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UV.2017.00095

Medizinische Aktenlage ungenügend zur Beurteilung, ob und allenfalls wann der Status quo sine eingetreten ist. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1951, ist Geschäftsführer der Z.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (folgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmel dung vom 14. Juli 2016 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am

3. März 2016 in Zermatt einen Skiunfall erlitten habe (Urk. 8/K1). Der erstbe handelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diag nostizierte eine Schulterkontusion beidseits und führte aus, dass der Versicherte am 1. März 2016 auf die linke Schulter und am 2. März 2016 auf die rechte Schulter gestürzt sei. Wegen zunehmender Schmerzen habe er sich am 3. März 2016 bei ihm vorgestellt (Urk. 8/M5) . Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom

19. September 2016

(Urk. 8/K10) stellte sie die Leistungen per

30. Mai 2016 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eing estellt hätte (sta tus quo sine). Die vom Versicherten am

28. September 2016 erhobene Einspra che (Urk. 8/K15; ergänzende Einsprachebegründung vom 3. Januar 2017, Urk. 8/K35) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom

9. März 2017 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K40 und Urk. 8/M1-M7), worüber der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Stellung nahme von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. September 2016 der Status quo sine am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei, da es sich um eine Trau matisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle und wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vor zustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten doku mentiert seien. Ausserdem gebe es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen. 1.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen habe. Der Beschwerdeführer sei nach dem Sturz im Jahr 2005 ohne Operation schmerzfrei gewesen und habe gearbeitet. Dies zeige, dass es über 10 Jahre gedauert und eines neuen Unfalls bedurft habe, damit die jetzt vorhandenen Beschwerden aufgetreten seien. Prof. B.___ begründe nicht, warum nun bereits nach drei Monaten der Status quo sine eingetreten sein soll. Damit werde der Beweis nicht genügend erbracht. Auch lägen aufgrund des Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, zumindest geringe Zweifel an Prof. B.___ Stellungnahme vor, so dass die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten hätte einholen müssen. Damit bestehe Anspruch auf die Einholung eines medizinischen Gerichtsgut achtens oder zumindest auf Rückweisung zur weiteren Abklärung. 1.3

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 abstelle, welcher ausgeführt habe, dass sich die dege nerativen Veränderungen durch die vielen Jahre verschlechtert hätten, indem sich die partiellen Rissläsionen der Rotatorenmanschette zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten, was einem typischen zeitabhängigen Verlauf entspre che. Demnach stehe die transmurale Ruptur nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. März 2016 und es sei auch von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Damit sei davon auszugehen, dass es durch das Ereignis im März 2016 zu einer vorübergehenden Verstärkung der Schmerzen gekommen sei, welche 3 Monate später wieder abgeklungen seien und danach überwiegend wahrscheinlich auch ohne das Ereignis vom 3. März 2016 wieder stärker geworden seien. Jedenfalls sei die Behandlung der degenerativen transmuralen Ruptur nicht unfallbedingt erfolgt (Urk. 7). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich anfangs März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Die Erstbehandlung fand am 3. März 2016 bei Dr. A.___ statt. Dr. A.___ notierte ein intramuskuläres Hämatom M. deltoideus und mögliche Sehnenläsion M. supraspinatus rechts und eine Deltoideuskontusion links. Im konventionellen Röntgenbild bestünden keine Hinweise auf ossäre Läsionen in beiden Schultern.

Als Diagnose notierte er eine beidseitige Schulterkontusion und attestierte dem Beschwerdeführer vom 3. März bis zum 17. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5). 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer begab sich am 18. April 2016 in die ambulante Sprech stunde der C.___ (Urk. 8/M1). Die behandelnden Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von beidseitigen Schul terschmerzen, rechts beschwerdeführend, bei ihnen vorstelle. Sie hätten ihn letztmals vor Jahren gesehen mit Partialrupturen beidseits der Rotatorenman schette. Die Schulterschmerzen seien jedoch erst seit einem Skisturz vom 2. März 2016 wieder aufgetreten. Nun habe er vor allem nachts und beim Arbeiten als Coiffeur Schmerzen.

Die Ärzte notierten folgende Diagnose: - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapularis Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei - Skisturz 2. März 2016 - Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009

Im Arthro-MRI zeige sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Der Leidensdruck sei eigentlich gross. Aufgrund schlechter Erfahrung in der Verwandtschaft nach Rotatoren manschettenrekonstruktion wünsche er sich vorerst kein operatives Vorgehen (trotz Anraten ihrerseits). Sie hätten daher eine subakromiale Infiltration durch geführt, welche eine leichte Besserung gebracht habe. 3.2.2

Am 30. Mai 2016 erfolgte eine Verlaufskontrolle nach der Infiltration. Die Ärzte konstatierten im Bericht vom 1. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die Infiltration berichte. Zudem nehme er noch die verordneten Celebrex 200 mg bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration. Schmerzfrei sei er jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer habe profitiert durch die Infiltration rechts und die Schmer zen seien aktuell weniger als auf der linken Seite. Bei ausgeprägten Schmerzen links führten sie eine diagnostisch-therapeutische Infiltration sub acromial durch, woraufhin sich die Beschwerden leicht besserten. Er sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/M2). 3.2.3

Am 11. Juli 2016 erfolgte die klinische Verlaufskontrolle in der C.___. Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer berichte, dass die Infilt ration links eine gewisse Verbesserung für ca. 10 Tage herbeigeführt habe. Danach hätten die ursprünglichen Beschwerden wieder zugenommen, welche aktuell mindestens auf dem Vorniveau seien. Rechts hätten die Schmerzen in den letzten Wochen auch wieder zugenommen. Da der Beschwerdeführer als Rechtshänder seiner Tätigkeit als Coiffeur nachgehe, sei er im Alltag entspre chend beeinträchtigt.

Die Ärzte konstatierten, dass nach der Infiltration vom 30. Mai 2016 wieder etwas mehr Schmerzen vorhanden seien. Dennoch sei er weiterhin relativ gut kompensiert und wünsche momentan keine Operation. Bei erneuter Situation durch die akute lange Bizepssehnenruptur würden sie nun eine Serie Physio therapie durchführen. Sollten die Beschwerden im weiteren Verlauf eher wieder zunehmen, werde sich der Beschwerdeführer wieder melden. 3.2.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 21. Juli 2016 hiel ten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M4): - Spontane Ruptur der langen Bizepssehne rechts am 3. Juli 2016 bei - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapula ris Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei - Status nach Skisturz vom 2. März 2016 - Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009 - Rotatorenmanschettenruptur links

Der Beschwerdeführer sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsfä hig. Die weitere Behandlung erfolge durch diagnostisch therapeutische Infiltra tion, eine Operation oder Hospitalisation sei nicht geplant. 3.3

Prof. B.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stel lungnahme vom 8. September 2016 aus (Urk. 8/M6), dass es sich vorliegend um die Traumatisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle, wobei das Datum, ob nun 1., 2. oder 3. März 2016, irrelevant sei. Wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vor zustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten doku mentiert seien. Erfahrungsgemäss gebe es keine Ausheilung von Rotatoren manschettenrupturen, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation aus zugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien in der C.___ günstige Verhältnisse festgestellt worden.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei 3 Monate nach dem Ereignis erreicht worden und zwar an beiden Schultern. Sie datierten dies auf den 30. Mai 2016. 3.4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers holte die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 ein (Urk. 8/M7). Dr. D.___ konstatierte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 wegen beidseitiger Rotatorenman schettenverletzung in seiner Behandlung gewesen sei. Er habe damals partielle Läsionen der Rotatorenmanschette festgestellt und habe eigentlich auch eine Operationsindikation gestellt, sofern sich der Gesamtheitszustand der Beschwer den nicht bessern würde. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer trotz Per sistenz der Beschwerden eine deutliche Besserung gezeigt, sodass mit einer operativen Rekonstruktion habe zugewartet werden können. Damals sei durch die Versicherung bei Dr. E.___ eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlasst worden, welcher nicht degenerative Faktoren geltend gemacht habe, sondern den Unfall anerkannt und die Weiterführung der konservativen Therapie befür wortet habe. Er habe explizit erwähnt, dass bei fehlender Besserung der Beschwerden die operative Rekonstruktion notwendig sei und dies von der Ver sicherung übernommen werde. Deswegen habe sie auch die weiteren Behand lungen übernommen.

Die neuen Stürze seien eigenständige Unfallfolgen mit Verletzung der Rotatoren manschette bei stark vorgeschädigter Rotatorenmanschette. Im Ver gleich zu vorherigen Untersuchungen sei die Manschettenruptur nun durchge hend, was durchaus erklärbar sei mit einem erneuten Trauma bei vorgeschä digter Rotatorenmanschette.

Epikritisch könne er folgendes anfügen: Einerseits habe der Beschwerdeführer im Jahre 2005 eine Traumatisierung der Schulter links erlitten. Damals seien partielle Einrisse der Supraspinatussehne ansatznahe des tiefen Blattes festge stellt worden. Wegen ebenfalls zunehmender Schmerzen sei dann später ein MRI auch rechtsseitig durchgeführt worden. Auch dort hätten sich degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gezeigt. Da sich der Zustand damals im Laufe der Monate gebessert habe, sei die konservative Therapie weitergeführt worden. Dr. E.___ als Vertrauensarzt der Versicherung habe damals festgestellt, dass die vorwiegend degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette durch das Trauma verschlimmert worden sei und das subacromiale Impinge ment therapeutisch behandelt werde. Er habe in Aussicht gestellt, dass eine eventuell notwendige Operation ebenfalls als Unfallfolge übernommen werden müsse.

Die degenerativen Veränderungen könnten nicht abheilen, insbesondere keine Rotatorenmanschettenverletzung. Durch die vielen Jahre hätten sich die dege nerativen Veränderungen verschlechtert, indem sich die Rotatorenmanschette von partiellen Rissläsionen zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten. Dies entspreche einem typischen zeitabhängigen Verlauf. Die neuen Traumen im Jahr 2016 seien ebenfalls als Traumatisierung einer bekannten Rotatorenman schettenruptur zu sehen. Durch die lange Vorlaufzeit seien natürlich die dege nerativen Veränderungen der Manschette stärker geworden, sodass jetzt in den neuen MRIs eine perforierende transmurale Ruptur festgestellt worden sei. Auch die wäre natürlich eine Operationsindikation. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt aber eine operative Rekonstruktion abgelehnt. Seines Erachtens handle es sich bei den neuen Unfällen erneut um eine Traumatisierung einer vorbestehen den Rotatorenmanschettenproblematik. Das alte Ereignis im Jahre 2005 habe dabei wenig Einfluss auf die jetzigen Beurteilungen. Damals sei der Unfall aner kannt worden als Traumatisierung einer vorbestehenden degenerativen Verän derung und die Behandlung und die Therapie seien übernommen worden als Unfallfolge. In der weiteren Folge habe der Beschwerdeführer keine Operation gebraucht und er sei neun Jahre lang ohne medizinische Therapie gewesen. Deswegen seien die neuen Unfälle als neues Ereignis, unabhängig von alten Veränderungen, zu sehen. Dass die Rotatorenmanschette, vorgeschädigt, sich weiter degenerativ verändere, sei normal. Auch diese neue transmurale Ruptur sei wohl Ausdruck einer traumatischen Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens der Rotatorenmanschette. 4. 4.1

Aufgrund der Aktenlage erstellt und des Weiteren unbestritten ist, dass stark geschädigte Rotatorenmanschetten als Vorzustand vorlagen und diese durch das Ereignis bzw. die Ereignisse anfangs März 2016 aktiviert bzw. verschlechtert wurden. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Status quo sine - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - am 30. Mai 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder erreicht gewesen ist oder nicht (vgl. E. 2.2). 4.2

Dies lässt sich - gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte und Stel lungnahmen - nicht abschliessend beurteilen: 4.2.1

Prof. B.___ konstatierte, dass erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rota torenmanschettenrupturen erfolge, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation auszugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien günstige Verhältnisse in der C.___ festgestellt worden (Urk. 8/M6).

Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 1. Juni 2016 über die Konsultation vom 30. Mai 2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die am 18. April 2016 stattge fundene Infiltration berichte. Er nehme noch die von ihnen verordneten Celebrex bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration, schmerzfrei sei er aber nicht (Urk. 8/M2).

Damit ist festzuhalten, dass die Schulterschmerzen rechts erheblich reduziert werden konnten - ein schmerzfreier Zustand lag allerdings nicht vor. Im Bericht von Prof. B.___ fehlt des Weiteren eine eingehende Begründung, warum der Status quo sine seiner Meinung nach am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei - der pauschale Hinweis darauf, dass es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen gebe, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere und vorliegend von dieser Konstellation auszugehen sei, reicht nicht, um mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Erreichen des Status quo sine per 30. Mai 2016 zu begründen.

Eine abschliessende Beurteilung ist damit anhand des Berichtes von Prof. B.___ nicht möglich. 4.2.2

Die behandelnden Ärzte der C.___ äussern sich weder zur Unfallkausalität noch zu einem allfälligen Eintritt des Status quo sine, womit nicht auf sie abgestellt werden kann (vgl. Urk. 8/M1-M5). 4.2.3

Auch die Berichte von Dr. D.___ lassen keine abschliessende Beurteilung zu, ob und allenfalls wann der Status quo sine eingetreten ist.

In seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 hielt er im Wesentlichen dafür, dass - gleich wie im Jahr 2005 - von einer Traumatisierung einer bekannten Rotato renmanschettenruptur auszugehen sei. Damals sei die Behandlung und die Therapie als Unfallfolge übernommen worden (Urk. 8/M7). Diese Argumentation greift allerdings zu kurz, da lediglich die Übernahme der Behandlung durch die Unfallversicherung im Jahr 2005 nichts darüber aussagt, ob in casu der Status quo sine bereits erreicht wurde oder nicht. Auch ist d ie Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach die sem aufgetreten ist, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) - ebenso wenig reicht sie aus, um schlüssig zu bele gen, dass der Status quo sine noch nicht eingetreten ist.

Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom 29. März 2017 reicht nicht zur abschliessenden Beurteilung aus, wird darin im Wesentlichen der Bericht vom 20. Dezember 2016 erneut wiedergegeben und darüber hinaus Kritik am Bericht von Prof. B.___ und dem Einspracheent scheid geübt (vgl. Urk. 3/5). 4.2.4

Der Beschwerdeführer holte des Weiteren auch noch den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 23. März 2017 ein (Urk. 3/4). Dr. F.___ argumentiert darin aber ebenfalls lediglich nach der Formel „post hoc ergo propter hoc“, so dass nicht abschliessend auf diese Einschätzung - welche darüber hinaus noch äusserst kurz begründet ist - abgestellt werden kann. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend zur abschliessenden Beurteilung, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist. D er angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Frage, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist, weitere medi zinische Abklärungen tätige. 5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, de m Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom

9. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1951, ist Geschäftsführer der Z.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (folgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmel dung vom 14. Juli 2016 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am

3. März 2016 in Zermatt einen Skiunfall erlitten habe (Urk. 8/K1). Der erstbe handelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diag nostizierte eine Schulterkontusion beidseits und führte aus, dass der Versicherte am 1. März 2016 auf die linke Schulter und am 2. März 2016 auf die rechte Schulter gestürzt sei. Wegen zunehmender Schmerzen habe er sich am 3. März 2016 bei ihm vorgestellt (Urk. 8/M5) . Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom

19. September 2016

(Urk. 8/K10) stellte sie die Leistungen per

30. Mai 2016 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eing estellt hätte (sta tus quo sine). Die vom Versicherten am

28. September 2016 erhobene Einspra che (Urk. 8/K15; ergänzende Einsprachebegründung vom 3. Januar 2017, Urk. 8/K35) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom

9. März 2017 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Stellung nahme von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. September 2016 der Status quo sine am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei, da es sich um eine Trau matisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle und wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vor zustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten doku mentiert seien. Ausserdem gebe es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen habe. Der Beschwerdeführer sei nach dem Sturz im Jahr 2005 ohne Operation schmerzfrei gewesen und habe gearbeitet. Dies zeige, dass es über 10 Jahre gedauert und eines neuen Unfalls bedurft habe, damit die jetzt vorhandenen Beschwerden aufgetreten seien. Prof. B.___ begründe nicht, warum nun bereits nach drei Monaten der Status quo sine eingetreten sein soll. Damit werde der Beweis nicht genügend erbracht. Auch lägen aufgrund des Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, zumindest geringe Zweifel an Prof. B.___ Stellungnahme vor, so dass die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten hätte einholen müssen. Damit bestehe Anspruch auf die Einholung eines medizinischen Gerichtsgut achtens oder zumindest auf Rückweisung zur weiteren Abklärung.

E. 1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 abstelle, welcher ausgeführt habe, dass sich die dege nerativen Veränderungen durch die vielen Jahre verschlechtert hätten, indem sich die partiellen Rissläsionen der Rotatorenmanschette zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten, was einem typischen zeitabhängigen Verlauf entspre che. Demnach stehe die transmurale Ruptur nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. März 2016 und es sei auch von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Damit sei davon auszugehen, dass es durch das Ereignis im März 2016 zu einer vorübergehenden Verstärkung der Schmerzen gekommen sei, welche 3 Monate später wieder abgeklungen seien und danach überwiegend wahrscheinlich auch ohne das Ereignis vom 3. März 2016 wieder stärker geworden seien. Jedenfalls sei die Behandlung der degenerativen transmuralen Ruptur nicht unfallbedingt erfolgt (Urk. 7). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K40 und Urk. 8/M1-M7), worüber der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich anfangs März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

E. 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 3 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:

E. 3.1 Die Erstbehandlung fand am 3. März 2016 bei Dr. A.___ statt. Dr. A.___ notierte ein intramuskuläres Hämatom M. deltoideus und mögliche Sehnenläsion M. supraspinatus rechts und eine Deltoideuskontusion links. Im konventionellen Röntgenbild bestünden keine Hinweise auf ossäre Läsionen in beiden Schultern.

Als Diagnose notierte er eine beidseitige Schulterkontusion und attestierte dem Beschwerdeführer vom 3. März bis zum 17. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 18. April 2016 in die ambulante Sprech stunde der C.___ (Urk. 8/M1). Die behandelnden Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von beidseitigen Schul terschmerzen, rechts beschwerdeführend, bei ihnen vorstelle. Sie hätten ihn letztmals vor Jahren gesehen mit Partialrupturen beidseits der Rotatorenman schette. Die Schulterschmerzen seien jedoch erst seit einem Skisturz vom 2. März 2016 wieder aufgetreten. Nun habe er vor allem nachts und beim Arbeiten als Coiffeur Schmerzen.

Die Ärzte notierten folgende Diagnose: - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapularis Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei - Skisturz 2. März 2016 - Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009

Im Arthro-MRI zeige sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Der Leidensdruck sei eigentlich gross. Aufgrund schlechter Erfahrung in der Verwandtschaft nach Rotatoren manschettenrekonstruktion wünsche er sich vorerst kein operatives Vorgehen (trotz Anraten ihrerseits). Sie hätten daher eine subakromiale Infiltration durch geführt, welche eine leichte Besserung gebracht habe.

E. 3.2.2 Am 30. Mai 2016 erfolgte eine Verlaufskontrolle nach der Infiltration. Die Ärzte konstatierten im Bericht vom 1. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die Infiltration berichte. Zudem nehme er noch die verordneten Celebrex 200 mg bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration. Schmerzfrei sei er jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer habe profitiert durch die Infiltration rechts und die Schmer zen seien aktuell weniger als auf der linken Seite. Bei ausgeprägten Schmerzen links führten sie eine diagnostisch-therapeutische Infiltration sub acromial durch, woraufhin sich die Beschwerden leicht besserten. Er sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/M2).

E. 3.2.3 Am 11. Juli 2016 erfolgte die klinische Verlaufskontrolle in der C.___. Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer berichte, dass die Infilt ration links eine gewisse Verbesserung für ca. 10 Tage herbeigeführt habe. Danach hätten die ursprünglichen Beschwerden wieder zugenommen, welche aktuell mindestens auf dem Vorniveau seien. Rechts hätten die Schmerzen in den letzten Wochen auch wieder zugenommen. Da der Beschwerdeführer als Rechtshänder seiner Tätigkeit als Coiffeur nachgehe, sei er im Alltag entspre chend beeinträchtigt.

Die Ärzte konstatierten, dass nach der Infiltration vom 30. Mai 2016 wieder etwas mehr Schmerzen vorhanden seien. Dennoch sei er weiterhin relativ gut kompensiert und wünsche momentan keine Operation. Bei erneuter Situation durch die akute lange Bizepssehnenruptur würden sie nun eine Serie Physio therapie durchführen. Sollten die Beschwerden im weiteren Verlauf eher wieder zunehmen, werde sich der Beschwerdeführer wieder melden.

E. 3.2.4 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 21. Juli 2016 hiel ten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M4): - Spontane Ruptur der langen Bizepssehne rechts am 3. Juli 2016 bei - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapula ris Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei - Status nach Skisturz vom 2. März 2016 - Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009 - Rotatorenmanschettenruptur links

Der Beschwerdeführer sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsfä hig. Die weitere Behandlung erfolge durch diagnostisch therapeutische Infiltra tion, eine Operation oder Hospitalisation sei nicht geplant.

E. 3.3 Prof. B.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stel lungnahme vom 8. September 2016 aus (Urk. 8/M6), dass es sich vorliegend um die Traumatisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle, wobei das Datum, ob nun 1., 2. oder 3. März 2016, irrelevant sei. Wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vor zustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten doku mentiert seien. Erfahrungsgemäss gebe es keine Ausheilung von Rotatoren manschettenrupturen, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation aus zugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien in der C.___ günstige Verhältnisse festgestellt worden.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei 3 Monate nach dem Ereignis erreicht worden und zwar an beiden Schultern. Sie datierten dies auf den 30. Mai 2016.

E. 3.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers holte die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 ein (Urk. 8/M7). Dr. D.___ konstatierte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 wegen beidseitiger Rotatorenman schettenverletzung in seiner Behandlung gewesen sei. Er habe damals partielle Läsionen der Rotatorenmanschette festgestellt und habe eigentlich auch eine Operationsindikation gestellt, sofern sich der Gesamtheitszustand der Beschwer den nicht bessern würde. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer trotz Per sistenz der Beschwerden eine deutliche Besserung gezeigt, sodass mit einer operativen Rekonstruktion habe zugewartet werden können. Damals sei durch die Versicherung bei Dr. E.___ eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlasst worden, welcher nicht degenerative Faktoren geltend gemacht habe, sondern den Unfall anerkannt und die Weiterführung der konservativen Therapie befür wortet habe. Er habe explizit erwähnt, dass bei fehlender Besserung der Beschwerden die operative Rekonstruktion notwendig sei und dies von der Ver sicherung übernommen werde. Deswegen habe sie auch die weiteren Behand lungen übernommen.

Die neuen Stürze seien eigenständige Unfallfolgen mit Verletzung der Rotatoren manschette bei stark vorgeschädigter Rotatorenmanschette. Im Ver gleich zu vorherigen Untersuchungen sei die Manschettenruptur nun durchge hend, was durchaus erklärbar sei mit einem erneuten Trauma bei vorgeschä digter Rotatorenmanschette.

Epikritisch könne er folgendes anfügen: Einerseits habe der Beschwerdeführer im Jahre 2005 eine Traumatisierung der Schulter links erlitten. Damals seien partielle Einrisse der Supraspinatussehne ansatznahe des tiefen Blattes festge stellt worden. Wegen ebenfalls zunehmender Schmerzen sei dann später ein MRI auch rechtsseitig durchgeführt worden. Auch dort hätten sich degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gezeigt. Da sich der Zustand damals im Laufe der Monate gebessert habe, sei die konservative Therapie weitergeführt worden. Dr. E.___ als Vertrauensarzt der Versicherung habe damals festgestellt, dass die vorwiegend degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette durch das Trauma verschlimmert worden sei und das subacromiale Impinge ment therapeutisch behandelt werde. Er habe in Aussicht gestellt, dass eine eventuell notwendige Operation ebenfalls als Unfallfolge übernommen werden müsse.

Die degenerativen Veränderungen könnten nicht abheilen, insbesondere keine Rotatorenmanschettenverletzung. Durch die vielen Jahre hätten sich die dege nerativen Veränderungen verschlechtert, indem sich die Rotatorenmanschette von partiellen Rissläsionen zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten. Dies entspreche einem typischen zeitabhängigen Verlauf. Die neuen Traumen im Jahr 2016 seien ebenfalls als Traumatisierung einer bekannten Rotatorenman schettenruptur zu sehen. Durch die lange Vorlaufzeit seien natürlich die dege nerativen Veränderungen der Manschette stärker geworden, sodass jetzt in den neuen MRIs eine perforierende transmurale Ruptur festgestellt worden sei. Auch die wäre natürlich eine Operationsindikation. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt aber eine operative Rekonstruktion abgelehnt. Seines Erachtens handle es sich bei den neuen Unfällen erneut um eine Traumatisierung einer vorbestehen den Rotatorenmanschettenproblematik. Das alte Ereignis im Jahre 2005 habe dabei wenig Einfluss auf die jetzigen Beurteilungen. Damals sei der Unfall aner kannt worden als Traumatisierung einer vorbestehenden degenerativen Verän derung und die Behandlung und die Therapie seien übernommen worden als Unfallfolge. In der weiteren Folge habe der Beschwerdeführer keine Operation gebraucht und er sei neun Jahre lang ohne medizinische Therapie gewesen. Deswegen seien die neuen Unfälle als neues Ereignis, unabhängig von alten Veränderungen, zu sehen. Dass die Rotatorenmanschette, vorgeschädigt, sich weiter degenerativ verändere, sei normal. Auch diese neue transmurale Ruptur sei wohl Ausdruck einer traumatischen Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens der Rotatorenmanschette.

E. 4.1 Aufgrund der Aktenlage erstellt und des Weiteren unbestritten ist, dass stark geschädigte Rotatorenmanschetten als Vorzustand vorlagen und diese durch das Ereignis bzw. die Ereignisse anfangs März 2016 aktiviert bzw. verschlechtert wurden. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Status quo sine - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - am 30. Mai 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder erreicht gewesen ist oder nicht (vgl. E. 2.2).

E. 4.2 Dies lässt sich - gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte und Stel lungnahmen - nicht abschliessend beurteilen:

E. 4.2.1 Prof. B.___ konstatierte, dass erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rota torenmanschettenrupturen erfolge, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation auszugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien günstige Verhältnisse in der C.___ festgestellt worden (Urk. 8/M6).

Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 1. Juni 2016 über die Konsultation vom 30. Mai 2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die am 18. April 2016 stattge fundene Infiltration berichte. Er nehme noch die von ihnen verordneten Celebrex bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration, schmerzfrei sei er aber nicht (Urk. 8/M2).

Damit ist festzuhalten, dass die Schulterschmerzen rechts erheblich reduziert werden konnten - ein schmerzfreier Zustand lag allerdings nicht vor. Im Bericht von Prof. B.___ fehlt des Weiteren eine eingehende Begründung, warum der Status quo sine seiner Meinung nach am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei - der pauschale Hinweis darauf, dass es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen gebe, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere und vorliegend von dieser Konstellation auszugehen sei, reicht nicht, um mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Erreichen des Status quo sine per 30. Mai 2016 zu begründen.

Eine abschliessende Beurteilung ist damit anhand des Berichtes von Prof. B.___ nicht möglich.

E. 4.2.2 Die behandelnden Ärzte der C.___ äussern sich weder zur Unfallkausalität noch zu einem allfälligen Eintritt des Status quo sine, womit nicht auf sie abgestellt werden kann (vgl. Urk. 8/M1-M5).

E. 4.2.3 Auch die Berichte von Dr. D.___ lassen keine abschliessende Beurteilung zu, ob und allenfalls wann der Status quo sine eingetreten ist.

In seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 hielt er im Wesentlichen dafür, dass - gleich wie im Jahr 2005 - von einer Traumatisierung einer bekannten Rotato renmanschettenruptur auszugehen sei. Damals sei die Behandlung und die Therapie als Unfallfolge übernommen worden (Urk. 8/M7). Diese Argumentation greift allerdings zu kurz, da lediglich die Übernahme der Behandlung durch die Unfallversicherung im Jahr 2005 nichts darüber aussagt, ob in casu der Status quo sine bereits erreicht wurde oder nicht. Auch ist d ie Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach die sem aufgetreten ist, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) - ebenso wenig reicht sie aus, um schlüssig zu bele gen, dass der Status quo sine noch nicht eingetreten ist.

Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom 29. März 2017 reicht nicht zur abschliessenden Beurteilung aus, wird darin im Wesentlichen der Bericht vom 20. Dezember 2016 erneut wiedergegeben und darüber hinaus Kritik am Bericht von Prof. B.___ und dem Einspracheent scheid geübt (vgl. Urk. 3/5).

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer holte des Weiteren auch noch den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 23. März 2017 ein (Urk. 3/4). Dr. F.___ argumentiert darin aber ebenfalls lediglich nach der Formel „post hoc ergo propter hoc“, so dass nicht abschliessend auf diese Einschätzung - welche darüber hinaus noch äusserst kurz begründet ist - abgestellt werden kann.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend zur abschliessenden Beurteilung, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist. D er angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Frage, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist, weitere medi zinische Abklärungen tätige.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00095 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 20. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1951, ist Geschäftsführer der Z.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (folgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmel dung vom 14. Juli 2016 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am

3. März 2016 in Zermatt einen Skiunfall erlitten habe (Urk. 8/K1). Der erstbe handelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diag nostizierte eine Schulterkontusion beidseits und führte aus, dass der Versicherte am 1. März 2016 auf die linke Schulter und am 2. März 2016 auf die rechte Schulter gestürzt sei. Wegen zunehmender Schmerzen habe er sich am 3. März 2016 bei ihm vorgestellt (Urk. 8/M5) . Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom

19. September 2016

(Urk. 8/K10) stellte sie die Leistungen per

30. Mai 2016 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eing estellt hätte (sta tus quo sine). Die vom Versicherten am

28. September 2016 erhobene Einspra che (Urk. 8/K15; ergänzende Einsprachebegründung vom 3. Januar 2017, Urk. 8/K35) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom

9. März 2017 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K40 und Urk. 8/M1-M7), worüber der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Stellung nahme von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. September 2016 der Status quo sine am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei, da es sich um eine Trau matisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle und wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vor zustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten doku mentiert seien. Ausserdem gebe es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen. 1.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen habe. Der Beschwerdeführer sei nach dem Sturz im Jahr 2005 ohne Operation schmerzfrei gewesen und habe gearbeitet. Dies zeige, dass es über 10 Jahre gedauert und eines neuen Unfalls bedurft habe, damit die jetzt vorhandenen Beschwerden aufgetreten seien. Prof. B.___ begründe nicht, warum nun bereits nach drei Monaten der Status quo sine eingetreten sein soll. Damit werde der Beweis nicht genügend erbracht. Auch lägen aufgrund des Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, zumindest geringe Zweifel an Prof. B.___ Stellungnahme vor, so dass die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten hätte einholen müssen. Damit bestehe Anspruch auf die Einholung eines medizinischen Gerichtsgut achtens oder zumindest auf Rückweisung zur weiteren Abklärung. 1.3

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 abstelle, welcher ausgeführt habe, dass sich die dege nerativen Veränderungen durch die vielen Jahre verschlechtert hätten, indem sich die partiellen Rissläsionen der Rotatorenmanschette zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten, was einem typischen zeitabhängigen Verlauf entspre che. Demnach stehe die transmurale Ruptur nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. März 2016 und es sei auch von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Damit sei davon auszugehen, dass es durch das Ereignis im März 2016 zu einer vorübergehenden Verstärkung der Schmerzen gekommen sei, welche 3 Monate später wieder abgeklungen seien und danach überwiegend wahrscheinlich auch ohne das Ereignis vom 3. März 2016 wieder stärker geworden seien. Jedenfalls sei die Behandlung der degenerativen transmuralen Ruptur nicht unfallbedingt erfolgt (Urk. 7). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich anfangs März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Die Erstbehandlung fand am 3. März 2016 bei Dr. A.___ statt. Dr. A.___ notierte ein intramuskuläres Hämatom M. deltoideus und mögliche Sehnenläsion M. supraspinatus rechts und eine Deltoideuskontusion links. Im konventionellen Röntgenbild bestünden keine Hinweise auf ossäre Läsionen in beiden Schultern.

Als Diagnose notierte er eine beidseitige Schulterkontusion und attestierte dem Beschwerdeführer vom 3. März bis zum 17. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5). 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer begab sich am 18. April 2016 in die ambulante Sprech stunde der C.___ (Urk. 8/M1). Die behandelnden Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von beidseitigen Schul terschmerzen, rechts beschwerdeführend, bei ihnen vorstelle. Sie hätten ihn letztmals vor Jahren gesehen mit Partialrupturen beidseits der Rotatorenman schette. Die Schulterschmerzen seien jedoch erst seit einem Skisturz vom 2. März 2016 wieder aufgetreten. Nun habe er vor allem nachts und beim Arbeiten als Coiffeur Schmerzen.

Die Ärzte notierten folgende Diagnose: - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapularis Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei - Skisturz 2. März 2016 - Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009

Im Arthro-MRI zeige sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Der Leidensdruck sei eigentlich gross. Aufgrund schlechter Erfahrung in der Verwandtschaft nach Rotatoren manschettenrekonstruktion wünsche er sich vorerst kein operatives Vorgehen (trotz Anraten ihrerseits). Sie hätten daher eine subakromiale Infiltration durch geführt, welche eine leichte Besserung gebracht habe. 3.2.2

Am 30. Mai 2016 erfolgte eine Verlaufskontrolle nach der Infiltration. Die Ärzte konstatierten im Bericht vom 1. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die Infiltration berichte. Zudem nehme er noch die verordneten Celebrex 200 mg bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration. Schmerzfrei sei er jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer habe profitiert durch die Infiltration rechts und die Schmer zen seien aktuell weniger als auf der linken Seite. Bei ausgeprägten Schmerzen links führten sie eine diagnostisch-therapeutische Infiltration sub acromial durch, woraufhin sich die Beschwerden leicht besserten. Er sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/M2). 3.2.3

Am 11. Juli 2016 erfolgte die klinische Verlaufskontrolle in der C.___. Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer berichte, dass die Infilt ration links eine gewisse Verbesserung für ca. 10 Tage herbeigeführt habe. Danach hätten die ursprünglichen Beschwerden wieder zugenommen, welche aktuell mindestens auf dem Vorniveau seien. Rechts hätten die Schmerzen in den letzten Wochen auch wieder zugenommen. Da der Beschwerdeführer als Rechtshänder seiner Tätigkeit als Coiffeur nachgehe, sei er im Alltag entspre chend beeinträchtigt.

Die Ärzte konstatierten, dass nach der Infiltration vom 30. Mai 2016 wieder etwas mehr Schmerzen vorhanden seien. Dennoch sei er weiterhin relativ gut kompensiert und wünsche momentan keine Operation. Bei erneuter Situation durch die akute lange Bizepssehnenruptur würden sie nun eine Serie Physio therapie durchführen. Sollten die Beschwerden im weiteren Verlauf eher wieder zunehmen, werde sich der Beschwerdeführer wieder melden. 3.2.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 21. Juli 2016 hiel ten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M4): - Spontane Ruptur der langen Bizepssehne rechts am 3. Juli 2016 bei - Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapula ris Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei - Status nach Skisturz vom 2. März 2016 - Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009 - Rotatorenmanschettenruptur links

Der Beschwerdeführer sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsfä hig. Die weitere Behandlung erfolge durch diagnostisch therapeutische Infiltra tion, eine Operation oder Hospitalisation sei nicht geplant. 3.3

Prof. B.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stel lungnahme vom 8. September 2016 aus (Urk. 8/M6), dass es sich vorliegend um die Traumatisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle, wobei das Datum, ob nun 1., 2. oder 3. März 2016, irrelevant sei. Wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vor zustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten doku mentiert seien. Erfahrungsgemäss gebe es keine Ausheilung von Rotatoren manschettenrupturen, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation aus zugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien in der C.___ günstige Verhältnisse festgestellt worden.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei 3 Monate nach dem Ereignis erreicht worden und zwar an beiden Schultern. Sie datierten dies auf den 30. Mai 2016. 3.4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers holte die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 ein (Urk. 8/M7). Dr. D.___ konstatierte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 wegen beidseitiger Rotatorenman schettenverletzung in seiner Behandlung gewesen sei. Er habe damals partielle Läsionen der Rotatorenmanschette festgestellt und habe eigentlich auch eine Operationsindikation gestellt, sofern sich der Gesamtheitszustand der Beschwer den nicht bessern würde. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer trotz Per sistenz der Beschwerden eine deutliche Besserung gezeigt, sodass mit einer operativen Rekonstruktion habe zugewartet werden können. Damals sei durch die Versicherung bei Dr. E.___ eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlasst worden, welcher nicht degenerative Faktoren geltend gemacht habe, sondern den Unfall anerkannt und die Weiterführung der konservativen Therapie befür wortet habe. Er habe explizit erwähnt, dass bei fehlender Besserung der Beschwerden die operative Rekonstruktion notwendig sei und dies von der Ver sicherung übernommen werde. Deswegen habe sie auch die weiteren Behand lungen übernommen.

Die neuen Stürze seien eigenständige Unfallfolgen mit Verletzung der Rotatoren manschette bei stark vorgeschädigter Rotatorenmanschette. Im Ver gleich zu vorherigen Untersuchungen sei die Manschettenruptur nun durchge hend, was durchaus erklärbar sei mit einem erneuten Trauma bei vorgeschä digter Rotatorenmanschette.

Epikritisch könne er folgendes anfügen: Einerseits habe der Beschwerdeführer im Jahre 2005 eine Traumatisierung der Schulter links erlitten. Damals seien partielle Einrisse der Supraspinatussehne ansatznahe des tiefen Blattes festge stellt worden. Wegen ebenfalls zunehmender Schmerzen sei dann später ein MRI auch rechtsseitig durchgeführt worden. Auch dort hätten sich degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gezeigt. Da sich der Zustand damals im Laufe der Monate gebessert habe, sei die konservative Therapie weitergeführt worden. Dr. E.___ als Vertrauensarzt der Versicherung habe damals festgestellt, dass die vorwiegend degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette durch das Trauma verschlimmert worden sei und das subacromiale Impinge ment therapeutisch behandelt werde. Er habe in Aussicht gestellt, dass eine eventuell notwendige Operation ebenfalls als Unfallfolge übernommen werden müsse.

Die degenerativen Veränderungen könnten nicht abheilen, insbesondere keine Rotatorenmanschettenverletzung. Durch die vielen Jahre hätten sich die dege nerativen Veränderungen verschlechtert, indem sich die Rotatorenmanschette von partiellen Rissläsionen zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten. Dies entspreche einem typischen zeitabhängigen Verlauf. Die neuen Traumen im Jahr 2016 seien ebenfalls als Traumatisierung einer bekannten Rotatorenman schettenruptur zu sehen. Durch die lange Vorlaufzeit seien natürlich die dege nerativen Veränderungen der Manschette stärker geworden, sodass jetzt in den neuen MRIs eine perforierende transmurale Ruptur festgestellt worden sei. Auch die wäre natürlich eine Operationsindikation. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt aber eine operative Rekonstruktion abgelehnt. Seines Erachtens handle es sich bei den neuen Unfällen erneut um eine Traumatisierung einer vorbestehen den Rotatorenmanschettenproblematik. Das alte Ereignis im Jahre 2005 habe dabei wenig Einfluss auf die jetzigen Beurteilungen. Damals sei der Unfall aner kannt worden als Traumatisierung einer vorbestehenden degenerativen Verän derung und die Behandlung und die Therapie seien übernommen worden als Unfallfolge. In der weiteren Folge habe der Beschwerdeführer keine Operation gebraucht und er sei neun Jahre lang ohne medizinische Therapie gewesen. Deswegen seien die neuen Unfälle als neues Ereignis, unabhängig von alten Veränderungen, zu sehen. Dass die Rotatorenmanschette, vorgeschädigt, sich weiter degenerativ verändere, sei normal. Auch diese neue transmurale Ruptur sei wohl Ausdruck einer traumatischen Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens der Rotatorenmanschette. 4. 4.1

Aufgrund der Aktenlage erstellt und des Weiteren unbestritten ist, dass stark geschädigte Rotatorenmanschetten als Vorzustand vorlagen und diese durch das Ereignis bzw. die Ereignisse anfangs März 2016 aktiviert bzw. verschlechtert wurden. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Status quo sine - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - am 30. Mai 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder erreicht gewesen ist oder nicht (vgl. E. 2.2). 4.2

Dies lässt sich - gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte und Stel lungnahmen - nicht abschliessend beurteilen: 4.2.1

Prof. B.___ konstatierte, dass erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rota torenmanschettenrupturen erfolge, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation auszugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien günstige Verhältnisse in der C.___ festgestellt worden (Urk. 8/M6).

Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 1. Juni 2016 über die Konsultation vom 30. Mai 2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die am 18. April 2016 stattge fundene Infiltration berichte. Er nehme noch die von ihnen verordneten Celebrex bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration, schmerzfrei sei er aber nicht (Urk. 8/M2).

Damit ist festzuhalten, dass die Schulterschmerzen rechts erheblich reduziert werden konnten - ein schmerzfreier Zustand lag allerdings nicht vor. Im Bericht von Prof. B.___ fehlt des Weiteren eine eingehende Begründung, warum der Status quo sine seiner Meinung nach am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei - der pauschale Hinweis darauf, dass es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen gebe, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere und vorliegend von dieser Konstellation auszugehen sei, reicht nicht, um mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Erreichen des Status quo sine per 30. Mai 2016 zu begründen.

Eine abschliessende Beurteilung ist damit anhand des Berichtes von Prof. B.___ nicht möglich. 4.2.2

Die behandelnden Ärzte der C.___ äussern sich weder zur Unfallkausalität noch zu einem allfälligen Eintritt des Status quo sine, womit nicht auf sie abgestellt werden kann (vgl. Urk. 8/M1-M5). 4.2.3

Auch die Berichte von Dr. D.___ lassen keine abschliessende Beurteilung zu, ob und allenfalls wann der Status quo sine eingetreten ist.

In seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 hielt er im Wesentlichen dafür, dass - gleich wie im Jahr 2005 - von einer Traumatisierung einer bekannten Rotato renmanschettenruptur auszugehen sei. Damals sei die Behandlung und die Therapie als Unfallfolge übernommen worden (Urk. 8/M7). Diese Argumentation greift allerdings zu kurz, da lediglich die Übernahme der Behandlung durch die Unfallversicherung im Jahr 2005 nichts darüber aussagt, ob in casu der Status quo sine bereits erreicht wurde oder nicht. Auch ist d ie Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach die sem aufgetreten ist, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) - ebenso wenig reicht sie aus, um schlüssig zu bele gen, dass der Status quo sine noch nicht eingetreten ist.

Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom 29. März 2017 reicht nicht zur abschliessenden Beurteilung aus, wird darin im Wesentlichen der Bericht vom 20. Dezember 2016 erneut wiedergegeben und darüber hinaus Kritik am Bericht von Prof. B.___ und dem Einspracheent scheid geübt (vgl. Urk. 3/5). 4.2.4

Der Beschwerdeführer holte des Weiteren auch noch den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 23. März 2017 ein (Urk. 3/4). Dr. F.___ argumentiert darin aber ebenfalls lediglich nach der Formel „post hoc ergo propter hoc“, so dass nicht abschliessend auf diese Einschätzung - welche darüber hinaus noch äusserst kurz begründet ist - abgestellt werden kann. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend zur abschliessenden Beurteilung, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist. D er angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Frage, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist, weitere medi zinische Abklärungen tätige. 5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, de m Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom

9. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler