Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1992, war vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 als Carrossier Lackiererei bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag im Dezember 2015 war (Urk. 8/1, Urk. 8/36-37). Mit Schadenmeldung vom 5. Januar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Suva an und führte aus, er leide seit mehreren Monaten immer wieder an star ken Hautausschlägen, welche vermutlich von einer Stauballergie hervorgerufen würden. Aufgrund dieser Hautausschläge habe er etliche Wochen im Arbeitsbe trieb gefehlt (Urk. 8/1).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 anerkannte die Suva die Hautbeschwerden als Berufskrankheit, weshalb sie dem Versicherten rückwirkend Versicherungsleis tungen (Taggelder und Kostenübernahme Heilbehandlung) zusprach (Urk. 8/38). Mit Verfügung ebenfalls vom 23. Juni 2016 führte die Suva aus, es handle sich bei der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. März 2016 nicht um mindestens wahrscheinliche Folgen oder Teilfolgen der Berufskrankheit, wes halb sie die Versicherungsleistungen per 21. März 2016 einstelle (Urk. 8/40). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/46; Ergänzung Urk. 8/51) wies die Suva mit Entscheid vom 23. November 2016 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
13. Januar 2017 Beschwerde g egen den Einspracheent scheid vom
23. November 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm für die Folgen der Berufskrankheit die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
27. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, d ie Triggerung der Ekzeme an ungeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch die Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in ei ner Car r osserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Die wahrscheinlich irrita tiv-toxisch verursachten Kontaktekzeme seien deshalb als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung anerkannt worden. In der Verlaufskontrolle am Universitätsspital Z.___ vom 22. Januar 2016 seien die Hautekzeme komplett abgeheilt gewesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass spätestens ab diesem Zeitraum die beruflich verschlimmerten Ekzeme abgeheilt gewesen seien, weshalb die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 2 1. März 2016 nicht zu beanstanden sei. Über dieses Datum hinaus würden keine mindestens wahrscheinlichen Fol gen der als Berufskrankheit anerkannten Hautbeschwerden mehr vorliegen (S. 4 Ziff. 4).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Tätigkeit oder zumindest Arbeitsversuche als Lackierer unter konsequenten Hautschutzmassnahmen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge m it Kapuze) zumutbar .
Die durch Dr. med . A.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, ausge stellte generelle Arbeitsunfähigkeitserklärung sei nicht begründet und keine Folge der anerkannten Berufskrankheit zumal eine berufliche Exposition gegen über Benzophenon am früheren Arbeitsplatz nicht ausgewiesen sei (S. 4 f.).
Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Nicht - eignungsverfü gung nach Art. 78 VUV, da keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bestehe. Die Behauptung, dass eine berufsrelevante Allergie vor liege, sei durch nichts belegt (S. 5 Mitte).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe es nicht zu vertreten, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb die hautschädigende Tätigkeit auf gegeben und eine schulische Ausbildung aufgenommen habe. Folge dessen seien die Hautprobleme abgeheilt und es habe auch keine berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen können und kein Anspruch auf Taggeldleis tungen mehr bestehe (S. 6 Ziff. 5).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest und fügte ergänzend an, d ie vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung zur Anpas sungszeit sei hier irrelevant, da er erneut in seiner angestammten Tätigkeit ar beitsfähig sei beziehungsweise wäre (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), e r sei in seiner angestammten Tätigkeit infol ge einer Be rufskrankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der Abklärung im Universitätsspital Z.___ seien diverse Hautschutzmassnahmen diskutiert worden und die Ärzte hätten ihm so dann geraten, die bisherige Tätigkeit aufzugeben und sich umschulen zu lassen (S. 4 f. Ziff. 9 f.) . Zudem seien die von Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, vorgeschlagenen Schutzvor kehrungen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge mit Kapuze) nicht geeig net, den Kontakt mit den Allergenen zu verhindern, da die Stoffe überwiegend über Dämpfe in Kontakt mit dem Gesicht kämen. Ein Arbeitsversuch hätte dem nach nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt (S. 5 Ziff. 11) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, e r habe erst am 2 3. Juni 2016 erfahren, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungen mehr erbringen werde und er demgemäss gehalten sei, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumel den. Bei fünfmonatiger Übergangsfrist habe die Beschwerdegegnerin das Tag geld deshalb noch bis am 2 3. November 2016 zu leisten. Danach sei eine Be messung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Einkommensvergleichs vorzuneh men (S. 7 Ziff. 16). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Folgen der Berufskrankheit zu Recht per 21. März 2016 eingestellt hatte. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stellte sich am 12. und 22. Januar 2016 zur arbeitsmedizi nischen Abklärung und Verlaufskontrolle bei der dermatologischen Klinik im Universitätsspital Z.___ vor (Bericht vom 22. Januar 2016, Urk. 8/6 S. 2-3). Die Ärzte diagnostizierten ein atopisches Ekzem vom head and neck type (EM [vermutlich Erstmanifestation] 2010) sowie einen Verdacht auf ein kontaktallergisches Handekzem Typ IV Allergie auf Benzophenon (Erstdiag nose [ED] 2015; S. 1).
Aufgrund der vorliegenden Befunde sei ein chronisch rezidivierender Verlauf zu erwarten. Eine Beschäftigung in einem Bereich, wo ein chronischer Feuchtkon takt oder eine schwere mechanische Belastung erforderlich sei, sei eher nicht zu empfehlen. Aus diesem Grund erscheine eine Umschulung, zum Beispiel im Bürobereich, als sinnvoll.
Es seien diverse Hautschutzmassnahmen besprochen worden, insbesondere das Meiden von Arbeiten im Feuchtmilieu. Falls möglich, sollten beim Arbeiten immer Handschuhe getragen werden.
In der Verlaufskontrolle habe sich das Ekzem bereits fast komplett abgeheilt gezeigt, was die allergische und arbeitsstrapazierende Komponente bei atopi scher Diathese stütze (S. 2 Mitte). 3.2
Im Bericht vom 5. April 2016 der Neurodermitissprechstunde am Z.___ (Urk. 8/32 S. 1-2) wurde als Diagnose eine atopische Diathese festgehalten (S. 1 Mitte). Die Ekzeme im Gesicht würden anamnestisch eindeutig durch die Arbeit als Autola ckierer (eventuell durch Dämpfe, die vielleicht auch Benzophenon enthalten würden) getriggert. Seit der Beschwerdeführer nicht mehr als Autolackierer ar beite, habe er auch keine Ekzeme mehr (S. 1 unten).
Entscheidender als eine atopische dermatologische Therapie sei die Umschulung zum Bürokaufmann. Damit würden in Zukunft die Triggerfaktoren des Ge sichtsekzems vermieden (S. 2). 3.3
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (Bericht vom 27. April 2016, Urk. 8/31): - exacerbierte atopische Dermatitis vom head and neck type (Erstdiagnose, ED, 14. November 2013) - Verdacht auf chronisches Handekzem (ED 2015) - Lackindustrie - berufliche Relevanz, Alkaliresistenz leicht vermindert
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 27. Januar 2015, vom 19. bis 23. Oktober 2015, vom 30. November bis 4. Dezember 2015 und vom 7. bis 23. Dezember 2015.
Gemäss Telefonnotiz vom 25. April 2016 habe Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer sodann vom 21. März bis 24. April 2016 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/30). 3.4
Am 22. April 2016 nahm Suva-Arzt Dr. B.___ erstmals Stellung zum vorlie genden Fall (Urk. 8/37). Er führte aus, die Rolle von Benzophenon als Al lergen/Auslöser sei unklar. Gemäss Beurteilung der Dermatologen bestehe beim Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Atopie, das heisse eine erhöhte anlage bedingte Ekzembereitschaft bei geschwächter Hautbarrierefunktion .
Die Triggerung der Ekzeme an unbeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in einer Car r osserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Aus diesem Grund beantrage er die Aner kennung der wahrscheinlich irritativ -toxisch verursachten Kontaktekzeme als Berufskrankheit nach UVG Artikel 9 . 2 (gemeint wohl Art. 9 Abs. 2) im Sinne ei ner erheblichen Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung (atopisches Ekzem).
Der Beschwerdeführer habe sich ohne Absprache mit der Suva für eine Umschu lung entschieden. Eine Tätigkeit als Lackierer (oder zumindest Arbeitsversuche) unter konsequenten Hautschutzmassnahmen wären weiterhin zumutbar (S. 2) . 3.5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 fest, die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten in der Zeit von Januar bis Dezem ber 2015 könne auf die Berufskrankheit zurückgeführt werden. In der Verlaufs kontrolle vom 22. Januar 2016 im Universitätsspital Z.___ seien die Handekzeme komplett abge heilt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 nicht mehr als Carrosserielackierer tätig gewesen sei, könne die 2016 ausge stellte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf berufliche Auslöser zurückgeführt werden (Urk. 8/35; vgl. auch die Stellungnahme vom 21. November 2016, Urk. 8/56). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erkannte die im Jahr 2015 (erneut) aufgetretenen Ek zeme als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer Verschlimme rung der Atopie und richtete dem Beschwerdeführer (respektive dem vorleisten den Krankentaggeldversicherer) daher Taggeld für die im Jahr 2015 ausgewie senen Arbeitsunfähigkeiten aus und leistete Kostenübernahme für die Heilbe handlung. Der Beschwerdeführer war letztmals im Dezember 2015 an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 8/37 S. 1 Mitte). Seither war er den triggernden Stoffen nicht mehr ausge setzt und die Beschwerden waren bereits im Januar 2016 praktisch vollständig abgeklungen, was die Berichte der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ belegen (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gehen, dass die von Dr. A.___ vom 21. März bis 24. April 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) nicht mehr auf die Berufskrankheit zu rückzuführen war. Folglich lag kein im Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehender Gesundheitsschaden mehr vor, weshalb die Leistungseinstellung be reits aus diesem Grund gerechtfertigt war. 4.2
Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ist sodann nicht belegt, da nach Abhei len der Hautbeschwerden kein Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der empfohlenen Schutzmassnahmen stattgefunden hat. Im Gespräch vom 19. Mai 2016 mit der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer, für ihn komme eine Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr in Frage, da sich mit Sicherheit sofort wieder Ekzembeschwerden einstel len würden. Daher habe er bereits im Februar 2016 mit der einjährigen Han delsschule begonnen. Er bewerbe sich zurzeit intensiv als Sachbearbeiter bei Versicherungen und Banken (Urk. 8/33; Auflösung des bisherigen Arbeitsver hältnisses durch den Arbeitgeber per 31. Juli 2016, vgl. Telefonnotiz vom 13. Juni 2016, Urk. 8/36).
Der junge Beschwerdeführer mit Jahrgang 1992 entschloss sich - ohne Rückspra che mit der Beschwerdegegnerin und noch während des laufenden Ar beitsverhältnisses -, sich beruflich neu zu orientieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gestützt auf die nachvollziehbare Darlegung von Dr. B.___, aus medizinischer Sicht ein Arbeitsversuch unter Befolgung von Hautschutzmass nahmen mittels Tragens von Einweghandschuhen und eines Schutzanzuges mit Kapuze - aber auch einer Schutzmaske sowie einer -brille, wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ergänzend festhielt (vgl. Urk. 7 S. 4 f. Ziff. 8.1) – im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre. Mittels Maske und Brille hätte der Kontakt mit den Dämpfen stark vermindert werden können. Da her kann der Argumentation des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) nicht gefolgt werden, dass ein Arbeitsversuch ohnehin aussichtslos gewesen wäre und von vornherein mit keiner Verbesserung der Situation hätte gerechnet werden können.
Schliesslich kann auch den Berichten der behandelnden Ärzte des Z.___ nichts entnommen werden, was gegen einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befol gung der Schutzmassnahmen sprechen würde - oder gesprochen hätte. Denn diese haben dem Beschwerdeführer zwar eine Umschulung in den Bürobereich empfohlen. Dies wohl insbesondere im Hinblick auf sein junges Alter. Jedoch lässt sich daraus nicht schliessen, dass ein Arbeitsversuch unzumutbar gewesen wäre. Für einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der Hautschutz massnahmen hätte auch der Umstand gesprochen, dass sich die Hautbeschwer den ohne Kontakt mit den triggernden Stoffen praktisch umgehend verbesserten und abheilten. Folglich wäre es durchaus realistisch gewesen, dass der Be schwerdeführer mittels der genannten Schutzmassnahmen einen Kontakt mit den triggernden Stoffen massiv minimieren oder gar gänzlich hätte vermeiden können und unter diesen Bedingungen keine Ekzeme mehr aufgetreten wären.
Die anerkannte Berufskrankheit wirkt sich demzufolge seit Februar 2016 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Mangels Durchführung eines Arbeitsversu ches seitens des Beschwerdeführers ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Be rufskrankheit über den 21. März 2016 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig - und allenfalls erwerbsunfähig (vgl. vorstehend E. 1.4) - ist.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu den geltend gemachten Leistungen während einer Übergangs- (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 15) und Anpassungszeit (Ziff. 16; vgl. dazu auch vorstehend E. 2.1). 4.3
Zusammenfassend erbrachte die Beschwerdegegnerin solange die Versicherungs leistungen, wie sich die Berufskrankheit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Aufgrund der ärztlich belegten Abheilung der Hautbeschwer den ab 22. Januar 2016 sowie aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung (Han delsschule) im Februar 2016 mit Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit lag je doch keine berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Die Be schwerdegegnerin stellte die Leistungen folglich zu Recht per 21. März 2016 ein.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2016 rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1992, war vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 als Carrossier Lackiererei bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag im Dezember 2015 war (Urk. 8/1, Urk. 8/36-37). Mit Schadenmeldung vom 5. Januar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Suva an und führte aus, er leide seit mehreren Monaten immer wieder an star ken Hautausschlägen, welche vermutlich von einer Stauballergie hervorgerufen würden. Aufgrund dieser Hautausschläge habe er etliche Wochen im Arbeitsbe trieb gefehlt (Urk. 8/1).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 anerkannte die Suva die Hautbeschwerden als Berufskrankheit, weshalb sie dem Versicherten rückwirkend Versicherungsleis tungen (Taggelder und Kostenübernahme Heilbehandlung) zusprach (Urk. 8/38). Mit Verfügung ebenfalls vom 23. Juni 2016 führte die Suva aus, es handle sich bei der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. März 2016 nicht um mindestens wahrscheinliche Folgen oder Teilfolgen der Berufskrankheit, wes halb sie die Versicherungsleistungen per 21. März 2016 einstelle (Urk. 8/40). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/46; Ergänzung Urk. 8/51) wies die Suva mit Entscheid vom 23. November 2016 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2).
E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
E. 2 UVG im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung anerkannt worden. In der Verlaufskontrolle am Universitätsspital Z.___ vom 22. Januar 2016 seien die Hautekzeme komplett abgeheilt gewesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass spätestens ab diesem Zeitraum die beruflich verschlimmerten Ekzeme abgeheilt gewesen seien, weshalb die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 2 1. März 2016 nicht zu beanstanden sei. Über dieses Datum hinaus würden keine mindestens wahrscheinlichen Fol gen der als Berufskrankheit anerkannten Hautbeschwerden mehr vorliegen (S. 4 Ziff. 4).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Tätigkeit oder zumindest Arbeitsversuche als Lackierer unter konsequenten Hautschutzmassnahmen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge m it Kapuze) zumutbar .
Die durch Dr. med . A.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, ausge stellte generelle Arbeitsunfähigkeitserklärung sei nicht begründet und keine Folge der anerkannten Berufskrankheit zumal eine berufliche Exposition gegen über Benzophenon am früheren Arbeitsplatz nicht ausgewiesen sei (S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, d ie Triggerung der Ekzeme an ungeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch die Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in ei ner Car r osserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Die wahrscheinlich irrita tiv-toxisch verursachten Kontaktekzeme seien deshalb als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), e r sei in seiner angestammten Tätigkeit infol ge einer Be rufskrankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der Abklärung im Universitätsspital Z.___ seien diverse Hautschutzmassnahmen diskutiert worden und die Ärzte hätten ihm so dann geraten, die bisherige Tätigkeit aufzugeben und sich umschulen zu lassen (S. 4 f. Ziff. 9 f.) . Zudem seien die von Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, vorgeschlagenen Schutzvor kehrungen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge mit Kapuze) nicht geeig net, den Kontakt mit den Allergenen zu verhindern, da die Stoffe überwiegend über Dämpfe in Kontakt mit dem Gesicht kämen. Ein Arbeitsversuch hätte dem nach nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt (S. 5 Ziff. 11) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, e r habe erst am 2 3. Juni 2016 erfahren, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungen mehr erbringen werde und er demgemäss gehalten sei, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumel den. Bei fünfmonatiger Übergangsfrist habe die Beschwerdegegnerin das Tag geld deshalb noch bis am 2 3. November 2016 zu leisten. Danach sei eine Be messung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Einkommensvergleichs vorzuneh men (S. 7 Ziff. 16).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Folgen der Berufskrankheit zu Recht per 21. März 2016 eingestellt hatte. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stellte sich am 12. und 22. Januar 2016 zur arbeitsmedizi nischen Abklärung und Verlaufskontrolle bei der dermatologischen Klinik im Universitätsspital Z.___ vor (Bericht vom 22. Januar 2016, Urk. 8/6 S. 2-3). Die Ärzte diagnostizierten ein atopisches Ekzem vom head and neck type (EM [vermutlich Erstmanifestation] 2010) sowie einen Verdacht auf ein kontaktallergisches Handekzem Typ IV Allergie auf Benzophenon (Erstdiag nose [ED] 2015; S. 1).
Aufgrund der vorliegenden Befunde sei ein chronisch rezidivierender Verlauf zu erwarten. Eine Beschäftigung in einem Bereich, wo ein chronischer Feuchtkon takt oder eine schwere mechanische Belastung erforderlich sei, sei eher nicht zu empfehlen. Aus diesem Grund erscheine eine Umschulung, zum Beispiel im Bürobereich, als sinnvoll.
Es seien diverse Hautschutzmassnahmen besprochen worden, insbesondere das Meiden von Arbeiten im Feuchtmilieu. Falls möglich, sollten beim Arbeiten immer Handschuhe getragen werden.
In der Verlaufskontrolle habe sich das Ekzem bereits fast komplett abgeheilt gezeigt, was die allergische und arbeitsstrapazierende Komponente bei atopi scher Diathese stütze (S. 2 Mitte). 3.2
Im Bericht vom 5. April 2016 der Neurodermitissprechstunde am Z.___ (Urk. 8/32 S. 1-2) wurde als Diagnose eine atopische Diathese festgehalten (S. 1 Mitte). Die Ekzeme im Gesicht würden anamnestisch eindeutig durch die Arbeit als Autola ckierer (eventuell durch Dämpfe, die vielleicht auch Benzophenon enthalten würden) getriggert. Seit der Beschwerdeführer nicht mehr als Autolackierer ar beite, habe er auch keine Ekzeme mehr (S. 1 unten).
Entscheidender als eine atopische dermatologische Therapie sei die Umschulung zum Bürokaufmann. Damit würden in Zukunft die Triggerfaktoren des Ge sichtsekzems vermieden (S. 2). 3.3
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (Bericht vom 27. April 2016, Urk. 8/31): - exacerbierte atopische Dermatitis vom head and neck type (Erstdiagnose, ED, 14. November 2013) - Verdacht auf chronisches Handekzem (ED 2015) - Lackindustrie - berufliche Relevanz, Alkaliresistenz leicht vermindert
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 27. Januar 2015, vom 19. bis 23. Oktober 2015, vom 30. November bis 4. Dezember 2015 und vom 7. bis 23. Dezember 2015.
Gemäss Telefonnotiz vom 25. April 2016 habe Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer sodann vom 21. März bis 24. April 2016 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/30). 3.4
Am 22. April 2016 nahm Suva-Arzt Dr. B.___ erstmals Stellung zum vorlie genden Fall (Urk. 8/37). Er führte aus, die Rolle von Benzophenon als Al lergen/Auslöser sei unklar. Gemäss Beurteilung der Dermatologen bestehe beim Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Atopie, das heisse eine erhöhte anlage bedingte Ekzembereitschaft bei geschwächter Hautbarrierefunktion .
Die Triggerung der Ekzeme an unbeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in einer Car r osserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Aus diesem Grund beantrage er die Aner kennung der wahrscheinlich irritativ -toxisch verursachten Kontaktekzeme als Berufskrankheit nach UVG Artikel 9 . 2 (gemeint wohl Art. 9 Abs. 2) im Sinne ei ner erheblichen Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung (atopisches Ekzem).
Der Beschwerdeführer habe sich ohne Absprache mit der Suva für eine Umschu lung entschieden. Eine Tätigkeit als Lackierer (oder zumindest Arbeitsversuche) unter konsequenten Hautschutzmassnahmen wären weiterhin zumutbar (S. 2) . 3.5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 fest, die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten in der Zeit von Januar bis Dezem ber 2015 könne auf die Berufskrankheit zurückgeführt werden. In der Verlaufs kontrolle vom 22. Januar 2016 im Universitätsspital Z.___ seien die Handekzeme komplett abge heilt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 nicht mehr als Carrosserielackierer tätig gewesen sei, könne die 2016 ausge stellte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf berufliche Auslöser zurückgeführt werden (Urk. 8/35; vgl. auch die Stellungnahme vom 21. November 2016, Urk. 8/56).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erkannte die im Jahr 2015 (erneut) aufgetretenen Ek zeme als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer Verschlimme rung der Atopie und richtete dem Beschwerdeführer (respektive dem vorleisten den Krankentaggeldversicherer) daher Taggeld für die im Jahr 2015 ausgewie senen Arbeitsunfähigkeiten aus und leistete Kostenübernahme für die Heilbe handlung. Der Beschwerdeführer war letztmals im Dezember 2015 an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 8/37 S. 1 Mitte). Seither war er den triggernden Stoffen nicht mehr ausge setzt und die Beschwerden waren bereits im Januar 2016 praktisch vollständig abgeklungen, was die Berichte der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ belegen (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gehen, dass die von Dr. A.___ vom 21. März bis 24. April 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) nicht mehr auf die Berufskrankheit zu rückzuführen war. Folglich lag kein im Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehender Gesundheitsschaden mehr vor, weshalb die Leistungseinstellung be reits aus diesem Grund gerechtfertigt war.
E. 4.2 Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ist sodann nicht belegt, da nach Abhei len der Hautbeschwerden kein Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der empfohlenen Schutzmassnahmen stattgefunden hat. Im Gespräch vom 19. Mai 2016 mit der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer, für ihn komme eine Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr in Frage, da sich mit Sicherheit sofort wieder Ekzembeschwerden einstel len würden. Daher habe er bereits im Februar 2016 mit der einjährigen Han delsschule begonnen. Er bewerbe sich zurzeit intensiv als Sachbearbeiter bei Versicherungen und Banken (Urk. 8/33; Auflösung des bisherigen Arbeitsver hältnisses durch den Arbeitgeber per 31. Juli 2016, vgl. Telefonnotiz vom 13. Juni 2016, Urk. 8/36).
Der junge Beschwerdeführer mit Jahrgang 1992 entschloss sich - ohne Rückspra che mit der Beschwerdegegnerin und noch während des laufenden Ar beitsverhältnisses -, sich beruflich neu zu orientieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gestützt auf die nachvollziehbare Darlegung von Dr. B.___, aus medizinischer Sicht ein Arbeitsversuch unter Befolgung von Hautschutzmass nahmen mittels Tragens von Einweghandschuhen und eines Schutzanzuges mit Kapuze - aber auch einer Schutzmaske sowie einer -brille, wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ergänzend festhielt (vgl. Urk. 7 S. 4 f. Ziff. 8.1) – im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre. Mittels Maske und Brille hätte der Kontakt mit den Dämpfen stark vermindert werden können. Da her kann der Argumentation des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) nicht gefolgt werden, dass ein Arbeitsversuch ohnehin aussichtslos gewesen wäre und von vornherein mit keiner Verbesserung der Situation hätte gerechnet werden können.
Schliesslich kann auch den Berichten der behandelnden Ärzte des Z.___ nichts entnommen werden, was gegen einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befol gung der Schutzmassnahmen sprechen würde - oder gesprochen hätte. Denn diese haben dem Beschwerdeführer zwar eine Umschulung in den Bürobereich empfohlen. Dies wohl insbesondere im Hinblick auf sein junges Alter. Jedoch lässt sich daraus nicht schliessen, dass ein Arbeitsversuch unzumutbar gewesen wäre. Für einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der Hautschutz massnahmen hätte auch der Umstand gesprochen, dass sich die Hautbeschwer den ohne Kontakt mit den triggernden Stoffen praktisch umgehend verbesserten und abheilten. Folglich wäre es durchaus realistisch gewesen, dass der Be schwerdeführer mittels der genannten Schutzmassnahmen einen Kontakt mit den triggernden Stoffen massiv minimieren oder gar gänzlich hätte vermeiden können und unter diesen Bedingungen keine Ekzeme mehr aufgetreten wären.
Die anerkannte Berufskrankheit wirkt sich demzufolge seit Februar 2016 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Mangels Durchführung eines Arbeitsversu ches seitens des Beschwerdeführers ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Be rufskrankheit über den 21. März 2016 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig - und allenfalls erwerbsunfähig (vgl. vorstehend E. 1.4) - ist.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu den geltend gemachten Leistungen während einer Übergangs- (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 15) und Anpassungszeit (Ziff. 16; vgl. dazu auch vorstehend E. 2.1).
E. 4.3 Zusammenfassend erbrachte die Beschwerdegegnerin solange die Versicherungs leistungen, wie sich die Berufskrankheit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Aufgrund der ärztlich belegten Abheilung der Hautbeschwer den ab 22. Januar 2016 sowie aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung (Han delsschule) im Februar 2016 mit Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit lag je doch keine berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Die Be schwerdegegnerin stellte die Leistungen folglich zu Recht per 21. März 2016 ein.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2016 rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00007
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1992, war vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 als Carrossier Lackiererei bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag im Dezember 2015 war (Urk. 8/1, Urk. 8/36-37). Mit Schadenmeldung vom 5. Januar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Suva an und führte aus, er leide seit mehreren Monaten immer wieder an star ken Hautausschlägen, welche vermutlich von einer Stauballergie hervorgerufen würden. Aufgrund dieser Hautausschläge habe er etliche Wochen im Arbeitsbe trieb gefehlt (Urk. 8/1).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 anerkannte die Suva die Hautbeschwerden als Berufskrankheit, weshalb sie dem Versicherten rückwirkend Versicherungsleis tungen (Taggelder und Kostenübernahme Heilbehandlung) zusprach (Urk. 8/38). Mit Verfügung ebenfalls vom 23. Juni 2016 führte die Suva aus, es handle sich bei der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. März 2016 nicht um mindestens wahrscheinliche Folgen oder Teilfolgen der Berufskrankheit, wes halb sie die Versicherungsleistungen per 21. März 2016 einstelle (Urk. 8/40). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/46; Ergänzung Urk. 8/51) wies die Suva mit Entscheid vom 23. November 2016 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
13. Januar 2017 Beschwerde g egen den Einspracheent scheid vom
23. November 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei en ihm für die Folgen der Berufskrankheit die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
27. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, d ie Triggerung der Ekzeme an ungeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch die Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in ei ner Car r osserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Die wahrscheinlich irrita tiv-toxisch verursachten Kontaktekzeme seien deshalb als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung anerkannt worden. In der Verlaufskontrolle am Universitätsspital Z.___ vom 22. Januar 2016 seien die Hautekzeme komplett abgeheilt gewesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass spätestens ab diesem Zeitraum die beruflich verschlimmerten Ekzeme abgeheilt gewesen seien, weshalb die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 2 1. März 2016 nicht zu beanstanden sei. Über dieses Datum hinaus würden keine mindestens wahrscheinlichen Fol gen der als Berufskrankheit anerkannten Hautbeschwerden mehr vorliegen (S. 4 Ziff. 4).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Tätigkeit oder zumindest Arbeitsversuche als Lackierer unter konsequenten Hautschutzmassnahmen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge m it Kapuze) zumutbar .
Die durch Dr. med . A.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, ausge stellte generelle Arbeitsunfähigkeitserklärung sei nicht begründet und keine Folge der anerkannten Berufskrankheit zumal eine berufliche Exposition gegen über Benzophenon am früheren Arbeitsplatz nicht ausgewiesen sei (S. 4 f.).
Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Nicht - eignungsverfü gung nach Art. 78 VUV, da keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bestehe. Die Behauptung, dass eine berufsrelevante Allergie vor liege, sei durch nichts belegt (S. 5 Mitte).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe es nicht zu vertreten, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb die hautschädigende Tätigkeit auf gegeben und eine schulische Ausbildung aufgenommen habe. Folge dessen seien die Hautprobleme abgeheilt und es habe auch keine berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen können und kein Anspruch auf Taggeldleis tungen mehr bestehe (S. 6 Ziff. 5).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest und fügte ergänzend an, d ie vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung zur Anpas sungszeit sei hier irrelevant, da er erneut in seiner angestammten Tätigkeit ar beitsfähig sei beziehungsweise wäre (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), e r sei in seiner angestammten Tätigkeit infol ge einer Be rufskrankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der Abklärung im Universitätsspital Z.___ seien diverse Hautschutzmassnahmen diskutiert worden und die Ärzte hätten ihm so dann geraten, die bisherige Tätigkeit aufzugeben und sich umschulen zu lassen (S. 4 f. Ziff. 9 f.) . Zudem seien die von Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, vorgeschlagenen Schutzvor kehrungen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge mit Kapuze) nicht geeig net, den Kontakt mit den Allergenen zu verhindern, da die Stoffe überwiegend über Dämpfe in Kontakt mit dem Gesicht kämen. Ein Arbeitsversuch hätte dem nach nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt (S. 5 Ziff. 11) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, e r habe erst am 2 3. Juni 2016 erfahren, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungen mehr erbringen werde und er demgemäss gehalten sei, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumel den. Bei fünfmonatiger Übergangsfrist habe die Beschwerdegegnerin das Tag geld deshalb noch bis am 2 3. November 2016 zu leisten. Danach sei eine Be messung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Einkommensvergleichs vorzuneh men (S. 7 Ziff. 16). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Folgen der Berufskrankheit zu Recht per 21. März 2016 eingestellt hatte. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stellte sich am 12. und 22. Januar 2016 zur arbeitsmedizi nischen Abklärung und Verlaufskontrolle bei der dermatologischen Klinik im Universitätsspital Z.___ vor (Bericht vom 22. Januar 2016, Urk. 8/6 S. 2-3). Die Ärzte diagnostizierten ein atopisches Ekzem vom head and neck type (EM [vermutlich Erstmanifestation] 2010) sowie einen Verdacht auf ein kontaktallergisches Handekzem Typ IV Allergie auf Benzophenon (Erstdiag nose [ED] 2015; S. 1).
Aufgrund der vorliegenden Befunde sei ein chronisch rezidivierender Verlauf zu erwarten. Eine Beschäftigung in einem Bereich, wo ein chronischer Feuchtkon takt oder eine schwere mechanische Belastung erforderlich sei, sei eher nicht zu empfehlen. Aus diesem Grund erscheine eine Umschulung, zum Beispiel im Bürobereich, als sinnvoll.
Es seien diverse Hautschutzmassnahmen besprochen worden, insbesondere das Meiden von Arbeiten im Feuchtmilieu. Falls möglich, sollten beim Arbeiten immer Handschuhe getragen werden.
In der Verlaufskontrolle habe sich das Ekzem bereits fast komplett abgeheilt gezeigt, was die allergische und arbeitsstrapazierende Komponente bei atopi scher Diathese stütze (S. 2 Mitte). 3.2
Im Bericht vom 5. April 2016 der Neurodermitissprechstunde am Z.___ (Urk. 8/32 S. 1-2) wurde als Diagnose eine atopische Diathese festgehalten (S. 1 Mitte). Die Ekzeme im Gesicht würden anamnestisch eindeutig durch die Arbeit als Autola ckierer (eventuell durch Dämpfe, die vielleicht auch Benzophenon enthalten würden) getriggert. Seit der Beschwerdeführer nicht mehr als Autolackierer ar beite, habe er auch keine Ekzeme mehr (S. 1 unten).
Entscheidender als eine atopische dermatologische Therapie sei die Umschulung zum Bürokaufmann. Damit würden in Zukunft die Triggerfaktoren des Ge sichtsekzems vermieden (S. 2). 3.3
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (Bericht vom 27. April 2016, Urk. 8/31): - exacerbierte atopische Dermatitis vom head and neck type (Erstdiagnose, ED, 14. November 2013) - Verdacht auf chronisches Handekzem (ED 2015) - Lackindustrie - berufliche Relevanz, Alkaliresistenz leicht vermindert
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 27. Januar 2015, vom 19. bis 23. Oktober 2015, vom 30. November bis 4. Dezember 2015 und vom 7. bis 23. Dezember 2015.
Gemäss Telefonnotiz vom 25. April 2016 habe Dr. A.___ dem Beschwerdefüh rer sodann vom 21. März bis 24. April 2016 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/30). 3.4
Am 22. April 2016 nahm Suva-Arzt Dr. B.___ erstmals Stellung zum vorlie genden Fall (Urk. 8/37). Er führte aus, die Rolle von Benzophenon als Al lergen/Auslöser sei unklar. Gemäss Beurteilung der Dermatologen bestehe beim Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Atopie, das heisse eine erhöhte anlage bedingte Ekzembereitschaft bei geschwächter Hautbarrierefunktion .
Die Triggerung der Ekzeme an unbeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in einer Car r osserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Aus diesem Grund beantrage er die Aner kennung der wahrscheinlich irritativ -toxisch verursachten Kontaktekzeme als Berufskrankheit nach UVG Artikel 9 . 2 (gemeint wohl Art. 9 Abs. 2) im Sinne ei ner erheblichen Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung (atopisches Ekzem).
Der Beschwerdeführer habe sich ohne Absprache mit der Suva für eine Umschu lung entschieden. Eine Tätigkeit als Lackierer (oder zumindest Arbeitsversuche) unter konsequenten Hautschutzmassnahmen wären weiterhin zumutbar (S. 2) . 3.5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 fest, die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten in der Zeit von Januar bis Dezem ber 2015 könne auf die Berufskrankheit zurückgeführt werden. In der Verlaufs kontrolle vom 22. Januar 2016 im Universitätsspital Z.___ seien die Handekzeme komplett abge heilt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 nicht mehr als Carrosserielackierer tätig gewesen sei, könne die 2016 ausge stellte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf berufliche Auslöser zurückgeführt werden (Urk. 8/35; vgl. auch die Stellungnahme vom 21. November 2016, Urk. 8/56). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erkannte die im Jahr 2015 (erneut) aufgetretenen Ek zeme als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer Verschlimme rung der Atopie und richtete dem Beschwerdeführer (respektive dem vorleisten den Krankentaggeldversicherer) daher Taggeld für die im Jahr 2015 ausgewie senen Arbeitsunfähigkeiten aus und leistete Kostenübernahme für die Heilbe handlung. Der Beschwerdeführer war letztmals im Dezember 2015 an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 8/37 S. 1 Mitte). Seither war er den triggernden Stoffen nicht mehr ausge setzt und die Beschwerden waren bereits im Januar 2016 praktisch vollständig abgeklungen, was die Berichte der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ belegen (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gehen, dass die von Dr. A.___ vom 21. März bis 24. April 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) nicht mehr auf die Berufskrankheit zu rückzuführen war. Folglich lag kein im Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehender Gesundheitsschaden mehr vor, weshalb die Leistungseinstellung be reits aus diesem Grund gerechtfertigt war. 4.2
Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ist sodann nicht belegt, da nach Abhei len der Hautbeschwerden kein Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der empfohlenen Schutzmassnahmen stattgefunden hat. Im Gespräch vom 19. Mai 2016 mit der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer, für ihn komme eine Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr in Frage, da sich mit Sicherheit sofort wieder Ekzembeschwerden einstel len würden. Daher habe er bereits im Februar 2016 mit der einjährigen Han delsschule begonnen. Er bewerbe sich zurzeit intensiv als Sachbearbeiter bei Versicherungen und Banken (Urk. 8/33; Auflösung des bisherigen Arbeitsver hältnisses durch den Arbeitgeber per 31. Juli 2016, vgl. Telefonnotiz vom 13. Juni 2016, Urk. 8/36).
Der junge Beschwerdeführer mit Jahrgang 1992 entschloss sich - ohne Rückspra che mit der Beschwerdegegnerin und noch während des laufenden Ar beitsverhältnisses -, sich beruflich neu zu orientieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gestützt auf die nachvollziehbare Darlegung von Dr. B.___, aus medizinischer Sicht ein Arbeitsversuch unter Befolgung von Hautschutzmass nahmen mittels Tragens von Einweghandschuhen und eines Schutzanzuges mit Kapuze - aber auch einer Schutzmaske sowie einer -brille, wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ergänzend festhielt (vgl. Urk. 7 S. 4 f. Ziff. 8.1) – im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre. Mittels Maske und Brille hätte der Kontakt mit den Dämpfen stark vermindert werden können. Da her kann der Argumentation des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) nicht gefolgt werden, dass ein Arbeitsversuch ohnehin aussichtslos gewesen wäre und von vornherein mit keiner Verbesserung der Situation hätte gerechnet werden können.
Schliesslich kann auch den Berichten der behandelnden Ärzte des Z.___ nichts entnommen werden, was gegen einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befol gung der Schutzmassnahmen sprechen würde - oder gesprochen hätte. Denn diese haben dem Beschwerdeführer zwar eine Umschulung in den Bürobereich empfohlen. Dies wohl insbesondere im Hinblick auf sein junges Alter. Jedoch lässt sich daraus nicht schliessen, dass ein Arbeitsversuch unzumutbar gewesen wäre. Für einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der Hautschutz massnahmen hätte auch der Umstand gesprochen, dass sich die Hautbeschwer den ohne Kontakt mit den triggernden Stoffen praktisch umgehend verbesserten und abheilten. Folglich wäre es durchaus realistisch gewesen, dass der Be schwerdeführer mittels der genannten Schutzmassnahmen einen Kontakt mit den triggernden Stoffen massiv minimieren oder gar gänzlich hätte vermeiden können und unter diesen Bedingungen keine Ekzeme mehr aufgetreten wären.
Die anerkannte Berufskrankheit wirkt sich demzufolge seit Februar 2016 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Mangels Durchführung eines Arbeitsversu ches seitens des Beschwerdeführers ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Be rufskrankheit über den 21. März 2016 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig - und allenfalls erwerbsunfähig (vgl. vorstehend E. 1.4) - ist.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu den geltend gemachten Leistungen während einer Übergangs- (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 15) und Anpassungszeit (Ziff. 16; vgl. dazu auch vorstehend E. 2.1). 4.3
Zusammenfassend erbrachte die Beschwerdegegnerin solange die Versicherungs leistungen, wie sich die Berufskrankheit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Aufgrund der ärztlich belegten Abheilung der Hautbeschwer den ab 22. Januar 2016 sowie aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung (Han delsschule) im Februar 2016 mit Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit lag je doch keine berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Die Be schwerdegegnerin stellte die Leistungen folglich zu Recht per 21. März 2016 ein.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2016 rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti