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UV.2016.00279

97-jähriger, selbständig Erwerbender erhält keine UV-Invalidenrente, da der Einkommensvergleich gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV anhand der Einkommen der Löhne im mittleren Alter bemessen wird.

Zürich SozVersG · 2017-07-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1919, war zuletzt tätig als Geschäftsinhaber und Fabrikant der Y.___ AG, und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert. Am

2. April 2015

kippte er beim Lad evorgang mit dem Hubstapler um (Schadenmeldung UVG vom 14. April 2015, Urk. 6/1), wobei er sich unter anderem eine zentrale Luxation bei Acetabulum-Zweipfeilerfraktur links und eine Inguinalhernie mit ausgedehnten Adhäsionen zuzog, welche am 5. April 2015 operiert wurde (Urk. 6/7 ; Urk. 6/20 ). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 6/15).

Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 sprach die Suva dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % eine Entschädigung von Fr. 37‘800.-- zu und verneinte einen Rentenanspruch, da keine erhebliche unfallbedingte Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Urk. 6/77). Die vom Versicherten am 9. August 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/79; ergänzende Ein sprachebegründung vom 23. September 2016, Urk. 6/82 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

8. November 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-88 und Urk. 7/1-2), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Sanitas vom 8. Februar 2017 ein (Urk. 9 und Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer wech selbelastenden, körperlich leichten bzw. administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Anga ben in den besten Zeiten seiner Firmentätigkeit bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt, in den letzten 15 Jahren habe er immer weniger Angestellte gehabt. Eine erwerbliche Einbusse bestehe bezogen auf das mittlere Alter nicht, weil er mit der bestehenden Hüftproblematik die administrativen Auf gaben und die Führung der rund 40 Angestellten ohne Erwerbseinbusse hätte weiterführen können. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 und Urk. 5 ).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er bleibende Nachteile habe, da das linke Bein bereits zweimal eingeknickt sei, was einmal auch zu einem schweren Sturz geführt habe. Auch habe er nun in seinem Betrieb die Aushilfe fest angestellt, da er diverse Arbeiten nicht mehr selber ausführen könne. Die anfa llenden Kosten beliefen sich im

Minimum

auf Fr. 65‘000.--. Seine Kenntnisse seien nach wie vor notwendig, da er der einzige überle bende Teilhaber sei. Entsprechend sei eine Rente angebracht (Urk. 1). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

D er hier zu beurteilende Unfall hat sich am

2. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Am 31. Mai 2016 untersuchte Kreisarzt Dr. med. univ. Z.___ , Arzt für All gemeinmedizin, den Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom 3. Juni 2016 fasste er die aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen (Urk. 6/71/1 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Dr. Z.___ diagnostizierte (Urk. 6/71/4) b elastungsabhängige Restb eschwerden Hüftgelenk links bei: - Status post Unfall mit dem Stapler am 02.04.2015 mit - zentraler Hüftluxation mit Hemifraktur

Acetabulum Vorderpfeiler links - Fraktur 6. und 7. Rippe rechts - m öglic her kleiner Mantelpneumothorax - Status post anteriorer minimal invasiver Hüfttotalen deprothese links mit Spongiosapl astik Acetabulum (Autograft Femurkopf) und Implantation einer Revisionspfanne 05.04.2015 - Status post Pararectus-Zugang, Bruchsackeröffnung, Reposition des Sigma und Dünndarm und Bruchsackresektion, offene Reposi tion und Netzplastik Leiste links bei • seit 30 Jahren bestehender grosser Inguinalhernie links mit Sig magleithernie - Status post Plattenosteosynthese Acetabulum Vorderpfeiler links 05.04.2015

Gut ein Jahr nach der schweren Hüftverletzung links liege ein sehr gutes Behandlungsergebnis mit weitgehender Beschwerdefreiheit vor . Von weite ren medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung zu erwarten. Heute erfolge der Fallabschluss. In Anbetracht der Verletzungsfolgen der linken Hüfte und des fortgeschrittenen Alters bestehe für grobmanuelle Tätigkeiten und auch Staplerfahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Administ rativ habe man sich mit dem Beschwerdeführer auf ein Leistungspensum von 20 % in bisheriger Tätigkeit geeinigt . Für wechselbelastende, körperlich leichte administrative Tätigkeiten wäre grundsätzlich von einer ganzt ägigen Arbeitsfähigkeit auszugeh en. Inwieweit dies einem 97-jä hrigen Versicherten zumutbar sei , sei administr ativ/juristisch zu entscheiden (Urk. 6/71/4). 3.2

Der Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Auch sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. Z.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis taugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2 ).

Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ ist mit überwiegender Wahrs cheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbe lastenden, körperlich leichten administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. 4 .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hin sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 4 .1

4 .1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinan der zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unter schied des ausseror dentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbin dung mit Art. 27 bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsver gleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betäti gungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewich ten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidi tät nach Massgabe der Erwerbsunfä higkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). 4 .1.2

Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfallversicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbs einkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art . 28

Abs . 4

UVV ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversiche rung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 4 18 E. 4 a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähig keit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbe messung mit der Bestimmung von Art . 28

Abs . 4

UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art . 28

Abs . 4

UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art . 19 Abs . 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art . 17 Abs . 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art . 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art . 22 UVG). Mit Art . 28

Abs . 4

UVV soll demnach verhindert wer den, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 4 18 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 4 18 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art . 28

Abs . 4

UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E. 3. 4 ). Die Anwendung von Art . 28

Abs . 4

UVV setzt hinsichtlich sei ner Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 4 18 E. 3b i.f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_59 4 /2013 vom 11. November 2013 E. 4 .2). Des Weiteren findet Art . 28

Abs . 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitspro fil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschrän kungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen ein stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 4 6/2013 vom 10. September 2013 E. 4 .2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). 4 .2

Der Beschwerdeführer, geboren am 10. Juli 1919 , war im Zeitpunkt der renten verweigernden Verfügung vom 20. Juli 2016 rund 97 Jahre alt. Die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist vorliegend zweifellos erfüllt.

Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige langjährige Tätigkeit als Geschäftsinhaber/Fabrikant nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist , da ihm das Staplerfahren nicht mehr möglich ist . Er wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, steht einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt) doch entgegen, dass ein Arbeitgeber einen 97-Jährigen einstellen würde. Im Vergleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine voll schichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde (vgl. E. 3.2 ), in den Hinter grund. Der Anwendung von Art . 28

Abs . 4 (Variante 2) UVV steht somi t nichts entgegen (vgl. E. 4.1.2) . 4.3 4.3.1

In Anwendung von Art . 28

Abs . 4

UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und be abs ich tigt, diese fortzuführen ( Urk. 1 ), denn es sind nicht die realen Einkommens verhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen.

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers produzierte sein Unternehmen in früheren Jahren Betonsteine für den Hausbau im grossen Stil. Diese seien sehr gefragt gewesen. In den besten Zeiten habe er bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt. In den letzten 15 Jahren habe er den Betrieb dann stark redu ziert. In den vergangenen Jahren habe es sich eingebürgert, dass er nur noch im Monat November Betonsteine verschiedener Grösse produziert und diese im darauffolgenden Jahr veräussert habe. Bei der Produktion habe er jeweils auf ehemalige Mitarbeiter zurückgreifen können. Von Dezember bis Oktober habe er die produzierten Steine dann veräussert. Er sei bis zum Unfall täglich im Geschäft präsent gewesen. Er habe die Post gemacht, Rechnungen geschrieben, die Buchhaltung erledigt und mit dem Hubstapler palettisierte Betonsteine auf Lastwagen aufgeladen. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe er keine Angestellten mehr gehabt (Urk. 6/41/2).

Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht nachvollziehbar, ob das Unterneh men des Beschwerdeführers aufgrund wirtschaftlicher Gründe keine festen Mitarbeiter mehr beschäftigt hat oder ob der Beschwerdeführer das Unternehmen altershalber auf eine kleinere Grösse reduzierte. Dies kann allerdings offen bleiben, da ohnehin kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert:

4.3.2

Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im mittleren Alter nach wie vor zahlreiche Mitarbeiter beschäftigen würde, wären ihm die administrati ven Tätigkeiten und die Führung der Angestellten - gestützt auf das Zumut barkeitsprofil von Dr. Z.___

(E. 3.1)

- ohne weiteres vollumfänglich möglich. Entsprechend würde der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleiden, womit kein Anspruch auf eine Invalidenente der Unfallversicherung besteht. 4.3.3

Ginge man davon aus, dass die Verkleinerung des Unternehmens aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgt ist, wäre das in den letzten Jahren erzielte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 48‘000.-- dem Valideneinkommen im mittleren Alter gleichzusetzen und dem noch erzielbaren Invalideneinkom men gegenüberzustellen:

Dem Beschwerdeführer sind wechselbelastende, körperlich leichte administra tive Tätigkeiten ganztags zumutbar. Unter Beizug der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) beträgt das Einkommen für einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer Fr. 5‘312.-- (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kom petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit ( T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2015 = 41.7) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 ( T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 ; Total 2014 bis 2015 = 0.3 % ; T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016 , Total von 2015 bis 2016 = 0.6 % ) resultiert daraus ein jährliches Invalideneinkommen im mitt leren Alter in Höhe von Fr. 67‘052.40 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 12).

Der Beschwerdeführer ist in qualitativer Hinsicht nur leicht eingeschränkt, womit kein Leidensabzug gerechtfertigt wäre . Allerdings resultiert e selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein Inva lideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘289.30, womit er keine Erwerbseinbusse erleiden würde bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert e . 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, der Einspracheentscheid damit rechtens und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sanitas die medizinisch-theoretische Invalidität als massgebend erachtet, welche nicht der gesetzlichen Regelung im Unfallversicherungsrecht entspricht (hierzu: E. 4.1), so dass abweichende Beurteilungen resultieren (vgl. Urk. 10).

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1919, war zuletzt tätig als Geschäftsinhaber und Fabrikant der Y.___ AG, und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert. Am

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-88 und Urk. 7/1-2), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Sanitas vom 8. Februar 2017 ein (Urk. 9 und Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

D er hier zu beurteilende Unfall hat sich am

2. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 ).

Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ ist mit überwiegender Wahrs cheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbe lastenden, körperlich leichten administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer wech selbelastenden, körperlich leichten bzw. administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Anga ben in den besten Zeiten seiner Firmentätigkeit bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt, in den letzten 15 Jahren habe er immer weniger Angestellte gehabt. Eine erwerbliche Einbusse bestehe bezogen auf das mittlere Alter nicht, weil er mit der bestehenden Hüftproblematik die administrativen Auf gaben und die Führung der rund 40 Angestellten ohne Erwerbseinbusse hätte weiterführen können. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 und Urk. 5 ).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er bleibende Nachteile habe, da das linke Bein bereits zweimal eingeknickt sei, was einmal auch zu einem schweren Sturz geführt habe. Auch habe er nun in seinem Betrieb die Aushilfe fest angestellt, da er diverse Arbeiten nicht mehr selber ausführen könne. Die anfa llenden Kosten beliefen sich im

Minimum

auf Fr. 65‘000.--. Seine Kenntnisse seien nach wie vor notwendig, da er der einzige überle bende Teilhaber sei. Entsprechend sei eine Rente angebracht (Urk. 1). 2.

E. 3.1 Am 31. Mai 2016 untersuchte Kreisarzt Dr. med. univ. Z.___ , Arzt für All gemeinmedizin, den Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom 3. Juni 2016 fasste er die aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen (Urk. 6/71/1 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Dr. Z.___ diagnostizierte (Urk. 6/71/4) b elastungsabhängige Restb eschwerden Hüftgelenk links bei: - Status post Unfall mit dem Stapler am 02.04.2015 mit - zentraler Hüftluxation mit Hemifraktur

Acetabulum Vorderpfeiler links - Fraktur 6. und 7. Rippe rechts - m öglic her kleiner Mantelpneumothorax - Status post anteriorer minimal invasiver Hüfttotalen deprothese links mit Spongiosapl astik Acetabulum (Autograft Femurkopf) und Implantation einer Revisionspfanne 05.04.2015 - Status post Pararectus-Zugang, Bruchsackeröffnung, Reposition des Sigma und Dünndarm und Bruchsackresektion, offene Reposi tion und Netzplastik Leiste links bei • seit 30 Jahren bestehender grosser Inguinalhernie links mit Sig magleithernie - Status post Plattenosteosynthese Acetabulum Vorderpfeiler links 05.04.2015

Gut ein Jahr nach der schweren Hüftverletzung links liege ein sehr gutes Behandlungsergebnis mit weitgehender Beschwerdefreiheit vor . Von weite ren medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung zu erwarten. Heute erfolge der Fallabschluss. In Anbetracht der Verletzungsfolgen der linken Hüfte und des fortgeschrittenen Alters bestehe für grobmanuelle Tätigkeiten und auch Staplerfahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Administ rativ habe man sich mit dem Beschwerdeführer auf ein Leistungspensum von 20 % in bisheriger Tätigkeit geeinigt . Für wechselbelastende, körperlich leichte administrative Tätigkeiten wäre grundsätzlich von einer ganzt ägigen Arbeitsfähigkeit auszugeh en. Inwieweit dies einem 97-jä hrigen Versicherten zumutbar sei , sei administr ativ/juristisch zu entscheiden (Urk. 6/71/4).

E. 3.2 Der Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Auch sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. Z.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis taugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

E. 4 UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und be abs ich tigt, diese fortzuführen ( Urk. 1 ), denn es sind nicht die realen Einkommens verhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen.

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers produzierte sein Unternehmen in früheren Jahren Betonsteine für den Hausbau im grossen Stil. Diese seien sehr gefragt gewesen. In den besten Zeiten habe er bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt. In den letzten 15 Jahren habe er den Betrieb dann stark redu ziert. In den vergangenen Jahren habe es sich eingebürgert, dass er nur noch im Monat November Betonsteine verschiedener Grösse produziert und diese im darauffolgenden Jahr veräussert habe. Bei der Produktion habe er jeweils auf ehemalige Mitarbeiter zurückgreifen können. Von Dezember bis Oktober habe er die produzierten Steine dann veräussert. Er sei bis zum Unfall täglich im Geschäft präsent gewesen. Er habe die Post gemacht, Rechnungen geschrieben, die Buchhaltung erledigt und mit dem Hubstapler palettisierte Betonsteine auf Lastwagen aufgeladen. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe er keine Angestellten mehr gehabt (Urk. 6/41/2).

Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht nachvollziehbar, ob das Unterneh men des Beschwerdeführers aufgrund wirtschaftlicher Gründe keine festen Mitarbeiter mehr beschäftigt hat oder ob der Beschwerdeführer das Unternehmen altershalber auf eine kleinere Grösse reduzierte. Dies kann allerdings offen bleiben, da ohnehin kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert:

E. 4.3.1 In Anwendung von Art . 28

Abs .

E. 4.3.2 Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im mittleren Alter nach wie vor zahlreiche Mitarbeiter beschäftigen würde, wären ihm die administrati ven Tätigkeiten und die Führung der Angestellten - gestützt auf das Zumut barkeitsprofil von Dr. Z.___

(E. 3.1)

- ohne weiteres vollumfänglich möglich. Entsprechend würde der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleiden, womit kein Anspruch auf eine Invalidenente der Unfallversicherung besteht.

E. 4.3.3 Ginge man davon aus, dass die Verkleinerung des Unternehmens aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgt ist, wäre das in den letzten Jahren erzielte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 48‘000.-- dem Valideneinkommen im mittleren Alter gleichzusetzen und dem noch erzielbaren Invalideneinkom men gegenüberzustellen:

Dem Beschwerdeführer sind wechselbelastende, körperlich leichte administra tive Tätigkeiten ganztags zumutbar. Unter Beizug der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) beträgt das Einkommen für einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer Fr. 5‘312.-- (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kom petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit ( T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2015 = 41.7) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 ( T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 ; Total 2014 bis 2015 = 0.3 % ; T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016 , Total von 2015 bis 2016 = 0.6 % ) resultiert daraus ein jährliches Invalideneinkommen im mitt leren Alter in Höhe von Fr. 67‘052.40 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 12).

Der Beschwerdeführer ist in qualitativer Hinsicht nur leicht eingeschränkt, womit kein Leidensabzug gerechtfertigt wäre . Allerdings resultiert e selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein Inva lideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘289.30, womit er keine Erwerbseinbusse erleiden würde bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert e .

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, der Einspracheentscheid damit rechtens und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sanitas die medizinisch-theoretische Invalidität als massgebend erachtet, welche nicht der gesetzlichen Regelung im Unfallversicherungsrecht entspricht (hierzu: E. 4.1), so dass abweichende Beurteilungen resultieren (vgl. Urk. 10).

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00279

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

13. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1919, war zuletzt tätig als Geschäftsinhaber und Fabrikant der Y.___ AG, und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert. Am

2. April 2015

kippte er beim Lad evorgang mit dem Hubstapler um (Schadenmeldung UVG vom 14. April 2015, Urk. 6/1), wobei er sich unter anderem eine zentrale Luxation bei Acetabulum-Zweipfeilerfraktur links und eine Inguinalhernie mit ausgedehnten Adhäsionen zuzog, welche am 5. April 2015 operiert wurde (Urk. 6/7 ; Urk. 6/20 ). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 6/15).

Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 sprach die Suva dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % eine Entschädigung von Fr. 37‘800.-- zu und verneinte einen Rentenanspruch, da keine erhebliche unfallbedingte Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Urk. 6/77). Die vom Versicherten am 9. August 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/79; ergänzende Ein sprachebegründung vom 23. September 2016, Urk. 6/82 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

8. November 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-88 und Urk. 7/1-2), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Sanitas vom 8. Februar 2017 ein (Urk. 9 und Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer wech selbelastenden, körperlich leichten bzw. administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Anga ben in den besten Zeiten seiner Firmentätigkeit bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt, in den letzten 15 Jahren habe er immer weniger Angestellte gehabt. Eine erwerbliche Einbusse bestehe bezogen auf das mittlere Alter nicht, weil er mit der bestehenden Hüftproblematik die administrativen Auf gaben und die Führung der rund 40 Angestellten ohne Erwerbseinbusse hätte weiterführen können. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 und Urk. 5 ).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er bleibende Nachteile habe, da das linke Bein bereits zweimal eingeknickt sei, was einmal auch zu einem schweren Sturz geführt habe. Auch habe er nun in seinem Betrieb die Aushilfe fest angestellt, da er diverse Arbeiten nicht mehr selber ausführen könne. Die anfa llenden Kosten beliefen sich im

Minimum

auf Fr. 65‘000.--. Seine Kenntnisse seien nach wie vor notwendig, da er der einzige überle bende Teilhaber sei. Entsprechend sei eine Rente angebracht (Urk. 1). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

D er hier zu beurteilende Unfall hat sich am

2. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Am 31. Mai 2016 untersuchte Kreisarzt Dr. med. univ. Z.___ , Arzt für All gemeinmedizin, den Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom 3. Juni 2016 fasste er die aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen (Urk. 6/71/1 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Dr. Z.___ diagnostizierte (Urk. 6/71/4) b elastungsabhängige Restb eschwerden Hüftgelenk links bei: - Status post Unfall mit dem Stapler am 02.04.2015 mit - zentraler Hüftluxation mit Hemifraktur

Acetabulum Vorderpfeiler links - Fraktur 6. und 7. Rippe rechts - m öglic her kleiner Mantelpneumothorax - Status post anteriorer minimal invasiver Hüfttotalen deprothese links mit Spongiosapl astik Acetabulum (Autograft Femurkopf) und Implantation einer Revisionspfanne 05.04.2015 - Status post Pararectus-Zugang, Bruchsackeröffnung, Reposition des Sigma und Dünndarm und Bruchsackresektion, offene Reposi tion und Netzplastik Leiste links bei • seit 30 Jahren bestehender grosser Inguinalhernie links mit Sig magleithernie - Status post Plattenosteosynthese Acetabulum Vorderpfeiler links 05.04.2015

Gut ein Jahr nach der schweren Hüftverletzung links liege ein sehr gutes Behandlungsergebnis mit weitgehender Beschwerdefreiheit vor . Von weite ren medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung zu erwarten. Heute erfolge der Fallabschluss. In Anbetracht der Verletzungsfolgen der linken Hüfte und des fortgeschrittenen Alters bestehe für grobmanuelle Tätigkeiten und auch Staplerfahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Administ rativ habe man sich mit dem Beschwerdeführer auf ein Leistungspensum von 20 % in bisheriger Tätigkeit geeinigt . Für wechselbelastende, körperlich leichte administrative Tätigkeiten wäre grundsätzlich von einer ganzt ägigen Arbeitsfähigkeit auszugeh en. Inwieweit dies einem 97-jä hrigen Versicherten zumutbar sei , sei administr ativ/juristisch zu entscheiden (Urk. 6/71/4). 3.2

Der Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Auch sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. Z.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis taugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2 ).

Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ ist mit überwiegender Wahrs cheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbe lastenden, körperlich leichten administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. 4 .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hin sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 4 .1

4 .1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinan der zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unter schied des ausseror dentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbin dung mit Art. 27 bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsver gleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betäti gungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewich ten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidi tät nach Massgabe der Erwerbsunfä higkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). 4 .1.2

Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfallversicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbs einkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art . 28

Abs . 4

UVV ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversiche rung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 4 18 E. 4 a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähig keit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbe messung mit der Bestimmung von Art . 28

Abs . 4

UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art . 28

Abs . 4

UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art . 19 Abs . 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art . 17 Abs . 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art . 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art . 22 UVG). Mit Art . 28

Abs . 4

UVV soll demnach verhindert wer den, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 4 18 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 4 18 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art . 28

Abs . 4

UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E. 3. 4 ). Die Anwendung von Art . 28

Abs . 4

UVV setzt hinsichtlich sei ner Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 4 18 E. 3b i.f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_59 4 /2013 vom 11. November 2013 E. 4 .2). Des Weiteren findet Art . 28

Abs . 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitspro fil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschrän kungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen ein stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 4 6/2013 vom 10. September 2013 E. 4 .2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). 4 .2

Der Beschwerdeführer, geboren am 10. Juli 1919 , war im Zeitpunkt der renten verweigernden Verfügung vom 20. Juli 2016 rund 97 Jahre alt. Die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist vorliegend zweifellos erfüllt.

Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige langjährige Tätigkeit als Geschäftsinhaber/Fabrikant nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist , da ihm das Staplerfahren nicht mehr möglich ist . Er wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, steht einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt) doch entgegen, dass ein Arbeitgeber einen 97-Jährigen einstellen würde. Im Vergleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine voll schichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde (vgl. E. 3.2 ), in den Hinter grund. Der Anwendung von Art . 28

Abs . 4 (Variante 2) UVV steht somi t nichts entgegen (vgl. E. 4.1.2) . 4.3 4.3.1

In Anwendung von Art . 28

Abs . 4

UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und be abs ich tigt, diese fortzuführen ( Urk. 1 ), denn es sind nicht die realen Einkommens verhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen.

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers produzierte sein Unternehmen in früheren Jahren Betonsteine für den Hausbau im grossen Stil. Diese seien sehr gefragt gewesen. In den besten Zeiten habe er bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt. In den letzten 15 Jahren habe er den Betrieb dann stark redu ziert. In den vergangenen Jahren habe es sich eingebürgert, dass er nur noch im Monat November Betonsteine verschiedener Grösse produziert und diese im darauffolgenden Jahr veräussert habe. Bei der Produktion habe er jeweils auf ehemalige Mitarbeiter zurückgreifen können. Von Dezember bis Oktober habe er die produzierten Steine dann veräussert. Er sei bis zum Unfall täglich im Geschäft präsent gewesen. Er habe die Post gemacht, Rechnungen geschrieben, die Buchhaltung erledigt und mit dem Hubstapler palettisierte Betonsteine auf Lastwagen aufgeladen. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe er keine Angestellten mehr gehabt (Urk. 6/41/2).

Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht nachvollziehbar, ob das Unterneh men des Beschwerdeführers aufgrund wirtschaftlicher Gründe keine festen Mitarbeiter mehr beschäftigt hat oder ob der Beschwerdeführer das Unternehmen altershalber auf eine kleinere Grösse reduzierte. Dies kann allerdings offen bleiben, da ohnehin kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert:

4.3.2

Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im mittleren Alter nach wie vor zahlreiche Mitarbeiter beschäftigen würde, wären ihm die administrati ven Tätigkeiten und die Führung der Angestellten - gestützt auf das Zumut barkeitsprofil von Dr. Z.___

(E. 3.1)

- ohne weiteres vollumfänglich möglich. Entsprechend würde der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleiden, womit kein Anspruch auf eine Invalidenente der Unfallversicherung besteht. 4.3.3

Ginge man davon aus, dass die Verkleinerung des Unternehmens aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgt ist, wäre das in den letzten Jahren erzielte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 48‘000.-- dem Valideneinkommen im mittleren Alter gleichzusetzen und dem noch erzielbaren Invalideneinkom men gegenüberzustellen:

Dem Beschwerdeführer sind wechselbelastende, körperlich leichte administra tive Tätigkeiten ganztags zumutbar. Unter Beizug der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) beträgt das Einkommen für einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer Fr. 5‘312.-- (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kom petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit ( T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2015 = 41.7) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 ( T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 ; Total 2014 bis 2015 = 0.3 % ; T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016 , Total von 2015 bis 2016 = 0.6 % ) resultiert daraus ein jährliches Invalideneinkommen im mitt leren Alter in Höhe von Fr. 67‘052.40 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 12).

Der Beschwerdeführer ist in qualitativer Hinsicht nur leicht eingeschränkt, womit kein Leidensabzug gerechtfertigt wäre . Allerdings resultiert e selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein Inva lideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘289.30, womit er keine Erwerbseinbusse erleiden würde bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert e . 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, der Einspracheentscheid damit rechtens und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sanitas die medizinisch-theoretische Invalidität als massgebend erachtet, welche nicht der gesetzlichen Regelung im Unfallversicherungsrecht entspricht (hierzu: E. 4.1), so dass abweichende Beurteilungen resultieren (vgl. Urk. 10).

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler