Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1979, war seit Mai 2000 bei der Y.___ GmbH als Account Manager angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) versichert, als er am 1 6. September 2013 beim Krafttraining mit einer 120 kg schweren Langhantel einem Fehltritt machte und daraufhin an Schmerzen am linken Oberschenkel und an der linken Ferse litt (Urk. 6/1, Urk. 6/4 Ziff. 3).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SWICA die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Verfügung vom 1 6. April 2015 per 3 0. November 2013 ein (Urk. 6/44). Die vom Versicherten am 1 5. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/48) wies die SWICA am 1 2. November 2015 ab (Urk. 6/60 = Urk. 2/2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Z.___ Beschwerde (Urk. 2/1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2015 (Urk. 2/2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 3 0. November 2013 Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 6. September 2013 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschluss vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 1/1) überwies das Versicherungsge richt des Kantons Z.___ die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2016 (Urk.
5) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 6. August 2016 (Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seine Anträgen fest. Mit Duplik vom 9. September 2016 (Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
16. September 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis da nn als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versi cherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnah me n der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet. 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) davon aus, dass die beklagten Beschwerden am linken Fuss nach dem Behandlungs abschluss im November 2013 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf das Ereignis vom 1 6. September 2013 zurückzuführen seien und daher per 3 0. November 2013 kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen be stehe (S. 2, S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2/1), die beiden ihn behandelnden Ärzte kämen klar zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereig nis vom 1 6. September 2013 bestehe. Demzufolge vermöge die Beschwerde gegnerin den Wegfall der Unfallkausalität nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb sie weiterhin leis tungs pflichtig sei (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungs ein stellung per 30. November 2013 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwi schen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall er eignis vom 16. September 2013 besteht. 3. 3.1
A m 1
6. Septem ber 2013 machte der Be schwerdeführer beim Ausführen einer Kraftübung mit Langhanteln einen Fehltritt, als er einem Hindernis aus wei chen wollte. Daraufhin habe er sofort einen stechenden Schmerz im linken Oberschenkel verspürt. Als Verletzung vermerkte er eine Zerrung des linken Oberschenkels sowie eine Prellung des linken Fussgelenks (Urk. 6/1 Ziff. 4.6 und 9) .
Er begab sich bei seinem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Erstbehandlung (Urk. 6/2, Urk. 6/4 S.
2 Mitte). 3.2
In der am 4. Oktober 2013 durchgeführten MRI-Untersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Mittelfusses ergabe n sich keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeurose oder auf frische traumatische ossäre oder oste ochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Verän derungen in d en Weichteilen der Planta
pedis . Es habe sich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne auf maximal 10 mm gezeigt (Urk. 6/59/4). 3.3
Die am 5. April 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung des Rückfusses und des oberen Sprunggelenks (OSG) ergab als Befund im medialen dorsalen An teil des Musculus
flexor
digitorum
brevis und der angrenzenden ansatz nahen Plantarfaszie in erster Linie suspekt ein en Muskelfaserriss am muskulo ten di nösen Übergang, weniger wahrscheinlich als Reaktion auf eine um schriebene Fasciitis
plantaris, eine vorbestehende Tendinopathie der Achil lessehne mit deutlicher Verdickung sowie ein e vorbestehend aufgesplittet im ponierende Sehne des Peroneus
brevis dorsal vom distalen Malleolus
lateralis (Urk. 6/6). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 7. April 2014 (Urk. 6/2) und führte bezüglich der Konsultation vom 1 5. April 2014 aus, dass der Befund am Oberschenkel besser sei, jedoch nach wie vor trotz Steroidinfiltration Schmerzen im Be reich der Plantarfaszie links, insbesondere beim Zehengang und –stand und Abdrücken mit dem Vorfuss bestünden. Zwischenzeitlich sei ein MRI durch geführt worden. Als Diagnose nannte er eine Partialläsion des Flexor digito rum
brevis und hallucis sowie eine posttraumatische Plantarfasciitis (S.
2 Mitte).
Am 1 1. Juli 2014 führte Dr. A.___ aus, dass die letzte Konsultation des Beschwerdeführers am 2 0. Juni 2014 stattgefunden habe (Urk. 6/10). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 1. August 2014 (Urk. 6/18) über die offene Logenspaltung der kurzen Zehenflexoren, Tenolyse der Plantarfaszie und Rekonstruktion des linken Fusses vom 5. August 2014 und führte aus, dass unmittelbar postoperativ mit der Nachbehandlung unter physiotherapeutischer Anleitung und adäquater Analgesie begonnen worden sei. Das Drainagematerial habe am ersten posto perativen Tag problemlos entfernt werden können. Von da an könne ein
sukzessiver Übergang zur Vollbelastung gemäss Schmerzen erfolgen . Die regel mässig durchge führten Verbandwechsel hätten reizlose Wundverhält nis se gezeigt. 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 1 6. September 2014 sein Gutachten (Urk. 6/21) gestützt auf die Akten. Er führte aus, dass die Beschwerden am Oberschenkel offenbar zeitgerecht ver schwunden seien und die Beschwerden im Fussgelenk aktenkundig persistiert hätten, weshalb weitere Abklärungen und Behandlungsmassnahmen erfor derlich geworden seien (S. 5).
Schmerzen, welche fast drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis erst mals auftreten/geklagt würden,
könnten - zumal auch d as subjektive und klinisch bestä tigte Punktum maximum an einer andere Stelle liege, als direkt nach dem Unfall - wohl nicht mit Fug und Recht als überwiegend wahr schein lich unfallkausal bezeichnet werden (S. 6 unten). Auch das erneute Auftreten von Beschwerden sei medizinisch-theoretisch aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht aus mindestens zwei Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das initial inkriminierte Ereignis zurück zuführen. So liege keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Zudem sei es für einen posttraumatischen Zustand atypisch und mit somatischen Be funden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nachlassen/verschwin den wür den, um dann, aus Sicht des Beschwerdeführers immer noch unfall kau sal, er neut aufträten (S. 7 oben). Es werde ausgeblendet, dass allfällig beim
Miss tritt eingetretene Weichteilverletzungen beim aktenkundig komplika tions lo sen Verlauf längst ausgeheilt seien. Es könne sich demnach nicht – zumin dest nicht mehr – um eine überwiegend wahrscheinliche posttrau ma ti sche Plantarfasziitis im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Septem ber 2013 handeln. Dass eine mit schulmedizinischen Methoden vorwie gend im Sinne konservativen Massnahmen und der Reduktion der Trainings belastung - bis hin zur zeitlichen Sistierung des Trainings während einigen Monaten – zu behandelnde Problematik vorliege, werde dabei nicht verneint, sehr wohl aber ausgeschlossen, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 bestehen könne, unter anderem auch deshalb, weil es sich bei der Veränderung wie vorliegend (offenbar frischer Muskelfaserriss sowie Tendinose der Plantarfaszie) um neue Befunde handle, welche am 4. Oktober 2013 noch nicht vorhanden ge wesen seien und unter einer Trainingsintensivierung aufgetreten seien (S. 7 unten). Anlog zur Achillessehnenproblematik könnten wiederholte Mikrotraumen (hier im Rah men des Trainings mit hohen Gewichten), überlastungsbedingt entzündliche Veränderungen, aber auch iatrogene Inter ventionen (zum Beispiel durch Steroidinfiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umge ben den Muskulatur sowie Faszien Vorschub leis ten. Dass hierbei (noch) keine Ruptur eingetreten sei, werde in den Akten be stätigt (S. 8 oben).
Zusammengefasst ergebe sich, dass die seit dem aktenkundigen Behand lungsabschluss im November 2013 erneut aufgetretenen Beschwerden mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem in kriminierten Ereignis vom 1 6. September 2013 stehen könnten (S. 8 Mitte).
Anatomische Untersuchungen von Faszien würden klar zeigen, dass eine trau matisch bedingte Veränderung sofort auftreten würde. Eine traumatisch bedingte Veränderung könnte beweisen, dass die Plantarfaszie den grössten Teil der Energie aufgenommen habe und es dabei zu einem Einriss der Faszie gekommen sei. Da aber offensichtlich im MRI vom 4. Oktober 2013, also nur drei Wochen nach dem Ereignis, genau dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich 2014 nun um eindeutig unfallfremde Beschwerden, welche notabene nicht verneint wür den, handeln müsse (S. 9 f.). 3.7
Dr. B.___ berichtete am 1 9. November 2014 (Urk. 6/33) und führte aus, dass er mit Erstaunen vom Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin Kenntnis genommen habe. Dies erstaune insofern, als dass ein klares Unfall ereignis vorhanden sei mit plötzlichem, unerwartetem Krafteinfluss, welches zu einer Verletzung der Plantarfaszie geführt habe im Sinne eines Teilrisses. Gemäss Bundesgericht sei ein Sehnen- Teilriss klar als unfallähnliche Schädi gung zu bewerten. 3.8
Dr. A.___ berichtete ebenfalls am 1 9. November 2015 (Urk. 6/34) und führte aus, dass seit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 Schmerzen im Bereich der Insertion des Flexors digitorum
brevis beziehungsweise der Plan tar faszie bestanden hätten.
Im letzten Quartal des Jahres 2013 seien konservative Therapiemassnahmen für den Oberschenkel und für die Plantarfaszie erfolgt. Aufgrund der Thera pieresistenz seien insgesamt zweimalig Steroidinfiltrationen im Bereich des Plantarfaszienansatzes, als auch im Bereich des Tibialis
posterior erfolgt, da die Klinik nicht eindeutig gewesen sei. Zwischen den Kortisoninfiltrationen habe der Beschwerdeführer eine deutliche Besserung verspürt, wobei eine Ausheilung nie stattgefunden habe. Daher bestehe auch im Jahre 2014 immer noch der Kausalzusammenhang mit der Traumatisierung im September 201 3 .
Aufgrund der Therapieresistenz im Frühjahr 2014 sei nochmals eine aktuelle Bildgebung erfolgt mit der Diagnose einer Partialruptur und Muskelfaserriss des Flexors digitorum
brevis und mit Partialruptur der Plantarfaszie und entsprechender Kompression des Nerven. Demzufolge sei die Indikation zur operativen Revision gegeben.
Zusammenfassend müsse also festgehalten werden, dass initial ein Unfall er eig nis vorgelegen habe, welches zu einer Therapieresistenz im Bereich der Plantarfaszie geführt habe, und der Beschwerdeführer hier zuvor nie Prob leme verspürt habe. Im Rahmen des weiteren Therapieverlaufs sei es zu keiner Verbesserung gekommen, im Gegenteil zu einer akuten Verschlechte rung im Frühjahr 2014, woraufhin dann die Operation indiziert gewesen sei. 3.9
Dr. C.___ nahm am 3 1. März 2015 Stellung (Urk. 6/38) und führte aus, dass die Berichte der behandelnden Ärzte keine neuen oder ergänzenden me dizinisch verwertbare n Erkenntnisse enthalten würden, welche an der von ihm aufgrund der vorliegenden Akten begründeten Stellungnahme etwas ändern könnten. Während bei Dr. B.___ gar keine medizinischen Ausführungen vorgelegt würden, fasse Dr. A.___ den Verlauf lediglich zusammen, begründe aber nicht, weshalb eine Therapieresistenz über Monate bestanden haben soll e . 3.10
Dr. A.___ führte am 9. Juli 2015 (Urk. 6/59/2) aus, dass sowohl die Anamnese, als auch die Symptomatik und die dokumentierende Bildgebung fü r die Folgen eines eindeutigen Unfallereignisses sprechen würden. Er ver weise nochmals auf den MRI-Befund vom 5. April
2014, wonach die Diag no se
eines Muskelfaserrisses ansatznah an der Plantarfaszie darstellbar gewesen sei . 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anläss lich des Ereignisses vom 16. September 2013, als er beim Ausführen einer Übung mit einer Langhantel einen Fehltritt machte, eine Verletzung am lin ken Oberschenkel und an der linken Ferse erlitt. Der behandelnde Arzt Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Tendinopathie der Fe rsen Plantarfasciitis links und eine Zerrung des Rectus
femoris links und der Tibialis
posterior links (Urk. 6/2 S.
1). Die bildgebenden Befunde vom 4. Oktober 2013 zeigten keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeu rose oder auf frische traumatische ossäre oder osteochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Veränderungen in den Weichtei len der Planta
pedis, sondern lediglich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne (vorstehend E. 3.2). Der Heilverlauf ge staltete sich komplikationslos, der Beschwerdeführer war nie arbeitsunfähig und nahm das Training im November 2013 wieder auf. Eine letzte Verlaufs kontrolle fand im November 2013 statt (Urk. 6/2 S.
1; Eintrag vom 2 7. Novem ber 2013). Die Behandlung der Unfallfolgen wurde somit abge schlossen, wobei eine eigentliche Abschlussunter suchung nicht stattfand. 4.2
Am 3 1. März 2014 konsultierte der Be schwer deführer erneut Dr. A.___ wegen Schmerzen im linken Fuss, welche seit drei Tagen andauern würden (Urk. 6/2 S. 2). Es erfolgten wiederum ärztliche Konsultationen sowie eine MRI-Untersuchung am 5. April 201 4. Die bildgebenden Befunde vom 5. April 2014 zeigten einen Muskelfaserriss im medialen dorsalen Anteil des Muscu lus
flexor
digitorum
brevis und in der Plantarfaszie sowie eine vorbestehende Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung (vorstehend E. 3. 3). 4.3
Ungeachtet dessen, ob die vom Beschwerdeführer derzeit geltend gemachten Beschwerden und die strittige Kostenübernahme für die Behandlung nun no ch im Rahmen des Grundfalles zu beurteilen oder als Rückfall zu interpre tieren sind, ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht über wiegend wahrscheinlich. Massgebend ist vielmehr, dass es dem Unfall ver si cherer unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen De ckungs an erkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu er bringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvorausset zungen (Un fa ll tatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungser gebnis ohne
Be ruf ung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozes su a len Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen (BGE 130 V 380).
Gestützt auf die bildgebenden Befunde kam Dr. C.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass die nach Behandlungsabschluss im November 2013 erneut auf getretenen Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 stehen könnten (Urk. 6/21). Dr. C.___ machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das erneute Auftreten von Beschwerden Ende März 2014 aus orthopä disch- traumatologischer Sicht aus mindestens zwei Gründen nicht mehr auf das Ereignis vom 1 6. September 2013 zurückzuführen sei. So liege einerseits keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Andererseits sei es atypisch und mit somatischen Befunden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nach lassen und dann erneut auftreten würden (S.
7 oben). Weiter begründete Dr. C.___ einläss lich und sorgfältig, dass allfällig beim Fehltritt vom 1 6. September 2013 ein getretene Weichteilverletzungen beim aktenkundig kom pli kationslosen Ver lauf längst ausgeheilt sei en (S. 7 unten) und der spätere Schmerzverlauf überwiegend wahrscheinlich auf eine nichttrauma tische Ätiologie, wie zum Beispiel auf eine Überlastung beim Training, zu rückzuführen sei (S.
7 Mitte). Er merkte sodann an, dass von einer ge wissen Intensität der Trainings des Beschwerdeführers auszugehen sei, da dieser nach eigener Schilderung des Ereignishergangs Übungen mit einer Freihantel von 120 kg durchgeführt habe (S. 6). Schliesslich wies Dr. C.___ darauf hin, dass auch eine iatrogene Intervention (Infiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umgebenden Muskulatur sowie Faszien Vor schub leisten könne (S. 8). Diese Vermutung werde auch im Verlaufsbericht der O.___
geäussert, wonach die im MRI vom 5. April 2014 fest ge stellten Ödeme auf die fünf Tage zuvor vorgenommene Kortison-Infiltration zurückgeführt würden (vgl. hierzu Urk. 6/11 S. 4). 4.4
Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 6. September 2014 (vorstehend E. 3.6) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi ni sche Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.6) . Denn einerseits verfügt er a ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie über eine für die Beurteilung des strei tigen Leidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits berück sichtigte er in seiner Beurteilung sämtli che medizinischen Vorakten und be gründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbare r
Weise .
Dabei scha det nicht, dass es sich beim Gutachten von Dr. C.___
um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengut achten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher
nichts entgegen. 4.5
Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4, E.
3.8, E. 3.10) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7) vermögen an der fehlenden überwiegend wahrscheinlichen Kausali tät der geltend gemachten Beinbeschwerden zum Ereignis vom September 2013 nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte führt en zwar aus, dass die aktuelle n Beschwerden auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen seien. Ihren Beurtei lungen können jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführe rs weder medi zinische Hin weise noch anderweitige Begründungen für eine überwie gend wahr schein liche Unfallkausalität der Beinbeschwerden ent nommen werden. Viel mehr führte Dr. A.___ am 3 1. März 2014 aus, dass der Beschwer de führer eine sehr gute Reaktion auf die Kortisoninjektion gezeigt habe und bislang problemlos habe laufen können, nun jedoch seit drei Tagen wieder Schmerzen habe (Urk. 6/2 S. 2). Auch die Stellungnahme von Dr. B.___ enthält neben der Aussage, wonach es sich beim Ereignis vom 1 6. September 2013 klar um ein Unfallereignis handle, bei dem es zu einer Verletzung der Plantarfaszie gekommen sei, keine weiteren Informatio nen oder medizinische Beurteilung.
Sie verkennen somit, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit gegeben sein muss und die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt. Ihre Dar legung sowie deren Beurteilung sind weder plausibel begründet noch ein leuch tend und auch die Schlussfolgerun gen können nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der behan deln den Ärzte die in nach vollziehbarer Weise aufgezeigten Beurteilungen und Schlussfolgerungen von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, zumal sie auch keine massgeblichen Kausalitätsaussagen enthalten. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhandenen Akten und deren Würdi gung, dass die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Arian Zogg - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 6. April 2015 per 3 0. November 2013 ein (Urk. 6/44). Die vom Versicherten am 1 5. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/48) wies die SWICA am 1 2. November 2015 ab (Urk. 6/60 = Urk. 2/2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
16. September 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis da nn als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versi cherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnah me n der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 4. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Z.___ Beschwerde (Urk. 2/1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2015 (Urk. 2/2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 3 0. November 2013 Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 6. September 2013 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschluss vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 1/1) überwies das Versicherungsge richt des Kantons Z.___ die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2016 (Urk.
5) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 6. August 2016 (Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seine Anträgen fest. Mit Duplik vom 9. September 2016 (Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) davon aus, dass die beklagten Beschwerden am linken Fuss nach dem Behandlungs abschluss im November 2013 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf das Ereignis vom 1 6. September 2013 zurückzuführen seien und daher per 3 0. November 2013 kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen be stehe (S. 2, S. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2/1), die beiden ihn behandelnden Ärzte kämen klar zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereig nis vom 1 6. September 2013 bestehe. Demzufolge vermöge die Beschwerde gegnerin den Wegfall der Unfallkausalität nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb sie weiterhin leis tungs pflichtig sei (S. 5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungs ein stellung per 30. November 2013 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwi schen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall er eignis vom 16. September 2013 besteht.
E. 3 .
Aufgrund der Therapieresistenz im Frühjahr 2014 sei nochmals eine aktuelle Bildgebung erfolgt mit der Diagnose einer Partialruptur und Muskelfaserriss des Flexors digitorum
brevis und mit Partialruptur der Plantarfaszie und entsprechender Kompression des Nerven. Demzufolge sei die Indikation zur operativen Revision gegeben.
Zusammenfassend müsse also festgehalten werden, dass initial ein Unfall er eig nis vorgelegen habe, welches zu einer Therapieresistenz im Bereich der Plantarfaszie geführt habe, und der Beschwerdeführer hier zuvor nie Prob leme verspürt habe. Im Rahmen des weiteren Therapieverlaufs sei es zu keiner Verbesserung gekommen, im Gegenteil zu einer akuten Verschlechte rung im Frühjahr 2014, woraufhin dann die Operation indiziert gewesen sei.
E. 3.1 A m 1
6. Septem ber 2013 machte der Be schwerdeführer beim Ausführen einer Kraftübung mit Langhanteln einen Fehltritt, als er einem Hindernis aus wei chen wollte. Daraufhin habe er sofort einen stechenden Schmerz im linken Oberschenkel verspürt. Als Verletzung vermerkte er eine Zerrung des linken Oberschenkels sowie eine Prellung des linken Fussgelenks (Urk. 6/1 Ziff. 4.6 und 9) .
Er begab sich bei seinem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Erstbehandlung (Urk. 6/2, Urk. 6/4 S.
2 Mitte).
E. 3.2 In der am 4. Oktober 2013 durchgeführten MRI-Untersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Mittelfusses ergabe n sich keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeurose oder auf frische traumatische ossäre oder oste ochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Verän derungen in d en Weichteilen der Planta
pedis . Es habe sich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne auf maximal 10 mm gezeigt (Urk. 6/59/4).
E. 3.3 Die am 5. April 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung des Rückfusses und des oberen Sprunggelenks (OSG) ergab als Befund im medialen dorsalen An teil des Musculus
flexor
digitorum
brevis und der angrenzenden ansatz nahen Plantarfaszie in erster Linie suspekt ein en Muskelfaserriss am muskulo ten di nösen Übergang, weniger wahrscheinlich als Reaktion auf eine um schriebene Fasciitis
plantaris, eine vorbestehende Tendinopathie der Achil lessehne mit deutlicher Verdickung sowie ein e vorbestehend aufgesplittet im ponierende Sehne des Peroneus
brevis dorsal vom distalen Malleolus
lateralis (Urk. 6/6).
E. 3.4 Dr. A.___ berichtete am 1 7. April 2014 (Urk. 6/2) und führte bezüglich der Konsultation vom 1 5. April 2014 aus, dass der Befund am Oberschenkel besser sei, jedoch nach wie vor trotz Steroidinfiltration Schmerzen im Be reich der Plantarfaszie links, insbesondere beim Zehengang und –stand und Abdrücken mit dem Vorfuss bestünden. Zwischenzeitlich sei ein MRI durch geführt worden. Als Diagnose nannte er eine Partialläsion des Flexor digito rum
brevis und hallucis sowie eine posttraumatische Plantarfasciitis (S.
2 Mitte).
Am 1 1. Juli 2014 führte Dr. A.___ aus, dass die letzte Konsultation des Beschwerdeführers am 2 0. Juni 2014 stattgefunden habe (Urk. 6/10).
E. 3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 1. August 2014 (Urk. 6/18) über die offene Logenspaltung der kurzen Zehenflexoren, Tenolyse der Plantarfaszie und Rekonstruktion des linken Fusses vom 5. August 2014 und führte aus, dass unmittelbar postoperativ mit der Nachbehandlung unter physiotherapeutischer Anleitung und adäquater Analgesie begonnen worden sei. Das Drainagematerial habe am ersten posto perativen Tag problemlos entfernt werden können. Von da an könne ein
sukzessiver Übergang zur Vollbelastung gemäss Schmerzen erfolgen . Die regel mässig durchge führten Verbandwechsel hätten reizlose Wundverhält nis se gezeigt.
E. 3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 1 6. September 2014 sein Gutachten (Urk. 6/21) gestützt auf die Akten. Er führte aus, dass die Beschwerden am Oberschenkel offenbar zeitgerecht ver schwunden seien und die Beschwerden im Fussgelenk aktenkundig persistiert hätten, weshalb weitere Abklärungen und Behandlungsmassnahmen erfor derlich geworden seien (S. 5).
Schmerzen, welche fast drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis erst mals auftreten/geklagt würden,
könnten - zumal auch d as subjektive und klinisch bestä tigte Punktum maximum an einer andere Stelle liege, als direkt nach dem Unfall - wohl nicht mit Fug und Recht als überwiegend wahr schein lich unfallkausal bezeichnet werden (S. 6 unten). Auch das erneute Auftreten von Beschwerden sei medizinisch-theoretisch aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht aus mindestens zwei Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das initial inkriminierte Ereignis zurück zuführen. So liege keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Zudem sei es für einen posttraumatischen Zustand atypisch und mit somatischen Be funden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nachlassen/verschwin den wür den, um dann, aus Sicht des Beschwerdeführers immer noch unfall kau sal, er neut aufträten (S. 7 oben). Es werde ausgeblendet, dass allfällig beim
Miss tritt eingetretene Weichteilverletzungen beim aktenkundig komplika tions lo sen Verlauf längst ausgeheilt seien. Es könne sich demnach nicht – zumin dest nicht mehr – um eine überwiegend wahrscheinliche posttrau ma ti sche Plantarfasziitis im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Septem ber 2013 handeln. Dass eine mit schulmedizinischen Methoden vorwie gend im Sinne konservativen Massnahmen und der Reduktion der Trainings belastung - bis hin zur zeitlichen Sistierung des Trainings während einigen Monaten – zu behandelnde Problematik vorliege, werde dabei nicht verneint, sehr wohl aber ausgeschlossen, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 bestehen könne, unter anderem auch deshalb, weil es sich bei der Veränderung wie vorliegend (offenbar frischer Muskelfaserriss sowie Tendinose der Plantarfaszie) um neue Befunde handle, welche am 4. Oktober 2013 noch nicht vorhanden ge wesen seien und unter einer Trainingsintensivierung aufgetreten seien (S. 7 unten). Anlog zur Achillessehnenproblematik könnten wiederholte Mikrotraumen (hier im Rah men des Trainings mit hohen Gewichten), überlastungsbedingt entzündliche Veränderungen, aber auch iatrogene Inter ventionen (zum Beispiel durch Steroidinfiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umge ben den Muskulatur sowie Faszien Vorschub leis ten. Dass hierbei (noch) keine Ruptur eingetreten sei, werde in den Akten be stätigt (S. 8 oben).
Zusammengefasst ergebe sich, dass die seit dem aktenkundigen Behand lungsabschluss im November 2013 erneut aufgetretenen Beschwerden mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem in kriminierten Ereignis vom 1 6. September 2013 stehen könnten (S. 8 Mitte).
Anatomische Untersuchungen von Faszien würden klar zeigen, dass eine trau matisch bedingte Veränderung sofort auftreten würde. Eine traumatisch bedingte Veränderung könnte beweisen, dass die Plantarfaszie den grössten Teil der Energie aufgenommen habe und es dabei zu einem Einriss der Faszie gekommen sei. Da aber offensichtlich im MRI vom 4. Oktober 2013, also nur drei Wochen nach dem Ereignis, genau dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich 2014 nun um eindeutig unfallfremde Beschwerden, welche notabene nicht verneint wür den, handeln müsse (S. 9 f.).
E. 3.7 Dr. B.___ berichtete am 1 9. November 2014 (Urk. 6/33) und führte aus, dass er mit Erstaunen vom Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin Kenntnis genommen habe. Dies erstaune insofern, als dass ein klares Unfall ereignis vorhanden sei mit plötzlichem, unerwartetem Krafteinfluss, welches zu einer Verletzung der Plantarfaszie geführt habe im Sinne eines Teilrisses. Gemäss Bundesgericht sei ein Sehnen- Teilriss klar als unfallähnliche Schädi gung zu bewerten.
E. 3.8 Dr. A.___ berichtete ebenfalls am 1 9. November 2015 (Urk. 6/34) und führte aus, dass seit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 Schmerzen im Bereich der Insertion des Flexors digitorum
brevis beziehungsweise der Plan tar faszie bestanden hätten.
Im letzten Quartal des Jahres 2013 seien konservative Therapiemassnahmen für den Oberschenkel und für die Plantarfaszie erfolgt. Aufgrund der Thera pieresistenz seien insgesamt zweimalig Steroidinfiltrationen im Bereich des Plantarfaszienansatzes, als auch im Bereich des Tibialis
posterior erfolgt, da die Klinik nicht eindeutig gewesen sei. Zwischen den Kortisoninfiltrationen habe der Beschwerdeführer eine deutliche Besserung verspürt, wobei eine Ausheilung nie stattgefunden habe. Daher bestehe auch im Jahre 2014 immer noch der Kausalzusammenhang mit der Traumatisierung im September 201
E. 3.9 Dr. C.___ nahm am 3 1. März 2015 Stellung (Urk. 6/38) und führte aus, dass die Berichte der behandelnden Ärzte keine neuen oder ergänzenden me dizinisch verwertbare n Erkenntnisse enthalten würden, welche an der von ihm aufgrund der vorliegenden Akten begründeten Stellungnahme etwas ändern könnten. Während bei Dr. B.___ gar keine medizinischen Ausführungen vorgelegt würden, fasse Dr. A.___ den Verlauf lediglich zusammen, begründe aber nicht, weshalb eine Therapieresistenz über Monate bestanden haben soll e .
E. 3.10 Dr. A.___ führte am 9. Juli 2015 (Urk. 6/59/2) aus, dass sowohl die Anamnese, als auch die Symptomatik und die dokumentierende Bildgebung fü r die Folgen eines eindeutigen Unfallereignisses sprechen würden. Er ver weise nochmals auf den MRI-Befund vom 5. April
2014, wonach die Diag no se
eines Muskelfaserrisses ansatznah an der Plantarfaszie darstellbar gewesen sei .
E. 4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anläss lich des Ereignisses vom 16. September 2013, als er beim Ausführen einer Übung mit einer Langhantel einen Fehltritt machte, eine Verletzung am lin ken Oberschenkel und an der linken Ferse erlitt. Der behandelnde Arzt Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Tendinopathie der Fe rsen Plantarfasciitis links und eine Zerrung des Rectus
femoris links und der Tibialis
posterior links (Urk. 6/2 S.
1). Die bildgebenden Befunde vom 4. Oktober 2013 zeigten keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeu rose oder auf frische traumatische ossäre oder osteochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Veränderungen in den Weichtei len der Planta
pedis, sondern lediglich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne (vorstehend E. 3.2). Der Heilverlauf ge staltete sich komplikationslos, der Beschwerdeführer war nie arbeitsunfähig und nahm das Training im November 2013 wieder auf. Eine letzte Verlaufs kontrolle fand im November 2013 statt (Urk. 6/2 S.
1; Eintrag vom 2 7. Novem ber 2013). Die Behandlung der Unfallfolgen wurde somit abge schlossen, wobei eine eigentliche Abschlussunter suchung nicht stattfand.
E. 4.2 Am 3 1. März 2014 konsultierte der Be schwer deführer erneut Dr. A.___ wegen Schmerzen im linken Fuss, welche seit drei Tagen andauern würden (Urk. 6/2 S. 2). Es erfolgten wiederum ärztliche Konsultationen sowie eine MRI-Untersuchung am 5. April 201 4. Die bildgebenden Befunde vom 5. April 2014 zeigten einen Muskelfaserriss im medialen dorsalen Anteil des Muscu lus
flexor
digitorum
brevis und in der Plantarfaszie sowie eine vorbestehende Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung (vorstehend E. 3. 3).
E. 4.3 Ungeachtet dessen, ob die vom Beschwerdeführer derzeit geltend gemachten Beschwerden und die strittige Kostenübernahme für die Behandlung nun no ch im Rahmen des Grundfalles zu beurteilen oder als Rückfall zu interpre tieren sind, ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht über wiegend wahrscheinlich. Massgebend ist vielmehr, dass es dem Unfall ver si cherer unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen De ckungs an erkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu er bringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvorausset zungen (Un fa ll tatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungser gebnis ohne
Be ruf ung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozes su a len Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen (BGE 130 V 380).
Gestützt auf die bildgebenden Befunde kam Dr. C.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass die nach Behandlungsabschluss im November 2013 erneut auf getretenen Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 stehen könnten (Urk. 6/21). Dr. C.___ machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das erneute Auftreten von Beschwerden Ende März 2014 aus orthopä disch- traumatologischer Sicht aus mindestens zwei Gründen nicht mehr auf das Ereignis vom 1 6. September 2013 zurückzuführen sei. So liege einerseits keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Andererseits sei es atypisch und mit somatischen Befunden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nach lassen und dann erneut auftreten würden (S.
E. 4.4 Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 6. September 2014 (vorstehend E. 3.6) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi ni sche Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.6) . Denn einerseits verfügt er a ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie über eine für die Beurteilung des strei tigen Leidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits berück sichtigte er in seiner Beurteilung sämtli che medizinischen Vorakten und be gründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbare r
Weise .
Dabei scha det nicht, dass es sich beim Gutachten von Dr. C.___
um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengut achten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher
nichts entgegen.
E. 4.5 Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4, E.
3.8, E. 3.10) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7) vermögen an der fehlenden überwiegend wahrscheinlichen Kausali tät der geltend gemachten Beinbeschwerden zum Ereignis vom September 2013 nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte führt en zwar aus, dass die aktuelle n Beschwerden auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen seien. Ihren Beurtei lungen können jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführe rs weder medi zinische Hin weise noch anderweitige Begründungen für eine überwie gend wahr schein liche Unfallkausalität der Beinbeschwerden ent nommen werden. Viel mehr führte Dr. A.___ am 3 1. März 2014 aus, dass der Beschwer de führer eine sehr gute Reaktion auf die Kortisoninjektion gezeigt habe und bislang problemlos habe laufen können, nun jedoch seit drei Tagen wieder Schmerzen habe (Urk. 6/2 S. 2). Auch die Stellungnahme von Dr. B.___ enthält neben der Aussage, wonach es sich beim Ereignis vom 1 6. September 2013 klar um ein Unfallereignis handle, bei dem es zu einer Verletzung der Plantarfaszie gekommen sei, keine weiteren Informatio nen oder medizinische Beurteilung.
Sie verkennen somit, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit gegeben sein muss und die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt. Ihre Dar legung sowie deren Beurteilung sind weder plausibel begründet noch ein leuch tend und auch die Schlussfolgerun gen können nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der behan deln den Ärzte die in nach vollziehbarer Weise aufgezeigten Beurteilungen und Schlussfolgerungen von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, zumal sie auch keine massgeblichen Kausalitätsaussagen enthalten.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhandenen Akten und deren Würdi gung, dass die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Arian Zogg - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 Mitte). Er merkte sodann an, dass von einer ge wissen Intensität der Trainings des Beschwerdeführers auszugehen sei, da dieser nach eigener Schilderung des Ereignishergangs Übungen mit einer Freihantel von 120 kg durchgeführt habe (S. 6). Schliesslich wies Dr. C.___ darauf hin, dass auch eine iatrogene Intervention (Infiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umgebenden Muskulatur sowie Faszien Vor schub leisten könne (S. 8). Diese Vermutung werde auch im Verlaufsbericht der O.___
geäussert, wonach die im MRI vom 5. April 2014 fest ge stellten Ödeme auf die fünf Tage zuvor vorgenommene Kortison-Infiltration zurückgeführt würden (vgl. hierzu Urk. 6/11 S. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00069 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil
vom
7. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1979, war seit Mai 2000 bei der Y.___ GmbH als Account Manager angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) versichert, als er am 1 6. September 2013 beim Krafttraining mit einer 120 kg schweren Langhantel einem Fehltritt machte und daraufhin an Schmerzen am linken Oberschenkel und an der linken Ferse litt (Urk. 6/1, Urk. 6/4 Ziff. 3).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SWICA die bis dahin erbrachten Leis tungen mit Verfügung vom 1 6. April 2015 per 3 0. November 2013 ein (Urk. 6/44). Die vom Versicherten am 1 5. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/48) wies die SWICA am 1 2. November 2015 ab (Urk. 6/60 = Urk. 2/2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Z.___ Beschwerde (Urk. 2/1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2015 (Urk. 2/2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 3 0. November 2013 Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 6. September 2013 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschluss vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 1/1) überwies das Versicherungsge richt des Kantons Z.___ die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2016 (Urk.
5) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 6. August 2016 (Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seine Anträgen fest. Mit Duplik vom 9. September 2016 (Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
16. September 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis da nn als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versi cherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnah me n der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet. 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) davon aus, dass die beklagten Beschwerden am linken Fuss nach dem Behandlungs abschluss im November 2013 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf das Ereignis vom 1 6. September 2013 zurückzuführen seien und daher per 3 0. November 2013 kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen be stehe (S. 2, S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2/1), die beiden ihn behandelnden Ärzte kämen klar zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereig nis vom 1 6. September 2013 bestehe. Demzufolge vermöge die Beschwerde gegnerin den Wegfall der Unfallkausalität nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb sie weiterhin leis tungs pflichtig sei (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungs ein stellung per 30. November 2013 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwi schen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall er eignis vom 16. September 2013 besteht. 3. 3.1
A m 1
6. Septem ber 2013 machte der Be schwerdeführer beim Ausführen einer Kraftübung mit Langhanteln einen Fehltritt, als er einem Hindernis aus wei chen wollte. Daraufhin habe er sofort einen stechenden Schmerz im linken Oberschenkel verspürt. Als Verletzung vermerkte er eine Zerrung des linken Oberschenkels sowie eine Prellung des linken Fussgelenks (Urk. 6/1 Ziff. 4.6 und 9) .
Er begab sich bei seinem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Erstbehandlung (Urk. 6/2, Urk. 6/4 S.
2 Mitte). 3.2
In der am 4. Oktober 2013 durchgeführten MRI-Untersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Mittelfusses ergabe n sich keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeurose oder auf frische traumatische ossäre oder oste ochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Verän derungen in d en Weichteilen der Planta
pedis . Es habe sich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne auf maximal 10 mm gezeigt (Urk. 6/59/4). 3.3
Die am 5. April 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung des Rückfusses und des oberen Sprunggelenks (OSG) ergab als Befund im medialen dorsalen An teil des Musculus
flexor
digitorum
brevis und der angrenzenden ansatz nahen Plantarfaszie in erster Linie suspekt ein en Muskelfaserriss am muskulo ten di nösen Übergang, weniger wahrscheinlich als Reaktion auf eine um schriebene Fasciitis
plantaris, eine vorbestehende Tendinopathie der Achil lessehne mit deutlicher Verdickung sowie ein e vorbestehend aufgesplittet im ponierende Sehne des Peroneus
brevis dorsal vom distalen Malleolus
lateralis (Urk. 6/6). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 7. April 2014 (Urk. 6/2) und führte bezüglich der Konsultation vom 1 5. April 2014 aus, dass der Befund am Oberschenkel besser sei, jedoch nach wie vor trotz Steroidinfiltration Schmerzen im Be reich der Plantarfaszie links, insbesondere beim Zehengang und –stand und Abdrücken mit dem Vorfuss bestünden. Zwischenzeitlich sei ein MRI durch geführt worden. Als Diagnose nannte er eine Partialläsion des Flexor digito rum
brevis und hallucis sowie eine posttraumatische Plantarfasciitis (S.
2 Mitte).
Am 1 1. Juli 2014 führte Dr. A.___ aus, dass die letzte Konsultation des Beschwerdeführers am 2 0. Juni 2014 stattgefunden habe (Urk. 6/10). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 1. August 2014 (Urk. 6/18) über die offene Logenspaltung der kurzen Zehenflexoren, Tenolyse der Plantarfaszie und Rekonstruktion des linken Fusses vom 5. August 2014 und führte aus, dass unmittelbar postoperativ mit der Nachbehandlung unter physiotherapeutischer Anleitung und adäquater Analgesie begonnen worden sei. Das Drainagematerial habe am ersten posto perativen Tag problemlos entfernt werden können. Von da an könne ein
sukzessiver Übergang zur Vollbelastung gemäss Schmerzen erfolgen . Die regel mässig durchge führten Verbandwechsel hätten reizlose Wundverhält nis se gezeigt. 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 1 6. September 2014 sein Gutachten (Urk. 6/21) gestützt auf die Akten. Er führte aus, dass die Beschwerden am Oberschenkel offenbar zeitgerecht ver schwunden seien und die Beschwerden im Fussgelenk aktenkundig persistiert hätten, weshalb weitere Abklärungen und Behandlungsmassnahmen erfor derlich geworden seien (S. 5).
Schmerzen, welche fast drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis erst mals auftreten/geklagt würden,
könnten - zumal auch d as subjektive und klinisch bestä tigte Punktum maximum an einer andere Stelle liege, als direkt nach dem Unfall - wohl nicht mit Fug und Recht als überwiegend wahr schein lich unfallkausal bezeichnet werden (S. 6 unten). Auch das erneute Auftreten von Beschwerden sei medizinisch-theoretisch aus orthopädisch-traumatolo gischer Sicht aus mindestens zwei Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das initial inkriminierte Ereignis zurück zuführen. So liege keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Zudem sei es für einen posttraumatischen Zustand atypisch und mit somatischen Be funden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nachlassen/verschwin den wür den, um dann, aus Sicht des Beschwerdeführers immer noch unfall kau sal, er neut aufträten (S. 7 oben). Es werde ausgeblendet, dass allfällig beim
Miss tritt eingetretene Weichteilverletzungen beim aktenkundig komplika tions lo sen Verlauf längst ausgeheilt seien. Es könne sich demnach nicht – zumin dest nicht mehr – um eine überwiegend wahrscheinliche posttrau ma ti sche Plantarfasziitis im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Septem ber 2013 handeln. Dass eine mit schulmedizinischen Methoden vorwie gend im Sinne konservativen Massnahmen und der Reduktion der Trainings belastung - bis hin zur zeitlichen Sistierung des Trainings während einigen Monaten – zu behandelnde Problematik vorliege, werde dabei nicht verneint, sehr wohl aber ausgeschlossen, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 bestehen könne, unter anderem auch deshalb, weil es sich bei der Veränderung wie vorliegend (offenbar frischer Muskelfaserriss sowie Tendinose der Plantarfaszie) um neue Befunde handle, welche am 4. Oktober 2013 noch nicht vorhanden ge wesen seien und unter einer Trainingsintensivierung aufgetreten seien (S. 7 unten). Anlog zur Achillessehnenproblematik könnten wiederholte Mikrotraumen (hier im Rah men des Trainings mit hohen Gewichten), überlastungsbedingt entzündliche Veränderungen, aber auch iatrogene Inter ventionen (zum Beispiel durch Steroidinfiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umge ben den Muskulatur sowie Faszien Vorschub leis ten. Dass hierbei (noch) keine Ruptur eingetreten sei, werde in den Akten be stätigt (S. 8 oben).
Zusammengefasst ergebe sich, dass die seit dem aktenkundigen Behand lungsabschluss im November 2013 erneut aufgetretenen Beschwerden mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem in kriminierten Ereignis vom 1 6. September 2013 stehen könnten (S. 8 Mitte).
Anatomische Untersuchungen von Faszien würden klar zeigen, dass eine trau matisch bedingte Veränderung sofort auftreten würde. Eine traumatisch bedingte Veränderung könnte beweisen, dass die Plantarfaszie den grössten Teil der Energie aufgenommen habe und es dabei zu einem Einriss der Faszie gekommen sei. Da aber offensichtlich im MRI vom 4. Oktober 2013, also nur drei Wochen nach dem Ereignis, genau dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich 2014 nun um eindeutig unfallfremde Beschwerden, welche notabene nicht verneint wür den, handeln müsse (S. 9 f.). 3.7
Dr. B.___ berichtete am 1 9. November 2014 (Urk. 6/33) und führte aus, dass er mit Erstaunen vom Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin Kenntnis genommen habe. Dies erstaune insofern, als dass ein klares Unfall ereignis vorhanden sei mit plötzlichem, unerwartetem Krafteinfluss, welches zu einer Verletzung der Plantarfaszie geführt habe im Sinne eines Teilrisses. Gemäss Bundesgericht sei ein Sehnen- Teilriss klar als unfallähnliche Schädi gung zu bewerten. 3.8
Dr. A.___ berichtete ebenfalls am 1 9. November 2015 (Urk. 6/34) und führte aus, dass seit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 Schmerzen im Bereich der Insertion des Flexors digitorum
brevis beziehungsweise der Plan tar faszie bestanden hätten.
Im letzten Quartal des Jahres 2013 seien konservative Therapiemassnahmen für den Oberschenkel und für die Plantarfaszie erfolgt. Aufgrund der Thera pieresistenz seien insgesamt zweimalig Steroidinfiltrationen im Bereich des Plantarfaszienansatzes, als auch im Bereich des Tibialis
posterior erfolgt, da die Klinik nicht eindeutig gewesen sei. Zwischen den Kortisoninfiltrationen habe der Beschwerdeführer eine deutliche Besserung verspürt, wobei eine Ausheilung nie stattgefunden habe. Daher bestehe auch im Jahre 2014 immer noch der Kausalzusammenhang mit der Traumatisierung im September 201 3 .
Aufgrund der Therapieresistenz im Frühjahr 2014 sei nochmals eine aktuelle Bildgebung erfolgt mit der Diagnose einer Partialruptur und Muskelfaserriss des Flexors digitorum
brevis und mit Partialruptur der Plantarfaszie und entsprechender Kompression des Nerven. Demzufolge sei die Indikation zur operativen Revision gegeben.
Zusammenfassend müsse also festgehalten werden, dass initial ein Unfall er eig nis vorgelegen habe, welches zu einer Therapieresistenz im Bereich der Plantarfaszie geführt habe, und der Beschwerdeführer hier zuvor nie Prob leme verspürt habe. Im Rahmen des weiteren Therapieverlaufs sei es zu keiner Verbesserung gekommen, im Gegenteil zu einer akuten Verschlechte rung im Frühjahr 2014, woraufhin dann die Operation indiziert gewesen sei. 3.9
Dr. C.___ nahm am 3 1. März 2015 Stellung (Urk. 6/38) und führte aus, dass die Berichte der behandelnden Ärzte keine neuen oder ergänzenden me dizinisch verwertbare n Erkenntnisse enthalten würden, welche an der von ihm aufgrund der vorliegenden Akten begründeten Stellungnahme etwas ändern könnten. Während bei Dr. B.___ gar keine medizinischen Ausführungen vorgelegt würden, fasse Dr. A.___ den Verlauf lediglich zusammen, begründe aber nicht, weshalb eine Therapieresistenz über Monate bestanden haben soll e . 3.10
Dr. A.___ führte am 9. Juli 2015 (Urk. 6/59/2) aus, dass sowohl die Anamnese, als auch die Symptomatik und die dokumentierende Bildgebung fü r die Folgen eines eindeutigen Unfallereignisses sprechen würden. Er ver weise nochmals auf den MRI-Befund vom 5. April
2014, wonach die Diag no se
eines Muskelfaserrisses ansatznah an der Plantarfaszie darstellbar gewesen sei . 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anläss lich des Ereignisses vom 16. September 2013, als er beim Ausführen einer Übung mit einer Langhantel einen Fehltritt machte, eine Verletzung am lin ken Oberschenkel und an der linken Ferse erlitt. Der behandelnde Arzt Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Tendinopathie der Fe rsen Plantarfasciitis links und eine Zerrung des Rectus
femoris links und der Tibialis
posterior links (Urk. 6/2 S.
1). Die bildgebenden Befunde vom 4. Oktober 2013 zeigten keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeu rose oder auf frische traumatische ossäre oder osteochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Veränderungen in den Weichtei len der Planta
pedis, sondern lediglich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne (vorstehend E. 3.2). Der Heilverlauf ge staltete sich komplikationslos, der Beschwerdeführer war nie arbeitsunfähig und nahm das Training im November 2013 wieder auf. Eine letzte Verlaufs kontrolle fand im November 2013 statt (Urk. 6/2 S.
1; Eintrag vom 2 7. Novem ber 2013). Die Behandlung der Unfallfolgen wurde somit abge schlossen, wobei eine eigentliche Abschlussunter suchung nicht stattfand. 4.2
Am 3 1. März 2014 konsultierte der Be schwer deführer erneut Dr. A.___ wegen Schmerzen im linken Fuss, welche seit drei Tagen andauern würden (Urk. 6/2 S. 2). Es erfolgten wiederum ärztliche Konsultationen sowie eine MRI-Untersuchung am 5. April 201 4. Die bildgebenden Befunde vom 5. April 2014 zeigten einen Muskelfaserriss im medialen dorsalen Anteil des Muscu lus
flexor
digitorum
brevis und in der Plantarfaszie sowie eine vorbestehende Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung (vorstehend E. 3. 3). 4.3
Ungeachtet dessen, ob die vom Beschwerdeführer derzeit geltend gemachten Beschwerden und die strittige Kostenübernahme für die Behandlung nun no ch im Rahmen des Grundfalles zu beurteilen oder als Rückfall zu interpre tieren sind, ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht über wiegend wahrscheinlich. Massgebend ist vielmehr, dass es dem Unfall ver si cherer unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen De ckungs an erkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu er bringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvorausset zungen (Un fa ll tatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungser gebnis ohne
Be ruf ung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozes su a len Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen (BGE 130 V 380).
Gestützt auf die bildgebenden Befunde kam Dr. C.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass die nach Behandlungsabschluss im November 2013 erneut auf getretenen Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2013 stehen könnten (Urk. 6/21). Dr. C.___ machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das erneute Auftreten von Beschwerden Ende März 2014 aus orthopä disch- traumatologischer Sicht aus mindestens zwei Gründen nicht mehr auf das Ereignis vom 1 6. September 2013 zurückzuführen sei. So liege einerseits keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Andererseits sei es atypisch und mit somatischen Befunden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nach lassen und dann erneut auftreten würden (S.
7 oben). Weiter begründete Dr. C.___ einläss lich und sorgfältig, dass allfällig beim Fehltritt vom 1 6. September 2013 ein getretene Weichteilverletzungen beim aktenkundig kom pli kationslosen Ver lauf längst ausgeheilt sei en (S. 7 unten) und der spätere Schmerzverlauf überwiegend wahrscheinlich auf eine nichttrauma tische Ätiologie, wie zum Beispiel auf eine Überlastung beim Training, zu rückzuführen sei (S.
7 Mitte). Er merkte sodann an, dass von einer ge wissen Intensität der Trainings des Beschwerdeführers auszugehen sei, da dieser nach eigener Schilderung des Ereignishergangs Übungen mit einer Freihantel von 120 kg durchgeführt habe (S. 6). Schliesslich wies Dr. C.___ darauf hin, dass auch eine iatrogene Intervention (Infiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umgebenden Muskulatur sowie Faszien Vor schub leisten könne (S. 8). Diese Vermutung werde auch im Verlaufsbericht der O.___
geäussert, wonach die im MRI vom 5. April 2014 fest ge stellten Ödeme auf die fünf Tage zuvor vorgenommene Kortison-Infiltration zurückgeführt würden (vgl. hierzu Urk. 6/11 S. 4). 4.4
Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 6. September 2014 (vorstehend E. 3.6) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi ni sche Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.6) . Denn einerseits verfügt er a ls Facharzt für Orthopädische Chirurgie über eine für die Beurteilung des strei tigen Leidens angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits berück sichtigte er in seiner Beurteilung sämtli che medizinischen Vorakten und be gründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbare r
Weise .
Dabei scha det nicht, dass es sich beim Gutachten von Dr. C.___
um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengut achten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dies ist vor liegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher
nichts entgegen. 4.5
Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4, E.
3.8, E. 3.10) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7) vermögen an der fehlenden überwiegend wahrscheinlichen Kausali tät der geltend gemachten Beinbeschwerden zum Ereignis vom September 2013 nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte führt en zwar aus, dass die aktuelle n Beschwerden auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen seien. Ihren Beurtei lungen können jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführe rs weder medi zinische Hin weise noch anderweitige Begründungen für eine überwie gend wahr schein liche Unfallkausalität der Beinbeschwerden ent nommen werden. Viel mehr führte Dr. A.___ am 3 1. März 2014 aus, dass der Beschwer de führer eine sehr gute Reaktion auf die Kortisoninjektion gezeigt habe und bislang problemlos habe laufen können, nun jedoch seit drei Tagen wieder Schmerzen habe (Urk. 6/2 S. 2). Auch die Stellungnahme von Dr. B.___ enthält neben der Aussage, wonach es sich beim Ereignis vom 1 6. September 2013 klar um ein Unfallereignis handle, bei dem es zu einer Verletzung der Plantarfaszie gekommen sei, keine weiteren Informatio nen oder medizinische Beurteilung.
Sie verkennen somit, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit gegeben sein muss und die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt. Ihre Dar legung sowie deren Beurteilung sind weder plausibel begründet noch ein leuch tend und auch die Schlussfolgerun gen können nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der behan deln den Ärzte die in nach vollziehbarer Weise aufgezeigten Beurteilungen und Schlussfolgerungen von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, zumal sie auch keine massgeblichen Kausalitätsaussagen enthalten. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhandenen Akten und deren Würdi gung, dass die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Arian Zogg - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach