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UV.2017.00051

Rückfall geltend gemacht; Wahrscheinlichkeitsbeweis der Kausalität zwischen Unfall und der drei Jahre danach aufgetretenen Schulterbeschwerden nicht erbracht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-12-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1959, ist seit 1 . A pril 2000 bei der Y.___ a ngestellt und in dieser Funktion bei der Zürich Versiche rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. März 2012 verletzte sich der Versicherte infolge eines mehr fachen Sturzes mit dem Motorrad beim Offroaden am Gehirn, rechten Fuss so wie am rechten Handgelenk (Schadenmeldung vom 5. April 2012, Urk. 8/Z1).

Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Schadenfall mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 ab (Urk. 8/Z22). 1.2

Am 14. Dezember 2015 machte der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 11. März 2012 geltend und führte aus, er leide an Schulterproblemen, welche auf das besagte Unfallereignis zurückzuführen seien

(Urk. 8/Z24-Z25). Die Zü rich lehnte ihre Leistungspflicht für die Schulterprobleme mit Verfügung vom 24. Mai 2016 ab (Urk. 8/Z35; vgl. auch Schreiben vo m 17. Mai 2016, Urk. 8/Z33).

Die dageg en erhobene Einsprache (Urk. 8/Z39) wies die Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 201 7 ab (Urk. 8/ Z54 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 8 . Februar 2017 Beschwerde g egen den Einspracheent scheid vom 3. Februar 201 7 (Urk. 2; weitergeleitet durch die Zü rich mit Schreiben vom 10. Februar 2017, Urk. 4) und beantragte sinngemäss, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen

zu zuspre chen (Urk. 1).

Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22 . März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

27. März 20 17 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversi cherung, UVV) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wied ergegeben (Urk. 2 S. 2 f. lit . B.1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, in den medizinischen Echtzeitakten seien keine Schulterbeschwerden erwähnt worden. Der Beschwerdeführer stelle lediglich die Vermutung auf, dass er sich bei den Motocrossstürzen die Schulterverletzung zugezogen habe . Ein zeitnaher Unfallbeschrieb, der diese Auffassung stützen würde, liege nicht vor. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und insbesondere die Beurteilung des Vertrauensarztes seien die Beschwerden in der rechten Schulter nicht überwie gend wahrscheinlich kausal zu den Stürzen im Jahr 2012 (S. 4 Ziff. 4). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine im Jahr 2015 aufgetretenen Beschwerden mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit in Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2012 zu bringen, habe er die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen (S. 4 f. Ziff. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, a uf die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sei nicht abzustellen, da er von L etzterer beauftragt worden sei und daher mög lichst in deren Sinne zu entscheiden habe. Er habe damals mit dem Motorrad so viele Stürze erlitten, dass danach jeder Knochen und Muskel geschmerzt habe. Seine Beschwerden seien auf dieses Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem natür lichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den ge klagten Schulterbeschwerden rechts ausging und demzufolge einen Rückfall zum Unfall vom 11. März 2012 verneinte. 3. 3.1

Am 11. März 2012 erlitt der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad beim Cross road-Fahren in Spanien mehrere Stürze. Er stellte sich erstmals am 13. März 2012 auf dem Notfall des Z.___ vor, wobei er über zunehmende Kopfschmerzen und Drehschwindel sowie über Nausea und Erbrechen klagte (Urk. 9 /ZM8 S. 1 Mitte, Urk. 9 /ZM9 Ziff. 3). Die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen Handgelenk rechts, Becken, Os sacrum, Fuss rechts, CT des Schädels und der Gesichtsknochen sowie der Halswirbelsäule [HWS], CT- Angio HWS und Schädel) ergaben keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen und die CT-Diagnostik zeigte ebenfal ls keine Auffälligkeiten (Urk. 9/ZM8 S. 1 Bildgebung, Urk. 9 /ZM9 Ziff. 4).

Die Ärzte des Z.___ st ellten folgende Diagnose (Urk. 9 /ZM8 S. 1): - Status nach mehrfachen Motorradstürzen am 11. März 2012 - Contusio Capitis - Verdacht auf labyrinthäre Kontusion - Schwindel 3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Abschlussberich t vom 19. September 2012 (Urk. 9 /ZM11) fest, der Beschwerdeführer sei am 13. März 2012 erstmals in seine Praxis gekommen, um „den Unfall zu eröffnen“. Knapp eine Woche später sei er wegen Bedarf s an Medikamenten und einer Aircast schiene vorstellig geworden und habe sich ein Arztzeugnis geben lassen. Am

26. März und 2. April 2012 habe es noch je eine Konsultation gegeben, wobei er dem Beschwerdeführer Tilur verabreicht habe und aufgrund des Schwindels Betaserc . Weitere Beratungen und Abklärungen hätten telefonisch stattgefun den. Am 29. Juni 2012 und letztmals am 4. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer zur Konsultation erschienen, wobei Dr. A.___ den Beschwerdeführer auf grund des noch lädierten Handgelenkes an einen Spezialisten überwiesen habe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe weiter gearbeitet. Dr. A.___ hielt fest, dass er nicht darüber im Bilde sei, ob der Beschwerdeführer zum Spezialisten gegangen sei. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer könne der Fall ab geschlossen werden (S. 2). 3.3

Der Telefonnotiz vom 18. Oktober 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer keinen Spezialisten mehr aufgesucht ha t (Urk. 8/Z21).

3. 4

Am 7. Mai 2015 wurde im B.___ ein MRI der rechten Schulter des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 9 /ZM14). Der Beur teilung ist Folgendes zu entnehmen: „Kleinster Einriss im Labrum ventral. DD Aufgrund von Degeneration der Labrumstrukturen. Keine SLAP-Läsion. Leichte Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne ohne Riss. Die übrigen Seh nen stellen sich ebenfalls intakt dar. Kapselhypertrophie im Bereich des AC-Ge lenkes im Sinne einer AC-Gelenksarthrose. Keine Bursitis subacromialis .“ 3.5

D er Beschwerdeführer stellte sich am 22. Juni 2015 in der Schultersprechstunde der C.___

bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Schulterchirurgie, vor (B ericht vom 25. Juni 2015, Urk. 9 /ZM18 Beilage). Aus dem Bericht geht hervor, dass er über beim sportlichen Schwimmen im März 2015 einschiessende Schmerzen berichtet habe, wobei er dennoch gegen den Schmerz weitergeschwommen sei. Seither habe er zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter (S. 1 Anamnese).

Gestützt auf die klinische Untersuchung sowie bildgebende Untersuchungen wurd en folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Impingementsymptomatik und mögliche Bizeps-Subscapularis Konflikt problematik Schulter rechts bei Status nach Schulterdistorsionstrauma beim sportli chen Schwimmen im März 2015 bei - Status nach Meniskusläsion und Kortisontherapie vor zwei Jahren

In der Folge wurde n beim Beschwerdeführer eine Infiltration (vgl. B ericht vom 26. Juni 2015, Urk. 9 /ZM19/4) sowie eine Schulteroperation (vgl. Operationsbe richt vom 22. Oktober 2015, Urk. 9 /ZM18 Beilage) durchgeführt. Intraoperativ habe sich ein Knorpelschaden wie auch eine starke Kapsulitis gezeigt (vgl. dazu auch Beric ht vom 26. November 2015, Urk. 9 /ZM18 Beilage). Im Dezember 2015 (vgl. Bericht Radiolo gie vom 3. Dezember 2015, Urk. 9 /ZM19/2) und Juli 2016 (vgl. Bericht Radi ologie vom 15. Juli 2016, Urk. 9 /ZM19/5) erfolgten wei tere therapeutische Infiltrationen glenohumeral rechts. 3. 6

Nach Kenntnisnahme des Verlaufs und Durchsicht der Bildgebung kam der bera tende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Be urte ilung vom 21. April 2016 (Urk. 9 / ZM16) zum Schluss, dass die geltend ge machten Beschwerden seitens der rechten Schulter mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht kausal zu einem der gemeldeten Unfallereignisse seien.

Bezüglich des Unfalls vom 11. März 2012 seien unfallnah keine Schulter - beschwer den dokumentiert und diagnostiziert. Selbiges gelte auch für die Ereignisse vom 26. September 2013 (mit Squash-Schläger an Wand geschla gen; Handprellung, Distorsion Radiocarpal rechts, Rückenschmerzen; Baga tellanerkennung, eher kein Unfall; vgl. S. 1 Mitte) und vom 24. Januar 2014 (auf eisigem Grund ausgerutscht und gestürzt; Kontusion rechter Handrücken, ulnare und radiale TFCC Läsion rechts, SL- und LT-Läsion mit Synovialitis

ra diocarpal und midcarpal; vgl. dazu ebenfalls S. 1 Mitte).

Der Befund der Bildgebung vom 7. Mai 2015 lasse sich nicht mit den vorliegen den Ereignissen erklären. Die Knorpelschäden am Glenoid und ein freier Ge lenkskörper im Recessus

axillaris seien deutliche Zeichen einer degenerativ be dingten Omararthrose . Insbesondere auch das Ereignis vom 4. März 2015 - plötzliches Stechen beim Schwimmen (S. 1 Mitte) - könne nicht ursächlich für diese Befundlage gemacht werden (zum Ganzen S. 2 unten). 3.7

Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. D.___ aus, die altersuntypischen Verletzungen der Schulter mit Ge lenkknorpeldefekt würden gut zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Traumata passen. Er sei beim Offroad Training auf die dabei verletzte rechte Schulter

gestürzt und habe seither Bewegungseinschränkungen . Die bei der Arthroskopie vom Oktober 2015 festgestellte schwerwiegende Verletzung des Gelenkknorpels und auch der postoperative Zustand seien klar mit den angege benen Verletzungen erklärbar, welche

in ihrer Form auch nicht als degenerati ver Natur erscheinen würden

(Urk. 9 /ZM17).

3. 8

Am 21. September 2016 (Urk. 9 /ZM20) führte Dr. E.___ ergänzend aus, der beim Beschwerdeführer festgestellte grosse Knorpeldefekt sei kein typisch traumatisch bedingter Befund, ausser es hätte eine Luxation des Schultergelenkes stattge funden. Beim Beschwerdeführer hätten sich jedoch keine strukturellen Zeichen für eine stattgehabte Luxation gezeigt: Es würde keine Hill-Sachs-Läsion vorlie gen und das Labrum sei intakt.

In Kenntnis der Stellungnahme von Prof. Dr. D.___ vom 12. Juli 2016, der Ein sprache des Beschwerdeführers sowie unter erneuter Durchsicht der Bildgebung halte er an sei ner bisherigen Einschätzung fest. Die geltend gemachten Be schwerden der rechten Schulter seien möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zu den Stürzen 2012 beim Motocross -F ahren. 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte im Nachgang an das Unfaller eignis vom 11. März 2012 ist ausgewiesen, dass bis zum Fallabschluss im Oktober 2012 vom Beschwerdeführer nie Schulterbeschwerden erwähnt wur den. Sodann wurden zahlreiche bildgebende Abklärungen gemacht (vgl. vorste hend E. 3.1), jedoch erfolgte keine bildgebende Untersuchung in Bezug auf die Schultern. Gemäss Schadenmeldung verletzte er sich beim Unfall vom 11. März 2012 am Kopf (Prellung Gehirn), am rechten Fuss sowie am rechten Handge lenk. Sämtlich e beklagten Beschwerden richteten sich in der Folge auf diese Körperbereiche (vgl. vorstehend E. 3.1 f.). Echtzeitlich wurden somit weder Schulterbeschwerden beklagt, noch wurden solche dokumentiert. Insbesondere wurden trotz diversen Konsultationen beim Hausarzt von diesem keine Schul terbeschwerden festgehalten. Seinem Abschlussbericht ist zu entnehmen, dass die Handgelenksproblematik am längsten andauerte, aber auch diese schliesslich keine Konsultation bei einem Facharzt mehr erforderte, weshalb die Behandlung im September 2012 abgeschlossen werden konnte (vorstehend E. 3.2).

4.2

Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Ab stand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch ei nen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

Da erstmals im Radiologiebefund vom 7. Mai 2015 (vorstehend E. 3.4)

- mithin über drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 11. März 2012 - Schulterbe schwerden doku mentiert sind, fehlt es vorliegend an eindeutigen Brücken symptomen zum besagten Unfall.

Die Aussage von Prof. Dr. D.___, der Be schwerdeführer leide seit einem Sturz beim Offroad-Training an Bewegungs einschränkungen der rechten Schulter, ist - sofern damit der vorliegen d rele vante Sturz vom 11. März 2012 gemeint ist - echtzeitlich nicht dokumentiert und damit nicht belegt. Bezeichnenderweise wurde als Indikation für das MRI der Schulter vom 7. Mai 2015 „Schulterschmerzen rechts ohne Trauma“ ange geben (vgl. Urk. 8/ZM14). Prof. Dr. D.___ s Hinweis, wonach der Gelenkknor peldefekt altersuntypisch sei und gut zu den vom Beschwerdeführer angegebe nen Traumata passen würde (vgl. vorstehend E. 3.7), vermag einen natürlichen Kausalzusammenhang nicht zu bel e gen, zumal diese Einschätzung nach Lage der Akten in Unkenntnis der zeitnah zum Unfall verfassten Berichte erfolgte . Allein der Umstand, dass ein Defekt nicht altersentsprechend ist und zeitlich nach einem Unfallereignis vorliegt (entsprechend der Formel „ post hoc ergo propter hoc"; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1), genügt dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs nicht.

Es ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätz ung von Dr. E.___ abzustellen, wonach die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Unfall vom 11. März 2012 sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, auf die Beurteilung von Dr. E.___ könne mangels Objektivität aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden (vorstehend E. 2.2), ist dem nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Umstände vor, welche ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung von Dr. E.___ als begründet erscheinen lassen würden . Schliesslich gehen auch aus den Akten keine Hinweise hervor, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.___ hervor rufen würden. 4.3

Gegenstand des Einspracheentscheides war einzig die Prüfung eines Rückfalles zum Unfall vom 11. März 2012 (vgl. dazu auch die Anmeldung des Rückfalles, Urk. 8/Z25), weshalb ein Zusammenhang mit allfälligen weiteren Unfallereig nissen nicht zu prüfen ist . 4.4

Zusammenfassend ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 11. März 2012 nicht erbracht worden. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen - nament lich eine Zeugeneinvernahme - durchzuführen (Urk. 1), kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinwei sen). Der Gesundheitszustand ist hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklä rungen wären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass echtzeitlich keine Schulterbeschwerden dokumentiert wurden, keine neuen Erkenntnisse zu er warten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversi cherung, UVV) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wied ergegeben (Urk. 2 S. 2 f. lit . B.1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 8 . Februar 2017 Beschwerde g egen den Einspracheent scheid vom 3. Februar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, in den medizinischen Echtzeitakten seien keine Schulterbeschwerden erwähnt worden. Der Beschwerdeführer stelle lediglich die Vermutung auf, dass er sich bei den Motocrossstürzen die Schulterverletzung zugezogen habe . Ein zeitnaher Unfallbeschrieb, der diese Auffassung stützen würde, liege nicht vor. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und insbesondere die Beurteilung des Vertrauensarztes seien die Beschwerden in der rechten Schulter nicht überwie gend wahrscheinlich kausal zu den Stürzen im Jahr 2012 (S. 4 Ziff. 4). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine im Jahr 2015 aufgetretenen Beschwerden mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit in Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2012 zu bringen, habe er die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen (S. 4 f. Ziff. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, a uf die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sei nicht abzustellen, da er von L etzterer beauftragt worden sei und daher mög lichst in deren Sinne zu entscheiden habe. Er habe damals mit dem Motorrad so viele Stürze erlitten, dass danach jeder Knochen und Muskel geschmerzt habe. Seine Beschwerden seien auf dieses Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem natür lichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den ge klagten Schulterbeschwerden rechts ausging und demzufolge einen Rückfall zum Unfall vom 11. März 2012 verneinte. 3. 3.1

Am 11. März 2012 erlitt der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad beim Cross road-Fahren in Spanien mehrere Stürze. Er stellte sich erstmals am 13. März 2012 auf dem Notfall des Z.___ vor, wobei er über zunehmende Kopfschmerzen und Drehschwindel sowie über Nausea und Erbrechen klagte (Urk.

E. 7 (Urk. 2; weitergeleitet durch die Zü rich mit Schreiben vom 10. Februar 2017, Urk. 4) und beantragte sinngemäss, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen

zu zuspre chen (Urk. 1).

Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22 . März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

27. März 20 17 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 /ZM17).

3. 8

Am 21. September 2016 (Urk. 9 /ZM20) führte Dr. E.___ ergänzend aus, der beim Beschwerdeführer festgestellte grosse Knorpeldefekt sei kein typisch traumatisch bedingter Befund, ausser es hätte eine Luxation des Schultergelenkes stattge funden. Beim Beschwerdeführer hätten sich jedoch keine strukturellen Zeichen für eine stattgehabte Luxation gezeigt: Es würde keine Hill-Sachs-Läsion vorlie gen und das Labrum sei intakt.

In Kenntnis der Stellungnahme von Prof. Dr. D.___ vom 12. Juli 2016, der Ein sprache des Beschwerdeführers sowie unter erneuter Durchsicht der Bildgebung halte er an sei ner bisherigen Einschätzung fest. Die geltend gemachten Be schwerden der rechten Schulter seien möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zu den Stürzen 2012 beim Motocross -F ahren. 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte im Nachgang an das Unfaller eignis vom 11. März 2012 ist ausgewiesen, dass bis zum Fallabschluss im Oktober 2012 vom Beschwerdeführer nie Schulterbeschwerden erwähnt wur den. Sodann wurden zahlreiche bildgebende Abklärungen gemacht (vgl. vorste hend E. 3.1), jedoch erfolgte keine bildgebende Untersuchung in Bezug auf die Schultern. Gemäss Schadenmeldung verletzte er sich beim Unfall vom 11. März 2012 am Kopf (Prellung Gehirn), am rechten Fuss sowie am rechten Handge lenk. Sämtlich e beklagten Beschwerden richteten sich in der Folge auf diese Körperbereiche (vgl. vorstehend E. 3.1 f.). Echtzeitlich wurden somit weder Schulterbeschwerden beklagt, noch wurden solche dokumentiert. Insbesondere wurden trotz diversen Konsultationen beim Hausarzt von diesem keine Schul terbeschwerden festgehalten. Seinem Abschlussbericht ist zu entnehmen, dass die Handgelenksproblematik am längsten andauerte, aber auch diese schliesslich keine Konsultation bei einem Facharzt mehr erforderte, weshalb die Behandlung im September 2012 abgeschlossen werden konnte (vorstehend E. 3.2).

4.2

Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Ab stand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch ei nen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

Da erstmals im Radiologiebefund vom 7. Mai 2015 (vorstehend E. 3.4)

- mithin über drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 11. März 2012 - Schulterbe schwerden doku mentiert sind, fehlt es vorliegend an eindeutigen Brücken symptomen zum besagten Unfall.

Die Aussage von Prof. Dr. D.___, der Be schwerdeführer leide seit einem Sturz beim Offroad-Training an Bewegungs einschränkungen der rechten Schulter, ist - sofern damit der vorliegen d rele vante Sturz vom 11. März 2012 gemeint ist - echtzeitlich nicht dokumentiert und damit nicht belegt. Bezeichnenderweise wurde als Indikation für das MRI der Schulter vom 7. Mai 2015 „Schulterschmerzen rechts ohne Trauma“ ange geben (vgl. Urk. 8/ZM14). Prof. Dr. D.___ s Hinweis, wonach der Gelenkknor peldefekt altersuntypisch sei und gut zu den vom Beschwerdeführer angegebe nen Traumata passen würde (vgl. vorstehend E. 3.7), vermag einen natürlichen Kausalzusammenhang nicht zu bel e gen, zumal diese Einschätzung nach Lage der Akten in Unkenntnis der zeitnah zum Unfall verfassten Berichte erfolgte . Allein der Umstand, dass ein Defekt nicht altersentsprechend ist und zeitlich nach einem Unfallereignis vorliegt (entsprechend der Formel „ post hoc ergo propter hoc"; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1), genügt dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs nicht.

Es ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätz ung von Dr. E.___ abzustellen, wonach die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Unfall vom 11. März 2012 sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, auf die Beurteilung von Dr. E.___ könne mangels Objektivität aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden (vorstehend E. 2.2), ist dem nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Umstände vor, welche ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung von Dr. E.___ als begründet erscheinen lassen würden . Schliesslich gehen auch aus den Akten keine Hinweise hervor, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.___ hervor rufen würden. 4.3

Gegenstand des Einspracheentscheides war einzig die Prüfung eines Rückfalles zum Unfall vom 11. März 2012 (vgl. dazu auch die Anmeldung des Rückfalles, Urk. 8/Z25), weshalb ein Zusammenhang mit allfälligen weiteren Unfallereig nissen nicht zu prüfen ist . 4.4

Zusammenfassend ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 11. März 2012 nicht erbracht worden. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen - nament lich eine Zeugeneinvernahme - durchzuführen (Urk. 1), kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinwei sen). Der Gesundheitszustand ist hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklä rungen wären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass echtzeitlich keine Schulterbeschwerden dokumentiert wurden, keine neuen Erkenntnisse zu er warten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00051

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1959, ist seit 1 . A pril 2000 bei der Y.___ a ngestellt und in dieser Funktion bei der Zürich Versiche rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. März 2012 verletzte sich der Versicherte infolge eines mehr fachen Sturzes mit dem Motorrad beim Offroaden am Gehirn, rechten Fuss so wie am rechten Handgelenk (Schadenmeldung vom 5. April 2012, Urk. 8/Z1).

Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Schadenfall mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 ab (Urk. 8/Z22). 1.2

Am 14. Dezember 2015 machte der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 11. März 2012 geltend und führte aus, er leide an Schulterproblemen, welche auf das besagte Unfallereignis zurückzuführen seien

(Urk. 8/Z24-Z25). Die Zü rich lehnte ihre Leistungspflicht für die Schulterprobleme mit Verfügung vom 24. Mai 2016 ab (Urk. 8/Z35; vgl. auch Schreiben vo m 17. Mai 2016, Urk. 8/Z33).

Die dageg en erhobene Einsprache (Urk. 8/Z39) wies die Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 201 7 ab (Urk. 8/ Z54 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 8 . Februar 2017 Beschwerde g egen den Einspracheent scheid vom 3. Februar 201 7 (Urk. 2; weitergeleitet durch die Zü rich mit Schreiben vom 10. Februar 2017, Urk. 4) und beantragte sinngemäss, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen

zu zuspre chen (Urk. 1).

Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22 . März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

27. März 20 17 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversi cherung, UVV) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wied ergegeben (Urk. 2 S. 2 f. lit . B.1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, in den medizinischen Echtzeitakten seien keine Schulterbeschwerden erwähnt worden. Der Beschwerdeführer stelle lediglich die Vermutung auf, dass er sich bei den Motocrossstürzen die Schulterverletzung zugezogen habe . Ein zeitnaher Unfallbeschrieb, der diese Auffassung stützen würde, liege nicht vor. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und insbesondere die Beurteilung des Vertrauensarztes seien die Beschwerden in der rechten Schulter nicht überwie gend wahrscheinlich kausal zu den Stürzen im Jahr 2012 (S. 4 Ziff. 4). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine im Jahr 2015 aufgetretenen Beschwerden mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit in Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2012 zu bringen, habe er die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen (S. 4 f. Ziff. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, a uf die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sei nicht abzustellen, da er von L etzterer beauftragt worden sei und daher mög lichst in deren Sinne zu entscheiden habe. Er habe damals mit dem Motorrad so viele Stürze erlitten, dass danach jeder Knochen und Muskel geschmerzt habe. Seine Beschwerden seien auf dieses Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem natür lichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den ge klagten Schulterbeschwerden rechts ausging und demzufolge einen Rückfall zum Unfall vom 11. März 2012 verneinte. 3. 3.1

Am 11. März 2012 erlitt der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad beim Cross road-Fahren in Spanien mehrere Stürze. Er stellte sich erstmals am 13. März 2012 auf dem Notfall des Z.___ vor, wobei er über zunehmende Kopfschmerzen und Drehschwindel sowie über Nausea und Erbrechen klagte (Urk. 9 /ZM8 S. 1 Mitte, Urk. 9 /ZM9 Ziff. 3). Die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen Handgelenk rechts, Becken, Os sacrum, Fuss rechts, CT des Schädels und der Gesichtsknochen sowie der Halswirbelsäule [HWS], CT- Angio HWS und Schädel) ergaben keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen und die CT-Diagnostik zeigte ebenfal ls keine Auffälligkeiten (Urk. 9/ZM8 S. 1 Bildgebung, Urk. 9 /ZM9 Ziff. 4).

Die Ärzte des Z.___ st ellten folgende Diagnose (Urk. 9 /ZM8 S. 1): - Status nach mehrfachen Motorradstürzen am 11. März 2012 - Contusio Capitis - Verdacht auf labyrinthäre Kontusion - Schwindel 3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Abschlussberich t vom 19. September 2012 (Urk. 9 /ZM11) fest, der Beschwerdeführer sei am 13. März 2012 erstmals in seine Praxis gekommen, um „den Unfall zu eröffnen“. Knapp eine Woche später sei er wegen Bedarf s an Medikamenten und einer Aircast schiene vorstellig geworden und habe sich ein Arztzeugnis geben lassen. Am

26. März und 2. April 2012 habe es noch je eine Konsultation gegeben, wobei er dem Beschwerdeführer Tilur verabreicht habe und aufgrund des Schwindels Betaserc . Weitere Beratungen und Abklärungen hätten telefonisch stattgefun den. Am 29. Juni 2012 und letztmals am 4. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer zur Konsultation erschienen, wobei Dr. A.___ den Beschwerdeführer auf grund des noch lädierten Handgelenkes an einen Spezialisten überwiesen habe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe weiter gearbeitet. Dr. A.___ hielt fest, dass er nicht darüber im Bilde sei, ob der Beschwerdeführer zum Spezialisten gegangen sei. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer könne der Fall ab geschlossen werden (S. 2). 3.3

Der Telefonnotiz vom 18. Oktober 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer keinen Spezialisten mehr aufgesucht ha t (Urk. 8/Z21).

3. 4

Am 7. Mai 2015 wurde im B.___ ein MRI der rechten Schulter des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 9 /ZM14). Der Beur teilung ist Folgendes zu entnehmen: „Kleinster Einriss im Labrum ventral. DD Aufgrund von Degeneration der Labrumstrukturen. Keine SLAP-Läsion. Leichte Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne ohne Riss. Die übrigen Seh nen stellen sich ebenfalls intakt dar. Kapselhypertrophie im Bereich des AC-Ge lenkes im Sinne einer AC-Gelenksarthrose. Keine Bursitis subacromialis .“ 3.5

D er Beschwerdeführer stellte sich am 22. Juni 2015 in der Schultersprechstunde der C.___

bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Schulterchirurgie, vor (B ericht vom 25. Juni 2015, Urk. 9 /ZM18 Beilage). Aus dem Bericht geht hervor, dass er über beim sportlichen Schwimmen im März 2015 einschiessende Schmerzen berichtet habe, wobei er dennoch gegen den Schmerz weitergeschwommen sei. Seither habe er zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter (S. 1 Anamnese).

Gestützt auf die klinische Untersuchung sowie bildgebende Untersuchungen wurd en folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Impingementsymptomatik und mögliche Bizeps-Subscapularis Konflikt problematik Schulter rechts bei Status nach Schulterdistorsionstrauma beim sportli chen Schwimmen im März 2015 bei - Status nach Meniskusläsion und Kortisontherapie vor zwei Jahren

In der Folge wurde n beim Beschwerdeführer eine Infiltration (vgl. B ericht vom 26. Juni 2015, Urk. 9 /ZM19/4) sowie eine Schulteroperation (vgl. Operationsbe richt vom 22. Oktober 2015, Urk. 9 /ZM18 Beilage) durchgeführt. Intraoperativ habe sich ein Knorpelschaden wie auch eine starke Kapsulitis gezeigt (vgl. dazu auch Beric ht vom 26. November 2015, Urk. 9 /ZM18 Beilage). Im Dezember 2015 (vgl. Bericht Radiolo gie vom 3. Dezember 2015, Urk. 9 /ZM19/2) und Juli 2016 (vgl. Bericht Radi ologie vom 15. Juli 2016, Urk. 9 /ZM19/5) erfolgten wei tere therapeutische Infiltrationen glenohumeral rechts. 3. 6

Nach Kenntnisnahme des Verlaufs und Durchsicht der Bildgebung kam der bera tende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Be urte ilung vom 21. April 2016 (Urk. 9 / ZM16) zum Schluss, dass die geltend ge machten Beschwerden seitens der rechten Schulter mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht kausal zu einem der gemeldeten Unfallereignisse seien.

Bezüglich des Unfalls vom 11. März 2012 seien unfallnah keine Schulter - beschwer den dokumentiert und diagnostiziert. Selbiges gelte auch für die Ereignisse vom 26. September 2013 (mit Squash-Schläger an Wand geschla gen; Handprellung, Distorsion Radiocarpal rechts, Rückenschmerzen; Baga tellanerkennung, eher kein Unfall; vgl. S. 1 Mitte) und vom 24. Januar 2014 (auf eisigem Grund ausgerutscht und gestürzt; Kontusion rechter Handrücken, ulnare und radiale TFCC Läsion rechts, SL- und LT-Läsion mit Synovialitis

ra diocarpal und midcarpal; vgl. dazu ebenfalls S. 1 Mitte).

Der Befund der Bildgebung vom 7. Mai 2015 lasse sich nicht mit den vorliegen den Ereignissen erklären. Die Knorpelschäden am Glenoid und ein freier Ge lenkskörper im Recessus

axillaris seien deutliche Zeichen einer degenerativ be dingten Omararthrose . Insbesondere auch das Ereignis vom 4. März 2015 - plötzliches Stechen beim Schwimmen (S. 1 Mitte) - könne nicht ursächlich für diese Befundlage gemacht werden (zum Ganzen S. 2 unten). 3.7

Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. D.___ aus, die altersuntypischen Verletzungen der Schulter mit Ge lenkknorpeldefekt würden gut zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Traumata passen. Er sei beim Offroad Training auf die dabei verletzte rechte Schulter

gestürzt und habe seither Bewegungseinschränkungen . Die bei der Arthroskopie vom Oktober 2015 festgestellte schwerwiegende Verletzung des Gelenkknorpels und auch der postoperative Zustand seien klar mit den angege benen Verletzungen erklärbar, welche

in ihrer Form auch nicht als degenerati ver Natur erscheinen würden

(Urk. 9 /ZM17).

3. 8

Am 21. September 2016 (Urk. 9 /ZM20) führte Dr. E.___ ergänzend aus, der beim Beschwerdeführer festgestellte grosse Knorpeldefekt sei kein typisch traumatisch bedingter Befund, ausser es hätte eine Luxation des Schultergelenkes stattge funden. Beim Beschwerdeführer hätten sich jedoch keine strukturellen Zeichen für eine stattgehabte Luxation gezeigt: Es würde keine Hill-Sachs-Läsion vorlie gen und das Labrum sei intakt.

In Kenntnis der Stellungnahme von Prof. Dr. D.___ vom 12. Juli 2016, der Ein sprache des Beschwerdeführers sowie unter erneuter Durchsicht der Bildgebung halte er an sei ner bisherigen Einschätzung fest. Die geltend gemachten Be schwerden der rechten Schulter seien möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zu den Stürzen 2012 beim Motocross -F ahren. 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte im Nachgang an das Unfaller eignis vom 11. März 2012 ist ausgewiesen, dass bis zum Fallabschluss im Oktober 2012 vom Beschwerdeführer nie Schulterbeschwerden erwähnt wur den. Sodann wurden zahlreiche bildgebende Abklärungen gemacht (vgl. vorste hend E. 3.1), jedoch erfolgte keine bildgebende Untersuchung in Bezug auf die Schultern. Gemäss Schadenmeldung verletzte er sich beim Unfall vom 11. März 2012 am Kopf (Prellung Gehirn), am rechten Fuss sowie am rechten Handge lenk. Sämtlich e beklagten Beschwerden richteten sich in der Folge auf diese Körperbereiche (vgl. vorstehend E. 3.1 f.). Echtzeitlich wurden somit weder Schulterbeschwerden beklagt, noch wurden solche dokumentiert. Insbesondere wurden trotz diversen Konsultationen beim Hausarzt von diesem keine Schul terbeschwerden festgehalten. Seinem Abschlussbericht ist zu entnehmen, dass die Handgelenksproblematik am längsten andauerte, aber auch diese schliesslich keine Konsultation bei einem Facharzt mehr erforderte, weshalb die Behandlung im September 2012 abgeschlossen werden konnte (vorstehend E. 3.2).

4.2

Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Ab stand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch ei nen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

Da erstmals im Radiologiebefund vom 7. Mai 2015 (vorstehend E. 3.4)

- mithin über drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 11. März 2012 - Schulterbe schwerden doku mentiert sind, fehlt es vorliegend an eindeutigen Brücken symptomen zum besagten Unfall.

Die Aussage von Prof. Dr. D.___, der Be schwerdeführer leide seit einem Sturz beim Offroad-Training an Bewegungs einschränkungen der rechten Schulter, ist - sofern damit der vorliegen d rele vante Sturz vom 11. März 2012 gemeint ist - echtzeitlich nicht dokumentiert und damit nicht belegt. Bezeichnenderweise wurde als Indikation für das MRI der Schulter vom 7. Mai 2015 „Schulterschmerzen rechts ohne Trauma“ ange geben (vgl. Urk. 8/ZM14). Prof. Dr. D.___ s Hinweis, wonach der Gelenkknor peldefekt altersuntypisch sei und gut zu den vom Beschwerdeführer angegebe nen Traumata passen würde (vgl. vorstehend E. 3.7), vermag einen natürlichen Kausalzusammenhang nicht zu bel e gen, zumal diese Einschätzung nach Lage der Akten in Unkenntnis der zeitnah zum Unfall verfassten Berichte erfolgte . Allein der Umstand, dass ein Defekt nicht altersentsprechend ist und zeitlich nach einem Unfallereignis vorliegt (entsprechend der Formel „ post hoc ergo propter hoc"; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1), genügt dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs nicht.

Es ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätz ung von Dr. E.___ abzustellen, wonach die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Unfall vom 11. März 2012 sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, auf die Beurteilung von Dr. E.___ könne mangels Objektivität aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden (vorstehend E. 2.2), ist dem nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Umstände vor, welche ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung von Dr. E.___ als begründet erscheinen lassen würden . Schliesslich gehen auch aus den Akten keine Hinweise hervor, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.___ hervor rufen würden. 4.3

Gegenstand des Einspracheentscheides war einzig die Prüfung eines Rückfalles zum Unfall vom 11. März 2012 (vgl. dazu auch die Anmeldung des Rückfalles, Urk. 8/Z25), weshalb ein Zusammenhang mit allfälligen weiteren Unfallereig nissen nicht zu prüfen ist . 4.4

Zusammenfassend ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 11. März 2012 nicht erbracht worden. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen - nament lich eine Zeugeneinvernahme - durchzuführen (Urk. 1), kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinwei sen). Der Gesundheitszustand ist hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklä rungen wären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass echtzeitlich keine Schulterbeschwerden dokumentiert wurden, keine neuen Erkenntnisse zu er warten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti