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UV.2016.00225

Gemäss beweiskräftigem Gutachten wieder volle Arbeitsfähigkeit, Einstellung bisheriger Rente gerechtfertigt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, erlitt am 22. Mai 1998 einen Unfall (Urk. 14/3). Die Suva sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2006 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % ab Januar 2003 zu (Urk. 14/112). 1.2

Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 hob die Suva die genannte Rente per 1. August 2015 auf (Urk. 14/163). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/166, Urk. 14/169, Urk. 14/184) wies die Suva am 29. August 2016 ab (Urk. 14/188 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 30. September 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) bewilligt wurde (Urk. 15). 3.

Die eidgenössische Invalidenversicherung sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2003 ab November 1999 eine halbe Rente (vgl. Urk. 14/78 S. 3 Ziff. 1) sowie mit Verfügung vom 25. Mai 2004 von November 1999 bis März 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 14/83).

Mit - rechtskräftiger - Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte sie die bis dahin ausgerichtete halbe Rente ein (Urk. 14/161). Das Verfahren Nr. IV. 2016.01148 betreffend berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 14/158/2-4, Urk. 14/180/2-4, wurde vom hiesigen Gericht am 11. Mai 2017 als durch Beschwerderückzug er ledigt abgeschrieben (Prozess Nr. IV.2016.01148). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Für eine Rentenanpassung ge nügt daher nicht jede beliebige Veränderung im Sachverhalt. So stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesse rung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist; eine allfällige weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenan spruch berühren. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2). 1.3

Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhal tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts kräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Än derung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Ein spracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedli che Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Ur teil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hin weis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss dem am 22. Dezember 2014 erstatteten Medas-Gutachten sei die Be schwerdeführerin aktuell weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; mithin habe sich die gesundheitliche Situ ation im Vergleich zum 2002 erstatteten Gutachten deutlich verbessert (S. 4 Ziff. 2a). Angesichts der wieder erlangten vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit bestehe kein Rentenan spruch mehr (S. 5 Ziff. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Medas-Gutachten sei zu schliessen, dass sie für Sekretariatsarbeiten mit andauernder Bildschirmarbeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 7 f. Ziff. 6). Die 2014 gestellten somatischen und neuropsychologischen Diagnosen unterschieden sich nicht von den 2002 gestellten; mithin liege lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vor (S. 9 Ziff. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsmässige Aufhebung der 2006 zugespro chenen Invalidenrente rechtens ist. 3.

Die Rentenzusprache im Jahr 2006 (Urk. 14/112) stützte sich auf das am 6. Dezember 2002 von den Ärzten des Y.___ im Auftrag der Invalidenversicherung erstattete Gutachten (Urk. 14/74/ 1-20). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.) und die von ihnen am 27. August 2002 erhobenen rheumatologischen und psychiatrischen Befunde (S. 1, S. 8 ff.) sowie ein neuropsychologisches Teilgutachten (Urk. 14/74/21-26).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4): - Cervicocranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen subokzipital und im rechten Schultergürtel bei: - erheblicher segmentaler Funktionsstörung des cranio-cervicalen Über gangs - Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline Ty pus (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.01) - neuropsychologische Funktionsstörung leichten Grades im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik und rezidivierender depressiver Ver stimmungen

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin einerseits somatisch einge schränkt beim repetitiven Heben und Tragen von Lasten und bei monotoner Bildschirmarbeit, andererseits psychisch wegen ihrer Persönlichkeitsstörung und den neuropsychologischen Defiziten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bis her ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte von 50 %. In Tätigkeiten, bei wel chen die Beschwerdeführerin nicht in eintönigen Positionen verharren und keine schweren Gegenstände repetitiv heben oder tragen müsse, betrage die Ar beitsfähigkeit theoretisch 60 % (S. 19 oben). 4. 4.1

Am 22. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Invaliden versicherung (Urk. 14/155/1-59). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.) sowie die am 22./27./28. Oktober und 7. November 2014 (S. 1 unten) erhobenen internisti schen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psy chiatrischen Befunde (S. 17 ff.).

Die Gutachter führten aus, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 47 Ziff. 6.1), und nannten folgende Diag nosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 6.2): - regredientes zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Status nach HWS- Distorsionstrauma im Mai 1998 - aktuell ohne strukturell-anatomisches Korrelat und ohne neurologi sche Defizite - ISG-Blockade rechts mit/bei: - Status nach Sturz vor 2½ Jahren auf das Becken - beginnenden arthrotischen ISG-Veränderungen - neurastheniforme Symptomatik (ICD-10 F48.0) - anamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) 4.2

Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich als einziger pathologischer Befund eine nicht überbrückbare schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), wobei die Beschwerdeführerin ihre Halswirbelsäule in unbeobachteten Momenten beim An- und Auskleiden physiologisch völlig nor mal bewege. Funktionelle Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und auch des Schultergürtels könnten keine ausgemacht werden. Insbesondere finde man heute gegenüber der Begutachtung von 2002 eine freie Beweglichkeit der HWS nach links, keine Myogelosen und Tendoperiosten mehr, keine Irritations zonen im Bereich des Querfortsatzes C1 bis C4 rechts sowie keine druckdolenten Ansätze des Semispinalis capitis rechts und der Subokzipitalmuskulatur. Die ge klagten Beschwerden, insbesondere deren Intensität, könnten mit den erhobe nen Befunden nur teilweise erklärt werden. Auch im Bereich der unteren Extre mitäten bestünden trotz der ISG-Blockade keine funktionellen Ausfälle, so dass die Versicherte problemlos abwechslungsweise stehen, sitzen und gehen könne. Dementsprechend sei sie aus rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Sekretärin auf einem Gewerkschaftsbüro, wo sie eine Wechsel tätigkeit ohne Zwangshaltungen innegehabt habe, ohne dauernde Bildschirmar beit, zu 100 % arbeitsfähig (S. 51). 4.3

Bei der neurologischen Untersuchung fänden sich keinerlei fokalneurologische Ausfälle, insbesondere auch keine radikulären Defizite an den Armen. Die Ein schätzung der Ätiologie der beklagten Konzentrationsstörung als nicht orga nisch, sondern als auf Interferenzen durch das Schmerzsyndrom und durch psy chosoziale Stressoren beruhend, sei aus fachneurologischer gutachterlicher Sicht plausibel. Zusammenfassend ergebe sich aus fachneurologischer Sicht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten (S. 51 f.).

Bei der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich mehrheitlich leichte und selten mittelschwere Einbussen. Angesichts einer bestehenden Schmerz problematik, einer schlechten Schlafqualität sowie beschriebener Stimmungs schwankungen erscheine eine multifaktorielle Genese am wahrscheinlichsten. Die kognitiven Einbussen liessen sich als ‚leichte kognitive Störungen‘ um schreiben. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (beispielsweise im Bereich der klassischen Massage) sei aus rein neuropsychologischer Sicht möglich (S. 52 Mitte). 4.4

Die im Rahmen der psychiatrischen Exploration geschilderte vegetative Sympto matik könne einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zugeordnet werden. Eine weitere psychische Erkrankung liege nicht vor, insbesondere keine Depression und keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung und infolgedessen auch nicht für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Eine psychiatrisch be dingte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lasse sich aktuell nicht mehr begründen (S. 52 unten). 4.5

Zusammenfassend sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr seien sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin in einer Gewerkschaft als auch als medizinische Masseurin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % zumutbar (S. 53 Ziff. 7.4).

Die Versicherte sei vor dem Unfall in einem Pensum von 60 % tätig gewesen. Aktuell sei ihr trotz des Vorhandenseins neurastheniformer Symptome eine leichte Bürotätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar (S. 55 Ziff. 7.6). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätig keit sei sie ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 55 Ziff. 7.7). Berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig; die Versicherte habe 2011-2013 eine Ausbildung in klassischer Massage absolviert, die sie aus rein medi zinischer Sicht in einem Pensum von 70-100 % ausüben könnte (S. 55 Ziff. 7.9). 4.6

Verglichen mit dem 2002 beschriebenen Zustand habe sich die gesundheitliche Situation der Versicherten inzwischen deutlich gebessert (S. 56 Ziff. 7.10.1). Die Versicherte sei subjektiv der Auffassung, es habe sich seit 2002 nichts an der Arbeitsfähigkeit geändert. Aufgrund der zu objektivierenden Befunde sei aber eine Verbesserung ausgewiesen (S. 57 f. Ziff 7.10.2). 4.7

In Beantwortung von Ergänzungsfragen der Auftraggeberin führte der federfüh rende Gutachter am 2. Januar 2015 (Urk. 14/155/67-68) aus, massgebend sei die Formulierung im Gutachten (S. 53), wonach der Versicherten sowohl die Tätig keit als Sekretärin beziehungsweise Gewerkschaftsassistentin als auch die einer medizinischen Masseurin aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht zu 100 % zumutbar seien (S. 1 unten). 5. 5.1

Das 2014 erstattete Z.___-Gutachten (vorsehend E. 4) basiert auf allseitigen Un tersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend, es wurde unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben und es enthält einleuchtend be gründete, nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt es den praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich und es ist grundsätzlich darauf abzustellen. 5.2

Die Annahme der Beschwerdeführerin, es seien 2002 und 2014 in somatischer und neuropsychologischer Hinsicht die gleichen Diagnosen gestellt worden (vorstehend E. 2.2), ist nicht zutreffend.

In somatischer Hinsicht wurde 2002 ein Zervikokranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen und erheblicher segmentaler Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3). Im 2014 erstatteten Gutachten wurde hingegen als Diagnose ein - regredientes - zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Mai 1998 und aktuell ohne strukturell-anatomisches Korrelat und ohne neurologische Defizite genannt (vorstehend E. 4.1). Wohl wurde das betreffende Schmerzsyndrom ähnlich be nannt. Es wurde jedoch ausdrücklich als regredient charakterisiert, verbunden mit der Feststellung, dass dafür aktuell kein strukturell-anatomisches Korrelat (mehr) vorhanden sei. Die unterschiedliche Diagnosestellung erweist sich über dies aufgrund der aktuell erhobenen Befunde und deren Vergleich mit den 2002 erhobenen Befunden (vorstehend E. 4.2) als gut nachvollziehbar.

In neuropsychologischer Hinsicht wurde 2002 eine leichte Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3). Im 2014 erstatteten Gutachten wurden zwar leichte Störungen erwähnt (vorstehend E. 4.3), im - auch von der beteiligten Neuropsychologin unterzeichneten Gutachten - aber keine solche Diagnose mehr gestellt (vorstehend E. 4.1). 5.3

Zu ergänzen bleibt, dass in psychiatrischer Hinsicht erhebliche Unterschiede in den gestellten Diagnosen bestehen: 2002 wurden eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline Typus sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, genannt (vorstehend E. 3). 2014 wurde lediglich eine neurastheniforme Symptomatik genannt und die de pressive Störung wurde als remittiert diagnostiziert (vorstehend E. 4.1) sowie eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verneint (vorstehend E. 4.4). 5.4

Es steht somit fest, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu 2002 we sentlich verändert hat. Mit der entsprechenden Verbesserung gut vereinbar ist auch der Unterschied in der attestierten Arbeitsfähigkeit. Diese wurde 2002 mit 50 % bezogen auf die frühere Tätigkeit als Büroangestellte und mit 60 % bezo gen auf optimal angepasste Tätigkeiten veranschlagt (vorstehend E. 3). Gemäss der aktuellen gutachterlichen Beurteilung besteht mittlerweile eine volle Ar beitsfähigkeit sowohl bezogen auf die frühere Tätigkeit als auch bezogen auf die nach erfolgter Ausbildung nunmehr in Aussicht genommene Tätigkeit (vorste hend E. 4.7). Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Der Einwand der Be schwerdeführerin, für Sekretariatsarbeiten mit andauernder Bildschirmarbeit sei sie gemäss dem Gutachten nicht zu 100 % arbeitsfähig, steht dem nicht entge gen, denn die Begründung, es dürfe „als notorisch gelten, dass heutzutage Sekretariatsarbeiten in aller Regel vor allem Bildschirmtätigkeit“ umfassten (Urk. 1 S. 8 oben), basiert auf der Gleichsetzung von ‚andauernd‘ mit ‚vor allem‘ und bezieht sich nicht auf die von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Tätigkeit, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ‚andauernde‘ Bild schirmtätigkeit war oder heute wäre. 5.5

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat, womit sich die da mit erfolgte Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente als rechtens erweist, der Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab zuweisen ist. 6.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat trotz am 22. August 2017 ergangener Aufforderung (Urk. 18) keine Honorarnote eingereicht. Demnach ist seine Ent schädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Für eine Rentenanpassung ge nügt daher nicht jede beliebige Veränderung im Sachverhalt. So stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesse rung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist; eine allfällige weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenan spruch berühren. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2).

E. 1.3 Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhal tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts kräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Än derung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Ein spracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedli che Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Ur teil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hin weis).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 30. September 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) bewilligt wurde (Urk. 15).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss dem am 22. Dezember 2014 erstatteten Medas-Gutachten sei die Be schwerdeführerin aktuell weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; mithin habe sich die gesundheitliche Situ ation im Vergleich zum 2002 erstatteten Gutachten deutlich verbessert (S. 4 Ziff. 2a). Angesichts der wieder erlangten vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit bestehe kein Rentenan spruch mehr (S. 5 Ziff. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Medas-Gutachten sei zu schliessen, dass sie für Sekretariatsarbeiten mit andauernder Bildschirmarbeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 7 f. Ziff. 6). Die 2014 gestellten somatischen und neuropsychologischen Diagnosen unterschieden sich nicht von den 2002 gestellten; mithin liege lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vor (S. 9 Ziff. 8).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsmässige Aufhebung der 2006 zugespro chenen Invalidenrente rechtens ist.

E. 3 Die Rentenzusprache im Jahr 2006 (Urk. 14/112) stützte sich auf das am 6. Dezember 2002 von den Ärzten des Y.___ im Auftrag der Invalidenversicherung erstattete Gutachten (Urk. 14/74/ 1-20). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.) und die von ihnen am 27. August 2002 erhobenen rheumatologischen und psychiatrischen Befunde (S. 1, S. 8 ff.) sowie ein neuropsychologisches Teilgutachten (Urk. 14/74/21-26).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4): - Cervicocranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen subokzipital und im rechten Schultergürtel bei: - erheblicher segmentaler Funktionsstörung des cranio-cervicalen Über gangs - Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline Ty pus (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.01) - neuropsychologische Funktionsstörung leichten Grades im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik und rezidivierender depressiver Ver stimmungen

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin einerseits somatisch einge schränkt beim repetitiven Heben und Tragen von Lasten und bei monotoner Bildschirmarbeit, andererseits psychisch wegen ihrer Persönlichkeitsstörung und den neuropsychologischen Defiziten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bis her ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte von 50 %. In Tätigkeiten, bei wel chen die Beschwerdeführerin nicht in eintönigen Positionen verharren und keine schweren Gegenstände repetitiv heben oder tragen müsse, betrage die Ar beitsfähigkeit theoretisch 60 % (S. 19 oben).

E. 4.1 Am 22. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Invaliden versicherung (Urk. 14/155/1-59). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.) sowie die am 22./27./28. Oktober und 7. November 2014 (S. 1 unten) erhobenen internisti schen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psy chiatrischen Befunde (S. 17 ff.).

Die Gutachter führten aus, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 47 Ziff. 6.1), und nannten folgende Diag nosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 6.2): - regredientes zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Status nach HWS- Distorsionstrauma im Mai 1998 - aktuell ohne strukturell-anatomisches Korrelat und ohne neurologi sche Defizite - ISG-Blockade rechts mit/bei: - Status nach Sturz vor 2½ Jahren auf das Becken - beginnenden arthrotischen ISG-Veränderungen - neurastheniforme Symptomatik (ICD-10 F48.0) - anamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

E. 4.2 Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich als einziger pathologischer Befund eine nicht überbrückbare schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), wobei die Beschwerdeführerin ihre Halswirbelsäule in unbeobachteten Momenten beim An- und Auskleiden physiologisch völlig nor mal bewege. Funktionelle Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und auch des Schultergürtels könnten keine ausgemacht werden. Insbesondere finde man heute gegenüber der Begutachtung von 2002 eine freie Beweglichkeit der HWS nach links, keine Myogelosen und Tendoperiosten mehr, keine Irritations zonen im Bereich des Querfortsatzes C1 bis C4 rechts sowie keine druckdolenten Ansätze des Semispinalis capitis rechts und der Subokzipitalmuskulatur. Die ge klagten Beschwerden, insbesondere deren Intensität, könnten mit den erhobe nen Befunden nur teilweise erklärt werden. Auch im Bereich der unteren Extre mitäten bestünden trotz der ISG-Blockade keine funktionellen Ausfälle, so dass die Versicherte problemlos abwechslungsweise stehen, sitzen und gehen könne. Dementsprechend sei sie aus rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Sekretärin auf einem Gewerkschaftsbüro, wo sie eine Wechsel tätigkeit ohne Zwangshaltungen innegehabt habe, ohne dauernde Bildschirmar beit, zu 100 % arbeitsfähig (S. 51).

E. 4.3 Bei der neurologischen Untersuchung fänden sich keinerlei fokalneurologische Ausfälle, insbesondere auch keine radikulären Defizite an den Armen. Die Ein schätzung der Ätiologie der beklagten Konzentrationsstörung als nicht orga nisch, sondern als auf Interferenzen durch das Schmerzsyndrom und durch psy chosoziale Stressoren beruhend, sei aus fachneurologischer gutachterlicher Sicht plausibel. Zusammenfassend ergebe sich aus fachneurologischer Sicht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten (S. 51 f.).

Bei der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich mehrheitlich leichte und selten mittelschwere Einbussen. Angesichts einer bestehenden Schmerz problematik, einer schlechten Schlafqualität sowie beschriebener Stimmungs schwankungen erscheine eine multifaktorielle Genese am wahrscheinlichsten. Die kognitiven Einbussen liessen sich als ‚leichte kognitive Störungen‘ um schreiben. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (beispielsweise im Bereich der klassischen Massage) sei aus rein neuropsychologischer Sicht möglich (S. 52 Mitte).

E. 4.4 Die im Rahmen der psychiatrischen Exploration geschilderte vegetative Sympto matik könne einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zugeordnet werden. Eine weitere psychische Erkrankung liege nicht vor, insbesondere keine Depression und keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung und infolgedessen auch nicht für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Eine psychiatrisch be dingte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lasse sich aktuell nicht mehr begründen (S. 52 unten).

E. 4.5 Zusammenfassend sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr seien sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin in einer Gewerkschaft als auch als medizinische Masseurin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % zumutbar (S. 53 Ziff. 7.4).

Die Versicherte sei vor dem Unfall in einem Pensum von 60 % tätig gewesen. Aktuell sei ihr trotz des Vorhandenseins neurastheniformer Symptome eine leichte Bürotätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar (S. 55 Ziff. 7.6). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätig keit sei sie ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 55 Ziff. 7.7). Berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig; die Versicherte habe 2011-2013 eine Ausbildung in klassischer Massage absolviert, die sie aus rein medi zinischer Sicht in einem Pensum von 70-100 % ausüben könnte (S. 55 Ziff. 7.9).

E. 4.6 Verglichen mit dem 2002 beschriebenen Zustand habe sich die gesundheitliche Situation der Versicherten inzwischen deutlich gebessert (S. 56 Ziff. 7.10.1). Die Versicherte sei subjektiv der Auffassung, es habe sich seit 2002 nichts an der Arbeitsfähigkeit geändert. Aufgrund der zu objektivierenden Befunde sei aber eine Verbesserung ausgewiesen (S. 57 f. Ziff 7.10.2).

E. 4.7 In Beantwortung von Ergänzungsfragen der Auftraggeberin führte der federfüh rende Gutachter am 2. Januar 2015 (Urk. 14/155/67-68) aus, massgebend sei die Formulierung im Gutachten (S. 53), wonach der Versicherten sowohl die Tätig keit als Sekretärin beziehungsweise Gewerkschaftsassistentin als auch die einer medizinischen Masseurin aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht zu 100 % zumutbar seien (S. 1 unten).

E. 5.1 Das 2014 erstattete Z.___-Gutachten (vorsehend E. 4) basiert auf allseitigen Un tersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend, es wurde unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben und es enthält einleuchtend be gründete, nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt es den praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich und es ist grundsätzlich darauf abzustellen.

E. 5.2 Die Annahme der Beschwerdeführerin, es seien 2002 und 2014 in somatischer und neuropsychologischer Hinsicht die gleichen Diagnosen gestellt worden (vorstehend E. 2.2), ist nicht zutreffend.

In somatischer Hinsicht wurde 2002 ein Zervikokranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen und erheblicher segmentaler Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3). Im 2014 erstatteten Gutachten wurde hingegen als Diagnose ein - regredientes - zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Mai 1998 und aktuell ohne strukturell-anatomisches Korrelat und ohne neurologische Defizite genannt (vorstehend E. 4.1). Wohl wurde das betreffende Schmerzsyndrom ähnlich be nannt. Es wurde jedoch ausdrücklich als regredient charakterisiert, verbunden mit der Feststellung, dass dafür aktuell kein strukturell-anatomisches Korrelat (mehr) vorhanden sei. Die unterschiedliche Diagnosestellung erweist sich über dies aufgrund der aktuell erhobenen Befunde und deren Vergleich mit den 2002 erhobenen Befunden (vorstehend E. 4.2) als gut nachvollziehbar.

In neuropsychologischer Hinsicht wurde 2002 eine leichte Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3). Im 2014 erstatteten Gutachten wurden zwar leichte Störungen erwähnt (vorstehend E. 4.3), im - auch von der beteiligten Neuropsychologin unterzeichneten Gutachten - aber keine solche Diagnose mehr gestellt (vorstehend E. 4.1).

E. 5.3 Zu ergänzen bleibt, dass in psychiatrischer Hinsicht erhebliche Unterschiede in den gestellten Diagnosen bestehen: 2002 wurden eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline Typus sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, genannt (vorstehend E. 3). 2014 wurde lediglich eine neurastheniforme Symptomatik genannt und die de pressive Störung wurde als remittiert diagnostiziert (vorstehend E. 4.1) sowie eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verneint (vorstehend E. 4.4).

E. 5.4 Es steht somit fest, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu 2002 we sentlich verändert hat. Mit der entsprechenden Verbesserung gut vereinbar ist auch der Unterschied in der attestierten Arbeitsfähigkeit. Diese wurde 2002 mit 50 % bezogen auf die frühere Tätigkeit als Büroangestellte und mit 60 % bezo gen auf optimal angepasste Tätigkeiten veranschlagt (vorstehend E. 3). Gemäss der aktuellen gutachterlichen Beurteilung besteht mittlerweile eine volle Ar beitsfähigkeit sowohl bezogen auf die frühere Tätigkeit als auch bezogen auf die nach erfolgter Ausbildung nunmehr in Aussicht genommene Tätigkeit (vorste hend E. 4.7). Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Der Einwand der Be schwerdeführerin, für Sekretariatsarbeiten mit andauernder Bildschirmarbeit sei sie gemäss dem Gutachten nicht zu 100 % arbeitsfähig, steht dem nicht entge gen, denn die Begründung, es dürfe „als notorisch gelten, dass heutzutage Sekretariatsarbeiten in aller Regel vor allem Bildschirmtätigkeit“ umfassten (Urk. 1 S. 8 oben), basiert auf der Gleichsetzung von ‚andauernd‘ mit ‚vor allem‘ und bezieht sich nicht auf die von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Tätigkeit, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ‚andauernde‘ Bild schirmtätigkeit war oder heute wäre.

E. 5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat, womit sich die da mit erfolgte Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente als rechtens erweist, der Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab zuweisen ist.

E. 6 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat trotz am 22. August 2017 ergangener Aufforderung (Urk. 18) keine Honorarnote eingereicht. Demnach ist seine Ent schädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00225 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 18. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, erlitt am 22. Mai 1998 einen Unfall (Urk. 14/3). Die Suva sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2006 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % ab Januar 2003 zu (Urk. 14/112). 1.2

Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 hob die Suva die genannte Rente per 1. August 2015 auf (Urk. 14/163). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/166, Urk. 14/169, Urk. 14/184) wies die Suva am 29. August 2016 ab (Urk. 14/188 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 30. September 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) bewilligt wurde (Urk. 15). 3.

Die eidgenössische Invalidenversicherung sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2003 ab November 1999 eine halbe Rente (vgl. Urk. 14/78 S. 3 Ziff. 1) sowie mit Verfügung vom 25. Mai 2004 von November 1999 bis März 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 14/83).

Mit - rechtskräftiger - Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte sie die bis dahin ausgerichtete halbe Rente ein (Urk. 14/161). Das Verfahren Nr. IV. 2016.01148 betreffend berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 14/158/2-4, Urk. 14/180/2-4, wurde vom hiesigen Gericht am 11. Mai 2017 als durch Beschwerderückzug er ledigt abgeschrieben (Prozess Nr. IV.2016.01148). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Für eine Rentenanpassung ge nügt daher nicht jede beliebige Veränderung im Sachverhalt. So stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesse rung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist; eine allfällige weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenan spruch berühren. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2). 1.3

Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhal tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts kräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Än derung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Ein spracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedli che Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Ur teil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hin weis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss dem am 22. Dezember 2014 erstatteten Medas-Gutachten sei die Be schwerdeführerin aktuell weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; mithin habe sich die gesundheitliche Situ ation im Vergleich zum 2002 erstatteten Gutachten deutlich verbessert (S. 4 Ziff. 2a). Angesichts der wieder erlangten vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit bestehe kein Rentenan spruch mehr (S. 5 Ziff. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Medas-Gutachten sei zu schliessen, dass sie für Sekretariatsarbeiten mit andauernder Bildschirmarbeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 7 f. Ziff. 6). Die 2014 gestellten somatischen und neuropsychologischen Diagnosen unterschieden sich nicht von den 2002 gestellten; mithin liege lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vor (S. 9 Ziff. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsmässige Aufhebung der 2006 zugespro chenen Invalidenrente rechtens ist. 3.

Die Rentenzusprache im Jahr 2006 (Urk. 14/112) stützte sich auf das am 6. Dezember 2002 von den Ärzten des Y.___ im Auftrag der Invalidenversicherung erstattete Gutachten (Urk. 14/74/ 1-20). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.) und die von ihnen am 27. August 2002 erhobenen rheumatologischen und psychiatrischen Befunde (S. 1, S. 8 ff.) sowie ein neuropsychologisches Teilgutachten (Urk. 14/74/21-26).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4): - Cervicocranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen subokzipital und im rechten Schultergürtel bei: - erheblicher segmentaler Funktionsstörung des cranio-cervicalen Über gangs - Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline Ty pus (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.01) - neuropsychologische Funktionsstörung leichten Grades im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik und rezidivierender depressiver Ver stimmungen

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin einerseits somatisch einge schränkt beim repetitiven Heben und Tragen von Lasten und bei monotoner Bildschirmarbeit, andererseits psychisch wegen ihrer Persönlichkeitsstörung und den neuropsychologischen Defiziten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bis her ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte von 50 %. In Tätigkeiten, bei wel chen die Beschwerdeführerin nicht in eintönigen Positionen verharren und keine schweren Gegenstände repetitiv heben oder tragen müsse, betrage die Ar beitsfähigkeit theoretisch 60 % (S. 19 oben). 4. 4.1

Am 22. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Invaliden versicherung (Urk. 14/155/1-59). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.) sowie die am 22./27./28. Oktober und 7. November 2014 (S. 1 unten) erhobenen internisti schen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psy chiatrischen Befunde (S. 17 ff.).

Die Gutachter führten aus, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 47 Ziff. 6.1), und nannten folgende Diag nosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 6.2): - regredientes zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Status nach HWS- Distorsionstrauma im Mai 1998 - aktuell ohne strukturell-anatomisches Korrelat und ohne neurologi sche Defizite - ISG-Blockade rechts mit/bei: - Status nach Sturz vor 2½ Jahren auf das Becken - beginnenden arthrotischen ISG-Veränderungen - neurastheniforme Symptomatik (ICD-10 F48.0) - anamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) 4.2

Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich als einziger pathologischer Befund eine nicht überbrückbare schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), wobei die Beschwerdeführerin ihre Halswirbelsäule in unbeobachteten Momenten beim An- und Auskleiden physiologisch völlig nor mal bewege. Funktionelle Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und auch des Schultergürtels könnten keine ausgemacht werden. Insbesondere finde man heute gegenüber der Begutachtung von 2002 eine freie Beweglichkeit der HWS nach links, keine Myogelosen und Tendoperiosten mehr, keine Irritations zonen im Bereich des Querfortsatzes C1 bis C4 rechts sowie keine druckdolenten Ansätze des Semispinalis capitis rechts und der Subokzipitalmuskulatur. Die ge klagten Beschwerden, insbesondere deren Intensität, könnten mit den erhobe nen Befunden nur teilweise erklärt werden. Auch im Bereich der unteren Extre mitäten bestünden trotz der ISG-Blockade keine funktionellen Ausfälle, so dass die Versicherte problemlos abwechslungsweise stehen, sitzen und gehen könne. Dementsprechend sei sie aus rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Sekretärin auf einem Gewerkschaftsbüro, wo sie eine Wechsel tätigkeit ohne Zwangshaltungen innegehabt habe, ohne dauernde Bildschirmar beit, zu 100 % arbeitsfähig (S. 51). 4.3

Bei der neurologischen Untersuchung fänden sich keinerlei fokalneurologische Ausfälle, insbesondere auch keine radikulären Defizite an den Armen. Die Ein schätzung der Ätiologie der beklagten Konzentrationsstörung als nicht orga nisch, sondern als auf Interferenzen durch das Schmerzsyndrom und durch psy chosoziale Stressoren beruhend, sei aus fachneurologischer gutachterlicher Sicht plausibel. Zusammenfassend ergebe sich aus fachneurologischer Sicht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten (S. 51 f.).

Bei der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich mehrheitlich leichte und selten mittelschwere Einbussen. Angesichts einer bestehenden Schmerz problematik, einer schlechten Schlafqualität sowie beschriebener Stimmungs schwankungen erscheine eine multifaktorielle Genese am wahrscheinlichsten. Die kognitiven Einbussen liessen sich als ‚leichte kognitive Störungen‘ um schreiben. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (beispielsweise im Bereich der klassischen Massage) sei aus rein neuropsychologischer Sicht möglich (S. 52 Mitte). 4.4

Die im Rahmen der psychiatrischen Exploration geschilderte vegetative Sympto matik könne einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zugeordnet werden. Eine weitere psychische Erkrankung liege nicht vor, insbesondere keine Depression und keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung und infolgedessen auch nicht für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Eine psychiatrisch be dingte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lasse sich aktuell nicht mehr begründen (S. 52 unten). 4.5

Zusammenfassend sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr seien sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin in einer Gewerkschaft als auch als medizinische Masseurin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % zumutbar (S. 53 Ziff. 7.4).

Die Versicherte sei vor dem Unfall in einem Pensum von 60 % tätig gewesen. Aktuell sei ihr trotz des Vorhandenseins neurastheniformer Symptome eine leichte Bürotätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar (S. 55 Ziff. 7.6). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätig keit sei sie ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 55 Ziff. 7.7). Berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig; die Versicherte habe 2011-2013 eine Ausbildung in klassischer Massage absolviert, die sie aus rein medi zinischer Sicht in einem Pensum von 70-100 % ausüben könnte (S. 55 Ziff. 7.9). 4.6

Verglichen mit dem 2002 beschriebenen Zustand habe sich die gesundheitliche Situation der Versicherten inzwischen deutlich gebessert (S. 56 Ziff. 7.10.1). Die Versicherte sei subjektiv der Auffassung, es habe sich seit 2002 nichts an der Arbeitsfähigkeit geändert. Aufgrund der zu objektivierenden Befunde sei aber eine Verbesserung ausgewiesen (S. 57 f. Ziff 7.10.2). 4.7

In Beantwortung von Ergänzungsfragen der Auftraggeberin führte der federfüh rende Gutachter am 2. Januar 2015 (Urk. 14/155/67-68) aus, massgebend sei die Formulierung im Gutachten (S. 53), wonach der Versicherten sowohl die Tätig keit als Sekretärin beziehungsweise Gewerkschaftsassistentin als auch die einer medizinischen Masseurin aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht zu 100 % zumutbar seien (S. 1 unten). 5. 5.1

Das 2014 erstattete Z.___-Gutachten (vorsehend E. 4) basiert auf allseitigen Un tersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend, es wurde unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben und es enthält einleuchtend be gründete, nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt es den praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich und es ist grundsätzlich darauf abzustellen. 5.2

Die Annahme der Beschwerdeführerin, es seien 2002 und 2014 in somatischer und neuropsychologischer Hinsicht die gleichen Diagnosen gestellt worden (vorstehend E. 2.2), ist nicht zutreffend.

In somatischer Hinsicht wurde 2002 ein Zervikokranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen und erheblicher segmentaler Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3). Im 2014 erstatteten Gutachten wurde hingegen als Diagnose ein - regredientes - zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Mai 1998 und aktuell ohne strukturell-anatomisches Korrelat und ohne neurologische Defizite genannt (vorstehend E. 4.1). Wohl wurde das betreffende Schmerzsyndrom ähnlich be nannt. Es wurde jedoch ausdrücklich als regredient charakterisiert, verbunden mit der Feststellung, dass dafür aktuell kein strukturell-anatomisches Korrelat (mehr) vorhanden sei. Die unterschiedliche Diagnosestellung erweist sich über dies aufgrund der aktuell erhobenen Befunde und deren Vergleich mit den 2002 erhobenen Befunden (vorstehend E. 4.2) als gut nachvollziehbar.

In neuropsychologischer Hinsicht wurde 2002 eine leichte Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3). Im 2014 erstatteten Gutachten wurden zwar leichte Störungen erwähnt (vorstehend E. 4.3), im - auch von der beteiligten Neuropsychologin unterzeichneten Gutachten - aber keine solche Diagnose mehr gestellt (vorstehend E. 4.1). 5.3

Zu ergänzen bleibt, dass in psychiatrischer Hinsicht erhebliche Unterschiede in den gestellten Diagnosen bestehen: 2002 wurden eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline Typus sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, genannt (vorstehend E. 3). 2014 wurde lediglich eine neurastheniforme Symptomatik genannt und die de pressive Störung wurde als remittiert diagnostiziert (vorstehend E. 4.1) sowie eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verneint (vorstehend E. 4.4). 5.4

Es steht somit fest, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu 2002 we sentlich verändert hat. Mit der entsprechenden Verbesserung gut vereinbar ist auch der Unterschied in der attestierten Arbeitsfähigkeit. Diese wurde 2002 mit 50 % bezogen auf die frühere Tätigkeit als Büroangestellte und mit 60 % bezo gen auf optimal angepasste Tätigkeiten veranschlagt (vorstehend E. 3). Gemäss der aktuellen gutachterlichen Beurteilung besteht mittlerweile eine volle Ar beitsfähigkeit sowohl bezogen auf die frühere Tätigkeit als auch bezogen auf die nach erfolgter Ausbildung nunmehr in Aussicht genommene Tätigkeit (vorste hend E. 4.7). Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Der Einwand der Be schwerdeführerin, für Sekretariatsarbeiten mit andauernder Bildschirmarbeit sei sie gemäss dem Gutachten nicht zu 100 % arbeitsfähig, steht dem nicht entge gen, denn die Begründung, es dürfe „als notorisch gelten, dass heutzutage Sekretariatsarbeiten in aller Regel vor allem Bildschirmtätigkeit“ umfassten (Urk. 1 S. 8 oben), basiert auf der Gleichsetzung von ‚andauernd‘ mit ‚vor allem‘ und bezieht sich nicht auf die von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Tätigkeit, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ‚andauernde‘ Bild schirmtätigkeit war oder heute wäre. 5.5

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat, womit sich die da mit erfolgte Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente als rechtens erweist, der Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab zuweisen ist. 6.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat trotz am 22. August 2017 ergangener Aufforderung (Urk. 18) keine Honorarnote eingereicht. Demnach ist seine Ent schädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher