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UV.2016.00102

Hyperflexionstrauma des rechten Knies. Bei krankhaftem Vorzustand (ausgeprägte synoviale Osteochondromatose) ist status quo sine erreicht. Fallabschluss rechtens. Keine Leistungspflicht für Kosten der Operation am rechten Knie im Zusammenhang mit Osteochondromatose.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1981 geborene X.___ war vom 1. Juni bis 1. September 2015 bei der Y.___ als Kundenmaler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert . Am 17. Juni 2015 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei eine Verletzung des rechten Knies zu (vgl. die Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 18. Juni 2015 [Urk. 6/1]) . Gemäss Bericht des Z.___ vom 14. Juli 2015 über die Erstbehandlung vom 17. Juni 2015 erlitt der Versi cherte ein Hyperflexionstrauma des rechten Knies (Urk. 6/11). Er hatte sodann bereits am 1. Juli 2008 ein Distorsionstrauma (vgl. Suva-Akten Schadennummer 08.51662.08.1 [Urk. 8/1-13; insbesondere Urk. 8/7]) und am 9. November 2011 ein Hyperextensionstrauma des rechten Knies erlitten (vgl.

Suva-Akten Schadennummer 08.52645.11.3 [Urk. 7/1-25; insbesondere Urk. 7/10 ]) .

Die Suva kam für die Heil kosten auf und er brachte Taggeldleis tungen (Urk. 6/7-9). Am 30. Oktober 2015 musste sich der Versicherte einer Operation am rechten Knie unterziehen lassen (Operationsbericht vom 2. November 2015 [Urk. 6/33]). Der Kreisarzt

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gelangte in seiner Stel lungnahme vom 25. November 2015 zum Schluss, die Operation sei e inzig aufgrund ein er Chondromatose erfolgt, wobei es sich um eine Erkrankung der Gelenks- Synovia handle, welche nicht unfallbedingt sei. Auch eine richtung gebende Verschlimmerung durch das Unfall ereignis vom 17. Juni 2015 sei nicht ein getreten (Urk. 6/30). Mit Ver fügung vom 30. November 2015 schloss die Suva den Fall per 1. Dezember 2015 ab und verneinte Leistungsansprü che über diesen Zeitpunkt hinaus sowie im Zusammenhang mit der Opera tion vom 30. Oktober

2015 (Urk. 6/35). Dagegen erhob der Versicherte am

3. Januar 2016 (Eingangsdatum; richtig: 4. Januar 2016) Einspr ache (Urk. 6/39), woraufhin Dr. A.___

mit einer Akten beurteilung beauftragt wurde (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom

2. Februar 2016 [ Urk. 6/42 ]). Mit Entscheid vom 31. März 2016 wies die Suva die Ein sprache vom

4. Januar 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/46]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Le istungen weite r hin auszurichten und die Operationskosten vom 30. Oktober sowie 2. und 5. November 2015 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi ch e rung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines

Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil be handlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natür lichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die ü ber wiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen la ssen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ sei die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Ohne nachweisbare traumatische Läsion sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereig nis erreicht. Die Operation vom 30. Oktober 2015 sei demnach ausschliesslich krankheitsbe dingt erfolgt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die behandeln den Ärzte des Z.___ hätten ihm gegenüber bestätigt, dass ein Kausalzusam menhang zwischen seinen Beschwerden und den Unfällen vom 1. Juli 2008 und vom 17. Juni 2015 bestehe. Vor dem Arbeitsunfall im Jahr 2008 habe er ein perfektes und unverletztes Knie gehabt. Einen Kausalzusammenhang ha be auch die Suva in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2015 bestätigt. 3. 3.1

Im Radiologiebericht des Z.___ vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/12) über die glei chen t ags durchgeführte Untersuchung des rechten Knies wurde in Kenntnis der Voruntersuchung vom 9. November 2011 folgender Befund beschrieben: Vorbeschriebene, die Kniekapsel und den Recessus ausfüllende kortikalisierte und spongiös verkalkte Massen, passend zu einer primären synovialen

Chondromatose . Gebogener, hyperluzenter Anteil im posterioren

Tibiaplateau in der seitlichen Aufnahme, wahrscheinlich einer Überlagerung entsprechen d . Fraktur nicht sicher auszuschliessen. Regelrechte Stellung und Artikulation im Kniegelenk. 3.2

Im Austrittsbericht des Z.___ vom 4. November 2015 (Urk. 6/34) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: - Ausgeprägte synoviale

Osteochondromatose mit Bewegungsein schränkung (Flexion/Extension 85-30-0°) Knie rechts - Hyperflexionstrauma am 17.06.2015 - Status nach zweimaliger Kniearthroskopie rechts, letztmalig am 24.07.2008 mit Entfernung eines freien Gelenkskörpers - Status nach Knieverletzung unklarer Art mit Kniearthroskopie 1993 in Deutschland 3.3

Dr. A.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/42) – auch unter Bezugnahme auf die beigezogenen Unfallakten der Suva mit der Schadennummer 08.52645.11.3 (Urk. 7/1-25 betreffend Unfall

vom

9. November 2011) und 08.51662.08.1 (Urk. 8/1-13 betreffend Unfall vom

1. Juli 2008)

– aus, die Diagnose einer Chondromatose sei bereits seit 200 8 gestellt worden. Hierbei handle es sich um eine seltene Erkrankung der Synovia grosser Gelenke, bei der es zur Bildung multipler Chondrome in den Gelenken komme. Es handle sich hierbei um eine knorpelbildende Metapla si

e. Eine Unfallkausalität bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Jahre mehrere Traumata im Bereich des rechten Knies erlitten. Es habe sich jeweils nur um Kontusionen/Distorsionen gehandelt . Rein unfallbedingte strukturelle Läsionen seien seit 2008 bis anhin in den diversen bildgebenden Verfahren nicht festgestellt worden, auch im Bere ich der lateralen Tibia habe es sich gemäss MRI vom 2008 um eine alte Fraktur gehandelt . Bereits 2011 sei ein OP-Termin wegen der Chondromatose festgelegt worden. Eine Opera tion habe jedoch nicht stattgefunden. E ine Unfallkausalität sei bereits in der kreisärztlichen Beurteilung von 2011 abgelehnt worden. Nach erneutem Trauma am 17. Juni 2015, wobei im Ers tuntersuchungsbericht vom 17. Juni 2015 keine Hinweise für eine Binnenläs ion des Knies beschrieben worden seien, sei wiederum die ausgeprägte Chondromatose diagnostiziert worden. Am 30. Oktober 2015 habe dann die Operation statt gefunden . Auch hier sei ausschl iesslich die Chondromatose behandelt worden . Unfallbedingte struk turelle Lä sionen seien im OP-Bericht nicht beschrieben und nicht behandelt

worden. Da auch anläss lich der Arthroskopie vom 24. Juli 2008 lediglich freie G elenkkörper entfernt worden seien, sei auch damals schon mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit lediglich die Chondromatose behandelt wor den. Eine Behandlung unfallbedingter struktureller Läsionen sei nicht anzu nehmen . Bei den jeweiligen Unfallereignissen be züglich des rechten Knies hätten lediglich Kontusionen/Dis torsionen statt gefunden ohne jegliche un fallbedingte str uk tu relle Läsion.

O periert worden seien jeweils die kra nk heits bedingten Verände rungen der synovialen

Chondromatose und keinerlei un fallbedingte Läsio nen .

Kontusionen/Distorsionen heil t en nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ab, so dass spätes tens drei Monate nach erfolgtem Trauma von einem Status quo sine ausge gangen werden könne . 4.

4.1

Die Beschwerdegegne rin stützte sich im Einsprachee ntscheid

vom 31. März 2016 auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.3) . Dem aus führlichen und detaillierten Bericht erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüll t dieser doch die von der Recht sprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugli che und beweis kräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.7). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. A.___ sprechen, sind nicht zu finden. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Be schwerdeführer, wie er beschwerdeweise vorbrachte (Urk. 1), vor dem Unfall im Jahr 2008 (konkret am 1. Juli 2008; vgl. Urk. 8/1) ein perfektes und un verletztes Knie gehabt hätte . Zum einen hatte er sich bereits im Jahr 1993 eine V erletzung am rechten Knie zugezogen (vgl. Urk. 8/7). Zum anderen wurden im

– im Zusammenhang mit dem am 1. Juli 20 08 erlittenen Distorsi onstrauma des rechten Knies erhobenen – Röntgenbefund des rechten Knies vom 11. Juli 2008 zahlreiche freie ossäre Gelenkskörper unterschiedlicher Grösse beschrie ben . Differentialdiagnostisch wurden diese Veränderungen entweder einem alten Trauma oder einer Osteochondromatose zugeordnet (Urk. 8/2). Nach einer weiteren Kontusion des rechten Knies am 9. November 2011 wurde dieses gleichentags untersucht. Im entsprechenden Röntgenbe fund wurden

neu aufgetretene, ausgeprägte, die Kniekapsel und den Rezessus ausfüllende kortikalisierte und spongiosierte Verkalkungsmassen entdeckt (Urk. 7/10) . Schliesslich wurde i m Bericht der B.___

vom 1. Februar 2012,

unter Verweis auf eine erneute radiologische Untersuchung des Knies vom 22. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/22),

aufgrund des Befunds die Diagnose einer Osteochondromatose

am rechten Knie gestellt, und es wurde eine Operation empfohlen (Urk. 7/23). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 teilte die Suva dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass diese Operation aus Krankheitsgründen erfolge, weshalb sie die Kosten nicht übernehmen werde u nd die Leistu ngen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Novem ber 2011 per

21. Februar 2012 ein gestellt würden (Urk. 7/25) . Dies beanstandete der Beschwerdeführer nicht. Dr. A.___ hat den Sachverhalt somit korrekt wiedergegeben. Aufgrund der bereits im Jahr 2008 gestellten Verdachtsdiagnose einer Osteoc hondroma tose, welche im Jahr 2011 bestätigt wurde, erscheint nachvollziehbar, dass die am 30. Oktober 2015 durchgeführte Operation, deren Indikation aufgrund der Osteoc hondromatose gegeben war (vgl. Urk. 6/33-34; vgl. im Übrigen bereits Urk. 7/23), aus krankheitsbedingten Gründen erfolgte. Auch erscheint schlüssig, dass bei fehlenden unfallbedingten Läsionen der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Hyperflexionstrauma des rechten Knies vom 17. Juni 2015 eingetreten ist . 4.2

Es liegen somit keine Umstände vor, welche die Beurteilung von Dr. A.___ in Frage stellen könnten. Insbesondere befinden sich bei den Akten auch keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen. Die Behauptung des Beschwerde führers, die Ärzte des Z.___ hätten einen Kausalzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und den Unfällen vom 1. Juli 2008 und 17. Juni 2015 be stätigt, wurde damit nicht belegt.

4.3

Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Schreiben vom 3. Juli 2015 d er Beschwerdegegnerin, worin diese erklärte, für die Heil kosten aufzukom men und Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 6/9), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei handelte es sich nicht um eine Schuldanerkennung. Vo r aus setzung für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist ein Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha den (vgl. E. 1.3). Entfällt dieser, ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr leis tungs pflichtig (vgl. E. 1.4). 4.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mangels natürlichen Kau sa l zusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 17. Juni 2015 nicht

über den 1. Dezember 2015 hinaus Versicherungsleistungen zu erbrin gen. So dann besteht auch für die Operation vom 30. Oktober 2015 und die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Komplikationen (insbesondere Wund infekt; vgl . Urk. 6/43) keine Leistungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1981 geborene X.___ war vom 1. Juni bis 1. September 2015 bei der Y.___ als Kundenmaler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert . Am 17. Juni 2015 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei eine Verletzung des rechten Knies zu (vgl. die Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 18. Juni 2015 [Urk. 6/1]) . Gemäss Bericht des Z.___ vom 14. Juli 2015 über die Erstbehandlung vom 17. Juni 2015 erlitt der Versi cherte ein Hyperflexionstrauma des rechten Knies (Urk. 6/11). Er hatte sodann bereits am 1. Juli 2008 ein Distorsionstrauma (vgl. Suva-Akten Schadennummer 08.51662.08.1 [Urk. 8/1-13; insbesondere Urk. 8/7]) und am 9. November 2011 ein Hyperextensionstrauma des rechten Knies erlitten (vgl.

Suva-Akten Schadennummer 08.52645.11.3 [Urk. 7/1-25; insbesondere Urk. 7/10 ]) .

Die Suva kam für die Heil kosten auf und er brachte Taggeldleis tungen (Urk. 6/7-9). Am 30. Oktober 2015 musste sich der Versicherte einer Operation am rechten Knie unterziehen lassen (Operationsbericht vom 2. November 2015 [Urk. 6/33]). Der Kreisarzt

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gelangte in seiner Stel lungnahme vom 25. November 2015 zum Schluss, die Operation sei e inzig aufgrund ein er Chondromatose erfolgt, wobei es sich um eine Erkrankung der Gelenks- Synovia handle, welche nicht unfallbedingt sei. Auch eine richtung gebende Verschlimmerung durch das Unfall ereignis vom 17. Juni 2015 sei nicht ein getreten (Urk. 6/30). Mit Ver fügung vom 30. November 2015 schloss die Suva den Fall per 1. Dezember 2015 ab und verneinte Leistungsansprü che über diesen Zeitpunkt hinaus sowie im Zusammenhang mit der Opera tion vom 30. Oktober

2015 (Urk. 6/35). Dagegen erhob der Versicherte am

3. Januar 2016 (Eingangsdatum; richtig: 4. Januar 2016) Einspr ache (Urk. 6/39), woraufhin Dr. A.___

mit einer Akten beurteilung beauftragt wurde (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom

2. Februar 2016 [ Urk. 6/42 ]). Mit Entscheid vom 31. März 2016 wies die Suva die Ein sprache vom

4. Januar 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/46]).

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi ch e rung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines

Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil be handlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natür lichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die ü ber wiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.7 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen la ssen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Le istungen weite r hin auszurichten und die Operationskosten vom 30. Oktober sowie 2. und 5. November 2015 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ sei die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Ohne nachweisbare traumatische Läsion sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereig nis erreicht. Die Operation vom 30. Oktober 2015 sei demnach ausschliesslich krankheitsbe dingt erfolgt.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die behandeln den Ärzte des Z.___ hätten ihm gegenüber bestätigt, dass ein Kausalzusam menhang zwischen seinen Beschwerden und den Unfällen vom 1. Juli 2008 und vom 17. Juni 2015 bestehe. Vor dem Arbeitsunfall im Jahr 2008 habe er ein perfektes und unverletztes Knie gehabt. Einen Kausalzusammenhang ha be auch die Suva in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2015 bestätigt.

E. 3.1 Im Radiologiebericht des Z.___ vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/12) über die glei chen t ags durchgeführte Untersuchung des rechten Knies wurde in Kenntnis der Voruntersuchung vom 9. November 2011 folgender Befund beschrieben: Vorbeschriebene, die Kniekapsel und den Recessus ausfüllende kortikalisierte und spongiös verkalkte Massen, passend zu einer primären synovialen

Chondromatose . Gebogener, hyperluzenter Anteil im posterioren

Tibiaplateau in der seitlichen Aufnahme, wahrscheinlich einer Überlagerung entsprechen d . Fraktur nicht sicher auszuschliessen. Regelrechte Stellung und Artikulation im Kniegelenk.

E. 3.2 Im Austrittsbericht des Z.___ vom 4. November 2015 (Urk. 6/34) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: - Ausgeprägte synoviale

Osteochondromatose mit Bewegungsein schränkung (Flexion/Extension 85-30-0°) Knie rechts - Hyperflexionstrauma am 17.06.2015 - Status nach zweimaliger Kniearthroskopie rechts, letztmalig am 24.07.2008 mit Entfernung eines freien Gelenkskörpers - Status nach Knieverletzung unklarer Art mit Kniearthroskopie 1993 in Deutschland

E. 3.3 Dr. A.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/42) – auch unter Bezugnahme auf die beigezogenen Unfallakten der Suva mit der Schadennummer 08.52645.11.3 (Urk. 7/1-25 betreffend Unfall

vom

9. November 2011) und 08.51662.08.1 (Urk. 8/1-13 betreffend Unfall vom

1. Juli 2008)

– aus, die Diagnose einer Chondromatose sei bereits seit 200

E. 08 erlittenen Distorsi onstrauma des rechten Knies erhobenen – Röntgenbefund des rechten Knies vom 11. Juli 2008 zahlreiche freie ossäre Gelenkskörper unterschiedlicher Grösse beschrie ben . Differentialdiagnostisch wurden diese Veränderungen entweder einem alten Trauma oder einer Osteochondromatose zugeordnet (Urk. 8/2). Nach einer weiteren Kontusion des rechten Knies am 9. November 2011 wurde dieses gleichentags untersucht. Im entsprechenden Röntgenbe fund wurden

neu aufgetretene, ausgeprägte, die Kniekapsel und den Rezessus ausfüllende kortikalisierte und spongiosierte Verkalkungsmassen entdeckt (Urk. 7/10) . Schliesslich wurde i m Bericht der B.___

vom 1. Februar 2012,

unter Verweis auf eine erneute radiologische Untersuchung des Knies vom 22. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/22),

aufgrund des Befunds die Diagnose einer Osteochondromatose

am rechten Knie gestellt, und es wurde eine Operation empfohlen (Urk. 7/23). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 teilte die Suva dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass diese Operation aus Krankheitsgründen erfolge, weshalb sie die Kosten nicht übernehmen werde u nd die Leistu ngen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Novem ber 2011 per

21. Februar 2012 ein gestellt würden (Urk. 7/25) . Dies beanstandete der Beschwerdeführer nicht. Dr. A.___ hat den Sachverhalt somit korrekt wiedergegeben. Aufgrund der bereits im Jahr 2008 gestellten Verdachtsdiagnose einer Osteoc hondroma tose, welche im Jahr 2011 bestätigt wurde, erscheint nachvollziehbar, dass die am 30. Oktober 2015 durchgeführte Operation, deren Indikation aufgrund der Osteoc hondromatose gegeben war (vgl. Urk. 6/33-34; vgl. im Übrigen bereits Urk. 7/23), aus krankheitsbedingten Gründen erfolgte. Auch erscheint schlüssig, dass bei fehlenden unfallbedingten Läsionen der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Hyperflexionstrauma des rechten Knies vom 17. Juni 2015 eingetreten ist . 4.2

Es liegen somit keine Umstände vor, welche die Beurteilung von Dr. A.___ in Frage stellen könnten. Insbesondere befinden sich bei den Akten auch keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen. Die Behauptung des Beschwerde führers, die Ärzte des Z.___ hätten einen Kausalzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und den Unfällen vom 1. Juli 2008 und 17. Juni 2015 be stätigt, wurde damit nicht belegt.

4.3

Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Schreiben vom 3. Juli 2015 d er Beschwerdegegnerin, worin diese erklärte, für die Heil kosten aufzukom men und Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 6/9), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei handelte es sich nicht um eine Schuldanerkennung. Vo r aus setzung für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist ein Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha den (vgl. E. 1.3). Entfällt dieser, ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr leis tungs pflichtig (vgl. E. 1.4). 4.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mangels natürlichen Kau sa l zusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 17. Juni 2015 nicht

über den 1. Dezember 2015 hinaus Versicherungsleistungen zu erbrin gen. So dann besteht auch für die Operation vom 30. Oktober 2015 und die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Komplikationen (insbesondere Wund infekt; vgl . Urk. 6/43) keine Leistungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 8 gestellt worden. Hierbei handle es sich um eine seltene Erkrankung der Synovia grosser Gelenke, bei der es zur Bildung multipler Chondrome in den Gelenken komme. Es handle sich hierbei um eine knorpelbildende Metapla si

e. Eine Unfallkausalität bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Jahre mehrere Traumata im Bereich des rechten Knies erlitten. Es habe sich jeweils nur um Kontusionen/Distorsionen gehandelt . Rein unfallbedingte strukturelle Läsionen seien seit 2008 bis anhin in den diversen bildgebenden Verfahren nicht festgestellt worden, auch im Bere ich der lateralen Tibia habe es sich gemäss MRI vom 2008 um eine alte Fraktur gehandelt . Bereits 2011 sei ein OP-Termin wegen der Chondromatose festgelegt worden. Eine Opera tion habe jedoch nicht stattgefunden. E ine Unfallkausalität sei bereits in der kreisärztlichen Beurteilung von 2011 abgelehnt worden. Nach erneutem Trauma am 17. Juni 2015, wobei im Ers tuntersuchungsbericht vom 17. Juni 2015 keine Hinweise für eine Binnenläs ion des Knies beschrieben worden seien, sei wiederum die ausgeprägte Chondromatose diagnostiziert worden. Am 30. Oktober 2015 habe dann die Operation statt gefunden . Auch hier sei ausschl iesslich die Chondromatose behandelt worden . Unfallbedingte struk turelle Lä sionen seien im OP-Bericht nicht beschrieben und nicht behandelt

worden. Da auch anläss lich der Arthroskopie vom 24. Juli 2008 lediglich freie G elenkkörper entfernt worden seien, sei auch damals schon mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit lediglich die Chondromatose behandelt wor den. Eine Behandlung unfallbedingter struktureller Läsionen sei nicht anzu nehmen . Bei den jeweiligen Unfallereignissen be züglich des rechten Knies hätten lediglich Kontusionen/Dis torsionen statt gefunden ohne jegliche un fallbedingte str uk tu relle Läsion.

O periert worden seien jeweils die kra nk heits bedingten Verände rungen der synovialen

Chondromatose und keinerlei un fallbedingte Läsio nen .

Kontusionen/Distorsionen heil t en nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ab, so dass spätes tens drei Monate nach erfolgtem Trauma von einem Status quo sine ausge gangen werden könne . 4.

4.1

Die Beschwerdegegne rin stützte sich im Einsprachee ntscheid

vom 31. März 2016 auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.3) . Dem aus führlichen und detaillierten Bericht erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüll t dieser doch die von der Recht sprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugli che und beweis kräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.7). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. A.___ sprechen, sind nicht zu finden. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Be schwerdeführer, wie er beschwerdeweise vorbrachte (Urk. 1), vor dem Unfall im Jahr 2008 (konkret am 1. Juli 2008; vgl. Urk. 8/1) ein perfektes und un verletztes Knie gehabt hätte . Zum einen hatte er sich bereits im Jahr 1993 eine V erletzung am rechten Knie zugezogen (vgl. Urk. 8/7). Zum anderen wurden im

– im Zusammenhang mit dem am 1. Juli 20

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00102 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1981 geborene X.___ war vom 1. Juni bis 1. September 2015 bei der Y.___ als Kundenmaler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert . Am 17. Juni 2015 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei eine Verletzung des rechten Knies zu (vgl. die Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 18. Juni 2015 [Urk. 6/1]) . Gemäss Bericht des Z.___ vom 14. Juli 2015 über die Erstbehandlung vom 17. Juni 2015 erlitt der Versi cherte ein Hyperflexionstrauma des rechten Knies (Urk. 6/11). Er hatte sodann bereits am 1. Juli 2008 ein Distorsionstrauma (vgl. Suva-Akten Schadennummer 08.51662.08.1 [Urk. 8/1-13; insbesondere Urk. 8/7]) und am 9. November 2011 ein Hyperextensionstrauma des rechten Knies erlitten (vgl.

Suva-Akten Schadennummer 08.52645.11.3 [Urk. 7/1-25; insbesondere Urk. 7/10 ]) .

Die Suva kam für die Heil kosten auf und er brachte Taggeldleis tungen (Urk. 6/7-9). Am 30. Oktober 2015 musste sich der Versicherte einer Operation am rechten Knie unterziehen lassen (Operationsbericht vom 2. November 2015 [Urk. 6/33]). Der Kreisarzt

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gelangte in seiner Stel lungnahme vom 25. November 2015 zum Schluss, die Operation sei e inzig aufgrund ein er Chondromatose erfolgt, wobei es sich um eine Erkrankung der Gelenks- Synovia handle, welche nicht unfallbedingt sei. Auch eine richtung gebende Verschlimmerung durch das Unfall ereignis vom 17. Juni 2015 sei nicht ein getreten (Urk. 6/30). Mit Ver fügung vom 30. November 2015 schloss die Suva den Fall per 1. Dezember 2015 ab und verneinte Leistungsansprü che über diesen Zeitpunkt hinaus sowie im Zusammenhang mit der Opera tion vom 30. Oktober

2015 (Urk. 6/35). Dagegen erhob der Versicherte am

3. Januar 2016 (Eingangsdatum; richtig: 4. Januar 2016) Einspr ache (Urk. 6/39), woraufhin Dr. A.___

mit einer Akten beurteilung beauftragt wurde (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom

2. Februar 2016 [ Urk. 6/42 ]). Mit Entscheid vom 31. März 2016 wies die Suva die Ein sprache vom

4. Januar 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/46]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Le istungen weite r hin auszurichten und die Operationskosten vom 30. Oktober sowie 2. und 5. November 2015 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi ch e rung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines

Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil be handlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natür lichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die ü ber wiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen la ssen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ sei die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Ohne nachweisbare traumatische Läsion sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereig nis erreicht. Die Operation vom 30. Oktober 2015 sei demnach ausschliesslich krankheitsbe dingt erfolgt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die behandeln den Ärzte des Z.___ hätten ihm gegenüber bestätigt, dass ein Kausalzusam menhang zwischen seinen Beschwerden und den Unfällen vom 1. Juli 2008 und vom 17. Juni 2015 bestehe. Vor dem Arbeitsunfall im Jahr 2008 habe er ein perfektes und unverletztes Knie gehabt. Einen Kausalzusammenhang ha be auch die Suva in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2015 bestätigt. 3. 3.1

Im Radiologiebericht des Z.___ vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/12) über die glei chen t ags durchgeführte Untersuchung des rechten Knies wurde in Kenntnis der Voruntersuchung vom 9. November 2011 folgender Befund beschrieben: Vorbeschriebene, die Kniekapsel und den Recessus ausfüllende kortikalisierte und spongiös verkalkte Massen, passend zu einer primären synovialen

Chondromatose . Gebogener, hyperluzenter Anteil im posterioren

Tibiaplateau in der seitlichen Aufnahme, wahrscheinlich einer Überlagerung entsprechen d . Fraktur nicht sicher auszuschliessen. Regelrechte Stellung und Artikulation im Kniegelenk. 3.2

Im Austrittsbericht des Z.___ vom 4. November 2015 (Urk. 6/34) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: - Ausgeprägte synoviale

Osteochondromatose mit Bewegungsein schränkung (Flexion/Extension 85-30-0°) Knie rechts - Hyperflexionstrauma am 17.06.2015 - Status nach zweimaliger Kniearthroskopie rechts, letztmalig am 24.07.2008 mit Entfernung eines freien Gelenkskörpers - Status nach Knieverletzung unklarer Art mit Kniearthroskopie 1993 in Deutschland 3.3

Dr. A.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/42) – auch unter Bezugnahme auf die beigezogenen Unfallakten der Suva mit der Schadennummer 08.52645.11.3 (Urk. 7/1-25 betreffend Unfall

vom

9. November 2011) und 08.51662.08.1 (Urk. 8/1-13 betreffend Unfall vom

1. Juli 2008)

– aus, die Diagnose einer Chondromatose sei bereits seit 200 8 gestellt worden. Hierbei handle es sich um eine seltene Erkrankung der Synovia grosser Gelenke, bei der es zur Bildung multipler Chondrome in den Gelenken komme. Es handle sich hierbei um eine knorpelbildende Metapla si

e. Eine Unfallkausalität bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Jahre mehrere Traumata im Bereich des rechten Knies erlitten. Es habe sich jeweils nur um Kontusionen/Distorsionen gehandelt . Rein unfallbedingte strukturelle Läsionen seien seit 2008 bis anhin in den diversen bildgebenden Verfahren nicht festgestellt worden, auch im Bere ich der lateralen Tibia habe es sich gemäss MRI vom 2008 um eine alte Fraktur gehandelt . Bereits 2011 sei ein OP-Termin wegen der Chondromatose festgelegt worden. Eine Opera tion habe jedoch nicht stattgefunden. E ine Unfallkausalität sei bereits in der kreisärztlichen Beurteilung von 2011 abgelehnt worden. Nach erneutem Trauma am 17. Juni 2015, wobei im Ers tuntersuchungsbericht vom 17. Juni 2015 keine Hinweise für eine Binnenläs ion des Knies beschrieben worden seien, sei wiederum die ausgeprägte Chondromatose diagnostiziert worden. Am 30. Oktober 2015 habe dann die Operation statt gefunden . Auch hier sei ausschl iesslich die Chondromatose behandelt worden . Unfallbedingte struk turelle Lä sionen seien im OP-Bericht nicht beschrieben und nicht behandelt

worden. Da auch anläss lich der Arthroskopie vom 24. Juli 2008 lediglich freie G elenkkörper entfernt worden seien, sei auch damals schon mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit lediglich die Chondromatose behandelt wor den. Eine Behandlung unfallbedingter struktureller Läsionen sei nicht anzu nehmen . Bei den jeweiligen Unfallereignissen be züglich des rechten Knies hätten lediglich Kontusionen/Dis torsionen statt gefunden ohne jegliche un fallbedingte str uk tu relle Läsion.

O periert worden seien jeweils die kra nk heits bedingten Verände rungen der synovialen

Chondromatose und keinerlei un fallbedingte Läsio nen .

Kontusionen/Distorsionen heil t en nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ab, so dass spätes tens drei Monate nach erfolgtem Trauma von einem Status quo sine ausge gangen werden könne . 4.

4.1

Die Beschwerdegegne rin stützte sich im Einsprachee ntscheid

vom 31. März 2016 auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.3) . Dem aus führlichen und detaillierten Bericht erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüll t dieser doch die von der Recht sprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugli che und beweis kräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.7). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. A.___ sprechen, sind nicht zu finden. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Be schwerdeführer, wie er beschwerdeweise vorbrachte (Urk. 1), vor dem Unfall im Jahr 2008 (konkret am 1. Juli 2008; vgl. Urk. 8/1) ein perfektes und un verletztes Knie gehabt hätte . Zum einen hatte er sich bereits im Jahr 1993 eine V erletzung am rechten Knie zugezogen (vgl. Urk. 8/7). Zum anderen wurden im

– im Zusammenhang mit dem am 1. Juli 20 08 erlittenen Distorsi onstrauma des rechten Knies erhobenen – Röntgenbefund des rechten Knies vom 11. Juli 2008 zahlreiche freie ossäre Gelenkskörper unterschiedlicher Grösse beschrie ben . Differentialdiagnostisch wurden diese Veränderungen entweder einem alten Trauma oder einer Osteochondromatose zugeordnet (Urk. 8/2). Nach einer weiteren Kontusion des rechten Knies am 9. November 2011 wurde dieses gleichentags untersucht. Im entsprechenden Röntgenbe fund wurden

neu aufgetretene, ausgeprägte, die Kniekapsel und den Rezessus ausfüllende kortikalisierte und spongiosierte Verkalkungsmassen entdeckt (Urk. 7/10) . Schliesslich wurde i m Bericht der B.___

vom 1. Februar 2012,

unter Verweis auf eine erneute radiologische Untersuchung des Knies vom 22. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/22),

aufgrund des Befunds die Diagnose einer Osteochondromatose

am rechten Knie gestellt, und es wurde eine Operation empfohlen (Urk. 7/23). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 teilte die Suva dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass diese Operation aus Krankheitsgründen erfolge, weshalb sie die Kosten nicht übernehmen werde u nd die Leistu ngen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Novem ber 2011 per

21. Februar 2012 ein gestellt würden (Urk. 7/25) . Dies beanstandete der Beschwerdeführer nicht. Dr. A.___ hat den Sachverhalt somit korrekt wiedergegeben. Aufgrund der bereits im Jahr 2008 gestellten Verdachtsdiagnose einer Osteoc hondroma tose, welche im Jahr 2011 bestätigt wurde, erscheint nachvollziehbar, dass die am 30. Oktober 2015 durchgeführte Operation, deren Indikation aufgrund der Osteoc hondromatose gegeben war (vgl. Urk. 6/33-34; vgl. im Übrigen bereits Urk. 7/23), aus krankheitsbedingten Gründen erfolgte. Auch erscheint schlüssig, dass bei fehlenden unfallbedingten Läsionen der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Hyperflexionstrauma des rechten Knies vom 17. Juni 2015 eingetreten ist . 4.2

Es liegen somit keine Umstände vor, welche die Beurteilung von Dr. A.___ in Frage stellen könnten. Insbesondere befinden sich bei den Akten auch keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen. Die Behauptung des Beschwerde führers, die Ärzte des Z.___ hätten einen Kausalzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und den Unfällen vom 1. Juli 2008 und 17. Juni 2015 be stätigt, wurde damit nicht belegt.

4.3

Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Schreiben vom 3. Juli 2015 d er Beschwerdegegnerin, worin diese erklärte, für die Heil kosten aufzukom men und Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 6/9), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei handelte es sich nicht um eine Schuldanerkennung. Vo r aus setzung für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist ein Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha den (vgl. E. 1.3). Entfällt dieser, ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr leis tungs pflichtig (vgl. E. 1.4). 4.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mangels natürlichen Kau sa l zusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 17. Juni 2015 nicht

über den 1. Dezember 2015 hinaus Versicherungsleistungen zu erbrin gen. So dann besteht auch für die Operation vom 30. Oktober 2015 und die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Komplikationen (insbesondere Wund infekt; vgl . Urk. 6/43) keine Leistungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro