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UV.2016.00052

Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs; überwiegende Wahrscheinlichkeit. Vorzustand. (BGE 8C_849/2016)

Zürich SozVersG · 2016-10-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1986, war seit 1. April 2014 als Sani tär installateur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 20. Januar 2015 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei Prellungen der Handgelenke, des linken Knies und der linken Zehen zuzog (Urk. 7/1 und 7/6). Der Versicherte setzte in der Folge weder die Arbeit aus noch suchte er einen Arzt auf (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2).

Am 1. April 2015 liess sich der Versicherte wegen beidseitiger Handgelenksbe schwerden in der Z.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/5). Es wurde ihm für die Zeit vom 1. bis 15. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/4).

Mit Schadenmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 7/6) wurde der SUVA der Unfall vom 20. Januar 2015 gemeldet. Nach entsprechender kreisärztlicher Beurteilung des Dossiers (vgl. Urk. 7/7) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Schrei ben vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/8) mit der Begründung, dass zwischen den ge klagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Ereignis vom 20. Januar 2015 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Versi cherte war mit dieser formlosen Leistungsablehnung nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/10). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18), hielt die SUVA an der Verneinung ihrer Leistungspflicht mit Verfü gung vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/20) fest. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. August 2015 (Urk. 7/23) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Januar 2015 (richtig: 2016 Urk. 2 = Urk. 7/26) ab. 2.

Mit Sendung vom 16. Februar 2016 (Urk. 3) übermittelte das Verwaltungsge richt des Kantons Zürich dem Sozialversicherungsgericht die Eingabe des Versi cherten vom 12. Februar 2016 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 erhob mit den sinngemässen Anträ gen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetz lichen Leistungen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kennt nis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ihre Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksschmerzen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Kreis arzt Dr. A.___, wonach zwischen diesen Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 20. Januar 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Jedenfalls sei ein solcher Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Vorbestehen von Handgelenksbeschwerden, die Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Aufsuchen eines Arztes beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit sowie der feh lende Nachweis von unfallbedingten strukturellen Schäden würden gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs sprechen (vgl. auch Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint. Sie habe ver kannt, dass das Unfallereignis (auch) nach einer gewissen Zeit (Inkubation) zu Schmerzen geführt habe. Die kreisärztliche Beurteilung sei nicht zutreffend; sie sei nicht zu berücksichtigen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob er als benachteiligt angesehen werde (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den vom Beschwerdeführer später geklagten Handgelenksbeschwerden kein natür licher Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1

Die stellvertretende Oberärztin B.___ und der Leitende Arzt Dr. med. C.___ vom Muskulo-Skelettal-Zentrum der Z.___ Klinik untersuchten den Be schwerdeführer am 1. April 2015 in ihrer handchirurgischen Sprechstunde. Im Bericht vom 2. April 2015 (Urk. 7/5) diagnostizierten sie unklare, diffuse Hand gelenksschmerzen links mehr als rechts, akzentuiert linksseitig nach Velosturz im Januar 2015. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit August 2014 diffuse Handgelenksbeschwerden zu haben. Nach dem Sturz vom 20. Januar 2015 hätten sich die Beschwerden am linken Handgelenk - gemäss anamnes tischer Angabe - verstärkt. Die Röntgen- und Bildverstärkeruntersuchung habe eine re gelrechte Artikulation und keine Hinweise auf arthrotische Verände rungen er geben. Bei der dynamischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine SL-Band-Läsion gezeigt. Sonographisch hätten weder Hinweise auf ein Ganglion im Bereich des SL-Intervalls beidseits noch auf eine Tendovaginitis de Quervain beidseits gefunden werden können. Strukturell finde man keine Ursache

für die Handgelenksschmerzen. Man empfehle eine konservative Therapie mittels handgelenksstabilisierender Massnahmen sowie Anpassen lederner Handge lenks manschetten. Es sei eine Ergotherapie verordnet worden. Der Beschwerde führer sei für zwei Wochen arbeitsunfähig. In drei Monaten sei eine klinische Kontrolle in der Sprechstunde vorgesehen. 3.2

Kreisarzt Dr. A.___ verneinte am 7. Mai 2015 die ihm gestellte Frage, ob die Handgelenksbeschwerden auf den Unfall vom 20. Januar 2015 zurückzuführen seien. Es sei sehr fraglich, ob dieser Unfall zu einer Verschlimmerung von vor bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe („Vorbeschwerden, kein Unterbruch bei Schwerarbeit, delay bis 1. Arztkonsultation und Schaden meldung, keine unfallkausalen Befunde am 1.4.15“). Insgesamt handle es sich wohl um einen rein bagatellären Schaden (Urk. 7/7). 3.3

Nach entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/12), wonach er bereits vor dem Unfallereignis wegen Handgelenksbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gelangte die Beschwerdegegnerin an Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin. Dr. E.___ erklärte am 15. Juni 2015, dass der Beschwerdeführer sie vom 3. Oktober bis 5. November 2014 drei Mal wegen Handgelenksbeschwerden aufgesucht habe. Sie habe ihn bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, angemeldet. Der Be schwer de führer habe diese Anmeldung aber offenbar nicht wahrgenommen; ein Bericht von Dr. F.___ liege nicht vor. Für sie seien die Beschwerden „krankheitshalber bedingt” (Urk. 7/14). 3.4

Gemäss Angaben der Z.___ Klinik sei der Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 nicht zur vereinbarten Kontrolluntersuchung (vgl. E. 3.1 hievor) erschienen (Urk. 7/16). 3.5

Kreisarzt Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18) aus, dass die Unfallkausalität der Behandlung vom 1. April 2015 und der Ar beits unfähigkeit vom 1. bis 15. April 2015 nicht mit der notwendigen Wahr schein lichkeit belegt sei. Er begründete dies damit, dass bereits seit August 2015 (richtig: 2014 E. 3.1 hievor) vorbestehende Handgelenksbeschwerden vorhanden gewesen seien und der Be schwerdeführer deshalb bei Dr. E.___ behandelt worden sei. Nach dem Fahrrad sturz vom 20. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer ohne Unterbruch weiter arbeiten können, und zwar in einer manuell anforde rungsreichen Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Erst mit zweimonatigem Verzug sei es dann zu einer ersten ärztlichen Beurteilung gekommen. Anlässlich der eingehenden Abklärung vom 1. April 2015 in der Z.___ Klinik (inklusive radiologischer und sonogra phischer Bildgebung) hätten die spezialisierten Hand chirurgen keine unfallkau salen strukturellen Schäden feststellen können. Sie hätten deshalb die Be schwerden als unklar, diffus, links mehr als rechts be zeich net. Das Ereignis vom 20. Januar 2015 müsse als bagatellär gewertet werden. Die Beeinflussung der früher bestehenden Beschwerden erscheine allerhöchstens als möglich. Ohne nach gewiesene organische Schädigung und mit dem zweimona tigen Aufschub bis zur ersten ärztlichen Beurteilung sei dies aber nicht mit der nötigen Wahrschein lichkeit der Fall. Er rate der Administration, die Kostenüber nahme abzulehnen. 4. 4.1

Im vorliegenden Fall sind die medizinischen Akten nicht sehr umfangreich. Grund dafür ist jedoch nicht, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden wäre, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm geklagten Handgelenksbeschwerden nach dem Unfallereignis nur einen einzigen Arzttermin wahrnahm. Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 nahm er gar keine medizinische Behandlung in Anspruch. Die erste (und einzige) Konsultation in der Z.___ Klinik fand erst am 1. April 2015 statt (Urk. 7/5). Zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung erschien er unentschuldigt nicht (vgl. Urk. 7/16; vgl. für die Zeit vor dem Unfall auch Urk. 7/14 und E. 3.3).

Die einzigen ärztlichen Beurteilungen, die sich explizit mit der Kausalitätsfrage beschäftigen, stammen von Kreisarzt Dr. A.___. Er zeigte - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.5) - auf, weshalb seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Handge lenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 besteht. Zur Begründung führte er aus, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechender Vorzustand vorhanden gewesen sei, dass er nach dem Unfall seine manuell an spruchsvolle Arbeit als Sanitärinstallateur nicht habe aussetzen müssen, dass er erst nach mehr als zwei Monaten nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht habe und dass keine unfallbedingten strukturellen Schäden hätten festgestellt werden können. Dr. A.___ hält auch eine negative Beeinflussung der vorbestehenden Beschwerden durch das wohl eher bagatelläre Ereignis vom 20. Januar 2015 für unwahrscheinlich.

Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ ist nachvollziehbar und einleuch tend. Seine Schlussfolgerung (Verneinung des natürlichen Kausalzusammen hangs) ist überzeugend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere auch die Handchirurgen der Z.___ Klinik keine unfallbedingte Gesundheitsbe einträchtigung (etwa eine Läsion) erkennen konnten, und zwar weder klinisch noch bildgebend. Deshalb wurden lediglich „unklare, diffuse Handgelenksbe schwerden“ diagnostiziert (vgl. E. 3.1). Dem Bericht der Hausärztin ist sodann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis über weiter abklärungsbedürftige Handgelenksbeschwerden klagte (E. 3.3). 4.2

Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen ist, dass zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den geklagten Handgelenksbeschwerden kein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Auch eine bloss vorübergehende Verschlimmerung der vor bestehenden Beschwerden durch den erlittenen Unfall ist - gestützt auf die überzeugende kreisärztliche Einschätzung - mit überwiegender Wahrscheinlich keit auszuschliessen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1986, war seit 1. April 2014 als Sani tär installateur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 20. Januar 2015 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei Prellungen der Handgelenke, des linken Knies und der linken Zehen zuzog (Urk. 7/1 und 7/6). Der Versicherte setzte in der Folge weder die Arbeit aus noch suchte er einen Arzt auf (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2).

Am 1. April 2015 liess sich der Versicherte wegen beidseitiger Handgelenksbe schwerden in der Z.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/5). Es wurde ihm für die Zeit vom 1. bis 15. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/4).

Mit Schadenmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 7/6) wurde der SUVA der Unfall vom 20. Januar 2015 gemeldet. Nach entsprechender kreisärztlicher Beurteilung des Dossiers (vgl. Urk. 7/7) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Schrei ben vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/8) mit der Begründung, dass zwischen den ge klagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Ereignis vom 20. Januar 2015 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Versi cherte war mit dieser formlosen Leistungsablehnung nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/10). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18), hielt die SUVA an der Verneinung ihrer Leistungspflicht mit Verfü gung vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/20) fest. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. August 2015 (Urk. 7/23) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Januar 2015 (richtig: 2016 Urk. 2 = Urk. 7/26) ab.

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

E. 2 Mit Sendung vom 16. Februar 2016 (Urk. 3) übermittelte das Verwaltungsge richt des Kantons Zürich dem Sozialversicherungsgericht die Eingabe des Versi cherten vom 12. Februar 2016 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 erhob mit den sinngemässen Anträ gen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetz lichen Leistungen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kennt nis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ihre Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksschmerzen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Kreis arzt Dr. A.___, wonach zwischen diesen Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 20. Januar 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Jedenfalls sei ein solcher Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Vorbestehen von Handgelenksbeschwerden, die Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Aufsuchen eines Arztes beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit sowie der feh lende Nachweis von unfallbedingten strukturellen Schäden würden gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs sprechen (vgl. auch Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint. Sie habe ver kannt, dass das Unfallereignis (auch) nach einer gewissen Zeit (Inkubation) zu Schmerzen geführt habe. Die kreisärztliche Beurteilung sei nicht zutreffend; sie sei nicht zu berücksichtigen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob er als benachteiligt angesehen werde (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den vom Beschwerdeführer später geklagten Handgelenksbeschwerden kein natür licher Kausalzusammenhang besteht.

E. 3.1 Die stellvertretende Oberärztin B.___ und der Leitende Arzt Dr. med. C.___ vom Muskulo-Skelettal-Zentrum der Z.___ Klinik untersuchten den Be schwerdeführer am 1. April 2015 in ihrer handchirurgischen Sprechstunde. Im Bericht vom 2. April 2015 (Urk. 7/5) diagnostizierten sie unklare, diffuse Hand gelenksschmerzen links mehr als rechts, akzentuiert linksseitig nach Velosturz im Januar 2015. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit August 2014 diffuse Handgelenksbeschwerden zu haben. Nach dem Sturz vom 20. Januar 2015 hätten sich die Beschwerden am linken Handgelenk - gemäss anamnes tischer Angabe - verstärkt. Die Röntgen- und Bildverstärkeruntersuchung habe eine re gelrechte Artikulation und keine Hinweise auf arthrotische Verände rungen er geben. Bei der dynamischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine SL-Band-Läsion gezeigt. Sonographisch hätten weder Hinweise auf ein Ganglion im Bereich des SL-Intervalls beidseits noch auf eine Tendovaginitis de Quervain beidseits gefunden werden können. Strukturell finde man keine Ursache

für die Handgelenksschmerzen. Man empfehle eine konservative Therapie mittels handgelenksstabilisierender Massnahmen sowie Anpassen lederner Handge lenks manschetten. Es sei eine Ergotherapie verordnet worden. Der Beschwerde führer sei für zwei Wochen arbeitsunfähig. In drei Monaten sei eine klinische Kontrolle in der Sprechstunde vorgesehen.

E. 3.2 Kreisarzt Dr. A.___ verneinte am 7. Mai 2015 die ihm gestellte Frage, ob die Handgelenksbeschwerden auf den Unfall vom 20. Januar 2015 zurückzuführen seien. Es sei sehr fraglich, ob dieser Unfall zu einer Verschlimmerung von vor bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe („Vorbeschwerden, kein Unterbruch bei Schwerarbeit, delay bis 1. Arztkonsultation und Schaden meldung, keine unfallkausalen Befunde am 1.4.15“). Insgesamt handle es sich wohl um einen rein bagatellären Schaden (Urk. 7/7).

E. 3.3 Nach entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/12), wonach er bereits vor dem Unfallereignis wegen Handgelenksbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gelangte die Beschwerdegegnerin an Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin. Dr. E.___ erklärte am 15. Juni 2015, dass der Beschwerdeführer sie vom 3. Oktober bis 5. November 2014 drei Mal wegen Handgelenksbeschwerden aufgesucht habe. Sie habe ihn bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, angemeldet. Der Be schwer de führer habe diese Anmeldung aber offenbar nicht wahrgenommen; ein Bericht von Dr. F.___ liege nicht vor. Für sie seien die Beschwerden „krankheitshalber bedingt” (Urk. 7/14).

E. 3.4 Gemäss Angaben der Z.___ Klinik sei der Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 nicht zur vereinbarten Kontrolluntersuchung (vgl. E. 3.1 hievor) erschienen (Urk. 7/16).

E. 3.5 Kreisarzt Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18) aus, dass die Unfallkausalität der Behandlung vom 1. April 2015 und der Ar beits unfähigkeit vom 1. bis 15. April 2015 nicht mit der notwendigen Wahr schein lichkeit belegt sei. Er begründete dies damit, dass bereits seit August 2015 (richtig: 2014 E. 3.1 hievor) vorbestehende Handgelenksbeschwerden vorhanden gewesen seien und der Be schwerdeführer deshalb bei Dr. E.___ behandelt worden sei. Nach dem Fahrrad sturz vom 20. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer ohne Unterbruch weiter arbeiten können, und zwar in einer manuell anforde rungsreichen Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Erst mit zweimonatigem Verzug sei es dann zu einer ersten ärztlichen Beurteilung gekommen. Anlässlich der eingehenden Abklärung vom 1. April 2015 in der Z.___ Klinik (inklusive radiologischer und sonogra phischer Bildgebung) hätten die spezialisierten Hand chirurgen keine unfallkau salen strukturellen Schäden feststellen können. Sie hätten deshalb die Be schwerden als unklar, diffus, links mehr als rechts be zeich net. Das Ereignis vom 20. Januar 2015 müsse als bagatellär gewertet werden. Die Beeinflussung der früher bestehenden Beschwerden erscheine allerhöchstens als möglich. Ohne nach gewiesene organische Schädigung und mit dem zweimona tigen Aufschub bis zur ersten ärztlichen Beurteilung sei dies aber nicht mit der nötigen Wahrschein lichkeit der Fall. Er rate der Administration, die Kostenüber nahme abzulehnen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 4.1 Im vorliegenden Fall sind die medizinischen Akten nicht sehr umfangreich. Grund dafür ist jedoch nicht, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden wäre, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm geklagten Handgelenksbeschwerden nach dem Unfallereignis nur einen einzigen Arzttermin wahrnahm. Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 nahm er gar keine medizinische Behandlung in Anspruch. Die erste (und einzige) Konsultation in der Z.___ Klinik fand erst am 1. April 2015 statt (Urk. 7/5). Zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung erschien er unentschuldigt nicht (vgl. Urk. 7/16; vgl. für die Zeit vor dem Unfall auch Urk. 7/14 und E. 3.3).

Die einzigen ärztlichen Beurteilungen, die sich explizit mit der Kausalitätsfrage beschäftigen, stammen von Kreisarzt Dr. A.___. Er zeigte - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.5) - auf, weshalb seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Handge lenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 besteht. Zur Begründung führte er aus, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechender Vorzustand vorhanden gewesen sei, dass er nach dem Unfall seine manuell an spruchsvolle Arbeit als Sanitärinstallateur nicht habe aussetzen müssen, dass er erst nach mehr als zwei Monaten nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht habe und dass keine unfallbedingten strukturellen Schäden hätten festgestellt werden können. Dr. A.___ hält auch eine negative Beeinflussung der vorbestehenden Beschwerden durch das wohl eher bagatelläre Ereignis vom 20. Januar 2015 für unwahrscheinlich.

Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ ist nachvollziehbar und einleuch tend. Seine Schlussfolgerung (Verneinung des natürlichen Kausalzusammen hangs) ist überzeugend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere auch die Handchirurgen der Z.___ Klinik keine unfallbedingte Gesundheitsbe einträchtigung (etwa eine Läsion) erkennen konnten, und zwar weder klinisch noch bildgebend. Deshalb wurden lediglich „unklare, diffuse Handgelenksbe schwerden“ diagnostiziert (vgl. E. 3.1). Dem Bericht der Hausärztin ist sodann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis über weiter abklärungsbedürftige Handgelenksbeschwerden klagte (E. 3.3).

E. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen ist, dass zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den geklagten Handgelenksbeschwerden kein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Auch eine bloss vorübergehende Verschlimmerung der vor bestehenden Beschwerden durch den erlittenen Unfall ist - gestützt auf die überzeugende kreisärztliche Einschätzung - mit überwiegender Wahrscheinlich keit auszuschliessen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 17. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1986, war seit 1. April 2014 als Sani tär installateur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 20. Januar 2015 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei Prellungen der Handgelenke, des linken Knies und der linken Zehen zuzog (Urk. 7/1 und 7/6). Der Versicherte setzte in der Folge weder die Arbeit aus noch suchte er einen Arzt auf (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2).

Am 1. April 2015 liess sich der Versicherte wegen beidseitiger Handgelenksbe schwerden in der Z.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/5). Es wurde ihm für die Zeit vom 1. bis 15. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/4).

Mit Schadenmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 7/6) wurde der SUVA der Unfall vom 20. Januar 2015 gemeldet. Nach entsprechender kreisärztlicher Beurteilung des Dossiers (vgl. Urk. 7/7) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Schrei ben vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/8) mit der Begründung, dass zwischen den ge klagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Ereignis vom 20. Januar 2015 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Versi cherte war mit dieser formlosen Leistungsablehnung nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/10). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18), hielt die SUVA an der Verneinung ihrer Leistungspflicht mit Verfü gung vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/20) fest. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. August 2015 (Urk. 7/23) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Januar 2015 (richtig: 2016 Urk. 2 = Urk. 7/26) ab. 2.

Mit Sendung vom 16. Februar 2016 (Urk. 3) übermittelte das Verwaltungsge richt des Kantons Zürich dem Sozialversicherungsgericht die Eingabe des Versi cherten vom 12. Februar 2016 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 erhob mit den sinngemässen Anträ gen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetz lichen Leistungen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kennt nis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ihre Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksschmerzen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Kreis arzt Dr. A.___, wonach zwischen diesen Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 20. Januar 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Jedenfalls sei ein solcher Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Vorbestehen von Handgelenksbeschwerden, die Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Aufsuchen eines Arztes beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit sowie der feh lende Nachweis von unfallbedingten strukturellen Schäden würden gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs sprechen (vgl. auch Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint. Sie habe ver kannt, dass das Unfallereignis (auch) nach einer gewissen Zeit (Inkubation) zu Schmerzen geführt habe. Die kreisärztliche Beurteilung sei nicht zutreffend; sie sei nicht zu berücksichtigen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob er als benachteiligt angesehen werde (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den vom Beschwerdeführer später geklagten Handgelenksbeschwerden kein natür licher Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1

Die stellvertretende Oberärztin B.___ und der Leitende Arzt Dr. med. C.___ vom Muskulo-Skelettal-Zentrum der Z.___ Klinik untersuchten den Be schwerdeführer am 1. April 2015 in ihrer handchirurgischen Sprechstunde. Im Bericht vom 2. April 2015 (Urk. 7/5) diagnostizierten sie unklare, diffuse Hand gelenksschmerzen links mehr als rechts, akzentuiert linksseitig nach Velosturz im Januar 2015. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit August 2014 diffuse Handgelenksbeschwerden zu haben. Nach dem Sturz vom 20. Januar 2015 hätten sich die Beschwerden am linken Handgelenk - gemäss anamnes tischer Angabe - verstärkt. Die Röntgen- und Bildverstärkeruntersuchung habe eine re gelrechte Artikulation und keine Hinweise auf arthrotische Verände rungen er geben. Bei der dynamischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine SL-Band-Läsion gezeigt. Sonographisch hätten weder Hinweise auf ein Ganglion im Bereich des SL-Intervalls beidseits noch auf eine Tendovaginitis de Quervain beidseits gefunden werden können. Strukturell finde man keine Ursache

für die Handgelenksschmerzen. Man empfehle eine konservative Therapie mittels handgelenksstabilisierender Massnahmen sowie Anpassen lederner Handge lenks manschetten. Es sei eine Ergotherapie verordnet worden. Der Beschwerde führer sei für zwei Wochen arbeitsunfähig. In drei Monaten sei eine klinische Kontrolle in der Sprechstunde vorgesehen. 3.2

Kreisarzt Dr. A.___ verneinte am 7. Mai 2015 die ihm gestellte Frage, ob die Handgelenksbeschwerden auf den Unfall vom 20. Januar 2015 zurückzuführen seien. Es sei sehr fraglich, ob dieser Unfall zu einer Verschlimmerung von vor bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe („Vorbeschwerden, kein Unterbruch bei Schwerarbeit, delay bis 1. Arztkonsultation und Schaden meldung, keine unfallkausalen Befunde am 1.4.15“). Insgesamt handle es sich wohl um einen rein bagatellären Schaden (Urk. 7/7). 3.3

Nach entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/12), wonach er bereits vor dem Unfallereignis wegen Handgelenksbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gelangte die Beschwerdegegnerin an Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin. Dr. E.___ erklärte am 15. Juni 2015, dass der Beschwerdeführer sie vom 3. Oktober bis 5. November 2014 drei Mal wegen Handgelenksbeschwerden aufgesucht habe. Sie habe ihn bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, angemeldet. Der Be schwer de führer habe diese Anmeldung aber offenbar nicht wahrgenommen; ein Bericht von Dr. F.___ liege nicht vor. Für sie seien die Beschwerden „krankheitshalber bedingt” (Urk. 7/14). 3.4

Gemäss Angaben der Z.___ Klinik sei der Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 nicht zur vereinbarten Kontrolluntersuchung (vgl. E. 3.1 hievor) erschienen (Urk. 7/16). 3.5

Kreisarzt Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18) aus, dass die Unfallkausalität der Behandlung vom 1. April 2015 und der Ar beits unfähigkeit vom 1. bis 15. April 2015 nicht mit der notwendigen Wahr schein lichkeit belegt sei. Er begründete dies damit, dass bereits seit August 2015 (richtig: 2014 E. 3.1 hievor) vorbestehende Handgelenksbeschwerden vorhanden gewesen seien und der Be schwerdeführer deshalb bei Dr. E.___ behandelt worden sei. Nach dem Fahrrad sturz vom 20. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer ohne Unterbruch weiter arbeiten können, und zwar in einer manuell anforde rungsreichen Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Erst mit zweimonatigem Verzug sei es dann zu einer ersten ärztlichen Beurteilung gekommen. Anlässlich der eingehenden Abklärung vom 1. April 2015 in der Z.___ Klinik (inklusive radiologischer und sonogra phischer Bildgebung) hätten die spezialisierten Hand chirurgen keine unfallkau salen strukturellen Schäden feststellen können. Sie hätten deshalb die Be schwerden als unklar, diffus, links mehr als rechts be zeich net. Das Ereignis vom 20. Januar 2015 müsse als bagatellär gewertet werden. Die Beeinflussung der früher bestehenden Beschwerden erscheine allerhöchstens als möglich. Ohne nach gewiesene organische Schädigung und mit dem zweimona tigen Aufschub bis zur ersten ärztlichen Beurteilung sei dies aber nicht mit der nötigen Wahrschein lichkeit der Fall. Er rate der Administration, die Kostenüber nahme abzulehnen. 4. 4.1

Im vorliegenden Fall sind die medizinischen Akten nicht sehr umfangreich. Grund dafür ist jedoch nicht, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden wäre, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm geklagten Handgelenksbeschwerden nach dem Unfallereignis nur einen einzigen Arzttermin wahrnahm. Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 nahm er gar keine medizinische Behandlung in Anspruch. Die erste (und einzige) Konsultation in der Z.___ Klinik fand erst am 1. April 2015 statt (Urk. 7/5). Zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung erschien er unentschuldigt nicht (vgl. Urk. 7/16; vgl. für die Zeit vor dem Unfall auch Urk. 7/14 und E. 3.3).

Die einzigen ärztlichen Beurteilungen, die sich explizit mit der Kausalitätsfrage beschäftigen, stammen von Kreisarzt Dr. A.___. Er zeigte - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.5) - auf, weshalb seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Handge lenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 besteht. Zur Begründung führte er aus, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechender Vorzustand vorhanden gewesen sei, dass er nach dem Unfall seine manuell an spruchsvolle Arbeit als Sanitärinstallateur nicht habe aussetzen müssen, dass er erst nach mehr als zwei Monaten nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht habe und dass keine unfallbedingten strukturellen Schäden hätten festgestellt werden können. Dr. A.___ hält auch eine negative Beeinflussung der vorbestehenden Beschwerden durch das wohl eher bagatelläre Ereignis vom 20. Januar 2015 für unwahrscheinlich.

Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ ist nachvollziehbar und einleuch tend. Seine Schlussfolgerung (Verneinung des natürlichen Kausalzusammen hangs) ist überzeugend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere auch die Handchirurgen der Z.___ Klinik keine unfallbedingte Gesundheitsbe einträchtigung (etwa eine Läsion) erkennen konnten, und zwar weder klinisch noch bildgebend. Deshalb wurden lediglich „unklare, diffuse Handgelenksbe schwerden“ diagnostiziert (vgl. E. 3.1). Dem Bericht der Hausärztin ist sodann zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis über weiter abklärungsbedürftige Handgelenksbeschwerden klagte (E. 3.3). 4.2

Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen ist, dass zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den geklagten Handgelenksbeschwerden kein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Auch eine bloss vorübergehende Verschlimmerung der vor bestehenden Beschwerden durch den erlittenen Unfall ist - gestützt auf die überzeugende kreisärztliche Einschätzung - mit überwiegender Wahrscheinlich keit auszuschliessen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker