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UV.2016.00158

Kniedistorsion bei degenerativem Vorzustand. Erreichen des Status quo sine circa ein halbes Jahr nach dem Unfall.

Zürich SozVersG · 2017-05-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ war ab dem 26. Mai 2015 als Hilfs gipser bei der Y.___ vollzeitlich angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2015 [Urk. 9/11]) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert . Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte am 29. Mai 2015 bei der Müllentsorgung das Knie beim Treppenlaufen (Urk. 9/1). Im Bericht vom 29. Mai 2015 des Z.___ über die gleichentags erfolgte Erstbehand lung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion links, bei nicht ausgeschlosse ner Meniskusläsion, gestellt (Urk. 9/19). Die Suva kam für die Heilkoste n auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/12). Am 4. Januar 2016 nahm Kreis arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Sachverhalt Stellung und führte aus, die Veränderungen am Knie seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Es sei vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszugehen (Urk. 9/46). Die Suva stellte die Versiche rungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 15. Januar 2016 per 1. Januar 2016 ein (Urk. 9/53), wogegen der Versicherte am 3. Februar 2016 Einsprache erhob (Urk. 9/55; vgl. auch die Einspracheergän zung vom 16. Februar 2016 [Urk. 9/60]). Am 10. Februar 2016 nahm Kreis arzt Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor und hielt an seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest (Urk. 9/59). Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 9/70]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auch ab dem 1. Januar 2016 die gesetzlichen Leistungen weiter hin auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung (Urk. 1), wobei er den letzteren Antrag mit Eingabe vom 1. Juli 2016 zufolge Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung wieder zurückzog (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8). Nach zwei malig erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 12) erstattete der Beschwerdeführer die Replik am 16. November 2016 (Urk. 13 mit Beilagen [Urk. 14/1-2]). Der Beschwerdeführer hielt an seinem, in der Beschwerde vom 30. Juni 2016 gestellten, materiellen Antrag fest und stellte zusätzlich einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfü gung sowie einen Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Prü fung eines Anspruches auf Rückfallleistungen im Zusammenhang mit der Operation vom 8. Juni 2016 (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Duplik am 9. Dezember 2016 und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 29. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natür li chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die über wie gende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

31. Mai 2016 im Wesentlichen aus, es sei auf die kreisärztliche Einschätzung abzustellen, da diese umfassend und schlüssig sei, keine widersprechenden Arztberichte vorlägen oder eingereicht worden seien und bereits die Haus ärztin von ausgeprägten degenerativen Veränderungen am linken Knie des Beschwerdeführers berichtet habe (Urk. 2 S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Eingabe vom 30. Juni 2016 (Urk. 1) vor, es lägen auch nach dem 1. Januar 2016 unfallbedingte Beschwerden vor. Am 8. Juni 2016 habe eine operative Versorgung des Knies vorgenommen werden müssen, weshalb noch immer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege. 2.3

In der Replik vom 16. November 2016 (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, der provisorische Austrittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 zur Knieoperation belege eine Unfallkausalität. Dasselbe gelte für deren Bericht vom 4. August 2016. Der Fallabschluss sei somit verfrüht erfolgt und ohne ergänzende Abklärungen im Einspracheverfahren . 3. 3.1

Im Bericht des Z.___ vom 29. Mai 2015 über die gleichentags durch geführte Erstbehandlung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion gestellt mit dem Hinweis, eine Meniskusläsion sei nicht ausgeschlossen; eine Röntgen untersuchung sei nicht veranlasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde vom 30. Mai 2015 bis am 1. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/19 S. 2).

3.2

Im Bericht vom 6. Juli 2015 über die Behandlung vom 1. Juni 2015 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Juni (richtig: Mai) 2015 und hielt fest, das Kniegelenk zeige gemäss dem Röntgenbefund vom 10. Juni 2015 (vgl. den Bericht vom 10. Juni 2015 [Urk. 9/35]) ausgeprägte degenerative Veränderungen. Sie attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwähnte betreffend den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, dass er früher nach einem Rückenunfall sehr lange arbeitsunfähig gewesen sei und dass eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung in Folge des Krieges in der Heimat bestehe (Urk. 9/9). Da der Beschwerdeführer in der Folge trotz Thera pie und suffizienter Analgesie von keiner Besserung berichten konnte, über wies ihn Dr. C.___ (vgl. ihren Bericht vom 3. November 2015 [Urk. 9/43]) an die B.___. 3.3

Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 21. Oktober 2015 über die Erstkonsultation vom 20. Oktober 2015 wurde die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Mai 2015 mit retropatellärem

Knorpel schaden und Verdacht auf Läsion des medialen Meniskus-Hinter horns mit angrenzender Ganglionbildung festgehalten. Weiter wurde ausge führt, die fünf Monate nach dem Unfallereignis persistierenden, primär belastungsabhängigen Schmerzen – einerseits anterior und andererseits im Bereich des medialen Gelenkspaltes und der daran angrenzenden Weichteile – seien mit den radiologischen Befunden vereinbar. Vorerst erfolge eine konser va tive Behandlung (Urk. 9/40; vgl. auch den Radiologiebericht vom 20. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 3]). 3.4

Im Bericht vom 4. Dezember 2015 des Z.___ über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks wurde festgehalten, im Vergleich zur Voruntersuchung sei es zu einer Rückbildung des Menis kusrisses im medialen Hinterhorn gekommen. Es bestünden keine neu aufge tretenen Verletzungen und der laterale Befund sei intakt. Sichtbar sei ein persistierender Knorpeldefekt im retropatellaren Gleitlager lateral, entspre chend einem Knorpelschaden Grad 3. Weiter sei kein Erguss mehr sichtbar. Es sei sodann zu einer Rückbildung auch der ganglienartigen Veränderungen am medialen Gelenkspalt und der Signalstörung des medialen Kollateralban des gekommen (Urk. 9/49). 3.5

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest, bildgebend bestünden überwiegend wahrscheinlich nur degenerative Veränderungen. Rein unfallbedingt sei die Kontusion/Distorsion ohne richtunggebende Ver schlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde. Der Status quo sine sei spätestens beim MRI-Untersuch vom 4. Dezember 2015 erreicht wor den (Urk. 9/46). 3.6

Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 27. Januar 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie (erneute Infiltration mit Physi otherapie) werde auf Wunsch des Beschwerdeführers fortgeführt (Urk. 9/54). 3.7

Im Bericht über die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 10. Februar 2016 führte Dr. A.___ aus, die Befunde s eien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt, s ondern rein degenerativer Natur.

Eine Arthrose entstehe nicht innerhalb weniger Tage, ebenso wenig ein Ganglion im Bereich eine r Menis kusläsion; ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen überwiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bed ingt. Im Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 habe sich im Übrigen eine deutliche Rückbildu ng der Meniskus veränderung und des Ganglions gefunden. Die Veränderung im Bereich des medialen Kol lateralbandes sei bereits im Befund des MRI Zentrums des Z.___ als überlastungsbedingt beurteilt worden. Auch hier ergebe sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unfallkausalität.

Aufgrund der ausgelaufenen Flüssigkeit entlang des media len G astrocnemiuskopfes sei im MRI - Befund auch eine mögliche Baker zystenruptur diskutiert worden. Auch eine Bakerzyste trete jedoch nich t unfallbedingt auf, sondern sei Zeichen von längerfristig bestehenden intraar tikulären Veränderungen degenerativer Natur. Sollte es durch das Ereignis vom

29. Mai 2015 tatsächlich zu einer Bake rzystenruptur gekommen sein, sei d urch das Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 nachgewiesen, da ss diese folgenlos abgeheilt sei . Somit bleibe als mögliche Folge des Ereignisses vom 29. Mai 2015 ledi glich eine allfällige Ruptur ei ner Bakerzyste mit anschliessender vollständiger Abheilung. Die anderen im MRI nachgew iese nen Veränderungen seien nicht überwiegend wahrsch einlich unfallbedingt, somit sei s pätestens mit dem MRI vom 4. Dezember 2015 von einem Status quo sine auszugehen.

Auch eine richtunggebende Verschlimmerung in Bezug auf die degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereich des Patell ofemoralgelenkes, sei nicht anzunehmen, da keine namhafte direkte oder in direkte Traumatisierung erfolgt sei – eine Knorpelschädigung oder sonstige Läsion am korrespondierenden Gelenkantei l des Femoropatellargelenkes sei nicht entstanden, was bei einer stattgehabten Traumatisierung jedoch bildge bend hätte nachweisbar sein müssen. Die Zunahm e des Knorpelschadens entspreche dem natürlichen Verlauf der degen erativen Erkrankung. Analog gelte dies auch für die anderen im MRI beschriebenen Veränderungen (Urk. 9/59). 3.8

Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 29. April 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie habe nur geringfügigen Erfolg gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie geplant sei (Urk. 9/66). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom

31. Mai 2016 auf die kreisärz tliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3. 7). Dem ausführlichen und detaillierten Bericht erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt dieser doch die von der Rechtsprechung aufgestellten Anf orderungen an eine beweistaugli che und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1. 6). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Be richts von Dr. A.___ sprä chen, sind nicht zu finden. Zum einen erweisen sich die Schlussfolge rungen von Dr. A.___ als nachvollziehbar, zum anderen findet sich in den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten keine Auseinandersetzung mit der Frage der Unfallkausalität und damit keine von Dr. A.___ Beurtei lung abweichende Einschätzung. 4.2

Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-6 und Urk. 14/1-2) und machte unter Hinweis auf den Aus trittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 (Urk. 3/4/2) geltend, die darin gestellte Diagnose belege eine Unfallkausalität (Urk. 13 S. 3). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Diagnose „Kniedistorsion links vom 29.05.2015 mit medialer Meniskusläsion bei beginnender Gonarthrose“ eignet sich nicht zum Nachweis einer Unfallkau salität . Aus der Verwendung des Begriffs „Läsion“ (aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt: Verletzung) kann nicht hergeleitet werden, die Ärzte seien von einer unfallbedingten Verletzung ausgegangen. Verletzungen können auch degenerativ bedingt sein, was Dr. A.___ in seiner kreisärztli chen Beurteilung vom 10. Februar 2016 eindrücklich schilderte. Er führte aus (E. 3.7), ein Ganglion im Bereich eine r Meniskusläsion entstehe nicht inner halb weniger Tage, ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen über wiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bed ingt. Im Übrigen fehlt dem Bericht der B.___ vom 8. Juni 2016 jegliche Auseinan dersetzung mit der Thematik der Unfallkausalität. Dasselbe gilt auch für den (unvollständigen) Sprechstundenbericht vom 4. August 2016 der B.___ (Urk. 14/1). Diesem lässt sich nichts entnehmen, was an der Nachvollziehbarkeit der kreisärztlichen Beurteilung etwas ändern würde. Sodann erweisen sich die übrigen, im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Unterlagen (Urk. 3/5, Urk. 3/6 und Urk. 14/2) als untauglich, eine Unfall kausalität

nachzuweisen. Weiter begründet ein noch nicht abgeschlossener Behandlungsprozess (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) keine Unfallkausalität, ist vorliegend doch von der Behandlung degenerativer Veränderungen auszuge hen. Die in der Replik vom 16. November 2016 in Aussicht gestellte Dar stellung der medizinischen Situation durch die behandelnde Klinik (Urk. 13 S. 4) reichte der Beschwerdeführer bis heute nicht ein. Anhaltspunkte für einen Rückfall (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) bestehen ebenfalls nicht; die medizinischen Unterlagen belegen eine fortgesetzte Behandlung derselben Gesundheitsschädigung. Damit ist von zusätzlichen Untersuchungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten. 4.3

Nach dem Gesagten ist auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ abzu stellen und vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszu gehen. Damit entfällt der Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfallerei gnis und dem eingetretenen Schaden, womit die Bes chwerdegegnerin nicht mehr leistungs pflichtig ist (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat damit ab dem 1. Januar 2016 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen. Entspre chend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ war ab dem 26. Mai 2015 als Hilfs gipser bei der Y.___ vollzeitlich angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2015 [Urk. 9/11]) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert . Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte am 29. Mai 2015 bei der Müllentsorgung das Knie beim Treppenlaufen (Urk. 9/1). Im Bericht vom 29. Mai 2015 des Z.___ über die gleichentags erfolgte Erstbehand lung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion links, bei nicht ausgeschlosse ner Meniskusläsion, gestellt (Urk. 9/19). Die Suva kam für die Heilkoste n auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/12). Am 4. Januar 2016 nahm Kreis arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Sachverhalt Stellung und führte aus, die Veränderungen am Knie seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Es sei vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszugehen (Urk. 9/46). Die Suva stellte die Versiche rungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 15. Januar 2016 per 1. Januar 2016 ein (Urk. 9/53), wogegen der Versicherte am 3. Februar 2016 Einsprache erhob (Urk. 9/55; vgl. auch die Einspracheergän zung vom 16. Februar 2016 [Urk. 9/60]). Am 10. Februar 2016 nahm Kreis arzt Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor und hielt an seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest (Urk. 9/59). Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 9/70]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 29. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natür li chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die über wie gende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).

E. 1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auch ab dem 1. Januar 2016 die gesetzlichen Leistungen weiter hin auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung (Urk. 1), wobei er den letzteren Antrag mit Eingabe vom 1. Juli 2016 zufolge Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung wieder zurückzog (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8). Nach zwei malig erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 12) erstattete der Beschwerdeführer die Replik am 16. November 2016 (Urk. 13 mit Beilagen [Urk. 14/1-2]). Der Beschwerdeführer hielt an seinem, in der Beschwerde vom 30. Juni 2016 gestellten, materiellen Antrag fest und stellte zusätzlich einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfü gung sowie einen Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Prü fung eines Anspruches auf Rückfallleistungen im Zusammenhang mit der Operation vom 8. Juni 2016 (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Duplik am 9. Dezember 2016 und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

31. Mai 2016 im Wesentlichen aus, es sei auf die kreisärztliche Einschätzung abzustellen, da diese umfassend und schlüssig sei, keine widersprechenden Arztberichte vorlägen oder eingereicht worden seien und bereits die Haus ärztin von ausgeprägten degenerativen Veränderungen am linken Knie des Beschwerdeführers berichtet habe (Urk. 2 S. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Eingabe vom 30. Juni 2016 (Urk. 1) vor, es lägen auch nach dem 1. Januar 2016 unfallbedingte Beschwerden vor. Am 8. Juni 2016 habe eine operative Versorgung des Knies vorgenommen werden müssen, weshalb noch immer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege.

E. 2.3 In der Replik vom 16. November 2016 (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, der provisorische Austrittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 zur Knieoperation belege eine Unfallkausalität. Dasselbe gelte für deren Bericht vom 4. August 2016. Der Fallabschluss sei somit verfrüht erfolgt und ohne ergänzende Abklärungen im Einspracheverfahren .

E. 3.1 Im Bericht des Z.___ vom 29. Mai 2015 über die gleichentags durch geführte Erstbehandlung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion gestellt mit dem Hinweis, eine Meniskusläsion sei nicht ausgeschlossen; eine Röntgen untersuchung sei nicht veranlasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde vom 30. Mai 2015 bis am 1. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/19 S. 2).

E. 3.2 Im Bericht vom 6. Juli 2015 über die Behandlung vom 1. Juni 2015 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Juni (richtig: Mai) 2015 und hielt fest, das Kniegelenk zeige gemäss dem Röntgenbefund vom 10. Juni 2015 (vgl. den Bericht vom 10. Juni 2015 [Urk. 9/35]) ausgeprägte degenerative Veränderungen. Sie attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwähnte betreffend den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, dass er früher nach einem Rückenunfall sehr lange arbeitsunfähig gewesen sei und dass eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung in Folge des Krieges in der Heimat bestehe (Urk. 9/9). Da der Beschwerdeführer in der Folge trotz Thera pie und suffizienter Analgesie von keiner Besserung berichten konnte, über wies ihn Dr. C.___ (vgl. ihren Bericht vom 3. November 2015 [Urk. 9/43]) an die B.___.

E. 3.3 Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 21. Oktober 2015 über die Erstkonsultation vom 20. Oktober 2015 wurde die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Mai 2015 mit retropatellärem

Knorpel schaden und Verdacht auf Läsion des medialen Meniskus-Hinter horns mit angrenzender Ganglionbildung festgehalten. Weiter wurde ausge führt, die fünf Monate nach dem Unfallereignis persistierenden, primär belastungsabhängigen Schmerzen – einerseits anterior und andererseits im Bereich des medialen Gelenkspaltes und der daran angrenzenden Weichteile – seien mit den radiologischen Befunden vereinbar. Vorerst erfolge eine konser va tive Behandlung (Urk. 9/40; vgl. auch den Radiologiebericht vom 20. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 3]).

E. 3.4 Im Bericht vom 4. Dezember 2015 des Z.___ über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks wurde festgehalten, im Vergleich zur Voruntersuchung sei es zu einer Rückbildung des Menis kusrisses im medialen Hinterhorn gekommen. Es bestünden keine neu aufge tretenen Verletzungen und der laterale Befund sei intakt. Sichtbar sei ein persistierender Knorpeldefekt im retropatellaren Gleitlager lateral, entspre chend einem Knorpelschaden Grad 3. Weiter sei kein Erguss mehr sichtbar. Es sei sodann zu einer Rückbildung auch der ganglienartigen Veränderungen am medialen Gelenkspalt und der Signalstörung des medialen Kollateralban des gekommen (Urk. 9/49).

E. 3.5 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest, bildgebend bestünden überwiegend wahrscheinlich nur degenerative Veränderungen. Rein unfallbedingt sei die Kontusion/Distorsion ohne richtunggebende Ver schlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde. Der Status quo sine sei spätestens beim MRI-Untersuch vom 4. Dezember 2015 erreicht wor den (Urk. 9/46).

E. 3.6 Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 27. Januar 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie (erneute Infiltration mit Physi otherapie) werde auf Wunsch des Beschwerdeführers fortgeführt (Urk. 9/54).

E. 3.7 Im Bericht über die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 10. Februar 2016 führte Dr. A.___ aus, die Befunde s eien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt, s ondern rein degenerativer Natur.

Eine Arthrose entstehe nicht innerhalb weniger Tage, ebenso wenig ein Ganglion im Bereich eine r Menis kusläsion; ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen überwiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bed ingt. Im Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 habe sich im Übrigen eine deutliche Rückbildu ng der Meniskus veränderung und des Ganglions gefunden. Die Veränderung im Bereich des medialen Kol lateralbandes sei bereits im Befund des MRI Zentrums des Z.___ als überlastungsbedingt beurteilt worden. Auch hier ergebe sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unfallkausalität.

Aufgrund der ausgelaufenen Flüssigkeit entlang des media len G astrocnemiuskopfes sei im MRI - Befund auch eine mögliche Baker zystenruptur diskutiert worden. Auch eine Bakerzyste trete jedoch nich t unfallbedingt auf, sondern sei Zeichen von längerfristig bestehenden intraar tikulären Veränderungen degenerativer Natur. Sollte es durch das Ereignis vom

29. Mai 2015 tatsächlich zu einer Bake rzystenruptur gekommen sein, sei d urch das Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 nachgewiesen, da ss diese folgenlos abgeheilt sei . Somit bleibe als mögliche Folge des Ereignisses vom 29. Mai 2015 ledi glich eine allfällige Ruptur ei ner Bakerzyste mit anschliessender vollständiger Abheilung. Die anderen im MRI nachgew iese nen Veränderungen seien nicht überwiegend wahrsch einlich unfallbedingt, somit sei s pätestens mit dem MRI vom 4. Dezember 2015 von einem Status quo sine auszugehen.

Auch eine richtunggebende Verschlimmerung in Bezug auf die degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereich des Patell ofemoralgelenkes, sei nicht anzunehmen, da keine namhafte direkte oder in direkte Traumatisierung erfolgt sei – eine Knorpelschädigung oder sonstige Läsion am korrespondierenden Gelenkantei l des Femoropatellargelenkes sei nicht entstanden, was bei einer stattgehabten Traumatisierung jedoch bildge bend hätte nachweisbar sein müssen. Die Zunahm e des Knorpelschadens entspreche dem natürlichen Verlauf der degen erativen Erkrankung. Analog gelte dies auch für die anderen im MRI beschriebenen Veränderungen (Urk. 9/59).

E. 3.8 Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 29. April 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie habe nur geringfügigen Erfolg gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie geplant sei (Urk. 9/66).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom

31. Mai 2016 auf die kreisärz tliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-6 und Urk. 14/1-2) und machte unter Hinweis auf den Aus trittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 (Urk. 3/4/2) geltend, die darin gestellte Diagnose belege eine Unfallkausalität (Urk. 13 S. 3). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Diagnose „Kniedistorsion links vom 29.05.2015 mit medialer Meniskusläsion bei beginnender Gonarthrose“ eignet sich nicht zum Nachweis einer Unfallkau salität . Aus der Verwendung des Begriffs „Läsion“ (aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt: Verletzung) kann nicht hergeleitet werden, die Ärzte seien von einer unfallbedingten Verletzung ausgegangen. Verletzungen können auch degenerativ bedingt sein, was Dr. A.___ in seiner kreisärztli chen Beurteilung vom 10. Februar 2016 eindrücklich schilderte. Er führte aus (E. 3.7), ein Ganglion im Bereich eine r Meniskusläsion entstehe nicht inner halb weniger Tage, ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen über wiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bed ingt. Im Übrigen fehlt dem Bericht der B.___ vom 8. Juni 2016 jegliche Auseinan dersetzung mit der Thematik der Unfallkausalität. Dasselbe gilt auch für den (unvollständigen) Sprechstundenbericht vom 4. August 2016 der B.___ (Urk. 14/1). Diesem lässt sich nichts entnehmen, was an der Nachvollziehbarkeit der kreisärztlichen Beurteilung etwas ändern würde. Sodann erweisen sich die übrigen, im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Unterlagen (Urk. 3/5, Urk. 3/6 und Urk. 14/2) als untauglich, eine Unfall kausalität

nachzuweisen. Weiter begründet ein noch nicht abgeschlossener Behandlungsprozess (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) keine Unfallkausalität, ist vorliegend doch von der Behandlung degenerativer Veränderungen auszuge hen. Die in der Replik vom 16. November 2016 in Aussicht gestellte Dar stellung der medizinischen Situation durch die behandelnde Klinik (Urk. 13 S. 4) reichte der Beschwerdeführer bis heute nicht ein. Anhaltspunkte für einen Rückfall (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) bestehen ebenfalls nicht; die medizinischen Unterlagen belegen eine fortgesetzte Behandlung derselben Gesundheitsschädigung. Damit ist von zusätzlichen Untersuchungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ abzu stellen und vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszu gehen. Damit entfällt der Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfallerei gnis und dem eingetretenen Schaden, womit die Bes chwerdegegnerin nicht mehr leistungs pflichtig ist (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat damit ab dem 1. Januar 2016 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen. Entspre chend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 7 ). Dem ausführlichen und detaillierten Bericht erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt dieser doch die von der Rechtsprechung aufgestellten Anf orderungen an eine beweistaugli che und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1. 6). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Be richts von Dr. A.___ sprä chen, sind nicht zu finden. Zum einen erweisen sich die Schlussfolge rungen von Dr. A.___ als nachvollziehbar, zum anderen findet sich in den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten keine Auseinandersetzung mit der Frage der Unfallkausalität und damit keine von Dr. A.___ Beurtei lung abweichende Einschätzung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00158 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 18. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ war ab dem 26. Mai 2015 als Hilfs gipser bei der Y.___ vollzeitlich angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2015 [Urk. 9/11]) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert . Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte am 29. Mai 2015 bei der Müllentsorgung das Knie beim Treppenlaufen (Urk. 9/1). Im Bericht vom 29. Mai 2015 des Z.___ über die gleichentags erfolgte Erstbehand lung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion links, bei nicht ausgeschlosse ner Meniskusläsion, gestellt (Urk. 9/19). Die Suva kam für die Heilkoste n auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/12). Am 4. Januar 2016 nahm Kreis arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Sachverhalt Stellung und führte aus, die Veränderungen am Knie seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Es sei vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszugehen (Urk. 9/46). Die Suva stellte die Versiche rungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 15. Januar 2016 per 1. Januar 2016 ein (Urk. 9/53), wogegen der Versicherte am 3. Februar 2016 Einsprache erhob (Urk. 9/55; vgl. auch die Einspracheergän zung vom 16. Februar 2016 [Urk. 9/60]). Am 10. Februar 2016 nahm Kreis arzt Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor und hielt an seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest (Urk. 9/59). Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 9/70]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auch ab dem 1. Januar 2016 die gesetzlichen Leistungen weiter hin auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung (Urk. 1), wobei er den letzteren Antrag mit Eingabe vom 1. Juli 2016 zufolge Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung wieder zurückzog (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8). Nach zwei malig erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 12) erstattete der Beschwerdeführer die Replik am 16. November 2016 (Urk. 13 mit Beilagen [Urk. 14/1-2]). Der Beschwerdeführer hielt an seinem, in der Beschwerde vom 30. Juni 2016 gestellten, materiellen Antrag fest und stellte zusätzlich einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfü gung sowie einen Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Prü fung eines Anspruches auf Rückfallleistungen im Zusammenhang mit der Operation vom 8. Juni 2016 (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Duplik am 9. Dezember 2016 und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 29. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natür li chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die über wie gende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

31. Mai 2016 im Wesentlichen aus, es sei auf die kreisärztliche Einschätzung abzustellen, da diese umfassend und schlüssig sei, keine widersprechenden Arztberichte vorlägen oder eingereicht worden seien und bereits die Haus ärztin von ausgeprägten degenerativen Veränderungen am linken Knie des Beschwerdeführers berichtet habe (Urk. 2 S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Eingabe vom 30. Juni 2016 (Urk. 1) vor, es lägen auch nach dem 1. Januar 2016 unfallbedingte Beschwerden vor. Am 8. Juni 2016 habe eine operative Versorgung des Knies vorgenommen werden müssen, weshalb noch immer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege. 2.3

In der Replik vom 16. November 2016 (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, der provisorische Austrittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 zur Knieoperation belege eine Unfallkausalität. Dasselbe gelte für deren Bericht vom 4. August 2016. Der Fallabschluss sei somit verfrüht erfolgt und ohne ergänzende Abklärungen im Einspracheverfahren . 3. 3.1

Im Bericht des Z.___ vom 29. Mai 2015 über die gleichentags durch geführte Erstbehandlung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion gestellt mit dem Hinweis, eine Meniskusläsion sei nicht ausgeschlossen; eine Röntgen untersuchung sei nicht veranlasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde vom 30. Mai 2015 bis am 1. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/19 S. 2).

3.2

Im Bericht vom 6. Juli 2015 über die Behandlung vom 1. Juni 2015 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Juni (richtig: Mai) 2015 und hielt fest, das Kniegelenk zeige gemäss dem Röntgenbefund vom 10. Juni 2015 (vgl. den Bericht vom 10. Juni 2015 [Urk. 9/35]) ausgeprägte degenerative Veränderungen. Sie attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwähnte betreffend den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, dass er früher nach einem Rückenunfall sehr lange arbeitsunfähig gewesen sei und dass eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung in Folge des Krieges in der Heimat bestehe (Urk. 9/9). Da der Beschwerdeführer in der Folge trotz Thera pie und suffizienter Analgesie von keiner Besserung berichten konnte, über wies ihn Dr. C.___ (vgl. ihren Bericht vom 3. November 2015 [Urk. 9/43]) an die B.___. 3.3

Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 21. Oktober 2015 über die Erstkonsultation vom 20. Oktober 2015 wurde die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Mai 2015 mit retropatellärem

Knorpel schaden und Verdacht auf Läsion des medialen Meniskus-Hinter horns mit angrenzender Ganglionbildung festgehalten. Weiter wurde ausge führt, die fünf Monate nach dem Unfallereignis persistierenden, primär belastungsabhängigen Schmerzen – einerseits anterior und andererseits im Bereich des medialen Gelenkspaltes und der daran angrenzenden Weichteile – seien mit den radiologischen Befunden vereinbar. Vorerst erfolge eine konser va tive Behandlung (Urk. 9/40; vgl. auch den Radiologiebericht vom 20. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 3]). 3.4

Im Bericht vom 4. Dezember 2015 des Z.___ über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks wurde festgehalten, im Vergleich zur Voruntersuchung sei es zu einer Rückbildung des Menis kusrisses im medialen Hinterhorn gekommen. Es bestünden keine neu aufge tretenen Verletzungen und der laterale Befund sei intakt. Sichtbar sei ein persistierender Knorpeldefekt im retropatellaren Gleitlager lateral, entspre chend einem Knorpelschaden Grad 3. Weiter sei kein Erguss mehr sichtbar. Es sei sodann zu einer Rückbildung auch der ganglienartigen Veränderungen am medialen Gelenkspalt und der Signalstörung des medialen Kollateralban des gekommen (Urk. 9/49). 3.5

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest, bildgebend bestünden überwiegend wahrscheinlich nur degenerative Veränderungen. Rein unfallbedingt sei die Kontusion/Distorsion ohne richtunggebende Ver schlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde. Der Status quo sine sei spätestens beim MRI-Untersuch vom 4. Dezember 2015 erreicht wor den (Urk. 9/46). 3.6

Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 27. Januar 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie (erneute Infiltration mit Physi otherapie) werde auf Wunsch des Beschwerdeführers fortgeführt (Urk. 9/54). 3.7

Im Bericht über die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 10. Februar 2016 führte Dr. A.___ aus, die Befunde s eien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt, s ondern rein degenerativer Natur.

Eine Arthrose entstehe nicht innerhalb weniger Tage, ebenso wenig ein Ganglion im Bereich eine r Menis kusläsion; ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen überwiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bed ingt. Im Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 habe sich im Übrigen eine deutliche Rückbildu ng der Meniskus veränderung und des Ganglions gefunden. Die Veränderung im Bereich des medialen Kol lateralbandes sei bereits im Befund des MRI Zentrums des Z.___ als überlastungsbedingt beurteilt worden. Auch hier ergebe sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unfallkausalität.

Aufgrund der ausgelaufenen Flüssigkeit entlang des media len G astrocnemiuskopfes sei im MRI - Befund auch eine mögliche Baker zystenruptur diskutiert worden. Auch eine Bakerzyste trete jedoch nich t unfallbedingt auf, sondern sei Zeichen von längerfristig bestehenden intraar tikulären Veränderungen degenerativer Natur. Sollte es durch das Ereignis vom

29. Mai 2015 tatsächlich zu einer Bake rzystenruptur gekommen sein, sei d urch das Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 nachgewiesen, da ss diese folgenlos abgeheilt sei . Somit bleibe als mögliche Folge des Ereignisses vom 29. Mai 2015 ledi glich eine allfällige Ruptur ei ner Bakerzyste mit anschliessender vollständiger Abheilung. Die anderen im MRI nachgew iese nen Veränderungen seien nicht überwiegend wahrsch einlich unfallbedingt, somit sei s pätestens mit dem MRI vom 4. Dezember 2015 von einem Status quo sine auszugehen.

Auch eine richtunggebende Verschlimmerung in Bezug auf die degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereich des Patell ofemoralgelenkes, sei nicht anzunehmen, da keine namhafte direkte oder in direkte Traumatisierung erfolgt sei – eine Knorpelschädigung oder sonstige Läsion am korrespondierenden Gelenkantei l des Femoropatellargelenkes sei nicht entstanden, was bei einer stattgehabten Traumatisierung jedoch bildge bend hätte nachweisbar sein müssen. Die Zunahm e des Knorpelschadens entspreche dem natürlichen Verlauf der degen erativen Erkrankung. Analog gelte dies auch für die anderen im MRI beschriebenen Veränderungen (Urk. 9/59). 3.8

Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 29. April 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie habe nur geringfügigen Erfolg gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie geplant sei (Urk. 9/66). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom

31. Mai 2016 auf die kreisärz tliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3. 7). Dem ausführlichen und detaillierten Bericht erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt dieser doch die von der Rechtsprechung aufgestellten Anf orderungen an eine beweistaugli che und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1. 6). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Be richts von Dr. A.___ sprä chen, sind nicht zu finden. Zum einen erweisen sich die Schlussfolge rungen von Dr. A.___ als nachvollziehbar, zum anderen findet sich in den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten keine Auseinandersetzung mit der Frage der Unfallkausalität und damit keine von Dr. A.___ Beurtei lung abweichende Einschätzung. 4.2

Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-6 und Urk. 14/1-2) und machte unter Hinweis auf den Aus trittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 (Urk. 3/4/2) geltend, die darin gestellte Diagnose belege eine Unfallkausalität (Urk. 13 S. 3). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Diagnose „Kniedistorsion links vom 29.05.2015 mit medialer Meniskusläsion bei beginnender Gonarthrose“ eignet sich nicht zum Nachweis einer Unfallkau salität . Aus der Verwendung des Begriffs „Läsion“ (aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt: Verletzung) kann nicht hergeleitet werden, die Ärzte seien von einer unfallbedingten Verletzung ausgegangen. Verletzungen können auch degenerativ bedingt sein, was Dr. A.___ in seiner kreisärztli chen Beurteilung vom 10. Februar 2016 eindrücklich schilderte. Er führte aus (E. 3.7), ein Ganglion im Bereich eine r Meniskusläsion entstehe nicht inner halb weniger Tage, ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen über wiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bed ingt. Im Übrigen fehlt dem Bericht der B.___ vom 8. Juni 2016 jegliche Auseinan dersetzung mit der Thematik der Unfallkausalität. Dasselbe gilt auch für den (unvollständigen) Sprechstundenbericht vom 4. August 2016 der B.___ (Urk. 14/1). Diesem lässt sich nichts entnehmen, was an der Nachvollziehbarkeit der kreisärztlichen Beurteilung etwas ändern würde. Sodann erweisen sich die übrigen, im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Unterlagen (Urk. 3/5, Urk. 3/6 und Urk. 14/2) als untauglich, eine Unfall kausalität

nachzuweisen. Weiter begründet ein noch nicht abgeschlossener Behandlungsprozess (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) keine Unfallkausalität, ist vorliegend doch von der Behandlung degenerativer Veränderungen auszuge hen. Die in der Replik vom 16. November 2016 in Aussicht gestellte Dar stellung der medizinischen Situation durch die behandelnde Klinik (Urk. 13 S. 4) reichte der Beschwerdeführer bis heute nicht ein. Anhaltspunkte für einen Rückfall (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) bestehen ebenfalls nicht; die medizinischen Unterlagen belegen eine fortgesetzte Behandlung derselben Gesundheitsschädigung. Damit ist von zusätzlichen Untersuchungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten. 4.3

Nach dem Gesagten ist auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ abzu stellen und vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszu gehen. Damit entfällt der Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfallerei gnis und dem eingetretenen Schaden, womit die Bes chwerdegegnerin nicht mehr leistungs pflichtig ist (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat damit ab dem 1. Januar 2016 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen. Entspre chend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro