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UV.2016.00046

Status quo sine erreicht und kein Rückfall. Leistungseinstellung erfolgte zu Recht.

Zürich SozVersG · 2016-12-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1951, ist Geschäftsführer der Y.___

und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (folgend: Helsa na) gegen die Folgen von Berufs- und Ni chtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 1 2. Oktober 2015 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am 1 9. September 2015 auf dem Weg zur Arbeit über eine Stufe gestolpert und auf die Handflächen beider Hände gefallen sei (Urk. 8/1; vgl. Schadeninspektoren-Bericht vom 1 8. November 2015, Urk. 8/8). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, diagnostizierte eine Distor sion Daumen beidseits bei Sturz am 1 9. September 2015 (Urk. 9/1). Die Hel sana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/12 und Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte sie die Leistungen per 1 4. Oktober 2015 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand einge treten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 ver neint werden müsse (Urk. 8/15). Die vom Versicherten am 1 7. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/19) wies die Helsana mit Einspracheent scheid vom 2 8. Januar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. Februar 2016 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Behandlungskosten seien bis mindestens Ende 2015 weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-24 und Urk. 9/1-7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 7), dass das Unfallereig nis nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, womit sie von vornherein nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Eventualiter sei gestützt auf die Stel lungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2015 davon auszugehen, dass der Status quo sine am 1 4. Oktober 2015 erreicht worden sei. Die Leistungseinstellung per 1 4. Oktober 2015 s ei demnach nicht zu beanstanden .

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich der Unfall wie geschildert zugetragen habe. Es handle sich unbestritten um eine Traumati sierung von bereits arthrotisch veränderten Gelenken. Die Heilung nach Ver stauchung eines normalen Fingergelenks dauere in der Regel mindestens 6-12 Wochen, diejenige eines degenerativ veränderten Gelenks logische r- weise länger. Somit sei der Status quo sine frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1). 2.

2.1

2.1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. Z.___ notierte in seinem Beri cht vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 9 /1), dass der Beschwerdeführer am 1 9. September 2015 über den hohen Bordstein einer Traminsel gestolpert und auf beide Hände gestürzt sei. In der Folge verspürte er erhebliche Schmerzen an beiden Daumen. Er arbeite als Coiffeur, habe aber wegen der Beschwerden den Kunden teils absagen müssen. Er lasse aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Ungeschicklichkeit immer wieder Kamm und Schere fallen. Seit dem Unfall betrage das Arbeits pensum nur etwa 40 % .

Es bestünden unauffällige trophische Verhältnisse und keine augenfällige Schwellung, aber doch erhebliche Konturveränderungen an beiden Daumen grundgelenken mit Flexion/Extension rechts 60-25-0°, links 55-20-0°. Vor allem bestehe jeweils bei Überstreckung

eine erhebliche Schmerzauslösung. Es lägen augenfällige, vorbestehende arthrotische Veränderungen in beiden Daumengrundgelenken, deutlich linksbetont, vor.

Er habe Handtherapie mit physikalischen Massnahmen verordnet, gegebenen falls werde eine Neopren-Daumenstütze abgegeben. Eine starre Schiene sei eher behindernd und deshalb nicht vorgesehen. Die Arbeitsunfä higkeit betrage 60 % seit dem 1 9. September 2015. 3.2

Im Bericht vom 1 6. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwer deführer am 1 4. Oktober 2015 zur radiologischen Untersuchung erschienen sei. Der Daumen rechts sei eher stärker symptomatisch, der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Beim Röntgen würden mar kante degenerative Veränderungen am Daumengrundgelenk beidseits deut lich linksbetont, in geringem Umfang auch in beiden Sattelgelenken ersicht lich. Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion fänden sich keine.

Vorderhand erfolge eine konservative Behandlung mit physikalischen Mass nahmen im Rahmen der Handtherapie sowie selbständige Behandlung gemäss Instruktion. Bei Beschwerdepersistenz wäre in Anbetracht der fort geschrittenen arthrotischen Veränderungen die Daumengrundgelenks arthro desierung in Betracht zu ziehen, was allerdings aufgrund der damit verbun denen Behinderung im Coiffeurberuf so lange wie mög lich hinauszuzögern sei (Urk. 9 /2). 3.3

Dr. Z.___ konstatierte im Bericht vom 1 8. November 2015, dass die kon servativen Massnahmen im Rahmen der Handtherapie jeweils zu einer deutlichen, aber leider nur 1-2 Tage anhaltenden Beschwerdelinderung füh ren würden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit s ei deshalb nicht möglich (Urk. 9 /3). 3.4

Prof. A.___ hielt dafür, dass d ie erhobenen D iagnosen - Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits

- nur möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. September 2015 stünden .

Auf die Frage, ob es sich um einen Rück fall zum Ereignis vom 7. Juni 2013 handle, führte Prof. A.___ aus, dass d ie Kausalität der Daumenproble m atik

vo m BERA in der Vorlage vom 2 9. September 2013 nicht ganz ein deutig beantwortet worden sei. So we rd e einerseits davon gespro chen, dass keine unfallfremden Leiden vorlägen, andererseits we rd e aber eine richtungs gebende Verschlimmer ung post uliert, was nur im Falle eines Vorschadens behauptet werden kö nn e .

In Anbetracht der im MRI vom 1 0. Juni 2013

- also vergleichsweise kurze Zeit nach den Ereignissen vom März 2013 und 7. Juni 2013 - sich darstellenden fort geschrittenen Arthrosen in den Daumengrund gelenken kö nn e nur vo n einer allenfalls kurzfristigen Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gesprochen werde n.

Bis sich Arthrose n mit Zysten in einem Gelenk bilde te n,

vergingen Monate und Jahre . Diese fortgeschritte nen degenerativen Veränderungen beim versicherten Coiffeur im Alter von 64 Jahren könn t en nicht in dem kurzen Zeitraum nach den Ereignissen ent standen sein. Fingerarthrosen träten gehäuft bei Coiffeuren auf . Grundsätz lich seien Arthrosen der Fingergelenke im fortgeschrittenen Lebensalter au s serordentlich häufig, man könn e sagen, sie s eien an diesen L okalisationen physiologisch.

Es s eien nur noch ausschliesslich unfallfremde Faktoren zu berücksichtigen. Der Status quo sine sei am 1 4. Oktober 2015 erreicht worden: Zu diesem Zeitpunkt seien bei der Röntgenuntersuchung keine Traum afolgen an beiden Händen/Daumen strahlen identifiziert worden (Urk. 9 /4/3). 3.5

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2015 fest, dass in s gesamt ein zögerlicher Heilverlauf bestehe, was in Anbetracht der markanten vorbestehenden degenerativen Veränderungen insbesondere auf Niveau der aktuell traumatisierten Daumengrundgelenke nicht erstaune. Dennoch sei durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten, welche kaum innert weniger als eines Monats den Vorzustand (Status quo sine/Status quo ante) erreicht haben dürfte. Adä quat wäre medizinisch-theoretisch wahrscheinlich ein Heilverlauf über etwa 8-12 Wochen, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde per 1 5. Dezember 2015 von 60 % auf 50 % reduziert (Urk. 9 /6). 3.6

Im Bericht vom 1 8. Januar 2016 erklärte Dr. Z.___, dass die handthera peutischen Massnahmen in wöchentlichen Abständen fortgeführt würden bis Mitte Februar; sollte sich bis dann nicht eine markante Beschwerdelinderung eingestellt haben, wäre der Beschwerdeführer mit der Steroidinfiltration ein verstanden. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe weiter (Urk. 9 /7). 4.

4.1

Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. A.___ ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt auch die Berichte von Dr. Z.___ . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nach vollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2). 4.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Verstauchung eines Fin gergelenks in der Regel mindestens 6 bis 12 Wochen, bei einem degenerativ veränderten Fingergelenk in der Regel länger dauere. Damit sei der Status quo sine zumindest medizinisch-theoretisch frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1) . Des Weiteren führte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 6. Dezember 2015 aus, dass durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung eingetreten sei, wobei ein Heilverlauf von 6-8 Wochen medizinisch-theore tisch wahrscheinlich adäquat wäre, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmeru n g eingetreten sei (E. 3.5).

Allerdings vermögen weder die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die von Dr. Z.___

die gutachterliche Einschätzung zu entkräften, da weder in der Beschwerde noch im Bericht von Dr. Z.___

die Ein schätzung begründet oder anhand objektiver Befunde belegt wird . Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ dem Schadeninspektor am 1 8. November 2015 telefonisch mitteilte, dass er Bedenken habe, ob die Beschwerden aufgrund des Unfalles aufgetreten seien. Er denke, es habe mit einer degenerativen Veränderung und einer Deformierung zu tun (Urk. 8/8/3).

Entsprechend ist auf die Einschätzung von Prof. A.___, dass am 1 4. Oktober 2015 der Status quo sine erreicht worden sei, da zu diesem Zeit punkt im Röntgen keine Traumafolgen an beiden Händen/Dau menstrahlen hätten identi fiziert werden können (E. 3.4), abzustellen. 4.3

Festzuhalten ist d es Weiteren, dass Prof. A.___ auch schlüssig begrün dete, dass kein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 vorliege (E. 3.4)

- was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 4.4

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Status quo sine am 1 4. Oktober 2015 erreicht war und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 auszuschliessen ist. Damit kann offen bleiben, ob sich am 1 9. September 2015 überhaupt ein Unfall ereignet hatte . Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärun gen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 2. Oktober 2015 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am 1 9. September 2015 auf dem Weg zur Arbeit über eine Stufe gestolpert und auf die Handflächen beider Hände gefallen sei (Urk. 8/1; vgl. Schadeninspektoren-Bericht vom 1 8. November 2015, Urk. 8/8). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, diagnostizierte eine Distor sion Daumen beidseits bei Sturz am 1 9. September 2015 (Urk. 9/1). Die Hel sana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/12 und Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte sie die Leistungen per 1 4. Oktober 2015 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand einge treten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 ver neint werden müsse (Urk. 8/15). Die vom Versicherten am 1 7. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/19) wies die Helsana mit Einspracheent scheid vom 2 8. Januar 2016 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. Februar 2016 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Behandlungskosten seien bis mindestens Ende 2015 weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. Z.___ notierte in seinem Beri cht vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 9 /1), dass der Beschwerdeführer am 1 9. September 2015 über den hohen Bordstein einer Traminsel gestolpert und auf beide Hände gestürzt sei. In der Folge verspürte er erhebliche Schmerzen an beiden Daumen. Er arbeite als Coiffeur, habe aber wegen der Beschwerden den Kunden teils absagen müssen. Er lasse aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Ungeschicklichkeit immer wieder Kamm und Schere fallen. Seit dem Unfall betrage das Arbeits pensum nur etwa 40 % .

Es bestünden unauffällige trophische Verhältnisse und keine augenfällige Schwellung, aber doch erhebliche Konturveränderungen an beiden Daumen grundgelenken mit Flexion/Extension rechts 60-25-0°, links 55-20-0°. Vor allem bestehe jeweils bei Überstreckung

eine erhebliche Schmerzauslösung. Es lägen augenfällige, vorbestehende arthrotische Veränderungen in beiden Daumengrundgelenken, deutlich linksbetont, vor.

Er habe Handtherapie mit physikalischen Massnahmen verordnet, gegebenen falls werde eine Neopren-Daumenstütze abgegeben. Eine starre Schiene sei eher behindernd und deshalb nicht vorgesehen. Die Arbeitsunfä higkeit betrage 60 % seit dem 1 9. September 2015. 3.2

Im Bericht vom 1 6. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwer deführer am 1 4. Oktober 2015 zur radiologischen Untersuchung erschienen sei. Der Daumen rechts sei eher stärker symptomatisch, der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Beim Röntgen würden mar kante degenerative Veränderungen am Daumengrundgelenk beidseits deut lich linksbetont, in geringem Umfang auch in beiden Sattelgelenken ersicht lich. Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion fänden sich keine.

Vorderhand erfolge eine konservative Behandlung mit physikalischen Mass nahmen im Rahmen der Handtherapie sowie selbständige Behandlung gemäss Instruktion. Bei Beschwerdepersistenz wäre in Anbetracht der fort geschrittenen arthrotischen Veränderungen die Daumengrundgelenks arthro desierung in Betracht zu ziehen, was allerdings aufgrund der damit verbun denen Behinderung im Coiffeurberuf so lange wie mög lich hinauszuzögern sei (Urk. 9 /2). 3.3

Dr. Z.___ konstatierte im Bericht vom 1 8. November 2015, dass die kon servativen Massnahmen im Rahmen der Handtherapie jeweils zu einer deutlichen, aber leider nur 1-2 Tage anhaltenden Beschwerdelinderung füh ren würden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit s ei deshalb nicht möglich (Urk. 9 /3). 3.4

Prof. A.___ hielt dafür, dass d ie erhobenen D iagnosen - Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits

- nur möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. September 2015 stünden .

Auf die Frage, ob es sich um einen Rück fall zum Ereignis vom 7. Juni 2013 handle, führte Prof. A.___ aus, dass d ie Kausalität der Daumenproble m atik

vo m BERA in der Vorlage vom 2 9. September 2013 nicht ganz ein deutig beantwortet worden sei. So we rd e einerseits davon gespro chen, dass keine unfallfremden Leiden vorlägen, andererseits we rd e aber eine richtungs gebende Verschlimmer ung post uliert, was nur im Falle eines Vorschadens behauptet werden kö nn e .

In Anbetracht der im MRI vom 1 0. Juni 2013

- also vergleichsweise kurze Zeit nach den Ereignissen vom März 2013 und 7. Juni 2013 - sich darstellenden fort geschrittenen Arthrosen in den Daumengrund gelenken kö nn e nur vo n einer allenfalls kurzfristigen Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gesprochen werde n.

Bis sich Arthrose n mit Zysten in einem Gelenk bilde te n,

vergingen Monate und Jahre . Diese fortgeschritte nen degenerativen Veränderungen beim versicherten Coiffeur im Alter von 64 Jahren könn t en nicht in dem kurzen Zeitraum nach den Ereignissen ent standen sein. Fingerarthrosen träten gehäuft bei Coiffeuren auf . Grundsätz lich seien Arthrosen der Fingergelenke im fortgeschrittenen Lebensalter au s serordentlich häufig, man könn e sagen, sie s eien an diesen L okalisationen physiologisch.

Es s eien nur noch ausschliesslich unfallfremde Faktoren zu berücksichtigen. Der Status quo sine sei am 1 4. Oktober 2015 erreicht worden: Zu diesem Zeitpunkt seien bei der Röntgenuntersuchung keine Traum afolgen an beiden Händen/Daumen strahlen identifiziert worden (Urk. 9 /4/3). 3.5

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2015 fest, dass in s gesamt ein zögerlicher Heilverlauf bestehe, was in Anbetracht der markanten vorbestehenden degenerativen Veränderungen insbesondere auf Niveau der aktuell traumatisierten Daumengrundgelenke nicht erstaune. Dennoch sei durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten, welche kaum innert weniger als eines Monats den Vorzustand (Status quo sine/Status quo ante) erreicht haben dürfte. Adä quat wäre medizinisch-theoretisch wahrscheinlich ein Heilverlauf über etwa 8-12 Wochen, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde per 1 5. Dezember 2015 von 60 % auf 50 % reduziert (Urk. 9 /6). 3.6

Im Bericht vom 1 8. Januar 2016 erklärte Dr. Z.___, dass die handthera peutischen Massnahmen in wöchentlichen Abständen fortgeführt würden bis Mitte Februar; sollte sich bis dann nicht eine markante Beschwerdelinderung eingestellt haben, wäre der Beschwerdeführer mit der Steroidinfiltration ein verstanden. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe weiter (Urk. 9 /7). 4.

4.1

Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. A.___ ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt auch die Berichte von Dr. Z.___ . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nach vollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2). 4.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Verstauchung eines Fin gergelenks in der Regel mindestens 6 bis 12 Wochen, bei einem degenerativ veränderten Fingergelenk in der Regel länger dauere. Damit sei der Status quo sine zumindest medizinisch-theoretisch frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1) . Des Weiteren führte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 6. Dezember 2015 aus, dass durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung eingetreten sei, wobei ein Heilverlauf von 6-8 Wochen medizinisch-theore tisch wahrscheinlich adäquat wäre, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmeru n g eingetreten sei (E. 3.5).

Allerdings vermögen weder die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die von Dr. Z.___

die gutachterliche Einschätzung zu entkräften, da weder in der Beschwerde noch im Bericht von Dr. Z.___

die Ein schätzung begründet oder anhand objektiver Befunde belegt wird . Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ dem Schadeninspektor am 1 8. November 2015 telefonisch mitteilte, dass er Bedenken habe, ob die Beschwerden aufgrund des Unfalles aufgetreten seien. Er denke, es habe mit einer degenerativen Veränderung und einer Deformierung zu tun (Urk. 8/8/3).

Entsprechend ist auf die Einschätzung von Prof. A.___, dass am 1 4. Oktober 2015 der Status quo sine erreicht worden sei, da zu diesem Zeit punkt im Röntgen keine Traumafolgen an beiden Händen/Dau menstrahlen hätten identi fiziert werden können (E. 3.4), abzustellen. 4.3

Festzuhalten ist d es Weiteren, dass Prof. A.___ auch schlüssig begrün dete, dass kein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 vorliege (E. 3.4)

- was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 4.4

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Status quo sine am 1 4. Oktober 2015 erreicht war und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 auszuschliessen ist. Damit kann offen bleiben, ob sich am 1 9. September 2015 überhaupt ein Unfall ereignet hatte . Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärun gen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-24 und Urk. 9/1-7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 7), dass das Unfallereig nis nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, womit sie von vornherein nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Eventualiter sei gestützt auf die Stel lungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2015 davon auszugehen, dass der Status quo sine am 1 4. Oktober 2015 erreicht worden sei. Die Leistungseinstellung per 1 4. Oktober 2015 s ei demnach nicht zu beanstanden .

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich der Unfall wie geschildert zugetragen habe. Es handle sich unbestritten um eine Traumati sierung von bereits arthrotisch veränderten Gelenken. Die Heilung nach Ver stauchung eines normalen Fingergelenks dauere in der Regel mindestens 6-12 Wochen, diejenige eines degenerativ veränderten Gelenks logische r- weise länger. Somit sei der Status quo sine frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1). 2.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00046 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

27. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1951, ist Geschäftsführer der Y.___

und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (folgend: Helsa na) gegen die Folgen von Berufs- und Ni chtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 1 2. Oktober 2015 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am 1 9. September 2015 auf dem Weg zur Arbeit über eine Stufe gestolpert und auf die Handflächen beider Hände gefallen sei (Urk. 8/1; vgl. Schadeninspektoren-Bericht vom 1 8. November 2015, Urk. 8/8). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, diagnostizierte eine Distor sion Daumen beidseits bei Sturz am 1 9. September 2015 (Urk. 9/1). Die Hel sana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/12 und Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte sie die Leistungen per 1 4. Oktober 2015 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand einge treten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 ver neint werden müsse (Urk. 8/15). Die vom Versicherten am 1 7. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/19) wies die Helsana mit Einspracheent scheid vom 2 8. Januar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. Februar 2016 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Behandlungskosten seien bis mindestens Ende 2015 weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-24 und Urk. 9/1-7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 7), dass das Unfallereig nis nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, womit sie von vornherein nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Eventualiter sei gestützt auf die Stel lungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2015 davon auszugehen, dass der Status quo sine am 1 4. Oktober 2015 erreicht worden sei. Die Leistungseinstellung per 1 4. Oktober 2015 s ei demnach nicht zu beanstanden .

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich der Unfall wie geschildert zugetragen habe. Es handle sich unbestritten um eine Traumati sierung von bereits arthrotisch veränderten Gelenken. Die Heilung nach Ver stauchung eines normalen Fingergelenks dauere in der Regel mindestens 6-12 Wochen, diejenige eines degenerativ veränderten Gelenks logische r- weise länger. Somit sei der Status quo sine frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1). 2.

2.1

2.1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. Z.___ notierte in seinem Beri cht vom 1 3. Oktober 2015 (Urk. 9 /1), dass der Beschwerdeführer am 1 9. September 2015 über den hohen Bordstein einer Traminsel gestolpert und auf beide Hände gestürzt sei. In der Folge verspürte er erhebliche Schmerzen an beiden Daumen. Er arbeite als Coiffeur, habe aber wegen der Beschwerden den Kunden teils absagen müssen. Er lasse aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Ungeschicklichkeit immer wieder Kamm und Schere fallen. Seit dem Unfall betrage das Arbeits pensum nur etwa 40 % .

Es bestünden unauffällige trophische Verhältnisse und keine augenfällige Schwellung, aber doch erhebliche Konturveränderungen an beiden Daumen grundgelenken mit Flexion/Extension rechts 60-25-0°, links 55-20-0°. Vor allem bestehe jeweils bei Überstreckung

eine erhebliche Schmerzauslösung. Es lägen augenfällige, vorbestehende arthrotische Veränderungen in beiden Daumengrundgelenken, deutlich linksbetont, vor.

Er habe Handtherapie mit physikalischen Massnahmen verordnet, gegebenen falls werde eine Neopren-Daumenstütze abgegeben. Eine starre Schiene sei eher behindernd und deshalb nicht vorgesehen. Die Arbeitsunfä higkeit betrage 60 % seit dem 1 9. September 2015. 3.2

Im Bericht vom 1 6. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwer deführer am 1 4. Oktober 2015 zur radiologischen Untersuchung erschienen sei. Der Daumen rechts sei eher stärker symptomatisch, der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Beim Röntgen würden mar kante degenerative Veränderungen am Daumengrundgelenk beidseits deut lich linksbetont, in geringem Umfang auch in beiden Sattelgelenken ersicht lich. Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion fänden sich keine.

Vorderhand erfolge eine konservative Behandlung mit physikalischen Mass nahmen im Rahmen der Handtherapie sowie selbständige Behandlung gemäss Instruktion. Bei Beschwerdepersistenz wäre in Anbetracht der fort geschrittenen arthrotischen Veränderungen die Daumengrundgelenks arthro desierung in Betracht zu ziehen, was allerdings aufgrund der damit verbun denen Behinderung im Coiffeurberuf so lange wie mög lich hinauszuzögern sei (Urk. 9 /2). 3.3

Dr. Z.___ konstatierte im Bericht vom 1 8. November 2015, dass die kon servativen Massnahmen im Rahmen der Handtherapie jeweils zu einer deutlichen, aber leider nur 1-2 Tage anhaltenden Beschwerdelinderung füh ren würden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit s ei deshalb nicht möglich (Urk. 9 /3). 3.4

Prof. A.___ hielt dafür, dass d ie erhobenen D iagnosen - Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits

- nur möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. September 2015 stünden .

Auf die Frage, ob es sich um einen Rück fall zum Ereignis vom 7. Juni 2013 handle, führte Prof. A.___ aus, dass d ie Kausalität der Daumenproble m atik

vo m BERA in der Vorlage vom 2 9. September 2013 nicht ganz ein deutig beantwortet worden sei. So we rd e einerseits davon gespro chen, dass keine unfallfremden Leiden vorlägen, andererseits we rd e aber eine richtungs gebende Verschlimmer ung post uliert, was nur im Falle eines Vorschadens behauptet werden kö nn e .

In Anbetracht der im MRI vom 1 0. Juni 2013

- also vergleichsweise kurze Zeit nach den Ereignissen vom März 2013 und 7. Juni 2013 - sich darstellenden fort geschrittenen Arthrosen in den Daumengrund gelenken kö nn e nur vo n einer allenfalls kurzfristigen Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gesprochen werde n.

Bis sich Arthrose n mit Zysten in einem Gelenk bilde te n,

vergingen Monate und Jahre . Diese fortgeschritte nen degenerativen Veränderungen beim versicherten Coiffeur im Alter von 64 Jahren könn t en nicht in dem kurzen Zeitraum nach den Ereignissen ent standen sein. Fingerarthrosen träten gehäuft bei Coiffeuren auf . Grundsätz lich seien Arthrosen der Fingergelenke im fortgeschrittenen Lebensalter au s serordentlich häufig, man könn e sagen, sie s eien an diesen L okalisationen physiologisch.

Es s eien nur noch ausschliesslich unfallfremde Faktoren zu berücksichtigen. Der Status quo sine sei am 1 4. Oktober 2015 erreicht worden: Zu diesem Zeitpunkt seien bei der Röntgenuntersuchung keine Traum afolgen an beiden Händen/Daumen strahlen identifiziert worden (Urk. 9 /4/3). 3.5

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2015 fest, dass in s gesamt ein zögerlicher Heilverlauf bestehe, was in Anbetracht der markanten vorbestehenden degenerativen Veränderungen insbesondere auf Niveau der aktuell traumatisierten Daumengrundgelenke nicht erstaune. Dennoch sei durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten, welche kaum innert weniger als eines Monats den Vorzustand (Status quo sine/Status quo ante) erreicht haben dürfte. Adä quat wäre medizinisch-theoretisch wahrscheinlich ein Heilverlauf über etwa 8-12 Wochen, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde per 1 5. Dezember 2015 von 60 % auf 50 % reduziert (Urk. 9 /6). 3.6

Im Bericht vom 1 8. Januar 2016 erklärte Dr. Z.___, dass die handthera peutischen Massnahmen in wöchentlichen Abständen fortgeführt würden bis Mitte Februar; sollte sich bis dann nicht eine markante Beschwerdelinderung eingestellt haben, wäre der Beschwerdeführer mit der Steroidinfiltration ein verstanden. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe weiter (Urk. 9 /7). 4.

4.1

Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. A.___ ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt auch die Berichte von Dr. Z.___ . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nach vollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2). 4.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Verstauchung eines Fin gergelenks in der Regel mindestens 6 bis 12 Wochen, bei einem degenerativ veränderten Fingergelenk in der Regel länger dauere. Damit sei der Status quo sine zumindest medizinisch-theoretisch frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1) . Des Weiteren führte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 6. Dezember 2015 aus, dass durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung eingetreten sei, wobei ein Heilverlauf von 6-8 Wochen medizinisch-theore tisch wahrscheinlich adäquat wäre, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmeru n g eingetreten sei (E. 3.5).

Allerdings vermögen weder die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die von Dr. Z.___

die gutachterliche Einschätzung zu entkräften, da weder in der Beschwerde noch im Bericht von Dr. Z.___

die Ein schätzung begründet oder anhand objektiver Befunde belegt wird . Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ dem Schadeninspektor am 1 8. November 2015 telefonisch mitteilte, dass er Bedenken habe, ob die Beschwerden aufgrund des Unfalles aufgetreten seien. Er denke, es habe mit einer degenerativen Veränderung und einer Deformierung zu tun (Urk. 8/8/3).

Entsprechend ist auf die Einschätzung von Prof. A.___, dass am 1 4. Oktober 2015 der Status quo sine erreicht worden sei, da zu diesem Zeit punkt im Röntgen keine Traumafolgen an beiden Händen/Dau menstrahlen hätten identi fiziert werden können (E. 3.4), abzustellen. 4.3

Festzuhalten ist d es Weiteren, dass Prof. A.___ auch schlüssig begrün dete, dass kein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 vorliege (E. 3.4)

- was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 4.4

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Status quo sine am 1 4. Oktober 2015 erreicht war und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 auszuschliessen ist. Damit kann offen bleiben, ob sich am 1 9. September 2015 überhaupt ein Unfall ereignet hatte . Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärun gen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler