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UV.2016.00145

Kausalzusammenhang zwischen Schulterbeschwerden und einem neun Jahre zurückliegenden Sturz nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zürich SozVersG · 2017-08-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, war bis im März 2009 beim Kantonsspital Y.___

tätig und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Mit

Bagatellunfall meldung vom 1 6. Juni 2015 wurde der ÖKK angezeigt, dass der Versicherte

am 1. März 2006 (Schadendatum unpräzise) bei schlechter Sicht auf der Skipiste gestürzt sei und sich dabei die Schultern angeschlagen habe (Ur

k. 6/1).

Im Januar 2015 begab sich der Versicherte erstmals wegen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter in Behandlung (Urk. 6/9/1, Urk. 6/11).

Der erstbehandelnde Arzt der Universitätsklinik Z.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine inter stitielle Supraspinatusläsion rechts bei Status nach Schultertrauma 2006 und nach Tendinitis calcarea

(Arztb ericht vom 2 7 . Februar 2015, Urk. 6/10). Am 5. Januar

2016 teilte die ÖKK dem Versicherten mit, dass sie eine Leis tungs pflicht ablehne, da die

Rückfallk ausalität zum Ereignis nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Urk. 6/17). Hieran hielt die ÖKK, nachdem der Versicherte am 10. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, da m it nicht einverstanden zu sein (Urk. 6/18), mit Verfügung vom 1 7. Februar 2016 fest (Urk. 6/19). Die vom Versicherten am 15. März 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/21) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Übernahme der Kosten der im Januar und Februar 2015 durchgeführten Behandlungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-25) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de, wa s dem Beschwerdeführer am 1.

Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wes ent lichen, die Angabe des Unfallzeitpunktes sei ungenau und könne nicht mehr verifiziert werden. Bis im Januar 2015 seien keine Behandlungen von Unfall fol gen erfolgt. Der erst behandelnde Arzt habe die Unfallkausalität bloss als mög lich bezeichnet. G estützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes

sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerden auf die Tendinitis calcarea

zurückzuführen seien und die Behandlung en keine Unfallfolgen betroffen hätten (Urk. 2) . 1.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, gemäss Beu r teilung des ausgewiesenen Spezialisten

der Universitätsklinik Z.___

bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis von 2006 und den Be schwerden im Jahr 201 5. In einem medizinischen Bericht sei „wahrscheinlich“ oder „durchaus“ gleichzusetzen mit „überwiegend wahrscheinlich“ im juristi schen Sinne und entspreche der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Die Be gründung des beratenden Arztes sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Auch sei nicht evident, in welchem Bereich der Arzt eine Spezialisierung auf weise (Urk. 2). 1.3

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Worte „wahr scheinlich“ oder „durchaus“ weder im medizinischen noch im allgemeinen Sprach gebrauch auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammen hang s chliessen liessen . Dies umso mehr,

als eine B eurteilung nach beinahe zehn Jahren nach dem behaupteten Ereignis auch mit ärztlicher Fachkenntnis nicht möglich

wäre (Urk. 5). 2.

2.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich si nd, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2. 3

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rung s recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Die

vom erstbehandelnden Arzt Prof. Dr.

A.___, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Universi täts k linik Z.___, veranlasste

Arthro -MRI -Untersuchung

der rechten Schulter vom 25. Februar 2015 ergab eine Tendinitis calcarea mit perifokaler Reizung der Supraspinatus -Sehne, eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea sowie eine SLAP II-Läsion (Urk. 6/12). Gestützt darauf hielt Prof. Dr. A.___

in seinem B ericht vom 2 7 . Februar 2015

im Wesentlichen eine interstitielle Supraspinatusläsion rechts bei Status nach Schultertrauma 2006 und nach Tendinitis calcarea sowie eine Scapuladyskinesie beidseits, rechts mehr als links, fest. Es bestehe ein erfreulicher Verlauf nach subacromialer Infiltration und in der Kontrollauf nahme zeige sich ein nahezu vollständiges Auflösen der Verkalkung in der Supraspinatussehne . Die residuellen Schmerzen des Beschwerdeführers seien gut vereinbar mit der interstitiellen Supraspinatusläsion, die wahrscheinlich auf einen Skisturz im Jahr 2006 zurückzuführen sei . Bei geringem Leidensdruck sei e n hierfür aktuell keine weiteren Behandlungen notwendig. Bezüglich der Scapu ladys kinesie werde sich der Beschwerdeführer in der Physiotherapie vorstelle n (Urk. 6/10). 3. 2

Med. pract . B.___, Assistenzärztin Orthopädie,

Universitätsklinik Z.___,

führte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2015 auf Anfrage der Be schwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe von konstant bestehenden Ein schränkungen in der rechten Schulter berichtet. Im Januar 2015 seien dann invalidisierende Schulterschmerzen rechts ohne erneutes Trauma aufgetreten. Nach einer subacromialen Infiltra tion in der Sprechstunde vom 3. Januar 2015 sei es zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen. Im Februar 2015 h ätten nur noch leichte Schulterschmerzen bei ausgeprägter Hyperflexion be standen. Die Beschwerden seien mit einer interstitiellen Supraspinatusläsion ve r einbar, welche durchaus auf den Unfall von 2 006 zurückgeführt werden könne (Urk. 6/15). 3. 3

Dr. med. C.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Aktennotiz vom 30. Dezember 20 15 fest, dass die Tendinitis calcarea der aktu elle Grund für die Schmerzen des Beschwerdeführers sei. Diese habe keinen Zu sammenhang mit dem Ereignis von 200 6. Bei der im MRI vom 2 5. Februar 2015 festgestellten SLAP II-Läsion handle es sich lediglich möglicherweise um einen Rückfall zum Unfall von 200 6. Auch könne nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Unfall von 2006 um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes gehandelt habe. Die Behandlung im Jahr 2015 habe nichts mit dem Unfallereignis von 2006 zu tun (Urk. 6/16). 4. 4.1

Vorliegend ist der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden u nd dem vom B eschwerdeführer im Juni 2015 gemeldeten

E reignis aus dem Jahr 2 006 strittig. 4.2

Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin erstmals mit Unfall mel dung vom 1 6. Juni 2015, dass er im Jahr 2006 beim Skifahren gestürzt sei, sich die Schultern angeschlagen und chronische Schmerzen in der rechten Schulter habe (Urk. 6/1). Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 11. November 2015 berichtete er der Beschwerdegegnerin im Weiteren, er habe im Jahr 2006 in Arosa beim Skifahren einen Sturz auf die rechte Schulter gehabt. Er sei über eine Welle gefahren und dann gestürzt. Wie genau im Detail sich das zuge tragen habe, könne er beinahe zehn Jahre später nicht mehr sagen. Er habe sofort starke Schmerzen gehabt. Diese hätten dann aber nachgelassen, sodass er keinen Arzt aufgesucht habe. Bis im Januar 2015 sei er nie ganz beschwerdefrei gewesen. Er habe bei gewissen Bewegungen die rechte Schulter immer wieder gespürt. Es sei jedoch nicht so gewesen, dass er dadurch in seiner Arbeit beein trächtigt gewesen sei. Er sei wegen der Schulter nie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/11). 4. 3

Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer weder direkt noch zeitnah nach dem Sturz ereignis im Jahr 200 6 in ärztliche Behandlung beg eben hatte . Erst im Jahr 2015 und damit rund neun Jahre später wurde er bei Prof. Dr. A.___

wegen Beschwerden in der rechten Schulter vorstellig (vgl. E. 3.1). Eine echt zeit liche Unfallmeldung oder e chtzeitlich e erlangte Befunde, welche das behaup tete Sturzereignis aus dem Jahr 2006 oder aber eine dabei erlittene Verletzung belegen könnten, liegen nicht vor. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er verspüre seit dem Sturz Schulterbeschwerden, mangels echtzeitlicher Dokumentation verifizieren. Eine

Beeinträchtigung bei der Arbeit oder eine Arbeitsunfähigkeit bestand

nach Angaben des Beschwerdeführers eben falls nie (vgl. E. 4.1, vgl. auch Urk. 6/9/1) . 4.4

Dr. C.___

zeigte nachvollziehbar auf, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers und einem sich im Jahr 2006 ereigneten Sturz lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (E. 3.3). Vielmehr erachtete er die mit MRI vom 2 5. Februar 2015 (E. 3.1) festge stellte Tendinitis calcarea als für die aktuellen Beschwerden des Beschwerde führers ursächlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) ist Dr. C.___

als Vertrauensarzt hinreichend fachlich qualifiziert, eine diesbezügliche Einschätzung vorzunehmen.

Im Weiteren vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ e ntgegen der Behaup tung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) keinen überwiegend wahr schei n lichen Kausalzusammenhang zu begründen . Deren Beurteilungen stimmen viel mehr mit der Einschätzung von Dr. C.___ überein :

So erachtete Prof. Dr. A.___ die diagnostizierte Supraspinatusläsion

lediglich als „wahrscheinlich“ auf einen Skisturz im Jahr 2006 zurückführbar (E. 3.1). Auch im Bericht vom 7. Dezember 2015 wurde auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bloss festgehalten, dass die Supraspinatusläsion „durchaus“ auf das Schultertrauma 2006 zurückgeführt werden „ könne “ (E. 3. 2). Sodann kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten getroffenen Wortwahl nichts zu seinen Gunsten ab lei ten. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 4 f.) ist darauf hinzuweisen, dass die von den Ärzten gewählten Formulierungen bloss auf einen möglichen, nicht aber auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang schliessen lassen. D ass Prof. Dr. A.___

– wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht – einen klaren Zusammenhang zwischen dem Ereignis von 2006 und den Beschwerden im Jahr 2015 annimmt (vgl. E. 3.1, E. 3.2), geht aus dessen Ausführungen in keiner Weise hervor . Eine überwiegend wahrscheinliche Unfal l kausalität der Schulterbeschwerden findet schliesslich auch im MRI-Befund keine Stütze, zumal die bildgebende Untersuchung

– neben der SLAP II-Läsion - insbesondere auch deutliche degenerative Veränderungen ergeben hatte (E. 3.1, vgl. Urk. 6/12) .

4.5

Zusammenfassend ist ein Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2015 erstmals geltend gemachten Schulterb eschwerden und eine m

Sturzereignis aus dem Jahr 2006 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die bildgebend doku mentierte

SLAP II -Läsion gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unfallähnliche Körperschädigung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG

in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in der hier anwendbaren Fassung gültig bis 31. Dezember 2016

darstellt (Urteils des Bun desgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 4.2 - 4.3), womit auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben ist (vgl. E. 2.1) .

5.

Nach dem Gesagten erweist sich der

Einspracheentscheid als rechtens und die Be schwerde ist abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, war bis im März 2009 beim Kantonsspital Y.___

tätig und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Mit

Bagatellunfall meldung vom 1 6. Juni 2015 wurde der ÖKK angezeigt, dass der Versicherte

am 1. März 2006 (Schadendatum unpräzise) bei schlechter Sicht auf der Skipiste gestürzt sei und sich dabei die Schultern angeschlagen habe (Ur

k. 6/1).

Im Januar 2015 begab sich der Versicherte erstmals wegen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter in Behandlung (Urk. 6/9/1, Urk. 6/11).

Der erstbehandelnde Arzt der Universitätsklinik Z.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine inter stitielle Supraspinatusläsion rechts bei Status nach Schultertrauma 2006 und nach Tendinitis calcarea

(Arztb ericht vom 2 7 . Februar 2015, Urk. 6/10). Am 5. Januar

2016 teilte die ÖKK dem Versicherten mit, dass sie eine Leis tungs pflicht ablehne, da die

Rückfallk ausalität zum Ereignis nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Urk. 6/17). Hieran hielt die ÖKK, nachdem der Versicherte am 10. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, da m it nicht einverstanden zu sein (Urk. 6/18), mit Verfügung vom 1 7. Februar 2016 fest (Urk. 6/19). Die vom Versicherten am 15. März 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/21) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wes ent lichen, die Angabe des Unfallzeitpunktes sei ungenau und könne nicht mehr verifiziert werden. Bis im Januar 2015 seien keine Behandlungen von Unfall fol gen erfolgt. Der erst behandelnde Arzt habe die Unfallkausalität bloss als mög lich bezeichnet. G estützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes

sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerden auf die Tendinitis calcarea

zurückzuführen seien und die Behandlung en keine Unfallfolgen betroffen hätten (Urk. 2) .

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, gemäss Beu r teilung des ausgewiesenen Spezialisten

der Universitätsklinik Z.___

bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis von 2006 und den Be schwerden im Jahr 201 5. In einem medizinischen Bericht sei „wahrscheinlich“ oder „durchaus“ gleichzusetzen mit „überwiegend wahrscheinlich“ im juristi schen Sinne und entspreche der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Die Be gründung des beratenden Arztes sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Auch sei nicht evident, in welchem Bereich der Arzt eine Spezialisierung auf weise (Urk. 2).

E. 1.3 Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Worte „wahr scheinlich“ oder „durchaus“ weder im medizinischen noch im allgemeinen Sprach gebrauch auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammen hang s chliessen liessen . Dies umso mehr,

als eine B eurteilung nach beinahe zehn Jahren nach dem behaupteten Ereignis auch mit ärztlicher Fachkenntnis nicht möglich

wäre (Urk. 5). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Übernahme der Kosten der im Januar und Februar 2015 durchgeführten Behandlungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-25) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de, wa s dem Beschwerdeführer am 1.

Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Gemäss Art.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2. 3

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rung s recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die

vom erstbehandelnden Arzt Prof. Dr.

A.___, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Universi täts k linik Z.___, veranlasste

Arthro -MRI -Untersuchung

der rechten Schulter vom 25. Februar 2015 ergab eine Tendinitis calcarea mit perifokaler Reizung der Supraspinatus -Sehne, eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea sowie eine SLAP II-Läsion (Urk. 6/12). Gestützt darauf hielt Prof. Dr. A.___

in seinem B ericht vom 2

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich si nd, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 7 . Februar 2015

im Wesentlichen eine interstitielle Supraspinatusläsion rechts bei Status nach Schultertrauma 2006 und nach Tendinitis calcarea sowie eine Scapuladyskinesie beidseits, rechts mehr als links, fest. Es bestehe ein erfreulicher Verlauf nach subacromialer Infiltration und in der Kontrollauf nahme zeige sich ein nahezu vollständiges Auflösen der Verkalkung in der Supraspinatussehne . Die residuellen Schmerzen des Beschwerdeführers seien gut vereinbar mit der interstitiellen Supraspinatusläsion, die wahrscheinlich auf einen Skisturz im Jahr 2006 zurückzuführen sei . Bei geringem Leidensdruck sei e n hierfür aktuell keine weiteren Behandlungen notwendig. Bezüglich der Scapu ladys kinesie werde sich der Beschwerdeführer in der Physiotherapie vorstelle n (Urk. 6/10). 3. 2

Med. pract . B.___, Assistenzärztin Orthopädie,

Universitätsklinik Z.___,

führte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2015 auf Anfrage der Be schwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe von konstant bestehenden Ein schränkungen in der rechten Schulter berichtet. Im Januar 2015 seien dann invalidisierende Schulterschmerzen rechts ohne erneutes Trauma aufgetreten. Nach einer subacromialen Infiltra tion in der Sprechstunde vom 3. Januar 2015 sei es zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen. Im Februar 2015 h ätten nur noch leichte Schulterschmerzen bei ausgeprägter Hyperflexion be standen. Die Beschwerden seien mit einer interstitiellen Supraspinatusläsion ve r einbar, welche durchaus auf den Unfall von 2 006 zurückgeführt werden könne (Urk. 6/15). 3. 3

Dr. med. C.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Aktennotiz vom 30. Dezember 20 15 fest, dass die Tendinitis calcarea der aktu elle Grund für die Schmerzen des Beschwerdeführers sei. Diese habe keinen Zu sammenhang mit dem Ereignis von 200 6. Bei der im MRI vom 2 5. Februar 2015 festgestellten SLAP II-Läsion handle es sich lediglich möglicherweise um einen Rückfall zum Unfall von 200 6. Auch könne nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Unfall von 2006 um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes gehandelt habe. Die Behandlung im Jahr 2015 habe nichts mit dem Unfallereignis von 2006 zu tun (Urk. 6/16). 4. 4.1

Vorliegend ist der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden u nd dem vom B eschwerdeführer im Juni 2015 gemeldeten

E reignis aus dem Jahr 2 006 strittig. 4.2

Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin erstmals mit Unfall mel dung vom 1 6. Juni 2015, dass er im Jahr 2006 beim Skifahren gestürzt sei, sich die Schultern angeschlagen und chronische Schmerzen in der rechten Schulter habe (Urk. 6/1). Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 11. November 2015 berichtete er der Beschwerdegegnerin im Weiteren, er habe im Jahr 2006 in Arosa beim Skifahren einen Sturz auf die rechte Schulter gehabt. Er sei über eine Welle gefahren und dann gestürzt. Wie genau im Detail sich das zuge tragen habe, könne er beinahe zehn Jahre später nicht mehr sagen. Er habe sofort starke Schmerzen gehabt. Diese hätten dann aber nachgelassen, sodass er keinen Arzt aufgesucht habe. Bis im Januar 2015 sei er nie ganz beschwerdefrei gewesen. Er habe bei gewissen Bewegungen die rechte Schulter immer wieder gespürt. Es sei jedoch nicht so gewesen, dass er dadurch in seiner Arbeit beein trächtigt gewesen sei. Er sei wegen der Schulter nie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/11). 4. 3

Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer weder direkt noch zeitnah nach dem Sturz ereignis im Jahr 200 6 in ärztliche Behandlung beg eben hatte . Erst im Jahr 2015 und damit rund neun Jahre später wurde er bei Prof. Dr. A.___

wegen Beschwerden in der rechten Schulter vorstellig (vgl. E. 3.1). Eine echt zeit liche Unfallmeldung oder e chtzeitlich e erlangte Befunde, welche das behaup tete Sturzereignis aus dem Jahr 2006 oder aber eine dabei erlittene Verletzung belegen könnten, liegen nicht vor. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er verspüre seit dem Sturz Schulterbeschwerden, mangels echtzeitlicher Dokumentation verifizieren. Eine

Beeinträchtigung bei der Arbeit oder eine Arbeitsunfähigkeit bestand

nach Angaben des Beschwerdeführers eben falls nie (vgl. E. 4.1, vgl. auch Urk. 6/9/1) . 4.4

Dr. C.___

zeigte nachvollziehbar auf, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers und einem sich im Jahr 2006 ereigneten Sturz lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (E. 3.3). Vielmehr erachtete er die mit MRI vom 2 5. Februar 2015 (E. 3.1) festge stellte Tendinitis calcarea als für die aktuellen Beschwerden des Beschwerde führers ursächlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) ist Dr. C.___

als Vertrauensarzt hinreichend fachlich qualifiziert, eine diesbezügliche Einschätzung vorzunehmen.

Im Weiteren vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ e ntgegen der Behaup tung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) keinen überwiegend wahr schei n lichen Kausalzusammenhang zu begründen . Deren Beurteilungen stimmen viel mehr mit der Einschätzung von Dr. C.___ überein :

So erachtete Prof. Dr. A.___ die diagnostizierte Supraspinatusläsion

lediglich als „wahrscheinlich“ auf einen Skisturz im Jahr 2006 zurückführbar (E. 3.1). Auch im Bericht vom 7. Dezember 2015 wurde auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bloss festgehalten, dass die Supraspinatusläsion „durchaus“ auf das Schultertrauma 2006 zurückgeführt werden „ könne “ (E. 3. 2). Sodann kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten getroffenen Wortwahl nichts zu seinen Gunsten ab lei ten. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 4 f.) ist darauf hinzuweisen, dass die von den Ärzten gewählten Formulierungen bloss auf einen möglichen, nicht aber auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang schliessen lassen. D ass Prof. Dr. A.___

– wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht – einen klaren Zusammenhang zwischen dem Ereignis von 2006 und den Beschwerden im Jahr 2015 annimmt (vgl. E. 3.1, E. 3.2), geht aus dessen Ausführungen in keiner Weise hervor . Eine überwiegend wahrscheinliche Unfal l kausalität der Schulterbeschwerden findet schliesslich auch im MRI-Befund keine Stütze, zumal die bildgebende Untersuchung

– neben der SLAP II-Läsion - insbesondere auch deutliche degenerative Veränderungen ergeben hatte (E. 3.1, vgl. Urk. 6/12) .

4.5

Zusammenfassend ist ein Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2015 erstmals geltend gemachten Schulterb eschwerden und eine m

Sturzereignis aus dem Jahr 2006 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die bildgebend doku mentierte

SLAP II -Läsion gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unfallähnliche Körperschädigung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG

in Verbindung mit Art.

E. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in der hier anwendbaren Fassung gültig bis 31. Dezember 2016

darstellt (Urteils des Bun desgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 4.2 - 4.3), womit auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben ist (vgl. E. 2.1) .

5.

Nach dem Gesagten erweist sich der

Einspracheentscheid als rechtens und die Be schwerde ist abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00145

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

22. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, war bis im März 2009 beim Kantonsspital Y.___

tätig und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Mit

Bagatellunfall meldung vom 1 6. Juni 2015 wurde der ÖKK angezeigt, dass der Versicherte

am 1. März 2006 (Schadendatum unpräzise) bei schlechter Sicht auf der Skipiste gestürzt sei und sich dabei die Schultern angeschlagen habe (Ur

k. 6/1).

Im Januar 2015 begab sich der Versicherte erstmals wegen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter in Behandlung (Urk. 6/9/1, Urk. 6/11).

Der erstbehandelnde Arzt der Universitätsklinik Z.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine inter stitielle Supraspinatusläsion rechts bei Status nach Schultertrauma 2006 und nach Tendinitis calcarea

(Arztb ericht vom 2 7 . Februar 2015, Urk. 6/10). Am 5. Januar

2016 teilte die ÖKK dem Versicherten mit, dass sie eine Leis tungs pflicht ablehne, da die

Rückfallk ausalität zum Ereignis nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Urk. 6/17). Hieran hielt die ÖKK, nachdem der Versicherte am 10. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, da m it nicht einverstanden zu sein (Urk. 6/18), mit Verfügung vom 1 7. Februar 2016 fest (Urk. 6/19). Die vom Versicherten am 15. März 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/21) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Übernahme der Kosten der im Januar und Februar 2015 durchgeführten Behandlungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-25) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de, wa s dem Beschwerdeführer am 1.

Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wes ent lichen, die Angabe des Unfallzeitpunktes sei ungenau und könne nicht mehr verifiziert werden. Bis im Januar 2015 seien keine Behandlungen von Unfall fol gen erfolgt. Der erst behandelnde Arzt habe die Unfallkausalität bloss als mög lich bezeichnet. G estützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes

sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerden auf die Tendinitis calcarea

zurückzuführen seien und die Behandlung en keine Unfallfolgen betroffen hätten (Urk. 2) . 1.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, gemäss Beu r teilung des ausgewiesenen Spezialisten

der Universitätsklinik Z.___

bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis von 2006 und den Be schwerden im Jahr 201 5. In einem medizinischen Bericht sei „wahrscheinlich“ oder „durchaus“ gleichzusetzen mit „überwiegend wahrscheinlich“ im juristi schen Sinne und entspreche der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Die Be gründung des beratenden Arztes sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Auch sei nicht evident, in welchem Bereich der Arzt eine Spezialisierung auf weise (Urk. 2). 1.3

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Worte „wahr scheinlich“ oder „durchaus“ weder im medizinischen noch im allgemeinen Sprach gebrauch auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammen hang s chliessen liessen . Dies umso mehr,

als eine B eurteilung nach beinahe zehn Jahren nach dem behaupteten Ereignis auch mit ärztlicher Fachkenntnis nicht möglich

wäre (Urk. 5). 2.

2.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich si nd, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2. 3

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rung s recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Die

vom erstbehandelnden Arzt Prof. Dr.

A.___, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Universi täts k linik Z.___, veranlasste

Arthro -MRI -Untersuchung

der rechten Schulter vom 25. Februar 2015 ergab eine Tendinitis calcarea mit perifokaler Reizung der Supraspinatus -Sehne, eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea sowie eine SLAP II-Läsion (Urk. 6/12). Gestützt darauf hielt Prof. Dr. A.___

in seinem B ericht vom 2 7 . Februar 2015

im Wesentlichen eine interstitielle Supraspinatusläsion rechts bei Status nach Schultertrauma 2006 und nach Tendinitis calcarea sowie eine Scapuladyskinesie beidseits, rechts mehr als links, fest. Es bestehe ein erfreulicher Verlauf nach subacromialer Infiltration und in der Kontrollauf nahme zeige sich ein nahezu vollständiges Auflösen der Verkalkung in der Supraspinatussehne . Die residuellen Schmerzen des Beschwerdeführers seien gut vereinbar mit der interstitiellen Supraspinatusläsion, die wahrscheinlich auf einen Skisturz im Jahr 2006 zurückzuführen sei . Bei geringem Leidensdruck sei e n hierfür aktuell keine weiteren Behandlungen notwendig. Bezüglich der Scapu ladys kinesie werde sich der Beschwerdeführer in der Physiotherapie vorstelle n (Urk. 6/10). 3. 2

Med. pract . B.___, Assistenzärztin Orthopädie,

Universitätsklinik Z.___,

führte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2015 auf Anfrage der Be schwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe von konstant bestehenden Ein schränkungen in der rechten Schulter berichtet. Im Januar 2015 seien dann invalidisierende Schulterschmerzen rechts ohne erneutes Trauma aufgetreten. Nach einer subacromialen Infiltra tion in der Sprechstunde vom 3. Januar 2015 sei es zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen. Im Februar 2015 h ätten nur noch leichte Schulterschmerzen bei ausgeprägter Hyperflexion be standen. Die Beschwerden seien mit einer interstitiellen Supraspinatusläsion ve r einbar, welche durchaus auf den Unfall von 2 006 zurückgeführt werden könne (Urk. 6/15). 3. 3

Dr. med. C.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Aktennotiz vom 30. Dezember 20 15 fest, dass die Tendinitis calcarea der aktu elle Grund für die Schmerzen des Beschwerdeführers sei. Diese habe keinen Zu sammenhang mit dem Ereignis von 200 6. Bei der im MRI vom 2 5. Februar 2015 festgestellten SLAP II-Läsion handle es sich lediglich möglicherweise um einen Rückfall zum Unfall von 200 6. Auch könne nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Unfall von 2006 um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes gehandelt habe. Die Behandlung im Jahr 2015 habe nichts mit dem Unfallereignis von 2006 zu tun (Urk. 6/16). 4. 4.1

Vorliegend ist der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden u nd dem vom B eschwerdeführer im Juni 2015 gemeldeten

E reignis aus dem Jahr 2 006 strittig. 4.2

Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin erstmals mit Unfall mel dung vom 1 6. Juni 2015, dass er im Jahr 2006 beim Skifahren gestürzt sei, sich die Schultern angeschlagen und chronische Schmerzen in der rechten Schulter habe (Urk. 6/1). Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 11. November 2015 berichtete er der Beschwerdegegnerin im Weiteren, er habe im Jahr 2006 in Arosa beim Skifahren einen Sturz auf die rechte Schulter gehabt. Er sei über eine Welle gefahren und dann gestürzt. Wie genau im Detail sich das zuge tragen habe, könne er beinahe zehn Jahre später nicht mehr sagen. Er habe sofort starke Schmerzen gehabt. Diese hätten dann aber nachgelassen, sodass er keinen Arzt aufgesucht habe. Bis im Januar 2015 sei er nie ganz beschwerdefrei gewesen. Er habe bei gewissen Bewegungen die rechte Schulter immer wieder gespürt. Es sei jedoch nicht so gewesen, dass er dadurch in seiner Arbeit beein trächtigt gewesen sei. Er sei wegen der Schulter nie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/11). 4. 3

Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer weder direkt noch zeitnah nach dem Sturz ereignis im Jahr 200 6 in ärztliche Behandlung beg eben hatte . Erst im Jahr 2015 und damit rund neun Jahre später wurde er bei Prof. Dr. A.___

wegen Beschwerden in der rechten Schulter vorstellig (vgl. E. 3.1). Eine echt zeit liche Unfallmeldung oder e chtzeitlich e erlangte Befunde, welche das behaup tete Sturzereignis aus dem Jahr 2006 oder aber eine dabei erlittene Verletzung belegen könnten, liegen nicht vor. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er verspüre seit dem Sturz Schulterbeschwerden, mangels echtzeitlicher Dokumentation verifizieren. Eine

Beeinträchtigung bei der Arbeit oder eine Arbeitsunfähigkeit bestand

nach Angaben des Beschwerdeführers eben falls nie (vgl. E. 4.1, vgl. auch Urk. 6/9/1) . 4.4

Dr. C.___

zeigte nachvollziehbar auf, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers und einem sich im Jahr 2006 ereigneten Sturz lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (E. 3.3). Vielmehr erachtete er die mit MRI vom 2 5. Februar 2015 (E. 3.1) festge stellte Tendinitis calcarea als für die aktuellen Beschwerden des Beschwerde führers ursächlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) ist Dr. C.___

als Vertrauensarzt hinreichend fachlich qualifiziert, eine diesbezügliche Einschätzung vorzunehmen.

Im Weiteren vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ e ntgegen der Behaup tung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) keinen überwiegend wahr schei n lichen Kausalzusammenhang zu begründen . Deren Beurteilungen stimmen viel mehr mit der Einschätzung von Dr. C.___ überein :

So erachtete Prof. Dr. A.___ die diagnostizierte Supraspinatusläsion

lediglich als „wahrscheinlich“ auf einen Skisturz im Jahr 2006 zurückführbar (E. 3.1). Auch im Bericht vom 7. Dezember 2015 wurde auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bloss festgehalten, dass die Supraspinatusläsion „durchaus“ auf das Schultertrauma 2006 zurückgeführt werden „ könne “ (E. 3. 2). Sodann kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten getroffenen Wortwahl nichts zu seinen Gunsten ab lei ten. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 4 f.) ist darauf hinzuweisen, dass die von den Ärzten gewählten Formulierungen bloss auf einen möglichen, nicht aber auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang schliessen lassen. D ass Prof. Dr. A.___

– wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht – einen klaren Zusammenhang zwischen dem Ereignis von 2006 und den Beschwerden im Jahr 2015 annimmt (vgl. E. 3.1, E. 3.2), geht aus dessen Ausführungen in keiner Weise hervor . Eine überwiegend wahrscheinliche Unfal l kausalität der Schulterbeschwerden findet schliesslich auch im MRI-Befund keine Stütze, zumal die bildgebende Untersuchung

– neben der SLAP II-Läsion - insbesondere auch deutliche degenerative Veränderungen ergeben hatte (E. 3.1, vgl. Urk. 6/12) .

4.5

Zusammenfassend ist ein Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2015 erstmals geltend gemachten Schulterb eschwerden und eine m

Sturzereignis aus dem Jahr 2006 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die bildgebend doku mentierte

SLAP II -Läsion gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unfallähnliche Körperschädigung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG

in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in der hier anwendbaren Fassung gültig bis 31. Dezember 2016

darstellt (Urteils des Bun desgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 4.2 - 4.3), womit auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben ist (vgl. E. 2.1) .

5.

Nach dem Gesagten erweist sich der

Einspracheentscheid als rechtens und die Be schwerde ist abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett