juni 2015 angefertigt geworden seien (Urk. 11/26). 3.7

Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom

3. Dezember 2015, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 18. November 2015

nichts an seiner Beurteilung vom 6. November 2015 ändere. Die Tatsache, dass laut Dr. B.___ bereits vor dem Unfall Atembeschwerden bekannt gewesen seien, spreche vielmehr dafür, dass schon vor dem 2. Juni 2015 Dyspnoe aufgetreten sein müsse. Dies sei ein weiteres Argument gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unfallbe dingten einseitigen Phrenicus Parese (Urk. 11/31). 3.8

Dr. Z.___ legte im Bericht vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 11/48/1) dar, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enorm Probleme mit der Atmung habe. Zudem habe er auch mehrere pulmonale Infekte erlitten. Der Beschwerdeführer habe nach Santo Domingo auswandern wollen. Dort könne man nur einwandern, wenn man komplett gesund sei und etliche Impfungen nachweisen könne. I n Santo Domingo sei der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 an der Lunge geröntgt worden und es sei alles in Ordnung gewesen (vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Mai 2015, worin das Vorliegen von Beweisen für eine Pathologie des Thorax verneint wurde [ estudio sin evidencia de patología ]; Urk. 11/48/2). Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Juni 2015 habe der Beschwer deführer noch ganz normal atmen können. Kurz danach habe er sich in chiro praktische Behandlung begeben und am 27. Juni 2015 erstmals Atemprobleme angegeben. Am 13. Juli 2015 sei die Bestätigung der Diagnose durch den Fach arzt Dr. B.___ erfolgt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse der Lun genschaden mit dem erlittenen Unfall in Zusammenhang stehen (Urk. 11/48/1). 3.9

Kreisarzt Dr. A.___ führte in der Stellungnahme vom 29. September 2016 aus, das s der Bericht von Dr. Z.___ keine neuen Erkenntnisse bringe, die eine Änderung seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 erfo rderlich machen würden (Urk. 11/56). 3.10

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie (DE), führte im Befundbericht vom 9. Mai 2017 aus, dass ein Zwerchfellhochstand bedingt durch ein Asthma bronchiale aus orthopädischer Sicht fraglich erscheine. Zum Ausschluss eines Unfallzusammenhangs zur Phrenicus Parese sollten in der Universitätsklinik O.___ ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten durchgeführt wer den. Ebenso sollte ein pneumologisches Gutachten erstellt werden. Des Weiteren sollte der Nervus

Phrenicus kernspintomografisch dargestellt werden (Urk. 3/14). 3.11

Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 17. Mai 2017 zuhanden des Beschwerde führers, dass dieser sie am 9. Juni 2015 wegen des zuletzt erlittenen Unfalls (Unfalldatum: 2. Juni 2015) aufgesucht habe. Er habe angegeben, sich beim Sturz komplett über seine eigene Achse vom Hals an bis abwärts verdreht zu haben. Nun habe er Schmerzen und Blockaden an der Wirbelsäule, dem rechten Arm sowie eine Lumbago mit Ziehen ins rechte Bein. Weiter habe er erklärt, dass er zum Lungenspezialisten überwiesen werden solle, da er nicht mehr gut atmen könne. Auf dem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ sei Krankheit angekreuzt worden, da sie zunächst noch keine Unfallpapiere gehabt habe. Diese würden in der Regel nach vier bis acht Wochen eintreffen. Zudem habe der Beschwerdefüh rer an saisonaler Pollinis gelitten und aufgrund des Datums (Sommer 2015) habe sie es als eine Exazerbation erachtet, welche jährlich vorkommen könne. Zuvor habe sie den Beschwerdeführer mehrmals vor Impfungen gesehen, und er sei pul monal klinisch unauffällig gewesen. Die letztmalige Impfung sei am 24. Februar 2015 gewesen. Die Lunge sei beidseits entfaltet gewesen. Am 2. März 2015 habe ebenfalls eine Konsultation stattgefunden, anlässlich derer die Lunge beidseits entfaltet gewesen sei. Damals habe sie dem Beschwerdeführer, der ausgewandert sei und unter Exazerbationen des saisonalen Asthmas leide, Ellipta -Muster abge geben. Hiermit sei es sehr gut gegangen. Nach dem Unfall sei aber eine dem Beschwerdeführer so nicht bekannte Atemnot hinzugekommen (Urk. 3/7). 3.12

Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, gab in der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 an, dass der Nervus

Phrenicus

Fasern des 3. und 4. Spinalnervs enthalte, welche auf Höhe des 2. bis

4. Halswirbel s lokalisiert seien . Diese Seg mente des Beschwerdeführers

seien von ihm nie chiropraktisch behandelt wor den . Ein neurologischer Zusammenhang mit der

chiropraktischen Behandlung der LWS

sei deshalb ausgeschlossen, was der Gutachter hätte wissen sollen. Der von ihm konstruierte Zusammenhang der Nervus

Phrenicus P arese mit der

chi ropraktischen Behandlung sei unsachlich und spekulativ. Ob der erlittene Unfall ein a däquates Trauma darstelle oder ob die Nervus

Phrenicus Parese als idiopa thisch zu bezeichnen sei, sei nicht an ihm zu beurteilen (Urk. 3/9). 3.13

Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 19. Mai 2017, aufgrund der Anamnese mit dem Trauma des Nackens beim Sturz am 2. Juni 2015 sei denkbar, dass dieser Sturz die Phrenicus Parese ausgelöst habe. Die Orthopnoe und Anstrengungs dyspnoe des Beschwerdeführers seien gut vereinbar mit einer Phrenicus Parese. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Beschwerden im Anschluss an den Sturz aufgetreten, weshalb eine traumatische Phrenicus Parese möglich sei. Typischerweise habe sich diese im Verlauf leicht gebessert (Urk. 7). 3.14

Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 11. Juni 2017 aus, dass als häu figste Ursachen von Phrenicus Nervenlähmungen Hals-/ Thoraxtumore, Traumata (stumpfe Thoraxtraumata /Traumata der HWS) und iatrogene Ursachen zu nennen seien. Eine Pleuritis, Pneumonie, Lebertumore und ein Aortenaneurysma seien ärztlicherseits bereits ausgeschlossen worden. Eine frühere Thoraxübersicht (vor dem Unfall) zeige reguläre Verhältnisse. Eine Tumorerkrankung sei beim Beschwerdeführer nicht bekannt. Am 2. Juni 2015 sei der Unfall gewesen. Am 9. Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei Dr. B.___ wegen Atemproble men vorgestellt. Unter Berücksichtigung der Ätiologie der Phrenicus Parese ergebe sich per Ausschlussdiagnostik eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine traumatische Ursache (Urk. 14/2). 3.15

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 fest, dass er den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 erstmals untersucht habe. Der Beschwerde führer habe ihm jedoch nichts von einem Treppensturz erzählt. Die Abklärung habe keine Hinweise für eine anderweitige Ursache ausser dem Trauma ergeben. Man könne deshalb medizinisch davon ausgehen, dass überwiegend wahrschein lich das Trauma für die Phrenicus Parese verantwortlich sei (Urk. 14/1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 6. November und 3. Dezember 2015 (Urk. 11/23 und Urk. 11/31). 4.2

Kreisarzt Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der der festgestellten Phrenicus Parese rechts im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nach diesem Unfall

bei der

Erstbefundung durch Dr. Z.___ nicht sofort über Atemprobleme geklagt habe . Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festgehalten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte habe. Möglicherweise sei die Phrenicus Parese im Rahmen der chiropraktischen Behandlung überhaupt erst verursacht worden. Weitere Urs achen für Phrenicus Paresen seien

thoraxchirur g ische Eingriffe oder intrathorak ale Malignome sowie entzündliche Erkrankun gen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder H erpes zoster -Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ä tiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerka nnt. Überdies seien gemäss Dr. B.___ bereits vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 Atembe schwerden bekannt gewesen (Urk. 11/23/2-3 und Urk. 11/31). 4.3

Diese medizinische Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, die er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plau sibel.

Aus der Schadenmeldung UVG vom 1 5. Juni 201 5

geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf einem Baugerüst gestürzt sei, die Hüfte verrenkt, am rech ten Arm eine Muskelzerrung erlitten habe und Schulterschmerzen habe. Zudem wurde angegeben, dass er sich das Becken links verstaucht/verdreht und sich im Bereich der oberen Extremitäten rechts Verrenkungen zugezogen habe (Urk. 11/1). Von einem Thoraxtrauma oder einem Trauma der HWS, welches als mögliche Ursache einer Phrenicus Parese gilt (Urk. 14/2), war anfänglich somit keine Rede. Im Weiteren sind die Angaben von Dr. Z.___, wann der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 erstmals Atemprob leme erwähnt habe, widersprüchlich. So erklärte Dr. Z.___ im Bericht vom 26. Mai 2016 zunächst, dass er am 27. Juni 2015 erstmals von Atemproblemen gesprochen habe (Urk. 11/48/1). Im Bericht vom 17. Mai 2017, der erst im Rah men dieses Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, hielt Dr. Z.___ dagegen fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Juni 2015 eine Überweisung an den Lungenspezialisten verlangt habe, weil er nicht mehr gut habe atmen können (Urk. 3/7). Auf diese Sachverhaltsdarstellung stützte sich dann Dr. F.___ in sei ner Stellungnahme vom 11. Juni 2017, in welcher er eine traumatische Ursache der Phrenicus Parese als überwiegend wahrscheinlich erachtete (Urk. 14/2). In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ätiologie einer Zwerchfelllähmung gemäss den nachvoll ziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen von Kreisarzt Dr. A.___ in 2/3 aller Fälle unerkannt bleibe (Urk. 11/23/3), ist der Kausalzusam menhang zwischen

dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der danach beim Beschwerdeführer festgestellten Phrenicus Parese rechts lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. 4.4

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 9), läuft die Argu mentation des Beschwerdeführers – ebenso wie diejenige der behandelnden Dr. Z.___ – im Wesentlichen auf einen sogenannten „ post hoc, ergo propter hoc“-Schluss hinaus. Nach der Bedeutung dieser Formel gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich indes nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). So vermag insbesondere der Hinweis von Dr. Z.___, dass anlässlich der radiolo gischen Thorax-Untersuchung von Dr. E.___ vom 8. Mai 2015 in Santo Domingo noch alles in Ordnung gewesen sei (Urk. 11/48/1), keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Phrenicus Parese rechts zu begründen. Dasselbe gilt auch für die schriftlichen Auskünfte von H.___, I.___ und J.___, wonach der Beschwerdeführer kurz vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 noch viel Sport getrieben habe und sehr leistungsfähig gewesen sei (Urk. 14/3-5). An dieser Stelle ist dabei auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Konsultation bei Dr. B.___ am 13. Juli 2015 im Widerspruch dazu erklärt hatte, dass er bereits seit ca. zwei Jahren zunehmend eingeschränkt sei wegen Kurzatmigkeit beim Bücken, bei körperlicher Belastung und nach Einatmen starker Düfte (Urk. 11/29).

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___, der im Bericht vom 19. Mai 2017 noch explizit von einem lediglich möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Phrenicus Parese ausging (Urk. 7), im Bericht vom 12. Juni 2017 dann jedoch einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erachtete, wobei er dies einzig damit begründete, dass die Abklärung keine Hinweise für eine ander weitige Ursache ausser dem Trauma ergeben habe (Urk. 14/1). 4.5

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Einstellung der Versiche rungsleistungen per 31. Januar 2016 bestätigt wurde (Urk. 2), erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, war seit dem 1. Juni 2015 als stellver tretender Bauleiter bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Juni 2015 auf einem Baugerüst stürzte, die Hüfte verrenkte, den Fuss verdrehte, eine Muskelzerrung am rechten Arm erlitt und Schulterschmerzen beklagte (Schaden meldung UVG vom 15. Juni 2015, Urk. 11/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 22. Juli 2015 (1) eine Schulterdistorsion, (2) eine Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion und (3) Lendenwirbelsäulen- (LWS-) und Hüft-Schmerzen (Urk. 11/6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 6. November 2015 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 11/23). Daraufhin holte die Suva den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, des C.___ vom 18. November 2015 (Urk. 11/26) ein, wozu Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Dezember 2015 Stellung nahm (Urk. 11/31). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 hielt die Suva fest, dass die vom Versicherten geltend gemachten Lungenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurückzuführen seien. Ausserdem seien die heute noch beste henden restlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliess lich krankhafter Natur. Die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden per 31. Januar 2016 eingestellt (Urk. 11/35). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2016 Einsprache (Urk. 11/40 und Urk. 11/43; vgl. auch Einspracheergänzung vom 14. Juni 2016, Urk. 11/54). Am 29. September 2016 gab Kreisarzt Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 11/56). Mit Ent scheid vom 31. März 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und der Fallabschluss vom 31. Januar 2016 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels und die Einholung einer gerichtlichen pneumatologisch-neurologi schen und fachorthopädischen Expertise (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 3/1-14). In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 4. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem hielt das Gericht fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriften wechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es aber unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen ein zureichen (Urk. 12). Mit Eingaben vom 5. September und 4. Oktober 2017 (Urk. 13 und Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 14/1-5 und Urk. 17) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 7. September respektive 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15 und Urk. 18).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss den überzeugenden Darlegungen von Kreisarzt Dr. A.___ ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Juni 2015 bzw. der anschliessenden chiropraktischen Behandlung und der Lungen problematik des Beschwerdeführers zu verneinen sei . Dr. Z.___

habe ihre gegenteilige Beurteilung im Wesentlichen lediglich damit begründet, dass zuvor keine d erartigen Beschwerden bestanden hätten. Angesichts der Berichte von Dr. B.___

treffe diese Aussage aber nicht zu. Abgesehen davon argumentiere Dr. Z.___ ohnehin mit der unfallmedizinisch nicht haltbaren und beweis rechtli ch unzulässigen Regel " post hoc, er go propter hoc". Dasselbe gelte

auch für die entsprechende n Vorbringen in der Einsprache (Urk. 2 S. 9 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich beim Sturz am 2. Juni 2015 verletzt habe, weil er sich am Geländer festgehalten habe, was ihm den rechten Arm verdreht habe. Als er auf dem Boden aufgeprallt sei, sei er mit der linken Schulter und dem Kopf seitlich gegen das Metallgerüst geschlagen . Am 9. Juni 2015 habe er über schwere Atembeschwerden geklagt, und in der folgenden Abklärung bei

Dr. B.___ sei eine Lähmung des Nervus

Phrenicus festgestellt worden. Bis kurz vor dem Unfall sei die Lunge immer als normal befunden worden. Die seit 2011 bestehenden asthmatischen Beschwerden könn ten nicht mit den am 9. Juni 2015 bei Dr. Z.___ geklagten schweren Lungen be schwerden i n Zusammenhang gebracht werden. Ebenso wenig bestehe ein Zusammenhang mit der Behandlung des Chiropraktors

oder mit einem orthopä dischen Vorzustand. Für die Lähmung des Nervus

Phrenicus gebe es im Falle des Beschwerdeführers nicht m ehrere Erklärungen, sondern lediglich diejenige, dass der Unfall vom

2. Juni 2015 dafür kausal gewesen sei. Falls das Gericht eine

ungenügende, nicht überwiegend wahrscheinliche Kausalität erkennen würde, wären weitere Untersuchungen anzuordn en (Urk. 1 S. 9 f.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Lungenproblematik ein Kausalzusammenhang besteht.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. B.___ vom C.___ diagnostizierte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 13. Juli 2015 eine restriktive Ventilationsstörung, sonografisch

Phrenicus Parese rechts. Zur weiteren Abklärung sei ein CT Thorax geplant (Urk. 11/29).

E. 3.2 Im Bericht vom 22. Juli 2015 betreffend das gleichentags durchgeführte CT Tho rax hielt Dr. B.___ zuhanden von Dr. Z.___ fest, dass man computertomo grafisch keine Ursache für die Phrenicus Parese rechts gefunden habe. Der Methacholintest sei deutlich positiv gewesen, weshalb von einem leichten Asthma bronchiale als Ursache eines Teils der Beschwerden ausgegangen werden müsse (Urk. 11/27).

E. 3.3 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 7. September 2015 aus, dass es nach dem Unfall wiederholt zu Dyspnoe gekommen sei, so dass sie den Beschwerdeführer zur Abklärung der Lunge Dr. B.___ überwiesen habe, der eine Phrenicus Parese rechts diagnostiziert habe. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer hinsicht lich der Lunge vollkommen unauffällig gewesen. Sie kenne ihn schon seit einigen Jahren. Nun könne er nicht mehr längere Strecken Velo fahren, das bergauf Gehen bereite ihm Probleme bzw. eine massive Dyspnoe (Urk. 11/8).

E. 3.4 Die Ärzte der Abteilung für Neuroradiologie des D.___ gaben im Bericht betreffend das MR Thorax vom 9. September 2015 an, dass kein Nach weis einer mediastinalen Raumforderung als mögliche Ursache des Zwerchfell hochstandes rechts gegeben sei (Urk. 11/12).

E. 3.5 Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 6. November 2015, dass die geltend gemachten Lungenbeschwerden bzw. die Phrenicus Parese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichke it auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurück zuführen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor dem Ereignis

zu keiner Zeit über Atemnot geklagt zu haben, was er

im Aussendienstgespräch im Oktober 2015 anhand vieler Beispiele belegt habe . Es falle allerdings auf, dass er direkt nach dem Unfall nicht sofort bei de r Erstbefundung durch Dr. Z.___ über Atemprobleme geklagt habe . Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festge halten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte

habe . Weiter habe sie angegeben, es sei Chiropraktik anzuwenden. Es sei nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer auf die Chiropraktik angesprochen habe. Bekannt sei dann erst wieder, dass ca. sechs Wochen nach dem Ereignis eine Computertomografie des Thorax bei damals schon diagnosti zierter Phrenicus Parese veranlasst worden sei . Vom Lungenspezialisten Dr. B.___ habe er keinen Untersuchungsbericht finden können. Er halte es

für möglich, dass die Phrenicus P arese im Rahmen der chiropraktischen

Behandlung nach dem Unfall überhaupt erst verursacht worden sei . In der Literatur würden Fallbeschreibungen von Phre nicuslähmungen nach cervicaler

chiropraktischer Manipulation existieren (zum Beispiel manuelle Medizin Oktober 2002, Bd. 40, Seite 294 - 296 in einem Artikel von D. J. Schram, W. Vosig, D. Cantral). Weitere Urs achen für Phrenicus Paresen seien

thoraxchirurg ische Eingriffe oder intratho rak ale Malignome sowie entzündliche Erkrankungen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder H erpes zoster -Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ä tiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerka nnt. Zusammenfassend spreche hier genauso viel für wie g egen einen unfallkausalen Zusammenhang. Vor der abschliessenden Beurteilung seien jedoch die Konsultationsberichte von Dr. B.___ einzuholen (Urk. 11/23/2-3).

E. 3.6 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. November 2015 fest, dass der Beschwerde führer am 1 3. Juli 2015 erstmals bei ihm vorstellig geworden sei . Er habe berich tet, dass er beim Bücken, bei körperlicher Belastung und beim Einatmen starker Düfte kurzatmiger sei. Bereits vor fünf Jahren sei im Luftibus eine verminderte Lungenkapazität gemessen worden. Die Beschwerden seien im Verlauf des ver gangenen Jahres zunehmend gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie über einen am 2. Juni 2015 erlittenen Unfall berichtet, welcher einen Zusammenhang mit der Dyspnoe gehabt habe. Die weiteren Abklärungen hätten einen Zwe rchfell hochstand rechts mit ver minderter Zwerchfellbeweglichkeit sonog raf isch erge ben . Lungenfunktionell habe eine mit telschw ere bronchiale Hyperreagibilität bestanden, welche zusammen mit den Angaben von Kurzatmigkeit bei Belastung und beim Einatmen starker Düfte für ein Asthma bronchiale als Ursache der Beschwerden spreche. Es bleibe som it unklar, ob ein Teil der Dyspnoe, speziell die Phrenicus P arese rechts, einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Juni 2015 habe. Es würden ihm keine Thoraxbilder zur Verfügung stehen, die in der Zeit vor dem 2. Juni 2015 angefertigt geworden seien (Urk. 11/26).

E. 3.7 Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom

3. Dezember 2015, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 18. November 2015

nichts an seiner Beurteilung vom 6. November 2015 ändere. Die Tatsache, dass laut Dr. B.___ bereits vor dem Unfall Atembeschwerden bekannt gewesen seien, spreche vielmehr dafür, dass schon vor dem 2. Juni 2015 Dyspnoe aufgetreten sein müsse. Dies sei ein weiteres Argument gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unfallbe dingten einseitigen Phrenicus Parese (Urk. 11/31).

E. 3.8 Dr. Z.___ legte im Bericht vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 11/48/1) dar, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enorm Probleme mit der Atmung habe. Zudem habe er auch mehrere pulmonale Infekte erlitten. Der Beschwerdeführer habe nach Santo Domingo auswandern wollen. Dort könne man nur einwandern, wenn man komplett gesund sei und etliche Impfungen nachweisen könne. I n Santo Domingo sei der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 an der Lunge geröntgt worden und es sei alles in Ordnung gewesen (vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Mai 2015, worin das Vorliegen von Beweisen für eine Pathologie des Thorax verneint wurde [ estudio sin evidencia de patología ]; Urk. 11/48/2). Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Juni 2015 habe der Beschwer deführer noch ganz normal atmen können. Kurz danach habe er sich in chiro praktische Behandlung begeben und am 27. Juni 2015 erstmals Atemprobleme angegeben. Am 13. Juli 2015 sei die Bestätigung der Diagnose durch den Fach arzt Dr. B.___ erfolgt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse der Lun genschaden mit dem erlittenen Unfall in Zusammenhang stehen (Urk. 11/48/1).

E. 3.9 Kreisarzt Dr. A.___ führte in der Stellungnahme vom 29. September 2016 aus, das s der Bericht von Dr. Z.___ keine neuen Erkenntnisse bringe, die eine Änderung seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 erfo rderlich machen würden (Urk. 11/56).

E. 3.10 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie (DE), führte im Befundbericht vom 9. Mai 2017 aus, dass ein Zwerchfellhochstand bedingt durch ein Asthma bronchiale aus orthopädischer Sicht fraglich erscheine. Zum Ausschluss eines Unfallzusammenhangs zur Phrenicus Parese sollten in der Universitätsklinik O.___ ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten durchgeführt wer den. Ebenso sollte ein pneumologisches Gutachten erstellt werden. Des Weiteren sollte der Nervus

Phrenicus kernspintomografisch dargestellt werden (Urk. 3/14).

E. 3.11 Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 17. Mai 2017 zuhanden des Beschwerde führers, dass dieser sie am 9. Juni 2015 wegen des zuletzt erlittenen Unfalls (Unfalldatum: 2. Juni 2015) aufgesucht habe. Er habe angegeben, sich beim Sturz komplett über seine eigene Achse vom Hals an bis abwärts verdreht zu haben. Nun habe er Schmerzen und Blockaden an der Wirbelsäule, dem rechten Arm sowie eine Lumbago mit Ziehen ins rechte Bein. Weiter habe er erklärt, dass er zum Lungenspezialisten überwiesen werden solle, da er nicht mehr gut atmen könne. Auf dem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ sei Krankheit angekreuzt worden, da sie zunächst noch keine Unfallpapiere gehabt habe. Diese würden in der Regel nach vier bis acht Wochen eintreffen. Zudem habe der Beschwerdefüh rer an saisonaler Pollinis gelitten und aufgrund des Datums (Sommer 2015) habe sie es als eine Exazerbation erachtet, welche jährlich vorkommen könne. Zuvor habe sie den Beschwerdeführer mehrmals vor Impfungen gesehen, und er sei pul monal klinisch unauffällig gewesen. Die letztmalige Impfung sei am 24. Februar 2015 gewesen. Die Lunge sei beidseits entfaltet gewesen. Am 2. März 2015 habe ebenfalls eine Konsultation stattgefunden, anlässlich derer die Lunge beidseits entfaltet gewesen sei. Damals habe sie dem Beschwerdeführer, der ausgewandert sei und unter Exazerbationen des saisonalen Asthmas leide, Ellipta -Muster abge geben. Hiermit sei es sehr gut gegangen. Nach dem Unfall sei aber eine dem Beschwerdeführer so nicht bekannte Atemnot hinzugekommen (Urk. 3/7).

E. 3.12 Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, gab in der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 an, dass der Nervus

Phrenicus

Fasern des 3. und 4. Spinalnervs enthalte, welche auf Höhe des 2. bis

4. Halswirbel s lokalisiert seien . Diese Seg mente des Beschwerdeführers

seien von ihm nie chiropraktisch behandelt wor den . Ein neurologischer Zusammenhang mit der

chiropraktischen Behandlung der LWS

sei deshalb ausgeschlossen, was der Gutachter hätte wissen sollen. Der von ihm konstruierte Zusammenhang der Nervus

Phrenicus P arese mit der

chi ropraktischen Behandlung sei unsachlich und spekulativ. Ob der erlittene Unfall ein a däquates Trauma darstelle oder ob die Nervus

Phrenicus Parese als idiopa thisch zu bezeichnen sei, sei nicht an ihm zu beurteilen (Urk. 3/9).

E. 3.13 Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 19. Mai 2017, aufgrund der Anamnese mit dem Trauma des Nackens beim Sturz am 2. Juni 2015 sei denkbar, dass dieser Sturz die Phrenicus Parese ausgelöst habe. Die Orthopnoe und Anstrengungs dyspnoe des Beschwerdeführers seien gut vereinbar mit einer Phrenicus Parese. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Beschwerden im Anschluss an den Sturz aufgetreten, weshalb eine traumatische Phrenicus Parese möglich sei. Typischerweise habe sich diese im Verlauf leicht gebessert (Urk. 7).

E. 3.14 Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 11. Juni 2017 aus, dass als häu figste Ursachen von Phrenicus Nervenlähmungen Hals-/ Thoraxtumore, Traumata (stumpfe Thoraxtraumata /Traumata der HWS) und iatrogene Ursachen zu nennen seien. Eine Pleuritis, Pneumonie, Lebertumore und ein Aortenaneurysma seien ärztlicherseits bereits ausgeschlossen worden. Eine frühere Thoraxübersicht (vor dem Unfall) zeige reguläre Verhältnisse. Eine Tumorerkrankung sei beim Beschwerdeführer nicht bekannt. Am 2. Juni 2015 sei der Unfall gewesen. Am 9. Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei Dr. B.___ wegen Atemproble men vorgestellt. Unter Berücksichtigung der Ätiologie der Phrenicus Parese ergebe sich per Ausschlussdiagnostik eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine traumatische Ursache (Urk. 14/2).

E. 3.15 Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 fest, dass er den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 erstmals untersucht habe. Der Beschwerde führer habe ihm jedoch nichts von einem Treppensturz erzählt. Die Abklärung habe keine Hinweise für eine anderweitige Ursache ausser dem Trauma ergeben. Man könne deshalb medizinisch davon ausgehen, dass überwiegend wahrschein lich das Trauma für die Phrenicus Parese verantwortlich sei (Urk. 14/1).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 6. November und 3. Dezember 2015 (Urk. 11/23 und Urk. 11/31).

E. 4.2 Kreisarzt Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der der festgestellten Phrenicus Parese rechts im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nach diesem Unfall

bei der

Erstbefundung durch Dr. Z.___ nicht sofort über Atemprobleme geklagt habe . Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festgehalten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte habe. Möglicherweise sei die Phrenicus Parese im Rahmen der chiropraktischen Behandlung überhaupt erst verursacht worden. Weitere Urs achen für Phrenicus Paresen seien

thoraxchirur g ische Eingriffe oder intrathorak ale Malignome sowie entzündliche Erkrankun gen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder H erpes zoster -Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ä tiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerka nnt. Überdies seien gemäss Dr. B.___ bereits vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 Atembe schwerden bekannt gewesen (Urk. 11/23/2-3 und Urk. 11/31).

E. 4.3 Diese medizinische Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, die er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plau sibel.

Aus der Schadenmeldung UVG vom 1 5. Juni 201

E. 4.4 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 9), läuft die Argu mentation des Beschwerdeführers – ebenso wie diejenige der behandelnden Dr. Z.___ – im Wesentlichen auf einen sogenannten „ post hoc, ergo propter hoc“-Schluss hinaus. Nach der Bedeutung dieser Formel gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich indes nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). So vermag insbesondere der Hinweis von Dr. Z.___, dass anlässlich der radiolo gischen Thorax-Untersuchung von Dr. E.___ vom 8. Mai 2015 in Santo Domingo noch alles in Ordnung gewesen sei (Urk. 11/48/1), keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Phrenicus Parese rechts zu begründen. Dasselbe gilt auch für die schriftlichen Auskünfte von H.___, I.___ und J.___, wonach der Beschwerdeführer kurz vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 noch viel Sport getrieben habe und sehr leistungsfähig gewesen sei (Urk. 14/3-5). An dieser Stelle ist dabei auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Konsultation bei Dr. B.___ am 13. Juli 2015 im Widerspruch dazu erklärt hatte, dass er bereits seit ca. zwei Jahren zunehmend eingeschränkt sei wegen Kurzatmigkeit beim Bücken, bei körperlicher Belastung und nach Einatmen starker Düfte (Urk. 11/29).

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___, der im Bericht vom 19. Mai 2017 noch explizit von einem lediglich möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Phrenicus Parese ausging (Urk. 7), im Bericht vom 12. Juni 2017 dann jedoch einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erachtete, wobei er dies einzig damit begründete, dass die Abklärung keine Hinweise für eine ander weitige Ursache ausser dem Trauma ergeben habe (Urk. 14/1).

E. 4.5 Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).

E. 5 Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Einstellung der Versiche rungsleistungen per 31. Januar 2016 bestätigt wurde (Urk. 2), erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00121 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 22. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, war seit dem 1. Juni 2015 als stellver tretender Bauleiter bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Juni 2015 auf einem Baugerüst stürzte, die Hüfte verrenkte, den Fuss verdrehte, eine Muskelzerrung am rechten Arm erlitt und Schulterschmerzen beklagte (Schaden meldung UVG vom 15. Juni 2015, Urk. 11/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 22. Juli 2015 (1) eine Schulterdistorsion, (2) eine Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion und (3) Lendenwirbelsäulen- (LWS-) und Hüft-Schmerzen (Urk. 11/6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 6. November 2015 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 11/23). Daraufhin holte die Suva den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, des C.___ vom 18. November 2015 (Urk. 11/26) ein, wozu Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Dezember 2015 Stellung nahm (Urk. 11/31). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 hielt die Suva fest, dass die vom Versicherten geltend gemachten Lungenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurückzuführen seien. Ausserdem seien die heute noch beste henden restlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliess lich krankhafter Natur. Die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden per 31. Januar 2016 eingestellt (Urk. 11/35). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2016 Einsprache (Urk. 11/40 und Urk. 11/43; vgl. auch Einspracheergänzung vom 14. Juni 2016, Urk. 11/54). Am 29. September 2016 gab Kreisarzt Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 11/56). Mit Ent scheid vom 31. März 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und der Fallabschluss vom 31. Januar 2016 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels und die Einholung einer gerichtlichen pneumatologisch-neurologi schen und fachorthopädischen Expertise (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 3/1-14). In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 4. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem hielt das Gericht fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriften wechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es aber unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen ein zureichen (Urk. 12). Mit Eingaben vom 5. September und 4. Oktober 2017 (Urk. 13 und Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 14/1-5 und Urk. 17) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 7. September respektive 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15 und Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss den überzeugenden Darlegungen von Kreisarzt Dr. A.___ ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Juni 2015 bzw. der anschliessenden chiropraktischen Behandlung und der Lungen problematik des Beschwerdeführers zu verneinen sei . Dr. Z.___

habe ihre gegenteilige Beurteilung im Wesentlichen lediglich damit begründet, dass zuvor keine d erartigen Beschwerden bestanden hätten. Angesichts der Berichte von Dr. B.___

treffe diese Aussage aber nicht zu. Abgesehen davon argumentiere Dr. Z.___ ohnehin mit der unfallmedizinisch nicht haltbaren und beweis rechtli ch unzulässigen Regel " post hoc, er go propter hoc". Dasselbe gelte

auch für die entsprechende n Vorbringen in der Einsprache (Urk. 2 S. 9 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich beim Sturz am 2. Juni 2015 verletzt habe, weil er sich am Geländer festgehalten habe, was ihm den rechten Arm verdreht habe. Als er auf dem Boden aufgeprallt sei, sei er mit der linken Schulter und dem Kopf seitlich gegen das Metallgerüst geschlagen . Am 9. Juni 2015 habe er über schwere Atembeschwerden geklagt, und in der folgenden Abklärung bei

Dr. B.___ sei eine Lähmung des Nervus

Phrenicus festgestellt worden. Bis kurz vor dem Unfall sei die Lunge immer als normal befunden worden. Die seit 2011 bestehenden asthmatischen Beschwerden könn ten nicht mit den am 9. Juni 2015 bei Dr. Z.___ geklagten schweren Lungen be schwerden i n Zusammenhang gebracht werden. Ebenso wenig bestehe ein Zusammenhang mit der Behandlung des Chiropraktors

oder mit einem orthopä dischen Vorzustand. Für die Lähmung des Nervus

Phrenicus gebe es im Falle des Beschwerdeführers nicht m ehrere Erklärungen, sondern lediglich diejenige, dass der Unfall vom

2. Juni 2015 dafür kausal gewesen sei. Falls das Gericht eine

ungenügende, nicht überwiegend wahrscheinliche Kausalität erkennen würde, wären weitere Untersuchungen anzuordn en (Urk. 1 S. 9 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Lungenproblematik ein Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1

Dr. B.___ vom C.___ diagnostizierte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 13. Juli 2015 eine restriktive Ventilationsstörung, sonografisch

Phrenicus Parese rechts. Zur weiteren Abklärung sei ein CT Thorax geplant (Urk. 11/29). 3.2

Im Bericht vom 22. Juli 2015 betreffend das gleichentags durchgeführte CT Tho rax hielt Dr. B.___ zuhanden von Dr. Z.___ fest, dass man computertomo grafisch keine Ursache für die Phrenicus Parese rechts gefunden habe. Der Methacholintest sei deutlich positiv gewesen, weshalb von einem leichten Asthma bronchiale als Ursache eines Teils der Beschwerden ausgegangen werden müsse (Urk. 11/27). 3.3

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 7. September 2015 aus, dass es nach dem Unfall wiederholt zu Dyspnoe gekommen sei, so dass sie den Beschwerdeführer zur Abklärung der Lunge Dr. B.___ überwiesen habe, der eine Phrenicus Parese rechts diagnostiziert habe. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer hinsicht lich der Lunge vollkommen unauffällig gewesen. Sie kenne ihn schon seit einigen Jahren. Nun könne er nicht mehr längere Strecken Velo fahren, das bergauf Gehen bereite ihm Probleme bzw. eine massive Dyspnoe (Urk. 11/8). 3.4

Die Ärzte der Abteilung für Neuroradiologie des D.___ gaben im Bericht betreffend das MR Thorax vom 9. September 2015 an, dass kein Nach weis einer mediastinalen Raumforderung als mögliche Ursache des Zwerchfell hochstandes rechts gegeben sei (Urk. 11/12). 3.5

Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 6. November 2015, dass die geltend gemachten Lungenbeschwerden bzw. die Phrenicus Parese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichke it auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurück zuführen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor dem Ereignis

zu keiner Zeit über Atemnot geklagt zu haben, was er

im Aussendienstgespräch im Oktober 2015 anhand vieler Beispiele belegt habe . Es falle allerdings auf, dass er direkt nach dem Unfall nicht sofort bei de r Erstbefundung durch Dr. Z.___ über Atemprobleme geklagt habe . Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festge halten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte

habe . Weiter habe sie angegeben, es sei Chiropraktik anzuwenden. Es sei nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer auf die Chiropraktik angesprochen habe. Bekannt sei dann erst wieder, dass ca. sechs Wochen nach dem Ereignis eine Computertomografie des Thorax bei damals schon diagnosti zierter Phrenicus Parese veranlasst worden sei . Vom Lungenspezialisten Dr. B.___ habe er keinen Untersuchungsbericht finden können. Er halte es

für möglich, dass die Phrenicus P arese im Rahmen der chiropraktischen

Behandlung nach dem Unfall überhaupt erst verursacht worden sei . In der Literatur würden Fallbeschreibungen von Phre nicuslähmungen nach cervicaler

chiropraktischer Manipulation existieren (zum Beispiel manuelle Medizin Oktober 2002, Bd. 40, Seite 294 - 296 in einem Artikel von D. J. Schram, W. Vosig, D. Cantral). Weitere Urs achen für Phrenicus Paresen seien

thoraxchirurg ische Eingriffe oder intratho rak ale Malignome sowie entzündliche Erkrankungen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder H erpes zoster -Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ä tiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerka nnt. Zusammenfassend spreche hier genauso viel für wie g egen einen unfallkausalen Zusammenhang. Vor der abschliessenden Beurteilung seien jedoch die Konsultationsberichte von Dr. B.___ einzuholen (Urk. 11/23/2-3). 3.6

Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. November 2015 fest, dass der Beschwerde führer am 1 3. Juli 2015 erstmals bei ihm vorstellig geworden sei . Er habe berich tet, dass er beim Bücken, bei körperlicher Belastung und beim Einatmen starker Düfte kurzatmiger sei. Bereits vor fünf Jahren sei im Luftibus eine verminderte Lungenkapazität gemessen worden. Die Beschwerden seien im Verlauf des ver gangenen Jahres zunehmend gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie über einen am 2. Juni 2015 erlittenen Unfall berichtet, welcher einen Zusammenhang mit der Dyspnoe gehabt habe. Die weiteren Abklärungen hätten einen Zwe rchfell hochstand rechts mit ver minderter Zwerchfellbeweglichkeit sonog raf isch erge ben . Lungenfunktionell habe eine mit telschw ere bronchiale Hyperreagibilität bestanden, welche zusammen mit den Angaben von Kurzatmigkeit bei Belastung und beim Einatmen starker Düfte für ein Asthma bronchiale als Ursache der Beschwerden spreche. Es bleibe som it unklar, ob ein Teil der Dyspnoe, speziell die Phrenicus P arese rechts, einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Juni 2015 habe. Es würden ihm keine Thoraxbilder zur Verfügung stehen, die in der Zeit vor dem 2. Juni 2015 angefertigt geworden seien (Urk. 11/26). 3.7

Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom

3. Dezember 2015, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 18. November 2015

nichts an seiner Beurteilung vom 6. November 2015 ändere. Die Tatsache, dass laut Dr. B.___ bereits vor dem Unfall Atembeschwerden bekannt gewesen seien, spreche vielmehr dafür, dass schon vor dem 2. Juni 2015 Dyspnoe aufgetreten sein müsse. Dies sei ein weiteres Argument gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unfallbe dingten einseitigen Phrenicus Parese (Urk. 11/31). 3.8

Dr. Z.___ legte im Bericht vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 11/48/1) dar, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enorm Probleme mit der Atmung habe. Zudem habe er auch mehrere pulmonale Infekte erlitten. Der Beschwerdeführer habe nach Santo Domingo auswandern wollen. Dort könne man nur einwandern, wenn man komplett gesund sei und etliche Impfungen nachweisen könne. I n Santo Domingo sei der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 an der Lunge geröntgt worden und es sei alles in Ordnung gewesen (vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Mai 2015, worin das Vorliegen von Beweisen für eine Pathologie des Thorax verneint wurde [ estudio sin evidencia de patología ]; Urk. 11/48/2). Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Juni 2015 habe der Beschwer deführer noch ganz normal atmen können. Kurz danach habe er sich in chiro praktische Behandlung begeben und am 27. Juni 2015 erstmals Atemprobleme angegeben. Am 13. Juli 2015 sei die Bestätigung der Diagnose durch den Fach arzt Dr. B.___ erfolgt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse der Lun genschaden mit dem erlittenen Unfall in Zusammenhang stehen (Urk. 11/48/1). 3.9

Kreisarzt Dr. A.___ führte in der Stellungnahme vom 29. September 2016 aus, das s der Bericht von Dr. Z.___ keine neuen Erkenntnisse bringe, die eine Änderung seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 erfo rderlich machen würden (Urk. 11/56). 3.10

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie (DE), führte im Befundbericht vom 9. Mai 2017 aus, dass ein Zwerchfellhochstand bedingt durch ein Asthma bronchiale aus orthopädischer Sicht fraglich erscheine. Zum Ausschluss eines Unfallzusammenhangs zur Phrenicus Parese sollten in der Universitätsklinik O.___ ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten durchgeführt wer den. Ebenso sollte ein pneumologisches Gutachten erstellt werden. Des Weiteren sollte der Nervus

Phrenicus kernspintomografisch dargestellt werden (Urk. 3/14). 3.11

Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 17. Mai 2017 zuhanden des Beschwerde führers, dass dieser sie am 9. Juni 2015 wegen des zuletzt erlittenen Unfalls (Unfalldatum: 2. Juni 2015) aufgesucht habe. Er habe angegeben, sich beim Sturz komplett über seine eigene Achse vom Hals an bis abwärts verdreht zu haben. Nun habe er Schmerzen und Blockaden an der Wirbelsäule, dem rechten Arm sowie eine Lumbago mit Ziehen ins rechte Bein. Weiter habe er erklärt, dass er zum Lungenspezialisten überwiesen werden solle, da er nicht mehr gut atmen könne. Auf dem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ sei Krankheit angekreuzt worden, da sie zunächst noch keine Unfallpapiere gehabt habe. Diese würden in der Regel nach vier bis acht Wochen eintreffen. Zudem habe der Beschwerdefüh rer an saisonaler Pollinis gelitten und aufgrund des Datums (Sommer 2015) habe sie es als eine Exazerbation erachtet, welche jährlich vorkommen könne. Zuvor habe sie den Beschwerdeführer mehrmals vor Impfungen gesehen, und er sei pul monal klinisch unauffällig gewesen. Die letztmalige Impfung sei am 24. Februar 2015 gewesen. Die Lunge sei beidseits entfaltet gewesen. Am 2. März 2015 habe ebenfalls eine Konsultation stattgefunden, anlässlich derer die Lunge beidseits entfaltet gewesen sei. Damals habe sie dem Beschwerdeführer, der ausgewandert sei und unter Exazerbationen des saisonalen Asthmas leide, Ellipta -Muster abge geben. Hiermit sei es sehr gut gegangen. Nach dem Unfall sei aber eine dem Beschwerdeführer so nicht bekannte Atemnot hinzugekommen (Urk. 3/7). 3.12

Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, gab in der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 an, dass der Nervus

Phrenicus

Fasern des 3. und 4. Spinalnervs enthalte, welche auf Höhe des 2. bis

4. Halswirbel s lokalisiert seien . Diese Seg mente des Beschwerdeführers

seien von ihm nie chiropraktisch behandelt wor den . Ein neurologischer Zusammenhang mit der

chiropraktischen Behandlung der LWS

sei deshalb ausgeschlossen, was der Gutachter hätte wissen sollen. Der von ihm konstruierte Zusammenhang der Nervus

Phrenicus P arese mit der

chi ropraktischen Behandlung sei unsachlich und spekulativ. Ob der erlittene Unfall ein a däquates Trauma darstelle oder ob die Nervus

Phrenicus Parese als idiopa thisch zu bezeichnen sei, sei nicht an ihm zu beurteilen (Urk. 3/9). 3.13

Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 19. Mai 2017, aufgrund der Anamnese mit dem Trauma des Nackens beim Sturz am 2. Juni 2015 sei denkbar, dass dieser Sturz die Phrenicus Parese ausgelöst habe. Die Orthopnoe und Anstrengungs dyspnoe des Beschwerdeführers seien gut vereinbar mit einer Phrenicus Parese. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Beschwerden im Anschluss an den Sturz aufgetreten, weshalb eine traumatische Phrenicus Parese möglich sei. Typischerweise habe sich diese im Verlauf leicht gebessert (Urk. 7). 3.14

Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 11. Juni 2017 aus, dass als häu figste Ursachen von Phrenicus Nervenlähmungen Hals-/ Thoraxtumore, Traumata (stumpfe Thoraxtraumata /Traumata der HWS) und iatrogene Ursachen zu nennen seien. Eine Pleuritis, Pneumonie, Lebertumore und ein Aortenaneurysma seien ärztlicherseits bereits ausgeschlossen worden. Eine frühere Thoraxübersicht (vor dem Unfall) zeige reguläre Verhältnisse. Eine Tumorerkrankung sei beim Beschwerdeführer nicht bekannt. Am 2. Juni 2015 sei der Unfall gewesen. Am 9. Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei Dr. B.___ wegen Atemproble men vorgestellt. Unter Berücksichtigung der Ätiologie der Phrenicus Parese ergebe sich per Ausschlussdiagnostik eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine traumatische Ursache (Urk. 14/2). 3.15

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 fest, dass er den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 erstmals untersucht habe. Der Beschwerde führer habe ihm jedoch nichts von einem Treppensturz erzählt. Die Abklärung habe keine Hinweise für eine anderweitige Ursache ausser dem Trauma ergeben. Man könne deshalb medizinisch davon ausgehen, dass überwiegend wahrschein lich das Trauma für die Phrenicus Parese verantwortlich sei (Urk. 14/1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 6. November und 3. Dezember 2015 (Urk. 11/23 und Urk. 11/31). 4.2

Kreisarzt Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der der festgestellten Phrenicus Parese rechts im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nach diesem Unfall

bei der

Erstbefundung durch Dr. Z.___ nicht sofort über Atemprobleme geklagt habe . Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festgehalten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte habe. Möglicherweise sei die Phrenicus Parese im Rahmen der chiropraktischen Behandlung überhaupt erst verursacht worden. Weitere Urs achen für Phrenicus Paresen seien

thoraxchirur g ische Eingriffe oder intrathorak ale Malignome sowie entzündliche Erkrankun gen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder H erpes zoster -Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ä tiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerka nnt. Überdies seien gemäss Dr. B.___ bereits vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 Atembe schwerden bekannt gewesen (Urk. 11/23/2-3 und Urk. 11/31). 4.3

Diese medizinische Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, die er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plau sibel.

Aus der Schadenmeldung UVG vom 1 5. Juni 201 5

geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf einem Baugerüst gestürzt sei, die Hüfte verrenkt, am rech ten Arm eine Muskelzerrung erlitten habe und Schulterschmerzen habe. Zudem wurde angegeben, dass er sich das Becken links verstaucht/verdreht und sich im Bereich der oberen Extremitäten rechts Verrenkungen zugezogen habe (Urk. 11/1). Von einem Thoraxtrauma oder einem Trauma der HWS, welches als mögliche Ursache einer Phrenicus Parese gilt (Urk. 14/2), war anfänglich somit keine Rede. Im Weiteren sind die Angaben von Dr. Z.___, wann der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 erstmals Atemprob leme erwähnt habe, widersprüchlich. So erklärte Dr. Z.___ im Bericht vom 26. Mai 2016 zunächst, dass er am 27. Juni 2015 erstmals von Atemproblemen gesprochen habe (Urk. 11/48/1). Im Bericht vom 17. Mai 2017, der erst im Rah men dieses Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, hielt Dr. Z.___ dagegen fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Juni 2015 eine Überweisung an den Lungenspezialisten verlangt habe, weil er nicht mehr gut habe atmen können (Urk. 3/7). Auf diese Sachverhaltsdarstellung stützte sich dann Dr. F.___ in sei ner Stellungnahme vom 11. Juni 2017, in welcher er eine traumatische Ursache der Phrenicus Parese als überwiegend wahrscheinlich erachtete (Urk. 14/2). In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ätiologie einer Zwerchfelllähmung gemäss den nachvoll ziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen von Kreisarzt Dr. A.___ in 2/3 aller Fälle unerkannt bleibe (Urk. 11/23/3), ist der Kausalzusam menhang zwischen

dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der danach beim Beschwerdeführer festgestellten Phrenicus Parese rechts lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. 4.4

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 9), läuft die Argu mentation des Beschwerdeführers – ebenso wie diejenige der behandelnden Dr. Z.___ – im Wesentlichen auf einen sogenannten „ post hoc, ergo propter hoc“-Schluss hinaus. Nach der Bedeutung dieser Formel gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich indes nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). So vermag insbesondere der Hinweis von Dr. Z.___, dass anlässlich der radiolo gischen Thorax-Untersuchung von Dr. E.___ vom 8. Mai 2015 in Santo Domingo noch alles in Ordnung gewesen sei (Urk. 11/48/1), keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Phrenicus Parese rechts zu begründen. Dasselbe gilt auch für die schriftlichen Auskünfte von H.___, I.___ und J.___, wonach der Beschwerdeführer kurz vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 noch viel Sport getrieben habe und sehr leistungsfähig gewesen sei (Urk. 14/3-5). An dieser Stelle ist dabei auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Konsultation bei Dr. B.___ am 13. Juli 2015 im Widerspruch dazu erklärt hatte, dass er bereits seit ca. zwei Jahren zunehmend eingeschränkt sei wegen Kurzatmigkeit beim Bücken, bei körperlicher Belastung und nach Einatmen starker Düfte (Urk. 11/29).

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___, der im Bericht vom 19. Mai 2017 noch explizit von einem lediglich möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Phrenicus Parese ausging (Urk. 7), im Bericht vom 12. Juni 2017 dann jedoch einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erachtete, wobei er dies einzig damit begründete, dass die Abklärung keine Hinweise für eine ander weitige Ursache ausser dem Trauma ergeben habe (Urk. 14/1). 4.5

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Einstellung der Versiche rungsleistungen per 31. Januar 2016 bestätigt wurde (Urk. 2), erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl