Sachverhalt
1. 1.1
Mit Schreiben vom
10. August 2016 (Urk. 10/4) teilte die Suva Z.___ mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als un selbstständigerwerbend gelte. Dabei ging es um die Fahrtätigkeit von Z.___ für ein « A .___ -Unternehmen» (vgl. Urk. 10/3 ). Mit dieser Beurteilung war die
Y.___ nicht einverstanden (vgl. Urk. 10/5) . 1.2
Mit Verfügung vom
5. September 2016 (Urk. 10/6) stellte die Suva fest, dass Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer (namentlich für A .___ ) bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Diese Verfü gung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom
5. Ok tober 2016 (Urk. 10/8 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 28 . De zember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt. 2.
Gegen den die Y.___ betreff enden Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) liesse n die X.___
und die Y.___
mit Eingabe vom
2. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde er heben mit folgenden materiellen Anträgen: « -
Der Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 […] der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-App als Selbstständigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der A.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständigerwerben der nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der A.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusam menhang mit der Verwendung der A.___-App geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschä digung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen.»
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Suva, es sei das vorlie gende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallelver fahrens (Prozess Nr. UV.2017.00032) zu sistieren. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht diesen Sistierungsantrag ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 14) stellte die Suva fol gende Anträge: « 1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 28 .12.2016 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Verfahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff an gesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellungnahmen einreich ten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 2018 eine weitere Eingabe (Urk. 23) ins Recht reichen, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 25) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Be schwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Fes tstellungsverfügung vom 5. September 2016 (Urk. 10/6 ), deren Erlass die Beschwerdeführ erin 2 verlangte (vgl. Urk. 10/5 ) und die (in erster Linie) an den Beigeladenen gerichtet ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs unter anderem Folgendes fest gehalten: Sie sind arbeitsorganisatorisch stark eingeschränkt und stehen in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber A .___ […] Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialversiche rungen als unselbstständigerwerbend .
Die Verfügung vom 5. September 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerdeführerin 2 gesandt. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungs weise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigelade nen als unselbststän dige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sei.
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die A.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu un terstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit en für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qu alifiziert hat (Verfügung vom 5.9 . 20 16 […]).» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den ange fochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Be nützung der A.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzust immen, dass mit Entscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Be schwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerdefüh rerin 1 vom 5 . Oktober 2016 (Urk. 10/8 ) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Be schwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Be schwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der A.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der A.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der A.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Be schw erdeführerin 1 vom 5. Oktober 2016 (Urk. 10/8 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der A.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitge berin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Be schwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die A.___ -Gruppe beim An bieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbunde nen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der A .___ -Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgutach ten von Prof. B.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwer deführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma X.___ , die gemäss Gut achten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der A.___ -Fahrer sei. Die Be schwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die A.___ -Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den A.___ -Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der A.___ -Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 bezie hungsweise die A.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 23) liessen die Beschwerdeführerin nen festhalten, dass A.___
die alleinige Vertragspartei gegenüber den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaf ten der A.___ -Gruppe (i) Partnerfahrern die A.___ -App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die A.___ -App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partnerfahrer überweise, un ter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Servicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der A.___ -App und des mit dem Einkassieren verbun denen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der A.___- Gruppe (unter ande rem für A.___ ), insbesondere um ein reibungsloses Funktionieren der A.___ -App sicherzustellen und die A.___ -App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerdeführerin 2 an Partnerfahrer. Zwischen der Beschwerdeführe rin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Ver tragsverhältnis (S. 12). 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der A.___ -Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag enthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/ 3/10- 24 sowie Urk. 10/8/28-4 4 ). Es ist aufgrund der Par teivorbringen jedoch davon auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vor liegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwi schen einer natürlichen Person und der X.___ , also der Beschwer deführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Muster vertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen de r « Person », also dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Regelungsgegenstände sind etwa die Nutzung der A.___ -Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die «Finanziellen Bedingungen» (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nieder ländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages). 3.2
In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden. 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 4 «Finanzielle Bedingungen») ist - zumindest einstweilen - davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbe stritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Per son nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregis tereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die a nders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommu nal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. B.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. B.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerdefüh rerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. B.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr da von aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitge berin zu bezeichnen sei oder aber die Beschwerdeführerin 1 (Urk. 15/1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwortet somit das Gutachten B.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistand punkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigela denen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder kon kludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mus tervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der A.___ -Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdefüh rerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsre gisterauszugs und der (unzutreffenden) Wiedergabe eines Rechtsgutachtens be gnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverwei gerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Mit Verfügung vom
5. September 2016 (Urk. 10/6) stellte die Suva fest, dass Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer (namentlich für A .___ ) bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Diese Verfü gung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom
5. Ok tober 2016 (Urk. 10/8 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 28 . De zember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt.
E. 1.2.1 Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Be schwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen.
E. 1.2.2 In der Fes tstellungsverfügung vom 5. September 2016 (Urk. 10/6 ), deren Erlass die Beschwerdeführ erin 2 verlangte (vgl. Urk. 10/5 ) und die (in erster Linie) an den Beigeladenen gerichtet ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs unter anderem Folgendes fest gehalten: Sie sind arbeitsorganisatorisch stark eingeschränkt und stehen in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber A .___ […] Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialversiche rungen als unselbstständigerwerbend .
Die Verfügung vom 5. September 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerdeführerin 2 gesandt. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest.
E. 1.2.3 Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungs weise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigelade nen als unselbststän dige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sei.
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die A.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu un terstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen.
E. 1.2.4 An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit en für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qu alifiziert hat (Verfügung vom 5.9 . 20 16 […]).» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den ange fochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe.
E. 1.2.5 Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Be nützung der A.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist.
E. 1.3.1 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzust immen, dass mit Entscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Be schwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerdefüh rerin 1 vom 5 . Oktober 2016 (Urk. 10/8 ) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Be schwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist.
E. 1.3.2 Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Be schwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der A.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der A.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der A.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 1.3.3 Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Be schw erdeführerin 1 vom 5. Oktober 2016 (Urk. 10/8 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2.
E. 2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 28 .12.2016 sei zu bestätigen.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der A.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitge berin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Be schwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die A.___ -Gruppe beim An bieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbunde nen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der A .___ -Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgutach ten von Prof. B.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwer deführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma X.___ , die gemäss Gut achten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der A.___ -Fahrer sei. Die Be schwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die A.___ -Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den A.___ -Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei.
E. 2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der A.___ -Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 bezie hungsweise die A.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 23) liessen die Beschwerdeführerin nen festhalten, dass A.___
die alleinige Vertragspartei gegenüber den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaf ten der A.___ -Gruppe (i) Partnerfahrern die A.___ -App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die A.___ -App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partnerfahrer überweise, un ter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Servicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der A.___ -App und des mit dem Einkassieren verbun denen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der A.___- Gruppe (unter ande rem für A.___ ), insbesondere um ein reibungsloses Funktionieren der A.___ -App sicherzustellen und die A.___ -App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerdeführerin 2 an Partnerfahrer. Zwischen der Beschwerdeführe rin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Ver tragsverhältnis (S. 12).
E. 3 Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Verfahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff an gesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellungnahmen einreich ten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 2018 eine weitere Eingabe (Urk. 23) ins Recht reichen, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 25) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der A.___ -Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag enthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/ 3/10- 24 sowie Urk. 10/8/28-4
E. 3.2 In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden.
E. 3.3 Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 4 «Finanzielle Bedingungen») ist - zumindest einstweilen - davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbe stritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist.
E. 3.4 Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Per son nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregis tereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die a nders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommu nal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig.
E. 3.5 Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. B.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. B.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerdefüh rerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. B.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr da von aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitge berin zu bezeichnen sei oder aber die Beschwerdeführerin 1 (Urk. 15/1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwortet somit das Gutachten B.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistand punkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann.
E. 4 ). Es ist aufgrund der Par teivorbringen jedoch davon auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vor liegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwi schen einer natürlichen Person und der X.___ , also der Beschwer deführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Muster vertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen de r « Person », also dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Regelungsgegenstände sind etwa die Nutzung der A.___ -Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die «Finanziellen Bedingungen» (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nieder ländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages).
E. 4.1 Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigela denen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder kon kludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mus tervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der A.___ -Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdefüh rerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig.
E. 4.2 Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsre gisterauszugs und der (unzutreffenden) Wiedergabe eines Rechtsgutachtens be gnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverwei gerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah.
E. 5.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00036
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
10. Juli 2018 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Schreiben vom
10. August 2016 (Urk. 10/4) teilte die Suva Z.___ mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als un selbstständigerwerbend gelte. Dabei ging es um die Fahrtätigkeit von Z.___ für ein « A .___ -Unternehmen» (vgl. Urk. 10/3 ). Mit dieser Beurteilung war die
Y.___ nicht einverstanden (vgl. Urk. 10/5) . 1.2
Mit Verfügung vom
5. September 2016 (Urk. 10/6) stellte die Suva fest, dass Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer (namentlich für A .___ ) bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Diese Verfü gung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom
5. Ok tober 2016 (Urk. 10/8 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 28 . De zember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt. 2.
Gegen den die Y.___ betreff enden Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) liesse n die X.___
und die Y.___
mit Eingabe vom
2. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde er heben mit folgenden materiellen Anträgen: « -
Der Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 […] der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-App als Selbstständigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der A.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständigerwerben der nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der A.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusam menhang mit der Verwendung der A.___-App geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschä digung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen.»
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Suva, es sei das vorlie gende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallelver fahrens (Prozess Nr. UV.2017.00032) zu sistieren. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht diesen Sistierungsantrag ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 14) stellte die Suva fol gende Anträge: « 1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 28 .12.2016 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Verfahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff an gesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellungnahmen einreich ten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 2018 eine weitere Eingabe (Urk. 23) ins Recht reichen, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 25) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Be schwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Fes tstellungsverfügung vom 5. September 2016 (Urk. 10/6 ), deren Erlass die Beschwerdeführ erin 2 verlangte (vgl. Urk. 10/5 ) und die (in erster Linie) an den Beigeladenen gerichtet ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs unter anderem Folgendes fest gehalten: Sie sind arbeitsorganisatorisch stark eingeschränkt und stehen in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber A .___ […] Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialversiche rungen als unselbstständigerwerbend .
Die Verfügung vom 5. September 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerdeführerin 2 gesandt. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungs weise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigelade nen als unselbststän dige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sei.
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die A.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu un terstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit en für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qu alifiziert hat (Verfügung vom 5.9 . 20 16 […]).» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den ange fochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Be nützung der A.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzust immen, dass mit Entscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Be schwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerdefüh rerin 1 vom 5 . Oktober 2016 (Urk. 10/8 ) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Be schwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Be schwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der A.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der A.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der A.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Be schw erdeführerin 1 vom 5. Oktober 2016 (Urk. 10/8 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der A.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitge berin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Be schwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die A.___ -Gruppe beim An bieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbunde nen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der A .___ -Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgutach ten von Prof. B.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwer deführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma X.___ , die gemäss Gut achten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der A.___ -Fahrer sei. Die Be schwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die A.___ -Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den A.___ -Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der A.___ -Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 bezie hungsweise die A.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 23) liessen die Beschwerdeführerin nen festhalten, dass A.___
die alleinige Vertragspartei gegenüber den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaf ten der A.___ -Gruppe (i) Partnerfahrern die A.___ -App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die A.___ -App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partnerfahrer überweise, un ter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Servicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der A.___ -App und des mit dem Einkassieren verbun denen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der A.___- Gruppe (unter ande rem für A.___ ), insbesondere um ein reibungsloses Funktionieren der A.___ -App sicherzustellen und die A.___ -App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerdeführerin 2 an Partnerfahrer. Zwischen der Beschwerdeführe rin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Ver tragsverhältnis (S. 12). 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der A.___ -Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag enthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/ 3/10- 24 sowie Urk. 10/8/28-4 4 ). Es ist aufgrund der Par teivorbringen jedoch davon auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vor liegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwi schen einer natürlichen Person und der X.___ , also der Beschwer deführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Muster vertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen de r « Person », also dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Regelungsgegenstände sind etwa die Nutzung der A.___ -Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die «Finanziellen Bedingungen» (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nieder ländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages). 3.2
In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden. 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 4 «Finanzielle Bedingungen») ist - zumindest einstweilen - davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbe stritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Per son nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregis tereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die a nders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommu nal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. B.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. B.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerdefüh rerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. B.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr da von aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitge berin zu bezeichnen sei oder aber die Beschwerdeführerin 1 (Urk. 15/1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwortet somit das Gutachten B.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistand punkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigela denen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder kon kludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mus tervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der A.___ -Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdefüh rerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsre gisterauszugs und der (unzutreffenden) Wiedergabe eines Rechtsgutachtens be gnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 28 . Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverwei gerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker