Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Februar 1998 als Chorsän ger für
die Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Zürich) gegen Berufs
- und Nichtberufsunfälle versich ert. Mit Schadenmeldung vom 28. November 2011 (Urk. 9/Z1) wurde der Zürich angezeigt, dass bei der Hauptprobe von Z.___ am 16. November 2011 drei zu laut verstärkte Gongschläge über den Lautsprecher gekommen seien, wobei der Versicherte sofort einen star ken Schmerz in beiden Ohren (vor allem aber im rechten Ohr) verspürt habe. Der Versicherte habe die Probe fertig gesungen und sei am Abend auch bei der Vorstellung dabei gewesen. Am nächsten Tag habe er nach dem Aufwa chen starke Pfeifgeräusche im Ohr gehabt und sei in die Notfallklinik des B.___ gegangen.
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngo logie und Allgemeine Innere Medizin, hielt anlässlich der Konsulta tio n vom 17. November 2011 fest, dass bereits seit 5 Jahren ein Pfeiftinnitus beidseits bekannt sei (nach Lärmtrauma auf der Bühne, Kanonenschuss) und der Versicherte allgemein ein sehr „hypersensitives“ Gehör habe, so dass selbst das Knistern eines Plastiksackes als unglaublich unangenehm empfun den werde. Dr. C.___ diagnostizierte einen Tinnitus Grad II und stellte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. November 2011 aus (Bericht vom 13. Dezember 2011, Urk. 10/ZM2). Die Zürich erbrachte Taggeld- und Heil behandlungsleistungen (vgl. Urk. 9/Z74; Urk. 9/Z100).
Nach weiteren Abklärungen stellte die Zürich mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 9/Z180) die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder per 11. November 2013 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis 31. März 2015 entrichteten Taggelder. Sie hielt fest, dass aufgrund der man gelnden Adäquanz keine weiteren Leistungen geschuldet seien und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung. Der Versicherte erhob hierge gen am 30. April 2015 Einsprache und beantragte in prozessualer Hinsicht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nichtig zu erklären oder even tualiter aufzuheben sei. Eventualiter sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 9/Z188/1). Die Zürich wies die Anträge zur auf schiebenden Wirkung mit in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 9/Z190). Mit Einsprache entscheid vom 5. April 2016 hielt die Zürich an ihrer Verfügung vom 30. März 2015 fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. April 2015 Taggelder nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu bezahlen sowie die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG und Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auszurichten sowie die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass nahme zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwer deverfahrens Taggeldleistungen nach Art. 16 UVG zu erbringen und die in dieser Zeit anfallenden Kosten für die Heilbehandlungen zu übernehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf vorsorgliche Massnah men (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-2, Urk. 9/Z1-Z229 und Urk. 10/ZM1-ZM29). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2016 wies das hiesige Gericht den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Sinne ein er Zahlung von Taggeldleistungen und Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab ( Urk. 11). Am 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 1. Juni 2016 (Geschäfts-Nr. UE150004/O/U/ bru ) ein, was der Beschwerde gegnerin am 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Mit Schrei ben vom 5. August 2016 gab die Beschwerdegegnerin die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juli 2016 ein ( Urk. 16 und Urk. 17), worüber der Beschwerdeführer am 1 1. August 2016 orientiert wurde ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 1 8. September 2017 reichte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa vom 3. Februar 2017 ein ( Urk. 19 und Urk. 20), woraufhin der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 Stellung nahm ( Urk. 23 und Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin wurde am 5. Oktober 2017 darüber in Kenntnis gesetzt ( Urk. 25). 3.
Der Beschwerdeführer hätte sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme am 2 6. März 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet . Diese wies das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ab ( Urk. 17 ), wogegen der Beschwerdeführer am 1 3. September 2016 am hiesigen Gericht Beschwerde erhob, welc he mit Urteil heutigen Datums vollumfänglich abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. IV.2016.00987).
4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen aus, dass gemäss der technischen Beurteilung der beruf lichen Lärmbelastung die Grenzwerte für eine wahrscheinliche Gehörschädi gung nicht erreicht gewesen se ien. Auch hätten in dieser Zeit Lä rmmessun gen stattgefunden, eine davon an der besagten Hauptprobe. Im Vergleich zu den drei anderen Echtzeitmessungen hätten sich aber keine charakteristi schen Unterschiede gezeigt, womit sich nichts Ungewöhnliches ereignet habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Schallexpositionen nur dann als ungewöhnliche Ursache einer Gehörsschädigung anzusehen, wenn aus fachmedizinischer Sicht die Knalltraumata Spitzenwerte zwischen 160 und 190 dB erreichten, was allerdings ausser Betracht falle, da keine Trom melfellverletzung vorliege. Ein akutes Lärmtrauma, welches die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 dB) über die Dauer von meh reren Minuten voraussetze, liege in casu aufgrund der Messungen nicht vor. Ein akustischer Unfall sei vorliegend mangels Zwangshaltung des Kopfes und zufolge beidseitig angegebener Gehörsschädig ung auszuschliessen. Damit sei weder das Merkmal der Plötzlichkeit noch jenes der Ungewöhnlichkeit erfüllt. Selbst bei Bejahung eines Berufsunfalles sei die Leistungsterminierung auf grund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges aber nicht zu bean standen.
In Bezug auf eine Berufskrankheit sei festzuhalten, dass eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 zur UVV im Sinne einer Schädi gung des Gehörs fehle. Die vorausgesetzte stark überwiegende Wahrschein lichkeit der Verursachung durch die berufliche Tätigkeit (mindestens 75 % Verursachungsanteil) für eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG sei nicht erstellt, da die Wahrscheinlichkeit von Berufsmusikern und Chorsän gern lediglich 57 % höher sei als in der Allgemeinbevölkerung, von einem Tinnitus oder einer Hyperakusis
betroffen zu sein. Auch die psychische Erkrankung sei nicht mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chorsänger/Sänger zurückzu führen. Ohnehin wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen berufli cher Tätigkeit und den psychischen Beschwerden abzusprechen. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe . Z um Einen sei eine gründliche Abklärung innert vernünftiger Frist nach dem Unfall nicht erfolgt und zum Anderen würden sämtliche Rückschlüsse der Mediziner auf das Ereignis ignoriert. Des Weiteren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er weder die Möglichkeit gehabt habe, bei der Rekonstruktion des Ereignisses dabei zu sein, noch habe er je zu dem Bericht der S uva vom 1 6. Juni 2012 und dem darin verarbeiteten Messproto koll vom 1 6. April 2012 Stellung nehmen können ( Urk. 1).
Bereits am 9. Januar 2008 sei es zu einem extremen Schallereignis durch die Einspielung eines Donners während der Bühnenorchesterprobe für D.___ gekommen, wobei mehrere Chorsänger und darunter auch der Beschwerde führer geschädigt worden seien. Des Weiteren habe - unter Berücksichtigung aller Indizien insbesondere aus den medizinischen Beurteilungen - am 1 6. November 2011 ein Unfallereignis im Sinne d es UVG stattgefunden ( Urk. 1 S.14 f.) . D ie Adäquanz sei für beide Vorfälle zu bejahen ( Urk. 1 S. 21 ff.).
Vielleicht liege keine objektiv-strukturelle Läsion des Innenohrs vor, jedoch eine massive, komplexe Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung, welche nach der Rechtsprechung einer erheblichen Gehörsschädigung ent spreche. Damit erfülle das Leiden des Beschwerdeführers die Voraussetzun gen einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG. Selbst bei Verneinen ein e s Unfalles und einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG sei eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG erstellt: So habe Prof. Dr. med.
E.___ , leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ , fest gehalten , dass das Risiko betreffend lärmbedingter Hörschäden, wozu auch Tinnitus und Hyper akusis gehörten, bei Berufsmusikern viermal höher sei als in der Gesamtbe völkerung.
In analoger Anwendung der Art. 99 und 100 UVV sei die Beschwerdegegne rin als Unfallversicherung des zweiten von zwei teilkausalen Unfällen vor leistungspflichtig .
Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Tag geld, da der Endzustand noch nicht erreicht sei - eventualiter auf eine Über gangsrente, da der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch nicht vorliege ( Urk. 1 S. 24 f.). 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 6. November 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesge richts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das de r Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizini schen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 2.4
2.4.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V
335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.4.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.4.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veran lagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismäs sige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal rea gieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche hensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungs weise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.4
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffe nen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 2.4.5
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2.4.6
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V
109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall han delt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Krite rien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.7
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 2.4.8
Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 106 E. 6.1). Psychische Gesundheitsschäden stellen kein Hindernis für den Fallabschluss dar ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., S. 144). 3.
Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre. 3.1
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er zum Fachbericht der S uva vom
1 6. Juni 2012 sowie dem darin enthaltenen Messprotokoll vom 1 6. April 2012 nicht hab e Stellung nehmen können und auch bei der Rekon struktion des Ereignisses nicht habe mitwirken können. Der Bericht sei ent sprechend aus dem Recht zu weisen und der darauf aufbauende Einsprache entscheid sei aufzuheben ( Urk. 1). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3
Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 5. April 2013 mit, dass im Bericht von Dr. C.___ Bezug genommen worden sei auf die obgenannte technische Abklärung, welche ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei ( Urk. 10/Z98). Am 2 0. Juni 2013 liess die Beschwerde gegnerin den Bericht über die technische Beurteilung der Lärmbelastung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugehen ( Urk. 10/Z106). Damit hatte der Beschwerdeführer - wenn auch verspätet - die Möglichkeit, zum Bericht Stellung zu nehmen bzw. sich dazu vernehme n zu lassen, was er allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zeitnah tat. Auch im Beschwerdeverfahren brachte er lediglich pauschal und ohne weitere Begründung vor, dass die während der Messung anwesenden Verantwortli chen des ehemaligen Arbeitgebers fast unbegrenzte Möglichkeiten gehabt hätten, die Messungen zu beeinflussen.
Zusammenfassend liegt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche durch die volle Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Falle als geheilt gilt. Hinzu kommt, dass dieser Bericht - wie folgend gezeigt wird (vgl. E. 5) - für die Beurteilung des vorlie genden Sachverhaltes nicht entscheidrelevant ist. 4 .
Die medizinische Aktenla ge präsentiert sich im Wesentlichen folgendermas sen : 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ hielt nach der ambulanten Konsultation vom 17. November 2011 fest, dass bereits seit 5 Jahren ein Pfeiftinnitus beidseits bekannt sei (nach Lärmtrauma auf der Bühne, Kanonenschuss) und der Versicherte allgemein ein sehr „hypersensitives“ Gehör habe, so dass selbst das Knistern eines Plastiksackes als unglaublich unangenehm empfun den werde. Dr.
C.___ diagnostizierte einen Tinnitus Grad II und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. November 2011 (Urk. 10/ZM2). 4 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich am 2 0. Dezember 2011 in der Sprechstunde bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohren krankheiten, vor. In ihrem Bericht diagnostizierte sie ein akustisches Trauma von 1 6. November 2011 mit erheblicher Verstärkung eines traumatischen Tinnitus und Hyperakusis beidseits Grad 4 bei Status nach Lärmtrauma vom Januar 2008 mit beginnender Phonophobie und reaktiver De pression durch Zukunftsangst ( Urk. 10/ZM9). Der Beschwerdeführer habe im Januar 2008 bei einer Ensembleprobe ein Lärmtrauma erlitten. Seit dem bemerke er auf beiden Seiten einen Tinnitus und eine Hyperakusis . Er sei trotzdem in der Lage gewesen , seinen Beruf als Opernsänger
zu 100 % auszu üben. Während der Proben benutz e er regelmäs sig einen Gehörschutz. Am 1 6. November 2011 sei es erneut zu einem akustischen Trauma während der Generalprobe vom Stück Z.___ gekommen . Ein Gong sei erheblich verstärkt dreimal wieder gegeben worden . Der Beschwerdeführer sei in der Nähe eines Laut sprechers gestanden und habe keinen Gehörschutz in den Ohren getragen (den Gehörschutz kö nn e er nur w ä hrend Re gieproben tragen). Daraufhin sei es zu einer erheblichen Verstärkung von Tinnitus und Hyperakusis gekom men, was bis heute anhalte . Mittlerweile sei es so, dass er k aum noch Umweltgeräusche ertrage und sich in der Öffentlichkeit nur noch mit Gehör schutz bewege . Selbst die eigen e Stimme beim Einsingen bereite ihm Kopf schmerzen und ein körperliches Unwohlsein, so dass er seit d em Trauma nicht arbeitsfähig sei . Durc h den sehr lauten Tinnitus komme es zusätzlich zu erheblichen Schlafstörungen, die er nur zeitweise unter Einnahme von Lexotanil kupieren könne. Die beklagten Beschwerden spiegelten sich auch im Tonaudiogramm wieder. Es finde sich eigentlich eine Normakusis mit einer geringgradigen Schallleitung ab 3 kHz von 25 bis 30 dB. Die Ohrge räusche lägen rechts bei 8 und 4 kHz und links bei 1 und 8 kHz. Der Tinnitus sei mit 55 dB rechts und 30 dB links mittelgradig laut. Erheblich patholo gisch sei aber die Unbehaglichkeitsschwelle, die von 75 dB bei 250 Hz auf 40 dB bei 8 kHz ansteige . Durch die zunehmende Hyperakusis und den Tinnitus und der damit verbunden Arbeitsunfähigkeit leide er auch zunehmend an Zukunftsangst, was seine berufliche Karriere angehe. Hinzu käm en durch den Tinnitus und die Müdigkeit Konzentrationsstörungen, so dass sich insgesamt ei ne reaktive Depression entwickle. Das zeige auch der Tinnitusfragebogen mit 64 von 84 Punkten, was dem höchsten Grad d er psychischen Belastung entspreche. Insofern habe sie den Beschwerdeführer versucht zu beruhigen und ihn zunächst ausführlich über sein Krankheitsbild aufgeklärt. Ansonsten würde man folgendes thera peutisches Vorgehen vorschlagen: Auf Grund der Hyperakusis sollten zunächst bilateral Noiser angepasst werden. Ausserdem möchte sie den Psychiater des Beschwerdeführers bitten, wieder mit einer psychotherapeutischen Behandlung zu beginnen, um der depressiven Ten denz zu entgegnen. Zusätzlich würde sie vorschlagen, dass ihm aufg rund der Schlafstörungen ein schlaffördern des Antidepressivum verordnet we rd e . Häufig wü rden Tinnitus und Hyperakusis durch eine Akupun kturbehandlung gut beeinflusst, so dass sie Herrn Professor F.___ von de r E.___ bitte , ihn zu einer entsprechenden Behandlung aufzubieten. Reiche die ambulante Behandlung nicht, müsste die Akupunkturbehandlung stationär erfolgen. Weiterhin bestehe natürlich eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Hyperakusis auf Umweltgeräusche bis Mitte nä chsten Jahres zurück bilden, sei eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch der berufliche Einstieg wieder möglich. Bleibe die Pho nophobie bestehen, we rd e
der Beschwerde führer nicht mehr in seinem Beruf als Opernsänger arbeiten können, so dass eine Umschulung erfolgen m ü ss
e. Er sei sich dessen bewusst und w e rd e sich auch mit diesem Gedanken schon befassen. Insgesamt m ü ss e man zunächst davon ausgehen, dass die Therapie das ganze Jahr 2012 in Anspruch nehmen we rd e . Die nächste Kontrolle werde am 2 9. Februar 2012 erfolgen ( Urk. 10/ZM9). 4 .3
Dr. D.___ notierte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. März 2012, dass sich die Tonaudiometrie im Vergleich zum Vorbefund verbessert habe. Seit der letzten Konsultation habe d er Beschwerdeführer die Noiser täglich getragen, darunter sei zumindest die Tinnituslautstärke etwas geringer. Es finde sich aber nach wie vor noch eine erhebliche Hyperakusis , was sich an der Unbe haglichkeitsschwelle von 30 bis 40 dB zeige. Hinzu komme, dass er derzeit kaum über persönliche Kontakte verfüge, was den Leidensdruck noch ver stärke. In der Stadt sei er auch immer mit seinem Trauma konfrontiert, so dass sie empfehlen würde, dass in den nächsten drei Monaten ein Ortswech sel stattfinde und er zu seiner Familie nach Frankreich fahre, um sowohl akustisch als auch örtlich Abstand zum Lärmtrauma nehmen zu können. Bezüglich der Umschulung müsse solange gewartet werden, bis die Hyperak usis sich soweit zurückgebildet habe, dass er am normalen Leben teilnehmen könne. Dann sollte es auf jeden Fall ein Beruf sein, der ohne Lärm und psy chischen Druck auskomme ( Urk. 10/ZM11). 4 .4
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 8. Juni 2012 hielt Dr. D.___ fest, dass sich die Tinnituslautstärke weiterhin vermindert habe, so dass das Ohr geräusch den Beschwerdeführer weniger störe. Das Hauptproblem liege in der nach wie vor erheblichen Hyperakusis , die sich mit einer Unbehaglichkeits schwelle von 30 bis 45 dB überhaupt nicht verändere. Insofern sei er nicht in der Lage, an einem normalen täglichen Leben teilzunehmen, da normale Umweltgeräusche schon bei 60 bis 65 dB lägen. Die Psychotherapie sollte beibehalten werden, die Noiser -Therapie werde verändert, da er sie aufgrund der erhöhten Lautstärke nicht ertragen und darum nur sehr wenig getragen habe. Da noch keine Akupunktur-Therapie erfolgt sei, möchte sie die G.___ bitten, ihn für eine umfassende Diagnostik und Therapie aufzubieten. Sie empfehle , dass er bis zur nächsten Konsultation Anfang Dezember 2012 wieder in das Elternh aus nach Südspa nien zurückkehre ( Urk. 10/ZM13). 4 .5
Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2013 fest, dass sich im Vergleich zum Juni 2012 das Hörvermögen wieder gut normalisiert habe, das O h r geräusch liege weiter bei 2 und 4 Kilohertz auf beiden Seiten. Die Inten sität sei wechselnd, bei der heutigen Untersuchung sei der Tinnitus relativ leise, so dass sie nur etwas höhere Lautstärken oberhalb der Hörschwelle benötigten, um das Ohrgeräusch zu verdecken. Die Unbehaglichkeitsschwelle habe sich aber weiter verschlechtert und liege jetz t bei Werte n um 35 bis 40 Dezibel in allen Frequenzen. Im Vergleich dazu sei die Unbehaglichkeits schwelle im ersten Tonaudiogramm vom Dezember 2011 noch bei 75 dB bei 250 Hertz gelegen und sei dann bis auf 40 dB bei 8 Kilohertz angestiegen. Insofern sei von einer eher negativen Prognose auszugehen. Durch diese erhebliche Hyperakusis komme es beim Beschwerdeführer nach Einwirkun gen von normalen Umweltgeräuschen über einen relativ kurzen Zeitraum - ca. nach einer Stunde - zur Mitreaktion des vegetativen Nerven - systems ( Urk. 10/ZM17). 4 .6
Am 1 3. Februar 2013 untersuchte Dr. med. C.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, der Suva den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/ZM19).
Der Beschwerdeführer habe vor rund 5 Jahren ein erstes Mal ein akustisches Trauma erlitten, welches keine messbare Hörschädigung b ewirkt hab e, jedoch eine gewisse Geräuschüberempfindlichkeit und einen g ut kompensierten Tin nitus zurückgelassen habe . Er sei also anschliessend akustisch vermehrt vul nerabel gewesen , so dass es dann bei dem aktuellen Ereign is vor rund 15 Monaten bei einem erneuten potenziell das Gehör gefährdenden akustischen Ereignis zu der heute bestehenden massiven, vegetativ stigmatisierten Symptomatologie gekommen sei . W ie bereits eingangs erwähnt, sei beim aktuellen Ereignis, welches technisch ausführlich und minutiös abgeklärt worden sei, die potentiell ge hörschädigende Limite wohl knapp erreicht gewesen, was jedoch nicht heisse, dass unbedingt eine organisch-strukturelle Läsion bewirkt werden müsse. In der Tat sei es dann auch so, dass eine eigentliche Läsion der Innenohren als Zielorgan einer solchen akustischen Überlastung im Rahmen der heutigen, ausführlichen audiologischen Abklä rung habe ausgeschlossen werden können. Damit sei festzuhalten , dass eine organisch-strukturelle Läsion bezüglich des Gehöres nicht vorliege. Hingegen sei es auch so, dass offensichtlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung des Beschwerdeführers dieses zweite Ereignis doch zu einer derartigen Trau matisierung geführt habe , da ss bis heute noch die nur subjektiv erfassbare massive Symptomatologie besteh e , unter welcher der Patient zweifelsohne sehr leide . Die Hyperakusis in Vergesell schaftung mit einem Tinnitus sei eine nicht selten zu beobachtende Symptomatologie und in einer ers ten Phase nach dem Auftreten sei eine Lärmkarenz sicher die einzig richtige un d wirk same Methode. Hingegen sei aber auch bekannt, dass danach möglichst rasch eine erneute "Desensibilisierung" stattfinden sollte, damit es nicht zu der eigentlichen Phonophobie komm e, wie sie jetzt beim Beschwerdeführer zweifelsohne bestehe . Hie rbei handle es sich dann um eine vor allem psycho ge ne massive Reaktion. Typisch sei , dass er den Aufenthalt in der abgelege nen Natur in Spanien während 3 Mon aten zwar äusserst geschätzt , aber gleichzeitig eigentlich bezüglich der Erholung keine Fortschritte mehr erlebt habe. Nach wie vor führe
er ein stark zurückg ezogenes Alltagsleben und leide dabei auch psychisch. Er we rd e zwar psychiatrisch betreut, jedoch we rd e dabei offensichtlich nicht allzu gross Wert darauf gelegt , dass eine aktive von ihm auch gesuchte allmähliche "Desensibilisierung" gegenüber lauteren Geräuschen stattfinde . Ziel müss e es sein, dass er jetzt ganz bewusst und unter Aufbietung viel eigener innerer Energie sich zune hmend lauten Einflüssen aussetze und das Ziel vor Auge n habe , die eigentliche "Desensibi lisi erung" voranzutreiben. Hierzu we rd e es auch notwendig sein, dass er zunehmend häufiger auf die Verwendu ng von Gehörschützern verzichte. Dabei we rd e es wichtig sein, dass die aktuelle Versorgung mit den Elacinge hörschutzp fropfen verbessert we rd e, so dass es für den Beschwerdeführer je nach Situation möglich sei, vorerst einmal ein weniger stark dämmendes Gehörschutzmittel zu verwenden um dann allmählich vollständig auf diese verzichten zu können. Der von ihm geäusserte Wunsch nach einer nochmali gen "Retraite" in eine s ehr ruhige, ihn abschirmende Umgebung, kö nn e aus fachär ztlicher Sicht nicht befürwortet werden . Viel mehr sollte er sich zuneh mend häufiger auch lauteren Geräuschen - selbstverständlich immer mit der Möglichkeit sich dagegen ausreichend zu schützen, falls es unertr äglich werde
- aussetzen. Erfahrungsgemäss brauche ein Patient nach einem sol chen akustischen Trauma etwa 2 - 2 1/2 Jahre Erholungszeit. Aktuell seien seit dem Ereignis rund 15 Monate v erstrichen, so dass noch ein gutes Jahr sicher Zeit bleibe für ei ne weitere Erholung. Trotzdem mü ss e an dieser Stelle festgehalten werden, dass jetzt ein forcierteres weiteres Vorgehen erstre benswert wäre. Insbesondere sollten sicher keine Expos itionskarenzen geför dert werden. Zur Frage der Eignung für eine Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätig keit kö nn e zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht Stellung bezogen werden. Eine allfällige Nichteignungsverfügung wäre nicht vor Ablauf von 2 1/2 Jahren zu erlassen ( Urk. 10/ZM19). 4 .7
Am 1 3. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. D.___ untersucht, welche festhielt, dass sich im Vergleich zum Januar anhand der Angaben des Beschwerdeführers als auch anhand der Messung nicht s geän dert habe - er sei nach wie vor erheblich hyperakus . Auch der Tinnitus werde bei verstärkten Geräuschen deutlich stärker. Psychisch sei er ihrer Meinung nach doch deutlich depressiver als noch vor einem halben Jahr , da er trotz seiner Anstrengungen keine Fortschritte bemerke ( Urk. 10/ZM23). 4 .8
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Kinder-Jugen d psychiat rie und -psychotherapie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin einge holten Arztbericht vom 2 6. Juni 2013 1) eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32) und 2) eine Panikstörung als psychiatrische Diagnosen fest. Er habe zur Arbeitsunfähigkeit keine Stellung genommen bei vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit aufgrund der oto-rhino-laryngologischen Beschwerden. Die Prognose bezüglich Depression und Angststörung sei noch länger offen. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer weniger lärmig wohnen. Sinnvoll und realisierbar sei das zumindest vorübergehende (Monate) Leben in reizarmer Umgebung, so z.B. im Haus im ländlichen Spa nien, wo es schon, wie erwähnt, zu Verbesserungen gekommen sei ( Urk. 10/ZM24). 4 .9
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. November 2013 hielt sie fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers unverändert sei. Die letzte Behandlung sei am 1 1. November 2013 erfolgt. Eine nächste Kontrolle sei im Moment nicht mehr geplant. Von einem Hei lungsverlauf könne keine Rede sein. Es sei ein konstanter Zustand, so dass ihres Erachtens nach der Endzustand erreicht sei. Er sei aufgrund seiner erheblichen Hyperakusis nicht einmal in der Lage, sich im normalen Tages ablauf in der Gesellschaft zu bewegen. Insofern sei es ihm auf keinen Fall möglich, weiterhin als Sänger oder in einer anderen Tätigkeit mit Musik zu arbeiten. Durch die erhebliche Hyperakusis , die sich bis heute nicht geändert habe, sei auch jede Art von Umschulung nicht möglich. Insofern bestehe heute und auch sicher in den nächsten Jahren kein Anhalt dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit erhöhen werde ( Urk. 10/ZM25). 4 .10
Die Beschwerdegegnerin holte das interdisziplinäre psychiatrische und otologi sche Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 ein. Dr. med. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. J.___ , Fach arzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie- Pädaudiologie , notierten interdiszip linär folgende Diagnosen ( Urk. 10/ZM26/22): - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agorapho bie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Tenden zen (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter schlussfolgerten, dass n eue oder zusätzliche therapeutische Versuche nicht indiziert seien . Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erscheine nicht zumutbar. Das liege nicht nur an der Schwere der Symptomatik mit ihrer Kombination aus organischen und psychischen Störungen, sondern auch an der spezifischen Ang stsymptomatik, die zur Folge habe , dass er auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie frü her, sondern mit einem Fluchtreflex reagiere. So habe der Arbeitgeber ver geblich versucht , die Symptomatik mit der Forderung nach e ngerer medizi nischer Kontrolle und der
Androhung des Lohnstopps positiv zu beeinflussen. Auch die Kündigung habe er zwar als das traurige Ende seines geliebten Berufs gesehen und der Umstand selber sei kränkend für ihn gewesen, den noch habe er sie mit Erleichterung aufgenommen und konstatiert, dann müsse er seine Wohnung in Zürich nicht mehr beibehalten. Auch das abweisende Verhalten der Eh efrau wegen seiner Symptomatik habe nicht zu einer Veränderung beigetragen , sondern letztl ich zur Trennung der Partner . Die Versuche , Grenzen zu setzen ,
hätten also jeweils zu einer Verstärkung seiner Regression geführt , ohne dass man Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation der Beschwerden h abe. Diese seien auch in der Vergangenheit nicht gefunden worden . Die Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien demnach erfüllt. Es habe eine intensive, sowohl otologische wie psychiatri sche Behandlung unter der engagierten Mitarbeit des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass im letzten Jahr noch wesentliche Veränderungen zu verzeichnen gewesen seien . Für den psychiatrischen Fallabschluss des Unfalls von 2011 wäre zwar mit drei Jahren die Zeitspanne zu kurz, nicht aber unter Einbezug des Unfalls von 2008 und insbesondere der hier angenommenen langjährigen Entwicklung seiner Ängste. Die Versuche der Rehabilitation in seinem bisherigen Beruf seien gescheitert. Der Unfall erfülle zwar objektiv aufgrund der technischen Abklärung durch die Suva nicht ausreichend die Kriterien eines klassischen Lärmtraumas (Knall- oder Explosionstrauma), jedoch würden die oben dargelegten Begleitumstände dennoch die Annahme eines Berufsunfalls im Sinne eines „akustischen Unfalls" nahe legen . In Hin sicht auf seine langjährige berufliche akustische Belastung, die wiederholten Lärmtraumata von 2008 und 201 1 in Verbindung mit seiner angespannten emotionalen Situation erscheine es ihnen darüber hinaus überwiegend wahrscheinlich, dass
- wie bereits von Dr. C.___ begründet - auch ein e Berufskrankheit anzunehmen sei . Angesichts seiner vollständigen Berufsun fähigkeit und der ausgedehnten somatischen und psychischen Symptomatik befürworte te n sie derzeit eine vorläufige Berentung. Wegen der skizzierten positiven Aspekte der Entwicklung sollte diese allerdings im Abstand von spätestens zwei Jahren nochmals überprüft werden.
Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer i n Zusammenhang mit einem Lärmtrauma im November 2011 auf Grund von Tinnitus mit Hyperak usis , Phonophobie, agrophobischen und soziophobischen Symptomen und einer depressiven Störung bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Sänger. Sie hätten versucht darzustellen, wie die spezifische akustische Vulnerabilität als Sänger mit den geklagten Lärmtraumata, aber auch psychogene Begleitumstände anlässlich einer objektiv nicht zwingend krankheitsauslösenden Belastung zu einer schweren, chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers geführt h ätten . Aus den Forschungse rgebnissen der Psychoakustik sei bekannt, dass die objektive Lärmbelastung, messbar in dB , nur zu einem kleineren Teil (20-30 % ) zu der subjektiv als angenehm oder störend /quälend empfund enen Geräuschempfindung beitrage . Beim Beschwerdeführer
sei die auch aus psychischen Gründen erklärbare Schreck haftigkeit gegenüber unkontrollierten Geräuschen besonders ausgeprägt. Sie ha be nicht nur die Aufgabe seines Berufs, den weitgehenden Verlust seiner sozialen Kontakte, sondern auch das Scheitern seiner Ehe verursacht. Trotz dem sei die jetzige Entwicklung ohne das Lärmereignis von November 20 11 nicht vorstellbar. Hier sei eine Entwicklung eingeleitet worden , die jetzt vollständige Berufsunfähigkeit bedinge und auch die Chancen einer alterna tiven berufli chen Wiedereingliederung mindere . Die Angaben des Beschwer deführers
seien glaubhaft. Es gebe keine Hinweise für
Aggravation oder Simulation der Beschwerden. Sie würden vor schlagen , dass der Beschwerde führer nach den jetzt eingetretenen Veränderungen in seinem Leben einen Z eitraum von ca. zwei Jahren erha lt e , um sich dem anzupassen und für sich neue Möglichkeiten der selbständigen Lebensbewährung zu finden. Spätes tens dann sollte, fal ls die Arbeitsunfähigkeit anhalte , sein Zustand erneut fachärztlich evaluiert werden ( Urk. 10/ZM26/29 f.). 4 .11
Prof. E.___ erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin das Aktengutach ten vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 10/ZM29). Darin führte er ins besondere aus, dass aus s einer Sicht auch für die Berufsgruppe der Chorsän ger die Annahme gelte , dass das Tinnitus- und Hyperakusis - Risiko in deutli chem Masse gegenüber der Allgemeinbevölkerung e rhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung habe
er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperak usis keine Zahlen finden können . Die 4-fach höhere Betroffenheit g e lt e ins besondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyperakusis zu erkranken sei in einer Studie aus dem Jahr 2014 als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung angegeben ( Schink et al. Incidence
and relative risk
of
hearing
disorders in professional musicians . Occup
Environ Med. 2014;71:472 -476). Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahrscheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperak usisbeschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chorsänger an der Zürcher Oper st ünden . 5 .
Ob ein Berufsunfall vorliegt , ist in casu strittig. Dies kann allerdi ngs -
wie folgend gezeigt wird - offen bleiben . 5.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass weder der Tinnitus noch die Hyperakusis auf eine organisch-strukturelle Läsion des Gehörs zurückzuführen sind (vgl. E. 4.2-4.6 und E. 4.10), was auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 16 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist damit der adäquate Kausal zusammenhang nach den zu den psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (sogenannte Psycho-Praxis) zu beurteilen ( BGE 138 V 248 E. 6.2).
Nebst dem Tinnitus und der Hyperakusis liegen gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Prof.
J.___ des Weiteren nur noch psychiatrisch bedingte Gesundheitsstörungen vor (vgl. E. 4.10), womit der adäquate Kausalzusam menhang diesbezüglich ebenfalls nach der sogenannten Psycho-Praxis zu prüfen ist. 5. 2
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss auf den 1 1. November 2013 festsetzte und die Leistungen für Heilbehandlun gen und Taggeld entsprechend einstellte.
Dr. D.___ notierte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2013, dass die Befunde der Tonaudiometrie im Vergleich zum Vorbefund unverändert seien, es bestehe ein normales Hörvermögen beidseits mit geringem Hochtonverlust von 30 dB ab 4 kHz, ein Tinnitus beidseit s 2 und 4 kHz, eine Verdeckungs kurve um 25 dB und eine Unbehaglichkeitsschwelle von 35-40 dB ( Urk. 10/ZM23, E. 4.7). Diese Befunde entsprechen im Wesentlichen auch denjenigen, welche Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2013 festhielt. So konstatierte sie, dass sich im Vergleich zum 1 3. Juni 2013 keine Veränderungen ergeben hätten , der Endzustand erreicht sei und sie entspre chend die Behandlung am 1 1. November 2013 abgeschlossen hätten ( Urk. 10/ZM29, vgl. E. 4.9). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass aus somatischer Sicht nach dem 1 1. November 2013 keine Ver besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und der Fallabschluss zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 ) .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Gutachter Dr. I.___ und Prof. J.___ eine erneute Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers in zwei Jahren befürworteten und damit erstellt sei, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei ( Urk. 1 S. 21 N 63 und S. 10 N 22). Aller dings notierten die Gutachter auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer weiteren Behandlung der Beschwerden keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne, dass Dr. D.___ ihre Behandlung im November 2013 abgeschlossen habe, da der Endzustand erreicht gewesen sei ( Urk. 10/ZM26/33) und schlu gen als weitere Behandlung lediglich psychiat risch-psychotherapeutische Massnahmen vor ( Urk. 10/ZM26/32 f.) - welche allerdings den Fallabschluss bei der Beurteilung nach der Psycho-Praxis nicht hindern (vgl. E. 2.4.8 ) .
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Endzustandes per 1 1. November 2013 annahm und die Taggeldleistungen sowie die Leistungen für Heilbehandlungen entsprechend gleichentags einstellte (vgl. Urk. 10/Z180) . 5.3
Zu prüfen bleibt nach der Psycho-Praxis (vgl. E. 2.4) , ob die psychischen Gesundheitsschäden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. November 2011 stehen. 5.3 .1
Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012, E. 6.2.1).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend wurden beim Ereignis vom 1 6. November 2011 bei der Hauptprobe zu Z.___ drei Gongschläge durch den Lautsprecher unerwartet extrem laut verstärkt, nachdem die Mit wirkenden bereits vorher einem sehr hohen Dauerschallpegel ausgesetzt gewesen seien. Die Sänger der Gruppe Tenor scheine n beim Vorfall dem grössten Schalldruck ausgesetzt gewesen und niemand der im Einsatz ste henden Chormitglieder habe zum Zeitpunkt der Gongschläge einen Gehör schutz getragen. Der Beschwerdeführer habe durch den Vorfall ein Gehör strauma erlitten und sei seither arbeitsunfähig, eine Geigerin habe trotz Gehörschutz ein Trauma erlitten und die Probe verlassen ( Urk. 1 S. 5 f.).
D as Bundesgericht liess im Entscheid vom 8C_1040/2012 vom 1 5. März 2013 offen, ob ein anlässlich eines Nachschiesskurses nachweislich erlittenes akustisches Trauma als banales bzw. leichtes oder als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist. Dies ist vergleich bar mit den vorliegenden Ereignissen, wobei bezüglich des Vorfalls vom 1 6. November 2011 strittig ist, ob die verstärkten Gongschläge die Grenz werte für eine wahrscheinliche Gehörschädlichkeit überhaupt erreichten oder nicht ( Urk. 2 S. 7; Urk. 1 S. 5 ff.).
Der Vorfall vom 1 6. November 2011 ist damit als banal oder maximal mittel schwere s Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. 5. 3 .2
Bei mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten muss entwe der ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber vier der mass geblichen Kriterien erfüllt sein (vgl. E. 2.4.6; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O , S. 64). Dabei ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nach Psycho-Praxis die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_903/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6).
Das Kriterium der b esonders dramatische n Begleitumstände oder besonde re n Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der ver sicherten Person zu beurteilen ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69). Das Ereignis vom 1 6. November 2011 erfüll t dieses Kriterium klarerweise nicht. Dass die Verstärkung der Gong schläge auf der Bühne in einem Moment höchster Konzentration und bereits hoher Belastung des Gehörs der anwesenden Künstler passiert sei, ändert daran entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts.
Eine schwere Verletzung oder eine Verletzung, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, liegt nicht vor.
Da die organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung, ob eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vorliegt, mit einzubeziehen sind, ist auch dieses Kriterium zu verneinen. Auch ist d ie vom Beschwerdeführer geltend gemachte an dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen physischen Grund zurückzuführen.
Des Weiteren liegen auch keine körperlichen Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vor.
Damit stehen die psychischen Gesundheitsschäden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. November 201 1. 5. 4
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Adäquanz auch bezüg lich des Ereignisses vom 9. Januar 2008 zu verneinen ist: Dabei wurde - den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend - anlässlich der Bühnenor chesterprobe ein Donner mittels Lautsprecheranlage eingespielt, wodurch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mindestens zwölf Chorsänger gesundheitli ch beeinträchtigt worden seien. M indestens vier Sänger seien schwerer, einer davon anhaltend geschädigt worden , so dass er den Beruf habe aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 8 f. ; vgl. auch Urk. 10/ZM26/13; Urk. 10/ZM26/16 ; vgl. auch Urk. 10/Z150 ). Auch dieser Vorfall ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als maximal mittel schweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
D er Beschwerdeführer führte nach diesem Ereignis seine Arbeit weiter in vol lem Pensum aus und eine somatische Behandlung erfolgte nur während kur zer Zeit ( Urk. 10/Z27/2;
Urk. 10/Z150) . Bezüglich der übrigen Kriterien kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Ereignis vom 1 6. November 20 11 verwiesen werden (vgl. E. 5.3 .2). Damit stehen die noch vorhandenen psy chischen Gesundheitsschäden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 9. Januar 200 8. 5. 5
Zusammengefasst ist vorliegend festzuhalten, dass offen gelassen werden kann, ob das Ereignis vom 1 6. November 2011 als Unfall zu qualifizieren ist, da die über den 1 1. November 2013 hinaus weiter bestehenden Beschwerden keine organische Ursache besitzen und unter Berücksichtigung der Psycho-Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit adäquat kausal zum Ereignis vom 1 6. November 2011 oder zum Vorfall vom 9. Januar 2008 sind. 6.
Zu prüfen bleibt, ob eine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliegt. 6.1
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeits bedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint prak tisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankhei ten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark über wiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese General klausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krank heit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist.
Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall dar über Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V
183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizini schen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfah rungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 6.2
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG vorliege, da gemäss Ziff. 2 lit . a des Anhangs 1 zur UVV eine erhebliche Schädigung des Gehörs durch Arbeiten unter Lärm als arbeitsbedingte Krankheit gelte. In casu liege zwar keine objektiv-strukturelle Läsion des Innenohr vor, aber eine massive, komplexe Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung, welche einer erheblichen Gehörsschädigung entspreche ( Urk. 1 S. 18 f.).
Erhebliche Schädigungen des Gehörs durch physikalische Einwirkungen bei Arbeiten im Lärm gelten nach Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV als arbeitsbe dingte Erkrankung.
Dr. I.___ und Prof. J.___ hielten fest, dass kein wesentlicher Gehörschaden sicher nachweisbar sei ( Urk. 10/ZM26/35), was auch mit den Ausführungen von Dr. C.___ korreliert ( Urk. 10/ZM19/1 f.), welcher konstatierte, dass die ihm zur Verfügung stehenden Reintonaudiogramme ein altersentsprechend normales Gehör ze igten. Dass ein wesentlicher Gehörsschaden vorliegt, wel cher vom Anhang 1 zur UVV erfasst würde, ist damit nicht erstellt.
Der Tinnitus und die Hyperakusis sind - wie gezeigt (vgl. E. 5.2) - nicht auf eine organisch-strukturelle Läsion de s Gehörs zurückzuführen, womit sie nicht im Anhang 1 zur UVV geführt werden.
Damit ist eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu verneinen. 6.3
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Berufskrank heit nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorliege. Prof. E.___ lege dar, dass das Risiko für lärmbedingte Hörschäden bei Berufsmusikern viermal höher sei als in der Gesamtbevölkerung, beim isoliert betrachteten Tinnitus sei es um 57 % höher. Angaben zu Hyperakusis und Tinnitus seien selten. Aufgrund des viermal grösseren Risikos für Störungen des Hörsystems, wozu auch Hypera kusis und Tinnitus gehören würden, sei die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG zu bejahen und entsprechend auch gestützt darauf Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 19 ff.).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht aus den Ausführun gen von Prof. E.___
nicht hervor, dass das Risiko von Berufs musikern, an Hyperakusis oder einem Tinnitus zu erkranken, um das vierfa che höher liegt als in der Normalbevölkerung: Prof. E.___ konstatierte, dass seines Erachte ns für die Berufsgruppe der Chor sänger die Annahme gelte, dass das Tinnitus- und Hyperakusis -Risiko in deutlichem Masse gegen über der Allgemeinbevölkerung erhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als im Durchschnitt habe er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperakusis keine Zahlen finden können. Die vierfach höhere Betroffenheit gelte insbesondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörig keit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyperakusis zu erkranken sei gestützt auf die Studie von Schink et al., ( Incidence
and relative risk
of
hearing
disorders in professional musicians . Occup
Environ Med. 2014; 71:472-476) als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung anzugeben. Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahrscheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammenhang mit der berufli chen Tätigkeit des Versicherten als Chorsänger stünden ( Urk. 10/ZM29/4 f.).
Wie von Prof. E.___ plausibel dargestellt, ist es zwar überwiegend wahr scheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammen hang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen - dies reicht allerdings nicht zur Annahme einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG, da dabei eine ausschliessliche oder stark überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird, was gestützt auf die Ausführungen von Prof. E.___ zu verneinen ist. 6.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG anzu nehmen ist. 7.
D a die über den 1 1. November 2013 hinaus weiter bestehenden Beschwerden keine organische Ursache besitzen und unter Berücksichtigung der Psycho-Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit adäquat kausal zum Ereignis vom 1 6. November 2011 oder zum V orfall vom 9. Januar 2008 sind sowie keine Berufskrankheit vorliegt , erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzu weisen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst J. Brem - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Februar 1998 als Chorsän ger für
die Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Zürich) gegen Berufs
- und Nichtberufsunfälle versich ert. Mit Schadenmeldung vom 28. November 2011 (Urk. 9/Z1) wurde der Zürich angezeigt, dass bei der Hauptprobe von Z.___ am 16. November 2011 drei zu laut verstärkte Gongschläge über den Lautsprecher gekommen seien, wobei der Versicherte sofort einen star ken Schmerz in beiden Ohren (vor allem aber im rechten Ohr) verspürt habe. Der Versicherte habe die Probe fertig gesungen und sei am Abend auch bei der Vorstellung dabei gewesen. Am nächsten Tag habe er nach dem Aufwa chen starke Pfeifgeräusche im Ohr gehabt und sei in die Notfallklinik des B.___ gegangen.
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngo logie und Allgemeine Innere Medizin, hielt anlässlich der Konsulta tio n vom 17. November 2011 fest, dass bereits seit 5 Jahren ein Pfeiftinnitus beidseits bekannt sei (nach Lärmtrauma auf der Bühne, Kanonenschuss) und der Versicherte allgemein ein sehr „hypersensitives“ Gehör habe, so dass selbst das Knistern eines Plastiksackes als unglaublich unangenehm empfun den werde. Dr. C.___ diagnostizierte einen Tinnitus Grad II und stellte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. November 2011 aus (Bericht vom 13. Dezember 2011, Urk. 10/ZM2). Die Zürich erbrachte Taggeld- und Heil behandlungsleistungen (vgl. Urk. 9/Z74; Urk. 9/Z100).
Nach weiteren Abklärungen stellte die Zürich mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 9/Z180) die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder per 11. November 2013 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis 31. März 2015 entrichteten Taggelder. Sie hielt fest, dass aufgrund der man gelnden Adäquanz keine weiteren Leistungen geschuldet seien und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung. Der Versicherte erhob hierge gen am 30. April 2015 Einsprache und beantragte in prozessualer Hinsicht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nichtig zu erklären oder even tualiter aufzuheben sei. Eventualiter sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 9/Z188/1). Die Zürich wies die Anträge zur auf schiebenden Wirkung mit in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 9/Z190). Mit Einsprache entscheid vom 5. April 2016 hielt die Zürich an ihrer Verfügung vom 30. März 2015 fest (Urk. 2).
E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen aus, dass gemäss der technischen Beurteilung der beruf lichen Lärmbelastung die Grenzwerte für eine wahrscheinliche Gehörschädi gung nicht erreicht gewesen se ien. Auch hätten in dieser Zeit Lä rmmessun gen stattgefunden, eine davon an der besagten Hauptprobe. Im Vergleich zu den drei anderen Echtzeitmessungen hätten sich aber keine charakteristi schen Unterschiede gezeigt, womit sich nichts Ungewöhnliches ereignet habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Schallexpositionen nur dann als ungewöhnliche Ursache einer Gehörsschädigung anzusehen, wenn aus fachmedizinischer Sicht die Knalltraumata Spitzenwerte zwischen 160 und 190 dB erreichten, was allerdings ausser Betracht falle, da keine Trom melfellverletzung vorliege. Ein akutes Lärmtrauma, welches die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 dB) über die Dauer von meh reren Minuten voraussetze, liege in casu aufgrund der Messungen nicht vor. Ein akustischer Unfall sei vorliegend mangels Zwangshaltung des Kopfes und zufolge beidseitig angegebener Gehörsschädig ung auszuschliessen. Damit sei weder das Merkmal der Plötzlichkeit noch jenes der Ungewöhnlichkeit erfüllt. Selbst bei Bejahung eines Berufsunfalles sei die Leistungsterminierung auf grund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges aber nicht zu bean standen.
In Bezug auf eine Berufskrankheit sei festzuhalten, dass eine Listenverletzung nach Art.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe . Z um Einen sei eine gründliche Abklärung innert vernünftiger Frist nach dem Unfall nicht erfolgt und zum Anderen würden sämtliche Rückschlüsse der Mediziner auf das Ereignis ignoriert. Des Weiteren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er weder die Möglichkeit gehabt habe, bei der Rekonstruktion des Ereignisses dabei zu sein, noch habe er je zu dem Bericht der S uva vom 1 6. Juni 2012 und dem darin verarbeiteten Messproto koll vom 1 6. April 2012 Stellung nehmen können ( Urk. 1).
Bereits am 9. Januar 2008 sei es zu einem extremen Schallereignis durch die Einspielung eines Donners während der Bühnenorchesterprobe für D.___ gekommen, wobei mehrere Chorsänger und darunter auch der Beschwerde führer geschädigt worden seien. Des Weiteren habe - unter Berücksichtigung aller Indizien insbesondere aus den medizinischen Beurteilungen - am 1 6. November 2011 ein Unfallereignis im Sinne d es UVG stattgefunden ( Urk. 1 S.14 f.) . D ie Adäquanz sei für beide Vorfälle zu bejahen ( Urk. 1 S. 21 ff.).
Vielleicht liege keine objektiv-strukturelle Läsion des Innenohrs vor, jedoch eine massive, komplexe Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung, welche nach der Rechtsprechung einer erheblichen Gehörsschädigung ent spreche. Damit erfülle das Leiden des Beschwerdeführers die Voraussetzun gen einer Berufskrankheit nach Art.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. April 2015 Taggelder nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu bezahlen sowie die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG und Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auszurichten sowie die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass nahme zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwer deverfahrens Taggeldleistungen nach Art. 16 UVG zu erbringen und die in dieser Zeit anfallenden Kosten für die Heilbehandlungen zu übernehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf vorsorgliche Massnah men (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-2, Urk. 9/Z1-Z229 und Urk. 10/ZM1-ZM29). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2016 wies das hiesige Gericht den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Sinne ein er Zahlung von Taggeldleistungen und Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab ( Urk. 11). Am 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 1. Juni 2016 (Geschäfts-Nr. UE150004/O/U/ bru ) ein, was der Beschwerde gegnerin am 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Mit Schrei ben vom 5. August 2016 gab die Beschwerdegegnerin die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juli 2016 ein ( Urk. 16 und Urk. 17), worüber der Beschwerdeführer am 1 1. August 2016 orientiert wurde ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 1 8. September 2017 reichte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa vom 3. Februar 2017 ein ( Urk. 19 und Urk. 20), woraufhin der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 Stellung nahm ( Urk. 23 und Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin wurde am 5. Oktober 2017 darüber in Kenntnis gesetzt ( Urk. 25).
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 6. November 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesge richts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das de r Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizini schen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5).
E. 2.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V
335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veran lagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismäs sige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal rea gieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche hensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungs weise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 2.4.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffe nen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
E. 2.4.5 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
E. 2.4.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V
109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall han delt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Krite rien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 2.4.7 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
E. 2.4.8 Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 106 E. 6.1). Psychische Gesundheitsschäden stellen kein Hindernis für den Fallabschluss dar ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., S. 144). 3.
Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.
E. 3 Der Beschwerdeführer hätte sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme am 2 6. März 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet . Diese wies das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ab ( Urk. 17 ), wogegen der Beschwerdeführer am 1 3. September 2016 am hiesigen Gericht Beschwerde erhob, welc he mit Urteil heutigen Datums vollumfänglich abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. IV.2016.00987).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er zum Fachbericht der S uva vom
1 6. Juni 2012 sowie dem darin enthaltenen Messprotokoll vom 1 6. April 2012 nicht hab e Stellung nehmen können und auch bei der Rekon struktion des Ereignisses nicht habe mitwirken können. Der Bericht sei ent sprechend aus dem Recht zu weisen und der darauf aufbauende Einsprache entscheid sei aufzuheben ( Urk. 1).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 5. April 2013 mit, dass im Bericht von Dr. C.___ Bezug genommen worden sei auf die obgenannte technische Abklärung, welche ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei ( Urk. 10/Z98). Am 2 0. Juni 2013 liess die Beschwerde gegnerin den Bericht über die technische Beurteilung der Lärmbelastung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugehen ( Urk. 10/Z106). Damit hatte der Beschwerdeführer - wenn auch verspätet - die Möglichkeit, zum Bericht Stellung zu nehmen bzw. sich dazu vernehme n zu lassen, was er allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zeitnah tat. Auch im Beschwerdeverfahren brachte er lediglich pauschal und ohne weitere Begründung vor, dass die während der Messung anwesenden Verantwortli chen des ehemaligen Arbeitgebers fast unbegrenzte Möglichkeiten gehabt hätten, die Messungen zu beeinflussen.
Zusammenfassend liegt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche durch die volle Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Falle als geheilt gilt. Hinzu kommt, dass dieser Bericht - wie folgend gezeigt wird (vgl. E. 5) - für die Beurteilung des vorlie genden Sachverhaltes nicht entscheidrelevant ist. 4 .
Die medizinische Aktenla ge präsentiert sich im Wesentlichen folgendermas sen : 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ hielt nach der ambulanten Konsultation vom 17. November 2011 fest, dass bereits seit 5 Jahren ein Pfeiftinnitus beidseits bekannt sei (nach Lärmtrauma auf der Bühne, Kanonenschuss) und der Versicherte allgemein ein sehr „hypersensitives“ Gehör habe, so dass selbst das Knistern eines Plastiksackes als unglaublich unangenehm empfun den werde. Dr.
C.___ diagnostizierte einen Tinnitus Grad II und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. November 2011 (Urk. 10/ZM2). 4 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich am 2 0. Dezember 2011 in der Sprechstunde bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohren krankheiten, vor. In ihrem Bericht diagnostizierte sie ein akustisches Trauma von 1 6. November 2011 mit erheblicher Verstärkung eines traumatischen Tinnitus und Hyperakusis beidseits Grad 4 bei Status nach Lärmtrauma vom Januar 2008 mit beginnender Phonophobie und reaktiver De pression durch Zukunftsangst ( Urk. 10/ZM9). Der Beschwerdeführer habe im Januar 2008 bei einer Ensembleprobe ein Lärmtrauma erlitten. Seit dem bemerke er auf beiden Seiten einen Tinnitus und eine Hyperakusis . Er sei trotzdem in der Lage gewesen , seinen Beruf als Opernsänger
zu 100 % auszu üben. Während der Proben benutz e er regelmäs sig einen Gehörschutz. Am 1 6. November 2011 sei es erneut zu einem akustischen Trauma während der Generalprobe vom Stück Z.___ gekommen . Ein Gong sei erheblich verstärkt dreimal wieder gegeben worden . Der Beschwerdeführer sei in der Nähe eines Laut sprechers gestanden und habe keinen Gehörschutz in den Ohren getragen (den Gehörschutz kö nn e er nur w ä hrend Re gieproben tragen). Daraufhin sei es zu einer erheblichen Verstärkung von Tinnitus und Hyperakusis gekom men, was bis heute anhalte . Mittlerweile sei es so, dass er k aum noch Umweltgeräusche ertrage und sich in der Öffentlichkeit nur noch mit Gehör schutz bewege . Selbst die eigen e Stimme beim Einsingen bereite ihm Kopf schmerzen und ein körperliches Unwohlsein, so dass er seit d em Trauma nicht arbeitsfähig sei . Durc h den sehr lauten Tinnitus komme es zusätzlich zu erheblichen Schlafstörungen, die er nur zeitweise unter Einnahme von Lexotanil kupieren könne. Die beklagten Beschwerden spiegelten sich auch im Tonaudiogramm wieder. Es finde sich eigentlich eine Normakusis mit einer geringgradigen Schallleitung ab 3 kHz von 25 bis 30 dB. Die Ohrge räusche lägen rechts bei 8 und 4 kHz und links bei 1 und 8 kHz. Der Tinnitus sei mit 55 dB rechts und 30 dB links mittelgradig laut. Erheblich patholo gisch sei aber die Unbehaglichkeitsschwelle, die von 75 dB bei 250 Hz auf 40 dB bei 8 kHz ansteige . Durch die zunehmende Hyperakusis und den Tinnitus und der damit verbunden Arbeitsunfähigkeit leide er auch zunehmend an Zukunftsangst, was seine berufliche Karriere angehe. Hinzu käm en durch den Tinnitus und die Müdigkeit Konzentrationsstörungen, so dass sich insgesamt ei ne reaktive Depression entwickle. Das zeige auch der Tinnitusfragebogen mit 64 von 84 Punkten, was dem höchsten Grad d er psychischen Belastung entspreche. Insofern habe sie den Beschwerdeführer versucht zu beruhigen und ihn zunächst ausführlich über sein Krankheitsbild aufgeklärt. Ansonsten würde man folgendes thera peutisches Vorgehen vorschlagen: Auf Grund der Hyperakusis sollten zunächst bilateral Noiser angepasst werden. Ausserdem möchte sie den Psychiater des Beschwerdeführers bitten, wieder mit einer psychotherapeutischen Behandlung zu beginnen, um der depressiven Ten denz zu entgegnen. Zusätzlich würde sie vorschlagen, dass ihm aufg rund der Schlafstörungen ein schlaffördern des Antidepressivum verordnet we rd e . Häufig wü rden Tinnitus und Hyperakusis durch eine Akupun kturbehandlung gut beeinflusst, so dass sie Herrn Professor F.___ von de r E.___ bitte , ihn zu einer entsprechenden Behandlung aufzubieten. Reiche die ambulante Behandlung nicht, müsste die Akupunkturbehandlung stationär erfolgen. Weiterhin bestehe natürlich eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Hyperakusis auf Umweltgeräusche bis Mitte nä chsten Jahres zurück bilden, sei eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch der berufliche Einstieg wieder möglich. Bleibe die Pho nophobie bestehen, we rd e
der Beschwerde führer nicht mehr in seinem Beruf als Opernsänger arbeiten können, so dass eine Umschulung erfolgen m ü ss
e. Er sei sich dessen bewusst und w e rd e sich auch mit diesem Gedanken schon befassen. Insgesamt m ü ss e man zunächst davon ausgehen, dass die Therapie das ganze Jahr 2012 in Anspruch nehmen we rd e . Die nächste Kontrolle werde am 2 9. Februar 2012 erfolgen ( Urk. 10/ZM9). 4 .3
Dr. D.___ notierte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. März 2012, dass sich die Tonaudiometrie im Vergleich zum Vorbefund verbessert habe. Seit der letzten Konsultation habe d er Beschwerdeführer die Noiser täglich getragen, darunter sei zumindest die Tinnituslautstärke etwas geringer. Es finde sich aber nach wie vor noch eine erhebliche Hyperakusis , was sich an der Unbe haglichkeitsschwelle von 30 bis 40 dB zeige. Hinzu komme, dass er derzeit kaum über persönliche Kontakte verfüge, was den Leidensdruck noch ver stärke. In der Stadt sei er auch immer mit seinem Trauma konfrontiert, so dass sie empfehlen würde, dass in den nächsten drei Monaten ein Ortswech sel stattfinde und er zu seiner Familie nach Frankreich fahre, um sowohl akustisch als auch örtlich Abstand zum Lärmtrauma nehmen zu können. Bezüglich der Umschulung müsse solange gewartet werden, bis die Hyperak usis sich soweit zurückgebildet habe, dass er am normalen Leben teilnehmen könne. Dann sollte es auf jeden Fall ein Beruf sein, der ohne Lärm und psy chischen Druck auskomme ( Urk. 10/ZM11). 4 .4
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 8. Juni 2012 hielt Dr. D.___ fest, dass sich die Tinnituslautstärke weiterhin vermindert habe, so dass das Ohr geräusch den Beschwerdeführer weniger störe. Das Hauptproblem liege in der nach wie vor erheblichen Hyperakusis , die sich mit einer Unbehaglichkeits schwelle von 30 bis 45 dB überhaupt nicht verändere. Insofern sei er nicht in der Lage, an einem normalen täglichen Leben teilzunehmen, da normale Umweltgeräusche schon bei 60 bis 65 dB lägen. Die Psychotherapie sollte beibehalten werden, die Noiser -Therapie werde verändert, da er sie aufgrund der erhöhten Lautstärke nicht ertragen und darum nur sehr wenig getragen habe. Da noch keine Akupunktur-Therapie erfolgt sei, möchte sie die G.___ bitten, ihn für eine umfassende Diagnostik und Therapie aufzubieten. Sie empfehle , dass er bis zur nächsten Konsultation Anfang Dezember 2012 wieder in das Elternh aus nach Südspa nien zurückkehre ( Urk. 10/ZM13). 4 .5
Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2013 fest, dass sich im Vergleich zum Juni 2012 das Hörvermögen wieder gut normalisiert habe, das O h r geräusch liege weiter bei 2 und 4 Kilohertz auf beiden Seiten. Die Inten sität sei wechselnd, bei der heutigen Untersuchung sei der Tinnitus relativ leise, so dass sie nur etwas höhere Lautstärken oberhalb der Hörschwelle benötigten, um das Ohrgeräusch zu verdecken. Die Unbehaglichkeitsschwelle habe sich aber weiter verschlechtert und liege jetz t bei Werte n um 35 bis 40 Dezibel in allen Frequenzen. Im Vergleich dazu sei die Unbehaglichkeits schwelle im ersten Tonaudiogramm vom Dezember 2011 noch bei 75 dB bei 250 Hertz gelegen und sei dann bis auf 40 dB bei 8 Kilohertz angestiegen. Insofern sei von einer eher negativen Prognose auszugehen. Durch diese erhebliche Hyperakusis komme es beim Beschwerdeführer nach Einwirkun gen von normalen Umweltgeräuschen über einen relativ kurzen Zeitraum - ca. nach einer Stunde - zur Mitreaktion des vegetativen Nerven - systems ( Urk. 10/ZM17). 4 .6
Am 1 3. Februar 2013 untersuchte Dr. med. C.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, der Suva den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/ZM19).
Der Beschwerdeführer habe vor rund 5 Jahren ein erstes Mal ein akustisches Trauma erlitten, welches keine messbare Hörschädigung b ewirkt hab e, jedoch eine gewisse Geräuschüberempfindlichkeit und einen g ut kompensierten Tin nitus zurückgelassen habe . Er sei also anschliessend akustisch vermehrt vul nerabel gewesen , so dass es dann bei dem aktuellen Ereign is vor rund 15 Monaten bei einem erneuten potenziell das Gehör gefährdenden akustischen Ereignis zu der heute bestehenden massiven, vegetativ stigmatisierten Symptomatologie gekommen sei . W ie bereits eingangs erwähnt, sei beim aktuellen Ereignis, welches technisch ausführlich und minutiös abgeklärt worden sei, die potentiell ge hörschädigende Limite wohl knapp erreicht gewesen, was jedoch nicht heisse, dass unbedingt eine organisch-strukturelle Läsion bewirkt werden müsse. In der Tat sei es dann auch so, dass eine eigentliche Läsion der Innenohren als Zielorgan einer solchen akustischen Überlastung im Rahmen der heutigen, ausführlichen audiologischen Abklä rung habe ausgeschlossen werden können. Damit sei festzuhalten , dass eine organisch-strukturelle Läsion bezüglich des Gehöres nicht vorliege. Hingegen sei es auch so, dass offensichtlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung des Beschwerdeführers dieses zweite Ereignis doch zu einer derartigen Trau matisierung geführt habe , da ss bis heute noch die nur subjektiv erfassbare massive Symptomatologie besteh e , unter welcher der Patient zweifelsohne sehr leide . Die Hyperakusis in Vergesell schaftung mit einem Tinnitus sei eine nicht selten zu beobachtende Symptomatologie und in einer ers ten Phase nach dem Auftreten sei eine Lärmkarenz sicher die einzig richtige un d wirk same Methode. Hingegen sei aber auch bekannt, dass danach möglichst rasch eine erneute "Desensibilisierung" stattfinden sollte, damit es nicht zu der eigentlichen Phonophobie komm e, wie sie jetzt beim Beschwerdeführer zweifelsohne bestehe . Hie rbei handle es sich dann um eine vor allem psycho ge ne massive Reaktion. Typisch sei , dass er den Aufenthalt in der abgelege nen Natur in Spanien während 3 Mon aten zwar äusserst geschätzt , aber gleichzeitig eigentlich bezüglich der Erholung keine Fortschritte mehr erlebt habe. Nach wie vor führe
er ein stark zurückg ezogenes Alltagsleben und leide dabei auch psychisch. Er we rd e zwar psychiatrisch betreut, jedoch we rd e dabei offensichtlich nicht allzu gross Wert darauf gelegt , dass eine aktive von ihm auch gesuchte allmähliche "Desensibilisierung" gegenüber lauteren Geräuschen stattfinde . Ziel müss e es sein, dass er jetzt ganz bewusst und unter Aufbietung viel eigener innerer Energie sich zune hmend lauten Einflüssen aussetze und das Ziel vor Auge n habe , die eigentliche "Desensibi lisi erung" voranzutreiben. Hierzu we rd e es auch notwendig sein, dass er zunehmend häufiger auf die Verwendu ng von Gehörschützern verzichte. Dabei we rd e es wichtig sein, dass die aktuelle Versorgung mit den Elacinge hörschutzp fropfen verbessert we rd e, so dass es für den Beschwerdeführer je nach Situation möglich sei, vorerst einmal ein weniger stark dämmendes Gehörschutzmittel zu verwenden um dann allmählich vollständig auf diese verzichten zu können. Der von ihm geäusserte Wunsch nach einer nochmali gen "Retraite" in eine s ehr ruhige, ihn abschirmende Umgebung, kö nn e aus fachär ztlicher Sicht nicht befürwortet werden . Viel mehr sollte er sich zuneh mend häufiger auch lauteren Geräuschen - selbstverständlich immer mit der Möglichkeit sich dagegen ausreichend zu schützen, falls es unertr äglich werde
- aussetzen. Erfahrungsgemäss brauche ein Patient nach einem sol chen akustischen Trauma etwa 2 - 2 1/2 Jahre Erholungszeit. Aktuell seien seit dem Ereignis rund 15 Monate v erstrichen, so dass noch ein gutes Jahr sicher Zeit bleibe für ei ne weitere Erholung. Trotzdem mü ss e an dieser Stelle festgehalten werden, dass jetzt ein forcierteres weiteres Vorgehen erstre benswert wäre. Insbesondere sollten sicher keine Expos itionskarenzen geför dert werden. Zur Frage der Eignung für eine Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätig keit kö nn e zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht Stellung bezogen werden. Eine allfällige Nichteignungsverfügung wäre nicht vor Ablauf von 2 1/2 Jahren zu erlassen ( Urk. 10/ZM19). 4 .7
Am 1 3. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. D.___ untersucht, welche festhielt, dass sich im Vergleich zum Januar anhand der Angaben des Beschwerdeführers als auch anhand der Messung nicht s geän dert habe - er sei nach wie vor erheblich hyperakus . Auch der Tinnitus werde bei verstärkten Geräuschen deutlich stärker. Psychisch sei er ihrer Meinung nach doch deutlich depressiver als noch vor einem halben Jahr , da er trotz seiner Anstrengungen keine Fortschritte bemerke ( Urk. 10/ZM23). 4 .8
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Kinder-Jugen d psychiat rie und -psychotherapie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin einge holten Arztbericht vom 2 6. Juni 2013 1) eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32) und 2) eine Panikstörung als psychiatrische Diagnosen fest. Er habe zur Arbeitsunfähigkeit keine Stellung genommen bei vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit aufgrund der oto-rhino-laryngologischen Beschwerden. Die Prognose bezüglich Depression und Angststörung sei noch länger offen. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer weniger lärmig wohnen. Sinnvoll und realisierbar sei das zumindest vorübergehende (Monate) Leben in reizarmer Umgebung, so z.B. im Haus im ländlichen Spa nien, wo es schon, wie erwähnt, zu Verbesserungen gekommen sei ( Urk. 10/ZM24). 4 .9
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. November 2013 hielt sie fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers unverändert sei. Die letzte Behandlung sei am 1 1. November 2013 erfolgt. Eine nächste Kontrolle sei im Moment nicht mehr geplant. Von einem Hei lungsverlauf könne keine Rede sein. Es sei ein konstanter Zustand, so dass ihres Erachtens nach der Endzustand erreicht sei. Er sei aufgrund seiner erheblichen Hyperakusis nicht einmal in der Lage, sich im normalen Tages ablauf in der Gesellschaft zu bewegen. Insofern sei es ihm auf keinen Fall möglich, weiterhin als Sänger oder in einer anderen Tätigkeit mit Musik zu arbeiten. Durch die erhebliche Hyperakusis , die sich bis heute nicht geändert habe, sei auch jede Art von Umschulung nicht möglich. Insofern bestehe heute und auch sicher in den nächsten Jahren kein Anhalt dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit erhöhen werde ( Urk. 10/ZM25). 4 .10
Die Beschwerdegegnerin holte das interdisziplinäre psychiatrische und otologi sche Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 ein. Dr. med. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. J.___ , Fach arzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie- Pädaudiologie , notierten interdiszip linär folgende Diagnosen ( Urk. 10/ZM26/22): - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agorapho bie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Tenden zen (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter schlussfolgerten, dass n eue oder zusätzliche therapeutische Versuche nicht indiziert seien . Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erscheine nicht zumutbar. Das liege nicht nur an der Schwere der Symptomatik mit ihrer Kombination aus organischen und psychischen Störungen, sondern auch an der spezifischen Ang stsymptomatik, die zur Folge habe , dass er auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie frü her, sondern mit einem Fluchtreflex reagiere. So habe der Arbeitgeber ver geblich versucht , die Symptomatik mit der Forderung nach e ngerer medizi nischer Kontrolle und der
Androhung des Lohnstopps positiv zu beeinflussen. Auch die Kündigung habe er zwar als das traurige Ende seines geliebten Berufs gesehen und der Umstand selber sei kränkend für ihn gewesen, den noch habe er sie mit Erleichterung aufgenommen und konstatiert, dann müsse er seine Wohnung in Zürich nicht mehr beibehalten. Auch das abweisende Verhalten der Eh efrau wegen seiner Symptomatik habe nicht zu einer Veränderung beigetragen , sondern letztl ich zur Trennung der Partner . Die Versuche , Grenzen zu setzen ,
hätten also jeweils zu einer Verstärkung seiner Regression geführt , ohne dass man Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation der Beschwerden h abe. Diese seien auch in der Vergangenheit nicht gefunden worden . Die Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien demnach erfüllt. Es habe eine intensive, sowohl otologische wie psychiatri sche Behandlung unter der engagierten Mitarbeit des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass im letzten Jahr noch wesentliche Veränderungen zu verzeichnen gewesen seien . Für den psychiatrischen Fallabschluss des Unfalls von 2011 wäre zwar mit drei Jahren die Zeitspanne zu kurz, nicht aber unter Einbezug des Unfalls von 2008 und insbesondere der hier angenommenen langjährigen Entwicklung seiner Ängste. Die Versuche der Rehabilitation in seinem bisherigen Beruf seien gescheitert. Der Unfall erfülle zwar objektiv aufgrund der technischen Abklärung durch die Suva nicht ausreichend die Kriterien eines klassischen Lärmtraumas (Knall- oder Explosionstrauma), jedoch würden die oben dargelegten Begleitumstände dennoch die Annahme eines Berufsunfalls im Sinne eines „akustischen Unfalls" nahe legen . In Hin sicht auf seine langjährige berufliche akustische Belastung, die wiederholten Lärmtraumata von 2008 und 201 1 in Verbindung mit seiner angespannten emotionalen Situation erscheine es ihnen darüber hinaus überwiegend wahrscheinlich, dass
- wie bereits von Dr. C.___ begründet - auch ein e Berufskrankheit anzunehmen sei . Angesichts seiner vollständigen Berufsun fähigkeit und der ausgedehnten somatischen und psychischen Symptomatik befürworte te n sie derzeit eine vorläufige Berentung. Wegen der skizzierten positiven Aspekte der Entwicklung sollte diese allerdings im Abstand von spätestens zwei Jahren nochmals überprüft werden.
Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer i n Zusammenhang mit einem Lärmtrauma im November 2011 auf Grund von Tinnitus mit Hyperak usis , Phonophobie, agrophobischen und soziophobischen Symptomen und einer depressiven Störung bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Sänger. Sie hätten versucht darzustellen, wie die spezifische akustische Vulnerabilität als Sänger mit den geklagten Lärmtraumata, aber auch psychogene Begleitumstände anlässlich einer objektiv nicht zwingend krankheitsauslösenden Belastung zu einer schweren, chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers geführt h ätten . Aus den Forschungse rgebnissen der Psychoakustik sei bekannt, dass die objektive Lärmbelastung, messbar in dB , nur zu einem kleineren Teil (20-30 % ) zu der subjektiv als angenehm oder störend /quälend empfund enen Geräuschempfindung beitrage . Beim Beschwerdeführer
sei die auch aus psychischen Gründen erklärbare Schreck haftigkeit gegenüber unkontrollierten Geräuschen besonders ausgeprägt. Sie ha be nicht nur die Aufgabe seines Berufs, den weitgehenden Verlust seiner sozialen Kontakte, sondern auch das Scheitern seiner Ehe verursacht. Trotz dem sei die jetzige Entwicklung ohne das Lärmereignis von November 20
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 UVG erstellt: So habe Prof. Dr. med.
E.___ , leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ , fest gehalten , dass das Risiko betreffend lärmbedingter Hörschäden, wozu auch Tinnitus und Hyper akusis gehörten, bei Berufsmusikern viermal höher sei als in der Gesamtbe völkerung.
In analoger Anwendung der Art. 99 und 100 UVV sei die Beschwerdegegne rin als Unfallversicherung des zweiten von zwei teilkausalen Unfällen vor leistungspflichtig .
Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Tag geld, da der Endzustand noch nicht erreicht sei - eventualiter auf eine Über gangsrente, da der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch nicht vorliege ( Urk. 1 S. 24 f.). 2.
E. 11 verwiesen werden (vgl. E. 5.3 .2). Damit stehen die noch vorhandenen psy chischen Gesundheitsschäden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 9. Januar 200 8. 5. 5
Zusammengefasst ist vorliegend festzuhalten, dass offen gelassen werden kann, ob das Ereignis vom 1 6. November 2011 als Unfall zu qualifizieren ist, da die über den 1 1. November 2013 hinaus weiter bestehenden Beschwerden keine organische Ursache besitzen und unter Berücksichtigung der Psycho-Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit adäquat kausal zum Ereignis vom 1 6. November 2011 oder zum Vorfall vom 9. Januar 2008 sind. 6.
Zu prüfen bleibt, ob eine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliegt. 6.1
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeits bedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint prak tisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankhei ten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark über wiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese General klausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krank heit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist.
Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall dar über Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V
183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizini schen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfah rungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 6.2
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG vorliege, da gemäss Ziff. 2 lit . a des Anhangs 1 zur UVV eine erhebliche Schädigung des Gehörs durch Arbeiten unter Lärm als arbeitsbedingte Krankheit gelte. In casu liege zwar keine objektiv-strukturelle Läsion des Innenohr vor, aber eine massive, komplexe Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung, welche einer erheblichen Gehörsschädigung entspreche ( Urk. 1 S. 18 f.).
Erhebliche Schädigungen des Gehörs durch physikalische Einwirkungen bei Arbeiten im Lärm gelten nach Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV als arbeitsbe dingte Erkrankung.
Dr. I.___ und Prof. J.___ hielten fest, dass kein wesentlicher Gehörschaden sicher nachweisbar sei ( Urk. 10/ZM26/35), was auch mit den Ausführungen von Dr. C.___ korreliert ( Urk. 10/ZM19/1 f.), welcher konstatierte, dass die ihm zur Verfügung stehenden Reintonaudiogramme ein altersentsprechend normales Gehör ze igten. Dass ein wesentlicher Gehörsschaden vorliegt, wel cher vom Anhang 1 zur UVV erfasst würde, ist damit nicht erstellt.
Der Tinnitus und die Hyperakusis sind - wie gezeigt (vgl. E. 5.2) - nicht auf eine organisch-strukturelle Läsion de s Gehörs zurückzuführen, womit sie nicht im Anhang 1 zur UVV geführt werden.
Damit ist eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu verneinen. 6.3
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Berufskrank heit nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorliege. Prof. E.___ lege dar, dass das Risiko für lärmbedingte Hörschäden bei Berufsmusikern viermal höher sei als in der Gesamtbevölkerung, beim isoliert betrachteten Tinnitus sei es um 57 % höher. Angaben zu Hyperakusis und Tinnitus seien selten. Aufgrund des viermal grösseren Risikos für Störungen des Hörsystems, wozu auch Hypera kusis und Tinnitus gehören würden, sei die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG zu bejahen und entsprechend auch gestützt darauf Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 19 ff.).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht aus den Ausführun gen von Prof. E.___
nicht hervor, dass das Risiko von Berufs musikern, an Hyperakusis oder einem Tinnitus zu erkranken, um das vierfa che höher liegt als in der Normalbevölkerung: Prof. E.___ konstatierte, dass seines Erachte ns für die Berufsgruppe der Chor sänger die Annahme gelte, dass das Tinnitus- und Hyperakusis -Risiko in deutlichem Masse gegen über der Allgemeinbevölkerung erhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als im Durchschnitt habe er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperakusis keine Zahlen finden können. Die vierfach höhere Betroffenheit gelte insbesondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörig keit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyperakusis zu erkranken sei gestützt auf die Studie von Schink et al., ( Incidence
and relative risk
of
hearing
disorders in professional musicians . Occup
Environ Med. 2014; 71:472-476) als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung anzugeben. Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahrscheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammenhang mit der berufli chen Tätigkeit des Versicherten als Chorsänger stünden ( Urk. 10/ZM29/4 f.).
Wie von Prof. E.___ plausibel dargestellt, ist es zwar überwiegend wahr scheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammen hang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen - dies reicht allerdings nicht zur Annahme einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG, da dabei eine ausschliessliche oder stark überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird, was gestützt auf die Ausführungen von Prof. E.___ zu verneinen ist. 6.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG anzu nehmen ist. 7.
D a die über den 1 1. November 2013 hinaus weiter bestehenden Beschwerden keine organische Ursache besitzen und unter Berücksichtigung der Psycho-Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit adäquat kausal zum Ereignis vom 1 6. November 2011 oder zum V orfall vom 9. Januar 2008 sind sowie keine Berufskrankheit vorliegt , erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzu weisen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst J. Brem - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00111 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst W. Brem Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil dieser substituiert durch Rechtsanwalt Ernst J. Brem Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Februar 1998 als Chorsän ger für
die Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Zürich) gegen Berufs
- und Nichtberufsunfälle versich ert. Mit Schadenmeldung vom 28. November 2011 (Urk. 9/Z1) wurde der Zürich angezeigt, dass bei der Hauptprobe von Z.___ am 16. November 2011 drei zu laut verstärkte Gongschläge über den Lautsprecher gekommen seien, wobei der Versicherte sofort einen star ken Schmerz in beiden Ohren (vor allem aber im rechten Ohr) verspürt habe. Der Versicherte habe die Probe fertig gesungen und sei am Abend auch bei der Vorstellung dabei gewesen. Am nächsten Tag habe er nach dem Aufwa chen starke Pfeifgeräusche im Ohr gehabt und sei in die Notfallklinik des B.___ gegangen.
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngo logie und Allgemeine Innere Medizin, hielt anlässlich der Konsulta tio n vom 17. November 2011 fest, dass bereits seit 5 Jahren ein Pfeiftinnitus beidseits bekannt sei (nach Lärmtrauma auf der Bühne, Kanonenschuss) und der Versicherte allgemein ein sehr „hypersensitives“ Gehör habe, so dass selbst das Knistern eines Plastiksackes als unglaublich unangenehm empfun den werde. Dr. C.___ diagnostizierte einen Tinnitus Grad II und stellte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. November 2011 aus (Bericht vom 13. Dezember 2011, Urk. 10/ZM2). Die Zürich erbrachte Taggeld- und Heil behandlungsleistungen (vgl. Urk. 9/Z74; Urk. 9/Z100).
Nach weiteren Abklärungen stellte die Zürich mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 9/Z180) die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder per 11. November 2013 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis 31. März 2015 entrichteten Taggelder. Sie hielt fest, dass aufgrund der man gelnden Adäquanz keine weiteren Leistungen geschuldet seien und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung. Der Versicherte erhob hierge gen am 30. April 2015 Einsprache und beantragte in prozessualer Hinsicht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nichtig zu erklären oder even tualiter aufzuheben sei. Eventualiter sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 9/Z188/1). Die Zürich wies die Anträge zur auf schiebenden Wirkung mit in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 9/Z190). Mit Einsprache entscheid vom 5. April 2016 hielt die Zürich an ihrer Verfügung vom 30. März 2015 fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. April 2015 Taggelder nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu bezahlen sowie die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG und Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auszurichten sowie die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass nahme zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwer deverfahrens Taggeldleistungen nach Art. 16 UVG zu erbringen und die in dieser Zeit anfallenden Kosten für die Heilbehandlungen zu übernehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf vorsorgliche Massnah men (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-2, Urk. 9/Z1-Z229 und Urk. 10/ZM1-ZM29). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2016 wies das hiesige Gericht den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Sinne ein er Zahlung von Taggeldleistungen und Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab ( Urk. 11). Am 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 1. Juni 2016 (Geschäfts-Nr. UE150004/O/U/ bru ) ein, was der Beschwerde gegnerin am 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Mit Schrei ben vom 5. August 2016 gab die Beschwerdegegnerin die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juli 2016 ein ( Urk. 16 und Urk. 17), worüber der Beschwerdeführer am 1 1. August 2016 orientiert wurde ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 1 8. September 2017 reichte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa vom 3. Februar 2017 ein ( Urk. 19 und Urk. 20), woraufhin der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 Stellung nahm ( Urk. 23 und Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin wurde am 5. Oktober 2017 darüber in Kenntnis gesetzt ( Urk. 25). 3.
Der Beschwerdeführer hätte sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme am 2 6. März 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet . Diese wies das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ab ( Urk. 17 ), wogegen der Beschwerdeführer am 1 3. September 2016 am hiesigen Gericht Beschwerde erhob, welc he mit Urteil heutigen Datums vollumfänglich abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. IV.2016.00987).
4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen aus, dass gemäss der technischen Beurteilung der beruf lichen Lärmbelastung die Grenzwerte für eine wahrscheinliche Gehörschädi gung nicht erreicht gewesen se ien. Auch hätten in dieser Zeit Lä rmmessun gen stattgefunden, eine davon an der besagten Hauptprobe. Im Vergleich zu den drei anderen Echtzeitmessungen hätten sich aber keine charakteristi schen Unterschiede gezeigt, womit sich nichts Ungewöhnliches ereignet habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Schallexpositionen nur dann als ungewöhnliche Ursache einer Gehörsschädigung anzusehen, wenn aus fachmedizinischer Sicht die Knalltraumata Spitzenwerte zwischen 160 und 190 dB erreichten, was allerdings ausser Betracht falle, da keine Trom melfellverletzung vorliege. Ein akutes Lärmtrauma, welches die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 dB) über die Dauer von meh reren Minuten voraussetze, liege in casu aufgrund der Messungen nicht vor. Ein akustischer Unfall sei vorliegend mangels Zwangshaltung des Kopfes und zufolge beidseitig angegebener Gehörsschädig ung auszuschliessen. Damit sei weder das Merkmal der Plötzlichkeit noch jenes der Ungewöhnlichkeit erfüllt. Selbst bei Bejahung eines Berufsunfalles sei die Leistungsterminierung auf grund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges aber nicht zu bean standen.
In Bezug auf eine Berufskrankheit sei festzuhalten, dass eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 zur UVV im Sinne einer Schädi gung des Gehörs fehle. Die vorausgesetzte stark überwiegende Wahrschein lichkeit der Verursachung durch die berufliche Tätigkeit (mindestens 75 % Verursachungsanteil) für eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG sei nicht erstellt, da die Wahrscheinlichkeit von Berufsmusikern und Chorsän gern lediglich 57 % höher sei als in der Allgemeinbevölkerung, von einem Tinnitus oder einer Hyperakusis
betroffen zu sein. Auch die psychische Erkrankung sei nicht mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chorsänger/Sänger zurückzu führen. Ohnehin wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen berufli cher Tätigkeit und den psychischen Beschwerden abzusprechen. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe . Z um Einen sei eine gründliche Abklärung innert vernünftiger Frist nach dem Unfall nicht erfolgt und zum Anderen würden sämtliche Rückschlüsse der Mediziner auf das Ereignis ignoriert. Des Weiteren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er weder die Möglichkeit gehabt habe, bei der Rekonstruktion des Ereignisses dabei zu sein, noch habe er je zu dem Bericht der S uva vom 1 6. Juni 2012 und dem darin verarbeiteten Messproto koll vom 1 6. April 2012 Stellung nehmen können ( Urk. 1).
Bereits am 9. Januar 2008 sei es zu einem extremen Schallereignis durch die Einspielung eines Donners während der Bühnenorchesterprobe für D.___ gekommen, wobei mehrere Chorsänger und darunter auch der Beschwerde führer geschädigt worden seien. Des Weiteren habe - unter Berücksichtigung aller Indizien insbesondere aus den medizinischen Beurteilungen - am 1 6. November 2011 ein Unfallereignis im Sinne d es UVG stattgefunden ( Urk. 1 S.14 f.) . D ie Adäquanz sei für beide Vorfälle zu bejahen ( Urk. 1 S. 21 ff.).
Vielleicht liege keine objektiv-strukturelle Läsion des Innenohrs vor, jedoch eine massive, komplexe Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung, welche nach der Rechtsprechung einer erheblichen Gehörsschädigung ent spreche. Damit erfülle das Leiden des Beschwerdeführers die Voraussetzun gen einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG. Selbst bei Verneinen ein e s Unfalles und einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG sei eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG erstellt: So habe Prof. Dr. med.
E.___ , leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ , fest gehalten , dass das Risiko betreffend lärmbedingter Hörschäden, wozu auch Tinnitus und Hyper akusis gehörten, bei Berufsmusikern viermal höher sei als in der Gesamtbe völkerung.
In analoger Anwendung der Art. 99 und 100 UVV sei die Beschwerdegegne rin als Unfallversicherung des zweiten von zwei teilkausalen Unfällen vor leistungspflichtig .
Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Tag geld, da der Endzustand noch nicht erreicht sei - eventualiter auf eine Über gangsrente, da der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch nicht vorliege ( Urk. 1 S. 24 f.). 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 6. November 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesge richts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das de r Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizini schen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 2.4
2.4.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V
335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.4.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.4.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veran lagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismäs sige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal rea gieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche hensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungs weise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.4
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffe nen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 2.4.5
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2.4.6
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V
109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall han delt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Krite rien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.7
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 2.4.8
Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 106 E. 6.1). Psychische Gesundheitsschäden stellen kein Hindernis für den Fallabschluss dar ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., S. 144). 3.
Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre. 3.1
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er zum Fachbericht der S uva vom
1 6. Juni 2012 sowie dem darin enthaltenen Messprotokoll vom 1 6. April 2012 nicht hab e Stellung nehmen können und auch bei der Rekon struktion des Ereignisses nicht habe mitwirken können. Der Bericht sei ent sprechend aus dem Recht zu weisen und der darauf aufbauende Einsprache entscheid sei aufzuheben ( Urk. 1). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3
Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 5. April 2013 mit, dass im Bericht von Dr. C.___ Bezug genommen worden sei auf die obgenannte technische Abklärung, welche ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei ( Urk. 10/Z98). Am 2 0. Juni 2013 liess die Beschwerde gegnerin den Bericht über die technische Beurteilung der Lärmbelastung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugehen ( Urk. 10/Z106). Damit hatte der Beschwerdeführer - wenn auch verspätet - die Möglichkeit, zum Bericht Stellung zu nehmen bzw. sich dazu vernehme n zu lassen, was er allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zeitnah tat. Auch im Beschwerdeverfahren brachte er lediglich pauschal und ohne weitere Begründung vor, dass die während der Messung anwesenden Verantwortli chen des ehemaligen Arbeitgebers fast unbegrenzte Möglichkeiten gehabt hätten, die Messungen zu beeinflussen.
Zusammenfassend liegt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche durch die volle Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Falle als geheilt gilt. Hinzu kommt, dass dieser Bericht - wie folgend gezeigt wird (vgl. E. 5) - für die Beurteilung des vorlie genden Sachverhaltes nicht entscheidrelevant ist. 4 .
Die medizinische Aktenla ge präsentiert sich im Wesentlichen folgendermas sen : 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ hielt nach der ambulanten Konsultation vom 17. November 2011 fest, dass bereits seit 5 Jahren ein Pfeiftinnitus beidseits bekannt sei (nach Lärmtrauma auf der Bühne, Kanonenschuss) und der Versicherte allgemein ein sehr „hypersensitives“ Gehör habe, so dass selbst das Knistern eines Plastiksackes als unglaublich unangenehm empfun den werde. Dr.
C.___ diagnostizierte einen Tinnitus Grad II und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. November 2011 (Urk. 10/ZM2). 4 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich am 2 0. Dezember 2011 in der Sprechstunde bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohren krankheiten, vor. In ihrem Bericht diagnostizierte sie ein akustisches Trauma von 1 6. November 2011 mit erheblicher Verstärkung eines traumatischen Tinnitus und Hyperakusis beidseits Grad 4 bei Status nach Lärmtrauma vom Januar 2008 mit beginnender Phonophobie und reaktiver De pression durch Zukunftsangst ( Urk. 10/ZM9). Der Beschwerdeführer habe im Januar 2008 bei einer Ensembleprobe ein Lärmtrauma erlitten. Seit dem bemerke er auf beiden Seiten einen Tinnitus und eine Hyperakusis . Er sei trotzdem in der Lage gewesen , seinen Beruf als Opernsänger
zu 100 % auszu üben. Während der Proben benutz e er regelmäs sig einen Gehörschutz. Am 1 6. November 2011 sei es erneut zu einem akustischen Trauma während der Generalprobe vom Stück Z.___ gekommen . Ein Gong sei erheblich verstärkt dreimal wieder gegeben worden . Der Beschwerdeführer sei in der Nähe eines Laut sprechers gestanden und habe keinen Gehörschutz in den Ohren getragen (den Gehörschutz kö nn e er nur w ä hrend Re gieproben tragen). Daraufhin sei es zu einer erheblichen Verstärkung von Tinnitus und Hyperakusis gekom men, was bis heute anhalte . Mittlerweile sei es so, dass er k aum noch Umweltgeräusche ertrage und sich in der Öffentlichkeit nur noch mit Gehör schutz bewege . Selbst die eigen e Stimme beim Einsingen bereite ihm Kopf schmerzen und ein körperliches Unwohlsein, so dass er seit d em Trauma nicht arbeitsfähig sei . Durc h den sehr lauten Tinnitus komme es zusätzlich zu erheblichen Schlafstörungen, die er nur zeitweise unter Einnahme von Lexotanil kupieren könne. Die beklagten Beschwerden spiegelten sich auch im Tonaudiogramm wieder. Es finde sich eigentlich eine Normakusis mit einer geringgradigen Schallleitung ab 3 kHz von 25 bis 30 dB. Die Ohrge räusche lägen rechts bei 8 und 4 kHz und links bei 1 und 8 kHz. Der Tinnitus sei mit 55 dB rechts und 30 dB links mittelgradig laut. Erheblich patholo gisch sei aber die Unbehaglichkeitsschwelle, die von 75 dB bei 250 Hz auf 40 dB bei 8 kHz ansteige . Durch die zunehmende Hyperakusis und den Tinnitus und der damit verbunden Arbeitsunfähigkeit leide er auch zunehmend an Zukunftsangst, was seine berufliche Karriere angehe. Hinzu käm en durch den Tinnitus und die Müdigkeit Konzentrationsstörungen, so dass sich insgesamt ei ne reaktive Depression entwickle. Das zeige auch der Tinnitusfragebogen mit 64 von 84 Punkten, was dem höchsten Grad d er psychischen Belastung entspreche. Insofern habe sie den Beschwerdeführer versucht zu beruhigen und ihn zunächst ausführlich über sein Krankheitsbild aufgeklärt. Ansonsten würde man folgendes thera peutisches Vorgehen vorschlagen: Auf Grund der Hyperakusis sollten zunächst bilateral Noiser angepasst werden. Ausserdem möchte sie den Psychiater des Beschwerdeführers bitten, wieder mit einer psychotherapeutischen Behandlung zu beginnen, um der depressiven Ten denz zu entgegnen. Zusätzlich würde sie vorschlagen, dass ihm aufg rund der Schlafstörungen ein schlaffördern des Antidepressivum verordnet we rd e . Häufig wü rden Tinnitus und Hyperakusis durch eine Akupun kturbehandlung gut beeinflusst, so dass sie Herrn Professor F.___ von de r E.___ bitte , ihn zu einer entsprechenden Behandlung aufzubieten. Reiche die ambulante Behandlung nicht, müsste die Akupunkturbehandlung stationär erfolgen. Weiterhin bestehe natürlich eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Hyperakusis auf Umweltgeräusche bis Mitte nä chsten Jahres zurück bilden, sei eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch der berufliche Einstieg wieder möglich. Bleibe die Pho nophobie bestehen, we rd e
der Beschwerde führer nicht mehr in seinem Beruf als Opernsänger arbeiten können, so dass eine Umschulung erfolgen m ü ss
e. Er sei sich dessen bewusst und w e rd e sich auch mit diesem Gedanken schon befassen. Insgesamt m ü ss e man zunächst davon ausgehen, dass die Therapie das ganze Jahr 2012 in Anspruch nehmen we rd e . Die nächste Kontrolle werde am 2 9. Februar 2012 erfolgen ( Urk. 10/ZM9). 4 .3
Dr. D.___ notierte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. März 2012, dass sich die Tonaudiometrie im Vergleich zum Vorbefund verbessert habe. Seit der letzten Konsultation habe d er Beschwerdeführer die Noiser täglich getragen, darunter sei zumindest die Tinnituslautstärke etwas geringer. Es finde sich aber nach wie vor noch eine erhebliche Hyperakusis , was sich an der Unbe haglichkeitsschwelle von 30 bis 40 dB zeige. Hinzu komme, dass er derzeit kaum über persönliche Kontakte verfüge, was den Leidensdruck noch ver stärke. In der Stadt sei er auch immer mit seinem Trauma konfrontiert, so dass sie empfehlen würde, dass in den nächsten drei Monaten ein Ortswech sel stattfinde und er zu seiner Familie nach Frankreich fahre, um sowohl akustisch als auch örtlich Abstand zum Lärmtrauma nehmen zu können. Bezüglich der Umschulung müsse solange gewartet werden, bis die Hyperak usis sich soweit zurückgebildet habe, dass er am normalen Leben teilnehmen könne. Dann sollte es auf jeden Fall ein Beruf sein, der ohne Lärm und psy chischen Druck auskomme ( Urk. 10/ZM11). 4 .4
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 8. Juni 2012 hielt Dr. D.___ fest, dass sich die Tinnituslautstärke weiterhin vermindert habe, so dass das Ohr geräusch den Beschwerdeführer weniger störe. Das Hauptproblem liege in der nach wie vor erheblichen Hyperakusis , die sich mit einer Unbehaglichkeits schwelle von 30 bis 45 dB überhaupt nicht verändere. Insofern sei er nicht in der Lage, an einem normalen täglichen Leben teilzunehmen, da normale Umweltgeräusche schon bei 60 bis 65 dB lägen. Die Psychotherapie sollte beibehalten werden, die Noiser -Therapie werde verändert, da er sie aufgrund der erhöhten Lautstärke nicht ertragen und darum nur sehr wenig getragen habe. Da noch keine Akupunktur-Therapie erfolgt sei, möchte sie die G.___ bitten, ihn für eine umfassende Diagnostik und Therapie aufzubieten. Sie empfehle , dass er bis zur nächsten Konsultation Anfang Dezember 2012 wieder in das Elternh aus nach Südspa nien zurückkehre ( Urk. 10/ZM13). 4 .5
Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2013 fest, dass sich im Vergleich zum Juni 2012 das Hörvermögen wieder gut normalisiert habe, das O h r geräusch liege weiter bei 2 und 4 Kilohertz auf beiden Seiten. Die Inten sität sei wechselnd, bei der heutigen Untersuchung sei der Tinnitus relativ leise, so dass sie nur etwas höhere Lautstärken oberhalb der Hörschwelle benötigten, um das Ohrgeräusch zu verdecken. Die Unbehaglichkeitsschwelle habe sich aber weiter verschlechtert und liege jetz t bei Werte n um 35 bis 40 Dezibel in allen Frequenzen. Im Vergleich dazu sei die Unbehaglichkeits schwelle im ersten Tonaudiogramm vom Dezember 2011 noch bei 75 dB bei 250 Hertz gelegen und sei dann bis auf 40 dB bei 8 Kilohertz angestiegen. Insofern sei von einer eher negativen Prognose auszugehen. Durch diese erhebliche Hyperakusis komme es beim Beschwerdeführer nach Einwirkun gen von normalen Umweltgeräuschen über einen relativ kurzen Zeitraum - ca. nach einer Stunde - zur Mitreaktion des vegetativen Nerven - systems ( Urk. 10/ZM17). 4 .6
Am 1 3. Februar 2013 untersuchte Dr. med. C.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, der Suva den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/ZM19).
Der Beschwerdeführer habe vor rund 5 Jahren ein erstes Mal ein akustisches Trauma erlitten, welches keine messbare Hörschädigung b ewirkt hab e, jedoch eine gewisse Geräuschüberempfindlichkeit und einen g ut kompensierten Tin nitus zurückgelassen habe . Er sei also anschliessend akustisch vermehrt vul nerabel gewesen , so dass es dann bei dem aktuellen Ereign is vor rund 15 Monaten bei einem erneuten potenziell das Gehör gefährdenden akustischen Ereignis zu der heute bestehenden massiven, vegetativ stigmatisierten Symptomatologie gekommen sei . W ie bereits eingangs erwähnt, sei beim aktuellen Ereignis, welches technisch ausführlich und minutiös abgeklärt worden sei, die potentiell ge hörschädigende Limite wohl knapp erreicht gewesen, was jedoch nicht heisse, dass unbedingt eine organisch-strukturelle Läsion bewirkt werden müsse. In der Tat sei es dann auch so, dass eine eigentliche Läsion der Innenohren als Zielorgan einer solchen akustischen Überlastung im Rahmen der heutigen, ausführlichen audiologischen Abklä rung habe ausgeschlossen werden können. Damit sei festzuhalten , dass eine organisch-strukturelle Läsion bezüglich des Gehöres nicht vorliege. Hingegen sei es auch so, dass offensichtlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung des Beschwerdeführers dieses zweite Ereignis doch zu einer derartigen Trau matisierung geführt habe , da ss bis heute noch die nur subjektiv erfassbare massive Symptomatologie besteh e , unter welcher der Patient zweifelsohne sehr leide . Die Hyperakusis in Vergesell schaftung mit einem Tinnitus sei eine nicht selten zu beobachtende Symptomatologie und in einer ers ten Phase nach dem Auftreten sei eine Lärmkarenz sicher die einzig richtige un d wirk same Methode. Hingegen sei aber auch bekannt, dass danach möglichst rasch eine erneute "Desensibilisierung" stattfinden sollte, damit es nicht zu der eigentlichen Phonophobie komm e, wie sie jetzt beim Beschwerdeführer zweifelsohne bestehe . Hie rbei handle es sich dann um eine vor allem psycho ge ne massive Reaktion. Typisch sei , dass er den Aufenthalt in der abgelege nen Natur in Spanien während 3 Mon aten zwar äusserst geschätzt , aber gleichzeitig eigentlich bezüglich der Erholung keine Fortschritte mehr erlebt habe. Nach wie vor führe
er ein stark zurückg ezogenes Alltagsleben und leide dabei auch psychisch. Er we rd e zwar psychiatrisch betreut, jedoch we rd e dabei offensichtlich nicht allzu gross Wert darauf gelegt , dass eine aktive von ihm auch gesuchte allmähliche "Desensibilisierung" gegenüber lauteren Geräuschen stattfinde . Ziel müss e es sein, dass er jetzt ganz bewusst und unter Aufbietung viel eigener innerer Energie sich zune hmend lauten Einflüssen aussetze und das Ziel vor Auge n habe , die eigentliche "Desensibi lisi erung" voranzutreiben. Hierzu we rd e es auch notwendig sein, dass er zunehmend häufiger auf die Verwendu ng von Gehörschützern verzichte. Dabei we rd e es wichtig sein, dass die aktuelle Versorgung mit den Elacinge hörschutzp fropfen verbessert we rd e, so dass es für den Beschwerdeführer je nach Situation möglich sei, vorerst einmal ein weniger stark dämmendes Gehörschutzmittel zu verwenden um dann allmählich vollständig auf diese verzichten zu können. Der von ihm geäusserte Wunsch nach einer nochmali gen "Retraite" in eine s ehr ruhige, ihn abschirmende Umgebung, kö nn e aus fachär ztlicher Sicht nicht befürwortet werden . Viel mehr sollte er sich zuneh mend häufiger auch lauteren Geräuschen - selbstverständlich immer mit der Möglichkeit sich dagegen ausreichend zu schützen, falls es unertr äglich werde
- aussetzen. Erfahrungsgemäss brauche ein Patient nach einem sol chen akustischen Trauma etwa 2 - 2 1/2 Jahre Erholungszeit. Aktuell seien seit dem Ereignis rund 15 Monate v erstrichen, so dass noch ein gutes Jahr sicher Zeit bleibe für ei ne weitere Erholung. Trotzdem mü ss e an dieser Stelle festgehalten werden, dass jetzt ein forcierteres weiteres Vorgehen erstre benswert wäre. Insbesondere sollten sicher keine Expos itionskarenzen geför dert werden. Zur Frage der Eignung für eine Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätig keit kö nn e zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht Stellung bezogen werden. Eine allfällige Nichteignungsverfügung wäre nicht vor Ablauf von 2 1/2 Jahren zu erlassen ( Urk. 10/ZM19). 4 .7
Am 1 3. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. D.___ untersucht, welche festhielt, dass sich im Vergleich zum Januar anhand der Angaben des Beschwerdeführers als auch anhand der Messung nicht s geän dert habe - er sei nach wie vor erheblich hyperakus . Auch der Tinnitus werde bei verstärkten Geräuschen deutlich stärker. Psychisch sei er ihrer Meinung nach doch deutlich depressiver als noch vor einem halben Jahr , da er trotz seiner Anstrengungen keine Fortschritte bemerke ( Urk. 10/ZM23). 4 .8
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Kinder-Jugen d psychiat rie und -psychotherapie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin einge holten Arztbericht vom 2 6. Juni 2013 1) eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32) und 2) eine Panikstörung als psychiatrische Diagnosen fest. Er habe zur Arbeitsunfähigkeit keine Stellung genommen bei vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit aufgrund der oto-rhino-laryngologischen Beschwerden. Die Prognose bezüglich Depression und Angststörung sei noch länger offen. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer weniger lärmig wohnen. Sinnvoll und realisierbar sei das zumindest vorübergehende (Monate) Leben in reizarmer Umgebung, so z.B. im Haus im ländlichen Spa nien, wo es schon, wie erwähnt, zu Verbesserungen gekommen sei ( Urk. 10/ZM24). 4 .9
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. November 2013 hielt sie fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers unverändert sei. Die letzte Behandlung sei am 1 1. November 2013 erfolgt. Eine nächste Kontrolle sei im Moment nicht mehr geplant. Von einem Hei lungsverlauf könne keine Rede sein. Es sei ein konstanter Zustand, so dass ihres Erachtens nach der Endzustand erreicht sei. Er sei aufgrund seiner erheblichen Hyperakusis nicht einmal in der Lage, sich im normalen Tages ablauf in der Gesellschaft zu bewegen. Insofern sei es ihm auf keinen Fall möglich, weiterhin als Sänger oder in einer anderen Tätigkeit mit Musik zu arbeiten. Durch die erhebliche Hyperakusis , die sich bis heute nicht geändert habe, sei auch jede Art von Umschulung nicht möglich. Insofern bestehe heute und auch sicher in den nächsten Jahren kein Anhalt dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit erhöhen werde ( Urk. 10/ZM25). 4 .10
Die Beschwerdegegnerin holte das interdisziplinäre psychiatrische und otologi sche Gutachten vom 1 7. Dezember 2014 ein. Dr. med. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. J.___ , Fach arzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie- Pädaudiologie , notierten interdiszip linär folgende Diagnosen ( Urk. 10/ZM26/22): - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agorapho bie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Tenden zen (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter schlussfolgerten, dass n eue oder zusätzliche therapeutische Versuche nicht indiziert seien . Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erscheine nicht zumutbar. Das liege nicht nur an der Schwere der Symptomatik mit ihrer Kombination aus organischen und psychischen Störungen, sondern auch an der spezifischen Ang stsymptomatik, die zur Folge habe , dass er auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie frü her, sondern mit einem Fluchtreflex reagiere. So habe der Arbeitgeber ver geblich versucht , die Symptomatik mit der Forderung nach e ngerer medizi nischer Kontrolle und der
Androhung des Lohnstopps positiv zu beeinflussen. Auch die Kündigung habe er zwar als das traurige Ende seines geliebten Berufs gesehen und der Umstand selber sei kränkend für ihn gewesen, den noch habe er sie mit Erleichterung aufgenommen und konstatiert, dann müsse er seine Wohnung in Zürich nicht mehr beibehalten. Auch das abweisende Verhalten der Eh efrau wegen seiner Symptomatik habe nicht zu einer Veränderung beigetragen , sondern letztl ich zur Trennung der Partner . Die Versuche , Grenzen zu setzen ,
hätten also jeweils zu einer Verstärkung seiner Regression geführt , ohne dass man Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation der Beschwerden h abe. Diese seien auch in der Vergangenheit nicht gefunden worden . Die Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien demnach erfüllt. Es habe eine intensive, sowohl otologische wie psychiatri sche Behandlung unter der engagierten Mitarbeit des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass im letzten Jahr noch wesentliche Veränderungen zu verzeichnen gewesen seien . Für den psychiatrischen Fallabschluss des Unfalls von 2011 wäre zwar mit drei Jahren die Zeitspanne zu kurz, nicht aber unter Einbezug des Unfalls von 2008 und insbesondere der hier angenommenen langjährigen Entwicklung seiner Ängste. Die Versuche der Rehabilitation in seinem bisherigen Beruf seien gescheitert. Der Unfall erfülle zwar objektiv aufgrund der technischen Abklärung durch die Suva nicht ausreichend die Kriterien eines klassischen Lärmtraumas (Knall- oder Explosionstrauma), jedoch würden die oben dargelegten Begleitumstände dennoch die Annahme eines Berufsunfalls im Sinne eines „akustischen Unfalls" nahe legen . In Hin sicht auf seine langjährige berufliche akustische Belastung, die wiederholten Lärmtraumata von 2008 und 201 1 in Verbindung mit seiner angespannten emotionalen Situation erscheine es ihnen darüber hinaus überwiegend wahrscheinlich, dass
- wie bereits von Dr. C.___ begründet - auch ein e Berufskrankheit anzunehmen sei . Angesichts seiner vollständigen Berufsun fähigkeit und der ausgedehnten somatischen und psychischen Symptomatik befürworte te n sie derzeit eine vorläufige Berentung. Wegen der skizzierten positiven Aspekte der Entwicklung sollte diese allerdings im Abstand von spätestens zwei Jahren nochmals überprüft werden.
Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer i n Zusammenhang mit einem Lärmtrauma im November 2011 auf Grund von Tinnitus mit Hyperak usis , Phonophobie, agrophobischen und soziophobischen Symptomen und einer depressiven Störung bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Sänger. Sie hätten versucht darzustellen, wie die spezifische akustische Vulnerabilität als Sänger mit den geklagten Lärmtraumata, aber auch psychogene Begleitumstände anlässlich einer objektiv nicht zwingend krankheitsauslösenden Belastung zu einer schweren, chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers geführt h ätten . Aus den Forschungse rgebnissen der Psychoakustik sei bekannt, dass die objektive Lärmbelastung, messbar in dB , nur zu einem kleineren Teil (20-30 % ) zu der subjektiv als angenehm oder störend /quälend empfund enen Geräuschempfindung beitrage . Beim Beschwerdeführer
sei die auch aus psychischen Gründen erklärbare Schreck haftigkeit gegenüber unkontrollierten Geräuschen besonders ausgeprägt. Sie ha be nicht nur die Aufgabe seines Berufs, den weitgehenden Verlust seiner sozialen Kontakte, sondern auch das Scheitern seiner Ehe verursacht. Trotz dem sei die jetzige Entwicklung ohne das Lärmereignis von November 20 11 nicht vorstellbar. Hier sei eine Entwicklung eingeleitet worden , die jetzt vollständige Berufsunfähigkeit bedinge und auch die Chancen einer alterna tiven berufli chen Wiedereingliederung mindere . Die Angaben des Beschwer deführers
seien glaubhaft. Es gebe keine Hinweise für
Aggravation oder Simulation der Beschwerden. Sie würden vor schlagen , dass der Beschwerde führer nach den jetzt eingetretenen Veränderungen in seinem Leben einen Z eitraum von ca. zwei Jahren erha lt e , um sich dem anzupassen und für sich neue Möglichkeiten der selbständigen Lebensbewährung zu finden. Spätes tens dann sollte, fal ls die Arbeitsunfähigkeit anhalte , sein Zustand erneut fachärztlich evaluiert werden ( Urk. 10/ZM26/29 f.). 4 .11
Prof. E.___ erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin das Aktengutach ten vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 10/ZM29). Darin führte er ins besondere aus, dass aus s einer Sicht auch für die Berufsgruppe der Chorsän ger die Annahme gelte , dass das Tinnitus- und Hyperakusis - Risiko in deutli chem Masse gegenüber der Allgemeinbevölkerung e rhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung habe
er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperak usis keine Zahlen finden können . Die 4-fach höhere Betroffenheit g e lt e ins besondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyperakusis zu erkranken sei in einer Studie aus dem Jahr 2014 als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung angegeben ( Schink et al. Incidence
and relative risk
of
hearing
disorders in professional musicians . Occup
Environ Med. 2014;71:472 -476). Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahrscheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperak usisbeschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chorsänger an der Zürcher Oper st ünden . 5 .
Ob ein Berufsunfall vorliegt , ist in casu strittig. Dies kann allerdi ngs -
wie folgend gezeigt wird - offen bleiben . 5.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass weder der Tinnitus noch die Hyperakusis auf eine organisch-strukturelle Läsion des Gehörs zurückzuführen sind (vgl. E. 4.2-4.6 und E. 4.10), was auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 16 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist damit der adäquate Kausal zusammenhang nach den zu den psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (sogenannte Psycho-Praxis) zu beurteilen ( BGE 138 V 248 E. 6.2).
Nebst dem Tinnitus und der Hyperakusis liegen gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Prof.
J.___ des Weiteren nur noch psychiatrisch bedingte Gesundheitsstörungen vor (vgl. E. 4.10), womit der adäquate Kausalzusam menhang diesbezüglich ebenfalls nach der sogenannten Psycho-Praxis zu prüfen ist. 5. 2
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss auf den 1 1. November 2013 festsetzte und die Leistungen für Heilbehandlun gen und Taggeld entsprechend einstellte.
Dr. D.___ notierte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2013, dass die Befunde der Tonaudiometrie im Vergleich zum Vorbefund unverändert seien, es bestehe ein normales Hörvermögen beidseits mit geringem Hochtonverlust von 30 dB ab 4 kHz, ein Tinnitus beidseit s 2 und 4 kHz, eine Verdeckungs kurve um 25 dB und eine Unbehaglichkeitsschwelle von 35-40 dB ( Urk. 10/ZM23, E. 4.7). Diese Befunde entsprechen im Wesentlichen auch denjenigen, welche Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2013 festhielt. So konstatierte sie, dass sich im Vergleich zum 1 3. Juni 2013 keine Veränderungen ergeben hätten , der Endzustand erreicht sei und sie entspre chend die Behandlung am 1 1. November 2013 abgeschlossen hätten ( Urk. 10/ZM29, vgl. E. 4.9). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass aus somatischer Sicht nach dem 1 1. November 2013 keine Ver besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und der Fallabschluss zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 ) .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Gutachter Dr. I.___ und Prof. J.___ eine erneute Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers in zwei Jahren befürworteten und damit erstellt sei, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei ( Urk. 1 S. 21 N 63 und S. 10 N 22). Aller dings notierten die Gutachter auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer weiteren Behandlung der Beschwerden keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne, dass Dr. D.___ ihre Behandlung im November 2013 abgeschlossen habe, da der Endzustand erreicht gewesen sei ( Urk. 10/ZM26/33) und schlu gen als weitere Behandlung lediglich psychiat risch-psychotherapeutische Massnahmen vor ( Urk. 10/ZM26/32 f.) - welche allerdings den Fallabschluss bei der Beurteilung nach der Psycho-Praxis nicht hindern (vgl. E. 2.4.8 ) .
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Endzustandes per 1 1. November 2013 annahm und die Taggeldleistungen sowie die Leistungen für Heilbehandlungen entsprechend gleichentags einstellte (vgl. Urk. 10/Z180) . 5.3
Zu prüfen bleibt nach der Psycho-Praxis (vgl. E. 2.4) , ob die psychischen Gesundheitsschäden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. November 2011 stehen. 5.3 .1
Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012, E. 6.2.1).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend wurden beim Ereignis vom 1 6. November 2011 bei der Hauptprobe zu Z.___ drei Gongschläge durch den Lautsprecher unerwartet extrem laut verstärkt, nachdem die Mit wirkenden bereits vorher einem sehr hohen Dauerschallpegel ausgesetzt gewesen seien. Die Sänger der Gruppe Tenor scheine n beim Vorfall dem grössten Schalldruck ausgesetzt gewesen und niemand der im Einsatz ste henden Chormitglieder habe zum Zeitpunkt der Gongschläge einen Gehör schutz getragen. Der Beschwerdeführer habe durch den Vorfall ein Gehör strauma erlitten und sei seither arbeitsunfähig, eine Geigerin habe trotz Gehörschutz ein Trauma erlitten und die Probe verlassen ( Urk. 1 S. 5 f.).
D as Bundesgericht liess im Entscheid vom 8C_1040/2012 vom 1 5. März 2013 offen, ob ein anlässlich eines Nachschiesskurses nachweislich erlittenes akustisches Trauma als banales bzw. leichtes oder als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist. Dies ist vergleich bar mit den vorliegenden Ereignissen, wobei bezüglich des Vorfalls vom 1 6. November 2011 strittig ist, ob die verstärkten Gongschläge die Grenz werte für eine wahrscheinliche Gehörschädlichkeit überhaupt erreichten oder nicht ( Urk. 2 S. 7; Urk. 1 S. 5 ff.).
Der Vorfall vom 1 6. November 2011 ist damit als banal oder maximal mittel schwere s Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. 5. 3 .2
Bei mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten muss entwe der ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber vier der mass geblichen Kriterien erfüllt sein (vgl. E. 2.4.6; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O , S. 64). Dabei ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nach Psycho-Praxis die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_903/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6).
Das Kriterium der b esonders dramatische n Begleitumstände oder besonde re n Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der ver sicherten Person zu beurteilen ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69). Das Ereignis vom 1 6. November 2011 erfüll t dieses Kriterium klarerweise nicht. Dass die Verstärkung der Gong schläge auf der Bühne in einem Moment höchster Konzentration und bereits hoher Belastung des Gehörs der anwesenden Künstler passiert sei, ändert daran entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts.
Eine schwere Verletzung oder eine Verletzung, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, liegt nicht vor.
Da die organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung, ob eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vorliegt, mit einzubeziehen sind, ist auch dieses Kriterium zu verneinen. Auch ist d ie vom Beschwerdeführer geltend gemachte an dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen physischen Grund zurückzuführen.
Des Weiteren liegen auch keine körperlichen Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vor.
Damit stehen die psychischen Gesundheitsschäden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. November 201 1. 5. 4
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Adäquanz auch bezüg lich des Ereignisses vom 9. Januar 2008 zu verneinen ist: Dabei wurde - den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend - anlässlich der Bühnenor chesterprobe ein Donner mittels Lautsprecheranlage eingespielt, wodurch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mindestens zwölf Chorsänger gesundheitli ch beeinträchtigt worden seien. M indestens vier Sänger seien schwerer, einer davon anhaltend geschädigt worden , so dass er den Beruf habe aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 8 f. ; vgl. auch Urk. 10/ZM26/13; Urk. 10/ZM26/16 ; vgl. auch Urk. 10/Z150 ). Auch dieser Vorfall ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als maximal mittel schweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
D er Beschwerdeführer führte nach diesem Ereignis seine Arbeit weiter in vol lem Pensum aus und eine somatische Behandlung erfolgte nur während kur zer Zeit ( Urk. 10/Z27/2;
Urk. 10/Z150) . Bezüglich der übrigen Kriterien kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Ereignis vom 1 6. November 20 11 verwiesen werden (vgl. E. 5.3 .2). Damit stehen die noch vorhandenen psy chischen Gesundheitsschäden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 9. Januar 200 8. 5. 5
Zusammengefasst ist vorliegend festzuhalten, dass offen gelassen werden kann, ob das Ereignis vom 1 6. November 2011 als Unfall zu qualifizieren ist, da die über den 1 1. November 2013 hinaus weiter bestehenden Beschwerden keine organische Ursache besitzen und unter Berücksichtigung der Psycho-Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit adäquat kausal zum Ereignis vom 1 6. November 2011 oder zum Vorfall vom 9. Januar 2008 sind. 6.
Zu prüfen bleibt, ob eine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliegt. 6.1
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeits bedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint prak tisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankhei ten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark über wiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese General klausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krank heit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist.
Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall dar über Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V
183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizini schen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfah rungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 6.2
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG vorliege, da gemäss Ziff. 2 lit . a des Anhangs 1 zur UVV eine erhebliche Schädigung des Gehörs durch Arbeiten unter Lärm als arbeitsbedingte Krankheit gelte. In casu liege zwar keine objektiv-strukturelle Läsion des Innenohr vor, aber eine massive, komplexe Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung, welche einer erheblichen Gehörsschädigung entspreche ( Urk. 1 S. 18 f.).
Erhebliche Schädigungen des Gehörs durch physikalische Einwirkungen bei Arbeiten im Lärm gelten nach Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV als arbeitsbe dingte Erkrankung.
Dr. I.___ und Prof. J.___ hielten fest, dass kein wesentlicher Gehörschaden sicher nachweisbar sei ( Urk. 10/ZM26/35), was auch mit den Ausführungen von Dr. C.___ korreliert ( Urk. 10/ZM19/1 f.), welcher konstatierte, dass die ihm zur Verfügung stehenden Reintonaudiogramme ein altersentsprechend normales Gehör ze igten. Dass ein wesentlicher Gehörsschaden vorliegt, wel cher vom Anhang 1 zur UVV erfasst würde, ist damit nicht erstellt.
Der Tinnitus und die Hyperakusis sind - wie gezeigt (vgl. E. 5.2) - nicht auf eine organisch-strukturelle Läsion de s Gehörs zurückzuführen, womit sie nicht im Anhang 1 zur UVV geführt werden.
Damit ist eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu verneinen. 6.3
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Berufskrank heit nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorliege. Prof. E.___ lege dar, dass das Risiko für lärmbedingte Hörschäden bei Berufsmusikern viermal höher sei als in der Gesamtbevölkerung, beim isoliert betrachteten Tinnitus sei es um 57 % höher. Angaben zu Hyperakusis und Tinnitus seien selten. Aufgrund des viermal grösseren Risikos für Störungen des Hörsystems, wozu auch Hypera kusis und Tinnitus gehören würden, sei die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG zu bejahen und entsprechend auch gestützt darauf Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 19 ff.).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht aus den Ausführun gen von Prof. E.___
nicht hervor, dass das Risiko von Berufs musikern, an Hyperakusis oder einem Tinnitus zu erkranken, um das vierfa che höher liegt als in der Normalbevölkerung: Prof. E.___ konstatierte, dass seines Erachte ns für die Berufsgruppe der Chor sänger die Annahme gelte, dass das Tinnitus- und Hyperakusis -Risiko in deutlichem Masse gegen über der Allgemeinbevölkerung erhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als im Durchschnitt habe er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperakusis keine Zahlen finden können. Die vierfach höhere Betroffenheit gelte insbesondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörig keit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyperakusis zu erkranken sei gestützt auf die Studie von Schink et al., ( Incidence
and relative risk
of
hearing
disorders in professional musicians . Occup
Environ Med. 2014; 71:472-476) als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung anzugeben. Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahrscheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammenhang mit der berufli chen Tätigkeit des Versicherten als Chorsänger stünden ( Urk. 10/ZM29/4 f.).
Wie von Prof. E.___ plausibel dargestellt, ist es zwar überwiegend wahr scheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammen hang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen - dies reicht allerdings nicht zur Annahme einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG, da dabei eine ausschliessliche oder stark überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird, was gestützt auf die Ausführungen von Prof. E.___ zu verneinen ist. 6.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG anzu nehmen ist. 7.
D a die über den 1 1. November 2013 hinaus weiter bestehenden Beschwerden keine organische Ursache besitzen und unter Berücksichtigung der Psycho-Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit adäquat kausal zum Ereignis vom 1 6. November 2011 oder zum V orfall vom 9. Januar 2008 sind sowie keine Berufskrankheit vorliegt , erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzu weisen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst J. Brem - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler