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UV.2016.00155

Fussbeschwerden links nur möglicherweise auf Unfallereignis zurückzuführen

Zürich SozVersG · 2017-06-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, arbeitet seit dem 1. November 2005 als Verwal tungssekretärin bei der Staatsanwaltschaft und ist dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. April 2015 stürzte die Versicherte a m 2 6. März 2015 in der Cafeteria Y.___ von der Treppe auf die rechte Seite und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Fuss (Urk. 10/A1).

Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, stellte im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 die vorläufigen Diagnosen (1) eine r

Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schulter kontusion rechts (Urk. 10/M1).

Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistun gen. Am 1 8. Dezember 2015 wurde die Versicherte auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin wegen Fussbeschwerden links in der Abteilung für Fusschirurgie der A.___ Klinik untersucht (Urk. 10/M5). Am 22. Februar 2016 gab Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AXA, eine Stellungnahme ab (Urk. 10/M6). Mit S chreiben vom 1. März 2016 (Urk. 10/A3) und Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk. 10/A6) verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen für die von der Versicherten geltend gemachte n Beschwerden im linken Fuss, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis v om 2 6. März 2015 stehen würden. Dage gen erhob die Versicherte am 1 2. April 2016 Einsprache (Urk. 10/A9). Am 3. Mai 2016 nahm Dr. med. C.___, FMH Ch irurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizinische Beurteilung vor (Urk. 10/M10). Mit Ent scheid vom 3 0. Mai 2016 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr für das Ereignis vom 2 6. März 2015 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventua liter sei durch die Beschwerdegegnerin eine ergänzende orthopädische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), w as der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bis herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 6. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass die geltend gemachten Beschwerden im l inken Fuss nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit a uf das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 zurückzuführen seien . Vielmehr dürften diese Beschwerden auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin habe für Physiotherapie betreffend den linken Fuss irrtümlich eine Rechnung über

Fr. 465.70 bezahlt. Auf die Rü ckforderung dieses Betrages werde entgegen kommenderweise ver zichtet. D irekte Unfallfol ge n des Ereignisses vom 2 6. März 2015 seien die Fussdistorsion rechts sowie die Schulterkontusion rechts. Für die Behandlung dieser Verletzungen habe die Beschwerdegegnerin Unfallfolgen anerkannt und die entsprechenden Leistungen bisher erbracht. Über die weitere Leis tun gspflicht betreffend die rechte Schulter werde zu einem späteren Zeit punkt entschieden (Urk. 2 S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass ihr linker Fuss bis zum

Unfallereignis vom 2 6. März 2015

asymptomatisch und

beschwer defrei gewesen sei . Die in der Folge zuse hends stärker auftretenden Fussbe schwerden

links seien auf eine aktivierte Arthrose im Beschw er debereich zurückzuführen, wobei diese Aktivierung - gemäss Dr. med. D.___ von der Abteilung für Fusschirurgie der

A.___ Kli nik

- am ehesten durch ein Trauma entstanden sei.

Da der Treppensturz vom 2 6. März 2015 das einzige in F rage kommende, dokumentierte Ereignis dar stelle, sei die überwiegende Wahr scheinlichkeit dafür erstellt, dass die links seitigen Fussbeschwe rden durch dieses Trauma

- am ehesten in Form einer Kont usi on - bewirkt worden seien. Dass die Be schwerdeführerin den links seitigen Fussbeschwerden auf grund des initial stärkeren Dis t orsionsvorgan ges im rechten Fuss zunä chst weniger Beachtung geschenkt habe, sei nach den medizinischen Akten und dem dort geschilderten Verlauf der Kranken geschichte ohne W eite res nachvollziehbar. Dies vermöge jedoch für sich allein keinen gegenteiligen, die Leistungspflicht des Unfallversicherers aus schlies senden Kausalzusammenhang zu be gründen (Urk. 1 S. 5). 3.

3.1

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführeri n im ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2015 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich vier Tage (Urk. 10/K1). 3.2

Im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 stellte Dr. Z.___ die vorläufigen Diagnosen (1) einer Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schulterkontusion rechts. Dr. Z.___ gab an, dass die Röntgenuntersuchung des oberen Sprungge lenks (OSG) rechts keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben habe. Er habe bisher lokale, systemische analgetische und antiphlogistische Mass nahmen veranlasst. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Der Abschluss der Behandlung erfolge voraussichtlich in vier bis sechs Wochen (Urk. 10/M1). 3.3

Am 4. August 2015 verordnete Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin aufgrund eines Überlastungsschmerzes am OSG links Physiotherapie (Urk. 10/M2). 3.4

Dr. D.___ von der Abteilung für Fusschirur gie der A.___ Klinik

stellte im Bericht vom 1 8. Dezember 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/M5):

Status nach Treppensturz am 2 6. März 201 5 mit - OSG-Distorsionstrauma rechts, fraglich

links, Differentialdiagnose: Tenosynovi tis d er Tibialis

posterior Sehne - Wadenverkürzung beidseits

Dr. D.___ erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin persi stierende Beschwerden im Bereich des linken Fusses bestünden, lokalisiert im medialen Rückfuss sowie auch im Vorfus s und Fussristbereich. Am ehesten stelle sich der Verdacht auf eine Ten osynovitis sowie Insertionstendinopathie der Tibialis

posterior Sehne. Im Weiteren bestehe eine Klinik im Bereich der Lisfranc -Gelenke 2/ 3. Erstmals aufgetreten seien die Beschwerden nach einem Treppensturz vor neun Monaten. Zur weiteren Verifizierung der Befunde werde eine MRI- Diagnostik durchgeführt (Urk. 10/M5). 3.5

PD Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom Medi zinisch Radiologi schen Institut gab im Bericht vom 5. Januar 2016 an, dass das gleichentags durchgeführte MRI des linken Rückfusses/OSG nativ eine atypische, aktivierte Arthrose zwischen Os cuneiforme mediale und interme dium mit deutlich Ödem im Os cuneiforme mediale und eine sehr diskret aktivierte Arthrose naviculo-cuneiform ergeben habe . Die übrige Artikula tion am Rückfuss sei normal. Eine Pathologie der langen Sehnen bestehe nicht (insbesondere normale Tibialis

posterior Sehne). Weiter liege eine geringe Narbe des Ligamentum fibulotalare

anterius als Zeichen einer früheren Traumatisierung vor (Urk. 10/M4). 3.6

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2016 fest, dass die Beschwerden im linken Fuss nur möglicherweise in natürlichem Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 2 6. März 2015 stehen würden . Vorbestehend hätten eine Arthrose zwischen Os cuneiforme mediale und intermedium sowie (sehr diskret) zwischen Navicular e und Cuneiforme mediale vorgele gen . Es handle sich somit um eine möglicherweise durch das

bezüglich des linken Fusses nicht dokumentierte Distorsionsereignis vom 26.

März 2015 aktivierte, jedoch vorbestehende Arthrose

(Urk. 10/M6). 3 .7

Dr. C.___ erklärte in der Beurteilung vom 3. Mai 2016, dass hier initial ledig lich der rechte Fuss und eine Kontusion der rechten Schulter zur Diskussion gestanden seien. Eine wesentliche gleichzeitige Distorsion des linken Sprunggelenkes (ungewöhnlich bei Distorsion des rechten Sprungge lenkes) wäre mit Sicherheit anlässlich der ersten Arztkonsultation festgehal ten worden.

Die jetzt zur Diskussion steh enden Beschwerden am linken Fuss stünden höchstens mit dem Beweisgrad der Möglichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenha ng zum Unfallereignis vom 2 6. März 2015

(Urk. 10/M10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk.

2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die B eurteilung von Dr. C.___ vom 3. Mai 2016 (Urk. 10/M10). 4.2

Dr. C.___ erklärte in seiner Beurteilung, dass initial und auch im Verlauf bis zum 1 8. Dezember 2015 keine linksseitigen Fussbeschwerden dokumen tiert seien. Wenn es sich dabei um Beschwerden und strukturelle Verände rungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 6. März 2015 gehandelt hätte, wären diese Beschwerden mit Sicherheit früher dokumen tiert und behandlungsbedürftig geworden. Die MRI-Befunde würden eine Arthrosebildung im Fusswurzelbereich zeigen, was für das Vorliegen einer krankhaft degenerativen Abnützung spreche . Bei diesen Befunden handle es sich um Vorzustände. Arthrosen im Fusswurzelbereich könn t en über lange Zeit asymptomatisch ble iben. Im vorliegenden Fall sei initial der rechte Fuss verletzt worden, was verständlicherweise zur Schonun g des rechten Beines geführt habe mit gleichzei tiger leichter Ü berlastung des linken Beines. Durch eine solche Überlastung könne eine vorbestehende, bisher asy m ptomatische Arthrose im Fusswurzelbereich erstmals symptomatisch werden, wo bei sol che Arthrosen aber auch ohne Ü berlastung, spontan aus eigener Dynamik heraus im Verlaufe der Zeit zu Beschwerden führen könn ten (Urk. 10/M10). 4.3

4.3.1

Diese Beurteilung von Dr. C.___, die er in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den

Vorakten abgab, ist nachvollziehbar und plausibel. 4.3.2

In der Schadenmeldung UVG vom 2 3. April 2015 war die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin auf die rechte Seite gestürzt und sich dabei die rechte Schulter und den rechten Fu ss verletzt habe (Urk. 10/A1). Im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 stellte Dr. Z.___

denn auch die vorläufigen Diagnosen (1) einer Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schu lterkontusion rechts (Urk. 10/M1).

Die beschwerdeweise aufgestellte Behauptung, durch das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 seien auch linksseitige Fussbeschwerden, am ehesten in Form einer K ontusion, bewirkt worden (Urk. 1 S. 5), ist daher eine Mutmassung, die in den zeitnah nach dem Unfall erstellten Dokumenten keine Stütze findet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin

in der Einsprache vom 1 2. April 2016

noch angegeben hatte, es sei gut möglich, dass sie beim Sturz vom 2 6. März 2015 (auch) den linke n Fuss angeschlagen habe (Urk. 10/A9). Sie war sich damals somit

nicht sicher, ob der linke Fuss vom Unfallereignis überhaupt betroffen war. 4.3.3

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die anfänglich fehlende Dokumentation der l inksseitigen Fussbeschwerden darauf zurückzuführen sei, dass sie diesen Beschwerden aufgrund des initial stärkeren Distorsions vorganges im rechten Fuss zunächst weniger Beach tung geschenkt habe (Urk. 1 S. 5), vermag nicht zu überzeugen. Denn w äre es durch das Unfaller e ignis vom 2 6. März 2015 zur behaupteten

(schmerzhaften) Aktivierung der - unbestrittenermassen

- vorbestehenden Arthrose im linken Fusswurzelbe reich gekommen (Urk. 1 S. 5),

hätte die B eschwerdeführerin Dr. Z.___ sicher lich bis spätestens

am 6. Juni 2015, als dieser das erste Arztzeugnis UVG erstellte (Urk. 10/M1), auch von diesen Beschwerden berichtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der beim Unfallereignis vom 2 6. März 2015

erlittenen Distorsion des rechte n Fusses und der Kontusion der rechten Schulter um vom Schweregrad her nicht sehr gra vierende Verletzungen han delte und der Beschwerdeführerin zunächst auch keine Arbei t sunfähigkeit attestiert werden musste (mit ärztlichem Zeugnis vom 2 1. April 2015 bescheinigte

Dr. Z.___ dann

eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für voraussicht lich vier Tage; Urk. 10/K1). 4.3.4

Die angebliche Aussage von Dr. D.___, die Verletzung im Rist des linken Fusses sei am ehesten auf ein Trauma zurückzuführen (Urk. 10/A9 und Urk. 1 S. 5), lässt sich den betreffenden Berichten der Abteilung für Fusschirurgie der A.___ Klinik vom 1 8. Dezember 2015 (Urk.

10/M5) und vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 10/M3) sodann nicht e ntnehmen. Selbst wenn sich Dr. D.___ gegenüber der Beschwerdeführerin aber mündlich dahingehend geäussert haben sollte, vermag eine solche, nicht weiter begründete Aussage zum Beweis des natürlichen Kausalzusammen h angs zwischen dem Ereignis vom 2 6. März 2015 und den geltend gemach ten

Fussbeschwerden links jedoch nicht zu genügen. Dasselbe gilt auch für die auf einen sogenannten „ post hoc, ergo propter hoc“-Schluss (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bundesgerichtes 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 5.3 mit Hinweisen)

hinaus laufende Argumentation der Beschwer deführerin, wonach ihr linker Fuss

vor dem Unfallereignis vom 26. März 2015

asymptomatisch und beschwerdefrei gewesen sei, die aktivierte Arthrose

gemäss

Dr. D.___ am ehesten d urch ein Trauma ent standen sei und der Treppensturz vom 2 6. März 2015 das einzige in Frage kommende, dokumentierte Ereignis darstelle (Urk. 1 S. 5) . 4.4

Mit Dr. C.___, der insbesondere auch darauf hinwies, dass eine zunächst asymptomatische Arthrose im Fusswurzelbereich

unter anderem auch spon tan aus eigener Dynamik im Verlauf der Zeit zu Beschwerden führen könne (Urk. 10/M10), ist deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fussbeschwerden links höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinl ich auf das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 zurückzuführen sind.

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheid rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgese hen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, arbeitet seit dem 1. November 2005 als Verwal tungssekretärin bei der Staatsanwaltschaft und ist dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. April 2015 stürzte die Versicherte a m 2 6. März 2015 in der Cafeteria Y.___ von der Treppe auf die rechte Seite und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Fuss (Urk. 10/A1).

Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, stellte im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 die vorläufigen Diagnosen (1) eine r

Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schulter kontusion rechts (Urk. 10/M1).

Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistun gen. Am 1 8. Dezember 2015 wurde die Versicherte auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin wegen Fussbeschwerden links in der Abteilung für Fusschirurgie der A.___ Klinik untersucht (Urk. 10/M5). Am 22. Februar 2016 gab Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AXA, eine Stellungnahme ab (Urk. 10/M6). Mit S chreiben vom 1. März 2016 (Urk. 10/A3) und Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk. 10/A6) verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen für die von der Versicherten geltend gemachte n Beschwerden im linken Fuss, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis v om 2 6. März 2015 stehen würden. Dage gen erhob die Versicherte am 1 2. April 2016 Einsprache (Urk. 10/A9). Am 3. Mai 2016 nahm Dr. med. C.___, FMH Ch irurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizinische Beurteilung vor (Urk. 10/M10). Mit Ent scheid vom 3 0. Mai 2016 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr für das Ereignis vom 2 6. März 2015 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventua liter sei durch die Beschwerdegegnerin eine ergänzende orthopädische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), w as der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bis herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 6. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass die geltend gemachten Beschwerden im l inken Fuss nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit a uf das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 zurückzuführen seien . Vielmehr dürften diese Beschwerden auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin habe für Physiotherapie betreffend den linken Fuss irrtümlich eine Rechnung über

Fr. 465.70 bezahlt. Auf die Rü ckforderung dieses Betrages werde entgegen kommenderweise ver zichtet. D irekte Unfallfol ge n des Ereignisses vom 2 6. März 2015 seien die Fussdistorsion rechts sowie die Schulterkontusion rechts. Für die Behandlung dieser Verletzungen habe die Beschwerdegegnerin Unfallfolgen anerkannt und die entsprechenden Leistungen bisher erbracht. Über die weitere Leis tun gspflicht betreffend die rechte Schulter werde zu einem späteren Zeit punkt entschieden (Urk. 2 S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass ihr linker Fuss bis zum

Unfallereignis vom 2 6. März 2015

asymptomatisch und

beschwer defrei gewesen sei . Die in der Folge zuse hends stärker auftretenden Fussbe schwerden

links seien auf eine aktivierte Arthrose im Beschw er debereich zurückzuführen, wobei diese Aktivierung - gemäss Dr. med. D.___ von der Abteilung für Fusschirurgie der

A.___ Kli nik

- am ehesten durch ein Trauma entstanden sei.

Da der Treppensturz vom 2 6. März 2015 das einzige in F rage kommende, dokumentierte Ereignis dar stelle, sei die überwiegende Wahr scheinlichkeit dafür erstellt, dass die links seitigen Fussbeschwe rden durch dieses Trauma

- am ehesten in Form einer Kont usi on - bewirkt worden seien. Dass die Be schwerdeführerin den links seitigen Fussbeschwerden auf grund des initial stärkeren Dis t orsionsvorgan ges im rechten Fuss zunä chst weniger Beachtung geschenkt habe, sei nach den medizinischen Akten und dem dort geschilderten Verlauf der Kranken geschichte ohne W eite res nachvollziehbar. Dies vermöge jedoch für sich allein keinen gegenteiligen, die Leistungspflicht des Unfallversicherers aus schlies senden Kausalzusammenhang zu be gründen (Urk. 1 S. 5). 3.

3.1

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführeri n im ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2015 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich vier Tage (Urk. 10/K1). 3.2

Im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 stellte Dr. Z.___ die vorläufigen Diagnosen (1) einer Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schulterkontusion rechts. Dr. Z.___ gab an, dass die Röntgenuntersuchung des oberen Sprungge lenks (OSG) rechts keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben habe. Er habe bisher lokale, systemische analgetische und antiphlogistische Mass nahmen veranlasst. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Der Abschluss der Behandlung erfolge voraussichtlich in vier bis sechs Wochen (Urk. 10/M1). 3.3

Am 4. August 2015 verordnete Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin aufgrund eines Überlastungsschmerzes am OSG links Physiotherapie (Urk. 10/M2). 3.4

Dr. D.___ von der Abteilung für Fusschirur gie der A.___ Klinik

stellte im Bericht vom 1 8. Dezember 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/M5):

Status nach Treppensturz am 2 6. März 201 5 mit - OSG-Distorsionstrauma rechts, fraglich

links, Differentialdiagnose: Tenosynovi tis d er Tibialis

posterior Sehne - Wadenverkürzung beidseits

Dr. D.___ erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin persi stierende Beschwerden im Bereich des linken Fusses bestünden, lokalisiert im medialen Rückfuss sowie auch im Vorfus s und Fussristbereich. Am ehesten stelle sich der Verdacht auf eine Ten osynovitis sowie Insertionstendinopathie der Tibialis

posterior Sehne. Im Weiteren bestehe eine Klinik im Bereich der Lisfranc -Gelenke 2/ 3. Erstmals aufgetreten seien die Beschwerden nach einem Treppensturz vor neun Monaten. Zur weiteren Verifizierung der Befunde werde eine MRI- Diagnostik durchgeführt (Urk. 10/M5). 3.5

PD Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom Medi zinisch Radiologi schen Institut gab im Bericht vom 5. Januar 2016 an, dass das gleichentags durchgeführte MRI des linken Rückfusses/OSG nativ eine atypische, aktivierte Arthrose zwischen Os cuneiforme mediale und interme dium mit deutlich Ödem im Os cuneiforme mediale und eine sehr diskret aktivierte Arthrose naviculo-cuneiform ergeben habe . Die übrige Artikula tion am Rückfuss sei normal. Eine Pathologie der langen Sehnen bestehe nicht (insbesondere normale Tibialis

posterior Sehne). Weiter liege eine geringe Narbe des Ligamentum fibulotalare

anterius als Zeichen einer früheren Traumatisierung vor (Urk. 10/M4). 3.6

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2016 fest, dass die Beschwerden im linken Fuss nur möglicherweise in natürlichem Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 2 6. März 2015 stehen würden . Vorbestehend hätten eine Arthrose zwischen Os cuneiforme mediale und intermedium sowie (sehr diskret) zwischen Navicular e und Cuneiforme mediale vorgele gen . Es handle sich somit um eine möglicherweise durch das

bezüglich des linken Fusses nicht dokumentierte Distorsionsereignis vom 26.

März 2015 aktivierte, jedoch vorbestehende Arthrose

(Urk. 10/M6). 3 .7

Dr. C.___ erklärte in der Beurteilung vom 3. Mai 2016, dass hier initial ledig lich der rechte Fuss und eine Kontusion der rechten Schulter zur Diskussion gestanden seien. Eine wesentliche gleichzeitige Distorsion des linken Sprunggelenkes (ungewöhnlich bei Distorsion des rechten Sprungge lenkes) wäre mit Sicherheit anlässlich der ersten Arztkonsultation festgehal ten worden.

Die jetzt zur Diskussion steh enden Beschwerden am linken Fuss stünden höchstens mit dem Beweisgrad der Möglichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenha ng zum Unfallereignis vom 2 6. März 2015

(Urk. 10/M10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk.

2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die B eurteilung von Dr. C.___ vom 3. Mai 2016 (Urk. 10/M10). 4.2

Dr. C.___ erklärte in seiner Beurteilung, dass initial und auch im Verlauf bis zum 1 8. Dezember 2015 keine linksseitigen Fussbeschwerden dokumen tiert seien. Wenn es sich dabei um Beschwerden und strukturelle Verände rungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 6. März 2015 gehandelt hätte, wären diese Beschwerden mit Sicherheit früher dokumen tiert und behandlungsbedürftig geworden. Die MRI-Befunde würden eine Arthrosebildung im Fusswurzelbereich zeigen, was für das Vorliegen einer krankhaft degenerativen Abnützung spreche . Bei diesen Befunden handle es sich um Vorzustände. Arthrosen im Fusswurzelbereich könn t en über lange Zeit asymptomatisch ble iben. Im vorliegenden Fall sei initial der rechte Fuss verletzt worden, was verständlicherweise zur Schonun g des rechten Beines geführt habe mit gleichzei tiger leichter Ü berlastung des linken Beines. Durch eine solche Überlastung könne eine vorbestehende, bisher asy m ptomatische Arthrose im Fusswurzelbereich erstmals symptomatisch werden, wo bei sol che Arthrosen aber auch ohne Ü berlastung, spontan aus eigener Dynamik heraus im Verlaufe der Zeit zu Beschwerden führen könn ten (Urk. 10/M10). 4.3

4.3.1

Diese Beurteilung von Dr. C.___, die er in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den

Vorakten abgab, ist nachvollziehbar und plausibel. 4.3.2

In der Schadenmeldung UVG vom 2 3. April 2015 war die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin auf die rechte Seite gestürzt und sich dabei die rechte Schulter und den rechten Fu ss verletzt habe (Urk. 10/A1). Im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 stellte Dr. Z.___

denn auch die vorläufigen Diagnosen (1) einer Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schu lterkontusion rechts (Urk. 10/M1).

Die beschwerdeweise aufgestellte Behauptung, durch das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 seien auch linksseitige Fussbeschwerden, am ehesten in Form einer K ontusion, bewirkt worden (Urk. 1 S. 5), ist daher eine Mutmassung, die in den zeitnah nach dem Unfall erstellten Dokumenten keine Stütze findet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin

in der Einsprache vom 1 2. April 2016

noch angegeben hatte, es sei gut möglich, dass sie beim Sturz vom 2 6. März 2015 (auch) den linke n Fuss angeschlagen habe (Urk. 10/A9). Sie war sich damals somit

nicht sicher, ob der linke Fuss vom Unfallereignis überhaupt betroffen war. 4.3.3

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die anfänglich fehlende Dokumentation der l inksseitigen Fussbeschwerden darauf zurückzuführen sei, dass sie diesen Beschwerden aufgrund des initial stärkeren Distorsions vorganges im rechten Fuss zunächst weniger Beach tung geschenkt habe (Urk. 1 S. 5), vermag nicht zu überzeugen. Denn w äre es durch das Unfaller e ignis vom 2 6. März 2015 zur behaupteten

(schmerzhaften) Aktivierung der - unbestrittenermassen

- vorbestehenden Arthrose im linken Fusswurzelbe reich gekommen (Urk. 1 S. 5),

hätte die B eschwerdeführerin Dr. Z.___ sicher lich bis spätestens

am 6. Juni 2015, als dieser das erste Arztzeugnis UVG erstellte (Urk. 10/M1), auch von diesen Beschwerden berichtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der beim Unfallereignis vom 2 6. März 2015

erlittenen Distorsion des rechte n Fusses und der Kontusion der rechten Schulter um vom Schweregrad her nicht sehr gra vierende Verletzungen han delte und der Beschwerdeführerin zunächst auch keine Arbei t sunfähigkeit attestiert werden musste (mit ärztlichem Zeugnis vom 2 1. April 2015 bescheinigte

Dr. Z.___ dann

eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für voraussicht lich vier Tage; Urk. 10/K1). 4.3.4

Die angebliche Aussage von Dr. D.___, die Verletzung im Rist des linken Fusses sei am ehesten auf ein Trauma zurückzuführen (Urk. 10/A9 und Urk. 1 S. 5), lässt sich den betreffenden Berichten der Abteilung für Fusschirurgie der A.___ Klinik vom 1 8. Dezember 2015 (Urk.

10/M5) und vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 10/M3) sodann nicht e ntnehmen. Selbst wenn sich Dr. D.___ gegenüber der Beschwerdeführerin aber mündlich dahingehend geäussert haben sollte, vermag eine solche, nicht weiter begründete Aussage zum Beweis des natürlichen Kausalzusammen h angs zwischen dem Ereignis vom 2 6. März 2015 und den geltend gemach ten

Fussbeschwerden links jedoch nicht zu genügen. Dasselbe gilt auch für die auf einen sogenannten „ post hoc, ergo propter hoc“-Schluss (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bundesgerichtes 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 5.3 mit Hinweisen)

hinaus laufende Argumentation der Beschwer deführerin, wonach ihr linker Fuss

vor dem Unfallereignis vom 26. März 2015

asymptomatisch und beschwerdefrei gewesen sei, die aktivierte Arthrose

gemäss

Dr. D.___ am ehesten d urch ein Trauma ent standen sei und der Treppensturz vom 2 6. März 2015 das einzige in Frage kommende, dokumentierte Ereignis darstelle (Urk. 1 S. 5) . 4.4

Mit Dr. C.___, der insbesondere auch darauf hinwies, dass eine zunächst asymptomatische Arthrose im Fusswurzelbereich

unter anderem auch spon tan aus eigener Dynamik im Verlauf der Zeit zu Beschwerden führen könne (Urk. 10/M10), ist deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fussbeschwerden links höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinl ich auf das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 zurückzuführen sind.

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheid rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgese hen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00155

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

27. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, arbeitet seit dem 1. November 2005 als Verwal tungssekretärin bei der Staatsanwaltschaft und ist dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. April 2015 stürzte die Versicherte a m 2 6. März 2015 in der Cafeteria Y.___ von der Treppe auf die rechte Seite und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Fuss (Urk. 10/A1).

Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, stellte im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 die vorläufigen Diagnosen (1) eine r

Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schulter kontusion rechts (Urk. 10/M1).

Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistun gen. Am 1 8. Dezember 2015 wurde die Versicherte auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin wegen Fussbeschwerden links in der Abteilung für Fusschirurgie der A.___ Klinik untersucht (Urk. 10/M5). Am 22. Februar 2016 gab Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AXA, eine Stellungnahme ab (Urk. 10/M6). Mit S chreiben vom 1. März 2016 (Urk. 10/A3) und Verfügung vom 2 2. März 2016 (Urk. 10/A6) verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen für die von der Versicherten geltend gemachte n Beschwerden im linken Fuss, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis v om 2 6. März 2015 stehen würden. Dage gen erhob die Versicherte am 1 2. April 2016 Einsprache (Urk. 10/A9). Am 3. Mai 2016 nahm Dr. med. C.___, FMH Ch irurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizinische Beurteilung vor (Urk. 10/M10). Mit Ent scheid vom 3 0. Mai 2016 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr für das Ereignis vom 2 6. März 2015 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventua liter sei durch die Beschwerdegegnerin eine ergänzende orthopädische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), w as der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bis herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 6. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass die geltend gemachten Beschwerden im l inken Fuss nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit a uf das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 zurückzuführen seien . Vielmehr dürften diese Beschwerden auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin habe für Physiotherapie betreffend den linken Fuss irrtümlich eine Rechnung über

Fr. 465.70 bezahlt. Auf die Rü ckforderung dieses Betrages werde entgegen kommenderweise ver zichtet. D irekte Unfallfol ge n des Ereignisses vom 2 6. März 2015 seien die Fussdistorsion rechts sowie die Schulterkontusion rechts. Für die Behandlung dieser Verletzungen habe die Beschwerdegegnerin Unfallfolgen anerkannt und die entsprechenden Leistungen bisher erbracht. Über die weitere Leis tun gspflicht betreffend die rechte Schulter werde zu einem späteren Zeit punkt entschieden (Urk. 2 S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass ihr linker Fuss bis zum

Unfallereignis vom 2 6. März 2015

asymptomatisch und

beschwer defrei gewesen sei . Die in der Folge zuse hends stärker auftretenden Fussbe schwerden

links seien auf eine aktivierte Arthrose im Beschw er debereich zurückzuführen, wobei diese Aktivierung - gemäss Dr. med. D.___ von der Abteilung für Fusschirurgie der

A.___ Kli nik

- am ehesten durch ein Trauma entstanden sei.

Da der Treppensturz vom 2 6. März 2015 das einzige in F rage kommende, dokumentierte Ereignis dar stelle, sei die überwiegende Wahr scheinlichkeit dafür erstellt, dass die links seitigen Fussbeschwe rden durch dieses Trauma

- am ehesten in Form einer Kont usi on - bewirkt worden seien. Dass die Be schwerdeführerin den links seitigen Fussbeschwerden auf grund des initial stärkeren Dis t orsionsvorgan ges im rechten Fuss zunä chst weniger Beachtung geschenkt habe, sei nach den medizinischen Akten und dem dort geschilderten Verlauf der Kranken geschichte ohne W eite res nachvollziehbar. Dies vermöge jedoch für sich allein keinen gegenteiligen, die Leistungspflicht des Unfallversicherers aus schlies senden Kausalzusammenhang zu be gründen (Urk. 1 S. 5). 3.

3.1

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführeri n im ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2015 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich vier Tage (Urk. 10/K1). 3.2

Im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 stellte Dr. Z.___ die vorläufigen Diagnosen (1) einer Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schulterkontusion rechts. Dr. Z.___ gab an, dass die Röntgenuntersuchung des oberen Sprungge lenks (OSG) rechts keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben habe. Er habe bisher lokale, systemische analgetische und antiphlogistische Mass nahmen veranlasst. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Der Abschluss der Behandlung erfolge voraussichtlich in vier bis sechs Wochen (Urk. 10/M1). 3.3

Am 4. August 2015 verordnete Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin aufgrund eines Überlastungsschmerzes am OSG links Physiotherapie (Urk. 10/M2). 3.4

Dr. D.___ von der Abteilung für Fusschirur gie der A.___ Klinik

stellte im Bericht vom 1 8. Dezember 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/M5):

Status nach Treppensturz am 2 6. März 201 5 mit - OSG-Distorsionstrauma rechts, fraglich

links, Differentialdiagnose: Tenosynovi tis d er Tibialis

posterior Sehne - Wadenverkürzung beidseits

Dr. D.___ erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin persi stierende Beschwerden im Bereich des linken Fusses bestünden, lokalisiert im medialen Rückfuss sowie auch im Vorfus s und Fussristbereich. Am ehesten stelle sich der Verdacht auf eine Ten osynovitis sowie Insertionstendinopathie der Tibialis

posterior Sehne. Im Weiteren bestehe eine Klinik im Bereich der Lisfranc -Gelenke 2/ 3. Erstmals aufgetreten seien die Beschwerden nach einem Treppensturz vor neun Monaten. Zur weiteren Verifizierung der Befunde werde eine MRI- Diagnostik durchgeführt (Urk. 10/M5). 3.5

PD Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom Medi zinisch Radiologi schen Institut gab im Bericht vom 5. Januar 2016 an, dass das gleichentags durchgeführte MRI des linken Rückfusses/OSG nativ eine atypische, aktivierte Arthrose zwischen Os cuneiforme mediale und interme dium mit deutlich Ödem im Os cuneiforme mediale und eine sehr diskret aktivierte Arthrose naviculo-cuneiform ergeben habe . Die übrige Artikula tion am Rückfuss sei normal. Eine Pathologie der langen Sehnen bestehe nicht (insbesondere normale Tibialis

posterior Sehne). Weiter liege eine geringe Narbe des Ligamentum fibulotalare

anterius als Zeichen einer früheren Traumatisierung vor (Urk. 10/M4). 3.6

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2016 fest, dass die Beschwerden im linken Fuss nur möglicherweise in natürlichem Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 2 6. März 2015 stehen würden . Vorbestehend hätten eine Arthrose zwischen Os cuneiforme mediale und intermedium sowie (sehr diskret) zwischen Navicular e und Cuneiforme mediale vorgele gen . Es handle sich somit um eine möglicherweise durch das

bezüglich des linken Fusses nicht dokumentierte Distorsionsereignis vom 26.

März 2015 aktivierte, jedoch vorbestehende Arthrose

(Urk. 10/M6). 3 .7

Dr. C.___ erklärte in der Beurteilung vom 3. Mai 2016, dass hier initial ledig lich der rechte Fuss und eine Kontusion der rechten Schulter zur Diskussion gestanden seien. Eine wesentliche gleichzeitige Distorsion des linken Sprunggelenkes (ungewöhnlich bei Distorsion des rechten Sprungge lenkes) wäre mit Sicherheit anlässlich der ersten Arztkonsultation festgehal ten worden.

Die jetzt zur Diskussion steh enden Beschwerden am linken Fuss stünden höchstens mit dem Beweisgrad der Möglichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenha ng zum Unfallereignis vom 2 6. März 2015

(Urk. 10/M10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk.

2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die B eurteilung von Dr. C.___ vom 3. Mai 2016 (Urk. 10/M10). 4.2

Dr. C.___ erklärte in seiner Beurteilung, dass initial und auch im Verlauf bis zum 1 8. Dezember 2015 keine linksseitigen Fussbeschwerden dokumen tiert seien. Wenn es sich dabei um Beschwerden und strukturelle Verände rungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 6. März 2015 gehandelt hätte, wären diese Beschwerden mit Sicherheit früher dokumen tiert und behandlungsbedürftig geworden. Die MRI-Befunde würden eine Arthrosebildung im Fusswurzelbereich zeigen, was für das Vorliegen einer krankhaft degenerativen Abnützung spreche . Bei diesen Befunden handle es sich um Vorzustände. Arthrosen im Fusswurzelbereich könn t en über lange Zeit asymptomatisch ble iben. Im vorliegenden Fall sei initial der rechte Fuss verletzt worden, was verständlicherweise zur Schonun g des rechten Beines geführt habe mit gleichzei tiger leichter Ü berlastung des linken Beines. Durch eine solche Überlastung könne eine vorbestehende, bisher asy m ptomatische Arthrose im Fusswurzelbereich erstmals symptomatisch werden, wo bei sol che Arthrosen aber auch ohne Ü berlastung, spontan aus eigener Dynamik heraus im Verlaufe der Zeit zu Beschwerden führen könn ten (Urk. 10/M10). 4.3

4.3.1

Diese Beurteilung von Dr. C.___, die er in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den

Vorakten abgab, ist nachvollziehbar und plausibel. 4.3.2

In der Schadenmeldung UVG vom 2 3. April 2015 war die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin auf die rechte Seite gestürzt und sich dabei die rechte Schulter und den rechten Fu ss verletzt habe (Urk. 10/A1). Im ersten Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2015 stellte Dr. Z.___

denn auch die vorläufigen Diagnosen (1) einer Distorsio

pedis rechts und (2) einer Schu lterkontusion rechts (Urk. 10/M1).

Die beschwerdeweise aufgestellte Behauptung, durch das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 seien auch linksseitige Fussbeschwerden, am ehesten in Form einer K ontusion, bewirkt worden (Urk. 1 S. 5), ist daher eine Mutmassung, die in den zeitnah nach dem Unfall erstellten Dokumenten keine Stütze findet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin

in der Einsprache vom 1 2. April 2016

noch angegeben hatte, es sei gut möglich, dass sie beim Sturz vom 2 6. März 2015 (auch) den linke n Fuss angeschlagen habe (Urk. 10/A9). Sie war sich damals somit

nicht sicher, ob der linke Fuss vom Unfallereignis überhaupt betroffen war. 4.3.3

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die anfänglich fehlende Dokumentation der l inksseitigen Fussbeschwerden darauf zurückzuführen sei, dass sie diesen Beschwerden aufgrund des initial stärkeren Distorsions vorganges im rechten Fuss zunächst weniger Beach tung geschenkt habe (Urk. 1 S. 5), vermag nicht zu überzeugen. Denn w äre es durch das Unfaller e ignis vom 2 6. März 2015 zur behaupteten

(schmerzhaften) Aktivierung der - unbestrittenermassen

- vorbestehenden Arthrose im linken Fusswurzelbe reich gekommen (Urk. 1 S. 5),

hätte die B eschwerdeführerin Dr. Z.___ sicher lich bis spätestens

am 6. Juni 2015, als dieser das erste Arztzeugnis UVG erstellte (Urk. 10/M1), auch von diesen Beschwerden berichtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der beim Unfallereignis vom 2 6. März 2015

erlittenen Distorsion des rechte n Fusses und der Kontusion der rechten Schulter um vom Schweregrad her nicht sehr gra vierende Verletzungen han delte und der Beschwerdeführerin zunächst auch keine Arbei t sunfähigkeit attestiert werden musste (mit ärztlichem Zeugnis vom 2 1. April 2015 bescheinigte

Dr. Z.___ dann

eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für voraussicht lich vier Tage; Urk. 10/K1). 4.3.4

Die angebliche Aussage von Dr. D.___, die Verletzung im Rist des linken Fusses sei am ehesten auf ein Trauma zurückzuführen (Urk. 10/A9 und Urk. 1 S. 5), lässt sich den betreffenden Berichten der Abteilung für Fusschirurgie der A.___ Klinik vom 1 8. Dezember 2015 (Urk.

10/M5) und vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 10/M3) sodann nicht e ntnehmen. Selbst wenn sich Dr. D.___ gegenüber der Beschwerdeführerin aber mündlich dahingehend geäussert haben sollte, vermag eine solche, nicht weiter begründete Aussage zum Beweis des natürlichen Kausalzusammen h angs zwischen dem Ereignis vom 2 6. März 2015 und den geltend gemach ten

Fussbeschwerden links jedoch nicht zu genügen. Dasselbe gilt auch für die auf einen sogenannten „ post hoc, ergo propter hoc“-Schluss (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bundesgerichtes 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 5.3 mit Hinweisen)

hinaus laufende Argumentation der Beschwer deführerin, wonach ihr linker Fuss

vor dem Unfallereignis vom 26. März 2015

asymptomatisch und beschwerdefrei gewesen sei, die aktivierte Arthrose

gemäss

Dr. D.___ am ehesten d urch ein Trauma ent standen sei und der Treppensturz vom 2 6. März 2015 das einzige in Frage kommende, dokumentierte Ereignis darstelle (Urk. 1 S. 5) . 4.4

Mit Dr. C.___, der insbesondere auch darauf hinwies, dass eine zunächst asymptomatische Arthrose im Fusswurzelbereich

unter anderem auch spon tan aus eigener Dynamik im Verlauf der Zeit zu Beschwerden führen könne (Urk. 10/M10), ist deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fussbeschwerden links höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinl ich auf das Unfallereignis vom 2 6. März 2015 zurückzuführen sind.

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheid rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgese hen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl