Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2000 als Maler beim Malergeschäft Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er dieser am 22. Januar 2015 – und damit wenige Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2015 – mitteilen, er sei am 14. Januar 2015 in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf die linke Schulter gefallen (Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 18. Februar 2015 eine linksseitige Schulterzerrung (Urk. 7/13). Die Suva er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/3-4 und Urk. 7/6; siehe auch Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 stellte sie diese – unter Hin weis darauf, dass die noch vorhandenen Schulterbeschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien – rückwirkend per 30. April 2015 ein (Urk. 7/39). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7/43) hin am 11. Januar 2016 fest (Urk. 7/52 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Februar 2016 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 30.4.2015 hin aus Taggelder und Heilungskosten für das Schulterleiden links zu ent richten; es sei die Rentenfrage zu prüfen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein unabhängiges Ad ministrativgutachten zur Frage nach der Unfallkausalität des Be schwerdebildes an der linken Schulter einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
1.2.1
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). 1.2.2
Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei vol ler Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Ge sundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit weite ren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie – da mit, dass die geklagten Schulterbeschwerden links nicht mehr als unfallbedingt einzustufen seien (Urk. 2 S. 6, 6 S. 3 ff. und 20). Es sei zu keinen nachweisbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen gekommen. Die diskrete Rauigkeit res pektive Rauheit der Unterfläche der Supraspinatussehne sei eindeutig nicht un fallbedingt, sondern degenerativ begründet (Urk. 6 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mittels der kreisärztlichen Beurteilung gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass keine unfallkausalen Ursachen am Beschwerdebild mitwirken wür den. Aus diesem Grund seien die Leistungen weiter auszurichten (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 16). 3. 3.1
Das am 22. Januar 2015 durchgeführte MRI der linken Schulter mit Arthrogra phie zeigte nebst einer Bursitis subacromialis eine diskrete Unterflächenrauig keit der Supraspinatussehne ohne eigentliche Rissbildung und eine gute Mus kelqualität der Rotatorenmanschette bis auf den Musculus teres minor. Zudem waren eine mögliche leichte Kompromittierung des Nervus axillaris bei leichter fettiger Atrophie des Musculus teres minor und eine leichte AC-Gelenksarthrose zu sehen. Hinweise für eine Frozen Shoulder bestanden nicht (Urk. 7/9). 3.2
Dr. Z.___ diagnostizierte am 18. Februar 2015 eine Schulterzerrung links und verordnete Physiotherapie (Urk. 7/13). 3.3
Der an der B.___ tätige Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Rheuma tologie und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/25) in Bezug auf die Schulterbeschwerden folgende Diagnose (S. 1): - Persistierende Schmerzen Schultergelenk links - bei Status nach Distorsion Schultergelenk links am 14. Januar 2015 - Arthro-MRI Schultergelenk links vom 22. Januar 2015: Bursitis sub acromialis, diskrete Unterflächenirregularität der Supraspinatussehne
Er schilderte, der Beschwerdeführer sei am 14. Januar 2015 beinahe in der Du sche gestürzt. Seither würden sehr ausgeprägte Schmerzen bestehen. Es sei Phy siotherapie durchgeführt worden mit der Folge einer Besserung der Symptoma tik in Bezug auf die Beweglichkeit; die Schmerzen seien aber praktisch unver ändert stark vorhanden. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Schmerzhaftigkeit in alle Bewegungsrichtungen mit Einschränkung der Beweg lichkeit gezeigt. Sonographisch sei ein praktisch unauffälliger Befund mit einer höchstens leichten Verdickung der Bursa ersichtlich. Es habe bereits eine Arthro-MRI-Untersuchung stattgefunden, welche einen eigentlich altersentspre chenden Befund und eine nur leichte Irregularität der Supraspinatussehne ge zeigt habe. Grundsätzlich sollte sich diese Symptomatik unter Physiotherapie weiter bessern. Als unterstützende Massnahme habe er dem Beschwerdeführer eine subakromiale Steroidinfiltration vorgeschlagen. Ob dadurch allerdings bei relativ klarer Chronifizierungstendenz ein positiver Effekt erfolge, bleibe "frag würdig" (S. 1 f.). 3.4
Dr. A.___ hielt am 29. April 2015 fest, die im MRI beschriebenen Veränderun gen seien nur möglicherweise unfallbedingt. Identische Veränderungen würden sich auch bei rein degenerativer Schädigung finden. Da lediglich eine Kontusion respektive Distorsion ohne eindeutig unfallbedingte strukturelle Läsion vorliege, sei von einem Status quo sine spätestens drei Monate nach dem angegebenen Ereignis auszugehen (Urk. 7/26). 3.5
Dr. C.___ wiederholte in seinem Bericht vom 16. Juni 2015 die bereits am 21. April 2015 genannte Diagnose. Er führte aus, bezüglich des Schultergelenks links sei seine Beurteilung weiterhin so, dass zumindest keine relevanten struk turellen Veränderungen im Arthro-MRI festgestellt worden seien. Es habe sich dort eine diskrete Bursitis subacromialis gezeigt. Eine einmalige Steroidinfiltra tion habe zu einer massiven Schmerzzunahme geführt und keinen positiven Ef fekt gezeigt. Er habe mit dem Beschwerdeführer die Unfallkausalität bespro chen. Es sei so wie dieser das beschreibe, dass die Schulterschmerzen links nach einer Distorsionsbewegung im Juni (richtig: Januar) 2015 begonnen hätten. Dies sei auch so dokumentiert. Es sei nun aber scheinbar so, dass die Suva die Be handlung und auch die Lohnzahlungen eingestellt habe (Urk. 7/43/12-13). 3.6
Der ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ vom 28. September 2015 kann ent nommen werden, dass sich im Arthro-MRI lediglich eine diskrete Aufrauung der Unterfläche der Supraspinatussehne zeigt; eine Rissbildung war nicht nachzu weisen. Es hätten sich ausserdem keine auf einen stärkeren Sturz mit Kontusion oder Distorsion hindeutenden Befunde, wie zum Beispiel Bone-bruise-Veränderungen, Weichteil- oder Kapsel-/Bandverletzungen oder Ödeme in der Schulterregion gefunden. Die im MRI beschriebenen Veränderungen seien typi sche Veränderungen bei degenerativen Schäden. Im Zuge degenerativer Verän derungen der Supraspinatussehne komme es regelhaft auch zu entzündlichen Veränderungen der Bursa subacromialis im Sinne einer Bursitis mit Zunahme der Flüssigkeit. Zwar seien die Schleimbeutel auch im Normalzustand mit etwas Flüssigkeit gefüllt. Die Abgrenzung sei jedoch fliessend. Alles in allem handle es sich um einen altersentsprechenden Befund eines Versicherten im 6. Lebensjahrzehnt mit entsprechenden degenerativen Veränderungen. Die Be handlung gestalte sich sehr langwierig und schwierig, was auch Ausdruck im Arztbericht von Dr. C.___ vom 21. April 2015 finde, in welchem er schon zu Beginn der Behandlung eine relativ klare Chronifizierungstendenz sehe. Zu sammenfassend sei festzuhalten, dass es aufgrund des angegebenen Ereignisses vom 14. Januar 2015 nicht zu rein unfallbedingten strukturellen Läsionen ge kommen sei. Eine diskrete Bursitis subacromialis sei in den überwiegenden Fäl len rein degenerativer Natur. Dazu passten auch die Aufrauung der Supraspi natussehne ohne Rissbildung und die fehlenden weiteren unfallbedingten Lä sionen. Sollte es am 14. Januar 2015 tatsächlich zu einer Kontusion oder Dis torsion der linken Schulter gekommen sein, so wäre diese lediglich bagatellär ohne relevante strukturelle Veränderungen. Wie die allgemeine Erfahrung lehre, würden die Folgen von bagatellären Kontusionen respektive Distorsionen in nerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ausheilen, sodass spätestens nach drei Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei (Urk. 7/47 S. 4 f.). 3.7
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. A.___ am 8. März 2016 Stel lung zu seinen am 28. September 2015 gemachten Ausführungen. Er führte aus, die diskrete Rauigkeit der Unterfläche der Supraspinatussehne sei eindeutig nicht unfallbedingt, sondern degenerativ. Bei unfallbedingten Läsionen, also bei akuten Traumata, würden sich Risse zeigen, jedoch nicht aufgeraute Flächen. Solche Veränderungen seien rein beziehungsweise nur respektive ausschliesslich degenerativer Natur. In seiner Beurteilung vom September 2015 habe der Ter minus „rein unfallbedingt” lediglich zur Abgrenzung zu „rein degenerativ be dingt” gedient, ohne jegliche Teilkausalität zu implizieren. In seinem Sprachver ständnis bedeute dies auch nur, dass es zu keinen nachweisbaren unfallbeding ten strukturellen Läsionen anlässlich des angegebenen Ereignisses gekommen sei, da auch die diskrete Bursitis überwiegend wahrscheinlich rein beziehungs weise nur respektive ausschliesslich degenerativer Natur sei, wozu die Aufrau ung der Supraspinatussehne lehrbuchmässig anatomisch passe (Urk. 8 S. 3). 4.
4.1
Aus den Akten geht der Hergang des Ereignisses vom 14. Januar 2015 nicht eindeutig hervor. Während in der Unfallmeldung vom 22. Januar 2015 angege ben wird, dass der Beschwerdeführer in der Badewanne ausgerutscht und auf die linke Schulter gefallen sei (Urk. 7/1), führt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. April 2015 aus, der Versicherte sei in der Dusche beinahe gestürzt und habe sich bei einer Ausweichbewegung an der Schulter verletzt (Urk. 7/25 S. 1). Den Schilderungen ist indes gemeinsam, dass im Anschluss daran beim Beschwerde führer – gemäss Dr. Z.___ durch eine Distorsion ausgelöste – linksseitige Schul terbeschwerden aufgetreten sind, unter welchen jener nach eigenen Angaben noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus litt. 4.2
Das wenige Tage nach dem fraglichen Ereignis erstellte MRI zeigte keine rele vanten strukturellen Veränderungen. Die Supraspinatussehne wies einzig an der Unterfläche eine ganz diskrete Irregularität auf. Eine Rissbildung war nicht nachzuweisen (Urk. 7/9). Auf einen schwereren Sturz hindeutende Befunde fan den sich folglich nicht (vgl. auch Urk. 7/47 S. 4), wobei ohnehin fraglich ist, ob der Beschwerdeführer am 14. April 2015 überhaupt gestürzt war (vgl. E. 4.1 vorstehend). Im Einklang damit steht, dass sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. A.___ einen altersentsprechenden Befund beschrieben (Urk. 7/25 S. 2 und Urk. 7/47 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den anhal tenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter kein unfallbedingter objek tivierbarer organischer Schaden zugrunde liegt. Vielmehr ist aufgrund der zi tierten Arztberichte und der bildgebenden Untersuchung zu schliessen, dass das fragliche Ereignis zu einem Beschwerdeschub geführt hat. Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Folgen von bagatellären Kontusio nen respektive Distorsionen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten aus heilen, sodass spätestens nach drei Monaten der Status quo sine erreicht ist (Urk. 7/47 S. 5). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend (Urk. 1 S. 5), dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeig net ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar darge tan sein (so etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 8/05 vom 12. April 2005 E. 4.2). Hiezu geht aus dem Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Dr. C.___ vom 21. April 2015 über die glei chentags erfolgte Konsultation – die damit wenige Tage vor der per Ende April 2015 verfügten Leistungseinstellung erfolgt war – hervor, dass sich sonogra phisch ein praktisch unauffälliger Befund zeigte (Urk. 7/25 S. 2). Organische Schädigungen, die als Folge des Ereignisses vom Januar 2015 identifiziert wer den könnten, konnten damit weiterhin keine erhoben werden. Aufgrund der bildgebenden Untersuchung ist sodann ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter vorbestehenden degenerativen, altersentsprechenden Veränderungen an der linken Schulter litt. Zudem ist – wenn überhaupt – von einem leichten Sturz auszugehen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Gestützt darauf und mit Blick auf die er wähnte Erfahrungsregel durfte die Beschwerdegegnerin folglich davon auszuge hen, dass das Ereignis vom 14. Januar 2015 nur zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des krankhaften Vorzustands geführt hat und nicht über Ende April 2015 hinaus für die anhaltenden linksseitigen Schulterbeschwerden ur sächlich gewesen ist. 4.3
Der Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/43/12-13) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Sofern in seiner Ausführung, er habe mit dem Beschwerdeführer nochmals die Unfallkausalität besprochen, überhaupt ei ne Kausalitätsbeurteilung zu sehen ist, erschöpft sich diese in der Figur „post hoc ergo propter hoc”. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Dr. C.___ ging auch weiterhin von keinen relevanten strukturellen Veränderungen aus, wobei daran zu erinnern ist, dass sich anlässlich der im April 2015 stattgehab ten Konsultation sonographisch ein praktisch unauffälliger Befund zeigte (Urk. 7/25 S. 2). 4.4
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. A.___ wie auch zu dessen sprachlichen Formu lierungen. 5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 14. Januar 2015 lediglich eine vorübergehende und spätestens per 30. April 2015 wieder behobene Ver schlechterung des Gesundheitszustands zeitigte. Dass die Einholung eines ver waltungsexternen Gutachtens zu einem anderen Ergebnis führte (Urk. 1 S. 6), ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Die Leistungs einstellung per 30. April 2015 ist demnach nicht zu beanstanden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1956 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2000 als Maler beim Malergeschäft Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er dieser am 22. Januar 2015 – und damit wenige Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2015 – mitteilen, er sei am 14. Januar 2015 in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf die linke Schulter gefallen (Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 18. Februar 2015 eine linksseitige Schulterzerrung (Urk. 7/13). Die Suva er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/3-4 und Urk. 7/6; siehe auch Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 stellte sie diese – unter Hin weis darauf, dass die noch vorhandenen Schulterbeschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien – rückwirkend per 30. April 2015 ein (Urk. 7/39). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7/43) hin am 11. Januar 2016 fest (Urk. 7/52 = Urk. 2).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei vol ler Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Ge sundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit weite ren Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Februar 2016 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 30.4.2015 hin aus Taggelder und Heilungskosten für das Schulterleiden links zu ent richten; es sei die Rentenfrage zu prüfen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein unabhängiges Ad ministrativgutachten zur Frage nach der Unfallkausalität des Be schwerdebildes an der linken Schulter einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie – da mit, dass die geklagten Schulterbeschwerden links nicht mehr als unfallbedingt einzustufen seien (Urk. 2 S. 6, 6 S. 3 ff. und 20). Es sei zu keinen nachweisbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen gekommen. Die diskrete Rauigkeit res pektive Rauheit der Unterfläche der Supraspinatussehne sei eindeutig nicht un fallbedingt, sondern degenerativ begründet (Urk. 6 S. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mittels der kreisärztlichen Beurteilung gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass keine unfallkausalen Ursachen am Beschwerdebild mitwirken wür den. Aus diesem Grund seien die Leistungen weiter auszurichten (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 16).
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das am 22. Januar 2015 durchgeführte MRI der linken Schulter mit Arthrogra phie zeigte nebst einer Bursitis subacromialis eine diskrete Unterflächenrauig keit der Supraspinatussehne ohne eigentliche Rissbildung und eine gute Mus kelqualität der Rotatorenmanschette bis auf den Musculus teres minor. Zudem waren eine mögliche leichte Kompromittierung des Nervus axillaris bei leichter fettiger Atrophie des Musculus teres minor und eine leichte AC-Gelenksarthrose zu sehen. Hinweise für eine Frozen Shoulder bestanden nicht (Urk. 7/9).
E. 3.2 Dr. Z.___ diagnostizierte am 18. Februar 2015 eine Schulterzerrung links und verordnete Physiotherapie (Urk. 7/13).
E. 3.3 Der an der B.___ tätige Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Rheuma tologie und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/25) in Bezug auf die Schulterbeschwerden folgende Diagnose (S. 1): - Persistierende Schmerzen Schultergelenk links - bei Status nach Distorsion Schultergelenk links am 14. Januar 2015 - Arthro-MRI Schultergelenk links vom 22. Januar 2015: Bursitis sub acromialis, diskrete Unterflächenirregularität der Supraspinatussehne
Er schilderte, der Beschwerdeführer sei am 14. Januar 2015 beinahe in der Du sche gestürzt. Seither würden sehr ausgeprägte Schmerzen bestehen. Es sei Phy siotherapie durchgeführt worden mit der Folge einer Besserung der Symptoma tik in Bezug auf die Beweglichkeit; die Schmerzen seien aber praktisch unver ändert stark vorhanden. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Schmerzhaftigkeit in alle Bewegungsrichtungen mit Einschränkung der Beweg lichkeit gezeigt. Sonographisch sei ein praktisch unauffälliger Befund mit einer höchstens leichten Verdickung der Bursa ersichtlich. Es habe bereits eine Arthro-MRI-Untersuchung stattgefunden, welche einen eigentlich altersentspre chenden Befund und eine nur leichte Irregularität der Supraspinatussehne ge zeigt habe. Grundsätzlich sollte sich diese Symptomatik unter Physiotherapie weiter bessern. Als unterstützende Massnahme habe er dem Beschwerdeführer eine subakromiale Steroidinfiltration vorgeschlagen. Ob dadurch allerdings bei relativ klarer Chronifizierungstendenz ein positiver Effekt erfolge, bleibe "frag würdig" (S. 1 f.).
E. 3.4 Dr. A.___ hielt am 29. April 2015 fest, die im MRI beschriebenen Veränderun gen seien nur möglicherweise unfallbedingt. Identische Veränderungen würden sich auch bei rein degenerativer Schädigung finden. Da lediglich eine Kontusion respektive Distorsion ohne eindeutig unfallbedingte strukturelle Läsion vorliege, sei von einem Status quo sine spätestens drei Monate nach dem angegebenen Ereignis auszugehen (Urk. 7/26).
E. 3.5 Dr. C.___ wiederholte in seinem Bericht vom 16. Juni 2015 die bereits am 21. April 2015 genannte Diagnose. Er führte aus, bezüglich des Schultergelenks links sei seine Beurteilung weiterhin so, dass zumindest keine relevanten struk turellen Veränderungen im Arthro-MRI festgestellt worden seien. Es habe sich dort eine diskrete Bursitis subacromialis gezeigt. Eine einmalige Steroidinfiltra tion habe zu einer massiven Schmerzzunahme geführt und keinen positiven Ef fekt gezeigt. Er habe mit dem Beschwerdeführer die Unfallkausalität bespro chen. Es sei so wie dieser das beschreibe, dass die Schulterschmerzen links nach einer Distorsionsbewegung im Juni (richtig: Januar) 2015 begonnen hätten. Dies sei auch so dokumentiert. Es sei nun aber scheinbar so, dass die Suva die Be handlung und auch die Lohnzahlungen eingestellt habe (Urk. 7/43/12-13).
E. 3.6 Der ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ vom 28. September 2015 kann ent nommen werden, dass sich im Arthro-MRI lediglich eine diskrete Aufrauung der Unterfläche der Supraspinatussehne zeigt; eine Rissbildung war nicht nachzu weisen. Es hätten sich ausserdem keine auf einen stärkeren Sturz mit Kontusion oder Distorsion hindeutenden Befunde, wie zum Beispiel Bone-bruise-Veränderungen, Weichteil- oder Kapsel-/Bandverletzungen oder Ödeme in der Schulterregion gefunden. Die im MRI beschriebenen Veränderungen seien typi sche Veränderungen bei degenerativen Schäden. Im Zuge degenerativer Verän derungen der Supraspinatussehne komme es regelhaft auch zu entzündlichen Veränderungen der Bursa subacromialis im Sinne einer Bursitis mit Zunahme der Flüssigkeit. Zwar seien die Schleimbeutel auch im Normalzustand mit etwas Flüssigkeit gefüllt. Die Abgrenzung sei jedoch fliessend. Alles in allem handle es sich um einen altersentsprechenden Befund eines Versicherten im 6. Lebensjahrzehnt mit entsprechenden degenerativen Veränderungen. Die Be handlung gestalte sich sehr langwierig und schwierig, was auch Ausdruck im Arztbericht von Dr. C.___ vom 21. April 2015 finde, in welchem er schon zu Beginn der Behandlung eine relativ klare Chronifizierungstendenz sehe. Zu sammenfassend sei festzuhalten, dass es aufgrund des angegebenen Ereignisses vom 14. Januar 2015 nicht zu rein unfallbedingten strukturellen Läsionen ge kommen sei. Eine diskrete Bursitis subacromialis sei in den überwiegenden Fäl len rein degenerativer Natur. Dazu passten auch die Aufrauung der Supraspi natussehne ohne Rissbildung und die fehlenden weiteren unfallbedingten Lä sionen. Sollte es am 14. Januar 2015 tatsächlich zu einer Kontusion oder Dis torsion der linken Schulter gekommen sein, so wäre diese lediglich bagatellär ohne relevante strukturelle Veränderungen. Wie die allgemeine Erfahrung lehre, würden die Folgen von bagatellären Kontusionen respektive Distorsionen in nerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ausheilen, sodass spätestens nach drei Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei (Urk. 7/47 S. 4 f.).
E. 3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. A.___ am 8. März 2016 Stel lung zu seinen am 28. September 2015 gemachten Ausführungen. Er führte aus, die diskrete Rauigkeit der Unterfläche der Supraspinatussehne sei eindeutig nicht unfallbedingt, sondern degenerativ. Bei unfallbedingten Läsionen, also bei akuten Traumata, würden sich Risse zeigen, jedoch nicht aufgeraute Flächen. Solche Veränderungen seien rein beziehungsweise nur respektive ausschliesslich degenerativer Natur. In seiner Beurteilung vom September 2015 habe der Ter minus „rein unfallbedingt” lediglich zur Abgrenzung zu „rein degenerativ be dingt” gedient, ohne jegliche Teilkausalität zu implizieren. In seinem Sprachver ständnis bedeute dies auch nur, dass es zu keinen nachweisbaren unfallbeding ten strukturellen Läsionen anlässlich des angegebenen Ereignisses gekommen sei, da auch die diskrete Bursitis überwiegend wahrscheinlich rein beziehungs weise nur respektive ausschliesslich degenerativer Natur sei, wozu die Aufrau ung der Supraspinatussehne lehrbuchmässig anatomisch passe (Urk. 8 S. 3).
E. 4.1 Aus den Akten geht der Hergang des Ereignisses vom 14. Januar 2015 nicht eindeutig hervor. Während in der Unfallmeldung vom 22. Januar 2015 angege ben wird, dass der Beschwerdeführer in der Badewanne ausgerutscht und auf die linke Schulter gefallen sei (Urk. 7/1), führt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. April 2015 aus, der Versicherte sei in der Dusche beinahe gestürzt und habe sich bei einer Ausweichbewegung an der Schulter verletzt (Urk. 7/25 S. 1). Den Schilderungen ist indes gemeinsam, dass im Anschluss daran beim Beschwerde führer – gemäss Dr. Z.___ durch eine Distorsion ausgelöste – linksseitige Schul terbeschwerden aufgetreten sind, unter welchen jener nach eigenen Angaben noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus litt.
E. 4.2 Das wenige Tage nach dem fraglichen Ereignis erstellte MRI zeigte keine rele vanten strukturellen Veränderungen. Die Supraspinatussehne wies einzig an der Unterfläche eine ganz diskrete Irregularität auf. Eine Rissbildung war nicht nachzuweisen (Urk. 7/9). Auf einen schwereren Sturz hindeutende Befunde fan den sich folglich nicht (vgl. auch Urk. 7/47 S. 4), wobei ohnehin fraglich ist, ob der Beschwerdeführer am 14. April 2015 überhaupt gestürzt war (vgl. E. 4.1 vorstehend). Im Einklang damit steht, dass sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. A.___ einen altersentsprechenden Befund beschrieben (Urk. 7/25 S. 2 und Urk. 7/47 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den anhal tenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter kein unfallbedingter objek tivierbarer organischer Schaden zugrunde liegt. Vielmehr ist aufgrund der zi tierten Arztberichte und der bildgebenden Untersuchung zu schliessen, dass das fragliche Ereignis zu einem Beschwerdeschub geführt hat. Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Folgen von bagatellären Kontusio nen respektive Distorsionen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten aus heilen, sodass spätestens nach drei Monaten der Status quo sine erreicht ist (Urk. 7/47 S. 5). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend (Urk. 1 S. 5), dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeig net ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar darge tan sein (so etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 8/05 vom 12. April 2005 E. 4.2). Hiezu geht aus dem Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Dr. C.___ vom 21. April 2015 über die glei chentags erfolgte Konsultation – die damit wenige Tage vor der per Ende April 2015 verfügten Leistungseinstellung erfolgt war – hervor, dass sich sonogra phisch ein praktisch unauffälliger Befund zeigte (Urk. 7/25 S. 2). Organische Schädigungen, die als Folge des Ereignisses vom Januar 2015 identifiziert wer den könnten, konnten damit weiterhin keine erhoben werden. Aufgrund der bildgebenden Untersuchung ist sodann ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter vorbestehenden degenerativen, altersentsprechenden Veränderungen an der linken Schulter litt. Zudem ist – wenn überhaupt – von einem leichten Sturz auszugehen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Gestützt darauf und mit Blick auf die er wähnte Erfahrungsregel durfte die Beschwerdegegnerin folglich davon auszuge hen, dass das Ereignis vom 14. Januar 2015 nur zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des krankhaften Vorzustands geführt hat und nicht über Ende April 2015 hinaus für die anhaltenden linksseitigen Schulterbeschwerden ur sächlich gewesen ist.
E. 4.3 Der Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/43/12-13) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Sofern in seiner Ausführung, er habe mit dem Beschwerdeführer nochmals die Unfallkausalität besprochen, überhaupt ei ne Kausalitätsbeurteilung zu sehen ist, erschöpft sich diese in der Figur „post hoc ergo propter hoc”. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Dr. C.___ ging auch weiterhin von keinen relevanten strukturellen Veränderungen aus, wobei daran zu erinnern ist, dass sich anlässlich der im April 2015 stattgehab ten Konsultation sonographisch ein praktisch unauffälliger Befund zeigte (Urk. 7/25 S. 2).
E. 4.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. A.___ wie auch zu dessen sprachlichen Formu lierungen.
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 14. Januar 2015 lediglich eine vorübergehende und spätestens per 30. April 2015 wieder behobene Ver schlechterung des Gesundheitszustands zeitigte. Dass die Einholung eines ver waltungsexternen Gutachtens zu einem anderen Ergebnis führte (Urk. 1 S. 6), ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Die Leistungs einstellung per 30. April 2015 ist demnach nicht zu beanstanden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00050
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 30. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey Vetsch Rechtsanwälte AG Ledergasse 11, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2000 als Maler beim Malergeschäft Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er dieser am 22. Januar 2015 – und damit wenige Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2015 – mitteilen, er sei am 14. Januar 2015 in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf die linke Schulter gefallen (Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 18. Februar 2015 eine linksseitige Schulterzerrung (Urk. 7/13). Die Suva er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/3-4 und Urk. 7/6; siehe auch Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 stellte sie diese – unter Hin weis darauf, dass die noch vorhandenen Schulterbeschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien – rückwirkend per 30. April 2015 ein (Urk. 7/39). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7/43) hin am 11. Januar 2016 fest (Urk. 7/52 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Februar 2016 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 30.4.2015 hin aus Taggelder und Heilungskosten für das Schulterleiden links zu ent richten; es sei die Rentenfrage zu prüfen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein unabhängiges Ad ministrativgutachten zur Frage nach der Unfallkausalität des Be schwerdebildes an der linken Schulter einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
1.2.1
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). 1.2.2
Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei vol ler Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Ge sundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit weite ren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie – da mit, dass die geklagten Schulterbeschwerden links nicht mehr als unfallbedingt einzustufen seien (Urk. 2 S. 6, 6 S. 3 ff. und 20). Es sei zu keinen nachweisbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen gekommen. Die diskrete Rauigkeit res pektive Rauheit der Unterfläche der Supraspinatussehne sei eindeutig nicht un fallbedingt, sondern degenerativ begründet (Urk. 6 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mittels der kreisärztlichen Beurteilung gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass keine unfallkausalen Ursachen am Beschwerdebild mitwirken wür den. Aus diesem Grund seien die Leistungen weiter auszurichten (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 16). 3. 3.1
Das am 22. Januar 2015 durchgeführte MRI der linken Schulter mit Arthrogra phie zeigte nebst einer Bursitis subacromialis eine diskrete Unterflächenrauig keit der Supraspinatussehne ohne eigentliche Rissbildung und eine gute Mus kelqualität der Rotatorenmanschette bis auf den Musculus teres minor. Zudem waren eine mögliche leichte Kompromittierung des Nervus axillaris bei leichter fettiger Atrophie des Musculus teres minor und eine leichte AC-Gelenksarthrose zu sehen. Hinweise für eine Frozen Shoulder bestanden nicht (Urk. 7/9). 3.2
Dr. Z.___ diagnostizierte am 18. Februar 2015 eine Schulterzerrung links und verordnete Physiotherapie (Urk. 7/13). 3.3
Der an der B.___ tätige Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Rheuma tologie und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/25) in Bezug auf die Schulterbeschwerden folgende Diagnose (S. 1): - Persistierende Schmerzen Schultergelenk links - bei Status nach Distorsion Schultergelenk links am 14. Januar 2015 - Arthro-MRI Schultergelenk links vom 22. Januar 2015: Bursitis sub acromialis, diskrete Unterflächenirregularität der Supraspinatussehne
Er schilderte, der Beschwerdeführer sei am 14. Januar 2015 beinahe in der Du sche gestürzt. Seither würden sehr ausgeprägte Schmerzen bestehen. Es sei Phy siotherapie durchgeführt worden mit der Folge einer Besserung der Symptoma tik in Bezug auf die Beweglichkeit; die Schmerzen seien aber praktisch unver ändert stark vorhanden. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Schmerzhaftigkeit in alle Bewegungsrichtungen mit Einschränkung der Beweg lichkeit gezeigt. Sonographisch sei ein praktisch unauffälliger Befund mit einer höchstens leichten Verdickung der Bursa ersichtlich. Es habe bereits eine Arthro-MRI-Untersuchung stattgefunden, welche einen eigentlich altersentspre chenden Befund und eine nur leichte Irregularität der Supraspinatussehne ge zeigt habe. Grundsätzlich sollte sich diese Symptomatik unter Physiotherapie weiter bessern. Als unterstützende Massnahme habe er dem Beschwerdeführer eine subakromiale Steroidinfiltration vorgeschlagen. Ob dadurch allerdings bei relativ klarer Chronifizierungstendenz ein positiver Effekt erfolge, bleibe "frag würdig" (S. 1 f.). 3.4
Dr. A.___ hielt am 29. April 2015 fest, die im MRI beschriebenen Veränderun gen seien nur möglicherweise unfallbedingt. Identische Veränderungen würden sich auch bei rein degenerativer Schädigung finden. Da lediglich eine Kontusion respektive Distorsion ohne eindeutig unfallbedingte strukturelle Läsion vorliege, sei von einem Status quo sine spätestens drei Monate nach dem angegebenen Ereignis auszugehen (Urk. 7/26). 3.5
Dr. C.___ wiederholte in seinem Bericht vom 16. Juni 2015 die bereits am 21. April 2015 genannte Diagnose. Er führte aus, bezüglich des Schultergelenks links sei seine Beurteilung weiterhin so, dass zumindest keine relevanten struk turellen Veränderungen im Arthro-MRI festgestellt worden seien. Es habe sich dort eine diskrete Bursitis subacromialis gezeigt. Eine einmalige Steroidinfiltra tion habe zu einer massiven Schmerzzunahme geführt und keinen positiven Ef fekt gezeigt. Er habe mit dem Beschwerdeführer die Unfallkausalität bespro chen. Es sei so wie dieser das beschreibe, dass die Schulterschmerzen links nach einer Distorsionsbewegung im Juni (richtig: Januar) 2015 begonnen hätten. Dies sei auch so dokumentiert. Es sei nun aber scheinbar so, dass die Suva die Be handlung und auch die Lohnzahlungen eingestellt habe (Urk. 7/43/12-13). 3.6
Der ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ vom 28. September 2015 kann ent nommen werden, dass sich im Arthro-MRI lediglich eine diskrete Aufrauung der Unterfläche der Supraspinatussehne zeigt; eine Rissbildung war nicht nachzu weisen. Es hätten sich ausserdem keine auf einen stärkeren Sturz mit Kontusion oder Distorsion hindeutenden Befunde, wie zum Beispiel Bone-bruise-Veränderungen, Weichteil- oder Kapsel-/Bandverletzungen oder Ödeme in der Schulterregion gefunden. Die im MRI beschriebenen Veränderungen seien typi sche Veränderungen bei degenerativen Schäden. Im Zuge degenerativer Verän derungen der Supraspinatussehne komme es regelhaft auch zu entzündlichen Veränderungen der Bursa subacromialis im Sinne einer Bursitis mit Zunahme der Flüssigkeit. Zwar seien die Schleimbeutel auch im Normalzustand mit etwas Flüssigkeit gefüllt. Die Abgrenzung sei jedoch fliessend. Alles in allem handle es sich um einen altersentsprechenden Befund eines Versicherten im 6. Lebensjahrzehnt mit entsprechenden degenerativen Veränderungen. Die Be handlung gestalte sich sehr langwierig und schwierig, was auch Ausdruck im Arztbericht von Dr. C.___ vom 21. April 2015 finde, in welchem er schon zu Beginn der Behandlung eine relativ klare Chronifizierungstendenz sehe. Zu sammenfassend sei festzuhalten, dass es aufgrund des angegebenen Ereignisses vom 14. Januar 2015 nicht zu rein unfallbedingten strukturellen Läsionen ge kommen sei. Eine diskrete Bursitis subacromialis sei in den überwiegenden Fäl len rein degenerativer Natur. Dazu passten auch die Aufrauung der Supraspi natussehne ohne Rissbildung und die fehlenden weiteren unfallbedingten Lä sionen. Sollte es am 14. Januar 2015 tatsächlich zu einer Kontusion oder Dis torsion der linken Schulter gekommen sein, so wäre diese lediglich bagatellär ohne relevante strukturelle Veränderungen. Wie die allgemeine Erfahrung lehre, würden die Folgen von bagatellären Kontusionen respektive Distorsionen in nerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ausheilen, sodass spätestens nach drei Monaten von einem Status quo sine auszugehen sei (Urk. 7/47 S. 4 f.). 3.7
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. A.___ am 8. März 2016 Stel lung zu seinen am 28. September 2015 gemachten Ausführungen. Er führte aus, die diskrete Rauigkeit der Unterfläche der Supraspinatussehne sei eindeutig nicht unfallbedingt, sondern degenerativ. Bei unfallbedingten Läsionen, also bei akuten Traumata, würden sich Risse zeigen, jedoch nicht aufgeraute Flächen. Solche Veränderungen seien rein beziehungsweise nur respektive ausschliesslich degenerativer Natur. In seiner Beurteilung vom September 2015 habe der Ter minus „rein unfallbedingt” lediglich zur Abgrenzung zu „rein degenerativ be dingt” gedient, ohne jegliche Teilkausalität zu implizieren. In seinem Sprachver ständnis bedeute dies auch nur, dass es zu keinen nachweisbaren unfallbeding ten strukturellen Läsionen anlässlich des angegebenen Ereignisses gekommen sei, da auch die diskrete Bursitis überwiegend wahrscheinlich rein beziehungs weise nur respektive ausschliesslich degenerativer Natur sei, wozu die Aufrau ung der Supraspinatussehne lehrbuchmässig anatomisch passe (Urk. 8 S. 3). 4.
4.1
Aus den Akten geht der Hergang des Ereignisses vom 14. Januar 2015 nicht eindeutig hervor. Während in der Unfallmeldung vom 22. Januar 2015 angege ben wird, dass der Beschwerdeführer in der Badewanne ausgerutscht und auf die linke Schulter gefallen sei (Urk. 7/1), führt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. April 2015 aus, der Versicherte sei in der Dusche beinahe gestürzt und habe sich bei einer Ausweichbewegung an der Schulter verletzt (Urk. 7/25 S. 1). Den Schilderungen ist indes gemeinsam, dass im Anschluss daran beim Beschwerde führer – gemäss Dr. Z.___ durch eine Distorsion ausgelöste – linksseitige Schul terbeschwerden aufgetreten sind, unter welchen jener nach eigenen Angaben noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus litt. 4.2
Das wenige Tage nach dem fraglichen Ereignis erstellte MRI zeigte keine rele vanten strukturellen Veränderungen. Die Supraspinatussehne wies einzig an der Unterfläche eine ganz diskrete Irregularität auf. Eine Rissbildung war nicht nachzuweisen (Urk. 7/9). Auf einen schwereren Sturz hindeutende Befunde fan den sich folglich nicht (vgl. auch Urk. 7/47 S. 4), wobei ohnehin fraglich ist, ob der Beschwerdeführer am 14. April 2015 überhaupt gestürzt war (vgl. E. 4.1 vorstehend). Im Einklang damit steht, dass sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. A.___ einen altersentsprechenden Befund beschrieben (Urk. 7/25 S. 2 und Urk. 7/47 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den anhal tenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter kein unfallbedingter objek tivierbarer organischer Schaden zugrunde liegt. Vielmehr ist aufgrund der zi tierten Arztberichte und der bildgebenden Untersuchung zu schliessen, dass das fragliche Ereignis zu einem Beschwerdeschub geführt hat. Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Folgen von bagatellären Kontusio nen respektive Distorsionen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten aus heilen, sodass spätestens nach drei Monaten der Status quo sine erreicht ist (Urk. 7/47 S. 5). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend (Urk. 1 S. 5), dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeig net ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar darge tan sein (so etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 8/05 vom 12. April 2005 E. 4.2). Hiezu geht aus dem Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Dr. C.___ vom 21. April 2015 über die glei chentags erfolgte Konsultation – die damit wenige Tage vor der per Ende April 2015 verfügten Leistungseinstellung erfolgt war – hervor, dass sich sonogra phisch ein praktisch unauffälliger Befund zeigte (Urk. 7/25 S. 2). Organische Schädigungen, die als Folge des Ereignisses vom Januar 2015 identifiziert wer den könnten, konnten damit weiterhin keine erhoben werden. Aufgrund der bildgebenden Untersuchung ist sodann ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter vorbestehenden degenerativen, altersentsprechenden Veränderungen an der linken Schulter litt. Zudem ist – wenn überhaupt – von einem leichten Sturz auszugehen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Gestützt darauf und mit Blick auf die er wähnte Erfahrungsregel durfte die Beschwerdegegnerin folglich davon auszuge hen, dass das Ereignis vom 14. Januar 2015 nur zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des krankhaften Vorzustands geführt hat und nicht über Ende April 2015 hinaus für die anhaltenden linksseitigen Schulterbeschwerden ur sächlich gewesen ist. 4.3
Der Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/43/12-13) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Sofern in seiner Ausführung, er habe mit dem Beschwerdeführer nochmals die Unfallkausalität besprochen, überhaupt ei ne Kausalitätsbeurteilung zu sehen ist, erschöpft sich diese in der Figur „post hoc ergo propter hoc”. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Dr. C.___ ging auch weiterhin von keinen relevanten strukturellen Veränderungen aus, wobei daran zu erinnern ist, dass sich anlässlich der im April 2015 stattgehab ten Konsultation sonographisch ein praktisch unauffälliger Befund zeigte (Urk. 7/25 S. 2). 4.4
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. A.___ wie auch zu dessen sprachlichen Formu lierungen. 5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 14. Januar 2015 lediglich eine vorübergehende und spätestens per 30. April 2015 wieder behobene Ver schlechterung des Gesundheitszustands zeitigte. Dass die Einholung eines ver waltungsexternen Gutachtens zu einem anderen Ergebnis führte (Urk. 1 S. 6), ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Die Leistungs einstellung per 30. April 2015 ist demnach nicht zu beanstanden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher