Sachverhalt
1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2006 als Anlageberaterin bei der Y.___ beschäftigt und damit gegen die Folgen von Unfällen bei der CSS Versicherung AG versichert, als sie am 23. Juli 2012 bei einem Fahrrad sturz ein schweres Schädelhirntrauma erlitt ( Urk. 7/3 und Urk.
7/1) und hernach b is Ende Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
war (Urk.
7/44) . In der Folge nahm sie ihre Arbeit unter langsamer Pensums teige rung wieder auf ; ab dem 1. September 2013 führte sie ein Pensum von 50 % aus (Urk. 7/137) . Am 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Z.___ über ( Urk. 7/161).
Di e CSS Versicherung AG kam für Taggeld und Heilbehandlungskosten auf , wobei die Schadenserledigung administrativ durch die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt ( SUVA ) geführt wird.
Per 31. März 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___
aufgelöst ( Urk. 7/218). 1.2
Die SUVA beabsichtigte in der Folge , ein interdisziplinäre s
Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuro psychologie und Ophthalmologie in Auftrag zu geben. Sie gab X.___
mit Schreiben vom
18. September 2015 die vorgesehenen Gutachter (Neurologie, Schwergewicht und Federführung : Dr.
med. A.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ ; Neuropsychologie : Prof. C.___ , Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung der Klinik D.___ , E.___ ; Ophthalmologie :
Dr. med. Gerber F.___ , Facharzt Oph thalmologie, G.___ ) bekannt und räumte ihr im selben Schreiben die Gelegenheit ein ,
zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zu den vorgeschlagenen Be gutachtungsstellen und zum beigelegten Fragenkatalog mit Sachverhalt Stel lung zu nehmen ( Urk. 7/252) . Mit Schreiben vom 29.
September 2015 nahm die Versicherte diese Gelegenheit wahr ( Urk. 7/256). Sie verlangte im Wesentlichen den Einbezug weiterer Fachrichtungen und wünschte Anpassungen beim Fra genkatalog . Zudem beantragte sie, es seien Fremdanamnesen einzuholen und bei der Gutachtensorganisation auf ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht zu nehmen. Schliesslich stellte sie Zusatzfragen. Mit Mitteilung vom 10.
November 2015 räumte die SUVA der Versicherten die Gelegenheit ein ,
zum modifizierten Entwurf des
Gutachtensau f trag s
unter Einbezug einer psychiatri schen Begutachtung durch Dr.
med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ , Stellung zu nehmen ( Urk. 7/ 258- 259).
Auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 7/265) nahm die SUVA hernach Anpassungen bei der Sachverhalt sschil derung
vor und setzte ihr erneut eine Frist für eine Stellungnahme an ( Urk. 7/266). Mit Email vom 11.
Dezember 2015 beantragte die Versicherte eine Fristverlängerung, da sie sich anwaltlich vertreten lassen wolle ( Urk. 7/268). Mit Einwand vom 18.
Januar 2016 ( Urk. 7/272) rügte die Anwältin von X.___
namentlich die Wahl des federführenden Hauptgutachters Dr. A.___
(S. 1) und beantragte, dass auch das neurologische Teilgutachten in der Klinik D.___ durchgeführt werde n solle (S. 9). Zudem erhob sie Einwände zum Fragenkatalog ( S. 10 ff. ). Mit Zwischenverfügung vom 1.
Februar 2016 hielt die CSS Versi cherungen AG an der Begutachtung durch Dr. A.___ und am Fragenkatalog fest ( Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 2)
liess die Versi cherte am 29. Februar 2016 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen ( Urk. 1 S. 2) : „Es sei die Verfügung vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Vorschlag der Einholung des neurologischen Gutachtens in der Klinik D.___ Folge zu leisten; eventualiter ist die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Weisung zurückzuweisen, das poli disziplinäre Gutachten in einer der folgenden Reha bilitationskliniken, wenn möglich stationär durchzuführen: - Rehaklinik N .___ - Rehaklinik P.___ - Kantonsspital Q.___ - Unive rsitätsspital R.___ , resp.
S.___ In formeller Hinsicht be antrage ich, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in ihrer Verfügung den rechtskonformen Rechtsträger gemäss Handelsregist erauszug vollstän dig zu nennen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die CSS Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin beantragte in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegne rin sei anzuweisen, in ihrer Verfügung den rechtskonformen Rechtsträger ge mäss Handelsregisterauszug zu nennen ( Urk. 1 S. 2) . Tatsächlich können sich bei Versicherungsträgern, die zu einer Gruppe gehören , Unklarheiten betreffend die zuständige Rechtspersönlichkeit ergeben . Vorliegend geht aus der Verfü gung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 2) allerdings ohne Weiteres hervor , dass diese von der CSS Versicherung AG erlassen wurde (vgl. die Firma auf Seite 2 vor den Unterschriften). Nicht beanstandet wird von der Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zwischen der CSS Versicherung AG als Versicherungsträger und der SUVA als Schadensbearbeiter, weshalb kein Anlass für diesbezügliche Weiterungen besteht . 2 . 2 .1
Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden könn ten materielle Einwendungen (etwa des Inhalts, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen be zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz). Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.3-4).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für polydis ziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE
137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht nicht entschieden (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1). 2 .2
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere Gründen in der Sache befangen sein könnten ( Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ,
sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15 , Rz
38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.).
3 .
3 .1
Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Wahl des federführenden Gutachters Dr. A.___ (S. 4 Ziff. 3). Sie warf der SUVA eine ergebnisorientierte Gutachtenszuteilung vor (Ziff. 8 ff.). Die Anwältin der Beschwerdeführerin berichtete von ihren bisherigen Praxise rfahrungen mit dem Gutachter
Dr. A.___ (Ziff.
9 f.) . Sie stellte die These auf, dass eine Begutachtung durch Dr. A.___ nicht ergebnisoffen sei, weshalb dieser Experte die von der Rechtsprechung entwickelten
(insbesondere laut BGE 137 V 210) und in Art. 44 ATSG statuierten Voraussetzungen eines Sachverständigen nicht erfülle (Ziff. 14). Die Beschwerdeführerin beantragte zum Beweis der ergebnisorientierten Gutachterzuteilung sowie der Befangenheit von Dr. A.___ die Edition statisti scher Zahlen zur Gutachtensvergabe durch die Beschwerdegegnerin respektive durch die SUVA (Ziff. 27 f.). Sie machte zudem geltend, es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie trotz eingeschränkter Mobilität förmlich durch die Deutschschweiz gejagt werde, obwohl sie auf diesen Umstand hingewiesen und darum gebeten habe, an einem Ort begutachtet zu werden (Ziff. 28). Überdies rügte sie sinngemäss, dass kein ernsthafter Einigungsversuch erfolgt sei (Ziff. 28 S. 11 und Ziff. 38).
Im Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin auch den Fragenkatalog im Gutachtensauftrag (Ziff. 42 ff.). 3 .2
Die Beschwerdegegnerin hatte in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 2) an ihrem Fragenkatalog sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ festge halten und sich auf den Standpunkt gestellt, es seien keine triftigen formellen beziehungsweise gesetzlichen Ausstandsgründe vorgebracht worden.
In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, zentraler Grund für den Einbezug von Dr. A.___ sei seine fachliche Kompe tenz und seine Erfahrung als Gutachter. Beides werde von der Beschwerdefüh rerin zu Recht nicht bestritten. Dass Dr. A.___ von der SUVA kontinuierlich als Gutachter eingesetzt werde, spreche nicht gegen, sondern für dessen Qualität, werde doch die Qualität der Gutachter von der SUVA-Clearing Stelle regelmäs sig evaluiert und würden die erstatteten Gutachten anhand standardisierten Kriterien einer Review durch SUVA-Fachärzte unterzogen (Urk.
6 S. 3 Ad Ziff. 8 und 9). Die regelmässige Berücksichtigung eines bestimmten Gutachters sowie die Anzahl der in Auftrag gegebenen Gutachten und das damit generierte Ein kommen stellten nach gefestigter Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Da die praktizierte Gutachtervergabe weder gegen das Gesetz noch gegen die Rechtsprechung im Bereich der Unfallversicherung verstosse, sei die Kritik an der Gutachterzuteilung ohne Zufallsprinzip rein appellatorisch und damit unbe achtlich (S. 4 Ad Ziff. 13 bis 16).
Schliesslich
hielt die Beschwerdegegnerin an den G utachterfragen 1 bis 3 fest (S. 6 Ad Ziff. 42, 43, 45 und 46). 3 .3.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4 . 4 . 1
Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin den laut Bundesgericht auch im Bereich der Unfallversicherung massgebenden Vorgaben zu den Ver fahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte n der Versicherten bei der Gutach tensvergabe
hinreichend nachkommen ist . Die SUVA gab der Beschwerdeführe rin vorgängig die Gutachterpersonen und den Fragenkatalog bekannt und räumte ihr (mehrmals) Gelegenheit ein, sich hierzu zu äussern (vgl. Urk. 7/266, Urk. 7/252, Urk. 7/259 und Urk. 7/271 ). Auch liess die SUVA
die Vorschläge der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt . Sie erweiterte den Gutachtensauf trag
auf deren Ersuchen hin um eine zusätzliche psy chiatrische Begutachtung . Zudem übernahm sie auch die Zusatzfragen der Beschwerdeführerin i n den mo difizierten Gutachten s auftrag (vgl. Urk. 7/256 und Urk. 7/259) .
Den (erst im Laufe des Einigungsverfahrens) erhobenen Einwänden gegen den Gutachter Dr. A.___ sowie gegen einen Teil der Gutachterfragen gab die Beschwerdegeg nerin indes nicht statt .
Entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben ordnete sie die
Begutachtung deshalb durch eine anfechtbare Zwischenverfügung an (Urk.
2).
Nicht gefordert wurde vom Bundesgericht bislang , dass auch im Bereich der Unfallversicherung bei polydisziplinären Gutachten eine Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgen muss, weshalb schliesslich
auch die direkte Gutachtens zuteilung an sich nicht zu beanstanden ist . 4 .2
In der Hauptsache wandte die Beschwerdeführerin ein, die Begutachtung durch Dr. A.___ sei nicht ergebnisoffen. Bei allen durch die Rechtsanwältin der Be schwerdeführerin analysierten „zig“ Gutachten sei dasselbe Ergebnis herausge kommen: keine Leistungspflicht der SUVA ( Urk. 1 Ziff. 10). Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beanstandete im Weiteren auch die Qualität der ihr be kannten Gutachten von Dr. A.___
und berichtete überdies von durch die Begut achtung
retraumatisierten Versicherten ( Urk. 1 Ziff. 9 f.).
Zur Massgeblichkeit der gestalt gelagerter Vorhalte hat sich das Bundesgericht in der Vergangenheit bereits öfters und in einem jüngeren Entscheid, aus dessen Erwägungen auch die Beschwerdeführerin zitiert e ( Urk. 1 Ziff. 17 ff.), erneut ge äussert (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6) . Rechtsprechungsgemäss kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person grundsätzlich nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Er fahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in fr ühe ren Fällen begründet werden (E. 6.2 mit Hinweisen) .
Das gilt auch für die vorliegenden wenig konkreten Vorhalte . So ist nicht klar, weshalb sich Versicherte bei der Begutachtung durch Dr. A.___ „menschenver achtend“ ( Urk. 1 Ziff. 9) behandelt gefühlt hätten. Sollte es indes anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu einem unangemessenen Vorgehen kommen, wäre solches im konkreten Fall zu rügen und könnte durchaus die Nichtverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben. Die aus Sicht der Anwältin geschilderte mangelhafte Qualität der von ihr analysierten „zig“ Gutachten lässt ebenfalls keine verallgemeinernden Schlüsse zu , zumal sie auch nicht geltend macht e , diese hätten vor Gericht keinen Bestand gehabt. Ob das Gutachten und die vom Gutachter attestierte Arbeits ( un ) fähigkeit
sowie dessen Überlegungen zu r Kausalität zu überzeugen vermögen , wird die Beschwerdegegnerin und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen haben . 4.3
Im bereits zitierten Entscheid erwog das Bundesgericht indes, dass es in Fällen, in denen substanziiert dargetan werde, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleis tung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit Hinweisen), nicht völlig ausgeschlossen sei, dass der (Anscheins-)Beweis für die behauptete systematische Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit ge führt werden könne (E. 6.5) . In diesem Sinn beantragte die Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten
Befangenheit von Dr. A.___ die Edi tion von
Angaben aus der Gutachtenstatistik bei der Clearing-Stelle der SUVA . Sie verlangte die Edition von genau bezeichnetem Zahlenmaterial betreffend die Gutachtensvergabe n an Dr.
A.___ sowie andere neurologische Gutachtensauf träge ( Urk. 1 S. 9 f.).
Zunächst ist festzuhalten , dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid zwar in Erwägung zog, dass es denkbar wäre , den Anschein der Befangenheit mit sta tis tis chen Daten zu führen, die Massgeblichkeit der angerufenen Daten dann aber doch verneinte (E. 6.6). Ein Anspruch auf Edition solcher Statistiken im Prozess lässt sich aus diesem Entscheid auf jeden Fall nicht ableiten, wenn auch das Bedürfnis nach Erhebung und Offenlegung statistischer Daten zur Gutach tens v ergabe durch die Verwaltung , wie etwa vom Bundesamt für Sozialversi cherungen ( BSV )
mit dem
SuisseME D @ P-Reporting in Angriff genommen , nachvollziehbar ist .
In diesem Sinn kann offen bleiben, ob die verlangten Daten von der SUVA überhaupt erhoben werden (vgl. Urk. 6 S. 4 f. Ad Ziff. 27) . So weit die Beschwerdeführerin die Datenoffenlegung mittels Bundesgesetz es
über das Öffent lichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) durchset zen möchte (vgl. Urk. 1 Ziff. 30) , wird sie den dort vorgesehenen Weg zu be schreiten haben.
Überdies liesse
sich mit der von der Beschwerdeführerin geforderten Datenbereit stellung
der angestrebte Beweis der ergebnisorientierten Begutach tung
auch nicht erbringen , verlangte sie doch nur in Bezug auf Dr.
A.___
Anga ben betreffend die Anzahl der Fälle , in denen eine natürliche Kausalität bezie hungsweise ein
status quo sine/ante ab 12 Monaten bejaht beziehungsweise verneint wurden ( Urk. 1 Ziff. 27) . Ohne Vergleichsdaten sind aber die Daten ei nes einzelnen Gutachters von v ornher e in uninteressant (vgl. das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E.
6.6). 4 . 4
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestig ter Rechtsprechung auch der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. Mä rz 2012 E. 2.1 und 8C_702/2 011 vom 8. Februar 2012 E. 5.1 ) . 4 .5
Betreffend den Einwand der e ingeschränkte n Mobilität ( Urk. 1 Ziff. 28) ist mit Blick auf die aktenkundigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/234) nicht ersichtlich, dass ihr die Anreise von J .___ nach Wattwil , Us ter, Zürich und Basel nicht m öglich und zumutbar sein soll , zumal ihr im Fall einer Begleitung durch den Lebenspartner de r Ersatz der Spesen auslagen
ange boten wurde ( Urk. 7/271). 5 .
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversi cherung hat die Verwaltung über die Zusatzfragen der versicherten Pers on mit tels Verfügung zu befinden . Will die versicherte Person dagegen Beschwerde er heben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen ( BGE 141 V 330 ). Die rechtssuchende Person hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2). Für das Verfah ren im Bereich der Unfallversicherung ist nichts Abweichendes vorzusehen, zu mal sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestim mungen gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung, UVG; in Verbindung mit Art. 43-49 ATSG).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich beschwerdeweise nicht zur Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb die Eintretensvoraussetzung kaum erfüllt sind. Immerhin bleibt in Bezug auf die Rügen betreffend den Fra genkatalog ( Urk. 1 Ziff. 42 ff.) zu bemerken, dass diesen nicht gefolgt werden kann. Nicht zu beanstanden ist die Frage 1 nach apparativ-bildgebend objek ti vierbaren, organisch nachweisbare n Befunden. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden ( Urk. 6 Ad Ziff. 42). Die Frage 3 zu den unfallfremden Gesundheitsschäden ist nicht in verpönter Weise suggestiv formuliert, zumal sie auch als Anschlussfrage an die Frage 2 betreffend die unfallbedingten Gesundheitsschäden zu lesen ist . Die von der Versicherten beantragte Ergänzung der Frage 4a (Ist von weiteren medizini schen Behandlungsmassnahmen […] eine namhafte Steigerung […] der Arbeits fähigkeit […] zu erwarten?) mag die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zwar nicht mit der gewünschten
Deutlichkeit akzeptiert haben, mit den Aus führungen in der Beschwerdeantwort ( Urk. 6 Ad Ziff. 44) , wonach die Ergän zungsfrage (betreffend vorgeschlagene Behandlungsmassnahmen) dem Gutach ter unterbreitet werde, ist allerdings auch dieser Punkt geklärt. Dasselbe muss sinngemäss für die beantragte Ergänzung der Frage 6 in Bezug auf das kogni tive Belastbarkeitsprofil gelten (vgl. Urk. 1 Ziff. 44). 6 .
Zusammenfassend liegen weder Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befan genheit von Dr. A.___ zu begründen vermögen noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ ent gegen.
Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.
2) an der Begut achtung durch Dr. A.___
sowie durch die übrigen von ihr vorgeschlagenen Gut achter
festhielt. Der Entscheid betreffend Gutachterwahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge machen können – bei der Verwaltung. Ebensowenig ist das Festhalten an den Gutachterfragen
– mit den anerkannten Ergänzungen – zu beanstanden , soweit auf die entsprechenden Vorbringen einzutreten ist . Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2006 als Anlageberaterin bei der Y.___ beschäftigt und damit gegen die Folgen von Unfällen bei der CSS Versicherung AG versichert, als sie am 23. Juli 2012 bei einem Fahrrad sturz ein schweres Schädelhirntrauma erlitt ( Urk. 7/3 und Urk.
7/1) und hernach b is Ende Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
war (Urk.
7/44) . In der Folge nahm sie ihre Arbeit unter langsamer Pensums teige rung wieder auf ; ab dem 1. September 2013 führte sie ein Pensum von 50 % aus (Urk. 7/137) . Am 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Z.___ über ( Urk. 7/161).
Di e CSS Versicherung AG kam für Taggeld und Heilbehandlungskosten auf , wobei die Schadenserledigung administrativ durch die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt ( SUVA ) geführt wird.
Per 31. März 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___
aufgelöst ( Urk. 7/218).
E. 1.2 Die SUVA beabsichtigte in der Folge , ein interdisziplinäre s
Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuro psychologie und Ophthalmologie in Auftrag zu geben. Sie gab X.___
mit Schreiben vom
18. September 2015 die vorgesehenen Gutachter (Neurologie, Schwergewicht und Federführung : Dr.
med. A.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ ; Neuropsychologie : Prof. C.___ , Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung der Klinik D.___ , E.___ ; Ophthalmologie :
Dr. med. Gerber F.___ , Facharzt Oph thalmologie, G.___ ) bekannt und räumte ihr im selben Schreiben die Gelegenheit ein ,
zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zu den vorgeschlagenen Be gutachtungsstellen und zum beigelegten Fragenkatalog mit Sachverhalt Stel lung zu nehmen ( Urk. 7/252) . Mit Schreiben vom 29.
September 2015 nahm die Versicherte diese Gelegenheit wahr ( Urk. 7/256). Sie verlangte im Wesentlichen den Einbezug weiterer Fachrichtungen und wünschte Anpassungen beim Fra genkatalog . Zudem beantragte sie, es seien Fremdanamnesen einzuholen und bei der Gutachtensorganisation auf ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht zu nehmen. Schliesslich stellte sie Zusatzfragen. Mit Mitteilung vom 10.
November 2015 räumte die SUVA der Versicherten die Gelegenheit ein ,
zum modifizierten Entwurf des
Gutachtensau f trag s
unter Einbezug einer psychiatri schen Begutachtung durch Dr.
med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ , Stellung zu nehmen ( Urk. 7/ 258- 259).
Auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 7/265) nahm die SUVA hernach Anpassungen bei der Sachverhalt sschil derung
vor und setzte ihr erneut eine Frist für eine Stellungnahme an ( Urk. 7/266). Mit Email vom 11.
Dezember 2015 beantragte die Versicherte eine Fristverlängerung, da sie sich anwaltlich vertreten lassen wolle ( Urk. 7/268). Mit Einwand vom 18.
Januar 2016 ( Urk. 7/272) rügte die Anwältin von X.___
namentlich die Wahl des federführenden Hauptgutachters Dr. A.___
(S. 1) und beantragte, dass auch das neurologische Teilgutachten in der Klinik D.___ durchgeführt werde n solle (S. 9). Zudem erhob sie Einwände zum Fragenkatalog ( S. 10 ff. ). Mit Zwischenverfügung vom 1.
Februar 2016 hielt die CSS Versi cherungen AG an der Begutachtung durch Dr. A.___ und am Fragenkatalog fest ( Urk. 2).
E. 2 .2
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere Gründen in der Sache befangen sein könnten ( Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ,
sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
E. 3 .2
Die Beschwerdegegnerin hatte in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 2) an ihrem Fragenkatalog sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ festge halten und sich auf den Standpunkt gestellt, es seien keine triftigen formellen beziehungsweise gesetzlichen Ausstandsgründe vorgebracht worden.
In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, zentraler Grund für den Einbezug von Dr. A.___ sei seine fachliche Kompe tenz und seine Erfahrung als Gutachter. Beides werde von der Beschwerdefüh rerin zu Recht nicht bestritten. Dass Dr. A.___ von der SUVA kontinuierlich als Gutachter eingesetzt werde, spreche nicht gegen, sondern für dessen Qualität, werde doch die Qualität der Gutachter von der SUVA-Clearing Stelle regelmäs sig evaluiert und würden die erstatteten Gutachten anhand standardisierten Kriterien einer Review durch SUVA-Fachärzte unterzogen (Urk.
E. 6 S. 4 f. Ad Ziff. 27) . So weit die Beschwerdeführerin die Datenoffenlegung mittels Bundesgesetz es
über das Öffent lichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) durchset zen möchte (vgl. Urk. 1 Ziff. 30) , wird sie den dort vorgesehenen Weg zu be schreiten haben.
Überdies liesse
sich mit der von der Beschwerdeführerin geforderten Datenbereit stellung
der angestrebte Beweis der ergebnisorientierten Begutach tung
auch nicht erbringen , verlangte sie doch nur in Bezug auf Dr.
A.___
Anga ben betreffend die Anzahl der Fälle , in denen eine natürliche Kausalität bezie hungsweise ein
status quo sine/ante ab 12 Monaten bejaht beziehungsweise verneint wurden ( Urk. 1 Ziff. 27) . Ohne Vergleichsdaten sind aber die Daten ei nes einzelnen Gutachters von v ornher e in uninteressant (vgl. das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E.
6.6). 4 . 4
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestig ter Rechtsprechung auch der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. Mä rz 2012 E. 2.1 und 8C_702/2
E. 011 vom 8. Februar 2012 E. 5.1 ) . 4 .5
Betreffend den Einwand der e ingeschränkte n Mobilität ( Urk. 1 Ziff. 28) ist mit Blick auf die aktenkundigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/234) nicht ersichtlich, dass ihr die Anreise von J .___ nach Wattwil , Us ter, Zürich und Basel nicht m öglich und zumutbar sein soll , zumal ihr im Fall einer Begleitung durch den Lebenspartner de r Ersatz der Spesen auslagen
ange boten wurde ( Urk. 7/271). 5 .
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversi cherung hat die Verwaltung über die Zusatzfragen der versicherten Pers on mit tels Verfügung zu befinden . Will die versicherte Person dagegen Beschwerde er heben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen ( BGE 141 V 330 ). Die rechtssuchende Person hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2). Für das Verfah ren im Bereich der Unfallversicherung ist nichts Abweichendes vorzusehen, zu mal sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestim mungen gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung, UVG; in Verbindung mit Art. 43-49 ATSG).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich beschwerdeweise nicht zur Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb die Eintretensvoraussetzung kaum erfüllt sind. Immerhin bleibt in Bezug auf die Rügen betreffend den Fra genkatalog ( Urk. 1 Ziff. 42 ff.) zu bemerken, dass diesen nicht gefolgt werden kann. Nicht zu beanstanden ist die Frage 1 nach apparativ-bildgebend objek ti vierbaren, organisch nachweisbare n Befunden. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden ( Urk. 6 Ad Ziff. 42). Die Frage 3 zu den unfallfremden Gesundheitsschäden ist nicht in verpönter Weise suggestiv formuliert, zumal sie auch als Anschlussfrage an die Frage 2 betreffend die unfallbedingten Gesundheitsschäden zu lesen ist . Die von der Versicherten beantragte Ergänzung der Frage 4a (Ist von weiteren medizini schen Behandlungsmassnahmen […] eine namhafte Steigerung […] der Arbeits fähigkeit […] zu erwarten?) mag die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zwar nicht mit der gewünschten
Deutlichkeit akzeptiert haben, mit den Aus führungen in der Beschwerdeantwort ( Urk. 6 Ad Ziff. 44) , wonach die Ergän zungsfrage (betreffend vorgeschlagene Behandlungsmassnahmen) dem Gutach ter unterbreitet werde, ist allerdings auch dieser Punkt geklärt. Dasselbe muss sinngemäss für die beantragte Ergänzung der Frage 6 in Bezug auf das kogni tive Belastbarkeitsprofil gelten (vgl. Urk. 1 Ziff. 44). 6 .
Zusammenfassend liegen weder Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befan genheit von Dr. A.___ zu begründen vermögen noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ ent gegen.
Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.
2) an der Begut achtung durch Dr. A.___
sowie durch die übrigen von ihr vorgeschlagenen Gut achter
festhielt. Der Entscheid betreffend Gutachterwahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge machen können – bei der Verwaltung. Ebensowenig ist das Festhalten an den Gutachterfragen
– mit den anerkannten Ergänzungen – zu beanstanden , soweit auf die entsprechenden Vorbringen einzutreten ist . Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00065 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
28. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen CSS Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2006 als Anlageberaterin bei der Y.___ beschäftigt und damit gegen die Folgen von Unfällen bei der CSS Versicherung AG versichert, als sie am 23. Juli 2012 bei einem Fahrrad sturz ein schweres Schädelhirntrauma erlitt ( Urk. 7/3 und Urk.
7/1) und hernach b is Ende Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
war (Urk.
7/44) . In der Folge nahm sie ihre Arbeit unter langsamer Pensums teige rung wieder auf ; ab dem 1. September 2013 führte sie ein Pensum von 50 % aus (Urk. 7/137) . Am 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Z.___ über ( Urk. 7/161).
Di e CSS Versicherung AG kam für Taggeld und Heilbehandlungskosten auf , wobei die Schadenserledigung administrativ durch die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt ( SUVA ) geführt wird.
Per 31. März 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___
aufgelöst ( Urk. 7/218). 1.2
Die SUVA beabsichtigte in der Folge , ein interdisziplinäre s
Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuro psychologie und Ophthalmologie in Auftrag zu geben. Sie gab X.___
mit Schreiben vom
18. September 2015 die vorgesehenen Gutachter (Neurologie, Schwergewicht und Federführung : Dr.
med. A.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ ; Neuropsychologie : Prof. C.___ , Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung der Klinik D.___ , E.___ ; Ophthalmologie :
Dr. med. Gerber F.___ , Facharzt Oph thalmologie, G.___ ) bekannt und räumte ihr im selben Schreiben die Gelegenheit ein ,
zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zu den vorgeschlagenen Be gutachtungsstellen und zum beigelegten Fragenkatalog mit Sachverhalt Stel lung zu nehmen ( Urk. 7/252) . Mit Schreiben vom 29.
September 2015 nahm die Versicherte diese Gelegenheit wahr ( Urk. 7/256). Sie verlangte im Wesentlichen den Einbezug weiterer Fachrichtungen und wünschte Anpassungen beim Fra genkatalog . Zudem beantragte sie, es seien Fremdanamnesen einzuholen und bei der Gutachtensorganisation auf ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht zu nehmen. Schliesslich stellte sie Zusatzfragen. Mit Mitteilung vom 10.
November 2015 räumte die SUVA der Versicherten die Gelegenheit ein ,
zum modifizierten Entwurf des
Gutachtensau f trag s
unter Einbezug einer psychiatri schen Begutachtung durch Dr.
med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ , Stellung zu nehmen ( Urk. 7/ 258- 259).
Auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 7/265) nahm die SUVA hernach Anpassungen bei der Sachverhalt sschil derung
vor und setzte ihr erneut eine Frist für eine Stellungnahme an ( Urk. 7/266). Mit Email vom 11.
Dezember 2015 beantragte die Versicherte eine Fristverlängerung, da sie sich anwaltlich vertreten lassen wolle ( Urk. 7/268). Mit Einwand vom 18.
Januar 2016 ( Urk. 7/272) rügte die Anwältin von X.___
namentlich die Wahl des federführenden Hauptgutachters Dr. A.___
(S. 1) und beantragte, dass auch das neurologische Teilgutachten in der Klinik D.___ durchgeführt werde n solle (S. 9). Zudem erhob sie Einwände zum Fragenkatalog ( S. 10 ff. ). Mit Zwischenverfügung vom 1.
Februar 2016 hielt die CSS Versi cherungen AG an der Begutachtung durch Dr. A.___ und am Fragenkatalog fest ( Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 2)
liess die Versi cherte am 29. Februar 2016 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen ( Urk. 1 S. 2) : „Es sei die Verfügung vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Vorschlag der Einholung des neurologischen Gutachtens in der Klinik D.___ Folge zu leisten; eventualiter ist die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Weisung zurückzuweisen, das poli disziplinäre Gutachten in einer der folgenden Reha bilitationskliniken, wenn möglich stationär durchzuführen: - Rehaklinik N .___ - Rehaklinik P.___ - Kantonsspital Q.___ - Unive rsitätsspital R.___ , resp.
S.___ In formeller Hinsicht be antrage ich, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in ihrer Verfügung den rechtskonformen Rechtsträger gemäss Handelsregist erauszug vollstän dig zu nennen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die CSS Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin beantragte in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegne rin sei anzuweisen, in ihrer Verfügung den rechtskonformen Rechtsträger ge mäss Handelsregisterauszug zu nennen ( Urk. 1 S. 2) . Tatsächlich können sich bei Versicherungsträgern, die zu einer Gruppe gehören , Unklarheiten betreffend die zuständige Rechtspersönlichkeit ergeben . Vorliegend geht aus der Verfü gung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 2) allerdings ohne Weiteres hervor , dass diese von der CSS Versicherung AG erlassen wurde (vgl. die Firma auf Seite 2 vor den Unterschriften). Nicht beanstandet wird von der Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zwischen der CSS Versicherung AG als Versicherungsträger und der SUVA als Schadensbearbeiter, weshalb kein Anlass für diesbezügliche Weiterungen besteht . 2 . 2 .1
Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden könn ten materielle Einwendungen (etwa des Inhalts, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen be zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz). Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.3-4).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für polydis ziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE
137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht nicht entschieden (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1). 2 .2
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere Gründen in der Sache befangen sein könnten ( Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ,
sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15 , Rz
38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.).
3 .
3 .1
Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Wahl des federführenden Gutachters Dr. A.___ (S. 4 Ziff. 3). Sie warf der SUVA eine ergebnisorientierte Gutachtenszuteilung vor (Ziff. 8 ff.). Die Anwältin der Beschwerdeführerin berichtete von ihren bisherigen Praxise rfahrungen mit dem Gutachter
Dr. A.___ (Ziff.
9 f.) . Sie stellte die These auf, dass eine Begutachtung durch Dr. A.___ nicht ergebnisoffen sei, weshalb dieser Experte die von der Rechtsprechung entwickelten
(insbesondere laut BGE 137 V 210) und in Art. 44 ATSG statuierten Voraussetzungen eines Sachverständigen nicht erfülle (Ziff. 14). Die Beschwerdeführerin beantragte zum Beweis der ergebnisorientierten Gutachterzuteilung sowie der Befangenheit von Dr. A.___ die Edition statisti scher Zahlen zur Gutachtensvergabe durch die Beschwerdegegnerin respektive durch die SUVA (Ziff. 27 f.). Sie machte zudem geltend, es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb sie trotz eingeschränkter Mobilität förmlich durch die Deutschschweiz gejagt werde, obwohl sie auf diesen Umstand hingewiesen und darum gebeten habe, an einem Ort begutachtet zu werden (Ziff. 28). Überdies rügte sie sinngemäss, dass kein ernsthafter Einigungsversuch erfolgt sei (Ziff. 28 S. 11 und Ziff. 38).
Im Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin auch den Fragenkatalog im Gutachtensauftrag (Ziff. 42 ff.). 3 .2
Die Beschwerdegegnerin hatte in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 2) an ihrem Fragenkatalog sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ festge halten und sich auf den Standpunkt gestellt, es seien keine triftigen formellen beziehungsweise gesetzlichen Ausstandsgründe vorgebracht worden.
In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, zentraler Grund für den Einbezug von Dr. A.___ sei seine fachliche Kompe tenz und seine Erfahrung als Gutachter. Beides werde von der Beschwerdefüh rerin zu Recht nicht bestritten. Dass Dr. A.___ von der SUVA kontinuierlich als Gutachter eingesetzt werde, spreche nicht gegen, sondern für dessen Qualität, werde doch die Qualität der Gutachter von der SUVA-Clearing Stelle regelmäs sig evaluiert und würden die erstatteten Gutachten anhand standardisierten Kriterien einer Review durch SUVA-Fachärzte unterzogen (Urk.
6 S. 3 Ad Ziff. 8 und 9). Die regelmässige Berücksichtigung eines bestimmten Gutachters sowie die Anzahl der in Auftrag gegebenen Gutachten und das damit generierte Ein kommen stellten nach gefestigter Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Da die praktizierte Gutachtervergabe weder gegen das Gesetz noch gegen die Rechtsprechung im Bereich der Unfallversicherung verstosse, sei die Kritik an der Gutachterzuteilung ohne Zufallsprinzip rein appellatorisch und damit unbe achtlich (S. 4 Ad Ziff. 13 bis 16).
Schliesslich
hielt die Beschwerdegegnerin an den G utachterfragen 1 bis 3 fest (S. 6 Ad Ziff. 42, 43, 45 und 46). 3 .3.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4 . 4 . 1
Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin den laut Bundesgericht auch im Bereich der Unfallversicherung massgebenden Vorgaben zu den Ver fahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte n der Versicherten bei der Gutach tensvergabe
hinreichend nachkommen ist . Die SUVA gab der Beschwerdeführe rin vorgängig die Gutachterpersonen und den Fragenkatalog bekannt und räumte ihr (mehrmals) Gelegenheit ein, sich hierzu zu äussern (vgl. Urk. 7/266, Urk. 7/252, Urk. 7/259 und Urk. 7/271 ). Auch liess die SUVA
die Vorschläge der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt . Sie erweiterte den Gutachtensauf trag
auf deren Ersuchen hin um eine zusätzliche psy chiatrische Begutachtung . Zudem übernahm sie auch die Zusatzfragen der Beschwerdeführerin i n den mo difizierten Gutachten s auftrag (vgl. Urk. 7/256 und Urk. 7/259) .
Den (erst im Laufe des Einigungsverfahrens) erhobenen Einwänden gegen den Gutachter Dr. A.___ sowie gegen einen Teil der Gutachterfragen gab die Beschwerdegeg nerin indes nicht statt .
Entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben ordnete sie die
Begutachtung deshalb durch eine anfechtbare Zwischenverfügung an (Urk.
2).
Nicht gefordert wurde vom Bundesgericht bislang , dass auch im Bereich der Unfallversicherung bei polydisziplinären Gutachten eine Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgen muss, weshalb schliesslich
auch die direkte Gutachtens zuteilung an sich nicht zu beanstanden ist . 4 .2
In der Hauptsache wandte die Beschwerdeführerin ein, die Begutachtung durch Dr. A.___ sei nicht ergebnisoffen. Bei allen durch die Rechtsanwältin der Be schwerdeführerin analysierten „zig“ Gutachten sei dasselbe Ergebnis herausge kommen: keine Leistungspflicht der SUVA ( Urk. 1 Ziff. 10). Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beanstandete im Weiteren auch die Qualität der ihr be kannten Gutachten von Dr. A.___
und berichtete überdies von durch die Begut achtung
retraumatisierten Versicherten ( Urk. 1 Ziff. 9 f.).
Zur Massgeblichkeit der gestalt gelagerter Vorhalte hat sich das Bundesgericht in der Vergangenheit bereits öfters und in einem jüngeren Entscheid, aus dessen Erwägungen auch die Beschwerdeführerin zitiert e ( Urk. 1 Ziff. 17 ff.), erneut ge äussert (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6) . Rechtsprechungsgemäss kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person grundsätzlich nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Er fahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in fr ühe ren Fällen begründet werden (E. 6.2 mit Hinweisen) .
Das gilt auch für die vorliegenden wenig konkreten Vorhalte . So ist nicht klar, weshalb sich Versicherte bei der Begutachtung durch Dr. A.___ „menschenver achtend“ ( Urk. 1 Ziff. 9) behandelt gefühlt hätten. Sollte es indes anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu einem unangemessenen Vorgehen kommen, wäre solches im konkreten Fall zu rügen und könnte durchaus die Nichtverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben. Die aus Sicht der Anwältin geschilderte mangelhafte Qualität der von ihr analysierten „zig“ Gutachten lässt ebenfalls keine verallgemeinernden Schlüsse zu , zumal sie auch nicht geltend macht e , diese hätten vor Gericht keinen Bestand gehabt. Ob das Gutachten und die vom Gutachter attestierte Arbeits ( un ) fähigkeit
sowie dessen Überlegungen zu r Kausalität zu überzeugen vermögen , wird die Beschwerdegegnerin und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen haben . 4.3
Im bereits zitierten Entscheid erwog das Bundesgericht indes, dass es in Fällen, in denen substanziiert dargetan werde, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleis tung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit Hinweisen), nicht völlig ausgeschlossen sei, dass der (Anscheins-)Beweis für die behauptete systematische Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit ge führt werden könne (E. 6.5) . In diesem Sinn beantragte die Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten
Befangenheit von Dr. A.___ die Edi tion von
Angaben aus der Gutachtenstatistik bei der Clearing-Stelle der SUVA . Sie verlangte die Edition von genau bezeichnetem Zahlenmaterial betreffend die Gutachtensvergabe n an Dr.
A.___ sowie andere neurologische Gutachtensauf träge ( Urk. 1 S. 9 f.).
Zunächst ist festzuhalten , dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid zwar in Erwägung zog, dass es denkbar wäre , den Anschein der Befangenheit mit sta tis tis chen Daten zu führen, die Massgeblichkeit der angerufenen Daten dann aber doch verneinte (E. 6.6). Ein Anspruch auf Edition solcher Statistiken im Prozess lässt sich aus diesem Entscheid auf jeden Fall nicht ableiten, wenn auch das Bedürfnis nach Erhebung und Offenlegung statistischer Daten zur Gutach tens v ergabe durch die Verwaltung , wie etwa vom Bundesamt für Sozialversi cherungen ( BSV )
mit dem
SuisseME D @ P-Reporting in Angriff genommen , nachvollziehbar ist .
In diesem Sinn kann offen bleiben, ob die verlangten Daten von der SUVA überhaupt erhoben werden (vgl. Urk. 6 S. 4 f. Ad Ziff. 27) . So weit die Beschwerdeführerin die Datenoffenlegung mittels Bundesgesetz es
über das Öffent lichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) durchset zen möchte (vgl. Urk. 1 Ziff. 30) , wird sie den dort vorgesehenen Weg zu be schreiten haben.
Überdies liesse
sich mit der von der Beschwerdeführerin geforderten Datenbereit stellung
der angestrebte Beweis der ergebnisorientierten Begutach tung
auch nicht erbringen , verlangte sie doch nur in Bezug auf Dr.
A.___
Anga ben betreffend die Anzahl der Fälle , in denen eine natürliche Kausalität bezie hungsweise ein
status quo sine/ante ab 12 Monaten bejaht beziehungsweise verneint wurden ( Urk. 1 Ziff. 27) . Ohne Vergleichsdaten sind aber die Daten ei nes einzelnen Gutachters von v ornher e in uninteressant (vgl. das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E.
6.6). 4 . 4
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestig ter Rechtsprechung auch der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. Mä rz 2012 E. 2.1 und 8C_702/2 011 vom 8. Februar 2012 E. 5.1 ) . 4 .5
Betreffend den Einwand der e ingeschränkte n Mobilität ( Urk. 1 Ziff. 28) ist mit Blick auf die aktenkundigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/234) nicht ersichtlich, dass ihr die Anreise von J .___ nach Wattwil , Us ter, Zürich und Basel nicht m öglich und zumutbar sein soll , zumal ihr im Fall einer Begleitung durch den Lebenspartner de r Ersatz der Spesen auslagen
ange boten wurde ( Urk. 7/271). 5 .
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversi cherung hat die Verwaltung über die Zusatzfragen der versicherten Pers on mit tels Verfügung zu befinden . Will die versicherte Person dagegen Beschwerde er heben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen ( BGE 141 V 330 ). Die rechtssuchende Person hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2). Für das Verfah ren im Bereich der Unfallversicherung ist nichts Abweichendes vorzusehen, zu mal sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestim mungen gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung, UVG; in Verbindung mit Art. 43-49 ATSG).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich beschwerdeweise nicht zur Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb die Eintretensvoraussetzung kaum erfüllt sind. Immerhin bleibt in Bezug auf die Rügen betreffend den Fra genkatalog ( Urk. 1 Ziff. 42 ff.) zu bemerken, dass diesen nicht gefolgt werden kann. Nicht zu beanstanden ist die Frage 1 nach apparativ-bildgebend objek ti vierbaren, organisch nachweisbare n Befunden. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden ( Urk. 6 Ad Ziff. 42). Die Frage 3 zu den unfallfremden Gesundheitsschäden ist nicht in verpönter Weise suggestiv formuliert, zumal sie auch als Anschlussfrage an die Frage 2 betreffend die unfallbedingten Gesundheitsschäden zu lesen ist . Die von der Versicherten beantragte Ergänzung der Frage 4a (Ist von weiteren medizini schen Behandlungsmassnahmen […] eine namhafte Steigerung […] der Arbeits fähigkeit […] zu erwarten?) mag die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zwar nicht mit der gewünschten
Deutlichkeit akzeptiert haben, mit den Aus führungen in der Beschwerdeantwort ( Urk. 6 Ad Ziff. 44) , wonach die Ergän zungsfrage (betreffend vorgeschlagene Behandlungsmassnahmen) dem Gutach ter unterbreitet werde, ist allerdings auch dieser Punkt geklärt. Dasselbe muss sinngemäss für die beantragte Ergänzung der Frage 6 in Bezug auf das kogni tive Belastbarkeitsprofil gelten (vgl. Urk. 1 Ziff. 44). 6 .
Zusammenfassend liegen weder Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befan genheit von Dr. A.___ zu begründen vermögen noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ ent gegen.
Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.
2) an der Begut achtung durch Dr. A.___
sowie durch die übrigen von ihr vorgeschlagenen Gut achter
festhielt. Der Entscheid betreffend Gutachterwahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge machen können – bei der Verwaltung. Ebensowenig ist das Festhalten an den Gutachterfragen
– mit den anerkannten Ergänzungen – zu beanstanden , soweit auf die entsprechenden Vorbringen einzutreten ist . Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli