Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___
war seit Mai 1999 als Bauarbeiter bei der Y.___
in einem Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche und zusätzlich be i der Z.___ in A.___ in einem Arbeitspensum von 8 Stunden pro Woche angestellt und über beide Arbeitgeber bei der Suva gegen die F olgen von Unfällen versichert. A m 1 9. August 2015 trat er auf dem Weg zur Arbeit
am Strassenrand auf einen runden Stein und knickte, a ls sich dieser bewegte, ruckartig ein . Dabei verrenkte er sich das linke Knie (Schadenmeldung en vom 17 . September 2015 [ Urk. 10 /1 ] und vom 24. September 2015 [ Urk. 10/14 ]) . Die Suva trat auf den Schadenfall ein u nd er brachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung).
Am 4. November 2015 wurde der Suva mitgeteilt, dass sich der Versicherte am 9. November 2015 einer Operation am linken Knie unterziehen werde (Urk. 10/28). D ie Suva legte daraufhin
a m 6. November 2015
den Fall ihrem Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zur Beurteilung vor, welcher am 9.
November 2015 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 10/33). Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die Suva dem Versicherten am 9. November 2015 mit, dass sie den Fall per 1 4. September 2015 abschliesse und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 10/35) . Auf
Einwand des Versicherten hin (vgl. Urk. 10/42) und nach einer weiteren Stellung nahme des Kreisarztes vom 20. November 2015 (Urk. 10/44) stellte die Suva die Leistungen mit Wirkung per 1 4. September 2015 förmlich ein (Urk. 1 0/45). Gegen diesen Ent scheid erhob de r Versicherte am 8. Jan uar 2016 Einsprache (Urk. 10/52;
zum fehlerhaften Datum der Einsprache vgl. Urk. 10/54), welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 1. September 2016 (Urk. 2) abwies. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Unfalltaggelder bis zum 1 3. Dezember 2015 sowie gleichzeitig die Kosten der Heilbehandlung . Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 (Urk.
9) auf Abw eisung der Be schwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstän de, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 . 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ä rztliche Beurteilungen, die im w esentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversi cherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medi zinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf di e Beurteilung ihres Kreisarztes Prof. Dr. B.___ einen Kausalzusammenh ang z wischen dem Ereignis vom 19. August 2015 und den über das Datum vom 1 4. September 2015 hinaus b e klagten Kniebeschwerden (Urk. 2 S. 4 f.). Sie be gründete dies namentlich damit, dass d er d okumentierte Unfallhergang für eine Meniskusläsion nicht geeignet sei. Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu un terstelle n, jedoch beschreibe das MRI (Magnetresonanztomographie) vorwiegend degenerative Veränderungen des medialen Meniskus;
viel bedeutender
sei der Zustand nach operativer Revision eine r vorderen Kreuzbandruptur. Im z eit nahen MRI fehlten Hinweise für eine traumat i sche Verursachung der beschrie benen Meniskusläsion. Bei der a us kreisärztlicher Sicht unterstellten Distorsion des linken Kniegelenks sei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfall ereignis wieder erreicht.
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest (Urk. 9), der Beschwerdeführer sei bei der Y.___ als Maler ganztags und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter zusätzlich in einem Pensum von 19 %
angestellt gewesen. Beide n Tätigkeiten habe er nach dem Unfallereignis vom 19. August 2015 uneingeschränkt nachgehen können. Die Tätigkeiten habe er erst ab 1 4. September 2015 nicht mehr aufgenommen. D a raus gehe hervor, dass er während 27 Tagen nach dem Ereign is vom 1 9. August 2015 in seinen beiden Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen sei . Die erste Arztkonsultation habe erst a m 3 1. A ugust 2015 stattgefunden. Daraus ergebe sich, dass am 19. August 2015 ein äusserst bagatelläres
Ereignis stattgefunden habe, welches nicht geeig net sei, den im MRI vom 10.
September
2015 dokumentierten Meniskusschaden zu verursachen. Der Unfall sei weder Ursache noch Teilursache für die Knieope ration vom 9. November 2015 (S. 3 f.). 2 .2
Dem hielt der Beschwerdeführer
entgegen (Urk. 1 S. 4 f f .), der Standpunkt sei nicht haltbar, wonach
er sich der notwendig gewordenen Operation auch ohne das versicherte Unfallereignis unterzogen hätte . Der Operateur Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, habe im Bericht über die Operation vom 9. November 2015 festgehalten, dass er
nach dem 20 Jahre zurückliegenden Un fall
(bzw. nach der Operation und Behandl ung) in Spanien schmerzfrei gewesen sei und seit dem neuen Unfall vom 1 9. August 2015 an Schmerzen bei B elas tung und Drehbewegungen gelitten habe. Zudem habe
der Operateur Schäden am Menisku s und bestehende Knorpelschäden fest gehalten. Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2015 festgehalten, dass es aufgrund der Vorschädigung wahrscheinlich zu einem protrahierten Heilungsverlauf gekommen sei. Dass der versicherte Unfall zu mindest einen Teilgrund für die Operation und die Arbeitsunfähigkeit gesetzt habe, stehe damit ausser Frage. Weil
er
infolge des versicherten Unfallereig n isses im Sinne einer Teilursache vom 1 9. August bis zum 1 3. Dezember 2015 arbeitsunfähig gewesen sei und Heilbehandlung,
(insbesondere eine Operation) benötigt habe, seien die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. 3 . 3 .1
Im Bericht des E.___ vom 1 3. September 2015 (Urk. 10/18) über das MRI Knie (l inks) nativ vom 1 0. September 2015 hiel ten die zuständigen Radiologen betreffend Untersuchungsindikation fest, es be stehe ein Status nach dreimaliger Knieoperation links in Spanien. Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer über einen Stein gestolpert und es besteh e der „ Verdacht auf laterale Meniskusläsion, Binnenlässion degenerative Veränderun gen? ”.
Zum Befund führten die Radiologen aus, es sei eine ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas
tibiae sicht bar . Am medialen Meniskus zeige sich eine schräge Läsion des Hinterhorns an der Unterfläche, und lateral bestehe der Verdacht auf einen Status nach Teilmeniskektomie . Das Vorderhorn sei ausgefranst mit Extrusion u nd Flap nach cranial in den meniskofemoralen
Rec essus bis auf Höhe Pars intermedia und es bestehe eine m ukoid e Degeneration des Hinterhorns . Das vordere Kreuz band sei verdünnt und deutlich signalalteriert, bei differ e ntialdiagnostischem Status nach Ruptur. Die Seitenbänder seien intakt, Knorpel und Knochen zeig ten a usgedehnte intraossäre zystische Läsionen ze nt ral an der Eminentia und nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae
beziehungs weise des Schraubenmaterials. Ein bone
bruise bestehe nicht. I n allen Kompar timente n
zeigten sich d eutl iche osteophytäre Appositionen, auch intercondylär, und es bestünden Chondropathien
femorotibial lateral, femoral Grad III, tibial seitig Grad II, femorotibial medial Grad I/II und retropatellär Grad I. Das Ligamentum p atellae
zeige sich verd ickt (differentialdiagnostisch p ostoperativ) und die Trochlea sei normal. Es zeigten sich ein Gelenkserguss, eine s y noviale Proliferation und ein Hoffa'scher Fett körper sei diffus imbibiert und es bestün den eine inkomplette Plica
suprapatellaris, eine n icht interponierende Plica
mediopatellaris sowie eine w inzige Bakerzyste loco typico .
Unter dem Titel Beurteilung hielten die Radiologen fest, e s zeige sich Folgendes: K omplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach laterokranial umgeschlagen, sc hräge Läsion des medialen Hinterhorns, Verdacht auf Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ausgedehnte Geröllzysten der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae, differentialdiagnostisch posttrau matisch/postoperativ sekundär degenerativ, differentialdiagnostisch Fehl-/Überbelastung, Gonarthrose in allen Kompartimente n, bei p.m. (punctum
maximum) femorotibial lateral mit Chondropathie Grad III. 3 .2
Dr. D.___
vermerkte im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2015 (Urk. 10/22) über die Erstbehandlung am
3 1. August 2015, der Beschwerdeführer habe am 1 9. August 2015 eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten. Als Diagnose führte er ein e komplexe Meniskusvorderhornläsion und eine Gonarthrose mit Chondropathie Grad III am linken Knie auf und attestierte eine Arbeitsunfähig keit von 100 %
ab 1 5. September 201 5. 3 .3
Dr. C.___
stellte im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 folgende Diagnosen :
P ost er omediale Meniskusläsion links, a nterolaterale Meni skusläsion links, b e ginnende posttraumatische Gonarthrose bei Stat us nach wahrscheinlich vorde rer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien . Er wies darauf hin, v or ungefähr 20 Jahren sei beim Beschwerdeführer nach einem Fussballtrauma das linke Knie in Spanien operiert worden. In der Folge sei er beschwerdefrei gewe sen. Am 1 9. August 2015 habe er sich das Knie wieder verdreht; seither bestün den Schmerzen bei Belastung und bei Drehbewegung en und deshalb sei er zu 100 % a rbeitsunfähig. Es bestehe ein leichtes Schonhinken nach links. Die Beinachsen beidseits seien orthograd . Am linken Knie zeige sich eine reizlose Narbe parapatellä r medial ohne Erguss. Klinisch und im MRI zeige sich eine mediale Meniskusläsion bei beginnender posttraumatischer Gonarthrose links . Dem Beschwerdeführer sei
eine arthroskopische
Teilmeniskektomie vor geschla gen und die Operation
im Spital Männedorf sei auf den 9. November 2015 ge plant worden. 3 .4
Am
9. November 2015 berichtete Dr. C.___
über die am gleichen Tag durch geführte Kniearthroskopie links mit arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie E ntfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links (Urk. 10/52 S. 19 f.) . Nach Einführen des Arthroskopes von lateral in die Fossa
suprapatellaris, habe sich an der Patell arückfläche
ein aufgerau t er
Knorpel gezeigt, entsprechend einer Chondromalazie Grad II, ohne wesentl iche Synovi tis . Der Knorpel im Gleitlager sei intakt. Im medialen Gelenkkompartiment habe sich ventral eine ausgedehnte Narbenbildung gefunden . Das Meniskushinterhorn
sei zerfetzt gewesen, d as Gewebe mit Kalkstippche n durchsetzt, entsprechend einer Chondrokalzinose . Der Knorpel am Femurcondylus und Tibiaplateau
sei aufgerau t und zum Teil schuppenartig abgelöst gewesen . Mit dem Punch und dem Shaver
seien der Meniskus entsprechend teilreseziert, die losen Knorpelschuppen sparsam abge t ragen und die Narbenbildung ventral entfernt worden . Inter condylär, b ei Sta tus nach vorderer Kreuzbandplasti k sei das
Transplantat insitu aber etwas locker gewesen . Ventral davon habe sich auch hier eine deutliche Narbenbildung ge funden . Diese sei mit dem Shaver entfernt worden . Im lateralen Gelenkkompar timent habe sich eine ausgedeh nte Läsion des Meniskusvorderhornes mit ein ge schlagenem Lappen gefunden . Auch hier habe sich ventral eine Narbenbildung gezeigt . Das Meniskushinterhorn
sei nur wenig ausgefranst und auch hier das Gewebe mit Kalkstippchen durchsetzt
gewesen, entsprechend einer Chondrokalzinose . Mit dem Punch und dem Shaver
sei der Meniskus entspre chend teilreseziert und das Narbengewebe ventral entfernt worden . Der Knorpel am Femurcondylus
habe einige tiefe Läsionen auf gewiesen und der Knorp el am Tibiaplateau sei aufgerau t gewesen . Die losen Knorpelschuppen seien mit dem Shaver sparsam abgetragen worden . 3 .5
Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2015 fest, laut Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit beim Gehen auf einen runden Stein getreten und habe sich das linke Kniegelenk ver letzt. Im Rahmen der Erstuntersuchung vom 3 1. August 2015 habe der Hausarzt eine komplexe Innenmeniskusvorderhornläsion links sowie eine Gonarthrose Grad III des linken Kniegelenks fest gestellt . Ein MRI des linken Kniegelenks vom 1 0. September 2015 dokumentiere eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia sowie eine schräge Läsion des medialen Hinterhorns . Darüber hina us werde der Verdacht einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes geäussert und ausserdem bestehe eine Gonarthrose in allen Kompartimenten Grad III. Dr. C.___
habe mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 eine posteromediale Meniskusläsion sowie eine anterolaterale Meniskusläsion links mit geteilt; da rüber hinaus eine beginnende Gonarthrose bei Zustand nach wahrscheinlicher vorderer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien . D er Arzt empfehle ein e Arthroskopie mit arthroskopische r
Teilmeniskektomie .
In Kenntnis der wissenschaftlichen Lehrmeinung sei der in der Schadenmeld ung dokumentierte Unfallhergang für eine Meniskusverletzung nicht geeignet . Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen, jedoch beschreibe das MRI vorwiegend
degenerative Veränderungen des medialen Meniskus, und viel bedeutender
sei ein Zustand nach operativer Revi sion einer vorderen Kreuzbandruptur. Im zeitnahen MRI fehl t en Hinweise auf eine traumatische Verursachung der beschriebenen Meniskusläsion, und im Übrigen
seien vorbestehende, stark ausgeprägte degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels vor handen . U nter Wertung aller medizinischen Fakten (Un fallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) habe d as Unfall ereignis vom 1 9. August 2015 zu keiner strukturell traumatischen Läsion ge führt . A us kreisärztlicher Sicht sei damit eine Distorsion des linke n Kniegelenks zu unterstellen, wobei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht sei .
4 . 4 .1
Laut Akten war der Beschwerdeführer i m Ze itpunkt des Ereignisses vom 19. August 2015 bei der Y.___ als Maler und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter angestellt (Ziff. 1 Sachverhalt) . Das Be lastungsprofil bei der Y.___
umschrieb der Beschwerdeführer als schwere Tätigkeit,
ganztags auf den Beinen, ab und zu auch kniend
und je nach Maler arbeit mit A nheben und H erumtragen von Gewichte n von me hr als 3 0 Kilogramm, zum Beispiel von Farbkessel n . Die Tätigkeit bei
der Z.___
beschrieb er
als auf einer Maschine sitzend, damit die Bo denreinigung gemacht werden könne, wobei er die grossen Maschinen bedien en müsse, ohne dass dabei Gewichtsbelastungen an fiel en (Urk. 10/29 S. 2).
I m Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 auf dem Weg zur Arbeit am Strassenrand auf einen runden Stein trat, und als sich dieser bewegte, ruckartig einknickte und stolperte (Urk. 10/1 Ziff. 6). Laut Angaben
der Y.___
übte der Beschwerdeführer in der Folge seine Tä tigkeit bis am 14. September 2015 weiterhin aus (Urk. 10/4). Die Erstbehand lung fand am 3 1. August 2015 bei Dr. D.___
statt (Urk. 10/22), welcher damit übereinstimmend eine Arbeitsunfähigk ei t erst ab dem 15. September 2015 attestierte (vgl. auch Urk. 10/49 S. 1 und S. 2). 4.2
In medizinischer Hinsicht ergibt nach Lager der Akten ein Status nach drei maliger Operation am linken Knie in Spanien nach e inem Fussballtrauma ca. zwanzig Jahre vor dem Ereignis vom 1 9. August 2015, was
von radiologischer Seite
am 10. September 2015 insofern bestätigt wurde,
als auf ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas
tibiae
hinge w iesen und der Verdacht auf einen Status nach Teilmeni s kektomie
sowie der Verdacht auf einen Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgehalten wurde
(E. 4.1 hievor). Zusätzliche
Akten,
die über das zurücklieg ende Trauma und die erfolgten Operationen in Spanien Auskunft geben könnten, liegen nicht vor respektive wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht (vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit . b).
D er Bildgebung sind im weiteren eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach la terokranial umgeschlagen, eine s chräge Läsion des medialen Hinterhorns, ausgedehnte Geröllzysten an der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae, zu entnehmen,
welche
die Radiologen differential diagnostisch als posttraumatisch/postoperativ sekundä r degenerativ, bei Fehl-/Überbelastung, beurteilten . Ferner wurde eine Gonarthrose in allen Komparti mente n mit Chondropathie Grad III beschrieben (Urk. 10/18).
D er Operateur
Dr. C.___
ersah sodann nach Einführen des Arthroskopes an der
Patellarückfläche ein en aufgerau te n Knorpel entspreche nd einer Chondromalazie Grad II, im medialen Gelenkkompartiment eine ausgedehnte Narbenbildung und ein zerfetztes Meniskushinterhorn
und b eschrieb das Gewe be als mit Kalkstippchen durchsetzt, entsp rechend einer Chondrokalzinose . Ebenso beschrieb er a m Femurcondylus und Tibiaplateau
einen aufgerau t en Knorpel, welcher sich zum Teil schuppenartig abgelöst habe . Am Meniskus wurde
entsprechend eine Teilrezession durch geführt, wobei die losen Knorpel schuppen abgetragen und die Narbenbildung entfernt wurde n .
Auch i ntercondylär, bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik wurde eine deutliche Narbenbildung gesehen, wobei d iese ebenso mit dem Shaver entfernt wurde . Weiter zeigte sich auch i m lateralen Gelenkkompartiment bei ausge dehnte r Läsion des Meniskusvorderhornes mit eingeschlagenem Lappen
ventral eine Narbenbildung. Das Meniskushinterhorn
wurde als wenig ausgefranst und das Gewebe als mit Kalkstippchen durchsetzt entsprechend einer Chondrokalzinose beschrieben . Auch hier wurde m it dem Punch und dem Shaver der Meniskus entsprechend teilreseziert und das Na rbengewebe ventral entfernt. Am Knorpel am Femurcondylus
wurden einige tiefe Läsionen und ein aufgerauter Knorpel am Tibiaplateau
gesehen, wobei d ie losen Knorpelschuppen mi t dem Shaver
ebenfalls abgetragen wurden (E. 3 .4 hievor). 4.3
Hinsichtlich der Ursache für die über drei Wochen nach dem Ereignis hinaus persistiere nden Kniebeschwerden (mit am 9. November 2 015 durchgeführte r
Arthroskopie mit Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie Entfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links, Urk. 10/52 S. 19 f.) ist unter Bezugnahme auf die von Dr. B.___ komm entierte MRI-Untersuchung vom 1 0. September 2015 nachvoll ziehbar dar gelegt, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet war, eine komplexe Meniskusvorderhornläsion zu bewirken. Dass die betreffende Ver letzung traumatisch bedingt war, wie dies einzig Dr. C.___ fü r möglich erach tete, verneinte der Kreisarzt aufgrund des MRI,
welches vorwiegend degenerati ve Veränderungen des medialen Meniskus und einen Zustand nach operativer Revision einer vorderen Kreuzbandruptur ze ig t e, angesichts fehlender
Hinweise für eine traumatische Verursachung d er beschriebenen Meniskusläsion . Hinwei se,
die auf eine
frische traumatische Verursachung der Meniskusläsion aufgrund des Ereignis vom 1 9. August 2015 schliessen liessen,
lieferte auch der Operationsbericht von Dr. C.___
nicht, wurde
doch bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik insbesondere eine ausgedehnte Narbenbildung en und mit Kalkstippchen durchsetztes Gewebe sowie eine Chondromalazie
beschrieben, und mehre tiefe Läsionen am Knorpel, was weder auf ein isoliertes Ereignis noch auf ein e frische traumatische Verursachung, sondern auf eine degenerative Veränderungen nach einem vorbestehenden Knieschaden mit operativer Sanie rung hinweist.
Im Weiteren ent spricht auch der Unfall verlauf nicht dem typischen Verlauf einer traumati schen Meniskusruptur, welche zu einer sofortigen massiven Schwellung im Bereich des Kniegelenks, zumeist mit blutigem Knie gelenkserguss, und zu einer akuten starken und schmerzhaften Bewegungs behinderung führt, sodass die betroffene Person in der Regel sofort einen Arzt aufsucht. Solches war vorliegend nicht der Fall, be gab sich der Beschwerde führer doch erst z wölf Tage nach dem Vorfall — am 3 1. August 2015 — in ärzt liche Behandlung . Sodann
ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 19. August 2015 seine bis herige körperlich schwere Tätigkeit in einem Pensum von 100 % und die zu sätzliche Tätigkeit im Umfang von 19 % sofort niedergelegt hätte . Vielmehr ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass er diese Tätigkeiten weiterhin ausübte, bevor ihm ab 1 5. September 2015, mithin 27 Tage nach dem Vorfall, erstmals Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, was nicht zum dargelegten Beschwerde bild einer traumatischen Meniskusruptur passt. A ufgrund des Unfallverlaufs ist damit höchstens auf eine vorübergehend aktivierte Problematik
zu schliessen .
Demnach stellt e
Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2015 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des dokumentierte n Unfallhergang s zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen
ist, der Vorgang aber u nter Wertung aller medizinischer Fakten (Unfallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt hat
und der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis als erreicht zu gelten hat . 4.4
Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grund - lage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1 9. August 2015 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende linkseitig e Knieproblematik vorübergehend zu ver schlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie ursächlich dem Ereignis vom 1 9. August 2015 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der status quo sine spätestens am 1 4. September 2015 (drei Wochen nach dem Ereignis) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erschei nen liessen, sind nicht greifbar. 4.5
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach ver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 1 4. September 2015 hinaus persistierenden linkseitigen Kniebeschwerden hinreichend geklärt . Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie angesichts fehlender res pektive zumindest nicht aktenkundiger weiterer Behandlungen zwischen dem Ereignis vo m 1 9. August 2015 und der am 9. November 2015 durchgeführ ten Arthroskopie (vgl. Urk. 10/52 S. 19 f .) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Be wenden haben. Dementsprechend ist der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1. September 2016 (Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 0/45). Gegen diesen Ent scheid erhob de r Versicherte am 8. Jan uar 2016 Einsprache (Urk. 10/52;
zum fehlerhaften Datum der Einsprache vgl. Urk. 10/54), welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 1. September 2016 (Urk. 2) abwies.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstän de, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 . 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ä rztliche Beurteilungen, die im w esentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversi cherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medi zinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf di e Beurteilung ihres Kreisarztes Prof. Dr. B.___ einen Kausalzusammenh ang z wischen dem Ereignis vom 19. August 2015 und den über das Datum vom 1 4. September 2015 hinaus b e klagten Kniebeschwerden (Urk. 2 S. 4 f.). Sie be gründete dies namentlich damit, dass d er d okumentierte Unfallhergang für eine Meniskusläsion nicht geeignet sei. Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu un terstelle n, jedoch beschreibe das MRI (Magnetresonanztomographie) vorwiegend degenerative Veränderungen des medialen Meniskus;
viel bedeutender
sei der Zustand nach operativer Revision eine r vorderen Kreuzbandruptur. Im z eit nahen MRI fehlten Hinweise für eine traumat i sche Verursachung der beschrie benen Meniskusläsion. Bei der a us kreisärztlicher Sicht unterstellten Distorsion des linken Kniegelenks sei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfall ereignis wieder erreicht.
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest (Urk. 9), der Beschwerdeführer sei bei der Y.___ als Maler ganztags und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter zusätzlich in einem Pensum von 19 %
angestellt gewesen. Beide n Tätigkeiten habe er nach dem Unfallereignis vom 19. August 2015 uneingeschränkt nachgehen können. Die Tätigkeiten habe er erst ab 1 4. September 2015 nicht mehr aufgenommen. D a raus gehe hervor, dass er während 27 Tagen nach dem Ereign is vom 1 9. August 2015 in seinen beiden Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen sei . Die erste Arztkonsultation habe erst a m 3 1. A ugust 2015 stattgefunden. Daraus ergebe sich, dass am 19. August 2015 ein äusserst bagatelläres
Ereignis stattgefunden habe, welches nicht geeig net sei, den im MRI vom 10.
September
2015 dokumentierten Meniskusschaden zu verursachen. Der Unfall sei weder Ursache noch Teilursache für die Knieope ration vom 9. November 2015 (S. 3 f.). 2 .2
Dem hielt der Beschwerdeführer
entgegen (Urk. 1 S. 4 f f .), der Standpunkt sei nicht haltbar, wonach
er sich der notwendig gewordenen Operation auch ohne das versicherte Unfallereignis unterzogen hätte . Der Operateur Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, habe im Bericht über die Operation vom 9. November 2015 festgehalten, dass er
nach dem 20 Jahre zurückliegenden Un fall
(bzw. nach der Operation und Behandl ung) in Spanien schmerzfrei gewesen sei und seit dem neuen Unfall vom 1 9. August 2015 an Schmerzen bei B elas tung und Drehbewegungen gelitten habe. Zudem habe
der Operateur Schäden am Menisku s und bestehende Knorpelschäden fest gehalten. Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2015 festgehalten, dass es aufgrund der Vorschädigung wahrscheinlich zu einem protrahierten Heilungsverlauf gekommen sei. Dass der versicherte Unfall zu mindest einen Teilgrund für die Operation und die Arbeitsunfähigkeit gesetzt habe, stehe damit ausser Frage. Weil
er
infolge des versicherten Unfallereig n isses im Sinne einer Teilursache vom 1 9. August bis zum 1 3. Dezember 2015 arbeitsunfähig gewesen sei und Heilbehandlung,
(insbesondere eine Operation) benötigt habe, seien die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. 3 . 3 .1
Im Bericht des E.___ vom 1 3. September 2015 (Urk. 10/18) über das MRI Knie (l inks) nativ vom 1 0. September 2015 hiel ten die zuständigen Radiologen betreffend Untersuchungsindikation fest, es be stehe ein Status nach dreimaliger Knieoperation links in Spanien. Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer über einen Stein gestolpert und es besteh e der „ Verdacht auf laterale Meniskusläsion, Binnenlässion degenerative Veränderun gen? ”.
Zum Befund führten die Radiologen aus, es sei eine ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas
tibiae sicht bar . Am medialen Meniskus zeige sich eine schräge Läsion des Hinterhorns an der Unterfläche, und lateral bestehe der Verdacht auf einen Status nach Teilmeniskektomie . Das Vorderhorn sei ausgefranst mit Extrusion u nd Flap nach cranial in den meniskofemoralen
Rec essus bis auf Höhe Pars intermedia und es bestehe eine m ukoid e Degeneration des Hinterhorns . Das vordere Kreuz band sei verdünnt und deutlich signalalteriert, bei differ e ntialdiagnostischem Status nach Ruptur. Die Seitenbänder seien intakt, Knorpel und Knochen zeig ten a usgedehnte intraossäre zystische Läsionen ze nt ral an der Eminentia und nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae
beziehungs weise des Schraubenmaterials. Ein bone
bruise bestehe nicht. I n allen Kompar timente n
zeigten sich d eutl iche osteophytäre Appositionen, auch intercondylär, und es bestünden Chondropathien
femorotibial lateral, femoral Grad III, tibial seitig Grad II, femorotibial medial Grad I/II und retropatellär Grad I. Das Ligamentum p atellae
zeige sich verd ickt (differentialdiagnostisch p ostoperativ) und die Trochlea sei normal. Es zeigten sich ein Gelenkserguss, eine s y noviale Proliferation und ein Hoffa'scher Fett körper sei diffus imbibiert und es bestün den eine inkomplette Plica
suprapatellaris, eine n icht interponierende Plica
mediopatellaris sowie eine w inzige Bakerzyste loco typico .
Unter dem Titel Beurteilung hielten die Radiologen fest, e s zeige sich Folgendes: K omplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach laterokranial umgeschlagen, sc hräge Läsion des medialen Hinterhorns, Verdacht auf Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ausgedehnte Geröllzysten der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae, differentialdiagnostisch posttrau matisch/postoperativ sekundär degenerativ, differentialdiagnostisch Fehl-/Überbelastung, Gonarthrose in allen Kompartimente n, bei p.m. (punctum
maximum) femorotibial lateral mit Chondropathie Grad III. 3 .2
Dr. D.___
vermerkte im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2015 (Urk. 10/22) über die Erstbehandlung am
3 1. August 2015, der Beschwerdeführer habe am 1 9. August 2015 eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten. Als Diagnose führte er ein e komplexe Meniskusvorderhornläsion und eine Gonarthrose mit Chondropathie Grad III am linken Knie auf und attestierte eine Arbeitsunfähig keit von 100 %
ab 1 5. September 201 5. 3 .3
Dr. C.___
stellte im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 folgende Diagnosen :
P ost er omediale Meniskusläsion links, a nterolaterale Meni skusläsion links, b e ginnende posttraumatische Gonarthrose bei Stat us nach wahrscheinlich vorde rer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien . Er wies darauf hin, v or ungefähr 20 Jahren sei beim Beschwerdeführer nach einem Fussballtrauma das linke Knie in Spanien operiert worden. In der Folge sei er beschwerdefrei gewe sen. Am 1 9. August 2015 habe er sich das Knie wieder verdreht; seither bestün den Schmerzen bei Belastung und bei Drehbewegung en und deshalb sei er zu 100 % a rbeitsunfähig. Es bestehe ein leichtes Schonhinken nach links. Die Beinachsen beidseits seien orthograd . Am linken Knie zeige sich eine reizlose Narbe parapatellä r medial ohne Erguss. Klinisch und im MRI zeige sich eine mediale Meniskusläsion bei beginnender posttraumatischer Gonarthrose links . Dem Beschwerdeführer sei
eine arthroskopische
Teilmeniskektomie vor geschla gen und die Operation
im Spital Männedorf sei auf den 9. November 2015 ge plant worden. 3 .4
Am
9. November 2015 berichtete Dr. C.___
über die am gleichen Tag durch geführte Kniearthroskopie links mit arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie E ntfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links (Urk. 10/52 S. 19 f.) . Nach Einführen des Arthroskopes von lateral in die Fossa
suprapatellaris, habe sich an der Patell arückfläche
ein aufgerau t er
Knorpel gezeigt, entsprechend einer Chondromalazie Grad II, ohne wesentl iche Synovi tis . Der Knorpel im Gleitlager sei intakt. Im medialen Gelenkkompartiment habe sich ventral eine ausgedehnte Narbenbildung gefunden . Das Meniskushinterhorn
sei zerfetzt gewesen, d as Gewebe mit Kalkstippche n durchsetzt, entsprechend einer Chondrokalzinose . Der Knorpel am Femurcondylus und Tibiaplateau
sei aufgerau t und zum Teil schuppenartig abgelöst gewesen . Mit dem Punch und dem Shaver
seien der Meniskus entsprechend teilreseziert, die losen Knorpelschuppen sparsam abge t ragen und die Narbenbildung ventral entfernt worden . Inter condylär, b ei Sta tus nach vorderer Kreuzbandplasti k sei das
Transplantat insitu aber etwas locker gewesen . Ventral davon habe sich auch hier eine deutliche Narbenbildung ge funden . Diese sei mit dem Shaver entfernt worden . Im lateralen Gelenkkompar timent habe sich eine ausgedeh nte Läsion des Meniskusvorderhornes mit ein ge schlagenem Lappen gefunden . Auch hier habe sich ventral eine Narbenbildung gezeigt . Das Meniskushinterhorn
sei nur wenig ausgefranst und auch hier das Gewebe mit Kalkstippchen durchsetzt
gewesen, entsprechend einer Chondrokalzinose . Mit dem Punch und dem Shaver
sei der Meniskus entspre chend teilreseziert und das Narbengewebe ventral entfernt worden . Der Knorpel am Femurcondylus
habe einige tiefe Läsionen auf gewiesen und der Knorp el am Tibiaplateau sei aufgerau t gewesen . Die losen Knorpelschuppen seien mit dem Shaver sparsam abgetragen worden . 3 .5
Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2015 fest, laut Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit beim Gehen auf einen runden Stein getreten und habe sich das linke Kniegelenk ver letzt. Im Rahmen der Erstuntersuchung vom 3 1. August 2015 habe der Hausarzt eine komplexe Innenmeniskusvorderhornläsion links sowie eine Gonarthrose Grad III des linken Kniegelenks fest gestellt . Ein MRI des linken Kniegelenks vom 1 0. September 2015 dokumentiere eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia sowie eine schräge Läsion des medialen Hinterhorns . Darüber hina us werde der Verdacht einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes geäussert und ausserdem bestehe eine Gonarthrose in allen Kompartimenten Grad III. Dr. C.___
habe mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 eine posteromediale Meniskusläsion sowie eine anterolaterale Meniskusläsion links mit geteilt; da rüber hinaus eine beginnende Gonarthrose bei Zustand nach wahrscheinlicher vorderer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien . D er Arzt empfehle ein e Arthroskopie mit arthroskopische r
Teilmeniskektomie .
In Kenntnis der wissenschaftlichen Lehrmeinung sei der in der Schadenmeld ung dokumentierte Unfallhergang für eine Meniskusverletzung nicht geeignet . Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen, jedoch beschreibe das MRI vorwiegend
degenerative Veränderungen des medialen Meniskus, und viel bedeutender
sei ein Zustand nach operativer Revi sion einer vorderen Kreuzbandruptur. Im zeitnahen MRI fehl t en Hinweise auf eine traumatische Verursachung der beschriebenen Meniskusläsion, und im Übrigen
seien vorbestehende, stark ausgeprägte degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels vor handen . U nter Wertung aller medizinischen Fakten (Un fallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) habe d as Unfall ereignis vom 1 9. August 2015 zu keiner strukturell traumatischen Läsion ge führt . A us kreisärztlicher Sicht sei damit eine Distorsion des linke n Kniegelenks zu unterstellen, wobei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht sei .
4 . 4 .1
Laut Akten war der Beschwerdeführer i m Ze itpunkt des Ereignisses vom 19. August 2015 bei der Y.___ als Maler und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter angestellt (Ziff. 1 Sachverhalt) . Das Be lastungsprofil bei der Y.___
umschrieb der Beschwerdeführer als schwere Tätigkeit,
ganztags auf den Beinen, ab und zu auch kniend
und je nach Maler arbeit mit A nheben und H erumtragen von Gewichte n von me hr als 3 0 Kilogramm, zum Beispiel von Farbkessel n . Die Tätigkeit bei
der Z.___
beschrieb er
als auf einer Maschine sitzend, damit die Bo denreinigung gemacht werden könne, wobei er die grossen Maschinen bedien en müsse, ohne dass dabei Gewichtsbelastungen an fiel en (Urk. 10/29 S. 2).
I m Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 auf dem Weg zur Arbeit am Strassenrand auf einen runden Stein trat, und als sich dieser bewegte, ruckartig einknickte und stolperte (Urk. 10/1 Ziff. 6). Laut Angaben
der Y.___
übte der Beschwerdeführer in der Folge seine Tä tigkeit bis am 14. September 2015 weiterhin aus (Urk. 10/4). Die Erstbehand lung fand am 3 1. August 2015 bei Dr. D.___
statt (Urk. 10/22), welcher damit übereinstimmend eine Arbeitsunfähigk ei t erst ab dem 15. September 2015 attestierte (vgl. auch Urk. 10/49 S. 1 und S. 2). 4.2
In medizinischer Hinsicht ergibt nach Lager der Akten ein Status nach drei maliger Operation am linken Knie in Spanien nach e inem Fussballtrauma ca. zwanzig Jahre vor dem Ereignis vom 1 9. August 2015, was
von radiologischer Seite
am 10. September 2015 insofern bestätigt wurde,
als auf ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas
tibiae
hinge w iesen und der Verdacht auf einen Status nach Teilmeni s kektomie
sowie der Verdacht auf einen Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgehalten wurde
(E. 4.1 hievor). Zusätzliche
Akten,
die über das zurücklieg ende Trauma und die erfolgten Operationen in Spanien Auskunft geben könnten, liegen nicht vor respektive wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht (vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit . b).
D er Bildgebung sind im weiteren eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach la terokranial umgeschlagen, eine s chräge Läsion des medialen Hinterhorns, ausgedehnte Geröllzysten an der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae, zu entnehmen,
welche
die Radiologen differential diagnostisch als posttraumatisch/postoperativ sekundä r degenerativ, bei Fehl-/Überbelastung, beurteilten . Ferner wurde eine Gonarthrose in allen Komparti mente n mit Chondropathie Grad III beschrieben (Urk. 10/18).
D er Operateur
Dr. C.___
ersah sodann nach Einführen des Arthroskopes an der
Patellarückfläche ein en aufgerau te n Knorpel entspreche nd einer Chondromalazie Grad II, im medialen Gelenkkompartiment eine ausgedehnte Narbenbildung und ein zerfetztes Meniskushinterhorn
und b eschrieb das Gewe be als mit Kalkstippchen durchsetzt, entsp rechend einer Chondrokalzinose . Ebenso beschrieb er a m Femurcondylus und Tibiaplateau
einen aufgerau t en Knorpel, welcher sich zum Teil schuppenartig abgelöst habe . Am Meniskus wurde
entsprechend eine Teilrezession durch geführt, wobei die losen Knorpel schuppen abgetragen und die Narbenbildung entfernt wurde n .
Auch i ntercondylär, bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik wurde eine deutliche Narbenbildung gesehen, wobei d iese ebenso mit dem Shaver entfernt wurde . Weiter zeigte sich auch i m lateralen Gelenkkompartiment bei ausge dehnte r Läsion des Meniskusvorderhornes mit eingeschlagenem Lappen
ventral eine Narbenbildung. Das Meniskushinterhorn
wurde als wenig ausgefranst und das Gewebe als mit Kalkstippchen durchsetzt entsprechend einer Chondrokalzinose beschrieben . Auch hier wurde m it dem Punch und dem Shaver der Meniskus entsprechend teilreseziert und das Na rbengewebe ventral entfernt. Am Knorpel am Femurcondylus
wurden einige tiefe Läsionen und ein aufgerauter Knorpel am Tibiaplateau
gesehen, wobei d ie losen Knorpelschuppen mi t dem Shaver
ebenfalls abgetragen wurden (E. 3 .4 hievor). 4.3
Hinsichtlich der Ursache für die über drei Wochen nach dem Ereignis hinaus persistiere nden Kniebeschwerden (mit am 9. November 2 015 durchgeführte r
Arthroskopie mit Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie Entfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links, Urk. 10/52 S. 19 f.) ist unter Bezugnahme auf die von Dr. B.___ komm entierte MRI-Untersuchung vom 1 0. September 2015 nachvoll ziehbar dar gelegt, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet war, eine komplexe Meniskusvorderhornläsion zu bewirken. Dass die betreffende Ver letzung traumatisch bedingt war, wie dies einzig Dr. C.___ fü r möglich erach tete, verneinte der Kreisarzt aufgrund des MRI,
welches vorwiegend degenerati ve Veränderungen des medialen Meniskus und einen Zustand nach operativer Revision einer vorderen Kreuzbandruptur ze ig t e, angesichts fehlender
Hinweise für eine traumatische Verursachung d er beschriebenen Meniskusläsion . Hinwei se,
die auf eine
frische traumatische Verursachung der Meniskusläsion aufgrund des Ereignis vom 1 9. August 2015 schliessen liessen,
lieferte auch der Operationsbericht von Dr. C.___
nicht, wurde
doch bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik insbesondere eine ausgedehnte Narbenbildung en und mit Kalkstippchen durchsetztes Gewebe sowie eine Chondromalazie
beschrieben, und mehre tiefe Läsionen am Knorpel, was weder auf ein isoliertes Ereignis noch auf ein e frische traumatische Verursachung, sondern auf eine degenerative Veränderungen nach einem vorbestehenden Knieschaden mit operativer Sanie rung hinweist.
Im Weiteren ent spricht auch der Unfall verlauf nicht dem typischen Verlauf einer traumati schen Meniskusruptur, welche zu einer sofortigen massiven Schwellung im Bereich des Kniegelenks, zumeist mit blutigem Knie gelenkserguss, und zu einer akuten starken und schmerzhaften Bewegungs behinderung führt, sodass die betroffene Person in der Regel sofort einen Arzt aufsucht. Solches war vorliegend nicht der Fall, be gab sich der Beschwerde führer doch erst z wölf Tage nach dem Vorfall — am 3 1. August 2015 — in ärzt liche Behandlung . Sodann
ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 19. August 2015 seine bis herige körperlich schwere Tätigkeit in einem Pensum von 100 % und die zu sätzliche Tätigkeit im Umfang von 19 % sofort niedergelegt hätte . Vielmehr ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass er diese Tätigkeiten weiterhin ausübte, bevor ihm ab 1 5. September 2015, mithin 27 Tage nach dem Vorfall, erstmals Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, was nicht zum dargelegten Beschwerde bild einer traumatischen Meniskusruptur passt. A ufgrund des Unfallverlaufs ist damit höchstens auf eine vorübergehend aktivierte Problematik
zu schliessen .
Demnach stellt e
Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2015 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des dokumentierte n Unfallhergang s zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen
ist, der Vorgang aber u nter Wertung aller medizinischer Fakten (Unfallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt hat
und der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis als erreicht zu gelten hat . 4.4
Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grund - lage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1 9. August 2015 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende linkseitig e Knieproblematik vorübergehend zu ver schlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie ursächlich dem Ereignis vom 1 9. August 2015 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der status quo sine spätestens am 1 4. September 2015 (drei Wochen nach dem Ereignis) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erschei nen liessen, sind nicht greifbar. 4.5
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach ver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 1 4. September 2015 hinaus persistierenden linkseitigen Kniebeschwerden hinreichend geklärt . Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie angesichts fehlender res pektive zumindest nicht aktenkundiger weiterer Behandlungen zwischen dem Ereignis vo m 1 9. August 2015 und der am 9. November 2015 durchgeführ ten Arthroskopie (vgl. Urk. 10/52 S. 19 f .) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Be wenden haben. Dementsprechend ist der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1. September 2016 (Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 2 4. Januar 2017 (Urk.
9) auf Abw eisung der Be schwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00227
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
27. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene X.___
war seit Mai 1999 als Bauarbeiter bei der Y.___
in einem Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche und zusätzlich be i der Z.___ in A.___ in einem Arbeitspensum von 8 Stunden pro Woche angestellt und über beide Arbeitgeber bei der Suva gegen die F olgen von Unfällen versichert. A m 1 9. August 2015 trat er auf dem Weg zur Arbeit
am Strassenrand auf einen runden Stein und knickte, a ls sich dieser bewegte, ruckartig ein . Dabei verrenkte er sich das linke Knie (Schadenmeldung en vom 17 . September 2015 [ Urk. 10 /1 ] und vom 24. September 2015 [ Urk. 10/14 ]) . Die Suva trat auf den Schadenfall ein u nd er brachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung).
Am 4. November 2015 wurde der Suva mitgeteilt, dass sich der Versicherte am 9. November 2015 einer Operation am linken Knie unterziehen werde (Urk. 10/28). D ie Suva legte daraufhin
a m 6. November 2015
den Fall ihrem Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zur Beurteilung vor, welcher am 9.
November 2015 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 10/33). Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die Suva dem Versicherten am 9. November 2015 mit, dass sie den Fall per 1 4. September 2015 abschliesse und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 10/35) . Auf
Einwand des Versicherten hin (vgl. Urk. 10/42) und nach einer weiteren Stellung nahme des Kreisarztes vom 20. November 2015 (Urk. 10/44) stellte die Suva die Leistungen mit Wirkung per 1 4. September 2015 förmlich ein (Urk. 1 0/45). Gegen diesen Ent scheid erhob de r Versicherte am 8. Jan uar 2016 Einsprache (Urk. 10/52;
zum fehlerhaften Datum der Einsprache vgl. Urk. 10/54), welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 1. September 2016 (Urk. 2) abwies. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Unfalltaggelder bis zum 1 3. Dezember 2015 sowie gleichzeitig die Kosten der Heilbehandlung . Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 (Urk.
9) auf Abw eisung der Be schwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstän de, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 . 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ä rztliche Beurteilungen, die im w esentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversi cherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medi zinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf di e Beurteilung ihres Kreisarztes Prof. Dr. B.___ einen Kausalzusammenh ang z wischen dem Ereignis vom 19. August 2015 und den über das Datum vom 1 4. September 2015 hinaus b e klagten Kniebeschwerden (Urk. 2 S. 4 f.). Sie be gründete dies namentlich damit, dass d er d okumentierte Unfallhergang für eine Meniskusläsion nicht geeignet sei. Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu un terstelle n, jedoch beschreibe das MRI (Magnetresonanztomographie) vorwiegend degenerative Veränderungen des medialen Meniskus;
viel bedeutender
sei der Zustand nach operativer Revision eine r vorderen Kreuzbandruptur. Im z eit nahen MRI fehlten Hinweise für eine traumat i sche Verursachung der beschrie benen Meniskusläsion. Bei der a us kreisärztlicher Sicht unterstellten Distorsion des linken Kniegelenks sei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfall ereignis wieder erreicht.
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest (Urk. 9), der Beschwerdeführer sei bei der Y.___ als Maler ganztags und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter zusätzlich in einem Pensum von 19 %
angestellt gewesen. Beide n Tätigkeiten habe er nach dem Unfallereignis vom 19. August 2015 uneingeschränkt nachgehen können. Die Tätigkeiten habe er erst ab 1 4. September 2015 nicht mehr aufgenommen. D a raus gehe hervor, dass er während 27 Tagen nach dem Ereign is vom 1 9. August 2015 in seinen beiden Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen sei . Die erste Arztkonsultation habe erst a m 3 1. A ugust 2015 stattgefunden. Daraus ergebe sich, dass am 19. August 2015 ein äusserst bagatelläres
Ereignis stattgefunden habe, welches nicht geeig net sei, den im MRI vom 10.
September
2015 dokumentierten Meniskusschaden zu verursachen. Der Unfall sei weder Ursache noch Teilursache für die Knieope ration vom 9. November 2015 (S. 3 f.). 2 .2
Dem hielt der Beschwerdeführer
entgegen (Urk. 1 S. 4 f f .), der Standpunkt sei nicht haltbar, wonach
er sich der notwendig gewordenen Operation auch ohne das versicherte Unfallereignis unterzogen hätte . Der Operateur Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, habe im Bericht über die Operation vom 9. November 2015 festgehalten, dass er
nach dem 20 Jahre zurückliegenden Un fall
(bzw. nach der Operation und Behandl ung) in Spanien schmerzfrei gewesen sei und seit dem neuen Unfall vom 1 9. August 2015 an Schmerzen bei B elas tung und Drehbewegungen gelitten habe. Zudem habe
der Operateur Schäden am Menisku s und bestehende Knorpelschäden fest gehalten. Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2015 festgehalten, dass es aufgrund der Vorschädigung wahrscheinlich zu einem protrahierten Heilungsverlauf gekommen sei. Dass der versicherte Unfall zu mindest einen Teilgrund für die Operation und die Arbeitsunfähigkeit gesetzt habe, stehe damit ausser Frage. Weil
er
infolge des versicherten Unfallereig n isses im Sinne einer Teilursache vom 1 9. August bis zum 1 3. Dezember 2015 arbeitsunfähig gewesen sei und Heilbehandlung,
(insbesondere eine Operation) benötigt habe, seien die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. 3 . 3 .1
Im Bericht des E.___ vom 1 3. September 2015 (Urk. 10/18) über das MRI Knie (l inks) nativ vom 1 0. September 2015 hiel ten die zuständigen Radiologen betreffend Untersuchungsindikation fest, es be stehe ein Status nach dreimaliger Knieoperation links in Spanien. Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer über einen Stein gestolpert und es besteh e der „ Verdacht auf laterale Meniskusläsion, Binnenlässion degenerative Veränderun gen? ”.
Zum Befund führten die Radiologen aus, es sei eine ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas
tibiae sicht bar . Am medialen Meniskus zeige sich eine schräge Läsion des Hinterhorns an der Unterfläche, und lateral bestehe der Verdacht auf einen Status nach Teilmeniskektomie . Das Vorderhorn sei ausgefranst mit Extrusion u nd Flap nach cranial in den meniskofemoralen
Rec essus bis auf Höhe Pars intermedia und es bestehe eine m ukoid e Degeneration des Hinterhorns . Das vordere Kreuz band sei verdünnt und deutlich signalalteriert, bei differ e ntialdiagnostischem Status nach Ruptur. Die Seitenbänder seien intakt, Knorpel und Knochen zeig ten a usgedehnte intraossäre zystische Läsionen ze nt ral an der Eminentia und nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae
beziehungs weise des Schraubenmaterials. Ein bone
bruise bestehe nicht. I n allen Kompar timente n
zeigten sich d eutl iche osteophytäre Appositionen, auch intercondylär, und es bestünden Chondropathien
femorotibial lateral, femoral Grad III, tibial seitig Grad II, femorotibial medial Grad I/II und retropatellär Grad I. Das Ligamentum p atellae
zeige sich verd ickt (differentialdiagnostisch p ostoperativ) und die Trochlea sei normal. Es zeigten sich ein Gelenkserguss, eine s y noviale Proliferation und ein Hoffa'scher Fett körper sei diffus imbibiert und es bestün den eine inkomplette Plica
suprapatellaris, eine n icht interponierende Plica
mediopatellaris sowie eine w inzige Bakerzyste loco typico .
Unter dem Titel Beurteilung hielten die Radiologen fest, e s zeige sich Folgendes: K omplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach laterokranial umgeschlagen, sc hräge Läsion des medialen Hinterhorns, Verdacht auf Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ausgedehnte Geröllzysten der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae, differentialdiagnostisch posttrau matisch/postoperativ sekundär degenerativ, differentialdiagnostisch Fehl-/Überbelastung, Gonarthrose in allen Kompartimente n, bei p.m. (punctum
maximum) femorotibial lateral mit Chondropathie Grad III. 3 .2
Dr. D.___
vermerkte im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2015 (Urk. 10/22) über die Erstbehandlung am
3 1. August 2015, der Beschwerdeführer habe am 1 9. August 2015 eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten. Als Diagnose führte er ein e komplexe Meniskusvorderhornläsion und eine Gonarthrose mit Chondropathie Grad III am linken Knie auf und attestierte eine Arbeitsunfähig keit von 100 %
ab 1 5. September 201 5. 3 .3
Dr. C.___
stellte im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 folgende Diagnosen :
P ost er omediale Meniskusläsion links, a nterolaterale Meni skusläsion links, b e ginnende posttraumatische Gonarthrose bei Stat us nach wahrscheinlich vorde rer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien . Er wies darauf hin, v or ungefähr 20 Jahren sei beim Beschwerdeführer nach einem Fussballtrauma das linke Knie in Spanien operiert worden. In der Folge sei er beschwerdefrei gewe sen. Am 1 9. August 2015 habe er sich das Knie wieder verdreht; seither bestün den Schmerzen bei Belastung und bei Drehbewegung en und deshalb sei er zu 100 % a rbeitsunfähig. Es bestehe ein leichtes Schonhinken nach links. Die Beinachsen beidseits seien orthograd . Am linken Knie zeige sich eine reizlose Narbe parapatellä r medial ohne Erguss. Klinisch und im MRI zeige sich eine mediale Meniskusläsion bei beginnender posttraumatischer Gonarthrose links . Dem Beschwerdeführer sei
eine arthroskopische
Teilmeniskektomie vor geschla gen und die Operation
im Spital Männedorf sei auf den 9. November 2015 ge plant worden. 3 .4
Am
9. November 2015 berichtete Dr. C.___
über die am gleichen Tag durch geführte Kniearthroskopie links mit arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie E ntfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links (Urk. 10/52 S. 19 f.) . Nach Einführen des Arthroskopes von lateral in die Fossa
suprapatellaris, habe sich an der Patell arückfläche
ein aufgerau t er
Knorpel gezeigt, entsprechend einer Chondromalazie Grad II, ohne wesentl iche Synovi tis . Der Knorpel im Gleitlager sei intakt. Im medialen Gelenkkompartiment habe sich ventral eine ausgedehnte Narbenbildung gefunden . Das Meniskushinterhorn
sei zerfetzt gewesen, d as Gewebe mit Kalkstippche n durchsetzt, entsprechend einer Chondrokalzinose . Der Knorpel am Femurcondylus und Tibiaplateau
sei aufgerau t und zum Teil schuppenartig abgelöst gewesen . Mit dem Punch und dem Shaver
seien der Meniskus entsprechend teilreseziert, die losen Knorpelschuppen sparsam abge t ragen und die Narbenbildung ventral entfernt worden . Inter condylär, b ei Sta tus nach vorderer Kreuzbandplasti k sei das
Transplantat insitu aber etwas locker gewesen . Ventral davon habe sich auch hier eine deutliche Narbenbildung ge funden . Diese sei mit dem Shaver entfernt worden . Im lateralen Gelenkkompar timent habe sich eine ausgedeh nte Läsion des Meniskusvorderhornes mit ein ge schlagenem Lappen gefunden . Auch hier habe sich ventral eine Narbenbildung gezeigt . Das Meniskushinterhorn
sei nur wenig ausgefranst und auch hier das Gewebe mit Kalkstippchen durchsetzt
gewesen, entsprechend einer Chondrokalzinose . Mit dem Punch und dem Shaver
sei der Meniskus entspre chend teilreseziert und das Narbengewebe ventral entfernt worden . Der Knorpel am Femurcondylus
habe einige tiefe Läsionen auf gewiesen und der Knorp el am Tibiaplateau sei aufgerau t gewesen . Die losen Knorpelschuppen seien mit dem Shaver sparsam abgetragen worden . 3 .5
Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2015 fest, laut Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit beim Gehen auf einen runden Stein getreten und habe sich das linke Kniegelenk ver letzt. Im Rahmen der Erstuntersuchung vom 3 1. August 2015 habe der Hausarzt eine komplexe Innenmeniskusvorderhornläsion links sowie eine Gonarthrose Grad III des linken Kniegelenks fest gestellt . Ein MRI des linken Kniegelenks vom 1 0. September 2015 dokumentiere eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia sowie eine schräge Läsion des medialen Hinterhorns . Darüber hina us werde der Verdacht einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes geäussert und ausserdem bestehe eine Gonarthrose in allen Kompartimenten Grad III. Dr. C.___
habe mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 eine posteromediale Meniskusläsion sowie eine anterolaterale Meniskusläsion links mit geteilt; da rüber hinaus eine beginnende Gonarthrose bei Zustand nach wahrscheinlicher vorderer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien . D er Arzt empfehle ein e Arthroskopie mit arthroskopische r
Teilmeniskektomie .
In Kenntnis der wissenschaftlichen Lehrmeinung sei der in der Schadenmeld ung dokumentierte Unfallhergang für eine Meniskusverletzung nicht geeignet . Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen, jedoch beschreibe das MRI vorwiegend
degenerative Veränderungen des medialen Meniskus, und viel bedeutender
sei ein Zustand nach operativer Revi sion einer vorderen Kreuzbandruptur. Im zeitnahen MRI fehl t en Hinweise auf eine traumatische Verursachung der beschriebenen Meniskusläsion, und im Übrigen
seien vorbestehende, stark ausgeprägte degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels vor handen . U nter Wertung aller medizinischen Fakten (Un fallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) habe d as Unfall ereignis vom 1 9. August 2015 zu keiner strukturell traumatischen Läsion ge führt . A us kreisärztlicher Sicht sei damit eine Distorsion des linke n Kniegelenks zu unterstellen, wobei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht sei .
4 . 4 .1
Laut Akten war der Beschwerdeführer i m Ze itpunkt des Ereignisses vom 19. August 2015 bei der Y.___ als Maler und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter angestellt (Ziff. 1 Sachverhalt) . Das Be lastungsprofil bei der Y.___
umschrieb der Beschwerdeführer als schwere Tätigkeit,
ganztags auf den Beinen, ab und zu auch kniend
und je nach Maler arbeit mit A nheben und H erumtragen von Gewichte n von me hr als 3 0 Kilogramm, zum Beispiel von Farbkessel n . Die Tätigkeit bei
der Z.___
beschrieb er
als auf einer Maschine sitzend, damit die Bo denreinigung gemacht werden könne, wobei er die grossen Maschinen bedien en müsse, ohne dass dabei Gewichtsbelastungen an fiel en (Urk. 10/29 S. 2).
I m Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 auf dem Weg zur Arbeit am Strassenrand auf einen runden Stein trat, und als sich dieser bewegte, ruckartig einknickte und stolperte (Urk. 10/1 Ziff. 6). Laut Angaben
der Y.___
übte der Beschwerdeführer in der Folge seine Tä tigkeit bis am 14. September 2015 weiterhin aus (Urk. 10/4). Die Erstbehand lung fand am 3 1. August 2015 bei Dr. D.___
statt (Urk. 10/22), welcher damit übereinstimmend eine Arbeitsunfähigk ei t erst ab dem 15. September 2015 attestierte (vgl. auch Urk. 10/49 S. 1 und S. 2). 4.2
In medizinischer Hinsicht ergibt nach Lager der Akten ein Status nach drei maliger Operation am linken Knie in Spanien nach e inem Fussballtrauma ca. zwanzig Jahre vor dem Ereignis vom 1 9. August 2015, was
von radiologischer Seite
am 10. September 2015 insofern bestätigt wurde,
als auf ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas
tibiae
hinge w iesen und der Verdacht auf einen Status nach Teilmeni s kektomie
sowie der Verdacht auf einen Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgehalten wurde
(E. 4.1 hievor). Zusätzliche
Akten,
die über das zurücklieg ende Trauma und die erfolgten Operationen in Spanien Auskunft geben könnten, liegen nicht vor respektive wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht (vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit . b).
D er Bildgebung sind im weiteren eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach la terokranial umgeschlagen, eine s chräge Läsion des medialen Hinterhorns, ausgedehnte Geröllzysten an der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas
tibiae, zu entnehmen,
welche
die Radiologen differential diagnostisch als posttraumatisch/postoperativ sekundä r degenerativ, bei Fehl-/Überbelastung, beurteilten . Ferner wurde eine Gonarthrose in allen Komparti mente n mit Chondropathie Grad III beschrieben (Urk. 10/18).
D er Operateur
Dr. C.___
ersah sodann nach Einführen des Arthroskopes an der
Patellarückfläche ein en aufgerau te n Knorpel entspreche nd einer Chondromalazie Grad II, im medialen Gelenkkompartiment eine ausgedehnte Narbenbildung und ein zerfetztes Meniskushinterhorn
und b eschrieb das Gewe be als mit Kalkstippchen durchsetzt, entsp rechend einer Chondrokalzinose . Ebenso beschrieb er a m Femurcondylus und Tibiaplateau
einen aufgerau t en Knorpel, welcher sich zum Teil schuppenartig abgelöst habe . Am Meniskus wurde
entsprechend eine Teilrezession durch geführt, wobei die losen Knorpel schuppen abgetragen und die Narbenbildung entfernt wurde n .
Auch i ntercondylär, bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik wurde eine deutliche Narbenbildung gesehen, wobei d iese ebenso mit dem Shaver entfernt wurde . Weiter zeigte sich auch i m lateralen Gelenkkompartiment bei ausge dehnte r Läsion des Meniskusvorderhornes mit eingeschlagenem Lappen
ventral eine Narbenbildung. Das Meniskushinterhorn
wurde als wenig ausgefranst und das Gewebe als mit Kalkstippchen durchsetzt entsprechend einer Chondrokalzinose beschrieben . Auch hier wurde m it dem Punch und dem Shaver der Meniskus entsprechend teilreseziert und das Na rbengewebe ventral entfernt. Am Knorpel am Femurcondylus
wurden einige tiefe Läsionen und ein aufgerauter Knorpel am Tibiaplateau
gesehen, wobei d ie losen Knorpelschuppen mi t dem Shaver
ebenfalls abgetragen wurden (E. 3 .4 hievor). 4.3
Hinsichtlich der Ursache für die über drei Wochen nach dem Ereignis hinaus persistiere nden Kniebeschwerden (mit am 9. November 2 015 durchgeführte r
Arthroskopie mit Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie Entfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links, Urk. 10/52 S. 19 f.) ist unter Bezugnahme auf die von Dr. B.___ komm entierte MRI-Untersuchung vom 1 0. September 2015 nachvoll ziehbar dar gelegt, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet war, eine komplexe Meniskusvorderhornläsion zu bewirken. Dass die betreffende Ver letzung traumatisch bedingt war, wie dies einzig Dr. C.___ fü r möglich erach tete, verneinte der Kreisarzt aufgrund des MRI,
welches vorwiegend degenerati ve Veränderungen des medialen Meniskus und einen Zustand nach operativer Revision einer vorderen Kreuzbandruptur ze ig t e, angesichts fehlender
Hinweise für eine traumatische Verursachung d er beschriebenen Meniskusläsion . Hinwei se,
die auf eine
frische traumatische Verursachung der Meniskusläsion aufgrund des Ereignis vom 1 9. August 2015 schliessen liessen,
lieferte auch der Operationsbericht von Dr. C.___
nicht, wurde
doch bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik insbesondere eine ausgedehnte Narbenbildung en und mit Kalkstippchen durchsetztes Gewebe sowie eine Chondromalazie
beschrieben, und mehre tiefe Läsionen am Knorpel, was weder auf ein isoliertes Ereignis noch auf ein e frische traumatische Verursachung, sondern auf eine degenerative Veränderungen nach einem vorbestehenden Knieschaden mit operativer Sanie rung hinweist.
Im Weiteren ent spricht auch der Unfall verlauf nicht dem typischen Verlauf einer traumati schen Meniskusruptur, welche zu einer sofortigen massiven Schwellung im Bereich des Kniegelenks, zumeist mit blutigem Knie gelenkserguss, und zu einer akuten starken und schmerzhaften Bewegungs behinderung führt, sodass die betroffene Person in der Regel sofort einen Arzt aufsucht. Solches war vorliegend nicht der Fall, be gab sich der Beschwerde führer doch erst z wölf Tage nach dem Vorfall — am 3 1. August 2015 — in ärzt liche Behandlung . Sodann
ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 19. August 2015 seine bis herige körperlich schwere Tätigkeit in einem Pensum von 100 % und die zu sätzliche Tätigkeit im Umfang von 19 % sofort niedergelegt hätte . Vielmehr ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass er diese Tätigkeiten weiterhin ausübte, bevor ihm ab 1 5. September 2015, mithin 27 Tage nach dem Vorfall, erstmals Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, was nicht zum dargelegten Beschwerde bild einer traumatischen Meniskusruptur passt. A ufgrund des Unfallverlaufs ist damit höchstens auf eine vorübergehend aktivierte Problematik
zu schliessen .
Demnach stellt e
Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2015 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des dokumentierte n Unfallhergang s zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen
ist, der Vorgang aber u nter Wertung aller medizinischer Fakten (Unfallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt hat
und der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis als erreicht zu gelten hat . 4.4
Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grund - lage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1 9. August 2015 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende linkseitig e Knieproblematik vorübergehend zu ver schlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie ursächlich dem Ereignis vom 1 9. August 2015 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der status quo sine spätestens am 1 4. September 2015 (drei Wochen nach dem Ereignis) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erschei nen liessen, sind nicht greifbar. 4.5
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach ver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 1 4. September 2015 hinaus persistierenden linkseitigen Kniebeschwerden hinreichend geklärt . Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie angesichts fehlender res pektive zumindest nicht aktenkundiger weiterer Behandlungen zwischen dem Ereignis vo m 1 9. August 2015 und der am 9. November 2015 durchgeführ ten Arthroskopie (vgl. Urk. 10/52 S. 19 f .) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Be wenden haben. Dementsprechend ist der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1. September 2016 (Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef