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UV.2017.00027

Fallabschluss ein Jahr nach Operation der unfallbedingten Schulterverletzung bezüglich 50%igem Arbeitspensum bei IV-Rentnerin mit einer halben IV-Rente. Beschwerden nicht mehr objektivierbar. Kein Rentenanspruch, daher auch keine Heilbehandlung nach Fallabschluss.

Zürich SozVersG · 2018-03-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2

UVV ) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang besteht. 1. 3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1. 4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit

Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 1. 6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 7

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Cervicalsyndrom mit nachweislich erheblichen dege nerativen Veränderungen der HWS sei unfallfremd. Fachärztlich schlüssig fest stellbare, mit den Schmerzangaben korrelierende Befunde an der rechten Schul ter würden nicht mehr vorliegen. Selbst der behandelnde Arzt habe keine genaue Erklärung für die geklagten Beschwerden finden können. Über eine all fällige Ursache zervikogener Natur, welche unfallfremd sei, habe er nur mut massen können. D ie Beschwerdeführerin sei bezüglich der rechten Schulter nach der übereinstimmenden Ein schätzung des behandelnden Arztes der A.___

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Chefarzt Orthopädie, und des beratenden Arztes Dr. B.___ , bestätigt durch Dr. D.___ , seit dem 5. Juni 2015 in einer leidens angepassten Tätigkeit, welche zugleich der angestammten Tätigkeit entspreche, wieder zu 50 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen mehr und eine Rentenprüfung werde damit hinfällig. Von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei spätestens bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Januar 2016 keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten gewesen, was auch den Zeitpunkt des Fallab schlusses darstelle, zumal schon mit Wiederherstellung der vollen Arbeits fähigkeit per 5. Juni 2015 der Endzustand erreicht gewesen sei . Da die Voraussetzung von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sei, bestehe auch (gestützt darauf) kein Anspruch auf Kostenübernahme der Heilbehandlung, was auch für die beantragte stationäre Rehabilitation gelte . Der Beschwerdeführerin stehe aber ein Rückfallmelderecht zu

(Urk. 2 S. 3 f f .). 2.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass sie in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, was im Gegensatz zum (beratenden) Arzt der Beschwerdegegnerin sowohl von den behandelnden Ärzten der A.___ , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. E.___ , als auch von ihrer Hausärztin med. pract . G.___ bescheinigt worden sei , wobei diese sich auf eigene Unter suchungen ab gestützt hätten . Auch nach dem 1. Februar 2016 seien zudem wöchentliche thera peutische Heilbehandlungen zur Verbesserung der Gelenk- und Muskel funktionen, der Mo bilisierung der Schultergelenke und der Rumpf muskulatur global notwendig gewesen. Die stationäre Rehabilitationsbehand lung sei vom 1 9. Februar bis 1 7. März 2016 erfolgt. Diese sei von Dr. F.___ unter anderem zur Vermeidung einer langfristigen Invalidisierung als dringend not wendig erachtet worden und auch vom Universitätss pital O.___ sowie von Dr. G.___ favorisiert worden

( Urk. 1 ). 2.3

2.3.1

Der verfügte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritäts schaden von 5 % ist nicht strittig und daher nicht mehr zu prüfen .

Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf grund der Folgen des

Auffahrunfalls vom 3 1. März 201 5. Denn diese bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk.

2) und stellt daher keinen Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) dar. Im Folgenden sind die Beschwerden aufgrund dieses Auffahru nfalls, namentlich die Exazerbation der Nacken- und Hinterkopfbeschwerden

mit Aus strahlung in die Schultern bei vorbe stehenden degenerativen Verän derun gen an der HWS und nach Sturz vom 1 1. Mai 2009 mit Exazerbation eines vorbeste henden chronischen Cervicovertebralsyndroms

(Urk. 8/M43 S. 1 ff . , Urk. 8/M48 S. 1 ), daher bei der Prüfung der Leistungspflicht auszu nehmen.

Unstrittig fest steht auch, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalls vom 2 7. September 2013 eine halbe Rente von der Invaliden versicherung bei einem In validi tätsgrad von 50 % bezog und aus gesund heitlichen Gründen eine ledig lich noch 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kauf männische Angestellte bestand (Urk. 8/A7 S. 2, Urk. 8/A93 S. 4 , Urk. 8/M43 S. 2

f. ). Die Beschwerdegegnerin beurteilte ihre Leistungspflicht daher zu Recht allein ausgehend von dieser im Unfallzeitpunkt

vom 2 7. September 2013 beste hende n 50%ige n Arbeits fähigkeit und Erwerbs tätigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV) . 2.3.2

In Bezug auf die hier zu beurteilenden Leistungsansprüche ist unstrittig ausge wiesen , dass die Beschwerdeführer in durch den Unfall vom 2 7. September 2013 eine nicht dislozierte subcapitale

Humeruskopffraktur mit Abspren gung des Tuberculum

majus rechts mit anschliessender Frozen

Shoulder erlitt (Urk. 8/A7 S. 1, Urk. 8/M2, Urk. 8/M4 , Urk. 8/M7 S. 1 ), die nach anfänglicher konservativer Behandlung am 2 8. November 2014 mittels Arthro skopie am rechten Schulter gelenk mit Acromi o plastik , AC-Resektion und Tenodese der langen Biceps sehne operativ behandelt wurde ( Urk. 8/M27). Die Beschwerde gegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für diesen Unfall

bis am 4. Juni 2015 anerkannt und ausserdem die Kosten für Heilbehandlungen für die Zeit bis am 31. Januar 2016 vergütet .

Strittig und zu prüfen ist

im Folgenden allein , ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom

27. September 2013 zu Recht per

4. Juni 2015 (Taggelder; Art. 16 UVG) respektive 3 1. Januar 2016

(Heilbehandlung; Art. 10 UVG) einstellte und falls ja, ob sie nach diesem Fallab schluss zu Recht den Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen, namentlich eine Invaliden rente ( Art. 18 f. UVG) und die Kostenvergütung für weitere Heil behandlungen ( Art. 21 UVG) verneinte. 3. 3.1

3.1.1

Zu klären gilt es zunächst den Zeitpunkt der E instellung der vorübergehenden UV-Leistun gen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG). Dies beurteilt sich danach, ab wann von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Ge sundheits zustandes mehr er wartet werden konnte, wobei d er Taggeld anspruch auch schon beim Wegfall der einen Anspruchsvoraussetzung , der Arbeits un fähigkeit ,

erlischt (vgl. E. 1.4 hiervor).

3.1.2

Der behan delnde Chef arzt der Orthopädie der A.___

Dr. E.___

führte im Bericht vom 7. Mai 2015 aus, nach der letzten am 1 6. März 2015 durch ge führten Steroid infiltration an der rechten Schulter ( Urk. 8/M32) sei ein erfreu licher Verlauf festzustellen. Die rechte Schulter sei reizlos, glenohumeral sei die Schulter beweglichkeit frei mit Abduktion 90°, abduzierter A ussenrotation (A R ) bei knapp 80° und Innenrotation (IR)

bei 30° , mit normale r Kontu r ierung der tenodesierten

Bicepssehne respektive bei einem negativen Muskel-/ Yerga son-Test und intakter periphere r Sensomotorik sowie

Trophik . Nicht zuletzt wegen des Rückfalls nach dem Autounfall am 3 1. März 2015 empfehle er einen noch maligen Physiotherapiedurchgang für die Schulter rechts. Voraus sichtlich sei betreffend die rechte Schulter ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 50%ige Arbeitspensum gegeben

( Urk. 8/M34).

Zum am 1 8. August 2015 wegen geklagter anhaltender Schulterbeschwerden ( Urk. 8/M39 S. 1) durchgeführte n Arthro-MRT

(Urk. 8/M42) und zu der vor liegenden Röntgen aufnahme hielt Dr. E.___ im Bericht der A.___ vom 2 0. August 2015 fest, dass postoperativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse b e stünden. Die Schmerzen im dorsal en Schulterbereich mit Aus strah lung in den dorso -lateralen Oberarm seien nach Angaben der Beschwerde führerin auch bereits vor der Operation vorhanden gewesen . Eventuell seien sie auch zerviko gener Natur oder myofascial . Er bitte daher den Leitenden Arzt der Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheumatologie zur Auf bietung zu einer Sprechstunde (Urk. 8/M40 ).

D ie Weiter behandlung sowohl der HWS- als auch der Schulter beschwerden erfolgte durch die Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheuma tologie der A.___ , wo trotz intensiver ambulanter Therapie mass nahmen mit Physiother a pie 1-2 pro Woche, manualthera peutischen Mass nahmen sowie Wet

Needling zur Tonisierung der muskulären Befunde

keine Veränderung der Beschwerdesymptomatik (Schmerzen im Bereich der Schulter rechts und zervikobrachiale Schmerzen) erreicht worden sei ( Urk. 8/M44-48, Urk. 8/M51 ).

Im Bericht vom 2 0. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerde gegnerin sprach sich Dr. F.___

von der Manuellen Medizin der A.___

daher für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung aus (Urk. 8/M48). Im Bericht vom 4. November 2015 hielt Dr. F.___

zudem

fest, es bestehe der Verdacht auf eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Erschwerend sei auch eine psychische Belastungs situation sowie die Schwierig keiten mit der Taggeldversicherung. Eine Beeinflussung durch manual therapeutische Massnahmen und eine weitere Behandlung sei dabei fraglich. Es werde nun eine Pause gemacht ( Urk. 8/M54).

3.2

3.2.1

Bei dieser medizinischen Aktenlage, nach welcher weder die Operation vom 28. November 2014 noch die intensiven therapeutischen Behand lungen die ge klagten Beschwerden an der rechten Schulter zu beeinflussen vermochten, ist nachvollziehbar, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin

Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 zum Schluss kam, dass mehr als ein Jahr nach dem operativen Eingriff von weiteren therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung der Restbeschwerden an der rechten Schulter zu erwarten sei ( Urk. 8/M53 S. 2 ).

Mit Bezug auf die gegebene Aktenlage und ins besondere angesichts der von Dr. E.___

erhobenen, klinisch und bild gebend weitgehend unauffälligen Befunde an der rechten Schulter führte Dr. B.___ des Weiteren überzeugend aus , dass sich von Seiten des Unfalls vom 27. September 2015 keine objektivierbaren pathologischen Befunde finden liessen, welche die geltend gemachte Beschwerdesymptomatik erklären l iesse. Eine Frozen

Shoulder lieg e bei der guten Beweglichkeit und diesbezüglich un auffälligen MRT nicht mehr vor. Eine stationäre Rehabilitation sei unfall bedingt weder medizinisch notwendig noch zwec kmässig (Urk.

8/M53).

Dies ist in Bezug auf die hier allein massgeblichen Beschwerden an der rechten Schulter überzeugend .

Dies gilt auch bezüglich der von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 festgelegte n

100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Juni 2015 bezogen auf ein 50%iges Pensum in einer leidensangepassten, die rechte Schulter scho nenden Tätigkeit mit regelmässigem belastungsfreiem Gebrauch des rechten Armes mit maximalem Einsatz bis Brusthöhe, mit leichter Belastung bis maxi mal 4 Kilogramm mehrmals täglich unter Vermeidung von repetitiven, gleich förmigen Bewegungen ( Urk. 8/ M 37 S. 2). Denn auch Dr. E.___ erachtete gemäss

dem Bericht vom 7. Mai 2015 ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be zogen auf das 50%ige Arbeitspensum bezüglich der hier massgeblichen objektivierbaren Restbeschwerden an der rechte Schulter als zumutbar ( Urk. 8/M34).

Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___

im Unfallschein UVG

bezüglich d er Konsultationen ab dem 7. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/K10-K9).

Denn daraus ist nicht ersichtlich, ob damit allein die Schulterbeschwerden rechts beurteilt wurden. Zudem attestierte Dr. E.___

nur bis am 7. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/K6-K8), weshalb das Attest einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit mit der hier massgeblichen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 vereinbar ist. Massgeblich bleibt aber jedenfalls das von Dr. E.___ im Bericht vom 7. Mai 2015 A us geführte ( Urk. 8/M34), was von Dr. B.___ zutreffend berücksichtigt wurde.

Nicht massgeblich ist hier schliesslich auch die von der Hausärztin Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/K9-K10) , da es sich dabei nicht um eine Fachärztin der orthopädischen Chirurgie, der Rheumatologie oder Ä hnlich em han delt und bei ihrer Einschätzung zudem nicht erkennbar ist, ob sie sich nur auf die hier massge b liche objektivierte Befundlage an der rechten Schulter bezog. 3.2.2

Sodann war auch der beratende Neurologe Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 nach Einsicht in die Akten und bildgebenden Unterlagen in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___

zum Schluss ge kom men, dass an der rechten Schulter radiologisch keine genügend patholo gischen Befunde fassbar seien, um die Beschwerde n zu erklären. Die leichte Stufen bildung im Bereich vom Tuberculum

majus rechts dürfte relativ irrelevant sein ( Urk. 8/M43). Dies ist nachvollziehbar, nachdem auch der behandelnde Arzt Dr.

E.___

post operativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse fest ge stellt

und zervikogene oder myofasciale Be schwerdeursachen als möglich erach tet hatte .

Schliesslich bestätigte auch der beratende Arzt Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2 8. Juni 2016 nach Einsicht in die medizinischen Akten die Ein schätzungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit schlüssiger Begründung . Und zwar füh rte er aus , er erachte diese als plausibel und nachvollziehbar. Denn die Beweglichkeit der Schulter sei zwischenzeitlich deutlich verbessert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und den subjektive n Schmerz angabe n . Mit weitere n therapeutischen Mass nahmen könne kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden. Bezüglich der rechten Schulter seien wei tere Abklärungen nicht notwendig. Ein Jahr nach erfolgter arthroskopischer

Kapsulotomie sei ein Endzustand anzu nehmen ( Urk. 8/M55). 3.2.3

Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin a uf die Ein schätzungen

ihrer beratenden Ärzte abstellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lücken loses Bild machen kan n (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden , dass die Beschwerde gegnerin bei gegebener Beweislage in der Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 8/A86) darau f schloss, dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der Beschwerden an der rechten Schulter keine namhafte, ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit de r

Beschwerdeführer in erwartet werden könne. Denn f ür den rechtmässigen Zeitpunkt des Fall abschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist

- nebst der hier nicht durchge führten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).

Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ). Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach, dass keine Restbeschwerden mehr bestehen und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wieder hergestellt ist.

Da wie hiervor ausgeführt in Bezug auf die Restbefunde an der rechten Schulter von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im bisherigen 50%igen Pensum ab dem 5 . Juni 2015 auszugehen ist , kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bewirken. Sämtliche übri gen Vorbringen der Beschwerde führerin führen zu keiner anderen Be trach tungs weise.

3.3

Somit ist der Fallabschluss mit Verfügung vom 11. Januar 2016

mit Einstellung der Kostenvergütung für die Heilbehandlung per 3 1. Januar 2016 und der Tag gelder ab dem 5. Juni 201 5

(Urk. 2 S. 5, Urk. 8/A86 ) nicht zu bean standen (BGE

134 V 109 E. 4 und E. 6.1). Sollte später eine Ver schlechterung des unfall be dingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine weitere Operation der rechten Schulter notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge ( Art. 11 UVV) zu prüfen sein.

Auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (Januar 2016) hin ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und Heilbehandlung best eht ( Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 21

Abs. 1 UVG). 4. 4.1

Der Anspruch auf eine Rente ist erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 %, mit hin einer Erwerbseinbusse in diesem Umfang geschuldet (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, ist diese Einbusse nicht erreicht. Denn d as von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 25. Juni 2015 mit Bezug auf die Rest beschwerden an der rechte Schulter nachvollziehbar fest gelegte Belastungs profil ( Urk. 8/M37 S. 2), von dem hier auszugehen ist, ist mit jenem der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellt vereinbar . Es ist daher davon auszugehen, dass ab Juni 2015 keine erhebliche unfallbedingte Erwerbsein busse (mehr)

bestand .

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine In validen rente daher zu Recht. 4.2

Mangels Rentenansp ruchs der Beschwerdeführerin ist auch keine Heilbehand lung nach Art. 21 Abs. 1 UVG zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. Damit fehlt es spätestens ab Februar 2016 für das Erbringen weite rer Kostenvergütung für die Heilbe handlung an der rechten Schulter , mithin auch für die stationäre Behandlung im H.___ , welche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattfand (Urk. 3/4-9), an einer gesetzlichen Grundlage. 5 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 rechtens (Urk. 2) . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 UVV ) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang besteht. 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Cervicalsyndrom mit nachweislich erheblichen dege nerativen Veränderungen der HWS sei unfallfremd. Fachärztlich schlüssig fest stellbare, mit den Schmerzangaben korrelierende Befunde an der rechten Schul ter würden nicht mehr vorliegen. Selbst der behandelnde Arzt habe keine genaue Erklärung für die geklagten Beschwerden finden können. Über eine all fällige Ursache zervikogener Natur, welche unfallfremd sei, habe er nur mut massen können. D ie Beschwerdeführerin sei bezüglich der rechten Schulter nach der übereinstimmenden Ein schätzung des behandelnden Arztes der A.___

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Chefarzt Orthopädie, und des beratenden Arztes Dr. B.___ , bestätigt durch Dr. D.___ , seit dem 5. Juni 2015 in einer leidens angepassten Tätigkeit, welche zugleich der angestammten Tätigkeit entspreche, wieder zu 50 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen mehr und eine Rentenprüfung werde damit hinfällig. Von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei spätestens bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Januar 2016 keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten gewesen, was auch den Zeitpunkt des Fallab schlusses darstelle, zumal schon mit Wiederherstellung der vollen Arbeits fähigkeit per 5. Juni 2015 der Endzustand erreicht gewesen sei . Da die Voraussetzung von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sei, bestehe auch (gestützt darauf) kein Anspruch auf Kostenübernahme der Heilbehandlung, was auch für die beantragte stationäre Rehabilitation gelte . Der Beschwerdeführerin stehe aber ein Rückfallmelderecht zu

(Urk. 2 S. 3 f f .).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass sie in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, was im Gegensatz zum (beratenden) Arzt der Beschwerdegegnerin sowohl von den behandelnden Ärzten der A.___ , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. E.___ , als auch von ihrer Hausärztin med. pract . G.___ bescheinigt worden sei , wobei diese sich auf eigene Unter suchungen ab gestützt hätten . Auch nach dem 1. Februar 2016 seien zudem wöchentliche thera peutische Heilbehandlungen zur Verbesserung der Gelenk- und Muskel funktionen, der Mo bilisierung der Schultergelenke und der Rumpf muskulatur global notwendig gewesen. Die stationäre Rehabilitationsbehand lung sei vom 1 9. Februar bis 1 7. März 2016 erfolgt. Diese sei von Dr. F.___ unter anderem zur Vermeidung einer langfristigen Invalidisierung als dringend not wendig erachtet worden und auch vom Universitätss pital O.___ sowie von Dr. G.___ favorisiert worden

( Urk. 1 ).

E. 2.3.1 Der verfügte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritäts schaden von 5 % ist nicht strittig und daher nicht mehr zu prüfen .

Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf grund der Folgen des

Auffahrunfalls vom 3 1. März 201 5. Denn diese bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk.

2) und stellt daher keinen Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) dar. Im Folgenden sind die Beschwerden aufgrund dieses Auffahru nfalls, namentlich die Exazerbation der Nacken- und Hinterkopfbeschwerden

mit Aus strahlung in die Schultern bei vorbe stehenden degenerativen Verän derun gen an der HWS und nach Sturz vom 1 1. Mai 2009 mit Exazerbation eines vorbeste henden chronischen Cervicovertebralsyndroms

(Urk. 8/M43 S. 1 ff . , Urk. 8/M48 S. 1 ), daher bei der Prüfung der Leistungspflicht auszu nehmen.

Unstrittig fest steht auch, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalls vom 2 7. September 2013 eine halbe Rente von der Invaliden versicherung bei einem In validi tätsgrad von 50 % bezog und aus gesund heitlichen Gründen eine ledig lich noch 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kauf männische Angestellte bestand (Urk. 8/A7 S. 2, Urk. 8/A93 S. 4 , Urk. 8/M43 S. 2

f. ). Die Beschwerdegegnerin beurteilte ihre Leistungspflicht daher zu Recht allein ausgehend von dieser im Unfallzeitpunkt

vom 2 7. September 2013 beste hende n 50%ige n Arbeits fähigkeit und Erwerbs tätigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV) .

E. 2.3.2 In Bezug auf die hier zu beurteilenden Leistungsansprüche ist unstrittig ausge wiesen , dass die Beschwerdeführer in durch den Unfall vom 2 7. September 2013 eine nicht dislozierte subcapitale

Humeruskopffraktur mit Abspren gung des Tuberculum

majus rechts mit anschliessender Frozen

Shoulder erlitt (Urk. 8/A7 S. 1, Urk. 8/M2, Urk. 8/M4 , Urk. 8/M7 S. 1 ), die nach anfänglicher konservativer Behandlung am 2 8. November 2014 mittels Arthro skopie am rechten Schulter gelenk mit Acromi o plastik , AC-Resektion und Tenodese der langen Biceps sehne operativ behandelt wurde ( Urk. 8/M27). Die Beschwerde gegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für diesen Unfall

bis am 4. Juni 2015 anerkannt und ausserdem die Kosten für Heilbehandlungen für die Zeit bis am 31. Januar 2016 vergütet .

Strittig und zu prüfen ist

im Folgenden allein , ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom

27. September 2013 zu Recht per

4. Juni 2015 (Taggelder; Art. 16 UVG) respektive 3 1. Januar 2016

(Heilbehandlung; Art.

E. 3 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.

E. 3.1.1 Zu klären gilt es zunächst den Zeitpunkt der E instellung der vorübergehenden UV-Leistun gen Heilbehandlung ( Art.

E. 3.1.2 Der behan delnde Chef arzt der Orthopädie der A.___

Dr. E.___

führte im Bericht vom 7. Mai 2015 aus, nach der letzten am 1 6. März 2015 durch ge führten Steroid infiltration an der rechten Schulter ( Urk. 8/M32) sei ein erfreu licher Verlauf festzustellen. Die rechte Schulter sei reizlos, glenohumeral sei die Schulter beweglichkeit frei mit Abduktion 90°, abduzierter A ussenrotation (A R ) bei knapp 80° und Innenrotation (IR)

bei 30° , mit normale r Kontu r ierung der tenodesierten

Bicepssehne respektive bei einem negativen Muskel-/ Yerga son-Test und intakter periphere r Sensomotorik sowie

Trophik . Nicht zuletzt wegen des Rückfalls nach dem Autounfall am 3 1. März 2015 empfehle er einen noch maligen Physiotherapiedurchgang für die Schulter rechts. Voraus sichtlich sei betreffend die rechte Schulter ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 50%ige Arbeitspensum gegeben

( Urk. 8/M34).

Zum am 1 8. August 2015 wegen geklagter anhaltender Schulterbeschwerden ( Urk. 8/M39 S. 1) durchgeführte n Arthro-MRT

(Urk. 8/M42) und zu der vor liegenden Röntgen aufnahme hielt Dr. E.___ im Bericht der A.___ vom 2 0. August 2015 fest, dass postoperativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse b e stünden. Die Schmerzen im dorsal en Schulterbereich mit Aus strah lung in den dorso -lateralen Oberarm seien nach Angaben der Beschwerde führerin auch bereits vor der Operation vorhanden gewesen . Eventuell seien sie auch zerviko gener Natur oder myofascial . Er bitte daher den Leitenden Arzt der Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheumatologie zur Auf bietung zu einer Sprechstunde (Urk. 8/M40 ).

D ie Weiter behandlung sowohl der HWS- als auch der Schulter beschwerden erfolgte durch die Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheuma tologie der A.___ , wo trotz intensiver ambulanter Therapie mass nahmen mit Physiother a pie 1-2 pro Woche, manualthera peutischen Mass nahmen sowie Wet

Needling zur Tonisierung der muskulären Befunde

keine Veränderung der Beschwerdesymptomatik (Schmerzen im Bereich der Schulter rechts und zervikobrachiale Schmerzen) erreicht worden sei ( Urk. 8/M44-48, Urk. 8/M51 ).

Im Bericht vom 2 0. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerde gegnerin sprach sich Dr. F.___

von der Manuellen Medizin der A.___

daher für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung aus (Urk. 8/M48). Im Bericht vom 4. November 2015 hielt Dr. F.___

zudem

fest, es bestehe der Verdacht auf eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Erschwerend sei auch eine psychische Belastungs situation sowie die Schwierig keiten mit der Taggeldversicherung. Eine Beeinflussung durch manual therapeutische Massnahmen und eine weitere Behandlung sei dabei fraglich. Es werde nun eine Pause gemacht ( Urk. 8/M54).

E. 3.2.1 Bei dieser medizinischen Aktenlage, nach welcher weder die Operation vom 28. November 2014 noch die intensiven therapeutischen Behand lungen die ge klagten Beschwerden an der rechten Schulter zu beeinflussen vermochten, ist nachvollziehbar, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin

Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 zum Schluss kam, dass mehr als ein Jahr nach dem operativen Eingriff von weiteren therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung der Restbeschwerden an der rechten Schulter zu erwarten sei ( Urk. 8/M53 S. 2 ).

Mit Bezug auf die gegebene Aktenlage und ins besondere angesichts der von Dr. E.___

erhobenen, klinisch und bild gebend weitgehend unauffälligen Befunde an der rechten Schulter führte Dr. B.___ des Weiteren überzeugend aus , dass sich von Seiten des Unfalls vom 27. September 2015 keine objektivierbaren pathologischen Befunde finden liessen, welche die geltend gemachte Beschwerdesymptomatik erklären l iesse. Eine Frozen

Shoulder lieg e bei der guten Beweglichkeit und diesbezüglich un auffälligen MRT nicht mehr vor. Eine stationäre Rehabilitation sei unfall bedingt weder medizinisch notwendig noch zwec kmässig (Urk.

8/M53).

Dies ist in Bezug auf die hier allein massgeblichen Beschwerden an der rechten Schulter überzeugend .

Dies gilt auch bezüglich der von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 festgelegte n

100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Juni 2015 bezogen auf ein 50%iges Pensum in einer leidensangepassten, die rechte Schulter scho nenden Tätigkeit mit regelmässigem belastungsfreiem Gebrauch des rechten Armes mit maximalem Einsatz bis Brusthöhe, mit leichter Belastung bis maxi mal 4 Kilogramm mehrmals täglich unter Vermeidung von repetitiven, gleich förmigen Bewegungen ( Urk. 8/ M 37 S. 2). Denn auch Dr. E.___ erachtete gemäss

dem Bericht vom 7. Mai 2015 ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be zogen auf das 50%ige Arbeitspensum bezüglich der hier massgeblichen objektivierbaren Restbeschwerden an der rechte Schulter als zumutbar ( Urk. 8/M34).

Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___

im Unfallschein UVG

bezüglich d er Konsultationen ab dem 7. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/K10-K9).

Denn daraus ist nicht ersichtlich, ob damit allein die Schulterbeschwerden rechts beurteilt wurden. Zudem attestierte Dr. E.___

nur bis am 7. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/K6-K8), weshalb das Attest einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit mit der hier massgeblichen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 vereinbar ist. Massgeblich bleibt aber jedenfalls das von Dr. E.___ im Bericht vom 7. Mai 2015 A us geführte ( Urk. 8/M34), was von Dr. B.___ zutreffend berücksichtigt wurde.

Nicht massgeblich ist hier schliesslich auch die von der Hausärztin Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/K9-K10) , da es sich dabei nicht um eine Fachärztin der orthopädischen Chirurgie, der Rheumatologie oder Ä hnlich em han delt und bei ihrer Einschätzung zudem nicht erkennbar ist, ob sie sich nur auf die hier massge b liche objektivierte Befundlage an der rechten Schulter bezog.

E. 3.2.2 Sodann war auch der beratende Neurologe Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 nach Einsicht in die Akten und bildgebenden Unterlagen in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___

zum Schluss ge kom men, dass an der rechten Schulter radiologisch keine genügend patholo gischen Befunde fassbar seien, um die Beschwerde n zu erklären. Die leichte Stufen bildung im Bereich vom Tuberculum

majus rechts dürfte relativ irrelevant sein ( Urk. 8/M43). Dies ist nachvollziehbar, nachdem auch der behandelnde Arzt Dr.

E.___

post operativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse fest ge stellt

und zervikogene oder myofasciale Be schwerdeursachen als möglich erach tet hatte .

Schliesslich bestätigte auch der beratende Arzt Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2 8. Juni 2016 nach Einsicht in die medizinischen Akten die Ein schätzungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit schlüssiger Begründung . Und zwar füh rte er aus , er erachte diese als plausibel und nachvollziehbar. Denn die Beweglichkeit der Schulter sei zwischenzeitlich deutlich verbessert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und den subjektive n Schmerz angabe n . Mit weitere n therapeutischen Mass nahmen könne kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden. Bezüglich der rechten Schulter seien wei tere Abklärungen nicht notwendig. Ein Jahr nach erfolgter arthroskopischer

Kapsulotomie sei ein Endzustand anzu nehmen ( Urk. 8/M55).

E. 3.2.3 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin a uf die Ein schätzungen

ihrer beratenden Ärzte abstellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lücken loses Bild machen kan n (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden , dass die Beschwerde gegnerin bei gegebener Beweislage in der Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 8/A86) darau f schloss, dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der Beschwerden an der rechten Schulter keine namhafte, ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit de r

Beschwerdeführer in erwartet werden könne. Denn f ür den rechtmässigen Zeitpunkt des Fall abschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist

- nebst der hier nicht durchge führten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).

Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E.

E. 3.3 Somit ist der Fallabschluss mit Verfügung vom 11. Januar 2016

mit Einstellung der Kostenvergütung für die Heilbehandlung per 3 1. Januar 2016 und der Tag gelder ab dem 5. Juni 201 5

(Urk. 2 S. 5, Urk. 8/A86 ) nicht zu bean standen (BGE

134 V 109 E. 4 und E. 6.1). Sollte später eine Ver schlechterung des unfall be dingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine weitere Operation der rechten Schulter notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge ( Art.

E. 4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.

E. 4.1 Der Anspruch auf eine Rente ist erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 %, mit hin einer Erwerbseinbusse in diesem Umfang geschuldet (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, ist diese Einbusse nicht erreicht. Denn d as von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 25. Juni 2015 mit Bezug auf die Rest beschwerden an der rechte Schulter nachvollziehbar fest gelegte Belastungs profil ( Urk. 8/M37 S. 2), von dem hier auszugehen ist, ist mit jenem der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellt vereinbar . Es ist daher davon auszugehen, dass ab Juni 2015 keine erhebliche unfallbedingte Erwerbsein busse (mehr)

bestand .

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine In validen rente daher zu Recht.

E. 4.2 Mangels Rentenansp ruchs der Beschwerdeführerin ist auch keine Heilbehand lung nach Art. 21 Abs. 1 UVG zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. Damit fehlt es spätestens ab Februar 2016 für das Erbringen weite rer Kostenvergütung für die Heilbe handlung an der rechten Schulter , mithin auch für die stationäre Behandlung im H.___ , welche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattfand (Urk. 3/4-9), an einer gesetzlichen Grundlage. 5 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 rechtens (Urk. 2) . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art.

E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ). Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach, dass keine Restbeschwerden mehr bestehen und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wieder hergestellt ist.

Da wie hiervor ausgeführt in Bezug auf die Restbefunde an der rechten Schulter von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im bisherigen 50%igen Pensum ab dem 5 . Juni 2015 auszugehen ist , kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bewirken. Sämtliche übri gen Vorbringen der Beschwerde führerin führen zu keiner anderen Be trach tungs weise.

E. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG). Dies beurteilt sich danach, ab wann von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Ge sundheits zustandes mehr er wartet werden konnte, wobei d er Taggeld anspruch auch schon beim Wegfall der einen Anspruchsvoraussetzung , der Arbeits un fähigkeit ,

erlischt (vgl. E. 1.4 hiervor).

E. 11 UVV) zu prüfen sein.

Auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (Januar 2016) hin ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und Heilbehandlung best eht ( Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 21

Abs. 1 UVG). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00027

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.

1.1

X.___ , geboren 19 53 , bezog ab März 2011 eine halbe Rente der Inva lidenversicherung ( Urk. 8/A7 S. 2, 8/A87 S. 2). Im Rahmen von 50 %

war sie als kaufmännische Angestellte bei der Y.___

obli gatorisch bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfol gend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert ( Urk. 8/A1) , als sie am

27. Sep tember 2013

in den Ferien in San Francisco (USA) auf die rechte Schulter stürzte und sich dabei eine nicht dislozierte subcapitale

Humeru skopffraktur

mit Abspren gung des Tuberculum

majus

rechts sowie Schürfungen an den Beinen zuzog (Urk. 8/A7 S. 1, Urk. 8/M2, Urk. 8/M4 ). Die Erstversorgung erfolgte am folgen den Tag im Z.___ in San Fran cisco , wo sie konservativ behandelt wurde (Urk. 8/M1, Urk. 8/A7 S. 1 f). Die nachbehandelnden Ärzte der Orthopädie der A.___ diagnostizierten eine posttrau matische Frozen-Shoulder nach Tuberculum

majus Fraktur Schul ter rechts bei intakter Rotato renmanschette

(Bericht vom 1 0. Dezember 2013; Urk. 8/M7) und attestierten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/M9 S. 2 , Urk. 8/M7 S. 1 ).

Am 1 2. Mai 2014 empfahlen sie einen ersten Arbeitsversuch mit einem 20%igen Pensum mit Steigerung auf 50 % (Bericht der A.___ vom 1 4. Mai 2014; Urk. 8/N16). A m 2 3. Mai 2014 wurde die 50%ige Anstellung bei der Y.___ per Ende August 2014 indes gekündigt ( Urk. 8/A25 , Urk. 8/M18 S. 2 ).

Anlässlich der Konsultation in der A.___

vom 24. September 2014 wurde nach der Be hand lung mit Physiotherapie und Infiltration eine Verbesse rung der Beweg lichkeit bei anhal tenden starken Schmerzen in der rechten Schulter festgestellt ( Bericht vom 24. September 2014; Urk. 8/M23).

Am 3. Oktober 2014 wurde eine Arthro -Mag net resonanz tomographie ( MRT ) des rechten Schultergelenks erstellt (Urk. 8/M25) und am 2 8. November 2014 eine Arthroskopie mit Acromi o plastik , AC-Resektion und Tenodese der langen Biceps sehne durchgeführt ( Urk. 8/M27). Im weiteren Verlauf persistierten die Schmer zen an der rechten Schulter bei retraktiler

Kapsulitis , welche mit Infiltra tionen und Physiotherapie behandelt wurden. Die Ärzte der A.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 8/M30 -M33 ).

Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. Sep tember 2013 (Heilbehand lung, Taggeld ; UVGON 13.536.478/74 ).

1.2

Am 3 1. März 2015 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall mit Trauma ti sierung der Halswirbelsäule (HWS) mit in der Folge starke n

muskulären Ver span nungen im Schulter-/Nackenbereich ( Urk. 8/M34). Die AXA übernahm die gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall ( Urk. 8/A54). Bezüglich der Schulter hielten die Ärzte der A.___

im Bericht vom 7. Mai 2015 eine 50%ige Arbeits fähigkeit ab dem 8. Mai 2015 und ab dem 1. Juni 2015 von 100 %

be zogen auf ein 50%iges Arbeitspensum fest ( Urk. 8/M34).

Am

25. Juni 2015 nahm der beratende Arzt der AXA , Dr. med. B.___ , Fach arzt für Chirurgie und stellvertretender Leiter des Medizinischen Dienstes der AXA , zur Aktenlage Stellung und erachtete eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, schulterschonenden Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 be zogen auf ein 50%iges Pensum als zumutbar (Urk. 8/M 37 ).

Gestützt darauf teilte die AXA mit Schreiben vom 1. Juli 2015 die Einstellung der Taggeldleistungen per 4. Juni 2015 mit ( Urk. 8/A61). Das am 1 8. August 2015 durchgeführte Arthro-MRT

(Urk. 8/M42) zeigte gemäss dem Bericht der A.___ vom 2 0. August 2015 postoperativ korrekte Verhältnisse

( Urk. 8/M40 ).

Die Weiter behandlung sowohl der HWS- als auch der Schulter beschwerden erfolgte durch die Abteilung Manuelle Medizin der A.___

( Urk. 8/M44-4 8 , Urk. 8/M51, Urk. 8/M54 ).

Im Unfallversicherungsverfahren bezüglich des Auffahrunfall s vom 3 1. März 2015 (UVGON 13.536.478/85) nahm der b eratende Arzt

der AXA, Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, am 31. August 2015 zu den Unfallfolgen Stellung und schloss in Bezug auf die Restbe schwerden der HWS und der rechten Schulter, dass keine unfallbedingten pathologischen Be funde fassbar sei en, welche die Beschwer den erklären würden, und dass (bezüglich des Unfalls vom 3 1. März 2015) der Status quo sine per 1. Juli 2015 erreicht worden sei ( Urk. 8/M43 S. 7 f.).

Mit Schreiben vom

20. Oktober 2015 beantragte die behandelnde Oberärztin der Ma nuellen Medizin der A.___ vom 2 0. Oktober 2015 der AXA die Kosten übernahme für eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation s behandlung in Davos (Urk. 8/M48). In der Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2015 beurteilte der beratende Arzt

Dr. B.___

die beantragte stationäre Reha bilitation in Bezug auf den Unfall vom 2 7. September 2015 als unfallbedingt weder medizin isch notwendig noch zweckmässig . Ausserdem bezifferte er den Integritätsschaden an der rechten Schulter mit 5 %

(Urk. 8/M53).

1.3

Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 lehnte die AXA das Kostengutsprache-Gesuch für eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation ab, stellte

die Heilkosten vergütung bezüglich der Restbeschwerden an der rechten Schulter per Ende Januar 2016 ein und bestätigte die Einstellung der Taggeldleistungen per 4. Juni 201 5. Ausserdem verneinte sie bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 einen Anspruch auf eine Rente und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung ausgehend von einem Integritätsschaden bezüglich der rechten Schulter von 5 % zu (Urk. 8/A86 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8/A88). Derweilen verfügte die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 15. April 2016 die Erhöhung der bis herigen halben Rente der Versicherten auf eine ganze Rente ab dem 1. April 2014 ( Urk. 8/A93). Im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren holte die AXA die Stellungnahme von ihrem beratenden Arzt, Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 28. Juni 2016 ein, der die Einschätzungen der Ver trauensärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ bestätigte ( Urk. 8/M55). Gestützt darauf wies die AXA die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 6. Dezem ber 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 6. Dezem ber 2016 erhob die Ver sicherte mit Eingabe vom

26. Januar 2017 Be schwerde und beantragte sinnge mäss , der Einsprache ent scheid

vom 6. Dezem ber 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihr ab dem 1. Februar 2016 weiterhin die Kosten vergütung für Heilbehandlungen , namentlich für eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation, und ab dem 5. Juni 2015 weiterhin Tag gelder zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

3. April 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2

UVV ) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang besteht. 1. 3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1. 4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit

Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 1. 6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 7

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Cervicalsyndrom mit nachweislich erheblichen dege nerativen Veränderungen der HWS sei unfallfremd. Fachärztlich schlüssig fest stellbare, mit den Schmerzangaben korrelierende Befunde an der rechten Schul ter würden nicht mehr vorliegen. Selbst der behandelnde Arzt habe keine genaue Erklärung für die geklagten Beschwerden finden können. Über eine all fällige Ursache zervikogener Natur, welche unfallfremd sei, habe er nur mut massen können. D ie Beschwerdeführerin sei bezüglich der rechten Schulter nach der übereinstimmenden Ein schätzung des behandelnden Arztes der A.___

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Chefarzt Orthopädie, und des beratenden Arztes Dr. B.___ , bestätigt durch Dr. D.___ , seit dem 5. Juni 2015 in einer leidens angepassten Tätigkeit, welche zugleich der angestammten Tätigkeit entspreche, wieder zu 50 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen mehr und eine Rentenprüfung werde damit hinfällig. Von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei spätestens bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Januar 2016 keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten gewesen, was auch den Zeitpunkt des Fallab schlusses darstelle, zumal schon mit Wiederherstellung der vollen Arbeits fähigkeit per 5. Juni 2015 der Endzustand erreicht gewesen sei . Da die Voraussetzung von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sei, bestehe auch (gestützt darauf) kein Anspruch auf Kostenübernahme der Heilbehandlung, was auch für die beantragte stationäre Rehabilitation gelte . Der Beschwerdeführerin stehe aber ein Rückfallmelderecht zu

(Urk. 2 S. 3 f f .). 2.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass sie in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, was im Gegensatz zum (beratenden) Arzt der Beschwerdegegnerin sowohl von den behandelnden Ärzten der A.___ , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. E.___ , als auch von ihrer Hausärztin med. pract . G.___ bescheinigt worden sei , wobei diese sich auf eigene Unter suchungen ab gestützt hätten . Auch nach dem 1. Februar 2016 seien zudem wöchentliche thera peutische Heilbehandlungen zur Verbesserung der Gelenk- und Muskel funktionen, der Mo bilisierung der Schultergelenke und der Rumpf muskulatur global notwendig gewesen. Die stationäre Rehabilitationsbehand lung sei vom 1 9. Februar bis 1 7. März 2016 erfolgt. Diese sei von Dr. F.___ unter anderem zur Vermeidung einer langfristigen Invalidisierung als dringend not wendig erachtet worden und auch vom Universitätss pital O.___ sowie von Dr. G.___ favorisiert worden

( Urk. 1 ). 2.3

2.3.1

Der verfügte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritäts schaden von 5 % ist nicht strittig und daher nicht mehr zu prüfen .

Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf grund der Folgen des

Auffahrunfalls vom 3 1. März 201 5. Denn diese bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk.

2) und stellt daher keinen Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) dar. Im Folgenden sind die Beschwerden aufgrund dieses Auffahru nfalls, namentlich die Exazerbation der Nacken- und Hinterkopfbeschwerden

mit Aus strahlung in die Schultern bei vorbe stehenden degenerativen Verän derun gen an der HWS und nach Sturz vom 1 1. Mai 2009 mit Exazerbation eines vorbeste henden chronischen Cervicovertebralsyndroms

(Urk. 8/M43 S. 1 ff . , Urk. 8/M48 S. 1 ), daher bei der Prüfung der Leistungspflicht auszu nehmen.

Unstrittig fest steht auch, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalls vom 2 7. September 2013 eine halbe Rente von der Invaliden versicherung bei einem In validi tätsgrad von 50 % bezog und aus gesund heitlichen Gründen eine ledig lich noch 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kauf männische Angestellte bestand (Urk. 8/A7 S. 2, Urk. 8/A93 S. 4 , Urk. 8/M43 S. 2

f. ). Die Beschwerdegegnerin beurteilte ihre Leistungspflicht daher zu Recht allein ausgehend von dieser im Unfallzeitpunkt

vom 2 7. September 2013 beste hende n 50%ige n Arbeits fähigkeit und Erwerbs tätigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV) . 2.3.2

In Bezug auf die hier zu beurteilenden Leistungsansprüche ist unstrittig ausge wiesen , dass die Beschwerdeführer in durch den Unfall vom 2 7. September 2013 eine nicht dislozierte subcapitale

Humeruskopffraktur mit Abspren gung des Tuberculum

majus rechts mit anschliessender Frozen

Shoulder erlitt (Urk. 8/A7 S. 1, Urk. 8/M2, Urk. 8/M4 , Urk. 8/M7 S. 1 ), die nach anfänglicher konservativer Behandlung am 2 8. November 2014 mittels Arthro skopie am rechten Schulter gelenk mit Acromi o plastik , AC-Resektion und Tenodese der langen Biceps sehne operativ behandelt wurde ( Urk. 8/M27). Die Beschwerde gegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für diesen Unfall

bis am 4. Juni 2015 anerkannt und ausserdem die Kosten für Heilbehandlungen für die Zeit bis am 31. Januar 2016 vergütet .

Strittig und zu prüfen ist

im Folgenden allein , ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom

27. September 2013 zu Recht per

4. Juni 2015 (Taggelder; Art. 16 UVG) respektive 3 1. Januar 2016

(Heilbehandlung; Art. 10 UVG) einstellte und falls ja, ob sie nach diesem Fallab schluss zu Recht den Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen, namentlich eine Invaliden rente ( Art. 18 f. UVG) und die Kostenvergütung für weitere Heil behandlungen ( Art. 21 UVG) verneinte. 3. 3.1

3.1.1

Zu klären gilt es zunächst den Zeitpunkt der E instellung der vorübergehenden UV-Leistun gen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG). Dies beurteilt sich danach, ab wann von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Ge sundheits zustandes mehr er wartet werden konnte, wobei d er Taggeld anspruch auch schon beim Wegfall der einen Anspruchsvoraussetzung , der Arbeits un fähigkeit ,

erlischt (vgl. E. 1.4 hiervor).

3.1.2

Der behan delnde Chef arzt der Orthopädie der A.___

Dr. E.___

führte im Bericht vom 7. Mai 2015 aus, nach der letzten am 1 6. März 2015 durch ge führten Steroid infiltration an der rechten Schulter ( Urk. 8/M32) sei ein erfreu licher Verlauf festzustellen. Die rechte Schulter sei reizlos, glenohumeral sei die Schulter beweglichkeit frei mit Abduktion 90°, abduzierter A ussenrotation (A R ) bei knapp 80° und Innenrotation (IR)

bei 30° , mit normale r Kontu r ierung der tenodesierten

Bicepssehne respektive bei einem negativen Muskel-/ Yerga son-Test und intakter periphere r Sensomotorik sowie

Trophik . Nicht zuletzt wegen des Rückfalls nach dem Autounfall am 3 1. März 2015 empfehle er einen noch maligen Physiotherapiedurchgang für die Schulter rechts. Voraus sichtlich sei betreffend die rechte Schulter ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 50%ige Arbeitspensum gegeben

( Urk. 8/M34).

Zum am 1 8. August 2015 wegen geklagter anhaltender Schulterbeschwerden ( Urk. 8/M39 S. 1) durchgeführte n Arthro-MRT

(Urk. 8/M42) und zu der vor liegenden Röntgen aufnahme hielt Dr. E.___ im Bericht der A.___ vom 2 0. August 2015 fest, dass postoperativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse b e stünden. Die Schmerzen im dorsal en Schulterbereich mit Aus strah lung in den dorso -lateralen Oberarm seien nach Angaben der Beschwerde führerin auch bereits vor der Operation vorhanden gewesen . Eventuell seien sie auch zerviko gener Natur oder myofascial . Er bitte daher den Leitenden Arzt der Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheumatologie zur Auf bietung zu einer Sprechstunde (Urk. 8/M40 ).

D ie Weiter behandlung sowohl der HWS- als auch der Schulter beschwerden erfolgte durch die Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheuma tologie der A.___ , wo trotz intensiver ambulanter Therapie mass nahmen mit Physiother a pie 1-2 pro Woche, manualthera peutischen Mass nahmen sowie Wet

Needling zur Tonisierung der muskulären Befunde

keine Veränderung der Beschwerdesymptomatik (Schmerzen im Bereich der Schulter rechts und zervikobrachiale Schmerzen) erreicht worden sei ( Urk. 8/M44-48, Urk. 8/M51 ).

Im Bericht vom 2 0. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerde gegnerin sprach sich Dr. F.___

von der Manuellen Medizin der A.___

daher für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung aus (Urk. 8/M48). Im Bericht vom 4. November 2015 hielt Dr. F.___

zudem

fest, es bestehe der Verdacht auf eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Erschwerend sei auch eine psychische Belastungs situation sowie die Schwierig keiten mit der Taggeldversicherung. Eine Beeinflussung durch manual therapeutische Massnahmen und eine weitere Behandlung sei dabei fraglich. Es werde nun eine Pause gemacht ( Urk. 8/M54).

3.2

3.2.1

Bei dieser medizinischen Aktenlage, nach welcher weder die Operation vom 28. November 2014 noch die intensiven therapeutischen Behand lungen die ge klagten Beschwerden an der rechten Schulter zu beeinflussen vermochten, ist nachvollziehbar, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin

Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 zum Schluss kam, dass mehr als ein Jahr nach dem operativen Eingriff von weiteren therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung der Restbeschwerden an der rechten Schulter zu erwarten sei ( Urk. 8/M53 S. 2 ).

Mit Bezug auf die gegebene Aktenlage und ins besondere angesichts der von Dr. E.___

erhobenen, klinisch und bild gebend weitgehend unauffälligen Befunde an der rechten Schulter führte Dr. B.___ des Weiteren überzeugend aus , dass sich von Seiten des Unfalls vom 27. September 2015 keine objektivierbaren pathologischen Befunde finden liessen, welche die geltend gemachte Beschwerdesymptomatik erklären l iesse. Eine Frozen

Shoulder lieg e bei der guten Beweglichkeit und diesbezüglich un auffälligen MRT nicht mehr vor. Eine stationäre Rehabilitation sei unfall bedingt weder medizinisch notwendig noch zwec kmässig (Urk.

8/M53).

Dies ist in Bezug auf die hier allein massgeblichen Beschwerden an der rechten Schulter überzeugend .

Dies gilt auch bezüglich der von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 festgelegte n

100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Juni 2015 bezogen auf ein 50%iges Pensum in einer leidensangepassten, die rechte Schulter scho nenden Tätigkeit mit regelmässigem belastungsfreiem Gebrauch des rechten Armes mit maximalem Einsatz bis Brusthöhe, mit leichter Belastung bis maxi mal 4 Kilogramm mehrmals täglich unter Vermeidung von repetitiven, gleich förmigen Bewegungen ( Urk. 8/ M 37 S. 2). Denn auch Dr. E.___ erachtete gemäss

dem Bericht vom 7. Mai 2015 ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be zogen auf das 50%ige Arbeitspensum bezüglich der hier massgeblichen objektivierbaren Restbeschwerden an der rechte Schulter als zumutbar ( Urk. 8/M34).

Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___

im Unfallschein UVG

bezüglich d er Konsultationen ab dem 7. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/K10-K9).

Denn daraus ist nicht ersichtlich, ob damit allein die Schulterbeschwerden rechts beurteilt wurden. Zudem attestierte Dr. E.___

nur bis am 7. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/K6-K8), weshalb das Attest einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit mit der hier massgeblichen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 vereinbar ist. Massgeblich bleibt aber jedenfalls das von Dr. E.___ im Bericht vom 7. Mai 2015 A us geführte ( Urk. 8/M34), was von Dr. B.___ zutreffend berücksichtigt wurde.

Nicht massgeblich ist hier schliesslich auch die von der Hausärztin Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/K9-K10) , da es sich dabei nicht um eine Fachärztin der orthopädischen Chirurgie, der Rheumatologie oder Ä hnlich em han delt und bei ihrer Einschätzung zudem nicht erkennbar ist, ob sie sich nur auf die hier massge b liche objektivierte Befundlage an der rechten Schulter bezog. 3.2.2

Sodann war auch der beratende Neurologe Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 nach Einsicht in die Akten und bildgebenden Unterlagen in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___

zum Schluss ge kom men, dass an der rechten Schulter radiologisch keine genügend patholo gischen Befunde fassbar seien, um die Beschwerde n zu erklären. Die leichte Stufen bildung im Bereich vom Tuberculum

majus rechts dürfte relativ irrelevant sein ( Urk. 8/M43). Dies ist nachvollziehbar, nachdem auch der behandelnde Arzt Dr.

E.___

post operativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse fest ge stellt

und zervikogene oder myofasciale Be schwerdeursachen als möglich erach tet hatte .

Schliesslich bestätigte auch der beratende Arzt Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2 8. Juni 2016 nach Einsicht in die medizinischen Akten die Ein schätzungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit schlüssiger Begründung . Und zwar füh rte er aus , er erachte diese als plausibel und nachvollziehbar. Denn die Beweglichkeit der Schulter sei zwischenzeitlich deutlich verbessert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und den subjektive n Schmerz angabe n . Mit weitere n therapeutischen Mass nahmen könne kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden. Bezüglich der rechten Schulter seien wei tere Abklärungen nicht notwendig. Ein Jahr nach erfolgter arthroskopischer

Kapsulotomie sei ein Endzustand anzu nehmen ( Urk. 8/M55). 3.2.3

Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin a uf die Ein schätzungen

ihrer beratenden Ärzte abstellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lücken loses Bild machen kan n (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden , dass die Beschwerde gegnerin bei gegebener Beweislage in der Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 8/A86) darau f schloss, dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der Beschwerden an der rechten Schulter keine namhafte, ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit de r

Beschwerdeführer in erwartet werden könne. Denn f ür den rechtmässigen Zeitpunkt des Fall abschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist

- nebst der hier nicht durchge führten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).

Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ). Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach, dass keine Restbeschwerden mehr bestehen und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wieder hergestellt ist.

Da wie hiervor ausgeführt in Bezug auf die Restbefunde an der rechten Schulter von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im bisherigen 50%igen Pensum ab dem 5 . Juni 2015 auszugehen ist , kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bewirken. Sämtliche übri gen Vorbringen der Beschwerde führerin führen zu keiner anderen Be trach tungs weise.

3.3

Somit ist der Fallabschluss mit Verfügung vom 11. Januar 2016

mit Einstellung der Kostenvergütung für die Heilbehandlung per 3 1. Januar 2016 und der Tag gelder ab dem 5. Juni 201 5

(Urk. 2 S. 5, Urk. 8/A86 ) nicht zu bean standen (BGE

134 V 109 E. 4 und E. 6.1). Sollte später eine Ver schlechterung des unfall be dingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine weitere Operation der rechten Schulter notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge ( Art. 11 UVV) zu prüfen sein.

Auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (Januar 2016) hin ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und Heilbehandlung best eht ( Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 21

Abs. 1 UVG). 4. 4.1

Der Anspruch auf eine Rente ist erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 %, mit hin einer Erwerbseinbusse in diesem Umfang geschuldet (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, ist diese Einbusse nicht erreicht. Denn d as von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 25. Juni 2015 mit Bezug auf die Rest beschwerden an der rechte Schulter nachvollziehbar fest gelegte Belastungs profil ( Urk. 8/M37 S. 2), von dem hier auszugehen ist, ist mit jenem der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellt vereinbar . Es ist daher davon auszugehen, dass ab Juni 2015 keine erhebliche unfallbedingte Erwerbsein busse (mehr)

bestand .

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine In validen rente daher zu Recht. 4.2

Mangels Rentenansp ruchs der Beschwerdeführerin ist auch keine Heilbehand lung nach Art. 21 Abs. 1 UVG zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. Damit fehlt es spätestens ab Februar 2016 für das Erbringen weite rer Kostenvergütung für die Heilbe handlung an der rechten Schulter , mithin auch für die stationäre Behandlung im H.___ , welche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattfand (Urk. 3/4-9), an einer gesetzlichen Grundlage. 5 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 rechtens (Urk. 2) . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann