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UV.2016.00057

Sturz auf Rücken ohne strukturelle Schädigung, Status quo sine spätestens nach 6 Monaten erreicht, Aktengutachten beweistauglich. Lumbalgie, Diskushernie. (BGE 8C_761/2017)

Zürich SozVersG · 2017-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene X.___

war im Rahmen eines vom 1. bis 28. Februar 2015 befristeten Arbeitsverhältnisses

mit der Y.___

bei der Axa Versicherungen AG

(nachfolgend: Axa ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 4. Februar 2015 liess er der Axa mitteilen, dass er am 1 2. Februar 20 15

ausgerutscht sei und sich dabei Prel lung en an beiden Knien und am Rücken zugezogen habe (Urk. 10/A1 ). Die am Unfalltag konsultierten Ärzte des Z.___

stellte n als vorläufige Diagnose eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion ( Austrittsb ericht vom 1 6. Februar 2015 ;

Urk. 10/M2 ).

Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld ; Urk. 13/1 ).

Mit Mitteilung vom 2 2. September 2015 ( Urk. 10/A26) stellte die Axa

die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 3 0. September 2015 in Aussicht. Mit Verfügung vom

26. Oktober 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht im Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 1 2. Februar 2015 für die Zeit ab 1. Oktober 2015 , da der S tatus quo sine spätestens am 12. August 2015 erreicht worden sei (Urk. 10/A31 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Ein spra che vom 2 6. November 2015 (Urk. 10/A38 ) wies die Axa am 2 8. Januar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der

Einspracheentscheid vom 2 8. Januar 2016 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 2 6. Oktober 2015 seien aufzuheben und es seien ihm die ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin zustehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilungskosten und Unfalltaggelder) auszurichten. Zudem sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Einholens eines versiche rungs exter nen Administrativgutachtens. Nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens sei er neut über seine unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche zu befinden. Am 1 7. Juni 2016 (Urk. 9 ) beantragte die Axa

die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 1 0. August 2016 ( Urk.

15) sowie Duplik vom 1 4. November 2016 ( Urk. 21 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set z es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getre ten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver w irklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wi e er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). 1. 4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche run gs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BG E 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind recht spre chungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

e ine richtunggebende, dauernde , unfallbedingte Verschlimmerung der dege nerativen Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule auszuschliessen sei . Bei einem Unfall ohne strukturelle Läsion am Achsenskelett sei die Chroni fi zierung der Beschwerden zunehmend auf unfallfremde Faktoren zurückzu füh ren. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts würden ke ine neuen Erkenntnisse bringen .

Die beratenden Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, die bestehende Symptomatik könne nach dem 12. August 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in kausalem Zusammenhang zum Sturzereignis vom 12. Februar 2015 gesehen werden (S. 5 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 9 ) hielt sie ergänzend fest,

der Beschwerde füh rer habe in den Jahren 2007 und 2013 jeweils einen praktisch identischen Sachverhalt wie beim Unfallereignis vom 1 2. Februar 2015 melden lassen, ge folgt von einem protrahierten Verlauf mit längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund unklarer und diffuser Rückenschmerzen ohne nachweisbares organisches Sub strat. Zudem habe er bereits vor dem Unfallereignis vom 1 2. Februar 2015 einen massiven Vorzustand sowohl am Knie links wie auch bezüglich des Rückens aufgewiesen. Er habe schon seit zahlreichen Jahren über die praktisch iden tischen (subjektiven) Beschwerden am Knie links und am Rücken lumbal, mit teilweiser Ausstrahlung in das linke Bein , geklagt, über die er im Anschluss an das Unfallereignis berichtet habe. Über Jahre habe eine somatische bezieh ungs weise objektivierbare Grundlage für die subjektiv geklagten, diffusen Rückenbe schwerden nicht eruiert werden können (S. 10 f. ).

Vor dem Hintergrund, dass sich initial im Rahmen der Röntgenuntersuchung keine ossären Läsionen prä sen tiert hätten und sich die geklagten Beschwerden auch später röntgenologisch nicht hätten objektivieren lassen beziehungsweise sich auch in der Folge keine u n fallkausalen morphologischen strukturellen Veränderungen der Lendenwir be l säule ( LWS ) und Brustwirbelsäule ( BWS ) hätten nachweisen lassen, sei die Leis tungseinstellung per 3 0. September 2015 nicht zu beanstanden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei sie gar als grosszügig zu betrachten (S.

13 ). An den Nachweis des Erreichens des Status quo sine/ante könne bei dieser Ausgangslage und aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde keine übertriebene Beweisanforderung gestellt werden. Für die Durchführung einer MRI-Untersuchung habe keine Notwendigkeit bestanden, nachdem spätes tens mit der bildgebenden Abklärung (CT der Wirbelsäule) vom 24. November 2015 sämtliche erforderlichen diagnostischen beziehungsweise apparativen Ab klä rungen durchgeführt worden seien (S. 13 f.). Den Aktengutachten komme voll er Beweiswert zu, zumal gerade die strittige Frage der Kausalität der Rücken beschwerden

ohne persönlichen Untersuch des Beschwerdeführers beur teilt werden könne (S. 15 f. ; vgl. auch Duplik, Urk. 21 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

die behandelnden Ärzte hätten ein MRI der LWS und BWS als indiziert erachtet. Dieses sei aus un bekannten Gründen nicht durchgeführt worden. Die Beschwer degegnerin habe es unterlassen , diese MRI-Abklärungen durchführen zu lassen (S. 5). Stattdessen habe sie lediglich zwei reine Aktenbeurteilungen seitens ihrer Vertrauensärzte eingeholt. Diesen komme

- aus näher dargelegten Gründen - kein Beweiswert zu. Es sei deshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Be schwerdegegnerin habe nic ht nachweisen können, dass der S tatus quo sine per 1 2. August 2015 erreicht worden sei. Entsprechend habe sie auch ab dem 1. Okto ber 2015 die dem Beschwerdeführer zustehenden unfallversicherungs recht lichen Leistungen auszurichten (S. 6 ff.).

In seiner Replik ( Urk.

15) hielt er ergänzend fest, die Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität zunächst ausdrücklich bejaht. Somit sei sie voll beweis be lastet für den behaupteten Wegfall des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammen h angs aufgrund des Erreichens des Status quo sine (S. 2) . Sie vermöge nicht darzulegen, weshalb die vorbestehenden Beschwerden den Weg fall des zunächst bejahten Kausalzusammenhangs begründen könnten

(S. 4 ). Erst mittels eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens könne über des Erreichen des Status quo sine entschieden werden (S. 7). 3. 3. 1

Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 6. Februar

2015 ( Urk. 10/M2) über die Hospi talisation vom 12. b is 13 .

Februar

2015 wurden folgende Diagnosen ge stel lt (S. 1) : - Lendenwirbelsäulen-Kontusion

vom 1 2. Februar 2015 - Chronisches lumbospondylogenes und zervikospondylogenes

Schmerz syn dro m bei - Status nach Sturz am 1 2. März 2013 - sowohl zervikal wie lumbal keiner relevanten Diskopathie oder Hernie, symmetrische n Nervenwurzelabgänge n , keiner Verlagerung oder Komp ression der Nervenwurzelabgänge - Spinalkanal ze rvikal und lumbal normal weit - keiner foraminale n Einengung, keinen degenerativen Veränderungen - leichter Verschmälerung des linken Iliosakralgelenks (ISG) gegenüber rechts, mit etwas i nhomogener Kontur, aktuell aber ohne Entzündungs zeichen (am ehesten degenerativ o der bei Status nach Entzündung) - als Nebenbef und Wirbelkörperhämangiom Th1 ( Magnetr esonanztomo gra phie Lendenwirbel säule und Il iosakralgelenk sowie der Halswirbelsäule vom 2 3. Januar 2013, FM RIW Zürich Altstetten)

Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf nasser Fläche ausge rutscht und ohne Kopfanprall auf den Rücken gefallen. Es bestehe eine Klopf dolenz über der BWS im thorakolumbalen Übergang und über der LWS. D ie Rönt gen der BWS am thorakolumbalen Übergang und der LWS sowie des Os sacrum h ätt e n keinen Nachweis einer ossären Läsion ergeben. Die Ärzte des Z.___ wiesen im Weiteren auf eine bekannte lumbospondylogene

Schmerzsymp tomatik mit Ausfallsymptomatik des linken Oberschenkels hin (S. 3) und emp fahlen eine MR-Diagnostik (S. 2). 3.2

Laut Bericht vom 25. April 2015 veranlasste Hausarzt med. pract . A.___ , Fach arzt Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, wegen persistierenden Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und wegen belastungsabhängigen Kniebeschwerden ein rheumatologisches/neurologisches Konsil (Urk. 10/M3) bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Dieser

hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2015 ( Urk. 10/M6) Folgendes fest : „Es besteht massive Druckdo lenz Mitte thorakal, thorako -lumbal, lumbal und lumbo -sakral in der Mittel linie, der Lasègue ist bds . bei ca. 20° positiv, Beinheben kaum möglich, ver bun den mit Projektion der Schmerzen lumbal und lumbo -sakral , sowie bei Anstren gung bei der manuellen Kraftprüfung, jedoch keine Paresen. Sensib i litä t sver min derung im Bereich der lateralen Seite des linken Beines, Reflexe schwach auslösbar, bei Verstärkung mit Jendrassik mittellebhaft, symmetrisch, keine Pyramidenzeichen, normale Vibrations e mpfindung. “ Das Gangbild sei mit Nac h schleppen des linken Beins, Zehenspitzen- und Fersengang wegen Schmerzen praktisch nicht durchführbar, auch Bücken und Seitneigung seien stark schmerz bedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Sturz eine massive Rückenkontusion zugezogen und seither persistierende Schmerzen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei en ein MRI der LWS und der BWS indiziert zum Ausschluss von Bandscheibenschäden.

Nach einer Besserung der Schmerzen unter Medikation bescheinigte Dr. B.___ am 18. August 2015 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 10/M8). 3. 3

Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin , vom medi zini schen Dienst der Beschwerdegegnerin ,

führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2015 (Urk. 10/M10) aus , es handle sich um eine Rückenkontusion ohne traumatisch bedingte strukturelle Läsionen, die normalerweise innerhalb von etwa drei Monaten folgenlos ausheile. Der Vorzustand mit identischer Symptomatik und die Konstitution des Beschwerdeführers würden höchstens einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten erklären. Die Rücken be funde würden höchstens in einem möglichen natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfall vom 1 2. Februar 2015 stehen. Unfallkausal seien keine struk tu rel len/organischen Schäden nachgewiesen worden. Eine lokalisierbare Proble matik einer Prellung bestehe nicht mehr, diese sei folgenlos ausgeheilt. Das Ereignis scheine zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des beschriebenen Vorzu stan des geführt zu haben. Spätestens am 1 2. August 2015, mithin sechs Monate nach dem Unfall, sei zumindest der S tatus quo sine mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erreicht gewesen. 3. 4

Dr. B.___

hielt

zur Konsultation vom 1 2. Oktober 2015 ( Bericht vom 8. Juni 2016; Urk. 10/M14) fest, Dr. C.___ gehe davon aus, der Status quo sine /ante sei erreicht. Die s entspreche nicht den Tatsachen, sondern sei eine Einschätzung allgemeiner Art. Eine Untersuchung durch Dr. C.___ sei weder klinisch noch radiologisch erfolgt. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich verbessert, er sei nun für leichte Arbeit 40 - 50 % arbeitsfähig beziehungsweise zu 50 % ab 28. Oktober 2015 .

I n Bezug auf die C omputertomogra f ie der ganzen Wirbelsäule vom 24. Novem ber 2015 (Bericht vom 8. Juni 2016 ;

Urk. 10/M14) führte Dr. B.___

aus , a ls Hauptbefund besteh e ein dringender Verdacht auf eine Spinalkanaleinengung L4/L5 bei Verdickung des Ligamentum flavum, sowie mit diffuser Bandschei ben protrusion . Die Bilder seien wegen Adipositas und Unte rsuchungstechnik bei Spiralscan nicht scharf, allerdings seien die Wirbel körper normal berandet eben so die Intervertebralgelenke . L umbosakral bestehe keine Spondylolyse oder Listhesis, der Spinalkana l sei normal weit, ebenso die Foramina. In der Sagittal re konstruktion der gesamten Wirbelsäule besteh e eine leichte Retro l isthesis L4 gegenüber L5, sonst lägen die Hinterkanten der Wirbelkörper in der Lotlinie. Es bestehe eine Streckstellung der LWS bzw. fehlende Kurvatur der physiolo gi schen Lordose. Im Kniegelenk bestehe eine Vergröberung im Bereich vom Tibia plateau im Sinne einer leichten Arthrose beidseits, links mehr als rechts.

Auf Wunsch des Beschwerdeführers, den Unfall abzuschliessen, attestierte Dr. B.___ ab 25. November 2015 eine Arbeitunfähigkeit von 0 %. 3. 5

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 10/M13) fest , es handle sich um eine banale Rückenkontusion ohne äussere Kontusionsmarken und ohne radiologisch nachweisbare strukturelle Schädigungen. Letztere würden auch keine ins Ge wicht fallenden Vorzustände im Sinne degenerativer oder posttraumatischer Ver änderungen zeigen. Das linke Kniegelenk zeige einen prä-arthrotischen Zustand und sei beim Ereignis vom 1 2. Februar 2015 nicht verletzt worden. Die vom Beschwerdeführer gegenwärtig noch geklagten Beschwerden seien unfall kausal nicht nachvollziehbar. Eine banale Rückenkontusion führe zu tempo rären Beschwerden, die erfahrungsgemäss nach drei Monaten ausheilen würden. Im vorliegenden Fall finde sich bereits ein Zustand nach früherer Rücken kontusion 2013 mit anschliessender Chronifizierungstendenz , ohne dass zum damaligen Zeitpunkt strukturelle Schädigungen nachweisbar gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses chronifizierten Vorzustandes sei es denkbar, dass die am 1 2. Februar 2015 verursachten Kontusionsbeschwerden verzögert abge klungen seien und dass spätestens nach sechs Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei. Die gegenwärtig noch bestehenden Beschwerden seien ledig lich noch mit dem Beweisgra d der Möglichkeit unfallkausal. 4. 4.1

Dr. C.___ und Dr. D.___

zeigten in ihren Aktengutachten (E. 3.3 und 3.6 hievor) auf , dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom 1 2. Februar 2015 das Kniegelenk nicht wesentlich verletzt hat, wurden doch im Eintritts zeugnis lediglich ein Diagnosecode hinsichtlich des Rückens angeführt (ICD - 10 : S33.50) und dementsprechend im Austrittsbericht des Z.___ nur Diagnosen in Bezug auf den Rücken genannt (E. 3.1 hievor) mit einer Ausfallsymptomatik in den linken Oberschenkel (Urk. 10/M2 S. 2 oben). Im Status bei Eintritt wurde das linke Knie nicht als frei und schmerzlos beweglich beschrieben (Urk. 10/M2 S. 3 unten), doch wurde der entsprechende Befund in keinen Zusammenhang zum Unfall gebracht. Erst dem Bericht von Hausarzt A.___ vom 25. April 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über Kniebeschwerden links beklagt hat, doch erhob der Arzt hiezu ebenso wenig einen objektiven Befund (Urk. 10/M3) wie Dr. B.___ , dessen Hinweis auf das linke Knie sich in den ge klagten stechenden Schmerzen im linken Knie erschöpft; einen diesbezüglichen Befund nannte er hingegen nicht (Urk. 10/M6).

Da eine Kausalität zwischen den subjektiven Kniebeschwerden und dem Unfall ereignis aus medizinischer Sicht von keinem der befassten Ärzte postuliert wird, erübrigen sich Weiterungen hiezu .

Diese gehen jedoch einhellig von einer Rückenkontusion ohne strukturelle Schä digungen aus . Übereinstimmend und schlüssig begründeten die Vertrau ens ärzte , dass eine Rückenkontusion zu temporären Beschwerden führt , welche in der Regel nach drei Monaten ausgeheilt sind . Aufgrund einer früheren Rücken kontusion mit anschliessender Chronifizierungstendenz vermochten sie jedoch einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten zu erklären und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlich keit spätestens am 1 2. August 2015 der S tatus quo sine erreicht worden ist . 4.2

Das nicht weiter begründete Vorbringen Dr. B.___ s, dass dem nicht so sei (E. 3. 4 hievor), vermag die Schlussfolgerungen der Fachärzte der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen.

G emäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim m e rung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Prog ression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer klagt

seit mehreren Jahren und insbesondere seit einem am 1 2. März 2013 erlittenen Unfall über Rückenbeschwerden ( vgl. etwa

E. 3.1 hievor und Urk. 12/BA12). Bei seinem Sturz am 1 2. Februar 2015 zog er sich keine organisch objektiv nachgewiesene Schäden zu, eine richtunggebende Ver schlimmerung ist röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. E.

3.1 und E.

3.5 hie vor) . D as Erreichen des Status quo sine sechs Monate nach dem Unfall vom 1 2. Februar

2015 ist damit nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die auf ein Abwei chen von dieser medizinischen Erfahrung schliessen

l ie ssen , sind weder ersicht lich , noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4. 3

Der Beschwerdeführer bemängelte, dass er nicht persönlich untersucht worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch auch e i n medizi ni scher Aktenbericht beweistauglich , wenn die Akten wie vorliegend ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf u nd gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorlieg t

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinem Sturz keine bildgebend ausge wie sene Schäden zugezogen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Fachärzte aus einer persönlichen Untersuchung hätten gewinnen können, legte der Be schwerdeführer nicht dar . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie sich jeweils für die Erstellung eines Aktengutachtens entschieden. 4. 4

Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, d ie Beschwerdegegnerin habe keine MRI-U ntersuchung durchführen lassen. D en

Vertrauens ärzten habe entsprech end kein MRI vorgelegen, die Aktengutachten seien auch aus diesem Grund nicht beweistauglich.

Nach ständiger Rechtsprechung können Diskushernien und – protrusionen jedoch

ohnehin nur ausnahmsweise als unfallbedingt ange sehen werden, so wenn der Unfall von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheiben herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2) . Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zwar ging Dr. B.___

– soweit ersichtlich ohne Kenntnis der Akten - von einer massiven Rückenkontusion

aus, doch begründete er nicht ,

inwiefern diese zu einer unfallbedingten Diskushernie geführt haben soll . In Anbetracht der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen an einem erheb lichen Vorzustand leidet, er sich bei se inem Sturz keine strukturellen Läsionen zuzog, im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 6. Februar 2015 (E. 3.1 hievor) keine Kontusionsmarken erwähnt wurden und in der zwei Wochen nach dem Unfall erstellten Schadenmeldung UVG vom 2 4. Februar 2015 ( Urk. 10/A1) als Schädi gung lediglich eine Prellung angegeben wurde , kann

v on einer massiven Ge walteinwirkung vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen werden , s o dass selbst ein mittels CT nachgewiesener Bandscheibenschaden (Urk. 10/M14 S. 2) von vornherein nicht als unfallkausal zu betrachten ist . Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

von weiter en

Abklärungen, nament lich einem MRI-Untersuch abgesehen hat.

4. 5

Zusammengefasst bestehen keine Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Akten gutachten , weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist .

Von weiteren Ab klä rung , insbesondere vom Einholen eines Gutachtens

- wie vom Beschwerde führer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin wei sen)

zu verzichte n

ist . 4.6

Mit Blick auf den vollen Beweiswert der Aktengutachten der Dres. C.___ und D.___

ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. Oktober

2015 , mithin 7.5 Monate nach dem Unfall, der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. D ie Leistungseinstellung per 30. September 2015 ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Axa Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1975 geborene X.___

war im Rahmen eines vom 1. bis 28. Februar 2015 befristeten Arbeitsverhältnisses

mit der Y.___

bei der Axa Versicherungen AG

(nachfolgend: Axa ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set z es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getre ten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver w irklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.

E. 2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

e ine richtunggebende, dauernde , unfallbedingte Verschlimmerung der dege nerativen Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule auszuschliessen sei . Bei einem Unfall ohne strukturelle Läsion am Achsenskelett sei die Chroni fi zierung der Beschwerden zunehmend auf unfallfremde Faktoren zurückzu füh ren. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts würden ke ine neuen Erkenntnisse bringen .

Die beratenden Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, die bestehende Symptomatik könne nach dem 12. August 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in kausalem Zusammenhang zum Sturzereignis vom 12. Februar 2015 gesehen werden (S. 5 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

die behandelnden Ärzte hätten ein MRI der LWS und BWS als indiziert erachtet. Dieses sei aus un bekannten Gründen nicht durchgeführt worden. Die Beschwer degegnerin habe es unterlassen , diese MRI-Abklärungen durchführen zu lassen (S. 5). Stattdessen habe sie lediglich zwei reine Aktenbeurteilungen seitens ihrer Vertrauensärzte eingeholt. Diesen komme

- aus näher dargelegten Gründen - kein Beweiswert zu. Es sei deshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Be schwerdegegnerin habe nic ht nachweisen können, dass der S tatus quo sine per 1 2. August 2015 erreicht worden sei. Entsprechend habe sie auch ab dem 1. Okto ber 2015 die dem Beschwerdeführer zustehenden unfallversicherungs recht lichen Leistungen auszurichten (S. 6 ff.).

In seiner Replik ( Urk.

15) hielt er ergänzend fest, die Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität zunächst ausdrücklich bejaht. Somit sei sie voll beweis be lastet für den behaupteten Wegfall des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammen h angs aufgrund des Erreichens des Status quo sine (S. 2) . Sie vermöge nicht darzulegen, weshalb die vorbestehenden Beschwerden den Weg fall des zunächst bejahten Kausalzusammenhangs begründen könnten

(S. 4 ). Erst mittels eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens könne über des Erreichen des Status quo sine entschieden werden (S. 7). 3. 3. 1

Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 6. Februar

2015 ( Urk. 10/M2) über die Hospi talisation vom 12. b is 13 .

Februar

2015 wurden folgende Diagnosen ge stel lt (S. 1) : - Lendenwirbelsäulen-Kontusion

vom 1 2. Februar 2015 - Chronisches lumbospondylogenes und zervikospondylogenes

Schmerz syn dro m bei - Status nach Sturz am 1 2. März 2013 - sowohl zervikal wie lumbal keiner relevanten Diskopathie oder Hernie, symmetrische n Nervenwurzelabgänge n , keiner Verlagerung oder Komp ression der Nervenwurzelabgänge - Spinalkanal ze rvikal und lumbal normal weit - keiner foraminale n Einengung, keinen degenerativen Veränderungen - leichter Verschmälerung des linken Iliosakralgelenks (ISG) gegenüber rechts, mit etwas i nhomogener Kontur, aktuell aber ohne Entzündungs zeichen (am ehesten degenerativ o der bei Status nach Entzündung) - als Nebenbef und Wirbelkörperhämangiom Th1 ( Magnetr esonanztomo gra phie Lendenwirbel säule und Il iosakralgelenk sowie der Halswirbelsäule vom 2 3. Januar 2013, FM RIW Zürich Altstetten)

Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf nasser Fläche ausge rutscht und ohne Kopfanprall auf den Rücken gefallen. Es bestehe eine Klopf dolenz über der BWS im thorakolumbalen Übergang und über der LWS. D ie Rönt gen der BWS am thorakolumbalen Übergang und der LWS sowie des Os sacrum h ätt e n keinen Nachweis einer ossären Läsion ergeben. Die Ärzte des Z.___ wiesen im Weiteren auf eine bekannte lumbospondylogene

Schmerzsymp tomatik mit Ausfallsymptomatik des linken Oberschenkels hin (S. 3) und emp fahlen eine MR-Diagnostik (S. 2).

E. 3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wi e er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). 1.

E. 3.1 und E.

E. 3.2 Laut Bericht vom 25. April 2015 veranlasste Hausarzt med. pract . A.___ , Fach arzt Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, wegen persistierenden Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und wegen belastungsabhängigen Kniebeschwerden ein rheumatologisches/neurologisches Konsil (Urk. 10/M3) bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Dieser

hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2015 ( Urk. 10/M6) Folgendes fest : „Es besteht massive Druckdo lenz Mitte thorakal, thorako -lumbal, lumbal und lumbo -sakral in der Mittel linie, der Lasègue ist bds . bei ca. 20° positiv, Beinheben kaum möglich, ver bun den mit Projektion der Schmerzen lumbal und lumbo -sakral , sowie bei Anstren gung bei der manuellen Kraftprüfung, jedoch keine Paresen. Sensib i litä t sver min derung im Bereich der lateralen Seite des linken Beines, Reflexe schwach auslösbar, bei Verstärkung mit Jendrassik mittellebhaft, symmetrisch, keine Pyramidenzeichen, normale Vibrations e mpfindung. “ Das Gangbild sei mit Nac h schleppen des linken Beins, Zehenspitzen- und Fersengang wegen Schmerzen praktisch nicht durchführbar, auch Bücken und Seitneigung seien stark schmerz bedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Sturz eine massive Rückenkontusion zugezogen und seither persistierende Schmerzen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei en ein MRI der LWS und der BWS indiziert zum Ausschluss von Bandscheibenschäden.

Nach einer Besserung der Schmerzen unter Medikation bescheinigte Dr. B.___ am 18. August 2015 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 10/M8). 3. 3

Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin , vom medi zini schen Dienst der Beschwerdegegnerin ,

führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2015 (Urk. 10/M10) aus , es handle sich um eine Rückenkontusion ohne traumatisch bedingte strukturelle Läsionen, die normalerweise innerhalb von etwa drei Monaten folgenlos ausheile. Der Vorzustand mit identischer Symptomatik und die Konstitution des Beschwerdeführers würden höchstens einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten erklären. Die Rücken be funde würden höchstens in einem möglichen natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfall vom 1 2. Februar 2015 stehen. Unfallkausal seien keine struk tu rel len/organischen Schäden nachgewiesen worden. Eine lokalisierbare Proble matik einer Prellung bestehe nicht mehr, diese sei folgenlos ausgeheilt. Das Ereignis scheine zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des beschriebenen Vorzu stan des geführt zu haben. Spätestens am 1 2. August 2015, mithin sechs Monate nach dem Unfall, sei zumindest der S tatus quo sine mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erreicht gewesen. 3. 4

Dr. B.___

hielt

zur Konsultation vom 1 2. Oktober 2015 ( Bericht vom 8. Juni 2016; Urk. 10/M14) fest, Dr. C.___ gehe davon aus, der Status quo sine /ante sei erreicht. Die s entspreche nicht den Tatsachen, sondern sei eine Einschätzung allgemeiner Art. Eine Untersuchung durch Dr. C.___ sei weder klinisch noch radiologisch erfolgt. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich verbessert, er sei nun für leichte Arbeit 40 - 50 % arbeitsfähig beziehungsweise zu 50 % ab 28. Oktober 2015 .

I n Bezug auf die C omputertomogra f ie der ganzen Wirbelsäule vom 24. Novem ber 2015 (Bericht vom 8. Juni 2016 ;

Urk. 10/M14) führte Dr. B.___

aus , a ls Hauptbefund besteh e ein dringender Verdacht auf eine Spinalkanaleinengung L4/L5 bei Verdickung des Ligamentum flavum, sowie mit diffuser Bandschei ben protrusion . Die Bilder seien wegen Adipositas und Unte rsuchungstechnik bei Spiralscan nicht scharf, allerdings seien die Wirbel körper normal berandet eben so die Intervertebralgelenke . L umbosakral bestehe keine Spondylolyse oder Listhesis, der Spinalkana l sei normal weit, ebenso die Foramina. In der Sagittal re konstruktion der gesamten Wirbelsäule besteh e eine leichte Retro l isthesis L4 gegenüber L5, sonst lägen die Hinterkanten der Wirbelkörper in der Lotlinie. Es bestehe eine Streckstellung der LWS bzw. fehlende Kurvatur der physiolo gi schen Lordose. Im Kniegelenk bestehe eine Vergröberung im Bereich vom Tibia plateau im Sinne einer leichten Arthrose beidseits, links mehr als rechts.

Auf Wunsch des Beschwerdeführers, den Unfall abzuschliessen, attestierte Dr. B.___ ab 25. November 2015 eine Arbeitunfähigkeit von 0 %. 3. 5

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 10/M13) fest , es handle sich um eine banale Rückenkontusion ohne äussere Kontusionsmarken und ohne radiologisch nachweisbare strukturelle Schädigungen. Letztere würden auch keine ins Ge wicht fallenden Vorzustände im Sinne degenerativer oder posttraumatischer Ver änderungen zeigen. Das linke Kniegelenk zeige einen prä-arthrotischen Zustand und sei beim Ereignis vom 1 2. Februar 2015 nicht verletzt worden. Die vom Beschwerdeführer gegenwärtig noch geklagten Beschwerden seien unfall kausal nicht nachvollziehbar. Eine banale Rückenkontusion führe zu tempo rären Beschwerden, die erfahrungsgemäss nach drei Monaten ausheilen würden. Im vorliegenden Fall finde sich bereits ein Zustand nach früherer Rücken kontusion 2013 mit anschliessender Chronifizierungstendenz , ohne dass zum damaligen Zeitpunkt strukturelle Schädigungen nachweisbar gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses chronifizierten Vorzustandes sei es denkbar, dass die am 1 2. Februar 2015 verursachten Kontusionsbeschwerden verzögert abge klungen seien und dass spätestens nach sechs Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei. Die gegenwärtig noch bestehenden Beschwerden seien ledig lich noch mit dem Beweisgra d der Möglichkeit unfallkausal. 4.

E. 3.5 hie vor) . D as Erreichen des Status quo sine sechs Monate nach dem Unfall vom 1 2. Februar

2015 ist damit nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die auf ein Abwei chen von dieser medizinischen Erfahrung schliessen

l ie ssen , sind weder ersicht lich , noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4. 3

Der Beschwerdeführer bemängelte, dass er nicht persönlich untersucht worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch auch e i n medizi ni scher Aktenbericht beweistauglich , wenn die Akten wie vorliegend ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf u nd gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorlieg t

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinem Sturz keine bildgebend ausge wie sene Schäden zugezogen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Fachärzte aus einer persönlichen Untersuchung hätten gewinnen können, legte der Be schwerdeführer nicht dar . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie sich jeweils für die Erstellung eines Aktengutachtens entschieden. 4. 4

Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, d ie Beschwerdegegnerin habe keine MRI-U ntersuchung durchführen lassen. D en

Vertrauens ärzten habe entsprech end kein MRI vorgelegen, die Aktengutachten seien auch aus diesem Grund nicht beweistauglich.

Nach ständiger Rechtsprechung können Diskushernien und – protrusionen jedoch

ohnehin nur ausnahmsweise als unfallbedingt ange sehen werden, so wenn der Unfall von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheiben herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2) . Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zwar ging Dr. B.___

– soweit ersichtlich ohne Kenntnis der Akten - von einer massiven Rückenkontusion

aus, doch begründete er nicht ,

inwiefern diese zu einer unfallbedingten Diskushernie geführt haben soll . In Anbetracht der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen an einem erheb lichen Vorzustand leidet, er sich bei se inem Sturz keine strukturellen Läsionen zuzog, im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 6. Februar 2015 (E. 3.1 hievor) keine Kontusionsmarken erwähnt wurden und in der zwei Wochen nach dem Unfall erstellten Schadenmeldung UVG vom 2 4. Februar 2015 ( Urk. 10/A1) als Schädi gung lediglich eine Prellung angegeben wurde , kann

v on einer massiven Ge walteinwirkung vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen werden , s o dass selbst ein mittels CT nachgewiesener Bandscheibenschaden (Urk. 10/M14 S. 2) von vornherein nicht als unfallkausal zu betrachten ist . Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

von weiter en

Abklärungen, nament lich einem MRI-Untersuch abgesehen hat.

4. 5

Zusammengefasst bestehen keine Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Akten gutachten , weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist .

Von weiteren Ab klä rung , insbesondere vom Einholen eines Gutachtens

- wie vom Beschwerde führer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin wei sen)

zu verzichte n

ist .

E. 4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche run gs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BG E 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind recht spre chungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2). 2.

E. 4.1 Dr. C.___ und Dr. D.___

zeigten in ihren Aktengutachten (E. 3.3 und 3.6 hievor) auf , dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom 1 2. Februar 2015 das Kniegelenk nicht wesentlich verletzt hat, wurden doch im Eintritts zeugnis lediglich ein Diagnosecode hinsichtlich des Rückens angeführt (ICD - 10 : S33.50) und dementsprechend im Austrittsbericht des Z.___ nur Diagnosen in Bezug auf den Rücken genannt (E. 3.1 hievor) mit einer Ausfallsymptomatik in den linken Oberschenkel (Urk. 10/M2 S. 2 oben). Im Status bei Eintritt wurde das linke Knie nicht als frei und schmerzlos beweglich beschrieben (Urk. 10/M2 S. 3 unten), doch wurde der entsprechende Befund in keinen Zusammenhang zum Unfall gebracht. Erst dem Bericht von Hausarzt A.___ vom 25. April 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über Kniebeschwerden links beklagt hat, doch erhob der Arzt hiezu ebenso wenig einen objektiven Befund (Urk. 10/M3) wie Dr. B.___ , dessen Hinweis auf das linke Knie sich in den ge klagten stechenden Schmerzen im linken Knie erschöpft; einen diesbezüglichen Befund nannte er hingegen nicht (Urk. 10/M6).

Da eine Kausalität zwischen den subjektiven Kniebeschwerden und dem Unfall ereignis aus medizinischer Sicht von keinem der befassten Ärzte postuliert wird, erübrigen sich Weiterungen hiezu .

Diese gehen jedoch einhellig von einer Rückenkontusion ohne strukturelle Schä digungen aus . Übereinstimmend und schlüssig begründeten die Vertrau ens ärzte , dass eine Rückenkontusion zu temporären Beschwerden führt , welche in der Regel nach drei Monaten ausgeheilt sind . Aufgrund einer früheren Rücken kontusion mit anschliessender Chronifizierungstendenz vermochten sie jedoch einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten zu erklären und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlich keit spätestens am 1 2. August 2015 der S tatus quo sine erreicht worden ist .

E. 4.2 Das nicht weiter begründete Vorbringen Dr. B.___ s, dass dem nicht so sei (E. 3. 4 hievor), vermag die Schlussfolgerungen der Fachärzte der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen.

G emäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim m e rung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Prog ression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer klagt

seit mehreren Jahren und insbesondere seit einem am 1 2. März 2013 erlittenen Unfall über Rückenbeschwerden ( vgl. etwa

E. 3.1 hievor und Urk. 12/BA12). Bei seinem Sturz am 1 2. Februar 2015 zog er sich keine organisch objektiv nachgewiesene Schäden zu, eine richtunggebende Ver schlimmerung ist röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. E.

E. 4.6 Mit Blick auf den vollen Beweiswert der Aktengutachten der Dres. C.___ und D.___

ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. Oktober

2015 , mithin 7.5 Monate nach dem Unfall, der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. D ie Leistungseinstellung per 30. September 2015 ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Axa Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 9 ) hielt sie ergänzend fest,

der Beschwerde füh rer habe in den Jahren 2007 und 2013 jeweils einen praktisch identischen Sachverhalt wie beim Unfallereignis vom 1 2. Februar 2015 melden lassen, ge folgt von einem protrahierten Verlauf mit längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund unklarer und diffuser Rückenschmerzen ohne nachweisbares organisches Sub strat. Zudem habe er bereits vor dem Unfallereignis vom 1 2. Februar 2015 einen massiven Vorzustand sowohl am Knie links wie auch bezüglich des Rückens aufgewiesen. Er habe schon seit zahlreichen Jahren über die praktisch iden tischen (subjektiven) Beschwerden am Knie links und am Rücken lumbal, mit teilweiser Ausstrahlung in das linke Bein , geklagt, über die er im Anschluss an das Unfallereignis berichtet habe. Über Jahre habe eine somatische bezieh ungs weise objektivierbare Grundlage für die subjektiv geklagten, diffusen Rückenbe schwerden nicht eruiert werden können (S. 10 f. ).

Vor dem Hintergrund, dass sich initial im Rahmen der Röntgenuntersuchung keine ossären Läsionen prä sen tiert hätten und sich die geklagten Beschwerden auch später röntgenologisch nicht hätten objektivieren lassen beziehungsweise sich auch in der Folge keine u n fallkausalen morphologischen strukturellen Veränderungen der Lendenwir be l säule ( LWS ) und Brustwirbelsäule ( BWS ) hätten nachweisen lassen, sei die Leis tungseinstellung per 3 0. September 2015 nicht zu beanstanden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei sie gar als grosszügig zu betrachten (S.

E. 13 ). An den Nachweis des Erreichens des Status quo sine/ante könne bei dieser Ausgangslage und aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde keine übertriebene Beweisanforderung gestellt werden. Für die Durchführung einer MRI-Untersuchung habe keine Notwendigkeit bestanden, nachdem spätes tens mit der bildgebenden Abklärung (CT der Wirbelsäule) vom 24. November 2015 sämtliche erforderlichen diagnostischen beziehungsweise apparativen Ab klä rungen durchgeführt worden seien (S. 13 f.). Den Aktengutachten komme voll er Beweiswert zu, zumal gerade die strittige Frage der Kausalität der Rücken beschwerden

ohne persönlichen Untersuch des Beschwerdeführers beur teilt werden könne (S. 15 f. ; vgl. auch Duplik, Urk. 21 ).

Dispositiv
  1. Der 1975 geborene X.___ war im Rahmen eines vom
  2. bis 28. Februar 2015 befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2
  3. Februar 2015 liess er der Axa mitteilen, dass er am 1
  4. Februar 20 15 ausgerutscht sei und sich dabei Prel lung en an beiden Knien und am Rücken zugezogen habe (Urk.  10/A1 ). Die am Unfalltag konsultierten Ärzte des Z.___ stellte n als vorläufige Diagnose eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion ( Austrittsb ericht vom 1
  5. Februar 2015 ; Urk.  10/M2 ).      Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld ; Urk. 13/1 ).      Mit Mitteilung vom 2
  6. September 2015 ( Urk.  10/A26) stellte die Axa die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 3
  7. September 2015 in Aussicht. Mit Verfügung vom
  8. Oktober 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht im Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 1
  9. Februar 2015 für die Zeit ab 1. Oktober 2015 , da der S tatus quo sine spätestens am 12. August 2015 erreicht worden sei (Urk.  10/A31 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Ein spra che vom 2
  10. November 2015 (Urk.  10/A38 ) wies die Axa am 2
  11. Januar 2016 ab (Urk.  2).
  12. Dagegen erhob der Versicherte am 2
  13. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2
  14. Januar 2016 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 2
  15. Oktober 2015 seien aufzuheben und es seien ihm die ab dem
  16. Oktober 2015 weiterhin zustehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilungskosten und Unfalltaggelder) auszurichten. Zudem sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Einholens eines versiche rungs exter nen Administrativgutachtens. Nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens sei er neut über seine unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche zu befinden. Am 1
  17. Juni 2016 (Urk.  9 ) beantragte die Axa die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 1
  18. August 2016 ( Urk.  15) sowie Duplik vom 1
  19. November 2016 ( Urk.  21 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber   2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set z es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getre ten.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver w irklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).      Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1
  21. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
  22. 2      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
  23. 3      Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wi e er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.   U 142 S.   75 E.   4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U   172/94 vom 26.   April   1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.   U 363 S.   45; BGE   119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.   U 206 S.   328   f. E.   3b, 1992 Nr.   U 142 S. 76).
  24. 4      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche run gs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BG E 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind recht spre chungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.  2) damit, dass e ine richtunggebende, dauernde , unfallbedingte Verschlimmerung der dege nerativen Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule auszuschliessen sei . Bei einem Unfall ohne strukturelle Läsion am Achsenskelett sei die Chroni fi zierung der Beschwerden zunehmend auf unfallfremde Faktoren zurückzu füh ren. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts würden ke ine neuen Erkenntnisse bringen . Die beratenden Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, die bestehende Symptomatik könne nach dem 12. August 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in kausalem Zusammenhang zum Sturzereignis vom 12. Februar 2015 gesehen werden (S. 5 f.).      In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.  9 ) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerde füh rer habe in den Jahren 2007 und 2013 jeweils einen praktisch identischen Sachverhalt wie beim Unfallereignis vom 1
  26. Februar 2015 melden lassen, ge folgt von einem protrahierten Verlauf mit längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund unklarer und diffuser Rückenschmerzen ohne nachweisbares organisches Sub strat. Zudem habe er bereits vor dem Unfallereignis vom 1
  27. Februar 2015 einen massiven Vorzustand sowohl am Knie links wie auch bezüglich des Rückens aufgewiesen. Er habe schon seit zahlreichen Jahren über die praktisch iden tischen (subjektiven) Beschwerden am Knie links und am Rücken lumbal, mit teilweiser Ausstrahlung in das linke Bein , geklagt, über die er im Anschluss an das Unfallereignis berichtet habe. Über Jahre habe eine somatische bezieh ungs weise objektivierbare Grundlage für die subjektiv geklagten, diffusen Rückenbe schwerden nicht eruiert werden können (S. 10 f. ). Vor dem Hintergrund, dass sich initial im Rahmen der Röntgenuntersuchung keine ossären Läsionen prä sen tiert hätten und sich die geklagten Beschwerden auch später röntgenologisch nicht hätten objektivieren lassen beziehungsweise sich auch in der Folge keine u n fallkausalen morphologischen strukturellen Veränderungen der Lendenwir be l säule ( LWS ) und Brustwirbelsäule ( BWS ) hätten nachweisen lassen, sei die Leis tungseinstellung per 3
  28. September 2015 nicht zu beanstanden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei sie gar als grosszügig zu betrachten (S.   13 ). An den Nachweis des Erreichens des Status quo sine/ante könne bei dieser Ausgangslage und aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde keine übertriebene Beweisanforderung gestellt werden. Für die Durchführung einer MRI-Untersuchung habe keine Notwendigkeit bestanden, nachdem spätes tens mit der bildgebenden Abklärung (CT der Wirbelsäule) vom 24. November 2015 sämtliche erforderlichen diagnostischen beziehungsweise apparativen Ab klä rungen durchgeführt worden seien (S. 13 f.). Den Aktengutachten komme voll er Beweiswert zu, zumal gerade die strittige Frage der Kausalität der Rücken beschwerden ohne persönlichen Untersuch des Beschwerdeführers beur teilt werden könne (S. 15 f. ; vgl. auch Duplik, Urk. 21 ). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), die behandelnden Ärzte hätten ein MRI der LWS und BWS als indiziert erachtet. Dieses sei aus un bekannten Gründen nicht durchgeführt worden. Die Beschwer degegnerin habe es unterlassen , diese MRI-Abklärungen durchführen zu lassen (S. 5). Stattdessen habe sie lediglich zwei reine Aktenbeurteilungen seitens ihrer Vertrauensärzte eingeholt. Diesen komme - aus näher dargelegten Gründen - kein Beweiswert zu. Es sei deshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Be schwerdegegnerin habe nic ht nachweisen können, dass der S tatus quo sine per 1
  29. August 2015 erreicht worden sei. Entsprechend habe sie auch ab dem
  30. Okto ber 2015 die dem Beschwerdeführer zustehenden unfallversicherungs recht lichen Leistungen auszurichten (S. 6 ff.).      In seiner Replik ( Urk.  15) hielt er ergänzend fest, die Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität zunächst ausdrücklich bejaht. Somit sei sie voll beweis be lastet für den behaupteten Wegfall des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammen h angs aufgrund des Erreichens des Status quo sine (S. 2) . Sie vermöge nicht darzulegen, weshalb die vorbestehenden Beschwerden den Weg fall des zunächst bejahten Kausalzusammenhangs begründen könnten (S.  4 ). Erst mittels eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens könne über des Erreichen des Status quo sine entschieden werden (S. 7).
  31. 3. 1      Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1
  32. Februar   2015 ( Urk.  10/M2) über die Hospi talisation vom 12. b is 13 .   Februar   2015 wurden folgende Diagnosen ge stel lt (S. 1) : - Lendenwirbelsäulen-Kontusion vom 1
  33. Februar 2015 - Chronisches lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Schmerz syn dro m bei - Status nach Sturz am 1
  34. März 2013 - sowohl zervikal wie lumbal keiner relevanten Diskopathie oder Hernie, symmetrische n Nervenwurzelabgänge n , keiner Verlagerung oder Komp ression der Nervenwurzelabgänge - Spinalkanal ze rvikal und lumbal normal weit - keiner foraminale n Einengung, keinen degenerativen Veränderungen - leichter Verschmälerung des linken Iliosakralgelenks (ISG) gegenüber rechts, mit etwas i nhomogener Kontur, aktuell aber ohne Entzündungs zeichen (am ehesten degenerativ o der bei Status nach Entzündung) - als Nebenbef und Wirbelkörperhämangiom Th1 ( Magnetr esonanztomo gra phie Lendenwirbel säule und Il iosakralgelenk sowie der Halswirbelsäule vom 2
  35. Januar 2013, FM RIW Zürich Altstetten)      Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf nasser Fläche ausge rutscht und ohne Kopfanprall auf den Rücken gefallen. Es bestehe eine Klopf dolenz über der BWS im thorakolumbalen Übergang und über der LWS. D ie Rönt gen der BWS am thorakolumbalen Übergang und der LWS sowie des Os sacrum h ätt e n keinen Nachweis einer ossären Läsion ergeben. Die Ärzte des Z.___ wiesen im Weiteren auf eine bekannte lumbospondylogene Schmerzsymp tomatik mit Ausfallsymptomatik des linken Oberschenkels hin (S. 3) und emp fahlen eine MR-Diagnostik (S. 2). 3.2      Laut Bericht vom 25. April 2015 veranlasste Hausarzt med. pract . A.___ , Fach arzt Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, wegen persistierenden Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und wegen belastungsabhängigen Kniebeschwerden ein rheumatologisches/neurologisches Konsil (Urk. 10/M3) bei Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Dieser hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2015 ( Urk.  10/M6) Folgendes fest : „Es besteht massive Druckdo lenz Mitte thorakal, thorako -lumbal, lumbal und lumbo -sakral in der Mittel linie, der Lasègue ist bds . bei ca. 20° positiv, Beinheben kaum möglich, ver bun den mit Projektion der Schmerzen lumbal und lumbo -sakral , sowie bei Anstren gung bei der manuellen Kraftprüfung, jedoch keine Paresen. Sensib i litä t sver min derung im Bereich der lateralen Seite des linken Beines, Reflexe schwach auslösbar, bei Verstärkung mit Jendrassik mittellebhaft, symmetrisch, keine Pyramidenzeichen, normale Vibrations e mpfindung. “ Das Gangbild sei mit Nac h schleppen des linken Beins, Zehenspitzen- und Fersengang wegen Schmerzen praktisch nicht durchführbar, auch Bücken und Seitneigung seien stark schmerz bedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Sturz eine massive Rückenkontusion zugezogen und seither persistierende Schmerzen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei en ein MRI der LWS und der BWS indiziert zum Ausschluss von Bandscheibenschäden.      Nach einer Besserung der Schmerzen unter Medikation bescheinigte Dr. B.___ am 18. August 2015 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 10/M8).
  36. 3      Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin , vom medi zini schen Dienst der Beschwerdegegnerin , führte in seiner Stellungnahme vom
  37. September 2015 (Urk. 10/M10) aus , es handle sich um eine Rückenkontusion ohne traumatisch bedingte strukturelle Läsionen, die normalerweise innerhalb von etwa drei Monaten folgenlos ausheile. Der Vorzustand mit identischer Symptomatik und die Konstitution des Beschwerdeführers würden höchstens einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten erklären. Die Rücken be funde würden höchstens in einem möglichen natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfall vom 1
  38. Februar 2015 stehen. Unfallkausal seien keine struk tu rel len/organischen Schäden nachgewiesen worden. Eine lokalisierbare Proble matik einer Prellung bestehe nicht mehr, diese sei folgenlos ausgeheilt. Das Ereignis scheine zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des beschriebenen Vorzu stan des geführt zu haben. Spätestens am 1
  39. August 2015, mithin sechs Monate nach dem Unfall, sei zumindest der S tatus quo sine mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erreicht gewesen.
  40. 4      Dr.  B.___ hielt zur Konsultation vom 1
  41. Oktober 2015 ( Bericht vom
  42. Juni 2016; Urk.  10/M14) fest, Dr.  C.___ gehe davon aus, der Status quo sine /ante sei erreicht. Die s entspreche nicht den Tatsachen, sondern sei eine Einschätzung allgemeiner Art.  Eine Untersuchung durch Dr.  C.___ sei weder klinisch noch radiologisch erfolgt. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich verbessert, er sei nun für leichte Arbeit 40 - 50  % arbeitsfähig beziehungsweise zu 50 % ab 28. Oktober 2015 .      I n Bezug auf die C omputertomogra f ie der ganzen Wirbelsäule vom 24. Novem ber 2015 (Bericht vom 8. Juni 2016 ; Urk.  10/M14) führte Dr.  B.___ aus , a ls Hauptbefund besteh e ein dringender Verdacht auf eine Spinalkanaleinengung L4/L5 bei Verdickung des Ligamentum flavum, sowie mit diffuser Bandschei ben protrusion . Die Bilder seien wegen Adipositas und Unte rsuchungstechnik bei Spiralscan nicht scharf, allerdings seien die Wirbel körper normal berandet eben so die Intervertebralgelenke . L umbosakral bestehe keine Spondylolyse oder Listhesis, der Spinalkana l sei normal weit, ebenso die Foramina. In der Sagittal re konstruktion der gesamten Wirbelsäule besteh e eine leichte Retro l isthesis L4 gegenüber L5, sonst lägen die Hinterkanten der Wirbelkörper in der Lotlinie. Es bestehe eine Streckstellung der LWS bzw. fehlende Kurvatur der physiolo gi schen Lordose. Im Kniegelenk bestehe eine Vergröberung im Bereich vom Tibia plateau im Sinne einer leichten Arthrose beidseits, links mehr als rechts.      Auf Wunsch des Beschwerdeführers, den Unfall abzuschliessen, attestierte Dr.  B.___ ab 25. November 2015 eine Arbeitunfähigkeit von 0 %.
  43. 5      Dr.  med. D.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 10/M13) fest , es handle sich um eine banale Rückenkontusion ohne äussere Kontusionsmarken und ohne radiologisch nachweisbare strukturelle Schädigungen. Letztere würden auch keine ins Ge wicht fallenden Vorzustände im Sinne degenerativer oder posttraumatischer Ver änderungen zeigen. Das linke Kniegelenk zeige einen prä-arthrotischen Zustand und sei beim Ereignis vom 1
  44. Februar 2015 nicht verletzt worden. Die vom Beschwerdeführer gegenwärtig noch geklagten Beschwerden seien unfall kausal nicht nachvollziehbar. Eine banale Rückenkontusion führe zu tempo rären Beschwerden, die erfahrungsgemäss nach drei Monaten ausheilen würden. Im vorliegenden Fall finde sich bereits ein Zustand nach früherer Rücken kontusion 2013 mit anschliessender Chronifizierungstendenz , ohne dass zum damaligen Zeitpunkt strukturelle Schädigungen nachweisbar gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses chronifizierten Vorzustandes sei es denkbar, dass die am 1
  45. Februar 2015 verursachten Kontusionsbeschwerden verzögert abge klungen seien und dass spätestens nach sechs Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei. Die gegenwärtig noch bestehenden Beschwerden seien ledig lich noch mit dem Beweisgra d der Möglichkeit unfallkausal.
  46. 4.1      Dr.  C.___ und Dr.  D.___ zeigten in ihren Aktengutachten (E. 3.3 und 3.6 hievor) auf , dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom 1
  47. Februar 2015 das Kniegelenk nicht wesentlich verletzt hat, wurden doch im Eintritts zeugnis lediglich ein Diagnosecode hinsichtlich des Rückens angeführt (ICD - 10 : S33.50) und dementsprechend im Austrittsbericht des Z.___ nur Diagnosen in Bezug auf den Rücken genannt (E. 3.1 hievor) mit einer Ausfallsymptomatik in den linken Oberschenkel (Urk. 10/M2 S. 2 oben). Im Status bei Eintritt wurde das linke Knie nicht als frei und schmerzlos beweglich beschrieben (Urk. 10/M2 S. 3 unten), doch wurde der entsprechende Befund in keinen Zusammenhang zum Unfall gebracht. Erst dem Bericht von Hausarzt A.___ vom 25. April 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über Kniebeschwerden links beklagt hat, doch erhob der Arzt hiezu ebenso wenig einen objektiven Befund (Urk. 10/M3) wie Dr.  B.___ , dessen Hinweis auf das linke Knie sich in den ge klagten stechenden Schmerzen im linken Knie erschöpft; einen diesbezüglichen Befund nannte er hingegen nicht (Urk. 10/M6).      Da eine Kausalität zwischen den subjektiven Kniebeschwerden und dem Unfall ereignis aus medizinischer Sicht von keinem der befassten Ärzte postuliert wird, erübrigen sich Weiterungen hiezu .      Diese gehen jedoch einhellig von einer Rückenkontusion ohne strukturelle Schä digungen aus . Übereinstimmend und schlüssig begründeten die Vertrau ens ärzte , dass eine Rückenkontusion zu temporären Beschwerden führt , welche in der Regel nach drei Monaten ausgeheilt sind . Aufgrund einer früheren Rücken kontusion mit anschliessender Chronifizierungstendenz vermochten sie jedoch einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten zu erklären und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlich keit spätestens am 1
  48. August 2015 der S tatus quo sine erreicht worden ist . 4.2      Das nicht weiter begründete Vorbringen Dr.  B.___ s, dass dem nicht so sei (E.
  49. 4 hievor), vermag die Schlussfolgerungen der Fachärzte der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. G emäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim m e rung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Prog ression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_381/2011 vom 1.  Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).      Der Beschwerdeführer klagt seit mehreren Jahren und insbesondere seit einem am 1
  50. März 2013 erlittenen Unfall über Rückenbeschwerden ( vgl. etwa E. 3.1 hievor und Urk.  12/BA12). Bei seinem Sturz am 1
  51. Februar 2015 zog er sich keine organisch objektiv nachgewiesene Schäden zu, eine richtunggebende Ver schlimmerung ist röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. E.   3.1 und E.   3.5 hie vor) . D as Erreichen des Status quo sine sechs Monate nach dem Unfall vom 1
  52. Februar   2015 ist damit nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die auf ein Abwei chen von dieser medizinischen Erfahrung schliessen l ie ssen , sind weder ersicht lich , noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
  53. 3      Der Beschwerdeführer bemängelte, dass er nicht persönlich untersucht worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch auch e i n medizi ni scher Aktenbericht beweistauglich , wenn die Akten wie vorliegend ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf u nd gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorlieg t ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011 vom
  54. August 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinem Sturz keine bildgebend ausge wie sene Schäden zugezogen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Fachärzte aus einer persönlichen Untersuchung hätten gewinnen können, legte der Be schwerdeführer nicht dar . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie sich jeweils für die Erstellung eines Aktengutachtens entschieden.
  55. 4      Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, d ie Beschwerdegegnerin habe keine MRI-U ntersuchung durchführen lassen. D en Vertrauens ärzten habe entsprech end kein MRI vorgelegen, die Aktengutachten seien auch aus diesem Grund nicht beweistauglich. Nach ständiger Rechtsprechung können Diskushernien und – protrusionen jedoch ohnehin nur ausnahmsweise als unfallbedingt ange sehen werden, so wenn der Unfall von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheiben herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom
  56. Juni 2016 E. 4.1.2) . Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zwar ging Dr.  B.___ – soweit ersichtlich ohne Kenntnis der Akten - von einer massiven Rückenkontusion aus, doch begründete er nicht , inwiefern diese zu einer unfallbedingten Diskushernie geführt haben soll . In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen an einem erheb lichen Vorzustand leidet, er sich bei se inem Sturz keine strukturellen Läsionen zuzog, im Austrittsbericht des Z.___ vom 1
  57. Februar 2015 (E. 3.1 hievor) keine Kontusionsmarken erwähnt wurden und in der zwei Wochen nach dem Unfall erstellten Schadenmeldung UVG vom 2
  58. Februar 2015 ( Urk.  10/A1) als Schädi gung lediglich eine Prellung angegeben wurde , kann v on einer massiven Ge walteinwirkung vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen werden , s o dass selbst ein mittels CT nachgewiesener Bandscheibenschaden (Urk. 10/M14 S. 2) von vornherein nicht als unfallkausal zu betrachten ist . Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von weiter en Abklärungen, nament lich einem MRI-Untersuch abgesehen hat.
  59. 5      Zusammengefasst bestehen keine Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Akten gutachten , weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist . Von weiteren Ab klä rung , insbesondere vom Einholen eines Gutachtens - wie vom Beschwerde führer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin wei sen) zu verzichte n ist . 4.6      Mit Blick auf den vollen Beweiswert der Aktengutachten der Dres. C.___ und D.___ ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass ab dem
  60. Oktober   2015 , mithin 7.5 Monate nach dem Unfall, der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. D ie Leistungseinstellung per 30.  September 2015 ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  61. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  62. Das Verfahren ist kostenlos.
  63. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Axa Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
  64. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00057

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

17. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene X.___

war im Rahmen eines vom 1. bis 28. Februar 2015 befristeten Arbeitsverhältnisses

mit der Y.___

bei der Axa Versicherungen AG

(nachfolgend: Axa ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 4. Februar 2015 liess er der Axa mitteilen, dass er am 1 2. Februar 20 15

ausgerutscht sei und sich dabei Prel lung en an beiden Knien und am Rücken zugezogen habe (Urk. 10/A1 ). Die am Unfalltag konsultierten Ärzte des Z.___

stellte n als vorläufige Diagnose eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion ( Austrittsb ericht vom 1 6. Februar 2015 ;

Urk. 10/M2 ).

Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld ; Urk. 13/1 ).

Mit Mitteilung vom 2 2. September 2015 ( Urk. 10/A26) stellte die Axa

die Ein stellung der Versicherungsleistungen per 3 0. September 2015 in Aussicht. Mit Verfügung vom

26. Oktober 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht im Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 1 2. Februar 2015 für die Zeit ab 1. Oktober 2015 , da der S tatus quo sine spätestens am 12. August 2015 erreicht worden sei (Urk. 10/A31 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Ein spra che vom 2 6. November 2015 (Urk. 10/A38 ) wies die Axa am 2 8. Januar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der

Einspracheentscheid vom 2 8. Januar 2016 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 2 6. Oktober 2015 seien aufzuheben und es seien ihm die ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin zustehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilungskosten und Unfalltaggelder) auszurichten. Zudem sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Einholens eines versiche rungs exter nen Administrativgutachtens. Nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens sei er neut über seine unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche zu befinden. Am 1 7. Juni 2016 (Urk. 9 ) beantragte die Axa

die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 1 0. August 2016 ( Urk.

15) sowie Duplik vom 1 4. November 2016 ( Urk. 21 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set z es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getre ten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver w irklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wi e er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). 1. 4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche run gs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BG E 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind recht spre chungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

e ine richtunggebende, dauernde , unfallbedingte Verschlimmerung der dege nerativen Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule auszuschliessen sei . Bei einem Unfall ohne strukturelle Läsion am Achsenskelett sei die Chroni fi zierung der Beschwerden zunehmend auf unfallfremde Faktoren zurückzu füh ren. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts würden ke ine neuen Erkenntnisse bringen .

Die beratenden Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, die bestehende Symptomatik könne nach dem 12. August 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in kausalem Zusammenhang zum Sturzereignis vom 12. Februar 2015 gesehen werden (S. 5 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 9 ) hielt sie ergänzend fest,

der Beschwerde füh rer habe in den Jahren 2007 und 2013 jeweils einen praktisch identischen Sachverhalt wie beim Unfallereignis vom 1 2. Februar 2015 melden lassen, ge folgt von einem protrahierten Verlauf mit längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund unklarer und diffuser Rückenschmerzen ohne nachweisbares organisches Sub strat. Zudem habe er bereits vor dem Unfallereignis vom 1 2. Februar 2015 einen massiven Vorzustand sowohl am Knie links wie auch bezüglich des Rückens aufgewiesen. Er habe schon seit zahlreichen Jahren über die praktisch iden tischen (subjektiven) Beschwerden am Knie links und am Rücken lumbal, mit teilweiser Ausstrahlung in das linke Bein , geklagt, über die er im Anschluss an das Unfallereignis berichtet habe. Über Jahre habe eine somatische bezieh ungs weise objektivierbare Grundlage für die subjektiv geklagten, diffusen Rückenbe schwerden nicht eruiert werden können (S. 10 f. ).

Vor dem Hintergrund, dass sich initial im Rahmen der Röntgenuntersuchung keine ossären Läsionen prä sen tiert hätten und sich die geklagten Beschwerden auch später röntgenologisch nicht hätten objektivieren lassen beziehungsweise sich auch in der Folge keine u n fallkausalen morphologischen strukturellen Veränderungen der Lendenwir be l säule ( LWS ) und Brustwirbelsäule ( BWS ) hätten nachweisen lassen, sei die Leis tungseinstellung per 3 0. September 2015 nicht zu beanstanden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei sie gar als grosszügig zu betrachten (S.

13 ). An den Nachweis des Erreichens des Status quo sine/ante könne bei dieser Ausgangslage und aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde keine übertriebene Beweisanforderung gestellt werden. Für die Durchführung einer MRI-Untersuchung habe keine Notwendigkeit bestanden, nachdem spätes tens mit der bildgebenden Abklärung (CT der Wirbelsäule) vom 24. November 2015 sämtliche erforderlichen diagnostischen beziehungsweise apparativen Ab klä rungen durchgeführt worden seien (S. 13 f.). Den Aktengutachten komme voll er Beweiswert zu, zumal gerade die strittige Frage der Kausalität der Rücken beschwerden

ohne persönlichen Untersuch des Beschwerdeführers beur teilt werden könne (S. 15 f. ; vgl. auch Duplik, Urk. 21 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

die behandelnden Ärzte hätten ein MRI der LWS und BWS als indiziert erachtet. Dieses sei aus un bekannten Gründen nicht durchgeführt worden. Die Beschwer degegnerin habe es unterlassen , diese MRI-Abklärungen durchführen zu lassen (S. 5). Stattdessen habe sie lediglich zwei reine Aktenbeurteilungen seitens ihrer Vertrauensärzte eingeholt. Diesen komme

- aus näher dargelegten Gründen - kein Beweiswert zu. Es sei deshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Be schwerdegegnerin habe nic ht nachweisen können, dass der S tatus quo sine per 1 2. August 2015 erreicht worden sei. Entsprechend habe sie auch ab dem 1. Okto ber 2015 die dem Beschwerdeführer zustehenden unfallversicherungs recht lichen Leistungen auszurichten (S. 6 ff.).

In seiner Replik ( Urk.

15) hielt er ergänzend fest, die Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität zunächst ausdrücklich bejaht. Somit sei sie voll beweis be lastet für den behaupteten Wegfall des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammen h angs aufgrund des Erreichens des Status quo sine (S. 2) . Sie vermöge nicht darzulegen, weshalb die vorbestehenden Beschwerden den Weg fall des zunächst bejahten Kausalzusammenhangs begründen könnten

(S. 4 ). Erst mittels eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens könne über des Erreichen des Status quo sine entschieden werden (S. 7). 3. 3. 1

Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 6. Februar

2015 ( Urk. 10/M2) über die Hospi talisation vom 12. b is 13 .

Februar

2015 wurden folgende Diagnosen ge stel lt (S. 1) : - Lendenwirbelsäulen-Kontusion

vom 1 2. Februar 2015 - Chronisches lumbospondylogenes und zervikospondylogenes

Schmerz syn dro m bei - Status nach Sturz am 1 2. März 2013 - sowohl zervikal wie lumbal keiner relevanten Diskopathie oder Hernie, symmetrische n Nervenwurzelabgänge n , keiner Verlagerung oder Komp ression der Nervenwurzelabgänge - Spinalkanal ze rvikal und lumbal normal weit - keiner foraminale n Einengung, keinen degenerativen Veränderungen - leichter Verschmälerung des linken Iliosakralgelenks (ISG) gegenüber rechts, mit etwas i nhomogener Kontur, aktuell aber ohne Entzündungs zeichen (am ehesten degenerativ o der bei Status nach Entzündung) - als Nebenbef und Wirbelkörperhämangiom Th1 ( Magnetr esonanztomo gra phie Lendenwirbel säule und Il iosakralgelenk sowie der Halswirbelsäule vom 2 3. Januar 2013, FM RIW Zürich Altstetten)

Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf nasser Fläche ausge rutscht und ohne Kopfanprall auf den Rücken gefallen. Es bestehe eine Klopf dolenz über der BWS im thorakolumbalen Übergang und über der LWS. D ie Rönt gen der BWS am thorakolumbalen Übergang und der LWS sowie des Os sacrum h ätt e n keinen Nachweis einer ossären Läsion ergeben. Die Ärzte des Z.___ wiesen im Weiteren auf eine bekannte lumbospondylogene

Schmerzsymp tomatik mit Ausfallsymptomatik des linken Oberschenkels hin (S. 3) und emp fahlen eine MR-Diagnostik (S. 2). 3.2

Laut Bericht vom 25. April 2015 veranlasste Hausarzt med. pract . A.___ , Fach arzt Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, wegen persistierenden Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und wegen belastungsabhängigen Kniebeschwerden ein rheumatologisches/neurologisches Konsil (Urk. 10/M3) bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Dieser

hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2015 ( Urk. 10/M6) Folgendes fest : „Es besteht massive Druckdo lenz Mitte thorakal, thorako -lumbal, lumbal und lumbo -sakral in der Mittel linie, der Lasègue ist bds . bei ca. 20° positiv, Beinheben kaum möglich, ver bun den mit Projektion der Schmerzen lumbal und lumbo -sakral , sowie bei Anstren gung bei der manuellen Kraftprüfung, jedoch keine Paresen. Sensib i litä t sver min derung im Bereich der lateralen Seite des linken Beines, Reflexe schwach auslösbar, bei Verstärkung mit Jendrassik mittellebhaft, symmetrisch, keine Pyramidenzeichen, normale Vibrations e mpfindung. “ Das Gangbild sei mit Nac h schleppen des linken Beins, Zehenspitzen- und Fersengang wegen Schmerzen praktisch nicht durchführbar, auch Bücken und Seitneigung seien stark schmerz bedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Sturz eine massive Rückenkontusion zugezogen und seither persistierende Schmerzen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei en ein MRI der LWS und der BWS indiziert zum Ausschluss von Bandscheibenschäden.

Nach einer Besserung der Schmerzen unter Medikation bescheinigte Dr. B.___ am 18. August 2015 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 10/M8). 3. 3

Dr.

med. C.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin , vom medi zini schen Dienst der Beschwerdegegnerin ,

führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2015 (Urk. 10/M10) aus , es handle sich um eine Rückenkontusion ohne traumatisch bedingte strukturelle Läsionen, die normalerweise innerhalb von etwa drei Monaten folgenlos ausheile. Der Vorzustand mit identischer Symptomatik und die Konstitution des Beschwerdeführers würden höchstens einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten erklären. Die Rücken be funde würden höchstens in einem möglichen natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfall vom 1 2. Februar 2015 stehen. Unfallkausal seien keine struk tu rel len/organischen Schäden nachgewiesen worden. Eine lokalisierbare Proble matik einer Prellung bestehe nicht mehr, diese sei folgenlos ausgeheilt. Das Ereignis scheine zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des beschriebenen Vorzu stan des geführt zu haben. Spätestens am 1 2. August 2015, mithin sechs Monate nach dem Unfall, sei zumindest der S tatus quo sine mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erreicht gewesen. 3. 4

Dr. B.___

hielt

zur Konsultation vom 1 2. Oktober 2015 ( Bericht vom 8. Juni 2016; Urk. 10/M14) fest, Dr. C.___ gehe davon aus, der Status quo sine /ante sei erreicht. Die s entspreche nicht den Tatsachen, sondern sei eine Einschätzung allgemeiner Art. Eine Untersuchung durch Dr. C.___ sei weder klinisch noch radiologisch erfolgt. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich verbessert, er sei nun für leichte Arbeit 40 - 50 % arbeitsfähig beziehungsweise zu 50 % ab 28. Oktober 2015 .

I n Bezug auf die C omputertomogra f ie der ganzen Wirbelsäule vom 24. Novem ber 2015 (Bericht vom 8. Juni 2016 ;

Urk. 10/M14) führte Dr. B.___

aus , a ls Hauptbefund besteh e ein dringender Verdacht auf eine Spinalkanaleinengung L4/L5 bei Verdickung des Ligamentum flavum, sowie mit diffuser Bandschei ben protrusion . Die Bilder seien wegen Adipositas und Unte rsuchungstechnik bei Spiralscan nicht scharf, allerdings seien die Wirbel körper normal berandet eben so die Intervertebralgelenke . L umbosakral bestehe keine Spondylolyse oder Listhesis, der Spinalkana l sei normal weit, ebenso die Foramina. In der Sagittal re konstruktion der gesamten Wirbelsäule besteh e eine leichte Retro l isthesis L4 gegenüber L5, sonst lägen die Hinterkanten der Wirbelkörper in der Lotlinie. Es bestehe eine Streckstellung der LWS bzw. fehlende Kurvatur der physiolo gi schen Lordose. Im Kniegelenk bestehe eine Vergröberung im Bereich vom Tibia plateau im Sinne einer leichten Arthrose beidseits, links mehr als rechts.

Auf Wunsch des Beschwerdeführers, den Unfall abzuschliessen, attestierte Dr. B.___ ab 25. November 2015 eine Arbeitunfähigkeit von 0 %. 3. 5

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 10/M13) fest , es handle sich um eine banale Rückenkontusion ohne äussere Kontusionsmarken und ohne radiologisch nachweisbare strukturelle Schädigungen. Letztere würden auch keine ins Ge wicht fallenden Vorzustände im Sinne degenerativer oder posttraumatischer Ver änderungen zeigen. Das linke Kniegelenk zeige einen prä-arthrotischen Zustand und sei beim Ereignis vom 1 2. Februar 2015 nicht verletzt worden. Die vom Beschwerdeführer gegenwärtig noch geklagten Beschwerden seien unfall kausal nicht nachvollziehbar. Eine banale Rückenkontusion führe zu tempo rären Beschwerden, die erfahrungsgemäss nach drei Monaten ausheilen würden. Im vorliegenden Fall finde sich bereits ein Zustand nach früherer Rücken kontusion 2013 mit anschliessender Chronifizierungstendenz , ohne dass zum damaligen Zeitpunkt strukturelle Schädigungen nachweisbar gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses chronifizierten Vorzustandes sei es denkbar, dass die am 1 2. Februar 2015 verursachten Kontusionsbeschwerden verzögert abge klungen seien und dass spätestens nach sechs Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei. Die gegenwärtig noch bestehenden Beschwerden seien ledig lich noch mit dem Beweisgra d der Möglichkeit unfallkausal. 4. 4.1

Dr. C.___ und Dr. D.___

zeigten in ihren Aktengutachten (E. 3.3 und 3.6 hievor) auf , dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom 1 2. Februar 2015 das Kniegelenk nicht wesentlich verletzt hat, wurden doch im Eintritts zeugnis lediglich ein Diagnosecode hinsichtlich des Rückens angeführt (ICD - 10 : S33.50) und dementsprechend im Austrittsbericht des Z.___ nur Diagnosen in Bezug auf den Rücken genannt (E. 3.1 hievor) mit einer Ausfallsymptomatik in den linken Oberschenkel (Urk. 10/M2 S. 2 oben). Im Status bei Eintritt wurde das linke Knie nicht als frei und schmerzlos beweglich beschrieben (Urk. 10/M2 S. 3 unten), doch wurde der entsprechende Befund in keinen Zusammenhang zum Unfall gebracht. Erst dem Bericht von Hausarzt A.___ vom 25. April 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über Kniebeschwerden links beklagt hat, doch erhob der Arzt hiezu ebenso wenig einen objektiven Befund (Urk. 10/M3) wie Dr. B.___ , dessen Hinweis auf das linke Knie sich in den ge klagten stechenden Schmerzen im linken Knie erschöpft; einen diesbezüglichen Befund nannte er hingegen nicht (Urk. 10/M6).

Da eine Kausalität zwischen den subjektiven Kniebeschwerden und dem Unfall ereignis aus medizinischer Sicht von keinem der befassten Ärzte postuliert wird, erübrigen sich Weiterungen hiezu .

Diese gehen jedoch einhellig von einer Rückenkontusion ohne strukturelle Schä digungen aus . Übereinstimmend und schlüssig begründeten die Vertrau ens ärzte , dass eine Rückenkontusion zu temporären Beschwerden führt , welche in der Regel nach drei Monaten ausgeheilt sind . Aufgrund einer früheren Rücken kontusion mit anschliessender Chronifizierungstendenz vermochten sie jedoch einen verzögerten Heilverlauf von etwa sechs Monaten zu erklären und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlich keit spätestens am 1 2. August 2015 der S tatus quo sine erreicht worden ist . 4.2

Das nicht weiter begründete Vorbringen Dr. B.___ s, dass dem nicht so sei (E. 3. 4 hievor), vermag die Schlussfolgerungen der Fachärzte der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen.

G emäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim m e rung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Prog ression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer klagt

seit mehreren Jahren und insbesondere seit einem am 1 2. März 2013 erlittenen Unfall über Rückenbeschwerden ( vgl. etwa

E. 3.1 hievor und Urk. 12/BA12). Bei seinem Sturz am 1 2. Februar 2015 zog er sich keine organisch objektiv nachgewiesene Schäden zu, eine richtunggebende Ver schlimmerung ist röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. E.

3.1 und E.

3.5 hie vor) . D as Erreichen des Status quo sine sechs Monate nach dem Unfall vom 1 2. Februar

2015 ist damit nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die auf ein Abwei chen von dieser medizinischen Erfahrung schliessen

l ie ssen , sind weder ersicht lich , noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4. 3

Der Beschwerdeführer bemängelte, dass er nicht persönlich untersucht worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch auch e i n medizi ni scher Aktenbericht beweistauglich , wenn die Akten wie vorliegend ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf u nd gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorlieg t

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinem Sturz keine bildgebend ausge wie sene Schäden zugezogen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Fachärzte aus einer persönlichen Untersuchung hätten gewinnen können, legte der Be schwerdeführer nicht dar . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie sich jeweils für die Erstellung eines Aktengutachtens entschieden. 4. 4

Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, d ie Beschwerdegegnerin habe keine MRI-U ntersuchung durchführen lassen. D en

Vertrauens ärzten habe entsprech end kein MRI vorgelegen, die Aktengutachten seien auch aus diesem Grund nicht beweistauglich.

Nach ständiger Rechtsprechung können Diskushernien und – protrusionen jedoch

ohnehin nur ausnahmsweise als unfallbedingt ange sehen werden, so wenn der Unfall von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheiben herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2) . Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zwar ging Dr. B.___

– soweit ersichtlich ohne Kenntnis der Akten - von einer massiven Rückenkontusion

aus, doch begründete er nicht ,

inwiefern diese zu einer unfallbedingten Diskushernie geführt haben soll . In Anbetracht der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen an einem erheb lichen Vorzustand leidet, er sich bei se inem Sturz keine strukturellen Läsionen zuzog, im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 6. Februar 2015 (E. 3.1 hievor) keine Kontusionsmarken erwähnt wurden und in der zwei Wochen nach dem Unfall erstellten Schadenmeldung UVG vom 2 4. Februar 2015 ( Urk. 10/A1) als Schädi gung lediglich eine Prellung angegeben wurde , kann

v on einer massiven Ge walteinwirkung vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen werden , s o dass selbst ein mittels CT nachgewiesener Bandscheibenschaden (Urk. 10/M14 S. 2) von vornherein nicht als unfallkausal zu betrachten ist . Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

von weiter en

Abklärungen, nament lich einem MRI-Untersuch abgesehen hat.

4. 5

Zusammengefasst bestehen keine Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Akten gutachten , weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist .

Von weiteren Ab klä rung , insbesondere vom Einholen eines Gutachtens

- wie vom Beschwerde führer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin wei sen)

zu verzichte n

ist . 4.6

Mit Blick auf den vollen Beweiswert der Aktengutachten der Dres. C.___ und D.___

ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. Oktober

2015 , mithin 7.5 Monate nach dem Unfall, der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. D ie Leistungseinstellung per 30. September 2015 ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Axa Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher