Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2001 als Lager-mitarbeite rin beim Y.___ in einem 80%-Pensum tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obliga-torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
19. August 2013 stolperte und dabei Kniekontusionen beidseits, ein Lumbovertebralsyn drom , Oberarmschmerzen rechts und Wadenschmerzen rechts erlitt (Urk. 8/2). Die Bagatellunfallmeldung erfolgte am 30. August 2013 (Urk. 8/1). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am
10. Juni 2014 erlitt die Versicherte beim Treppensteigen eine Distorsion des rechten Kniegelenkes (Urk. 8/14). Die Arbeitgeberin der Versicherten meldete der Allianz mit Unfallmeldung vom 7. Juli 2014 einen Rückfall ( Urk. 8/18). In der Folge holte die Allianz Stellung nahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ein (Urk. 8/26 und Urk. 8/29) und stellte gestützt darauf die Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2015 per 17. April 2014 ein (Urk. 8/25). Die da gegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/33) wies sie mit Entscheid vom 8. April 2016 ab (Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 10. Juni 2014 zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2016 mitge teilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No - vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier
zu beurteilende n
Ereignisse haben
am 19. August 2013 und am 10. Juni 2014
stattgefunden , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fas sung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus den Beurteilun gen ihres beratenden Arztes ergebe sich, dass die festgestellten Me niskusveränderungen nicht unfallkausal seien. Die Beschwerdeführerin leide an einem erheblichen Vorzustand mit Arthrosen im rechten Kniegelenk. Der bera tende Arzt sei zum Schluss gekommen, dass es nicht zu einer richtungsweisen den Verschlechterung des Vorzustandes gekommen sei und dass bezüglich des Ereignisses vom 19. August 2013 der Status quo sine nach einer Kniekontusion nach spätestens drei bis sechs Monaten erreicht worden sei (Urk. 2 S. 6).
In Bezug auf das Ereignis vom 10. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vor, da kein äusserer Faktor vorliege. Das Treppensteigen stelle eine alltägliche Lebens verrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Ge fährdungspotential dar. Selbst wenn das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung bejaht würde, wäre ein Leistungsanspruch der Versicherten we gen des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10. Juni 2014 und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Ge mäss dem beratenden Arzt Dr. Z.___ sei die festgestellte Horizontalläsion ty pisch für degenerative Veränderungen im Meniskus (Urk. 2 S. 10 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Ein äusserer Faktor, bei dem es sich um eine Tätigkeit oder Bewegung mit gesteigertem Schädigungspotenzial handeln müsse, könne auch in einer plötzlichen, unkoordinierten Körperbewe gung (z.B. Knie-Verdreher beim Carving-Skifahren) liegen. Die Distorsion, wel che sie sich am 10. Juni 2014 zugezogen habe, sei nicht beim normalen Trep pensteigen, sondern anlässlich einer ungeschickten Drehbewegung beim Her aufeilen in der Kurve beim Zwischenboden der Treppe passiert. Gemäss der Be urteilung des Orthopäden Dr. A.___ vom B.___ sei die nachge wiesene Läsion des medialen Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die erneute Kniedistorsion zurückzuführen. Der Vergleich der MRI-Auf nahme vom 11. März 2014 mit derjenigen vom 17. Juni 2014 zeige eine neu aufgetretene Rissbildung eines davor bereits degenerativ veränderten, aber nicht gerissenen Innenmeniskus (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
3.1
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2013 betreffend den Unfall vom 19. August 2013 als Diagnosen eine Kniekontusion beidseits, ein Lumbovertebralsyndrom , Ober armschmerzen rechts und Wadenschmerzen rechts (Urk. 8/2). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für All gemeine Medizin FMH, hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 7. Februar 2014 an das B.___ fest, radiologisch habe sich kein wesentlicher pa thologischer Befund finden lassen und klinisch sei er von einer traumatisierten Chondropathia patellae, DD beginnende Arthrose bei Adipositas, ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht eingetreten. Hauptsächlich aus versi cherungstechnischen Gründen erachte er eine fachärztliche Beurteilung als an gebracht (Urk. 8/5). 3.3
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 25. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - V. a. retropatellären Knorpelschaden Kniegelenk links und Läsion media ler Meniskus - V. a. Läsion medialer Meniskus Kniegelenk rechts - St. n. Kontusion Knie bds . vom 19.08.2013
Aus dem Röntgen vom 17. September 2013 ergäben sich keine Hinweise für eine ossäre Läsion, jedoch beginnende degenerative Veränderungen mit Ge lenkspaltverschmälerung und diskreten osteophytären Anbauten am lateralen Tibiaplateau sowie Femurkondylus (Urk. 8/6). 3.4
Die MR-Untersuchung des linken Knies vom 3. März 2014 im B.___ ergab einen Riss des lateralen Meniskusvorderhorns und einen Knorpelschaden des medialen Femurepikondylus sowie retropatellär (Urk. 8/8).
Die MR-Untersuchung des rechten Knies vom 11. März 2014 zeigte degenera tive Veränderungen im Innenmeniskuszwischenstück und – hinterhorn sowie im Aussenmeniskusvorderhorn bei gegebener Bildqualität ohne sicheren Anhalt für eine Rissbildung sowie Femoropatellararthrose (Urk. 8/9). 3.5
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 9. Mai 2014 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/11): - Kniegelenk rechts: - Degenerative Läsion des medialen Meniskushinterhorns bis Pars inter media, laterales Meniskusvorderhorn - Femoropatellararthrose - Kniegelenk links: - Läsion laterales Meniskusvorderhorn, II-IV°Knorpelläsion medialer Femurkondylus und retropatellär 3.6
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend die Konsultation vom 13. Juni 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Erneute Kniedistorsion Kniegelenk rechts vom 10. Juni 2014 beim Trep pensteigen mit/bei: - Vd . auf Korbhenkelläsion bei bekannter Läsion des medialen Menis kushinterhorns bis Pars intermedia und des lateralen Meniskusvor derhorns - Femoropatellararthrose
Es wurde ausgeführt, bei der erneuten Distorsion sei es möglicherweise zu ei nem weiteren Einriss des Meniskus gekommen, welcher nun eingeschlagen sei und dadurch eine Blockade verursachen könnte (Urk. 8/14). 3.7
Das MRI des rechten Knies vom 17. Juni 2014 im B.___ ergab einen fokalen schrägen tibiaseitigen Einriss im Hinterhorn/Zwischenstück des Innen meniskus, eine progrediente Chondropathie
femoral medial, DD posttrauma tisch, und eine stationäre Femoropatellararthrose (Urk. 8/13 = 3/3). 3.8
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 26. Juni 2014 betreffend die Untersuchung vom 23. Juni 2014 wurden die folgenden Diagno sen genannt: - Läsion des medialen Meniskus Kniegelenk rechts nach erneuter Kniedistor sion rechts am 10.06.2014 beim Treppensteigen mit/bei - Femoropatellararthrose , beginnender medialer Gonarthrose - Kniegelenk links: - Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns und 2-4-gradige Knorpel schäden medialer Femurkondylus und retropatellär
In der MRI-Untersuchung habe sich eine Progredienz der degenerativen Verände rungen im medialen Gelenkkompartiment sowie ein Einriss im medialen Meniskus gezeigt (Urk. 8/17). 3.9
Im Bericht derselben Klinik vom 30. September 2014 zuhanden des Vertrauens arztes der Beschwerdegegnerin hielt Oberarzt Dr. A.___ fest, betreffend das rechte Kniegelenk liege einerseits das Ereignis vom 19. August 2013 mit Kniekontusion vor. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 erneut gestürzt und habe sich eine rechtsseitige Kniedistorsion zugezogen. Diese habe zu einer Läsion des medialen Meniskus geführt. Somit bestünden die aktuellen Beschwerden am Knie rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. August 2013 und 10. Juni 2014 (Urk. 8/23). 3.10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2015 die folgenden Diagnosen: - Sturz mit Kontusion Knie beidseits (rechts > links), diverse Kontusionen u.a. Oberarm rechts - Adipositas - Genua valga mit degenerativen Veränderungen laterales Tibiplateau
bds . - linkes Knie mit: Knorpelläsion medialer Femurkondylus und retropatellar. Horizontalriss Meniskus lateralis Vorderhorn. St. n. Meniskektomie medial vor 30 Jah ren. Subluxation Restmeniskus medial. Baker Zyste. - rechtes Knie mit: Degenerativen Veränderungen Innenmeniskus mit Horizontalläsion. Be ginnende mediale Gonarthrose. Degenerative Veränderungen Aussen meniskus. Femoropatellararthrose .
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe am 19. August 2013 eine Knie-kontu sion erlitten. Die durchgeführten Untersuchungen hätten einen er heblichen Vorzustand mit Arthrosen im rechten Kniegelenk ergeben. Daneben hätten mit valgischen Beinachsen und Adipositas erhebliche Risikofaktoren für einen vermehrten Verschleiss der Kniegelenke bestanden. Die Meniskusläsion medial im Zwischenstück-Bereich sei gemäss Radiologe Dr. E.___ degenerati ver Natur, aber ohne Anhalt für eine sichere Rissbildung . Somit könne postu liert werden, dass es mit dem Unfallereignis vom 19. August 2013 nicht zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandes gekommen sei. Ein Status quo sine werde nach einer Kniekontusion nach ca. 3-6 Monaten erreicht. Gemäss Bericht von Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 ein weiteres Knietrauma auf der Treppe erlitten. Die erneute MRI-Untersu chung vom 17. Juni 2014 zeige eine Progredienz der bereits drei Monate vorher festgestellten degenerativen Veränderung des medialen Meniskus, nun mit Aus bildung einer Horizontalläsion, die typisch für degenerative Veränderungen im Meniskus sei . Degenerative Veränderungen im Meniskus heilten nicht aus und schritten aufgrund der Texturveränderungen auch fort. Bei der Beschwerdefüh rerin hätten schon im MRI vom März 2014 degenerative Veränderungen im Meniskusanteil bestanden, wo im MRI vom 17. Juni 2014 die Zusammen hangstrennung sichtbar geworden sei. Die Rissbildung sei horizontal und nicht radiär lappenförmig gewesen, wie sie bei traumatischen Abrissen üblich sei. Es bestünden im rechten Kniegelenk auch andere erhebliche nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen im Sinne von Knorpelläsionen und einer Arthrose. Im Verlauf sei ohne operative Therapie eine Besserung der Beschwerden aufge treten. All dies spreche eher für das Vorliegen eines kontinuierlichen fort schreitenden und degenerativen Prozesses. Aus diesen Gründen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass das Ereignis vom 10. Juni 2014 zu den MRI-mässigen Veränderungen des medialen Menis kus und zu den beklagten Kniebeschwerden geführt habe (Urk. 8/29 = 3/7). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentli chen auf die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 31. Mai 2015. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun desgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vor liegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.5). Der Bericht von Dr. Z.___ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheid grundlagen , weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2
In Bezug auf das Unfallereignis vom
19. August 2013 geht aus den medizini schen Akten hervor und ist unbestritten, dass es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen ist und der Status quo sine nach spätestens sechs Monaten erreicht worden ist. 4.3
4.3.1
Betreffend das Ereignis vom 10. Juni 2014 ist zunächst zu prüfen, ob die Be schwerdegegnerin dieses zu Recht nicht als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat.
Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Läsion des medialen Meniskus (Urk. 8 / 17 ) stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . g UVV dar.
Der Unfallmeldung vom 7. Juli 2014 lässt sich nichts zum Ereignis vom 10. Juni 2014 entnehmen, da ein Rückfall zum Bagatellunfall vom 30. August 2013 gemeldet wurde (Urk. 8/18). Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend die Konsultation vom 13. Juni 2014 wurde erstmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 beim Treppensteigen eine erneute Kniedistorsion in ihrem rechten Knie gelenk verspürt
habe. Dabei sei es zu einem einstechenden Schmerz am media len Gelenkkompartiment gekommen. Der Distorsion seien ausgeprägte Waden krämpfe sowie muskuläre Krämpfe im Bereich beider Füsse vorangegangen (Urk. 8/14). Auch in den folgenden Arztberichten wird eine erneute Kniedistor sion beim Treppensteigen erwähnt (Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/24). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt ist. Beim Auftreten von Schmerzen beim Treppensteigen ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt.
Selbst wenn man auf die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konstruierte Darstellung des Ereignisherganges, wonach die Beschwerdeführerin eine Treppe hochgeeilt und als sie rechts um die Kurve gebogen sei, das rechte Knie verdreht und Schmerzen verspürt habe, abstellen würde, wäre eine plötzliche, nicht beab sichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors nicht ersichtlich (vgl. E. 1.2). Beim Treppensteigen und um die Kurve biegen fehlt es an einem aus serhalb des Körpers liegenden, objek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfall ähnlichen Vorfall. Es handelt sich um eine alltägliche Lebensverrichtung, bei welcher kein gesteigertes Schädigungspotenzial, weder im Sinne einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage noch durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar keit einer an sich alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements, besteht. Eine mehr als physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspru chung des Körpers liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) kann das eilige Treppensteigen nicht mit Carving-Skifah ren verglichen werden, da solchen sportlichen Betätigungen – im Unterschied zu alltäglichen Lebensverrichtungen - regelmässig ein gewisses Gefährdungs potenzial innewohnt. Nach dem Gesagten liegt somit vorliegend keine unfall ähnliche Körperschädigung im Sinne der Rechtsprechung vor. 4.3.2
Selbst wenn eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht würde, wäre die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen, da gestützt auf die medizi nische Aktenlage zwischen dem Ereignis vom 10. Juni 2014 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Kniebeschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht.
Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Mai 2015 überzeugend fest, die MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2014 zeige eine Progredienz der bereits drei Monate vorher festgestellten degenerativen Veränderung des medialen Meniskus, nun mit Ausbildung einer Horizontalläsion, die typisch für degenerative Verände rungen im Meniskus sei . Degenerative Veränderungen im Meniskus heilten nicht aus und schritten aufgrund der Texturveränderungen auch fort. Bei der Beschwerdeführerin hätten schon im MRI vom März 2014 degenerative Verän derungen im Meniskusanteil bestanden, bei welchen im MRI vom 17. Juni 2014 die Zusammenhangstrennung sichtbar geworden sei. Die Rissbildung sei hori zontal und nicht radiär lappenförmig, wie sie bei traumatischen Abrissen üblich sei. Es bestünden im rechten Kniegelenk auch andere erhebliche, nicht unfallbe dingte, degenerative Veränderungen im Sinne von Knorpelläsionen und Arth rose. Im Verlauf sei ohne operative Therapie eine Besserung der Beschwerden aufgetreten. All dies spreche für das Vorliegen eines kontinuierlichen, fort schreitenden und degenerativen Prozesses (Urk. 8/29). Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 übereinstimmend mit Dr. Z.___ aus, in der MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2014 zeige sich eine Progredienz der degene rativen Veränderungen im medialen Gelenkkompartiment sowie ein Einriss im medialen Meniskus (Urk. 8/17). Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 30. September 2014 (Urk. 8/23) kann nicht abgestellt werden, da er darin fälschlicherweise von einem Sturz der Beschwerdeführerin ausging. Im Übrigen behauptet er darin lediglich, die Beschwerden am rechten Knie bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 18. August 2013 und 10. Juni 2014, ohne diese Behauptung jedoch näher zu begründen. Dieser Bericht vermag somit die überzeugende Begründung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. 4.4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2001 als Lager-mitarbeite rin beim Y.___ in einem 80%-Pensum tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obliga-torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
19. August 2013 stolperte und dabei Kniekontusionen beidseits, ein Lumbovertebralsyn drom , Oberarmschmerzen rechts und Wadenschmerzen rechts erlitt (Urk. 8/2). Die Bagatellunfallmeldung erfolgte am 30. August 2013 (Urk. 8/1). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am
10. Juni 2014 erlitt die Versicherte beim Treppensteigen eine Distorsion des rechten Kniegelenkes (Urk. 8/14). Die Arbeitgeberin der Versicherten meldete der Allianz mit Unfallmeldung vom 7. Juli 2014 einen Rückfall ( Urk. 8/18). In der Folge holte die Allianz Stellung nahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ein (Urk. 8/26 und Urk. 8/29) und stellte gestützt darauf die Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2015 per 17. April 2014 ein (Urk. 8/25). Die da gegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/33) wies sie mit Entscheid vom 8. April 2016 ab (Urk. 8/36 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No - vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier
zu beurteilende n
Ereignisse haben
am 19. August 2013 und am 10. Juni 2014
stattgefunden , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 10. Juni 2014 zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2016 mitge teilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus den Beurteilun gen ihres beratenden Arztes ergebe sich, dass die festgestellten Me niskusveränderungen nicht unfallkausal seien. Die Beschwerdeführerin leide an einem erheblichen Vorzustand mit Arthrosen im rechten Kniegelenk. Der bera tende Arzt sei zum Schluss gekommen, dass es nicht zu einer richtungsweisen den Verschlechterung des Vorzustandes gekommen sei und dass bezüglich des Ereignisses vom 19. August 2013 der Status quo sine nach einer Kniekontusion nach spätestens drei bis sechs Monaten erreicht worden sei (Urk. 2 S. 6).
In Bezug auf das Ereignis vom 10. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vor, da kein äusserer Faktor vorliege. Das Treppensteigen stelle eine alltägliche Lebens verrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Ge fährdungspotential dar. Selbst wenn das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung bejaht würde, wäre ein Leistungsanspruch der Versicherten we gen des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10. Juni 2014 und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Ge mäss dem beratenden Arzt Dr. Z.___ sei die festgestellte Horizontalläsion ty pisch für degenerative Veränderungen im Meniskus (Urk. 2 S. 10 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Ein äusserer Faktor, bei dem es sich um eine Tätigkeit oder Bewegung mit gesteigertem Schädigungspotenzial handeln müsse, könne auch in einer plötzlichen, unkoordinierten Körperbewe gung (z.B. Knie-Verdreher beim Carving-Skifahren) liegen. Die Distorsion, wel che sie sich am 10. Juni 2014 zugezogen habe, sei nicht beim normalen Trep pensteigen, sondern anlässlich einer ungeschickten Drehbewegung beim Her aufeilen in der Kurve beim Zwischenboden der Treppe passiert. Gemäss der Be urteilung des Orthopäden Dr. A.___ vom B.___ sei die nachge wiesene Läsion des medialen Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die erneute Kniedistorsion zurückzuführen. Der Vergleich der MRI-Auf nahme vom 11. März 2014 mit derjenigen vom 17. Juni 2014 zeige eine neu aufgetretene Rissbildung eines davor bereits degenerativ veränderten, aber nicht gerissenen Innenmeniskus (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2013 betreffend den Unfall vom 19. August 2013 als Diagnosen eine Kniekontusion beidseits, ein Lumbovertebralsyndrom , Ober armschmerzen rechts und Wadenschmerzen rechts (Urk. 8/2).
E. 3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für All gemeine Medizin FMH, hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 7. Februar 2014 an das B.___ fest, radiologisch habe sich kein wesentlicher pa thologischer Befund finden lassen und klinisch sei er von einer traumatisierten Chondropathia patellae, DD beginnende Arthrose bei Adipositas, ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht eingetreten. Hauptsächlich aus versi cherungstechnischen Gründen erachte er eine fachärztliche Beurteilung als an gebracht (Urk. 8/5).
E. 3.3 Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 25. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - V. a. retropatellären Knorpelschaden Kniegelenk links und Läsion media ler Meniskus - V. a. Läsion medialer Meniskus Kniegelenk rechts - St. n. Kontusion Knie bds . vom 19.08.2013
Aus dem Röntgen vom 17. September 2013 ergäben sich keine Hinweise für eine ossäre Läsion, jedoch beginnende degenerative Veränderungen mit Ge lenkspaltverschmälerung und diskreten osteophytären Anbauten am lateralen Tibiaplateau sowie Femurkondylus (Urk. 8/6).
E. 3.4 Die MR-Untersuchung des linken Knies vom 3. März 2014 im B.___ ergab einen Riss des lateralen Meniskusvorderhorns und einen Knorpelschaden des medialen Femurepikondylus sowie retropatellär (Urk. 8/8).
Die MR-Untersuchung des rechten Knies vom 11. März 2014 zeigte degenera tive Veränderungen im Innenmeniskuszwischenstück und – hinterhorn sowie im Aussenmeniskusvorderhorn bei gegebener Bildqualität ohne sicheren Anhalt für eine Rissbildung sowie Femoropatellararthrose (Urk. 8/9).
E. 3.5 Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 9. Mai 2014 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/11): - Kniegelenk rechts: - Degenerative Läsion des medialen Meniskushinterhorns bis Pars inter media, laterales Meniskusvorderhorn - Femoropatellararthrose - Kniegelenk links: - Läsion laterales Meniskusvorderhorn, II-IV°Knorpelläsion medialer Femurkondylus und retropatellär
E. 3.6 Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend die Konsultation vom 13. Juni 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Erneute Kniedistorsion Kniegelenk rechts vom 10. Juni 2014 beim Trep pensteigen mit/bei: - Vd . auf Korbhenkelläsion bei bekannter Läsion des medialen Menis kushinterhorns bis Pars intermedia und des lateralen Meniskusvor derhorns - Femoropatellararthrose
Es wurde ausgeführt, bei der erneuten Distorsion sei es möglicherweise zu ei nem weiteren Einriss des Meniskus gekommen, welcher nun eingeschlagen sei und dadurch eine Blockade verursachen könnte (Urk. 8/14).
E. 3.7 Das MRI des rechten Knies vom 17. Juni 2014 im B.___ ergab einen fokalen schrägen tibiaseitigen Einriss im Hinterhorn/Zwischenstück des Innen meniskus, eine progrediente Chondropathie
femoral medial, DD posttrauma tisch, und eine stationäre Femoropatellararthrose (Urk. 8/13 = 3/3).
E. 3.8 Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 26. Juni 2014 betreffend die Untersuchung vom 23. Juni 2014 wurden die folgenden Diagno sen genannt: - Läsion des medialen Meniskus Kniegelenk rechts nach erneuter Kniedistor sion rechts am 10.06.2014 beim Treppensteigen mit/bei - Femoropatellararthrose , beginnender medialer Gonarthrose - Kniegelenk links: - Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns und 2-4-gradige Knorpel schäden medialer Femurkondylus und retropatellär
In der MRI-Untersuchung habe sich eine Progredienz der degenerativen Verände rungen im medialen Gelenkkompartiment sowie ein Einriss im medialen Meniskus gezeigt (Urk. 8/17).
E. 3.9 Im Bericht derselben Klinik vom 30. September 2014 zuhanden des Vertrauens arztes der Beschwerdegegnerin hielt Oberarzt Dr. A.___ fest, betreffend das rechte Kniegelenk liege einerseits das Ereignis vom 19. August 2013 mit Kniekontusion vor. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 erneut gestürzt und habe sich eine rechtsseitige Kniedistorsion zugezogen. Diese habe zu einer Läsion des medialen Meniskus geführt. Somit bestünden die aktuellen Beschwerden am Knie rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. August 2013 und 10. Juni 2014 (Urk. 8/23).
E. 3.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2015 die folgenden Diagnosen: - Sturz mit Kontusion Knie beidseits (rechts > links), diverse Kontusionen u.a. Oberarm rechts - Adipositas - Genua valga mit degenerativen Veränderungen laterales Tibiplateau
bds . - linkes Knie mit: Knorpelläsion medialer Femurkondylus und retropatellar. Horizontalriss Meniskus lateralis Vorderhorn. St. n. Meniskektomie medial vor 30 Jah ren. Subluxation Restmeniskus medial. Baker Zyste. - rechtes Knie mit: Degenerativen Veränderungen Innenmeniskus mit Horizontalläsion. Be ginnende mediale Gonarthrose. Degenerative Veränderungen Aussen meniskus. Femoropatellararthrose .
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe am 19. August 2013 eine Knie-kontu sion erlitten. Die durchgeführten Untersuchungen hätten einen er heblichen Vorzustand mit Arthrosen im rechten Kniegelenk ergeben. Daneben hätten mit valgischen Beinachsen und Adipositas erhebliche Risikofaktoren für einen vermehrten Verschleiss der Kniegelenke bestanden. Die Meniskusläsion medial im Zwischenstück-Bereich sei gemäss Radiologe Dr. E.___ degenerati ver Natur, aber ohne Anhalt für eine sichere Rissbildung . Somit könne postu liert werden, dass es mit dem Unfallereignis vom 19. August 2013 nicht zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandes gekommen sei. Ein Status quo sine werde nach einer Kniekontusion nach ca. 3-6 Monaten erreicht. Gemäss Bericht von Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 ein weiteres Knietrauma auf der Treppe erlitten. Die erneute MRI-Untersu chung vom 17. Juni 2014 zeige eine Progredienz der bereits drei Monate vorher festgestellten degenerativen Veränderung des medialen Meniskus, nun mit Aus bildung einer Horizontalläsion, die typisch für degenerative Veränderungen im Meniskus sei . Degenerative Veränderungen im Meniskus heilten nicht aus und schritten aufgrund der Texturveränderungen auch fort. Bei der Beschwerdefüh rerin hätten schon im MRI vom März 2014 degenerative Veränderungen im Meniskusanteil bestanden, wo im MRI vom 17. Juni 2014 die Zusammen hangstrennung sichtbar geworden sei. Die Rissbildung sei horizontal und nicht radiär lappenförmig gewesen, wie sie bei traumatischen Abrissen üblich sei. Es bestünden im rechten Kniegelenk auch andere erhebliche nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen im Sinne von Knorpelläsionen und einer Arthrose. Im Verlauf sei ohne operative Therapie eine Besserung der Beschwerden aufge treten. All dies spreche eher für das Vorliegen eines kontinuierlichen fort schreitenden und degenerativen Prozesses. Aus diesen Gründen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass das Ereignis vom 10. Juni 2014 zu den MRI-mässigen Veränderungen des medialen Menis kus und zu den beklagten Kniebeschwerden geführt habe (Urk. 8/29 = 3/7). 4.
E. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentli chen auf die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 31. Mai 2015. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun desgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vor liegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.5). Der Bericht von Dr. Z.___ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheid grundlagen , weshalb darauf abgestellt werden kann.
E. 4.2 In Bezug auf das Unfallereignis vom
19. August 2013 geht aus den medizini schen Akten hervor und ist unbestritten, dass es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen ist und der Status quo sine nach spätestens sechs Monaten erreicht worden ist.
E. 4.3.1 Betreffend das Ereignis vom 10. Juni 2014 ist zunächst zu prüfen, ob die Be schwerdegegnerin dieses zu Recht nicht als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat.
Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Läsion des medialen Meniskus (Urk. 8 / 17 ) stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . g UVV dar.
Der Unfallmeldung vom 7. Juli 2014 lässt sich nichts zum Ereignis vom 10. Juni 2014 entnehmen, da ein Rückfall zum Bagatellunfall vom 30. August 2013 gemeldet wurde (Urk. 8/18). Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend die Konsultation vom 13. Juni 2014 wurde erstmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 beim Treppensteigen eine erneute Kniedistorsion in ihrem rechten Knie gelenk verspürt
habe. Dabei sei es zu einem einstechenden Schmerz am media len Gelenkkompartiment gekommen. Der Distorsion seien ausgeprägte Waden krämpfe sowie muskuläre Krämpfe im Bereich beider Füsse vorangegangen (Urk. 8/14). Auch in den folgenden Arztberichten wird eine erneute Kniedistor sion beim Treppensteigen erwähnt (Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/24). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt ist. Beim Auftreten von Schmerzen beim Treppensteigen ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt.
Selbst wenn man auf die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konstruierte Darstellung des Ereignisherganges, wonach die Beschwerdeführerin eine Treppe hochgeeilt und als sie rechts um die Kurve gebogen sei, das rechte Knie verdreht und Schmerzen verspürt habe, abstellen würde, wäre eine plötzliche, nicht beab sichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors nicht ersichtlich (vgl. E. 1.2). Beim Treppensteigen und um die Kurve biegen fehlt es an einem aus serhalb des Körpers liegenden, objek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfall ähnlichen Vorfall. Es handelt sich um eine alltägliche Lebensverrichtung, bei welcher kein gesteigertes Schädigungspotenzial, weder im Sinne einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage noch durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar keit einer an sich alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements, besteht. Eine mehr als physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspru chung des Körpers liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) kann das eilige Treppensteigen nicht mit Carving-Skifah ren verglichen werden, da solchen sportlichen Betätigungen – im Unterschied zu alltäglichen Lebensverrichtungen - regelmässig ein gewisses Gefährdungs potenzial innewohnt. Nach dem Gesagten liegt somit vorliegend keine unfall ähnliche Körperschädigung im Sinne der Rechtsprechung vor.
E. 4.3.2 Selbst wenn eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht würde, wäre die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen, da gestützt auf die medizi nische Aktenlage zwischen dem Ereignis vom 10. Juni 2014 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Kniebeschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht.
Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Mai 2015 überzeugend fest, die MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2014 zeige eine Progredienz der bereits drei Monate vorher festgestellten degenerativen Veränderung des medialen Meniskus, nun mit Ausbildung einer Horizontalläsion, die typisch für degenerative Verände rungen im Meniskus sei . Degenerative Veränderungen im Meniskus heilten nicht aus und schritten aufgrund der Texturveränderungen auch fort. Bei der Beschwerdeführerin hätten schon im MRI vom März 2014 degenerative Verän derungen im Meniskusanteil bestanden, bei welchen im MRI vom 17. Juni 2014 die Zusammenhangstrennung sichtbar geworden sei. Die Rissbildung sei hori zontal und nicht radiär lappenförmig, wie sie bei traumatischen Abrissen üblich sei. Es bestünden im rechten Kniegelenk auch andere erhebliche, nicht unfallbe dingte, degenerative Veränderungen im Sinne von Knorpelläsionen und Arth rose. Im Verlauf sei ohne operative Therapie eine Besserung der Beschwerden aufgetreten. All dies spreche für das Vorliegen eines kontinuierlichen, fort schreitenden und degenerativen Prozesses (Urk. 8/29). Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 übereinstimmend mit Dr. Z.___ aus, in der MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2014 zeige sich eine Progredienz der degene rativen Veränderungen im medialen Gelenkkompartiment sowie ein Einriss im medialen Meniskus (Urk. 8/17). Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 30. September 2014 (Urk. 8/23) kann nicht abgestellt werden, da er darin fälschlicherweise von einem Sturz der Beschwerdeführerin ausging. Im Übrigen behauptet er darin lediglich, die Beschwerden am rechten Knie bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 18. August 2013 und 10. Juni 2014, ohne diese Behauptung jedoch näher zu begründen. Dieser Bericht vermag somit die überzeugende Begründung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00116 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 3. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2001 als Lager-mitarbeite rin beim Y.___ in einem 80%-Pensum tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obliga-torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
19. August 2013 stolperte und dabei Kniekontusionen beidseits, ein Lumbovertebralsyn drom , Oberarmschmerzen rechts und Wadenschmerzen rechts erlitt (Urk. 8/2). Die Bagatellunfallmeldung erfolgte am 30. August 2013 (Urk. 8/1). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am
10. Juni 2014 erlitt die Versicherte beim Treppensteigen eine Distorsion des rechten Kniegelenkes (Urk. 8/14). Die Arbeitgeberin der Versicherten meldete der Allianz mit Unfallmeldung vom 7. Juli 2014 einen Rückfall ( Urk. 8/18). In der Folge holte die Allianz Stellung nahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ein (Urk. 8/26 und Urk. 8/29) und stellte gestützt darauf die Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2015 per 17. April 2014 ein (Urk. 8/25). Die da gegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/33) wies sie mit Entscheid vom 8. April 2016 ab (Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 10. Juni 2014 zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2016 mitge teilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No - vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier
zu beurteilende n
Ereignisse haben
am 19. August 2013 und am 10. Juni 2014
stattgefunden , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fas sung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus den Beurteilun gen ihres beratenden Arztes ergebe sich, dass die festgestellten Me niskusveränderungen nicht unfallkausal seien. Die Beschwerdeführerin leide an einem erheblichen Vorzustand mit Arthrosen im rechten Kniegelenk. Der bera tende Arzt sei zum Schluss gekommen, dass es nicht zu einer richtungsweisen den Verschlechterung des Vorzustandes gekommen sei und dass bezüglich des Ereignisses vom 19. August 2013 der Status quo sine nach einer Kniekontusion nach spätestens drei bis sechs Monaten erreicht worden sei (Urk. 2 S. 6).
In Bezug auf das Ereignis vom 10. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vor, da kein äusserer Faktor vorliege. Das Treppensteigen stelle eine alltägliche Lebens verrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Ge fährdungspotential dar. Selbst wenn das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung bejaht würde, wäre ein Leistungsanspruch der Versicherten we gen des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10. Juni 2014 und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Ge mäss dem beratenden Arzt Dr. Z.___ sei die festgestellte Horizontalläsion ty pisch für degenerative Veränderungen im Meniskus (Urk. 2 S. 10 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Ein äusserer Faktor, bei dem es sich um eine Tätigkeit oder Bewegung mit gesteigertem Schädigungspotenzial handeln müsse, könne auch in einer plötzlichen, unkoordinierten Körperbewe gung (z.B. Knie-Verdreher beim Carving-Skifahren) liegen. Die Distorsion, wel che sie sich am 10. Juni 2014 zugezogen habe, sei nicht beim normalen Trep pensteigen, sondern anlässlich einer ungeschickten Drehbewegung beim Her aufeilen in der Kurve beim Zwischenboden der Treppe passiert. Gemäss der Be urteilung des Orthopäden Dr. A.___ vom B.___ sei die nachge wiesene Läsion des medialen Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die erneute Kniedistorsion zurückzuführen. Der Vergleich der MRI-Auf nahme vom 11. März 2014 mit derjenigen vom 17. Juni 2014 zeige eine neu aufgetretene Rissbildung eines davor bereits degenerativ veränderten, aber nicht gerissenen Innenmeniskus (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
3.1
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2013 betreffend den Unfall vom 19. August 2013 als Diagnosen eine Kniekontusion beidseits, ein Lumbovertebralsyndrom , Ober armschmerzen rechts und Wadenschmerzen rechts (Urk. 8/2). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für All gemeine Medizin FMH, hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 7. Februar 2014 an das B.___ fest, radiologisch habe sich kein wesentlicher pa thologischer Befund finden lassen und klinisch sei er von einer traumatisierten Chondropathia patellae, DD beginnende Arthrose bei Adipositas, ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht eingetreten. Hauptsächlich aus versi cherungstechnischen Gründen erachte er eine fachärztliche Beurteilung als an gebracht (Urk. 8/5). 3.3
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 25. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - V. a. retropatellären Knorpelschaden Kniegelenk links und Läsion media ler Meniskus - V. a. Läsion medialer Meniskus Kniegelenk rechts - St. n. Kontusion Knie bds . vom 19.08.2013
Aus dem Röntgen vom 17. September 2013 ergäben sich keine Hinweise für eine ossäre Läsion, jedoch beginnende degenerative Veränderungen mit Ge lenkspaltverschmälerung und diskreten osteophytären Anbauten am lateralen Tibiaplateau sowie Femurkondylus (Urk. 8/6). 3.4
Die MR-Untersuchung des linken Knies vom 3. März 2014 im B.___ ergab einen Riss des lateralen Meniskusvorderhorns und einen Knorpelschaden des medialen Femurepikondylus sowie retropatellär (Urk. 8/8).
Die MR-Untersuchung des rechten Knies vom 11. März 2014 zeigte degenera tive Veränderungen im Innenmeniskuszwischenstück und – hinterhorn sowie im Aussenmeniskusvorderhorn bei gegebener Bildqualität ohne sicheren Anhalt für eine Rissbildung sowie Femoropatellararthrose (Urk. 8/9). 3.5
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 9. Mai 2014 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/11): - Kniegelenk rechts: - Degenerative Läsion des medialen Meniskushinterhorns bis Pars inter media, laterales Meniskusvorderhorn - Femoropatellararthrose - Kniegelenk links: - Läsion laterales Meniskusvorderhorn, II-IV°Knorpelläsion medialer Femurkondylus und retropatellär 3.6
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend die Konsultation vom 13. Juni 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Erneute Kniedistorsion Kniegelenk rechts vom 10. Juni 2014 beim Trep pensteigen mit/bei: - Vd . auf Korbhenkelläsion bei bekannter Läsion des medialen Menis kushinterhorns bis Pars intermedia und des lateralen Meniskusvor derhorns - Femoropatellararthrose
Es wurde ausgeführt, bei der erneuten Distorsion sei es möglicherweise zu ei nem weiteren Einriss des Meniskus gekommen, welcher nun eingeschlagen sei und dadurch eine Blockade verursachen könnte (Urk. 8/14). 3.7
Das MRI des rechten Knies vom 17. Juni 2014 im B.___ ergab einen fokalen schrägen tibiaseitigen Einriss im Hinterhorn/Zwischenstück des Innen meniskus, eine progrediente Chondropathie
femoral medial, DD posttrauma tisch, und eine stationäre Femoropatellararthrose (Urk. 8/13 = 3/3). 3.8
Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 26. Juni 2014 betreffend die Untersuchung vom 23. Juni 2014 wurden die folgenden Diagno sen genannt: - Läsion des medialen Meniskus Kniegelenk rechts nach erneuter Kniedistor sion rechts am 10.06.2014 beim Treppensteigen mit/bei - Femoropatellararthrose , beginnender medialer Gonarthrose - Kniegelenk links: - Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns und 2-4-gradige Knorpel schäden medialer Femurkondylus und retropatellär
In der MRI-Untersuchung habe sich eine Progredienz der degenerativen Verände rungen im medialen Gelenkkompartiment sowie ein Einriss im medialen Meniskus gezeigt (Urk. 8/17). 3.9
Im Bericht derselben Klinik vom 30. September 2014 zuhanden des Vertrauens arztes der Beschwerdegegnerin hielt Oberarzt Dr. A.___ fest, betreffend das rechte Kniegelenk liege einerseits das Ereignis vom 19. August 2013 mit Kniekontusion vor. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 erneut gestürzt und habe sich eine rechtsseitige Kniedistorsion zugezogen. Diese habe zu einer Läsion des medialen Meniskus geführt. Somit bestünden die aktuellen Beschwerden am Knie rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. August 2013 und 10. Juni 2014 (Urk. 8/23). 3.10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2015 die folgenden Diagnosen: - Sturz mit Kontusion Knie beidseits (rechts > links), diverse Kontusionen u.a. Oberarm rechts - Adipositas - Genua valga mit degenerativen Veränderungen laterales Tibiplateau
bds . - linkes Knie mit: Knorpelläsion medialer Femurkondylus und retropatellar. Horizontalriss Meniskus lateralis Vorderhorn. St. n. Meniskektomie medial vor 30 Jah ren. Subluxation Restmeniskus medial. Baker Zyste. - rechtes Knie mit: Degenerativen Veränderungen Innenmeniskus mit Horizontalläsion. Be ginnende mediale Gonarthrose. Degenerative Veränderungen Aussen meniskus. Femoropatellararthrose .
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe am 19. August 2013 eine Knie-kontu sion erlitten. Die durchgeführten Untersuchungen hätten einen er heblichen Vorzustand mit Arthrosen im rechten Kniegelenk ergeben. Daneben hätten mit valgischen Beinachsen und Adipositas erhebliche Risikofaktoren für einen vermehrten Verschleiss der Kniegelenke bestanden. Die Meniskusläsion medial im Zwischenstück-Bereich sei gemäss Radiologe Dr. E.___ degenerati ver Natur, aber ohne Anhalt für eine sichere Rissbildung . Somit könne postu liert werden, dass es mit dem Unfallereignis vom 19. August 2013 nicht zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandes gekommen sei. Ein Status quo sine werde nach einer Kniekontusion nach ca. 3-6 Monaten erreicht. Gemäss Bericht von Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 ein weiteres Knietrauma auf der Treppe erlitten. Die erneute MRI-Untersu chung vom 17. Juni 2014 zeige eine Progredienz der bereits drei Monate vorher festgestellten degenerativen Veränderung des medialen Meniskus, nun mit Aus bildung einer Horizontalläsion, die typisch für degenerative Veränderungen im Meniskus sei . Degenerative Veränderungen im Meniskus heilten nicht aus und schritten aufgrund der Texturveränderungen auch fort. Bei der Beschwerdefüh rerin hätten schon im MRI vom März 2014 degenerative Veränderungen im Meniskusanteil bestanden, wo im MRI vom 17. Juni 2014 die Zusammen hangstrennung sichtbar geworden sei. Die Rissbildung sei horizontal und nicht radiär lappenförmig gewesen, wie sie bei traumatischen Abrissen üblich sei. Es bestünden im rechten Kniegelenk auch andere erhebliche nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen im Sinne von Knorpelläsionen und einer Arthrose. Im Verlauf sei ohne operative Therapie eine Besserung der Beschwerden aufge treten. All dies spreche eher für das Vorliegen eines kontinuierlichen fort schreitenden und degenerativen Prozesses. Aus diesen Gründen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass das Ereignis vom 10. Juni 2014 zu den MRI-mässigen Veränderungen des medialen Menis kus und zu den beklagten Kniebeschwerden geführt habe (Urk. 8/29 = 3/7). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentli chen auf die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 31. Mai 2015. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun desgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vor liegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.5). Der Bericht von Dr. Z.___ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheid grundlagen , weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2
In Bezug auf das Unfallereignis vom
19. August 2013 geht aus den medizini schen Akten hervor und ist unbestritten, dass es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen ist und der Status quo sine nach spätestens sechs Monaten erreicht worden ist. 4.3
4.3.1
Betreffend das Ereignis vom 10. Juni 2014 ist zunächst zu prüfen, ob die Be schwerdegegnerin dieses zu Recht nicht als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat.
Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Läsion des medialen Meniskus (Urk. 8 / 17 ) stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . g UVV dar.
Der Unfallmeldung vom 7. Juli 2014 lässt sich nichts zum Ereignis vom 10. Juni 2014 entnehmen, da ein Rückfall zum Bagatellunfall vom 30. August 2013 gemeldet wurde (Urk. 8/18). Im Bericht der orthopädischen Klinik des B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend die Konsultation vom 13. Juni 2014 wurde erstmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 beim Treppensteigen eine erneute Kniedistorsion in ihrem rechten Knie gelenk verspürt
habe. Dabei sei es zu einem einstechenden Schmerz am media len Gelenkkompartiment gekommen. Der Distorsion seien ausgeprägte Waden krämpfe sowie muskuläre Krämpfe im Bereich beider Füsse vorangegangen (Urk. 8/14). Auch in den folgenden Arztberichten wird eine erneute Kniedistor sion beim Treppensteigen erwähnt (Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/24). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt ist. Beim Auftreten von Schmerzen beim Treppensteigen ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt.
Selbst wenn man auf die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konstruierte Darstellung des Ereignisherganges, wonach die Beschwerdeführerin eine Treppe hochgeeilt und als sie rechts um die Kurve gebogen sei, das rechte Knie verdreht und Schmerzen verspürt habe, abstellen würde, wäre eine plötzliche, nicht beab sichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors nicht ersichtlich (vgl. E. 1.2). Beim Treppensteigen und um die Kurve biegen fehlt es an einem aus serhalb des Körpers liegenden, objek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfall ähnlichen Vorfall. Es handelt sich um eine alltägliche Lebensverrichtung, bei welcher kein gesteigertes Schädigungspotenzial, weder im Sinne einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage noch durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar keit einer an sich alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements, besteht. Eine mehr als physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspru chung des Körpers liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) kann das eilige Treppensteigen nicht mit Carving-Skifah ren verglichen werden, da solchen sportlichen Betätigungen – im Unterschied zu alltäglichen Lebensverrichtungen - regelmässig ein gewisses Gefährdungs potenzial innewohnt. Nach dem Gesagten liegt somit vorliegend keine unfall ähnliche Körperschädigung im Sinne der Rechtsprechung vor. 4.3.2
Selbst wenn eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht würde, wäre die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen, da gestützt auf die medizi nische Aktenlage zwischen dem Ereignis vom 10. Juni 2014 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Kniebeschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht.
Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Mai 2015 überzeugend fest, die MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2014 zeige eine Progredienz der bereits drei Monate vorher festgestellten degenerativen Veränderung des medialen Meniskus, nun mit Ausbildung einer Horizontalläsion, die typisch für degenerative Verände rungen im Meniskus sei . Degenerative Veränderungen im Meniskus heilten nicht aus und schritten aufgrund der Texturveränderungen auch fort. Bei der Beschwerdeführerin hätten schon im MRI vom März 2014 degenerative Verän derungen im Meniskusanteil bestanden, bei welchen im MRI vom 17. Juni 2014 die Zusammenhangstrennung sichtbar geworden sei. Die Rissbildung sei hori zontal und nicht radiär lappenförmig, wie sie bei traumatischen Abrissen üblich sei. Es bestünden im rechten Kniegelenk auch andere erhebliche, nicht unfallbe dingte, degenerative Veränderungen im Sinne von Knorpelläsionen und Arth rose. Im Verlauf sei ohne operative Therapie eine Besserung der Beschwerden aufgetreten. All dies spreche für das Vorliegen eines kontinuierlichen, fort schreitenden und degenerativen Prozesses (Urk. 8/29). Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 übereinstimmend mit Dr. Z.___ aus, in der MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2014 zeige sich eine Progredienz der degene rativen Veränderungen im medialen Gelenkkompartiment sowie ein Einriss im medialen Meniskus (Urk. 8/17). Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 30. September 2014 (Urk. 8/23) kann nicht abgestellt werden, da er darin fälschlicherweise von einem Sturz der Beschwerdeführerin ausging. Im Übrigen behauptet er darin lediglich, die Beschwerden am rechten Knie bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 18. August 2013 und 10. Juni 2014, ohne diese Behauptung jedoch näher zu begründen. Dieser Bericht vermag somit die überzeugende Begründung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. 4.4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht