Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, arbeitet seit dem 1. Mai 1992 als Gebäu dereiniger bei O.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Juni 2015 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 16. Juni 2015 einen Fehltritt auf einer Leiter begangen und das rechte Knie verdreht habe (Betriebsunfall-Meldung UVG, Urk. 9/2/4). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnosti zierte gleichentags eine Zerrung LCM am rechten Knie (Urk. 9/10/2 f.). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen (Schreiben vom 14. Juli 2015, Urk. 9/4).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 schloss die Suva den Fall per 13. Okto-ber 2015 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein (Urk. 9/29). Die vom Versicherten am 9. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 9/30) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 24. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 13. Oktober 2015 aus zurichten. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durch zuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-2 und Urk. 9/1-37) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung davon auszugehen sei, dass der Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei. Die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ reiche nicht aus, einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen. Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine fachärztliche Beurteilung stützen, die belegen würde, dass die Partialruptur des Kreuzbandes traumatisch bedingt sei - so sei dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2015 zu entnehmen, dass diese Verletzung schon seit Jahren bestehe. Somit sei die chronische Partialruptur nicht durch einen Unfall verursacht. Ein anderer, das rechte Knie betreffende Unfall sei der Suva nie gemeldet worden (Urk. 2 und Urk. 7). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass kein Vorzustand mit „chronischer“ Kreuzbandruptur bestehe, da ansonsten der Knieknorpel sicherlich nicht mehr intakt wäre, da er eine kör perlich schwere Tätigkeit ausübe und eine „chronische“ Kreuzbandruptur zu einer Instabilität des Knies und somit zur Abnützung des Gelenkknorpels führe, was jedoch aufgrund des MRI’s ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren sei nicht klar, was genau unter einer „chronischen“ Partialruptur des hinteren Kreuzbandes zu verstehen sei. Da das MRI erst zwei Monate nach dem Unfall gemacht worden sei, könne nicht mehr bestimmt werden, ob es sich um eine frische oder eine alte Läsion handle. Von „chronisch“ könnte gesprochen werden, wenn das Band immer wieder reisse und wieder zusammenwachse, was jedoch medizinisch kaum möglich sei. Entgegen den Ausführungen des Kreisarztes beweise auch das Ganglion nicht, dass es sich um eine alte Ruptur handle. Dazu komme, dass eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes selten isoliert auftrete. Da er bereits zwei Wochen nach dem Unfall zu 50 % und 3 Wochen nach dem Unfall wieder vollumfänglich gear beitet habe, sei davon auszugehen, dass die fehlende Schonung zu einer Überbeanspruchung bzw. einem chronischen Reizzustand geführt habe, wel cher dann zum im MRI festgestellten Ganglion geführt habe. Damit vermöge die Beschwerdegegnerin nicht mit dem notwendigen Beweisgrad nachzu weisen, dass das Kreuzband bereits vor dem Ereignis angerissen gewesen sei.
Des Weiteren könne eine hintere Kreuzbandverletzung nur unfall- und nicht abnützungsbedingt entstehen. Somit sei, selbst wenn die Partialruptur bereits vor dem 16. Juni 2015 vorhanden gewesen sein sollte, die Unfallversiche rung zuständig. Die Beschwerdegegnerin müsste demnach die Unterlagen an den früheren Unfallversicherer weiterleiten. Da der Beschwerdeführer aller dings bereits so lange beim gleichen Arbeitgeber tätig und damit stets bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass sie aufgrund eines Rückfalls leistungspflichtig sei. 2.
2.1 2.1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1
3.1.1
Dr. Y.___ notierte anlässlich der Untersuchung vom 16. Juni 2015, dass der Beschwerdeführer auf einer Leiter ausgerutscht sei und ein Abduktions trauma am rechten Knie erlitten habe. Er habe Schmerzen im medialen Gelenkspalt. Objektiv sei ein leichter Kniegelenkserguss und eine Druckdo lenz über LCM rechts festzustellen. Beim medialen Aufklappen sei das Knie stabil, löse aber einen Schmerz aus. Passiv bestehe eine gute Beweglichkeit, der Beschwerdeführer könne voll belasten (Urk. 9/10/3). 3.1.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Juni 2015 konstatierte Dr. Y.___, dass es etwas besser, aber noch nicht gut gehe. Das Knien gehe nicht gut, der Beschwerdeführer möchte trotzdem einen Arbeitsversuch wagen. Es liege kein Erguss vor, die Flexion sei gut (Urk. 9/10/2). 3.1.3
Am 3. Juli 2015 hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer diese Woche 50 % gearbeitet habe, er habe sich etwas geschont. Er könne das rechte Knie noch nicht ganz durchstrecken. Es liege ein Erguss vor, das mediale Aufklappen schmerze. Im Röntgen seien keine ossären Läsionen sichtbar. Ab dem 6. Juli 2015 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, der Zeitho rizont sei allgemein ein bis zwei Monate ab Unfalldatum (Urk. 9/10/2). 3.2
Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 7. August 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass wieder eine Schmerzexacerbation stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei in Serbien beim Arzt gewesen, man habe geröntgt und einen Ultraschall gemacht. Man habe eine Zyste gefunden und eine Spritze medial gesetzt, wahrscheinlich extraartikulär (so wie der Beschwerdeführer zeige). Er sei in Therapie gewesen und habe immer Schmerzen gehabt. In den Ferien sei es ganz schlimm gewesen, da wolle er ein Zeugnis.
Es bestehe eine leichte Druckdolenz beim medialen Gelenkspalt am rechten Knie, ein Erguss sei kaum vorhanden. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit für die beschriebene Episode attestiert, das sei glaubhaft (Urk. 9/10/2). 3.3
Am 12. August 2015 führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, auf Zuweisung von Dr. Y.___ hin ein MRI des rechten Knies durch. In seinem Bericht vom 13. August 2015 legte er dar, dass eine mässige Zerrung des medialen Kapselbandapparates vorliege. Es bestehe eine chronische Par tialruptur des hinteren Kreuzbandes mit einem gut 2 cm grossen multiloku lären hinteren Kreuzbandganglion. Am medialen Femurkondylus liege eine leichte Knorpeldegeneration vor. Weitere Gelenkbinnenläsionen bestünden nicht (Urk. 9/9). 3.4
Dr. Y.___ diagnostizierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 14. August 2015 eine Zerrung LCM am rechten Knie vom 16. Juni 2015, wel che im MRI vom 12. August 2015 bestätigt worden sei, und eine chronische Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit Ganglion 2 cm (klein, irrelevant). Der klinisch vermutete Befund sei damit im Wesentlichen bestätigt worden (Bericht vom 20. August 2015, Urk. 9/10/2). 3.5
Am 16. September 2015 nahm der Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt für orthopädische Chirurgie, Stellung. Dabei legte er dar, dass nur die Zerrung des medialen Seitenbandes unfallkausal sei. Die aktuellen Beschwer den seien nicht mehr auf das Unfallereignis zu beziehen. Der Status quo sine sei zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht. Weitere Behandlungen seien keine indiziert (Urk. 9/11). 3.6
Dr. Y.___ verordnete am 16. September 2015 zum zweiten Mal Physio therapie (9 Behandlungen, Urk. 9/13/2). Am 25. September 2015 teilte er der Beschwerdegegnerin auf ihr Rückfragen hin mit, dass die ärztli che/therapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 9/17). 3.7
Im Schreiben vom 2. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin führte Dr. Y.___ aus, dass seit dem Kniedistorsionstrauma vom 16. Juni 2015 anhaltende Kniebeschwerden bestünden. Vor diesem Ereignis habe der Be schwerdeführer keine Kniebeschwerden gehabt. Im MRI vom 13. August 2015 habe eine mediale Zerrung des medialen Kapselbandapparates doku mentiert werden können. Die dabei gesehenen älteren Verletzungen seien für den Beschwerdeführer klinisch irrelevant bzw. nicht mehr spürbar (seit Jah ren). Unter Physiotherapie, Schonung und Medikamenteneinnahme seien die Beschwerden langsam regredient. Aus hausärztlicher Sicht müsse noch mit einer Restgenesungszeit von 1-2 Monaten gerechnet werden. Der Beschwer deführer sei mit 59 Jahren nicht zu vergleichen mit einem jungen Sportler, bei dem wohl eine Genesung in der von der Beschwerdegegnerin angenom menen Zeitspanne erreicht werden könne. Die Einstellung der Leistungen per 13. Oktober 2015 erscheine ihm arbiträr und nicht gerechtfertigt. Aus haus ärztlicher und Patientensicht müssten die Leistungen bis zur vollständigen Genesung, das heisse bis zum Erreichen des Vor-Unfallzustandes, erbracht werden (Urk. 9/19). 3.8
Prof. A.___ nahm am 8. Oktober 2015 eine erneute Beurteilung vor. Darin hielt er fest, dass die bildgebenden Befunde des MRI’s vom 12. August 2015 nachwiesen, dass das Ereignis vom 16. Juni 2015 zu einer Zerrung des medi alen Seitenbandes geführt habe. Somit sei aus kreisärztlicher Sicht eine Dis torsion des rechten Kniegelenks ohne strukturell traumatische Läsion anzu nehmen. Die im MRI beschriebenen Veränderungen am hinteren Kreuzband seien ohne vernünftige Zweifel nicht traumatisch bedingt, sondern auf einen Vorschaden zurückzuführen, der sich im Kreuzbandganglion dokumentiere. Es verbleibe somit bei der Beurteilung vom 16. September 2015, dass nur eine Distorsion des rechten Kniegelenks als Folge des Ereignisses vom 16. Juni 2015 anzuerkennen sei. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der Status quo sine sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht (Urk. 9/21). 4.
4.1
4.1.1
Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. A.___ ist für die streiti gen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt insbesondere auch die bildgebenden Befunde des MRI vom 12. August 2015. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2). 4.1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass aufgrund des erst zwei Monate nach dem Unfall erstellten MRI nicht mehr nachgewiesen werden könne, dass das Kreuzband bereits vorher angerissen gewesen sei (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht nur Prof. A.___, sondern auch Dr. Y.___ davon ausging, dass die Partialruptur vorbestehend war: Im Bericht vom 2. Oktober 2015 vertrat Dr. Y.___ die Auffassung, dass im MRI vom 13. August 2015 eine mediale Zerrung des medialen Kapsel bandapparates dokumentiert werden könne. Die dabei gesehenen älteren Verletzungen seien für den Beschwerdeführer klinisch irrelevant, bzw. nicht mehr spürbar (seit Jahren; E. 3.7).
Entsprechend ist festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - gestützt auf die Ausführungen von Prof. A.___ als auch von Dr. Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Partialruptur des hinteren Kreuzbandes vorbestehend war und nicht auf das Ereignis vom 16. Juni 2015 zurückgeführt werden kann. 4.1.3
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist,
ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit schlägt das Vorbringen von Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 16. Juni 2015 keine Knie beschwerden gehabt habe und noch mit einer Restgenesungszeit von 1-2 Monaten gerechnet werden müsse (Urk. 9/19), fehl.
Hinzu kommt, dass Dr. Y.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin die fachärztliche orthopädische Beurteilung von Prof. A.___ nicht zu entkräften vermag. Auch vermag der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine abweichende Meinung äussern, nicht immer Anl ass zu weiteren Abklärungen geben; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte kon krete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Exper ten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass die Partialruptur nur unfallbedingt entstehen könne und die Beschwerdegegnerin damit - egal ob die Verletzung am 16. Juni 2015 oder zuvor entstand - leistungspflichtig sei, bzw. zumindest die Unterlagen an den früheren Unfallversicherer hätte weiterleiten müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Prof. A.___ die Auffassung vertrat, dass die im MRI beschriebenen Veränderungen am hinteren Kreuzband ohne vernünftige Zweifel nicht traumatisch bedingt seien, sondern auf einen Vorschaden zurückzuführen seien, der sich im Kreuzbandganglion dokumentiere (vgl. E. 3.8). Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein Unfall oder ein unfallversicherungsrechtlich versichertes Ereignis kausal für die Partialruptur ist. 4.2.2
Im Übrigen wurde der Beschwerdegegnerin kein zweiter, das rechte Knie betreffender Unfall gemeldet (E. 1.1; vgl. Urk. 8/1 und Urk. 8/2), was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb (Urk. 1 S. 5). Aus der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lässt sich keine Pflicht des Unfallversicherers ableiten, von sich aus nach Unfallereignissen nachzu fragen bzw. nachzuforschen. Im Gegenteil wird vom versicherte n Arbeitneh mer verlangt, dass er seinem Arbei tgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert o der eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich meldet (Art. 45 Abs. 1 UVG) .
Entsprechend lässt sich erst recht keine Pflicht des Unfallversicherers zur Nachforschung von Unfallereignissen, welche allenfalls vor seiner eigenen Versicherungsdeckung erfolgten, begründen. Sofern in casu ein früheres, das rechte Knie betreffende Unfallereignis bei einem anderen Unfallversicherer gemeldet worden war, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, diesem den Rückfall zu melden, bzw. die Beschwerdegegnerin um Überweisung der Akten zu ersuchen.
Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit zu verneinen. 4.3
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstel lt, dass der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis am 16. Juni 2015 erreicht war (E. 3.8). E in Rückfall zu einem bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Ereignis ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten.
Die Leistungseinstellung per 13. Oktober 2015 erfolgte damit zu Recht, so dass sich der Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1956, arbeitet seit dem 1. Mai 1992 als Gebäu dereiniger bei O.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Juni 2015 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 16. Juni 2015 einen Fehltritt auf einer Leiter begangen und das rechte Knie verdreht habe (Betriebsunfall-Meldung UVG, Urk. 9/2/4). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnosti zierte gleichentags eine Zerrung LCM am rechten Knie (Urk. 9/10/2 f.). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen (Schreiben vom 14. Juli 2015, Urk. 9/4).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 schloss die Suva den Fall per 13. Okto-ber 2015 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein (Urk. 9/29). Die vom Versicherten am 9. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 9/30) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 24. Februar 2016 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung davon auszugehen sei, dass der Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei. Die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ reiche nicht aus, einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen. Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine fachärztliche Beurteilung stützen, die belegen würde, dass die Partialruptur des Kreuzbandes traumatisch bedingt sei - so sei dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2015 zu entnehmen, dass diese Verletzung schon seit Jahren bestehe. Somit sei die chronische Partialruptur nicht durch einen Unfall verursacht. Ein anderer, das rechte Knie betreffende Unfall sei der Suva nie gemeldet worden (Urk. 2 und Urk. 7).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass kein Vorzustand mit „chronischer“ Kreuzbandruptur bestehe, da ansonsten der Knieknorpel sicherlich nicht mehr intakt wäre, da er eine kör perlich schwere Tätigkeit ausübe und eine „chronische“ Kreuzbandruptur zu einer Instabilität des Knies und somit zur Abnützung des Gelenkknorpels führe, was jedoch aufgrund des MRI’s ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren sei nicht klar, was genau unter einer „chronischen“ Partialruptur des hinteren Kreuzbandes zu verstehen sei. Da das MRI erst zwei Monate nach dem Unfall gemacht worden sei, könne nicht mehr bestimmt werden, ob es sich um eine frische oder eine alte Läsion handle. Von „chronisch“ könnte gesprochen werden, wenn das Band immer wieder reisse und wieder zusammenwachse, was jedoch medizinisch kaum möglich sei. Entgegen den Ausführungen des Kreisarztes beweise auch das Ganglion nicht, dass es sich um eine alte Ruptur handle. Dazu komme, dass eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes selten isoliert auftrete. Da er bereits zwei Wochen nach dem Unfall zu 50 % und 3 Wochen nach dem Unfall wieder vollumfänglich gear beitet habe, sei davon auszugehen, dass die fehlende Schonung zu einer Überbeanspruchung bzw. einem chronischen Reizzustand geführt habe, wel cher dann zum im MRI festgestellten Ganglion geführt habe. Damit vermöge die Beschwerdegegnerin nicht mit dem notwendigen Beweisgrad nachzu weisen, dass das Kreuzband bereits vor dem Ereignis angerissen gewesen sei.
Des Weiteren könne eine hintere Kreuzbandverletzung nur unfall- und nicht abnützungsbedingt entstehen. Somit sei, selbst wenn die Partialruptur bereits vor dem 16. Juni 2015 vorhanden gewesen sein sollte, die Unfallversiche rung zuständig. Die Beschwerdegegnerin müsste demnach die Unterlagen an den früheren Unfallversicherer weiterleiten. Da der Beschwerdeführer aller dings bereits so lange beim gleichen Arbeitgeber tätig und damit stets bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass sie aufgrund eines Rückfalls leistungspflichtig sei. 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 13. Oktober 2015 aus zurichten. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durch zuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-2 und Urk. 9/1-37) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
E. 2.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 3 Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
E. 3.1.1 Dr. Y.___ notierte anlässlich der Untersuchung vom 16. Juni 2015, dass der Beschwerdeführer auf einer Leiter ausgerutscht sei und ein Abduktions trauma am rechten Knie erlitten habe. Er habe Schmerzen im medialen Gelenkspalt. Objektiv sei ein leichter Kniegelenkserguss und eine Druckdo lenz über LCM rechts festzustellen. Beim medialen Aufklappen sei das Knie stabil, löse aber einen Schmerz aus. Passiv bestehe eine gute Beweglichkeit, der Beschwerdeführer könne voll belasten (Urk. 9/10/3).
E. 3.1.2 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Juni 2015 konstatierte Dr. Y.___, dass es etwas besser, aber noch nicht gut gehe. Das Knien gehe nicht gut, der Beschwerdeführer möchte trotzdem einen Arbeitsversuch wagen. Es liege kein Erguss vor, die Flexion sei gut (Urk. 9/10/2).
E. 3.1.3 Am 3. Juli 2015 hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer diese Woche 50 % gearbeitet habe, er habe sich etwas geschont. Er könne das rechte Knie noch nicht ganz durchstrecken. Es liege ein Erguss vor, das mediale Aufklappen schmerze. Im Röntgen seien keine ossären Läsionen sichtbar. Ab dem 6. Juli 2015 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, der Zeitho rizont sei allgemein ein bis zwei Monate ab Unfalldatum (Urk. 9/10/2).
E. 3.2 Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 7. August 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass wieder eine Schmerzexacerbation stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei in Serbien beim Arzt gewesen, man habe geröntgt und einen Ultraschall gemacht. Man habe eine Zyste gefunden und eine Spritze medial gesetzt, wahrscheinlich extraartikulär (so wie der Beschwerdeführer zeige). Er sei in Therapie gewesen und habe immer Schmerzen gehabt. In den Ferien sei es ganz schlimm gewesen, da wolle er ein Zeugnis.
Es bestehe eine leichte Druckdolenz beim medialen Gelenkspalt am rechten Knie, ein Erguss sei kaum vorhanden. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit für die beschriebene Episode attestiert, das sei glaubhaft (Urk. 9/10/2).
E. 3.3 Am 12. August 2015 führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, auf Zuweisung von Dr. Y.___ hin ein MRI des rechten Knies durch. In seinem Bericht vom 13. August 2015 legte er dar, dass eine mässige Zerrung des medialen Kapselbandapparates vorliege. Es bestehe eine chronische Par tialruptur des hinteren Kreuzbandes mit einem gut 2 cm grossen multiloku lären hinteren Kreuzbandganglion. Am medialen Femurkondylus liege eine leichte Knorpeldegeneration vor. Weitere Gelenkbinnenläsionen bestünden nicht (Urk. 9/9).
E. 3.4 Dr. Y.___ diagnostizierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 14. August 2015 eine Zerrung LCM am rechten Knie vom 16. Juni 2015, wel che im MRI vom 12. August 2015 bestätigt worden sei, und eine chronische Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit Ganglion 2 cm (klein, irrelevant). Der klinisch vermutete Befund sei damit im Wesentlichen bestätigt worden (Bericht vom 20. August 2015, Urk. 9/10/2).
E. 3.5 Am 16. September 2015 nahm der Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt für orthopädische Chirurgie, Stellung. Dabei legte er dar, dass nur die Zerrung des medialen Seitenbandes unfallkausal sei. Die aktuellen Beschwer den seien nicht mehr auf das Unfallereignis zu beziehen. Der Status quo sine sei zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht. Weitere Behandlungen seien keine indiziert (Urk. 9/11).
E. 3.6 Dr. Y.___ verordnete am 16. September 2015 zum zweiten Mal Physio therapie (9 Behandlungen, Urk. 9/13/2). Am 25. September 2015 teilte er der Beschwerdegegnerin auf ihr Rückfragen hin mit, dass die ärztli che/therapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 9/17).
E. 3.7 Im Schreiben vom 2. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin führte Dr. Y.___ aus, dass seit dem Kniedistorsionstrauma vom 16. Juni 2015 anhaltende Kniebeschwerden bestünden. Vor diesem Ereignis habe der Be schwerdeführer keine Kniebeschwerden gehabt. Im MRI vom 13. August 2015 habe eine mediale Zerrung des medialen Kapselbandapparates doku mentiert werden können. Die dabei gesehenen älteren Verletzungen seien für den Beschwerdeführer klinisch irrelevant bzw. nicht mehr spürbar (seit Jah ren). Unter Physiotherapie, Schonung und Medikamenteneinnahme seien die Beschwerden langsam regredient. Aus hausärztlicher Sicht müsse noch mit einer Restgenesungszeit von 1-2 Monaten gerechnet werden. Der Beschwer deführer sei mit 59 Jahren nicht zu vergleichen mit einem jungen Sportler, bei dem wohl eine Genesung in der von der Beschwerdegegnerin angenom menen Zeitspanne erreicht werden könne. Die Einstellung der Leistungen per 13. Oktober 2015 erscheine ihm arbiträr und nicht gerechtfertigt. Aus haus ärztlicher und Patientensicht müssten die Leistungen bis zur vollständigen Genesung, das heisse bis zum Erreichen des Vor-Unfallzustandes, erbracht werden (Urk. 9/19).
E. 3.8 Prof. A.___ nahm am 8. Oktober 2015 eine erneute Beurteilung vor. Darin hielt er fest, dass die bildgebenden Befunde des MRI’s vom 12. August 2015 nachwiesen, dass das Ereignis vom 16. Juni 2015 zu einer Zerrung des medi alen Seitenbandes geführt habe. Somit sei aus kreisärztlicher Sicht eine Dis torsion des rechten Kniegelenks ohne strukturell traumatische Läsion anzu nehmen. Die im MRI beschriebenen Veränderungen am hinteren Kreuzband seien ohne vernünftige Zweifel nicht traumatisch bedingt, sondern auf einen Vorschaden zurückzuführen, der sich im Kreuzbandganglion dokumentiere. Es verbleibe somit bei der Beurteilung vom 16. September 2015, dass nur eine Distorsion des rechten Kniegelenks als Folge des Ereignisses vom 16. Juni 2015 anzuerkennen sei. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der Status quo sine sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht (Urk. 9/21).
E. 4.1.1 Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. A.___ ist für die streiti gen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt insbesondere auch die bildgebenden Befunde des MRI vom 12. August 2015. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2).
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass aufgrund des erst zwei Monate nach dem Unfall erstellten MRI nicht mehr nachgewiesen werden könne, dass das Kreuzband bereits vorher angerissen gewesen sei (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht nur Prof. A.___, sondern auch Dr. Y.___ davon ausging, dass die Partialruptur vorbestehend war: Im Bericht vom 2. Oktober 2015 vertrat Dr. Y.___ die Auffassung, dass im MRI vom 13. August 2015 eine mediale Zerrung des medialen Kapsel bandapparates dokumentiert werden könne. Die dabei gesehenen älteren Verletzungen seien für den Beschwerdeführer klinisch irrelevant, bzw. nicht mehr spürbar (seit Jahren; E. 3.7).
Entsprechend ist festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - gestützt auf die Ausführungen von Prof. A.___ als auch von Dr. Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Partialruptur des hinteren Kreuzbandes vorbestehend war und nicht auf das Ereignis vom 16. Juni 2015 zurückgeführt werden kann.
E. 4.1.3 Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist,
ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit schlägt das Vorbringen von Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 16. Juni 2015 keine Knie beschwerden gehabt habe und noch mit einer Restgenesungszeit von 1-2 Monaten gerechnet werden müsse (Urk. 9/19), fehl.
Hinzu kommt, dass Dr. Y.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin die fachärztliche orthopädische Beurteilung von Prof. A.___ nicht zu entkräften vermag. Auch vermag der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine abweichende Meinung äussern, nicht immer Anl ass zu weiteren Abklärungen geben; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte kon krete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Exper ten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass die Partialruptur nur unfallbedingt entstehen könne und die Beschwerdegegnerin damit - egal ob die Verletzung am 16. Juni 2015 oder zuvor entstand - leistungspflichtig sei, bzw. zumindest die Unterlagen an den früheren Unfallversicherer hätte weiterleiten müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Prof. A.___ die Auffassung vertrat, dass die im MRI beschriebenen Veränderungen am hinteren Kreuzband ohne vernünftige Zweifel nicht traumatisch bedingt seien, sondern auf einen Vorschaden zurückzuführen seien, der sich im Kreuzbandganglion dokumentiere (vgl. E. 3.8). Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein Unfall oder ein unfallversicherungsrechtlich versichertes Ereignis kausal für die Partialruptur ist.
E. 4.2.2 Im Übrigen wurde der Beschwerdegegnerin kein zweiter, das rechte Knie betreffender Unfall gemeldet (E. 1.1; vgl. Urk. 8/1 und Urk. 8/2), was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb (Urk. 1 S. 5). Aus der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lässt sich keine Pflicht des Unfallversicherers ableiten, von sich aus nach Unfallereignissen nachzu fragen bzw. nachzuforschen. Im Gegenteil wird vom versicherte n Arbeitneh mer verlangt, dass er seinem Arbei tgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert o der eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich meldet (Art. 45 Abs. 1 UVG) .
Entsprechend lässt sich erst recht keine Pflicht des Unfallversicherers zur Nachforschung von Unfallereignissen, welche allenfalls vor seiner eigenen Versicherungsdeckung erfolgten, begründen. Sofern in casu ein früheres, das rechte Knie betreffende Unfallereignis bei einem anderen Unfallversicherer gemeldet worden war, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, diesem den Rückfall zu melden, bzw. die Beschwerdegegnerin um Überweisung der Akten zu ersuchen.
Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit zu verneinen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstel lt, dass der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis am 16. Juni 2015 erreicht war (E. 3.8). E in Rückfall zu einem bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Ereignis ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten.
Die Leistungseinstellung per 13. Oktober 2015 erfolgte damit zu Recht, so dass sich der Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist .
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00082 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 16. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, arbeitet seit dem 1. Mai 1992 als Gebäu dereiniger bei O.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Juni 2015 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 16. Juni 2015 einen Fehltritt auf einer Leiter begangen und das rechte Knie verdreht habe (Betriebsunfall-Meldung UVG, Urk. 9/2/4). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnosti zierte gleichentags eine Zerrung LCM am rechten Knie (Urk. 9/10/2 f.). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen (Schreiben vom 14. Juli 2015, Urk. 9/4).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 schloss die Suva den Fall per 13. Okto-ber 2015 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein (Urk. 9/29). Die vom Versicherten am 9. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 9/30) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 24. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 13. Oktober 2015 aus zurichten. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durch zuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-2 und Urk. 9/1-37) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung davon auszugehen sei, dass der Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei. Die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ reiche nicht aus, einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen. Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine fachärztliche Beurteilung stützen, die belegen würde, dass die Partialruptur des Kreuzbandes traumatisch bedingt sei - so sei dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2015 zu entnehmen, dass diese Verletzung schon seit Jahren bestehe. Somit sei die chronische Partialruptur nicht durch einen Unfall verursacht. Ein anderer, das rechte Knie betreffende Unfall sei der Suva nie gemeldet worden (Urk. 2 und Urk. 7). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass kein Vorzustand mit „chronischer“ Kreuzbandruptur bestehe, da ansonsten der Knieknorpel sicherlich nicht mehr intakt wäre, da er eine kör perlich schwere Tätigkeit ausübe und eine „chronische“ Kreuzbandruptur zu einer Instabilität des Knies und somit zur Abnützung des Gelenkknorpels führe, was jedoch aufgrund des MRI’s ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren sei nicht klar, was genau unter einer „chronischen“ Partialruptur des hinteren Kreuzbandes zu verstehen sei. Da das MRI erst zwei Monate nach dem Unfall gemacht worden sei, könne nicht mehr bestimmt werden, ob es sich um eine frische oder eine alte Läsion handle. Von „chronisch“ könnte gesprochen werden, wenn das Band immer wieder reisse und wieder zusammenwachse, was jedoch medizinisch kaum möglich sei. Entgegen den Ausführungen des Kreisarztes beweise auch das Ganglion nicht, dass es sich um eine alte Ruptur handle. Dazu komme, dass eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes selten isoliert auftrete. Da er bereits zwei Wochen nach dem Unfall zu 50 % und 3 Wochen nach dem Unfall wieder vollumfänglich gear beitet habe, sei davon auszugehen, dass die fehlende Schonung zu einer Überbeanspruchung bzw. einem chronischen Reizzustand geführt habe, wel cher dann zum im MRI festgestellten Ganglion geführt habe. Damit vermöge die Beschwerdegegnerin nicht mit dem notwendigen Beweisgrad nachzu weisen, dass das Kreuzband bereits vor dem Ereignis angerissen gewesen sei.
Des Weiteren könne eine hintere Kreuzbandverletzung nur unfall- und nicht abnützungsbedingt entstehen. Somit sei, selbst wenn die Partialruptur bereits vor dem 16. Juni 2015 vorhanden gewesen sein sollte, die Unfallversiche rung zuständig. Die Beschwerdegegnerin müsste demnach die Unterlagen an den früheren Unfallversicherer weiterleiten. Da der Beschwerdeführer aller dings bereits so lange beim gleichen Arbeitgeber tätig und damit stets bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass sie aufgrund eines Rückfalls leistungspflichtig sei. 2.
2.1 2.1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1
3.1.1
Dr. Y.___ notierte anlässlich der Untersuchung vom 16. Juni 2015, dass der Beschwerdeführer auf einer Leiter ausgerutscht sei und ein Abduktions trauma am rechten Knie erlitten habe. Er habe Schmerzen im medialen Gelenkspalt. Objektiv sei ein leichter Kniegelenkserguss und eine Druckdo lenz über LCM rechts festzustellen. Beim medialen Aufklappen sei das Knie stabil, löse aber einen Schmerz aus. Passiv bestehe eine gute Beweglichkeit, der Beschwerdeführer könne voll belasten (Urk. 9/10/3). 3.1.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Juni 2015 konstatierte Dr. Y.___, dass es etwas besser, aber noch nicht gut gehe. Das Knien gehe nicht gut, der Beschwerdeführer möchte trotzdem einen Arbeitsversuch wagen. Es liege kein Erguss vor, die Flexion sei gut (Urk. 9/10/2). 3.1.3
Am 3. Juli 2015 hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer diese Woche 50 % gearbeitet habe, er habe sich etwas geschont. Er könne das rechte Knie noch nicht ganz durchstrecken. Es liege ein Erguss vor, das mediale Aufklappen schmerze. Im Röntgen seien keine ossären Läsionen sichtbar. Ab dem 6. Juli 2015 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, der Zeitho rizont sei allgemein ein bis zwei Monate ab Unfalldatum (Urk. 9/10/2). 3.2
Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 7. August 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass wieder eine Schmerzexacerbation stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei in Serbien beim Arzt gewesen, man habe geröntgt und einen Ultraschall gemacht. Man habe eine Zyste gefunden und eine Spritze medial gesetzt, wahrscheinlich extraartikulär (so wie der Beschwerdeführer zeige). Er sei in Therapie gewesen und habe immer Schmerzen gehabt. In den Ferien sei es ganz schlimm gewesen, da wolle er ein Zeugnis.
Es bestehe eine leichte Druckdolenz beim medialen Gelenkspalt am rechten Knie, ein Erguss sei kaum vorhanden. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit für die beschriebene Episode attestiert, das sei glaubhaft (Urk. 9/10/2). 3.3
Am 12. August 2015 führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, auf Zuweisung von Dr. Y.___ hin ein MRI des rechten Knies durch. In seinem Bericht vom 13. August 2015 legte er dar, dass eine mässige Zerrung des medialen Kapselbandapparates vorliege. Es bestehe eine chronische Par tialruptur des hinteren Kreuzbandes mit einem gut 2 cm grossen multiloku lären hinteren Kreuzbandganglion. Am medialen Femurkondylus liege eine leichte Knorpeldegeneration vor. Weitere Gelenkbinnenläsionen bestünden nicht (Urk. 9/9). 3.4
Dr. Y.___ diagnostizierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 14. August 2015 eine Zerrung LCM am rechten Knie vom 16. Juni 2015, wel che im MRI vom 12. August 2015 bestätigt worden sei, und eine chronische Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit Ganglion 2 cm (klein, irrelevant). Der klinisch vermutete Befund sei damit im Wesentlichen bestätigt worden (Bericht vom 20. August 2015, Urk. 9/10/2). 3.5
Am 16. September 2015 nahm der Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt für orthopädische Chirurgie, Stellung. Dabei legte er dar, dass nur die Zerrung des medialen Seitenbandes unfallkausal sei. Die aktuellen Beschwer den seien nicht mehr auf das Unfallereignis zu beziehen. Der Status quo sine sei zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht. Weitere Behandlungen seien keine indiziert (Urk. 9/11). 3.6
Dr. Y.___ verordnete am 16. September 2015 zum zweiten Mal Physio therapie (9 Behandlungen, Urk. 9/13/2). Am 25. September 2015 teilte er der Beschwerdegegnerin auf ihr Rückfragen hin mit, dass die ärztli che/therapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 9/17). 3.7
Im Schreiben vom 2. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin führte Dr. Y.___ aus, dass seit dem Kniedistorsionstrauma vom 16. Juni 2015 anhaltende Kniebeschwerden bestünden. Vor diesem Ereignis habe der Be schwerdeführer keine Kniebeschwerden gehabt. Im MRI vom 13. August 2015 habe eine mediale Zerrung des medialen Kapselbandapparates doku mentiert werden können. Die dabei gesehenen älteren Verletzungen seien für den Beschwerdeführer klinisch irrelevant bzw. nicht mehr spürbar (seit Jah ren). Unter Physiotherapie, Schonung und Medikamenteneinnahme seien die Beschwerden langsam regredient. Aus hausärztlicher Sicht müsse noch mit einer Restgenesungszeit von 1-2 Monaten gerechnet werden. Der Beschwer deführer sei mit 59 Jahren nicht zu vergleichen mit einem jungen Sportler, bei dem wohl eine Genesung in der von der Beschwerdegegnerin angenom menen Zeitspanne erreicht werden könne. Die Einstellung der Leistungen per 13. Oktober 2015 erscheine ihm arbiträr und nicht gerechtfertigt. Aus haus ärztlicher und Patientensicht müssten die Leistungen bis zur vollständigen Genesung, das heisse bis zum Erreichen des Vor-Unfallzustandes, erbracht werden (Urk. 9/19). 3.8
Prof. A.___ nahm am 8. Oktober 2015 eine erneute Beurteilung vor. Darin hielt er fest, dass die bildgebenden Befunde des MRI’s vom 12. August 2015 nachwiesen, dass das Ereignis vom 16. Juni 2015 zu einer Zerrung des medi alen Seitenbandes geführt habe. Somit sei aus kreisärztlicher Sicht eine Dis torsion des rechten Kniegelenks ohne strukturell traumatische Läsion anzu nehmen. Die im MRI beschriebenen Veränderungen am hinteren Kreuzband seien ohne vernünftige Zweifel nicht traumatisch bedingt, sondern auf einen Vorschaden zurückzuführen, der sich im Kreuzbandganglion dokumentiere. Es verbleibe somit bei der Beurteilung vom 16. September 2015, dass nur eine Distorsion des rechten Kniegelenks als Folge des Ereignisses vom 16. Juni 2015 anzuerkennen sei. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der Status quo sine sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht (Urk. 9/21). 4.
4.1
4.1.1
Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. A.___ ist für die streiti gen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt insbesondere auch die bildgebenden Befunde des MRI vom 12. August 2015. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2). 4.1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass aufgrund des erst zwei Monate nach dem Unfall erstellten MRI nicht mehr nachgewiesen werden könne, dass das Kreuzband bereits vorher angerissen gewesen sei (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht nur Prof. A.___, sondern auch Dr. Y.___ davon ausging, dass die Partialruptur vorbestehend war: Im Bericht vom 2. Oktober 2015 vertrat Dr. Y.___ die Auffassung, dass im MRI vom 13. August 2015 eine mediale Zerrung des medialen Kapsel bandapparates dokumentiert werden könne. Die dabei gesehenen älteren Verletzungen seien für den Beschwerdeführer klinisch irrelevant, bzw. nicht mehr spürbar (seit Jahren; E. 3.7).
Entsprechend ist festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - gestützt auf die Ausführungen von Prof. A.___ als auch von Dr. Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Partialruptur des hinteren Kreuzbandes vorbestehend war und nicht auf das Ereignis vom 16. Juni 2015 zurückgeführt werden kann. 4.1.3
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist,
ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit schlägt das Vorbringen von Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 16. Juni 2015 keine Knie beschwerden gehabt habe und noch mit einer Restgenesungszeit von 1-2 Monaten gerechnet werden müsse (Urk. 9/19), fehl.
Hinzu kommt, dass Dr. Y.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin die fachärztliche orthopädische Beurteilung von Prof. A.___ nicht zu entkräften vermag. Auch vermag der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine abweichende Meinung äussern, nicht immer Anl ass zu weiteren Abklärungen geben; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte kon krete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Exper ten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass die Partialruptur nur unfallbedingt entstehen könne und die Beschwerdegegnerin damit - egal ob die Verletzung am 16. Juni 2015 oder zuvor entstand - leistungspflichtig sei, bzw. zumindest die Unterlagen an den früheren Unfallversicherer hätte weiterleiten müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Prof. A.___ die Auffassung vertrat, dass die im MRI beschriebenen Veränderungen am hinteren Kreuzband ohne vernünftige Zweifel nicht traumatisch bedingt seien, sondern auf einen Vorschaden zurückzuführen seien, der sich im Kreuzbandganglion dokumentiere (vgl. E. 3.8). Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein Unfall oder ein unfallversicherungsrechtlich versichertes Ereignis kausal für die Partialruptur ist. 4.2.2
Im Übrigen wurde der Beschwerdegegnerin kein zweiter, das rechte Knie betreffender Unfall gemeldet (E. 1.1; vgl. Urk. 8/1 und Urk. 8/2), was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb (Urk. 1 S. 5). Aus der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lässt sich keine Pflicht des Unfallversicherers ableiten, von sich aus nach Unfallereignissen nachzu fragen bzw. nachzuforschen. Im Gegenteil wird vom versicherte n Arbeitneh mer verlangt, dass er seinem Arbei tgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert o der eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich meldet (Art. 45 Abs. 1 UVG) .
Entsprechend lässt sich erst recht keine Pflicht des Unfallversicherers zur Nachforschung von Unfallereignissen, welche allenfalls vor seiner eigenen Versicherungsdeckung erfolgten, begründen. Sofern in casu ein früheres, das rechte Knie betreffende Unfallereignis bei einem anderen Unfallversicherer gemeldet worden war, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, diesem den Rückfall zu melden, bzw. die Beschwerdegegnerin um Überweisung der Akten zu ersuchen.
Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit zu verneinen. 4.3
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstel lt, dass der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis am 16. Juni 2015 erreicht war (E. 3.8). E in Rückfall zu einem bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Ereignis ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten.
Die Leistungseinstellung per 13. Oktober 2015 erfolgte damit zu Recht, so dass sich der Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler