Sachverhalt
1.
1.1
Die 1952 geborene X.___ war als Haushalt sa nge stellte tätig und bei der Zürich Versicherung s-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Januar 2013 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei eine Schulterkontusion links, eine Thorax kontusion links, ein stumpfes Abdominaltrauma , eine BWS-Distorsion, gering dislozierte laterale Rippenfrakturen der 1. b is 1 0. Rippe links und eine minimal dislozierte Fraktur des Manubrium
sterni mit retrosternalem/prävaskulärem Hämatom zuzog (Urk. 9/ZM3 und Urk. 9/ZM4 ). Die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. In der Folge liess sie die Versicherte bei der Y.___
interdis ziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch) begut achten (Expertise vom 26. Juni 2015, Urk. 9/ZM73).
Mit Verfügung vom 29. September 2015 stellte sie die Leistungen für Heilbehandlungen und Tag gelder per 17. Januar 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung (Urk. 9/Z205). 1.2
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 Einsprache und beantragte unter anderem eine neue polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/Z225/1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens tätigte die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG weitere medizinische Abklärungen. Am 10. März 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine erneute orthopädische Begutach tung erforderlich sei, da der orthopädische Gutachter in der Expertise vom 26. Juni 2015 die fehlende Unfallkausalität mit dem Unfallmechanismus begründet habe, jedoch von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Als Gutachter wurde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vorgeschlagen (Urk. 9/Z261). Mit Eingabe vom 12. April 2016 hielt die Versicherte an ihrem e inspracheweise gestellten Antrag, eine neue polydis ziplinäre Begutachtung durchzuführen, fest (Urk. 9/Z266/1). Diesen Antrag lehnte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 ab und ordnete ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin Orthopädische Chirurgie bei Dr. Z.___ an (Urk. 9/Z276). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
8. Juni
2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Y.___ -Gut achten sei aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, eine neue polydiszipli näre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 = Urk. 9/Z283) .
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom
22. August 2016 wurde die Beschwer deantwort der Beschwerdeführer in zuge stellt und die prozessualen Anträge
um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels
und einer öffentlichen Verhandlung wurden
abgewiesen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme ein (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin in der Fachrichtung orthopädische Chirurgie festgehalten und Dr. Z.___ als Gutachter vorgeschlagen hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art.
46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1. 2.
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens
die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren
bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tat sächlichen Nachteil bewirke ( vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen ). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 ). 1.3
Somit ist auf d ie vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.
2.1
Wird eine Begutachtung veranlasst un d mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden
(vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2
G emäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage 2015, Art. 43 N 20 ) . Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollstän dig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und ei ne Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second
opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicher ten Person noch s eitens des Versicherungsträgers ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N 27). 2.3
Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztli che Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind,
auf allseitigen Untersuchungen beruhen , auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen , in Kenn tnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind , in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerun gen der medizinischen Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). 3.
3.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gegen eine Begut achtung in allen Fachdisziplinen und für eine Begutachtung allein der im Vor dergrund stehenden Schulterbeschwerden spreche, dass die übrigen Beschwer debilder von den Y.___ -Gutachtern schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden seien und insbesondere – anders als bei den Schulterbeschwerden – die Unfallkausalität nicht unter Hinweis auf einen falsch angenommenen Unfallme chanismus verneint worden sei (Urk. 2 S. 5) 3.2
Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Art der Kollision sei für alle medizinischen Fachdisziplinen massgebend. Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich die Art der Kollision und mithin die beim Unfall auf den Körper wirkenden Kräfte selektiv auf das orthopädische Teilgut achten auswirk en und die anderen Fachdisziplinen unberührt lassen sollten. Im
Y.___ -Gutachten fänden sich zudem zahlreiche Aktenwidrigkeiten, Widersprü che und Unvollständigkeiten , welche es nicht erlaubten , diesem volle Beweis kraft zuzuerkennen (Urk. 1 S. 7 ff. ). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
eine erneute interdisziplinäre Begutachtung notwen dig ist . Unbestritten ist, dass ein neues orthopädisches Gutachten einzu holen ist. 4.
4.1
Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, wurde im Gutachten vom 26. Juni 2015 von einem frontalen Aufprall ausgegangen (vgl. Urk. 9/ZM73 S. 28), was jedoch nicht mit den Akten übereinstimmt (vgl. Urk. 9/Z114) . In Bezug auf die Schulterschmerzen links wurde die Unfallkausalität aufgrund des
fälschlicher weise angenommenen Unfallmechanismus (Frontalkollision) als nicht überwie gend wahrscheinlich erachtet (Urk. 9/ZM73 S. 30 f. ). Diesbezüglich kann auf das Gutachten nicht abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Besch werdefüh rerin ist der Unfallmechanismus – wenn überhaupt - lediglich hinsichtlich der orthopädischen
Beurteilung von Relevanz . So wurde er nur zur Verneinung der Unfallkausalität der Schulterbe schwerden herangezogen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ohnehin keine relevanten funktionellen Einschränkungen erkannt werden konnten und eine klare Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den objektivier baren Befunden besteht ( vgl. Urk. 9/ZM73 S. 34).
Aus neurologischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, dass sich keine Hinweise für eine relevante Schädigung zentraler oder peripherer Nervenstrukturen fänden (Urk. 9/ZM73 S. 34). Aus psychiatrischer Sicht kommt das Gutachten zum Schluss, dass keine psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden könne ( Urk. ZM73 S. 35). Inwiefern der fälschlicherweise angenommene Unfallmecha nismus
auf die rheumatologische, die neurologische und die psychiatrische Beurteilung einen Einfluss haben soll, ist nicht ersichtlich. 4.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , das Gutachten enthalte zahlrei che Aktenwidrigkeiten, Widersprüche und Unvollständigkeiten (Urk. 1 S. 7). Ob die Gutachter die Angaben der Beschwerdeführerin
nicht korrekt wiedergegeben haben oder ob
die Beschwerdeführer in
allenfalls selbst widersprüchliche Anga ben machte, lässt sich indes sen
im vorliegenden Verfahrensstadium nicht eru ieren. Jedenfalls handel t es sich bei den von
der Beschwerdeführer in vorge brachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. ob die Beschwerdeführerin angestellte oder freischaffende Haushälterin war , vgl. Urk. 1 S. 10 ) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerd eführerin nicht relevant sind. Selbst wenn den Gutachter n
solche Fehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische Beurteilung geschlossen werden. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblich tatsachenwidrigen Übersetzungen (Urk. 1 S. 9 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 2) , bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte , an der Qualifikation des beigezo genen Dolmetschers zu zweifeln (vgl. auch Urk. 9/Z234) . 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt , die sich aus den medizinischen Akten ergebende Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II werde von den Gutachtern nicht aufgeführt (Urk. 1 S. 13) , ist darauf hinzuweisen, dass d ie Gutachter dies bezüglich ausdrücklich festhie lten, dass im Dokumentationsbogen für Erstkon sultationen noch die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II gestellt worden sei, diese dann aber in den nachfolgenden Berichten nicht mehr erwähnt worden sei und keine Befunde an der Halswirbelsäule vermerkt worden seien . Im Vorder grund gestanden seien die thorakalen Beschwerden und die Schulter schmerzen links (Urk. 9/ZM73 S. 30). 4.4
Auch der nicht datierte Bericht von Dr. med. A.___ , Psychiatrie, Psychothera pie FMH (Urk. 3/7) , vermag das
Gutachten
nicht in Frage zu stellen beziehungsweise rechtfertigt keine erneute psychiatrische Begutachtung . Wegen der unterschiedliche n Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizini schen Experten andererseits ist es nicht geboten , eine medizinische Administra tivexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen als die Experten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014, BGE 124 I 170 E. 4 ) . 4.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , es sei eine polydisziplinäre Begut achtung durchzuführen , da sich eine
Chronifizierung abzeichne (Urk. 1 17), verkennt sie , dass eine solche bereits durchgeführt worden ist. 4.6
Nach dem Gesagten erübrigt sich die erneute Anordnung einer poly disziplinären Begutachtung. Somit erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin in der Fachrichtung orthopädische Chirurgie festgehalten und Dr. Z.___ als Gutachter vorgeschlagen hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art.
46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1. 2.
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens
die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren
bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tat sächlichen Nachteil bewirke ( vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen ). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 ).
E. 1.2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 Einsprache und beantragte unter anderem eine neue polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/Z225/1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens tätigte die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG weitere medizinische Abklärungen. Am 10. März 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine erneute orthopädische Begutach tung erforderlich sei, da der orthopädische Gutachter in der Expertise vom 26. Juni 2015 die fehlende Unfallkausalität mit dem Unfallmechanismus begründet habe, jedoch von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Als Gutachter wurde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vorgeschlagen (Urk. 9/Z261). Mit Eingabe vom 12. April 2016 hielt die Versicherte an ihrem e inspracheweise gestellten Antrag, eine neue polydis ziplinäre Begutachtung durchzuführen, fest (Urk. 9/Z266/1). Diesen Antrag lehnte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 ab und ordnete ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin Orthopädische Chirurgie bei Dr. Z.___ an (Urk. 9/Z276).
E. 1.3 Somit ist auf d ie vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
8. Juni
2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Y.___ -Gut achten sei aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, eine neue polydiszipli näre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 = Urk. 9/Z283) .
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom
22. August 2016 wurde die Beschwer deantwort der Beschwerdeführer in zuge stellt und die prozessualen Anträge
um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels
und einer öffentlichen Verhandlung wurden
abgewiesen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme ein (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Wird eine Begutachtung veranlasst un d mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden
(vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1).
E. 2.2 G emäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage 2015, Art. 43 N 20 ) . Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollstän dig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und ei ne Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second
opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicher ten Person noch s eitens des Versicherungsträgers ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N 27).
E. 2.3 Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztli che Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind,
auf allseitigen Untersuchungen beruhen , auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen , in Kenn tnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind , in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerun gen der medizinischen Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gegen eine Begut achtung in allen Fachdisziplinen und für eine Begutachtung allein der im Vor dergrund stehenden Schulterbeschwerden spreche, dass die übrigen Beschwer debilder von den Y.___ -Gutachtern schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden seien und insbesondere – anders als bei den Schulterbeschwerden – die Unfallkausalität nicht unter Hinweis auf einen falsch angenommenen Unfallme chanismus verneint worden sei (Urk. 2 S. 5)
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Art der Kollision sei für alle medizinischen Fachdisziplinen massgebend. Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich die Art der Kollision und mithin die beim Unfall auf den Körper wirkenden Kräfte selektiv auf das orthopädische Teilgut achten auswirk en und die anderen Fachdisziplinen unberührt lassen sollten. Im
Y.___ -Gutachten fänden sich zudem zahlreiche Aktenwidrigkeiten, Widersprü che und Unvollständigkeiten , welche es nicht erlaubten , diesem volle Beweis kraft zuzuerkennen (Urk. 1 S.
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob
eine erneute interdisziplinäre Begutachtung notwen dig ist . Unbestritten ist, dass ein neues orthopädisches Gutachten einzu holen ist. 4.
4.1
Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, wurde im Gutachten vom 26. Juni 2015 von einem frontalen Aufprall ausgegangen (vgl. Urk. 9/ZM73 S. 28), was jedoch nicht mit den Akten übereinstimmt (vgl. Urk. 9/Z114) . In Bezug auf die Schulterschmerzen links wurde die Unfallkausalität aufgrund des
fälschlicher weise angenommenen Unfallmechanismus (Frontalkollision) als nicht überwie gend wahrscheinlich erachtet (Urk. 9/ZM73 S. 30 f. ). Diesbezüglich kann auf das Gutachten nicht abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Besch werdefüh rerin ist der Unfallmechanismus – wenn überhaupt - lediglich hinsichtlich der orthopädischen
Beurteilung von Relevanz . So wurde er nur zur Verneinung der Unfallkausalität der Schulterbe schwerden herangezogen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ohnehin keine relevanten funktionellen Einschränkungen erkannt werden konnten und eine klare Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den objektivier baren Befunden besteht ( vgl. Urk. 9/ZM73 S. 34).
Aus neurologischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, dass sich keine Hinweise für eine relevante Schädigung zentraler oder peripherer Nervenstrukturen fänden (Urk. 9/ZM73 S. 34). Aus psychiatrischer Sicht kommt das Gutachten zum Schluss, dass keine psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden könne ( Urk. ZM73 S. 35). Inwiefern der fälschlicherweise angenommene Unfallmecha nismus
auf die rheumatologische, die neurologische und die psychiatrische Beurteilung einen Einfluss haben soll, ist nicht ersichtlich. 4.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , das Gutachten enthalte zahlrei che Aktenwidrigkeiten, Widersprüche und Unvollständigkeiten (Urk. 1 S. 7). Ob die Gutachter die Angaben der Beschwerdeführerin
nicht korrekt wiedergegeben haben oder ob
die Beschwerdeführer in
allenfalls selbst widersprüchliche Anga ben machte, lässt sich indes sen
im vorliegenden Verfahrensstadium nicht eru ieren. Jedenfalls handel t es sich bei den von
der Beschwerdeführer in vorge brachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. ob die Beschwerdeführerin angestellte oder freischaffende Haushälterin war , vgl. Urk. 1 S.
E. 7 ff. ).
E. 10 ) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerd eführerin nicht relevant sind. Selbst wenn den Gutachter n
solche Fehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische Beurteilung geschlossen werden. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblich tatsachenwidrigen Übersetzungen (Urk. 1 S. 9 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 2) , bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte , an der Qualifikation des beigezo genen Dolmetschers zu zweifeln (vgl. auch Urk. 9/Z234) . 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt , die sich aus den medizinischen Akten ergebende Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II werde von den Gutachtern nicht aufgeführt (Urk. 1 S. 13) , ist darauf hinzuweisen, dass d ie Gutachter dies bezüglich ausdrücklich festhie lten, dass im Dokumentationsbogen für Erstkon sultationen noch die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II gestellt worden sei, diese dann aber in den nachfolgenden Berichten nicht mehr erwähnt worden sei und keine Befunde an der Halswirbelsäule vermerkt worden seien . Im Vorder grund gestanden seien die thorakalen Beschwerden und die Schulter schmerzen links (Urk. 9/ZM73 S. 30). 4.4
Auch der nicht datierte Bericht von Dr. med. A.___ , Psychiatrie, Psychothera pie FMH (Urk. 3/7) , vermag das
Gutachten
nicht in Frage zu stellen beziehungsweise rechtfertigt keine erneute psychiatrische Begutachtung . Wegen der unterschiedliche n Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizini schen Experten andererseits ist es nicht geboten , eine medizinische Administra tivexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen als die Experten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014, BGE 124 I 170 E. 4 ) . 4.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , es sei eine polydisziplinäre Begut achtung durchzuführen , da sich eine
Chronifizierung abzeichne (Urk. 1 17), verkennt sie , dass eine solche bereits durchgeführt worden ist. 4.6
Nach dem Gesagten erübrigt sich die erneute Anordnung einer poly disziplinären Begutachtung. Somit erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00142 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
7. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur dieser substituiert durch Rechtsanwalt Michael Keiser Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1952 geborene X.___ war als Haushalt sa nge stellte tätig und bei der Zürich Versicherung s-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Januar 2013 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei eine Schulterkontusion links, eine Thorax kontusion links, ein stumpfes Abdominaltrauma , eine BWS-Distorsion, gering dislozierte laterale Rippenfrakturen der 1. b is 1 0. Rippe links und eine minimal dislozierte Fraktur des Manubrium
sterni mit retrosternalem/prävaskulärem Hämatom zuzog (Urk. 9/ZM3 und Urk. 9/ZM4 ). Die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. In der Folge liess sie die Versicherte bei der Y.___
interdis ziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch) begut achten (Expertise vom 26. Juni 2015, Urk. 9/ZM73).
Mit Verfügung vom 29. September 2015 stellte sie die Leistungen für Heilbehandlungen und Tag gelder per 17. Januar 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung (Urk. 9/Z205). 1.2
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 Einsprache und beantragte unter anderem eine neue polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/Z225/1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens tätigte die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG weitere medizinische Abklärungen. Am 10. März 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine erneute orthopädische Begutach tung erforderlich sei, da der orthopädische Gutachter in der Expertise vom 26. Juni 2015 die fehlende Unfallkausalität mit dem Unfallmechanismus begründet habe, jedoch von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Als Gutachter wurde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vorgeschlagen (Urk. 9/Z261). Mit Eingabe vom 12. April 2016 hielt die Versicherte an ihrem e inspracheweise gestellten Antrag, eine neue polydis ziplinäre Begutachtung durchzuführen, fest (Urk. 9/Z266/1). Diesen Antrag lehnte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 ab und ordnete ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin Orthopädische Chirurgie bei Dr. Z.___ an (Urk. 9/Z276). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
8. Juni
2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Y.___ -Gut achten sei aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, eine neue polydiszipli näre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 = Urk. 9/Z283) .
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom
22. August 2016 wurde die Beschwer deantwort der Beschwerdeführer in zuge stellt und die prozessualen Anträge
um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels
und einer öffentlichen Verhandlung wurden
abgewiesen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme ein (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin in der Fachrichtung orthopädische Chirurgie festgehalten und Dr. Z.___ als Gutachter vorgeschlagen hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art.
46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1. 2.
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens
die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren
bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tat sächlichen Nachteil bewirke ( vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen ). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 ). 1.3
Somit ist auf d ie vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.
2.1
Wird eine Begutachtung veranlasst un d mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden
(vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2
G emäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage 2015, Art. 43 N 20 ) . Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollstän dig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und ei ne Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second
opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicher ten Person noch s eitens des Versicherungsträgers ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N 27). 2.3
Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztli che Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind,
auf allseitigen Untersuchungen beruhen , auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen , in Kenn tnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind , in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerun gen der medizinischen Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). 3.
3.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gegen eine Begut achtung in allen Fachdisziplinen und für eine Begutachtung allein der im Vor dergrund stehenden Schulterbeschwerden spreche, dass die übrigen Beschwer debilder von den Y.___ -Gutachtern schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden seien und insbesondere – anders als bei den Schulterbeschwerden – die Unfallkausalität nicht unter Hinweis auf einen falsch angenommenen Unfallme chanismus verneint worden sei (Urk. 2 S. 5) 3.2
Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Art der Kollision sei für alle medizinischen Fachdisziplinen massgebend. Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich die Art der Kollision und mithin die beim Unfall auf den Körper wirkenden Kräfte selektiv auf das orthopädische Teilgut achten auswirk en und die anderen Fachdisziplinen unberührt lassen sollten. Im
Y.___ -Gutachten fänden sich zudem zahlreiche Aktenwidrigkeiten, Widersprü che und Unvollständigkeiten , welche es nicht erlaubten , diesem volle Beweis kraft zuzuerkennen (Urk. 1 S. 7 ff. ). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
eine erneute interdisziplinäre Begutachtung notwen dig ist . Unbestritten ist, dass ein neues orthopädisches Gutachten einzu holen ist. 4.
4.1
Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, wurde im Gutachten vom 26. Juni 2015 von einem frontalen Aufprall ausgegangen (vgl. Urk. 9/ZM73 S. 28), was jedoch nicht mit den Akten übereinstimmt (vgl. Urk. 9/Z114) . In Bezug auf die Schulterschmerzen links wurde die Unfallkausalität aufgrund des
fälschlicher weise angenommenen Unfallmechanismus (Frontalkollision) als nicht überwie gend wahrscheinlich erachtet (Urk. 9/ZM73 S. 30 f. ). Diesbezüglich kann auf das Gutachten nicht abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Besch werdefüh rerin ist der Unfallmechanismus – wenn überhaupt - lediglich hinsichtlich der orthopädischen
Beurteilung von Relevanz . So wurde er nur zur Verneinung der Unfallkausalität der Schulterbe schwerden herangezogen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ohnehin keine relevanten funktionellen Einschränkungen erkannt werden konnten und eine klare Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den objektivier baren Befunden besteht ( vgl. Urk. 9/ZM73 S. 34).
Aus neurologischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, dass sich keine Hinweise für eine relevante Schädigung zentraler oder peripherer Nervenstrukturen fänden (Urk. 9/ZM73 S. 34). Aus psychiatrischer Sicht kommt das Gutachten zum Schluss, dass keine psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden könne ( Urk. ZM73 S. 35). Inwiefern der fälschlicherweise angenommene Unfallmecha nismus
auf die rheumatologische, die neurologische und die psychiatrische Beurteilung einen Einfluss haben soll, ist nicht ersichtlich. 4.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , das Gutachten enthalte zahlrei che Aktenwidrigkeiten, Widersprüche und Unvollständigkeiten (Urk. 1 S. 7). Ob die Gutachter die Angaben der Beschwerdeführerin
nicht korrekt wiedergegeben haben oder ob
die Beschwerdeführer in
allenfalls selbst widersprüchliche Anga ben machte, lässt sich indes sen
im vorliegenden Verfahrensstadium nicht eru ieren. Jedenfalls handel t es sich bei den von
der Beschwerdeführer in vorge brachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. ob die Beschwerdeführerin angestellte oder freischaffende Haushälterin war , vgl. Urk. 1 S. 10 ) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerd eführerin nicht relevant sind. Selbst wenn den Gutachter n
solche Fehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische Beurteilung geschlossen werden. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblich tatsachenwidrigen Übersetzungen (Urk. 1 S. 9 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 2) , bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte , an der Qualifikation des beigezo genen Dolmetschers zu zweifeln (vgl. auch Urk. 9/Z234) . 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt , die sich aus den medizinischen Akten ergebende Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II werde von den Gutachtern nicht aufgeführt (Urk. 1 S. 13) , ist darauf hinzuweisen, dass d ie Gutachter dies bezüglich ausdrücklich festhie lten, dass im Dokumentationsbogen für Erstkon sultationen noch die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II gestellt worden sei, diese dann aber in den nachfolgenden Berichten nicht mehr erwähnt worden sei und keine Befunde an der Halswirbelsäule vermerkt worden seien . Im Vorder grund gestanden seien die thorakalen Beschwerden und die Schulter schmerzen links (Urk. 9/ZM73 S. 30). 4.4
Auch der nicht datierte Bericht von Dr. med. A.___ , Psychiatrie, Psychothera pie FMH (Urk. 3/7) , vermag das
Gutachten
nicht in Frage zu stellen beziehungsweise rechtfertigt keine erneute psychiatrische Begutachtung . Wegen der unterschiedliche n Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizini schen Experten andererseits ist es nicht geboten , eine medizinische Administra tivexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen als die Experten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014, BGE 124 I 170 E. 4 ) . 4.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , es sei eine polydisziplinäre Begut achtung durchzuführen , da sich eine
Chronifizierung abzeichne (Urk. 1 17), verkennt sie , dass eine solche bereits durchgeführt worden ist. 4.6
Nach dem Gesagten erübrigt sich die erneute Anordnung einer poly disziplinären Begutachtung. Somit erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht