opencaselaw.ch

UV.2016.00141

Gutheissung; Unfallkausalität der geklagten Kniebeschwerden bejaht

Zürich SozVersG · 2017-07-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___

arbeitete seit dem 1. November 20 07 als Operatorin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11 . Juni 2012 rutschte sie auf einer Wasser lache

aus

und fiel zu Boden. Dabei zog sich die Versicherte u.a. eine Kniege lenksdistorsion links zu

(Unfallmeldung vom 14 . Juni 2012, Urk. 2/6 /1, vgl. auch Urk. 2/6/72). Daraufhin

war

sie

bis zum 1. Juli 2012

zu 100 % und vom 2. Juli

2012 bis am 2 6. Juli

2012 zu 50 %

Arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 2/6/7,

Urk. 2/6/10, Urk. 2/6/13). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/6/2 f.). Der erstbehandelnde Arzt

diagnos tizierte eine laterale Bandläsion im oberen Sprunggelenk

links sowi e den Ver dacht auf eine Gelenkb innenläsion im linken Knie un d in der linken Schulter . Ausserdem

verschrieb er eine Physiotherapie (Urk. 2/6/20, Urk. 2/6/ 5, mit zwei facher Verlängerung,

Urk. 2/6/ 8 f.) und veranlasste er d as am 2 3. August 2012

im Röntgeninstitut Z.___ durchgeführte MRI des linken Kniegelenks (Urk. 2/6/12), dessen Interpretation in der Folge zu ärztlichen Differenzen führte . Anlässlich des o rthopädischen Konsilium s

vom 21. November 2012 empfahl

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, gestützt auf seine eigene klinische Untersuchung sowie die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 eine a rthr oskopische

Teilmenis kektomie

und Bilanzierung der vorderen Kreuz band situation

(Urk. 2/6/13), deren Kostenübernahme die Suva mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 ablehnte und dies damit begründete, es würden ge stützt auf das MRI vom 2 3. August 2012 keine unfallkausalen Verletzungen vorliegen (Urk. 2/6/ 15, Urk. 2/6/ 17). Dagegen opponierten sowohl Dr. A.___ als auch die Versicherte, vertreten durch ihre Rechtsschutz versicherung, welche die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 durch das Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut B.___, analysieren liess (Urk. 2/6/19, Urk. 2/6/26, Urk. 2/6/28, Urk. 2/6/31, Urk. 2/6/42 /2 f ., Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 6. August

2013, Urk. 2/6/42 / 3 ff.) . Am 1 4. Januar

2013 führte Dr. A.___

die

arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral links in der Klinik D.___

durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 2/6/29) . Am 1 5. Januar 2013 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Suva, eine Aktenbeurteilung

(ohne Ope rationsbericht vom 15. Januar 2013) vor (Urk. 2/6/24). Postoperativ verordnete Dr. A.___ eine physiotherapeutische

Nachbehandlung (Urk. 2/6/35), deren Kostenübernahme die Suva ebenfalls ablehnte (Urk. 2/6/36). Zur Interpretation und Ab klärung der Unfallkausalität der MRI -Bilder vom 2 3. August 2013 ver an lasste die Suva die Aktenb eurteilung der Universitätsklinik F.___ vom 1 8. September 2013 (Urk. 2/6/44 f.). Gestützt darauf hielt sie mit Schreiben vom 2 4. September 2013 (vgl. Urk.2/6/ 48) sowie einsprachefähige r Verfügung vom 2 6. November 2013 (Urk. 2/6/55) an ihrem Standpunkt fest und lehnte eine Leis tungspflicht im Zusammenhang mit den geklagten linksseitigen Kniebe schwerden mangels Unfallkausalität ab (vgl. auch Stellungnahme von Dr. E.___ vom 20. September 2013, Urk. 2/6/47). Die von der Versicherten am 6. Januar 2014 dagegen erhobene Ei n sprache (Urk. 2/6/ 59) wies die Suva mit Einsprache ent scheid vom 11. Dezember 2015 (Urk. 2 /2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am

29. Januar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vo m 11 . Dezember 2016 aufzuheben und es seien ih r die gesetzlich geschulde ten Leistungen zuzusprechen . Eventualiter seien weitere Sachverhaltsab klä rung en

vor zunehmen (Urk. 2/ 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 3 . März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5/3), was de r Beschwerdeführer in am 7 . März 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/5/7) . Mit Urteil VBE.2016.69 vom 2 1. April 2016 trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde vom

29. Januar 2016 nicht ein und über wies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 1/1 ff.).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

11. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf den Standpunkt, es sei gestüt zt auf die kreisärztliche B eurteilung vom 1 5. Januar 2013 resp. Stellungnahme von Dr. E.___

vom 20. September 2013 sowie Einschätzung von Prof.

Dr. G.___ vom 1 8. September 2013 da von auszugehen, dass die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Juni 2012

stünden (Urk. 2 S. 4) . Demgegenüber seien Dr. A.___ und Dr. C.___ fälschlicherweise von einem Treppensturz ausge gangen (Urk. 1 S.

5 f.). Ausserdem sei aufgrund de r

Formulierungen von Dr. C.___

nicht ausgewiesen, dass die geklagten Kniebeschwerden überwie gend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 1 S.

6). In ihrer Beschwerdeant wort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ergänzend aus, angesichts der Auftragslage sei bereits die Neutralität von Dr. C.___ fraglich. Ferner werde bestritten, dass er die fachliche n Anforderungen

erfülle, die Kausalitäts frage zu beantworten .

Demgegenüber seien die Kreisärzte Fachärzte in der Unfallmedizin mit besonders ausgeprägten traumatologischen Kenntnissen und Erfahrungen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) . Im Übrigen sei bereits der Erstbeurteilung der MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 seitens Dr. med. H.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie und Röntgendiagnostik, Röntgeninstitut Z.___, ein degenerativer Zustand zu ent nehmen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.6). Ausserdem legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend einen weiteren am 11.

Novem ber 2013 erlittenen Sturz zu den Akten (Urk. 2/5/ 4 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in wandte dagegen im Wesentlichen ein, die gemeldeten Knieschmerzen seien gestützt auf die Berichte von Dr. A.___

und

Dr. C.___

überwiegend kausal auf den Unfall vom 1 1. Juni 2012 zurückzuführen. Für die medizinische Beurteilung der Kausalität sei es gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 1 4. August

2014 unerheblich, ob die Ver letz ung durch einen Treppensturz oder ein Ausrutschen erfolgt seien.

Sollten am tatsächlichen Unfallhergang irgendwelche Zweifel bestehen, seien Augen zeug innen des Unfalls zum Unfallhergang zu befragen (Urk. 1 S. 3 und 5). Sodann vermöge die Einschätzung von Prof.

Dr. G.___

den bundesgerichtlichen Kri terien an den vollen Beweiswert eines medizinischen Berichtes nicht annähernd zu genügen (Urk. 1 S. 11 f.). Eventualiter sei zur Abklärung des natürliche n Kau salzusammenhang s zwischen den geklagten Knieverletzungen und dem Un fall ereignis vom 1 1. Juni 2012 ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 13). 3. 3.1

Gestützt auf das MRI des linken Kniegelenks vom 2 3. August 2012 notierte Dr. H.___ folgende Befunde (Urk. 2/6/12): - Kein Erguss wenn auch klein e platte Bakerzyste ausgebildet; - d er Innenmeniskus im Vorderhorn und mittlere n Abschnitt intakt, im Hinterhorn mit ausgiebiger binnenständiger Signalanhebung

mukoider Alteration Grad II-III, die beginnend kleinfokal auf

sagittale Schichthöhe die Unterfläche erreicht, dortig Übergang z ur chronischen Hinter horn läsion, d er Aussenmen iskus intakt; - v orderes und hinteres Kreuzband, die Kollateralligamente, der Tractus

ilio tibialis suffizient erhalten; - d istaler Quadriz epssehnenans atz, das Ligamentum patellae ohne Befund . Recht gut geformte Kniescheibe, die bei gestrecktem Gelenk zentriert ist, d er retropatelläre

Knor pelbelag

erhalten; - m edialseits

femorotibial geringe oberflächliche Knorpelusuren Grad I-II, (plattes kleines intraossäres Ganglion dorsals eits am medialen Tibia pla teau); - lateralseits das femorotibiale Kompartiment erhalten . 3.2

Im Konsiliarbericht vom 2 1. November 2012 notierte

Dr. A.___

anamnestisch ein Rotationstrauma nach Treppensturz am 1 1. Juni 201 2. G est ützt auf die MRI-Bilder vom 23. August

2012 zeige sich ein komplexer Meniskusriss medial. Ausser dem sei das vordere Kreuzband am proximalen Ansatz deutlich aufge quollen. Im Rahmen seiner klinischen Untersuchung stellte

Dr. A.___ ein deut liches Schonhinken, einen d eutliche n Erguss links, ein

a ngedeutetes Exten sionsdefizit, deutliche Menis ku s zeich en, zusätzlich

eine deutliche, antero -medi ale Instabilität links gegenüber rechts mit eindrücklicher Seitendifferenz sowie eine strecknah nur leicht vermehrte Instabilität mit sattem Anschlag fest. Dr. A.___ kam zum Schluss, es bestehe ein Status nach Knie b innenläsion links mit blockierender Meniskussituation, wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Er

empf a h l eine arthroskopische

Teilmeniskektomie sow ie Bilan zie rung der vorderen Kr e u zbandsituation mit anschliessender Physiotherapie (Urk. 2/6/13). 3.3

In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 hielt

Dr. E.___

fest, die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 würden ausschliesslich degenerative Verände rungen zeigen und keinerlei Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung geben (Urk. 2/6/15). 3.4

Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 2/6/19/1) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, das MRI vom 2 3. August 2012 zeige einen komplexen Meniskusriss (nicht degenerativ!) sowie eine Teilruptur des Kreuzbandes. Letzte res entspreche auch seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 21. November 2012 (vgl. E. 3.2) . 3.5

Im Operationsbericht betreffend die arthroskopische

Teilmeniskektomie

medial und lateral links vom 14 . Januar 2013 notierte Dr. A.___

im Wesentlichen

einen komplexen Meniskusriss medial, nicht ganz bis an die Basis gehend, ursprünglich wahrscheinlich Korbhenkel. Die Basis sei zum Teil fischmaulartig auf gesplittet . Ferner bestehe i m Interkondylärraum

ein weiter Notch entspre chend einer Subtotalruptur des vorderen Kreuzbandes.

Im Bereich des lat erale n Kompartiment s

stellte Dr. A.___

ein en grossen Korbhenkelriss des lateralen Meniskus mit Einriss praktisch bis in den Hiatus fest (Urk. 2/6/29 /1) . 3.6

Im Rahmen seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 1 5. Januar 2013 kam Dr. E.___ zum Schluss, die MRI -Bilder vom 2 3. August 2012 zeig t en weder einen adäquaten

Bone

bruise noch für eine Distorsion typische Veränderungen im Bereich der Kollateral- bzw. Kreuz bänder. Es könne sich also nur um ein Bagatelltrauma handeln. Die Meniskusläsion sei eindeutig degenerativer Art wie vom Radiologen beschrieben. Nach eigener Beurteilung komme er (Dr. E.___) hier zu einem identischen Ergebnis. Demgegenüber sei die von

Dr. A.___

pos tulierte Teil ruptur des Kreuzbandes (vorderes oder hinteres?) angesichts dessen eigenen Befundung, wonach wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuz bandes bestehe, nicht nachvollziehbar . Zusammenfassend handle es sich vorlie gend

lediglich um ein Bagatelltrauma resp. eine Distorsion und/oder Prellung, deren Folgen spätestens nach zwei Monaten als abgehe ilt angesehen werden kö nn ten . Alle darüber hinaus gemachten Beschwerden seien Folgen der ein drück l ichen degenerativen Veränderun gen im Bereich des linken Kniegelenks. Durch den Unfall liege auch keine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vor zustandes vor, da im MRI keine posttraumatischen Veränderungen gesehen werden könn t en (Urk. 2/6/24) . 3. 7

Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2013 führte Dr. A.___ aus, im Bericht vom 21 .

November 2012 habe sich selbstverständlich ein Schreibfehler eingeschli chen. Gemeint habe er natürlich, es bestehe wahrscheinlich eine kleine (statt keine)

Ruptur. Ausserdem seien die neueren Erkenntnisse gemäss Operations bericht vo m 1 4. Januar 2013 im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen (Urk. 2/6/28 f.). 3. 8

In seiner Aktenanalyse vom 6. August 2013 notierte Dr. C.___ zur Vorge schichte, die Beschwerdeführerin sei am 1 1. Juni 2012 auf der Treppe aus ge rutscht und zu Boden gefallen (Urk. 2/6/42/3). Gestützt auf die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 er hob er sodann folgende Befunde (Urk. 2/6/42/4) : - Die Kondylen

seien von dezenten osteophytären Anbaut en umgeben, bevor zugt im lateral en Kompartiment. Der Knorpelüberzug der Gelenk flächen

sei im Randbereich der medialen Kondylen leicht ausgedünnt, ansonsten normal. - Die synovial e Flüssigkeit sei geringfügig vermehrt. In typischer Loka lisation fände sich eine knapp über 2 cm lange und bis zu 2 mm dicke Bakerzyste . - Die Subs tanz des medialen Meniskus weise im Bereich der Pars inte r m edia und im Hinterho rn ein insgesamt inhomogenes, deutlich ver stärktes Signal auf. Z usätzlich zeige sich hi er eine schräg longitudinal verl aufende, lineare Signalerhöhung, welche die dis tale Meniskus ober fläche erreiche und somit einer Sign alalteration Grad III entspreche . - Der lat e rale Meniskus sei zwar homogen und signalarm, aber atypisch geformt: Neben der üblichen, im Querschnitt dreieckigen Figur fände sich zwischen den Gelenkflächen liegend, fast bis in den Interkondy lär raum reichend, zusätzlich ein scheibenförmiger, deutlich unter 1 mm dünner und bis zu 14 mm breiter Meniskusanteil.

Bei dieser Befundlag e stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 2/6/42/5): - Longitudinal verlaufender, lappenfö rm iger Riss im mittleren und hinte ren Dri ttel des medialen Meniskus mit Ö dem in der Menisku ssubstanz, d.h. relativ frisch - Hochgradiger Verdacht auf einen nicht frischen Korbhenkelriss des Aussen meniskus . Differential diagnostisch auch diskoi der (scheiben för miger) Meniskus od er eine Kombination von beiden - Relativ frischer Teilriss des vorderen Kreuzbades mit noch bestehendem Ödem, wobei schätzungsweise über 50 % der Fasern unterbrochen seien

Damit lie ssen sich mindesten s zwei frische Läsionen erkennen: Im Bereich des mittleren und hinteren Drittels des Innenmeniskus sowie auch im Verlauf des gesamten vorderen Kreuzbandes . Konkret bestehe ein relativ frischer medialer Meniskusriss. Bei der zweiten Läsion im Bereich des Aussenmeniskus lasse sich allerdings nicht sicher erkennen, ob es sich um einen nicht frischen Riss oder um eine angeborene Anomalie, nämlich einen Scheibenmeniskus, handle. Somit bestehe mindestens eine frische Läsion, die mit überwiegender Wahrschein lichkeit geeignet sei, eine Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Juni 2012 zu sein.

Sodann fänden sich radiologisch Hinweise auf eine relativ frische Teil ru ptur des vorderen Kreuzbandes, welche überwiegend wahrscheinlich unfall kau sal sei . In nerhalb des dokumentierten Zeitraumes würden sich kein erlei

Hinweis e auf eine Verschlimmerung der vorbestehenden, sehr gering gradig aus geprägten Arthrose ergeben (Urk. 2/6/42/6 f.) . 3. 9

In seiner Aktenbegutachtung vom 18. September 2013 hielt Prof.

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Diagnostische Radiologie und Chefarzt der Uniklinik F.___, fest, es bestehe ein schräger Einriss am medialen Menis kushinterhorn, fraglich die Unterfläche erreichend. Eine Läsion dieses Typs sei in der Regel eher degenerativ bedingt. Schlüssige Kriterien zur Unterscheidung von einer posttraumatischen Meniskusläsion seien indes nicht vorhanden. Der laterale Meniskus sei normal. Das vordere Kreuzband sei in Kontinuität; es zeige einzig bezüglich des anterolateralen Bündels eine leichte Signalveränderung in den Gradienten-Echosequenzen, dies wahrscheinlich einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechend (Urk. 2/6/45). 3. 10

Bezugnehmend auf die Einschätzung von Prof.

Dr. G.___ vom

18. Septem ber 2013 hielt Dr. C.___ in

einer

erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2013 fest, u nter Mitberücksichtigung der Befunde und Bilder aus der arthroskopischen Operation, d er klinischen Befunde sowie de s Unfallher gang s

spreche alles für eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Verletz ung des media l en Meniskus, des vorderen Kreuzbandes und des lateralen Menis kus. Insbesondere habe d er mediale Meniskusriss die Meniskusoberfläche erreicht

und seien degenerative Risse in der Regel mit andere n degenerativen Verän de rungen vergesellschaftet, was vorliegend kaum der Fall sei. Im Übrigen passe die Vorgeschichte zu einem frischen Riss und habe die Arthroskopie einen solchen eindeutig bestätigt. Sodann halte er auch an der traumatischen Ätio logie der Läsion des vorderen Kreuzbandes fest, zumal die von Prof. Dr.

G.___ postulierte mukoide Degeneration selten, Risse dagegen häufig und sehr oft mit einer Verletzung des medialen Meniskus vergesellschaftet seien. Ausserdem spreche auch die Bildmorphologie eher für eine Verletzung und habe der a rthroskopische Befund, welcher stets als Ref erenz herangezogen werden müsse, eindeutig eine Verletzung

ausgewiesen (Urk. 2/6/58). 4. 4.1

Entgegen der Beschwerdegegnerin leuchten d ie

in Kenntnis und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegebene Analyse vom 6. August 2013

und

die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 2 2. November 2013 (Urk. 2/6/58)

in der Darlegung der medizinischen Situati on und Zusammenhänge ein .

Ins besondere hat Dr. C.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten

einlässlich Stellung bezogen und seine abweichende Ei nschätzung plausibel begründet.

Darüber hinaus

lässt sich seine Beurteilung mit dem Bericht des erstbehan delnden Arztes, welcher bereits anlässlich der Erstkonsultation vo m 1 3. Juni 2012

den Verdacht auf eine Gelenk b innenläsion erhob und Anzeichen frischer Läsionen notierte (Schwellung und Hämatom), und dem Arthroskopi e-Befund vom 1 4. Januar 2013

in Einklang bringen .

4.2

Demgegenüber lag der Beurteilung von Prof.

Dr. G.___

offensichtlich nicht die vollständige Aktenlage zugrunde und erging seine Beurteilung insbesondere in Unkenntnis des Arthroskopie-Befundes vom 1 4. Januar

2013 (vgl. Urk. 2 /6/44) .

Darüber hinaus lässt seine knapp gehaltene Einschätzung eine nachvollziehbare Begründung vermissen . Insbesondere führt Prof. Dr. G.___ nicht aus, weshalb der Meniskusriss am medialen Hinterhorn „eher“ degene ra tiver Art und die Veränderungen am vorderen Kreuzband „wahrscheinlich“ einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechen. Kommt hinzu, dass sich Prof. Dr. G.___ mit der divergierenden Einschätzung von Dr. C.___

nicht auseinandersetzte und er sich auch nachträglich und auf wiederholtes Ver langen hier zu nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 2/6/69 f.).

Daran vermag auch der Umstand, dass er als Chefarzt der Uniklinik F.___ und – so wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht – „als führender, international anerkannter und bekannter Spezialist“ fungiert (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.6), selbstredend nichts zu ändern.

4.3

Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt allein d ie Tatsache, dass Dr. C.___ von der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin

mit einer Aktenanalyse beauftragt worden war, nicht schon auf mangelnde Objektivität schliessen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) . Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Mis s trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Solche Umstände hat die Beschwerdegegnerin indes nicht geltend gemacht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. 4.4

In wiefern Dr. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, mit beruflichem Schwer punkt in der funktionell en Diagnostik des Bewegungsapparates im MRI, zuletzt Leiter des Röntgeninstitut s

B.___ AG (2006 – 2013) sowie Chefarzt, Abteilung für Radiologische Diagnostik, am Spital I.___ GmbH (1996 – 2006),

den „fachlichen Anforderungen“ zur Erörterung der vorliegend inte ressie renden Fragen

nicht genügen soll (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) hat die Beschwer degegnerin nicht substantiiert und ist auch nicht einsichtig. Zu Recht bringt sie gleichzei tig vor, bei genauerer Betrachtung würden die Einschätzungen von Dres . C.___ und E.___ lediglich in der Deutung der Befunde divergieren (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.7) .

Im Gegensatz zu Dr. C.___ setzt sich Dr. E.___ indes nicht mit dem Arthroskopiebefund auseinander . In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass d en Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Beweiswert zu kommt wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder g ar wie einem Gerichtsgutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 4.5

Der Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach bereits der MRI-Erstbe fun dung von 2 3. August 2012 durch Dr. H.___ ein degenerativer Zustand zu ent nehmen ist, kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.1). Jedenfalls hat Dr. H.___ nicht explizit einen degenerativen Zustand festgehalten. Vielmehr handelt es sich dabei um die (erstmals) mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 abge ge bene Interpretation der fraglichen MRI-Bilder seitens Dr. E.___ (vgl. E. 3.3). 4.6

Der Vollständigkeit

halber ist schliesslich festzuhalten, dass der in der

A kten a nalyse vom 6. August 2013 fälschlicherweise als St urz auf der Treppe (statt richtigerweise als Ausrutschen auf ebenem, nassem Grund) bezeichnete Unfall hergang d er überzeugenden medizinischen Einschätzung von Dr. C.___

selbst redend keinerlei Abbruch zu tun vermag. Ein Torsionstrauma ist initial belegt (Urk. 2/6/20). In einer ergänzenden Stellungnah me vom 1 4. August 2013 führte Dr. C.___ denn auch in einsichtiger Weise aus, eine kombinierte Meniskus- und Bandverletzung sei sowohl mit einem einfachen Sturz als auch mit einem Treppensturz vereinbar. Mithin würde ein Sturz auf flachem, nassen Untergrund oder Fehltritt eine

ebensolche Verletzung nicht aus schliessen . So seien Menis kus- und Bandverletzungen einzeln oder in der Kombination sowohl bei einfachen als auch bei Treppenstürzen aus der klinischen Praxis bekannt (Urk. 2/6/84).

Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und überzeugende Ein schätzung von Dr. C.___

davon auszugehen, dass jedenfalls zwischen dem me dia len Meniskus riss

und

der Teilruptur im vorderen Kreuzband und dem Unfall ereignis vom 1 1. Juni 2012 mit überwiegender Wahrscheinlich ein natürlich er

Kausalzusammenhang besteht. Inf olgedessen ist die Beschwerdegegnerin für die

in diesem Zusammenhang entstandenen Heil ungs kosten (sowie den ggf. ent sta n denen Taggeldanspruch) leistungspflichtig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 1. Dezember 2015. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerde führer in eine Prozessentschädigung au s richten . Diese ist nach Art. 61 lit . g des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2‘000 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Suva vom 11. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Suva für die Ge sund heitsschädigung am linken Knie im Sinne der Erwägungen leistungspflichtig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___

arbeitete seit dem 1. November 20 07 als Operatorin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11 . Juni 2012 rutschte sie auf einer Wasser lache

aus

und fiel zu Boden. Dabei zog sich die Versicherte u.a. eine Kniege lenksdistorsion links zu

(Unfallmeldung vom 14 . Juni 2012, Urk. 2/6 /1, vgl. auch Urk. 2/6/72). Daraufhin

war

sie

bis zum 1. Juli 2012

zu 100 % und vom 2. Juli

2012 bis am 2 6. Juli

2012 zu 50 %

Arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 2/6/7,

Urk. 2/6/10, Urk. 2/6/13). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/6/2 f.). Der erstbehandelnde Arzt

diagnos tizierte eine laterale Bandläsion im oberen Sprunggelenk

links sowi e den Ver dacht auf eine Gelenkb innenläsion im linken Knie un d in der linken Schulter . Ausserdem

verschrieb er eine Physiotherapie (Urk. 2/6/20, Urk. 2/6/ 5, mit zwei facher Verlängerung,

Urk. 2/6/ 8 f.) und veranlasste er d as am

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

11. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 3. August 2012

im Röntgeninstitut Z.___ durchgeführte MRI des linken Kniegelenks (Urk. 2/6/12), dessen Interpretation in der Folge zu ärztlichen Differenzen führte . Anlässlich des o rthopädischen Konsilium s

vom 21. November 2012 empfahl

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, gestützt auf seine eigene klinische Untersuchung sowie die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 eine a rthr oskopische

Teilmenis kektomie

und Bilanzierung der vorderen Kreuz band situation

(Urk. 2/6/13), deren Kostenübernahme die Suva mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 ablehnte und dies damit begründete, es würden ge stützt auf das MRI vom 2 3. August 2012 keine unfallkausalen Verletzungen vorliegen (Urk. 2/6/ 15, Urk. 2/6/ 17). Dagegen opponierten sowohl Dr. A.___ als auch die Versicherte, vertreten durch ihre Rechtsschutz versicherung, welche die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 durch das Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut B.___, analysieren liess (Urk. 2/6/19, Urk. 2/6/26, Urk. 2/6/28, Urk. 2/6/31, Urk. 2/6/42 /2 f ., Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 6. August

2013, Urk. 2/6/42 /

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf den Standpunkt, es sei gestüt zt auf die kreisärztliche B eurteilung vom 1 5. Januar 2013 resp. Stellungnahme von Dr. E.___

vom 20. September 2013 sowie Einschätzung von Prof.

Dr. G.___ vom 1 8. September 2013 da von auszugehen, dass die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Juni 2012

stünden (Urk. 2 S. 4) . Demgegenüber seien Dr. A.___ und Dr. C.___ fälschlicherweise von einem Treppensturz ausge gangen (Urk. 1 S.

5 f.). Ausserdem sei aufgrund de r

Formulierungen von Dr. C.___

nicht ausgewiesen, dass die geklagten Kniebeschwerden überwie gend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 1 S.

6). In ihrer Beschwerdeant wort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ergänzend aus, angesichts der Auftragslage sei bereits die Neutralität von Dr. C.___ fraglich. Ferner werde bestritten, dass er die fachliche n Anforderungen

erfülle, die Kausalitäts frage zu beantworten .

Demgegenüber seien die Kreisärzte Fachärzte in der Unfallmedizin mit besonders ausgeprägten traumatologischen Kenntnissen und Erfahrungen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) . Im Übrigen sei bereits der Erstbeurteilung der MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 seitens Dr. med. H.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie und Röntgendiagnostik, Röntgeninstitut Z.___, ein degenerativer Zustand zu ent nehmen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.6). Ausserdem legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend einen weiteren am 11.

Novem ber 2013 erlittenen Sturz zu den Akten (Urk. 2/5/ 4 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in wandte dagegen im Wesentlichen ein, die gemeldeten Knieschmerzen seien gestützt auf die Berichte von Dr. A.___

und

Dr. C.___

überwiegend kausal auf den Unfall vom 1 1. Juni 2012 zurückzuführen. Für die medizinische Beurteilung der Kausalität sei es gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 1 4. August

2014 unerheblich, ob die Ver letz ung durch einen Treppensturz oder ein Ausrutschen erfolgt seien.

Sollten am tatsächlichen Unfallhergang irgendwelche Zweifel bestehen, seien Augen zeug innen des Unfalls zum Unfallhergang zu befragen (Urk. 1 S. 3 und 5). Sodann vermöge die Einschätzung von Prof.

Dr. G.___

den bundesgerichtlichen Kri terien an den vollen Beweiswert eines medizinischen Berichtes nicht annähernd zu genügen (Urk. 1 S. 11 f.). Eventualiter sei zur Abklärung des natürliche n Kau salzusammenhang s zwischen den geklagten Knieverletzungen und dem Un fall ereignis vom 1 1. Juni 2012 ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 13). 3.

E. 3 . März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5/3), was de r Beschwerdeführer in am

E. 3.1 Gestützt auf das MRI des linken Kniegelenks vom 2 3. August 2012 notierte Dr. H.___ folgende Befunde (Urk. 2/6/12): - Kein Erguss wenn auch klein e platte Bakerzyste ausgebildet; - d er Innenmeniskus im Vorderhorn und mittlere n Abschnitt intakt, im Hinterhorn mit ausgiebiger binnenständiger Signalanhebung

mukoider Alteration Grad II-III, die beginnend kleinfokal auf

sagittale Schichthöhe die Unterfläche erreicht, dortig Übergang z ur chronischen Hinter horn läsion, d er Aussenmen iskus intakt; - v orderes und hinteres Kreuzband, die Kollateralligamente, der Tractus

ilio tibialis suffizient erhalten; - d istaler Quadriz epssehnenans atz, das Ligamentum patellae ohne Befund . Recht gut geformte Kniescheibe, die bei gestrecktem Gelenk zentriert ist, d er retropatelläre

Knor pelbelag

erhalten; - m edialseits

femorotibial geringe oberflächliche Knorpelusuren Grad I-II, (plattes kleines intraossäres Ganglion dorsals eits am medialen Tibia pla teau); - lateralseits das femorotibiale Kompartiment erhalten .

E. 3.2 Im Konsiliarbericht vom 2 1. November 2012 notierte

Dr. A.___

anamnestisch ein Rotationstrauma nach Treppensturz am 1 1. Juni 201 2. G est ützt auf die MRI-Bilder vom 23. August

2012 zeige sich ein komplexer Meniskusriss medial. Ausser dem sei das vordere Kreuzband am proximalen Ansatz deutlich aufge quollen. Im Rahmen seiner klinischen Untersuchung stellte

Dr. A.___ ein deut liches Schonhinken, einen d eutliche n Erguss links, ein

a ngedeutetes Exten sionsdefizit, deutliche Menis ku s zeich en, zusätzlich

eine deutliche, antero -medi ale Instabilität links gegenüber rechts mit eindrücklicher Seitendifferenz sowie eine strecknah nur leicht vermehrte Instabilität mit sattem Anschlag fest. Dr. A.___ kam zum Schluss, es bestehe ein Status nach Knie b innenläsion links mit blockierender Meniskussituation, wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Er

empf a h l eine arthroskopische

Teilmeniskektomie sow ie Bilan zie rung der vorderen Kr e u zbandsituation mit anschliessender Physiotherapie (Urk. 2/6/13).

E. 3.3 In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 hielt

Dr. E.___

fest, die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 würden ausschliesslich degenerative Verände rungen zeigen und keinerlei Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung geben (Urk. 2/6/15).

E. 3.4 Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 2/6/19/1) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, das MRI vom 2 3. August 2012 zeige einen komplexen Meniskusriss (nicht degenerativ!) sowie eine Teilruptur des Kreuzbandes. Letzte res entspreche auch seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 21. November 2012 (vgl. E. 3.2) .

E. 3.5 Im Operationsbericht betreffend die arthroskopische

Teilmeniskektomie

medial und lateral links vom 14 . Januar 2013 notierte Dr. A.___

im Wesentlichen

einen komplexen Meniskusriss medial, nicht ganz bis an die Basis gehend, ursprünglich wahrscheinlich Korbhenkel. Die Basis sei zum Teil fischmaulartig auf gesplittet . Ferner bestehe i m Interkondylärraum

ein weiter Notch entspre chend einer Subtotalruptur des vorderen Kreuzbandes.

Im Bereich des lat erale n Kompartiment s

stellte Dr. A.___

ein en grossen Korbhenkelriss des lateralen Meniskus mit Einriss praktisch bis in den Hiatus fest (Urk. 2/6/29 /1) .

E. 3.6 Im Rahmen seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 1 5. Januar 2013 kam Dr. E.___ zum Schluss, die MRI -Bilder vom 2 3. August 2012 zeig t en weder einen adäquaten

Bone

bruise noch für eine Distorsion typische Veränderungen im Bereich der Kollateral- bzw. Kreuz bänder. Es könne sich also nur um ein Bagatelltrauma handeln. Die Meniskusläsion sei eindeutig degenerativer Art wie vom Radiologen beschrieben. Nach eigener Beurteilung komme er (Dr. E.___) hier zu einem identischen Ergebnis. Demgegenüber sei die von

Dr. A.___

pos tulierte Teil ruptur des Kreuzbandes (vorderes oder hinteres?) angesichts dessen eigenen Befundung, wonach wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuz bandes bestehe, nicht nachvollziehbar . Zusammenfassend handle es sich vorlie gend

lediglich um ein Bagatelltrauma resp. eine Distorsion und/oder Prellung, deren Folgen spätestens nach zwei Monaten als abgehe ilt angesehen werden kö nn ten . Alle darüber hinaus gemachten Beschwerden seien Folgen der ein drück l ichen degenerativen Veränderun gen im Bereich des linken Kniegelenks. Durch den Unfall liege auch keine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vor zustandes vor, da im MRI keine posttraumatischen Veränderungen gesehen werden könn t en (Urk. 2/6/24) . 3.

E. 7 Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2013 führte Dr. A.___ aus, im Bericht vom 21 .

November 2012 habe sich selbstverständlich ein Schreibfehler eingeschli chen. Gemeint habe er natürlich, es bestehe wahrscheinlich eine kleine (statt keine)

Ruptur. Ausserdem seien die neueren Erkenntnisse gemäss Operations bericht vo m 1 4. Januar 2013 im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen (Urk. 2/6/28 f.). 3.

E. 8 In seiner Aktenanalyse vom 6. August 2013 notierte Dr. C.___ zur Vorge schichte, die Beschwerdeführerin sei am 1 1. Juni 2012 auf der Treppe aus ge rutscht und zu Boden gefallen (Urk. 2/6/42/3). Gestützt auf die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 er hob er sodann folgende Befunde (Urk. 2/6/42/4) : - Die Kondylen

seien von dezenten osteophytären Anbaut en umgeben, bevor zugt im lateral en Kompartiment. Der Knorpelüberzug der Gelenk flächen

sei im Randbereich der medialen Kondylen leicht ausgedünnt, ansonsten normal. - Die synovial e Flüssigkeit sei geringfügig vermehrt. In typischer Loka lisation fände sich eine knapp über 2 cm lange und bis zu 2 mm dicke Bakerzyste . - Die Subs tanz des medialen Meniskus weise im Bereich der Pars inte r m edia und im Hinterho rn ein insgesamt inhomogenes, deutlich ver stärktes Signal auf. Z usätzlich zeige sich hi er eine schräg longitudinal verl aufende, lineare Signalerhöhung, welche die dis tale Meniskus ober fläche erreiche und somit einer Sign alalteration Grad III entspreche . - Der lat e rale Meniskus sei zwar homogen und signalarm, aber atypisch geformt: Neben der üblichen, im Querschnitt dreieckigen Figur fände sich zwischen den Gelenkflächen liegend, fast bis in den Interkondy lär raum reichend, zusätzlich ein scheibenförmiger, deutlich unter 1 mm dünner und bis zu 14 mm breiter Meniskusanteil.

Bei dieser Befundlag e stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 2/6/42/5): - Longitudinal verlaufender, lappenfö rm iger Riss im mittleren und hinte ren Dri ttel des medialen Meniskus mit Ö dem in der Menisku ssubstanz, d.h. relativ frisch - Hochgradiger Verdacht auf einen nicht frischen Korbhenkelriss des Aussen meniskus . Differential diagnostisch auch diskoi der (scheiben för miger) Meniskus od er eine Kombination von beiden - Relativ frischer Teilriss des vorderen Kreuzbades mit noch bestehendem Ödem, wobei schätzungsweise über 50 % der Fasern unterbrochen seien

Damit lie ssen sich mindesten s zwei frische Läsionen erkennen: Im Bereich des mittleren und hinteren Drittels des Innenmeniskus sowie auch im Verlauf des gesamten vorderen Kreuzbandes . Konkret bestehe ein relativ frischer medialer Meniskusriss. Bei der zweiten Läsion im Bereich des Aussenmeniskus lasse sich allerdings nicht sicher erkennen, ob es sich um einen nicht frischen Riss oder um eine angeborene Anomalie, nämlich einen Scheibenmeniskus, handle. Somit bestehe mindestens eine frische Läsion, die mit überwiegender Wahrschein lichkeit geeignet sei, eine Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Juni 2012 zu sein.

Sodann fänden sich radiologisch Hinweise auf eine relativ frische Teil ru ptur des vorderen Kreuzbandes, welche überwiegend wahrscheinlich unfall kau sal sei . In nerhalb des dokumentierten Zeitraumes würden sich kein erlei

Hinweis e auf eine Verschlimmerung der vorbestehenden, sehr gering gradig aus geprägten Arthrose ergeben (Urk. 2/6/42/6 f.) . 3.

E. 8.6 ), selbstredend nichts zu ändern.

4.3

Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt allein d ie Tatsache, dass Dr. C.___ von der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin

mit einer Aktenanalyse beauftragt worden war, nicht schon auf mangelnde Objektivität schliessen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) . Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Mis s trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Solche Umstände hat die Beschwerdegegnerin indes nicht geltend gemacht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. 4.4

In wiefern Dr. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, mit beruflichem Schwer punkt in der funktionell en Diagnostik des Bewegungsapparates im MRI, zuletzt Leiter des Röntgeninstitut s

B.___ AG (2006 – 2013) sowie Chefarzt, Abteilung für Radiologische Diagnostik, am Spital I.___ GmbH (1996 – 2006),

den „fachlichen Anforderungen“ zur Erörterung der vorliegend inte ressie renden Fragen

nicht genügen soll (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) hat die Beschwer degegnerin nicht substantiiert und ist auch nicht einsichtig. Zu Recht bringt sie gleichzei tig vor, bei genauerer Betrachtung würden die Einschätzungen von Dres . C.___ und E.___ lediglich in der Deutung der Befunde divergieren (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.7) .

Im Gegensatz zu Dr. C.___ setzt sich Dr. E.___ indes nicht mit dem Arthroskopiebefund auseinander . In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass d en Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Beweiswert zu kommt wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder g ar wie einem Gerichtsgutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 4.5

Der Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach bereits der MRI-Erstbe fun dung von 2 3. August 2012 durch Dr. H.___ ein degenerativer Zustand zu ent nehmen ist, kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.1). Jedenfalls hat Dr. H.___ nicht explizit einen degenerativen Zustand festgehalten. Vielmehr handelt es sich dabei um die (erstmals) mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 abge ge bene Interpretation der fraglichen MRI-Bilder seitens Dr. E.___ (vgl. E. 3.3). 4.6

Der Vollständigkeit

halber ist schliesslich festzuhalten, dass der in der

A kten a nalyse vom 6. August 2013 fälschlicherweise als St urz auf der Treppe (statt richtigerweise als Ausrutschen auf ebenem, nassem Grund) bezeichnete Unfall hergang d er überzeugenden medizinischen Einschätzung von Dr. C.___

selbst redend keinerlei Abbruch zu tun vermag. Ein Torsionstrauma ist initial belegt (Urk. 2/6/20). In einer ergänzenden Stellungnah me vom 1 4. August 2013 führte Dr. C.___ denn auch in einsichtiger Weise aus, eine kombinierte Meniskus- und Bandverletzung sei sowohl mit einem einfachen Sturz als auch mit einem Treppensturz vereinbar. Mithin würde ein Sturz auf flachem, nassen Untergrund oder Fehltritt eine

ebensolche Verletzung nicht aus schliessen . So seien Menis kus- und Bandverletzungen einzeln oder in der Kombination sowohl bei einfachen als auch bei Treppenstürzen aus der klinischen Praxis bekannt (Urk. 2/6/84).

Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und überzeugende Ein schätzung von Dr. C.___

davon auszugehen, dass jedenfalls zwischen dem me dia len Meniskus riss

und

der Teilruptur im vorderen Kreuzband und dem Unfall ereignis vom 1 1. Juni 2012 mit überwiegender Wahrscheinlich ein natürlich er

Kausalzusammenhang besteht. Inf olgedessen ist die Beschwerdegegnerin für die

in diesem Zusammenhang entstandenen Heil ungs kosten (sowie den ggf. ent sta n denen Taggeldanspruch) leistungspflichtig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 1. Dezember 2015. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerde führer in eine Prozessentschädigung au s richten . Diese ist nach Art. 61 lit . g des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2‘000 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Suva vom 11. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Suva für die Ge sund heitsschädigung am linken Knie im Sinne der Erwägungen leistungspflichtig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 9 In seiner Aktenbegutachtung vom 18. September 2013 hielt Prof.

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Diagnostische Radiologie und Chefarzt der Uniklinik F.___, fest, es bestehe ein schräger Einriss am medialen Menis kushinterhorn, fraglich die Unterfläche erreichend. Eine Läsion dieses Typs sei in der Regel eher degenerativ bedingt. Schlüssige Kriterien zur Unterscheidung von einer posttraumatischen Meniskusläsion seien indes nicht vorhanden. Der laterale Meniskus sei normal. Das vordere Kreuzband sei in Kontinuität; es zeige einzig bezüglich des anterolateralen Bündels eine leichte Signalveränderung in den Gradienten-Echosequenzen, dies wahrscheinlich einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechend (Urk. 2/6/45). 3.

E. 10 Bezugnehmend auf die Einschätzung von Prof.

Dr. G.___ vom

18. Septem ber 2013 hielt Dr. C.___ in

einer

erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2013 fest, u nter Mitberücksichtigung der Befunde und Bilder aus der arthroskopischen Operation, d er klinischen Befunde sowie de s Unfallher gang s

spreche alles für eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Verletz ung des media l en Meniskus, des vorderen Kreuzbandes und des lateralen Menis kus. Insbesondere habe d er mediale Meniskusriss die Meniskusoberfläche erreicht

und seien degenerative Risse in der Regel mit andere n degenerativen Verän de rungen vergesellschaftet, was vorliegend kaum der Fall sei. Im Übrigen passe die Vorgeschichte zu einem frischen Riss und habe die Arthroskopie einen solchen eindeutig bestätigt. Sodann halte er auch an der traumatischen Ätio logie der Läsion des vorderen Kreuzbandes fest, zumal die von Prof. Dr.

G.___ postulierte mukoide Degeneration selten, Risse dagegen häufig und sehr oft mit einer Verletzung des medialen Meniskus vergesellschaftet seien. Ausserdem spreche auch die Bildmorphologie eher für eine Verletzung und habe der a rthroskopische Befund, welcher stets als Ref erenz herangezogen werden müsse, eindeutig eine Verletzung

ausgewiesen (Urk. 2/6/58). 4. 4.1

Entgegen der Beschwerdegegnerin leuchten d ie

in Kenntnis und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegebene Analyse vom 6. August 2013

und

die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 2 2. November 2013 (Urk. 2/6/58)

in der Darlegung der medizinischen Situati on und Zusammenhänge ein .

Ins besondere hat Dr. C.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten

einlässlich Stellung bezogen und seine abweichende Ei nschätzung plausibel begründet.

Darüber hinaus

lässt sich seine Beurteilung mit dem Bericht des erstbehan delnden Arztes, welcher bereits anlässlich der Erstkonsultation vo m 1 3. Juni 2012

den Verdacht auf eine Gelenk b innenläsion erhob und Anzeichen frischer Läsionen notierte (Schwellung und Hämatom), und dem Arthroskopi e-Befund vom 1 4. Januar 2013

in Einklang bringen .

4.2

Demgegenüber lag der Beurteilung von Prof.

Dr. G.___

offensichtlich nicht die vollständige Aktenlage zugrunde und erging seine Beurteilung insbesondere in Unkenntnis des Arthroskopie-Befundes vom 1 4. Januar

2013 (vgl. Urk. 2 /6/44) .

Darüber hinaus lässt seine knapp gehaltene Einschätzung eine nachvollziehbare Begründung vermissen . Insbesondere führt Prof. Dr. G.___ nicht aus, weshalb der Meniskusriss am medialen Hinterhorn „eher“ degene ra tiver Art und die Veränderungen am vorderen Kreuzband „wahrscheinlich“ einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechen. Kommt hinzu, dass sich Prof. Dr. G.___ mit der divergierenden Einschätzung von Dr. C.___

nicht auseinandersetzte und er sich auch nachträglich und auf wiederholtes Ver langen hier zu nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 2/6/69 f.).

Daran vermag auch der Umstand, dass er als Chefarzt der Uniklinik F.___ und – so wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht – „als führender, international anerkannter und bekannter Spezialist“ fungiert (Urk. 2/5/3 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00141

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

11. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___

arbeitete seit dem 1. November 20 07 als Operatorin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11 . Juni 2012 rutschte sie auf einer Wasser lache

aus

und fiel zu Boden. Dabei zog sich die Versicherte u.a. eine Kniege lenksdistorsion links zu

(Unfallmeldung vom 14 . Juni 2012, Urk. 2/6 /1, vgl. auch Urk. 2/6/72). Daraufhin

war

sie

bis zum 1. Juli 2012

zu 100 % und vom 2. Juli

2012 bis am 2 6. Juli

2012 zu 50 %

Arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 2/6/7,

Urk. 2/6/10, Urk. 2/6/13). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/6/2 f.). Der erstbehandelnde Arzt

diagnos tizierte eine laterale Bandläsion im oberen Sprunggelenk

links sowi e den Ver dacht auf eine Gelenkb innenläsion im linken Knie un d in der linken Schulter . Ausserdem

verschrieb er eine Physiotherapie (Urk. 2/6/20, Urk. 2/6/ 5, mit zwei facher Verlängerung,

Urk. 2/6/ 8 f.) und veranlasste er d as am 2 3. August 2012

im Röntgeninstitut Z.___ durchgeführte MRI des linken Kniegelenks (Urk. 2/6/12), dessen Interpretation in der Folge zu ärztlichen Differenzen führte . Anlässlich des o rthopädischen Konsilium s

vom 21. November 2012 empfahl

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, gestützt auf seine eigene klinische Untersuchung sowie die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 eine a rthr oskopische

Teilmenis kektomie

und Bilanzierung der vorderen Kreuz band situation

(Urk. 2/6/13), deren Kostenübernahme die Suva mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 ablehnte und dies damit begründete, es würden ge stützt auf das MRI vom 2 3. August 2012 keine unfallkausalen Verletzungen vorliegen (Urk. 2/6/ 15, Urk. 2/6/ 17). Dagegen opponierten sowohl Dr. A.___ als auch die Versicherte, vertreten durch ihre Rechtsschutz versicherung, welche die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 durch das Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut B.___, analysieren liess (Urk. 2/6/19, Urk. 2/6/26, Urk. 2/6/28, Urk. 2/6/31, Urk. 2/6/42 /2 f ., Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 6. August

2013, Urk. 2/6/42 / 3 ff.) . Am 1 4. Januar

2013 führte Dr. A.___

die

arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral links in der Klinik D.___

durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 2/6/29) . Am 1 5. Januar 2013 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Suva, eine Aktenbeurteilung

(ohne Ope rationsbericht vom 15. Januar 2013) vor (Urk. 2/6/24). Postoperativ verordnete Dr. A.___ eine physiotherapeutische

Nachbehandlung (Urk. 2/6/35), deren Kostenübernahme die Suva ebenfalls ablehnte (Urk. 2/6/36). Zur Interpretation und Ab klärung der Unfallkausalität der MRI -Bilder vom 2 3. August 2013 ver an lasste die Suva die Aktenb eurteilung der Universitätsklinik F.___ vom 1 8. September 2013 (Urk. 2/6/44 f.). Gestützt darauf hielt sie mit Schreiben vom 2 4. September 2013 (vgl. Urk.2/6/ 48) sowie einsprachefähige r Verfügung vom 2 6. November 2013 (Urk. 2/6/55) an ihrem Standpunkt fest und lehnte eine Leis tungspflicht im Zusammenhang mit den geklagten linksseitigen Kniebe schwerden mangels Unfallkausalität ab (vgl. auch Stellungnahme von Dr. E.___ vom 20. September 2013, Urk. 2/6/47). Die von der Versicherten am 6. Januar 2014 dagegen erhobene Ei n sprache (Urk. 2/6/ 59) wies die Suva mit Einsprache ent scheid vom 11. Dezember 2015 (Urk. 2 /2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am

29. Januar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vo m 11 . Dezember 2016 aufzuheben und es seien ih r die gesetzlich geschulde ten Leistungen zuzusprechen . Eventualiter seien weitere Sachverhaltsab klä rung en

vor zunehmen (Urk. 2/ 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 3 . März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5/3), was de r Beschwerdeführer in am 7 . März 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/5/7) . Mit Urteil VBE.2016.69 vom 2 1. April 2016 trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde vom

29. Januar 2016 nicht ein und über wies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 1/1 ff.).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

11. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf den Standpunkt, es sei gestüt zt auf die kreisärztliche B eurteilung vom 1 5. Januar 2013 resp. Stellungnahme von Dr. E.___

vom 20. September 2013 sowie Einschätzung von Prof.

Dr. G.___ vom 1 8. September 2013 da von auszugehen, dass die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Juni 2012

stünden (Urk. 2 S. 4) . Demgegenüber seien Dr. A.___ und Dr. C.___ fälschlicherweise von einem Treppensturz ausge gangen (Urk. 1 S.

5 f.). Ausserdem sei aufgrund de r

Formulierungen von Dr. C.___

nicht ausgewiesen, dass die geklagten Kniebeschwerden überwie gend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 1 S.

6). In ihrer Beschwerdeant wort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ergänzend aus, angesichts der Auftragslage sei bereits die Neutralität von Dr. C.___ fraglich. Ferner werde bestritten, dass er die fachliche n Anforderungen

erfülle, die Kausalitäts frage zu beantworten .

Demgegenüber seien die Kreisärzte Fachärzte in der Unfallmedizin mit besonders ausgeprägten traumatologischen Kenntnissen und Erfahrungen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) . Im Übrigen sei bereits der Erstbeurteilung der MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 seitens Dr. med. H.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie und Röntgendiagnostik, Röntgeninstitut Z.___, ein degenerativer Zustand zu ent nehmen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.6). Ausserdem legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend einen weiteren am 11.

Novem ber 2013 erlittenen Sturz zu den Akten (Urk. 2/5/ 4 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in wandte dagegen im Wesentlichen ein, die gemeldeten Knieschmerzen seien gestützt auf die Berichte von Dr. A.___

und

Dr. C.___

überwiegend kausal auf den Unfall vom 1 1. Juni 2012 zurückzuführen. Für die medizinische Beurteilung der Kausalität sei es gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 1 4. August

2014 unerheblich, ob die Ver letz ung durch einen Treppensturz oder ein Ausrutschen erfolgt seien.

Sollten am tatsächlichen Unfallhergang irgendwelche Zweifel bestehen, seien Augen zeug innen des Unfalls zum Unfallhergang zu befragen (Urk. 1 S. 3 und 5). Sodann vermöge die Einschätzung von Prof.

Dr. G.___

den bundesgerichtlichen Kri terien an den vollen Beweiswert eines medizinischen Berichtes nicht annähernd zu genügen (Urk. 1 S. 11 f.). Eventualiter sei zur Abklärung des natürliche n Kau salzusammenhang s zwischen den geklagten Knieverletzungen und dem Un fall ereignis vom 1 1. Juni 2012 ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 13). 3. 3.1

Gestützt auf das MRI des linken Kniegelenks vom 2 3. August 2012 notierte Dr. H.___ folgende Befunde (Urk. 2/6/12): - Kein Erguss wenn auch klein e platte Bakerzyste ausgebildet; - d er Innenmeniskus im Vorderhorn und mittlere n Abschnitt intakt, im Hinterhorn mit ausgiebiger binnenständiger Signalanhebung

mukoider Alteration Grad II-III, die beginnend kleinfokal auf

sagittale Schichthöhe die Unterfläche erreicht, dortig Übergang z ur chronischen Hinter horn läsion, d er Aussenmen iskus intakt; - v orderes und hinteres Kreuzband, die Kollateralligamente, der Tractus

ilio tibialis suffizient erhalten; - d istaler Quadriz epssehnenans atz, das Ligamentum patellae ohne Befund . Recht gut geformte Kniescheibe, die bei gestrecktem Gelenk zentriert ist, d er retropatelläre

Knor pelbelag

erhalten; - m edialseits

femorotibial geringe oberflächliche Knorpelusuren Grad I-II, (plattes kleines intraossäres Ganglion dorsals eits am medialen Tibia pla teau); - lateralseits das femorotibiale Kompartiment erhalten . 3.2

Im Konsiliarbericht vom 2 1. November 2012 notierte

Dr. A.___

anamnestisch ein Rotationstrauma nach Treppensturz am 1 1. Juni 201 2. G est ützt auf die MRI-Bilder vom 23. August

2012 zeige sich ein komplexer Meniskusriss medial. Ausser dem sei das vordere Kreuzband am proximalen Ansatz deutlich aufge quollen. Im Rahmen seiner klinischen Untersuchung stellte

Dr. A.___ ein deut liches Schonhinken, einen d eutliche n Erguss links, ein

a ngedeutetes Exten sionsdefizit, deutliche Menis ku s zeich en, zusätzlich

eine deutliche, antero -medi ale Instabilität links gegenüber rechts mit eindrücklicher Seitendifferenz sowie eine strecknah nur leicht vermehrte Instabilität mit sattem Anschlag fest. Dr. A.___ kam zum Schluss, es bestehe ein Status nach Knie b innenläsion links mit blockierender Meniskussituation, wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Er

empf a h l eine arthroskopische

Teilmeniskektomie sow ie Bilan zie rung der vorderen Kr e u zbandsituation mit anschliessender Physiotherapie (Urk. 2/6/13). 3.3

In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 hielt

Dr. E.___

fest, die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 würden ausschliesslich degenerative Verände rungen zeigen und keinerlei Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung geben (Urk. 2/6/15). 3.4

Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 2/6/19/1) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, das MRI vom 2 3. August 2012 zeige einen komplexen Meniskusriss (nicht degenerativ!) sowie eine Teilruptur des Kreuzbandes. Letzte res entspreche auch seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 21. November 2012 (vgl. E. 3.2) . 3.5

Im Operationsbericht betreffend die arthroskopische

Teilmeniskektomie

medial und lateral links vom 14 . Januar 2013 notierte Dr. A.___

im Wesentlichen

einen komplexen Meniskusriss medial, nicht ganz bis an die Basis gehend, ursprünglich wahrscheinlich Korbhenkel. Die Basis sei zum Teil fischmaulartig auf gesplittet . Ferner bestehe i m Interkondylärraum

ein weiter Notch entspre chend einer Subtotalruptur des vorderen Kreuzbandes.

Im Bereich des lat erale n Kompartiment s

stellte Dr. A.___

ein en grossen Korbhenkelriss des lateralen Meniskus mit Einriss praktisch bis in den Hiatus fest (Urk. 2/6/29 /1) . 3.6

Im Rahmen seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 1 5. Januar 2013 kam Dr. E.___ zum Schluss, die MRI -Bilder vom 2 3. August 2012 zeig t en weder einen adäquaten

Bone

bruise noch für eine Distorsion typische Veränderungen im Bereich der Kollateral- bzw. Kreuz bänder. Es könne sich also nur um ein Bagatelltrauma handeln. Die Meniskusläsion sei eindeutig degenerativer Art wie vom Radiologen beschrieben. Nach eigener Beurteilung komme er (Dr. E.___) hier zu einem identischen Ergebnis. Demgegenüber sei die von

Dr. A.___

pos tulierte Teil ruptur des Kreuzbandes (vorderes oder hinteres?) angesichts dessen eigenen Befundung, wonach wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuz bandes bestehe, nicht nachvollziehbar . Zusammenfassend handle es sich vorlie gend

lediglich um ein Bagatelltrauma resp. eine Distorsion und/oder Prellung, deren Folgen spätestens nach zwei Monaten als abgehe ilt angesehen werden kö nn ten . Alle darüber hinaus gemachten Beschwerden seien Folgen der ein drück l ichen degenerativen Veränderun gen im Bereich des linken Kniegelenks. Durch den Unfall liege auch keine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vor zustandes vor, da im MRI keine posttraumatischen Veränderungen gesehen werden könn t en (Urk. 2/6/24) . 3. 7

Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2013 führte Dr. A.___ aus, im Bericht vom 21 .

November 2012 habe sich selbstverständlich ein Schreibfehler eingeschli chen. Gemeint habe er natürlich, es bestehe wahrscheinlich eine kleine (statt keine)

Ruptur. Ausserdem seien die neueren Erkenntnisse gemäss Operations bericht vo m 1 4. Januar 2013 im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen (Urk. 2/6/28 f.). 3. 8

In seiner Aktenanalyse vom 6. August 2013 notierte Dr. C.___ zur Vorge schichte, die Beschwerdeführerin sei am 1 1. Juni 2012 auf der Treppe aus ge rutscht und zu Boden gefallen (Urk. 2/6/42/3). Gestützt auf die MRI-Bilder vom 2 3. August 2012 er hob er sodann folgende Befunde (Urk. 2/6/42/4) : - Die Kondylen

seien von dezenten osteophytären Anbaut en umgeben, bevor zugt im lateral en Kompartiment. Der Knorpelüberzug der Gelenk flächen

sei im Randbereich der medialen Kondylen leicht ausgedünnt, ansonsten normal. - Die synovial e Flüssigkeit sei geringfügig vermehrt. In typischer Loka lisation fände sich eine knapp über 2 cm lange und bis zu 2 mm dicke Bakerzyste . - Die Subs tanz des medialen Meniskus weise im Bereich der Pars inte r m edia und im Hinterho rn ein insgesamt inhomogenes, deutlich ver stärktes Signal auf. Z usätzlich zeige sich hi er eine schräg longitudinal verl aufende, lineare Signalerhöhung, welche die dis tale Meniskus ober fläche erreiche und somit einer Sign alalteration Grad III entspreche . - Der lat e rale Meniskus sei zwar homogen und signalarm, aber atypisch geformt: Neben der üblichen, im Querschnitt dreieckigen Figur fände sich zwischen den Gelenkflächen liegend, fast bis in den Interkondy lär raum reichend, zusätzlich ein scheibenförmiger, deutlich unter 1 mm dünner und bis zu 14 mm breiter Meniskusanteil.

Bei dieser Befundlag e stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 2/6/42/5): - Longitudinal verlaufender, lappenfö rm iger Riss im mittleren und hinte ren Dri ttel des medialen Meniskus mit Ö dem in der Menisku ssubstanz, d.h. relativ frisch - Hochgradiger Verdacht auf einen nicht frischen Korbhenkelriss des Aussen meniskus . Differential diagnostisch auch diskoi der (scheiben för miger) Meniskus od er eine Kombination von beiden - Relativ frischer Teilriss des vorderen Kreuzbades mit noch bestehendem Ödem, wobei schätzungsweise über 50 % der Fasern unterbrochen seien

Damit lie ssen sich mindesten s zwei frische Läsionen erkennen: Im Bereich des mittleren und hinteren Drittels des Innenmeniskus sowie auch im Verlauf des gesamten vorderen Kreuzbandes . Konkret bestehe ein relativ frischer medialer Meniskusriss. Bei der zweiten Läsion im Bereich des Aussenmeniskus lasse sich allerdings nicht sicher erkennen, ob es sich um einen nicht frischen Riss oder um eine angeborene Anomalie, nämlich einen Scheibenmeniskus, handle. Somit bestehe mindestens eine frische Läsion, die mit überwiegender Wahrschein lichkeit geeignet sei, eine Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Juni 2012 zu sein.

Sodann fänden sich radiologisch Hinweise auf eine relativ frische Teil ru ptur des vorderen Kreuzbandes, welche überwiegend wahrscheinlich unfall kau sal sei . In nerhalb des dokumentierten Zeitraumes würden sich kein erlei

Hinweis e auf eine Verschlimmerung der vorbestehenden, sehr gering gradig aus geprägten Arthrose ergeben (Urk. 2/6/42/6 f.) . 3. 9

In seiner Aktenbegutachtung vom 18. September 2013 hielt Prof.

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Diagnostische Radiologie und Chefarzt der Uniklinik F.___, fest, es bestehe ein schräger Einriss am medialen Menis kushinterhorn, fraglich die Unterfläche erreichend. Eine Läsion dieses Typs sei in der Regel eher degenerativ bedingt. Schlüssige Kriterien zur Unterscheidung von einer posttraumatischen Meniskusläsion seien indes nicht vorhanden. Der laterale Meniskus sei normal. Das vordere Kreuzband sei in Kontinuität; es zeige einzig bezüglich des anterolateralen Bündels eine leichte Signalveränderung in den Gradienten-Echosequenzen, dies wahrscheinlich einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechend (Urk. 2/6/45). 3. 10

Bezugnehmend auf die Einschätzung von Prof.

Dr. G.___ vom

18. Septem ber 2013 hielt Dr. C.___ in

einer

erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2013 fest, u nter Mitberücksichtigung der Befunde und Bilder aus der arthroskopischen Operation, d er klinischen Befunde sowie de s Unfallher gang s

spreche alles für eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Verletz ung des media l en Meniskus, des vorderen Kreuzbandes und des lateralen Menis kus. Insbesondere habe d er mediale Meniskusriss die Meniskusoberfläche erreicht

und seien degenerative Risse in der Regel mit andere n degenerativen Verän de rungen vergesellschaftet, was vorliegend kaum der Fall sei. Im Übrigen passe die Vorgeschichte zu einem frischen Riss und habe die Arthroskopie einen solchen eindeutig bestätigt. Sodann halte er auch an der traumatischen Ätio logie der Läsion des vorderen Kreuzbandes fest, zumal die von Prof. Dr.

G.___ postulierte mukoide Degeneration selten, Risse dagegen häufig und sehr oft mit einer Verletzung des medialen Meniskus vergesellschaftet seien. Ausserdem spreche auch die Bildmorphologie eher für eine Verletzung und habe der a rthroskopische Befund, welcher stets als Ref erenz herangezogen werden müsse, eindeutig eine Verletzung

ausgewiesen (Urk. 2/6/58). 4. 4.1

Entgegen der Beschwerdegegnerin leuchten d ie

in Kenntnis und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegebene Analyse vom 6. August 2013

und

die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 2 2. November 2013 (Urk. 2/6/58)

in der Darlegung der medizinischen Situati on und Zusammenhänge ein .

Ins besondere hat Dr. C.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten

einlässlich Stellung bezogen und seine abweichende Ei nschätzung plausibel begründet.

Darüber hinaus

lässt sich seine Beurteilung mit dem Bericht des erstbehan delnden Arztes, welcher bereits anlässlich der Erstkonsultation vo m 1 3. Juni 2012

den Verdacht auf eine Gelenk b innenläsion erhob und Anzeichen frischer Läsionen notierte (Schwellung und Hämatom), und dem Arthroskopi e-Befund vom 1 4. Januar 2013

in Einklang bringen .

4.2

Demgegenüber lag der Beurteilung von Prof.

Dr. G.___

offensichtlich nicht die vollständige Aktenlage zugrunde und erging seine Beurteilung insbesondere in Unkenntnis des Arthroskopie-Befundes vom 1 4. Januar

2013 (vgl. Urk. 2 /6/44) .

Darüber hinaus lässt seine knapp gehaltene Einschätzung eine nachvollziehbare Begründung vermissen . Insbesondere führt Prof. Dr. G.___ nicht aus, weshalb der Meniskusriss am medialen Hinterhorn „eher“ degene ra tiver Art und die Veränderungen am vorderen Kreuzband „wahrscheinlich“ einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechen. Kommt hinzu, dass sich Prof. Dr. G.___ mit der divergierenden Einschätzung von Dr. C.___

nicht auseinandersetzte und er sich auch nachträglich und auf wiederholtes Ver langen hier zu nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 2/6/69 f.).

Daran vermag auch der Umstand, dass er als Chefarzt der Uniklinik F.___ und – so wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht – „als führender, international anerkannter und bekannter Spezialist“ fungiert (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.6), selbstredend nichts zu ändern.

4.3

Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt allein d ie Tatsache, dass Dr. C.___ von der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin

mit einer Aktenanalyse beauftragt worden war, nicht schon auf mangelnde Objektivität schliessen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) . Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Mis s trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Solche Umstände hat die Beschwerdegegnerin indes nicht geltend gemacht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. 4.4

In wiefern Dr. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, mit beruflichem Schwer punkt in der funktionell en Diagnostik des Bewegungsapparates im MRI, zuletzt Leiter des Röntgeninstitut s

B.___ AG (2006 – 2013) sowie Chefarzt, Abteilung für Radiologische Diagnostik, am Spital I.___ GmbH (1996 – 2006),

den „fachlichen Anforderungen“ zur Erörterung der vorliegend inte ressie renden Fragen

nicht genügen soll (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) hat die Beschwer degegnerin nicht substantiiert und ist auch nicht einsichtig. Zu Recht bringt sie gleichzei tig vor, bei genauerer Betrachtung würden die Einschätzungen von Dres . C.___ und E.___ lediglich in der Deutung der Befunde divergieren (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.7) .

Im Gegensatz zu Dr. C.___ setzt sich Dr. E.___ indes nicht mit dem Arthroskopiebefund auseinander . In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass d en Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Beweiswert zu kommt wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder g ar wie einem Gerichtsgutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 4.5

Der Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach bereits der MRI-Erstbe fun dung von 2 3. August 2012 durch Dr. H.___ ein degenerativer Zustand zu ent nehmen ist, kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.1). Jedenfalls hat Dr. H.___ nicht explizit einen degenerativen Zustand festgehalten. Vielmehr handelt es sich dabei um die (erstmals) mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 abge ge bene Interpretation der fraglichen MRI-Bilder seitens Dr. E.___ (vgl. E. 3.3). 4.6

Der Vollständigkeit

halber ist schliesslich festzuhalten, dass der in der

A kten a nalyse vom 6. August 2013 fälschlicherweise als St urz auf der Treppe (statt richtigerweise als Ausrutschen auf ebenem, nassem Grund) bezeichnete Unfall hergang d er überzeugenden medizinischen Einschätzung von Dr. C.___

selbst redend keinerlei Abbruch zu tun vermag. Ein Torsionstrauma ist initial belegt (Urk. 2/6/20). In einer ergänzenden Stellungnah me vom 1 4. August 2013 führte Dr. C.___ denn auch in einsichtiger Weise aus, eine kombinierte Meniskus- und Bandverletzung sei sowohl mit einem einfachen Sturz als auch mit einem Treppensturz vereinbar. Mithin würde ein Sturz auf flachem, nassen Untergrund oder Fehltritt eine

ebensolche Verletzung nicht aus schliessen . So seien Menis kus- und Bandverletzungen einzeln oder in der Kombination sowohl bei einfachen als auch bei Treppenstürzen aus der klinischen Praxis bekannt (Urk. 2/6/84).

Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und überzeugende Ein schätzung von Dr. C.___

davon auszugehen, dass jedenfalls zwischen dem me dia len Meniskus riss

und

der Teilruptur im vorderen Kreuzband und dem Unfall ereignis vom 1 1. Juni 2012 mit überwiegender Wahrscheinlich ein natürlich er

Kausalzusammenhang besteht. Inf olgedessen ist die Beschwerdegegnerin für die

in diesem Zusammenhang entstandenen Heil ungs kosten (sowie den ggf. ent sta n denen Taggeldanspruch) leistungspflichtig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 1. Dezember 2015. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerde führer in eine Prozessentschädigung au s richten . Diese ist nach Art. 61 lit . g des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2‘000 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Suva vom 11. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Suva für die Ge sund heitsschädigung am linken Knie im Sinne der Erwägungen leistungspflichtig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger