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IV.2016.00014

Selbst wenn man auf die Arbeitsfähigkeits-Beurteilung der behandelnden Ärztin abstellen würde, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.

Zürich SozVersG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, wurden von der Invalidenversicherung im Zeitraum April 1977 bis Mai 1996 zwecks Behandlung des Geburtsgebre chens Nr. 324 ( bei gestellter Diagnose

Hämophilie B) verschiedene Leistun gen zu ge sprochen (vgl. Urk. 9/1). 1.2

Am 5. August 2010 erlitt der Versicherte , der Lehre n als Maler und Strassen bauer absolviert hat te , im Rahmen seiner Tätigkeit als Strassenbauer bei der Y.___ AG einen Unfall, bei dem er sich an der linken Schulter verletzte ( Urk. 9/4/90) . Am 1. Ju li 2011 (Eingangsdatum) meldete

sich der Versicherte

wegen der

unfallbedingte n Schulterbeschwerden links

bei der damals zuständigen IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Daraufhin nahm die IV-Stelle Schwyz beruflich-erwerbliche und medizini sche Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten der zuständ igen Un fallversicherung Suva ( Urk. 9/4) bei . Mit Mitteilun g vom 19. Juli 2011 ge währte sie dem Versicherten eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ( Urk. 9/9 ; v gl. auch Schlussbericht vom 15. Februar 2012, Urk. 9/17 ).

In der Folge zog die IV-Stelle Schwyz

weitere Akten der S uva bei ( Urk. 9/21 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2012 verneinte die Suva bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 0 % bis maxi mal 4,7 % einen Anspruch des Versicherten auf ei ne Invalidenrente ( Urk. 9/25 ), wogegen di eser Einsprache erhob. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten die Abwei sung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/30). Mit Einspracheent scheid

vom 7. November 2012 sprach die Suva dem Versicherten in teilwei ser Gut heissung der Einsprache sodann

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012

eine Invalidenrente zu ( Urk. 9/32; vgl. auch Verfügung der Suva vom 26. November 2012,

Urk. 9/34). Schliesslich

verneinte die IV-Stelle Schwyz m it Verfügung vom 13. November 2012 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/31). 1.3

Am 1 1. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der nun mehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden sowie die Hämophilie z um Leistungsbezug an ( Urk. 9/42). Am 7. Mai 2014 fand bei der IV-Stelle ein Gespräch mit dem Versicherten betreffend seine berufliche Situation statt ( Urk. 9/48). M it Vorbescheid vom 1 7. Juni

2014 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht ein ge treten werde ( Urk. 9/49) , wogegen dieser am 3 0. Jun i, 2 9. September res pek tive 27. Oktober 2014 Einwand erhob ( Urk. 9/56 , Urk. 9/66 und Urk. 9/71 ).

In der Folge holte die IV-Stelle Akten der Suva ein ( Urk. 9/73) und lud den Versicherten zu einem weiteren Gespräch betreffend seine be rufliche Situa tion ein, das am 2. Dezembe r 2014 stattfand ( Urk. 9/80).

Am 1 2. März 2015 wurde der Versicherte in der Un iversitätsklinik Z.___ an der linken Schulter

operiert (Arthroskopie, posteriore Bankar t- Repair sowie Kapselraffung;

Urk. 9/77 ). Am 3 0. Jun i 2015 teilte die IV-Stelle

dem Versi cherten

mit, dass sein Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da

er am 1 1. Juni

2015 erklärt habe , sich derzeit nicht in der Lage zu fühlen , beruf liche Massnah men anzugehen ( Urk. 9/79). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung d es Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/82). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. Juli 2015 op poniert hatte ( Urk. 9/83), zog die IV-Stelle we itere Akten der Suva bei ( Urk. 9 /86). Mit Eingabe vom 24. September 2015 ( Urk. 9/90) reichte der Versicherte den Be richt zur ä rztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 1 6. September 2015 (Urk. 9/91) ein . Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 erhöhte die Suva die bisherige Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015, da der Invalidi täts grad neu 18 % statt 11 % betrage ( Urk. 9/95 = Urk. 9/329 im Prozess Nr. UV.2016.00136 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 9/344 im Prozess Nr. UV.2016.00136 ; Einspracheentsche id vom 26. April 2016, Urk. 2 im Prozess Nr. UV.2016.00136 ). Schliesslich verneinte die IV-Stelle m it Ver fü gung vom 1 8. November 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. Januar 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 8. November 2015 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen, insbesondere in der Fachrichtung Hämophilie , vornimmt . 3. Allenfalls sei das IV-Verfahren so lange zu sistieren, bis die rechtskräftige Verfügung der Suva vorliegt. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z ulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 9. Mai

2016 teilte der Be schwerdeführer mit, dass er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurückziehe ( Urk. 13). In der Folge stellte er erneut ein Gesuch um unent gelt liche Prozessführung (vgl. Urk. 14 und Urk. 16), welches er am 2. März 2017 wiederum zurückzog ( Urk. 18). 3.

Über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3 0. Mai 2016 geg en den Ein spracheentscheid der S uva vom 2 7. April 2016 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) wird mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls entschieden (vgl. Prozess Nr. UV.2016.00136). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beu r teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 1.4

Für die Festset zung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein

solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil d ie versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herange zoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes habe n können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) 1. 9

Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärzt liche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurtei lung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter grund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.

2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Novem ber 2015 damit, dass der Beschwerdeführer unter Berücksich tigung des von der Suva festgelegten Zumutbarkeitsprofil s für leichte Arbei ten 100 % arbeitsfähig sei. Die unfallfremden Beschwerden hätten keinen gros sen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. D ie Suva habe ab Oktober 2015 einen Invaliditätsgrad von 18 % berechnet. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch der Invalidenversicherung . Die beruf li chen Abklärungen , welche die Beschwerdegegnerin habe durchführen wol len, habe der Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2015 telefonisch abge lehnt ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich sein Gesund heitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 1 3. November 2012 bezüglich der hämophilen

Arthropathie

eindeutig versc hlechtert habe. Trotz der Berichte der Klinik für Hämophilie des A.___ , in denen ihm eine verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, seien von der Beschwerdegegnerin keine persönlichen Untersuchungen durchgeführt worden. Aufgrund dieser Arztberichte hätte er jedoch in der Disziplin Hämophilie extern begutachtet werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, hat der Beschwerd eführer am 1 9. Oktober 2015 mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, an einer beruflichen Abklärung teilzunehmen ( Urk. 9/93). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2017 ( Urk. 18), mit dem er das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung zurück ge zogen hat, geht nun aber hervor, dass er inzwischen offenbar Wartezeittaggelder der Beschwerdegegnerin erhält. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich bereits wieder Eingliederungsmassnahmen angeordnet hat. Zu prüfen ist vor liegend daher der Anspruch auf eine Rente. 3. 3.1

3.1.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. November 2012 ( Urk. 9/31) la gen im Wesentl ichen folgende Arztberichte zugrunde: 3.1.2

PD Dr. med. B.___ , Teamleiter Schulter

-

Ellbogen der Universitäts klinik Z.___ , stellte i m Be richt vom 1 4. November 2011 folgende Diagno sen ( Urk. 9/15/1): Status nach Schulterarthroskopie, vordere und hintere Bankart-Operation mit Kapselraffung links vom 1 6. August 2011 bei posterior er

positionaler Schulterinstabilität links bei Status nach Distorsionstrauma im August 2010

Als Nebendiagnosen nannte er ( Urk. 9/15/1): (1) eine Hämophilie Typ B, mittelschwere Form, Fak tor IV Restaktivität 1 bis 2 % (2) eine Hämophilie

Arthropathie obere Sprunggelenke (OSG) beidseits (3) eine chronische Hepatitis C

Dr. B.___ erklärte, dass sich (nach der Schulterarthroskopie vom 1 6. August 2011) ein zeitgerechtes, stabiles Resultat zeige. Es sei nun eine Stabilität für moderate körperliche Tätigkeiten gegeben. Aufgrund der noch deutlichen, wenn auch nicht übermässigen Steifigkeit sei allerdings eine körperliche Überkopftätigkeit noch nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe nun eine Stelle im Gastronomiebereich in Aussicht, wo er in leitender Position Ange stellte überwachen könnte. Dies wäre aus seiner Sicht machbar. Als Strassen bauer wäre eine theoretische Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Monat zu 100 % zu vertreten ( Urk. 9/15/2 ; vgl. Urk. 9/21/24-25 ). 3.1 .3

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie,

hielt im Bericht betreffend die kreis ärzt li che Untersuchung vom 1 9. Dezember 2011 fest, dass dem Be schwerde führer aufgrund der klinischen Befunde aktuell eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zuzumuten sei, wobei Überkopfarbeiten zu meiden seien. Die Gewichte seien körpernah zu heben und tragen. Häm mernde, stossende und vibrierende Tätigkeiten seien ungeeignet. Nach der fortgesetzten Therapie sei eine Anpassung des Zumutbarkeitsprof ils zu er warten ( Urk. 9/21/57).

Im Bericht vom 2 6. April 2012 betreffend die ärztliche Abschlussuntersu chung vom gleichen Tag verwies Kreisarzt Dr. C.___ auf das Zumutbarkeits profil gemäss seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2011 und hielt fest, dass dieses Profil nicht weiter anzupassen sei ( Urk. 9/21/13). 3.2 3.2.1

Anlässlich der aktuellen Neuanmeldung äusserten sich die involvierten Ärzte wie folgt : 3.2.2

Dr. med. D.___ , Oberärztin der Klinik für Hämatologie des A.___ ,

stellte im ärztlic hen Zeugnis vom 9. Oktober 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 9/69/1): (1) eine Hämophilie B, mittels chwere Form FIX Restaktivität 1 bis 2 % (2) eine habituelle Schulterluxation links (3) eine chronische Hepatitis C

Sie erklärte, dass d er Beschwerdeführer wegen seines Geburtsgebrechen s einer mittelschweren Hämophilie B seit Ende der 1990er Jahre im A.___ in Betreuung sei . Im Gegensatz zur schweren Hämophilie komme es bei der mit telschweren Form nur selten zu spontanen Blutungsereignissen. Meist seien diese getriggert durch Belastungen, Verletzungen oder würden nach Ge lenkschäden in den sogenannten Zielgelenke n auftreten . Durch die hohe körperliche Belastung im Strassenbau habe der Beschwerdeführer neben Muskelblutungen am häufigsten Blutungen in beide Sprunggelenke erlitten. Eine

hämophile

Arthropath ie beider OSG werde bereits in ihren Akten von 2000 festgehalten. Die Beschwerden bei m Stehen und längeren Gehen hätten in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Obwohl durch die Schul ter-bedingte Arbeitsunfähigkeit seit 2011 die körperliche Bel astung abge nommen habe, leide der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Anlauf schmer zen am Morgen respektive auch nach längerem Sitzen (rechts mehr als links). Seit 2011 sei es zu einer eindeutigen Verschlechteru ng der Arthro pathie gekommen. Aufgrund der aktuellen Beschwerden und klinischen Be funde mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der OSG habe sie ein MRI veranlasst, das eine fortgeschrittene Arthrose des OSG und des unteren Sprunggelenks (USG) zeige. Die hämophile

Arthropathie sei leider nie rever sibel. Es sei mit einer abhängig von der Belastung der Gelenke langsameren oder rascheren, kontinuierlichen Verschlechterung der Arthropathie und da mit des Gelenkzustandes und der Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu rechnen. In seinem angestammten Beruf als Strassenbauer sei er z u 100 % arbeitsunfähig . Auf grund der fortgeschrittenen Sprunggelenksarthrose gelte dies für alle stehenden Tätigkeiten, insbesondere bei unebenem Boden. Die Einschränkungen wegen der traumatisierten Schulter seien von der Suva (vgl. Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 1 6. Juni 2014, Urk. 9/52) korrekt beurteilt worden, wobei der Gesundheitszustand auch hier nicht stabil sei. Der Beschwerdeführer sei auch anlässlich der Behandlung im A.___ vereinzelt in Belastungssituationen psychisch aufgefallen. Eine psychi atrische Unterstützung, welche sie ihm 2009 empfohlen habe, habe er aber nicht wahrgenommen. Es werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer moti viert sei, in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tä tigkeit zu arbeiten. Bei einer Weiterbeschäftigung in der angestammten Tä tigkeit sei mit einer kurzfristigen weiteren Verschlechterung der Arthropathie der Sprung gelenke sowie bei Fehlbelastungen auch mit Blutungen in die Schul ter mit schneller Progredienz der Arthrose und der Dekompensation des ge samten Systems zu rechnen. Sie befürworte deshalb eine Umschulung in eine n körperlich angepassten Beruf ( Urk. 9/69/1-2). 3.2.3

RAD-Ärztin me d. pract . E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erklärte in der Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2014, dass mit dem Bericht des A.___

keine wesentlichen neuen Aspekte mitgeteilt würden . Die Arthrose des Sprunggelenkes sei be reits bekannt und b erücksichtigt worden . Die Hepatitis sei nicht therapiebe dürftig und habe keine Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit; ebenso die Hämophilie, sofern Tätigkeiten mit besonderem Verlet zungsrisiko ausge schlos sen seien. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Schulter und der Sprunggelenke eine verminderte Belastbarkeit für regel mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Ge rüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für aus schliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in kör perlichen Zwangshaltungen. Leichte bis mittelschwere (angepasste) Tä tig keiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit abzusitzen, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerha fte Armvorhaltebelastungen und Über kop f arbeiten seien medizinisch- theoretisch weiterhin zumutbar ( Urk. 9/81/3-4 ). 3.2 .4

Dr. D.___ ergänzte im E-Mail vom 2 7. Oktober 2014 zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser keine Tätigkeiten ausüben sollte, die ein lan ges Stehen (mehr als eine Stunde kontinuierlich respektive mehr als zwei Stunden/Tag), weite Gehstrecken (mehr als 500 m), Gehstrecken mit Lasten oder Gehen auf unebenem Gelände erfordern würden. Diese Einschränkun gen seien durch die Arthropathie der Sprunggelenke, insbesondere rech ts, bedingt. Eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ungünstig, da es dadurch bei Arthrose zu Anlaufschmerzen in den Sprunggelenken komme. Es müsste auf die Möglichkeit von Pausen geachtet werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % , da bei jeglicher körperlicher Belastung (stehen, gehen etc.) mit einer kontinuierlichen Ver schlechterung der Arthropathie zu rechnen sei. Die Anamnese des Beschwer deführers sei bezüglich Zahl der Blutungen leider nicht sehr präzise (er habe kein Tagebuch geführt). Der Verbrauch an Gerinnungsfaktoren sei 2013 noch konstant gewesen, aber ab 2014 höher. Die deutlich ausgeprägteren Schme rz angaben im Frühling 2014 hätten zu den radiologischen Abklärun gen (2 3. Juli und 8. August 2014) geführt, in welchen eine ausgeprägte Arthrose rechts im USG und OSG dokumentiert worden sei ( Urk. 9/70/5). 3.2.5

RAD-Ärztin E.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2015 fest, dass d ie jetzt operierte Instabilität der linken Schulter bereits zum Zeitpunkt der letzten Verfügung bestanden habe . Die Funktion der Schulter habe sich durch die Operation gebessert. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin ei ne Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Belas tungen über der eigenen Kopf- und Schulterhöhe und ohne Heben und Tra gen unter ungünstigen Hebelwirkungen. Arbeit en auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Sie halte an ihrer Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2014 fest ( Urk. 9/81/5). 3.2.6

Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, stellte im Bericht vom 1 6. September 2015 betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 4. September 2015 folgende (Haupt-) Diag nose n ( Urk. 9/91/6): (1) eine Schulterluxation links mit ven traler und dorsaler Instabilität (2) Status nach Schulterarthroskopie und vorderer und hinterer Bankart-Operation mit Kapselraffung im August 2011 (3) eine beginnende Omarthrose links (4) eine persistierende Subluxation bei po steriorer traumatischer Rezidiv- Schulterinstabilität (5) eine Schulterarthroskopie, posteriorer Bankart-Re- repair sowi e Kapselraffung links März 2015

Kreisarzt Dr. F.___ erklärte, dass beim Beschwerdeführer un ter Berücksichti gung des Zumutbarkeitsprofils (kein Ü berkopfa rbeiten, keine Rotationsbewe gun gen des linken Schultergelenkes, kein Heben und Tragen von schweren Gegen ständen von mehr als 5 kg, kein körperfernes Tragen vo n Gegenstän den, die mehr als 3 bis 5 kg wiegen, Arbeiten nur in Höhe des Brustkorbes, kein Arbeiten in der Höhe wie auf Leitern, Dächern, Hebebühnen etc., da eine reflexartige Bewegung seitens des linken Schultergelenkes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei , keine vibrationsähnliche n Tätigkeiten, die sich auf die linke Schulter negativ auswirken würden, kein Arbeiten in der Kälte, keine Aussenrotationsbewegungen des linken Schultergelenkes) für leichte Arbeiten eine

100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 9/91/7 ). 4 . 4 .1

Was die unfallbedingten Schulterbeschwerden links anbelangt, ergibt sich aus den Berichten der Kreisärzte Dr. C.___ vom 1 9. Dezember 2011

(Urk. 9/21/53-58 ) und Dr. F.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 9/91 ), wel che je auf eingehenden klinischen Untersuchungen beruh e n, dass dem Be schwer deführer

inzwischen lediglich noch leichte Arbeiten ganztags zumut bar sind, nachdem ihm im Dezember 2011

respektive April 2012 (Urk. 9/21/13) noch leichte bis mittelschwere Arb eiten ganztags zumutbar waren . Kreisarzt Dr. F.___

erachtete dabei etwa nur noch ein Heben und Tragen von Gegen ständen bis 5 kg als möglich. Übe rdies sind dem Be schwerdeführer

– anders als noch im Dezember 2011 resp ektive April 2012

insbesondere auch keine Aussenrotations bewegungen des linken Schulter gelenks und keine Arbeiten über Höhe des Brustkorbes mehr möglich. Inso fern ist somit von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers

auszugehen, welche

jedoch nur in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zeitigt. Al lein aufgrund der Schulter beschwerden links ist dem Beschwerdeführer eine entsprechend angepasste Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum zumutbar. 4 .2

Was die Sprunggelen ksbeschwerden betrifft, kam d ie behandelnde Häma to lo gin Dr. D.___

im ärztlichen Zeugnis vom 9. Oktober

2014

im Wesentlichen zum Schluss , dass der Beschwerdeführer in seinem ange stammten Beruf als Strassenbauer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies gelte für alle stehenden Tätigkeiten, insbesondere bei unebenem Boden (Urk. 9/69/2) . Erst im an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail vom 27. Oktober 2014 ergänzte Dr. D.___ dann, dass selbst in einer angepassten ( leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % be stehe

( Urk. 9/70/5) . Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass behan delnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Zudem anerkannte auch der Beschwerdeführer selbst, indem er die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen beantra g te ( Urk. 1. S. 2) , dass auf diese Einschätzung von Dr. D.___ nicht

ohne Weiteres

abgestellt werden kann.

Selbst wenn man jedoch mit Dr. D.___

davon ausgehen würde , dass dem Beschwerdefüh rer nunmehr ledig lich noch die von ihr ums chriebene n angepasste n

Tätigkeit en in einem 80%-Pensum möglich wäre n,

würde

– wie der nachfolgend vorzunehmende Ein kommensvergleich zeigen wird

– nach wie vor kein rente nbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 4.3 4.3 .1

Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strassenbauer bei der Y.___ AG ab dem 1 2. Juli 2010 auf drei Monate befris tet war , wären aufseiten des Valideneinkommens

die Tabellen löhne gemäss LSE heranzuziehen . Auszugehen wäre dabei vo m Zentralwert de r monat lichen L öhne von Männern im Baugewerbe des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5‘874.-- (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, P osition 41-43).

Bei ei ner durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2015 (von 101,7 Punkten im Jahr 2012 auf 102,5 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Nomi nal lohnindex, Männer, 2011 bis 2015, T.1.1.10) würde somit ein hypotheti scher Jahresverdienst von Fr. 73‘529.-- (= Fr. 5‘874.-- : 4 0 x 41,4 x 12 : 101,7 x 102,5) resultieren ( vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00136 vom heutigen Tag E. 4.2). 4.3 .2

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheits schadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wären für die Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls

die Tabellenlöhne

gemäss

LSE 2012

heranzuziehen . Der Durchschnittslohn des Kompetenzniveau s 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominall öhne, Män ner, Total, T39) würde sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.-- ( = Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ;

vgl. Urteil des Sozialversi che rungsgerichts UV.2016.00136 vom heutigen Tag E. 4.3 ) respektive beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 80 % von Fr. 53‘047.20 ( Fr. 66‘309.-- x 0,8) ergeben.

Da den Schreiben von

Dr. D.___ zu entnehmen ist , dass auch in ange passten Tätigkeiten aufgrund der Schulterbeschwerden links und der Sprunggelenksbeschwerden beidseits Limitierungen

bestünden ( Urk. 9/69/1-2 und Urk. 9/70/5) , wären Anhaltspunkte dafür gegeben , dass er seine gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten könnte. Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang al lerdings auch , dass Dr. D.___ ihre Beurteilung, wonach selbst

in an gepassten Tätigkeit en eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe , nicht in erster Linie mit Be funden begründete , sondern damit , dass bei jegli cher körperlicher Belastung (stehen, gehen etc.) mit einer kontinuierlichen Verschlechterung der Arthro pathie zu rechnen sei (Urk. 9/70/5) . Diese Beur teilung erweist sich demnach jedenfalls als grosszügig . Insgesamt wäre vor liegend daher

ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von maximal 15 %

vertretbar . Andere Gründe, die einen höheren Abzug vom Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 rechtfertigen würden, wie das Alter, die Dauer der Betriebszuge hörig keit, die Nationalität oder Auf enthaltskategorie sowie der Beschäftigungs grad

(vgl. E. 1.5 ), wären nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3, insbesondere auch E. 3.2) .

Bei einer R eduktion des Tabellenlohns um 15 %

ergäbe sich somit ein Invali deneinkommen von Fr. 45‘090.10 ( Fr. 53‘047.20 x 0,85). 4. 3 .3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘529.-- und einem Invaliden ein ko mmen von Fr. 45‘090.10

würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘438.90 und damit ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von

38, 68 % ( Fr. 28‘438.90 : Fr. 73‘529.--) respektive von aufgerundet 39 % resultieren. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 (U rk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf Leistungen der Invalidenversicherung

- insbesondere auf eine Rente -

verneint wurde, erweist sich damit als rech tens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beu r teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

E. 1.4 Für die Festset zung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein

solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil d ie versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herange zoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 ), wären nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3, insbesondere auch E. 3.2) .

Bei einer R eduktion des Tabellenlohns um 15 %

ergäbe sich somit ein Invali deneinkommen von Fr. 45‘090.10 ( Fr. 53‘047.20 x 0,85). 4. 3 .3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘529.-- und einem Invaliden ein ko mmen von Fr. 45‘090.10

würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘438.90 und damit ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von

38, 68 % ( Fr. 28‘438.90 : Fr. 73‘529.--) respektive von aufgerundet 39 % resultieren. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 (U rk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf Leistungen der Invalidenversicherung

- insbesondere auf eine Rente -

verneint wurde, erweist sich damit als rech tens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.7 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 3 Über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3 0. Mai 2016 geg en den Ein spracheentscheid der S uva vom 2 7. April 2016 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) wird mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls entschieden (vgl. Prozess Nr. UV.2016.00136).

E. 3.1 .3

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie,

hielt im Bericht betreffend die kreis ärzt li che Untersuchung vom 1 9. Dezember 2011 fest, dass dem Be schwerde führer aufgrund der klinischen Befunde aktuell eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zuzumuten sei, wobei Überkopfarbeiten zu meiden seien. Die Gewichte seien körpernah zu heben und tragen. Häm mernde, stossende und vibrierende Tätigkeiten seien ungeeignet. Nach der fortgesetzten Therapie sei eine Anpassung des Zumutbarkeitsprof ils zu er warten ( Urk. 9/21/57).

Im Bericht vom 2 6. April 2012 betreffend die ärztliche Abschlussuntersu chung vom gleichen Tag verwies Kreisarzt Dr. C.___ auf das Zumutbarkeits profil gemäss seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2011 und hielt fest, dass dieses Profil nicht weiter anzupassen sei ( Urk. 9/21/13).

E. 3.1.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. November 2012 ( Urk. 9/31) la gen im Wesentl ichen folgende Arztberichte zugrunde:

E. 3.1.2 PD Dr. med. B.___ , Teamleiter Schulter

-

Ellbogen der Universitäts klinik Z.___ , stellte i m Be richt vom 1 4. November 2011 folgende Diagno sen ( Urk. 9/15/1): Status nach Schulterarthroskopie, vordere und hintere Bankart-Operation mit Kapselraffung links vom 1 6. August 2011 bei posterior er

positionaler Schulterinstabilität links bei Status nach Distorsionstrauma im August 2010

Als Nebendiagnosen nannte er ( Urk. 9/15/1): (1) eine Hämophilie Typ B, mittelschwere Form, Fak tor IV Restaktivität 1 bis 2 % (2) eine Hämophilie

Arthropathie obere Sprunggelenke (OSG) beidseits (3) eine chronische Hepatitis C

Dr. B.___ erklärte, dass sich (nach der Schulterarthroskopie vom 1 6. August 2011) ein zeitgerechtes, stabiles Resultat zeige. Es sei nun eine Stabilität für moderate körperliche Tätigkeiten gegeben. Aufgrund der noch deutlichen, wenn auch nicht übermässigen Steifigkeit sei allerdings eine körperliche Überkopftätigkeit noch nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe nun eine Stelle im Gastronomiebereich in Aussicht, wo er in leitender Position Ange stellte überwachen könnte. Dies wäre aus seiner Sicht machbar. Als Strassen bauer wäre eine theoretische Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Monat zu 100 % zu vertreten ( Urk. 9/15/2 ; vgl. Urk. 9/21/24-25 ).

E. 3.2 .4

Dr. D.___ ergänzte im E-Mail vom 2 7. Oktober 2014 zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser keine Tätigkeiten ausüben sollte, die ein lan ges Stehen (mehr als eine Stunde kontinuierlich respektive mehr als zwei Stunden/Tag), weite Gehstrecken (mehr als 500 m), Gehstrecken mit Lasten oder Gehen auf unebenem Gelände erfordern würden. Diese Einschränkun gen seien durch die Arthropathie der Sprunggelenke, insbesondere rech ts, bedingt. Eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ungünstig, da es dadurch bei Arthrose zu Anlaufschmerzen in den Sprunggelenken komme. Es müsste auf die Möglichkeit von Pausen geachtet werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % , da bei jeglicher körperlicher Belastung (stehen, gehen etc.) mit einer kontinuierlichen Ver schlechterung der Arthropathie zu rechnen sei. Die Anamnese des Beschwer deführers sei bezüglich Zahl der Blutungen leider nicht sehr präzise (er habe kein Tagebuch geführt). Der Verbrauch an Gerinnungsfaktoren sei 2013 noch konstant gewesen, aber ab 2014 höher. Die deutlich ausgeprägteren Schme rz angaben im Frühling 2014 hätten zu den radiologischen Abklärun gen (2 3. Juli und 8. August 2014) geführt, in welchen eine ausgeprägte Arthrose rechts im USG und OSG dokumentiert worden sei ( Urk. 9/70/5).

E. 3.2.1 Anlässlich der aktuellen Neuanmeldung äusserten sich die involvierten Ärzte wie folgt :

E. 3.2.2 Dr. med. D.___ , Oberärztin der Klinik für Hämatologie des A.___ ,

stellte im ärztlic hen Zeugnis vom 9. Oktober 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 9/69/1): (1) eine Hämophilie B, mittels chwere Form FIX Restaktivität 1 bis 2 % (2) eine habituelle Schulterluxation links (3) eine chronische Hepatitis C

Sie erklärte, dass d er Beschwerdeführer wegen seines Geburtsgebrechen s einer mittelschweren Hämophilie B seit Ende der 1990er Jahre im A.___ in Betreuung sei . Im Gegensatz zur schweren Hämophilie komme es bei der mit telschweren Form nur selten zu spontanen Blutungsereignissen. Meist seien diese getriggert durch Belastungen, Verletzungen oder würden nach Ge lenkschäden in den sogenannten Zielgelenke n auftreten . Durch die hohe körperliche Belastung im Strassenbau habe der Beschwerdeführer neben Muskelblutungen am häufigsten Blutungen in beide Sprunggelenke erlitten. Eine

hämophile

Arthropath ie beider OSG werde bereits in ihren Akten von 2000 festgehalten. Die Beschwerden bei m Stehen und längeren Gehen hätten in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Obwohl durch die Schul ter-bedingte Arbeitsunfähigkeit seit 2011 die körperliche Bel astung abge nommen habe, leide der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Anlauf schmer zen am Morgen respektive auch nach längerem Sitzen (rechts mehr als links). Seit 2011 sei es zu einer eindeutigen Verschlechteru ng der Arthro pathie gekommen. Aufgrund der aktuellen Beschwerden und klinischen Be funde mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der OSG habe sie ein MRI veranlasst, das eine fortgeschrittene Arthrose des OSG und des unteren Sprunggelenks (USG) zeige. Die hämophile

Arthropathie sei leider nie rever sibel. Es sei mit einer abhängig von der Belastung der Gelenke langsameren oder rascheren, kontinuierlichen Verschlechterung der Arthropathie und da mit des Gelenkzustandes und der Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu rechnen. In seinem angestammten Beruf als Strassenbauer sei er z u 100 % arbeitsunfähig . Auf grund der fortgeschrittenen Sprunggelenksarthrose gelte dies für alle stehenden Tätigkeiten, insbesondere bei unebenem Boden. Die Einschränkungen wegen der traumatisierten Schulter seien von der Suva (vgl. Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 1 6. Juni 2014, Urk. 9/52) korrekt beurteilt worden, wobei der Gesundheitszustand auch hier nicht stabil sei. Der Beschwerdeführer sei auch anlässlich der Behandlung im A.___ vereinzelt in Belastungssituationen psychisch aufgefallen. Eine psychi atrische Unterstützung, welche sie ihm 2009 empfohlen habe, habe er aber nicht wahrgenommen. Es werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer moti viert sei, in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tä tigkeit zu arbeiten. Bei einer Weiterbeschäftigung in der angestammten Tä tigkeit sei mit einer kurzfristigen weiteren Verschlechterung der Arthropathie der Sprung gelenke sowie bei Fehlbelastungen auch mit Blutungen in die Schul ter mit schneller Progredienz der Arthrose und der Dekompensation des ge samten Systems zu rechnen. Sie befürworte deshalb eine Umschulung in eine n körperlich angepassten Beruf ( Urk. 9/69/1-2).

E. 3.2.3 RAD-Ärztin me d. pract . E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erklärte in der Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2014, dass mit dem Bericht des A.___

keine wesentlichen neuen Aspekte mitgeteilt würden . Die Arthrose des Sprunggelenkes sei be reits bekannt und b erücksichtigt worden . Die Hepatitis sei nicht therapiebe dürftig und habe keine Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit; ebenso die Hämophilie, sofern Tätigkeiten mit besonderem Verlet zungsrisiko ausge schlos sen seien. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Schulter und der Sprunggelenke eine verminderte Belastbarkeit für regel mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Ge rüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für aus schliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in kör perlichen Zwangshaltungen. Leichte bis mittelschwere (angepasste) Tä tig keiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit abzusitzen, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als

E. 3.2.5 RAD-Ärztin E.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2015 fest, dass d ie jetzt operierte Instabilität der linken Schulter bereits zum Zeitpunkt der letzten Verfügung bestanden habe . Die Funktion der Schulter habe sich durch die Operation gebessert. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin ei ne Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Belas tungen über der eigenen Kopf- und Schulterhöhe und ohne Heben und Tra gen unter ungünstigen Hebelwirkungen. Arbeit en auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Sie halte an ihrer Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2014 fest ( Urk. 9/81/5).

E. 3.2.6 Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, stellte im Bericht vom 1 6. September 2015 betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 4. September 2015 folgende (Haupt-) Diag nose n ( Urk. 9/91/6): (1) eine Schulterluxation links mit ven traler und dorsaler Instabilität (2) Status nach Schulterarthroskopie und vorderer und hinterer Bankart-Operation mit Kapselraffung im August 2011 (3) eine beginnende Omarthrose links (4) eine persistierende Subluxation bei po steriorer traumatischer Rezidiv- Schulterinstabilität (5) eine Schulterarthroskopie, posteriorer Bankart-Re- repair sowi e Kapselraffung links März 2015

Kreisarzt Dr. F.___ erklärte, dass beim Beschwerdeführer un ter Berücksichti gung des Zumutbarkeitsprofils (kein Ü berkopfa rbeiten, keine Rotationsbewe gun gen des linken Schultergelenkes, kein Heben und Tragen von schweren Gegen ständen von mehr als 5 kg, kein körperfernes Tragen vo n Gegenstän den, die mehr als 3 bis 5 kg wiegen, Arbeiten nur in Höhe des Brustkorbes, kein Arbeiten in der Höhe wie auf Leitern, Dächern, Hebebühnen etc., da eine reflexartige Bewegung seitens des linken Schultergelenkes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei , keine vibrationsähnliche n Tätigkeiten, die sich auf die linke Schulter negativ auswirken würden, kein Arbeiten in der Kälte, keine Aussenrotationsbewegungen des linken Schultergelenkes) für leichte Arbeiten eine

100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 9/91/7 ). 4 . 4 .1

Was die unfallbedingten Schulterbeschwerden links anbelangt, ergibt sich aus den Berichten der Kreisärzte Dr. C.___ vom 1 9. Dezember 2011

(Urk. 9/21/53-58 ) und Dr. F.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 9/91 ), wel che je auf eingehenden klinischen Untersuchungen beruh e n, dass dem Be schwer deführer

inzwischen lediglich noch leichte Arbeiten ganztags zumut bar sind, nachdem ihm im Dezember 2011

respektive April 2012 (Urk. 9/21/13) noch leichte bis mittelschwere Arb eiten ganztags zumutbar waren . Kreisarzt Dr. F.___

erachtete dabei etwa nur noch ein Heben und Tragen von Gegen ständen bis 5 kg als möglich. Übe rdies sind dem Be schwerdeführer

– anders als noch im Dezember 2011 resp ektive April 2012

insbesondere auch keine Aussenrotations bewegungen des linken Schulter gelenks und keine Arbeiten über Höhe des Brustkorbes mehr möglich. Inso fern ist somit von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers

auszugehen, welche

jedoch nur in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zeitigt. Al lein aufgrund der Schulter beschwerden links ist dem Beschwerdeführer eine entsprechend angepasste Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum zumutbar. 4 .2

Was die Sprunggelen ksbeschwerden betrifft, kam d ie behandelnde Häma to lo gin Dr. D.___

im ärztlichen Zeugnis vom 9. Oktober

2014

im Wesentlichen zum Schluss , dass der Beschwerdeführer in seinem ange stammten Beruf als Strassenbauer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies gelte für alle stehenden Tätigkeiten, insbesondere bei unebenem Boden (Urk. 9/69/2) . Erst im an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail vom 27. Oktober 2014 ergänzte Dr. D.___ dann, dass selbst in einer angepassten ( leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % be stehe

( Urk. 9/70/5) . Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass behan delnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Zudem anerkannte auch der Beschwerdeführer selbst, indem er die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen beantra g te ( Urk. 1. S. 2) , dass auf diese Einschätzung von Dr. D.___ nicht

ohne Weiteres

abgestellt werden kann.

Selbst wenn man jedoch mit Dr. D.___

davon ausgehen würde , dass dem Beschwerdefüh rer nunmehr ledig lich noch die von ihr ums chriebene n angepasste n

Tätigkeit en in einem 80%-Pensum möglich wäre n,

würde

– wie der nachfolgend vorzunehmende Ein kommensvergleich zeigen wird

– nach wie vor kein rente nbegründender Invaliditätsgrad resultieren.

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.3 .2

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheits schadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wären für die Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls

die Tabellenlöhne

gemäss

LSE 2012

heranzuziehen . Der Durchschnittslohn des Kompetenzniveau s 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominall öhne, Män ner, Total, T39) würde sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.-- ( = Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ;

vgl. Urteil des Sozialversi che rungsgerichts UV.2016.00136 vom heutigen Tag E. 4.3 ) respektive beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 80 % von Fr. 53‘047.20 ( Fr. 66‘309.-- x 0,8) ergeben.

Da den Schreiben von

Dr. D.___ zu entnehmen ist , dass auch in ange passten Tätigkeiten aufgrund der Schulterbeschwerden links und der Sprunggelenksbeschwerden beidseits Limitierungen

bestünden ( Urk. 9/69/1-2 und Urk. 9/70/5) , wären Anhaltspunkte dafür gegeben , dass er seine gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten könnte. Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang al lerdings auch , dass Dr. D.___ ihre Beurteilung, wonach selbst

in an gepassten Tätigkeit en eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe , nicht in erster Linie mit Be funden begründete , sondern damit , dass bei jegli cher körperlicher Belastung (stehen, gehen etc.) mit einer kontinuierlichen Verschlechterung der Arthro pathie zu rechnen sei (Urk. 9/70/5) . Diese Beur teilung erweist sich demnach jedenfalls als grosszügig . Insgesamt wäre vor liegend daher

ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von maximal

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) 1.

E. 9 Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärzt liche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurtei lung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter grund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.

2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Novem ber 2015 damit, dass der Beschwerdeführer unter Berücksich tigung des von der Suva festgelegten Zumutbarkeitsprofil s für leichte Arbei ten 100 % arbeitsfähig sei. Die unfallfremden Beschwerden hätten keinen gros sen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. D ie Suva habe ab Oktober 2015 einen Invaliditätsgrad von 18 % berechnet. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch der Invalidenversicherung . Die beruf li chen Abklärungen , welche die Beschwerdegegnerin habe durchführen wol len, habe der Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2015 telefonisch abge lehnt ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich sein Gesund heitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 1 3. November 2012 bezüglich der hämophilen

Arthropathie

eindeutig versc hlechtert habe. Trotz der Berichte der Klinik für Hämophilie des A.___ , in denen ihm eine verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, seien von der Beschwerdegegnerin keine persönlichen Untersuchungen durchgeführt worden. Aufgrund dieser Arztberichte hätte er jedoch in der Disziplin Hämophilie extern begutachtet werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, hat der Beschwerd eführer am 1 9. Oktober 2015 mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, an einer beruflichen Abklärung teilzunehmen ( Urk. 9/93). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2017 ( Urk. 18), mit dem er das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung zurück ge zogen hat, geht nun aber hervor, dass er inzwischen offenbar Wartezeittaggelder der Beschwerdegegnerin erhält. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich bereits wieder Eingliederungsmassnahmen angeordnet hat. Zu prüfen ist vor liegend daher der Anspruch auf eine Rente. 3.

E. 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerha fte Armvorhaltebelastungen und Über kop f arbeiten seien medizinisch- theoretisch weiterhin zumutbar ( Urk. 9/81/3-4 ).

E. 12 : 101,7 x 102,5) resultieren ( vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00136 vom heutigen Tag E. 4.2).

E. 15 %

vertretbar . Andere Gründe, die einen höheren Abzug vom Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 rechtfertigen würden, wie das Alter, die Dauer der Betriebszuge hörig keit, die Nationalität oder Auf enthaltskategorie sowie der Beschäftigungs grad

(vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00014 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil

vom

30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, wurden von der Invalidenversicherung im Zeitraum April 1977 bis Mai 1996 zwecks Behandlung des Geburtsgebre chens Nr. 324 ( bei gestellter Diagnose

Hämophilie B) verschiedene Leistun gen zu ge sprochen (vgl. Urk. 9/1). 1.2

Am 5. August 2010 erlitt der Versicherte , der Lehre n als Maler und Strassen bauer absolviert hat te , im Rahmen seiner Tätigkeit als Strassenbauer bei der Y.___ AG einen Unfall, bei dem er sich an der linken Schulter verletzte ( Urk. 9/4/90) . Am 1. Ju li 2011 (Eingangsdatum) meldete

sich der Versicherte

wegen der

unfallbedingte n Schulterbeschwerden links

bei der damals zuständigen IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Daraufhin nahm die IV-Stelle Schwyz beruflich-erwerbliche und medizini sche Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten der zuständ igen Un fallversicherung Suva ( Urk. 9/4) bei . Mit Mitteilun g vom 19. Juli 2011 ge währte sie dem Versicherten eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ( Urk. 9/9 ; v gl. auch Schlussbericht vom 15. Februar 2012, Urk. 9/17 ).

In der Folge zog die IV-Stelle Schwyz

weitere Akten der S uva bei ( Urk. 9/21 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2012 verneinte die Suva bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 0 % bis maxi mal 4,7 % einen Anspruch des Versicherten auf ei ne Invalidenrente ( Urk. 9/25 ), wogegen di eser Einsprache erhob. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten die Abwei sung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/30). Mit Einspracheent scheid

vom 7. November 2012 sprach die Suva dem Versicherten in teilwei ser Gut heissung der Einsprache sodann

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012

eine Invalidenrente zu ( Urk. 9/32; vgl. auch Verfügung der Suva vom 26. November 2012,

Urk. 9/34). Schliesslich

verneinte die IV-Stelle Schwyz m it Verfügung vom 13. November 2012 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/31). 1.3

Am 1 1. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der nun mehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden sowie die Hämophilie z um Leistungsbezug an ( Urk. 9/42). Am 7. Mai 2014 fand bei der IV-Stelle ein Gespräch mit dem Versicherten betreffend seine berufliche Situation statt ( Urk. 9/48). M it Vorbescheid vom 1 7. Juni

2014 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht ein ge treten werde ( Urk. 9/49) , wogegen dieser am 3 0. Jun i, 2 9. September res pek tive 27. Oktober 2014 Einwand erhob ( Urk. 9/56 , Urk. 9/66 und Urk. 9/71 ).

In der Folge holte die IV-Stelle Akten der Suva ein ( Urk. 9/73) und lud den Versicherten zu einem weiteren Gespräch betreffend seine be rufliche Situa tion ein, das am 2. Dezembe r 2014 stattfand ( Urk. 9/80).

Am 1 2. März 2015 wurde der Versicherte in der Un iversitätsklinik Z.___ an der linken Schulter

operiert (Arthroskopie, posteriore Bankar t- Repair sowie Kapselraffung;

Urk. 9/77 ). Am 3 0. Jun i 2015 teilte die IV-Stelle

dem Versi cherten

mit, dass sein Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da

er am 1 1. Juni

2015 erklärt habe , sich derzeit nicht in der Lage zu fühlen , beruf liche Massnah men anzugehen ( Urk. 9/79). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung d es Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/82). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. Juli 2015 op poniert hatte ( Urk. 9/83), zog die IV-Stelle we itere Akten der Suva bei ( Urk. 9 /86). Mit Eingabe vom 24. September 2015 ( Urk. 9/90) reichte der Versicherte den Be richt zur ä rztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 1 6. September 2015 (Urk. 9/91) ein . Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2015 erhöhte die Suva die bisherige Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015, da der Invalidi täts grad neu 18 % statt 11 % betrage ( Urk. 9/95 = Urk. 9/329 im Prozess Nr. UV.2016.00136 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 9/344 im Prozess Nr. UV.2016.00136 ; Einspracheentsche id vom 26. April 2016, Urk. 2 im Prozess Nr. UV.2016.00136 ). Schliesslich verneinte die IV-Stelle m it Ver fü gung vom 1 8. November 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. Januar 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1 8. November 2015 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen, insbesondere in der Fachrichtung Hämophilie , vornimmt . 3. Allenfalls sei das IV-Verfahren so lange zu sistieren, bis die rechtskräftige Verfügung der Suva vorliegt. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z ulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 9. Mai

2016 teilte der Be schwerdeführer mit, dass er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurückziehe ( Urk. 13). In der Folge stellte er erneut ein Gesuch um unent gelt liche Prozessführung (vgl. Urk. 14 und Urk. 16), welches er am 2. März 2017 wiederum zurückzog ( Urk. 18). 3.

Über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3 0. Mai 2016 geg en den Ein spracheentscheid der S uva vom 2 7. April 2016 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) wird mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls entschieden (vgl. Prozess Nr. UV.2016.00136). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beu r teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 1.4

Für die Festset zung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein

solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil d ie versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herange zoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes habe n können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) 1. 9

Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärzt liche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurtei lung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter grund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.

2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Novem ber 2015 damit, dass der Beschwerdeführer unter Berücksich tigung des von der Suva festgelegten Zumutbarkeitsprofil s für leichte Arbei ten 100 % arbeitsfähig sei. Die unfallfremden Beschwerden hätten keinen gros sen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. D ie Suva habe ab Oktober 2015 einen Invaliditätsgrad von 18 % berechnet. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch der Invalidenversicherung . Die beruf li chen Abklärungen , welche die Beschwerdegegnerin habe durchführen wol len, habe der Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2015 telefonisch abge lehnt ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich sein Gesund heitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 1 3. November 2012 bezüglich der hämophilen

Arthropathie

eindeutig versc hlechtert habe. Trotz der Berichte der Klinik für Hämophilie des A.___ , in denen ihm eine verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, seien von der Beschwerdegegnerin keine persönlichen Untersuchungen durchgeführt worden. Aufgrund dieser Arztberichte hätte er jedoch in der Disziplin Hämophilie extern begutachtet werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, hat der Beschwerd eführer am 1 9. Oktober 2015 mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, an einer beruflichen Abklärung teilzunehmen ( Urk. 9/93). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2017 ( Urk. 18), mit dem er das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung zurück ge zogen hat, geht nun aber hervor, dass er inzwischen offenbar Wartezeittaggelder der Beschwerdegegnerin erhält. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich bereits wieder Eingliederungsmassnahmen angeordnet hat. Zu prüfen ist vor liegend daher der Anspruch auf eine Rente. 3. 3.1

3.1.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. November 2012 ( Urk. 9/31) la gen im Wesentl ichen folgende Arztberichte zugrunde: 3.1.2

PD Dr. med. B.___ , Teamleiter Schulter

-

Ellbogen der Universitäts klinik Z.___ , stellte i m Be richt vom 1 4. November 2011 folgende Diagno sen ( Urk. 9/15/1): Status nach Schulterarthroskopie, vordere und hintere Bankart-Operation mit Kapselraffung links vom 1 6. August 2011 bei posterior er

positionaler Schulterinstabilität links bei Status nach Distorsionstrauma im August 2010

Als Nebendiagnosen nannte er ( Urk. 9/15/1): (1) eine Hämophilie Typ B, mittelschwere Form, Fak tor IV Restaktivität 1 bis 2 % (2) eine Hämophilie

Arthropathie obere Sprunggelenke (OSG) beidseits (3) eine chronische Hepatitis C

Dr. B.___ erklärte, dass sich (nach der Schulterarthroskopie vom 1 6. August 2011) ein zeitgerechtes, stabiles Resultat zeige. Es sei nun eine Stabilität für moderate körperliche Tätigkeiten gegeben. Aufgrund der noch deutlichen, wenn auch nicht übermässigen Steifigkeit sei allerdings eine körperliche Überkopftätigkeit noch nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe nun eine Stelle im Gastronomiebereich in Aussicht, wo er in leitender Position Ange stellte überwachen könnte. Dies wäre aus seiner Sicht machbar. Als Strassen bauer wäre eine theoretische Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Monat zu 100 % zu vertreten ( Urk. 9/15/2 ; vgl. Urk. 9/21/24-25 ). 3.1 .3

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie,

hielt im Bericht betreffend die kreis ärzt li che Untersuchung vom 1 9. Dezember 2011 fest, dass dem Be schwerde führer aufgrund der klinischen Befunde aktuell eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zuzumuten sei, wobei Überkopfarbeiten zu meiden seien. Die Gewichte seien körpernah zu heben und tragen. Häm mernde, stossende und vibrierende Tätigkeiten seien ungeeignet. Nach der fortgesetzten Therapie sei eine Anpassung des Zumutbarkeitsprof ils zu er warten ( Urk. 9/21/57).

Im Bericht vom 2 6. April 2012 betreffend die ärztliche Abschlussuntersu chung vom gleichen Tag verwies Kreisarzt Dr. C.___ auf das Zumutbarkeits profil gemäss seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2011 und hielt fest, dass dieses Profil nicht weiter anzupassen sei ( Urk. 9/21/13). 3.2 3.2.1

Anlässlich der aktuellen Neuanmeldung äusserten sich die involvierten Ärzte wie folgt : 3.2.2

Dr. med. D.___ , Oberärztin der Klinik für Hämatologie des A.___ ,

stellte im ärztlic hen Zeugnis vom 9. Oktober 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 9/69/1): (1) eine Hämophilie B, mittels chwere Form FIX Restaktivität 1 bis 2 % (2) eine habituelle Schulterluxation links (3) eine chronische Hepatitis C

Sie erklärte, dass d er Beschwerdeführer wegen seines Geburtsgebrechen s einer mittelschweren Hämophilie B seit Ende der 1990er Jahre im A.___ in Betreuung sei . Im Gegensatz zur schweren Hämophilie komme es bei der mit telschweren Form nur selten zu spontanen Blutungsereignissen. Meist seien diese getriggert durch Belastungen, Verletzungen oder würden nach Ge lenkschäden in den sogenannten Zielgelenke n auftreten . Durch die hohe körperliche Belastung im Strassenbau habe der Beschwerdeführer neben Muskelblutungen am häufigsten Blutungen in beide Sprunggelenke erlitten. Eine

hämophile

Arthropath ie beider OSG werde bereits in ihren Akten von 2000 festgehalten. Die Beschwerden bei m Stehen und längeren Gehen hätten in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Obwohl durch die Schul ter-bedingte Arbeitsunfähigkeit seit 2011 die körperliche Bel astung abge nommen habe, leide der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Anlauf schmer zen am Morgen respektive auch nach längerem Sitzen (rechts mehr als links). Seit 2011 sei es zu einer eindeutigen Verschlechteru ng der Arthro pathie gekommen. Aufgrund der aktuellen Beschwerden und klinischen Be funde mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der OSG habe sie ein MRI veranlasst, das eine fortgeschrittene Arthrose des OSG und des unteren Sprunggelenks (USG) zeige. Die hämophile

Arthropathie sei leider nie rever sibel. Es sei mit einer abhängig von der Belastung der Gelenke langsameren oder rascheren, kontinuierlichen Verschlechterung der Arthropathie und da mit des Gelenkzustandes und der Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu rechnen. In seinem angestammten Beruf als Strassenbauer sei er z u 100 % arbeitsunfähig . Auf grund der fortgeschrittenen Sprunggelenksarthrose gelte dies für alle stehenden Tätigkeiten, insbesondere bei unebenem Boden. Die Einschränkungen wegen der traumatisierten Schulter seien von der Suva (vgl. Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 1 6. Juni 2014, Urk. 9/52) korrekt beurteilt worden, wobei der Gesundheitszustand auch hier nicht stabil sei. Der Beschwerdeführer sei auch anlässlich der Behandlung im A.___ vereinzelt in Belastungssituationen psychisch aufgefallen. Eine psychi atrische Unterstützung, welche sie ihm 2009 empfohlen habe, habe er aber nicht wahrgenommen. Es werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer moti viert sei, in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tä tigkeit zu arbeiten. Bei einer Weiterbeschäftigung in der angestammten Tä tigkeit sei mit einer kurzfristigen weiteren Verschlechterung der Arthropathie der Sprung gelenke sowie bei Fehlbelastungen auch mit Blutungen in die Schul ter mit schneller Progredienz der Arthrose und der Dekompensation des ge samten Systems zu rechnen. Sie befürworte deshalb eine Umschulung in eine n körperlich angepassten Beruf ( Urk. 9/69/1-2). 3.2.3

RAD-Ärztin me d. pract . E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erklärte in der Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2014, dass mit dem Bericht des A.___

keine wesentlichen neuen Aspekte mitgeteilt würden . Die Arthrose des Sprunggelenkes sei be reits bekannt und b erücksichtigt worden . Die Hepatitis sei nicht therapiebe dürftig und habe keine Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit; ebenso die Hämophilie, sofern Tätigkeiten mit besonderem Verlet zungsrisiko ausge schlos sen seien. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Schulter und der Sprunggelenke eine verminderte Belastbarkeit für regel mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Ge rüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für aus schliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in kör perlichen Zwangshaltungen. Leichte bis mittelschwere (angepasste) Tä tig keiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit abzusitzen, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerha fte Armvorhaltebelastungen und Über kop f arbeiten seien medizinisch- theoretisch weiterhin zumutbar ( Urk. 9/81/3-4 ). 3.2 .4

Dr. D.___ ergänzte im E-Mail vom 2 7. Oktober 2014 zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser keine Tätigkeiten ausüben sollte, die ein lan ges Stehen (mehr als eine Stunde kontinuierlich respektive mehr als zwei Stunden/Tag), weite Gehstrecken (mehr als 500 m), Gehstrecken mit Lasten oder Gehen auf unebenem Gelände erfordern würden. Diese Einschränkun gen seien durch die Arthropathie der Sprunggelenke, insbesondere rech ts, bedingt. Eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ungünstig, da es dadurch bei Arthrose zu Anlaufschmerzen in den Sprunggelenken komme. Es müsste auf die Möglichkeit von Pausen geachtet werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % , da bei jeglicher körperlicher Belastung (stehen, gehen etc.) mit einer kontinuierlichen Ver schlechterung der Arthropathie zu rechnen sei. Die Anamnese des Beschwer deführers sei bezüglich Zahl der Blutungen leider nicht sehr präzise (er habe kein Tagebuch geführt). Der Verbrauch an Gerinnungsfaktoren sei 2013 noch konstant gewesen, aber ab 2014 höher. Die deutlich ausgeprägteren Schme rz angaben im Frühling 2014 hätten zu den radiologischen Abklärun gen (2 3. Juli und 8. August 2014) geführt, in welchen eine ausgeprägte Arthrose rechts im USG und OSG dokumentiert worden sei ( Urk. 9/70/5). 3.2.5

RAD-Ärztin E.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2015 fest, dass d ie jetzt operierte Instabilität der linken Schulter bereits zum Zeitpunkt der letzten Verfügung bestanden habe . Die Funktion der Schulter habe sich durch die Operation gebessert. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin ei ne Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Belas tungen über der eigenen Kopf- und Schulterhöhe und ohne Heben und Tra gen unter ungünstigen Hebelwirkungen. Arbeit en auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Sie halte an ihrer Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2014 fest ( Urk. 9/81/5). 3.2.6

Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, stellte im Bericht vom 1 6. September 2015 betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 4. September 2015 folgende (Haupt-) Diag nose n ( Urk. 9/91/6): (1) eine Schulterluxation links mit ven traler und dorsaler Instabilität (2) Status nach Schulterarthroskopie und vorderer und hinterer Bankart-Operation mit Kapselraffung im August 2011 (3) eine beginnende Omarthrose links (4) eine persistierende Subluxation bei po steriorer traumatischer Rezidiv- Schulterinstabilität (5) eine Schulterarthroskopie, posteriorer Bankart-Re- repair sowi e Kapselraffung links März 2015

Kreisarzt Dr. F.___ erklärte, dass beim Beschwerdeführer un ter Berücksichti gung des Zumutbarkeitsprofils (kein Ü berkopfa rbeiten, keine Rotationsbewe gun gen des linken Schultergelenkes, kein Heben und Tragen von schweren Gegen ständen von mehr als 5 kg, kein körperfernes Tragen vo n Gegenstän den, die mehr als 3 bis 5 kg wiegen, Arbeiten nur in Höhe des Brustkorbes, kein Arbeiten in der Höhe wie auf Leitern, Dächern, Hebebühnen etc., da eine reflexartige Bewegung seitens des linken Schultergelenkes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei , keine vibrationsähnliche n Tätigkeiten, die sich auf die linke Schulter negativ auswirken würden, kein Arbeiten in der Kälte, keine Aussenrotationsbewegungen des linken Schultergelenkes) für leichte Arbeiten eine

100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 9/91/7 ). 4 . 4 .1

Was die unfallbedingten Schulterbeschwerden links anbelangt, ergibt sich aus den Berichten der Kreisärzte Dr. C.___ vom 1 9. Dezember 2011

(Urk. 9/21/53-58 ) und Dr. F.___ vom 1 6. September 2015 ( Urk. 9/91 ), wel che je auf eingehenden klinischen Untersuchungen beruh e n, dass dem Be schwer deführer

inzwischen lediglich noch leichte Arbeiten ganztags zumut bar sind, nachdem ihm im Dezember 2011

respektive April 2012 (Urk. 9/21/13) noch leichte bis mittelschwere Arb eiten ganztags zumutbar waren . Kreisarzt Dr. F.___

erachtete dabei etwa nur noch ein Heben und Tragen von Gegen ständen bis 5 kg als möglich. Übe rdies sind dem Be schwerdeführer

– anders als noch im Dezember 2011 resp ektive April 2012

insbesondere auch keine Aussenrotations bewegungen des linken Schulter gelenks und keine Arbeiten über Höhe des Brustkorbes mehr möglich. Inso fern ist somit von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers

auszugehen, welche

jedoch nur in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zeitigt. Al lein aufgrund der Schulter beschwerden links ist dem Beschwerdeführer eine entsprechend angepasste Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum zumutbar. 4 .2

Was die Sprunggelen ksbeschwerden betrifft, kam d ie behandelnde Häma to lo gin Dr. D.___

im ärztlichen Zeugnis vom 9. Oktober

2014

im Wesentlichen zum Schluss , dass der Beschwerdeführer in seinem ange stammten Beruf als Strassenbauer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies gelte für alle stehenden Tätigkeiten, insbesondere bei unebenem Boden (Urk. 9/69/2) . Erst im an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail vom 27. Oktober 2014 ergänzte Dr. D.___ dann, dass selbst in einer angepassten ( leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % be stehe

( Urk. 9/70/5) . Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass behan delnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Zudem anerkannte auch der Beschwerdeführer selbst, indem er die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen beantra g te ( Urk. 1. S. 2) , dass auf diese Einschätzung von Dr. D.___ nicht

ohne Weiteres

abgestellt werden kann.

Selbst wenn man jedoch mit Dr. D.___

davon ausgehen würde , dass dem Beschwerdefüh rer nunmehr ledig lich noch die von ihr ums chriebene n angepasste n

Tätigkeit en in einem 80%-Pensum möglich wäre n,

würde

– wie der nachfolgend vorzunehmende Ein kommensvergleich zeigen wird

– nach wie vor kein rente nbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 4.3 4.3 .1

Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strassenbauer bei der Y.___ AG ab dem 1 2. Juli 2010 auf drei Monate befris tet war , wären aufseiten des Valideneinkommens

die Tabellen löhne gemäss LSE heranzuziehen . Auszugehen wäre dabei vo m Zentralwert de r monat lichen L öhne von Männern im Baugewerbe des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5‘874.-- (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, P osition 41-43).

Bei ei ner durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2015 (von 101,7 Punkten im Jahr 2012 auf 102,5 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Nomi nal lohnindex, Männer, 2011 bis 2015, T.1.1.10) würde somit ein hypotheti scher Jahresverdienst von Fr. 73‘529.-- (= Fr. 5‘874.-- : 4 0 x 41,4 x 12 : 101,7 x 102,5) resultieren ( vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00136 vom heutigen Tag E. 4.2). 4.3 .2

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheits schadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wären für die Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls

die Tabellenlöhne

gemäss

LSE 2012

heranzuziehen . Der Durchschnittslohn des Kompetenzniveau s 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominall öhne, Män ner, Total, T39) würde sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.-- ( = Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ;

vgl. Urteil des Sozialversi che rungsgerichts UV.2016.00136 vom heutigen Tag E. 4.3 ) respektive beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 80 % von Fr. 53‘047.20 ( Fr. 66‘309.-- x 0,8) ergeben.

Da den Schreiben von

Dr. D.___ zu entnehmen ist , dass auch in ange passten Tätigkeiten aufgrund der Schulterbeschwerden links und der Sprunggelenksbeschwerden beidseits Limitierungen

bestünden ( Urk. 9/69/1-2 und Urk. 9/70/5) , wären Anhaltspunkte dafür gegeben , dass er seine gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten könnte. Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang al lerdings auch , dass Dr. D.___ ihre Beurteilung, wonach selbst

in an gepassten Tätigkeit en eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe , nicht in erster Linie mit Be funden begründete , sondern damit , dass bei jegli cher körperlicher Belastung (stehen, gehen etc.) mit einer kontinuierlichen Verschlechterung der Arthro pathie zu rechnen sei (Urk. 9/70/5) . Diese Beur teilung erweist sich demnach jedenfalls als grosszügig . Insgesamt wäre vor liegend daher

ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von maximal 15 %

vertretbar . Andere Gründe, die einen höheren Abzug vom Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 rechtfertigen würden, wie das Alter, die Dauer der Betriebszuge hörig keit, die Nationalität oder Auf enthaltskategorie sowie der Beschäftigungs grad

(vgl. E. 1.5 ), wären nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3, insbesondere auch E. 3.2) .

Bei einer R eduktion des Tabellenlohns um 15 %

ergäbe sich somit ein Invali deneinkommen von Fr. 45‘090.10 ( Fr. 53‘047.20 x 0,85). 4. 3 .3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘529.-- und einem Invaliden ein ko mmen von Fr. 45‘090.10

würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘438.90 und damit ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von

38, 68 % ( Fr. 28‘438.90 : Fr. 73‘529.--) respektive von aufgerundet 39 % resultieren. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2015 (U rk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf Leistungen der Invalidenversicherung

- insbesondere auf eine Rente -

verneint wurde, erweist sich damit als rech tens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl