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UV.2016.00140

Physiotherapeutische Massnahmen nach Festsetzung der Rente. (BGE 8C_50/2018)

Zürich SozVersG · 2017-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, war ab 1. Dezember 1985 als Verkäufer bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. September 1987 infolge einer Frontalkollision auf der Autobahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug multiple Verletzungen erheblichen Ausmasses erlitt (Urk. 7/1).

Der Versicherte zog sich dabei eine Com motio cerebri mit retro- und anterogra der Amnesie, eine Femurmehrfragmentfraktur rechts, eine Ellbogenluxation rechts mit leicht dislozierter Radiushalsfraktur und Abriss der ulnaren Kapsel bandstrukturen, eine Kontusion des rechten Auges, eine Thoraxkontusion mit Contusio cordis und eine trau matische Aortenruptur loco clas sico zu (Urk. 7/2, 7/3 und 7 /174). Während des Aufenthaltes im Z.___ brach er sich zudem den Schenkelhals rechts (Urk. 7 /6). In der Folge entwickelte sich beim Versich erten ein subdepressives beziehungsweise ein teils neurotisches, teils pseudo-depre ssives Zustandsbild; des Weite ren wurden ein Schädel-Hirn trauma und neuropsychologische Defizite diagnostiziert (Urk. 7/89 und 7 /95 ; vgl. auch Urk. 7/191). 1.2

Für die Folgen des Unfalls vom 24. September 1987 sprach die Suva dem Versi cherten mit Verfügung vom 1. Juni 1994 (Urk. 7/118) eine auf einem Invalidi tätsgrad von 33.33 % basierende Invalidenrente ab 1. März 1994 sowie eine In tegritätsentschädigung von 40 % zu. Mit Verfügung vom 9. September 1994 (Urk. 7/128) erhöhte die Suva die Invalidenrente (nach entsprechenden Ver gleichsverhandlungen) auf 50 %. Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/306) beziehungsweise vom 10. Februar 2005 (Urk. 7/316) erhöhte die Suva den Invaliditätsgrad auf 70 %. 1.3

Die Suva erbrachte in der Folge über den Zeitpunkt der Rentenzusprache hinaus Heilbehandlungsleistungen (insbesondere auch für physiotherapeutische Be handlungen [vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2]).

Nachdem Kreisarzt Dr. med. univ. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 23. September 2015 (Urk. 7/464) die weitere Notwendigkeit regelmässiger phy siotherapeutischer Behandlungen verneint hatte, teilte die Suva dem Versicher ten mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 7/473) mit, dass die Vorausset zungen für die Übernahme der weiteren Behandlungskosten nach Art. 21 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) nicht erfüllt seien, weshalb die Kosten für eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung ab 1. Januar 2016 nicht mehr getragen würden. Die Suva sei aber bereit, künftig jährlich eine Serie Physiotherapie à 9 Sitzungen zu finanzieren, damit das instruierte Heimprogramm überprüft und bei Bedarf angepasst werden könne. 1.4

Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2016 erhob die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung des Versicherten, am 4. Februar 2016 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/477). Am 16. Februar 2016 liess auch der Versicherte Ein sprache erheben (Urk. 7/479). Die Helsana Versicherungen AG zog ihre Einspra che am 23. Februar 2016 zurück (Urk. 7/481). Mit Entscheid vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgendem Antrag: In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin wie bisher die Kosten für die wö chentliche Physiotherapie-Behandlung zu übernehmen; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerde gegnerin.

Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall ein e Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung [UVG] e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungs leis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Vorausset zungen ausgerichtet. 1.2

Nach Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (vgl. Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er: a.

an einer Berufskrankheit leidet; b.

unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c.

zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung und Pflege bedarf; d.

erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten für die wöchentlichen Physiotherapie-Behandlungen ab 1. Januar 2016 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 31. August und 23. September 2015. Danach treffe zwar sicherlich zu, dass dem Beschwerdeführer die Physiotherapie gut tue; allerdings sei von der Fort führung der Therapie keine Besserung zu erwarten. Zum Erhalt des bisherigen Zustands könne der Beschwerdeführer zu Hause die entsprechenden Übungen selbstständig durchführen. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Indikation für die durchgeführte Physiotherapie. Nach einer solch langen Therapiedauer sei der Beschwerdeführer in der Lage, die notwendigen Übungen selbstständig auszu führen.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses stellte die Beschwerdegegnerin die Wirk samkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) der wö chentlichen Physiotherapiebehandlungen in Abrede. Mit der selbstständigen täglichen Durchführung der Übungen, welche auf einem von der Physiothera peutin zusammengestellten Heimprogramm basierten, könne mindestens der selbe Behandlungszweck wie mit geführter Physiotherapie erreicht werden. Da mit sei die Erhaltung des gesundheitlichen Zustands weiterhin möglich; zudem könnten die Kosten gesenkt werden. Folglich erfülle die wöchentlich durchge führte Physiotherapie die WZW-Kriterien nicht mehr. Sie, die Beschwerdegeg nerin habe somit ihre Leistungen zu Recht reduziert (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Fortsetzung der regelmässigen Physiotherapie, die seit 27 Jahren wöchentlich durchgeführt werde, weiterhin notwendig sei. Auch der Kreisarzt habe nicht plausibel erklären können, weshalb die wöchentliche Therapie in Ergänzung zum Selbsttraining (insbesondere Schwimmen, Gymnastik, Laufen) nun nicht mehr nötig sein sollte. Die regelmässige Physiotherapie bezwecke die Behand lung der Unfallrestfolgen, insbesondere an der rechten Hüfte, am rechten Ellbo gen, am rechten Schultergelenk und am rechten Bein. Es sei sodann notorisch, dass mit zunehmendem Alter der Aufwand für die Erhaltung des Status quo immer grösser und die gezielte, fachkundige Behandlung immer wichtiger wür den. Vor diesem Hintergrund erscheine es erst recht nicht nachvollziehbar, wes halb die physiotherapeutische Behandlung nicht mehr nötig sein sollte. Der Kreisarzt erkläre dies nicht und erhebe nicht einmal den aktuellen Befund be züglich jedes einzelnen Gesundheitsschadens. Damit fehle der kreisärztlichen Beurteilung die Basis. Es fehle auch eine Beschreibung des Selbsttraining-Pro gramms. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheu matologie und Innere Medizin, vom 18. März 2016 (Urk. 3) sei ersichtlich, dass und weshalb die Fortsetzung der regelmässigen Physiotherapie im bisherigen Umfang aus medizinischer Sicht zur Erhaltung des Status quo beziehungsweise zur Bewahrung vor einer namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustan des indiziert sei. Die kreisärztliche Beurteilung, die nicht hinreichend begründet sei, bilde keine genügende Entscheidgrundlage, weshalb - sollte nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden - die Einholung eines Gut achtens notwendig sei (Urk. 1 und 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine physiotherapeutische Behandlung im bisherigen Rah men (eine Behandlung pro Woche) ab 1. Januar 2016 zu Recht verneint oder ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch darauf hat. 3. 3.1

Die Physiotherapeutin C.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom Sommer 2015 (Urk. 7/454/2 [Bericht nicht datiert]) aus, dass der Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses vom 24. September 1987 seit Jahren ein Mal pro Woche bei ihr in Behandlung sei. Die Therapie beinhalte Massage, Mobilisation und Gymnas tik und bezwecke die Erhaltung des Zustandes. Der Beschwerdeführer habe nur noch selten Kopfschmerzen; die Beweglichkeit werde gut erhalten. Der Be schwerdeführer sei sehr zuverlässig und kooperativ. Auch ausserhalb der Thera piesitzungen sei er sehr aktiv: Er laufe sehr viel, gehe schwimmen und mache seine Gymnastik. Man empfehle deshalb, die Therapie im gleichen Umfang weiterzuführen. 3.2

Kreisarzt Dr. A.___ erklärte am 26. August 2015, dass eine medizinische Indika tion für die wöchentliche Physiotherapie nicht ersichtlich sei. 28 Jahre nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer in der Lage, entsprechende Übungen selbstständig durchzuführen. So werde denn auch von der Physiotherapeutin festgehalten, dass er viel laufe, schwimmen gehe und seine Gymnastik mache. Von Massagen, welche offenbar durchgeführt würden, sei keine nachhaltige Verbesserung zu erwarten. Ein Kostenzuschuss für ein Fitness-Abo könne be fürwortet werden (Urk. 7/455). 3.3

Im kreisärztlichen Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 7/464) wurden fol gende Diagnosen (herrührend vom Unfall vom 24. September 1987) festgehalten (S. 1): -

traumatische Aortenruptur loco classico -

Femurmehrfragmentfraktur rechts -

Ellbogenluxationsfraktur rechts -

Verdacht auf Bulbus-Perforation Auge rechts -

Commotio cerebri -

Thoraxkontusion mit Contusio cordis

Im Verlauf sei es noch zu einer lateralen Schenkelhalsfraktur rechts gekommen, welche mittels DHS-Platte versorgt worden sei. Anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm den Um ständen entsprechend gut gehe, er jedoch jeden Tag mit seinen unfallbedingten Problemen lebe. Alles sei ein Hauptproblem; es sei ein schwieriger Fall. Gemäss den Suva-Berichten sei alles sehr gut gelaufen, tatsächlich sei es jedoch nicht so. Die Behandlung sei nicht richtig gewesen. Es sei niemals eine stationäre Re habilitation durchgeführt worden; er habe nur ambulante Physiotherapie be kommen. Das reiche nicht aus; das sei auch die Meinung anderer Ärzte. Er könne nicht akzeptieren, dass die bisher geleistete Kostenübernahme für die Physiotherapie einfach mit einem Schreiben abgelehnt werde. Die Physiothera pie tue ihm gut und sei zur Erhaltung des Wohlbefindens und des jetzigen Zu standes notwendig. Er versuche auch selber etwas zu machen: Er gehe schwim men und habe auch Aqua-Fit gemacht. Zudem laufe er jeden Tag. Zuhause ma che er keine Gymnastik; er müsse nach draussen. Wenn er Gymnastik mache, wolle er eine Instruktion und Verhaltensratschläge, damit er nichts falsch ma che. Der Beschwerdeführer klage über einen wechselhaften Zustand. Durch die Einschränkung der Beweglichkeit im Ellbogengelenk komme es immer wieder zu Beschwerden im rechten Schultergelenk und zu Verspannungen der Schul ter- und Nackenmuskulatur. Auch die Narbe dorsal schmerze zeitweise. Bei Be darf nehme er Brufen 600 mg bis zirka 10 Stück pro Monat (S. 2 ff.).

Dr. A.___ erhob folgende Befunde (S. 4): Der Beschwerdeführer habe die 28 Stu fen in den ersten Stock etwas langsam, jedoch im Wechselschritt bewältigt. Beim Gehen auf ebener Fläche zeige sich ein leichtes Entlastungshinken links. Die Muskulatur des rechten Arms sei im Seitenvergleich hypotroph. Die Beweg lichkeit im rechten Ellbogen sei stark eingeschränkt mit einer Flexion/Extension von 90-60-0°. Die Pronation sei seitengleich, die Supination rechts 60°, links 80°.

Der Beschwerdeführer habe zweifellos schwere Verletzungen erlitten; die Physio therapie tue dem Beschwerdeführer gut. Von der Fortführung dieser Form der Physiotherapie sei jedoch keine Verbesserung zu erwarten. Zum Erhalt des bisherigen Zustands könne er jeden Tag aktiv zuhause die entsprechenden Übungen selbstständig machen. Nach vielen Jahren Physiotherapie sollten dem Beschwerdeführer die Übungen geläufig sein. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er zuhause keine Übungen mache, da er „hinaus“ müsse. Er wolle auch nicht auf die Verhaltensratschläge, die Instruktion und die Kontrolle durch den Physiotherapeuten verzichten. Aus medizinischer Sicht gebe es - so Dr. A.___ weiter - keine Indikation für eine geführte Physiotherapie (S. 4 f.). 3.4

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 3) aus, dass der Beschwerde führer unter Restbeschwerden nach einem schweren Polytrauma 1987 mit kli nisch vor allem zervikovertebralem bis zephalem Schmerzsyndrom, einer deutli chen muskulären Dysbalance, massiver Einschränkung der Ellbogenbeweglich keit sowie vor allem schmerzhaften Störungen im Bereich des rechten Ober schenkels leide. Im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2010 habe sich der Zu stand wenig verändert; der Beschwerdeführer sei weiterhin auf nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) angewiesen. Da er noch immer an Schmerzen leide, sei ihres Erachtens die Fortsetzung der physiotherapeutischen Massnahmen sinn voll. Da die Beschwerden durch den Unfall aufgetreten seien, sollten die Mass nahmen durch die Beschwerdegegnerin vergütet werden. „Dies zumal keine Besserung des Zustandes eingetreten ist, die Therapien dem Patienten aber doch helfen, sodass er einigermassen mit Restbeschwerden leben kann.“ Sie sehe die physiotherapeutischen Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes als sinnvoll an, insbesondere da dadurch auch der Schmerzmittelkonsum reduziert werden könne. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und versuche mit Schwimmen und Übungen seinen Zustand zu verbessern respektive zu erhalten. Gegen die star ken muskulären Verspannungen würden aber nur manuelle Massnahmen hel fen. 4. 4.1 4.1.1

Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte steht fest, dass der Beschwer deführer nach wie vor an den Folgen des am 24. September 1987 erlittenen Autounfalls leidet. Weiter ist evident, dass der medizinische Zustand des Be schwerdeführers seit vielen Jahren unverändert ist. Der Beschwerdeführer ist zu 70 % erwerbsunfähig; folglich besteht eine gewisse Restarbeitsfähigkeit, die er aber - soweit ersichtlich - nicht verwertet.

Aus den medizinischen Akten ist weiter ersichtlich, dass die physiotherapeuti schen Massnahmen (Massage, Mobilisation und Gymnastik [vgl. dazu die Anga ben der Physiotherapeutin C.___; E. 3.1]) die Erhaltung des Zustandes bezwe cken. Diese Einschätzung machte nicht nur die behandelnde Physiotherapeutin C.___, sondern auch Dr. B.___ (vgl. E. 3.4): Eine Besserung des Zustandes sei zwar nicht eingetreten, sie erachte aber die physiotherapeutischen Mass nahmen zur Erhaltung des Zustandes als sinnvoll. In dieses Bild fügt sich auch die kreisärztlich Einschätzung ein, denn letztlich war auch Dr. A.___ der An sicht, dass dem Beschwerdeführer die Physiotherapie zwar gut tue, aber keine Verbesserung des Zustandes zu erwarten sei (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen, dass die physiotherapeutische Behandlung bereits seit vielen Jahren durchge führt wurde und dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in dieser Zeit nicht verbessert hat, leuchten die genannten Einschätzungen ohne Weiteres ein.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht von der Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten ist. 4.1.2

Ob die physiotherapeutische Behandlung zur Erhaltung des Zustandes notwen dig ist, wird von den Parteien kontrovers beurteilt. Diesbezüglich leuchtet je doch die kreisärztliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nach so vielen Jahren nunmehr in der Lage sein sollte, die notwendigen Übungen selbstständig durchzuführen, ohne Weiteres ein. Das Vorbringen des Beschwer deführers, dass er diese Übungen nur unter ständiger Anleitung und Kontrolle ausführen könne, überzeugt nach einer Therapiedauer von fast dreissig Jahren nicht, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowie gemäss den Angaben der involvierten Medizinalpersonen auch ausserhalb der Therapiesit zungen diversen (auch sportlichen) Aktivitäten nachgehen kann. Eine gewisse Berechtigung mag hingegen der Einwand von Dr. B.___ haben, wonach gegen die starken muskulären Verspannungen nur manuelle Massnahmen hel fen würden (vgl. E. 3.4). Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst massieren kann. Dieser Umstand ist vorliegend - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - aber aus rechtlichen Gründen nicht relevant. 4.2 4.2.1

Wie in E. 1.2 dargelegt, werden nach der Festsetzung der Rente dem Rentenbezü ger Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch unter den besonderen Bedingungen von Art. 21 Abs. 1 UVG gewährt. Im Ergebnis werden somit diese Leistungen restriktiver gewährt als die Heilbehandlungsleistungen vor Festsetzung der Rente (vgl. dazu E 1.1). Somit hat die Anspruchsprüfung basierend auf den in Art. 21 Abs. 1 UVG aufgeführten Voraussetzungen zu er folgen: 4.2.2

Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG kommt offensicht lich nicht in Frage, da keine Berufskrankheit vorliegt. 4.2.3

Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG ist nicht erfüllt, weil weder ein Rückfall noch Spätfol gen im Sinne der oben in E. 1.3 wiedergegebenen Definitionen gegeben sind. Namentlich leidet der Beschwerdeführer nicht unter Spätfolgen im Sinne des Gesetzes, denn davon spricht man lediglich, wenn ein scheinbar geheiltes Lei den im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Das ist hier nicht der Fall; es liegt kein scheinbar geheiltes Leiden vor. 4.2.4

Im Urteil 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 erwog das Bundesgericht, dass es zwar zutreffen mag, dass die durchgeführten Behandlungen zu einer Stabilisie rung oder gar Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Schmerzen, führen würden, dass dies aber für eine Leistungspflicht unter dem Titel von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht ausreiche. Es sei vielmehr darzutun, inwiefern entsprechende Vorkehren zur „Erhaltung seiner verbleibenden Er werbsfähigkeit“ erforderlich seien (E. 5.5).

Im vorliegenden Fall verhält es sich entsprechend. Es ist unbestritten, dass die physiotherapeutischen Massnahmen dem Beschwerdeführer gut tun und sein Wohlbefinden steigern. Nicht dargetan ist hingegen, dass diese Massnahmen zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Das geht aus den medizinischen Akten nicht hervor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dieser sprach selbst immer von der Erhaltung des Wohl befindens (vgl. etwa oben E. 3.3) oder dergleichen - niemals aber von der Er haltung der Restarbeitsfähigkeit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - so weit ersichtlich - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ändert daran nichts. Ein Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG besteht - unabhängig davon, ob der Rentenbezüger seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht - lediglich dann, wenn die entsprechenden Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer dazu dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, wird jedoch von keiner invol vierten medizinischen Fachperson vertreten und ergibt sich auch sonst weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. In sofern ist der vorliegende Sachverhalt deckungsgleich mit demjenigen, der dem oben genannten Urteil 8C_1011/2010 zugrunde lag (vgl. dort insbesondere E. 5.5). 4.2.5

Schliesslich werden gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG Leistungen gewährt, wenn der Rentenbezüger erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch me dizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchti gung bewahrt werden kann.

Zwar ist unbestritten, dass die durchgeführte Physiotherapie einen günstigen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Wohl befinden hat. Trotzdem kann er seinen Leistungsanspruch nicht auf Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG stützen, weil sich diese Bestimmung ausschliesslich auf voll invalide Rentner bezieht (Urteil 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 sowie André Ghélew/Olivier Ramelet/Jean-Baptiste Ritter, Commentaire de la loi sur l’assurance-accidents [LAA], Lausanne 1992, S. 113, jeweils mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 70 % be trägt, gilt er (ungeachtet dessen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit - soweit er sichtlich - nicht verwertet) nicht als vollinvalid. 4.3

Da vorliegend keine der in Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG aufgeführten Varianten gegeben ist, besteht kein Anspruch auf weitere physiotherapeutische Massnah men. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall ein e Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung [UVG] e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungs leis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Vorausset zungen ausgerichtet.

E. 1.2 Nach Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (vgl. Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er: a.

an einer Berufskrankheit leidet; b.

unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c.

zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung und Pflege bedarf; d.

erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgendem Antrag: In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin wie bisher die Kosten für die wö chentliche Physiotherapie-Behandlung zu übernehmen; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerde gegnerin.

Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten für die wöchentlichen Physiotherapie-Behandlungen ab 1. Januar 2016 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 31. August und 23. September 2015. Danach treffe zwar sicherlich zu, dass dem Beschwerdeführer die Physiotherapie gut tue; allerdings sei von der Fort führung der Therapie keine Besserung zu erwarten. Zum Erhalt des bisherigen Zustands könne der Beschwerdeführer zu Hause die entsprechenden Übungen selbstständig durchführen. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Indikation für die durchgeführte Physiotherapie. Nach einer solch langen Therapiedauer sei der Beschwerdeführer in der Lage, die notwendigen Übungen selbstständig auszu führen.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses stellte die Beschwerdegegnerin die Wirk samkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) der wö chentlichen Physiotherapiebehandlungen in Abrede. Mit der selbstständigen täglichen Durchführung der Übungen, welche auf einem von der Physiothera peutin zusammengestellten Heimprogramm basierten, könne mindestens der selbe Behandlungszweck wie mit geführter Physiotherapie erreicht werden. Da mit sei die Erhaltung des gesundheitlichen Zustands weiterhin möglich; zudem könnten die Kosten gesenkt werden. Folglich erfülle die wöchentlich durchge führte Physiotherapie die WZW-Kriterien nicht mehr. Sie, die Beschwerdegeg nerin habe somit ihre Leistungen zu Recht reduziert (Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Fortsetzung der regelmässigen Physiotherapie, die seit 27 Jahren wöchentlich durchgeführt werde, weiterhin notwendig sei. Auch der Kreisarzt habe nicht plausibel erklären können, weshalb die wöchentliche Therapie in Ergänzung zum Selbsttraining (insbesondere Schwimmen, Gymnastik, Laufen) nun nicht mehr nötig sein sollte. Die regelmässige Physiotherapie bezwecke die Behand lung der Unfallrestfolgen, insbesondere an der rechten Hüfte, am rechten Ellbo gen, am rechten Schultergelenk und am rechten Bein. Es sei sodann notorisch, dass mit zunehmendem Alter der Aufwand für die Erhaltung des Status quo immer grösser und die gezielte, fachkundige Behandlung immer wichtiger wür den. Vor diesem Hintergrund erscheine es erst recht nicht nachvollziehbar, wes halb die physiotherapeutische Behandlung nicht mehr nötig sein sollte. Der Kreisarzt erkläre dies nicht und erhebe nicht einmal den aktuellen Befund be züglich jedes einzelnen Gesundheitsschadens. Damit fehle der kreisärztlichen Beurteilung die Basis. Es fehle auch eine Beschreibung des Selbsttraining-Pro gramms. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheu matologie und Innere Medizin, vom 18. März 2016 (Urk. 3) sei ersichtlich, dass und weshalb die Fortsetzung der regelmässigen Physiotherapie im bisherigen Umfang aus medizinischer Sicht zur Erhaltung des Status quo beziehungsweise zur Bewahrung vor einer namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustan des indiziert sei. Die kreisärztliche Beurteilung, die nicht hinreichend begründet sei, bilde keine genügende Entscheidgrundlage, weshalb - sollte nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden - die Einholung eines Gut achtens notwendig sei (Urk. 1 und 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine physiotherapeutische Behandlung im bisherigen Rah men (eine Behandlung pro Woche) ab 1. Januar 2016 zu Recht verneint oder ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch darauf hat.

E. 3.1 Die Physiotherapeutin C.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom Sommer 2015 (Urk. 7/454/2 [Bericht nicht datiert]) aus, dass der Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses vom 24. September 1987 seit Jahren ein Mal pro Woche bei ihr in Behandlung sei. Die Therapie beinhalte Massage, Mobilisation und Gymnas tik und bezwecke die Erhaltung des Zustandes. Der Beschwerdeführer habe nur noch selten Kopfschmerzen; die Beweglichkeit werde gut erhalten. Der Be schwerdeführer sei sehr zuverlässig und kooperativ. Auch ausserhalb der Thera piesitzungen sei er sehr aktiv: Er laufe sehr viel, gehe schwimmen und mache seine Gymnastik. Man empfehle deshalb, die Therapie im gleichen Umfang weiterzuführen.

E. 3.2 Kreisarzt Dr. A.___ erklärte am 26. August 2015, dass eine medizinische Indika tion für die wöchentliche Physiotherapie nicht ersichtlich sei. 28 Jahre nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer in der Lage, entsprechende Übungen selbstständig durchzuführen. So werde denn auch von der Physiotherapeutin festgehalten, dass er viel laufe, schwimmen gehe und seine Gymnastik mache. Von Massagen, welche offenbar durchgeführt würden, sei keine nachhaltige Verbesserung zu erwarten. Ein Kostenzuschuss für ein Fitness-Abo könne be fürwortet werden (Urk. 7/455).

E. 3.3 Im kreisärztlichen Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 7/464) wurden fol gende Diagnosen (herrührend vom Unfall vom 24. September 1987) festgehalten (S. 1): -

traumatische Aortenruptur loco classico -

Femurmehrfragmentfraktur rechts -

Ellbogenluxationsfraktur rechts -

Verdacht auf Bulbus-Perforation Auge rechts -

Commotio cerebri -

Thoraxkontusion mit Contusio cordis

Im Verlauf sei es noch zu einer lateralen Schenkelhalsfraktur rechts gekommen, welche mittels DHS-Platte versorgt worden sei. Anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm den Um ständen entsprechend gut gehe, er jedoch jeden Tag mit seinen unfallbedingten Problemen lebe. Alles sei ein Hauptproblem; es sei ein schwieriger Fall. Gemäss den Suva-Berichten sei alles sehr gut gelaufen, tatsächlich sei es jedoch nicht so. Die Behandlung sei nicht richtig gewesen. Es sei niemals eine stationäre Re habilitation durchgeführt worden; er habe nur ambulante Physiotherapie be kommen. Das reiche nicht aus; das sei auch die Meinung anderer Ärzte. Er könne nicht akzeptieren, dass die bisher geleistete Kostenübernahme für die Physiotherapie einfach mit einem Schreiben abgelehnt werde. Die Physiothera pie tue ihm gut und sei zur Erhaltung des Wohlbefindens und des jetzigen Zu standes notwendig. Er versuche auch selber etwas zu machen: Er gehe schwim men und habe auch Aqua-Fit gemacht. Zudem laufe er jeden Tag. Zuhause ma che er keine Gymnastik; er müsse nach draussen. Wenn er Gymnastik mache, wolle er eine Instruktion und Verhaltensratschläge, damit er nichts falsch ma che. Der Beschwerdeführer klage über einen wechselhaften Zustand. Durch die Einschränkung der Beweglichkeit im Ellbogengelenk komme es immer wieder zu Beschwerden im rechten Schultergelenk und zu Verspannungen der Schul ter- und Nackenmuskulatur. Auch die Narbe dorsal schmerze zeitweise. Bei Be darf nehme er Brufen 600 mg bis zirka 10 Stück pro Monat (S. 2 ff.).

Dr. A.___ erhob folgende Befunde (S. 4): Der Beschwerdeführer habe die 28 Stu fen in den ersten Stock etwas langsam, jedoch im Wechselschritt bewältigt. Beim Gehen auf ebener Fläche zeige sich ein leichtes Entlastungshinken links. Die Muskulatur des rechten Arms sei im Seitenvergleich hypotroph. Die Beweg lichkeit im rechten Ellbogen sei stark eingeschränkt mit einer Flexion/Extension von 90-60-0°. Die Pronation sei seitengleich, die Supination rechts 60°, links 80°.

Der Beschwerdeführer habe zweifellos schwere Verletzungen erlitten; die Physio therapie tue dem Beschwerdeführer gut. Von der Fortführung dieser Form der Physiotherapie sei jedoch keine Verbesserung zu erwarten. Zum Erhalt des bisherigen Zustands könne er jeden Tag aktiv zuhause die entsprechenden Übungen selbstständig machen. Nach vielen Jahren Physiotherapie sollten dem Beschwerdeführer die Übungen geläufig sein. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er zuhause keine Übungen mache, da er „hinaus“ müsse. Er wolle auch nicht auf die Verhaltensratschläge, die Instruktion und die Kontrolle durch den Physiotherapeuten verzichten. Aus medizinischer Sicht gebe es - so Dr. A.___ weiter - keine Indikation für eine geführte Physiotherapie (S. 4 f.).

E. 3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 3) aus, dass der Beschwerde führer unter Restbeschwerden nach einem schweren Polytrauma 1987 mit kli nisch vor allem zervikovertebralem bis zephalem Schmerzsyndrom, einer deutli chen muskulären Dysbalance, massiver Einschränkung der Ellbogenbeweglich keit sowie vor allem schmerzhaften Störungen im Bereich des rechten Ober schenkels leide. Im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2010 habe sich der Zu stand wenig verändert; der Beschwerdeführer sei weiterhin auf nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) angewiesen. Da er noch immer an Schmerzen leide, sei ihres Erachtens die Fortsetzung der physiotherapeutischen Massnahmen sinn voll. Da die Beschwerden durch den Unfall aufgetreten seien, sollten die Mass nahmen durch die Beschwerdegegnerin vergütet werden. „Dies zumal keine Besserung des Zustandes eingetreten ist, die Therapien dem Patienten aber doch helfen, sodass er einigermassen mit Restbeschwerden leben kann.“ Sie sehe die physiotherapeutischen Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes als sinnvoll an, insbesondere da dadurch auch der Schmerzmittelkonsum reduziert werden könne. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und versuche mit Schwimmen und Übungen seinen Zustand zu verbessern respektive zu erhalten. Gegen die star ken muskulären Verspannungen würden aber nur manuelle Massnahmen hel fen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 4.1.1 Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte steht fest, dass der Beschwer deführer nach wie vor an den Folgen des am 24. September 1987 erlittenen Autounfalls leidet. Weiter ist evident, dass der medizinische Zustand des Be schwerdeführers seit vielen Jahren unverändert ist. Der Beschwerdeführer ist zu 70 % erwerbsunfähig; folglich besteht eine gewisse Restarbeitsfähigkeit, die er aber - soweit ersichtlich - nicht verwertet.

Aus den medizinischen Akten ist weiter ersichtlich, dass die physiotherapeuti schen Massnahmen (Massage, Mobilisation und Gymnastik [vgl. dazu die Anga ben der Physiotherapeutin C.___; E. 3.1]) die Erhaltung des Zustandes bezwe cken. Diese Einschätzung machte nicht nur die behandelnde Physiotherapeutin C.___, sondern auch Dr. B.___ (vgl. E. 3.4): Eine Besserung des Zustandes sei zwar nicht eingetreten, sie erachte aber die physiotherapeutischen Mass nahmen zur Erhaltung des Zustandes als sinnvoll. In dieses Bild fügt sich auch die kreisärztlich Einschätzung ein, denn letztlich war auch Dr. A.___ der An sicht, dass dem Beschwerdeführer die Physiotherapie zwar gut tue, aber keine Verbesserung des Zustandes zu erwarten sei (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen, dass die physiotherapeutische Behandlung bereits seit vielen Jahren durchge führt wurde und dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in dieser Zeit nicht verbessert hat, leuchten die genannten Einschätzungen ohne Weiteres ein.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht von der Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten ist.

E. 4.1.2 Ob die physiotherapeutische Behandlung zur Erhaltung des Zustandes notwen dig ist, wird von den Parteien kontrovers beurteilt. Diesbezüglich leuchtet je doch die kreisärztliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nach so vielen Jahren nunmehr in der Lage sein sollte, die notwendigen Übungen selbstständig durchzuführen, ohne Weiteres ein. Das Vorbringen des Beschwer deführers, dass er diese Übungen nur unter ständiger Anleitung und Kontrolle ausführen könne, überzeugt nach einer Therapiedauer von fast dreissig Jahren nicht, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowie gemäss den Angaben der involvierten Medizinalpersonen auch ausserhalb der Therapiesit zungen diversen (auch sportlichen) Aktivitäten nachgehen kann. Eine gewisse Berechtigung mag hingegen der Einwand von Dr. B.___ haben, wonach gegen die starken muskulären Verspannungen nur manuelle Massnahmen hel fen würden (vgl. E. 3.4). Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst massieren kann. Dieser Umstand ist vorliegend - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - aber aus rechtlichen Gründen nicht relevant.

E. 4.2.1 Wie in E. 1.2 dargelegt, werden nach der Festsetzung der Rente dem Rentenbezü ger Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch unter den besonderen Bedingungen von Art. 21 Abs. 1 UVG gewährt. Im Ergebnis werden somit diese Leistungen restriktiver gewährt als die Heilbehandlungsleistungen vor Festsetzung der Rente (vgl. dazu E 1.1). Somit hat die Anspruchsprüfung basierend auf den in Art. 21 Abs. 1 UVG aufgeführten Voraussetzungen zu er folgen:

E. 4.2.2 Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG kommt offensicht lich nicht in Frage, da keine Berufskrankheit vorliegt.

E. 4.2.3 Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG ist nicht erfüllt, weil weder ein Rückfall noch Spätfol gen im Sinne der oben in E. 1.3 wiedergegebenen Definitionen gegeben sind. Namentlich leidet der Beschwerdeführer nicht unter Spätfolgen im Sinne des Gesetzes, denn davon spricht man lediglich, wenn ein scheinbar geheiltes Lei den im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Das ist hier nicht der Fall; es liegt kein scheinbar geheiltes Leiden vor.

E. 4.2.4 Im Urteil 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 erwog das Bundesgericht, dass es zwar zutreffen mag, dass die durchgeführten Behandlungen zu einer Stabilisie rung oder gar Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Schmerzen, führen würden, dass dies aber für eine Leistungspflicht unter dem Titel von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht ausreiche. Es sei vielmehr darzutun, inwiefern entsprechende Vorkehren zur „Erhaltung seiner verbleibenden Er werbsfähigkeit“ erforderlich seien (E. 5.5).

Im vorliegenden Fall verhält es sich entsprechend. Es ist unbestritten, dass die physiotherapeutischen Massnahmen dem Beschwerdeführer gut tun und sein Wohlbefinden steigern. Nicht dargetan ist hingegen, dass diese Massnahmen zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Das geht aus den medizinischen Akten nicht hervor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dieser sprach selbst immer von der Erhaltung des Wohl befindens (vgl. etwa oben E. 3.3) oder dergleichen - niemals aber von der Er haltung der Restarbeitsfähigkeit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - so weit ersichtlich - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ändert daran nichts. Ein Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG besteht - unabhängig davon, ob der Rentenbezüger seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht - lediglich dann, wenn die entsprechenden Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer dazu dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, wird jedoch von keiner invol vierten medizinischen Fachperson vertreten und ergibt sich auch sonst weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. In sofern ist der vorliegende Sachverhalt deckungsgleich mit demjenigen, der dem oben genannten Urteil 8C_1011/2010 zugrunde lag (vgl. dort insbesondere E. 5.5).

E. 4.2.5 Schliesslich werden gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG Leistungen gewährt, wenn der Rentenbezüger erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch me dizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchti gung bewahrt werden kann.

Zwar ist unbestritten, dass die durchgeführte Physiotherapie einen günstigen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Wohl befinden hat. Trotzdem kann er seinen Leistungsanspruch nicht auf Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG stützen, weil sich diese Bestimmung ausschliesslich auf voll invalide Rentner bezieht (Urteil 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 sowie André Ghélew/Olivier Ramelet/Jean-Baptiste Ritter, Commentaire de la loi sur l’assurance-accidents [LAA], Lausanne 1992, S. 113, jeweils mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 70 % be trägt, gilt er (ungeachtet dessen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit - soweit er sichtlich - nicht verwertet) nicht als vollinvalid.

E. 4.3 Da vorliegend keine der in Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG aufgeführten Varianten gegeben ist, besteht kein Anspruch auf weitere physiotherapeutische Massnah men. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00140 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 29. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, war ab 1. Dezember 1985 als Verkäufer bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. September 1987 infolge einer Frontalkollision auf der Autobahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug multiple Verletzungen erheblichen Ausmasses erlitt (Urk. 7/1).

Der Versicherte zog sich dabei eine Com motio cerebri mit retro- und anterogra der Amnesie, eine Femurmehrfragmentfraktur rechts, eine Ellbogenluxation rechts mit leicht dislozierter Radiushalsfraktur und Abriss der ulnaren Kapsel bandstrukturen, eine Kontusion des rechten Auges, eine Thoraxkontusion mit Contusio cordis und eine trau matische Aortenruptur loco clas sico zu (Urk. 7/2, 7/3 und 7 /174). Während des Aufenthaltes im Z.___ brach er sich zudem den Schenkelhals rechts (Urk. 7 /6). In der Folge entwickelte sich beim Versich erten ein subdepressives beziehungsweise ein teils neurotisches, teils pseudo-depre ssives Zustandsbild; des Weite ren wurden ein Schädel-Hirn trauma und neuropsychologische Defizite diagnostiziert (Urk. 7/89 und 7 /95 ; vgl. auch Urk. 7/191). 1.2

Für die Folgen des Unfalls vom 24. September 1987 sprach die Suva dem Versi cherten mit Verfügung vom 1. Juni 1994 (Urk. 7/118) eine auf einem Invalidi tätsgrad von 33.33 % basierende Invalidenrente ab 1. März 1994 sowie eine In tegritätsentschädigung von 40 % zu. Mit Verfügung vom 9. September 1994 (Urk. 7/128) erhöhte die Suva die Invalidenrente (nach entsprechenden Ver gleichsverhandlungen) auf 50 %. Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/306) beziehungsweise vom 10. Februar 2005 (Urk. 7/316) erhöhte die Suva den Invaliditätsgrad auf 70 %. 1.3

Die Suva erbrachte in der Folge über den Zeitpunkt der Rentenzusprache hinaus Heilbehandlungsleistungen (insbesondere auch für physiotherapeutische Be handlungen [vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2]).

Nachdem Kreisarzt Dr. med. univ. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 23. September 2015 (Urk. 7/464) die weitere Notwendigkeit regelmässiger phy siotherapeutischer Behandlungen verneint hatte, teilte die Suva dem Versicher ten mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 7/473) mit, dass die Vorausset zungen für die Übernahme der weiteren Behandlungskosten nach Art. 21 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) nicht erfüllt seien, weshalb die Kosten für eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung ab 1. Januar 2016 nicht mehr getragen würden. Die Suva sei aber bereit, künftig jährlich eine Serie Physiotherapie à 9 Sitzungen zu finanzieren, damit das instruierte Heimprogramm überprüft und bei Bedarf angepasst werden könne. 1.4

Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2016 erhob die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung des Versicherten, am 4. Februar 2016 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/477). Am 16. Februar 2016 liess auch der Versicherte Ein sprache erheben (Urk. 7/479). Die Helsana Versicherungen AG zog ihre Einspra che am 23. Februar 2016 zurück (Urk. 7/481). Mit Entscheid vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgendem Antrag: In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin wie bisher die Kosten für die wö chentliche Physiotherapie-Behandlung zu übernehmen; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerde gegnerin.

Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall ein e Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung [UVG] e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungs leis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Vorausset zungen ausgerichtet. 1.2

Nach Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (vgl. Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er: a.

an einer Berufskrankheit leidet; b.

unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c.

zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung und Pflege bedarf; d.

erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten für die wöchentlichen Physiotherapie-Behandlungen ab 1. Januar 2016 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 31. August und 23. September 2015. Danach treffe zwar sicherlich zu, dass dem Beschwerdeführer die Physiotherapie gut tue; allerdings sei von der Fort führung der Therapie keine Besserung zu erwarten. Zum Erhalt des bisherigen Zustands könne der Beschwerdeführer zu Hause die entsprechenden Übungen selbstständig durchführen. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Indikation für die durchgeführte Physiotherapie. Nach einer solch langen Therapiedauer sei der Beschwerdeführer in der Lage, die notwendigen Übungen selbstständig auszu führen.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses stellte die Beschwerdegegnerin die Wirk samkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) der wö chentlichen Physiotherapiebehandlungen in Abrede. Mit der selbstständigen täglichen Durchführung der Übungen, welche auf einem von der Physiothera peutin zusammengestellten Heimprogramm basierten, könne mindestens der selbe Behandlungszweck wie mit geführter Physiotherapie erreicht werden. Da mit sei die Erhaltung des gesundheitlichen Zustands weiterhin möglich; zudem könnten die Kosten gesenkt werden. Folglich erfülle die wöchentlich durchge führte Physiotherapie die WZW-Kriterien nicht mehr. Sie, die Beschwerdegeg nerin habe somit ihre Leistungen zu Recht reduziert (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Fortsetzung der regelmässigen Physiotherapie, die seit 27 Jahren wöchentlich durchgeführt werde, weiterhin notwendig sei. Auch der Kreisarzt habe nicht plausibel erklären können, weshalb die wöchentliche Therapie in Ergänzung zum Selbsttraining (insbesondere Schwimmen, Gymnastik, Laufen) nun nicht mehr nötig sein sollte. Die regelmässige Physiotherapie bezwecke die Behand lung der Unfallrestfolgen, insbesondere an der rechten Hüfte, am rechten Ellbo gen, am rechten Schultergelenk und am rechten Bein. Es sei sodann notorisch, dass mit zunehmendem Alter der Aufwand für die Erhaltung des Status quo immer grösser und die gezielte, fachkundige Behandlung immer wichtiger wür den. Vor diesem Hintergrund erscheine es erst recht nicht nachvollziehbar, wes halb die physiotherapeutische Behandlung nicht mehr nötig sein sollte. Der Kreisarzt erkläre dies nicht und erhebe nicht einmal den aktuellen Befund be züglich jedes einzelnen Gesundheitsschadens. Damit fehle der kreisärztlichen Beurteilung die Basis. Es fehle auch eine Beschreibung des Selbsttraining-Pro gramms. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheu matologie und Innere Medizin, vom 18. März 2016 (Urk. 3) sei ersichtlich, dass und weshalb die Fortsetzung der regelmässigen Physiotherapie im bisherigen Umfang aus medizinischer Sicht zur Erhaltung des Status quo beziehungsweise zur Bewahrung vor einer namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustan des indiziert sei. Die kreisärztliche Beurteilung, die nicht hinreichend begründet sei, bilde keine genügende Entscheidgrundlage, weshalb - sollte nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden - die Einholung eines Gut achtens notwendig sei (Urk. 1 und 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine physiotherapeutische Behandlung im bisherigen Rah men (eine Behandlung pro Woche) ab 1. Januar 2016 zu Recht verneint oder ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch darauf hat. 3. 3.1

Die Physiotherapeutin C.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom Sommer 2015 (Urk. 7/454/2 [Bericht nicht datiert]) aus, dass der Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses vom 24. September 1987 seit Jahren ein Mal pro Woche bei ihr in Behandlung sei. Die Therapie beinhalte Massage, Mobilisation und Gymnas tik und bezwecke die Erhaltung des Zustandes. Der Beschwerdeführer habe nur noch selten Kopfschmerzen; die Beweglichkeit werde gut erhalten. Der Be schwerdeführer sei sehr zuverlässig und kooperativ. Auch ausserhalb der Thera piesitzungen sei er sehr aktiv: Er laufe sehr viel, gehe schwimmen und mache seine Gymnastik. Man empfehle deshalb, die Therapie im gleichen Umfang weiterzuführen. 3.2

Kreisarzt Dr. A.___ erklärte am 26. August 2015, dass eine medizinische Indika tion für die wöchentliche Physiotherapie nicht ersichtlich sei. 28 Jahre nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer in der Lage, entsprechende Übungen selbstständig durchzuführen. So werde denn auch von der Physiotherapeutin festgehalten, dass er viel laufe, schwimmen gehe und seine Gymnastik mache. Von Massagen, welche offenbar durchgeführt würden, sei keine nachhaltige Verbesserung zu erwarten. Ein Kostenzuschuss für ein Fitness-Abo könne be fürwortet werden (Urk. 7/455). 3.3

Im kreisärztlichen Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 7/464) wurden fol gende Diagnosen (herrührend vom Unfall vom 24. September 1987) festgehalten (S. 1): -

traumatische Aortenruptur loco classico -

Femurmehrfragmentfraktur rechts -

Ellbogenluxationsfraktur rechts -

Verdacht auf Bulbus-Perforation Auge rechts -

Commotio cerebri -

Thoraxkontusion mit Contusio cordis

Im Verlauf sei es noch zu einer lateralen Schenkelhalsfraktur rechts gekommen, welche mittels DHS-Platte versorgt worden sei. Anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm den Um ständen entsprechend gut gehe, er jedoch jeden Tag mit seinen unfallbedingten Problemen lebe. Alles sei ein Hauptproblem; es sei ein schwieriger Fall. Gemäss den Suva-Berichten sei alles sehr gut gelaufen, tatsächlich sei es jedoch nicht so. Die Behandlung sei nicht richtig gewesen. Es sei niemals eine stationäre Re habilitation durchgeführt worden; er habe nur ambulante Physiotherapie be kommen. Das reiche nicht aus; das sei auch die Meinung anderer Ärzte. Er könne nicht akzeptieren, dass die bisher geleistete Kostenübernahme für die Physiotherapie einfach mit einem Schreiben abgelehnt werde. Die Physiothera pie tue ihm gut und sei zur Erhaltung des Wohlbefindens und des jetzigen Zu standes notwendig. Er versuche auch selber etwas zu machen: Er gehe schwim men und habe auch Aqua-Fit gemacht. Zudem laufe er jeden Tag. Zuhause ma che er keine Gymnastik; er müsse nach draussen. Wenn er Gymnastik mache, wolle er eine Instruktion und Verhaltensratschläge, damit er nichts falsch ma che. Der Beschwerdeführer klage über einen wechselhaften Zustand. Durch die Einschränkung der Beweglichkeit im Ellbogengelenk komme es immer wieder zu Beschwerden im rechten Schultergelenk und zu Verspannungen der Schul ter- und Nackenmuskulatur. Auch die Narbe dorsal schmerze zeitweise. Bei Be darf nehme er Brufen 600 mg bis zirka 10 Stück pro Monat (S. 2 ff.).

Dr. A.___ erhob folgende Befunde (S. 4): Der Beschwerdeführer habe die 28 Stu fen in den ersten Stock etwas langsam, jedoch im Wechselschritt bewältigt. Beim Gehen auf ebener Fläche zeige sich ein leichtes Entlastungshinken links. Die Muskulatur des rechten Arms sei im Seitenvergleich hypotroph. Die Beweg lichkeit im rechten Ellbogen sei stark eingeschränkt mit einer Flexion/Extension von 90-60-0°. Die Pronation sei seitengleich, die Supination rechts 60°, links 80°.

Der Beschwerdeführer habe zweifellos schwere Verletzungen erlitten; die Physio therapie tue dem Beschwerdeführer gut. Von der Fortführung dieser Form der Physiotherapie sei jedoch keine Verbesserung zu erwarten. Zum Erhalt des bisherigen Zustands könne er jeden Tag aktiv zuhause die entsprechenden Übungen selbstständig machen. Nach vielen Jahren Physiotherapie sollten dem Beschwerdeführer die Übungen geläufig sein. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er zuhause keine Übungen mache, da er „hinaus“ müsse. Er wolle auch nicht auf die Verhaltensratschläge, die Instruktion und die Kontrolle durch den Physiotherapeuten verzichten. Aus medizinischer Sicht gebe es - so Dr. A.___ weiter - keine Indikation für eine geführte Physiotherapie (S. 4 f.). 3.4

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 3) aus, dass der Beschwerde führer unter Restbeschwerden nach einem schweren Polytrauma 1987 mit kli nisch vor allem zervikovertebralem bis zephalem Schmerzsyndrom, einer deutli chen muskulären Dysbalance, massiver Einschränkung der Ellbogenbeweglich keit sowie vor allem schmerzhaften Störungen im Bereich des rechten Ober schenkels leide. Im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2010 habe sich der Zu stand wenig verändert; der Beschwerdeführer sei weiterhin auf nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) angewiesen. Da er noch immer an Schmerzen leide, sei ihres Erachtens die Fortsetzung der physiotherapeutischen Massnahmen sinn voll. Da die Beschwerden durch den Unfall aufgetreten seien, sollten die Mass nahmen durch die Beschwerdegegnerin vergütet werden. „Dies zumal keine Besserung des Zustandes eingetreten ist, die Therapien dem Patienten aber doch helfen, sodass er einigermassen mit Restbeschwerden leben kann.“ Sie sehe die physiotherapeutischen Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes als sinnvoll an, insbesondere da dadurch auch der Schmerzmittelkonsum reduziert werden könne. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und versuche mit Schwimmen und Übungen seinen Zustand zu verbessern respektive zu erhalten. Gegen die star ken muskulären Verspannungen würden aber nur manuelle Massnahmen hel fen. 4. 4.1 4.1.1

Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte steht fest, dass der Beschwer deführer nach wie vor an den Folgen des am 24. September 1987 erlittenen Autounfalls leidet. Weiter ist evident, dass der medizinische Zustand des Be schwerdeführers seit vielen Jahren unverändert ist. Der Beschwerdeführer ist zu 70 % erwerbsunfähig; folglich besteht eine gewisse Restarbeitsfähigkeit, die er aber - soweit ersichtlich - nicht verwertet.

Aus den medizinischen Akten ist weiter ersichtlich, dass die physiotherapeuti schen Massnahmen (Massage, Mobilisation und Gymnastik [vgl. dazu die Anga ben der Physiotherapeutin C.___; E. 3.1]) die Erhaltung des Zustandes bezwe cken. Diese Einschätzung machte nicht nur die behandelnde Physiotherapeutin C.___, sondern auch Dr. B.___ (vgl. E. 3.4): Eine Besserung des Zustandes sei zwar nicht eingetreten, sie erachte aber die physiotherapeutischen Mass nahmen zur Erhaltung des Zustandes als sinnvoll. In dieses Bild fügt sich auch die kreisärztlich Einschätzung ein, denn letztlich war auch Dr. A.___ der An sicht, dass dem Beschwerdeführer die Physiotherapie zwar gut tue, aber keine Verbesserung des Zustandes zu erwarten sei (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen, dass die physiotherapeutische Behandlung bereits seit vielen Jahren durchge führt wurde und dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in dieser Zeit nicht verbessert hat, leuchten die genannten Einschätzungen ohne Weiteres ein.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht von der Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten ist. 4.1.2

Ob die physiotherapeutische Behandlung zur Erhaltung des Zustandes notwen dig ist, wird von den Parteien kontrovers beurteilt. Diesbezüglich leuchtet je doch die kreisärztliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nach so vielen Jahren nunmehr in der Lage sein sollte, die notwendigen Übungen selbstständig durchzuführen, ohne Weiteres ein. Das Vorbringen des Beschwer deführers, dass er diese Übungen nur unter ständiger Anleitung und Kontrolle ausführen könne, überzeugt nach einer Therapiedauer von fast dreissig Jahren nicht, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowie gemäss den Angaben der involvierten Medizinalpersonen auch ausserhalb der Therapiesit zungen diversen (auch sportlichen) Aktivitäten nachgehen kann. Eine gewisse Berechtigung mag hingegen der Einwand von Dr. B.___ haben, wonach gegen die starken muskulären Verspannungen nur manuelle Massnahmen hel fen würden (vgl. E. 3.4). Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst massieren kann. Dieser Umstand ist vorliegend - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - aber aus rechtlichen Gründen nicht relevant. 4.2 4.2.1

Wie in E. 1.2 dargelegt, werden nach der Festsetzung der Rente dem Rentenbezü ger Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch unter den besonderen Bedingungen von Art. 21 Abs. 1 UVG gewährt. Im Ergebnis werden somit diese Leistungen restriktiver gewährt als die Heilbehandlungsleistungen vor Festsetzung der Rente (vgl. dazu E 1.1). Somit hat die Anspruchsprüfung basierend auf den in Art. 21 Abs. 1 UVG aufgeführten Voraussetzungen zu er folgen: 4.2.2

Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG kommt offensicht lich nicht in Frage, da keine Berufskrankheit vorliegt. 4.2.3

Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG ist nicht erfüllt, weil weder ein Rückfall noch Spätfol gen im Sinne der oben in E. 1.3 wiedergegebenen Definitionen gegeben sind. Namentlich leidet der Beschwerdeführer nicht unter Spätfolgen im Sinne des Gesetzes, denn davon spricht man lediglich, wenn ein scheinbar geheiltes Lei den im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Das ist hier nicht der Fall; es liegt kein scheinbar geheiltes Leiden vor. 4.2.4

Im Urteil 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 erwog das Bundesgericht, dass es zwar zutreffen mag, dass die durchgeführten Behandlungen zu einer Stabilisie rung oder gar Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Schmerzen, führen würden, dass dies aber für eine Leistungspflicht unter dem Titel von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht ausreiche. Es sei vielmehr darzutun, inwiefern entsprechende Vorkehren zur „Erhaltung seiner verbleibenden Er werbsfähigkeit“ erforderlich seien (E. 5.5).

Im vorliegenden Fall verhält es sich entsprechend. Es ist unbestritten, dass die physiotherapeutischen Massnahmen dem Beschwerdeführer gut tun und sein Wohlbefinden steigern. Nicht dargetan ist hingegen, dass diese Massnahmen zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Das geht aus den medizinischen Akten nicht hervor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dieser sprach selbst immer von der Erhaltung des Wohl befindens (vgl. etwa oben E. 3.3) oder dergleichen - niemals aber von der Er haltung der Restarbeitsfähigkeit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - so weit ersichtlich - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ändert daran nichts. Ein Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG besteht - unabhängig davon, ob der Rentenbezüger seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht - lediglich dann, wenn die entsprechenden Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer dazu dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, wird jedoch von keiner invol vierten medizinischen Fachperson vertreten und ergibt sich auch sonst weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. In sofern ist der vorliegende Sachverhalt deckungsgleich mit demjenigen, der dem oben genannten Urteil 8C_1011/2010 zugrunde lag (vgl. dort insbesondere E. 5.5). 4.2.5

Schliesslich werden gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG Leistungen gewährt, wenn der Rentenbezüger erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch me dizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchti gung bewahrt werden kann.

Zwar ist unbestritten, dass die durchgeführte Physiotherapie einen günstigen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Wohl befinden hat. Trotzdem kann er seinen Leistungsanspruch nicht auf Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG stützen, weil sich diese Bestimmung ausschliesslich auf voll invalide Rentner bezieht (Urteil 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 sowie André Ghélew/Olivier Ramelet/Jean-Baptiste Ritter, Commentaire de la loi sur l’assurance-accidents [LAA], Lausanne 1992, S. 113, jeweils mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 70 % be trägt, gilt er (ungeachtet dessen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit - soweit er sichtlich - nicht verwertet) nicht als vollinvalid. 4.3

Da vorliegend keine der in Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG aufgeführten Varianten gegeben ist, besteht kein Anspruch auf weitere physiotherapeutische Massnah men. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker