Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war als Leiter des Produktmanagements über die Y.___ bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert ( Urk. 9/I/1) , als er am 1. November 2009 in Anwesenheit seiner Kinder von einem Unbekannten niedergeschlagen wurde (Polizeirapport, Urk. 9/I/ 9/28 ff. ) . Dabei er litt er eine Gehirnerschütterung mit multiplen Kontusionen im Gesicht, mit einer Rissquetschwunde der Oberlippe und einer Zahnlockerung, eine Thoraxkontu sion , eine undislozierte Unterschenkelfraktur rechts sowie eine Distorsion des Sprunggelenks rechts mit Läsion des Aussenbandes ( Urk. 9/I/10/2) . 1.2
Am 1 6. November 2009 erging eine Schadenmeldung an die Suva ( Urk. 9/I/1) , welche zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten ; Urk. 9/I/2 ) erbrachte. Im April 2010 meldete sich der Versicherte
zudem bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zum Leis tungsbezug an ( Urk. 9/I/34/2) . Diese beauftragte die Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung , wobei die Suva Zusatzfragen stellte ( Urk. 9/I/51). Das Gutachten datiert vom 3 0. Juni 2011 ( Urk. 9/I/81) und wurde am 7. Oktober 2011 ergänzt ( Urk. 9/I/93).
Hierauf nahmen die beiden So zialversicherungen die berufliche Wiedereingliederung des Versicherten an die Hand
( insbesondere Urk. 9/I/83 f., 9/I/87, 9/I/91 f., 9/I/94 , 9/I/103 f. , 9/I/124, 9/I/128 ; Berichte des A.___ I nstituts Urk. 9/I/97 und 9/I/114; Bericht der Stiftung B.___
Urk. 9/I/115 ).
Zur selben Zeit
wurde der Versicherte in der Rehaklinik C.___ ( Urk. 9/I/119-12
1) und der Klinik D.___ ( Urk. 9/I/140) weiter abge klärt, durch den Kreisarzt der Suva psychiatrisch untersucht ( Urk. 9/I/157) und schliesslich im Mai 2013 erneut im Z.___ begutachtet ( Urk. 9/I/175). Das nachfol gende Arbeitstraining bei der Stiftung B.___
wurde per Ende August 2014 ab gebrochen ( Urk. 9/I/193 -195 ) .
Am 2 2. August 2014 war der Versicherte zudem in einen Auffahr auto unfall verwickelt ( Urk. 9/II/3). 1.3
Nach Einwänden des Versicherten ( Urk. 9/I/219/1-2 und 9/I/223) sah die Suva von einer weiteren Begutachtung ab ( Urk. 9/I/214-218 und 9/I/222 ) . Mit Verfü gung vom 6. August 2015 stellte sie die vorübergehenden Leistungen per Ende August 2015 ein
und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente oder Integritätsentschädigung ( Urk. 9/I/227). Die von ihm dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 9/I/232 ; Rückzug der Einsprache der Krankenversicherung, vgl. Urk. 9/I/245 und 9/I/247/1 ) wies die Suva am 27. September 2016 gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 3 1. Dezember 2015 ( Urk. 9/I/249) und 1 9. September 2016 ( Urk. 9/I/251) ab ( Urk. 2). Inzwischen hatte das Sozialversi cherungsgericht die Beschwerde gegen die ebenfalls einen Rentenanspruch ver neinende Verfügung der IV-Stelle vom 2 3. April 2015 ( Urk. 9/I/220) mit Urteil vom 3 1. März 2016 im Prozess-Nr. IV.2015.00556 in dem Sinne gutgeheissen, als es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. 1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2 7. September 2016 erhob der Versicherte am 2 7. Oktober 2016 Beschwerde. Darin beantragte er, die Suva sei zu verpflich ten, ihm weiterhin Taggeldleistungen auszurichten und ihm die Kosten der Heil behandlung zu erstatten. Eventualiter sei en ihm eine Rente und eine Integritäts entschädigung zuzusprechen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). In der Replik vom 9. März 2017 ( Urk.
13) sowie der Duplik vom 2 8. April 2017 ( Urk.
18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
wies
am 2 5. Juni 2018
telefonisch darauf hin , dass die Invalidenversicherung dem Be schwerdeführer kürzlich rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen habe ( Urk. 20) . Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2018 präzisierte sie schriftlich, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversiche rungsgerichts vom 3 1. März 2016 (IV.2015.00556) weitere medizinische Abklä rungen vorgenommen und dem Beschwerdeführer nun rückwirkend ab 1. No vember 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Sie fügte bei, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, der weitere Verlauf sei zur Beurteilung der sich im un fallversicherungsrechtlichen Verfahren stellenden Fragen massgebend respektive hilfreich, wären die Akten beizuziehen ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Un fall ereignete sich am 1. November 2009 , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gül tig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kau salzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kau salzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 ; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Pa tienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap parativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 ).
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere un fallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grund sätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( sog. Psycho -P raxis, BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; vg
l. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 1 2. März 2018 E. 3.2). 1.4
Im Übrigen werden bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwick lungen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Ver letzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156 /2016 vom 1. September 2016 E. 2.2 ). Dem entsprechend stellen b ei der Psycho -P raxis noch behandlungsbedürftige psychi sche Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar. Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma –P raxis der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1 und 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1 ). 2. 2.1
De r Beschwerdeführer machte vorab eine V erletzung des rechtlichen Gehörs gel tend : Es sei unzulässig, die Abklärung des Sachverhalts (fehlendes organisches Korrelat, Erreichen des Endzustandes) und Prüfung der Adäquanzkriterien ins Einspracheverfahren zu verlegen. Mit seinen Einwänden zur Anwendbarkeit der Psycho-Praxis habe man sich gar nie auseinandergesetzt . Auch habe man ihm k eine Gelegenheit gegeben, sich zu den internen Beurteilungen vom 31. Dezem ber 2015 und 1 9. September 2016 zu äussern . Diese würden bloss der Rechtferti gung dienen , wobei den Ärzten zudem die nötigen Fachkenntnisse (z.B. abgestellt auf ein MRI, das mit einem veralteten Gerät durchgeführt worden sei ) und Infor mationen zum Behandlungsverlauf hinsichtlich des Erreichen s des Endzustandes gefehlt hätten . Ebenso wenig habe man sich zum Vorwurf geäussert, dass der Entscheid nicht wie zugesichert positiv ausgefallen sei ( Urk. 9/212, 9/214 und 9/235 /1 ), was zu einem Suizidversuch geführt habe. Das gleich e gelte für den Vorwurf, dass der Entscheid – wie hernach mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 angekündigt – nicht rasch erfolgt sei. Die Sache sei daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, weiterhin Taggeldleistungen zu er bringen und die Heilkosten zu übernehmen. Eventualiter sei en aktuelle Behand lungsberichte und ein Gerichtsgutachten mit Blick auf die verfrühte Adäquanz prüfung einzuholen ( Urk. 1 Ziff. 6-8; Urk. 13 ad Ziff. 4-6).
Des Weiteren leide er gemäss den Z.___ -Gutachten unter den typischen Beschwer den wie Kopfschmerzen, neuropsychologische n Funktionsstörungen etc. infolge einer Hirnverletzung mit diversen körperlichen Schädigungen. Demnach setze die Anwendung der Psycho-Praxis voraus , dass die physischen Beschwerden im ge samten Verlauf eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hätten oder gutachtlich dargetan worden wäre , dass das psychische Leiden eine andere Ursache als die Verletzung habe. Dies treffe mit Bezug auf die seit Jahren bestehenden Kopf schmerzen und verminderte Belastbarkeit nicht zu. Stünden die somatischen Fol gen im Hintergrund, wäre von einem Schreckereignis auszugehen und die allge meine Adäquanzformel anzuwenden. Dabei sei die Kombination solcher Verlet zungen mit langjährigen Eingliederungsproblemen geeignet, eine langjährige Ar beitsunfähigkeit auszulösen. Studien würden belegen, dass die Wiedereingliede rung bei zunehmender Absenz vom Arbeitsmarkt selbst in eine Hilfstätigkeit kaum mehr gelinge. Mit Blick auf die auch bei einer leichten traumatischen Hirn verletzung bzw. vorliegend anwendbare Schleudertrauma-Praxis sei das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifi zieren, da massive Verletzungen, bleibende Lähmungen oder gar Todesfolgen bei einem solch skrupellosen Vorgehen des Angreifers nicht ungew öhnlich seien. Massgebend sei jeweils der konkrete Angriff. Sodann seien sämtliche Adäquanz kriterien erfüllt. In besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien die Kriterien der belastenden ärztlichen Behandlung (bis heute), aber auch jenes der ärztlichen Fehlbehandlung (Fallabwicklung der Beschwerdegegnerin; im Detail vgl. Urk. 1 Ziff. 9; Urk. 13 ad Ziff. 2.-3, 4, 6 und 9.3.1-9.3.7). 2 .2
Die Beschwerdegegnerin wies auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3 hin. Sie erwog, es genüge zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer einsprachefähigen Verfügung zu erläutern, die geklag ten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die nach BGE 115 V 133 zu beurteilende Adäquanz zu verneinen ( Urk. 2 E. 1). Zudem habe sie dem Beschwerdeführer nie eine Rente, sondern nur eine Rentenprüfung bzw. Taggeldleistung zugesagt. Ebenfalls habe sie im zeitnah zu den Abklärungen er gangenen
Einspracheentscheid dargelegt, dass die Psycho-Praxis anwendbar sei, weil maximal von einer leichten traumatischen Hirnverletzung auszugehen sei. Sollte nichtsdestotro t z eine Gehörsverletzung vorliegen, werde diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt ( Urk. 8 ad Ziff. 6; Urk. 18 ad Ziff. 4 und 6).
De r Beschwerdeführer habe eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne struk turelle Läsion erlitten, was durch ein unauffälliges Computerprogramm des Schä dels am Unfalltag und Kernspintomogramm des Kopfes im Verlauf sowie eine unauffällige Commotioüberwachung nachgewiesen sei. Die noch geklagten Be schwerden (Kopfschmerzen, verminderte Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit) seien nicht objektiviert und stünden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dieser Hirnverletzung. Die ent sprechenden kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. Dezember 2015 und 19. Sep tember 2016 würden dabei die beweisrechtlichen Anforderungen erfüllen und hätten einer ergänzenden Gesamtbetrachtung gedient, wobei sie vollumfänglich im Einklang mit den Akten stünden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst weitere Abklärungen im Früh jahr 2015 abgelehnt. Zudem habe dieser bereits im Jahr 2005 und kurz nach dem Unfall erneut psychische Beschwerden beklagt, die im Verlauf immer stärker in den Vordergrund der Behandlung getreten seien bzw. stets im Vordergrund gestanden hätten. Somit sei die Psycho-Praxis anwendbar (im Detail vgl. Urk. 2 E. 3; Urk. 8 ad Ziff. 2-3, 6-9.1; Urk. 18 ad Ziff. 2-3 und
5-7). Mit Blick auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5.2 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6 sei das Ereignis als mit telschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Offengelassen werden könne, ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder be sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt sei, da es zumindest nicht in ausge prägter Weise vorliege und alle übrigen Kriterien nicht erfüllt seien. Damit sei die Adäquanz zu verneinen (im Detail vgl. Urk. 2 E. 5; Urk. 8 ad Ziff. 9.3.1-9.3.7; Urk. 18 ad Ziff. 6).
Ein Schreckereignis oder « gemischter » Vorfall sei auszuschliessen, da anfänglich körperliche Schäden im Vordergrund gestanden hätten. Allerdings wäre das Er eignis auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet gewesen, eine psychische Störung herbeizuführen, wie sie beim Beschwerdeführer bestehe. So seien denn im Gutachten auch vorbestehende psychische Beschwerden und eine Persönlichkeit mit am ehesten zwanghaften Zügen beschrieben. Auch sei nie ein Schleudertrauma diagnostiziert worden und es fehle am bunten Beschwerdebild ( Urk. 2 E . 6; Urk. 8 ad Ziff. 9.1 und 9.2; Urk. 18 ad Ziff. 8 - 9.3).
Zum Fallabschluss erklärte sie nochmals, dass der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Läsion erlitten habe und in der Z.___ -Begutachtung vom 1 9. Januar 2011 keine relevanten posttraumatischen Re siduen am Bewegungsapparat gefunden worden seien. In beiden Z.___ -Gutachten seien die psychische n Beschwerden im Vordergrund gestanden. Indes seien bei der Psycho-Praxis psychische bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden, auch wenn diesbezüglich eine weitere Behandlung indiziert sei, ausser Acht zu lassen ( Urk. 2 E . 4; Urk. 8 ad Ziff. 6). 3. 3 .1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf recht liches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 , 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. zum Ganzen BGE 143 V 71 E. 4.1 ). 3 .2
D as Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein be stimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrens ausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2).
Im Kontext mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen . Von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten kann abgesehen werden , wenn davon keine neuen Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1., 125 I 127 E. 6c/cc, 124 V 94 E. 4b, 122 II 464 E. 4a, 122 III 219 E. 3c, SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 vom 1 8. Juli 2014 E. 5.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 6.2-3).
Der Gehörsanspruch verlangt zudem , da ss
eine Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört und prüft. Daraus
folgt die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dab ei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3 .3
In Bezug auf Verfügung en , die durch Einsprache anfechtbar sind, ist speziell zu erwähnen , dass die Parteien gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG vor deren Erlass nicht angehört zu werden brauchen. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Ver waltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 387 E. 4.1).
Demgegenüber ist der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG gehalten, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen, wobei er den rechtserheblichen Sachverhalt bereits vor Verfügungserlass abzuklären hat und diese Aufgabe nicht ins Einsprachever fahren verlegen darf. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben. Denn das Einsprache verfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren aus zuräumen. Im Einspracheverfahren kann die Verwaltung die angefochtene Ver fügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009).
S chliesslich
stellte
das Bundesgericht wiederholt fes t , die Begründungspflicht sei schon erfüllt, wenn der [ einsprachefähigen ] Verfügung zu entnehmen sei , dass der Versicherungsträger von nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfol gen ausgegangen sei und die weiterhin geklagten Beschwerden bei Fallabschluss in Anwendung der Schleudertrauma-
(BGE 117 V 359, 134 V 109) respektive Psycho-Praxis (BGE 115 V 113) nicht als adäquat kausale Unfallfolgen angesehen habe . Damit sei eine im Verfügungszeitpunkt anwaltlich vertretene versicherte Person in die Lage versetzt, eine r echtsgenügliche Einsprache zu erheben (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4 und 8C_699/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 2.2). 3 . 4
3.4.1
Vorliegend bedeutsam ist, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zwei versicherungsinterne Aktengutachten erstellen liess , die sie dem Beschwer deführer unstrittig erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis brachte (vgl. den Mitteilungssatz von Urk. 2) . Die beiden Aktengutachten bildeten dabei un zweifelhaft eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheid s , nachdem die Beschwerdegegnerin sie zum integrierenden Bestandteil erklärte und umfassend daraus zitierte ( Urk. 2 Erw . 3). Die Nichtzustellung der Aktengutachten stellt somit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und zwar unabhängig von ihrer Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. dazu ob erwähntes
U rteil 8C_738/2014 E. 7). 3.4.2
Die Rüge, d er medizinische Sachverhalt sei erst im Einsprachverfahren abgeklärt worden, bezieht sich auf den Inhalt der Aktengutachten . Am 3 1. Dezember 2015 äusserte sich d er Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, zu den beiden Fragen , (1) ob die festgestellten Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf einem organischen Substrat beruhen und (2) ob aus somati scher Sicht von weiteren Behandlungsmassnahmen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustan des zu erwarten sei . Für die Beantwortung der ersten Frage empfahl er den Beizug eines Neurologen hinsichtlich der gutachtlich gestellte n Diagnose eines «chroni sche n posttraumatische n Kopfschmerz es nach milder, traumatischer Hirnverlet zung (MTBI) nach Gewaltverbrechen». Die zweite Frage verneinte er
klar mit Be zug auf den Bewegungsapparat und Hinweis auf die beiden Z.___ -Gutachten
( Urk. 9/I/249) . Hierauf unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und stell vertretende Chefärztin in der Abteilung Versicherungsmedizin des Kompetenz zentrums der Suva, Fragen im Zus ammenhang mit den Kopfschmerzen, konkret (1) ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem organischen Sub strat beruhen und gegebenenfalls (2) in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 2011 stünden bzw. (3) von weiteren Behandlungs massnahmen bezüglich derselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Die Neurologin schlussfolgerte auf grund der Vorakten , für das Vorliegen einer strukturellen [Hirn-] Läsion gebe es weder klinische noch bildgebende Hinweise, womit die Beantwortung der übrigen Fragen entfalle ( Urk. 9/I/251, v.a. S. 16).
Wie der Beschwerdeführer selbst bemerkte (vgl. insbesondere Urk. 1 Ziff. 7) , be stätigten die versicherungsinternen Ärzte damit lediglich die der Verfügung vom 6. August 2015 zugrundeliegende Beurteilung. Dabei handelte es sich angesichts von zwei aktenkundigen Z.___ -Gutachten auch nicht um eine erste Abklärung des Sachverhalts , sondern lediglich eine seriöse Prüfung der in der Einsprache erho benen Einwände. Die versicherungsinternen Ärzte stuften
diese in den entscheid wesentlichen Punkten als überzeugend ein (vgl. Urk. 9/I/81/78 und 9/I/175/510 f.) und erläuterten
d ie entsprechend Passagen
(vgl. Urk. 9/ I/251/14 mit Blick auf Urk. 9/I/ 175/50) . Die Akten sind in Bezug auf die klinischen und bildgebenden Befunde denn auch einhellig und werden von den Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt .
Zwischen ihnen strittig ist vielmehr , ob das vorliegende Beschwer debild bzw. das erlittene Schädel-Hirntrauma für die Anwendung der Schleuder trauma-Praxis genügt und folglich die nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden bei der Fes tlegung des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung sowie der Beurteilung der einzelnen Adäquanzkriterien mitzuberücksichtigen sind
(vgl.
E. 1.4 ) . Die Frage der natürlichen Kausalität kann dabei grundsätzlich offen gelassen werden und wird von Dr. F.___
im Übrigen nicht völlig neu, sondern anlog der Überlegungen im Bericht der Rehaklinik C.___
beantwortet (vgl. dazu E. 4.3) 3.4.3
D ie
V erfügung vom 6. August 2015 ist in Anbetracht der unter E. 3.3 dargelegten Rechtsprechung formell nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Ei nspracheentscheid
rügt , ist festzu stellen, dass die Beschwerdegegnerin in Erwägung 3 ausführlich dargelegt e, wes halb sie die Psycho-Praxis anwendete , was e contrario die Anwendbarkeit der Schle udertrauma-Praxis ausschliesst. Soweit es die einzelnen Kriterien betrifft , hat sich die Beschwerdegegnerin infolgedessen nicht weiter mit denjenigen Be schwerden auseinandergesetzt, für die sie ein organisches Korrelat verneinte. Die Argumentation ist damit in sich logisch, wobei sich die Beschwerdegegnerin auch auf die wesentlichen Pu nkte beschränke n durfte und die Begründung
– wie die Beschwerde letztlich zeigt
– durchaus eine sachgerechte Anfechtung des Ent scheides
ermöglichte. Eine geringfügige Gehörsv erletzun g kann in Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung diskutiert werden, da der Beschwerde führer diesbezüglich speziell eine mangelhafte Erledigung des Ver sicherungsfalls geltend machte, wozu sich die Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerde antwort äusserte ( Urk. 8 S. 4 und 7). 3 . 5
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Er folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch tenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss indes Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Par tei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3 d; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 ).
Die festgestellte Gehörsverletzung wiegt angesichts des Inhalt s der Aktengutach ten und der Verletzung der Begründungspflicht in einem Nebenpunkt
nicht be sonders schwer, wenn auch nicht mehr nur leicht. Al sdann verfügt das Sozial versicher ungsgericht bei seinem Entscheid über volle Kognition und der Be schwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren in ausreichendem Mass zu den beiden versicherungsinternen Aktengutachten äussern , was er auch tat ( Urk. 1 Ziff. 7 ; Urk. 12 Ziff. ad 6 ) . Zudem würde eine Rückweisung letztlich zu einem formalistischen L eerlauf , wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen . Diese hätte im Übrigen auch nicht automatisch die Weiterausrichtung von vorüberge henden Leistungen der Unfallversicherung zur Folge , da Heilbehandlung und Taggeld nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gehören und
deshalb auch rückwir kend eingestellt werden dürfen. Dabei wurde dem Beschwer deführer die Einstellung per Ende August 2015 mit Verfügung vom 6. August 2015 bereits
mitgeteilt und seiner Einsprache bzw. Beschwerde von vornherein die aufschiebende Wirkung entzogen ( Urk. 9/I/227 und Urk. 2 Dispositivziffer 2; vg l. auch
Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 4.1 und 8C_487/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3.1).
Der formelle Mangel ist deshalb als geheilt zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 2.4) , was nicht ausschliesst, die sem bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. ober wähntes Bundesgerichtsurteil 8C_738/2014). 4.
4.1
I m Entscheid 8C_417/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.21 legte das Bundesge richt dar, wie bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102
E. 5b/ bb mit Hinweisen) zu differenzieren ist:
Demnach ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, ge langt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa zur Anwendung.
Er geben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Proble matik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanz beurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Be urteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369
E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen).
Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören.
Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbeson dere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Ent wicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts U 60/06 vom 1 9. S eptember 2006 E. 4.1 in fine ). 4. 2
Der Beschwerdeführer klagt über seit dem Ereignis vom 1. November 2009 kon tinuierlich bestehende Beschwerden. Damals erlitt er unbestritten ermassen kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) . Hingegen beruft er sich auf das Vor liegen eines Schädel-Hirntraumas (vgl. insbesondere Urk. 1 Ziff. 2 und 9.1) . Dem Auffahrunfall vom 1 4. August 2014 messen beide Parteien mit Bezug auf die aktuellen Beschwerden stillschweigend keine Bedeutung zu, was angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden ist ( vgl. Urk. 9/II/2 und 9/II/212 ).
Das Bundesgericht erläuterte in seinem Entscheid 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 erneut und ausführlich seine konstante Rechtsprechung , wonach ( un ter Hinweis auf
sein e
Urteil e 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [ publ . in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133] , 8C_358/2 014 vom 1 4. August 2014 E. 2.4., 8C_258/201 3 vom 1 6. Oktober 2013 E. 4.3.2 und 8C_270/2011 vom 2 8. Juli 2011 E. 2.1) ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Com motio cerebri - nicht im Grenzbereich zu e iner Contusio cerebri - erreich t , grund sätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genüg t . Eine Com motio cerebri sei ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung ein hergeh e . Der Verletzte ha be oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es b estünden aber keine neurologischen Auffäl ligkeiten. Die Contusio cerebri sei eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeh e. Beim Versicherten seien keine st rukturelle n Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn gefunden worden . Es habe auch keine Amnesie be standen . Damit steh e fest, dass er keine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten ha b
e. Das kantonale Gericht habe die Adäquanz der wei terhin geklagten Beschwerden mit dem Unfall daher zu Recht gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien geprüft. 4. 3
4. 3 .1
Der Befund der Computertomographie (CT) des Schädels und der HWS des Be schwerdeführers vom 1. November 2009 war unauffällig
( Urk. 9/I/6/3). Im Aus trittsbericht des Spitals G.___ vom 8. November 2009 wurde dementsprechend nur eine Commotio cerebri diagnostiziert, auch wenn dabei auf Kontusionen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und die Lockerung von Zähnen hingewiesen wurde . Die Diagnose gründete offenbar auf dem Hinweis in der Anamnese, dass eine Bewusstlosigkeit und [infolgedessen] «fragliche Amnesie» für das Ereignis bestand. Die neurologische Überwachung während 24 Stunden wurde als unauffällig beschrieben, auch wenn der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen und körperliche Beschwerden klagte ( Urk. 9/I/10 ). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Ein vernahme («Filmriss» während und unmittelbar nach dem Unfalle reignis; Urk. 9/I/9/29 ) und der ersten Z.___ - Begutachtung (Schilderung des Unfallher gangs , Erinnerung an gewisse Bilder ; Urk. 9/I/81/10 f. ) überein. 4. 3 .2
Im neurologischen Teilgutachten des Z.___ vom 2 2. November 2010 schlussfol gerten die Gutachter , dass gemäss Vorakten und aktueller Anamnese die erlittene Commotio cerebri formal als milde trau ma tische Hirnverletzung der Kategorie 2 zu beurteilen sei; dies in Anlehnung an die primär für Verkehrsunfälle verwen dete EFNS-Guideline-Einteilung der t raumat ischen Hirnverletzungen und unter Berücksichtigung der bereits initial nach dem Unfallereignis heftigen Kopf schmerzen, die einen sog. Risikofaktor darstellten . Die Kopfschmerzen würden bereits im Austrittsbericht des Spitals G.___ als stark
ausgeprägt genannt, so dass sie – bei Abwesenheit eines relevanten Vorzustandes und anderer Faktoren – als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu werten seien (unter Hinweis auf das Auftreten der posttraumatischen Kopfschmerzen innert 7 Tagen
ab Ereig nis gemäss IHS-Klassifikation Cephalalgi e 2004). Bei anamnestisch zumindest phasenweise hohem Analgetikagebrauch sei im Verlauf zusätzlich eine a nalge tika -induzierte Kopfschmerzkomponente denkbar ( Urk. 9/I/81/17 ). Unter Hinweis hierauf wurde im neuropsychologischen Teil gutachten vom 2 2. November 2010 festgestellt, die Befunde würden insgesamt einer leichten neuropsychischen Stö rung, überwiegend wahrscheinlich als Status nach Commotio cerebri (ICD-10: S06.0) nach Gewaltverbrechen mit milder traumatischer Hirnverletzung entspre chen ( Urk. 9/I/81/20). In der Zusammenfassung wurde eine polydisziplinäre Nachbegutachtung in ca. 12 Monaten empfohlen, da es sich aktuell noch nicht um einen abgeschlossenen Endzustand handle ( Urk. 9/I/81/31). 4. 3 .3
Es folgte die Untersuchung in der Spezialsprechstunde Traumatische Hirnverlet zung in der Rehaklinik C.___
vom 23. /2 4. Februar 201 2. Im Bericht vom 6. März 2012 findet sich wiederum die Diagnose leichte traumatische Hirnverlet zung mit Hinweis auf diverse Verletzungen am ganzen Körper sowie eine mini male bis leichte neuropsychologische Störung hauptsächlich im Rahmen der psy chischen Störung und Schmerzproblematik ( Urk. 9/I/119/1). In der Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Erleiden einer leichten traumatischen Hirnverletzung ( commotio cerebri, Hirnerschütterung), wie sie der Beschwerde führer erlitten habe, in der Regel keine erheblichen st rukturellen Lä sionen auftre ten würden und die Prognose grundsätzlich gut sei. Bei 5 bis 15 % der Betroffe nen bleibe aber ein chronisches postko m motionelles Syndrom zurück (Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen etc.). Bei län ger als drei Monate anhaltenden Beschwerden müsse a ngenommen werden, dass psychoreaktive Störungen, Medikamentennebenwirkungen, ein sekundärer Krankheitsgewinn oder psychosoziale Belastungsfaktoren wesentlich zur Auf rechterhaltung der Symptome beitr ü ge n . Die bestehenden minimalen bis leichten kognitiven Defizite seien nosologisch am besten im Rahmen der aktenanamnes tisch bekannten, aktuell noch subsyndromal vorliegenden posttraumatischen Be lastungsstörung einzuordnen. Eine mögliche Beeinflussung durch die Medikation sei nicht ausser Acht zu lassen ( Urk. 9/I/119/6). Bei leichter traumatischer Hirn verletzung und immer noch fortbestehenden Beschwerden sei zum Ausschluss von strukturellen Hirnveränderungen ein e zerebrale Magnetresonanztomogra phie ( MRI ) mit h ämoglobin-sensitiven Aufnahmen indiziert ( Urk. 9/I/119/8). 4. 3 .4
Das MRI zum Ausschluss von Kontusionen , Petechien und allenfalls Spätkompli kationen (z.B. Subduralhämatom ) wurde vom Kopfwehzentrum der Klinik D.___ in A uftrag gegeben ( Urk. 9/I/140/2) und am 1 6. April 2012 durchgeführt. Der Befund lautete: «unauffällige Darstellung der weissen und grauen Substanz ohne Nachweis fokaler pathologischer Signalalterationen. Kein Nachweis ent zündlicher oder tumoröser Veränderungen. Normale Weite und Signalgebung der inneren und äusseren Liquorräume . Kein A nhalt für eine venöse Abfluss-Störung. Keine traumatischen Veränderungen im Hirnparenchym». Es wurde auf einen in trakraniell unauffälligen Befund und keine erkennbaren Traumafolgen geschlos sen
( Urk. 9/I/141/1). Dementsprechend wurde im Bericht zur Nachkontrolle der Rehaklinik C.___ vom 2 3. Mai 2012 konstatiert, im MRI der Klinik D.___ würden sich keinerlei Hinweise auf Kontusionen, Hämosiderin -Ablagerungen
o der sekundäre Komplikationen finden ( Urk. 9/I/142/1). 4. 3 .5
In der neurologischen Beurteilung des Z.___ -Verlaufsgutachtens wurde festgehal ten, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese, des Vorgutachtens und d er aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde könne aus neurologischer Sicht die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nach stattgehabter milder traumatischer Hirnverletzung im Sinne eines chronischen Spannungskopfschmerzes gestellt werden. Im Anschluss an ein Gewaltverbrechen vom 1. November 2009 mit rezidivierenden Bewusslosigkeiten unklarer Dauer sowie Amnesie sei es innerhalb von 7 Tagen (unter Hinweis auf die Diagnosekri terien der Internati onalen Kopfschmerzgesellschaft) zur Ausbildung von post traumatischen Kopfschmerzen gekommen. Beim aktuell angegebenen Gebrauch von Analgetika bestehe nicht mehr der Verdacht auf eine begleitende a nalgetika -induzierte Kopfschmerzkomponente. In der Zwischenzeit hätten zudem in einem MRI des Neurokraniums inklusive SWI-Sequenzen (unter Hinweis darauf, dass die Bilder nicht vorlägen) strukturelle Läsionen im Sinne von Hirnparenchymver letzungen oder Blutungsresiduen ausgeschlossen werden können. Entsprechend hätten weder früher noch in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung fokale Ausfälle festgehalten werden können, die auf eine Affektion neurologi scher Strukturen hinweisen würden. Inwiefern die möglicherweise nicht genü gend therapierte posttraumatische Belastungsstörung einen Therapieerfolg be züglich der Kopfschmerzen erschwere, sei d er psychiatrischen Beurteilung zu ent nehmen. Wichtig zu erwähnen sei, dass mit den aktuell möglichen Bildgebungs verfahren (MRI Neurokranium inkl. SWI-Sequenzen) keine Anhaltspunkte für strukturelle Läsionen oder Blutungsresiduen hätten nachgewiesen werden kön nen, die für die beklagten und in einem Arbeitstraining attestierte Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein könne. Radiologisch nachweisbare strukturelle Läsionen seien jedoch keine Voraussetzung für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/I/175/21). Dem neuropsychologi schen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass im angestammten Beruf eine Arbeits fähigkeit von 80 % bestehe. Die Reduktion der Arbeitsleistung sei bedingt durch die wahrscheinlich schmerzbedi ngte erhöhte Ermüdung, die damit verbundene leichte Verlangsamung sowie durch einen vermehrten Pausenbedarf. Eine zusätz lich e Einschränkung der Arbeitsleistung ergebe sich bei objektiviertem kogniti vem Normalbefund nicht ( Urk. 9/I/175/24). 4. 3 .6
Schliesslich fasste Dr. F.___ im Aktengutachten vom 1 9. Sep tember 2016 nochmals zusammen , dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Traumas vom 1. November 2009 gemäss EAN Guideline von 2012 eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Läsion erlitten habe, was durch ein unauffälliges Computerprogramm des Schädels am Unfalltag und Kernspintomo gramm des Kopfes im Verlauf sowie eine unauffällige Commotioüberwachung nachgewiesen sei. Die noch geklagten Beschwerden seien nicht objektiviert und stünden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zu sammenhang mit der leichte n traumatischen Hirnverletzung. Dabei erläuterte sie, dass die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nach internationaler Kopfschmerzklassifikation nicht auf tatsächlichen ätiologischen, sondern alleine auf zeitlichen Kriterien beruhe. Wie Untersuchungen zeigen würden, seien Kopf schmerzen im Langzeitverlauf nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung keineswegs eine spezifische Folge derselben. Die Häufigkeit in einer Gruppe von Patienten nach leichter traumatischer Hirnverletzung sei nach drei Monaten nicht höher als die in einer Gruppe von Patienten nach einem leichten Tr au ma ohne Hirnverletzung. Nach einem Jahr bestehe in der Kopfschmerzhäufigkeit von bei den Gruppen kein Unterschied mehr zu einer Vergleichspopulation ohne jegliches Trauma. Die Erklärung der Autoren sei, dass es sich bei den in der Aku t phase manifestierten Kopfschmerzen um eine vorübergehende Verschlechterung bzw. Erstmanifestation eines primären Kopfschmerzes handle. Im Verlauf stelle sich nach leichter trau ma tischer Hirnverletzung üblicherweise eine kontinuierliche Verbesserung ein – Decrescendo Verlauf – mit Erreichen des Vorzustandes nach 3 bis 6 Monaten. Bei Ansprechen auf Maxal , welches ein spezifisches Migräne mittel sei, könne man davon ausgehen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Migräne, d.h. ein primärer Kopfschmerz vorliege, zumal die Familienanamnese seitens dessen Mutter positiv sei. Personen mit primäre n Kopfschmerzen würden auch eher einen Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz entwickeln, welcher beim Beschwerdeführer ohne die entscheidenden Fragen nicht hinreichend aus geschlossen werden könne und auch nicht konsequent behandelt worden sei ( Urk. 9/I/251/14). 4. 4
Damit bestehen weder aufgrund der klinischen neurologischen Untersuchungen, der Entwicklung der neuropsychologischen Defizite , der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur Bewusstlosigkeit noch der Bilddokumente
I ndizien dafür, dass er eine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten hat . Die nach der Aktenlage einhellig diagnostizierte milde traumatische Hirnverlet zung zählt indes nicht zu den Verletzungen, die bei zusätzlichem Vorliegen eines entsprechende n typische n Beschwerdebild es zur Anwendung der Schleuder trauma-Praxis führen können .
S oweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf das MRI vom 1 6. April 201 2 be anstandet, ist anzumerken, dass gemäss Seite 13 der «Empfehlungen zur Sicher heit von Magnetresonanz-Untersuchungen am Menschen» vom 5. Februar 2018, herausgegeben von der Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR), der Schweizeri schen Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (SVMTRA) und applied MR Physics E xcellence Cluster (AMPEC) Zürich (abrufbar im Internet unter http://sgr-ssr.ch/publikationen-fuer-fachkraefte ) , die üblichsten Radiofrequenzen nach wie vor 64 (1.5-Tesla-Magnete) und 128 MHz (3-Tesla-Magnete) sind.
So lässt sich auf den Internetseiten verschiedener Einrichtungen wie dem H.___ , dem Inselspital Bern oder der Klinik I.___ auch ohne weiteres feststellen, dass 1.5-Tesla- Geräte nach wie vor verbreitet
im Einsatz stehen . Schliesslich wurde das fragliche Bilddokument von keinem der involvierten Mediziner al s unzureichend beurteilt , womit die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht, die sich nach Art. 43 Abs. 2 ATSG auf die notwendigen Untersuchungen beschränkt, erfüllt hat . Allein die Hoffnung des Beschwerdefüh rers, viele Jahre nach dem Unfall in einer wiederholten Untersuchung doch noch einen minimalen Befund feststellen zu lassen , vermag daran nichts zu ändern. 4.5
Die Adäquanz der weiterhin geklagten Beschwerden mit dem Ereignis vom 1. No vember 2009 ist daher nach den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien, d.h. der sogenannten Psycho-Praxis, zu prüfen . Die vorstehend zitierten medizini schen Berichte bestätigen dabei, dass sich die von der Rechtsprechung vorgenom mene Differenzierung nach dem Schweregrad des Schädel-Hirntraumas durchaus rechtfertigt.
So sind bei einer milden traumatischen Hirnverletzung die Beschwer den in der Regel nach wenigen Monaten abgeklungen. Bestehen diese fort, ist anzunehmen, dass andere Faktoren dafür verantwortlich zeichnen . Dafür beste hen auch vorliegend massgebliche Anhaltspunkte (vgl. dazu die Zusammenfas sung der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die kon kreten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen aus Sicht der einzelnen Fachrichtungen in den Z.___ -Gutachten: Urk. 9/I/81/18, 9/I/81/20 und 9/I/81/22 f. ; Urk. 9/I/175/20 f. und 9/I/175/24 f. ).
Bei einem gesamthaft betrachtet klar im Vordergrund stehenden
psychischen Leiden , welches der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Kopfschmerzen denn auch unmittelbar ( Urk. 9/I/13) und nicht erst zwei Jahre ( Urk. 9/ I /140) nach dem Unfall fachärztlich behandeln liess, sowie einem kognitive n Normalbefund ist auch unter Berücksichtigung der älteren, we niger prägnanten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 41 mit Hinweisen) nicht anders zu entscheiden. 5 . 5.1
5.1.1
D a die Adäquanzk riterien somit unter Ausschluss psychischer Aspekte, also ein zig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsscha dens, zu prüfen sind, gilt e ntsprechendes für die vorab strittige Frage, ob der Fallabschluss zu früh erfolgte (vgl. E. 1. 4 ). 5.1.2
Im rheumatologischen Teilgutachten des Z.___
vom 1 7. März 2011 wurde zusam menfassend festgestellt, aufgrund der aktuellen objektiven klinischen und radio morphologischen
Befunde am Bewegungsapparat lasse sich keine relevante Ein schränkung der Arbeits f ähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Leiter im Pro duct Management begründen. Die erlittenen Läsionen am Bewegungsapparat, nämlich die undislozierte proximale Fibulafraktur rechts, die OSG-Distorsion rechts mit Läsion des Ligamentum fibu lotalare
anterius sowie die Th o r axkontu sion seien komplikationslos abgeheilt. Die noch vorbestehende muskuläre Dys balance und Dekonditionierung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates ( Urk. 9/I/81/ 7 8). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Er machte lediglich geltend, es sei der Behandlun g s verlauf abzuklären ( Urk. 1 Ziff.
7) und wies auf die seit Jahren im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen ( n icht als organisch bedingt zu
qualifizieren , vgl. E. 4 ) und psychischen Beschwerden hin
( Urk. 1 Ziff. 9.1). Keinen Anlass zur Diskussion g a ben in den Gutachten und Rechtsschriften die Zahnbeschwerden, die
nach ei genen Angaben des Beschwerdeführers im Oktober 2010 weitestgehend abge klungen waren (vgl. Urk. 9/I/ 50/1) . 5.1.3
Somit
ist der Fallabschluss per 3 1. August 2015 unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen (Taggeld, Heilkosten) und Prüfung des Rentenanspruchs sowie einer Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG rec htens. Zu je nem Zeitpunkt war aus somatischer Sicht längst eine volle Arbeitsfähigkeit ge geben und daher von weiteren Therapie n keine namhafte gesundheitliche Besse rung im Sinne des Gesetzes mehr zu erwarten.
Der Endzustand war erreicht. Ein Gerichtsgutachten oder Berichte zum weiteren Behandlungsverlauf im Hinblick auf die heute noch bestehenden, nicht objektivierbar organisch bedingten Be schwerden ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen, weshalb darauf zu verzich ten ist. 5.2 5.2.1
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist zunächst im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.2.2
Die Parteien sind sich einig, dass es sich um einen mittelschweren Unfall handelt, wobei die Beschwerdegegnerin von einem solchen im mittleren Bereich und der Beschwerdeführer von einem solche n an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgeht. Der Unfallhergang ist aufgrund der übereinstimmenden polizeilichen Aussagen des Beschwerdeführers, seines jugendlichen Angreifers sowie diverser Auskunftspersonen erstellt. Demnach gab der Beschwerdeführer, der mit seinen Kindern unterwegs war, den auf einem Mofa herannahenden Jugendlichen mit der Hand ein Zeichen, die Geschwindigkeit zu drosseln. Der auf dem Mofa vorne sitzende Jugendliche hielt an und es kam zunächst zu einer verbalen Auseinan dersetzung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer. Die Situation eskalierte und der Jugendlich schlug dem Beschwerdeführer ins Gesicht, so dass dieser zu Boden stürzte. Als der Beschwerdeführer sich aufrappelte, schlug der Jugendliche ihn jeweils erneut nieder und trat dem letztlich bewusstlos am Boden liegenblei benden Beschwerdeführer noch zwei- bis dreimal mit dem Fuss gegen den Kopf. Währenddessen versuchte der zweite Jugendliche, seinen Freund zum Aufhören zu bewegen ( Urk. 9/I/9/28 ff. und 9/I/9/9 f.). 5.2.3
Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Aus einandersetzungen in der Regel dem eigentlich en mittleren Bereich zugeordnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4 [ Versicher ter von drei Jugendlichen verfolgt und bewusstlos geschlagen] , 8C_833/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5.2 [Versicherter erlitt bei einer tätlichen Auseinan dersetzung in einem Club mit multiplen Schlägen gegen den Kopf unter anderem eine Orbitabodenfraktur ], 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 [Versicher ter von zwei Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger angegriffen , wo bei er eine Fraktur des Collum mandibulae erlitt ] , 8C_281/2010 vom 2 8. Septem ber 2010 E. 4.1 [Versicherter erlitt Jochbeinfraktur infolge eines Faustschlags] , 8C_1062/2009 E. 4.2.1
[ Versicherte vom Freund geschlagen und gewürgt] insbe sondere mit Hinweis auf U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E. 6
[ Versicherte von Un bekanntem geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt] und
U 98/06 vom 5. April 2007 [tätlicher Angriff eines Betrunkenen ohne Kopfver letzungen ] ); vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen (Urteile 8C_168/2011 E. 5.1 [ Versicherte von Heimbewohner gepackt und heftig gegen eine Mauerecke geknallt] , 8C_340/2007 vom 1 2. Juni 2008 E. 5.3 [Versicherter erhielt Faustschlag ins Gesicht] und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6 [dem Versicherten wurde mit der Faust drei mal von hinten auf den Kopf geschlagen] ) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen festgestellt ( Hinweis in 8C_1062/2009 E. 4.2.1 zur Abgrenzung von U 9/00 vom 2 8. August 2001 [ Versicherte vom Sohn des Lebenspartners unvermittelt auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen traktiert und mit Tod bedroht] ; Urteile 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 E. 5.2.1 f. [ dem Versicherten wurde mit einem grossen Fleischermesser in den Bauch gestochen, wobei sein Tod in Kauf genommen wurde ] und U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 f. [ Versicherte r wurde von vermummten Einbrechern in seiner Wohnung überfallen und mit ei nem harte n Gegenstand, vermutlich einer Eisenstange, auf den Kopf und die Arme/Hände geschlagen] ). 5.2.4
Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem mittelschweren Unfall im mitt leren Bereich auszugehen . Die Unfallschwere höher einzustufen, rechtfertigt sich angesichts der genannten Präjudizien nicht . Einerseits werden einfache Faust schläge gegen den Kopf zumeist nur an der Grenze zu de n leichten Unfällen an gesiedelt. Andererseits ist die Hürde für die Ansiedlung an der Grenze zu den schweren Unfällen hoch und wurde nur ausnahmsweise bei zusätzlich eindeutiger Todesdrohung oder Verwendung eines speziell gefährlichen Gegenstandes (Eisen stange, Messer) in Kombination mit der klaren Inkaufnahme des Todes bejaht. Todesdrohungen wurden keine ausgesprochen und d ie konkreten Fusstritte gegen den Kopf sind
(auch unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes )
eher mit ei nem Schlag mittels Bas eballschläger oder kräftigen Faustschlag als mit einem Messersti ch vergleichbar . Ebenso sind die weiteren
Aspekte (im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, nur ein Angreifer und
ein diesen zu beruhigen ver suchender Freund ) im Vergleich zu zwei bewaffnete n
Einbrecher n , die der versi cherten Person auflauerten ,
weniger schwerwiegend. 5.3
5.3.1
Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfaller eignis und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen ist folg lich zu bejahen, wenn eines der nachfolgenden Adäquanzkriterien ausgeprägt er füllt ist oder drei solcher Kriterien gegeben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 2 1. November 2014 E. 4.2.3 und 8C_550/2012 vom 1. Februar 2012 E. 5.3 und 6.1): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; kör perliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen er heblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio nen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133 E. 6b). 5.3.2
Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums aus reichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlit tene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.6.2.2) .
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dieses Kriterium sei angesichts der Um stände aus den Polizeiberichten und ersten Arztberichten erfüllt, ist zu we nig abgestützt . Effektiv
sind keine Umstände ersichtlich, um dieses Kriterium bejahen zu können . Der Angriff erfolgte im Rahmen einer eskalierenden verbalen Ausein andersetzung und damit nicht völlig unerwartet wie im oberwähnten Urteil 8C_168/2011 E. 5. 2. Die Eindrücklichkeit des Vorfalls ist auch nicht mit derjeni gen im erwähnten Urteil 382/06 E. 4.3.1 vergleichbar, bei welchem der Angriff durch zwei vermummte, mit einer Eisenstange bewaffnete Einbrecher erfolgte. Vergleichbare Umstände finden sich am ehesten im erwähnten Urteil 8C_681/2010 E. 6.3, wonach der Versicherte im Rahmen eines seit längerer Zeit bestehenden verbalen Konflikts von zwei Männer mit einer gefährlichen Schlag waffe aufs Übelste verprügelt wurde. Das Bundesgericht schützte damals die Be gründung der Vorinstanz, wonach dem Einsatz des Baseballschlägers neben den Fäusten bereits mit der Einordnung des Ereignisses bei den eigentlichen mittel schweren Unfälle n Rechnung getragen worden war. Allein die Anwesenheit der Kinder rechtfertigt noch keine abweichende Beurteilung. 5.3.3
In BGE 140 V 356 E. 5.5.1 hat sich das Bundesgericht näher mit dem Kriterium der Verletzungen auseinandergesetzt und die Kasuistik gemäss seinem Urteil SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.2.1 f., wiedergegeben. Bejaht worden sei das Kriterium etwa: bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich ge wesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen worden sei (Urteil 8C_488/2011 vom 1 9. Dezember 2011 E. 5.2); bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei man berücksichtigt habe, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zu dem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.3); bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungs gefahr (RKUV 2005 Nr. 555 S. 322, U 458/04 E. 3.5.1). Verneint worden sei das Kriterium unter anderem: bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Hume rusfraktur links (Urteil 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2); bei einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominal trauma sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil 8C_197/2009 vom 1 9. No vember 2009 E. 3.6); bei einem Fersenbeinbruch (Urteil 8C_432/2009 vom 2. No vember 2009 E. 5.3); bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil 8C_396/2009 vom 2 3. September 2009, Sachverhalt A und E. 4.5.6); bei einem akuten linksbetonten Cervicocephal
- und Lumbovertebralsyndrom (Urteil 8C_249/2009 vom 3. August 2009 Sachverhalt A und E. 8.3); bei einer Be ckenstauchung mit rezividierenden ISG-Blockaden und aktivierter Ileitis rechts (Urteil 8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.3.2); bei Frakturen im Gesichts bereich (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4); bei einer Commotio ce rebri, Rissquetschwunde parietal sowie Schürfungen an Gesicht, Knien und Hän den (Urteil U 151/04 vom 2 8. Februar 2005 E. 5.2.2); bei Rippenfrakturen, diver sen Kontusionen und Kopfprellung (Urteil U 272/03 vom 2 5. August 2004 E. 4.3). Daraus habe man für das damals zu beurteilende Polytrauma (mit Milzruptur und Mageneinriss, Hämatopneumothorax beidseits, Rippenserienfraktur links 2-12, Rippenfraktur rechts 4 und 6, Brustbeinfraktur mit retrosternalem Hämatom, LWK 4-Querfortsatzfraktur, Fraktur des Schulterblatts links, Schlüsselbeinbruch links, Herzprellung mit Pericarderguss zirkulär 3 mm) geschlossen, das Kriterium sei erfüllt, liege aber nicht in besonderer Ausprägung vor, auch wenn die versicherte Person potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe und längere Zeit intensivmedizinisch betreut worden sei.
Nach der vorstehenden Kasuistik erfüllen Frakturen im Gesicht, eine Commotio cerebri oder eine Thoraxkontusion
– allein oder in Kombination – das Kriterium der Verletzungen nicht. Gleiches gilt unter zusätzlicher Berücksichtigung der letztlich unkomplizierten Fibulafraktur ( undisloziert ), die
ebenso optimal abheilte wie die OSG-Distor s ion (vgl. dazu E. 5.1.2) und nicht geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen .
Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zutreffend erkannte (vgl. Urk. 1 Ziff. 9.3.3 und Urk. 13 ad Ziff. 2.- 3. und 9.333), dass auch bei der Schleudertrauma-Praxis die Diagnose einer HWS-Distorsion oder äquivalenten Verletzung allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums führt. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese könne beispielsweise in einer beim Unfall eingenommen en besonderen Körper haltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzung, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma oder dergleichen zugezogen hat, können bedeutsam sein (z.B. Urteil des Bundesge richts 8C_438/2009 vom 3. September 2009 E. 4.8). Weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers, noch den Akten ergibt sich indes , dass es vorliegend zu irgendwelchen Komplikationen kam, weil der Beschwerdeführer am Boden lag. Wie soeben dargelegt erlitt er keine erheblichen weiteren Verletzungen. Schliess lich erscheint eine besondere Schwere der typischen Beschwerden angesicht s des geregelten Tagesablaufs ( Urk. 9/I/175/16) und
Sportprogramms (z.B. Urk. 9/I/119 unten), der späten fachärztlichen Behandlung der Kopfschmerzen ( Urk. 9/I/140) , der kurzzeitig minimalen kognitiven Befunde (vgl. E. 4.3) und der bei den Be schwerden ohne nachweisbares organisches Korrelat
einseitig dominierenden psychischen Störungen nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 4.5) . 5.3. 4
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Dabei reichen nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Bejahung dieses Kriteriums Abklärungs massnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen, medikamentöse Therapie sowie Phy siotherapie nicht aus. Indes liess das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3 durchblicken, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit selbst in einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit (sicher mehr als ein Jahr) oder der unplanmässige Verlauf nach einer Operation als Indizien für die Erfüllung des Kriteriums gelten.
Der Beschwerdeführer machte zu R echt selbst nicht geltend, dieses Kriterium sei aufgrund der somatischen Beschwerden erfüllt. Es kann wiederum auf das in E. 5.1 Gesagte verwiesen werden . Ergänzend ist dem rheumatologischen Teilgut achten des Z.___ vom 1 7. März 2011 zu entnehmen, dass die Fibulafraktur wäh rend sechs Wochen mit einer Kunststoffschiene behandelt wurde und der Be schwerdeführer während Monaten Phy s io-/Bewegungs-Therapien etc. erhalten hat . Weitere Behandlungen nannte er keine und gab bei der Begutachtung im Januar 2011 nur noch eine Medikation (Schmerzmittel, Antidepressiva) an. We der aus rheumatologischer Sicht noch aufgrund der Zahnbeschwerden erfolgte somit eine längerdauernde, belastende ärztliche Behandlung. Soweit der Be schwerdeführer
im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis auf die psychiatrische Behandlung , alternative Methoden , sportliche Aktivitäten und die schwierige Kopfschmerztherapie hin wies ( Urk. 1 Ziff. 9.3.4 und Urk. 1 3
ad Ziff. 9.3.4) , sind diese wohl nur bedingt als kontinuierlich und zielgerichtete Behandlung en anzu erkennen. Dies gilt nicht nur für die erst spät an die Hand genommene, schlecht dokumentierte Kopfschmerzbehandlung (z.B. Urk. 9/I/119/8 , 9/I/142/1 ), sondern auch die psychiatrische Behandlung, zumal in beiden Gutachten insuffiziente Me dikamentenspiegel für Cipralex festgestellt wurden ( Urk. 9/I/81/49 und 9/I/175/18) und die Gesprächsfrequenz teilweise sehr gering war ( Urk. 9/I/114/4 unten, 9/I/ 149/1 , 9/I/157/10 ) .
Sicher keinen belastenden Faktor stellen für den bereits früher sportlichen Beschwerdeführer Aktivitäten wie Schwimmen und Radfahren dar, welche denn auch im Umfang eines ausgiebigen Freizeit sports und weniger als medizini sche Massnahme betrieben werden (vgl. Urk. 9/I/81/11 unten, 9/I/157/10 M itte). 5.3. 5
Das Kriterium der Dauerschmerzen setzt voraus, dass in der ganzen Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss durchgehend körperliche Schmerzen bestehen, die auf organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurückgehen. Psychische Be schwerden können selbst dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E. 6.4 und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.3).
Es kann abermals auf die Darlegungen in E. 4.3 und 5.1 verwiesen werden. Ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden findet sich nur für die erste Zeit nach dem Unfall. Die im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach wie vor beste henden Beschwerden lassen sich indes trotz polydi s ziplinärer Begutachtung nicht objektivieren. Der Beschwerdeführer erläuterte denn auch nicht, auf welchen ob jektiven Befund er seine Behauptung stützt, andauernde Kopfschmerzen seien auch «somatische» Beschwerden ( Urk. 13 ad Ziff. 9.3.5).
Zur Argumentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 9.3.5) ist anzumerken, dass das B undesgericht im mer wieder betont, die Frage nach den einer versicherten Person noch zumutba ren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen sei nach Massgabe der objektiv feststellba ren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute „ auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleis tung zu beantworten " (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3, bestätigt in den Urteilen 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014
E. 4.2 und 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4). Es kann deshalb nicht ohne weiteres aufgrund eines Berichts der beruflichen Eingliederung auf massive Dau erbeschwerden geschlossen werden, zumal im Falle des Beschwerdeführers Indi zien dafür bestehen, dass äussere Faktoren (z.B. Urk. 9/I/115/6 oben) und seine Persönlichkeit (z.B. Urk. 9/I/175/27) die Eingliederung negativ beeinflussten. 5.3. 6
Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf die Arbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf ( Art. 6 Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6 mit Hinweisen und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.5). Als nicht gegeben erachtete das Bundesgericht dieses Kriterium in seinem Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3, nachdem die Versicherte ein Jahr nach dem Unfall aus somatischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wieder voll ar beitsfähig war (vgl. auch vorerwähntes Urteil 8C_933/2014 E. 3.2.2.5 in Verbin dung mit Sachverhalt A.).
Wie zuvor ist auf E. 4.3 und 5.1 zu verweisen. Eine längerdauernde physisch bedingte Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist nicht ersichtlich.
5.3. 7
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen darf nicht schon aus der ärztlichen Behandlung (z.B. lange Dauer, Einnahme vieler Medika mente) und den geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht werden konnte, reicht allein nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3 je mit Hinweisen).
Da auch dieses Kriterium u nter Ausschluss nicht somatisch bedingter Beschwer den zu prüfen ist, kann es ohne Weiteres unter Hinweis auf E. 4.3 und 5.1 verneint werden. Es bleibt mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 9.3.6) anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beruf als Manager eine Komplikation bei der Genesung darstellen soll. Auch kann
kaum gerade die gescheiterte Abklärung im B.___ , bei welche r der Beschwerdeführer seine Leis tungsfähigkeit gemäss der beiden Z.___ -Gutachten nicht wirklich ausschöpfte ( Urk. 9/I/175/27, 9/I/81/28 f.) , sich aber gleichzeitig ausgiebig sportlich betätigte ( Urk. 9/I/119/3) und nur ungenügend behandeln liess ( Urk. 9/I/114/4, 9/I/119/8) , als besondere r Grund für die Verfestigung d er psychischen Beschwerden gewertet werden . 5.3. 8
Sodann trifft es zwar zu, dass die Erledigung eines Versicherungsfalles, sei es durch die Behandlung als Naturalleistung der Versicherung, sei es durch die Ab klärungen der Kreis- und der anderen beigezogenen Ärzte, zur Verschlimmerung oder Verfestigung der psychogenen Beschwerden beitragen kann und solche Um stände gegebenenfalls unter das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen zu subsumieren sind ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 284/06 vom 1 3. November 2006 E. 3.5, U 95/04 vom 2 2. September 2004 E. 5.1 und U 11/06 vom 1 2. Oktober 2006 E. 6.2 ).
Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss kommt, dass kein Rentenan spruch besteht , kann darin kein Umstand erblickt werden, der einer ärztlichen Fehlbehandlung mit einer Verfestigung der nach kurzer Zeit imponierenden psy chischen Unfallfolgen gleichzustellen ist. Andernfalls wäre es der Beschwerde gegnerin nicht mehr möglich, erstmalige Rentenansprüche sorgfältig zu prüfen und gesprochene Renten zu revidieren oder wieder zu erwägen . Weder eine per sönliche Erwartungshaltung, noch die frühere berufliche Stellung, die soziale Si tuation oder Motivation der versicherten Person v ermögen daran etwas zu ändern (vgl. zur Argumentation des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 9.3.7 und Urk. 13 ad Ziff. 6 und 9.3.7 ) .
Für die Erfüllung des Kriteriums bedarf es vielmehr
eines klaren Fehlve rhaltens im Verwaltungsverfahren.
Der Beschwerdeführer machte diesbe züglich geltend, ihm sei eine Rente und ein rascher Einspracheentscheid zugesagt worden. Dem ist zu entgeg n en , dass die Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten lange Zeit mit dem Fallabschluss zugewartet hatte und d ie umstrittenen Zusiche rungen
letztlich erst im Februar 2015 ( Urk. 9/I/212 ; vgl. auch Urk. 9/I/214 unten ) bzw. Oktober 2015 ( Urk. 9/I/236) erfolgten . Zu diesem Zeitpunkt hatten sich seine Beschwerden längst verfestigt . Es ist nicht anzunehmen , der Beschwerdeführer hätte ohne diese in Bezug auf die Höhe der Rente mehr als vage Aussage während laufender Rentenprüfung anders auf die negativen Bescheide der Beschwerdegeg nerin reagiert oder wäre heute gar in e inem höheren Mass arbeitsfähig. Gleiches gilt für den Fall, dass der negative Einspracheentscheid
einige Monate früher er gangen wäre. Keinesfalls wäre d as Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt. Ob der Beschwerdeführer überhaupt vor Verfügungserlass Kenntnis von Urk. 9/I/214 hatte, kann somit offengelassen werde. Die geforderte Einvernahme des damali gen Case Mangers erübrigt sich ebenfalls, nachdem die Akten die behauptete Aussage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. 5.4
Zusammenfassend ist somit keines der
sieben Adäquanzkriteri en gegeben . Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. November 2009 als mittelschwerem Unfall im mittleren Bereich und den nach August 2015 fort bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher nicht gegeben. 6 . 6 .1
Mit den Parteien zu prüfen ist weiter ein Schreckereignis. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend auf getretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnli cher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Recht sprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie dieje nige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indes lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychi schen Stress in den Hintergrund treten bzw. nicht entscheidend ins Gewicht fal len. Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physi schen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung hingegen unter beiden Aspekten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als «klassischer» Un fall aufgrund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreckereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schreck nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zuge fügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und gemäss BGE 115 V 133) ist also möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 3 0. Novem ber 2016 E. 4.3 mit diversen Hinweisen). 6 .2
Zu betonen ist, dass das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nur ausserge wöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen vermögen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Per son sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Hef tigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des see lischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Auto kollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rah men der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige messen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis aus gelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entspre chenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 2 3. Mai 201 6 E. 2.2 ). 6.3
Eine Übersicht zur hier interessierenden Kasuistik betreffend Überfälle als Schre ckereignisse findet sich im Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 2 3. Mai 2016 E. 4. 2. Danach war in BGE 129 V 177 E. 4.3 ein Raubüberfall auf die Be triebsleiterin eines Spielsalons mit einer Faustfeuerwaffe, aber ohne Handgreif lichkeiten oder Schussabgabe zu beurteilen. Das Bundesgericht erkannte damals , das ein s olches Ereignis sei nicht geeignet , einen dauernden, erheblichen psychi schen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfah rungsgemäss darin bestehen , dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könn ten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typi sche Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden .
Gleiches galt gemäss Bundesge ri cht im Fall einer Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde , wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete. Dabei zog sich die Versicherte nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zu (Urteil U 2/05 vom 4. August 2005 ). Ebenfalls verneint worden war die Adäquan z beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Gesch äftsführer kümmerte, und danach beide Opfer im Büro des Betriebs einge schlossen wurde n (Urteil U 593/06 vom 1 4. April 2008 E. 3 und 4). Ferner traf dies auf die Kioskverkäuferin zu , die hinter dem Verkaufstresen von zwei mas kierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa 7 bis 10 cm gegen ihre Stirn richtete (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.1), und beim Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust bzw. mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt und sich dabei eine Kontusion des Schädels sowie des linken Oberschenkels zuzog (Urteil 8C_44/2015 vom 1 9. Mai 2015 E. 3 ). Ab schliessend verwies das Bundesgericht auf sein Urteil 8C_2/2016 vom 2 9. Februar 2016, wonach die Angemessenheit einer länger als vier Jahre dauernden psychi schen Gesundheitsschädigung nach einem Überfall in einem Tankstellen-Shop verneint wurde , anlässlich welchem ein mit einer Sturmhaube maskierter Täter die Angestellte mit einer Soft-Air-Waffe bedroht, ihr diese in den Rücken ge rammt und Geld verlangt hatte, wobei der Täter dann im Shop überwältigt wer den konnte.
Die rechtliche Adäquanz bejaht worden sei, so das Bundesgericht weiter, im Ent scheid 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3 im Falle der Mitarbeiterin einer Blumenabteilung, die um 3.30 Uhr morgens als E rst e am Arbeitsplatz ein getroffen sei und bei einer geballten Übermacht von drei vermummten und be waffneten Einbrechern keine Chance gesehen habe, sich zu wehren oder zu flie hen. Sie sei auf den Boden gezwungen, gefesselt und in der Toilette eingeschlos sen worden, wobei sie sich ein Hämatom am Hinterkopf zugezogen habe. Aus objektiv verständlichen Gründen habe sie dabei während 30 Minuten ständig be fürchten müssen, dass es zu sexueller Gewalt kommen könnte und auch mit dem Tod rechnen müssen . Daraus schlussfolgerte das Bundesgericht für den im Urteil 8C_167/2016 zu beurteilenden Fall einer Versicherten, die als Angestellte einer Tankstelle innert 13 Monaten zweimal mit dem Messer bedroht und zur Geld herausgabe gezwungen wurde, die rechtliche Adäquanz sei zu verneinen. Die Versicherung hatte zuvor 3 Jahre lang Leistungen ausgerichtet.
Ergänzend ist auf das Urteil U 390/2004 hinzuweisen,
in welchem die Adäquanz verneint wurde im Falle einer Versicherten, die am frühen Morgen von eine m alkoholisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde.
Demgegenüber bejaht wurde die Adäquanz im schon erwähnten (Erwägung 5.2.3 oben, am Ende) Ent scheid U 382/200 6 vom 6. Mai 2008 E. 4. Darin wurde der Fall eines Versicherten behandelt, der vergeblich versucht hatte, die Einbrecher durch Betätigen der Tür klinke in die Flucht zu schlagen. Er wurde in seiner Wohnung mit einem unbe kannten, harten, länglichen Gegenstand (Eisenstangen) auf den Kopf und die schützenden Arme/Hände geschlagen, wobei er multiple Rissquetschwunden und Prellungen am Schädel und linken Arm erlitt. Schliesslich konnte sein Bruder die Täter in die Flucht schlagen. 6.4
A ls massgebliche Kriterien erachtete das Bundesgericht bei seiner Kasuistik also insbesondere die Intensität der Bedrohungslage, wobei ihm allein das Drohen mit einer Waffe nicht genügte, sondern es die Adäquanz erst bejahte, wenn zusätzlich offensichtlich entweder ein massives Kräfteungleichgewicht oder eine ausseror den t liche Gewaltbereitschaft
bestand . Ebenfalls a ls wichtigen Faktor beurteilte es die Dauer des Schreckereignisses, während welcher mit sexueller Gewalt oder dem Tod zu rechnen war. Ins Gewicht fiel ferner , wenn der Überfall in einer schützen den Umgebung wie der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz geschah. Darüber hinaus berücksichtigte das Bundesgericht den Zeitrau m zwischen Unfallereignis und Leistungseinstellung , Ausmass und Heil ung der erlittenen Verletzungen so wie am Rande die konstitutionelle Prädisposition .
Mit Bezug auf den bereits in E. 5. 2.2 geschilderten Hergang des Ereignis ses vom 1. November 2009 ist festzustellen, dass es sich auf offener Strasse, also nicht in einer geschützten Umgebung zutrug. Weder wurde eine Waffe verwendet, noch ist ein Kräfteungleichgewicht ersichtlich, wobei der zweite Jugendliche sogar ver suchte, den Angreifer zum Aufhören zu bewegen. Zweifelsohne gegeben ist eine erhebliche Gewaltbereitschaft seitens des Angreifers , welche für den mehr als ein mal niedergeschlagenen Beschwerdeführer auch klar erkennbar war. Ebenso nachvollziehbar ist , dass dieser
Angst um seine Kinder hatte , obschon er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sich die Aggression auch gegen dieselben rich tete . Indes ist hervorzuheben, dass er so schnell das Bewusstsein verlor , dass sich in seinen polizeilichen Aussagen keinerlei Hinweise auf die besonders gefährli chen Fusstritte gegen den Kopf finden.
Im Übrigen sind die objektivierbaren Ver letzungen (Gehirnerschütterung , Kontusionen im Gesicht, Rissquetschwunde der Oberlippe , Zahnlockerung, Thoraxkontusion , undislozierte Unterschenkelf raktur rechts, Distorsion des Sprunggelenks rechts mit Läsion des Aussenbandes) zwar ohne weiteres als erheblich, jedoch nicht als schwer oder gar lebensbedrohlich zu taxieren. Die Verletzungen sind denn auch zügig und folgenlos abgeheilt. 6.5
Es wird somit nicht in Abrede gestellt, dass es sich um ein für den Beschwerde führer e indrückliches und subjektiv als bedrohlic h empfundenes Ereignis han delte. Dieses war jedoch realistisch betrachtet nicht mit dem Erleben einer massi ven Todesangst verbunden, die n ach der allgemeinen Lebenserfahrung gestützt auf einen realitätsgerechten Massstab geeignet gewesen wäre , psychische Be schwerden und eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit auszulösen, die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ( knapp sechs Jahre später) hinaus andauern.
Damit kann offengelassen werden, ob zusätzlich dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen ist, da die rechtliche Adäquanz auch nach der allgemeinen Adäquanzformel zu verneinen ist. Fehl geht die
Argumentat i on des Beschwerde führers, der seine Arbeitsunfähigkeit letztlich indirekt mit der langen Abs enz vom Arbeitsmarkt bedingt durch die Beschwerde und gescheiterte Eingliederung be gründet ( Urk. 1 Ziff. 9.2). Eine solche Abwesenheit kann nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung höchstens (z.B. bei Entzug der Rente nach 15-jährigem Bezug) zu einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen führen, soweit auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit bejaht wird.
7 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen somit zu recht per Ende August 2015 eingestellt und den Anspruch auf eine In validenrente und Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 1. November 2009 verneint. V om Beizug der IV-Akten sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist . Denn die Invalidenversicherung als finale Versicherung unterscheidet nicht zwischen krankheits- o der unfallbe dingter Invalidität . Demgegenüber trifft die S uva eine Leistungspflicht nur für den unfallbedingten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen) . Ein solcher liegt ab dem 1. September 2015 nicht mehr vor, wie in den
vorangehenden
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 .
Das Verfahren ist nach Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
Wie bereits angedeutet, kann einer Partei alsdann im Rahmen von Art. 61 lit . g ATSG trotz Unterliegens in der Sache eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegen partei die Kosten verursacht hat. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach je n e Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat, und hat bislang namentlich in Fällen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Entscheidbegründung Anwen dung gefunden, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_738/2014 vom 1 5. Ja nuar 2015 E. 4 mit diversen Hinweisen festhielt .
Die in E. 3 dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt somit die Zusprechung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwer deführer – auch wenn die Aktengutachten letztlich keine neuen Erkenntnisse brachten und in diesem Sinne nicht ausschlaggebend waren für den Entscheid. Diese ist nach § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei ist insbesondere den sich stellenden umfangreichen juristischen Fragen und dem komplexen medizinischen Sachverhalt, aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreterin die Akten grösstenteils bereits aus dem Verfah ren IV.2015.00556 bekannt waren .
Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘ 1 00. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu zusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ’ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00245
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
17. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann
Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war als Leiter des Produktmanagements über die Y.___ bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert ( Urk. 9/I/1) , als er am 1. November 2009 in Anwesenheit seiner Kinder von einem Unbekannten niedergeschlagen wurde (Polizeirapport, Urk. 9/I/ 9/28 ff. ) . Dabei er litt er eine Gehirnerschütterung mit multiplen Kontusionen im Gesicht, mit einer Rissquetschwunde der Oberlippe und einer Zahnlockerung, eine Thoraxkontu sion , eine undislozierte Unterschenkelfraktur rechts sowie eine Distorsion des Sprunggelenks rechts mit Läsion des Aussenbandes ( Urk. 9/I/10/2) . 1.2
Am 1 6. November 2009 erging eine Schadenmeldung an die Suva ( Urk. 9/I/1) , welche zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten ; Urk. 9/I/2 ) erbrachte. Im April 2010 meldete sich der Versicherte
zudem bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zum Leis tungsbezug an ( Urk. 9/I/34/2) . Diese beauftragte die Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung , wobei die Suva Zusatzfragen stellte ( Urk. 9/I/51). Das Gutachten datiert vom 3 0. Juni 2011 ( Urk. 9/I/81) und wurde am 7. Oktober 2011 ergänzt ( Urk. 9/I/93).
Hierauf nahmen die beiden So zialversicherungen die berufliche Wiedereingliederung des Versicherten an die Hand
( insbesondere Urk. 9/I/83 f., 9/I/87, 9/I/91 f., 9/I/94 , 9/I/103 f. , 9/I/124, 9/I/128 ; Berichte des A.___ I nstituts Urk. 9/I/97 und 9/I/114; Bericht der Stiftung B.___
Urk. 9/I/115 ).
Zur selben Zeit
wurde der Versicherte in der Rehaklinik C.___ ( Urk. 9/I/119-12
1) und der Klinik D.___ ( Urk. 9/I/140) weiter abge klärt, durch den Kreisarzt der Suva psychiatrisch untersucht ( Urk. 9/I/157) und schliesslich im Mai 2013 erneut im Z.___ begutachtet ( Urk. 9/I/175). Das nachfol gende Arbeitstraining bei der Stiftung B.___
wurde per Ende August 2014 ab gebrochen ( Urk. 9/I/193 -195 ) .
Am 2 2. August 2014 war der Versicherte zudem in einen Auffahr auto unfall verwickelt ( Urk. 9/II/3). 1.3
Nach Einwänden des Versicherten ( Urk. 9/I/219/1-2 und 9/I/223) sah die Suva von einer weiteren Begutachtung ab ( Urk. 9/I/214-218 und 9/I/222 ) . Mit Verfü gung vom 6. August 2015 stellte sie die vorübergehenden Leistungen per Ende August 2015 ein
und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente oder Integritätsentschädigung ( Urk. 9/I/227). Die von ihm dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 9/I/232 ; Rückzug der Einsprache der Krankenversicherung, vgl. Urk. 9/I/245 und 9/I/247/1 ) wies die Suva am 27. September 2016 gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 3 1. Dezember 2015 ( Urk. 9/I/249) und 1 9. September 2016 ( Urk. 9/I/251) ab ( Urk. 2). Inzwischen hatte das Sozialversi cherungsgericht die Beschwerde gegen die ebenfalls einen Rentenanspruch ver neinende Verfügung der IV-Stelle vom 2 3. April 2015 ( Urk. 9/I/220) mit Urteil vom 3 1. März 2016 im Prozess-Nr. IV.2015.00556 in dem Sinne gutgeheissen, als es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. 1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2 7. September 2016 erhob der Versicherte am 2 7. Oktober 2016 Beschwerde. Darin beantragte er, die Suva sei zu verpflich ten, ihm weiterhin Taggeldleistungen auszurichten und ihm die Kosten der Heil behandlung zu erstatten. Eventualiter sei en ihm eine Rente und eine Integritäts entschädigung zuzusprechen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). In der Replik vom 9. März 2017 ( Urk.
13) sowie der Duplik vom 2 8. April 2017 ( Urk.
18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
wies
am 2 5. Juni 2018
telefonisch darauf hin , dass die Invalidenversicherung dem Be schwerdeführer kürzlich rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen habe ( Urk. 20) . Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2018 präzisierte sie schriftlich, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversiche rungsgerichts vom 3 1. März 2016 (IV.2015.00556) weitere medizinische Abklä rungen vorgenommen und dem Beschwerdeführer nun rückwirkend ab 1. No vember 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Sie fügte bei, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, der weitere Verlauf sei zur Beurteilung der sich im un fallversicherungsrechtlichen Verfahren stellenden Fragen massgebend respektive hilfreich, wären die Akten beizuziehen ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Un fall ereignete sich am 1. November 2009 , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gül tig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kau salzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kau salzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 ; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Pa tienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap parativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 ).
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere un fallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grund sätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( sog. Psycho -P raxis, BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; vg
l. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 1 2. März 2018 E. 3.2). 1.4
Im Übrigen werden bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwick lungen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Ver letzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156 /2016 vom 1. September 2016 E. 2.2 ). Dem entsprechend stellen b ei der Psycho -P raxis noch behandlungsbedürftige psychi sche Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar. Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma –P raxis der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1 und 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1 ). 2. 2.1
De r Beschwerdeführer machte vorab eine V erletzung des rechtlichen Gehörs gel tend : Es sei unzulässig, die Abklärung des Sachverhalts (fehlendes organisches Korrelat, Erreichen des Endzustandes) und Prüfung der Adäquanzkriterien ins Einspracheverfahren zu verlegen. Mit seinen Einwänden zur Anwendbarkeit der Psycho-Praxis habe man sich gar nie auseinandergesetzt . Auch habe man ihm k eine Gelegenheit gegeben, sich zu den internen Beurteilungen vom 31. Dezem ber 2015 und 1 9. September 2016 zu äussern . Diese würden bloss der Rechtferti gung dienen , wobei den Ärzten zudem die nötigen Fachkenntnisse (z.B. abgestellt auf ein MRI, das mit einem veralteten Gerät durchgeführt worden sei ) und Infor mationen zum Behandlungsverlauf hinsichtlich des Erreichen s des Endzustandes gefehlt hätten . Ebenso wenig habe man sich zum Vorwurf geäussert, dass der Entscheid nicht wie zugesichert positiv ausgefallen sei ( Urk. 9/212, 9/214 und 9/235 /1 ), was zu einem Suizidversuch geführt habe. Das gleich e gelte für den Vorwurf, dass der Entscheid – wie hernach mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 angekündigt – nicht rasch erfolgt sei. Die Sache sei daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, weiterhin Taggeldleistungen zu er bringen und die Heilkosten zu übernehmen. Eventualiter sei en aktuelle Behand lungsberichte und ein Gerichtsgutachten mit Blick auf die verfrühte Adäquanz prüfung einzuholen ( Urk. 1 Ziff. 6-8; Urk. 13 ad Ziff. 4-6).
Des Weiteren leide er gemäss den Z.___ -Gutachten unter den typischen Beschwer den wie Kopfschmerzen, neuropsychologische n Funktionsstörungen etc. infolge einer Hirnverletzung mit diversen körperlichen Schädigungen. Demnach setze die Anwendung der Psycho-Praxis voraus , dass die physischen Beschwerden im ge samten Verlauf eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hätten oder gutachtlich dargetan worden wäre , dass das psychische Leiden eine andere Ursache als die Verletzung habe. Dies treffe mit Bezug auf die seit Jahren bestehenden Kopf schmerzen und verminderte Belastbarkeit nicht zu. Stünden die somatischen Fol gen im Hintergrund, wäre von einem Schreckereignis auszugehen und die allge meine Adäquanzformel anzuwenden. Dabei sei die Kombination solcher Verlet zungen mit langjährigen Eingliederungsproblemen geeignet, eine langjährige Ar beitsunfähigkeit auszulösen. Studien würden belegen, dass die Wiedereingliede rung bei zunehmender Absenz vom Arbeitsmarkt selbst in eine Hilfstätigkeit kaum mehr gelinge. Mit Blick auf die auch bei einer leichten traumatischen Hirn verletzung bzw. vorliegend anwendbare Schleudertrauma-Praxis sei das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifi zieren, da massive Verletzungen, bleibende Lähmungen oder gar Todesfolgen bei einem solch skrupellosen Vorgehen des Angreifers nicht ungew öhnlich seien. Massgebend sei jeweils der konkrete Angriff. Sodann seien sämtliche Adäquanz kriterien erfüllt. In besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien die Kriterien der belastenden ärztlichen Behandlung (bis heute), aber auch jenes der ärztlichen Fehlbehandlung (Fallabwicklung der Beschwerdegegnerin; im Detail vgl. Urk. 1 Ziff. 9; Urk. 13 ad Ziff. 2.-3, 4, 6 und 9.3.1-9.3.7). 2 .2
Die Beschwerdegegnerin wies auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3 hin. Sie erwog, es genüge zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer einsprachefähigen Verfügung zu erläutern, die geklag ten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die nach BGE 115 V 133 zu beurteilende Adäquanz zu verneinen ( Urk. 2 E. 1). Zudem habe sie dem Beschwerdeführer nie eine Rente, sondern nur eine Rentenprüfung bzw. Taggeldleistung zugesagt. Ebenfalls habe sie im zeitnah zu den Abklärungen er gangenen
Einspracheentscheid dargelegt, dass die Psycho-Praxis anwendbar sei, weil maximal von einer leichten traumatischen Hirnverletzung auszugehen sei. Sollte nichtsdestotro t z eine Gehörsverletzung vorliegen, werde diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt ( Urk. 8 ad Ziff. 6; Urk. 18 ad Ziff. 4 und 6).
De r Beschwerdeführer habe eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne struk turelle Läsion erlitten, was durch ein unauffälliges Computerprogramm des Schä dels am Unfalltag und Kernspintomogramm des Kopfes im Verlauf sowie eine unauffällige Commotioüberwachung nachgewiesen sei. Die noch geklagten Be schwerden (Kopfschmerzen, verminderte Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit) seien nicht objektiviert und stünden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dieser Hirnverletzung. Die ent sprechenden kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. Dezember 2015 und 19. Sep tember 2016 würden dabei die beweisrechtlichen Anforderungen erfüllen und hätten einer ergänzenden Gesamtbetrachtung gedient, wobei sie vollumfänglich im Einklang mit den Akten stünden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst weitere Abklärungen im Früh jahr 2015 abgelehnt. Zudem habe dieser bereits im Jahr 2005 und kurz nach dem Unfall erneut psychische Beschwerden beklagt, die im Verlauf immer stärker in den Vordergrund der Behandlung getreten seien bzw. stets im Vordergrund gestanden hätten. Somit sei die Psycho-Praxis anwendbar (im Detail vgl. Urk. 2 E. 3; Urk. 8 ad Ziff. 2-3, 6-9.1; Urk. 18 ad Ziff. 2-3 und
5-7). Mit Blick auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5.2 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6 sei das Ereignis als mit telschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Offengelassen werden könne, ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder be sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt sei, da es zumindest nicht in ausge prägter Weise vorliege und alle übrigen Kriterien nicht erfüllt seien. Damit sei die Adäquanz zu verneinen (im Detail vgl. Urk. 2 E. 5; Urk. 8 ad Ziff. 9.3.1-9.3.7; Urk. 18 ad Ziff. 6).
Ein Schreckereignis oder « gemischter » Vorfall sei auszuschliessen, da anfänglich körperliche Schäden im Vordergrund gestanden hätten. Allerdings wäre das Er eignis auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet gewesen, eine psychische Störung herbeizuführen, wie sie beim Beschwerdeführer bestehe. So seien denn im Gutachten auch vorbestehende psychische Beschwerden und eine Persönlichkeit mit am ehesten zwanghaften Zügen beschrieben. Auch sei nie ein Schleudertrauma diagnostiziert worden und es fehle am bunten Beschwerdebild ( Urk. 2 E . 6; Urk. 8 ad Ziff. 9.1 und 9.2; Urk. 18 ad Ziff. 8 - 9.3).
Zum Fallabschluss erklärte sie nochmals, dass der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Läsion erlitten habe und in der Z.___ -Begutachtung vom 1 9. Januar 2011 keine relevanten posttraumatischen Re siduen am Bewegungsapparat gefunden worden seien. In beiden Z.___ -Gutachten seien die psychische n Beschwerden im Vordergrund gestanden. Indes seien bei der Psycho-Praxis psychische bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden, auch wenn diesbezüglich eine weitere Behandlung indiziert sei, ausser Acht zu lassen ( Urk. 2 E . 4; Urk. 8 ad Ziff. 6). 3. 3 .1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf recht liches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 , 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. zum Ganzen BGE 143 V 71 E. 4.1 ). 3 .2
D as Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein be stimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrens ausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2).
Im Kontext mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen . Von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten kann abgesehen werden , wenn davon keine neuen Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1., 125 I 127 E. 6c/cc, 124 V 94 E. 4b, 122 II 464 E. 4a, 122 III 219 E. 3c, SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 vom 1 8. Juli 2014 E. 5.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 6.2-3).
Der Gehörsanspruch verlangt zudem , da ss
eine Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört und prüft. Daraus
folgt die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dab ei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3 .3
In Bezug auf Verfügung en , die durch Einsprache anfechtbar sind, ist speziell zu erwähnen , dass die Parteien gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG vor deren Erlass nicht angehört zu werden brauchen. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Ver waltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 387 E. 4.1).
Demgegenüber ist der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG gehalten, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen, wobei er den rechtserheblichen Sachverhalt bereits vor Verfügungserlass abzuklären hat und diese Aufgabe nicht ins Einsprachever fahren verlegen darf. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben. Denn das Einsprache verfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren aus zuräumen. Im Einspracheverfahren kann die Verwaltung die angefochtene Ver fügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009).
S chliesslich
stellte
das Bundesgericht wiederholt fes t , die Begründungspflicht sei schon erfüllt, wenn der [ einsprachefähigen ] Verfügung zu entnehmen sei , dass der Versicherungsträger von nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfol gen ausgegangen sei und die weiterhin geklagten Beschwerden bei Fallabschluss in Anwendung der Schleudertrauma-
(BGE 117 V 359, 134 V 109) respektive Psycho-Praxis (BGE 115 V 113) nicht als adäquat kausale Unfallfolgen angesehen habe . Damit sei eine im Verfügungszeitpunkt anwaltlich vertretene versicherte Person in die Lage versetzt, eine r echtsgenügliche Einsprache zu erheben (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4 und 8C_699/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 2.2). 3 . 4
3.4.1
Vorliegend bedeutsam ist, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zwei versicherungsinterne Aktengutachten erstellen liess , die sie dem Beschwer deführer unstrittig erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis brachte (vgl. den Mitteilungssatz von Urk. 2) . Die beiden Aktengutachten bildeten dabei un zweifelhaft eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheid s , nachdem die Beschwerdegegnerin sie zum integrierenden Bestandteil erklärte und umfassend daraus zitierte ( Urk. 2 Erw . 3). Die Nichtzustellung der Aktengutachten stellt somit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und zwar unabhängig von ihrer Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. dazu ob erwähntes
U rteil 8C_738/2014 E. 7). 3.4.2
Die Rüge, d er medizinische Sachverhalt sei erst im Einsprachverfahren abgeklärt worden, bezieht sich auf den Inhalt der Aktengutachten . Am 3 1. Dezember 2015 äusserte sich d er Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, zu den beiden Fragen , (1) ob die festgestellten Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf einem organischen Substrat beruhen und (2) ob aus somati scher Sicht von weiteren Behandlungsmassnahmen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustan des zu erwarten sei . Für die Beantwortung der ersten Frage empfahl er den Beizug eines Neurologen hinsichtlich der gutachtlich gestellte n Diagnose eines «chroni sche n posttraumatische n Kopfschmerz es nach milder, traumatischer Hirnverlet zung (MTBI) nach Gewaltverbrechen». Die zweite Frage verneinte er
klar mit Be zug auf den Bewegungsapparat und Hinweis auf die beiden Z.___ -Gutachten
( Urk. 9/I/249) . Hierauf unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und stell vertretende Chefärztin in der Abteilung Versicherungsmedizin des Kompetenz zentrums der Suva, Fragen im Zus ammenhang mit den Kopfschmerzen, konkret (1) ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem organischen Sub strat beruhen und gegebenenfalls (2) in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 2011 stünden bzw. (3) von weiteren Behandlungs massnahmen bezüglich derselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Die Neurologin schlussfolgerte auf grund der Vorakten , für das Vorliegen einer strukturellen [Hirn-] Läsion gebe es weder klinische noch bildgebende Hinweise, womit die Beantwortung der übrigen Fragen entfalle ( Urk. 9/I/251, v.a. S. 16).
Wie der Beschwerdeführer selbst bemerkte (vgl. insbesondere Urk. 1 Ziff. 7) , be stätigten die versicherungsinternen Ärzte damit lediglich die der Verfügung vom 6. August 2015 zugrundeliegende Beurteilung. Dabei handelte es sich angesichts von zwei aktenkundigen Z.___ -Gutachten auch nicht um eine erste Abklärung des Sachverhalts , sondern lediglich eine seriöse Prüfung der in der Einsprache erho benen Einwände. Die versicherungsinternen Ärzte stuften
diese in den entscheid wesentlichen Punkten als überzeugend ein (vgl. Urk. 9/I/81/78 und 9/I/175/510 f.) und erläuterten
d ie entsprechend Passagen
(vgl. Urk. 9/ I/251/14 mit Blick auf Urk. 9/I/ 175/50) . Die Akten sind in Bezug auf die klinischen und bildgebenden Befunde denn auch einhellig und werden von den Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt .
Zwischen ihnen strittig ist vielmehr , ob das vorliegende Beschwer debild bzw. das erlittene Schädel-Hirntrauma für die Anwendung der Schleuder trauma-Praxis genügt und folglich die nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden bei der Fes tlegung des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung sowie der Beurteilung der einzelnen Adäquanzkriterien mitzuberücksichtigen sind
(vgl.
E. 1.4 ) . Die Frage der natürlichen Kausalität kann dabei grundsätzlich offen gelassen werden und wird von Dr. F.___
im Übrigen nicht völlig neu, sondern anlog der Überlegungen im Bericht der Rehaklinik C.___
beantwortet (vgl. dazu E. 4.3) 3.4.3
D ie
V erfügung vom 6. August 2015 ist in Anbetracht der unter E. 3.3 dargelegten Rechtsprechung formell nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Ei nspracheentscheid
rügt , ist festzu stellen, dass die Beschwerdegegnerin in Erwägung 3 ausführlich dargelegt e, wes halb sie die Psycho-Praxis anwendete , was e contrario die Anwendbarkeit der Schle udertrauma-Praxis ausschliesst. Soweit es die einzelnen Kriterien betrifft , hat sich die Beschwerdegegnerin infolgedessen nicht weiter mit denjenigen Be schwerden auseinandergesetzt, für die sie ein organisches Korrelat verneinte. Die Argumentation ist damit in sich logisch, wobei sich die Beschwerdegegnerin auch auf die wesentlichen Pu nkte beschränke n durfte und die Begründung
– wie die Beschwerde letztlich zeigt
– durchaus eine sachgerechte Anfechtung des Ent scheides
ermöglichte. Eine geringfügige Gehörsv erletzun g kann in Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung diskutiert werden, da der Beschwerde führer diesbezüglich speziell eine mangelhafte Erledigung des Ver sicherungsfalls geltend machte, wozu sich die Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerde antwort äusserte ( Urk. 8 S. 4 und 7). 3 . 5
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Er folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch tenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss indes Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Par tei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3 d; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 ).
Die festgestellte Gehörsverletzung wiegt angesichts des Inhalt s der Aktengutach ten und der Verletzung der Begründungspflicht in einem Nebenpunkt
nicht be sonders schwer, wenn auch nicht mehr nur leicht. Al sdann verfügt das Sozial versicher ungsgericht bei seinem Entscheid über volle Kognition und der Be schwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren in ausreichendem Mass zu den beiden versicherungsinternen Aktengutachten äussern , was er auch tat ( Urk. 1 Ziff. 7 ; Urk. 12 Ziff. ad 6 ) . Zudem würde eine Rückweisung letztlich zu einem formalistischen L eerlauf , wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen . Diese hätte im Übrigen auch nicht automatisch die Weiterausrichtung von vorüberge henden Leistungen der Unfallversicherung zur Folge , da Heilbehandlung und Taggeld nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gehören und
deshalb auch rückwir kend eingestellt werden dürfen. Dabei wurde dem Beschwer deführer die Einstellung per Ende August 2015 mit Verfügung vom 6. August 2015 bereits
mitgeteilt und seiner Einsprache bzw. Beschwerde von vornherein die aufschiebende Wirkung entzogen ( Urk. 9/I/227 und Urk. 2 Dispositivziffer 2; vg l. auch
Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 4.1 und 8C_487/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3.1).
Der formelle Mangel ist deshalb als geheilt zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 2.4) , was nicht ausschliesst, die sem bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. ober wähntes Bundesgerichtsurteil 8C_738/2014). 4.
4.1
I m Entscheid 8C_417/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.21 legte das Bundesge richt dar, wie bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102
E. 5b/ bb mit Hinweisen) zu differenzieren ist:
Demnach ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, ge langt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa zur Anwendung.
Er geben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Proble matik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanz beurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Be urteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369
E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen).
Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören.
Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbeson dere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Ent wicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts U 60/06 vom 1 9. S eptember 2006 E. 4.1 in fine ). 4. 2
Der Beschwerdeführer klagt über seit dem Ereignis vom 1. November 2009 kon tinuierlich bestehende Beschwerden. Damals erlitt er unbestritten ermassen kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) . Hingegen beruft er sich auf das Vor liegen eines Schädel-Hirntraumas (vgl. insbesondere Urk. 1 Ziff. 2 und 9.1) . Dem Auffahrunfall vom 1 4. August 2014 messen beide Parteien mit Bezug auf die aktuellen Beschwerden stillschweigend keine Bedeutung zu, was angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden ist ( vgl. Urk. 9/II/2 und 9/II/212 ).
Das Bundesgericht erläuterte in seinem Entscheid 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 erneut und ausführlich seine konstante Rechtsprechung , wonach ( un ter Hinweis auf
sein e
Urteil e 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [ publ . in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133] , 8C_358/2 014 vom 1 4. August 2014 E. 2.4., 8C_258/201 3 vom 1 6. Oktober 2013 E. 4.3.2 und 8C_270/2011 vom 2 8. Juli 2011 E. 2.1) ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Com motio cerebri - nicht im Grenzbereich zu e iner Contusio cerebri - erreich t , grund sätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genüg t . Eine Com motio cerebri sei ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung ein hergeh e . Der Verletzte ha be oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es b estünden aber keine neurologischen Auffäl ligkeiten. Die Contusio cerebri sei eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeh e. Beim Versicherten seien keine st rukturelle n Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn gefunden worden . Es habe auch keine Amnesie be standen . Damit steh e fest, dass er keine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten ha b
e. Das kantonale Gericht habe die Adäquanz der wei terhin geklagten Beschwerden mit dem Unfall daher zu Recht gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien geprüft. 4. 3
4. 3 .1
Der Befund der Computertomographie (CT) des Schädels und der HWS des Be schwerdeführers vom 1. November 2009 war unauffällig
( Urk. 9/I/6/3). Im Aus trittsbericht des Spitals G.___ vom 8. November 2009 wurde dementsprechend nur eine Commotio cerebri diagnostiziert, auch wenn dabei auf Kontusionen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und die Lockerung von Zähnen hingewiesen wurde . Die Diagnose gründete offenbar auf dem Hinweis in der Anamnese, dass eine Bewusstlosigkeit und [infolgedessen] «fragliche Amnesie» für das Ereignis bestand. Die neurologische Überwachung während 24 Stunden wurde als unauffällig beschrieben, auch wenn der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen und körperliche Beschwerden klagte ( Urk. 9/I/10 ). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Ein vernahme («Filmriss» während und unmittelbar nach dem Unfalle reignis; Urk. 9/I/9/29 ) und der ersten Z.___ - Begutachtung (Schilderung des Unfallher gangs , Erinnerung an gewisse Bilder ; Urk. 9/I/81/10 f. ) überein. 4. 3 .2
Im neurologischen Teilgutachten des Z.___ vom 2 2. November 2010 schlussfol gerten die Gutachter , dass gemäss Vorakten und aktueller Anamnese die erlittene Commotio cerebri formal als milde trau ma tische Hirnverletzung der Kategorie 2 zu beurteilen sei; dies in Anlehnung an die primär für Verkehrsunfälle verwen dete EFNS-Guideline-Einteilung der t raumat ischen Hirnverletzungen und unter Berücksichtigung der bereits initial nach dem Unfallereignis heftigen Kopf schmerzen, die einen sog. Risikofaktor darstellten . Die Kopfschmerzen würden bereits im Austrittsbericht des Spitals G.___ als stark
ausgeprägt genannt, so dass sie – bei Abwesenheit eines relevanten Vorzustandes und anderer Faktoren – als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu werten seien (unter Hinweis auf das Auftreten der posttraumatischen Kopfschmerzen innert 7 Tagen
ab Ereig nis gemäss IHS-Klassifikation Cephalalgi e 2004). Bei anamnestisch zumindest phasenweise hohem Analgetikagebrauch sei im Verlauf zusätzlich eine a nalge tika -induzierte Kopfschmerzkomponente denkbar ( Urk. 9/I/81/17 ). Unter Hinweis hierauf wurde im neuropsychologischen Teil gutachten vom 2 2. November 2010 festgestellt, die Befunde würden insgesamt einer leichten neuropsychischen Stö rung, überwiegend wahrscheinlich als Status nach Commotio cerebri (ICD-10: S06.0) nach Gewaltverbrechen mit milder traumatischer Hirnverletzung entspre chen ( Urk. 9/I/81/20). In der Zusammenfassung wurde eine polydisziplinäre Nachbegutachtung in ca. 12 Monaten empfohlen, da es sich aktuell noch nicht um einen abgeschlossenen Endzustand handle ( Urk. 9/I/81/31). 4. 3 .3
Es folgte die Untersuchung in der Spezialsprechstunde Traumatische Hirnverlet zung in der Rehaklinik C.___
vom 23. /2 4. Februar 201 2. Im Bericht vom 6. März 2012 findet sich wiederum die Diagnose leichte traumatische Hirnverlet zung mit Hinweis auf diverse Verletzungen am ganzen Körper sowie eine mini male bis leichte neuropsychologische Störung hauptsächlich im Rahmen der psy chischen Störung und Schmerzproblematik ( Urk. 9/I/119/1). In der Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Erleiden einer leichten traumatischen Hirnverletzung ( commotio cerebri, Hirnerschütterung), wie sie der Beschwerde führer erlitten habe, in der Regel keine erheblichen st rukturellen Lä sionen auftre ten würden und die Prognose grundsätzlich gut sei. Bei 5 bis 15 % der Betroffe nen bleibe aber ein chronisches postko m motionelles Syndrom zurück (Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen etc.). Bei län ger als drei Monate anhaltenden Beschwerden müsse a ngenommen werden, dass psychoreaktive Störungen, Medikamentennebenwirkungen, ein sekundärer Krankheitsgewinn oder psychosoziale Belastungsfaktoren wesentlich zur Auf rechterhaltung der Symptome beitr ü ge n . Die bestehenden minimalen bis leichten kognitiven Defizite seien nosologisch am besten im Rahmen der aktenanamnes tisch bekannten, aktuell noch subsyndromal vorliegenden posttraumatischen Be lastungsstörung einzuordnen. Eine mögliche Beeinflussung durch die Medikation sei nicht ausser Acht zu lassen ( Urk. 9/I/119/6). Bei leichter traumatischer Hirn verletzung und immer noch fortbestehenden Beschwerden sei zum Ausschluss von strukturellen Hirnveränderungen ein e zerebrale Magnetresonanztomogra phie ( MRI ) mit h ämoglobin-sensitiven Aufnahmen indiziert ( Urk. 9/I/119/8). 4. 3 .4
Das MRI zum Ausschluss von Kontusionen , Petechien und allenfalls Spätkompli kationen (z.B. Subduralhämatom ) wurde vom Kopfwehzentrum der Klinik D.___ in A uftrag gegeben ( Urk. 9/I/140/2) und am 1 6. April 2012 durchgeführt. Der Befund lautete: «unauffällige Darstellung der weissen und grauen Substanz ohne Nachweis fokaler pathologischer Signalalterationen. Kein Nachweis ent zündlicher oder tumoröser Veränderungen. Normale Weite und Signalgebung der inneren und äusseren Liquorräume . Kein A nhalt für eine venöse Abfluss-Störung. Keine traumatischen Veränderungen im Hirnparenchym». Es wurde auf einen in trakraniell unauffälligen Befund und keine erkennbaren Traumafolgen geschlos sen
( Urk. 9/I/141/1). Dementsprechend wurde im Bericht zur Nachkontrolle der Rehaklinik C.___ vom 2 3. Mai 2012 konstatiert, im MRI der Klinik D.___ würden sich keinerlei Hinweise auf Kontusionen, Hämosiderin -Ablagerungen
o der sekundäre Komplikationen finden ( Urk. 9/I/142/1). 4. 3 .5
In der neurologischen Beurteilung des Z.___ -Verlaufsgutachtens wurde festgehal ten, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese, des Vorgutachtens und d er aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde könne aus neurologischer Sicht die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nach stattgehabter milder traumatischer Hirnverletzung im Sinne eines chronischen Spannungskopfschmerzes gestellt werden. Im Anschluss an ein Gewaltverbrechen vom 1. November 2009 mit rezidivierenden Bewusslosigkeiten unklarer Dauer sowie Amnesie sei es innerhalb von 7 Tagen (unter Hinweis auf die Diagnosekri terien der Internati onalen Kopfschmerzgesellschaft) zur Ausbildung von post traumatischen Kopfschmerzen gekommen. Beim aktuell angegebenen Gebrauch von Analgetika bestehe nicht mehr der Verdacht auf eine begleitende a nalgetika -induzierte Kopfschmerzkomponente. In der Zwischenzeit hätten zudem in einem MRI des Neurokraniums inklusive SWI-Sequenzen (unter Hinweis darauf, dass die Bilder nicht vorlägen) strukturelle Läsionen im Sinne von Hirnparenchymver letzungen oder Blutungsresiduen ausgeschlossen werden können. Entsprechend hätten weder früher noch in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung fokale Ausfälle festgehalten werden können, die auf eine Affektion neurologi scher Strukturen hinweisen würden. Inwiefern die möglicherweise nicht genü gend therapierte posttraumatische Belastungsstörung einen Therapieerfolg be züglich der Kopfschmerzen erschwere, sei d er psychiatrischen Beurteilung zu ent nehmen. Wichtig zu erwähnen sei, dass mit den aktuell möglichen Bildgebungs verfahren (MRI Neurokranium inkl. SWI-Sequenzen) keine Anhaltspunkte für strukturelle Läsionen oder Blutungsresiduen hätten nachgewiesen werden kön nen, die für die beklagten und in einem Arbeitstraining attestierte Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein könne. Radiologisch nachweisbare strukturelle Läsionen seien jedoch keine Voraussetzung für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/I/175/21). Dem neuropsychologi schen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass im angestammten Beruf eine Arbeits fähigkeit von 80 % bestehe. Die Reduktion der Arbeitsleistung sei bedingt durch die wahrscheinlich schmerzbedi ngte erhöhte Ermüdung, die damit verbundene leichte Verlangsamung sowie durch einen vermehrten Pausenbedarf. Eine zusätz lich e Einschränkung der Arbeitsleistung ergebe sich bei objektiviertem kogniti vem Normalbefund nicht ( Urk. 9/I/175/24). 4. 3 .6
Schliesslich fasste Dr. F.___ im Aktengutachten vom 1 9. Sep tember 2016 nochmals zusammen , dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Traumas vom 1. November 2009 gemäss EAN Guideline von 2012 eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Läsion erlitten habe, was durch ein unauffälliges Computerprogramm des Schädels am Unfalltag und Kernspintomo gramm des Kopfes im Verlauf sowie eine unauffällige Commotioüberwachung nachgewiesen sei. Die noch geklagten Beschwerden seien nicht objektiviert und stünden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zu sammenhang mit der leichte n traumatischen Hirnverletzung. Dabei erläuterte sie, dass die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nach internationaler Kopfschmerzklassifikation nicht auf tatsächlichen ätiologischen, sondern alleine auf zeitlichen Kriterien beruhe. Wie Untersuchungen zeigen würden, seien Kopf schmerzen im Langzeitverlauf nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung keineswegs eine spezifische Folge derselben. Die Häufigkeit in einer Gruppe von Patienten nach leichter traumatischer Hirnverletzung sei nach drei Monaten nicht höher als die in einer Gruppe von Patienten nach einem leichten Tr au ma ohne Hirnverletzung. Nach einem Jahr bestehe in der Kopfschmerzhäufigkeit von bei den Gruppen kein Unterschied mehr zu einer Vergleichspopulation ohne jegliches Trauma. Die Erklärung der Autoren sei, dass es sich bei den in der Aku t phase manifestierten Kopfschmerzen um eine vorübergehende Verschlechterung bzw. Erstmanifestation eines primären Kopfschmerzes handle. Im Verlauf stelle sich nach leichter trau ma tischer Hirnverletzung üblicherweise eine kontinuierliche Verbesserung ein – Decrescendo Verlauf – mit Erreichen des Vorzustandes nach 3 bis 6 Monaten. Bei Ansprechen auf Maxal , welches ein spezifisches Migräne mittel sei, könne man davon ausgehen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Migräne, d.h. ein primärer Kopfschmerz vorliege, zumal die Familienanamnese seitens dessen Mutter positiv sei. Personen mit primäre n Kopfschmerzen würden auch eher einen Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz entwickeln, welcher beim Beschwerdeführer ohne die entscheidenden Fragen nicht hinreichend aus geschlossen werden könne und auch nicht konsequent behandelt worden sei ( Urk. 9/I/251/14). 4. 4
Damit bestehen weder aufgrund der klinischen neurologischen Untersuchungen, der Entwicklung der neuropsychologischen Defizite , der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur Bewusstlosigkeit noch der Bilddokumente
I ndizien dafür, dass er eine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten hat . Die nach der Aktenlage einhellig diagnostizierte milde traumatische Hirnverlet zung zählt indes nicht zu den Verletzungen, die bei zusätzlichem Vorliegen eines entsprechende n typische n Beschwerdebild es zur Anwendung der Schleuder trauma-Praxis führen können .
S oweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf das MRI vom 1 6. April 201 2 be anstandet, ist anzumerken, dass gemäss Seite 13 der «Empfehlungen zur Sicher heit von Magnetresonanz-Untersuchungen am Menschen» vom 5. Februar 2018, herausgegeben von der Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR), der Schweizeri schen Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (SVMTRA) und applied MR Physics E xcellence Cluster (AMPEC) Zürich (abrufbar im Internet unter http://sgr-ssr.ch/publikationen-fuer-fachkraefte ) , die üblichsten Radiofrequenzen nach wie vor 64 (1.5-Tesla-Magnete) und 128 MHz (3-Tesla-Magnete) sind.
So lässt sich auf den Internetseiten verschiedener Einrichtungen wie dem H.___ , dem Inselspital Bern oder der Klinik I.___ auch ohne weiteres feststellen, dass 1.5-Tesla- Geräte nach wie vor verbreitet
im Einsatz stehen . Schliesslich wurde das fragliche Bilddokument von keinem der involvierten Mediziner al s unzureichend beurteilt , womit die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht, die sich nach Art. 43 Abs. 2 ATSG auf die notwendigen Untersuchungen beschränkt, erfüllt hat . Allein die Hoffnung des Beschwerdefüh rers, viele Jahre nach dem Unfall in einer wiederholten Untersuchung doch noch einen minimalen Befund feststellen zu lassen , vermag daran nichts zu ändern. 4.5
Die Adäquanz der weiterhin geklagten Beschwerden mit dem Ereignis vom 1. No vember 2009 ist daher nach den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien, d.h. der sogenannten Psycho-Praxis, zu prüfen . Die vorstehend zitierten medizini schen Berichte bestätigen dabei, dass sich die von der Rechtsprechung vorgenom mene Differenzierung nach dem Schweregrad des Schädel-Hirntraumas durchaus rechtfertigt.
So sind bei einer milden traumatischen Hirnverletzung die Beschwer den in der Regel nach wenigen Monaten abgeklungen. Bestehen diese fort, ist anzunehmen, dass andere Faktoren dafür verantwortlich zeichnen . Dafür beste hen auch vorliegend massgebliche Anhaltspunkte (vgl. dazu die Zusammenfas sung der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die kon kreten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen aus Sicht der einzelnen Fachrichtungen in den Z.___ -Gutachten: Urk. 9/I/81/18, 9/I/81/20 und 9/I/81/22 f. ; Urk. 9/I/175/20 f. und 9/I/175/24 f. ).
Bei einem gesamthaft betrachtet klar im Vordergrund stehenden
psychischen Leiden , welches der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Kopfschmerzen denn auch unmittelbar ( Urk. 9/I/13) und nicht erst zwei Jahre ( Urk. 9/ I /140) nach dem Unfall fachärztlich behandeln liess, sowie einem kognitive n Normalbefund ist auch unter Berücksichtigung der älteren, we niger prägnanten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 41 mit Hinweisen) nicht anders zu entscheiden. 5 . 5.1
5.1.1
D a die Adäquanzk riterien somit unter Ausschluss psychischer Aspekte, also ein zig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsscha dens, zu prüfen sind, gilt e ntsprechendes für die vorab strittige Frage, ob der Fallabschluss zu früh erfolgte (vgl. E. 1. 4 ). 5.1.2
Im rheumatologischen Teilgutachten des Z.___
vom 1 7. März 2011 wurde zusam menfassend festgestellt, aufgrund der aktuellen objektiven klinischen und radio morphologischen
Befunde am Bewegungsapparat lasse sich keine relevante Ein schränkung der Arbeits f ähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Leiter im Pro duct Management begründen. Die erlittenen Läsionen am Bewegungsapparat, nämlich die undislozierte proximale Fibulafraktur rechts, die OSG-Distorsion rechts mit Läsion des Ligamentum fibu lotalare
anterius sowie die Th o r axkontu sion seien komplikationslos abgeheilt. Die noch vorbestehende muskuläre Dys balance und Dekonditionierung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates ( Urk. 9/I/81/ 7 8). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Er machte lediglich geltend, es sei der Behandlun g s verlauf abzuklären ( Urk. 1 Ziff.
7) und wies auf die seit Jahren im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen ( n icht als organisch bedingt zu
qualifizieren , vgl. E. 4 ) und psychischen Beschwerden hin
( Urk. 1 Ziff. 9.1). Keinen Anlass zur Diskussion g a ben in den Gutachten und Rechtsschriften die Zahnbeschwerden, die
nach ei genen Angaben des Beschwerdeführers im Oktober 2010 weitestgehend abge klungen waren (vgl. Urk. 9/I/ 50/1) . 5.1.3
Somit
ist der Fallabschluss per 3 1. August 2015 unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen (Taggeld, Heilkosten) und Prüfung des Rentenanspruchs sowie einer Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG rec htens. Zu je nem Zeitpunkt war aus somatischer Sicht längst eine volle Arbeitsfähigkeit ge geben und daher von weiteren Therapie n keine namhafte gesundheitliche Besse rung im Sinne des Gesetzes mehr zu erwarten.
Der Endzustand war erreicht. Ein Gerichtsgutachten oder Berichte zum weiteren Behandlungsverlauf im Hinblick auf die heute noch bestehenden, nicht objektivierbar organisch bedingten Be schwerden ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen, weshalb darauf zu verzich ten ist. 5.2 5.2.1
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist zunächst im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.2.2
Die Parteien sind sich einig, dass es sich um einen mittelschweren Unfall handelt, wobei die Beschwerdegegnerin von einem solchen im mittleren Bereich und der Beschwerdeführer von einem solche n an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgeht. Der Unfallhergang ist aufgrund der übereinstimmenden polizeilichen Aussagen des Beschwerdeführers, seines jugendlichen Angreifers sowie diverser Auskunftspersonen erstellt. Demnach gab der Beschwerdeführer, der mit seinen Kindern unterwegs war, den auf einem Mofa herannahenden Jugendlichen mit der Hand ein Zeichen, die Geschwindigkeit zu drosseln. Der auf dem Mofa vorne sitzende Jugendliche hielt an und es kam zunächst zu einer verbalen Auseinan dersetzung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer. Die Situation eskalierte und der Jugendlich schlug dem Beschwerdeführer ins Gesicht, so dass dieser zu Boden stürzte. Als der Beschwerdeführer sich aufrappelte, schlug der Jugendliche ihn jeweils erneut nieder und trat dem letztlich bewusstlos am Boden liegenblei benden Beschwerdeführer noch zwei- bis dreimal mit dem Fuss gegen den Kopf. Währenddessen versuchte der zweite Jugendliche, seinen Freund zum Aufhören zu bewegen ( Urk. 9/I/9/28 ff. und 9/I/9/9 f.). 5.2.3
Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Aus einandersetzungen in der Regel dem eigentlich en mittleren Bereich zugeordnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4 [ Versicher ter von drei Jugendlichen verfolgt und bewusstlos geschlagen] , 8C_833/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5.2 [Versicherter erlitt bei einer tätlichen Auseinan dersetzung in einem Club mit multiplen Schlägen gegen den Kopf unter anderem eine Orbitabodenfraktur ], 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 [Versicher ter von zwei Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger angegriffen , wo bei er eine Fraktur des Collum mandibulae erlitt ] , 8C_281/2010 vom 2 8. Septem ber 2010 E. 4.1 [Versicherter erlitt Jochbeinfraktur infolge eines Faustschlags] , 8C_1062/2009 E. 4.2.1
[ Versicherte vom Freund geschlagen und gewürgt] insbe sondere mit Hinweis auf U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E. 6
[ Versicherte von Un bekanntem geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt] und
U 98/06 vom 5. April 2007 [tätlicher Angriff eines Betrunkenen ohne Kopfver letzungen ] ); vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen (Urteile 8C_168/2011 E. 5.1 [ Versicherte von Heimbewohner gepackt und heftig gegen eine Mauerecke geknallt] , 8C_340/2007 vom 1 2. Juni 2008 E. 5.3 [Versicherter erhielt Faustschlag ins Gesicht] und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6 [dem Versicherten wurde mit der Faust drei mal von hinten auf den Kopf geschlagen] ) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen festgestellt ( Hinweis in 8C_1062/2009 E. 4.2.1 zur Abgrenzung von U 9/00 vom 2 8. August 2001 [ Versicherte vom Sohn des Lebenspartners unvermittelt auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen traktiert und mit Tod bedroht] ; Urteile 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 E. 5.2.1 f. [ dem Versicherten wurde mit einem grossen Fleischermesser in den Bauch gestochen, wobei sein Tod in Kauf genommen wurde ] und U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 f. [ Versicherte r wurde von vermummten Einbrechern in seiner Wohnung überfallen und mit ei nem harte n Gegenstand, vermutlich einer Eisenstange, auf den Kopf und die Arme/Hände geschlagen] ). 5.2.4
Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem mittelschweren Unfall im mitt leren Bereich auszugehen . Die Unfallschwere höher einzustufen, rechtfertigt sich angesichts der genannten Präjudizien nicht . Einerseits werden einfache Faust schläge gegen den Kopf zumeist nur an der Grenze zu de n leichten Unfällen an gesiedelt. Andererseits ist die Hürde für die Ansiedlung an der Grenze zu den schweren Unfällen hoch und wurde nur ausnahmsweise bei zusätzlich eindeutiger Todesdrohung oder Verwendung eines speziell gefährlichen Gegenstandes (Eisen stange, Messer) in Kombination mit der klaren Inkaufnahme des Todes bejaht. Todesdrohungen wurden keine ausgesprochen und d ie konkreten Fusstritte gegen den Kopf sind
(auch unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes )
eher mit ei nem Schlag mittels Bas eballschläger oder kräftigen Faustschlag als mit einem Messersti ch vergleichbar . Ebenso sind die weiteren
Aspekte (im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, nur ein Angreifer und
ein diesen zu beruhigen ver suchender Freund ) im Vergleich zu zwei bewaffnete n
Einbrecher n , die der versi cherten Person auflauerten ,
weniger schwerwiegend. 5.3
5.3.1
Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfaller eignis und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen ist folg lich zu bejahen, wenn eines der nachfolgenden Adäquanzkriterien ausgeprägt er füllt ist oder drei solcher Kriterien gegeben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 2 1. November 2014 E. 4.2.3 und 8C_550/2012 vom 1. Februar 2012 E. 5.3 und 6.1): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; kör perliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen er heblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio nen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133 E. 6b). 5.3.2
Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums aus reichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlit tene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.6.2.2) .
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dieses Kriterium sei angesichts der Um stände aus den Polizeiberichten und ersten Arztberichten erfüllt, ist zu we nig abgestützt . Effektiv
sind keine Umstände ersichtlich, um dieses Kriterium bejahen zu können . Der Angriff erfolgte im Rahmen einer eskalierenden verbalen Ausein andersetzung und damit nicht völlig unerwartet wie im oberwähnten Urteil 8C_168/2011 E. 5. 2. Die Eindrücklichkeit des Vorfalls ist auch nicht mit derjeni gen im erwähnten Urteil 382/06 E. 4.3.1 vergleichbar, bei welchem der Angriff durch zwei vermummte, mit einer Eisenstange bewaffnete Einbrecher erfolgte. Vergleichbare Umstände finden sich am ehesten im erwähnten Urteil 8C_681/2010 E. 6.3, wonach der Versicherte im Rahmen eines seit längerer Zeit bestehenden verbalen Konflikts von zwei Männer mit einer gefährlichen Schlag waffe aufs Übelste verprügelt wurde. Das Bundesgericht schützte damals die Be gründung der Vorinstanz, wonach dem Einsatz des Baseballschlägers neben den Fäusten bereits mit der Einordnung des Ereignisses bei den eigentlichen mittel schweren Unfälle n Rechnung getragen worden war. Allein die Anwesenheit der Kinder rechtfertigt noch keine abweichende Beurteilung. 5.3.3
In BGE 140 V 356 E. 5.5.1 hat sich das Bundesgericht näher mit dem Kriterium der Verletzungen auseinandergesetzt und die Kasuistik gemäss seinem Urteil SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.2.1 f., wiedergegeben. Bejaht worden sei das Kriterium etwa: bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich ge wesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen worden sei (Urteil 8C_488/2011 vom 1 9. Dezember 2011 E. 5.2); bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei man berücksichtigt habe, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zu dem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.3); bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungs gefahr (RKUV 2005 Nr. 555 S. 322, U 458/04 E. 3.5.1). Verneint worden sei das Kriterium unter anderem: bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Hume rusfraktur links (Urteil 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2); bei einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominal trauma sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil 8C_197/2009 vom 1 9. No vember 2009 E. 3.6); bei einem Fersenbeinbruch (Urteil 8C_432/2009 vom 2. No vember 2009 E. 5.3); bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil 8C_396/2009 vom 2 3. September 2009, Sachverhalt A und E. 4.5.6); bei einem akuten linksbetonten Cervicocephal
- und Lumbovertebralsyndrom (Urteil 8C_249/2009 vom 3. August 2009 Sachverhalt A und E. 8.3); bei einer Be ckenstauchung mit rezividierenden ISG-Blockaden und aktivierter Ileitis rechts (Urteil 8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.3.2); bei Frakturen im Gesichts bereich (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4); bei einer Commotio ce rebri, Rissquetschwunde parietal sowie Schürfungen an Gesicht, Knien und Hän den (Urteil U 151/04 vom 2 8. Februar 2005 E. 5.2.2); bei Rippenfrakturen, diver sen Kontusionen und Kopfprellung (Urteil U 272/03 vom 2 5. August 2004 E. 4.3). Daraus habe man für das damals zu beurteilende Polytrauma (mit Milzruptur und Mageneinriss, Hämatopneumothorax beidseits, Rippenserienfraktur links 2-12, Rippenfraktur rechts 4 und 6, Brustbeinfraktur mit retrosternalem Hämatom, LWK 4-Querfortsatzfraktur, Fraktur des Schulterblatts links, Schlüsselbeinbruch links, Herzprellung mit Pericarderguss zirkulär 3 mm) geschlossen, das Kriterium sei erfüllt, liege aber nicht in besonderer Ausprägung vor, auch wenn die versicherte Person potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe und längere Zeit intensivmedizinisch betreut worden sei.
Nach der vorstehenden Kasuistik erfüllen Frakturen im Gesicht, eine Commotio cerebri oder eine Thoraxkontusion
– allein oder in Kombination – das Kriterium der Verletzungen nicht. Gleiches gilt unter zusätzlicher Berücksichtigung der letztlich unkomplizierten Fibulafraktur ( undisloziert ), die
ebenso optimal abheilte wie die OSG-Distor s ion (vgl. dazu E. 5.1.2) und nicht geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen .
Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zutreffend erkannte (vgl. Urk. 1 Ziff. 9.3.3 und Urk. 13 ad Ziff. 2.- 3. und 9.333), dass auch bei der Schleudertrauma-Praxis die Diagnose einer HWS-Distorsion oder äquivalenten Verletzung allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums führt. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese könne beispielsweise in einer beim Unfall eingenommen en besonderen Körper haltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzung, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma oder dergleichen zugezogen hat, können bedeutsam sein (z.B. Urteil des Bundesge richts 8C_438/2009 vom 3. September 2009 E. 4.8). Weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers, noch den Akten ergibt sich indes , dass es vorliegend zu irgendwelchen Komplikationen kam, weil der Beschwerdeführer am Boden lag. Wie soeben dargelegt erlitt er keine erheblichen weiteren Verletzungen. Schliess lich erscheint eine besondere Schwere der typischen Beschwerden angesicht s des geregelten Tagesablaufs ( Urk. 9/I/175/16) und
Sportprogramms (z.B. Urk. 9/I/119 unten), der späten fachärztlichen Behandlung der Kopfschmerzen ( Urk. 9/I/140) , der kurzzeitig minimalen kognitiven Befunde (vgl. E. 4.3) und der bei den Be schwerden ohne nachweisbares organisches Korrelat
einseitig dominierenden psychischen Störungen nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 4.5) . 5.3. 4
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Dabei reichen nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Bejahung dieses Kriteriums Abklärungs massnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen, medikamentöse Therapie sowie Phy siotherapie nicht aus. Indes liess das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3 durchblicken, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit selbst in einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit (sicher mehr als ein Jahr) oder der unplanmässige Verlauf nach einer Operation als Indizien für die Erfüllung des Kriteriums gelten.
Der Beschwerdeführer machte zu R echt selbst nicht geltend, dieses Kriterium sei aufgrund der somatischen Beschwerden erfüllt. Es kann wiederum auf das in E. 5.1 Gesagte verwiesen werden . Ergänzend ist dem rheumatologischen Teilgut achten des Z.___ vom 1 7. März 2011 zu entnehmen, dass die Fibulafraktur wäh rend sechs Wochen mit einer Kunststoffschiene behandelt wurde und der Be schwerdeführer während Monaten Phy s io-/Bewegungs-Therapien etc. erhalten hat . Weitere Behandlungen nannte er keine und gab bei der Begutachtung im Januar 2011 nur noch eine Medikation (Schmerzmittel, Antidepressiva) an. We der aus rheumatologischer Sicht noch aufgrund der Zahnbeschwerden erfolgte somit eine längerdauernde, belastende ärztliche Behandlung. Soweit der Be schwerdeführer
im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis auf die psychiatrische Behandlung , alternative Methoden , sportliche Aktivitäten und die schwierige Kopfschmerztherapie hin wies ( Urk. 1 Ziff. 9.3.4 und Urk. 1 3
ad Ziff. 9.3.4) , sind diese wohl nur bedingt als kontinuierlich und zielgerichtete Behandlung en anzu erkennen. Dies gilt nicht nur für die erst spät an die Hand genommene, schlecht dokumentierte Kopfschmerzbehandlung (z.B. Urk. 9/I/119/8 , 9/I/142/1 ), sondern auch die psychiatrische Behandlung, zumal in beiden Gutachten insuffiziente Me dikamentenspiegel für Cipralex festgestellt wurden ( Urk. 9/I/81/49 und 9/I/175/18) und die Gesprächsfrequenz teilweise sehr gering war ( Urk. 9/I/114/4 unten, 9/I/ 149/1 , 9/I/157/10 ) .
Sicher keinen belastenden Faktor stellen für den bereits früher sportlichen Beschwerdeführer Aktivitäten wie Schwimmen und Radfahren dar, welche denn auch im Umfang eines ausgiebigen Freizeit sports und weniger als medizini sche Massnahme betrieben werden (vgl. Urk. 9/I/81/11 unten, 9/I/157/10 M itte). 5.3. 5
Das Kriterium der Dauerschmerzen setzt voraus, dass in der ganzen Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss durchgehend körperliche Schmerzen bestehen, die auf organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurückgehen. Psychische Be schwerden können selbst dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E. 6.4 und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.3).
Es kann abermals auf die Darlegungen in E. 4.3 und 5.1 verwiesen werden. Ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden findet sich nur für die erste Zeit nach dem Unfall. Die im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach wie vor beste henden Beschwerden lassen sich indes trotz polydi s ziplinärer Begutachtung nicht objektivieren. Der Beschwerdeführer erläuterte denn auch nicht, auf welchen ob jektiven Befund er seine Behauptung stützt, andauernde Kopfschmerzen seien auch «somatische» Beschwerden ( Urk. 13 ad Ziff. 9.3.5).
Zur Argumentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 9.3.5) ist anzumerken, dass das B undesgericht im mer wieder betont, die Frage nach den einer versicherten Person noch zumutba ren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen sei nach Massgabe der objektiv feststellba ren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute „ auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleis tung zu beantworten " (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3, bestätigt in den Urteilen 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014
E. 4.2 und 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4). Es kann deshalb nicht ohne weiteres aufgrund eines Berichts der beruflichen Eingliederung auf massive Dau erbeschwerden geschlossen werden, zumal im Falle des Beschwerdeführers Indi zien dafür bestehen, dass äussere Faktoren (z.B. Urk. 9/I/115/6 oben) und seine Persönlichkeit (z.B. Urk. 9/I/175/27) die Eingliederung negativ beeinflussten. 5.3. 6
Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf die Arbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf ( Art. 6 Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6 mit Hinweisen und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.5). Als nicht gegeben erachtete das Bundesgericht dieses Kriterium in seinem Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3, nachdem die Versicherte ein Jahr nach dem Unfall aus somatischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wieder voll ar beitsfähig war (vgl. auch vorerwähntes Urteil 8C_933/2014 E. 3.2.2.5 in Verbin dung mit Sachverhalt A.).
Wie zuvor ist auf E. 4.3 und 5.1 zu verweisen. Eine längerdauernde physisch bedingte Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist nicht ersichtlich.
5.3. 7
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen darf nicht schon aus der ärztlichen Behandlung (z.B. lange Dauer, Einnahme vieler Medika mente) und den geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht werden konnte, reicht allein nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3 je mit Hinweisen).
Da auch dieses Kriterium u nter Ausschluss nicht somatisch bedingter Beschwer den zu prüfen ist, kann es ohne Weiteres unter Hinweis auf E. 4.3 und 5.1 verneint werden. Es bleibt mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 9.3.6) anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beruf als Manager eine Komplikation bei der Genesung darstellen soll. Auch kann
kaum gerade die gescheiterte Abklärung im B.___ , bei welche r der Beschwerdeführer seine Leis tungsfähigkeit gemäss der beiden Z.___ -Gutachten nicht wirklich ausschöpfte ( Urk. 9/I/175/27, 9/I/81/28 f.) , sich aber gleichzeitig ausgiebig sportlich betätigte ( Urk. 9/I/119/3) und nur ungenügend behandeln liess ( Urk. 9/I/114/4, 9/I/119/8) , als besondere r Grund für die Verfestigung d er psychischen Beschwerden gewertet werden . 5.3. 8
Sodann trifft es zwar zu, dass die Erledigung eines Versicherungsfalles, sei es durch die Behandlung als Naturalleistung der Versicherung, sei es durch die Ab klärungen der Kreis- und der anderen beigezogenen Ärzte, zur Verschlimmerung oder Verfestigung der psychogenen Beschwerden beitragen kann und solche Um stände gegebenenfalls unter das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen zu subsumieren sind ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 284/06 vom 1 3. November 2006 E. 3.5, U 95/04 vom 2 2. September 2004 E. 5.1 und U 11/06 vom 1 2. Oktober 2006 E. 6.2 ).
Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss kommt, dass kein Rentenan spruch besteht , kann darin kein Umstand erblickt werden, der einer ärztlichen Fehlbehandlung mit einer Verfestigung der nach kurzer Zeit imponierenden psy chischen Unfallfolgen gleichzustellen ist. Andernfalls wäre es der Beschwerde gegnerin nicht mehr möglich, erstmalige Rentenansprüche sorgfältig zu prüfen und gesprochene Renten zu revidieren oder wieder zu erwägen . Weder eine per sönliche Erwartungshaltung, noch die frühere berufliche Stellung, die soziale Si tuation oder Motivation der versicherten Person v ermögen daran etwas zu ändern (vgl. zur Argumentation des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 9.3.7 und Urk. 13 ad Ziff. 6 und 9.3.7 ) .
Für die Erfüllung des Kriteriums bedarf es vielmehr
eines klaren Fehlve rhaltens im Verwaltungsverfahren.
Der Beschwerdeführer machte diesbe züglich geltend, ihm sei eine Rente und ein rascher Einspracheentscheid zugesagt worden. Dem ist zu entgeg n en , dass die Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten lange Zeit mit dem Fallabschluss zugewartet hatte und d ie umstrittenen Zusiche rungen
letztlich erst im Februar 2015 ( Urk. 9/I/212 ; vgl. auch Urk. 9/I/214 unten ) bzw. Oktober 2015 ( Urk. 9/I/236) erfolgten . Zu diesem Zeitpunkt hatten sich seine Beschwerden längst verfestigt . Es ist nicht anzunehmen , der Beschwerdeführer hätte ohne diese in Bezug auf die Höhe der Rente mehr als vage Aussage während laufender Rentenprüfung anders auf die negativen Bescheide der Beschwerdegeg nerin reagiert oder wäre heute gar in e inem höheren Mass arbeitsfähig. Gleiches gilt für den Fall, dass der negative Einspracheentscheid
einige Monate früher er gangen wäre. Keinesfalls wäre d as Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt. Ob der Beschwerdeführer überhaupt vor Verfügungserlass Kenntnis von Urk. 9/I/214 hatte, kann somit offengelassen werde. Die geforderte Einvernahme des damali gen Case Mangers erübrigt sich ebenfalls, nachdem die Akten die behauptete Aussage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. 5.4
Zusammenfassend ist somit keines der
sieben Adäquanzkriteri en gegeben . Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. November 2009 als mittelschwerem Unfall im mittleren Bereich und den nach August 2015 fort bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher nicht gegeben. 6 . 6 .1
Mit den Parteien zu prüfen ist weiter ein Schreckereignis. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend auf getretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnli cher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Recht sprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie dieje nige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indes lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychi schen Stress in den Hintergrund treten bzw. nicht entscheidend ins Gewicht fal len. Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physi schen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung hingegen unter beiden Aspekten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als «klassischer» Un fall aufgrund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreckereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schreck nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zuge fügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und gemäss BGE 115 V 133) ist also möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 3 0. Novem ber 2016 E. 4.3 mit diversen Hinweisen). 6 .2
Zu betonen ist, dass das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nur ausserge wöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen vermögen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Per son sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Hef tigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des see lischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Auto kollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rah men der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige messen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis aus gelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entspre chenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 2 3. Mai 201 6 E. 2.2 ). 6.3
Eine Übersicht zur hier interessierenden Kasuistik betreffend Überfälle als Schre ckereignisse findet sich im Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 2 3. Mai 2016 E. 4. 2. Danach war in BGE 129 V 177 E. 4.3 ein Raubüberfall auf die Be triebsleiterin eines Spielsalons mit einer Faustfeuerwaffe, aber ohne Handgreif lichkeiten oder Schussabgabe zu beurteilen. Das Bundesgericht erkannte damals , das ein s olches Ereignis sei nicht geeignet , einen dauernden, erheblichen psychi schen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfah rungsgemäss darin bestehen , dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könn ten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typi sche Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden .
Gleiches galt gemäss Bundesge ri cht im Fall einer Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde , wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete. Dabei zog sich die Versicherte nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zu (Urteil U 2/05 vom 4. August 2005 ). Ebenfalls verneint worden war die Adäquan z beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Gesch äftsführer kümmerte, und danach beide Opfer im Büro des Betriebs einge schlossen wurde n (Urteil U 593/06 vom 1 4. April 2008 E. 3 und 4). Ferner traf dies auf die Kioskverkäuferin zu , die hinter dem Verkaufstresen von zwei mas kierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa 7 bis 10 cm gegen ihre Stirn richtete (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.1), und beim Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust bzw. mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt und sich dabei eine Kontusion des Schädels sowie des linken Oberschenkels zuzog (Urteil 8C_44/2015 vom 1 9. Mai 2015 E. 3 ). Ab schliessend verwies das Bundesgericht auf sein Urteil 8C_2/2016 vom 2 9. Februar 2016, wonach die Angemessenheit einer länger als vier Jahre dauernden psychi schen Gesundheitsschädigung nach einem Überfall in einem Tankstellen-Shop verneint wurde , anlässlich welchem ein mit einer Sturmhaube maskierter Täter die Angestellte mit einer Soft-Air-Waffe bedroht, ihr diese in den Rücken ge rammt und Geld verlangt hatte, wobei der Täter dann im Shop überwältigt wer den konnte.
Die rechtliche Adäquanz bejaht worden sei, so das Bundesgericht weiter, im Ent scheid 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3 im Falle der Mitarbeiterin einer Blumenabteilung, die um 3.30 Uhr morgens als E rst e am Arbeitsplatz ein getroffen sei und bei einer geballten Übermacht von drei vermummten und be waffneten Einbrechern keine Chance gesehen habe, sich zu wehren oder zu flie hen. Sie sei auf den Boden gezwungen, gefesselt und in der Toilette eingeschlos sen worden, wobei sie sich ein Hämatom am Hinterkopf zugezogen habe. Aus objektiv verständlichen Gründen habe sie dabei während 30 Minuten ständig be fürchten müssen, dass es zu sexueller Gewalt kommen könnte und auch mit dem Tod rechnen müssen . Daraus schlussfolgerte das Bundesgericht für den im Urteil 8C_167/2016 zu beurteilenden Fall einer Versicherten, die als Angestellte einer Tankstelle innert 13 Monaten zweimal mit dem Messer bedroht und zur Geld herausgabe gezwungen wurde, die rechtliche Adäquanz sei zu verneinen. Die Versicherung hatte zuvor 3 Jahre lang Leistungen ausgerichtet.
Ergänzend ist auf das Urteil U 390/2004 hinzuweisen,
in welchem die Adäquanz verneint wurde im Falle einer Versicherten, die am frühen Morgen von eine m alkoholisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde.
Demgegenüber bejaht wurde die Adäquanz im schon erwähnten (Erwägung 5.2.3 oben, am Ende) Ent scheid U 382/200 6 vom 6. Mai 2008 E. 4. Darin wurde der Fall eines Versicherten behandelt, der vergeblich versucht hatte, die Einbrecher durch Betätigen der Tür klinke in die Flucht zu schlagen. Er wurde in seiner Wohnung mit einem unbe kannten, harten, länglichen Gegenstand (Eisenstangen) auf den Kopf und die schützenden Arme/Hände geschlagen, wobei er multiple Rissquetschwunden und Prellungen am Schädel und linken Arm erlitt. Schliesslich konnte sein Bruder die Täter in die Flucht schlagen. 6.4
A ls massgebliche Kriterien erachtete das Bundesgericht bei seiner Kasuistik also insbesondere die Intensität der Bedrohungslage, wobei ihm allein das Drohen mit einer Waffe nicht genügte, sondern es die Adäquanz erst bejahte, wenn zusätzlich offensichtlich entweder ein massives Kräfteungleichgewicht oder eine ausseror den t liche Gewaltbereitschaft
bestand . Ebenfalls a ls wichtigen Faktor beurteilte es die Dauer des Schreckereignisses, während welcher mit sexueller Gewalt oder dem Tod zu rechnen war. Ins Gewicht fiel ferner , wenn der Überfall in einer schützen den Umgebung wie der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz geschah. Darüber hinaus berücksichtigte das Bundesgericht den Zeitrau m zwischen Unfallereignis und Leistungseinstellung , Ausmass und Heil ung der erlittenen Verletzungen so wie am Rande die konstitutionelle Prädisposition .
Mit Bezug auf den bereits in E. 5. 2.2 geschilderten Hergang des Ereignis ses vom 1. November 2009 ist festzustellen, dass es sich auf offener Strasse, also nicht in einer geschützten Umgebung zutrug. Weder wurde eine Waffe verwendet, noch ist ein Kräfteungleichgewicht ersichtlich, wobei der zweite Jugendliche sogar ver suchte, den Angreifer zum Aufhören zu bewegen. Zweifelsohne gegeben ist eine erhebliche Gewaltbereitschaft seitens des Angreifers , welche für den mehr als ein mal niedergeschlagenen Beschwerdeführer auch klar erkennbar war. Ebenso nachvollziehbar ist , dass dieser
Angst um seine Kinder hatte , obschon er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sich die Aggression auch gegen dieselben rich tete . Indes ist hervorzuheben, dass er so schnell das Bewusstsein verlor , dass sich in seinen polizeilichen Aussagen keinerlei Hinweise auf die besonders gefährli chen Fusstritte gegen den Kopf finden.
Im Übrigen sind die objektivierbaren Ver letzungen (Gehirnerschütterung , Kontusionen im Gesicht, Rissquetschwunde der Oberlippe , Zahnlockerung, Thoraxkontusion , undislozierte Unterschenkelf raktur rechts, Distorsion des Sprunggelenks rechts mit Läsion des Aussenbandes) zwar ohne weiteres als erheblich, jedoch nicht als schwer oder gar lebensbedrohlich zu taxieren. Die Verletzungen sind denn auch zügig und folgenlos abgeheilt. 6.5
Es wird somit nicht in Abrede gestellt, dass es sich um ein für den Beschwerde führer e indrückliches und subjektiv als bedrohlic h empfundenes Ereignis han delte. Dieses war jedoch realistisch betrachtet nicht mit dem Erleben einer massi ven Todesangst verbunden, die n ach der allgemeinen Lebenserfahrung gestützt auf einen realitätsgerechten Massstab geeignet gewesen wäre , psychische Be schwerden und eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit auszulösen, die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ( knapp sechs Jahre später) hinaus andauern.
Damit kann offengelassen werden, ob zusätzlich dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen ist, da die rechtliche Adäquanz auch nach der allgemeinen Adäquanzformel zu verneinen ist. Fehl geht die
Argumentat i on des Beschwerde führers, der seine Arbeitsunfähigkeit letztlich indirekt mit der langen Abs enz vom Arbeitsmarkt bedingt durch die Beschwerde und gescheiterte Eingliederung be gründet ( Urk. 1 Ziff. 9.2). Eine solche Abwesenheit kann nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung höchstens (z.B. bei Entzug der Rente nach 15-jährigem Bezug) zu einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen führen, soweit auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit bejaht wird.
7 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen somit zu recht per Ende August 2015 eingestellt und den Anspruch auf eine In validenrente und Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 1. November 2009 verneint. V om Beizug der IV-Akten sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist . Denn die Invalidenversicherung als finale Versicherung unterscheidet nicht zwischen krankheits- o der unfallbe dingter Invalidität . Demgegenüber trifft die S uva eine Leistungspflicht nur für den unfallbedingten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen) . Ein solcher liegt ab dem 1. September 2015 nicht mehr vor, wie in den
vorangehenden Erwägungen aufge zeig t worden ist . Der Versicherte führt e
denn auch keine konkreten, in den IV-Akten befindliche medizinische Unterlagen an , die den gegenteiligen Schluss zuliessen.
Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. 8 .
Das Verfahren ist nach Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
Wie bereits angedeutet, kann einer Partei alsdann im Rahmen von Art. 61 lit . g ATSG trotz Unterliegens in der Sache eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegen partei die Kosten verursacht hat. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach je n e Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat, und hat bislang namentlich in Fällen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Entscheidbegründung Anwen dung gefunden, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_738/2014 vom 1 5. Ja nuar 2015 E. 4 mit diversen Hinweisen festhielt .
Die in E. 3 dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt somit die Zusprechung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwer deführer – auch wenn die Aktengutachten letztlich keine neuen Erkenntnisse brachten und in diesem Sinne nicht ausschlaggebend waren für den Entscheid. Diese ist nach § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei ist insbesondere den sich stellenden umfangreichen juristischen Fragen und dem komplexen medizinischen Sachverhalt, aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreterin die Akten grösstenteils bereits aus dem Verfah ren IV.2015.00556 bekannt waren .
Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘ 1 00. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu zusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ’ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti