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IV.2016.00987

Tinnitus und Hyperakusis ohne organische Läsion. Standardindikatoren entsprechend geprüft und invalidisierender Gesundheitsschaden verneint. (BGE 8C_175/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Chorsänger an der Y.___, meldete sich am 26. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein am 16. November 2011 erlittenes akustisches Trauma während der Hauptprobe von Z.___, beidseitigen Tinnitus und Hyperakusis sowie Phonophobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und beteiligte sich insbesondere an der Einholung des bidisziplinären Gutach tens von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudi ologie, vom 17. Dezember 2014 durch den zuständigen Unfallversicherer (Urk. 7/55/2 ff.; Urk. 7/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 2. Mai 2016, Urk. 7/74; Einwand vom 2. Juni 2016, Urk. 7/80) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-85), worüber der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2016 und Überweisung an die IV-Stelle für Versi cherte im Ausland Stellung zu nehmen, da das Gericht nach vorläufiger Beweiswürdigung zum Schluss gelangt sei, dass die angefochtene Verfügung allenfalls wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben und zu überweisen wäre (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Ein reichen einer Stellungnahme (Urk. 15). Der Beschwerdeführer nahm am 20. April 2017 Stellung (Urk. 18), worüber die Beschwerdegegnerin am 24. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19). 3.

Das Ereignis vom 16. November 2011 wurde der zuständigen Unfallversiche rung m it Schadenmeldung vo m 28. November 2011 (Urk. 7/47/245) mitgeteilt, woraufhin diese auf den Schaden eintrat und Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 7/47/106; Urk. 7/47/65 ). M it Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 7/59 ) stellte die zuständige Unfallversicherung die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder per 11. November 2013 ein , woran sie m it Einspracheentscheid vom 5. April 2016 fest hielt, und verzichtete auf die Rückforderung der bis 31. Mä rz 2015 entrichteten Taggelder (Urk. 7/70). Die hiergegen am 4. Mai 2016 erho bene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/79 ) wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Verfahrens-Nr. UV.2016.00111). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass eine organisch-strukturelle Läsion des Innenohrs habe ausgeschlossen werden kön nen und der Tinnitus entsprechend gemäss der Rechtsprechung für psychische und psychosomatische Leiden zu beurteilen sei. Es lägen seit Jahren psychoso ziale Belastungen vor, gleichzeitig seien die intakten psychischen Grundfunkti onen, die Intelligenz und das Familienleben des Beschwerdeführers als Ressour cen zu werten. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor und er habe eine gute Tagesaktivität. Es bestehe auch noch Optimierungspotenzial im therapeutischen Setting. Zusammenfassend sei gestützt auf die Indikatorenprüfung nicht nach vollziehbar, weshalb er die Ressourcen nicht auch im beruflichen Umfeld umsetzen könne. Die weiteren Diagnosen würden keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er zwei Lärmtraumata (2008 und 2011) erlitten habe. Er leide unter einem dekompen sierten schweren Tinnitus Grad 4 und einer Hyperakusis. Zunehmend werde auch eine Phonophobie diagnostiziert und es entwickelten sich die typischen psychischen Beschwerden (depressive Episode, Panikstörung, Phonophobie) sowie Agoraphobie und Soziophobie. Da der Tinnitus dekompensiert sei, ergebe sich bereits aus der Diagnose, dass der bestehende Gesundheitsschaden nicht überwindbar sei. Eine Indikatorenprüfung sei in casu nicht durchzuführen. Aber selbst wenn dies durchgeführt werde, so führe auch die Indikatorenprüfung zum Ergebnis, dass das Leiden einen relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden darstelle. Aufgrund der andauernden vollen Erwerbsunfä higkeit sei ihm entsprechend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsis tentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschrän kung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchti gung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Gestützt auf Art. 55 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Versicherte n , die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhn lichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben , die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über . Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verfügung einer örtlich unzu ständigen IV-Stelle nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Indessen kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde unter der Voraussetzung abgesehen werden, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer zog am 15. Juni 2016 - und damit zwischen dem Erlass des Vorbescheids vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/74) und dem Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2016 - unbestrittenermassen von Zürich ins Ausland (vgl. Urk. 12 und Urk. 18). Die Parteien verzichteten auf die Rüge der Unzuständigkeit und die Sache erweist sich - wie folgend gezeigt wird - als spruchreif. Entsprechend ist die Beschwerde materiell zu beurteilen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

19. Juli 2016 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre psychiatrische und oto logische Gutachten von Dr. A.___ und Prof. B.___ vom 17. Dezember 2014 a b (Urk. 7/55) . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/55/3 ff .), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Dr. A.___ und Prof. B.___ notierten interdisziplinär folgende Diagnosen (Urk. 7/55/23): - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Tenden zen (ICD-10 Z73.1)

Die Gutachter schlussfolgerten, dass n eue oder zusätzliche therapeutische Versu che nicht indiziert seien . Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erscheine nicht zumutbar. Das liege nicht nur an der Schwere der Symptomatik mit ihrer Kombination aus organischen und psychischen Störun gen, sondern auch an der spezifischen Ang stsymptomatik, die zur Folge habe , dass d er Beschwerdeführer auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie früher, sondern mit einem Fluchtreflex reagiere. So habe der Arbeitgeber ver geblich versucht , die Symptomatik mit der Forderung nach e ngerer medizini scher Kontrolle und der Androhung des Lohnstopps positiv zu beeinflussen. Auch die Kündigung habe er zwar als das traurige Ende seines geliebten Berufs gesehen und der Umstand selber sei kränkend für ihn gewesen, dennoch habe er sie mit Erleichterung aufgenommen und konstatiert, dann müsse er seine Woh nung in Zürich nicht mehr beibehalten. Auch das abweisende Verhalten der Eh efrau wegen seiner Symptomatik habe nicht zu einer Veränderung beigetra gen , sondern letztl ich zur Trennung der Partner . Die Versuche , Grenzen zu set zen ,

hätten also jeweils zu einer Verstärkung seiner Regression geführt , ohne dass man Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation der Beschwerden h abe. Diese seien auch in der Vergangenheit nicht gefunden worden . Die Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien demnach erfüllt. Es habe eine intensive, sowohl otologische wie psychiatrische Behandlung unter der enga gierten Mitarbeit des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass im letzten Jahr noch wesentliche Veränderungen zu verzeichnen gewesen seien . Für den psychiatrischen Fallabschluss des Unfalls von 2011 wäre zwar mit drei Jahren die Zeitspanne zu kurz, nicht aber unter Einbezug des Unfalls von 2008 und insbesondere der hier angenommenen langjährigen Entwicklung seiner Ängste. Die Versuche der Rehabilitation in seinem bisherigen Beruf seien gescheitert. Der Unfall erfülle zwar objektiv aufgrund der technischen Abklärung durch die Suva nicht ausreichend die Kriterien eines klassischen Lärmtraumas (Knall- oder Explosionstrauma), jedoch würden die oben dargelegten Begleitumstände den noch die Annahme eines Berufsunfalls im Sinne eines „akustischen Unfalls" nahe legen . In Hinsicht auf seine langjährige berufliche akustische Belastung, die wiederholten Lärmtraumata von 2008 und 201 1 in Verbindung mit seiner angespannten emotionalen Situation erscheine es ihnen darüber hinaus über wiegend wahrscheinlich, dass

- wie bereits von Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin begründet (vgl. Urk. 7/47/280 ff.)

- auch ein e Berufskrankheit anzunehmen sei . Angesichts seiner vollständigen Berufsunfähigkeit und der ausgedehnten somatischen und psychischen Symptomatik befürworte te n sie derzeit eine vorläufige Berentung. Wegen der skizzierten positiven Aspekte der Entwicklung sollte diese allerdings im Abstand von spätestens zwei Jahren nochmals überprüft werden.

Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer i n Zusammenhang mit einem Lärmtrauma im November 2011 auf Grund von Tinnitus mit Hyperakusis, Pho nophobie, agrophobischen und soziophobischen Symptomen und einer depres siven Störung bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Sänger. Sie hätten versucht darzustellen, wie die spezifische akustische Vulne rabilität als Sänger mit den geklagten Lärmtraumata, aber auch psychogene Begleitumstände anlässlich einer objektiv nicht zwingend krankheitsauslösen den Belastung zu einer schweren, chronischen Erkrankung des Beschwerdefüh rers geführt h ätten . Aus den Forschungse rgebnissen der Psychoakustik sei bekannt, dass die objektive Lärmbelastung, messbar in dB , nur zu einem klei neren Teil (20-30 % ) zu der subjektiv als angenehm oder störend /quälend empfund enen Geräuschempfindung beitrage . Beim Beschwerdeführer

sei die auch aus psychischen Gründen erklärbare Schreckhaftigkeit gegenüber unkon trollierten Geräuschen besonders ausgeprägt. Sie ha be nicht nur die Aufgabe seines Berufs, den weitgehenden Verlust seiner sozialen Kontakte, sondern auch das Scheitern seiner Ehe verursacht. Trotzdem sei die jetzige Entwicklung ohne das Lärmereignis von November 20 11 nicht vorstellbar. Hier sei eine Entwick lung eingeleitet worden , die jetzt vollständige Berufsunfähigkeit bedinge und auch die Chancen einer alternativen berufli chen Wiedereingliederung mindere . Die Angaben des Beschwerdeführers

seien glaubhaft. Es gebe keine Hinweise für

Aggravation oder Simulation der Beschwerden. Sie würden vor schlagen , dass der Beschwerdeführer nach den jetzt eingetretenen Veränderungen in seinem Leben einen Z eitraum von ca. zwei Jahren erha lt e , um sich dem anzupassen und für sich neue Möglichkeiten der selbständigen Lebensbewährung zu finden. Spätestens dann sollte, fal ls die Arbeitsunfähigkeit anhalte , sein Zustand erneut fachärztlich evaluiert werden (Urk. 7/55/30 f.).

Aufgrund der geschilderten Symptomatik sei eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei angepasster Arbeitstätigkeit von ca. 30 % anzunehmen, vorausgesetzt das Krankheitsbild entwickle sich unter den genannten neuen Verhältnissen in den nächsten Monaten und Jahren günstig (Urk. 7/55/35). 4.3

Der zuständige Unfallversicherer holte danach noch das Aktengutachten von Prof. Dr. med. D.___, leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des E.___ , ein (Urk. 7/66/2 ff.).

Darin führte Prof. D.___ insbesondere zur Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, aus, dass aus seiner Sicht auch für die Berufsgruppe der Chorsänger die Annahme gelte, dass das Tinnitus- und Hyperakusis-Risiko in deutlichem Masse gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung habe er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperakusis keine Zahlen finden können. Die 4-fach höhere Betroffenheit gelte insbesondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyper akusis zu erkranken sei in einer Studie aus dem Jahr 2014 als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung angegeben (Schink et al. Incidence and relative risk of hearing disorders in professional musicians. Occup Environ Med. 2014;71:472-476). Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahr scheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chorsänger an der Y.___ stünden. 5.

5.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Prof. B.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter ( Urk. 7/55/11; Urk. 7/55/20 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/55/3 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist im Grundsatz schlüssig.

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1

Gestützt auf die gutachterliche Abklärung durch Prof. B.___ ist vorliegend in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass in der otologischen Untersuchung keine wesentliche lärmbedingte Schwerhörigkeit gefunden wurde (Urk. 7/55/25). Dass keine organisch-strukturelle Läsion des Gehörs vorliegt, geht auch aus der fach ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren- Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 14. Februar 2013 hervor: Dr. C.___ konstatierte, dass zwar eine akustische Traumatisierung stattgefunden habe, es dabei aber nicht zu einer organisch-strukturellen Läsion im engeren Sinne gekommen sei (Urk. 7/47/284). Dies ent spricht auch den von Dr. med. F.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, erhobenen Befunden (Bericht vom 14. November 2013, Urk. 7/47/248).

Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtspre chung zu erfolgen (bezüglich Tinnitus vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.) , wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (E. 2.3 hie vor): 5.2.2

Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ beziehungsweise des Aspekts der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ ist zu bemerken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern primär um ein Symptom handelt (BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Gestützt auf die Ausführungen von Prof. B.___ fin det sich denn auch keine wesentliche lärmbedingte Schwerhörigkeit, jedoch ein ausgeprägter Tinnitus, der nach dem Tinnitusfragebogen nach Goebel und Hiller eine sehr schwere Ausprägung habe. Des Weiteren finde sich eine deutliche Lärmempfindlichkeit (Urk. 7/55/25).

Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder –resistenz“ angeht, sind die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft : Prof. B.___ und Dr. A.___ konstatierten, dass die bisherige psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung, welche zuletzt per Skype durchgeführt worden sei, die Symptomatik leicht verbessert und stabilisiert habe . Diese Behandlung werde auch vom Beschwerdeführer als hilfreich erlebt. Angesichts seines Aufent haltsortes in Spanien und den damit verbundenen positiven Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand wären die Chancen einer erneuten Therapie in der Schweiz oder Südspanien dagegen abzuwägen. Er selber sehe den anhaltenden Kontakt mit seinem Psychiater über Skype als ausreichende Unterstützung und zeige keine Motivation für eine neue oder zusätzliche Behandlung. Unter diesen Umständen erscheine die Fortsetzung der bisherigen Therapie über Skype als am ehesten Erfolg versprechend ( Urk. 7/55/33 f.).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext “ ergibt sich Folgendes: Anlässlich der Begutachtung schilderte d er Beschwerdeführer , dass er viel Zeit vor dem Computer verbringe und dadurch Kontakt mit ähnlich Betroffenen behalte. Er habe ansonsten kaum Kontakt ausserhalb der Familie, helfe seiner Mutter ein wenig im Haushalt und habe zuletzt bei der Olivenernte im Dorf geholfen. Er gehe viel spazieren und spiele Golf, da er hierfür keinen Partner brauche und es ihn durch die ständige Notwendigkeit zu üben an seinen Beruf erinnere ( Urk. 7/55/17). Dies zeigt, dass er noch über verschiedene Ressourcen zur Alltagsbewältigung verfügt, begibt er sich doch unter Leute, pflegt einen geregelten Tagesablauf und bewegt sich regelmässig. Hinzu kommt, dass er von seinen Eltern aktiv unterstützt wird, so wurde er z.B. auch bei der Anreise zur Begutachtung von seinem Vater begleitet ( Urk. 7/55/26).

Zur Kategorie Konsistenz ist des Weiteren insbesondere auszuführen, dass keine messbaren Plasmawerte der angegebenen psychopharmakologischen Medikation gefunden werden konnte (Urk. 7/55/26; vgl. Urk. 7/55/19), er selbst allerdings ausführte, dass er trotz der Medikamente nicht durchschlafen könne (Urk. 7/55/17). Hinzu kommt, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung lediglich per Skype erfolgt, was insgesamt nicht auf einen erheblich ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. Des Weiteren wurden die von Dr. C.___ explizit empfohlenen Expositionsversuche (vgl. Urk. 7/47/284) nicht unter fachlicher Anleitung durchgeführt, sondern erfolgten - gemäss Ausfüh rungen des Beschwerdeführers (Urk. 7/55/27) - auf eigene Faust, so dass eine Verschlimmerung der Symptome aufgetreten sei. Demnach ist nicht auf einen eingliederungs- und behandlungsanamnestischen ausgewiesenen Leidensdruck zu schliessen. 5. 2.3

Zusammenfassen d ist in einer Gesamtwürdigung über alle Indikatoren insbeson dere unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen sowie des eingliederungs- und behandlungsanamnestisch nicht ausgewiesenen Lei densdruck s eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aufgrund des Tinnitus bzw. der Hyperakusis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 5.3

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die weiteren Diagnosen keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen:

E ine leichtgradige depressive Episode ist nach der Gerichtspraxis grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen).

Die

Diagnose einer akzentuierte n Persönlichkeit mit histrionischen und phobi schen Tendenzen (ICD-10 Z73.1) ist eine Z-Kodierung, wobei es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen demnach als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens, womit sie invaliden versicherungsrechtlich unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen).

Hinzu kommt, dass die diagnostizierten Phobien den Gutachtern folgend vor allem als Phonophobie aufzufassen sei, welche dann die weiteren Phobien aus löse, wobei seine Bühnenauftritte für ihn wahrscheinlich eine Möglichkeit gewesen seien, diese sozialen Ängste kontraphobisch abzuwehren (Urk. 7/55/27). Auch gelang es dem Beschwerdeführer diese Angstproblematik in der Untersuchungssituation mit Hilfe seiner beruflichen Bühnenerfahrung, der Unterstützung durch den Vater, durch Mechanismen der Selbstberuhigung und zunehmend auch den Aufbau der Beziehung in der Untersuchung zu bewältigen (Urk. 7/55/27). Damit ist - auch unter Berücksichtigung der nur per Skype stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der fehlenden Plasmawerte der angegebenen psychopharmakologischen Medikation - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Pho bien funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen bzw. es ihm objektiv nicht zumutbar wäre, bei Aufbietung allen guten Willens seine Arbeitsfähigkeit wiederum voll zu verwerten (vgl. E. 2.1-2.2 hier vor). 5.4

Zusammenfassend liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vor, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit funkti onelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Chorsänger an der Y.___, meldete sich am 26. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein am 16. November 2011 erlittenes akustisches Trauma während der Hauptprobe von Z.___, beidseitigen Tinnitus und Hyperakusis sowie Phonophobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und beteiligte sich insbesondere an der Einholung des bidisziplinären Gutach tens von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudi ologie, vom 17. Dezember 2014 durch den zuständigen Unfallversicherer (Urk. 7/55/2 ff.; Urk. 7/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 2. Mai 2016, Urk. 7/74; Einwand vom 2. Juni 2016, Urk. 7/80) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2016 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-85), worüber der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2016 und Überweisung an die IV-Stelle für Versi cherte im Ausland Stellung zu nehmen, da das Gericht nach vorläufiger Beweiswürdigung zum Schluss gelangt sei, dass die angefochtene Verfügung allenfalls wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben und zu überweisen wäre (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Ein reichen einer Stellungnahme (Urk. 15). Der Beschwerdeführer nahm am 20. April 2017 Stellung (Urk. 18), worüber die Beschwerdegegnerin am 24. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 2.3 Zusammenfassen d ist in einer Gesamtwürdigung über alle Indikatoren insbeson dere unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen sowie des eingliederungs- und behandlungsanamnestisch nicht ausgewiesenen Lei densdruck s eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aufgrund des Tinnitus bzw. der Hyperakusis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

E. 2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Gestützt auf Art. 55 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Versicherte n , die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhn lichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben , die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über . Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verfügung einer örtlich unzu ständigen IV-Stelle nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Indessen kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde unter der Voraussetzung abgesehen werden, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer zog am 15. Juni 2016 - und damit zwischen dem Erlass des Vorbescheids vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/74) und dem Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2016 - unbestrittenermassen von Zürich ins Ausland (vgl. Urk. 12 und Urk. 18). Die Parteien verzichteten auf die Rüge der Unzuständigkeit und die Sache erweist sich - wie folgend gezeigt wird - als spruchreif. Entsprechend ist die Beschwerde materiell zu beurteilen. 4.

E. 3 Das Ereignis vom 16. November 2011 wurde der zuständigen Unfallversiche rung m it Schadenmeldung vo m 28. November 2011 (Urk. 7/47/245) mitgeteilt, woraufhin diese auf den Schaden eintrat und Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 7/47/106; Urk. 7/47/65 ). M it Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 7/59 ) stellte die zuständige Unfallversicherung die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder per 11. November 2013 ein , woran sie m it Einspracheentscheid vom 5. April 2016 fest hielt, und verzichtete auf die Rückforderung der bis 31. Mä rz 2015 entrichteten Taggelder (Urk. 7/70). Die hiergegen am 4. Mai 2016 erho bene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/79 ) wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Verfahrens-Nr. UV.2016.00111).

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass eine organisch-strukturelle Läsion des Innenohrs habe ausgeschlossen werden kön nen und der Tinnitus entsprechend gemäss der Rechtsprechung für psychische und psychosomatische Leiden zu beurteilen sei. Es lägen seit Jahren psychoso ziale Belastungen vor, gleichzeitig seien die intakten psychischen Grundfunkti onen, die Intelligenz und das Familienleben des Beschwerdeführers als Ressour cen zu werten. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor und er habe eine gute Tagesaktivität. Es bestehe auch noch Optimierungspotenzial im therapeutischen Setting. Zusammenfassend sei gestützt auf die Indikatorenprüfung nicht nach vollziehbar, weshalb er die Ressourcen nicht auch im beruflichen Umfeld umsetzen könne. Die weiteren Diagnosen würden keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er zwei Lärmtraumata (2008 und 2011) erlitten habe. Er leide unter einem dekompen sierten schweren Tinnitus Grad 4 und einer Hyperakusis. Zunehmend werde auch eine Phonophobie diagnostiziert und es entwickelten sich die typischen psychischen Beschwerden (depressive Episode, Panikstörung, Phonophobie) sowie Agoraphobie und Soziophobie. Da der Tinnitus dekompensiert sei, ergebe sich bereits aus der Diagnose, dass der bestehende Gesundheitsschaden nicht überwindbar sei. Eine Indikatorenprüfung sei in casu nicht durchzuführen. Aber selbst wenn dies durchgeführt werde, so führe auch die Indikatorenprüfung zum Ergebnis, dass das Leiden einen relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden darstelle. Aufgrund der andauernden vollen Erwerbsunfä higkeit sei ihm entsprechend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). 2.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

19. Juli 2016 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre psychiatrische und oto logische Gutachten von Dr. A.___ und Prof. B.___ vom 17. Dezember 2014 a b (Urk. 7/55) . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/55/3 ff .), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 4.2 Dr. A.___ und Prof. B.___ notierten interdisziplinär folgende Diagnosen (Urk. 7/55/23): - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Tenden zen (ICD-10 Z73.1)

Die Gutachter schlussfolgerten, dass n eue oder zusätzliche therapeutische Versu che nicht indiziert seien . Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erscheine nicht zumutbar. Das liege nicht nur an der Schwere der Symptomatik mit ihrer Kombination aus organischen und psychischen Störun gen, sondern auch an der spezifischen Ang stsymptomatik, die zur Folge habe , dass d er Beschwerdeführer auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie früher, sondern mit einem Fluchtreflex reagiere. So habe der Arbeitgeber ver geblich versucht , die Symptomatik mit der Forderung nach e ngerer medizini scher Kontrolle und der Androhung des Lohnstopps positiv zu beeinflussen. Auch die Kündigung habe er zwar als das traurige Ende seines geliebten Berufs gesehen und der Umstand selber sei kränkend für ihn gewesen, dennoch habe er sie mit Erleichterung aufgenommen und konstatiert, dann müsse er seine Woh nung in Zürich nicht mehr beibehalten. Auch das abweisende Verhalten der Eh efrau wegen seiner Symptomatik habe nicht zu einer Veränderung beigetra gen , sondern letztl ich zur Trennung der Partner . Die Versuche , Grenzen zu set zen ,

hätten also jeweils zu einer Verstärkung seiner Regression geführt , ohne dass man Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation der Beschwerden h abe. Diese seien auch in der Vergangenheit nicht gefunden worden . Die Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien demnach erfüllt. Es habe eine intensive, sowohl otologische wie psychiatrische Behandlung unter der enga gierten Mitarbeit des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass im letzten Jahr noch wesentliche Veränderungen zu verzeichnen gewesen seien . Für den psychiatrischen Fallabschluss des Unfalls von 2011 wäre zwar mit drei Jahren die Zeitspanne zu kurz, nicht aber unter Einbezug des Unfalls von 2008 und insbesondere der hier angenommenen langjährigen Entwicklung seiner Ängste. Die Versuche der Rehabilitation in seinem bisherigen Beruf seien gescheitert. Der Unfall erfülle zwar objektiv aufgrund der technischen Abklärung durch die Suva nicht ausreichend die Kriterien eines klassischen Lärmtraumas (Knall- oder Explosionstrauma), jedoch würden die oben dargelegten Begleitumstände den noch die Annahme eines Berufsunfalls im Sinne eines „akustischen Unfalls" nahe legen . In Hinsicht auf seine langjährige berufliche akustische Belastung, die wiederholten Lärmtraumata von 2008 und 201 1 in Verbindung mit seiner angespannten emotionalen Situation erscheine es ihnen darüber hinaus über wiegend wahrscheinlich, dass

- wie bereits von Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin begründet (vgl. Urk. 7/47/280 ff.)

- auch ein e Berufskrankheit anzunehmen sei . Angesichts seiner vollständigen Berufsunfähigkeit und der ausgedehnten somatischen und psychischen Symptomatik befürworte te n sie derzeit eine vorläufige Berentung. Wegen der skizzierten positiven Aspekte der Entwicklung sollte diese allerdings im Abstand von spätestens zwei Jahren nochmals überprüft werden.

Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer i n Zusammenhang mit einem Lärmtrauma im November 2011 auf Grund von Tinnitus mit Hyperakusis, Pho nophobie, agrophobischen und soziophobischen Symptomen und einer depres siven Störung bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Sänger. Sie hätten versucht darzustellen, wie die spezifische akustische Vulne rabilität als Sänger mit den geklagten Lärmtraumata, aber auch psychogene Begleitumstände anlässlich einer objektiv nicht zwingend krankheitsauslösen den Belastung zu einer schweren, chronischen Erkrankung des Beschwerdefüh rers geführt h ätten . Aus den Forschungse rgebnissen der Psychoakustik sei bekannt, dass die objektive Lärmbelastung, messbar in dB , nur zu einem klei neren Teil (20-30 % ) zu der subjektiv als angenehm oder störend /quälend empfund enen Geräuschempfindung beitrage . Beim Beschwerdeführer

sei die auch aus psychischen Gründen erklärbare Schreckhaftigkeit gegenüber unkon trollierten Geräuschen besonders ausgeprägt. Sie ha be nicht nur die Aufgabe seines Berufs, den weitgehenden Verlust seiner sozialen Kontakte, sondern auch das Scheitern seiner Ehe verursacht. Trotzdem sei die jetzige Entwicklung ohne das Lärmereignis von November 20

E. 4.3 Der zuständige Unfallversicherer holte danach noch das Aktengutachten von Prof. Dr. med. D.___, leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des E.___ , ein (Urk. 7/66/2 ff.).

Darin führte Prof. D.___ insbesondere zur Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, aus, dass aus seiner Sicht auch für die Berufsgruppe der Chorsänger die Annahme gelte, dass das Tinnitus- und Hyperakusis-Risiko in deutlichem Masse gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung habe er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperakusis keine Zahlen finden können. Die 4-fach höhere Betroffenheit gelte insbesondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyper akusis zu erkranken sei in einer Studie aus dem Jahr 2014 als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung angegeben (Schink et al. Incidence and relative risk of hearing disorders in professional musicians. Occup Environ Med. 2014;71:472-476). Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahr scheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chorsänger an der Y.___ stünden. 5.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Prof. B.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter ( Urk. 7/55/11; Urk. 7/55/20 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/55/3 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist im Grundsatz schlüssig.

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 5.2.1 Gestützt auf die gutachterliche Abklärung durch Prof. B.___ ist vorliegend in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass in der otologischen Untersuchung keine wesentliche lärmbedingte Schwerhörigkeit gefunden wurde (Urk. 7/55/25). Dass keine organisch-strukturelle Läsion des Gehörs vorliegt, geht auch aus der fach ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren- Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 14. Februar 2013 hervor: Dr. C.___ konstatierte, dass zwar eine akustische Traumatisierung stattgefunden habe, es dabei aber nicht zu einer organisch-strukturellen Läsion im engeren Sinne gekommen sei (Urk. 7/47/284). Dies ent spricht auch den von Dr. med. F.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, erhobenen Befunden (Bericht vom 14. November 2013, Urk. 7/47/248).

Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtspre chung zu erfolgen (bezüglich Tinnitus vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.) , wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (E. 2.3 hie vor):

E. 5.2.2 Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ beziehungsweise des Aspekts der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ ist zu bemerken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern primär um ein Symptom handelt (BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Gestützt auf die Ausführungen von Prof. B.___ fin det sich denn auch keine wesentliche lärmbedingte Schwerhörigkeit, jedoch ein ausgeprägter Tinnitus, der nach dem Tinnitusfragebogen nach Goebel und Hiller eine sehr schwere Ausprägung habe. Des Weiteren finde sich eine deutliche Lärmempfindlichkeit (Urk. 7/55/25).

Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder –resistenz“ angeht, sind die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft : Prof. B.___ und Dr. A.___ konstatierten, dass die bisherige psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung, welche zuletzt per Skype durchgeführt worden sei, die Symptomatik leicht verbessert und stabilisiert habe . Diese Behandlung werde auch vom Beschwerdeführer als hilfreich erlebt. Angesichts seines Aufent haltsortes in Spanien und den damit verbundenen positiven Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand wären die Chancen einer erneuten Therapie in der Schweiz oder Südspanien dagegen abzuwägen. Er selber sehe den anhaltenden Kontakt mit seinem Psychiater über Skype als ausreichende Unterstützung und zeige keine Motivation für eine neue oder zusätzliche Behandlung. Unter diesen Umständen erscheine die Fortsetzung der bisherigen Therapie über Skype als am ehesten Erfolg versprechend ( Urk. 7/55/33 f.).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext “ ergibt sich Folgendes: Anlässlich der Begutachtung schilderte d er Beschwerdeführer , dass er viel Zeit vor dem Computer verbringe und dadurch Kontakt mit ähnlich Betroffenen behalte. Er habe ansonsten kaum Kontakt ausserhalb der Familie, helfe seiner Mutter ein wenig im Haushalt und habe zuletzt bei der Olivenernte im Dorf geholfen. Er gehe viel spazieren und spiele Golf, da er hierfür keinen Partner brauche und es ihn durch die ständige Notwendigkeit zu üben an seinen Beruf erinnere ( Urk. 7/55/17). Dies zeigt, dass er noch über verschiedene Ressourcen zur Alltagsbewältigung verfügt, begibt er sich doch unter Leute, pflegt einen geregelten Tagesablauf und bewegt sich regelmässig. Hinzu kommt, dass er von seinen Eltern aktiv unterstützt wird, so wurde er z.B. auch bei der Anreise zur Begutachtung von seinem Vater begleitet ( Urk. 7/55/26).

Zur Kategorie Konsistenz ist des Weiteren insbesondere auszuführen, dass keine messbaren Plasmawerte der angegebenen psychopharmakologischen Medikation gefunden werden konnte (Urk. 7/55/26; vgl. Urk. 7/55/19), er selbst allerdings ausführte, dass er trotz der Medikamente nicht durchschlafen könne (Urk. 7/55/17). Hinzu kommt, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung lediglich per Skype erfolgt, was insgesamt nicht auf einen erheblich ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. Des Weiteren wurden die von Dr. C.___ explizit empfohlenen Expositionsversuche (vgl. Urk. 7/47/284) nicht unter fachlicher Anleitung durchgeführt, sondern erfolgten - gemäss Ausfüh rungen des Beschwerdeführers (Urk. 7/55/27) - auf eigene Faust, so dass eine Verschlimmerung der Symptome aufgetreten sei. Demnach ist nicht auf einen eingliederungs- und behandlungsanamnestischen ausgewiesenen Leidensdruck zu schliessen. 5.

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die weiteren Diagnosen keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen:

E ine leichtgradige depressive Episode ist nach der Gerichtspraxis grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen).

Die

Diagnose einer akzentuierte n Persönlichkeit mit histrionischen und phobi schen Tendenzen (ICD-10 Z73.1) ist eine Z-Kodierung, wobei es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen demnach als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens, womit sie invaliden versicherungsrechtlich unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen).

Hinzu kommt, dass die diagnostizierten Phobien den Gutachtern folgend vor allem als Phonophobie aufzufassen sei, welche dann die weiteren Phobien aus löse, wobei seine Bühnenauftritte für ihn wahrscheinlich eine Möglichkeit gewesen seien, diese sozialen Ängste kontraphobisch abzuwehren (Urk. 7/55/27). Auch gelang es dem Beschwerdeführer diese Angstproblematik in der Untersuchungssituation mit Hilfe seiner beruflichen Bühnenerfahrung, der Unterstützung durch den Vater, durch Mechanismen der Selbstberuhigung und zunehmend auch den Aufbau der Beziehung in der Untersuchung zu bewältigen (Urk. 7/55/27). Damit ist - auch unter Berücksichtigung der nur per Skype stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der fehlenden Plasmawerte der angegebenen psychopharmakologischen Medikation - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Pho bien funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen bzw. es ihm objektiv nicht zumutbar wäre, bei Aufbietung allen guten Willens seine Arbeitsfähigkeit wiederum voll zu verwerten (vgl. E. 2.1-2.2 hier vor).

E. 5.4 Zusammenfassend liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vor, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit funkti onelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 nicht vorstellbar. Hier sei eine Entwick lung eingeleitet worden , die jetzt vollständige Berufsunfähigkeit bedinge und auch die Chancen einer alternativen berufli chen Wiedereingliederung mindere . Die Angaben des Beschwerdeführers

seien glaubhaft. Es gebe keine Hinweise für

Aggravation oder Simulation der Beschwerden. Sie würden vor schlagen , dass der Beschwerdeführer nach den jetzt eingetretenen Veränderungen in seinem Leben einen Z eitraum von ca. zwei Jahren erha lt e , um sich dem anzupassen und für sich neue Möglichkeiten der selbständigen Lebensbewährung zu finden. Spätestens dann sollte, fal ls die Arbeitsunfähigkeit anhalte , sein Zustand erneut fachärztlich evaluiert werden (Urk. 7/55/30 f.).

Aufgrund der geschilderten Symptomatik sei eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei angepasster Arbeitstätigkeit von ca. 30 % anzunehmen, vorausgesetzt das Krankheitsbild entwickle sich unter den genannten neuen Verhältnissen in den nächsten Monaten und Jahren günstig (Urk. 7/55/35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00987

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst W. Brem Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil dieser substituiert durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Chorsänger an der Y.___, meldete sich am 26. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein am 16. November 2011 erlittenes akustisches Trauma während der Hauptprobe von Z.___, beidseitigen Tinnitus und Hyperakusis sowie Phonophobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und beteiligte sich insbesondere an der Einholung des bidisziplinären Gutach tens von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudi ologie, vom 17. Dezember 2014 durch den zuständigen Unfallversicherer (Urk. 7/55/2 ff.; Urk. 7/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 2. Mai 2016, Urk. 7/74; Einwand vom 2. Juni 2016, Urk. 7/80) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-85), worüber der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2016 und Überweisung an die IV-Stelle für Versi cherte im Ausland Stellung zu nehmen, da das Gericht nach vorläufiger Beweiswürdigung zum Schluss gelangt sei, dass die angefochtene Verfügung allenfalls wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben und zu überweisen wäre (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Ein reichen einer Stellungnahme (Urk. 15). Der Beschwerdeführer nahm am 20. April 2017 Stellung (Urk. 18), worüber die Beschwerdegegnerin am 24. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19). 3.

Das Ereignis vom 16. November 2011 wurde der zuständigen Unfallversiche rung m it Schadenmeldung vo m 28. November 2011 (Urk. 7/47/245) mitgeteilt, woraufhin diese auf den Schaden eintrat und Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 7/47/106; Urk. 7/47/65 ). M it Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 7/59 ) stellte die zuständige Unfallversicherung die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder per 11. November 2013 ein , woran sie m it Einspracheentscheid vom 5. April 2016 fest hielt, und verzichtete auf die Rückforderung der bis 31. Mä rz 2015 entrichteten Taggelder (Urk. 7/70). Die hiergegen am 4. Mai 2016 erho bene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/79 ) wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Verfahrens-Nr. UV.2016.00111). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass eine organisch-strukturelle Läsion des Innenohrs habe ausgeschlossen werden kön nen und der Tinnitus entsprechend gemäss der Rechtsprechung für psychische und psychosomatische Leiden zu beurteilen sei. Es lägen seit Jahren psychoso ziale Belastungen vor, gleichzeitig seien die intakten psychischen Grundfunkti onen, die Intelligenz und das Familienleben des Beschwerdeführers als Ressour cen zu werten. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor und er habe eine gute Tagesaktivität. Es bestehe auch noch Optimierungspotenzial im therapeutischen Setting. Zusammenfassend sei gestützt auf die Indikatorenprüfung nicht nach vollziehbar, weshalb er die Ressourcen nicht auch im beruflichen Umfeld umsetzen könne. Die weiteren Diagnosen würden keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er zwei Lärmtraumata (2008 und 2011) erlitten habe. Er leide unter einem dekompen sierten schweren Tinnitus Grad 4 und einer Hyperakusis. Zunehmend werde auch eine Phonophobie diagnostiziert und es entwickelten sich die typischen psychischen Beschwerden (depressive Episode, Panikstörung, Phonophobie) sowie Agoraphobie und Soziophobie. Da der Tinnitus dekompensiert sei, ergebe sich bereits aus der Diagnose, dass der bestehende Gesundheitsschaden nicht überwindbar sei. Eine Indikatorenprüfung sei in casu nicht durchzuführen. Aber selbst wenn dies durchgeführt werde, so führe auch die Indikatorenprüfung zum Ergebnis, dass das Leiden einen relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden darstelle. Aufgrund der andauernden vollen Erwerbsunfä higkeit sei ihm entsprechend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsis tentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschrän kung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchti gung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Gestützt auf Art. 55 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Versicherte n , die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhn lichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben , die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über . Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verfügung einer örtlich unzu ständigen IV-Stelle nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Indessen kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde unter der Voraussetzung abgesehen werden, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer zog am 15. Juni 2016 - und damit zwischen dem Erlass des Vorbescheids vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/74) und dem Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2016 - unbestrittenermassen von Zürich ins Ausland (vgl. Urk. 12 und Urk. 18). Die Parteien verzichteten auf die Rüge der Unzuständigkeit und die Sache erweist sich - wie folgend gezeigt wird - als spruchreif. Entsprechend ist die Beschwerde materiell zu beurteilen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

19. Juli 2016 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre psychiatrische und oto logische Gutachten von Dr. A.___ und Prof. B.___ vom 17. Dezember 2014 a b (Urk. 7/55) . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/55/3 ff .), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Dr. A.___ und Prof. B.___ notierten interdisziplinär folgende Diagnosen (Urk. 7/55/23): - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Tenden zen (ICD-10 Z73.1)

Die Gutachter schlussfolgerten, dass n eue oder zusätzliche therapeutische Versu che nicht indiziert seien . Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erscheine nicht zumutbar. Das liege nicht nur an der Schwere der Symptomatik mit ihrer Kombination aus organischen und psychischen Störun gen, sondern auch an der spezifischen Ang stsymptomatik, die zur Folge habe , dass d er Beschwerdeführer auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie früher, sondern mit einem Fluchtreflex reagiere. So habe der Arbeitgeber ver geblich versucht , die Symptomatik mit der Forderung nach e ngerer medizini scher Kontrolle und der Androhung des Lohnstopps positiv zu beeinflussen. Auch die Kündigung habe er zwar als das traurige Ende seines geliebten Berufs gesehen und der Umstand selber sei kränkend für ihn gewesen, dennoch habe er sie mit Erleichterung aufgenommen und konstatiert, dann müsse er seine Woh nung in Zürich nicht mehr beibehalten. Auch das abweisende Verhalten der Eh efrau wegen seiner Symptomatik habe nicht zu einer Veränderung beigetra gen , sondern letztl ich zur Trennung der Partner . Die Versuche , Grenzen zu set zen ,

hätten also jeweils zu einer Verstärkung seiner Regression geführt , ohne dass man Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation der Beschwerden h abe. Diese seien auch in der Vergangenheit nicht gefunden worden . Die Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien demnach erfüllt. Es habe eine intensive, sowohl otologische wie psychiatrische Behandlung unter der enga gierten Mitarbeit des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass im letzten Jahr noch wesentliche Veränderungen zu verzeichnen gewesen seien . Für den psychiatrischen Fallabschluss des Unfalls von 2011 wäre zwar mit drei Jahren die Zeitspanne zu kurz, nicht aber unter Einbezug des Unfalls von 2008 und insbesondere der hier angenommenen langjährigen Entwicklung seiner Ängste. Die Versuche der Rehabilitation in seinem bisherigen Beruf seien gescheitert. Der Unfall erfülle zwar objektiv aufgrund der technischen Abklärung durch die Suva nicht ausreichend die Kriterien eines klassischen Lärmtraumas (Knall- oder Explosionstrauma), jedoch würden die oben dargelegten Begleitumstände den noch die Annahme eines Berufsunfalls im Sinne eines „akustischen Unfalls" nahe legen . In Hinsicht auf seine langjährige berufliche akustische Belastung, die wiederholten Lärmtraumata von 2008 und 201 1 in Verbindung mit seiner angespannten emotionalen Situation erscheine es ihnen darüber hinaus über wiegend wahrscheinlich, dass

- wie bereits von Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin begründet (vgl. Urk. 7/47/280 ff.)

- auch ein e Berufskrankheit anzunehmen sei . Angesichts seiner vollständigen Berufsunfähigkeit und der ausgedehnten somatischen und psychischen Symptomatik befürworte te n sie derzeit eine vorläufige Berentung. Wegen der skizzierten positiven Aspekte der Entwicklung sollte diese allerdings im Abstand von spätestens zwei Jahren nochmals überprüft werden.

Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer i n Zusammenhang mit einem Lärmtrauma im November 2011 auf Grund von Tinnitus mit Hyperakusis, Pho nophobie, agrophobischen und soziophobischen Symptomen und einer depres siven Störung bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Sänger. Sie hätten versucht darzustellen, wie die spezifische akustische Vulne rabilität als Sänger mit den geklagten Lärmtraumata, aber auch psychogene Begleitumstände anlässlich einer objektiv nicht zwingend krankheitsauslösen den Belastung zu einer schweren, chronischen Erkrankung des Beschwerdefüh rers geführt h ätten . Aus den Forschungse rgebnissen der Psychoakustik sei bekannt, dass die objektive Lärmbelastung, messbar in dB , nur zu einem klei neren Teil (20-30 % ) zu der subjektiv als angenehm oder störend /quälend empfund enen Geräuschempfindung beitrage . Beim Beschwerdeführer

sei die auch aus psychischen Gründen erklärbare Schreckhaftigkeit gegenüber unkon trollierten Geräuschen besonders ausgeprägt. Sie ha be nicht nur die Aufgabe seines Berufs, den weitgehenden Verlust seiner sozialen Kontakte, sondern auch das Scheitern seiner Ehe verursacht. Trotzdem sei die jetzige Entwicklung ohne das Lärmereignis von November 20 11 nicht vorstellbar. Hier sei eine Entwick lung eingeleitet worden , die jetzt vollständige Berufsunfähigkeit bedinge und auch die Chancen einer alternativen berufli chen Wiedereingliederung mindere . Die Angaben des Beschwerdeführers

seien glaubhaft. Es gebe keine Hinweise für

Aggravation oder Simulation der Beschwerden. Sie würden vor schlagen , dass der Beschwerdeführer nach den jetzt eingetretenen Veränderungen in seinem Leben einen Z eitraum von ca. zwei Jahren erha lt e , um sich dem anzupassen und für sich neue Möglichkeiten der selbständigen Lebensbewährung zu finden. Spätestens dann sollte, fal ls die Arbeitsunfähigkeit anhalte , sein Zustand erneut fachärztlich evaluiert werden (Urk. 7/55/30 f.).

Aufgrund der geschilderten Symptomatik sei eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei angepasster Arbeitstätigkeit von ca. 30 % anzunehmen, vorausgesetzt das Krankheitsbild entwickle sich unter den genannten neuen Verhältnissen in den nächsten Monaten und Jahren günstig (Urk. 7/55/35). 4.3

Der zuständige Unfallversicherer holte danach noch das Aktengutachten von Prof. Dr. med. D.___, leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des E.___ , ein (Urk. 7/66/2 ff.).

Darin führte Prof. D.___ insbesondere zur Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, aus, dass aus seiner Sicht auch für die Berufsgruppe der Chorsänger die Annahme gelte, dass das Tinnitus- und Hyperakusis-Risiko in deutlichem Masse gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht sei. Für die Annahme einer viermal häufigeren Betroffenheit als der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung habe er in der Literatursuche für Tinnitus und Hyperakusis keine Zahlen finden können. Die 4-fach höhere Betroffenheit gelte insbesondere für das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Das Risikomass an einem Tinnitus oder einer Hyper akusis zu erkranken sei in einer Studie aus dem Jahr 2014 als 57 % höher als in der Allgemeinbevölkerung angegeben (Schink et al. Incidence and relative risk of hearing disorders in professional musicians. Occup Environ Med. 2014;71:472-476). Somit erscheine es ihm im überwiegenden Masse wahr scheinlich, dass die Tinnitus- und Hyperakusisbeschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chorsänger an der Y.___ stünden. 5.

5.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Prof. B.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter ( Urk. 7/55/11; Urk. 7/55/20 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/55/3 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist im Grundsatz schlüssig.

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1

Gestützt auf die gutachterliche Abklärung durch Prof. B.___ ist vorliegend in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass in der otologischen Untersuchung keine wesentliche lärmbedingte Schwerhörigkeit gefunden wurde (Urk. 7/55/25). Dass keine organisch-strukturelle Läsion des Gehörs vorliegt, geht auch aus der fach ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren- Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 14. Februar 2013 hervor: Dr. C.___ konstatierte, dass zwar eine akustische Traumatisierung stattgefunden habe, es dabei aber nicht zu einer organisch-strukturellen Läsion im engeren Sinne gekommen sei (Urk. 7/47/284). Dies ent spricht auch den von Dr. med. F.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, erhobenen Befunden (Bericht vom 14. November 2013, Urk. 7/47/248).

Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtspre chung zu erfolgen (bezüglich Tinnitus vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.) , wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (E. 2.3 hie vor): 5.2.2

Bezüglich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ beziehungsweise des Aspekts der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ ist zu bemerken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern primär um ein Symptom handelt (BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Gestützt auf die Ausführungen von Prof. B.___ fin det sich denn auch keine wesentliche lärmbedingte Schwerhörigkeit, jedoch ein ausgeprägter Tinnitus, der nach dem Tinnitusfragebogen nach Goebel und Hiller eine sehr schwere Ausprägung habe. Des Weiteren finde sich eine deutliche Lärmempfindlichkeit (Urk. 7/55/25).

Was den Aspekt des „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder –resistenz“ angeht, sind die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft : Prof. B.___ und Dr. A.___ konstatierten, dass die bisherige psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung, welche zuletzt per Skype durchgeführt worden sei, die Symptomatik leicht verbessert und stabilisiert habe . Diese Behandlung werde auch vom Beschwerdeführer als hilfreich erlebt. Angesichts seines Aufent haltsortes in Spanien und den damit verbundenen positiven Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand wären die Chancen einer erneuten Therapie in der Schweiz oder Südspanien dagegen abzuwägen. Er selber sehe den anhaltenden Kontakt mit seinem Psychiater über Skype als ausreichende Unterstützung und zeige keine Motivation für eine neue oder zusätzliche Behandlung. Unter diesen Umständen erscheine die Fortsetzung der bisherigen Therapie über Skype als am ehesten Erfolg versprechend ( Urk. 7/55/33 f.).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext “ ergibt sich Folgendes: Anlässlich der Begutachtung schilderte d er Beschwerdeführer , dass er viel Zeit vor dem Computer verbringe und dadurch Kontakt mit ähnlich Betroffenen behalte. Er habe ansonsten kaum Kontakt ausserhalb der Familie, helfe seiner Mutter ein wenig im Haushalt und habe zuletzt bei der Olivenernte im Dorf geholfen. Er gehe viel spazieren und spiele Golf, da er hierfür keinen Partner brauche und es ihn durch die ständige Notwendigkeit zu üben an seinen Beruf erinnere ( Urk. 7/55/17). Dies zeigt, dass er noch über verschiedene Ressourcen zur Alltagsbewältigung verfügt, begibt er sich doch unter Leute, pflegt einen geregelten Tagesablauf und bewegt sich regelmässig. Hinzu kommt, dass er von seinen Eltern aktiv unterstützt wird, so wurde er z.B. auch bei der Anreise zur Begutachtung von seinem Vater begleitet ( Urk. 7/55/26).

Zur Kategorie Konsistenz ist des Weiteren insbesondere auszuführen, dass keine messbaren Plasmawerte der angegebenen psychopharmakologischen Medikation gefunden werden konnte (Urk. 7/55/26; vgl. Urk. 7/55/19), er selbst allerdings ausführte, dass er trotz der Medikamente nicht durchschlafen könne (Urk. 7/55/17). Hinzu kommt, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung lediglich per Skype erfolgt, was insgesamt nicht auf einen erheblich ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. Des Weiteren wurden die von Dr. C.___ explizit empfohlenen Expositionsversuche (vgl. Urk. 7/47/284) nicht unter fachlicher Anleitung durchgeführt, sondern erfolgten - gemäss Ausfüh rungen des Beschwerdeführers (Urk. 7/55/27) - auf eigene Faust, so dass eine Verschlimmerung der Symptome aufgetreten sei. Demnach ist nicht auf einen eingliederungs- und behandlungsanamnestischen ausgewiesenen Leidensdruck zu schliessen. 5. 2.3

Zusammenfassen d ist in einer Gesamtwürdigung über alle Indikatoren insbeson dere unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen sowie des eingliederungs- und behandlungsanamnestisch nicht ausgewiesenen Lei densdruck s eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aufgrund des Tinnitus bzw. der Hyperakusis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 5.3

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die weiteren Diagnosen keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen:

E ine leichtgradige depressive Episode ist nach der Gerichtspraxis grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei sen).

Die

Diagnose einer akzentuierte n Persönlichkeit mit histrionischen und phobi schen Tendenzen (ICD-10 Z73.1) ist eine Z-Kodierung, wobei es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen demnach als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens, womit sie invaliden versicherungsrechtlich unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen).

Hinzu kommt, dass die diagnostizierten Phobien den Gutachtern folgend vor allem als Phonophobie aufzufassen sei, welche dann die weiteren Phobien aus löse, wobei seine Bühnenauftritte für ihn wahrscheinlich eine Möglichkeit gewesen seien, diese sozialen Ängste kontraphobisch abzuwehren (Urk. 7/55/27). Auch gelang es dem Beschwerdeführer diese Angstproblematik in der Untersuchungssituation mit Hilfe seiner beruflichen Bühnenerfahrung, der Unterstützung durch den Vater, durch Mechanismen der Selbstberuhigung und zunehmend auch den Aufbau der Beziehung in der Untersuchung zu bewältigen (Urk. 7/55/27). Damit ist - auch unter Berücksichtigung der nur per Skype stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der fehlenden Plasmawerte der angegebenen psychopharmakologischen Medikation - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Pho bien funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen bzw. es ihm objektiv nicht zumutbar wäre, bei Aufbietung allen guten Willens seine Arbeitsfähigkeit wiederum voll zu verwerten (vgl. E. 2.1-2.2 hier vor). 5.4

Zusammenfassend liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vor, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit funkti onelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler