Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1951, war vom 10. Juli 2000 bis 31. August 2015 als Ver kaufsassistentin bei der Y.___ angestellt (Urk. 20/ 9/159 S. 1 f. ) und in dieser Funktion
gegen die Folgen von Unfällen bei der Suva versichert. Am 16. Februar 2014 ist die Versicherte beim Tanzen aus gerutscht und gefallen (Unfallmeldung vom 21. Februar 2014, Urk. 20/ 9/1). Die erstbehandelnden Ärz te diagnostizierten eine Schulterkontusion rechts sowie eine Hämatobursa
olecrani rechts (Urk. 20/ 9/6). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 20/ 9/2 ). Mit Verfügung vom 2. September 2016 sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 20/ 9/139). Die da gegen erhobene Einspra che (Urk. 20/ 9/143) wurde mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 20/ 9/150 = Urk. 2) . 1.2
Die Versicherte erhob am 20. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 3. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Stel lungnahme vom 30. November 2017 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2017.00015 ange legt. 2.
2.1
In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab (Urk. 20/ 9/154-155). Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 20/ 9/171). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 20/ 9/178) wies sie mit Entsche id vom 24. Juli 2017 ab (Urk. 20/9 /184 = Urk. 20/2). 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 (Urk. 20/2) erhob die Be schwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invali denrente auszurichten (Urk. 20/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte wie derum die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20/8), was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 20/10). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2017.00220 angelegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da den beiden Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt , das gleiche Rechtsgebiet betroffen ist und die Parteien identisch sind , ist der Prozess UV.2017.00220 mit dem vorliegenden Prozess UV. 2017. 00 015 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren UV.2017.00220 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-10 geführt.
2. 2.1
In den angefochtenen Einspracheentscheiden sind die rechtlichen Erwägungen zum Übergangsrecht, zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.1 sowie Urk. 20/2 S. 2 ff. Ziff. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin gi ng im angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2016 davon aus, gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, sei die Integritätseinbusse auf 15 % festzusetzen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.3). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) fest und führte ergän zend aus , dass eine erneute fachärztliche Beurteilung durch Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, diese Einschätzung bestätigt habe (Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 5.2 ff.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom
20. Januar 2017 auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege nicht einmal ansatzweise eine transparente und nachvollziehbare Schätzung des Integritätsschadens vor. Zudem seien die verfügten 15 % ungenügend (S. 4 f. Ziff. 3). Sodann liege keine Art. 24 Abs. 2 UVG entsprechende Sachverhaltsermittlung vor. Die Beurteilung des I ntegritäts schadens hätte im Rahmen der kreisärz tlichen Abschlussuntersuchung
vom 20. Januar 2017 erfolgen müssen (S. 5 f. Ziff. 4).
Ergänzend machte die Beschwerdeführerin mit Replik (Urk. 13) geltend, das Ak tengutachten von Dr. A.___ vom 5. Mai 2017 sei aufgrund des Devolutivef fekts aus dem Recht zu weisen (S. 3 Ziff. 2). Ferner sei darauf auch aus materi ellen Gründen nicht abzustellen (S. 3 f. Ziff. 3). 3.2
Im ebenfalls angefochtenen
Einspracheentscheid vom
24. Juli 2017 fü hrte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 20/2) , gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 20. Januar 2017 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 4 Ziff. 3.2). Das zumut bare Arbeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit decke sich sodann mit jenem, welches durch den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversiche rung festgehalten w orden sei (S. 4 Ziff. 3.2 oben sowie S. 5 Mitte). Das Validen einkommen belaufe sich ausgehend von ihrem Verdienst bei ihrem letzten Ar beitgeber vor der Pensionierung und unter Berücksichtigung einer Lohnsteige rung auf Fr. 79'096.-- für d as Jahr 2016 (S. 7 Ziff. 3.4). Ausgehend von den Ta bellenlöhne n der Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 79'025.-- (S. 5 ff. Ziff. 3.3). Mit einer Lohneinbus se von Fr. 71.-- liege die Beschwerdeführerin deutlich unter dem rentenberech tigenden Grenzwert von 10 %, weshalb ihr keine Rente zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 3.5). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 20/8).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom
14. September 2017 im Wesentlichen vor (Urk. 20/1) , ihre bisherige angestamm te Tätigkeit stelle eine durchschnittliche kaufmännische Sekretariats- und Büro arbeit dar, für welche ihr durch den Kreisarzt eine 25%ige bleibende Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie in einer anderen durchschnittlichen kaufmännischen Sekretariats- und Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Es sei bisher nicht von einem Mediziner beurteilt worden, ob ihr das Bedienen eines Computers oder eines Telefons, der Umgang mit Brief- und Paketpost, Ablagetätigkeiten, Archivierung und dergleichen zu mutbar sei en oder nicht. Der Kreisarzt habe ihr lediglich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Somit fehle e s an einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung (S. 5 f. Ziff. 3 , S. 7 f. Ziff. 6 ). 4. 4.1
In der kreisärztlichen Untersuchung vom
12. Februar 2015 (Urk. 20/9/97 )
bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, gab die Beschwerdeführerin an, Tätigkei ten unterhalb der Horizontalen würden für den rechten Arm kein Problem dar stellen. Alles, was über der Horizontalen gemacht werden müsse, bereite Schwierigkeiten. Beispielsweise würden dann Schmerzen sowie ein Blockadegefühl in der rechten Schulter auftreten. Autofahren sei kein Problem. Ru heschmerzen bestünden keine, der Nachtschlaf sei nicht gestört (S. 3 Mitte). Dr. B.___ hielt fest, es zeige sich ein sehr schlechtes Heilergebnis. Die Abdukti on (der rechten Schulter; vgl. S. 4 unten) sei lediglich bis 75° möglich (S. 5 un ten). 4.2
Zwischen April und November 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin mehr fach in der Schulter-Sprechstunde der C.___ vor. Sie habe über ein Funktions defizit der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust so wie zeitweise auftretende Schmerzen geklagt (Bericht vom 20. April 2015, Urk. 20/9/106 Anamnese) .
Die Ärzte dokumentierten im April (Urk. 20/ 9/106 S. 1 f. ) eine aktive globale Elevation von 100 ° , eine passive g l e nohumerale Abduktion von 75°, eine Aus senrotation (AR) von 30°, kein AR-Lag, eine Innenrotation bis L 3. Ein Lift-off sei negativ.
Im Juni (Urk. 20/9/113 S. 1 unten) und August (Urk. 20/9/117 S. 1 unten) zeigte sich ein weitgehend identischer Befund: Aktive globale Abduktion bis 80 °, pas sive glenohumerale Abduktion 80°, Flexion 100°, Aussenrotation ( AR )
3 0° ohne AR-Lag, Innenrotation bis L3, Lift - off knapp nicht positiv.
Im November 2015 habe die Beschwerdeführerin schliesslich über eine Be schwerdelinderung unter Physiotherapie und seltener Einnahme von Schmerz medikation berichtet . Dem Befund ist zu entnehmen, dass der Bewegungsum fang Abduktion 110°, Flexion 100°, Aussenrotation 50°, kein Aussenrotations-Lag Zeichen und Innenrotation bis L1 möglich sei. Der Lift-off - Test sei nicht beurteilbar (Urk. 20/9/127 unten). 4.3
Gestützt auf die erfolgte Berichterstattung zum funktionellen Befund an der rechten Schulter im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung sowie den wie derholten Untersuchungen an der C.___ hielt Kreisarzt Dr. Z.___
mit Aktenbeur teilung vom 31. August 2016 (Urk. 20/9/138) fest, es sei von einer dauerhaften und erheblichen Funktionseinschränkung an der rechten S chulter auszugehen (Ziff. 1). In Abgleich mi t der Tabelle 1 der Suva sei ein Integritätsschaden von 15 % gegeben (Ziff. 2 f.). 4.4
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens beur teil t e der RAD die zumutbare Tätigkeit mit Stellungnahme vom 24. Mai 2016 wie folgt
(Urk. 20/9/160) : Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten
und Arbeiten in ständiger Armvorhal teposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes, nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körper nah, bis Lendenhöhe) über 20 kg, solle vermieden werden (S. 1 f.). Dementspre chend seien leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Ü berkopfarbeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar (S. 2 oben). 4.5
Am 20. Januar 2017 untersuchte Kreisarzt Dr. B.___ die Beschwerdeführerin erneut (Urk. 20/9/163 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. B.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für eine Tätigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil für den rechten Arm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit: Körpernah könnten bis Hüfthöhe 8 kg und bis Brust höhe 5 kg gehoben werden. Körperfern sei das Heben von Lasten nicht zumut bar. Tätigkeiten über dem Kopf seien mit dem rechten Arm nicht möglich. Ebenso seien Tätigkeiten an stossenden , schlagenden und vibrierenden Maschi nen für den rechten Arm ausgeschlossen (S. 6 unten).
Im rechten Schultergelenk sei d ie Abduktion nur bis 75° und die Anteversion nur bis 110° möglich (S. 6 Mitte). 4.6
Kreisärztin Dr. A.___ nahm am 5. Mai 2017 eine Aktenbeurteilung des In tegritätsschadens vor (Urk. 20/9/180 ). Bei der vorliegenden Reruptur der Supra spinatussehne rechts ist für die Schätzung des Integritätsschadens die funktio nelle Bewegungseinschränkung der rechten Schulter massgebend (Tabelle 1 UVG). Die übrigen Tabellen seien vorliegend nicht einschlägig . Unter dem Titel „ Schulter ” f i nde sich der Punkt „ bis zur Horizontalen beweglich ” mit einem Re ferenzwert von 15 % (S. 6 f.).
Die Ärzte der C.___ hätten mit Bericht vom 20. November 2015 eine Abduktion von 110° und eine Flexion (= Anteversion) von 100° do kumentiert. Beide Werte für das Bewegungsausmass würden die Horizontale um 10° beziehungsweise um 20° übersteigen. Der Kreisarzt habe anlässlich der Un tersuchung vom 20. Januar 2017 eine Abduktion von 75° und eine Anteversion von
110° dokumentiert. Un ter Berücksichtigung der kreisärztlich dokumentier ten Kombinationsbewegun gen der rechten Schulter (Nacken- und Hinterhaupt griff) würden die vorliegen den Messwerte einem Bewegungsausmass der rechten S chulter entsprechend dem Punkt „ bis zur Horizontale n beweglich” in Tabelle 1 UVG entsprechen (S. 7 oben). Die Integritätseinbusse an der rechten Schulter betrage 15 % (S. 8). 5. 5.1
In einem ersten Schritt ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene In tegritätseinbusse von 15 % zu prüfen.
In der Suva-Tabelle 1 (Revision 2000), Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (abruf bar unter www.suva.ch
), ist bei völliger Gebrauchsunfähigkeit von einer Integri tätseinbusse von 50 % auszugehen. Bei Funktionsstörungen der Schulter sind folgende Einbussen vorgesehen: Versteift in Adduktion 30 %, bis 30° über Hori zontale beweglich 10 %, bis zur Horizontalen beweglich 15 %, nicht reponierte Luxation 25 % und habituelle Luxation 10 %. 5.2
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3) knapp ausfiel. Da er jedoch auf die erhobe nen Be funde der vorangegangene n kreisärztliche n Untersuchung (vorstehend E. 4.1) sowie
insbesondere der Ärzte der C.___
verwies, in welchen ein Heben des rech ten Armes bis zur Horizontalen dokumentiert wurde, ist seine Einschätzung un ter Hinweis auf die Tabelle 1 UVG nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin führte sodann im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) unter Bezugnah me auf sämtliche eben genannte Berichte nachvollzieh bar und ausreichend be gründet aus, wie die Integritätseinbusse von 15 % herzu leiten ist. Sodann wird die Beurteilung von Dr. Z.___ durch die ausführli che Stellungnahme von Kreis ärztin Dr. A.___ bestätigt.
Die Festsetzung der Integritätseinbusse auf 15 % ist daher vor dem Hintergrund, dass die Beschwer deführerin den Arm bis zur Horizontalen heben kann, nicht aber (wesentlich) darüber hinaus (vorstehend E. 4.2), sowie angesichts der Kategorisierung in der Suva-Tabelle 1 (vorstehend E. 5.1) nicht zu beanstanden. 5.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) war für die Beurteilung der Integritätsentschädigung vorliegend keine persönliche Un tersuchung notwendig. In den vorhandenen Akten waren die Befunde doku mentiert, welche zur Beurteilung der Funktionseinschränkung der rechten Schulter notwendig waren (namentlich der Bewegungsumfang bei A d duktion und Flexion, vgl. dazu auch die Ausführungen von Kreisärztin Dr. A.___ , vor stehend E. 4.6 ) . Die Beschwerdeführerin legte auch nicht dar, inwiefern eine persönliche Untersuchung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Weiter kann sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Integritätsschadens zeitlich vor der Prüfung des Rentenanspruchs vornahm und entschied , nichts zu ihren Gunsten ableiten . Denn auch die nach der Ak tenbeurteilung von Dr. Z.___ eingegangenen Arztberichte hielten fest, dass die Beweglichkeit des Armes im Schultergelenk rechts bis zur Horizont alen möglich ist und sich demnach weder verbesserte noch verschlechterte . Die Be schwerdeführerin vermochte nichts vorzubringen, was gegen die mit kreisärztli cher Einschätzung vom 31. August 2016 festgehaltene Dauerhaftigkeit und Er heblichkeit der Einschränkung in der rechten Schulter gesprochen hätte. 5.4
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Aktengutachten von Kreisärztin Dr. A.___ vom 5. Mai 2017 sei aufgrund des Devolutiveffekts aus dem Recht zu weisen (vorstehend E. 3.1).
Grundsätzlich ist es der Verwaltung wegen des Devolutiveffekt es des Rechtsmit tels der Beschwerde rechtsprechungsgemäss verwehrt, nach der Beschwerdeer hebung selber weitere umfassende Abklärungen, etwa eine medizinische Begut achtung, durchführen zu lassen. Demgegenüber hält die höchstrichterliche Rechtsprechung punktuelle Abklärungen, wie etwa das Einholen von Bestäti gungen und Bescheinigungen oder Rückfragen bei Ärztinnen und Ärzten und anderen Auskunftspersonen, für zulässig und begründet dies damit, dass der Devolutiveffekt durchbrochen werde vom Prinzip, dass die Verwaltung den angefochtenen Entscheid bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererwä gung ziehen kann (Barbara Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N 5 zu § 19 GSVGer , mit Hin weisen).
Das Aktengutachten von Dr. A.___ stellt keine eigentliche medizinische Begut achtung, sondern eine zulässige aktenbasierte Bestätigung der vorange gangenen kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ dar. Es liegt keine Verlet zung des Devolutive ffekts vor, weshalb das genannte Aktengutachten nicht aus dem Recht zu weisen ist . 5.5
Nach dem Gesagten ist die festgelegte Integritätseinbusse von 15 % nicht zu beanstanden. 6. 6.1
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdege gnerin einen Ren tenanspruch zu R echt verneinte.
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre bisherige Tätigkeit als Verkaufsassistentin entspreche in Bezug auf die körperlichen Anforderungen einer durchschnittlichen kaufmännischen Sekretariats- und Büroarbeit. Darin sei ihr aus ärztlicher Sicht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des ärztlicherseits aufgestellten Zumutbarkeitsprofils sei in einer durchschnittlichen Sekretariats- und Bürotätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes beziehe sich auf den all gemeinen Arbeitsmarkt (S. 7 f. Ziff. 5 f.). Sodann seien in einer solchen Tätig keit Armvorhaltepositionen häufig und unvermeidbar . Auch das Ablegen von Akten und dergleichen sei mit nicht zumutbaren Bewegungen und Krafteinsät zen verbunden. Aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (S. 8 f. Ziff. 7). 6.2
Im Zeitpunkt des Unfalles und bis zur Pensionierung am 31. August 2015 (vgl. Urk. 20/9/161 oben) war die Beschwerdeführerin als Verkaufsassistentin bei der Y.___ angestellt. Der Arbeitsplatzbeschreibung vom 2 2. Januar 2015 der bishe rigen Arbeitgeberin (Urk. 20/9/92) ist bezüglich der zu verrichtenden Haupttä tigkeiten
Folgendes zu entnehmen (S. 1 Mitte) : - Telefonzentrale, PC-Arbeiten Anteil: 70 % (Bestellungen, Offerten, Service-Rapporte, Kundenreklamationen bear beiten, usw.) - Lagerarbeiten Anteil: 15 % (Pakete auspacken, Ware versorgen, Apparate einpacken, versenden) - allgemeine Büroarbeiten Anteil: 15 % (Ablage etc.)
Das Heben und Tragen von Gewichten unter 5 k g sowie zwischen 5 und 10 kg bis Lendenhöhe sei oft erforderlich, manchmal seien auch mittelschwere Ge wichte (10 bis 25 kg) bis Lendenhöhe zu tragen und heben (S. 2). 6.3
Die bisherige Tätigkeit als Verkaufsassistentin erforderte gemäss Angaben der Arbeitgeberin oft das Heben und T ragen von Gewichten bis zu 10 kg sowie manchmal auch schwerere r Gewichte bis zu 25 kg (vorstehend E. 6.2). Aus die sem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsplatzprofil ihrer letzten Tätigkeit jenem einer allgemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsplatz entspricht. Aufgrund der allgemeinen Le benserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer solchen Tätigkeit selten bis nie das Heben und Tragen von Gewichten bis zu 25 kg notwendig ist. Das genannte medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsprofil ist mit einer all gemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit ohne weiteres vereinbar. 6.4
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr eine angepasste Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von 5 kg bis Brusthöhe und bis zu 8 kg bis Hüfthö he zumutbar, wobei Überkopftätigkeiten nicht zumutbar und solche an stossen den, schlagenden und vibrierenden Maschinen ausgeschlossen sind (vorstehend E. 4.5, vgl. auch vorstehend E. 4.4). Da ihre bisherige Tätigkeit als Verkaufsas sistentin auch das Verrichten von Lagerarbeiten beinhaltete, welche mit dem Heben und Tragen von Gewichten über 8 kg verbunden waren, ist nicht zu be anstanden, dass die Ärzte ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine ausschliessliche Sekretari ats- oder Bürotätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Insbesondere ist die Tätigkeit am Computer nicht als Tätigkeit mit Armvorhalteposition zu werten, da dabei der Oberarm nicht nach vorne geneigt ist und kein Kraftaufwand im Schulterge lenk notwendig ist, weil der Unterarm auf der Tischplatte abgestützt werden kann (vgl. auch Urk. 20/2 S. 6). Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen auch an, dass sie problemlos A utofahren könne (vorstehend E. 4.1). Die Haltung des Armes ist beim Steuern eines Autos vergleichbar mit jener beim Arbeiten am Computer, wo aufgrund der Armauflage auf dem Tisch sogar noch von einer geringeren Be lastung auszugehen ist. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil an sich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bedienen eines Computers oder Telefons, der Umgang mit Brief- und leichter Paketpost oder Ablagetätigkeiten mit diesem Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar wäre. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, worin die nicht zu mutbaren Bewegungen und Krafteinsätze beim Ablegen von Akten bestehen sollten, da damit jedenfalls keine Überkopfarbeit verbunden ist. Sofern eine grosse Menge an Akten abzulegen oder zu archivieren wäre, wäre dies durchaus in Gewichtsbündeln von unter 5 kg machbar. 6.5
Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Validen- und Invalidenein kommen wurde in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist aufgrund der Ak ten- und Rechtslage nic ht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug, was die Be schwerdeführerin beanstandete und einen Abzug von 20 % aufgrund qualitati ver Einschränkungen forderte ( vorstehend E. 6.1 ). Da bei der Beschwerdeführe rin wie dargelegt (vorstehend E. 6.4) in einer allgemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit keine qualitativen Einschränkungen bestehen, rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug .
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns bei Zusprache der Integritäts entschädigung am 1. Dezember 2016 ( Urk. 2), welcher Entscheid in Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses ( Art. 19 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVG) unbeanstandet blieb, infolge ihrer Pensionierung per 3 1. August 2015 ( Urk. 20/9/1) kein Erwerbseinkommen mehr erzielte.
Denn a ls Valideneinkommen gelten nach Art. 16 ATSG diejenigen Einkünfte, welche eine versicherte Person mutmasslich erzielen würde, wäre sie nicht inva lid geworden. Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 28 Abs. 4 UVV für Versicherte in vorgerücktem Alter Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass für sie die Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechen den Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ( „ bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestim mung des Valideneinkommens geht ( BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Vor aussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist laut dieser Bestim mung, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall alters halber n icht mehr aufnimmt (Variante I; Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2017 vom 3. März 2017 E. 4.1.3). Diese Variante I ist auch erfüllt, wenn der Ent schluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon vor dem Unfall feststand (Erni/ Hüsler / Läubli Ziegler, Eigenheiten der Invaliditätsbemessung im UVG, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2008, S. 146).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht bereits vor dem Unfall am 16. Februar 2014 beabsichtigt hätte, im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionie rung aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV zur Invaliditäts bemessung auf die LSE abstellte.
Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht. 7.
Nach dem Gesagten ist sowohl der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 2) sowie jener vom 24. Juli 2017 be treffend den Rentenanspruch (Urk. 20/2) zu bestätigen, was zur Abweisung so wohl der Beschwerde vom 20. Januar 2017 (Urk. 1) als auch jener vom 14. September 2017 (Urk. 20/1) führt.
Soweit die Beschwerdeführer in verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 3 .1 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand ist auf grund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersu chungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ebenso kann aufgrund des in Erwägung 6 Gesagten von der Durchführung einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgesehen werden (vgl. Urk. 20/1 S. 9 oben) . Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. UV.2017.00220 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2017.00015 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1951, war vom 10. Juli 2000 bis 31. August 2015 als Ver kaufsassistentin bei der Y.___ angestellt (Urk. 20/ 9/159 S. 1 f. ) und in dieser Funktion
gegen die Folgen von Unfällen bei der Suva versichert. Am 16. Februar 2014 ist die Versicherte beim Tanzen aus gerutscht und gefallen (Unfallmeldung vom 21. Februar 2014, Urk. 20/ 9/1). Die erstbehandelnden Ärz te diagnostizierten eine Schulterkontusion rechts sowie eine Hämatobursa
olecrani rechts (Urk. 20/ 9/6). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 20/ 9/2 ). Mit Verfügung vom 2. September 2016 sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 20/ 9/139). Die da gegen erhobene Einspra che (Urk. 20/ 9/143) wurde mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 20/ 9/150 = Urk. 2) .
E. 1.2 Die Versicherte erhob am 20. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 3. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Stel lungnahme vom 30. November 2017 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2017.00015 ange legt.
E. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 2.1 In den angefochtenen Einspracheentscheiden sind die rechtlichen Erwägungen zum Übergangsrecht, zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben (Urk.
E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 3 .
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin gi ng im angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2016 davon aus, gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, sei die Integritätseinbusse auf 15 % festzusetzen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.3). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) fest und führte ergän zend aus , dass eine erneute fachärztliche Beurteilung durch Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, diese Einschätzung bestätigt habe (Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 5.2 ff.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom
20. Januar 2017 auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege nicht einmal ansatzweise eine transparente und nachvollziehbare Schätzung des Integritätsschadens vor. Zudem seien die verfügten 15 % ungenügend (S. 4 f. Ziff. 3). Sodann liege keine Art. 24 Abs. 2 UVG entsprechende Sachverhaltsermittlung vor. Die Beurteilung des I ntegritäts schadens hätte im Rahmen der kreisärz tlichen Abschlussuntersuchung
vom 20. Januar 2017 erfolgen müssen (S. 5 f. Ziff. 4).
Ergänzend machte die Beschwerdeführerin mit Replik (Urk. 13) geltend, das Ak tengutachten von Dr. A.___ vom 5. Mai 2017 sei aufgrund des Devolutivef fekts aus dem Recht zu weisen (S. 3 Ziff. 2). Ferner sei darauf auch aus materi ellen Gründen nicht abzustellen (S. 3 f. Ziff. 3).
E. 3.2 Im ebenfalls angefochtenen
Einspracheentscheid vom
24. Juli 2017 fü hrte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 20/2) , gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 20. Januar 2017 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 4 Ziff. 3.2). Das zumut bare Arbeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit decke sich sodann mit jenem, welches durch den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversiche rung festgehalten w orden sei (S. 4 Ziff. 3.2 oben sowie S. 5 Mitte). Das Validen einkommen belaufe sich ausgehend von ihrem Verdienst bei ihrem letzten Ar beitgeber vor der Pensionierung und unter Berücksichtigung einer Lohnsteige rung auf Fr. 79'096.-- für d as Jahr 2016 (S. 7 Ziff. 3.4). Ausgehend von den Ta bellenlöhne n der Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 79'025.-- (S. 5 ff. Ziff. 3.3). Mit einer Lohneinbus se von Fr. 71.-- liege die Beschwerdeführerin deutlich unter dem rentenberech tigenden Grenzwert von 10 %, weshalb ihr keine Rente zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 3.5). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 20/8).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom
14. September 2017 im Wesentlichen vor (Urk. 20/1) , ihre bisherige angestamm te Tätigkeit stelle eine durchschnittliche kaufmännische Sekretariats- und Büro arbeit dar, für welche ihr durch den Kreisarzt eine 25%ige bleibende Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie in einer anderen durchschnittlichen kaufmännischen Sekretariats- und Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Es sei bisher nicht von einem Mediziner beurteilt worden, ob ihr das Bedienen eines Computers oder eines Telefons, der Umgang mit Brief- und Paketpost, Ablagetätigkeiten, Archivierung und dergleichen zu mutbar sei en oder nicht. Der Kreisarzt habe ihr lediglich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Somit fehle e s an einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung (S. 5 f. Ziff. 3 , S. 7 f. Ziff. 6 ).
E. 4.1 In der kreisärztlichen Untersuchung vom
12. Februar 2015 (Urk. 20/9/97 )
bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, gab die Beschwerdeführerin an, Tätigkei ten unterhalb der Horizontalen würden für den rechten Arm kein Problem dar stellen. Alles, was über der Horizontalen gemacht werden müsse, bereite Schwierigkeiten. Beispielsweise würden dann Schmerzen sowie ein Blockadegefühl in der rechten Schulter auftreten. Autofahren sei kein Problem. Ru heschmerzen bestünden keine, der Nachtschlaf sei nicht gestört (S. 3 Mitte). Dr. B.___ hielt fest, es zeige sich ein sehr schlechtes Heilergebnis. Die Abdukti on (der rechten Schulter; vgl. S. 4 unten) sei lediglich bis 75° möglich (S. 5 un ten).
E. 4.2 Zwischen April und November 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin mehr fach in der Schulter-Sprechstunde der C.___ vor. Sie habe über ein Funktions defizit der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust so wie zeitweise auftretende Schmerzen geklagt (Bericht vom 20. April 2015, Urk. 20/9/106 Anamnese) .
Die Ärzte dokumentierten im April (Urk. 20/ 9/106 S. 1 f. ) eine aktive globale Elevation von 100 ° , eine passive g l e nohumerale Abduktion von 75°, eine Aus senrotation (AR) von 30°, kein AR-Lag, eine Innenrotation bis L 3. Ein Lift-off sei negativ.
Im Juni (Urk. 20/9/113 S. 1 unten) und August (Urk. 20/9/117 S. 1 unten) zeigte sich ein weitgehend identischer Befund: Aktive globale Abduktion bis 80 °, pas sive glenohumerale Abduktion 80°, Flexion 100°, Aussenrotation ( AR )
3 0° ohne AR-Lag, Innenrotation bis L3, Lift - off knapp nicht positiv.
Im November 2015 habe die Beschwerdeführerin schliesslich über eine Be schwerdelinderung unter Physiotherapie und seltener Einnahme von Schmerz medikation berichtet . Dem Befund ist zu entnehmen, dass der Bewegungsum fang Abduktion 110°, Flexion 100°, Aussenrotation 50°, kein Aussenrotations-Lag Zeichen und Innenrotation bis L1 möglich sei. Der Lift-off - Test sei nicht beurteilbar (Urk. 20/9/127 unten).
E. 4.3 Gestützt auf die erfolgte Berichterstattung zum funktionellen Befund an der rechten Schulter im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung sowie den wie derholten Untersuchungen an der C.___ hielt Kreisarzt Dr. Z.___
mit Aktenbeur teilung vom 31. August 2016 (Urk. 20/9/138) fest, es sei von einer dauerhaften und erheblichen Funktionseinschränkung an der rechten S chulter auszugehen (Ziff. 1). In Abgleich mi t der Tabelle 1 der Suva sei ein Integritätsschaden von 15 % gegeben (Ziff. 2 f.).
E. 4.4 Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens beur teil t e der RAD die zumutbare Tätigkeit mit Stellungnahme vom 24. Mai 2016 wie folgt
(Urk. 20/9/160) : Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten
und Arbeiten in ständiger Armvorhal teposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes, nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körper nah, bis Lendenhöhe) über 20 kg, solle vermieden werden (S. 1 f.). Dementspre chend seien leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Ü berkopfarbeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar (S. 2 oben).
E. 4.5 Am 20. Januar 2017 untersuchte Kreisarzt Dr. B.___ die Beschwerdeführerin erneut (Urk. 20/9/163 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. B.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für eine Tätigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil für den rechten Arm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit: Körpernah könnten bis Hüfthöhe 8 kg und bis Brust höhe 5 kg gehoben werden. Körperfern sei das Heben von Lasten nicht zumut bar. Tätigkeiten über dem Kopf seien mit dem rechten Arm nicht möglich. Ebenso seien Tätigkeiten an stossenden , schlagenden und vibrierenden Maschi nen für den rechten Arm ausgeschlossen (S. 6 unten).
Im rechten Schultergelenk sei d ie Abduktion nur bis 75° und die Anteversion nur bis 110° möglich (S. 6 Mitte).
E. 4.6 Kreisärztin Dr. A.___ nahm am 5. Mai 2017 eine Aktenbeurteilung des In tegritätsschadens vor (Urk. 20/9/180 ). Bei der vorliegenden Reruptur der Supra spinatussehne rechts ist für die Schätzung des Integritätsschadens die funktio nelle Bewegungseinschränkung der rechten Schulter massgebend (Tabelle 1 UVG). Die übrigen Tabellen seien vorliegend nicht einschlägig . Unter dem Titel „ Schulter ” f i nde sich der Punkt „ bis zur Horizontalen beweglich ” mit einem Re ferenzwert von 15 % (S. 6 f.).
Die Ärzte der C.___ hätten mit Bericht vom 20. November 2015 eine Abduktion von 110° und eine Flexion (= Anteversion) von 100° do kumentiert. Beide Werte für das Bewegungsausmass würden die Horizontale um 10° beziehungsweise um 20° übersteigen. Der Kreisarzt habe anlässlich der Un tersuchung vom 20. Januar 2017 eine Abduktion von 75° und eine Anteversion von
110° dokumentiert. Un ter Berücksichtigung der kreisärztlich dokumentier ten Kombinationsbewegun gen der rechten Schulter (Nacken- und Hinterhaupt griff) würden die vorliegen den Messwerte einem Bewegungsausmass der rechten S chulter entsprechend dem Punkt „ bis zur Horizontale n beweglich” in Tabelle 1 UVG entsprechen (S. 7 oben). Die Integritätseinbusse an der rechten Schulter betrage 15 % (S. 8).
E. 5.1 In einem ersten Schritt ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene In tegritätseinbusse von 15 % zu prüfen.
In der Suva-Tabelle 1 (Revision 2000), Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (abruf bar unter www.suva.ch
), ist bei völliger Gebrauchsunfähigkeit von einer Integri tätseinbusse von 50 % auszugehen. Bei Funktionsstörungen der Schulter sind folgende Einbussen vorgesehen: Versteift in Adduktion 30 %, bis 30° über Hori zontale beweglich 10 %, bis zur Horizontalen beweglich 15 %, nicht reponierte Luxation 25 % und habituelle Luxation 10 %.
E. 5.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3) knapp ausfiel. Da er jedoch auf die erhobe nen Be funde der vorangegangene n kreisärztliche n Untersuchung (vorstehend E. 4.1) sowie
insbesondere der Ärzte der C.___
verwies, in welchen ein Heben des rech ten Armes bis zur Horizontalen dokumentiert wurde, ist seine Einschätzung un ter Hinweis auf die Tabelle 1 UVG nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin führte sodann im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) unter Bezugnah me auf sämtliche eben genannte Berichte nachvollzieh bar und ausreichend be gründet aus, wie die Integritätseinbusse von 15 % herzu leiten ist. Sodann wird die Beurteilung von Dr. Z.___ durch die ausführli che Stellungnahme von Kreis ärztin Dr. A.___ bestätigt.
Die Festsetzung der Integritätseinbusse auf 15 % ist daher vor dem Hintergrund, dass die Beschwer deführerin den Arm bis zur Horizontalen heben kann, nicht aber (wesentlich) darüber hinaus (vorstehend E. 4.2), sowie angesichts der Kategorisierung in der Suva-Tabelle 1 (vorstehend E. 5.1) nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) war für die Beurteilung der Integritätsentschädigung vorliegend keine persönliche Un tersuchung notwendig. In den vorhandenen Akten waren die Befunde doku mentiert, welche zur Beurteilung der Funktionseinschränkung der rechten Schulter notwendig waren (namentlich der Bewegungsumfang bei A d duktion und Flexion, vgl. dazu auch die Ausführungen von Kreisärztin Dr. A.___ , vor stehend E. 4.6 ) . Die Beschwerdeführerin legte auch nicht dar, inwiefern eine persönliche Untersuchung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Weiter kann sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Integritätsschadens zeitlich vor der Prüfung des Rentenanspruchs vornahm und entschied , nichts zu ihren Gunsten ableiten . Denn auch die nach der Ak tenbeurteilung von Dr. Z.___ eingegangenen Arztberichte hielten fest, dass die Beweglichkeit des Armes im Schultergelenk rechts bis zur Horizont alen möglich ist und sich demnach weder verbesserte noch verschlechterte . Die Be schwerdeführerin vermochte nichts vorzubringen, was gegen die mit kreisärztli cher Einschätzung vom 31. August 2016 festgehaltene Dauerhaftigkeit und Er heblichkeit der Einschränkung in der rechten Schulter gesprochen hätte.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin beantragte, das Aktengutachten von Kreisärztin Dr. A.___ vom 5. Mai 2017 sei aufgrund des Devolutiveffekts aus dem Recht zu weisen (vorstehend E. 3.1).
Grundsätzlich ist es der Verwaltung wegen des Devolutiveffekt es des Rechtsmit tels der Beschwerde rechtsprechungsgemäss verwehrt, nach der Beschwerdeer hebung selber weitere umfassende Abklärungen, etwa eine medizinische Begut achtung, durchführen zu lassen. Demgegenüber hält die höchstrichterliche Rechtsprechung punktuelle Abklärungen, wie etwa das Einholen von Bestäti gungen und Bescheinigungen oder Rückfragen bei Ärztinnen und Ärzten und anderen Auskunftspersonen, für zulässig und begründet dies damit, dass der Devolutiveffekt durchbrochen werde vom Prinzip, dass die Verwaltung den angefochtenen Entscheid bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererwä gung ziehen kann (Barbara Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N 5 zu § 19 GSVGer , mit Hin weisen).
Das Aktengutachten von Dr. A.___ stellt keine eigentliche medizinische Begut achtung, sondern eine zulässige aktenbasierte Bestätigung der vorange gangenen kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ dar. Es liegt keine Verlet zung des Devolutive ffekts vor, weshalb das genannte Aktengutachten nicht aus dem Recht zu weisen ist .
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die festgelegte Integritätseinbusse von 15 % nicht zu beanstanden.
E. 6.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdege gnerin einen Ren tenanspruch zu R echt verneinte.
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre bisherige Tätigkeit als Verkaufsassistentin entspreche in Bezug auf die körperlichen Anforderungen einer durchschnittlichen kaufmännischen Sekretariats- und Büroarbeit. Darin sei ihr aus ärztlicher Sicht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des ärztlicherseits aufgestellten Zumutbarkeitsprofils sei in einer durchschnittlichen Sekretariats- und Bürotätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes beziehe sich auf den all gemeinen Arbeitsmarkt (S. 7 f. Ziff. 5 f.). Sodann seien in einer solchen Tätig keit Armvorhaltepositionen häufig und unvermeidbar . Auch das Ablegen von Akten und dergleichen sei mit nicht zumutbaren Bewegungen und Krafteinsät zen verbunden. Aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (S. 8 f. Ziff. 7).
E. 6.2 Im Zeitpunkt des Unfalles und bis zur Pensionierung am 31. August 2015 (vgl. Urk. 20/9/161 oben) war die Beschwerdeführerin als Verkaufsassistentin bei der Y.___ angestellt. Der Arbeitsplatzbeschreibung vom 2 2. Januar 2015 der bishe rigen Arbeitgeberin (Urk. 20/9/92) ist bezüglich der zu verrichtenden Haupttä tigkeiten
Folgendes zu entnehmen (S. 1 Mitte) : - Telefonzentrale, PC-Arbeiten Anteil: 70 % (Bestellungen, Offerten, Service-Rapporte, Kundenreklamationen bear beiten, usw.) - Lagerarbeiten Anteil: 15 % (Pakete auspacken, Ware versorgen, Apparate einpacken, versenden) - allgemeine Büroarbeiten Anteil: 15 % (Ablage etc.)
Das Heben und Tragen von Gewichten unter 5 k g sowie zwischen 5 und 10 kg bis Lendenhöhe sei oft erforderlich, manchmal seien auch mittelschwere Ge wichte (10 bis 25 kg) bis Lendenhöhe zu tragen und heben (S. 2).
E. 6.3 Die bisherige Tätigkeit als Verkaufsassistentin erforderte gemäss Angaben der Arbeitgeberin oft das Heben und T ragen von Gewichten bis zu 10 kg sowie manchmal auch schwerere r Gewichte bis zu 25 kg (vorstehend E. 6.2). Aus die sem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsplatzprofil ihrer letzten Tätigkeit jenem einer allgemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsplatz entspricht. Aufgrund der allgemeinen Le benserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer solchen Tätigkeit selten bis nie das Heben und Tragen von Gewichten bis zu 25 kg notwendig ist. Das genannte medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsprofil ist mit einer all gemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit ohne weiteres vereinbar.
E. 6.4 Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr eine angepasste Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von 5 kg bis Brusthöhe und bis zu 8 kg bis Hüfthö he zumutbar, wobei Überkopftätigkeiten nicht zumutbar und solche an stossen den, schlagenden und vibrierenden Maschinen ausgeschlossen sind (vorstehend E. 4.5, vgl. auch vorstehend E. 4.4). Da ihre bisherige Tätigkeit als Verkaufsas sistentin auch das Verrichten von Lagerarbeiten beinhaltete, welche mit dem Heben und Tragen von Gewichten über 8 kg verbunden waren, ist nicht zu be anstanden, dass die Ärzte ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine ausschliessliche Sekretari ats- oder Bürotätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Insbesondere ist die Tätigkeit am Computer nicht als Tätigkeit mit Armvorhalteposition zu werten, da dabei der Oberarm nicht nach vorne geneigt ist und kein Kraftaufwand im Schulterge lenk notwendig ist, weil der Unterarm auf der Tischplatte abgestützt werden kann (vgl. auch Urk. 20/2 S. 6). Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen auch an, dass sie problemlos A utofahren könne (vorstehend E. 4.1). Die Haltung des Armes ist beim Steuern eines Autos vergleichbar mit jener beim Arbeiten am Computer, wo aufgrund der Armauflage auf dem Tisch sogar noch von einer geringeren Be lastung auszugehen ist. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil an sich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bedienen eines Computers oder Telefons, der Umgang mit Brief- und leichter Paketpost oder Ablagetätigkeiten mit diesem Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar wäre. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, worin die nicht zu mutbaren Bewegungen und Krafteinsätze beim Ablegen von Akten bestehen sollten, da damit jedenfalls keine Überkopfarbeit verbunden ist. Sofern eine grosse Menge an Akten abzulegen oder zu archivieren wäre, wäre dies durchaus in Gewichtsbündeln von unter 5 kg machbar.
E. 6.5 Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Validen- und Invalidenein kommen wurde in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist aufgrund der Ak ten- und Rechtslage nic ht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug, was die Be schwerdeführerin beanstandete und einen Abzug von 20 % aufgrund qualitati ver Einschränkungen forderte ( vorstehend E. 6.1 ). Da bei der Beschwerdeführe rin wie dargelegt (vorstehend E. 6.4) in einer allgemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit keine qualitativen Einschränkungen bestehen, rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug .
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns bei Zusprache der Integritäts entschädigung am 1. Dezember 2016 ( Urk. 2), welcher Entscheid in Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses ( Art. 19 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVG) unbeanstandet blieb, infolge ihrer Pensionierung per 3 1. August 2015 ( Urk. 20/9/1) kein Erwerbseinkommen mehr erzielte.
Denn a ls Valideneinkommen gelten nach Art. 16 ATSG diejenigen Einkünfte, welche eine versicherte Person mutmasslich erzielen würde, wäre sie nicht inva lid geworden. Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 28 Abs. 4 UVV für Versicherte in vorgerücktem Alter Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass für sie die Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechen den Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ( „ bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestim mung des Valideneinkommens geht ( BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Vor aussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist laut dieser Bestim mung, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall alters halber n icht mehr aufnimmt (Variante I; Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2017 vom 3. März 2017 E. 4.1.3). Diese Variante I ist auch erfüllt, wenn der Ent schluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon vor dem Unfall feststand (Erni/ Hüsler / Läubli Ziegler, Eigenheiten der Invaliditätsbemessung im UVG, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2008, S. 146).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht bereits vor dem Unfall am 16. Februar 2014 beabsichtigt hätte, im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionie rung aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV zur Invaliditäts bemessung auf die LSE abstellte.
Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht.
E. 7 Nach dem Gesagten ist sowohl der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 2) sowie jener vom 24. Juli 2017 be treffend den Rentenanspruch (Urk. 20/2) zu bestätigen, was zur Abweisung so wohl der Beschwerde vom 20. Januar 2017 (Urk. 1) als auch jener vom 14. September 2017 (Urk. 20/1) führt.
Soweit die Beschwerdeführer in verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 3 .1 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand ist auf grund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersu chungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ebenso kann aufgrund des in Erwägung 6 Gesagten von der Durchführung einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgesehen werden (vgl. Urk. 20/1 S. 9 oben) . Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. UV.2017.00220 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2017.00015 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00015 damit vereinigt :
UV.2017.00220
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
27. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1951, war vom 10. Juli 2000 bis 31. August 2015 als Ver kaufsassistentin bei der Y.___ angestellt (Urk. 20/ 9/159 S. 1 f. ) und in dieser Funktion
gegen die Folgen von Unfällen bei der Suva versichert. Am 16. Februar 2014 ist die Versicherte beim Tanzen aus gerutscht und gefallen (Unfallmeldung vom 21. Februar 2014, Urk. 20/ 9/1). Die erstbehandelnden Ärz te diagnostizierten eine Schulterkontusion rechts sowie eine Hämatobursa
olecrani rechts (Urk. 20/ 9/6). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 20/ 9/2 ). Mit Verfügung vom 2. September 2016 sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 20/ 9/139). Die da gegen erhobene Einspra che (Urk. 20/ 9/143) wurde mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 20/ 9/150 = Urk. 2) . 1.2
Die Versicherte erhob am 20. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 3. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Stel lungnahme vom 30. November 2017 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2017.00015 ange legt. 2.
2.1
In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab (Urk. 20/ 9/154-155). Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 20/ 9/171). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 20/ 9/178) wies sie mit Entsche id vom 24. Juli 2017 ab (Urk. 20/9 /184 = Urk. 20/2). 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 (Urk. 20/2) erhob die Be schwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invali denrente auszurichten (Urk. 20/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte wie derum die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20/8), was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 20/10). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2017.00220 angelegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da den beiden Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt , das gleiche Rechtsgebiet betroffen ist und die Parteien identisch sind , ist der Prozess UV.2017.00220 mit dem vorliegenden Prozess UV. 2017. 00 015 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren UV.2017.00220 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-10 geführt.
2. 2.1
In den angefochtenen Einspracheentscheiden sind die rechtlichen Erwägungen zum Übergangsrecht, zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.1 sowie Urk. 20/2 S. 2 ff. Ziff. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin gi ng im angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2016 davon aus, gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, sei die Integritätseinbusse auf 15 % festzusetzen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.3). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) fest und führte ergän zend aus , dass eine erneute fachärztliche Beurteilung durch Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, diese Einschätzung bestätigt habe (Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 5.2 ff.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom
20. Januar 2017 auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege nicht einmal ansatzweise eine transparente und nachvollziehbare Schätzung des Integritätsschadens vor. Zudem seien die verfügten 15 % ungenügend (S. 4 f. Ziff. 3). Sodann liege keine Art. 24 Abs. 2 UVG entsprechende Sachverhaltsermittlung vor. Die Beurteilung des I ntegritäts schadens hätte im Rahmen der kreisärz tlichen Abschlussuntersuchung
vom 20. Januar 2017 erfolgen müssen (S. 5 f. Ziff. 4).
Ergänzend machte die Beschwerdeführerin mit Replik (Urk. 13) geltend, das Ak tengutachten von Dr. A.___ vom 5. Mai 2017 sei aufgrund des Devolutivef fekts aus dem Recht zu weisen (S. 3 Ziff. 2). Ferner sei darauf auch aus materi ellen Gründen nicht abzustellen (S. 3 f. Ziff. 3). 3.2
Im ebenfalls angefochtenen
Einspracheentscheid vom
24. Juli 2017 fü hrte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 20/2) , gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 20. Januar 2017 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 4 Ziff. 3.2). Das zumut bare Arbeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit decke sich sodann mit jenem, welches durch den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversiche rung festgehalten w orden sei (S. 4 Ziff. 3.2 oben sowie S. 5 Mitte). Das Validen einkommen belaufe sich ausgehend von ihrem Verdienst bei ihrem letzten Ar beitgeber vor der Pensionierung und unter Berücksichtigung einer Lohnsteige rung auf Fr. 79'096.-- für d as Jahr 2016 (S. 7 Ziff. 3.4). Ausgehend von den Ta bellenlöhne n der Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 79'025.-- (S. 5 ff. Ziff. 3.3). Mit einer Lohneinbus se von Fr. 71.-- liege die Beschwerdeführerin deutlich unter dem rentenberech tigenden Grenzwert von 10 %, weshalb ihr keine Rente zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 3.5). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 20/8).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom
14. September 2017 im Wesentlichen vor (Urk. 20/1) , ihre bisherige angestamm te Tätigkeit stelle eine durchschnittliche kaufmännische Sekretariats- und Büro arbeit dar, für welche ihr durch den Kreisarzt eine 25%ige bleibende Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie in einer anderen durchschnittlichen kaufmännischen Sekretariats- und Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Es sei bisher nicht von einem Mediziner beurteilt worden, ob ihr das Bedienen eines Computers oder eines Telefons, der Umgang mit Brief- und Paketpost, Ablagetätigkeiten, Archivierung und dergleichen zu mutbar sei en oder nicht. Der Kreisarzt habe ihr lediglich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Somit fehle e s an einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung (S. 5 f. Ziff. 3 , S. 7 f. Ziff. 6 ). 4. 4.1
In der kreisärztlichen Untersuchung vom
12. Februar 2015 (Urk. 20/9/97 )
bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, gab die Beschwerdeführerin an, Tätigkei ten unterhalb der Horizontalen würden für den rechten Arm kein Problem dar stellen. Alles, was über der Horizontalen gemacht werden müsse, bereite Schwierigkeiten. Beispielsweise würden dann Schmerzen sowie ein Blockadegefühl in der rechten Schulter auftreten. Autofahren sei kein Problem. Ru heschmerzen bestünden keine, der Nachtschlaf sei nicht gestört (S. 3 Mitte). Dr. B.___ hielt fest, es zeige sich ein sehr schlechtes Heilergebnis. Die Abdukti on (der rechten Schulter; vgl. S. 4 unten) sei lediglich bis 75° möglich (S. 5 un ten). 4.2
Zwischen April und November 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin mehr fach in der Schulter-Sprechstunde der C.___ vor. Sie habe über ein Funktions defizit der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust so wie zeitweise auftretende Schmerzen geklagt (Bericht vom 20. April 2015, Urk. 20/9/106 Anamnese) .
Die Ärzte dokumentierten im April (Urk. 20/ 9/106 S. 1 f. ) eine aktive globale Elevation von 100 ° , eine passive g l e nohumerale Abduktion von 75°, eine Aus senrotation (AR) von 30°, kein AR-Lag, eine Innenrotation bis L 3. Ein Lift-off sei negativ.
Im Juni (Urk. 20/9/113 S. 1 unten) und August (Urk. 20/9/117 S. 1 unten) zeigte sich ein weitgehend identischer Befund: Aktive globale Abduktion bis 80 °, pas sive glenohumerale Abduktion 80°, Flexion 100°, Aussenrotation ( AR )
3 0° ohne AR-Lag, Innenrotation bis L3, Lift - off knapp nicht positiv.
Im November 2015 habe die Beschwerdeführerin schliesslich über eine Be schwerdelinderung unter Physiotherapie und seltener Einnahme von Schmerz medikation berichtet . Dem Befund ist zu entnehmen, dass der Bewegungsum fang Abduktion 110°, Flexion 100°, Aussenrotation 50°, kein Aussenrotations-Lag Zeichen und Innenrotation bis L1 möglich sei. Der Lift-off - Test sei nicht beurteilbar (Urk. 20/9/127 unten). 4.3
Gestützt auf die erfolgte Berichterstattung zum funktionellen Befund an der rechten Schulter im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung sowie den wie derholten Untersuchungen an der C.___ hielt Kreisarzt Dr. Z.___
mit Aktenbeur teilung vom 31. August 2016 (Urk. 20/9/138) fest, es sei von einer dauerhaften und erheblichen Funktionseinschränkung an der rechten S chulter auszugehen (Ziff. 1). In Abgleich mi t der Tabelle 1 der Suva sei ein Integritätsschaden von 15 % gegeben (Ziff. 2 f.). 4.4
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens beur teil t e der RAD die zumutbare Tätigkeit mit Stellungnahme vom 24. Mai 2016 wie folgt
(Urk. 20/9/160) : Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten
und Arbeiten in ständiger Armvorhal teposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes, nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körper nah, bis Lendenhöhe) über 20 kg, solle vermieden werden (S. 1 f.). Dementspre chend seien leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Ü berkopfarbeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar (S. 2 oben). 4.5
Am 20. Januar 2017 untersuchte Kreisarzt Dr. B.___ die Beschwerdeführerin erneut (Urk. 20/9/163 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. B.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für eine Tätigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil für den rechten Arm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit: Körpernah könnten bis Hüfthöhe 8 kg und bis Brust höhe 5 kg gehoben werden. Körperfern sei das Heben von Lasten nicht zumut bar. Tätigkeiten über dem Kopf seien mit dem rechten Arm nicht möglich. Ebenso seien Tätigkeiten an stossenden , schlagenden und vibrierenden Maschi nen für den rechten Arm ausgeschlossen (S. 6 unten).
Im rechten Schultergelenk sei d ie Abduktion nur bis 75° und die Anteversion nur bis 110° möglich (S. 6 Mitte). 4.6
Kreisärztin Dr. A.___ nahm am 5. Mai 2017 eine Aktenbeurteilung des In tegritätsschadens vor (Urk. 20/9/180 ). Bei der vorliegenden Reruptur der Supra spinatussehne rechts ist für die Schätzung des Integritätsschadens die funktio nelle Bewegungseinschränkung der rechten Schulter massgebend (Tabelle 1 UVG). Die übrigen Tabellen seien vorliegend nicht einschlägig . Unter dem Titel „ Schulter ” f i nde sich der Punkt „ bis zur Horizontalen beweglich ” mit einem Re ferenzwert von 15 % (S. 6 f.).
Die Ärzte der C.___ hätten mit Bericht vom 20. November 2015 eine Abduktion von 110° und eine Flexion (= Anteversion) von 100° do kumentiert. Beide Werte für das Bewegungsausmass würden die Horizontale um 10° beziehungsweise um 20° übersteigen. Der Kreisarzt habe anlässlich der Un tersuchung vom 20. Januar 2017 eine Abduktion von 75° und eine Anteversion von
110° dokumentiert. Un ter Berücksichtigung der kreisärztlich dokumentier ten Kombinationsbewegun gen der rechten Schulter (Nacken- und Hinterhaupt griff) würden die vorliegen den Messwerte einem Bewegungsausmass der rechten S chulter entsprechend dem Punkt „ bis zur Horizontale n beweglich” in Tabelle 1 UVG entsprechen (S. 7 oben). Die Integritätseinbusse an der rechten Schulter betrage 15 % (S. 8). 5. 5.1
In einem ersten Schritt ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene In tegritätseinbusse von 15 % zu prüfen.
In der Suva-Tabelle 1 (Revision 2000), Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (abruf bar unter www.suva.ch
), ist bei völliger Gebrauchsunfähigkeit von einer Integri tätseinbusse von 50 % auszugehen. Bei Funktionsstörungen der Schulter sind folgende Einbussen vorgesehen: Versteift in Adduktion 30 %, bis 30° über Hori zontale beweglich 10 %, bis zur Horizontalen beweglich 15 %, nicht reponierte Luxation 25 % und habituelle Luxation 10 %. 5.2
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3) knapp ausfiel. Da er jedoch auf die erhobe nen Be funde der vorangegangene n kreisärztliche n Untersuchung (vorstehend E. 4.1) sowie
insbesondere der Ärzte der C.___
verwies, in welchen ein Heben des rech ten Armes bis zur Horizontalen dokumentiert wurde, ist seine Einschätzung un ter Hinweis auf die Tabelle 1 UVG nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin führte sodann im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) unter Bezugnah me auf sämtliche eben genannte Berichte nachvollzieh bar und ausreichend be gründet aus, wie die Integritätseinbusse von 15 % herzu leiten ist. Sodann wird die Beurteilung von Dr. Z.___ durch die ausführli che Stellungnahme von Kreis ärztin Dr. A.___ bestätigt.
Die Festsetzung der Integritätseinbusse auf 15 % ist daher vor dem Hintergrund, dass die Beschwer deführerin den Arm bis zur Horizontalen heben kann, nicht aber (wesentlich) darüber hinaus (vorstehend E. 4.2), sowie angesichts der Kategorisierung in der Suva-Tabelle 1 (vorstehend E. 5.1) nicht zu beanstanden. 5.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) war für die Beurteilung der Integritätsentschädigung vorliegend keine persönliche Un tersuchung notwendig. In den vorhandenen Akten waren die Befunde doku mentiert, welche zur Beurteilung der Funktionseinschränkung der rechten Schulter notwendig waren (namentlich der Bewegungsumfang bei A d duktion und Flexion, vgl. dazu auch die Ausführungen von Kreisärztin Dr. A.___ , vor stehend E. 4.6 ) . Die Beschwerdeführerin legte auch nicht dar, inwiefern eine persönliche Untersuchung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Weiter kann sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Integritätsschadens zeitlich vor der Prüfung des Rentenanspruchs vornahm und entschied , nichts zu ihren Gunsten ableiten . Denn auch die nach der Ak tenbeurteilung von Dr. Z.___ eingegangenen Arztberichte hielten fest, dass die Beweglichkeit des Armes im Schultergelenk rechts bis zur Horizont alen möglich ist und sich demnach weder verbesserte noch verschlechterte . Die Be schwerdeführerin vermochte nichts vorzubringen, was gegen die mit kreisärztli cher Einschätzung vom 31. August 2016 festgehaltene Dauerhaftigkeit und Er heblichkeit der Einschränkung in der rechten Schulter gesprochen hätte. 5.4
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Aktengutachten von Kreisärztin Dr. A.___ vom 5. Mai 2017 sei aufgrund des Devolutiveffekts aus dem Recht zu weisen (vorstehend E. 3.1).
Grundsätzlich ist es der Verwaltung wegen des Devolutiveffekt es des Rechtsmit tels der Beschwerde rechtsprechungsgemäss verwehrt, nach der Beschwerdeer hebung selber weitere umfassende Abklärungen, etwa eine medizinische Begut achtung, durchführen zu lassen. Demgegenüber hält die höchstrichterliche Rechtsprechung punktuelle Abklärungen, wie etwa das Einholen von Bestäti gungen und Bescheinigungen oder Rückfragen bei Ärztinnen und Ärzten und anderen Auskunftspersonen, für zulässig und begründet dies damit, dass der Devolutiveffekt durchbrochen werde vom Prinzip, dass die Verwaltung den angefochtenen Entscheid bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererwä gung ziehen kann (Barbara Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N 5 zu § 19 GSVGer , mit Hin weisen).
Das Aktengutachten von Dr. A.___ stellt keine eigentliche medizinische Begut achtung, sondern eine zulässige aktenbasierte Bestätigung der vorange gangenen kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ dar. Es liegt keine Verlet zung des Devolutive ffekts vor, weshalb das genannte Aktengutachten nicht aus dem Recht zu weisen ist . 5.5
Nach dem Gesagten ist die festgelegte Integritätseinbusse von 15 % nicht zu beanstanden. 6. 6.1
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdege gnerin einen Ren tenanspruch zu R echt verneinte.
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre bisherige Tätigkeit als Verkaufsassistentin entspreche in Bezug auf die körperlichen Anforderungen einer durchschnittlichen kaufmännischen Sekretariats- und Büroarbeit. Darin sei ihr aus ärztlicher Sicht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des ärztlicherseits aufgestellten Zumutbarkeitsprofils sei in einer durchschnittlichen Sekretariats- und Bürotätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes beziehe sich auf den all gemeinen Arbeitsmarkt (S. 7 f. Ziff. 5 f.). Sodann seien in einer solchen Tätig keit Armvorhaltepositionen häufig und unvermeidbar . Auch das Ablegen von Akten und dergleichen sei mit nicht zumutbaren Bewegungen und Krafteinsät zen verbunden. Aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (S. 8 f. Ziff. 7). 6.2
Im Zeitpunkt des Unfalles und bis zur Pensionierung am 31. August 2015 (vgl. Urk. 20/9/161 oben) war die Beschwerdeführerin als Verkaufsassistentin bei der Y.___ angestellt. Der Arbeitsplatzbeschreibung vom 2 2. Januar 2015 der bishe rigen Arbeitgeberin (Urk. 20/9/92) ist bezüglich der zu verrichtenden Haupttä tigkeiten
Folgendes zu entnehmen (S. 1 Mitte) : - Telefonzentrale, PC-Arbeiten Anteil: 70 % (Bestellungen, Offerten, Service-Rapporte, Kundenreklamationen bear beiten, usw.) - Lagerarbeiten Anteil: 15 % (Pakete auspacken, Ware versorgen, Apparate einpacken, versenden) - allgemeine Büroarbeiten Anteil: 15 % (Ablage etc.)
Das Heben und Tragen von Gewichten unter 5 k g sowie zwischen 5 und 10 kg bis Lendenhöhe sei oft erforderlich, manchmal seien auch mittelschwere Ge wichte (10 bis 25 kg) bis Lendenhöhe zu tragen und heben (S. 2). 6.3
Die bisherige Tätigkeit als Verkaufsassistentin erforderte gemäss Angaben der Arbeitgeberin oft das Heben und T ragen von Gewichten bis zu 10 kg sowie manchmal auch schwerere r Gewichte bis zu 25 kg (vorstehend E. 6.2). Aus die sem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsplatzprofil ihrer letzten Tätigkeit jenem einer allgemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsplatz entspricht. Aufgrund der allgemeinen Le benserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer solchen Tätigkeit selten bis nie das Heben und Tragen von Gewichten bis zu 25 kg notwendig ist. Das genannte medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsprofil ist mit einer all gemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit ohne weiteres vereinbar. 6.4
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr eine angepasste Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von 5 kg bis Brusthöhe und bis zu 8 kg bis Hüfthö he zumutbar, wobei Überkopftätigkeiten nicht zumutbar und solche an stossen den, schlagenden und vibrierenden Maschinen ausgeschlossen sind (vorstehend E. 4.5, vgl. auch vorstehend E. 4.4). Da ihre bisherige Tätigkeit als Verkaufsas sistentin auch das Verrichten von Lagerarbeiten beinhaltete, welche mit dem Heben und Tragen von Gewichten über 8 kg verbunden waren, ist nicht zu be anstanden, dass die Ärzte ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine ausschliessliche Sekretari ats- oder Bürotätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Insbesondere ist die Tätigkeit am Computer nicht als Tätigkeit mit Armvorhalteposition zu werten, da dabei der Oberarm nicht nach vorne geneigt ist und kein Kraftaufwand im Schulterge lenk notwendig ist, weil der Unterarm auf der Tischplatte abgestützt werden kann (vgl. auch Urk. 20/2 S. 6). Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen auch an, dass sie problemlos A utofahren könne (vorstehend E. 4.1). Die Haltung des Armes ist beim Steuern eines Autos vergleichbar mit jener beim Arbeiten am Computer, wo aufgrund der Armauflage auf dem Tisch sogar noch von einer geringeren Be lastung auszugehen ist. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil an sich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bedienen eines Computers oder Telefons, der Umgang mit Brief- und leichter Paketpost oder Ablagetätigkeiten mit diesem Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar wäre. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, worin die nicht zu mutbaren Bewegungen und Krafteinsätze beim Ablegen von Akten bestehen sollten, da damit jedenfalls keine Überkopfarbeit verbunden ist. Sofern eine grosse Menge an Akten abzulegen oder zu archivieren wäre, wäre dies durchaus in Gewichtsbündeln von unter 5 kg machbar. 6.5
Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Validen- und Invalidenein kommen wurde in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist aufgrund der Ak ten- und Rechtslage nic ht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug, was die Be schwerdeführerin beanstandete und einen Abzug von 20 % aufgrund qualitati ver Einschränkungen forderte ( vorstehend E. 6.1 ). Da bei der Beschwerdeführe rin wie dargelegt (vorstehend E. 6.4) in einer allgemeinen Sekretariats- und Bürotätigkeit keine qualitativen Einschränkungen bestehen, rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug .
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns bei Zusprache der Integritäts entschädigung am 1. Dezember 2016 ( Urk. 2), welcher Entscheid in Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses ( Art. 19 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVG) unbeanstandet blieb, infolge ihrer Pensionierung per 3 1. August 2015 ( Urk. 20/9/1) kein Erwerbseinkommen mehr erzielte.
Denn a ls Valideneinkommen gelten nach Art. 16 ATSG diejenigen Einkünfte, welche eine versicherte Person mutmasslich erzielen würde, wäre sie nicht inva lid geworden. Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 28 Abs. 4 UVV für Versicherte in vorgerücktem Alter Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass für sie die Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechen den Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ( „ bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestim mung des Valideneinkommens geht ( BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Vor aussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist laut dieser Bestim mung, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall alters halber n icht mehr aufnimmt (Variante I; Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2017 vom 3. März 2017 E. 4.1.3). Diese Variante I ist auch erfüllt, wenn der Ent schluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon vor dem Unfall feststand (Erni/ Hüsler / Läubli Ziegler, Eigenheiten der Invaliditätsbemessung im UVG, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2008, S. 146).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht bereits vor dem Unfall am 16. Februar 2014 beabsichtigt hätte, im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionie rung aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV zur Invaliditäts bemessung auf die LSE abstellte.
Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht. 7.
Nach dem Gesagten ist sowohl der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 2) sowie jener vom 24. Juli 2017 be treffend den Rentenanspruch (Urk. 20/2) zu bestätigen, was zur Abweisung so wohl der Beschwerde vom 20. Januar 2017 (Urk. 1) als auch jener vom 14. September 2017 (Urk. 20/1) führt.
Soweit die Beschwerdeführer in verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 3 .1 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand ist auf grund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersu chungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ebenso kann aufgrund des in Erwägung 6 Gesagten von der Durchführung einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgesehen werden (vgl. Urk. 20/1 S. 9 oben) . Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. UV.2017.00220 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2017.00015 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti