Sachverhalt
1.
1.1
Die seit 1992 bestehende Genossenschaft X.___ bezweckt die Förde rung und Sicherung wirtschaftlicher Interessen von Taxihaltern der Stadt Zürich und Umgebung in gemeinsamer Selbsthilfe, insbesondere durch das Halten einer 100%-Be tei ligung an der X.___ AG, welche eine Funkzentrale betreibt (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/1-2, Urk. 3/4-5). Die Genossen schaft setzte sich im Jahr 2016 aus rund 390 sogenannten Einzel- und Grup pentaxihaltern zusammen (Urk. 1 S. 4). Dazu gehören auch Y.___ und A.___ (Urk. 3/3, Urk. 5/3/3, Urk. 7/3/3), sowie Z.___, welche per 31. Dezem ber 2015 aus der Genos sen schaft austrat (Urk. 3/3, Urk. 6/1 S. 5. Urk. 6/3/3). Alle drei hatten zudem mit der X.___ AG einen Anschlussvertrag abge schlossen (vgl. Urk. 3/6, Urk. 15/19 S. 7-9, Urk. 16/12 S. 2-4). 1.2
Auf Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, klärte die Suva die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ und Z.___ ab (vgl. Urk. 14/1, Urk. 14/3-4, Urk. 15/1). Die Suva zeigte mit Schreiben vom 27. März 2014 auch A.___ an, dass sie ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung überprüfe, und bat sie, Unterlagen einzureichen (Urk. 16/1). Mit Verfügungen vom 20. November 2014 stellte die Suva jeweils fest, dass Y.___ und Z.___ für ihre Tätigkeiten als Taxi fah rer als Unselbständigerwerbende gelten (Urk. 14/10 S. 1-2, Urk. 15/12). Als dann erliess sie am 10. Dezember 2014 eine ent spre chende Feststellungs ver fügung hinsichtlich der Tätigkeit von A.___ als Taxifahrerin (Urk. 16/8). Gegen die sie betreffenden Verfügungen erhoben Y.___, Z.___ und A.___ am 15. Dezember 2014 jeweils Ein sprache (Urk. 14/12, Urk. 15/13, Urk. 16/9). Am 12. Januar 2015 erhob die X.___ AG ebenfalls Einsprache (Urk. 13/44). Mit Eingaben vom 17. März, 21. Mai und 14. Dezember 2015 reichten die Einsprecher weitere Unter lagen ein (Urk. 13/72, Urk. 14/31, Urk. 15/27, Urk. 16/12, Urk. 16/17, Urk. 16/26). Die Suva wies die Einspra chen mit Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2016 ab (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2, Urk. 7/2). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 erhob die X.___ AG Beschwerde gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es seien die Verfügungen vom 20. November 2014 bzw. 10. Dezember 2014 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 betreffend die sozialversicherungsrechtlichen Stellungen von Frau Z.___, Frau A.___ und Herrn Y.___ aufzu heben. 2. Es sei festzustellen, dass Frau Z.___, Frau A.___ und Herr Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbstständig erwerbend gelten. 3. Es sei festzustellen, dass Herr Y.___ gegenüber der Beschwer de führerin sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbstständig erwer bend gilt. 4. Es seien die Akten der Einspracheinstanz beizuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin (zuzüglich 8% MWST).“ 2.2
Y.___ erhob am 5. Februar 2016 ebenfalls Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 und beantragte, in Aufhebung des an gefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er gegenüber der X.___ AG sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbständig erwer bend gelte (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. UV.2016.00039).
Alsdann erhoben Z.___ und A.___ am 5. Februar 2016 mit je einer Eingabe auch Beschwerde gegen die sie be treffenden Einspracheentscheide vom 5. Januar 2016 und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie sozial versicherungsrechtlich als selbständig erwerbend gelten (jeweils Urk. 1 S. 2 in den Prozessen Nr. UV.2016.00040 und Nr. UV.2016.00041). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2016 wurden die Verfahren Nr. UV.2016.00039 in Sachen Y.___ gegen die Suva, Nr. UV.2016.00040 in Sachen Z.___ gegen die Suva sowie Nr. UV.2016.00041 in Sachen A.___ gegen die Suva mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00038 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Verfahren Nr. UV.2016.00039, UV.2016.00040 und UV.2016.00041 wur den als da durch erledigt abge schrieben. Deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 5/0-5, Urk. 6/0-5 und Urk. 7/0-5 geführt. 2.4
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Abweisung der Beschwerden (Urk. 12, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 13/1-84, Urk. 14/1-35, Urk. 15/1-31, Urk. 16/1-33]), was den Beschwer deführenden am 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 2.5
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. März 2017 (Urk. 19) eine Replik ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septem ber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Den Übergangsbestimmungen im UVG und in der UVV lässt sich bezüglich der für die Bestimmung der Versicherungs pflicht anwendbaren Rechtsnormen nichts entnehmen. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Januar 2016 (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2, Urk. 7/2) ist für das hiesige Gericht der Sachverhalt mass gebend, der zur Zeit des Erlasses dieser Ent scheide gegeben war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Dem oben erwähnten Grundsatz folgend führt dies zur Anwendbarkeit der bis zum 31. De zember 2016 gültig gewesenen Normen. Hinsichtlich der vorliegend anzu wendenden Normen des UVG und der UVV brachten die ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen zudem inhaltlich keine Änderungen zum bis herigen Recht. 1.2
Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV).
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Ver kehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem An schluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versi che rungs verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versi cherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). 1.3
1.3.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent schei dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Ver hältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisa to ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter-nehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.3.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor ganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan spruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abge gol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind d ie Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eige nem Per sonal c harak teristische Merkmale einer selbstän digen Erwerbs tätig keit. Das spezifische Unternehmerri siko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der V ersicherte selber zu tragen hat . Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne in dessen von diesen abhängig zu sein. Mass gebend ist dabei nicht die recht liche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auf traggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.
Von unselb ständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirt schaftlich vom “ Arbeitgeber “ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten er schöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeits erfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahin fallen des Erwerbs ver hältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). 1.4 1.4.1
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gül ti gen Versionen) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unternehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014): - das Tätigen erhebliche r Investitionen , - die Verlusttragung , - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s, - die Unkostentragung , - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung , - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal , - eigene Geschäftsräumlichkeiten .
Auf der anderen Seite kommt d as wirtschaftliche respektive ar beitsorganisa torische Abhängig keitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung , - des Konkurrenzverbots, - der Präsenzpflicht .
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4120). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4122).
1.4.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre ti sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Ein Anschlussvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und einem Taxihal ter oder einer Taxihalterin wird nur dann abgeschlossen, wenn sie zuvor der Genossenschaft X.___ beigetreten sind (vgl. S. 1 des Anschluss vertrag der Beschwerdeführerin 4 vom 23. April 2015 [Urk. 3/6]). Dieser Ver trag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Taxihalter und der Beschwer deführerin 1 als Funkzentrale und ist in die Absch nitte “Gegenstand des Vertrages“, “Allgemeine Pflichten“, “Rechnungs wesen“, “Beiträge“, “Kün di gung des Anschlussvertrages“, “Schlussbestimm ungen“ und “Gerichts stand“ unterteilt (Urk. 3/6). Zwischen den Parteien wird namentlich ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 3/6 S. 3). Sodann verpflichtet sich der Taxihalter zur Leis tung eines monatlichen Verwaltungskostenbeitra ges an die Beschwerdefüh rerin 1. Sie übernimmt das Inkasso der betriebsei genen Kreditkarten und rechnet darüber ab (Urk. 3/6 S. 2). Ferner vermittelt sie dem Taxihalter die bei ihr eingehenden Bestellungen mittels Datenfunk. Der Taxihalter führt die vermittelten Bestellungen aus. Der Funkbetrieb ist im Dienst- und Funkreg lement (DFR) geregelt, welches zum Bestandteil des Anschlussvertrages erklärt wird (Urk. 3/6 S. 2). 2.2
Das DFR (in der Version vom 19. Mai 2015) enthält unter anderem Bestim mungen hinsichtlich der Anforderungen an neue Taxihalter und deren Schu lung (vgl. die Abschnitte “Instruktion“ und “Qualitätsanforderungen“), der Fahrzeuge, des Auftretens und Verhaltens der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedingung“, “Funkdisziplin“, “Allge meines“ mit Vorschriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene), der Bearbeitung von Bestellungen und von Kreditfahrten, des anzuwendenden Taxitarifs, verschiedener Sondertatbestände (vgl. “langfristige Stilllegung des Fahrzeuges“, “Stellenwechsel innerhalb der X.___ AG/Abwerbung eines Chauffeurs“) und schliesslich der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund und der Tatbestände, welche mit den sofortigen Ausschluss geahn det werden, wie Alkohol am Steuer, Drogen usw. (Urk. 3/7). 2.3
In der Taxizentrale werden Anrufe über die gemeinsame Rufnummer ent ge gengenommen und an die Taxifahrer weitergegeben (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/22 S. 2). Der Taxifahrer muss sich mit dem Funkgerät anmelden und die Taxiuhr einschalten. Bei einem eingehenden Anruf prüft das Zentralsystem auto ma tisch, welches Fahrzeug sich am nächsten beim Kunden befindet und wählt diesen Taxifahrer an. Bei den Kundenfahrten sind die Taxis mit magne ti schen Plaketten mit der gemein samen Rufnummer und dem Logo “X.___“ ausgerüstet (Urk. 1 S. 19, Urk. 13/20 S. 3). 3.
3.1
Praxisgemäss werden Taxichauffeure, die einem Unternehmen mit Funk zentrale angeschlossen sind, in der Regel als Unselbständigerwerbende quali fiziert (ZAK 1971 S. 30 ff.; vgl. Rz 4120 WML, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gültigen Versionen). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus - spe zifisches Unternehmerrisiko und arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängig keit - auch im vorliegenden Fall sorgfältig zu prüfen sind (vgl. Urteile des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.000241 vom 21. März 2011 E. 3.1, UV.2011.00130 vom 17. September 2012 E. 4 und UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 1.4). 3.2
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 keine erhebliche n Investitionen getätigt hätten (Urk. 2, Urk. 6/2, Urk. 7/2, jeweils S. 3, 5). Sie führte sodann aus, das Risiko der Taxi halter bestehe darin, dass sie beim Ausbleiben der Kundschaft keine Ein nah men generieren würden. Damit liege jedoch ein vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben sei, bei denen die Kund schaft zum Schaden der Angestellten ausbleibe, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbe teili gung vereinbart sei, oder wie dies beispielsweise im Gast gewerbe (Service personal) der Fall sei, wo oft der wesentliche Teil des Ent geltes auf dem Umsatz basiere (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin ist weiter der Auffassung, dass der Anschlussvertrag auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter schliessen lasse (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3 f., Urk. 7/2 S. 3 f.): Dafür spreche, dass die Anzahl der an der Zentrale angeschlossenen Fahr zeuge vorge schrie ben sei (Ziff. 1.1 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), der Fahrer nur Funktaxis betreiben dürfe, die bei der “X.___“ angeschlossen seien (Ziff. 1.3 des An schlussvertrages [Urk. 3/6]), die Höhe der Anschlussgebühren von der “X.___“ festgelegt und eine Erhöhung den Taxihaltern schriftlich mitgeteilt werde (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart worden sei (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschluss ver trages [Urk. 3/6]), die Funkausrüstung, Taxidachleuchte, Seitentafeln sowie ein allfälliges Kreditkartenterminal von der “X.___“ zur Verfügung gestellt würden und vom Taxihalter bei Ver tragsauflösung zurückgegeben werden müssten (Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]).
Die Beschwerdegegnerin erwog sodann, dass zahlreiche Bestim mun gen des DFR für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter sprechen würden (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4, Urk. 7/2 S. 4): Jeder neue Taxihalter habe vor der Arbeitsaufnahme die Neulingsschulung zu absol vie ren und für “ungenügende“ Fahrer könne die Beschwerdeführerin 1 eine Nachschulung anordnen (Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]). Die Bedienung der Kunden sei streng reglementiert. Der Taxihalter müsse dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen behilflich sein, dürfe in dessen Anwesenheit nicht tele fonieren und müsse die von der “X.___“ bezeichneten Kreditkarten akzep tieren (Ziff. 4 des DFR [Urk. 3/7]). Der Umgang mit dem Taxifunk und dem Diensttelefon werde vorgeschrieben (Ziff. 5 des DFR [Urk. 3/7]). Der Fahrer sei gehalten, mög lichst alle angebotenen Fahrten auszuführen und müsse sich dabei an eine Kleiderordnung halten und Hygienevorschriften beachten (Ziff. 6.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Eintreffen beim Kunden sei sofort zu melden, ebenso das Fahrziel des Taxis (Ziff. 6.5 und 6.6 des DFR [Urk. 3/7]. Dem Taxihalter werde vorgeschrieben, wie viele Plätze sein Fahrzeug haben müsse (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Bei einem Fahrzeugwechsel müsse das Taxi bei der “X.___“ vorgeführt werden (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Höchstalter der Fahrzeuge (Ziff. 9.3 des DFR [Urk. 3/7]) und die wageninterne Ausrüstung (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7]) würden vorgeschrieben. In Ziff. 15 des DFR (Urk. 3/7) seien “Sabbaticals“ (Auszeiten von mehreren Monaten), welchen zum ersten Mal nach zehn Jahren bezogen werden könnten, ge regelt. Soge nannte “Todsünden“ (unter anderem das Abwerben von Kunden und die Weitergabe der eigenen Telefonnummer) würden mit sofort igem Ausschluss geahndet (Ziff. 21 des DFR [Urk. 3/7]). Es sei festge legt, dass die Taxihalter keine Offroader/Geländewagen/SUVs benutzen dürften (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]). Schliesslich müssten sich neue Fahrer bei der “X.___“ zu einem Vorstel lungsgespräch einfinden und ihre Fahrzeuge dürften nicht älter als fünf Jahre alt sein (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]). 3.3
Die Beschwerdefüh renden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Taxihalter jeweils ihr eigenes Taxi verwenden wür den (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Beschwerde führen den 2, 3 und 4 hätten deswegen erhebliche Investitionen getätigt, weil die von ihnen gekauften Fahrzeuge Limou sinen der gehobenen Fahrzeug klasse seien. Für den Privatgebrauch hätten sie sich solche teuren Fahrzeuge nicht an ge schafft (Urk. 1 S. 18-19). Die Unterhaltskosten würden zu Lasten der Taxihalter gehen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9). Das Verlustrisiko werde ebenfalls von den Taxihaltern getragen (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Taxihalter würden sodann in eige nem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Jede von ihnen durchgeführte Fahrt basiere auf einem Vertrag über den Personentransport zwischen den Taxihaltern und den Kunden (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1 jeweils S. 9, Urk. 7/1 S. 10, Urk. 1 S. 19). Als Einzeltaxihalter würden die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 kein Personal beschäftigten (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 10, Urk. 6/1 S. 10, Urk. 7/1 S. 11) und über keine eigentlichen Geschäftsräum lichkeiten ver fügen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Beschwerde führe rin 1 den Taxihaltern keine Anwei sungen zu ihrer Tätigkeit erteile (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 12). Das DFR sei keine Grund lage für ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 1 gegenüber den Taxi haltern (Urk. 1 S. 11, 17, Urk. 5/1 S. 11). Dieses Reglement enthalte im Wesentlichen die Ausführungsbe stim mungen, wie die Genossenschafter der Genossenschaft X.___ Zürich ihr Zusam menwirken und ihr Er scheinungsbild nach Aussen regeln wollten (Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 11, 19). Es solle Stan dards setzen, um sich gegenüber dem Publikum punkto Qualität und Er scheinungsbild von anderen Anbietern von Taxidienst leistungen abzuheben (Urk. 1 S. 21, Urk. 19 S. 9). Die Taxi halter könnten aber selber entscheiden, wann, wo, wie oft, und für wen sie Taxifahrten ausführen wollten. Sie seien nicht verpflichtet, von der Beschwerdeführerin 1 vermittelte Fahrten auszufüh ren. Sie müssten der Beschwerdeführerin 1 auch keine Rechenschaft ab legen, welche Fahrten sie ausgeführt hätten (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Damit würde sich das Geschäfts modell der Beschwer de füh renden ganz wesentlich von demjenigen anderer Taxibetriebe unter scheiden, wo die einzelnen Fahrer von einer Betriebs zentrale in Arbeits schichten eingeteilt würden und sich während der Arbeits zeit zur Verfügung ihres Arbeitgebers halten müssten (Urk. 1 S. 16-17, Urk. 19 S. 13). Es bestehe keine Präsenzpflicht (Urk. 1 S. 14, Urk. 5/1 S. 13, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 14). Sie würden sodann keinem Konkurrenz verbot unterliegen und könnten auch von anderen Taxivermitt lungsplattformen als von der “X.___“ ver mittelte Fahrten ausführen. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 hätten auch zahlreiche eigene Kunden (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 13). 4.
4.1
Aus dem Anschlussvertrag und dem DFR ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirt schaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängig keit der Beschwerdeführenden 2, 3, 4 gegenüber der Beschwerdeführerin 1. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, an Kursen zur Aus- und Weiter bildung (vgl. Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]) teilzu nehmen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7], Urk. 13/20 S. 3) und die Vorschriften der Zentrale zu den Fahrzeugen und zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedienung“, “Funkdisziplin“, “Allge meines“ mit Vor schriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene im DFR [Urk. 3/7]) auf ein Unter ordnungsverhältnis schliessen. Sodann verstärkt die Tatsache, dass sie auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.1 des Anschluss vert rages [Urk. 3/6] sowie Urk. 13/20 S. 2: Miete von eigenen Standplätzen in der Stadt Zürich und am Flughafen durch die Beschwerde führerin 1), ihre Abhängigkeit. Das Verbot, sich weiteren Funkzen tralen anzuschliessen (vgl. Ziff. 1.3 des Anschluss ver trages S. 1 [Urk. 3/6]), ist ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisatorisches Abhängig keitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschluss vertrages [Urk. 3/6]) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Ab grenzung der selbstän digen von der unselbständigen Erwerbstä tigkeit im Sozialver sicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es den Taxihaltern grundsätzlich freisteht, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist demgegenüber nicht aus schlaggebend (vgl. Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.1). 4.2
Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Taxihalter von den Marktteilnehmern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen werden. Die Kunden bestellen ein “X.___“ und wählen dafür die ge mein same Telefonnummer. Die Beschwerde füh rerin 1 vermittelt dann den Taxi fahrer, der sich örtlich am nächsten bei den Kunden befin det (Urk. 13/20 S. 3). Gegenüber den Privat- und Geschäfts kunden tritt mithin die Beschwer deführerin 1 und nicht die einzelnen Taxi halter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2). Die Taxihalter müssen auch keine Werbung betreiben. Die Beschwerde führerin 1 präsentiert sich im Internet mit Angeboten für Private und Unter nehmen (vgl. http://www.X.___ .ch/home-page , http://www.X.___.ch/angebot und http://www.X.___.ch/business-W.___) und beschäftigt Mitarbeiter, welche für Akquisition von Unternehmenskun den zuständig sind (Urk. 13/22 S. 2). Zudem ist die Beschwerdeführerin 1 auch Ansprechpartnerin der Kunden bei allfälligen Reklamationen (Urk. 13/20 S. 3, Urk. 13/22 S. 2). Es ist schliesslich auch denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo “X.___“ entscheiden. Diese bleibt bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt (Urk. 13/20 S. 3).
Die Taxihalter tragen insofern ein Unternehmerri siko, als sie unab hängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussge bühr zu ent richten haben (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]) und für die Kosten ihres Fahr zeuges selbst aufkommen müssen. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bun desge richt lichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Inves tition (Urteil des Bundes gerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten (vgl. http://www.X.___.ch/card-W.___) und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko über nimmt die Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 3/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 8, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9, Urk. 19 S. 10). Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeuges haben die Beschwerdefüh renden 2, 3 und 4 keine wesentlichen Investitionen getätigt und sie beschäf tigen auch kein Personal. Damit er schöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönli chen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Invest i tionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmer risikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Auch wenn die Taxihalter daneben - wie geltend gemacht - selber Kunden akquirieren können, ändert dies mit Bezug auf deren Qua lifikation als Unselbständigerwerbende gegenüber der Be schwerde führerin 1 nichts (Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00273 vom 28. November 2014 E. 3.4). 4.3
Auch wenn der Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweist, die bei selbständi ger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen insge samt die Merk male, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. 4.4
Der Beschwerdeführer 2 bringt ausserdem vor, dass er Gesellschafter und Geschäfts führer der C.___ GmbH sei, welche die Führung eines Taxiunter nehmens sowie die Führung eines Restaurantbetriebes bezwecke. Das Taxi fahrzeug und die Ausrüstung gehörten der GmbH. Ebenso würden die Quit tungen für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Taxifahrten auf die C.___ GmbH lauten. Der Beschwerdeführer 2 rechne den durch die Taxifahrer tätigkeit erzielten Umsatz seit dem Jahr 2012 über die C.___ GmbH ab. Sie zahle ihm einen Lohn aus, welcher bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gemeldet und versichert sei (Urk. 5/1 S. 24).
Der Beschwerdeführer 2 kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ent scheidend ist, dass er und nicht die C.___ GmbH mit der Beschwer deführe rin 1 den Anschlussvertrag abgeschlossen hat (Urk. 14/5 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer 2 gilt daher gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als unselbständig. 4.5
Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Taxihalter mit einer Gruppe Bauern, die genossenschaftlich organisiert seien, vergleichbar seien (Urk. 1 S. 6), nicht zu überzeugen. Sie bringen vor, dass die selbständigen Bauern eine Genossenschaft bilden würden, wenn sie zum Beispiel einen Mäh drescher oder ein anderes schweres Gerät anschaffen müssten (Urk. 1 S. 6). Der vorliegende Fall liegt indes anders. Taxichauffeure schliessen sich der Beschwerdeführerin 1 auf der Suche nach Arbeit an. Da ein Anschlussvertrag nur mit Mitgliedern der Genossenschaft X.___ abgeschlossen wird (vgl. S. 1 des Anschlussvertrags [Urk. 3/6]), tre ten sie gleichzeitig oder kurz vor Unterzeichnung des Anschlussvertrags der Genossenschaft bei, wobei für Verbindlichkeiten der Genossenschaft aus schliesslich das Genossenschaftsvermögen haftet und jede persönliche Haf tung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ausgeschlossen ist (Art. 4 der Statuten, Urk. 3/2). Für die Taxichauffeure ist somit nicht die genossen schaftliche Organisation, sondern der Anschluss an eine bei den Kunden bekannte Taxizentrale entscheidend. 4.6
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozial ver sicherungsrechtliche Qualifikation der beschwerdeführenden Taxi chauffeure als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septem ber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Den Übergangsbestimmungen im UVG und in der UVV lässt sich bezüglich der für die Bestimmung der Versicherungs pflicht anwendbaren Rechtsnormen nichts entnehmen. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Januar 2016 (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2, Urk. 7/2) ist für das hiesige Gericht der Sachverhalt mass gebend, der zur Zeit des Erlasses dieser Ent scheide gegeben war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Dem oben erwähnten Grundsatz folgend führt dies zur Anwendbarkeit der bis zum 31. De zember 2016 gültig gewesenen Normen. Hinsichtlich der vorliegend anzu wendenden Normen des UVG und der UVV brachten die ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen zudem inhaltlich keine Änderungen zum bis herigen Recht.
E. 1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV).
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Ver kehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem An schluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versi che rungs verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versi cherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG).
E. 1.3.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent schei dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Ver hältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisa to ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter-nehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor ganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan spruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abge gol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind d ie Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eige nem Per sonal c harak teristische Merkmale einer selbstän digen Erwerbs tätig keit. Das spezifische Unternehmerri siko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der V ersicherte selber zu tragen hat . Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne in dessen von diesen abhängig zu sein. Mass gebend ist dabei nicht die recht liche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auf traggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.
Von unselb ständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirt schaftlich vom “ Arbeitgeber “ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten er schöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeits erfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahin fallen des Erwerbs ver hältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).
E. 1.4.1 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gül ti gen Versionen) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unternehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014): - das Tätigen erhebliche r Investitionen , - die Verlusttragung , - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s, - die Unkostentragung , - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung , - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal , - eigene Geschäftsräumlichkeiten .
Auf der anderen Seite kommt d as wirtschaftliche respektive ar beitsorganisa torische Abhängig keitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung , - des Konkurrenzverbots, - der Präsenzpflicht .
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4120). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4122).
E. 1.4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre ti sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
E. 2 Es sei festzustellen, dass Frau Z.___, Frau A.___ und Herr Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbstständig erwerbend gelten.
E. 2.1 Ein Anschlussvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und einem Taxihal ter oder einer Taxihalterin wird nur dann abgeschlossen, wenn sie zuvor der Genossenschaft X.___ beigetreten sind (vgl. S. 1 des Anschluss vertrag der Beschwerdeführerin 4 vom 23. April 2015 [Urk. 3/6]). Dieser Ver trag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Taxihalter und der Beschwer deführerin 1 als Funkzentrale und ist in die Absch nitte “Gegenstand des Vertrages“, “Allgemeine Pflichten“, “Rechnungs wesen“, “Beiträge“, “Kün di gung des Anschlussvertrages“, “Schlussbestimm ungen“ und “Gerichts stand“ unterteilt (Urk. 3/6). Zwischen den Parteien wird namentlich ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 3/6 S. 3). Sodann verpflichtet sich der Taxihalter zur Leis tung eines monatlichen Verwaltungskostenbeitra ges an die Beschwerdefüh rerin 1. Sie übernimmt das Inkasso der betriebsei genen Kreditkarten und rechnet darüber ab (Urk. 3/6 S. 2). Ferner vermittelt sie dem Taxihalter die bei ihr eingehenden Bestellungen mittels Datenfunk. Der Taxihalter führt die vermittelten Bestellungen aus. Der Funkbetrieb ist im Dienst- und Funkreg lement (DFR) geregelt, welches zum Bestandteil des Anschlussvertrages erklärt wird (Urk. 3/6 S. 2).
E. 2.2 Das DFR (in der Version vom 19. Mai 2015) enthält unter anderem Bestim mungen hinsichtlich der Anforderungen an neue Taxihalter und deren Schu lung (vgl. die Abschnitte “Instruktion“ und “Qualitätsanforderungen“), der Fahrzeuge, des Auftretens und Verhaltens der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedingung“, “Funkdisziplin“, “Allge meines“ mit Vorschriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene), der Bearbeitung von Bestellungen und von Kreditfahrten, des anzuwendenden Taxitarifs, verschiedener Sondertatbestände (vgl. “langfristige Stilllegung des Fahrzeuges“, “Stellenwechsel innerhalb der X.___ AG/Abwerbung eines Chauffeurs“) und schliesslich der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund und der Tatbestände, welche mit den sofortigen Ausschluss geahn det werden, wie Alkohol am Steuer, Drogen usw. (Urk. 3/7).
E. 2.3 In der Taxizentrale werden Anrufe über die gemeinsame Rufnummer ent ge gengenommen und an die Taxifahrer weitergegeben (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/22 S. 2). Der Taxifahrer muss sich mit dem Funkgerät anmelden und die Taxiuhr einschalten. Bei einem eingehenden Anruf prüft das Zentralsystem auto ma tisch, welches Fahrzeug sich am nächsten beim Kunden befindet und wählt diesen Taxifahrer an. Bei den Kundenfahrten sind die Taxis mit magne ti schen Plaketten mit der gemein samen Rufnummer und dem Logo “X.___“ ausgerüstet (Urk. 1 S. 19, Urk. 13/20 S. 3). 3.
E. 2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Abweisung der Beschwerden (Urk. 12, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 13/1-84, Urk. 14/1-35, Urk. 15/1-31, Urk. 16/1-33]), was den Beschwer deführenden am 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
E. 2.5 Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. März 2017 (Urk. 19) eine Replik ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Es sei festzustellen, dass Herr Y.___ gegenüber der Beschwer de führerin sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbstständig erwer bend gilt.
E. 3.1 Praxisgemäss werden Taxichauffeure, die einem Unternehmen mit Funk zentrale angeschlossen sind, in der Regel als Unselbständigerwerbende quali fiziert (ZAK 1971 S. 30 ff.; vgl. Rz 4120 WML, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gültigen Versionen). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus - spe zifisches Unternehmerrisiko und arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängig keit - auch im vorliegenden Fall sorgfältig zu prüfen sind (vgl. Urteile des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.000241 vom 21. März 2011 E. 3.1, UV.2011.00130 vom 17. September 2012 E. 4 und UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 1.4).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 keine erhebliche n Investitionen getätigt hätten (Urk. 2, Urk. 6/2, Urk. 7/2, jeweils S. 3, 5). Sie führte sodann aus, das Risiko der Taxi halter bestehe darin, dass sie beim Ausbleiben der Kundschaft keine Ein nah men generieren würden. Damit liege jedoch ein vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben sei, bei denen die Kund schaft zum Schaden der Angestellten ausbleibe, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbe teili gung vereinbart sei, oder wie dies beispielsweise im Gast gewerbe (Service personal) der Fall sei, wo oft der wesentliche Teil des Ent geltes auf dem Umsatz basiere (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin ist weiter der Auffassung, dass der Anschlussvertrag auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter schliessen lasse (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3 f., Urk. 7/2 S. 3 f.): Dafür spreche, dass die Anzahl der an der Zentrale angeschlossenen Fahr zeuge vorge schrie ben sei (Ziff. 1.1 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), der Fahrer nur Funktaxis betreiben dürfe, die bei der “X.___“ angeschlossen seien (Ziff. 1.3 des An schlussvertrages [Urk. 3/6]), die Höhe der Anschlussgebühren von der “X.___“ festgelegt und eine Erhöhung den Taxihaltern schriftlich mitgeteilt werde (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart worden sei (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschluss ver trages [Urk. 3/6]), die Funkausrüstung, Taxidachleuchte, Seitentafeln sowie ein allfälliges Kreditkartenterminal von der “X.___“ zur Verfügung gestellt würden und vom Taxihalter bei Ver tragsauflösung zurückgegeben werden müssten (Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]).
Die Beschwerdegegnerin erwog sodann, dass zahlreiche Bestim mun gen des DFR für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter sprechen würden (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4, Urk. 7/2 S. 4): Jeder neue Taxihalter habe vor der Arbeitsaufnahme die Neulingsschulung zu absol vie ren und für “ungenügende“ Fahrer könne die Beschwerdeführerin 1 eine Nachschulung anordnen (Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]). Die Bedienung der Kunden sei streng reglementiert. Der Taxihalter müsse dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen behilflich sein, dürfe in dessen Anwesenheit nicht tele fonieren und müsse die von der “X.___“ bezeichneten Kreditkarten akzep tieren (Ziff. 4 des DFR [Urk. 3/7]). Der Umgang mit dem Taxifunk und dem Diensttelefon werde vorgeschrieben (Ziff. 5 des DFR [Urk. 3/7]). Der Fahrer sei gehalten, mög lichst alle angebotenen Fahrten auszuführen und müsse sich dabei an eine Kleiderordnung halten und Hygienevorschriften beachten (Ziff. 6.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Eintreffen beim Kunden sei sofort zu melden, ebenso das Fahrziel des Taxis (Ziff. 6.5 und 6.6 des DFR [Urk. 3/7]. Dem Taxihalter werde vorgeschrieben, wie viele Plätze sein Fahrzeug haben müsse (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Bei einem Fahrzeugwechsel müsse das Taxi bei der “X.___“ vorgeführt werden (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Höchstalter der Fahrzeuge (Ziff. 9.3 des DFR [Urk. 3/7]) und die wageninterne Ausrüstung (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7]) würden vorgeschrieben. In Ziff. 15 des DFR (Urk. 3/7) seien “Sabbaticals“ (Auszeiten von mehreren Monaten), welchen zum ersten Mal nach zehn Jahren bezogen werden könnten, ge regelt. Soge nannte “Todsünden“ (unter anderem das Abwerben von Kunden und die Weitergabe der eigenen Telefonnummer) würden mit sofort igem Ausschluss geahndet (Ziff. 21 des DFR [Urk. 3/7]). Es sei festge legt, dass die Taxihalter keine Offroader/Geländewagen/SUVs benutzen dürften (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]). Schliesslich müssten sich neue Fahrer bei der “X.___“ zu einem Vorstel lungsgespräch einfinden und ihre Fahrzeuge dürften nicht älter als fünf Jahre alt sein (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]).
E. 3.3 Die Beschwerdefüh renden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Taxihalter jeweils ihr eigenes Taxi verwenden wür den (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Beschwerde führen den 2, 3 und 4 hätten deswegen erhebliche Investitionen getätigt, weil die von ihnen gekauften Fahrzeuge Limou sinen der gehobenen Fahrzeug klasse seien. Für den Privatgebrauch hätten sie sich solche teuren Fahrzeuge nicht an ge schafft (Urk. 1 S. 18-19). Die Unterhaltskosten würden zu Lasten der Taxihalter gehen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9). Das Verlustrisiko werde ebenfalls von den Taxihaltern getragen (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Taxihalter würden sodann in eige nem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Jede von ihnen durchgeführte Fahrt basiere auf einem Vertrag über den Personentransport zwischen den Taxihaltern und den Kunden (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1 jeweils S. 9, Urk. 7/1 S. 10, Urk. 1 S. 19). Als Einzeltaxihalter würden die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 kein Personal beschäftigten (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 10, Urk. 6/1 S. 10, Urk. 7/1 S. 11) und über keine eigentlichen Geschäftsräum lichkeiten ver fügen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Beschwerde führe rin 1 den Taxihaltern keine Anwei sungen zu ihrer Tätigkeit erteile (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 12). Das DFR sei keine Grund lage für ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 1 gegenüber den Taxi haltern (Urk. 1 S. 11, 17, Urk. 5/1 S. 11). Dieses Reglement enthalte im Wesentlichen die Ausführungsbe stim mungen, wie die Genossenschafter der Genossenschaft X.___ Zürich ihr Zusam menwirken und ihr Er scheinungsbild nach Aussen regeln wollten (Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 11, 19). Es solle Stan dards setzen, um sich gegenüber dem Publikum punkto Qualität und Er scheinungsbild von anderen Anbietern von Taxidienst leistungen abzuheben (Urk. 1 S. 21, Urk. 19 S. 9). Die Taxi halter könnten aber selber entscheiden, wann, wo, wie oft, und für wen sie Taxifahrten ausführen wollten. Sie seien nicht verpflichtet, von der Beschwerdeführerin 1 vermittelte Fahrten auszufüh ren. Sie müssten der Beschwerdeführerin 1 auch keine Rechenschaft ab legen, welche Fahrten sie ausgeführt hätten (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Damit würde sich das Geschäfts modell der Beschwer de füh renden ganz wesentlich von demjenigen anderer Taxibetriebe unter scheiden, wo die einzelnen Fahrer von einer Betriebs zentrale in Arbeits schichten eingeteilt würden und sich während der Arbeits zeit zur Verfügung ihres Arbeitgebers halten müssten (Urk. 1 S. 16-17, Urk. 19 S. 13). Es bestehe keine Präsenzpflicht (Urk. 1 S. 14, Urk. 5/1 S. 13, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 14). Sie würden sodann keinem Konkurrenz verbot unterliegen und könnten auch von anderen Taxivermitt lungsplattformen als von der “X.___“ ver mittelte Fahrten ausführen. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 hätten auch zahlreiche eigene Kunden (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 13). 4.
E. 4 Es seien die Akten der Einspracheinstanz beizuziehen.
E. 4.1 Aus dem Anschlussvertrag und dem DFR ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirt schaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängig keit der Beschwerdeführenden 2, 3, 4 gegenüber der Beschwerdeführerin 1. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, an Kursen zur Aus- und Weiter bildung (vgl. Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]) teilzu nehmen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7], Urk. 13/20 S. 3) und die Vorschriften der Zentrale zu den Fahrzeugen und zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedienung“, “Funkdisziplin“, “Allge meines“ mit Vor schriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene im DFR [Urk. 3/7]) auf ein Unter ordnungsverhältnis schliessen. Sodann verstärkt die Tatsache, dass sie auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.1 des Anschluss vert rages [Urk. 3/6] sowie Urk. 13/20 S. 2: Miete von eigenen Standplätzen in der Stadt Zürich und am Flughafen durch die Beschwerde führerin 1), ihre Abhängigkeit. Das Verbot, sich weiteren Funkzen tralen anzuschliessen (vgl. Ziff. 1.3 des Anschluss ver trages S. 1 [Urk. 3/6]), ist ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisatorisches Abhängig keitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschluss vertrages [Urk. 3/6]) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Ab grenzung der selbstän digen von der unselbständigen Erwerbstä tigkeit im Sozialver sicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es den Taxihaltern grundsätzlich freisteht, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist demgegenüber nicht aus schlaggebend (vgl. Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.1).
E. 4.2 Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Taxihalter von den Marktteilnehmern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen werden. Die Kunden bestellen ein “X.___“ und wählen dafür die ge mein same Telefonnummer. Die Beschwerde füh rerin 1 vermittelt dann den Taxi fahrer, der sich örtlich am nächsten bei den Kunden befin det (Urk. 13/20 S. 3). Gegenüber den Privat- und Geschäfts kunden tritt mithin die Beschwer deführerin 1 und nicht die einzelnen Taxi halter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2). Die Taxihalter müssen auch keine Werbung betreiben. Die Beschwerde führerin 1 präsentiert sich im Internet mit Angeboten für Private und Unter nehmen (vgl. http://www.X.___ .ch/home-page , http://www.X.___.ch/angebot und http://www.X.___.ch/business-W.___) und beschäftigt Mitarbeiter, welche für Akquisition von Unternehmenskun den zuständig sind (Urk. 13/22 S. 2). Zudem ist die Beschwerdeführerin 1 auch Ansprechpartnerin der Kunden bei allfälligen Reklamationen (Urk. 13/20 S. 3, Urk. 13/22 S. 2). Es ist schliesslich auch denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo “X.___“ entscheiden. Diese bleibt bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt (Urk. 13/20 S. 3).
Die Taxihalter tragen insofern ein Unternehmerri siko, als sie unab hängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussge bühr zu ent richten haben (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]) und für die Kosten ihres Fahr zeuges selbst aufkommen müssen. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bun desge richt lichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Inves tition (Urteil des Bundes gerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten (vgl. http://www.X.___.ch/card-W.___) und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko über nimmt die Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 3/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 8, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9, Urk. 19 S. 10). Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeuges haben die Beschwerdefüh renden 2, 3 und 4 keine wesentlichen Investitionen getätigt und sie beschäf tigen auch kein Personal. Damit er schöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönli chen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Invest i tionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmer risikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Auch wenn die Taxihalter daneben - wie geltend gemacht - selber Kunden akquirieren können, ändert dies mit Bezug auf deren Qua lifikation als Unselbständigerwerbende gegenüber der Be schwerde führerin 1 nichts (Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00273 vom 28. November 2014 E. 3.4).
E. 4.3 Auch wenn der Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweist, die bei selbständi ger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen insge samt die Merk male, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer 2 bringt ausserdem vor, dass er Gesellschafter und Geschäfts führer der C.___ GmbH sei, welche die Führung eines Taxiunter nehmens sowie die Führung eines Restaurantbetriebes bezwecke. Das Taxi fahrzeug und die Ausrüstung gehörten der GmbH. Ebenso würden die Quit tungen für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Taxifahrten auf die C.___ GmbH lauten. Der Beschwerdeführer 2 rechne den durch die Taxifahrer tätigkeit erzielten Umsatz seit dem Jahr 2012 über die C.___ GmbH ab. Sie zahle ihm einen Lohn aus, welcher bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gemeldet und versichert sei (Urk. 5/1 S. 24).
Der Beschwerdeführer 2 kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ent scheidend ist, dass er und nicht die C.___ GmbH mit der Beschwer deführe rin 1 den Anschlussvertrag abgeschlossen hat (Urk. 14/5 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer 2 gilt daher gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als unselbständig.
E. 4.5 Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Taxihalter mit einer Gruppe Bauern, die genossenschaftlich organisiert seien, vergleichbar seien (Urk. 1 S. 6), nicht zu überzeugen. Sie bringen vor, dass die selbständigen Bauern eine Genossenschaft bilden würden, wenn sie zum Beispiel einen Mäh drescher oder ein anderes schweres Gerät anschaffen müssten (Urk. 1 S. 6). Der vorliegende Fall liegt indes anders. Taxichauffeure schliessen sich der Beschwerdeführerin 1 auf der Suche nach Arbeit an. Da ein Anschlussvertrag nur mit Mitgliedern der Genossenschaft X.___ abgeschlossen wird (vgl. S. 1 des Anschlussvertrags [Urk. 3/6]), tre ten sie gleichzeitig oder kurz vor Unterzeichnung des Anschlussvertrags der Genossenschaft bei, wobei für Verbindlichkeiten der Genossenschaft aus schliesslich das Genossenschaftsvermögen haftet und jede persönliche Haf tung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ausgeschlossen ist (Art. 4 der Statuten, Urk. 3/2). Für die Taxichauffeure ist somit nicht die genossen schaftliche Organisation, sondern der Anschluss an eine bei den Kunden bekannte Taxizentrale entscheidend.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozial ver sicherungsrechtliche Qualifikation der beschwerdeführenden Taxi chauffeure als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin (zuzüglich 8% MWST).“
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00038 damit vereinigt UV.2016.00039, UV.2016.00040 und UV.2016.00041
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 9. Juni 2017 in Sachen 1.
X.___ AG 2.
Y.___ 3.
Z.___ 4.
A.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi Blesi & Papa Usteristrasse 10, am Löwenplatz, Postfach 3921, 8021 Zürich Gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die seit 1992 bestehende Genossenschaft X.___ bezweckt die Förde rung und Sicherung wirtschaftlicher Interessen von Taxihaltern der Stadt Zürich und Umgebung in gemeinsamer Selbsthilfe, insbesondere durch das Halten einer 100%-Be tei ligung an der X.___ AG, welche eine Funkzentrale betreibt (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/1-2, Urk. 3/4-5). Die Genossen schaft setzte sich im Jahr 2016 aus rund 390 sogenannten Einzel- und Grup pentaxihaltern zusammen (Urk. 1 S. 4). Dazu gehören auch Y.___ und A.___ (Urk. 3/3, Urk. 5/3/3, Urk. 7/3/3), sowie Z.___, welche per 31. Dezem ber 2015 aus der Genos sen schaft austrat (Urk. 3/3, Urk. 6/1 S. 5. Urk. 6/3/3). Alle drei hatten zudem mit der X.___ AG einen Anschlussvertrag abge schlossen (vgl. Urk. 3/6, Urk. 15/19 S. 7-9, Urk. 16/12 S. 2-4). 1.2
Auf Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, klärte die Suva die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ und Z.___ ab (vgl. Urk. 14/1, Urk. 14/3-4, Urk. 15/1). Die Suva zeigte mit Schreiben vom 27. März 2014 auch A.___ an, dass sie ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung überprüfe, und bat sie, Unterlagen einzureichen (Urk. 16/1). Mit Verfügungen vom 20. November 2014 stellte die Suva jeweils fest, dass Y.___ und Z.___ für ihre Tätigkeiten als Taxi fah rer als Unselbständigerwerbende gelten (Urk. 14/10 S. 1-2, Urk. 15/12). Als dann erliess sie am 10. Dezember 2014 eine ent spre chende Feststellungs ver fügung hinsichtlich der Tätigkeit von A.___ als Taxifahrerin (Urk. 16/8). Gegen die sie betreffenden Verfügungen erhoben Y.___, Z.___ und A.___ am 15. Dezember 2014 jeweils Ein sprache (Urk. 14/12, Urk. 15/13, Urk. 16/9). Am 12. Januar 2015 erhob die X.___ AG ebenfalls Einsprache (Urk. 13/44). Mit Eingaben vom 17. März, 21. Mai und 14. Dezember 2015 reichten die Einsprecher weitere Unter lagen ein (Urk. 13/72, Urk. 14/31, Urk. 15/27, Urk. 16/12, Urk. 16/17, Urk. 16/26). Die Suva wies die Einspra chen mit Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2016 ab (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2, Urk. 7/2). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 erhob die X.___ AG Beschwerde gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es seien die Verfügungen vom 20. November 2014 bzw. 10. Dezember 2014 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 betreffend die sozialversicherungsrechtlichen Stellungen von Frau Z.___, Frau A.___ und Herrn Y.___ aufzu heben. 2. Es sei festzustellen, dass Frau Z.___, Frau A.___ und Herr Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbstständig erwerbend gelten. 3. Es sei festzustellen, dass Herr Y.___ gegenüber der Beschwer de führerin sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbstständig erwer bend gilt. 4. Es seien die Akten der Einspracheinstanz beizuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin (zuzüglich 8% MWST).“ 2.2
Y.___ erhob am 5. Februar 2016 ebenfalls Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 und beantragte, in Aufhebung des an gefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er gegenüber der X.___ AG sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbständig erwer bend gelte (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. UV.2016.00039).
Alsdann erhoben Z.___ und A.___ am 5. Februar 2016 mit je einer Eingabe auch Beschwerde gegen die sie be treffenden Einspracheentscheide vom 5. Januar 2016 und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie sozial versicherungsrechtlich als selbständig erwerbend gelten (jeweils Urk. 1 S. 2 in den Prozessen Nr. UV.2016.00040 und Nr. UV.2016.00041). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2016 wurden die Verfahren Nr. UV.2016.00039 in Sachen Y.___ gegen die Suva, Nr. UV.2016.00040 in Sachen Z.___ gegen die Suva sowie Nr. UV.2016.00041 in Sachen A.___ gegen die Suva mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00038 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Verfahren Nr. UV.2016.00039, UV.2016.00040 und UV.2016.00041 wur den als da durch erledigt abge schrieben. Deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 5/0-5, Urk. 6/0-5 und Urk. 7/0-5 geführt. 2.4
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Abweisung der Beschwerden (Urk. 12, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 13/1-84, Urk. 14/1-35, Urk. 15/1-31, Urk. 16/1-33]), was den Beschwer deführenden am 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 2.5
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. März 2017 (Urk. 19) eine Replik ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septem ber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Den Übergangsbestimmungen im UVG und in der UVV lässt sich bezüglich der für die Bestimmung der Versicherungs pflicht anwendbaren Rechtsnormen nichts entnehmen. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Januar 2016 (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2, Urk. 7/2) ist für das hiesige Gericht der Sachverhalt mass gebend, der zur Zeit des Erlasses dieser Ent scheide gegeben war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Dem oben erwähnten Grundsatz folgend führt dies zur Anwendbarkeit der bis zum 31. De zember 2016 gültig gewesenen Normen. Hinsichtlich der vorliegend anzu wendenden Normen des UVG und der UVV brachten die ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen zudem inhaltlich keine Änderungen zum bis herigen Recht. 1.2
Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV).
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Ver kehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem An schluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versi che rungs verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versi cherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). 1.3
1.3.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent schei dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Ver hältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisa to ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter-nehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.3.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor ganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan spruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abge gol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind d ie Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eige nem Per sonal c harak teristische Merkmale einer selbstän digen Erwerbs tätig keit. Das spezifische Unternehmerri siko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der V ersicherte selber zu tragen hat . Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne in dessen von diesen abhängig zu sein. Mass gebend ist dabei nicht die recht liche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auf traggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.
Von unselb ständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirt schaftlich vom “ Arbeitgeber “ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten er schöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeits erfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahin fallen des Erwerbs ver hältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). 1.4 1.4.1
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gül ti gen Versionen) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unternehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014): - das Tätigen erhebliche r Investitionen , - die Verlusttragung , - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s, - die Unkostentragung , - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung , - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal , - eigene Geschäftsräumlichkeiten .
Auf der anderen Seite kommt d as wirtschaftliche respektive ar beitsorganisa torische Abhängig keitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung , - des Konkurrenzverbots, - der Präsenzpflicht .
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4120). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4122).
1.4.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre ti sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Ein Anschlussvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und einem Taxihal ter oder einer Taxihalterin wird nur dann abgeschlossen, wenn sie zuvor der Genossenschaft X.___ beigetreten sind (vgl. S. 1 des Anschluss vertrag der Beschwerdeführerin 4 vom 23. April 2015 [Urk. 3/6]). Dieser Ver trag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Taxihalter und der Beschwer deführerin 1 als Funkzentrale und ist in die Absch nitte “Gegenstand des Vertrages“, “Allgemeine Pflichten“, “Rechnungs wesen“, “Beiträge“, “Kün di gung des Anschlussvertrages“, “Schlussbestimm ungen“ und “Gerichts stand“ unterteilt (Urk. 3/6). Zwischen den Parteien wird namentlich ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 3/6 S. 3). Sodann verpflichtet sich der Taxihalter zur Leis tung eines monatlichen Verwaltungskostenbeitra ges an die Beschwerdefüh rerin 1. Sie übernimmt das Inkasso der betriebsei genen Kreditkarten und rechnet darüber ab (Urk. 3/6 S. 2). Ferner vermittelt sie dem Taxihalter die bei ihr eingehenden Bestellungen mittels Datenfunk. Der Taxihalter führt die vermittelten Bestellungen aus. Der Funkbetrieb ist im Dienst- und Funkreg lement (DFR) geregelt, welches zum Bestandteil des Anschlussvertrages erklärt wird (Urk. 3/6 S. 2). 2.2
Das DFR (in der Version vom 19. Mai 2015) enthält unter anderem Bestim mungen hinsichtlich der Anforderungen an neue Taxihalter und deren Schu lung (vgl. die Abschnitte “Instruktion“ und “Qualitätsanforderungen“), der Fahrzeuge, des Auftretens und Verhaltens der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedingung“, “Funkdisziplin“, “Allge meines“ mit Vorschriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene), der Bearbeitung von Bestellungen und von Kreditfahrten, des anzuwendenden Taxitarifs, verschiedener Sondertatbestände (vgl. “langfristige Stilllegung des Fahrzeuges“, “Stellenwechsel innerhalb der X.___ AG/Abwerbung eines Chauffeurs“) und schliesslich der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund und der Tatbestände, welche mit den sofortigen Ausschluss geahn det werden, wie Alkohol am Steuer, Drogen usw. (Urk. 3/7). 2.3
In der Taxizentrale werden Anrufe über die gemeinsame Rufnummer ent ge gengenommen und an die Taxifahrer weitergegeben (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/22 S. 2). Der Taxifahrer muss sich mit dem Funkgerät anmelden und die Taxiuhr einschalten. Bei einem eingehenden Anruf prüft das Zentralsystem auto ma tisch, welches Fahrzeug sich am nächsten beim Kunden befindet und wählt diesen Taxifahrer an. Bei den Kundenfahrten sind die Taxis mit magne ti schen Plaketten mit der gemein samen Rufnummer und dem Logo “X.___“ ausgerüstet (Urk. 1 S. 19, Urk. 13/20 S. 3). 3.
3.1
Praxisgemäss werden Taxichauffeure, die einem Unternehmen mit Funk zentrale angeschlossen sind, in der Regel als Unselbständigerwerbende quali fiziert (ZAK 1971 S. 30 ff.; vgl. Rz 4120 WML, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gültigen Versionen). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus - spe zifisches Unternehmerrisiko und arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängig keit - auch im vorliegenden Fall sorgfältig zu prüfen sind (vgl. Urteile des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.000241 vom 21. März 2011 E. 3.1, UV.2011.00130 vom 17. September 2012 E. 4 und UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 1.4). 3.2
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 keine erhebliche n Investitionen getätigt hätten (Urk. 2, Urk. 6/2, Urk. 7/2, jeweils S. 3, 5). Sie führte sodann aus, das Risiko der Taxi halter bestehe darin, dass sie beim Ausbleiben der Kundschaft keine Ein nah men generieren würden. Damit liege jedoch ein vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben sei, bei denen die Kund schaft zum Schaden der Angestellten ausbleibe, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbe teili gung vereinbart sei, oder wie dies beispielsweise im Gast gewerbe (Service personal) der Fall sei, wo oft der wesentliche Teil des Ent geltes auf dem Umsatz basiere (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin ist weiter der Auffassung, dass der Anschlussvertrag auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter schliessen lasse (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3 f., Urk. 7/2 S. 3 f.): Dafür spreche, dass die Anzahl der an der Zentrale angeschlossenen Fahr zeuge vorge schrie ben sei (Ziff. 1.1 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), der Fahrer nur Funktaxis betreiben dürfe, die bei der “X.___“ angeschlossen seien (Ziff. 1.3 des An schlussvertrages [Urk. 3/6]), die Höhe der Anschlussgebühren von der “X.___“ festgelegt und eine Erhöhung den Taxihaltern schriftlich mitgeteilt werde (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart worden sei (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschluss ver trages [Urk. 3/6]), die Funkausrüstung, Taxidachleuchte, Seitentafeln sowie ein allfälliges Kreditkartenterminal von der “X.___“ zur Verfügung gestellt würden und vom Taxihalter bei Ver tragsauflösung zurückgegeben werden müssten (Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]).
Die Beschwerdegegnerin erwog sodann, dass zahlreiche Bestim mun gen des DFR für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter sprechen würden (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4, Urk. 7/2 S. 4): Jeder neue Taxihalter habe vor der Arbeitsaufnahme die Neulingsschulung zu absol vie ren und für “ungenügende“ Fahrer könne die Beschwerdeführerin 1 eine Nachschulung anordnen (Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]). Die Bedienung der Kunden sei streng reglementiert. Der Taxihalter müsse dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen behilflich sein, dürfe in dessen Anwesenheit nicht tele fonieren und müsse die von der “X.___“ bezeichneten Kreditkarten akzep tieren (Ziff. 4 des DFR [Urk. 3/7]). Der Umgang mit dem Taxifunk und dem Diensttelefon werde vorgeschrieben (Ziff. 5 des DFR [Urk. 3/7]). Der Fahrer sei gehalten, mög lichst alle angebotenen Fahrten auszuführen und müsse sich dabei an eine Kleiderordnung halten und Hygienevorschriften beachten (Ziff. 6.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Eintreffen beim Kunden sei sofort zu melden, ebenso das Fahrziel des Taxis (Ziff. 6.5 und 6.6 des DFR [Urk. 3/7]. Dem Taxihalter werde vorgeschrieben, wie viele Plätze sein Fahrzeug haben müsse (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Bei einem Fahrzeugwechsel müsse das Taxi bei der “X.___“ vorgeführt werden (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Höchstalter der Fahrzeuge (Ziff. 9.3 des DFR [Urk. 3/7]) und die wageninterne Ausrüstung (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7]) würden vorgeschrieben. In Ziff. 15 des DFR (Urk. 3/7) seien “Sabbaticals“ (Auszeiten von mehreren Monaten), welchen zum ersten Mal nach zehn Jahren bezogen werden könnten, ge regelt. Soge nannte “Todsünden“ (unter anderem das Abwerben von Kunden und die Weitergabe der eigenen Telefonnummer) würden mit sofort igem Ausschluss geahndet (Ziff. 21 des DFR [Urk. 3/7]). Es sei festge legt, dass die Taxihalter keine Offroader/Geländewagen/SUVs benutzen dürften (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]). Schliesslich müssten sich neue Fahrer bei der “X.___“ zu einem Vorstel lungsgespräch einfinden und ihre Fahrzeuge dürften nicht älter als fünf Jahre alt sein (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]). 3.3
Die Beschwerdefüh renden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Taxihalter jeweils ihr eigenes Taxi verwenden wür den (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Beschwerde führen den 2, 3 und 4 hätten deswegen erhebliche Investitionen getätigt, weil die von ihnen gekauften Fahrzeuge Limou sinen der gehobenen Fahrzeug klasse seien. Für den Privatgebrauch hätten sie sich solche teuren Fahrzeuge nicht an ge schafft (Urk. 1 S. 18-19). Die Unterhaltskosten würden zu Lasten der Taxihalter gehen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9). Das Verlustrisiko werde ebenfalls von den Taxihaltern getragen (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Taxihalter würden sodann in eige nem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Jede von ihnen durchgeführte Fahrt basiere auf einem Vertrag über den Personentransport zwischen den Taxihaltern und den Kunden (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1 jeweils S. 9, Urk. 7/1 S. 10, Urk. 1 S. 19). Als Einzeltaxihalter würden die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 kein Personal beschäftigten (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 10, Urk. 6/1 S. 10, Urk. 7/1 S. 11) und über keine eigentlichen Geschäftsräum lichkeiten ver fügen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Beschwerde führe rin 1 den Taxihaltern keine Anwei sungen zu ihrer Tätigkeit erteile (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 12). Das DFR sei keine Grund lage für ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 1 gegenüber den Taxi haltern (Urk. 1 S. 11, 17, Urk. 5/1 S. 11). Dieses Reglement enthalte im Wesentlichen die Ausführungsbe stim mungen, wie die Genossenschafter der Genossenschaft X.___ Zürich ihr Zusam menwirken und ihr Er scheinungsbild nach Aussen regeln wollten (Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 11, 19). Es solle Stan dards setzen, um sich gegenüber dem Publikum punkto Qualität und Er scheinungsbild von anderen Anbietern von Taxidienst leistungen abzuheben (Urk. 1 S. 21, Urk. 19 S. 9). Die Taxi halter könnten aber selber entscheiden, wann, wo, wie oft, und für wen sie Taxifahrten ausführen wollten. Sie seien nicht verpflichtet, von der Beschwerdeführerin 1 vermittelte Fahrten auszufüh ren. Sie müssten der Beschwerdeführerin 1 auch keine Rechenschaft ab legen, welche Fahrten sie ausgeführt hätten (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Damit würde sich das Geschäfts modell der Beschwer de füh renden ganz wesentlich von demjenigen anderer Taxibetriebe unter scheiden, wo die einzelnen Fahrer von einer Betriebs zentrale in Arbeits schichten eingeteilt würden und sich während der Arbeits zeit zur Verfügung ihres Arbeitgebers halten müssten (Urk. 1 S. 16-17, Urk. 19 S. 13). Es bestehe keine Präsenzpflicht (Urk. 1 S. 14, Urk. 5/1 S. 13, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 14). Sie würden sodann keinem Konkurrenz verbot unterliegen und könnten auch von anderen Taxivermitt lungsplattformen als von der “X.___“ ver mittelte Fahrten ausführen. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 hätten auch zahlreiche eigene Kunden (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 13). 4.
4.1
Aus dem Anschlussvertrag und dem DFR ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirt schaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängig keit der Beschwerdeführenden 2, 3, 4 gegenüber der Beschwerdeführerin 1. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, an Kursen zur Aus- und Weiter bildung (vgl. Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]) teilzu nehmen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7], Urk. 13/20 S. 3) und die Vorschriften der Zentrale zu den Fahrzeugen und zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedienung“, “Funkdisziplin“, “Allge meines“ mit Vor schriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene im DFR [Urk. 3/7]) auf ein Unter ordnungsverhältnis schliessen. Sodann verstärkt die Tatsache, dass sie auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.1 des Anschluss vert rages [Urk. 3/6] sowie Urk. 13/20 S. 2: Miete von eigenen Standplätzen in der Stadt Zürich und am Flughafen durch die Beschwerde führerin 1), ihre Abhängigkeit. Das Verbot, sich weiteren Funkzen tralen anzuschliessen (vgl. Ziff. 1.3 des Anschluss ver trages S. 1 [Urk. 3/6]), ist ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisatorisches Abhängig keitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschluss vertrages [Urk. 3/6]) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Ab grenzung der selbstän digen von der unselbständigen Erwerbstä tigkeit im Sozialver sicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es den Taxihaltern grundsätzlich freisteht, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist demgegenüber nicht aus schlaggebend (vgl. Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.1). 4.2
Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Taxihalter von den Marktteilnehmern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen werden. Die Kunden bestellen ein “X.___“ und wählen dafür die ge mein same Telefonnummer. Die Beschwerde füh rerin 1 vermittelt dann den Taxi fahrer, der sich örtlich am nächsten bei den Kunden befin det (Urk. 13/20 S. 3). Gegenüber den Privat- und Geschäfts kunden tritt mithin die Beschwer deführerin 1 und nicht die einzelnen Taxi halter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2). Die Taxihalter müssen auch keine Werbung betreiben. Die Beschwerde führerin 1 präsentiert sich im Internet mit Angeboten für Private und Unter nehmen (vgl. http://www.X.___ .ch/home-page , http://www.X.___.ch/angebot und http://www.X.___.ch/business-W.___) und beschäftigt Mitarbeiter, welche für Akquisition von Unternehmenskun den zuständig sind (Urk. 13/22 S. 2). Zudem ist die Beschwerdeführerin 1 auch Ansprechpartnerin der Kunden bei allfälligen Reklamationen (Urk. 13/20 S. 3, Urk. 13/22 S. 2). Es ist schliesslich auch denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo “X.___“ entscheiden. Diese bleibt bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt (Urk. 13/20 S. 3).
Die Taxihalter tragen insofern ein Unternehmerri siko, als sie unab hängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussge bühr zu ent richten haben (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]) und für die Kosten ihres Fahr zeuges selbst aufkommen müssen. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bun desge richt lichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Inves tition (Urteil des Bundes gerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten (vgl. http://www.X.___.ch/card-W.___) und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko über nimmt die Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 3/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 8, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9, Urk. 19 S. 10). Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeuges haben die Beschwerdefüh renden 2, 3 und 4 keine wesentlichen Investitionen getätigt und sie beschäf tigen auch kein Personal. Damit er schöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönli chen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Invest i tionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmer risikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Auch wenn die Taxihalter daneben - wie geltend gemacht - selber Kunden akquirieren können, ändert dies mit Bezug auf deren Qua lifikation als Unselbständigerwerbende gegenüber der Be schwerde führerin 1 nichts (Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00273 vom 28. November 2014 E. 3.4). 4.3
Auch wenn der Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweist, die bei selbständi ger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen insge samt die Merk male, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. 4.4
Der Beschwerdeführer 2 bringt ausserdem vor, dass er Gesellschafter und Geschäfts führer der C.___ GmbH sei, welche die Führung eines Taxiunter nehmens sowie die Führung eines Restaurantbetriebes bezwecke. Das Taxi fahrzeug und die Ausrüstung gehörten der GmbH. Ebenso würden die Quit tungen für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Taxifahrten auf die C.___ GmbH lauten. Der Beschwerdeführer 2 rechne den durch die Taxifahrer tätigkeit erzielten Umsatz seit dem Jahr 2012 über die C.___ GmbH ab. Sie zahle ihm einen Lohn aus, welcher bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gemeldet und versichert sei (Urk. 5/1 S. 24).
Der Beschwerdeführer 2 kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ent scheidend ist, dass er und nicht die C.___ GmbH mit der Beschwer deführe rin 1 den Anschlussvertrag abgeschlossen hat (Urk. 14/5 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer 2 gilt daher gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als unselbständig. 4.5
Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Taxihalter mit einer Gruppe Bauern, die genossenschaftlich organisiert seien, vergleichbar seien (Urk. 1 S. 6), nicht zu überzeugen. Sie bringen vor, dass die selbständigen Bauern eine Genossenschaft bilden würden, wenn sie zum Beispiel einen Mäh drescher oder ein anderes schweres Gerät anschaffen müssten (Urk. 1 S. 6). Der vorliegende Fall liegt indes anders. Taxichauffeure schliessen sich der Beschwerdeführerin 1 auf der Suche nach Arbeit an. Da ein Anschlussvertrag nur mit Mitgliedern der Genossenschaft X.___ abgeschlossen wird (vgl. S. 1 des Anschlussvertrags [Urk. 3/6]), tre ten sie gleichzeitig oder kurz vor Unterzeichnung des Anschlussvertrags der Genossenschaft bei, wobei für Verbindlichkeiten der Genossenschaft aus schliesslich das Genossenschaftsvermögen haftet und jede persönliche Haf tung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ausgeschlossen ist (Art. 4 der Statuten, Urk. 3/2). Für die Taxichauffeure ist somit nicht die genossen schaftliche Organisation, sondern der Anschluss an eine bei den Kunden bekannte Taxizentrale entscheidend. 4.6
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozial ver sicherungsrechtliche Qualifikation der beschwerdeführenden Taxi chauffeure als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher