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UV.2016.00117

Unfallbegriff; Verschiebung einer Intraokularlinse durch Reiben des Auges stellt kein Unfallereignis im Rechtssinne dar (BGE 8C_453/2017)

Zürich SozVersG · 2017-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1952 geborene X.___

arbeitete

seit 1978 als Marketing-Fach spezialist bei der Y.___ AG, und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Schadenmeldung vom 2 7. November 2014 zeigte die Arbeitgeberin der Suva ein Schadenereignis vom 1 7. Oktober 2014 an, anlässlich welchem dem Ver sicherten ein Fremdkörper in sein linkes Auge geraten sei . Der Sachverhalt schilderte sie wie folgt: „Bruder schoss 1964 auf Versicherten im Spiel mit einer Bleikugel. Bleikugel i m Auge – war einige Tage blind – 2004 hatte Versicherte eine Staroperation aufgrund des Unfalls von 1964, dies verur sachte ein Makula -Loch“

(Urk. 8/1). Die erstbehandel nden Ärzte der Augen klinik des Z.___ diagnostizierten eine subluxierte Intraokularlinse (IOL, Bericht vom 21.  Oktober 2014, Urk. 8/8). Am 2. De zember 2014 wurde die IOL am Z.___ im linken Auge explantiert sowie eine Artisan -Linse retropupillär implantiert (Austrittsbericht vom 2. De zember 2014, Urk. 8/5/5). Mit Schre i ben vom 5. Dezember 2014 teilte die Suva

dem Versicherten mit, das Unfallereignis aus dem Jahre 1964 sei nicht durch die Suva versichert gewesen (Urk. 8/2). 1.2

Am 2 3. November 2015 teilte der Versichert e der Suva telefonisch mit, ihm sei am 1 7. Oktober 2014 in A.___ etwas ins Auge geflogen. Er habe in seinem Auge gerieben, woraufhin sich die Linse verschoben

habe (Urk. 8/7). Daraufhin wurde der Versicherte von der Suva-Aussendienst mit arbeiterin zu Krank en geschichte, Sachverhalt und Heilver lauf befragt (Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 8/13).

Mit Verfügung vom 15. De zember 2015 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab (Urk. 8/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 18 . Dezember 2015 (Urk. 8/ 1 8) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14 . April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

13. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Vorfall vom 1 7. Oktober 201 4 als versichertes Ereignis anzuerkennen und es seien ihm Leistungen der Unfallversicherung zuzuspre chen (Urk. 1). Ausserdem legte er diverse Beilagen auf (Urk. 3/1-2, Urk. 3/4 13) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

16. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer de führer am 19. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleich zeitig wurde ihm Gele genheit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen oder dar zulegen, ob und aus welchen Gründen er daran festhalten wolle (Urk. 9) . Mit Eingabe vom

10. September 2016

hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 1 3. Mai 2016 fest . Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Argumentation in der Beschwerde (Urk. 11). Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen).

Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 1 7. Oktober 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeits unfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Unge wöhn lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Fol gen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Nor malmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam " pro grammwidrig " beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens vom 1 7. Oktober 2014 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Reiben des Auges aufgrund eines Fremdkörpergefühls stelle kein ungewöhnlicher äusserer Faktor dar, welcher den Rahmen des in einer solchen Situation Alltäglichen oder Üblichen über schreite. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig normale Reaktion, welche meist sogar reflexartig vorgenommen werde. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei daher nicht erfüllt und der Beschwerdeführer habe am 1 7. Oktober 2014 keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten (Urk. 1 S. 5). Ausserdem liege mit der diagnostizierten Subluxation der Intraokularlinse im linken Auge keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von

Art. 9 Abs.

2 UVV vor, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt und somit von der Unfallversicherung gedeckt sei (Urk. 2/1 S. 5). 2. 3

Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Ver schiebung der Linse im linken Auge sei eindeutig durch die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung neuer unvorhergesehener und unge wöhnlicher äusserer Faktoren verursacht worden. Auch die behandelnden Ärzte hätten allesamt von einem Unfall gesprochen. Soweit die Beschwerde gegnerin diesen Ärzten „nicht zutraue“, müsse sie eine neutrale Expertise veranlassen. Ausserdem müsse geprüft werden, ob dem Z.___ nicht admi nistrative Fehler unterlaufen seien, mithin, ob es tatsächlich eine Kostengut sprache bei der Beschwerdegegnerin eingeholt habe. Es müsse auch geprüft werden, ob die Arbeitgeberin den Unfall sofort angemeldet habe.

Sodann sei der vom Z.___ in Rechnung gestellte Betrag von über Fr. 5‘000.-- für die pri vate Abteilung völlig überrissen und gar nicht gerechtfertigt. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 erst 14 Monate nach dem Unfallereignis erstellt. Dabei habe sie den Entscheid absichtlich kurz vor den Weihnachtsferien zugestellt, mit der kla ren Hoffnung, dass der beschädigte Patient nichts unternehme. Es sei denn auch bekannt, dass die Suva als undurchsichtiger und sturer Apparat mit allen Mitteln probiere, sich aus der Verantwortung zu ziehen. Der Ein spracheentscheid vom 1 4. April 2016 stamme von der Suva Luzern, was bedeute, dass die Suva erstaunlicher- und verdächtigerweise gleichzeitig Ric hter und Partei sei (Urk. 1, Urk. 11). 3. 3.1

Den Akten ist zum Geschehensablauf vom 1 7. Oktober 201 4 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2

Mit Telefonat vom 2 3. November 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 1 7. Oktober 201 4 in A.___ gewe sen. Er wisse nicht genau was passiert sei, evtl. habe er einen „Schock“ erlitten oder es sei ihm etwas ins Auge geflogen. E r habe an seinem Auge gerieben, woraufhin sich die Linse verschoben habe (Urk. 8/7). 3.3

Anlässlich der Besprechung mit der Suva-Aussendienstmitarbeiterin vom 2.

Dezember 2015 schilderte der Beschwerde führer das Ereignis wie folgt: „Ich war am 1 7. Oktober 2014 in A.___ un d ging mit Kunden nach dem Es sen Spazieren. Es

war windig und hatte Sta ub und Sand. Plötzlich geschah etwas Komisches in meinem linken Auge. Ich dachte, es sei Staub oder ein Haar in das linke Auge gekommen und rieb deshalb leicht in meinem linken Auge. Es schmerzte nicht, weshalb ich dachte, dass es wieder weg gehe. Ich bekam vom Arzt Tropfen, die ich immer dabei habe, damit das Auge schön feucht ist oder wenn es gereizt ist. Da das linke Auge gereizt war, ben etzte ich es mit meinen üblichen Befeuchtungstrop fen. Einer meiner Gäste wollte mich sofort zum Augenarzt bringen. Da es ni cht schmerzte, wartete ich, bis ich wieder in der Schweiz war. Das Sehverm ög en des linken Auges war ver ändert. I ch hatte ein komisches Gefühl drin, das Wei ss des Auges war etwas gerötet . Es blutete nicht, äusserlich war im linken Augen bereich kein Kratzer sichtbar. Ich rieb auch leicht im Auge, da ich dachte, es habe etwas vom Wind ins Auge geweht. Am 1 9. Oktober 201 4 flog ich zurück in die Schweiz. Am 2 0. Dezember 2014 war ich das erste Mal auf dem Notfall der Augenklin ik des B.___ . Es wurde bei dieser Konsultation festgest ellt, dass sich die Linse mei nes linken Auges verschoben hat te, was operiert werden musste“ (Urk. 8/13/2) . 4. 4.1

Ob sich die Linse schon vor dem Reiben oder durch das Reiben des Auges abgelöst hat, lässt sich weder aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der bei den Akten liegenden medizini schen Unterlagen genau eruieren, kann indes mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen werden. So qualifiziert weder

eine Irrita tion durch ein Sandkorn oder dergleichen noch das Reiben im Auge als aus sergewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG. Selbstredend kann auch bei einer denkbaren Spontanablösung der Linse nicht von einem äusseren Faktor die Rede sein.

Mit der diagnostizierten subluxierten Intraokularlinse ist auch eine unfall ähnli che Körperschädigung im Sinne von

Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbin dung mit Art. 9 UVV (vgl. E. 1.5) zu verneinen .

Die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich und vermögen daran nichts zu ändern.

Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4.2

Da das Ereignis vom

17. Oktober 2014 weder einen Unfall im Rechtssin ne gemäss Art. 4 ATSG darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsabwei sende Ein spracheentscheid vom 14. April 2016 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 8) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14 . April 2016 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Am 1.

Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen).

Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 1 7. Oktober 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeits unfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Unge wöhn lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Fol gen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Nor malmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam " pro grammwidrig " beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am

13. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Vorfall vom 1 7. Oktober 201

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens vom 1 7. Oktober 2014 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Reiben des Auges aufgrund eines Fremdkörpergefühls stelle kein ungewöhnlicher äusserer Faktor dar, welcher den Rahmen des in einer solchen Situation Alltäglichen oder Üblichen über schreite. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig normale Reaktion, welche meist sogar reflexartig vorgenommen werde. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei daher nicht erfüllt und der Beschwerdeführer habe am 1 7. Oktober 2014 keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten (Urk. 1 S. 5). Ausserdem liege mit der diagnostizierten Subluxation der Intraokularlinse im linken Auge keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von

Art.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 4.1 Ob sich die Linse schon vor dem Reiben oder durch das Reiben des Auges abgelöst hat, lässt sich weder aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der bei den Akten liegenden medizini schen Unterlagen genau eruieren, kann indes mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen werden. So qualifiziert weder

eine Irrita tion durch ein Sandkorn oder dergleichen noch das Reiben im Auge als aus sergewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG. Selbstredend kann auch bei einer denkbaren Spontanablösung der Linse nicht von einem äusseren Faktor die Rede sein.

Mit der diagnostizierten subluxierten Intraokularlinse ist auch eine unfall ähnli che Körperschädigung im Sinne von

Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbin dung mit Art. 9 UVV (vgl. E. 1.5) zu verneinen .

Die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich und vermögen daran nichts zu ändern.

Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).

E. 4.2 Da das Ereignis vom

17. Oktober 2014 weder einen Unfall im Rechtssin ne gemäss Art. 4 ATSG darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsabwei sende Ein spracheentscheid vom 14. April 2016 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 9 Abs.

2 UVV vor, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt und somit von der Unfallversicherung gedeckt sei (Urk. 2/1 S. 5). 2. 3

Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Ver schiebung der Linse im linken Auge sei eindeutig durch die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung neuer unvorhergesehener und unge wöhnlicher äusserer Faktoren verursacht worden. Auch die behandelnden Ärzte hätten allesamt von einem Unfall gesprochen. Soweit die Beschwerde gegnerin diesen Ärzten „nicht zutraue“, müsse sie eine neutrale Expertise veranlassen. Ausserdem müsse geprüft werden, ob dem Z.___ nicht admi nistrative Fehler unterlaufen seien, mithin, ob es tatsächlich eine Kostengut sprache bei der Beschwerdegegnerin eingeholt habe. Es müsse auch geprüft werden, ob die Arbeitgeberin den Unfall sofort angemeldet habe.

Sodann sei der vom Z.___ in Rechnung gestellte Betrag von über Fr. 5‘000.-- für die pri vate Abteilung völlig überrissen und gar nicht gerechtfertigt. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 erst 14 Monate nach dem Unfallereignis erstellt. Dabei habe sie den Entscheid absichtlich kurz vor den Weihnachtsferien zugestellt, mit der kla ren Hoffnung, dass der beschädigte Patient nichts unternehme. Es sei denn auch bekannt, dass die Suva als undurchsichtiger und sturer Apparat mit allen Mitteln probiere, sich aus der Verantwortung zu ziehen. Der Ein spracheentscheid vom 1 4. April 2016 stamme von der Suva Luzern, was bedeute, dass die Suva erstaunlicher- und verdächtigerweise gleichzeitig Ric hter und Partei sei (Urk. 1, Urk.

E. 11 ). 3. 3.1

Den Akten ist zum Geschehensablauf vom 1 7. Oktober 201 4 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2

Mit Telefonat vom 2 3. November 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 1 7. Oktober 201 4 in A.___ gewe sen. Er wisse nicht genau was passiert sei, evtl. habe er einen „Schock“ erlitten oder es sei ihm etwas ins Auge geflogen. E r habe an seinem Auge gerieben, woraufhin sich die Linse verschoben habe (Urk. 8/7). 3.3

Anlässlich der Besprechung mit der Suva-Aussendienstmitarbeiterin vom 2.

Dezember 2015 schilderte der Beschwerde führer das Ereignis wie folgt: „Ich war am 1 7. Oktober 2014 in A.___ un d ging mit Kunden nach dem Es sen Spazieren. Es

war windig und hatte Sta ub und Sand. Plötzlich geschah etwas Komisches in meinem linken Auge. Ich dachte, es sei Staub oder ein Haar in das linke Auge gekommen und rieb deshalb leicht in meinem linken Auge. Es schmerzte nicht, weshalb ich dachte, dass es wieder weg gehe. Ich bekam vom Arzt Tropfen, die ich immer dabei habe, damit das Auge schön feucht ist oder wenn es gereizt ist. Da das linke Auge gereizt war, ben etzte ich es mit meinen üblichen Befeuchtungstrop fen. Einer meiner Gäste wollte mich sofort zum Augenarzt bringen. Da es ni cht schmerzte, wartete ich, bis ich wieder in der Schweiz war. Das Sehverm ög en des linken Auges war ver ändert. I ch hatte ein komisches Gefühl drin, das Wei ss des Auges war etwas gerötet . Es blutete nicht, äusserlich war im linken Augen bereich kein Kratzer sichtbar. Ich rieb auch leicht im Auge, da ich dachte, es habe etwas vom Wind ins Auge geweht. Am 1 9. Oktober 201 4 flog ich zurück in die Schweiz. Am 2 0. Dezember 2014 war ich das erste Mal auf dem Notfall der Augenklin ik des B.___ . Es wurde bei dieser Konsultation festgest ellt, dass sich die Linse mei nes linken Auges verschoben hat te, was operiert werden musste“ (Urk. 8/13/2) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00117

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

4. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1952 geborene X.___

arbeitete

seit 1978 als Marketing-Fach spezialist bei der Y.___ AG, und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Schadenmeldung vom 2 7. November 2014 zeigte die Arbeitgeberin der Suva ein Schadenereignis vom 1 7. Oktober 2014 an, anlässlich welchem dem Ver sicherten ein Fremdkörper in sein linkes Auge geraten sei . Der Sachverhalt schilderte sie wie folgt: „Bruder schoss 1964 auf Versicherten im Spiel mit einer Bleikugel. Bleikugel i m Auge – war einige Tage blind – 2004 hatte Versicherte eine Staroperation aufgrund des Unfalls von 1964, dies verur sachte ein Makula -Loch“

(Urk. 8/1). Die erstbehandel nden Ärzte der Augen klinik des Z.___ diagnostizierten eine subluxierte Intraokularlinse (IOL, Bericht vom 21.  Oktober 2014, Urk. 8/8). Am 2. De zember 2014 wurde die IOL am Z.___ im linken Auge explantiert sowie eine Artisan -Linse retropupillär implantiert (Austrittsbericht vom 2. De zember 2014, Urk. 8/5/5). Mit Schre i ben vom 5. Dezember 2014 teilte die Suva

dem Versicherten mit, das Unfallereignis aus dem Jahre 1964 sei nicht durch die Suva versichert gewesen (Urk. 8/2). 1.2

Am 2 3. November 2015 teilte der Versichert e der Suva telefonisch mit, ihm sei am 1 7. Oktober 2014 in A.___ etwas ins Auge geflogen. Er habe in seinem Auge gerieben, woraufhin sich die Linse verschoben

habe (Urk. 8/7). Daraufhin wurde der Versicherte von der Suva-Aussendienst mit arbeiterin zu Krank en geschichte, Sachverhalt und Heilver lauf befragt (Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 8/13).

Mit Verfügung vom 15. De zember 2015 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab (Urk. 8/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 18 . Dezember 2015 (Urk. 8/ 1 8) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14 . April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

13. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Vorfall vom 1 7. Oktober 201 4 als versichertes Ereignis anzuerkennen und es seien ihm Leistungen der Unfallversicherung zuzuspre chen (Urk. 1). Ausserdem legte er diverse Beilagen auf (Urk. 3/1-2, Urk. 3/4 13) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

16. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer de führer am 19. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleich zeitig wurde ihm Gele genheit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen oder dar zulegen, ob und aus welchen Gründen er daran festhalten wolle (Urk. 9) . Mit Eingabe vom

10. September 2016

hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 1 3. Mai 2016 fest . Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Argumentation in der Beschwerde (Urk. 11). Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen).

Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 1 7. Oktober 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeits unfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Unge wöhn lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Fol gen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Nor malmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam " pro grammwidrig " beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt

- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens vom 1 7. Oktober 2014 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Reiben des Auges aufgrund eines Fremdkörpergefühls stelle kein ungewöhnlicher äusserer Faktor dar, welcher den Rahmen des in einer solchen Situation Alltäglichen oder Üblichen über schreite. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig normale Reaktion, welche meist sogar reflexartig vorgenommen werde. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei daher nicht erfüllt und der Beschwerdeführer habe am 1 7. Oktober 2014 keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten (Urk. 1 S. 5). Ausserdem liege mit der diagnostizierten Subluxation der Intraokularlinse im linken Auge keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von

Art. 9 Abs.

2 UVV vor, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt und somit von der Unfallversicherung gedeckt sei (Urk. 2/1 S. 5). 2. 3

Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Ver schiebung der Linse im linken Auge sei eindeutig durch die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung neuer unvorhergesehener und unge wöhnlicher äusserer Faktoren verursacht worden. Auch die behandelnden Ärzte hätten allesamt von einem Unfall gesprochen. Soweit die Beschwerde gegnerin diesen Ärzten „nicht zutraue“, müsse sie eine neutrale Expertise veranlassen. Ausserdem müsse geprüft werden, ob dem Z.___ nicht admi nistrative Fehler unterlaufen seien, mithin, ob es tatsächlich eine Kostengut sprache bei der Beschwerdegegnerin eingeholt habe. Es müsse auch geprüft werden, ob die Arbeitgeberin den Unfall sofort angemeldet habe.

Sodann sei der vom Z.___ in Rechnung gestellte Betrag von über Fr. 5‘000.-- für die pri vate Abteilung völlig überrissen und gar nicht gerechtfertigt. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 erst 14 Monate nach dem Unfallereignis erstellt. Dabei habe sie den Entscheid absichtlich kurz vor den Weihnachtsferien zugestellt, mit der kla ren Hoffnung, dass der beschädigte Patient nichts unternehme. Es sei denn auch bekannt, dass die Suva als undurchsichtiger und sturer Apparat mit allen Mitteln probiere, sich aus der Verantwortung zu ziehen. Der Ein spracheentscheid vom 1 4. April 2016 stamme von der Suva Luzern, was bedeute, dass die Suva erstaunlicher- und verdächtigerweise gleichzeitig Ric hter und Partei sei (Urk. 1, Urk. 11). 3. 3.1

Den Akten ist zum Geschehensablauf vom 1 7. Oktober 201 4 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2

Mit Telefonat vom 2 3. November 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 1 7. Oktober 201 4 in A.___ gewe sen. Er wisse nicht genau was passiert sei, evtl. habe er einen „Schock“ erlitten oder es sei ihm etwas ins Auge geflogen. E r habe an seinem Auge gerieben, woraufhin sich die Linse verschoben habe (Urk. 8/7). 3.3

Anlässlich der Besprechung mit der Suva-Aussendienstmitarbeiterin vom 2.

Dezember 2015 schilderte der Beschwerde führer das Ereignis wie folgt: „Ich war am 1 7. Oktober 2014 in A.___ un d ging mit Kunden nach dem Es sen Spazieren. Es

war windig und hatte Sta ub und Sand. Plötzlich geschah etwas Komisches in meinem linken Auge. Ich dachte, es sei Staub oder ein Haar in das linke Auge gekommen und rieb deshalb leicht in meinem linken Auge. Es schmerzte nicht, weshalb ich dachte, dass es wieder weg gehe. Ich bekam vom Arzt Tropfen, die ich immer dabei habe, damit das Auge schön feucht ist oder wenn es gereizt ist. Da das linke Auge gereizt war, ben etzte ich es mit meinen üblichen Befeuchtungstrop fen. Einer meiner Gäste wollte mich sofort zum Augenarzt bringen. Da es ni cht schmerzte, wartete ich, bis ich wieder in der Schweiz war. Das Sehverm ög en des linken Auges war ver ändert. I ch hatte ein komisches Gefühl drin, das Wei ss des Auges war etwas gerötet . Es blutete nicht, äusserlich war im linken Augen bereich kein Kratzer sichtbar. Ich rieb auch leicht im Auge, da ich dachte, es habe etwas vom Wind ins Auge geweht. Am 1 9. Oktober 201 4 flog ich zurück in die Schweiz. Am 2 0. Dezember 2014 war ich das erste Mal auf dem Notfall der Augenklin ik des B.___ . Es wurde bei dieser Konsultation festgest ellt, dass sich die Linse mei nes linken Auges verschoben hat te, was operiert werden musste“ (Urk. 8/13/2) . 4. 4.1

Ob sich die Linse schon vor dem Reiben oder durch das Reiben des Auges abgelöst hat, lässt sich weder aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der bei den Akten liegenden medizini schen Unterlagen genau eruieren, kann indes mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen werden. So qualifiziert weder

eine Irrita tion durch ein Sandkorn oder dergleichen noch das Reiben im Auge als aus sergewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG. Selbstredend kann auch bei einer denkbaren Spontanablösung der Linse nicht von einem äusseren Faktor die Rede sein.

Mit der diagnostizierten subluxierten Intraokularlinse ist auch eine unfall ähnli che Körperschädigung im Sinne von

Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbin dung mit Art. 9 UVV (vgl. E. 1.5) zu verneinen .

Die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich und vermögen daran nichts zu ändern.

Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4.2

Da das Ereignis vom

17. Oktober 2014 weder einen Unfall im Rechtssin ne gemäss Art. 4 ATSG darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsabwei sende Ein spracheentscheid vom 14. April 2016 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger