opencaselaw.ch

UV.2017.00001

Verneinung der natürlichen Unfallkausalität der somatischen Beschwerden wegen Erreichen des Status quo sine; Verneinung der adäquaten Kausalität der psychischen Beschwerden; Abweisung der Beschwerde (BGE 8C_577/2017)

Zürich SozVersG · 2017-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war seit dem 4. Oktober 2010 (Urk. 9/43 S. 2) bei der Y.___ AG, als Zimmermann angestellt und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert. Am 28. November 2011 meldeten der Versicherte und die Y.___ AG dem Krankentaggeldversicherer der Letzteren, der AXA Ver sicherungen AG (AXA), dass der Versicherte seit dem 26. August 2011 voll ständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/43 S. 2-3). Am 16. August 2012 meldete der Versicherte der Suva einen Unfall, bei welchem ihm mehrere Kanthölzer auf den Nacken gefallen seien (Urk. 9/1), worauf die Suva bei der AXA die Akten zur Arbeits unfähigkeit des Versicherten ab dem 26. August 2011 (Urk. 9/43/1-125) beizog. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 9/47) verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juli 2011, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe.

Die vom Versicherten am 7. März 2013 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/52) , welche er am 10. Juli 2013 ergänzte (Urk. 11/62) , wies die Suva am 2. August 2013 (Urk. 9/66 ) ab. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2013 erhob der Versicherte am 5. September 2013 Beschwerde ( Urk. 9/65), worauf das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. November 2015 (Prozess Nr. UV.2013.00199; Urk. 9/94) in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 1 5. Juli 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

gehandelt habe , und die Sache an die Suva zurück wies , damit sie prüfe , ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 st ünd en , und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut ver füge. 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 5. November 2015 (Prozess Nr. UV.2013.00199; Urk. 9/94) holte die Suva bei einem ihrer Kreis ärzte ein Aktengutachten (Gutachten vom 2 1. April 2016; Urk.

121) ein und verneinte mit Verfügung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 9/122) einen natürlichen Kausal zusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens und einen solchen zwischen dem versicherten Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der HWS und der linken Schulter infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2012 sowie einen adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychi schen Beschwerden und stellte die Ausrichtung von Taggeldleistungen und Heilungskosten auf den 1. Februar 2012 hin ein . Die vom Versicherten am 3 0. Juni 2016 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/124) wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. November 2016 ( Urk. 9/132 = Urk.

2) ab. 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 3 0. Dezember 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm eine Rente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (neurologische, psy chiatrische und rheumatologische) Begutachtung in die Wege leite (S. 2) .

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), worauf mit Verfügung vom 1 0. Apri l 2017 (Urk. 10 ) das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsver tre tung

antragsgemäss bewilligt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 zugestellt und es wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und dass, falls keine weiteren Verfah rensschritte a nge ordne t würden , der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mit geteilt werde . Der Beschwerdeführe r wurde sodann darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche un entgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Mög lich keit habe , dem Gericht vor der Fäl lung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeit aufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen , und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze .

Mit Eingabe vom 1 8. April 2017 ( Urk.

12) ersuchte der Beschwerdeführer infolge einer ausserordentlichen Geschäftsüberlastung um eine Fristan setz ung zur Replik nicht vor Ende Mai 201 7. Mit Verfügung vom 2 6. April 2017 ( Urk.

13) wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Be schwer deführers vom 1 8. April 2017 zugestellt und es wurde festgestellt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforder lich erachte, dass es den Parteien indes unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri täts entschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Vermin de rung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sich tigt.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben . Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwir kung en einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile be treffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.4

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 er gan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranla gung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weni ger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnis mässi ge Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal rea gieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Un fall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlang en, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Er werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E .

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfall ereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehens ab lauf

- folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mitte l schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.8

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) gestützt auf das Aktengutachten ihres Kreis arztes, Dr. Z.___ , vom 2 1. April 2016 davon aus, dass es infolge des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 lediglich zu eine r vorübergehenden Verschlimmerung ein es krankhaften Vorzustandes im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der linken Schulter gekommen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der linken Schulter spätestens Anfang Oktober 2011 und zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der HWS spätestens am 1. Februar 2012 zu verneinen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem U n fallereignis und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens zu verneine n sei ( Urk. 1 S . 17) , und dass es an einem adäquaten Kausal zu sammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem versi cher ten Unfallereignis fehle, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Februar 2012 eingestellt worden seien ( Urk. 1 S. 21) . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das kreisärztliche Akten gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 nicht abgestellt werden könne, unter anderem weil dieses leidglich Mutmassungen zum Unfallhergan g ent halte ( Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden im Bereich seiner linken Schulter, der HWS und des linken Ellenbogens um Folgen des versicherten Unfallereignisses gehandelt habe ( Urk. 1 S. 11 f.). 3.

Das hiesige Gericht hat in E . 4.5 des in Rechtskraft erwachsenen Urteil s in Sachen der Parteien vom 2 5. November 2015 (Prozessnummer UV.2013.00199; Urk. 9/94) erwogen , dass sich das versicherte Unfallereignis vom 15. Juli 2011 folgendermassen zugetragen hat: Der Beschwerdeführer sprang mit Konterlatten der Masse 6 cm x 6 cm x 5,6 m vom Gerüst auf das ungefähr einen Meter entfernte Dach, als pro grammwidrig Konterlatten auf den Bereich zwischen dem Nackenansatz und der linken Schulter aufschlugen, worauf er veranlasst wurde, mittels reflexartiger Bewegungen die Konterlatten gegen die Hebelwirkung ankämpfend festzuhalten, um ein vollständiges Ent gleiten und Hinunterfallen dieser auf die Strasse zu verhindern. Auf diese Umschreibung des Unfallhergangs gilt es vorliegend abzustellen. 4. 4.1

Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem U n fall vom 1 5. Juli 2011 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 4 .2

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 ( Urk. 9/40), dass eine am 7. Oktober 2011 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS des Beschwerde führers eine multise g mentale Osteochondrose , eine Spondylose und eine Spon dyl arthrose

linksbetont sowie einen kongenital engen zervikalen Spinal kanal ohne zusätzliche Diskushernie ergeben habe. Die Spondylarthrose

habe zu degenerativen neuroforaminalen Einengungen im Bereich der Wirbel kör per C3/C4 links, C4/C5 links und C6/C7 links mit möglicher Beeinträch tigung der Nervenwurzeln C4 links , C5 links und C7 links geführt . 4 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte mit Bericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 9/43 S . 75), dass die Erstbehandlung am 1 8. Juli 2011 stattge fun den habe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt seit ungefähr einer Woche unter einer schmerzhaften Schulter links und unter zuneh men den Bewegungseinschränkungen der HWS gelitten. Dr. B.___

diagnostizierte ein

zervikospondylogenes Syndrom links mit /bei

foraminaler Einengung C3-C7, engem Spinalkanal, Verdacht auf Wurzelreizsyndrom C6/7, Trizeps schwäche und Verdacht auf eine PHS (Pariarthropathia humeroscapularis ) der linken Schulter. Der Beschwerdeführer sei analgetisch und mittels Phy sio therapie behandelt worden. An der C.___ K linik seien sodann Infil trationen durch geführt worden. Ab dem 2 6. August 2011 habe eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden. 4 .4

In ihrem Bericht vom 3. Februar 2012 ( Urk. 9/23 S. 5-6) erwähnten die Ärzte der C.___ Klinik, Neurologie, dass anlässlich einer Konsultation vom 1. Februar 2012 eine deutliche Besserung der HWS-Beschwerden festzu stel le n gewesen sei (S . 5). Nach einer Wurzelinfiltration vom 1 9. Januar 2012 be stehe im Bereich der HWS gegenwärtig praktisch Beschwerdefreiheit. Auch klinisch sei von einer Normalisierung der Befunde auszugehen. Im Vorder grund stehe gegenwärtig eine Schulterproblematik links.

A m 1. Juni 2012 (Urk.

9/ 11 S.

2) stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Neu ro logie, die folgenden Diagnosen: - regredientes, linksseitiges Zervikobrachialsyndrom links mit/bei: - foraminaler Affektion der Wurzel C7 links - Wurzelinfiltration C7 am 1 9. Januar 2012, inklusive Fazetten ge lenk C6/7 mit gutem Erfolg - aktuell Verdacht auf zusätzliche Schulterproblematik links - Schulter links, adominant: - subacromiales

Impingement , sonographisch intakte Rotatoren man schette , Erguss in der Bursa - Ellenbogen links: Insertionstendinopathie der Beuge r

- und Streck sehnen (Tennis- und Golferellenbogen )

Der Beschwerdeführer werde gegenwärtig zur Hauptsache durch Befunde ortho pädischer Natur beeinträchtigt . 4 .5

Am 1 2. September 2012 ( Urk. 9/16) stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Obere Extremitäten, die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulter links, adominant: - subacromiales Impingement, magnetresonanztomographisch nach ge wiesene hypertrophe Arthrose des AC-Gelenks ( Acromioclavicu largelenks ), Bursitis und langstreckige inferiore Labrumablösung sowie kleine Subscapularisoberrandläsion - Ellenbogen links: Insertionstendinopathie der Beuger- und Streck sehnen

- Status nach intraartikulärer Testinfiltration bei vermutetem Plica syn drom am linken Ellenbogen - Nebendiagnosen: - regredientes Zervikobrachialsyndrom - foraminale Affektion der Wurzel C7 links - Wurzelinfiltration am 1 9. Januar 2012, inklusive Fazettengelenk C6/7 mit gutem Erfolg

Er führte aus, dass sich magnetresonanztomographisch deutliche Pathologien im linken Schultergelenk identifizieren liessen. Da diese jedoch mit dem klinischen Untersuchungsbefund nicht korrelierten, sei eine operative Inter ven tion gegenwärtig nicht angezeigt . Der Beschwerdeführer könne die

höhe ren Belastungen seines Berufs als Zimmermann nicht mehr erbringen (S.

2). 4 .6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie , E.___ , attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 9/43 S . 119-120) eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen für die bisher ausgeübte Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % seit dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 (S. 2).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

E.___ ,

erwähnte in seinem Bericht vom 8. Januar 2013 ( Urk. 9/37), dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 unter zunehmenden Schmerzen im linken Arm, Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Traurigkeit, Konzentrations störungen, Ver gess lichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug und Antriebs losigkeit leide und stellte unter Anderem die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Status nach Alkoholabhängigkeit bis 1996 - Schulterschmerzen - Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens - zervikozephales Syndrom

Er führte aus, dass b ei einer therapieresistenten Situation ohne Fortschritte ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (S. 2). 4 .7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerde gegnerin , führte in seinem auf Grund der Akten verfassten Gutachten vom 2 1. April 2016 ( Urk. 9/121) aus, dass auf eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, weil eine solche lediglich den gegenwärtigen Status erheben könne und bezüglich der Beurteilung der Kausalität zum Unfall aus dem Jahre 2011 nicht erforderlich sei . Auf Grund des Urteil s des hiesigen Gerichts (vom 2 5. November 2015; Prozessnummer UV.2013.00199; Urk. 9/94) sei von einem Unfall mechanismus auszugehen, bei welchem die Latte ausschliesslich im Bereich zwischen N ackenansatz und linker Schulter nicht hingegen an der HWS oder direkt an der Schulter Kontusionen verursacht habe , und bei welchem die Arme des Beschwerde führers auf Grund einer Hebelwirkung vor dem Körper nach oben gezogen worden seien. Eine unfallbedingte strukturelle Läsion der HWS sei auch bild gebend nicht belegt. Die MRI vom 7. Oktober 2011 habe vielmehr aus schliesslich degenerativ bedingte Veränderungen im Sinne von mutliseg men talen

Osteochondrosen , Spondylosen und Spondylarthrosen ergeben, welche zu degenerativen neuroforaminellen Einengungen des Spinalkanals im Be reich der HWS geführt hätten. Eine unfallbedingte strukturelle Läsion im Bereich der HWS sei daher auszuschliessen. Des Gleichen sei eine richtung gebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen nicht nachgewiesen. Sollte es durch die Kontusion im Schulter- und Nacken ansatzbereich zu einer Symptomauslösung in Bezug auf die Sensibilitäts störung im Bereich C7 der HWS gekommen sein, se i von einem Erreichen des Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung an der C.___ K linik vom 1. Februar 2012, bei welcher eine Normali sie rung der neurologischen Befunde festgestellt worden sei, auszugehen (S. 6).

Eine am 5. September 2012 durchgeführte MRI des linken Schultergelenks habe eine kleine Oberrandläsion der Subscapularissehne , eine Bizepste ndino pathie , eine langstreckige in feriore Labrumablösung, eine leichte Supraspina tustendinopathie ohne Riss und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit leichter Reizung der Bursa subacromialis und damit ausschliesslich degene rative Veränderungen ergeben. Auf Grund des Unfallmechanismus handle es sich bei der langstreckigen inferioren Labrumablösung nicht um eine Unfall folge . Denn anlässlich des versicherten Unfallereignisses sei es zu einem Auf schlagen einer ungefähr 6 Zentimeter breiten Latte auf den zwischen Nacken ansatz und linker Schulter gelegenen Bereich gekommen, weshalb eine direkte Kontusion der linken Schulter auszuschliessen sei. Sodann sei eine Verletzung des unteren Labrums auch nicht dadurch möglich, dass die Arme des Beschwerdeführers durch Aufschlagen der Latten auf Grund einer Hebel wirkung vor dem Körper nach oben gezogen worden seien. Die Impinge ment symptomatik und Reizung der Bursa subacromialis sei im Rahmen der hyper trophen AC-Gelenksarthrose zu erklären. Da geeignete Verletzungsmecha nis men , welche einen Riss der Rotatorenmanschette erklären könnten, wie zum Beispiel ein Sturz nach vorne mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, nicht aktenkundig seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei den festgestellten Sehnenveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette um degenerativ bedingte Veränderungen handle . Eine richtunggebende Ver schlimmerung durch das versicherte Unfallereignis sei auszuschliessen.

Sollte es infolge des versicherten Unfallereignisses zu einer Bursitis im festge stellten Bereich gekommen sein, sei davon auszugehen, dass diese spätestens Anfang Oktober 2011 wieder abgeheilt war, da Beschwerden im Bereich der linken Schulter auf Grund der Akten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fest gestellt worden seien. In Bezug auf die Schulter könne daher insgesamt von einem Erreichen des Status quo sine im Oktober 2011 ausgegangen werden.

Bei den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens handle es sich um In sertionstendinopathien der Beuger- und Strecksehnen. Dabei handle es sich um Reizungen oder Entzündungen im Sehnenansatzbereich auf Grund von Über lastungen oder Fehlbelastungen. Mangels eines adäquaten Schädigungs mechanismus sowie auf Grund des Umstandes, dass Beschwerden im Bereich linken Ellenbogens erstmals am 3. Oktober 2011 und somit mit einer Latenz von drei Monaten geltend gemacht worden sei en , sei weder eine unfallbe dingte strukturelle Läsion im Bereich des linken Ellenbogens noch eine dies be züg liche richtunggebende Verschlim merung überwiegend wahrscheinlich (S. 7).

5 . 5. 1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 vorerst Beschwerden im Bereich der HWS im Vordergrund standen, und dass diesbezüglich Infiltrationen durchgeführt wurden (vorstehend E . 4.3). In der Folge stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Neurologie , anlässlich einer Konsultation vom 1. Februar 2012 eine deutliche Besserung der HWS-Beschwerden und eine fast vollständige Be schwer defreiheit im Bereich der HWS fest, und gingen davon aus, dass gegen wärtig die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogens im Vordergrund stünden (vorstehend E. 4.4). 5.2

Während die behandelnden Ärzte zur Frage nach der Unfallkausalität der somatischen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogens nicht Stellung nahmen (vgl. vorstehend E. 4.5) , ging Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. April 2016 ( vorstehend E . 4.7 ) davon aus , dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss dem durch das hiesige Gericht

erhobenen Unfall mechanismus weder an der HWS noch direkt an der linken Schulter ein e Kontusion erlitten habe , sowie auf Grund des Umstandes, dass eine unfallbedingte strukturelle Läsion der HWS auch bild gebend nicht belegt sei, davon auszugehen sei, dass der Gesundheitsschaden im Bereich der HWS des Beschwerdeführer s im Sinne einer degenerativen Veränderung weder durch das versicherte Unfallereignis verursacht noch dadurch richtunggebend verschlimmert worden sei. Vielmehr sei davon aus zu gehen, dass das Unfallereignis ledigli ch vorübergehend zu einer Symptom auslösung

der vorbestehenden Sensi bili täts störung im Bereich C7 geführt habe, und dass in Bezug auf die HWS der Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung an der C.___ Kl inik vom 1. Februar 2012 erreicht worden sei.

Bei der im Bereich der linken Schulter bestehenden Gesundheits beein trächti gung im Sinne einer kleine n Subscapularisläsion , einer

Bizeps tendinopathie , einer inferiore n Labrumablösung, einer

Supraspinatustendinopathie und eine r hypertrophe n AC-Gelenksarthrose mit leichter Reizung der Bursa subacro mia lis

handle es sich ausschliesslich um degenerative Veränderungen und damit nicht um Unfallfolgen . Denn auf Grund des dokumentierten Unfall mechanimus seien geeignete Verletzungsmechanismen, welche einen Riss der Rotatore n manschette und eine inferiore Labrumablösung erklären könnten, auszuschliessen. Aus diesem Grunde sei weder eine Verursachung noch eine richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Schultergelenks des Beschwerdeführers erstellt. Vielmehr sei davon aus zugehen, dass das Unfallereignis allenfalls vorübergehend zu einer Bursi tis im Bereich der linken Schulter geführt habe, wobei diesbezüglich spätes tens zum Zeitpunkt einer ärztlichen Untersuchung vom 1 1. Oktober 2011 der Status quo sine erreicht worden sei.

Hinsichtlich der Beeinträchtigungen im Bereich des linken Ellenbogens im Sinne von Insertionstendinopathien der Beuger- und Strecksehnen sei der Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall m angels eines adäquaten Schädigungs mechanismus sowie auf Grund einer langen Latenzzeit von drei Monaten Dauer zu verneinen. 5.3

In psychischer Hinsicht ging Dr. F.___ am 8. Januar 2013 (vorstehend E . 4.6 .) davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 unter anderem unter einer mittelgradigen depressiven Episode und unter einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide, und dass er deswegen arbeitsunfähig sei. 6. 6.1

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E. 4.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.5 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit dem Unfall hergang sowie mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete

in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach

die Gesundheitsbeeinträchti gungen im Bereich der HWS, der linken Schulter und des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers ausschliesslich degenerativen Ursprungs und vorbe steh end seien , und wonach diese weder durch das versicherte Unfallereignis verursacht, noch durch dieses richtunggebend verschlimmert worden seien, und wonach in Bezug auf eine

allfällige vorübergehende Aktivierung eines zu vor weitgehend stummen Vorzustandes im Bereich der HWS und der linken Schulter im Anschluss an den Unfall insgesamt spätestens am 1. Februar 2012 der Status quo sine erreicht worden sei .

6.2

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er d ie Ansicht vertrat, dass die Konterlatten anlässlich des versicherten Unfall er eignisses nicht auf die HWS und nicht direkt auf die linke Schulter des Be schwerdeführers, sondern auf den Bereich zwischen Nackenansatz und linker Schulter aufgeschlagen seien . Denn damit berücksichtigte der Kreisarzt in korrekter Weise den vom hiesige n Gericht in E . 4.5 des in Rechtskraft er wachs enen Urteil s vom 2 5. November 2015 (Prozessnummer UV.2013.00199 ; Urk. 9/94) in Sachen der Parteien beschriebenen Unfallhergang, was nicht zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass der Kreisarzt in seinem Aktengutachten von einem unrichtigen Unfallhergang ausgegangen sei (vgl. Urk. 1 S . 9 f.). Dem Be schwer deführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Um stand, dass er vor dem versicherten Unfallereignis nie in ärztlicher Behand lung „wegen der Schulter, Einschränkungen im Bereich der HWS oder des Ell bogens“ ( Urk. 1 S . 12) gestanden sei, auf eine Unfallkausalität seiner Beschwerden schliessen will.

Denn, e ntgegen der Ansicht des Beschwerde führers , genügt dies gemäss dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit nicht, sondern entspräche der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 ) . 6.3

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag daher grundsätzlich die

für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts entgegen. 6.4

I n Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E . 4.6). Anlass zu solchen Zweifeln besteht hier jedoch nicht. 6.5

Da sich die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht nicht zur Unfall kausalität äusserten , und da ihr e Beurteilungen deshalb nicht im Wider spruch zu derjenigen durch Dr. Z.___ stehen, vermögen sie die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Bezug auf die Frage nach der Un fallkausalität nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann vorliegend daher auf die nachvollziehbare Beur tei lung durch Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E . 4.7 ) abgestellt werden. 7 . 7 .1

Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige

Beurteilung durch

Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E. 4.7 ) steht damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheits beein trächtigungen im Bereich der HWS , der linken Schulter und des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers ausschliesslich degenerativen Ursprungs sind und weder durch das versi chert e Unfallereignis verursacht wurden , noch dadurch richtunggebend ver schlim mert

wurden. Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass es durch das Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 zwar zu einer vorübergehenden Ver schlim merung des degenerativen Vorzu standes sowohl im Bereich der HWS, als auch im Bereich der linken Schulter des Beschwerdefüh rers beziehungs weise zur vorübergehenden Aktivie rung eines bisher weitgehend stummen Vor zustandes gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätes tens am 1. Febru ar 2012 gesamthaft der Status quo sine erreicht wurde. 7 .2

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis überwiegend wahrscheinlich nichts ändern ,

besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualv orbrin gen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E .

4b , 1 22 V 157 E .

1d mit Hinweis en ). 7.3

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E. 1.3 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___

vom 2 1. April 2016 (vorstehend E . 4.7 ) fest, dass der Status quo sine gesamthaft spätes tens am 1. Februar 2012 erreicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden daher auch keine Teilursache mehr dar. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 36 Abs. 1 UVG daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 14). 8. 8.1

Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sammen hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dar gelegten Methode (vorstehend E . 1.6 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Bes chwerdekompo nenten zu erfolgen . Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 5. Juli 2011 zu prüfen. 8.2

Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E . 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober

2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001). 8.3

Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S.

449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). 8.4

Beim Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 handelt es sich um ein programm widriges Aufschlagen von Konterlatten der Masse 6 cm x 6 cm x 5,6 m auf den Bereich zwischen dem Nackenansatz und der linken Schulter und ein anschliessendes Festhalten der Konterlatten gegen die Hebelwirkung

mittels reflexartige r Bewegungen ( vorstehend E . 3 ). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und mangels äusserer Verletzungen ist dieses Geschehen den leichten beziehungsweise banalen Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E . 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 8 .5

Mangels besonderer Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 5. Juli 2011 und den psychischen Beschwerden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.6 ) u nd somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Proble matik zu verneinen. 9.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 9/122 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers und einen solchen zwischen dem versicherten Unfallereignis und den gesundheit lichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS und der linken Schulter des Beschwerdeführers infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2012 verneinte sowie einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychischen Be schwer den verneinte , und damit gleichzeitig die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 1. Februar 2012 einstellte (vgl. Urk. 9/122 S .

2) sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Inv a lidenrente und Integritäts entschädigung ; vgl. Urk. 2 S. 21) für die Folgen des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 verneinte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 10.

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers , Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich,

welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die a n gefallenen Barauslagen einzureichen , androhungsweise (vgl. Urk.

10) nach Ermessen mit Fr. 2‘100.-- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.3 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___

vom 2 1. April 2016 (vorstehend E .

E. 1.4 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).

E. 1.5 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit dem Unfall hergang sowie mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete

in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach

die Gesundheitsbeeinträchti gungen im Bereich der HWS, der linken Schulter und des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers ausschliesslich degenerativen Ursprungs und vorbe steh end seien , und wonach diese weder durch das versicherte Unfallereignis verursacht, noch durch dieses richtunggebend verschlimmert worden seien, und wonach in Bezug auf eine

allfällige vorübergehende Aktivierung eines zu vor weitgehend stummen Vorzustandes im Bereich der HWS und der linken Schulter im Anschluss an den Unfall insgesamt spätestens am 1. Februar 2012 der Status quo sine erreicht worden sei .

6.2

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er d ie Ansicht vertrat, dass die Konterlatten anlässlich des versicherten Unfall er eignisses nicht auf die HWS und nicht direkt auf die linke Schulter des Be schwerdeführers, sondern auf den Bereich zwischen Nackenansatz und linker Schulter aufgeschlagen seien . Denn damit berücksichtigte der Kreisarzt in korrekter Weise den vom hiesige n Gericht in E .

E. 1.6 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Bes chwerdekompo nenten zu erfolgen . Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 5. Juli 2011 zu prüfen.

E. 1.7 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mitte l schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.8 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) gestützt auf das Aktengutachten ihres Kreis arztes, Dr. Z.___ , vom 2 1. April 2016 davon aus, dass es infolge des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 lediglich zu eine r vorübergehenden Verschlimmerung ein es krankhaften Vorzustandes im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der linken Schulter gekommen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der linken Schulter spätestens Anfang Oktober 2011 und zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der HWS spätestens am 1. Februar 2012 zu verneinen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem U n fallereignis und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens zu verneine n sei ( Urk. 1 S . 17) , und dass es an einem adäquaten Kausal zu sammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem versi cher ten Unfallereignis fehle, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Februar 2012 eingestellt worden seien ( Urk. 1 S. 21) . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das kreisärztliche Akten gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 nicht abgestellt werden könne, unter anderem weil dieses leidglich Mutmassungen zum Unfallhergan g ent halte ( Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden im Bereich seiner linken Schulter, der HWS und des linken Ellenbogens um Folgen des versicherten Unfallereignisses gehandelt habe ( Urk. 1 S. 11 f.). 3.

Das hiesige Gericht hat in E .

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

gehandelt habe , und die Sache an die Suva zurück wies , damit sie prüfe , ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 st ünd en , und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut ver füge.

E. 4.1 Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem U n fall vom 1 5. Juli 2011 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 4 .2

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 ( Urk. 9/40), dass eine am 7. Oktober 2011 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS des Beschwerde führers eine multise g mentale Osteochondrose , eine Spondylose und eine Spon dyl arthrose

linksbetont sowie einen kongenital engen zervikalen Spinal kanal ohne zusätzliche Diskushernie ergeben habe. Die Spondylarthrose

habe zu degenerativen neuroforaminalen Einengungen im Bereich der Wirbel kör per C3/C4 links, C4/C5 links und C6/C7 links mit möglicher Beeinträch tigung der Nervenwurzeln C4 links , C5 links und C7 links geführt . 4 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte mit Bericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 9/43 S . 75), dass die Erstbehandlung am 1 8. Juli 2011 stattge fun den habe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt seit ungefähr einer Woche unter einer schmerzhaften Schulter links und unter zuneh men den Bewegungseinschränkungen der HWS gelitten. Dr. B.___

diagnostizierte ein

zervikospondylogenes Syndrom links mit /bei

foraminaler Einengung C3-C7, engem Spinalkanal, Verdacht auf Wurzelreizsyndrom C6/7, Trizeps schwäche und Verdacht auf eine PHS (Pariarthropathia humeroscapularis ) der linken Schulter. Der Beschwerdeführer sei analgetisch und mittels Phy sio therapie behandelt worden. An der C.___ K linik seien sodann Infil trationen durch geführt worden. Ab dem 2 6. August 2011 habe eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden. 4 .4

In ihrem Bericht vom 3. Februar 2012 ( Urk. 9/23 S. 5-6) erwähnten die Ärzte der C.___ Klinik, Neurologie, dass anlässlich einer Konsultation vom 1. Februar 2012 eine deutliche Besserung der HWS-Beschwerden festzu stel le n gewesen sei (S . 5). Nach einer Wurzelinfiltration vom 1 9. Januar 2012 be stehe im Bereich der HWS gegenwärtig praktisch Beschwerdefreiheit. Auch klinisch sei von einer Normalisierung der Befunde auszugehen. Im Vorder grund stehe gegenwärtig eine Schulterproblematik links.

A m 1. Juni 2012 (Urk.

9/ 11 S.

2) stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Neu ro logie, die folgenden Diagnosen: - regredientes, linksseitiges Zervikobrachialsyndrom links mit/bei: - foraminaler Affektion der Wurzel C7 links - Wurzelinfiltration C7 am 1 9. Januar 2012, inklusive Fazetten ge lenk C6/7 mit gutem Erfolg - aktuell Verdacht auf zusätzliche Schulterproblematik links - Schulter links, adominant: - subacromiales

Impingement , sonographisch intakte Rotatoren man schette , Erguss in der Bursa - Ellenbogen links: Insertionstendinopathie der Beuge r

- und Streck sehnen (Tennis- und Golferellenbogen )

Der Beschwerdeführer werde gegenwärtig zur Hauptsache durch Befunde ortho pädischer Natur beeinträchtigt . 4 .5

Am 1 2. September 2012 ( Urk. 9/16) stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Obere Extremitäten, die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulter links, adominant: - subacromiales Impingement, magnetresonanztomographisch nach ge wiesene hypertrophe Arthrose des AC-Gelenks ( Acromioclavicu largelenks ), Bursitis und langstreckige inferiore Labrumablösung sowie kleine Subscapularisoberrandläsion - Ellenbogen links: Insertionstendinopathie der Beuger- und Streck sehnen

- Status nach intraartikulärer Testinfiltration bei vermutetem Plica syn drom am linken Ellenbogen - Nebendiagnosen: - regredientes Zervikobrachialsyndrom - foraminale Affektion der Wurzel C7 links - Wurzelinfiltration am 1 9. Januar 2012, inklusive Fazettengelenk C6/7 mit gutem Erfolg

Er führte aus, dass sich magnetresonanztomographisch deutliche Pathologien im linken Schultergelenk identifizieren liessen. Da diese jedoch mit dem klinischen Untersuchungsbefund nicht korrelierten, sei eine operative Inter ven tion gegenwärtig nicht angezeigt . Der Beschwerdeführer könne die

höhe ren Belastungen seines Berufs als Zimmermann nicht mehr erbringen (S.

2). 4 .6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie , E.___ , attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 9/43 S . 119-120) eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen für die bisher ausgeübte Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % seit dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 (S. 2).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

E.___ ,

erwähnte in seinem Bericht vom 8. Januar 2013 ( Urk. 9/37), dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 unter zunehmenden Schmerzen im linken Arm, Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Traurigkeit, Konzentrations störungen, Ver gess lichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug und Antriebs losigkeit leide und stellte unter Anderem die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Status nach Alkoholabhängigkeit bis 1996 - Schulterschmerzen - Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens - zervikozephales Syndrom

Er führte aus, dass b ei einer therapieresistenten Situation ohne Fortschritte ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (S. 2). 4 .7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerde gegnerin , führte in seinem auf Grund der Akten verfassten Gutachten vom 2 1. April 2016 ( Urk. 9/121) aus, dass auf eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, weil eine solche lediglich den gegenwärtigen Status erheben könne und bezüglich der Beurteilung der Kausalität zum Unfall aus dem Jahre 2011 nicht erforderlich sei . Auf Grund des Urteil s des hiesigen Gerichts (vom 2 5. November 2015; Prozessnummer UV.2013.00199; Urk. 9/94) sei von einem Unfall mechanismus auszugehen, bei welchem die Latte ausschliesslich im Bereich zwischen N ackenansatz und linker Schulter nicht hingegen an der HWS oder direkt an der Schulter Kontusionen verursacht habe , und bei welchem die Arme des Beschwerde führers auf Grund einer Hebelwirkung vor dem Körper nach oben gezogen worden seien. Eine unfallbedingte strukturelle Läsion der HWS sei auch bild gebend nicht belegt. Die MRI vom 7. Oktober 2011 habe vielmehr aus schliesslich degenerativ bedingte Veränderungen im Sinne von mutliseg men talen

Osteochondrosen , Spondylosen und Spondylarthrosen ergeben, welche zu degenerativen neuroforaminellen Einengungen des Spinalkanals im Be reich der HWS geführt hätten. Eine unfallbedingte strukturelle Läsion im Bereich der HWS sei daher auszuschliessen. Des Gleichen sei eine richtung gebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen nicht nachgewiesen. Sollte es durch die Kontusion im Schulter- und Nacken ansatzbereich zu einer Symptomauslösung in Bezug auf die Sensibilitäts störung im Bereich C7 der HWS gekommen sein, se i von einem Erreichen des Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung an der C.___ K linik vom 1. Februar 2012, bei welcher eine Normali sie rung der neurologischen Befunde festgestellt worden sei, auszugehen (S. 6).

Eine am 5. September 2012 durchgeführte MRI des linken Schultergelenks habe eine kleine Oberrandläsion der Subscapularissehne , eine Bizepste ndino pathie , eine langstreckige in feriore Labrumablösung, eine leichte Supraspina tustendinopathie ohne Riss und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit leichter Reizung der Bursa subacromialis und damit ausschliesslich degene rative Veränderungen ergeben. Auf Grund des Unfallmechanismus handle es sich bei der langstreckigen inferioren Labrumablösung nicht um eine Unfall folge . Denn anlässlich des versicherten Unfallereignisses sei es zu einem Auf schlagen einer ungefähr 6 Zentimeter breiten Latte auf den zwischen Nacken ansatz und linker Schulter gelegenen Bereich gekommen, weshalb eine direkte Kontusion der linken Schulter auszuschliessen sei. Sodann sei eine Verletzung des unteren Labrums auch nicht dadurch möglich, dass die Arme des Beschwerdeführers durch Aufschlagen der Latten auf Grund einer Hebel wirkung vor dem Körper nach oben gezogen worden seien. Die Impinge ment symptomatik und Reizung der Bursa subacromialis sei im Rahmen der hyper trophen AC-Gelenksarthrose zu erklären. Da geeignete Verletzungsmecha nis men , welche einen Riss der Rotatorenmanschette erklären könnten, wie zum Beispiel ein Sturz nach vorne mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, nicht aktenkundig seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei den festgestellten Sehnenveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette um degenerativ bedingte Veränderungen handle . Eine richtunggebende Ver schlimmerung durch das versicherte Unfallereignis sei auszuschliessen.

Sollte es infolge des versicherten Unfallereignisses zu einer Bursitis im festge stellten Bereich gekommen sein, sei davon auszugehen, dass diese spätestens Anfang Oktober 2011 wieder abgeheilt war, da Beschwerden im Bereich der linken Schulter auf Grund der Akten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fest gestellt worden seien. In Bezug auf die Schulter könne daher insgesamt von einem Erreichen des Status quo sine im Oktober 2011 ausgegangen werden.

Bei den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens handle es sich um In sertionstendinopathien der Beuger- und Strecksehnen. Dabei handle es sich um Reizungen oder Entzündungen im Sehnenansatzbereich auf Grund von Über lastungen oder Fehlbelastungen. Mangels eines adäquaten Schädigungs mechanismus sowie auf Grund des Umstandes, dass Beschwerden im Bereich linken Ellenbogens erstmals am 3. Oktober 2011 und somit mit einer Latenz von drei Monaten geltend gemacht worden sei en , sei weder eine unfallbe dingte strukturelle Läsion im Bereich des linken Ellenbogens noch eine dies be züg liche richtunggebende Verschlim merung überwiegend wahrscheinlich (S. 7).

5 . 5. 1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 vorerst Beschwerden im Bereich der HWS im Vordergrund standen, und dass diesbezüglich Infiltrationen durchgeführt wurden (vorstehend E . 4.3). In der Folge stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Neurologie , anlässlich einer Konsultation vom 1. Februar 2012 eine deutliche Besserung der HWS-Beschwerden und eine fast vollständige Be schwer defreiheit im Bereich der HWS fest, und gingen davon aus, dass gegen wärtig die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogens im Vordergrund stünden (vorstehend E. 4.4). 5.2

Während die behandelnden Ärzte zur Frage nach der Unfallkausalität der somatischen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogens nicht Stellung nahmen (vgl. vorstehend E. 4.5) , ging Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. April 2016 ( vorstehend E .

E. 4.5 des in Rechtskraft er wachs enen Urteil s vom 2 5. November 2015 (Prozessnummer UV.2013.00199 ; Urk. 9/94) in Sachen der Parteien beschriebenen Unfallhergang, was nicht zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass der Kreisarzt in seinem Aktengutachten von einem unrichtigen Unfallhergang ausgegangen sei (vgl. Urk. 1 S . 9 f.). Dem Be schwer deführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Um stand, dass er vor dem versicherten Unfallereignis nie in ärztlicher Behand lung „wegen der Schulter, Einschränkungen im Bereich der HWS oder des Ell bogens“ ( Urk. 1 S . 12) gestanden sei, auf eine Unfallkausalität seiner Beschwerden schliessen will.

Denn, e ntgegen der Ansicht des Beschwerde führers , genügt dies gemäss dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit nicht, sondern entspräche der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 ) . 6.3

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag daher grundsätzlich die

für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts entgegen. 6.4

I n Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E . 4.6). Anlass zu solchen Zweifeln besteht hier jedoch nicht. 6.5

Da sich die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht nicht zur Unfall kausalität äusserten , und da ihr e Beurteilungen deshalb nicht im Wider spruch zu derjenigen durch Dr. Z.___ stehen, vermögen sie die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Bezug auf die Frage nach der Un fallkausalität nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann vorliegend daher auf die nachvollziehbare Beur tei lung durch Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E .

E. 4.6 .) davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 unter anderem unter einer mittelgradigen depressiven Episode und unter einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide, und dass er deswegen arbeitsunfähig sei. 6. 6.1

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E. 4.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E.

E. 4.7 ) fest, dass der Status quo sine gesamthaft spätes tens am 1. Februar 2012 erreicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden daher auch keine Teilursache mehr dar. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 36 Abs. 1 UVG daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 14). 8.

E. 8 S. 2), worauf mit Verfügung vom 1 0. Apri l 2017 (Urk.

E. 8.1 Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sammen hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dar gelegten Methode (vorstehend E .

E. 8.2 Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E . 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober

2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001).

E. 8.3 Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S.

449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004).

E. 8.4 Beim Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 handelt es sich um ein programm widriges Aufschlagen von Konterlatten der Masse 6 cm x 6 cm x 5,6 m auf den Bereich zwischen dem Nackenansatz und der linken Schulter und ein anschliessendes Festhalten der Konterlatten gegen die Hebelwirkung

mittels reflexartige r Bewegungen ( vorstehend E . 3 ). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und mangels äusserer Verletzungen ist dieses Geschehen den leichten beziehungsweise banalen Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E . 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 8 .5

Mangels besonderer Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 5. Juli 2011 und den psychischen Beschwerden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.6 ) u nd somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Proble matik zu verneinen. 9.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 9/122 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers und einen solchen zwischen dem versicherten Unfallereignis und den gesundheit lichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS und der linken Schulter des Beschwerdeführers infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2012 verneinte sowie einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychischen Be schwer den verneinte , und damit gleichzeitig die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 1. Februar 2012 einstellte (vgl. Urk. 9/122 S .

2) sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Inv a lidenrente und Integritäts entschädigung ; vgl. Urk. 2 S. 21) für die Folgen des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 verneinte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 10.

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers , Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich,

welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die a n gefallenen Barauslagen einzureichen , androhungsweise (vgl. Urk.

10) nach Ermessen mit Fr. 2‘100.-- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00001

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war seit dem 4. Oktober 2010 (Urk. 9/43 S. 2) bei der Y.___ AG, als Zimmermann angestellt und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert. Am 28. November 2011 meldeten der Versicherte und die Y.___ AG dem Krankentaggeldversicherer der Letzteren, der AXA Ver sicherungen AG (AXA), dass der Versicherte seit dem 26. August 2011 voll ständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/43 S. 2-3). Am 16. August 2012 meldete der Versicherte der Suva einen Unfall, bei welchem ihm mehrere Kanthölzer auf den Nacken gefallen seien (Urk. 9/1), worauf die Suva bei der AXA die Akten zur Arbeits unfähigkeit des Versicherten ab dem 26. August 2011 (Urk. 9/43/1-125) beizog. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 9/47) verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juli 2011, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe.

Die vom Versicherten am 7. März 2013 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/52) , welche er am 10. Juli 2013 ergänzte (Urk. 11/62) , wies die Suva am 2. August 2013 (Urk. 9/66 ) ab. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2013 erhob der Versicherte am 5. September 2013 Beschwerde ( Urk. 9/65), worauf das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. November 2015 (Prozess Nr. UV.2013.00199; Urk. 9/94) in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 1 5. Juli 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

gehandelt habe , und die Sache an die Suva zurück wies , damit sie prüfe , ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 st ünd en , und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut ver füge. 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 5. November 2015 (Prozess Nr. UV.2013.00199; Urk. 9/94) holte die Suva bei einem ihrer Kreis ärzte ein Aktengutachten (Gutachten vom 2 1. April 2016; Urk.

121) ein und verneinte mit Verfügung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 9/122) einen natürlichen Kausal zusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens und einen solchen zwischen dem versicherten Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der HWS und der linken Schulter infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2012 sowie einen adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychi schen Beschwerden und stellte die Ausrichtung von Taggeldleistungen und Heilungskosten auf den 1. Februar 2012 hin ein . Die vom Versicherten am 3 0. Juni 2016 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/124) wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. November 2016 ( Urk. 9/132 = Urk.

2) ab. 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 3 0. Dezember 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm eine Rente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (neurologische, psy chiatrische und rheumatologische) Begutachtung in die Wege leite (S. 2) .

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), worauf mit Verfügung vom 1 0. Apri l 2017 (Urk. 10 ) das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsver tre tung

antragsgemäss bewilligt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 zugestellt und es wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und dass, falls keine weiteren Verfah rensschritte a nge ordne t würden , der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mit geteilt werde . Der Beschwerdeführe r wurde sodann darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche un entgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Mög lich keit habe , dem Gericht vor der Fäl lung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeit aufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen , und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze .

Mit Eingabe vom 1 8. April 2017 ( Urk.

12) ersuchte der Beschwerdeführer infolge einer ausserordentlichen Geschäftsüberlastung um eine Fristan setz ung zur Replik nicht vor Ende Mai 201 7. Mit Verfügung vom 2 6. April 2017 ( Urk.

13) wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Be schwer deführers vom 1 8. April 2017 zugestellt und es wurde festgestellt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforder lich erachte, dass es den Parteien indes unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri täts entschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Vermin de rung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sich tigt.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben . Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwir kung en einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile be treffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.4

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 er gan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranla gung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weni ger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnis mässi ge Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal rea gieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Un fall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlang en, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Er werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E .

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfall ereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehens ab lauf

- folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mitte l schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.8

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) gestützt auf das Aktengutachten ihres Kreis arztes, Dr. Z.___ , vom 2 1. April 2016 davon aus, dass es infolge des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 lediglich zu eine r vorübergehenden Verschlimmerung ein es krankhaften Vorzustandes im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der linken Schulter gekommen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der linken Schulter spätestens Anfang Oktober 2011 und zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden im Bereich der HWS spätestens am 1. Februar 2012 zu verneinen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem U n fallereignis und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens zu verneine n sei ( Urk. 1 S . 17) , und dass es an einem adäquaten Kausal zu sammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem versi cher ten Unfallereignis fehle, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Februar 2012 eingestellt worden seien ( Urk. 1 S. 21) . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das kreisärztliche Akten gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 nicht abgestellt werden könne, unter anderem weil dieses leidglich Mutmassungen zum Unfallhergan g ent halte ( Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden im Bereich seiner linken Schulter, der HWS und des linken Ellenbogens um Folgen des versicherten Unfallereignisses gehandelt habe ( Urk. 1 S. 11 f.). 3.

Das hiesige Gericht hat in E . 4.5 des in Rechtskraft erwachsenen Urteil s in Sachen der Parteien vom 2 5. November 2015 (Prozessnummer UV.2013.00199; Urk. 9/94) erwogen , dass sich das versicherte Unfallereignis vom 15. Juli 2011 folgendermassen zugetragen hat: Der Beschwerdeführer sprang mit Konterlatten der Masse 6 cm x 6 cm x 5,6 m vom Gerüst auf das ungefähr einen Meter entfernte Dach, als pro grammwidrig Konterlatten auf den Bereich zwischen dem Nackenansatz und der linken Schulter aufschlugen, worauf er veranlasst wurde, mittels reflexartiger Bewegungen die Konterlatten gegen die Hebelwirkung ankämpfend festzuhalten, um ein vollständiges Ent gleiten und Hinunterfallen dieser auf die Strasse zu verhindern. Auf diese Umschreibung des Unfallhergangs gilt es vorliegend abzustellen. 4. 4.1

Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem U n fall vom 1 5. Juli 2011 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 4 .2

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 ( Urk. 9/40), dass eine am 7. Oktober 2011 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS des Beschwerde führers eine multise g mentale Osteochondrose , eine Spondylose und eine Spon dyl arthrose

linksbetont sowie einen kongenital engen zervikalen Spinal kanal ohne zusätzliche Diskushernie ergeben habe. Die Spondylarthrose

habe zu degenerativen neuroforaminalen Einengungen im Bereich der Wirbel kör per C3/C4 links, C4/C5 links und C6/C7 links mit möglicher Beeinträch tigung der Nervenwurzeln C4 links , C5 links und C7 links geführt . 4 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte mit Bericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 9/43 S . 75), dass die Erstbehandlung am 1 8. Juli 2011 stattge fun den habe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt seit ungefähr einer Woche unter einer schmerzhaften Schulter links und unter zuneh men den Bewegungseinschränkungen der HWS gelitten. Dr. B.___

diagnostizierte ein

zervikospondylogenes Syndrom links mit /bei

foraminaler Einengung C3-C7, engem Spinalkanal, Verdacht auf Wurzelreizsyndrom C6/7, Trizeps schwäche und Verdacht auf eine PHS (Pariarthropathia humeroscapularis ) der linken Schulter. Der Beschwerdeführer sei analgetisch und mittels Phy sio therapie behandelt worden. An der C.___ K linik seien sodann Infil trationen durch geführt worden. Ab dem 2 6. August 2011 habe eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden. 4 .4

In ihrem Bericht vom 3. Februar 2012 ( Urk. 9/23 S. 5-6) erwähnten die Ärzte der C.___ Klinik, Neurologie, dass anlässlich einer Konsultation vom 1. Februar 2012 eine deutliche Besserung der HWS-Beschwerden festzu stel le n gewesen sei (S . 5). Nach einer Wurzelinfiltration vom 1 9. Januar 2012 be stehe im Bereich der HWS gegenwärtig praktisch Beschwerdefreiheit. Auch klinisch sei von einer Normalisierung der Befunde auszugehen. Im Vorder grund stehe gegenwärtig eine Schulterproblematik links.

A m 1. Juni 2012 (Urk.

9/ 11 S.

2) stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Neu ro logie, die folgenden Diagnosen: - regredientes, linksseitiges Zervikobrachialsyndrom links mit/bei: - foraminaler Affektion der Wurzel C7 links - Wurzelinfiltration C7 am 1 9. Januar 2012, inklusive Fazetten ge lenk C6/7 mit gutem Erfolg - aktuell Verdacht auf zusätzliche Schulterproblematik links - Schulter links, adominant: - subacromiales

Impingement , sonographisch intakte Rotatoren man schette , Erguss in der Bursa - Ellenbogen links: Insertionstendinopathie der Beuge r

- und Streck sehnen (Tennis- und Golferellenbogen )

Der Beschwerdeführer werde gegenwärtig zur Hauptsache durch Befunde ortho pädischer Natur beeinträchtigt . 4 .5

Am 1 2. September 2012 ( Urk. 9/16) stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Obere Extremitäten, die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulter links, adominant: - subacromiales Impingement, magnetresonanztomographisch nach ge wiesene hypertrophe Arthrose des AC-Gelenks ( Acromioclavicu largelenks ), Bursitis und langstreckige inferiore Labrumablösung sowie kleine Subscapularisoberrandläsion - Ellenbogen links: Insertionstendinopathie der Beuger- und Streck sehnen

- Status nach intraartikulärer Testinfiltration bei vermutetem Plica syn drom am linken Ellenbogen - Nebendiagnosen: - regredientes Zervikobrachialsyndrom - foraminale Affektion der Wurzel C7 links - Wurzelinfiltration am 1 9. Januar 2012, inklusive Fazettengelenk C6/7 mit gutem Erfolg

Er führte aus, dass sich magnetresonanztomographisch deutliche Pathologien im linken Schultergelenk identifizieren liessen. Da diese jedoch mit dem klinischen Untersuchungsbefund nicht korrelierten, sei eine operative Inter ven tion gegenwärtig nicht angezeigt . Der Beschwerdeführer könne die

höhe ren Belastungen seines Berufs als Zimmermann nicht mehr erbringen (S.

2). 4 .6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie , E.___ , attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 9/43 S . 119-120) eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen für die bisher ausgeübte Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % seit dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 (S. 2).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

E.___ ,

erwähnte in seinem Bericht vom 8. Januar 2013 ( Urk. 9/37), dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 unter zunehmenden Schmerzen im linken Arm, Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Traurigkeit, Konzentrations störungen, Ver gess lichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug und Antriebs losigkeit leide und stellte unter Anderem die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Status nach Alkoholabhängigkeit bis 1996 - Schulterschmerzen - Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens - zervikozephales Syndrom

Er führte aus, dass b ei einer therapieresistenten Situation ohne Fortschritte ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (S. 2). 4 .7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerde gegnerin , führte in seinem auf Grund der Akten verfassten Gutachten vom 2 1. April 2016 ( Urk. 9/121) aus, dass auf eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, weil eine solche lediglich den gegenwärtigen Status erheben könne und bezüglich der Beurteilung der Kausalität zum Unfall aus dem Jahre 2011 nicht erforderlich sei . Auf Grund des Urteil s des hiesigen Gerichts (vom 2 5. November 2015; Prozessnummer UV.2013.00199; Urk. 9/94) sei von einem Unfall mechanismus auszugehen, bei welchem die Latte ausschliesslich im Bereich zwischen N ackenansatz und linker Schulter nicht hingegen an der HWS oder direkt an der Schulter Kontusionen verursacht habe , und bei welchem die Arme des Beschwerde führers auf Grund einer Hebelwirkung vor dem Körper nach oben gezogen worden seien. Eine unfallbedingte strukturelle Läsion der HWS sei auch bild gebend nicht belegt. Die MRI vom 7. Oktober 2011 habe vielmehr aus schliesslich degenerativ bedingte Veränderungen im Sinne von mutliseg men talen

Osteochondrosen , Spondylosen und Spondylarthrosen ergeben, welche zu degenerativen neuroforaminellen Einengungen des Spinalkanals im Be reich der HWS geführt hätten. Eine unfallbedingte strukturelle Läsion im Bereich der HWS sei daher auszuschliessen. Des Gleichen sei eine richtung gebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen nicht nachgewiesen. Sollte es durch die Kontusion im Schulter- und Nacken ansatzbereich zu einer Symptomauslösung in Bezug auf die Sensibilitäts störung im Bereich C7 der HWS gekommen sein, se i von einem Erreichen des Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung an der C.___ K linik vom 1. Februar 2012, bei welcher eine Normali sie rung der neurologischen Befunde festgestellt worden sei, auszugehen (S. 6).

Eine am 5. September 2012 durchgeführte MRI des linken Schultergelenks habe eine kleine Oberrandläsion der Subscapularissehne , eine Bizepste ndino pathie , eine langstreckige in feriore Labrumablösung, eine leichte Supraspina tustendinopathie ohne Riss und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit leichter Reizung der Bursa subacromialis und damit ausschliesslich degene rative Veränderungen ergeben. Auf Grund des Unfallmechanismus handle es sich bei der langstreckigen inferioren Labrumablösung nicht um eine Unfall folge . Denn anlässlich des versicherten Unfallereignisses sei es zu einem Auf schlagen einer ungefähr 6 Zentimeter breiten Latte auf den zwischen Nacken ansatz und linker Schulter gelegenen Bereich gekommen, weshalb eine direkte Kontusion der linken Schulter auszuschliessen sei. Sodann sei eine Verletzung des unteren Labrums auch nicht dadurch möglich, dass die Arme des Beschwerdeführers durch Aufschlagen der Latten auf Grund einer Hebel wirkung vor dem Körper nach oben gezogen worden seien. Die Impinge ment symptomatik und Reizung der Bursa subacromialis sei im Rahmen der hyper trophen AC-Gelenksarthrose zu erklären. Da geeignete Verletzungsmecha nis men , welche einen Riss der Rotatorenmanschette erklären könnten, wie zum Beispiel ein Sturz nach vorne mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, nicht aktenkundig seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei den festgestellten Sehnenveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette um degenerativ bedingte Veränderungen handle . Eine richtunggebende Ver schlimmerung durch das versicherte Unfallereignis sei auszuschliessen.

Sollte es infolge des versicherten Unfallereignisses zu einer Bursitis im festge stellten Bereich gekommen sein, sei davon auszugehen, dass diese spätestens Anfang Oktober 2011 wieder abgeheilt war, da Beschwerden im Bereich der linken Schulter auf Grund der Akten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fest gestellt worden seien. In Bezug auf die Schulter könne daher insgesamt von einem Erreichen des Status quo sine im Oktober 2011 ausgegangen werden.

Bei den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens handle es sich um In sertionstendinopathien der Beuger- und Strecksehnen. Dabei handle es sich um Reizungen oder Entzündungen im Sehnenansatzbereich auf Grund von Über lastungen oder Fehlbelastungen. Mangels eines adäquaten Schädigungs mechanismus sowie auf Grund des Umstandes, dass Beschwerden im Bereich linken Ellenbogens erstmals am 3. Oktober 2011 und somit mit einer Latenz von drei Monaten geltend gemacht worden sei en , sei weder eine unfallbe dingte strukturelle Läsion im Bereich des linken Ellenbogens noch eine dies be züg liche richtunggebende Verschlim merung überwiegend wahrscheinlich (S. 7).

5 . 5. 1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 1 5. Juli 2011 vorerst Beschwerden im Bereich der HWS im Vordergrund standen, und dass diesbezüglich Infiltrationen durchgeführt wurden (vorstehend E . 4.3). In der Folge stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Neurologie , anlässlich einer Konsultation vom 1. Februar 2012 eine deutliche Besserung der HWS-Beschwerden und eine fast vollständige Be schwer defreiheit im Bereich der HWS fest, und gingen davon aus, dass gegen wärtig die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogens im Vordergrund stünden (vorstehend E. 4.4). 5.2

Während die behandelnden Ärzte zur Frage nach der Unfallkausalität der somatischen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogens nicht Stellung nahmen (vgl. vorstehend E. 4.5) , ging Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. April 2016 ( vorstehend E . 4.7 ) davon aus , dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss dem durch das hiesige Gericht

erhobenen Unfall mechanismus weder an der HWS noch direkt an der linken Schulter ein e Kontusion erlitten habe , sowie auf Grund des Umstandes, dass eine unfallbedingte strukturelle Läsion der HWS auch bild gebend nicht belegt sei, davon auszugehen sei, dass der Gesundheitsschaden im Bereich der HWS des Beschwerdeführer s im Sinne einer degenerativen Veränderung weder durch das versicherte Unfallereignis verursacht noch dadurch richtunggebend verschlimmert worden sei. Vielmehr sei davon aus zu gehen, dass das Unfallereignis ledigli ch vorübergehend zu einer Symptom auslösung

der vorbestehenden Sensi bili täts störung im Bereich C7 geführt habe, und dass in Bezug auf die HWS der Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung an der C.___ Kl inik vom 1. Februar 2012 erreicht worden sei.

Bei der im Bereich der linken Schulter bestehenden Gesundheits beein trächti gung im Sinne einer kleine n Subscapularisläsion , einer

Bizeps tendinopathie , einer inferiore n Labrumablösung, einer

Supraspinatustendinopathie und eine r hypertrophe n AC-Gelenksarthrose mit leichter Reizung der Bursa subacro mia lis

handle es sich ausschliesslich um degenerative Veränderungen und damit nicht um Unfallfolgen . Denn auf Grund des dokumentierten Unfall mechanimus seien geeignete Verletzungsmechanismen, welche einen Riss der Rotatore n manschette und eine inferiore Labrumablösung erklären könnten, auszuschliessen. Aus diesem Grunde sei weder eine Verursachung noch eine richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Schultergelenks des Beschwerdeführers erstellt. Vielmehr sei davon aus zugehen, dass das Unfallereignis allenfalls vorübergehend zu einer Bursi tis im Bereich der linken Schulter geführt habe, wobei diesbezüglich spätes tens zum Zeitpunkt einer ärztlichen Untersuchung vom 1 1. Oktober 2011 der Status quo sine erreicht worden sei.

Hinsichtlich der Beeinträchtigungen im Bereich des linken Ellenbogens im Sinne von Insertionstendinopathien der Beuger- und Strecksehnen sei der Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall m angels eines adäquaten Schädigungs mechanismus sowie auf Grund einer langen Latenzzeit von drei Monaten Dauer zu verneinen. 5.3

In psychischer Hinsicht ging Dr. F.___ am 8. Januar 2013 (vorstehend E . 4.6 .) davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 unter anderem unter einer mittelgradigen depressiven Episode und unter einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide, und dass er deswegen arbeitsunfähig sei. 6. 6.1

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E. 4.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.5 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit dem Unfall hergang sowie mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete

in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach

die Gesundheitsbeeinträchti gungen im Bereich der HWS, der linken Schulter und des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers ausschliesslich degenerativen Ursprungs und vorbe steh end seien , und wonach diese weder durch das versicherte Unfallereignis verursacht, noch durch dieses richtunggebend verschlimmert worden seien, und wonach in Bezug auf eine

allfällige vorübergehende Aktivierung eines zu vor weitgehend stummen Vorzustandes im Bereich der HWS und der linken Schulter im Anschluss an den Unfall insgesamt spätestens am 1. Februar 2012 der Status quo sine erreicht worden sei .

6.2

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er d ie Ansicht vertrat, dass die Konterlatten anlässlich des versicherten Unfall er eignisses nicht auf die HWS und nicht direkt auf die linke Schulter des Be schwerdeführers, sondern auf den Bereich zwischen Nackenansatz und linker Schulter aufgeschlagen seien . Denn damit berücksichtigte der Kreisarzt in korrekter Weise den vom hiesige n Gericht in E . 4.5 des in Rechtskraft er wachs enen Urteil s vom 2 5. November 2015 (Prozessnummer UV.2013.00199 ; Urk. 9/94) in Sachen der Parteien beschriebenen Unfallhergang, was nicht zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass der Kreisarzt in seinem Aktengutachten von einem unrichtigen Unfallhergang ausgegangen sei (vgl. Urk. 1 S . 9 f.). Dem Be schwer deführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Um stand, dass er vor dem versicherten Unfallereignis nie in ärztlicher Behand lung „wegen der Schulter, Einschränkungen im Bereich der HWS oder des Ell bogens“ ( Urk. 1 S . 12) gestanden sei, auf eine Unfallkausalität seiner Beschwerden schliessen will.

Denn, e ntgegen der Ansicht des Beschwerde führers , genügt dies gemäss dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit nicht, sondern entspräche der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 ) . 6.3

Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag daher grundsätzlich die

für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts entgegen. 6.4

I n Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E . 4.6). Anlass zu solchen Zweifeln besteht hier jedoch nicht. 6.5

Da sich die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht nicht zur Unfall kausalität äusserten , und da ihr e Beurteilungen deshalb nicht im Wider spruch zu derjenigen durch Dr. Z.___ stehen, vermögen sie die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Bezug auf die Frage nach der Un fallkausalität nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann vorliegend daher auf die nachvollziehbare Beur tei lung durch Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E . 4.7 ) abgestellt werden. 7 . 7 .1

Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige

Beurteilung durch

Dr. Z.___ vom 2 1. April 2016 (vorstehend E. 4.7 ) steht damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheits beein trächtigungen im Bereich der HWS , der linken Schulter und des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers ausschliesslich degenerativen Ursprungs sind und weder durch das versi chert e Unfallereignis verursacht wurden , noch dadurch richtunggebend ver schlim mert

wurden. Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass es durch das Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 zwar zu einer vorübergehenden Ver schlim merung des degenerativen Vorzu standes sowohl im Bereich der HWS, als auch im Bereich der linken Schulter des Beschwerdefüh rers beziehungs weise zur vorübergehenden Aktivie rung eines bisher weitgehend stummen Vor zustandes gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätes tens am 1. Febru ar 2012 gesamthaft der Status quo sine erreicht wurde. 7 .2

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis überwiegend wahrscheinlich nichts ändern ,

besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualv orbrin gen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.

2)

- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E .

4b , 1 22 V 157 E .

1d mit Hinweis en ). 7.3

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E. 1.3 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___

vom 2 1. April 2016 (vorstehend E . 4.7 ) fest, dass der Status quo sine gesamthaft spätes tens am 1. Februar 2012 erreicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden daher auch keine Teilursache mehr dar. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 36 Abs. 1 UVG daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 14). 8. 8.1

Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sammen hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dar gelegten Methode (vorstehend E . 1.6 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Bes chwerdekompo nenten zu erfolgen . Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 5. Juli 2011 zu prüfen. 8.2

Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E . 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober

2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001). 8.3

Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S.

449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). 8.4

Beim Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 handelt es sich um ein programm widriges Aufschlagen von Konterlatten der Masse 6 cm x 6 cm x 5,6 m auf den Bereich zwischen dem Nackenansatz und der linken Schulter und ein anschliessendes Festhalten der Konterlatten gegen die Hebelwirkung

mittels reflexartige r Bewegungen ( vorstehend E . 3 ). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und mangels äusserer Verletzungen ist dieses Geschehen den leichten beziehungsweise banalen Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E . 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 8 .5

Mangels besonderer Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 5. Juli 2011 und den psychischen Beschwerden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.6 ) u nd somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Proble matik zu verneinen. 9.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 9/122 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Juli 2011 und den Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens des Beschwerdeführers und einen solchen zwischen dem versicherten Unfallereignis und den gesundheit lichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS und der linken Schulter des Beschwerdeführers infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2012 verneinte sowie einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychischen Be schwer den verneinte , und damit gleichzeitig die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 1. Februar 2012 einstellte (vgl. Urk. 9/122 S .

2) sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Inv a lidenrente und Integritäts entschädigung ; vgl. Urk. 2 S. 21) für die Folgen des Unfalls vom 1 5. Juli 2011 verneinte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 10.

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers , Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich,

welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die a n gefallenen Barauslagen einzureichen , androhungsweise (vgl. Urk.

10) nach Ermessen mit Fr. 2‘100.-- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz