Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, war seit dem 1. März 2014 als techni sche Operationsassistentin beim Spital Y.___ angestellt und dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. August 2014 war die Versicherte mit dem Fahrrad auf dem Weg nach Hause, als sie in einem Kreisel von einem Auto angefahren wurde, stürzte und mit dem Kopf auf dem Beton aufschlug (Schadenmeldung UVG vom 6. August 2014, Urk. 11/K1, und Urk. 11/M8/4). Tags darauf begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___, FMH Allgemein medizin, der im Arztzeugnis UVG vom 1 2. August 2014 als vorläufige Diagnosen ein cervico -vertebrales Schmerzsyndrom und Schürfwunden/Kon tusionen Ellbo gen, Han d und Gesäss links nannte (Urk. 11/M1). Die H DI Global SE erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . In der Folge gab die HDI Global SE bei Prof. Dr. med. A.___, FMH Neurologie, ein Gutachte n in Auftrag, das dieser am 12. Dezember 2014 erstattete (Urk.
11/M8). Am 1 9. Januar 2015 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt (Bericht von Dr. med. B.___, FMH Radiologie, vom 19.
Januar 2015, Urk. 11/M13), wozu Prof. A.___ a m 2 0. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 11/M14). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 (Urk.
11/K22) teilte die HDI Global SE der Versiche r ten mit, dass am 10.
Oktober 2014 der Status quo sine erreicht gewesen sei, weshalb ab dem 1 1. Oktober 2014 keine Leistungs pflicht mehr gegeben sei (Urk. 11/K22). Am 2 7. März 2015 gab Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, beratender Arzt der HDI Global SE, eine Stellungnahme ab (Urk. 11/M15). Mit Verfügung vom 2 9. April 2015 verneinte die HDI Global SE, dass ab dem 1 1. Oktober 2014 noch eine Leistungspflicht bestehe
(Urk. 11/K32). Dagegen erhob die Versiche rte am 29. Mai 2015 Einsprache (Urk. 11/K36), woraufhin Dr. C.___ am 5. Juni 2015 eine weitere S tellung nahme abgab (Urk. 11/M16). Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2015 teilte das Spital Y.___ der Versicherten mit, dass es sich leider gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2015 aufzulösen (Urk. 3/12). Mit Ent scheid vom 2 7. April 2016 hiess die HDI Global SE die Einsprache der Versi cherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der angefochte ne n Verfüg ung f eststellte, die Leistungspflicht ende mit dem Erreichen des Status quo sine am 1 7. November 201 4. Darüber hinaus werde die Einspra che abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seien ihr weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu b eurteilende Unfall hat sich am 5. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid dami t, es könn e gestützt auf die Beurteilungen von Prof. A.___ und Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Folgen des Unfallereignisses vom 5. August 2014 der Status quo sine am 1 7. November 2014 e rreicht
gewesen sei . Die ab dem 1 8. November 2014 noch geltend gemachten Beschwerden seien nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 5. August 2014 zurückzuführen, sondern auf unfallfremde, alters typische Vorzustände. Eine über den 1 7. November 2014 hinausge hende Leistungspflicht sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von Prof. A.___, das von der Generali Versicherung in Auftrag gegeben wor den sei, mangelhaft und zu früh in die Wege geleitet worden sei. Prof. A.___ habe damals insbesondere über keine aktuelle Bildgebung der HWS verfügt. Vor dem Unfallereig nis vom 5. August 2014 sei sie gesund, beschwerde- und schmerzfrei und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In ihrer Freizeit sei sie eine passionierte Langstreckenläuferin gewesen. Durch das Unfallereignis vom 5. August 2014, bei dem ihr Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei (von der linken auf die rechte Seite), sei eine Schmerzreaktion ausgelöst worden, gegen welche sie bis heute mit starken Schmerzmitteln ankämpfen müsse. Zudem bestehe seit dem Verkehrsunfall eine erhebliche Bewegungsein schränkung der HWS (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 3 0. September 201 4
als Diagnosen ein c er vico -vertebrales Schmerzsyndrom und diverse Kontusions- und Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links fest. Dr. Z.___ erklärte, dass die cervico -vertebralen Schmerzen bewegungs- und positionsabhängig und ohne Ausstrahlung seien. Die Beschwerden seien alleinig auf das Ereig nis vom 5. August 2014 zurückzuführen, da die Beschwerdeführerin, die seit 1989 von ihm hausärztlich betreut werde, zuvor nie über cervico -vertebrale Schmerzen geklagt habe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin physiothera peutisch und mit Analgetika zu behandeln. Vom 6. August bis zum 2 8. September 2014 sei sie zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Vom 29. September bis zum 1 0. Oktober 2014 be trage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Dann erfolge in seiner Sprechstunde eine Neube urteilung. Voraus sichtlich werde Mitte Oktober 2014 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Die Prognose sei als gut zu erachten, und es seien keine Residuen zu erwar ten (Urk. 11/M3). 3.2
Im Berich t vom 1 8. November 2014 gab
Dr. Z.___ an, dass es trotz Fortführung der Physiotherapie und der analgetischen Therapie bisher nur zu einer leich ten Regredienz der cervico-nuc h alen Schmerzen mit Ausstrahlung bis frontal gekommen sei. Aufgrund der Arbeitsaufnahme hätten die Beschwerden zuge nommen, so dass seit dem 7. November 2014 wieder eine 100%ige Arbeits unfähigkeit habe attestiert werden müssen. Es sei zu vermehrten Ver spannungen der cervi c alen
nuc h alen Muskulatur gekommen (Urk. 11/M5). 3.3
Prof. A.___ erklärte im neurologischen Guta chten vom 1 2. Dezember 2014 betreffend die am 1 8. November 2014 durchgeführte körperliche Untersu chung der Beschwerdeführerin, dass kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nerven system, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen vorliege. Per sofort bestünden für die angestammte und jedwelche vergleichbare oder auch eine andere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit und ein Rendement von 100 % . Zu empfehlen sei noch eine bildgebende Untersuchung (Kernspint o mographie der HWS), was angesichts des hier erhobenen regelrechten klini schen Befundes durchaus im Rahmen der hausärztlichen Weiterversorgung veranlasst werden könne (Urk. 11/M8/9-10). 3.4
Dr. Z.___ gab im Bericht vom 3 0. Dezember 2014 an, dass die Beschwer de führe rin nach wie vor unter persistierende n
cervicale n Schmer zen ohne sensomotorische Ausfälle leide,
vor allem bei körperlicher Belas tung. Dies trotz Fortführung der Physiotherapie und d aueranalgetischer Therapie . Die Diskrepanz, die Prof. A.___ festgestellt habe, beziehe sich ledig lich auf die somatische Untersuchung. Aufgrund der von ihm selbst durch geführten Untersuchung könne er die Schmerzsymptomatik durchaus nach vollziehen. Zur Vervollständigung der Akten werde er die Be schwerdeführe rin nochmals zu einem MRI der HWS überweisen. Da die ambulante Therapie bisher keine Besserung gebracht habe und seiner Meinung nach ausge schöpft sei, bestehe die Indikation für eine intensive stationäre rheumatolo gische Behandlung (Urk. 11/M10). 3.5
Prof. A.___
hielt in der Stellu ngnahme vom 2 0. Februar 2015 fest, dass die vorgelegte spinale Bildgebung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 11/M13) alters typische Abnu tzungsveränderungen und keine tr aumatypische Läsion zeige (Urk. 11/M14/1). 3.6
Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 2 7. März 2015, dass aufgrund der gut achterlichen Ansicht (von Prof. A.___), welche nachvollziehbar sei, kein kau saler Zusammenhang mehr zwischen den geäusserten Beschw erden und dem Ereignis vom
5. August 2014 bestehe. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1 1. Oktober 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Durch das Ereignis habe keine richtung s gebende, sondern höchstens eine vorübergehende Ver schlimmerung der alterstypischen Vorzustände stattgefunden, welche am 1 0. Oktober 2014 als abgeschlossen betrachtet werden dürfe. Zumindest hätten am 1 8. November 2014 (gutachterliche Untersuchung) keine objekti vierbaren Befunde mehr erhoben werden können. Die jetzt noch geäusserten Beschwerden seien somit dem Vorzustand anzulasten, und die beantragte stationäre Reha sei nicht mehr kausal und gehe zu Lasten der Krankenversi cherung (Urk. 11/M15). 3.7
Im Bericht vom 5. Juni 2015 empfahl Dr. C.___, die Teilarbeitsfähigkeit aufgrund des nac hträglich eingesendeten Unfall scheins bis zum 17. No vember 2014 zu verlängern. Eine erneute Beurteilung erachte er nicht als erforderlich, da die damals (von Prof. A.___) erhobenen Befunde umfas send erscheinen würden und sich die nachträgliche Bildgebung mit der kli nischen Beurteilung betreffend Kausalität decke (Urk. 11/M16). 3.8
Dr. Z.___ erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Arztzeugnis vom 3. Juli 2015, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Beschwerden der HWS und des Schultergürtels zurzeit und wahrscheinlich auch langfristig eine Steigerung der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 70 % aus medizinischer Sicht nicht möglich sei. Ansonsten sei eine Verschlechterung der Beschwer den/Krankheit zu erwarten (Urk. 3/8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht i n erster Linie auf das neurologische Gut achten von Prof. A.___ vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 11/M8) sowie auf des sen ergänzende Stellungnahme vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 11/M14). 4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das G utachten von Prof. A.___ vom 12. Dezember 2014 - entgegen den Darlegunge n der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - nicht von der
Generali
Versicherung (das heisst von der Haft pflichtversicherung der Unfallverursacherin vom 5. August 2014), sondern von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde (Urk. 11/K9) . 4.3
4.3.1
Prof. A.___ legte im neurologischen Gutachten vom 1 2. Dezember 2014
– in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten -
dar, dass der hier erhobene klinische Befund ohne ausreichenden Anhalt für eine behinde rungsrelevante Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wir belsäule sowie der paravertebralen St rukturen gewesen sei. Auffällig gewe sen sei vor allem eine grobe Diskrepanz zwischen der in den formalen Bewegungsproben des Kopfes/Halses dargebotenen Einschränkung und der gänzlich freien Beweglichkeit ausserhalb der fo rmalen Prüfungssituation . So sei die Beschwerdeführerin problemlos in der Lage gewesen, den Kopf beim Bejahen und Verneinen von Fragen sowie beim Umherschauen im Untersu chungsraum ausgiebig in alle Richtungen zu wenden. Auch der lokale Palpationsbefund sei bei Ablenkung frei und unauffällig gewesen . Hinweise für ein lumbales Vertebralsyndrom hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Für die beklagten Beschwerden habe sich somit kein hinreichendes klinisches Korrelat ergeben . Die Diskrepanz zwischen den in den formalen Bewegungs proben dargebotenen Einschränkungen und der freien spontanen Mobilität spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschrä n kungen und Beschwerden. Das von der Beschwerdeführerin als für ihre Beschwerden kausal angeschuldigte Unfallereignis vom August 2014 sei angesichts der hier gemachten anamnestischen Angaben, der in den Akten dokumenten fehlenden Anhaltspunkte für eine assoziierte gravierende Ver letzung sowie angesichts des hier erhobenen klinischen Befunds nicht geeig net, zu einer biologisch plausiblen Läsion mit nachfolgenden chronischen Beschwerden zu führen. Die gesamte Schilderung sowie die weiteren Daten würden nicht über ein Bagatellereignis hinausgehen. Namentlich sei nie eine namhafte Verletzung nachgewiesen worden. Im klinischen Befund von Dr. Z.___ seien lediglich subjektive Druckschmerzangaben und eine leichtgra dige Bewegungseinschränk ung notiert und eine Restitutio ad integrum erwartet worden.
Der Unfallhergang ergebe keinen Anhalt für eine nicht-an tizipierte Auslenkung der HWS. Eine stattgehabte Distorsion sei also nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Helm getragen, so dass auch eine namhafte Kopfverletzung nicht anzunehmen sei. Die anamnestisch aufscheinende rege Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin, einschliesslich des Führens eines PKW und des Ausübens von Pferdesport, sei mit der Annahme einer namhaften Gesundheitsstörung nicht in Einklang zu bringen. Zuletzt bleibe auch der sichere Hinweis auf eine bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu beachten, was den gesamten Beschwerdevortrag nochmals relativiere und wenig glaubhaft mache (Urk. 11/M8/9-11) . Prof. A.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei, bei einem Pensum und Rendement von 100 % (Urk. 11/M 8/ 15). 4.3.2
In der Stellu ngnahme vom 2 0. Februar 2015 ergänzte
Prof. A.___, dass die vor gelegte spinale Bildgebung vom 1 9. Januar 2015 alterstypische Abnu tzungs veränderungen und keine traumatypische Läsion zeige. In seinem Schreiben vom 3 0. Dezember 2014 berichte
Dr. Z.___ lediglich über subjektive Klagen und keinen diese Beschwerden objektivi erenden Störungs befund . Dr. Z.___ stütze sich also auf den subjektiven Beschwerdevortrag ohne klinisches Korrelat, was versicherungsmedizinisch für die Attestierung einer namhaften Gesundheitsstörung nicht genüge. Selbst wenn man für das Unfallereignis ein e stattgehabte Distorsion der HWS unterstell en wollte (was der Unterzeichner nicht tue, da ein Unfallhergang mit einem nicht - antizi pierten Heckanprall gar nicht vorliege und auc h die Aktendaten dies nicht unterstützen würden), spreche die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medi zin gegen einen Kausalbezug zwischen den reklamierten Beschwerd en und dem Unfallereignis (Urk. 11/M14/1-2). 4.4
Diese fachärztliche Beurteilung von Prof. A.___, die auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht - und auch von Dr. C.___
als überzeugend erachtet wurde (Urk. 11/M15-16) -, ist einleuchtend und
plau sibel. Wie Prof.
A.___
in nachvollziehbarer Weise erklärte, wurde vorliegend nie eine namhafte, unfallbedingte Verletzung nachgewiesen. Bereits im ersten Arztzeugnis UVG vom 1 2. August 2014 hatte Dr. Z.___ im Wesentlichen lediglich zervikale Schmerzen mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit in alle Richtungen sowie diverse Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links festgestellt (Urk. 11/M1). Dies bestätigte sich in der Folge sowohl in der klinischen Unte rsuchung von Prof. A.___ vom 18. November 2014 als auch im MRI der HWS vom 1 9. Januar 201 5, wobei – insbesondere betreffend die Ergebnisse des MRI vom 1 9. Januar 2015 – auch von Dr. Z.___ nichts Gegen teiliges behauptet worden wäre (Urk. 3/8) . 4.5
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit – wie sie von Dr. Z.___
erhoben wurden (Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5) - rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklag ten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Überdies hat Dr. Z.___ auch nicht begründet dargetan, weshalb die Beschwerden der HWS und des Schultergürtels nach dem 1 7. November 2015 noch un fallkausal gewesen sein sollen (Urk. 11/M3, Urk. 11/M5, Urk. 11/M10 und Urk. 3/8).
Beim Hinweis, die Beschwerdeführerin hab e vor dem Unfallereignis vom 5. August 2014 nie über cervico -vertebrale Schmerzen geklagt bzw. sei beschwerdefrei gewesen (Urk. 11/M3 und Urk. 1),
handelt es sich sodann um die Argumentation „ post hoc, ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). 4.6
Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung en von Prof. A.___ und Dr. C.___ abgestellt werden kann.
Von allfälligen weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheid rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist. 5.
Nach dem Unfallereignis vom 5. Augus t 2014 war der Status quo sine dem nach überwiegend wahrscheinlich am 1 7. November 2014 erreicht. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2 7. April 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin a uf Leistungen nach UVG über 17. No vember 2014 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, war seit dem 1. März 2014 als techni sche Operationsassistentin beim Spital Y.___ angestellt und dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. August 2014 war die Versicherte mit dem Fahrrad auf dem Weg nach Hause, als sie in einem Kreisel von einem Auto angefahren wurde, stürzte und mit dem Kopf auf dem Beton aufschlug (Schadenmeldung UVG vom 6. August 2014, Urk. 11/K1, und Urk. 11/M8/4). Tags darauf begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___, FMH Allgemein medizin, der im Arztzeugnis UVG vom 1 2. August 2014 als vorläufige Diagnosen ein cervico -vertebrales Schmerzsyndrom und Schürfwunden/Kon tusionen Ellbo gen, Han d und Gesäss links nannte (Urk. 11/M1). Die H DI Global SE erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . In der Folge gab die HDI Global SE bei Prof. Dr. med. A.___, FMH Neurologie, ein Gutachte n in Auftrag, das dieser am 12. Dezember 2014 erstattete (Urk.
11/M8). Am 1 9. Januar 2015 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt (Bericht von Dr. med. B.___, FMH Radiologie, vom 19.
Januar 2015, Urk. 11/M13), wozu Prof. A.___ a m 2 0. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 11/M14). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 (Urk.
11/K22) teilte die HDI Global SE der Versiche r ten mit, dass am 10.
Oktober 2014 der Status quo sine erreicht gewesen sei, weshalb ab dem 1 1. Oktober 2014 keine Leistungs pflicht mehr gegeben sei (Urk. 11/K22). Am 2 7. März 2015 gab Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, beratender Arzt der HDI Global SE, eine Stellungnahme ab (Urk. 11/M15). Mit Verfügung vom 2 9. April 2015 verneinte die HDI Global SE, dass ab dem 1 1. Oktober 2014 noch eine Leistungspflicht bestehe
(Urk. 11/K32). Dagegen erhob die Versiche rte am 29. Mai 2015 Einsprache (Urk. 11/K36), woraufhin Dr. C.___ am 5. Juni 2015 eine weitere S tellung nahme abgab (Urk. 11/M16). Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2015 teilte das Spital Y.___ der Versicherten mit, dass es sich leider gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2015 aufzulösen (Urk. 3/12). Mit Ent scheid vom 2 7. April 2016 hiess die HDI Global SE die Einsprache der Versi cherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der angefochte ne n Verfüg ung f eststellte, die Leistungspflicht ende mit dem Erreichen des Status quo sine am 1 7. November 201 4. Darüber hinaus werde die Einspra che abgewiesen (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu b eurteilende Unfall hat sich am 5. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seien ihr weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid dami t, es könn e gestützt auf die Beurteilungen von Prof. A.___ und Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Folgen des Unfallereignisses vom 5. August 2014 der Status quo sine am 1 7. November 2014 e rreicht
gewesen sei . Die ab dem 1 8. November 2014 noch geltend gemachten Beschwerden seien nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 5. August 2014 zurückzuführen, sondern auf unfallfremde, alters typische Vorzustände. Eine über den 1 7. November 2014 hinausge hende Leistungspflicht sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 8 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von Prof. A.___, das von der Generali Versicherung in Auftrag gegeben wor den sei, mangelhaft und zu früh in die Wege geleitet worden sei. Prof. A.___ habe damals insbesondere über keine aktuelle Bildgebung der HWS verfügt. Vor dem Unfallereig nis vom 5. August 2014 sei sie gesund, beschwerde- und schmerzfrei und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In ihrer Freizeit sei sie eine passionierte Langstreckenläuferin gewesen. Durch das Unfallereignis vom 5. August 2014, bei dem ihr Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei (von der linken auf die rechte Seite), sei eine Schmerzreaktion ausgelöst worden, gegen welche sie bis heute mit starken Schmerzmitteln ankämpfen müsse. Zudem bestehe seit dem Verkehrsunfall eine erhebliche Bewegungsein schränkung der HWS (Urk. 1 S. 2 f.).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 3 0. September 201
E. 3.2 Im Berich t vom 1 8. November 2014 gab
Dr. Z.___ an, dass es trotz Fortführung der Physiotherapie und der analgetischen Therapie bisher nur zu einer leich ten Regredienz der cervico-nuc h alen Schmerzen mit Ausstrahlung bis frontal gekommen sei. Aufgrund der Arbeitsaufnahme hätten die Beschwerden zuge nommen, so dass seit dem 7. November 2014 wieder eine 100%ige Arbeits unfähigkeit habe attestiert werden müssen. Es sei zu vermehrten Ver spannungen der cervi c alen
nuc h alen Muskulatur gekommen (Urk. 11/M5).
E. 3.3 Prof. A.___ erklärte im neurologischen Guta chten vom 1 2. Dezember 2014 betreffend die am 1 8. November 2014 durchgeführte körperliche Untersu chung der Beschwerdeführerin, dass kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nerven system, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen vorliege. Per sofort bestünden für die angestammte und jedwelche vergleichbare oder auch eine andere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit und ein Rendement von 100 % . Zu empfehlen sei noch eine bildgebende Untersuchung (Kernspint o mographie der HWS), was angesichts des hier erhobenen regelrechten klini schen Befundes durchaus im Rahmen der hausärztlichen Weiterversorgung veranlasst werden könne (Urk. 11/M8/9-10).
E. 3.4 Dr. Z.___ gab im Bericht vom 3 0. Dezember 2014 an, dass die Beschwer de führe rin nach wie vor unter persistierende n
cervicale n Schmer zen ohne sensomotorische Ausfälle leide,
vor allem bei körperlicher Belas tung. Dies trotz Fortführung der Physiotherapie und d aueranalgetischer Therapie . Die Diskrepanz, die Prof. A.___ festgestellt habe, beziehe sich ledig lich auf die somatische Untersuchung. Aufgrund der von ihm selbst durch geführten Untersuchung könne er die Schmerzsymptomatik durchaus nach vollziehen. Zur Vervollständigung der Akten werde er die Be schwerdeführe rin nochmals zu einem MRI der HWS überweisen. Da die ambulante Therapie bisher keine Besserung gebracht habe und seiner Meinung nach ausge schöpft sei, bestehe die Indikation für eine intensive stationäre rheumatolo gische Behandlung (Urk. 11/M10).
E. 3.5 Prof. A.___
hielt in der Stellu ngnahme vom 2 0. Februar 2015 fest, dass die vorgelegte spinale Bildgebung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 11/M13) alters typische Abnu tzungsveränderungen und keine tr aumatypische Läsion zeige (Urk. 11/M14/1).
E. 3.6 Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 2 7. März 2015, dass aufgrund der gut achterlichen Ansicht (von Prof. A.___), welche nachvollziehbar sei, kein kau saler Zusammenhang mehr zwischen den geäusserten Beschw erden und dem Ereignis vom
5. August 2014 bestehe. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1 1. Oktober 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Durch das Ereignis habe keine richtung s gebende, sondern höchstens eine vorübergehende Ver schlimmerung der alterstypischen Vorzustände stattgefunden, welche am 1 0. Oktober 2014 als abgeschlossen betrachtet werden dürfe. Zumindest hätten am 1 8. November 2014 (gutachterliche Untersuchung) keine objekti vierbaren Befunde mehr erhoben werden können. Die jetzt noch geäusserten Beschwerden seien somit dem Vorzustand anzulasten, und die beantragte stationäre Reha sei nicht mehr kausal und gehe zu Lasten der Krankenversi cherung (Urk. 11/M15).
E. 3.7 Im Bericht vom 5. Juni 2015 empfahl Dr. C.___, die Teilarbeitsfähigkeit aufgrund des nac hträglich eingesendeten Unfall scheins bis zum 17. No vember 2014 zu verlängern. Eine erneute Beurteilung erachte er nicht als erforderlich, da die damals (von Prof. A.___) erhobenen Befunde umfas send erscheinen würden und sich die nachträgliche Bildgebung mit der kli nischen Beurteilung betreffend Kausalität decke (Urk. 11/M16).
E. 3.8 Dr. Z.___ erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Arztzeugnis vom 3. Juli 2015, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Beschwerden der HWS und des Schultergürtels zurzeit und wahrscheinlich auch langfristig eine Steigerung der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 70 % aus medizinischer Sicht nicht möglich sei. Ansonsten sei eine Verschlechterung der Beschwer den/Krankheit zu erwarten (Urk. 3/8).
E. 4 als Diagnosen ein c er vico -vertebrales Schmerzsyndrom und diverse Kontusions- und Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links fest. Dr. Z.___ erklärte, dass die cervico -vertebralen Schmerzen bewegungs- und positionsabhängig und ohne Ausstrahlung seien. Die Beschwerden seien alleinig auf das Ereig nis vom 5. August 2014 zurückzuführen, da die Beschwerdeführerin, die seit 1989 von ihm hausärztlich betreut werde, zuvor nie über cervico -vertebrale Schmerzen geklagt habe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin physiothera peutisch und mit Analgetika zu behandeln. Vom 6. August bis zum 2 8. September 2014 sei sie zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Vom 29. September bis zum 1 0. Oktober 2014 be trage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Dann erfolge in seiner Sprechstunde eine Neube urteilung. Voraus sichtlich werde Mitte Oktober 2014 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Die Prognose sei als gut zu erachten, und es seien keine Residuen zu erwar ten (Urk. 11/M3).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht i n erster Linie auf das neurologische Gut achten von Prof. A.___ vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 11/M8) sowie auf des sen ergänzende Stellungnahme vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 11/M14).
E. 4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das G utachten von Prof. A.___ vom 12. Dezember 2014 - entgegen den Darlegunge n der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - nicht von der
Generali
Versicherung (das heisst von der Haft pflichtversicherung der Unfallverursacherin vom 5. August 2014), sondern von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde (Urk. 11/K9) .
E. 4.3.1 Prof. A.___ legte im neurologischen Gutachten vom 1 2. Dezember 2014
– in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten -
dar, dass der hier erhobene klinische Befund ohne ausreichenden Anhalt für eine behinde rungsrelevante Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wir belsäule sowie der paravertebralen St rukturen gewesen sei. Auffällig gewe sen sei vor allem eine grobe Diskrepanz zwischen der in den formalen Bewegungsproben des Kopfes/Halses dargebotenen Einschränkung und der gänzlich freien Beweglichkeit ausserhalb der fo rmalen Prüfungssituation . So sei die Beschwerdeführerin problemlos in der Lage gewesen, den Kopf beim Bejahen und Verneinen von Fragen sowie beim Umherschauen im Untersu chungsraum ausgiebig in alle Richtungen zu wenden. Auch der lokale Palpationsbefund sei bei Ablenkung frei und unauffällig gewesen . Hinweise für ein lumbales Vertebralsyndrom hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Für die beklagten Beschwerden habe sich somit kein hinreichendes klinisches Korrelat ergeben . Die Diskrepanz zwischen den in den formalen Bewegungs proben dargebotenen Einschränkungen und der freien spontanen Mobilität spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschrä n kungen und Beschwerden. Das von der Beschwerdeführerin als für ihre Beschwerden kausal angeschuldigte Unfallereignis vom August 2014 sei angesichts der hier gemachten anamnestischen Angaben, der in den Akten dokumenten fehlenden Anhaltspunkte für eine assoziierte gravierende Ver letzung sowie angesichts des hier erhobenen klinischen Befunds nicht geeig net, zu einer biologisch plausiblen Läsion mit nachfolgenden chronischen Beschwerden zu führen. Die gesamte Schilderung sowie die weiteren Daten würden nicht über ein Bagatellereignis hinausgehen. Namentlich sei nie eine namhafte Verletzung nachgewiesen worden. Im klinischen Befund von Dr. Z.___ seien lediglich subjektive Druckschmerzangaben und eine leichtgra dige Bewegungseinschränk ung notiert und eine Restitutio ad integrum erwartet worden.
Der Unfallhergang ergebe keinen Anhalt für eine nicht-an tizipierte Auslenkung der HWS. Eine stattgehabte Distorsion sei also nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Helm getragen, so dass auch eine namhafte Kopfverletzung nicht anzunehmen sei. Die anamnestisch aufscheinende rege Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin, einschliesslich des Führens eines PKW und des Ausübens von Pferdesport, sei mit der Annahme einer namhaften Gesundheitsstörung nicht in Einklang zu bringen. Zuletzt bleibe auch der sichere Hinweis auf eine bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu beachten, was den gesamten Beschwerdevortrag nochmals relativiere und wenig glaubhaft mache (Urk. 11/M8/9-11) . Prof. A.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei, bei einem Pensum und Rendement von 100 % (Urk. 11/M 8/ 15).
E. 4.3.2 In der Stellu ngnahme vom 2 0. Februar 2015 ergänzte
Prof. A.___, dass die vor gelegte spinale Bildgebung vom 1 9. Januar 2015 alterstypische Abnu tzungs veränderungen und keine traumatypische Läsion zeige. In seinem Schreiben vom 3 0. Dezember 2014 berichte
Dr. Z.___ lediglich über subjektive Klagen und keinen diese Beschwerden objektivi erenden Störungs befund . Dr. Z.___ stütze sich also auf den subjektiven Beschwerdevortrag ohne klinisches Korrelat, was versicherungsmedizinisch für die Attestierung einer namhaften Gesundheitsstörung nicht genüge. Selbst wenn man für das Unfallereignis ein e stattgehabte Distorsion der HWS unterstell en wollte (was der Unterzeichner nicht tue, da ein Unfallhergang mit einem nicht - antizi pierten Heckanprall gar nicht vorliege und auc h die Aktendaten dies nicht unterstützen würden), spreche die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medi zin gegen einen Kausalbezug zwischen den reklamierten Beschwerd en und dem Unfallereignis (Urk. 11/M14/1-2).
E. 4.4 Diese fachärztliche Beurteilung von Prof. A.___, die auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht - und auch von Dr. C.___
als überzeugend erachtet wurde (Urk. 11/M15-16) -, ist einleuchtend und
plau sibel. Wie Prof.
A.___
in nachvollziehbarer Weise erklärte, wurde vorliegend nie eine namhafte, unfallbedingte Verletzung nachgewiesen. Bereits im ersten Arztzeugnis UVG vom 1 2. August 2014 hatte Dr. Z.___ im Wesentlichen lediglich zervikale Schmerzen mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit in alle Richtungen sowie diverse Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links festgestellt (Urk. 11/M1). Dies bestätigte sich in der Folge sowohl in der klinischen Unte rsuchung von Prof. A.___ vom 18. November 2014 als auch im MRI der HWS vom 1 9. Januar 201 5, wobei – insbesondere betreffend die Ergebnisse des MRI vom 1 9. Januar 2015 – auch von Dr. Z.___ nichts Gegen teiliges behauptet worden wäre (Urk. 3/8) .
E. 4.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit – wie sie von Dr. Z.___
erhoben wurden (Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5) - rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklag ten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Überdies hat Dr. Z.___ auch nicht begründet dargetan, weshalb die Beschwerden der HWS und des Schultergürtels nach dem 1 7. November 2015 noch un fallkausal gewesen sein sollen (Urk. 11/M3, Urk. 11/M5, Urk. 11/M10 und Urk. 3/8).
Beim Hinweis, die Beschwerdeführerin hab e vor dem Unfallereignis vom 5. August 2014 nie über cervico -vertebrale Schmerzen geklagt bzw. sei beschwerdefrei gewesen (Urk. 11/M3 und Urk. 1),
handelt es sich sodann um die Argumentation „ post hoc, ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
E. 4.6 Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung en von Prof. A.___ und Dr. C.___ abgestellt werden kann.
Von allfälligen weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheid rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist.
E. 5 Nach dem Unfallereignis vom 5. Augus t 2014 war der Status quo sine dem nach überwiegend wahrscheinlich am 1 7. November 2014 erreicht. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2 7. April 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin a uf Leistungen nach UVG über 17. No vember 2014 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00132
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
27. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, war seit dem 1. März 2014 als techni sche Operationsassistentin beim Spital Y.___ angestellt und dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. August 2014 war die Versicherte mit dem Fahrrad auf dem Weg nach Hause, als sie in einem Kreisel von einem Auto angefahren wurde, stürzte und mit dem Kopf auf dem Beton aufschlug (Schadenmeldung UVG vom 6. August 2014, Urk. 11/K1, und Urk. 11/M8/4). Tags darauf begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___, FMH Allgemein medizin, der im Arztzeugnis UVG vom 1 2. August 2014 als vorläufige Diagnosen ein cervico -vertebrales Schmerzsyndrom und Schürfwunden/Kon tusionen Ellbo gen, Han d und Gesäss links nannte (Urk. 11/M1). Die H DI Global SE erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . In der Folge gab die HDI Global SE bei Prof. Dr. med. A.___, FMH Neurologie, ein Gutachte n in Auftrag, das dieser am 12. Dezember 2014 erstattete (Urk.
11/M8). Am 1 9. Januar 2015 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt (Bericht von Dr. med. B.___, FMH Radiologie, vom 19.
Januar 2015, Urk. 11/M13), wozu Prof. A.___ a m 2 0. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 11/M14). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 (Urk.
11/K22) teilte die HDI Global SE der Versiche r ten mit, dass am 10.
Oktober 2014 der Status quo sine erreicht gewesen sei, weshalb ab dem 1 1. Oktober 2014 keine Leistungs pflicht mehr gegeben sei (Urk. 11/K22). Am 2 7. März 2015 gab Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, beratender Arzt der HDI Global SE, eine Stellungnahme ab (Urk. 11/M15). Mit Verfügung vom 2 9. April 2015 verneinte die HDI Global SE, dass ab dem 1 1. Oktober 2014 noch eine Leistungspflicht bestehe
(Urk. 11/K32). Dagegen erhob die Versiche rte am 29. Mai 2015 Einsprache (Urk. 11/K36), woraufhin Dr. C.___ am 5. Juni 2015 eine weitere S tellung nahme abgab (Urk. 11/M16). Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2015 teilte das Spital Y.___ der Versicherten mit, dass es sich leider gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2015 aufzulösen (Urk. 3/12). Mit Ent scheid vom 2 7. April 2016 hiess die HDI Global SE die Einsprache der Versi cherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der angefochte ne n Verfüg ung f eststellte, die Leistungspflicht ende mit dem Erreichen des Status quo sine am 1 7. November 201 4. Darüber hinaus werde die Einspra che abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seien ihr weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu b eurteilende Unfall hat sich am 5. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid dami t, es könn e gestützt auf die Beurteilungen von Prof. A.___ und Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Folgen des Unfallereignisses vom 5. August 2014 der Status quo sine am 1 7. November 2014 e rreicht
gewesen sei . Die ab dem 1 8. November 2014 noch geltend gemachten Beschwerden seien nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 5. August 2014 zurückzuführen, sondern auf unfallfremde, alters typische Vorzustände. Eine über den 1 7. November 2014 hinausge hende Leistungspflicht sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von Prof. A.___, das von der Generali Versicherung in Auftrag gegeben wor den sei, mangelhaft und zu früh in die Wege geleitet worden sei. Prof. A.___ habe damals insbesondere über keine aktuelle Bildgebung der HWS verfügt. Vor dem Unfallereig nis vom 5. August 2014 sei sie gesund, beschwerde- und schmerzfrei und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In ihrer Freizeit sei sie eine passionierte Langstreckenläuferin gewesen. Durch das Unfallereignis vom 5. August 2014, bei dem ihr Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei (von der linken auf die rechte Seite), sei eine Schmerzreaktion ausgelöst worden, gegen welche sie bis heute mit starken Schmerzmitteln ankämpfen müsse. Zudem bestehe seit dem Verkehrsunfall eine erhebliche Bewegungsein schränkung der HWS (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 3 0. September 201 4
als Diagnosen ein c er vico -vertebrales Schmerzsyndrom und diverse Kontusions- und Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links fest. Dr. Z.___ erklärte, dass die cervico -vertebralen Schmerzen bewegungs- und positionsabhängig und ohne Ausstrahlung seien. Die Beschwerden seien alleinig auf das Ereig nis vom 5. August 2014 zurückzuführen, da die Beschwerdeführerin, die seit 1989 von ihm hausärztlich betreut werde, zuvor nie über cervico -vertebrale Schmerzen geklagt habe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin physiothera peutisch und mit Analgetika zu behandeln. Vom 6. August bis zum 2 8. September 2014 sei sie zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Vom 29. September bis zum 1 0. Oktober 2014 be trage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Dann erfolge in seiner Sprechstunde eine Neube urteilung. Voraus sichtlich werde Mitte Oktober 2014 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Die Prognose sei als gut zu erachten, und es seien keine Residuen zu erwar ten (Urk. 11/M3). 3.2
Im Berich t vom 1 8. November 2014 gab
Dr. Z.___ an, dass es trotz Fortführung der Physiotherapie und der analgetischen Therapie bisher nur zu einer leich ten Regredienz der cervico-nuc h alen Schmerzen mit Ausstrahlung bis frontal gekommen sei. Aufgrund der Arbeitsaufnahme hätten die Beschwerden zuge nommen, so dass seit dem 7. November 2014 wieder eine 100%ige Arbeits unfähigkeit habe attestiert werden müssen. Es sei zu vermehrten Ver spannungen der cervi c alen
nuc h alen Muskulatur gekommen (Urk. 11/M5). 3.3
Prof. A.___ erklärte im neurologischen Guta chten vom 1 2. Dezember 2014 betreffend die am 1 8. November 2014 durchgeführte körperliche Untersu chung der Beschwerdeführerin, dass kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nerven system, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen vorliege. Per sofort bestünden für die angestammte und jedwelche vergleichbare oder auch eine andere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit und ein Rendement von 100 % . Zu empfehlen sei noch eine bildgebende Untersuchung (Kernspint o mographie der HWS), was angesichts des hier erhobenen regelrechten klini schen Befundes durchaus im Rahmen der hausärztlichen Weiterversorgung veranlasst werden könne (Urk. 11/M8/9-10). 3.4
Dr. Z.___ gab im Bericht vom 3 0. Dezember 2014 an, dass die Beschwer de führe rin nach wie vor unter persistierende n
cervicale n Schmer zen ohne sensomotorische Ausfälle leide,
vor allem bei körperlicher Belas tung. Dies trotz Fortführung der Physiotherapie und d aueranalgetischer Therapie . Die Diskrepanz, die Prof. A.___ festgestellt habe, beziehe sich ledig lich auf die somatische Untersuchung. Aufgrund der von ihm selbst durch geführten Untersuchung könne er die Schmerzsymptomatik durchaus nach vollziehen. Zur Vervollständigung der Akten werde er die Be schwerdeführe rin nochmals zu einem MRI der HWS überweisen. Da die ambulante Therapie bisher keine Besserung gebracht habe und seiner Meinung nach ausge schöpft sei, bestehe die Indikation für eine intensive stationäre rheumatolo gische Behandlung (Urk. 11/M10). 3.5
Prof. A.___
hielt in der Stellu ngnahme vom 2 0. Februar 2015 fest, dass die vorgelegte spinale Bildgebung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 11/M13) alters typische Abnu tzungsveränderungen und keine tr aumatypische Läsion zeige (Urk. 11/M14/1). 3.6
Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 2 7. März 2015, dass aufgrund der gut achterlichen Ansicht (von Prof. A.___), welche nachvollziehbar sei, kein kau saler Zusammenhang mehr zwischen den geäusserten Beschw erden und dem Ereignis vom
5. August 2014 bestehe. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1 1. Oktober 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Durch das Ereignis habe keine richtung s gebende, sondern höchstens eine vorübergehende Ver schlimmerung der alterstypischen Vorzustände stattgefunden, welche am 1 0. Oktober 2014 als abgeschlossen betrachtet werden dürfe. Zumindest hätten am 1 8. November 2014 (gutachterliche Untersuchung) keine objekti vierbaren Befunde mehr erhoben werden können. Die jetzt noch geäusserten Beschwerden seien somit dem Vorzustand anzulasten, und die beantragte stationäre Reha sei nicht mehr kausal und gehe zu Lasten der Krankenversi cherung (Urk. 11/M15). 3.7
Im Bericht vom 5. Juni 2015 empfahl Dr. C.___, die Teilarbeitsfähigkeit aufgrund des nac hträglich eingesendeten Unfall scheins bis zum 17. No vember 2014 zu verlängern. Eine erneute Beurteilung erachte er nicht als erforderlich, da die damals (von Prof. A.___) erhobenen Befunde umfas send erscheinen würden und sich die nachträgliche Bildgebung mit der kli nischen Beurteilung betreffend Kausalität decke (Urk. 11/M16). 3.8
Dr. Z.___ erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Arztzeugnis vom 3. Juli 2015, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Beschwerden der HWS und des Schultergürtels zurzeit und wahrscheinlich auch langfristig eine Steigerung der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 70 % aus medizinischer Sicht nicht möglich sei. Ansonsten sei eine Verschlechterung der Beschwer den/Krankheit zu erwarten (Urk. 3/8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht i n erster Linie auf das neurologische Gut achten von Prof. A.___ vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 11/M8) sowie auf des sen ergänzende Stellungnahme vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 11/M14). 4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das G utachten von Prof. A.___ vom 12. Dezember 2014 - entgegen den Darlegunge n der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - nicht von der
Generali
Versicherung (das heisst von der Haft pflichtversicherung der Unfallverursacherin vom 5. August 2014), sondern von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde (Urk. 11/K9) . 4.3
4.3.1
Prof. A.___ legte im neurologischen Gutachten vom 1 2. Dezember 2014
– in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten -
dar, dass der hier erhobene klinische Befund ohne ausreichenden Anhalt für eine behinde rungsrelevante Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wir belsäule sowie der paravertebralen St rukturen gewesen sei. Auffällig gewe sen sei vor allem eine grobe Diskrepanz zwischen der in den formalen Bewegungsproben des Kopfes/Halses dargebotenen Einschränkung und der gänzlich freien Beweglichkeit ausserhalb der fo rmalen Prüfungssituation . So sei die Beschwerdeführerin problemlos in der Lage gewesen, den Kopf beim Bejahen und Verneinen von Fragen sowie beim Umherschauen im Untersu chungsraum ausgiebig in alle Richtungen zu wenden. Auch der lokale Palpationsbefund sei bei Ablenkung frei und unauffällig gewesen . Hinweise für ein lumbales Vertebralsyndrom hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Für die beklagten Beschwerden habe sich somit kein hinreichendes klinisches Korrelat ergeben . Die Diskrepanz zwischen den in den formalen Bewegungs proben dargebotenen Einschränkungen und der freien spontanen Mobilität spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschrä n kungen und Beschwerden. Das von der Beschwerdeführerin als für ihre Beschwerden kausal angeschuldigte Unfallereignis vom August 2014 sei angesichts der hier gemachten anamnestischen Angaben, der in den Akten dokumenten fehlenden Anhaltspunkte für eine assoziierte gravierende Ver letzung sowie angesichts des hier erhobenen klinischen Befunds nicht geeig net, zu einer biologisch plausiblen Läsion mit nachfolgenden chronischen Beschwerden zu führen. Die gesamte Schilderung sowie die weiteren Daten würden nicht über ein Bagatellereignis hinausgehen. Namentlich sei nie eine namhafte Verletzung nachgewiesen worden. Im klinischen Befund von Dr. Z.___ seien lediglich subjektive Druckschmerzangaben und eine leichtgra dige Bewegungseinschränk ung notiert und eine Restitutio ad integrum erwartet worden.
Der Unfallhergang ergebe keinen Anhalt für eine nicht-an tizipierte Auslenkung der HWS. Eine stattgehabte Distorsion sei also nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Helm getragen, so dass auch eine namhafte Kopfverletzung nicht anzunehmen sei. Die anamnestisch aufscheinende rege Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin, einschliesslich des Führens eines PKW und des Ausübens von Pferdesport, sei mit der Annahme einer namhaften Gesundheitsstörung nicht in Einklang zu bringen. Zuletzt bleibe auch der sichere Hinweis auf eine bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu beachten, was den gesamten Beschwerdevortrag nochmals relativiere und wenig glaubhaft mache (Urk. 11/M8/9-11) . Prof. A.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei, bei einem Pensum und Rendement von 100 % (Urk. 11/M 8/ 15). 4.3.2
In der Stellu ngnahme vom 2 0. Februar 2015 ergänzte
Prof. A.___, dass die vor gelegte spinale Bildgebung vom 1 9. Januar 2015 alterstypische Abnu tzungs veränderungen und keine traumatypische Läsion zeige. In seinem Schreiben vom 3 0. Dezember 2014 berichte
Dr. Z.___ lediglich über subjektive Klagen und keinen diese Beschwerden objektivi erenden Störungs befund . Dr. Z.___ stütze sich also auf den subjektiven Beschwerdevortrag ohne klinisches Korrelat, was versicherungsmedizinisch für die Attestierung einer namhaften Gesundheitsstörung nicht genüge. Selbst wenn man für das Unfallereignis ein e stattgehabte Distorsion der HWS unterstell en wollte (was der Unterzeichner nicht tue, da ein Unfallhergang mit einem nicht - antizi pierten Heckanprall gar nicht vorliege und auc h die Aktendaten dies nicht unterstützen würden), spreche die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medi zin gegen einen Kausalbezug zwischen den reklamierten Beschwerd en und dem Unfallereignis (Urk. 11/M14/1-2). 4.4
Diese fachärztliche Beurteilung von Prof. A.___, die auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht - und auch von Dr. C.___
als überzeugend erachtet wurde (Urk. 11/M15-16) -, ist einleuchtend und
plau sibel. Wie Prof.
A.___
in nachvollziehbarer Weise erklärte, wurde vorliegend nie eine namhafte, unfallbedingte Verletzung nachgewiesen. Bereits im ersten Arztzeugnis UVG vom 1 2. August 2014 hatte Dr. Z.___ im Wesentlichen lediglich zervikale Schmerzen mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit in alle Richtungen sowie diverse Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links festgestellt (Urk. 11/M1). Dies bestätigte sich in der Folge sowohl in der klinischen Unte rsuchung von Prof. A.___ vom 18. November 2014 als auch im MRI der HWS vom 1 9. Januar 201 5, wobei – insbesondere betreffend die Ergebnisse des MRI vom 1 9. Januar 2015 – auch von Dr. Z.___ nichts Gegen teiliges behauptet worden wäre (Urk. 3/8) . 4.5
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit – wie sie von Dr. Z.___
erhoben wurden (Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5) - rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklag ten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Überdies hat Dr. Z.___ auch nicht begründet dargetan, weshalb die Beschwerden der HWS und des Schultergürtels nach dem 1 7. November 2015 noch un fallkausal gewesen sein sollen (Urk. 11/M3, Urk. 11/M5, Urk. 11/M10 und Urk. 3/8).
Beim Hinweis, die Beschwerdeführerin hab e vor dem Unfallereignis vom 5. August 2014 nie über cervico -vertebrale Schmerzen geklagt bzw. sei beschwerdefrei gewesen (Urk. 11/M3 und Urk. 1),
handelt es sich sodann um die Argumentation „ post hoc, ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). 4.6
Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung en von Prof. A.___ und Dr. C.___ abgestellt werden kann.
Von allfälligen weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheid rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist. 5.
Nach dem Unfallereignis vom 5. Augus t 2014 war der Status quo sine dem nach überwiegend wahrscheinlich am 1 7. November 2014 erreicht. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2 7. April 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin a uf Leistungen nach UVG über 17. No vember 2014 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl