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UV.2016.00136

Einkommensvergleich; aufseiten des Invalideneinkommens kommt Kompetenzniveau 1 gemäss LSE statt Kompetenzniveau 2 zur Anwendung

Zürich SozVersG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, war seit dem 1 2. Juli 2010 temporär als Stras senbauer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

5. August 2010 bei einem Ar beitseinsatz mit einem Bagger an der Schulter links verletzt wurde (Schadenmeldung UVG vom 1 7. September

2010, Urk. 9/1).

Dr. med .

Z.___ , FMH Allgemeine Medizin, diag nos ti zierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 6. Oktober 2010 eine Schul ter in stabilität links nach rezidivierenden Schulterluxationen ( Urk. 9/16). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 6. August 2011 wurde wegen einer persistierenden Schulterinstabilität links

in der Uni ver si tätsklinik A.___ eine Arthroskopie (vordere und hintere Bankart-Ope ration mit Kapselraffung) vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 29. August 2011 , Urk. 9/92). Nachdem die Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 3 0. Juni 2012 eingestellt worden waren ( Urk. 9/140), ver neinte die Suva m it Verfügung vom 1 0. Juli 2012

bei einem ermittelten In validitätsgrad von 0 % bis maximal 4,7 % einen Rentenanspruch des Versi cherten und sprach ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/144). Dagegen erhob der Versicherte am 3. August

2012 Ein sprache ( Urk. 9/148), welche die Suva mit Entscheid vom 7. November 2012 in dem Sinne teilweise

gut hiess , dass sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % eine Inva lidenrente zu sprach. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 9/154; vgl. auch Ver fügung der S uva vom 2 6. November 2012, Urk. 9/171).

Am 1 2. Dezember 2012 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein Gesuch um

Auskauf der Rente ( Urk. 9/172). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember

2012 teilte

die Suva dem Versicherten mit, dass diesem Gesuch nicht entsprochen werden könne ( Urk. 9/174). Die dagegen vom Versicherten am 4. Februar 2013 (Ein gangsdatum) erhobene Einsprache ( Urk. 9/1

77) wies die Suva mit E ntscheid vom 1 8. März 2013 ab ( Urk. 9/181). 1.2

Am 2. Juli 2013 meldete der Versicherte einen Rückfall ( Urk. 9/188) . In der Folge richtete d ie Suva erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Am 4. November 2013 führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 9/215). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 sprach die Suva dem Versicherten aufgrund einer zusätz li chen Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/224).

Am 1 6. Juni

und am 2 6. November 2014 führte n

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, und Dr. med. D.___ , Fach arzt für Orthopädie, je kreisärztliche Untersuchung en durch ( Urk. 9/243 und Urk. 9/270). Am 1 2. März 2015 wurde in der Universitätsklinik A.___ wegen einer beginnenden Omarthrose und einer Instabilitätssymptomatik

eine weitere A rthroskopie an der linken Schulter ( posteriorer

Bankart

Re r e pair sowie Kapselraffung ) vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 12. März 2015, Urk. 9/293). Am 1 4. September 2015 folgte die Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. D.___ ( Urk. 9/320). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 hielt die Suva fest, dass die Rente des Versicherten per 1. Oktober 2015 er höht werde, da der In validitätsgrad neu 18 % statt 11

% betrage. Zudem sprach sie dem Versicherten aufgrund einer wei teren

zusätzlichen Integri tätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/329). Die da gegen vom Versicherten am 1 9. November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 9/344; vgl. auch ergänzende Einsprachebegrün d ung vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 9/350) wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. April 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben , und es sei ihm eine monat liche Rente der Unfallversicherung bei einem Inv aliditätsgrad von 39 % aus zurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Be schwerdeführer am 1 9. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat mit Verfü gung vom 18. November 2015 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Über die dagegen vom Be schwerdeführer am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. Prozess Nr. IV. 2016.00014). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 5. August 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hin weisen). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( sog. Validenein kommen ; Art. 16 ATSG). 1.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tu r erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzel fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun des gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

1.5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt , dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höh e des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.7

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig net ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchser heb lichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hi nweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im an gefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in Beachtung des kreisärzt lichen Zu mutbarkeitsprofils

für leichte Arbeiten

100 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen des neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs resultiere – unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

- ein Invaliditätsgrad von abgerundet 18 % . Die bisherige gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers sei daher per 1. Oktober 2015 entsprechend zu erhöhen ( Urk. 2 S. 7 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er neben einer Malerlehre auch eine Lehre als Strassenbauer absolviert habe. In der Folge sei er in den Jahren vor dem Unfall als Strassenbauer sowie auch als Vorarbeiter tätig gewesen. Unter diesen Umständen sei das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs aufseiten des Valideneinkommens angenommene Kom petenzni veau 2

gemäss LSE 2012 zu tief, und es müsse das Kompe tenz niveau 3 zur Anwendung g elangen. Da es ihm aufgrund d er körperlichen Ein schrän kungen nicht mehr möglich sei, seine Berufs- und Fachkenntnisse zum Einsatz zu bringen, sei aufseiten des Invalideneinkommens sodann nicht vom Kompetenzniveau 2, sondern vom Kompetenzniveau 1 auszuge hen. Da mit ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von 39 % . Sollte entgegen diesen Aus führungen beim Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 2 zur Anwen dung gelangen , sei im Übrigen der maximal mögliche l eidensbedingte Abzug von 25 %

zu gewähren ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort ergänzend gel te nd, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Berufs- und Fachkenntnisse für die Tätigkeiten als Strassenbauer und Maler mitbringe. Entgegen dessen Vor bringen rechtfertige es sich aber nicht, aufseiten des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 3 auszugehen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens sei zu berücksichtigen, dass er neben den Fach- und Berufskennt nissen in der Malerei und im Strassenbau auch über Berufserfahrungen in anderen Bereichen verfüge , etwa im Autohande l als Verkäufer und Berater und als Geschäftsführer einer Disco. Diverse Dienstleistungsberufe, Tätig keiten im Verkauf wie auch das Bedienen von Anlagen seien ihm aufgrund seiner Erfahrung sowie des Zumutbarkeitsprofils noch möglich, weshalb auf seiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen seien . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbe dingte Abzug von 15 % sei schliesslich angemessen respektive sogar gross zügig ( Urk. 8 S. 4 ff. ). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht liegt dem angefochtenen Einspr acheentscheid (Urk. 2) die Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 9/320) zugrunde. 3.2

Kreisarzt Dr. D.___

führte darin als (Haupt-)Diagnosen (1) eine Schulter luxa tion links mit ventraler und dorsaler Instabilität, (2) einen Status nach Schulterarthroskopie und vorderer und hinterer Bankart-Operation mit Kapsel raffung im August 2011, (3) eine beginnende Omarthrose links, (4) eine per sistierende Subluxation bei posteriorer traumatischer Rezidiv-Schul terinsta bilität sowie (5) eine Schulterarthros kopie, posteriorer

Bankart-Re re pair sowie Kapselraffung links März 2015 an. Dr. D.___

kam gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung zum Schluss, dass bei m Beschwer defüh rer un ter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (kein Ü berkopfa r beiten, keine Rotationsbewegun gen des linken Schultergelenkes, kein Heben und Tragen von schweren Gegen ständen von mehr als 5 kg, kein körperfer nes Tragen vo n Gegenständen, die mehr als 3 bis 5 kg wiegen, Arbeiten nur in Höhe des Brustkorbes, kein Arbeiten in der Höhe wie auf Leitern, Dächern, Hebebühnen etc., da eine reflexartige Bewegung seitens des linken Schulter gelenkes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei , keine vibrations ähnliche n Tätigkeiten, die sich auf die linke Schulter negativ auswirken würden, kein Arbeiten in der Kälte, keine Aussenrotationsbewegungen des linken Schultergelenkes) für leichte Arbeiten eine

100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 9/320/7). 3.3

Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. D.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist unbe stritten und angesichts der genannten Be funde und der dazu gehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. Die angestammten Tätigkeite n als Maler und Strassenbauer sind dem Beschwerdeführer

nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist nun der von der Beschwerdegegnerin vo rgenom mene Einkommensvergleich.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April

2016 ( Urk.

2) sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kommen neu berechnet. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bean standet, bestand doch aufgrund der seitherigen Zunahme der unfallbe dingten Limitierungen in angepasster Tätigkeit keine Bindung an die im Ein sprache entscheid vom 7. November 2012 ( Urk. 9/154) vorgenommene Inva lidi täts bemessung (vgl. BGE 141 V 9). 4.2 4.2.1

Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom 2 1. November 2012 habe der Beschwerdeführer ab dem 1 2. Juli 2010 eine dreimonatige Ferienvertre tung als Strassenbauer übernommen. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht vorgesehen gewesen ( Urk. 9/164 und Urk. 9/166; vgl. auch Urk. 9/163). Auf den Lohn, den der Beschwerdeführer während dieser drei Monate verdiente, kann daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden. Unbestrittenermassen sind deshalb die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, wobei vorliegend von den monatlichen Durchschnittslöhnen von Männern im Baugewerbe (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Posi tion 41-43) auszugehen ist. 4.2.2

Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser nach der Primar- und Realschule von 1992 bis 1995 eine Malerlehre bei E.___ und von 1995 bis 1997 eine Lehre als Strassenbauer bei F.___

absolviert habe. Von 1997 bis 2000 sei er beim Bauunter nehmen G.___ tätig gewesen, von 2000 bis 2002 als Geschäftsführer einer Disco in H.___ , von 2002 bis 2003 bei I.___ in H.___ , von 2003 bis 2007 im Autohandel in J.___ im Ver kauf/in der Beratung, 2008 bei der K.___ AG als Vorarbeiter Erd bau/

Abbruch, 2009 bei L.___ und 2010 bei der M.___ ( Urk. 9/58; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Aus zug] vom 2. März 2012, Urk. 9/127). 4.2.3

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 8 S. 4), verfügt der Beschwerdeführer somit über gewisse Berufs- und Fachkenntnisse, insbeson dere im Beruf als Strassenbauer . Im Weiteren war er bei der K.___ AG im Jahr 2008 offenbar kurzzeitig auch als Vorarbeiter tätig, wobei er aber über keine entsprechende Ausbildung verfügt ( Urk. 9/119/2). Das von ihm gemäss IK-Auszug (Urk. 9/127) in den Jahren 2008 und 2009 im Baugewerbe (vgl. Urk. 9/58) erzielte Einkommen (2008: Fr. 31‘559.-- [Mai bis Dezember] resp. Fr. 47‘338.50 [: 8 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr; 2009: 32‘652.-- [April bis Oktober] resp. Fr. 55‘974.90 [: 7 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr) lag dabei sogar unter dem Tabellenlohn für im Baugewerbe im Kompetenz niveau 2 tätige Männer (vgl. E.

4.2.4). Rechtsprechungsgemäss setzt das Kompetenzniveau 3 (das dem früheren Anforderungsniveau 2 entspricht; vgl. IV-Rundschreiben Nr.

328 vom 22. Oktober

2014 des Bundesamtes für Sozial versicherungen) gegenüber dem Kompetenzniveau 2 (das dem früheren Anforderungsniveau 3 entspricht) indes regelmässig entsprechende Weiter bildungen voraus (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 58 zu Art. 28a). An gesichts der vielen Wechsel zwischen den Berufsbranchen ist beim Be schwerdeführer sodann auch keine besondere berufliche Entwicklung gege ben. Mit Blick auf die Ausbildungen als Maler und Strassenbauer sowie die Erwerbsbiographie ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht im Kompetenzniveau 2 eingestuft worden. Eine Einstufung im Kompetenzniveau 3, bei dem komplexe praktische Tätigkeiten mit einem grossen Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt werden, ist nicht ge rechtfertigt. 4.2.4

Mit der Beschwerdegegnerin ist demnach auf den monatlichen Durch schnitt s lohn von Männern im Baugewerbe des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5‘874.-- (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Position 41-43) ab zustellen. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden im Bauge werbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2015 (von 101,7 Punkten im Jahr 2012 auf 102,5 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011 bis 2015, T.1.1.10) resultiert so mit ein hypothetischer Jahresverdienst von Fr. 73‘529.-- (= Fr. 5‘874.-- : 40 x 41,4 x 12 : 101,7 x 102,5). 4. 3 4.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind

unbestrittenermassen ebenfalls

die Tabellenlöhne

gemäss

LSE 2012

heranzuziehen. Die Beschwer degegnerin ging dabei vom monatlichen Durchschnittslohn von Männern

des Kompetenzniveau s

2 ( LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Total )

aus ( Urk. 2 S. 8). 4.3.2

Dem kann mit Blick auf vergleichbare Fälle indes nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zunächst jeweils berücksichtigt, ob trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen von Erwerbsmöglichkeiten in einer bestimmten Branche auszugehen war (vg

l. etwa Urteile I 170/00 vom 5. September 2000 E. 2c [kaufmännisch-administrative Tätigkeiten]; I 382/00 vom 9. Oktober

2001 E.

3b [Tätigkeit als Aussendienstmitarbei ter/Kunden be rater]). Dies trifft hier nicht zu, ist doch auch die Beschwerde gegnerin vom Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige (Total) ausgegan gen. Konnte die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität jedoch nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigte sich die Anw en dung von Anforderungsniveau 3 ( Total ; heute: Kompetenzniveau 2 ) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügte (so im Fall des ehe maligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewes en war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschie dene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbststän diger Heraus geber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 2 1. April 2005 E.

5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit über durchschnitt li chen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 1 6. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durch schnittslohn von Anfor derungsniveau 4 (Total ; heute: Kompetenzniveau 1 ) heran (so nament lich im Fall des gelernten Heizungsmonteurs, SVR 2010 IV Nr.

52 S.

160, 9C_125/1009 E.

4.4.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge richts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 6.2). 4.3.3

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls vom 5. August 2010 34 -jährig . Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle vom 2 3. Januar 2012 geht hervor , dass er ursprünglich im Bauunternehmen seines Vaters als Leiter hätte einsteigen sollen. Deshalb habe er auch noch eine Zweitausbil dung als Strassenbauer gemacht. Nach dem Tod des Vaters sei dies aber nicht mehr möglich gewesen ( Urk. 9/119/2). In der Folge sammelte der Beschwerdeführer

zwar

auch in anderen Branchen (Disco, Autohandel) einige Erfahrungen (vgl. Lebenslauf, Urk. 9/58 ), wobei er aus seiner Zeit in N.___ von 2003 bis 2007 offenbar erhebliche Schulden hatte (Urk.

9/119/2 ; die Einkünfte aus der Tätigkeit im Autohandel in N.___ fehlen im IK-Auszug; vgl.

Urk. 9/127 ) . Ab Mai 2008 war der Beschwerde führer

so dann

wieder in de r Baubranche tätig ( Urk. 9/127 ). Im Weiteren ist aktenkundig, dass

er

im Jahr 2013 in O.___

noch eine Disco betrieben hat. Dieser Betrieb musste

aber bereits nach ca. drei Monat en geschlossen werden

( Urk. 9/297). Schliesslich plante er im Jahr 2015, ein Unternehmen im Bereich Sportfischerei zu gründen ( Urk. 9/299) . Dieses Vorhaben konnte jedoch nicht realisiert werden (vgl. www.zefix.ch).

Konkrete Erwerbsmög lichkeiten in einer bestimmten Branche sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Überdies kann vorliegend auch nicht von besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen gesprochen werden, welche eine Einstufung im Kompe tenz niveau 2 rechtfertigen würden. 4.3.4

Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 war daher nicht angezeigt. Es ist vielmehr vom Durchschnittslohn gemäss Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dieser belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbe its zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.-- ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226). 4 .3.5

Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil bestehen auch in einer körper lich leichten Tätigkeit Limitierungen (vgl. E. 3.2), was sich in einer gewissen Verdiensteinbusse auswirken kann. Es ist deshalb – auch – vom herangezo genen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, wobei dieser mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 mit weiteren Hin weisen, namentlich auch auf das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 392/00 vom 1 0. Oktober 2003 E. 5.3.2) auf 10 % fest zusetzen ist. Andere Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, wie das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (vgl. E. 1.6), sind nicht ersicht lich.

Bei einer Reduktion des Tabellenlohns um 10 % resultiert demnach ein Inva li deneinkommen von Fr. 59‘678.-- ( Fr. 66‘309.-- x 0,9). 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘529.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 59‘678.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘851.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 18,84 % ( Fr. 13‘851.-- : Fr. 73‘529.--) resp . von gerundet 19 %. 4.5

Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % (anstatt von 18 % ). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Infolge des teilweisen Obsiegens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % hinausgehend („Über klagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine a uf einen Invaliditätsgrad von 19 % gestützte Invalidenrente hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 4. September 2015 folgte die Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. D.___ ( Urk. 9/320). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 hielt die Suva fest, dass die Rente des Versicherten per 1. Oktober 2015 er höht werde, da der In validitätsgrad neu 18 % statt 11

% betrage. Zudem sprach sie dem Versicherten aufgrund einer wei teren

zusätzlichen Integri tätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/329). Die da gegen vom Versicherten am 1 9. November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 9/344; vgl. auch ergänzende Einsprachebegrün d ung vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 9/350) wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. April 2016 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 5. August 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hin weisen).

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( sog. Validenein kommen ; Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tu r erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzel fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun des gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

E. 1.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt , dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höh e des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 1.7 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig net ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchser heb lichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hi nweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben , und es sei ihm eine monat liche Rente der Unfallversicherung bei einem Inv aliditätsgrad von 39 % aus zurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Be schwerdeführer am 1 9. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im an gefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in Beachtung des kreisärzt lichen Zu mutbarkeitsprofils

für leichte Arbeiten

100 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen des neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs resultiere – unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

- ein Invaliditätsgrad von abgerundet 18 % . Die bisherige gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers sei daher per 1. Oktober 2015 entsprechend zu erhöhen ( Urk. 2 S. 7 ff. ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er neben einer Malerlehre auch eine Lehre als Strassenbauer absolviert habe. In der Folge sei er in den Jahren vor dem Unfall als Strassenbauer sowie auch als Vorarbeiter tätig gewesen. Unter diesen Umständen sei das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs aufseiten des Valideneinkommens angenommene Kom petenzni veau 2

gemäss LSE 2012 zu tief, und es müsse das Kompe tenz niveau 3 zur Anwendung g elangen. Da es ihm aufgrund d er körperlichen Ein schrän kungen nicht mehr möglich sei, seine Berufs- und Fachkenntnisse zum Einsatz zu bringen, sei aufseiten des Invalideneinkommens sodann nicht vom Kompetenzniveau 2, sondern vom Kompetenzniveau 1 auszuge hen. Da mit ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von 39 % . Sollte entgegen diesen Aus führungen beim Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 2 zur Anwen dung gelangen , sei im Übrigen der maximal mögliche l eidensbedingte Abzug von 25 %

zu gewähren ( Urk. 1 S.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort ergänzend gel te nd, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Berufs- und Fachkenntnisse für die Tätigkeiten als Strassenbauer und Maler mitbringe. Entgegen dessen Vor bringen rechtfertige es sich aber nicht, aufseiten des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 3 auszugehen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens sei zu berücksichtigen, dass er neben den Fach- und Berufskennt nissen in der Malerei und im Strassenbau auch über Berufserfahrungen in anderen Bereichen verfüge , etwa im Autohande l als Verkäufer und Berater und als Geschäftsführer einer Disco. Diverse Dienstleistungsberufe, Tätig keiten im Verkauf wie auch das Bedienen von Anlagen seien ihm aufgrund seiner Erfahrung sowie des Zumutbarkeitsprofils noch möglich, weshalb auf seiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen seien . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbe dingte Abzug von 15 % sei schliesslich angemessen respektive sogar gross zügig ( Urk.

E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat mit Verfü gung vom 18. November 2015 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Über die dagegen vom Be schwerdeführer am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. Prozess Nr. IV. 2016.00014). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht liegt dem angefochtenen Einspr acheentscheid (Urk. 2) die Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 9/320) zugrunde.

E. 3.2 Kreisarzt Dr. D.___

führte darin als (Haupt-)Diagnosen (1) eine Schulter luxa tion links mit ventraler und dorsaler Instabilität, (2) einen Status nach Schulterarthroskopie und vorderer und hinterer Bankart-Operation mit Kapsel raffung im August 2011, (3) eine beginnende Omarthrose links, (4) eine per sistierende Subluxation bei posteriorer traumatischer Rezidiv-Schul terinsta bilität sowie (5) eine Schulterarthros kopie, posteriorer

Bankart-Re re pair sowie Kapselraffung links März 2015 an. Dr. D.___

kam gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung zum Schluss, dass bei m Beschwer defüh rer un ter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (kein Ü berkopfa r beiten, keine Rotationsbewegun gen des linken Schultergelenkes, kein Heben und Tragen von schweren Gegen ständen von mehr als 5 kg, kein körperfer nes Tragen vo n Gegenständen, die mehr als 3 bis 5 kg wiegen, Arbeiten nur in Höhe des Brustkorbes, kein Arbeiten in der Höhe wie auf Leitern, Dächern, Hebebühnen etc., da eine reflexartige Bewegung seitens des linken Schulter gelenkes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei , keine vibrations ähnliche n Tätigkeiten, die sich auf die linke Schulter negativ auswirken würden, kein Arbeiten in der Kälte, keine Aussenrotationsbewegungen des linken Schultergelenkes) für leichte Arbeiten eine

100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 9/320/7).

E. 3.3 Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. D.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist unbe stritten und angesichts der genannten Be funde und der dazu gehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. Die angestammten Tätigkeite n als Maler und Strassenbauer sind dem Beschwerdeführer

nicht mehr zumutbar. 4.

E. 4 ff. ).

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist nun der von der Beschwerdegegnerin vo rgenom mene Einkommensvergleich.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April

2016 ( Urk.

2) sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kommen neu berechnet. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bean standet, bestand doch aufgrund der seitherigen Zunahme der unfallbe dingten Limitierungen in angepasster Tätigkeit keine Bindung an die im Ein sprache entscheid vom 7. November 2012 ( Urk. 9/154) vorgenommene Inva lidi täts bemessung (vgl. BGE 141 V 9).

E. 4.2.1 Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom 2 1. November 2012 habe der Beschwerdeführer ab dem 1 2. Juli 2010 eine dreimonatige Ferienvertre tung als Strassenbauer übernommen. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht vorgesehen gewesen ( Urk. 9/164 und Urk. 9/166; vgl. auch Urk. 9/163). Auf den Lohn, den der Beschwerdeführer während dieser drei Monate verdiente, kann daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden. Unbestrittenermassen sind deshalb die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, wobei vorliegend von den monatlichen Durchschnittslöhnen von Männern im Baugewerbe (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Posi tion 41-43) auszugehen ist.

E. 4.2.2 Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser nach der Primar- und Realschule von 1992 bis 1995 eine Malerlehre bei E.___ und von 1995 bis 1997 eine Lehre als Strassenbauer bei F.___

absolviert habe. Von 1997 bis 2000 sei er beim Bauunter nehmen G.___ tätig gewesen, von 2000 bis 2002 als Geschäftsführer einer Disco in H.___ , von 2002 bis 2003 bei I.___ in H.___ , von 2003 bis 2007 im Autohandel in J.___ im Ver kauf/in der Beratung, 2008 bei der K.___ AG als Vorarbeiter Erd bau/

Abbruch, 2009 bei L.___ und 2010 bei der M.___ ( Urk. 9/58; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Aus zug] vom 2. März 2012, Urk. 9/127).

E. 4.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk.

E. 4.2.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist demnach auf den monatlichen Durch schnitt s lohn von Männern im Baugewerbe des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5‘874.-- (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Position 41-43) ab zustellen. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden im Bauge werbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2015 (von 101,7 Punkten im Jahr 2012 auf 102,5 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011 bis 2015, T.1.1.10) resultiert so mit ein hypothetischer Jahresverdienst von Fr. 73‘529.-- (= Fr. 5‘874.-- : 40 x 41,4 x 12 : 101,7 x 102,5). 4. 3 4.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind

unbestrittenermassen ebenfalls

die Tabellenlöhne

gemäss

LSE 2012

heranzuziehen. Die Beschwer degegnerin ging dabei vom monatlichen Durchschnittslohn von Männern

des Kompetenzniveau s

2 ( LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Total )

aus ( Urk. 2 S. 8). 4.3.2

Dem kann mit Blick auf vergleichbare Fälle indes nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zunächst jeweils berücksichtigt, ob trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen von Erwerbsmöglichkeiten in einer bestimmten Branche auszugehen war (vg

l. etwa Urteile I 170/00 vom 5. September 2000 E. 2c [kaufmännisch-administrative Tätigkeiten]; I 382/00 vom 9. Oktober

2001 E.

3b [Tätigkeit als Aussendienstmitarbei ter/Kunden be rater]). Dies trifft hier nicht zu, ist doch auch die Beschwerde gegnerin vom Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige (Total) ausgegan gen. Konnte die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität jedoch nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigte sich die Anw en dung von Anforderungsniveau 3 ( Total ; heute: Kompetenzniveau 2 ) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügte (so im Fall des ehe maligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewes en war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschie dene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbststän diger Heraus geber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 2 1. April 2005 E.

5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit über durchschnitt li chen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 1 6. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durch schnittslohn von Anfor derungsniveau 4 (Total ; heute: Kompetenzniveau 1 ) heran (so nament lich im Fall des gelernten Heizungsmonteurs, SVR 2010 IV Nr.

52 S.

160, 9C_125/1009 E.

4.4.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge richts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 6.2). 4.3.3

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls vom 5. August 2010 34 -jährig . Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle vom 2 3. Januar 2012 geht hervor , dass er ursprünglich im Bauunternehmen seines Vaters als Leiter hätte einsteigen sollen. Deshalb habe er auch noch eine Zweitausbil dung als Strassenbauer gemacht. Nach dem Tod des Vaters sei dies aber nicht mehr möglich gewesen ( Urk. 9/119/2). In der Folge sammelte der Beschwerdeführer

zwar

auch in anderen Branchen (Disco, Autohandel) einige Erfahrungen (vgl. Lebenslauf, Urk. 9/58 ), wobei er aus seiner Zeit in N.___ von 2003 bis 2007 offenbar erhebliche Schulden hatte (Urk.

9/119/2 ; die Einkünfte aus der Tätigkeit im Autohandel in N.___ fehlen im IK-Auszug; vgl.

Urk. 9/127 ) . Ab Mai 2008 war der Beschwerde führer

so dann

wieder in de r Baubranche tätig ( Urk. 9/127 ). Im Weiteren ist aktenkundig, dass

er

im Jahr 2013 in O.___

noch eine Disco betrieben hat. Dieser Betrieb musste

aber bereits nach ca. drei Monat en geschlossen werden

( Urk. 9/297). Schliesslich plante er im Jahr 2015, ein Unternehmen im Bereich Sportfischerei zu gründen ( Urk. 9/299) . Dieses Vorhaben konnte jedoch nicht realisiert werden (vgl. www.zefix.ch).

Konkrete Erwerbsmög lichkeiten in einer bestimmten Branche sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Überdies kann vorliegend auch nicht von besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen gesprochen werden, welche eine Einstufung im Kompe tenz niveau 2 rechtfertigen würden. 4.3.4

Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 war daher nicht angezeigt. Es ist vielmehr vom Durchschnittslohn gemäss Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dieser belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbe its zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.-- ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226). 4 .3.5

Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil bestehen auch in einer körper lich leichten Tätigkeit Limitierungen (vgl. E. 3.2), was sich in einer gewissen Verdiensteinbusse auswirken kann. Es ist deshalb – auch – vom herangezo genen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, wobei dieser mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 mit weiteren Hin weisen, namentlich auch auf das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 392/00 vom 1 0. Oktober 2003 E. 5.3.2) auf 10 % fest zusetzen ist. Andere Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, wie das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (vgl. E. 1.6), sind nicht ersicht lich.

Bei einer Reduktion des Tabellenlohns um 10 % resultiert demnach ein Inva li deneinkommen von Fr. 59‘678.-- ( Fr. 66‘309.-- x 0,9).

E. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘529.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 59‘678.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘851.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 18,84 % ( Fr. 13‘851.-- : Fr. 73‘529.--) resp . von gerundet 19 %.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % (anstatt von 18 % ). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Infolge des teilweisen Obsiegens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % hinausgehend („Über klagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine a uf einen Invaliditätsgrad von 19 % gestützte Invalidenrente hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 S. 4), verfügt der Beschwerdeführer somit über gewisse Berufs- und Fachkenntnisse, insbeson dere im Beruf als Strassenbauer . Im Weiteren war er bei der K.___ AG im Jahr 2008 offenbar kurzzeitig auch als Vorarbeiter tätig, wobei er aber über keine entsprechende Ausbildung verfügt ( Urk. 9/119/2). Das von ihm gemäss IK-Auszug (Urk. 9/127) in den Jahren 2008 und 2009 im Baugewerbe (vgl. Urk. 9/58) erzielte Einkommen (2008: Fr. 31‘559.-- [Mai bis Dezember] resp. Fr. 47‘338.50 [: 8 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr; 2009: 32‘652.-- [April bis Oktober] resp. Fr. 55‘974.90 [: 7 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr) lag dabei sogar unter dem Tabellenlohn für im Baugewerbe im Kompetenz niveau 2 tätige Männer (vgl. E.

4.2.4). Rechtsprechungsgemäss setzt das Kompetenzniveau 3 (das dem früheren Anforderungsniveau 2 entspricht; vgl. IV-Rundschreiben Nr.

328 vom 22. Oktober

2014 des Bundesamtes für Sozial versicherungen) gegenüber dem Kompetenzniveau 2 (das dem früheren Anforderungsniveau 3 entspricht) indes regelmässig entsprechende Weiter bildungen voraus (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 58 zu Art. 28a). An gesichts der vielen Wechsel zwischen den Berufsbranchen ist beim Be schwerdeführer sodann auch keine besondere berufliche Entwicklung gege ben. Mit Blick auf die Ausbildungen als Maler und Strassenbauer sowie die Erwerbsbiographie ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht im Kompetenzniveau 2 eingestuft worden. Eine Einstufung im Kompetenzniveau 3, bei dem komplexe praktische Tätigkeiten mit einem grossen Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt werden, ist nicht ge rechtfertigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00136 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil

vom

30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, war seit dem 1 2. Juli 2010 temporär als Stras senbauer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

5. August 2010 bei einem Ar beitseinsatz mit einem Bagger an der Schulter links verletzt wurde (Schadenmeldung UVG vom 1 7. September

2010, Urk. 9/1).

Dr. med .

Z.___ , FMH Allgemeine Medizin, diag nos ti zierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 6. Oktober 2010 eine Schul ter in stabilität links nach rezidivierenden Schulterluxationen ( Urk. 9/16). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 6. August 2011 wurde wegen einer persistierenden Schulterinstabilität links

in der Uni ver si tätsklinik A.___ eine Arthroskopie (vordere und hintere Bankart-Ope ration mit Kapselraffung) vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 29. August 2011 , Urk. 9/92). Nachdem die Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 3 0. Juni 2012 eingestellt worden waren ( Urk. 9/140), ver neinte die Suva m it Verfügung vom 1 0. Juli 2012

bei einem ermittelten In validitätsgrad von 0 % bis maximal 4,7 % einen Rentenanspruch des Versi cherten und sprach ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/144). Dagegen erhob der Versicherte am 3. August

2012 Ein sprache ( Urk. 9/148), welche die Suva mit Entscheid vom 7. November 2012 in dem Sinne teilweise

gut hiess , dass sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % eine Inva lidenrente zu sprach. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 9/154; vgl. auch Ver fügung der S uva vom 2 6. November 2012, Urk. 9/171).

Am 1 2. Dezember 2012 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein Gesuch um

Auskauf der Rente ( Urk. 9/172). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember

2012 teilte

die Suva dem Versicherten mit, dass diesem Gesuch nicht entsprochen werden könne ( Urk. 9/174). Die dagegen vom Versicherten am 4. Februar 2013 (Ein gangsdatum) erhobene Einsprache ( Urk. 9/1

77) wies die Suva mit E ntscheid vom 1 8. März 2013 ab ( Urk. 9/181). 1.2

Am 2. Juli 2013 meldete der Versicherte einen Rückfall ( Urk. 9/188) . In der Folge richtete d ie Suva erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Am 4. November 2013 führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 9/215). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 sprach die Suva dem Versicherten aufgrund einer zusätz li chen Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/224).

Am 1 6. Juni

und am 2 6. November 2014 führte n

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, und Dr. med. D.___ , Fach arzt für Orthopädie, je kreisärztliche Untersuchung en durch ( Urk. 9/243 und Urk. 9/270). Am 1 2. März 2015 wurde in der Universitätsklinik A.___ wegen einer beginnenden Omarthrose und einer Instabilitätssymptomatik

eine weitere A rthroskopie an der linken Schulter ( posteriorer

Bankart

Re r e pair sowie Kapselraffung ) vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 12. März 2015, Urk. 9/293). Am 1 4. September 2015 folgte die Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. D.___ ( Urk. 9/320). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 hielt die Suva fest, dass die Rente des Versicherten per 1. Oktober 2015 er höht werde, da der In validitätsgrad neu 18 % statt 11

% betrage. Zudem sprach sie dem Versicherten aufgrund einer wei teren

zusätzlichen Integri tätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/329). Die da gegen vom Versicherten am 1 9. November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 9/344; vgl. auch ergänzende Einsprachebegrün d ung vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 9/350) wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. April 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben , und es sei ihm eine monat liche Rente der Unfallversicherung bei einem Inv aliditätsgrad von 39 % aus zurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Be schwerdeführer am 1 9. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat mit Verfü gung vom 18. November 2015 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Über die dagegen vom Be schwerdeführer am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. Prozess Nr. IV. 2016.00014). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 5. August 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hin weisen). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( sog. Validenein kommen ; Art. 16 ATSG). 1.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tu r erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzel fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun des gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

1.5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt , dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höh e des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.7

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig net ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchser heb lichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hi nweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im an gefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in Beachtung des kreisärzt lichen Zu mutbarkeitsprofils

für leichte Arbeiten

100 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen des neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs resultiere – unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

- ein Invaliditätsgrad von abgerundet 18 % . Die bisherige gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers sei daher per 1. Oktober 2015 entsprechend zu erhöhen ( Urk. 2 S. 7 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er neben einer Malerlehre auch eine Lehre als Strassenbauer absolviert habe. In der Folge sei er in den Jahren vor dem Unfall als Strassenbauer sowie auch als Vorarbeiter tätig gewesen. Unter diesen Umständen sei das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs aufseiten des Valideneinkommens angenommene Kom petenzni veau 2

gemäss LSE 2012 zu tief, und es müsse das Kompe tenz niveau 3 zur Anwendung g elangen. Da es ihm aufgrund d er körperlichen Ein schrän kungen nicht mehr möglich sei, seine Berufs- und Fachkenntnisse zum Einsatz zu bringen, sei aufseiten des Invalideneinkommens sodann nicht vom Kompetenzniveau 2, sondern vom Kompetenzniveau 1 auszuge hen. Da mit ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von 39 % . Sollte entgegen diesen Aus führungen beim Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 2 zur Anwen dung gelangen , sei im Übrigen der maximal mögliche l eidensbedingte Abzug von 25 %

zu gewähren ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort ergänzend gel te nd, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Berufs- und Fachkenntnisse für die Tätigkeiten als Strassenbauer und Maler mitbringe. Entgegen dessen Vor bringen rechtfertige es sich aber nicht, aufseiten des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 3 auszugehen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens sei zu berücksichtigen, dass er neben den Fach- und Berufskennt nissen in der Malerei und im Strassenbau auch über Berufserfahrungen in anderen Bereichen verfüge , etwa im Autohande l als Verkäufer und Berater und als Geschäftsführer einer Disco. Diverse Dienstleistungsberufe, Tätig keiten im Verkauf wie auch das Bedienen von Anlagen seien ihm aufgrund seiner Erfahrung sowie des Zumutbarkeitsprofils noch möglich, weshalb auf seiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen seien . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbe dingte Abzug von 15 % sei schliesslich angemessen respektive sogar gross zügig ( Urk. 8 S. 4 ff. ). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht liegt dem angefochtenen Einspr acheentscheid (Urk. 2) die Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 9/320) zugrunde. 3.2

Kreisarzt Dr. D.___

führte darin als (Haupt-)Diagnosen (1) eine Schulter luxa tion links mit ventraler und dorsaler Instabilität, (2) einen Status nach Schulterarthroskopie und vorderer und hinterer Bankart-Operation mit Kapsel raffung im August 2011, (3) eine beginnende Omarthrose links, (4) eine per sistierende Subluxation bei posteriorer traumatischer Rezidiv-Schul terinsta bilität sowie (5) eine Schulterarthros kopie, posteriorer

Bankart-Re re pair sowie Kapselraffung links März 2015 an. Dr. D.___

kam gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung zum Schluss, dass bei m Beschwer defüh rer un ter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (kein Ü berkopfa r beiten, keine Rotationsbewegun gen des linken Schultergelenkes, kein Heben und Tragen von schweren Gegen ständen von mehr als 5 kg, kein körperfer nes Tragen vo n Gegenständen, die mehr als 3 bis 5 kg wiegen, Arbeiten nur in Höhe des Brustkorbes, kein Arbeiten in der Höhe wie auf Leitern, Dächern, Hebebühnen etc., da eine reflexartige Bewegung seitens des linken Schulter gelenkes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei , keine vibrations ähnliche n Tätigkeiten, die sich auf die linke Schulter negativ auswirken würden, kein Arbeiten in der Kälte, keine Aussenrotationsbewegungen des linken Schultergelenkes) für leichte Arbeiten eine

100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 9/320/7). 3.3

Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. D.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist unbe stritten und angesichts der genannten Be funde und der dazu gehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. Die angestammten Tätigkeite n als Maler und Strassenbauer sind dem Beschwerdeführer

nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist nun der von der Beschwerdegegnerin vo rgenom mene Einkommensvergleich.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April

2016 ( Urk.

2) sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kommen neu berechnet. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bean standet, bestand doch aufgrund der seitherigen Zunahme der unfallbe dingten Limitierungen in angepasster Tätigkeit keine Bindung an die im Ein sprache entscheid vom 7. November 2012 ( Urk. 9/154) vorgenommene Inva lidi täts bemessung (vgl. BGE 141 V 9). 4.2 4.2.1

Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom 2 1. November 2012 habe der Beschwerdeführer ab dem 1 2. Juli 2010 eine dreimonatige Ferienvertre tung als Strassenbauer übernommen. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht vorgesehen gewesen ( Urk. 9/164 und Urk. 9/166; vgl. auch Urk. 9/163). Auf den Lohn, den der Beschwerdeführer während dieser drei Monate verdiente, kann daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden. Unbestrittenermassen sind deshalb die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, wobei vorliegend von den monatlichen Durchschnittslöhnen von Männern im Baugewerbe (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Posi tion 41-43) auszugehen ist. 4.2.2

Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser nach der Primar- und Realschule von 1992 bis 1995 eine Malerlehre bei E.___ und von 1995 bis 1997 eine Lehre als Strassenbauer bei F.___

absolviert habe. Von 1997 bis 2000 sei er beim Bauunter nehmen G.___ tätig gewesen, von 2000 bis 2002 als Geschäftsführer einer Disco in H.___ , von 2002 bis 2003 bei I.___ in H.___ , von 2003 bis 2007 im Autohandel in J.___ im Ver kauf/in der Beratung, 2008 bei der K.___ AG als Vorarbeiter Erd bau/

Abbruch, 2009 bei L.___ und 2010 bei der M.___ ( Urk. 9/58; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Aus zug] vom 2. März 2012, Urk. 9/127). 4.2.3

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 8 S. 4), verfügt der Beschwerdeführer somit über gewisse Berufs- und Fachkenntnisse, insbeson dere im Beruf als Strassenbauer . Im Weiteren war er bei der K.___ AG im Jahr 2008 offenbar kurzzeitig auch als Vorarbeiter tätig, wobei er aber über keine entsprechende Ausbildung verfügt ( Urk. 9/119/2). Das von ihm gemäss IK-Auszug (Urk. 9/127) in den Jahren 2008 und 2009 im Baugewerbe (vgl. Urk. 9/58) erzielte Einkommen (2008: Fr. 31‘559.-- [Mai bis Dezember] resp. Fr. 47‘338.50 [: 8 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr; 2009: 32‘652.-- [April bis Oktober] resp. Fr. 55‘974.90 [: 7 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr) lag dabei sogar unter dem Tabellenlohn für im Baugewerbe im Kompetenz niveau 2 tätige Männer (vgl. E.

4.2.4). Rechtsprechungsgemäss setzt das Kompetenzniveau 3 (das dem früheren Anforderungsniveau 2 entspricht; vgl. IV-Rundschreiben Nr.

328 vom 22. Oktober

2014 des Bundesamtes für Sozial versicherungen) gegenüber dem Kompetenzniveau 2 (das dem früheren Anforderungsniveau 3 entspricht) indes regelmässig entsprechende Weiter bildungen voraus (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 58 zu Art. 28a). An gesichts der vielen Wechsel zwischen den Berufsbranchen ist beim Be schwerdeführer sodann auch keine besondere berufliche Entwicklung gege ben. Mit Blick auf die Ausbildungen als Maler und Strassenbauer sowie die Erwerbsbiographie ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht im Kompetenzniveau 2 eingestuft worden. Eine Einstufung im Kompetenzniveau 3, bei dem komplexe praktische Tätigkeiten mit einem grossen Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt werden, ist nicht ge rechtfertigt. 4.2.4

Mit der Beschwerdegegnerin ist demnach auf den monatlichen Durch schnitt s lohn von Männern im Baugewerbe des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5‘874.-- (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Position 41-43) ab zustellen. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden im Bauge werbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2015 (von 101,7 Punkten im Jahr 2012 auf 102,5 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011 bis 2015, T.1.1.10) resultiert so mit ein hypothetischer Jahresverdienst von Fr. 73‘529.-- (= Fr. 5‘874.-- : 40 x 41,4 x 12 : 101,7 x 102,5). 4. 3 4.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind

unbestrittenermassen ebenfalls

die Tabellenlöhne

gemäss

LSE 2012

heranzuziehen. Die Beschwer degegnerin ging dabei vom monatlichen Durchschnittslohn von Männern

des Kompetenzniveau s

2 ( LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Total )

aus ( Urk. 2 S. 8). 4.3.2

Dem kann mit Blick auf vergleichbare Fälle indes nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zunächst jeweils berücksichtigt, ob trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen von Erwerbsmöglichkeiten in einer bestimmten Branche auszugehen war (vg

l. etwa Urteile I 170/00 vom 5. September 2000 E. 2c [kaufmännisch-administrative Tätigkeiten]; I 382/00 vom 9. Oktober

2001 E.

3b [Tätigkeit als Aussendienstmitarbei ter/Kunden be rater]). Dies trifft hier nicht zu, ist doch auch die Beschwerde gegnerin vom Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige (Total) ausgegan gen. Konnte die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität jedoch nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigte sich die Anw en dung von Anforderungsniveau 3 ( Total ; heute: Kompetenzniveau 2 ) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügte (so im Fall des ehe maligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewes en war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschie dene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbststän diger Heraus geber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 2 1. April 2005 E.

5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit über durchschnitt li chen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 1 6. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durch schnittslohn von Anfor derungsniveau 4 (Total ; heute: Kompetenzniveau 1 ) heran (so nament lich im Fall des gelernten Heizungsmonteurs, SVR 2010 IV Nr.

52 S.

160, 9C_125/1009 E.

4.4.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge richts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 6.2). 4.3.3

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls vom 5. August 2010 34 -jährig . Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle vom 2 3. Januar 2012 geht hervor , dass er ursprünglich im Bauunternehmen seines Vaters als Leiter hätte einsteigen sollen. Deshalb habe er auch noch eine Zweitausbil dung als Strassenbauer gemacht. Nach dem Tod des Vaters sei dies aber nicht mehr möglich gewesen ( Urk. 9/119/2). In der Folge sammelte der Beschwerdeführer

zwar

auch in anderen Branchen (Disco, Autohandel) einige Erfahrungen (vgl. Lebenslauf, Urk. 9/58 ), wobei er aus seiner Zeit in N.___ von 2003 bis 2007 offenbar erhebliche Schulden hatte (Urk.

9/119/2 ; die Einkünfte aus der Tätigkeit im Autohandel in N.___ fehlen im IK-Auszug; vgl.

Urk. 9/127 ) . Ab Mai 2008 war der Beschwerde führer

so dann

wieder in de r Baubranche tätig ( Urk. 9/127 ). Im Weiteren ist aktenkundig, dass

er

im Jahr 2013 in O.___

noch eine Disco betrieben hat. Dieser Betrieb musste

aber bereits nach ca. drei Monat en geschlossen werden

( Urk. 9/297). Schliesslich plante er im Jahr 2015, ein Unternehmen im Bereich Sportfischerei zu gründen ( Urk. 9/299) . Dieses Vorhaben konnte jedoch nicht realisiert werden (vgl. www.zefix.ch).

Konkrete Erwerbsmög lichkeiten in einer bestimmten Branche sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Überdies kann vorliegend auch nicht von besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen gesprochen werden, welche eine Einstufung im Kompe tenz niveau 2 rechtfertigen würden. 4.3.4

Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 war daher nicht angezeigt. Es ist vielmehr vom Durchschnittslohn gemäss Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dieser belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbe its zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.-- ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226). 4 .3.5

Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil bestehen auch in einer körper lich leichten Tätigkeit Limitierungen (vgl. E. 3.2), was sich in einer gewissen Verdiensteinbusse auswirken kann. Es ist deshalb – auch – vom herangezo genen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, wobei dieser mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 mit weiteren Hin weisen, namentlich auch auf das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 392/00 vom 1 0. Oktober 2003 E. 5.3.2) auf 10 % fest zusetzen ist. Andere Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, wie das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (vgl. E. 1.6), sind nicht ersicht lich.

Bei einer Reduktion des Tabellenlohns um 10 % resultiert demnach ein Inva li deneinkommen von Fr. 59‘678.-- ( Fr. 66‘309.-- x 0,9). 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘529.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 59‘678.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘851.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 18,84 % ( Fr. 13‘851.-- : Fr. 73‘529.--) resp . von gerundet 19 %. 4.5

Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % (anstatt von 18 % ). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Infolge des teilweisen Obsiegens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % hinausgehend („Über klagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine a uf einen Invaliditätsgrad von 19 % gestützte Invalidenrente hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl