Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit 2 4. Oktober 2005 als Mitarbeiterin Hotellerie beim Alterszentrum Z.___ , A.___ , und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Y.___ (nachfolgend: Y.___ ) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1) . Am 1 4. Mai 2014 kollidierte sie mit ihrem VW Golf auf einer Kreuzung mit einem Opel Corsa, dessen Lenker sie übersehen hatte und ihr den Vortritt nicht gewährte. Durch die Wucht der Kolli sion wurde der VW Golf vor einen Lastwagen der Marke „MAN A“, welcher im Schritt tempo fuhr und nach links abbiegen wollte, geschoben, worauf es zwi schen dem VW Golf und dem Lastwagen zu einer weiteren Kollision kam (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2 6. Juni 2014, Urk. 8/G12 S. 2-4). Die Versicherte wurde mit der Ambulanz in das B.___ , Klinik für Unfallchirurgie, gefahren, wo eine Schädelkontusion, eine Rippenfraktur und eine Fraktur an einem Ledenwirbelkörper diagnostiziert wurde n ( Urk. 8/G12 S.
2, Urk. 8/M3 S. 1). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . 1.2
Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2015 liess die Versicherte Einwände gegen die von der Y.___
vorgesehenen medi zinischen Abklärungen durch
Dr. med. C.___ , FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie , und Dr. med. D.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. Urk. 8/G35- 36) , erheben und um Be gut achtung durch die MEDAS E.___ , die F.___ , G.___ , oder die
H.___ , I.___ , ersuchen ( Urk. 8/G42). Daraufhin erklärte die Y.___ mit Schreiben vom 2 4. Juni 2015, dass sie an den Abklärungen durch die Dres . C.___ und D.___ festhalte ( Urk. 8/G43). Die Versicherte verlangte am 2 9. Juni und 3 0. Juli 2015 eine anfechtbare Verfügung ( Urk. 8/G44, Urk. 8/G49). In der Folge stellte ihr die Y.___ mit Schreiben vom 2 6. August 2015 ein polydisziplinäres Gutach ten durch Dr. D.___ , Dr. med. J.___ , FMH für Rheumatologie , sowie Dr. med. K.___ , FMH für Neurologie, in Aussicht, und gab ihr Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Gutachter und die Gutachter fragen zu erhe ben ( Urk. 8/G54). Mit Schreiben vom 2 1. September 2015 lehnte die Versicherte alle drei Gutachter als befangen ab und schlug der Y.___ drei Gutachterstellen vor ( Urk. 8/G61). Am 2 1. Oktober 2015 lehnte sie sodann die Gutachterfragen ab ( Urk. 8/G67). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Schriften wechsel nicht erzielt werden ( Urk. 8/G64, Urk. 8/G66 ). Alsdann erliess die Y.___ am 3. November 2015 ein e Verfügung ,
mit welcher sie die von der Versicherten vorgebrachten Ausstands- und Ablehungsgründe
verneinte und an der von ihr vorgesehen en Begutachtung durch die Dres . D.___ , J.___ und K.___ fest hielt ( Urk. 8/G69). Dagegen liess die Versicherte
- entsprechend der Rechts mittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 8/G69 S. 2) - am 3.
Dezember 2015 bei der Y.___ Einsprache erheben ( Urk. 8/J1) . Mit einem mit „Androhung einer reformatio in peius im Einspracheverfahren “ betitelten Schreiben vom 4. Januar 2016 teilte die Y.___ der Versicherten sodann mit, eine Fallprüfung habe ergeben, dass ein adäquate r
Kausalzuammenhang zwischen dem Unfall vom 1 4. Mai 201 4 und den geltend gemachten Beschwerden zu ver neinen sei, und setzte ihr für einen allfälligen Rückzug der Einsprache Frist bis zum 2 5. Januar 2016 an ( Urk. 8/J3). Die Versicherte erklärte am 2 5. Januar 2016 Festhalten an den mit Einsprache vom 3. Dezember 2015 gestellten An trä gen und beantragte zusätzlich , dass über die Begutachtung nach Abschluss der Integ rationsmassnahmen durch die Eidg . Invalidenversicherung neu zu ent scheiden sei ( Urk. 8/J4).
Mit Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2016 wies die Y.___ die Einsprache der Versicherten vom 3. Dezember 2015 ab und änderte ihre Verfügung vom 3. No vember 2015 im Sinne der mit Schreiben vom 4. Januar 2016 angedrohten refor matio in peius ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 6. März 2016 Beschwerde erheben und bean tra gen (Urk. 1 S. 2): „
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 9. Juni 2015 liess die Versicherte Einwände gegen die von der Y.___
vorgesehenen medi zinischen Abklärungen durch
Dr. med. C.___ , FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie , und Dr. med. D.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. Urk. 8/G35- 36) , erheben und um Be gut achtung durch die MEDAS E.___ , die F.___ , G.___ , oder die
H.___ , I.___ , ersuchen ( Urk. 8/G42). Daraufhin erklärte die Y.___ mit Schreiben vom 2 4. Juni 2015, dass sie an den Abklärungen durch die Dres . C.___ und D.___ festhalte ( Urk. 8/G43). Die Versicherte verlangte am 2 9. Juni und 3 0. Juli 2015 eine anfechtbare Verfügung ( Urk. 8/G44, Urk. 8/G49). In der Folge stellte ihr die Y.___ mit Schreiben vom 2 6. August 2015 ein polydisziplinäres Gutach ten durch Dr. D.___ , Dr. med. J.___ , FMH für Rheumatologie , sowie Dr. med. K.___ , FMH für Neurologie, in Aussicht, und gab ihr Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Gutachter und die Gutachter fragen zu erhe ben ( Urk. 8/G54). Mit Schreiben vom 2 1. September 2015 lehnte die Versicherte alle drei Gutachter als befangen ab und schlug der Y.___ drei Gutachterstellen vor ( Urk. 8/G61). Am 2 1. Oktober 2015 lehnte sie sodann die Gutachterfragen ab ( Urk. 8/G67). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Schriften wechsel nicht erzielt werden ( Urk. 8/G64, Urk. 8/G66 ). Alsdann erliess die Y.___ am 3. November 2015 ein e Verfügung ,
mit welcher sie die von der Versicherten vorgebrachten Ausstands- und Ablehungsgründe
verneinte und an der von ihr vorgesehen en Begutachtung durch die Dres . D.___ , J.___ und K.___ fest hielt ( Urk. 8/G69). Dagegen liess die Versicherte
- entsprechend der Rechts mittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 8/G69 S. 2) - am 3.
Dezember 2015 bei der Y.___ Einsprache erheben ( Urk. 8/J1) . Mit einem mit „Androhung einer reformatio in peius im Einspracheverfahren “ betitelten Schreiben vom 4. Januar 2016 teilte die Y.___ der Versicherten sodann mit, eine Fallprüfung habe ergeben, dass ein adäquate r
Kausalzuammenhang zwischen dem Unfall vom 1 4. Mai 201
E. 1.1 X.___ , geboren 1957, arbeitete seit 2 4. Oktober 2005 als Mitarbeiterin Hotellerie beim Alterszentrum Z.___ , A.___ , und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Y.___ (nachfolgend: Y.___ ) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1) . Am
E. 1.2 Mit Schreiben vom
E. 4 und den geltend gemachten Beschwerden zu ver neinen sei, und setzte ihr für einen allfälligen Rückzug der Einsprache Frist bis zum 2 5. Januar 2016 an ( Urk. 8/J3). Die Versicherte erklärte am 2 5. Januar 2016 Festhalten an den mit Einsprache vom 3. Dezember 2015 gestellten An trä gen und beantragte zusätzlich , dass über die Begutachtung nach Abschluss der Integ rationsmassnahmen durch die Eidg . Invalidenversicherung neu zu ent scheiden sei ( Urk. 8/J4).
Mit Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2016 wies die Y.___ die Einsprache der Versicherten vom 3. Dezember 2015 ab und änderte ihre Verfügung vom 3. No vember 2015 im Sinne der mit Schreiben vom 4. Januar 2016 angedrohten refor matio in peius ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 6. März 2016 Beschwerde erheben und bean tra gen (Urk. 1 S. 2): „
Dispositiv
- Die Verfügung vom 1
- Februar 2016 sei aufzuheben und die Beschwerde geg nerin anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten, insbesondere Taggeld und Heilungskosten.
- Die Prüfung der adäquaten Kausalität sei zurückzustellen bis zum Ab schluss der Heilbehandlung und der beruflichen Eingliederung.
- Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung sei die Rentenfrage erneut zu prüfen.
- Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben bei einer der folgenden MEDAS-Abklärungsstellen: - F.___ , G.___ - MEDAS - E.___ - L.___ /Zentrum für Begutachtung
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“ Mit Beschwerdeantwort vom 1
- April 201 6 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/G1-G69, Urk. 8/J1-J10, Urk. 8/M1-M23, Urk. 8/T1-T24]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1
- April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1
- Mai 2016 ( Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin sodann den Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der A.___ vom 26. Feb ruar 2016 (Urk. 11/1-2) einreichen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sach ver ständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er we cken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 2
- Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ). 1.2.3 Ist die Ausstandspflicht eines Sachverständigen streitig, so muss diese Frage nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine selbständig an fecht bare Zwischenverfügung entschieden werden ( Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ] i.V.m . Art. 10 VwVG ; Art. 36 Abs. 1 ATSG ; BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 ). 1.3 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 im Zusammenhang mit der Ein ho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Ab klärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93) , geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischen verfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Mit BGE 138 V 318 hat das Bundes gericht ent schieden, dass die im Rahmen der Invalidenversicherung vorgenom mene Recht sprechungsänderung auch in der Unfallversicherung gilt, soweit es sich nicht um IV-spezifische Regelungen handelt. Somit ist auch im Bereich der Unfall versicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kanto nalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwi schen verfügung anzuordnen und der versicherten Person vor gängige Mit wir kungs rechte in dem Sinne zuzugestehen, dass sie sich zu den Gutachter fragen äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2012 vom
- September 2012 E. 1.1) . 1.4 1.4.1 Gegen Verfügungen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess - und ver fahrensleitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.4.2 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht ge bunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Ein sprache führenden Partei abändern ( Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge mei nen Teil de s Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ) . Beabsichtigt er, die Ver fügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gele genheit zum Rückzug der Einsprache ( Art. 12 Abs. 2 ATSV). 1.5 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG , Art. 57 ATSG ).
- 2.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1
- Februar 2016 ist im Wesent lichen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der geltend gemachten somatischen Beschwerden mit der Be gründung verneint, diese stünden spätestens seit Mitte Dezember 2014 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzammenhang zum Unfall vom 1
- Mai 2014 (Urk. 2 S. 4) . Ferner verneint sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und diesem Unfall ereignis ( Urk. 2 S. 5) . Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweis ; Kieser , ATSG-Kommentar,
- Aufl., 2015, N 60 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen) . Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
- Februar 2016 liegt indes keine Verfügung , mit welc her die Beschwerde gegnerin ihre weitere Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang s ablehnt , zugrunde. Mit Ver fügung vom
- November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die von ihr vorgesehenen Gutachter fest und ver neinte die von der Beschwerde führerin geltend gemachten Ableh n ungsgründe (Urk. 8/G69) . Dies stellt eine Zwischenverfügung dar (E. 1.2.3 und 1.3 vorste hend), gegen welche die Beschwerdeführerin direkt beim Versicherungsgericht hätte Beschwerde erheben müssen (E. 1.4.1 und E. 1.5 vorstehend) . Dass sie statt dessen jedoch - entsprechend der unrichtigen Rechtsmittel belehrung der Beschwerde gegnerin in dieser Verfügung ( Urk. 8/G69 S. 2) - bei dieser Einspr a che erhoben hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Statt sich nun mit den Anträgen der Beschwerde führerin in der Einsprache vom
- Dezember 2015 ( Urk. 8/J1) zu befassen , wollte die Beschwerde gegnerin im Einsprache ver fahren allerdings auf ihre Leistungspflicht als solche zurück kommen (vgl. Urk. 8/J3 ) . S ie drohte der Beschwerde führerin deshalb am
- Januar 2016 eine „ reformatio in peius “ an und gab ihr Gelegenheit, die Einsprache zurückzuzie hen (Urk. 8/J 3 ). Wäre die Beschwerdeführer i n indes so vorgegan g en , wäre das Ein spracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache gegen standslos ge worden ab zuschreiben gewesen und die Zwischenverfügung bezüglich Begut achtung vom 3. November 2015 (Urk. 8/G69) hätte Bestand gehabt (vgl. BGE 131 V 414 E. 2) . Dagegen setz t e sich die Beschwerdeführerin aber gerade zur Wehr, wes halb dies für sie keine Option darstellte . Im Übrigen wäre eine poly dis ziplinäre Begutachtung wohl auch nicht mehr im Sinne der Beschwer de gegnerin gewe sen, hatte sie doch am
- Januar 2016 dafür gehalten, dass ihre Leistungs pflicht mangels eines adäquaten Kausal zusam men hangs zu verneinen sei (Urk. 8/J3). Wie dem angefochtenen Entscheid vom 1
- Februar 2016 aber zu entnehmen ist, hat die Be schwerdegegnerin , was die geltend gemachten soma tischen Beschwerden be trifft, im Einspracheverfahren gleich wohl eine Akten beurteilung von Dr. C.___ vom
- Februar 2016 ( Urk. 8/M23) eingeholt und stellt zur Be grün dung der Leistungseinstellung darauf ab ( Urk. 2 S. 4). Dies, obwohl die Kontro verse zwischen der Beschwerde führerin und Beschwerde gegnerin hin sichtlich der zu beauftragen den Gutachter gerade damit ihren Anfang nahm, weil die Beschwer deführerin den von der Beschwer degegnerin vor gesehen Dr. C.___ ab gelehnt hatte ( Urk. 8/G42 ). In der Folge konnte bezüglich der Frage, welcher Gutachter mit den medizi nischen Ab klärungen zu beauf tragen sei , im Verwaltungs verfahren zwischen Be schwerde führerin und Beschwer de gegnerin keine Eini gung erzielt werden . Die Zwischen verfügung betref fend Begutachtung vom
- November 2015 (Urk. 8/G69) , mit welcher die Be schwer deführerin diese Frage an sich einer gerichtlichen Beurteilung hätte zuführen können (E. 1.2.3, E. 1.3, E. 1.4) , hat die Be schwerdegegnerin aber auch gestützt auf die medizinische Beurteilung des von der Beschwerde führerin als Gutachter ab gelehnten Dr. C.___ (vgl. Urk. 2 S. 4) - mit ange fochtenem Ein spracheentscheid vom 17. Februar 2016 in eine leistungsei n stellende Ver fügung abgeändert ( Urk. 2 S. 6) . D amit hat sie die Ver fahrensrechte der Beschwer de führerin in gravierender Weise verletzt . 2.2 Was die Leistungseinstellung als solche betrifft, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin m it dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 ( Urk. 2) insofern vor vollendete Tatsachen gestellt , als sie das Verwaltungsverfahren mit diesem Einspracheentscheid abschloss, der Be schwer defü hrerin mithin keine Gelegenheit gegeben hat , gegen die Leistungsein stellung Einsprache ( Art. 52 Abs. 1 ATSG) zu erheben. Da vor einem Beschwer de verfahren ( Art. 56 ff. ATSG) zuerst ein Einspracheverfahren ( Art. 52 ATSG) durch zu führen ist, hat sie zunächst in Nachachtung der grundliegenden ver fahrensrechtlichen Bestimmungen eine ordnungsgemässe Verfügung zu erlas sen . Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsver fahren ordnungsgemäss fortsetzt und abschliesst.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 2‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 17. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung Y.___ zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen das Ver waltungsverfahren fortsetze .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Unfallversicherung Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00077 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Unfallversicherung Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit 2 4. Oktober 2005 als Mitarbeiterin Hotellerie beim Alterszentrum Z.___ , A.___ , und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Y.___ (nachfolgend: Y.___ ) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1) . Am 1 4. Mai 2014 kollidierte sie mit ihrem VW Golf auf einer Kreuzung mit einem Opel Corsa, dessen Lenker sie übersehen hatte und ihr den Vortritt nicht gewährte. Durch die Wucht der Kolli sion wurde der VW Golf vor einen Lastwagen der Marke „MAN A“, welcher im Schritt tempo fuhr und nach links abbiegen wollte, geschoben, worauf es zwi schen dem VW Golf und dem Lastwagen zu einer weiteren Kollision kam (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2 6. Juni 2014, Urk. 8/G12 S. 2-4). Die Versicherte wurde mit der Ambulanz in das B.___ , Klinik für Unfallchirurgie, gefahren, wo eine Schädelkontusion, eine Rippenfraktur und eine Fraktur an einem Ledenwirbelkörper diagnostiziert wurde n ( Urk. 8/G12 S.
2, Urk. 8/M3 S. 1). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . 1.2
Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2015 liess die Versicherte Einwände gegen die von der Y.___
vorgesehenen medi zinischen Abklärungen durch
Dr. med. C.___ , FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie , und Dr. med. D.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. Urk. 8/G35- 36) , erheben und um Be gut achtung durch die MEDAS E.___ , die F.___ , G.___ , oder die
H.___ , I.___ , ersuchen ( Urk. 8/G42). Daraufhin erklärte die Y.___ mit Schreiben vom 2 4. Juni 2015, dass sie an den Abklärungen durch die Dres . C.___ und D.___ festhalte ( Urk. 8/G43). Die Versicherte verlangte am 2 9. Juni und 3 0. Juli 2015 eine anfechtbare Verfügung ( Urk. 8/G44, Urk. 8/G49). In der Folge stellte ihr die Y.___ mit Schreiben vom 2 6. August 2015 ein polydisziplinäres Gutach ten durch Dr. D.___ , Dr. med. J.___ , FMH für Rheumatologie , sowie Dr. med. K.___ , FMH für Neurologie, in Aussicht, und gab ihr Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Gutachter und die Gutachter fragen zu erhe ben ( Urk. 8/G54). Mit Schreiben vom 2 1. September 2015 lehnte die Versicherte alle drei Gutachter als befangen ab und schlug der Y.___ drei Gutachterstellen vor ( Urk. 8/G61). Am 2 1. Oktober 2015 lehnte sie sodann die Gutachterfragen ab ( Urk. 8/G67). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Schriften wechsel nicht erzielt werden ( Urk. 8/G64, Urk. 8/G66 ). Alsdann erliess die Y.___ am 3. November 2015 ein e Verfügung ,
mit welcher sie die von der Versicherten vorgebrachten Ausstands- und Ablehungsgründe
verneinte und an der von ihr vorgesehen en Begutachtung durch die Dres . D.___ , J.___ und K.___ fest hielt ( Urk. 8/G69). Dagegen liess die Versicherte
- entsprechend der Rechts mittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 8/G69 S. 2) - am 3.
Dezember 2015 bei der Y.___ Einsprache erheben ( Urk. 8/J1) . Mit einem mit „Androhung einer reformatio in peius im Einspracheverfahren “ betitelten Schreiben vom 4. Januar 2016 teilte die Y.___ der Versicherten sodann mit, eine Fallprüfung habe ergeben, dass ein adäquate r
Kausalzuammenhang zwischen dem Unfall vom 1 4. Mai 201 4 und den geltend gemachten Beschwerden zu ver neinen sei, und setzte ihr für einen allfälligen Rückzug der Einsprache Frist bis zum 2 5. Januar 2016 an ( Urk. 8/J3). Die Versicherte erklärte am 2 5. Januar 2016 Festhalten an den mit Einsprache vom 3. Dezember 2015 gestellten An trä gen und beantragte zusätzlich , dass über die Begutachtung nach Abschluss der Integ rationsmassnahmen durch die Eidg . Invalidenversicherung neu zu ent scheiden sei ( Urk. 8/J4).
Mit Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2016 wies die Y.___ die Einsprache der Versicherten vom 3. Dezember 2015 ab und änderte ihre Verfügung vom 3. No vember 2015 im Sinne der mit Schreiben vom 4. Januar 2016 angedrohten refor matio in peius ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 6. März 2016 Beschwerde erheben und bean tra gen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 1 7. Februar 2016 sei aufzuheben und die Beschwerde geg nerin anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten, insbesondere Taggeld und Heilungskosten. 2. Die Prüfung der adäquaten Kausalität sei zurückzustellen bis zum Ab schluss der Heilbehandlung und der beruflichen Eingliederung. 3. Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung sei die Rentenfrage erneut zu prüfen. 4. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben bei einer der folgenden MEDAS-Abklärungsstellen: - F.___ , G.___ - MEDAS - E.___ - L.___ /Zentrum für Begutachtung 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 201 6 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/G1-G69, Urk. 8/J1-J10, Urk. 8/M1-M23, Urk. 8/T1-T24]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 9. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 0. Mai 2016 ( Urk.
10) liess die Beschwerdeführerin sodann den Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der A.___
vom 26. Feb ruar 2016 (Urk. 11/1-2) einreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.2
1.2.1
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). 1.2.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sach ver ständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er we cken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 2 1. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35
S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E.
2.1.3 ). 1.2.3
Ist die Ausstandspflicht eines Sachverständigen streitig, so muss diese Frage nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine selbständig an fecht bare Zwischenverfügung entschieden werden ( Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ]
i.V.m . Art. 10 VwVG ; Art. 36 Abs. 1 ATSG ; BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 ). 1.3
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 im Zusammenhang mit der Ein ho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Ab klärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93) , geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischen verfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss
Art. 5 VwVG entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Mit BGE 138 V 318 hat das Bundes gericht ent schieden, dass die im Rahmen der Invalidenversicherung vorgenom mene Recht sprechungsänderung auch in der Unfallversicherung gilt, soweit es sich nicht um IV-spezifische Regelungen handelt. Somit ist auch im Bereich der Unfall versicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kanto nalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwi schen verfügung anzuordnen und der versicherten Person vor gängige Mit wir kungs rechte in dem Sinne zuzugestehen, dass sie sich zu den Gutachter fragen äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2012 vom 3. September 2012 E. 1.1) . 1.4
1.4.1
Gegen Verfügungen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess
- und ver fahrensleitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.4.2
Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht ge bunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Ein sprache führenden Partei abändern ( Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allge mei nen Teil de s Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ) . Beabsichtigt er, die Ver fügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gele genheit zum Rückzug der Einsprache ( Art. 12 Abs. 2 ATSV). 1.5
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG , Art. 57 ATSG ). 2.
2.1
Dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 7. Februar 2016 ist im Wesent lichen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der geltend gemachten somatischen Beschwerden mit der Be gründung verneint, diese stünden spätestens seit Mitte Dezember 2014
nicht mehr in einem natürlichen Kausalzammenhang zum Unfall vom 1 4. Mai 2014
(Urk.
2 S.
4) . Ferner verneint sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und diesem Unfall ereignis ( Urk. 2 S. 5) . Der Einspracheentscheid
tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 368 E.
6.1 mit Hinweis ; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N
60 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen) . Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Februar 2016 liegt indes keine Verfügung , mit welc her die Beschwerde gegnerin
ihre weitere Leistungspflicht
mangels Kausalzusammenhang s
ablehnt , zugrunde. Mit Ver fügung vom 3. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die von ihr vorgesehenen Gutachter fest
und ver neinte die
von der Beschwerde führerin geltend gemachten Ableh n ungsgründe (Urk.
8/G69) . Dies stellt eine Zwischenverfügung
dar (E.
1.2.3 und 1.3 vorste hend), gegen welche die Beschwerdeführerin direkt beim Versicherungsgericht
hätte Beschwerde erheben müssen (E. 1.4.1 und E. 1.5 vorstehend) . Dass sie statt dessen jedoch -
entsprechend der unrichtigen Rechtsmittel belehrung der Beschwerde gegnerin in dieser Verfügung ( Urk. 8/G69 S. 2) - bei dieser Einspr a che erhoben hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Statt sich nun mit den Anträgen der Beschwerde führerin in der Einsprache vom 3. Dezember 2015 ( Urk. 8/J1)
zu befassen , wollte
die Beschwerde gegnerin
im Einsprache ver fahren
allerdings auf ihre Leistungspflicht als solche zurück kommen (vgl.
Urk. 8/J3 ) . S ie drohte der
Beschwerde führerin deshalb am 4. Januar 2016
eine „ reformatio in peius “ an und gab ihr Gelegenheit, die Einsprache zurückzuzie hen (Urk. 8/J 3 ). Wäre die Beschwerdeführer i n indes so vorgegan g en , wäre
das Ein spracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache gegen standslos ge worden ab zuschreiben gewesen und die Zwischenverfügung bezüglich Begut achtung vom 3. November 2015 (Urk.
8/G69) hätte Bestand gehabt (vgl. BGE 131 V 414 E. 2) . Dagegen setz t e sich die Beschwerdeführerin aber gerade zur Wehr, wes halb dies für sie
keine Option darstellte . Im Übrigen wäre eine poly dis ziplinäre Begutachtung wohl auch nicht mehr im Sinne der Beschwer de gegnerin gewe sen, hatte sie doch am 4. Januar 2016 dafür gehalten, dass ihre Leistungs pflicht mangels eines adäquaten Kausal zusam men hangs zu verneinen sei (Urk.
8/J3). Wie dem angefochtenen Entscheid vom 1 7. Februar 2016 aber zu entnehmen ist, hat die Be schwerdegegnerin , was die geltend gemachten soma tischen Beschwerden be trifft, im Einspracheverfahren gleich wohl eine
Akten beurteilung von Dr.
C.___ vom 2. Februar 2016 ( Urk. 8/M23) eingeholt und stellt zur Be grün dung der Leistungseinstellung darauf ab ( Urk. 2 S. 4).
Dies, obwohl die Kontro verse zwischen der Beschwerde führerin und Beschwerde gegnerin hin sichtlich der zu beauftragen den Gutachter gerade damit ihren Anfang nahm, weil die Beschwer deführerin den von der Beschwer degegnerin vor gesehen Dr. C.___
ab gelehnt hatte ( Urk. 8/G42 ). In der Folge konnte bezüglich der Frage, welcher Gutachter mit den medizi nischen Ab klärungen zu beauf tragen sei , im Verwaltungs verfahren zwischen Be schwerde führerin und Beschwer de gegnerin keine Eini gung erzielt werden . Die
Zwischen verfügung
betref fend Begutachtung vom
3. November 2015 (Urk.
8/G69) , mit welcher die Be schwer deführerin diese Frage an sich einer gerichtlichen Beurteilung hätte zuführen können (E. 1.2.3, E. 1.3, E. 1.4) , hat die Be schwerdegegnerin
aber
auch gestützt auf die medizinische Beurteilung des von der Beschwerde führerin als Gutachter ab gelehnten Dr.
C.___ (vgl. Urk. 2 S. 4) - mit ange fochtenem Ein spracheentscheid vom 17.
Februar 2016 in eine leistungsei n stellende Ver fügung abgeändert ( Urk. 2 S.
6) .
D amit hat sie die Ver fahrensrechte der Beschwer de führerin in gravierender Weise verletzt . 2.2
Was die Leistungseinstellung als solche betrifft, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin m it dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 17.
Februar 2016 ( Urk. 2) insofern vor vollendete Tatsachen gestellt ,
als sie das Verwaltungsverfahren mit diesem Einspracheentscheid
abschloss, der Be schwer defü hrerin mithin keine Gelegenheit gegeben hat , gegen die Leistungsein stellung Einsprache ( Art. 52 Abs. 1 ATSG) zu erheben.
Da
vor einem Beschwer de verfahren ( Art. 56 ff. ATSG)
zuerst ein
Einspracheverfahren ( Art. 52 ATSG) durch zu führen ist, hat sie zunächst in Nachachtung der grundliegenden ver fahrensrechtlichen Bestimmungen eine ordnungsgemässe Verfügung zu erlas sen .
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsver fahren ordnungsgemäss fortsetzt und abschliesst. 3.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 2‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 17. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung Y.___ zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen das Ver waltungsverfahren fortsetze . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Unfallversicherung Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher