Sachverhalt
1.
1.1
Die X.___ AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für das Taxi gewerbe, insbesondere durch den Betrieb einer Funkzentrale (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Zürich). Sie ist der Ausgleichskasse Zürcher Arbeit geber als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 8/15 S. 12) . Mit Verfügungen vom 20. Novem ber beziehungsweise 10. Dezember 2014 stellte die Suva jeweils fest, dass Y.___ sowie eine weitere Taxi fahrerin und ein weiterer Taxifahrer, welche mit der X.___ AG je einen An schlussvertrag ab geschl ossen hatten, für ihre Tätigkeiten als Taxi fahrerinnen und Taxi fah rer als Unselbständigerwerbende gelten würden . Dagegen erho ben sowohl die Taxifahrerinnen und der Taxifahrer als auch die X.___ AG jeweils Ein sprache, welche die Suva mit Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2016 abwies ( Urk. 8/15 S. 1-4, Urk. 8/15 S. 8-11, Urk. 8/15 S. 14-17, Urk. 8/15 S. 6 0-63 ) . Die gegen die Einspracheentscheide geführten Beschwer den wies das Sozial versiche rungs gericht, nachdem es die Beschwerde verfahren vereinigt hatte , mit Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 ab ( Urk. 3/2 ). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 abgewiesen (Urk. 3/3) . 1.2
D ie Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber befasste sich mit der Beitragsfestsetzung für die 28 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Suva als unselbs tändig qualifiziert hatte und demzufolge von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich nicht als Selbs tändigerwerbstätige registriert, sondern als Arbeit neh me rinnen und Arbeitnehmer der X.___ AG angesehen wurden (vgl. Urk. 8/14 S.
60 f. , S. 68 f. , S. 75 , Urk. 8/15 ) . Am 1 1. Dezember 2018 erliess sie sieben Nach trags ver fügungen mit welchen sie von der X.___ AG für die nicht als Selb ständig erwerbende
anerkannten Taxifahrerinnen und Taxifahrer für die Beitrags jahre 2011 bis 2017 Lohnbeiträge sowie Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 373'088.90 forderte . Dazu führte sie aus, dass sie den AHV-pflichtigen Lohn pauschal geschätzt habe, weil die X.___ AG dazu keine Aufzeichnungen ge führt habe. Sie sei von monatlich 200 Fahrten, einem Umsatz von Fr. 23.-- pro Fahrt und Unkosten von 40 Prozent des Umsatzes ausgegangen. Dies habe einen monatlichen AHV-pflich ten Lohn von Fr. 2'760.-- (pro Fahrer bzw. Fahrerin) ergeben ( Urk. 8/5).
Dagegen erhob die X.___ AG am 2 8. Januar 2019 Einsprache ( Urk. 8/4 , mit Einspracheergänzung vom 3.
Februar 2020, Urk. 8/2 ).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 schrieb die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber das Ein spra che verfahren betreffend Lohnbeiträge und Nebenkosten für Y.___ für die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017, für Z.___ für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016, für A.___ für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie für B.___ für das Beitragsjahr 2015 infolge Gegenstandslosigkeit ab , weil diesbezüglich die angefochtenen Nach trags ver fü gungen vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/5) bereits durch neue Ver fü gungen ersetz t worden seien ( Urk. 2 S. 3-4, vgl. Urk. 8/6-9 ) . Im Übrigen wies sie die Einsprache der X.___ AG ab ( Urk. 2 S. 4 ). 1.3
Die g egen die neuen, Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ betreffenden Beitragsverfügungen vom 6. Dezem ber 2019 beziehungsweise 1 5. Mai 2020 ( Urk. 8/6-9)
von der X.___ AG erhobenen Einsprache n (Urk. 14/5, Urk. 14/12, Urk. 14/19, Urk. 14/25 ), wies die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit den Einspracheentscheiden vom 20. Juli 2020 ab (Urk. 10/ 2/1-4). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 erhob die X.___ AG am 9. Juli 2020 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Im Sinne eines Eventual begehrens beantragte sie, dass die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen sei, damit sie die Schätzungen der Er werbs einkommen für die Taxifahrer auf einer realistischen Basis ansetze und die Bemessungsgrundlage um 50 % re duziere (Urk. 1 S. 2). Diese Beschwerde wurde unter der Prozessnummer AB.20 20 .00066 angelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-15), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 2.2
Gegen die Einspracheentscheide vom 20. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2020 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 10/ 1 S. 2 ,
angelegt unter der Prozessnummer AB.2020.00077). In verfah ren s rechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vereinigung beider Beschwerdever fahren . 2.3
Mit Verfügung vom 1 7. September 2020 wurde der Prozess Nr. AB.2020.00077 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin mit dem Pro zess Nr. AB.2020.00066 vereinigt und d essen Akten wurden als Urk. 10/0-4 ange legt
( Urk. 11 S. 3).
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt , um zu r Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1 4. September 2020 ( Urk. 10/1) Stellung zu nehmen und die voll ständigen Akten einzureichen (Urk. 11 S. 3) . 2.4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 Abweisung der Beschwerde vom 1 4. September 2020 ( Urk. 13 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-27), was der Beschwerde führerin am 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 2.5
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 ( Urk.
16) reichte die Beschwerdeführerin die Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 1 2. August 2020 ( Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 ( Urk. 17/2) ein.
Sie führte dazu insbesondere aus, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Vermittlungsdienste der Taxizentrale der X.___ in Anspruch n ä hmen, im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Taxizentrale seien. Die angefochtenen Einspracheentscheide seien allein aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben ( Urk. 16 S. 7). Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Dezem ber 2020 eine Kopie dieser Eingabe samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18) . 2.6
Mit Eingabe vom 1 4. April 2021 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerde geg nerin
ihre an die Beschwerdeführerin adressierte Zwischenverfügung vom 1 3. April 2021 ein. Gegenstand dieser Verfügung ist die Sis ti erung eines Einsprache verfahrens , welches gemäss der Beschwerdegegnerin einen Bezug zum vor liegenden Ver fahren hat ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ( Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG , und Art. 2 ATSG) sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( Art. 10 ATSG) sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig.
Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin und vom Arbeitge ber zusammen mit dem Ar beit geberbeitrag periodisch zu entrichten ( Art. 14 Abs. 1 AHVG) . Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge ist von Gesetzes wegen einzig die Arbeitgeberin verpflichtet (Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesge richts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 14 Rz. 1, mit Hinweisen). 1.2
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der ge schuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ,
AHVV ). 1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für eine Nachzahlungs ver fü gung in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen eine schätzungs weise Erm ittlung des beitragspflichtigen Lohnes
und die blosse Angabe einer Pauschal summe genügen (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E . 5a; EVGE 1961 S.
148) . Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Aus gleichs kasse prak tisch unmögli ch ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen
mit der vom Gesetz ver langten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der pari tä tischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG
u nd Art. 38 AHVV
zu veranlagen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungsverfügung. Sie eignet sich dazu, die Verwi rkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG
zu verhindern (BGE 118 V 71 E .
3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundes gerichts H 383/98 vom 2 7. September 2001 E. 2b ). 2.
2.1
Gegen die sie
zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für Taxifahrerinnen und Taxi fahrer verpflichtenden Einspracheentscheide
wendet e die
Beschwerdeführer in hauptsächlich ein , dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ins Recht gefasst worden sei. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer würden ihre Arbeitsleistung nicht für sie erbringen (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 10/ 1 S. 6-7 ) und sie richte ihnen keinen Lohn aus (Urk. 1 S. 5, S. 7, Urk. 10/ 1 S. 5, S . 7). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ ihre Einkünfte als Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Steuerverfahren als Einkommen aus selb ständiger Tätigkeit deklariert hätten ( Urk. 10/1 S. 8).
Und schliesslich ersuchte die Beschwerde führerin darum, dass das Sozialversicherungsgericht unter Berück sich ti gung der Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 12. August 2020 (Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/2) noch einmal prüfe, ob die Taxifahrerinnen und Taxifahrer Arbeitnehmerinnen und Arbeit neh mer der Taxizentrale seien ( Urk. 16 S. 7). 2.2
Soweit ersichtlich beziehen sich die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 bestätigten Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/5) einzig auf die 28 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Suva als unselbs tändig quali fiziert hatte und demzufolge von der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich nicht als Selbständigerwerbstätige registriert, sondern AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X.___ AG angesehen wurden (vgl. Urk. 8/14 S. 60, S. 68, S. 75 , Urk. 8/15) . Der Entscheid der Suva über die Abgren zung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist für die AHV-Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 5 Rz. 18) .
Die Verfügungen der Suva blieben entweder unangefochten ( Urk. 8/15) oder sie wurden - im Fall von Y.___ und einer weiteren Taxi fahrerin und eines weiteren Taxifahrers -
letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 (Urk. 3/3) bestätigt. Demnach wurde das Beitrags s tatut in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig beur teilt, mit dem Ergebnis, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer im AHV-rechtlichen Sinne Arbeit nehmerin nen und Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
sind und diese beitrags pflichtig ist . Der AHV-rechtliche Begriff der unselb stän digen Erwerbstätigkeit ist auch auf dem Gebiet des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung massgebend ( Art. 1a Abs. 1 UVG und Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 191/05 bzw. U 499/05 vom 3 0. Juni 2006 E. 1). Die Rechtsprechung hat bei der Handhabung der verschiedenen Anknüpfungsbegriffe mittels einer harmonisierenden Ausle gung auf eine Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungs zwei gen hinzuwirken .
Dieser Gesichtspunkt gebietet, dass eine und dieselbe Erwerbs tätig keit in einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewer tet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 164). Es besteht daher kein Anlass, von der unfallversicherungsrechtlichen Quali fi zierung der Taxi-Fahrer und -Fahrerinnen abzuweichen, zumal die vor gelegten Ent scheide des Bundesgerichts andere Anschlussverträge beurteilten . Im vorliegenden Ver fahren betreffend Beitragsfestsetzung ist daher von einer erneuten Überprü fung des Beitragsstatuts abzusehen und auf die Erwägungen im Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 hinzuweisen . 3. 3.1
Zu prüfen sind demgegenüber die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Lohnschätzungen im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 ( Urk. 2) . Ebenfalls zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdegegnerin mit den ange fochtenen Einsprache ent scheiden vom 20. Juli 2020 betreffen d Lohnbeiträge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017) , Z.___ (Beit ragsjahre 2014, 2015 und 2016) , A.___ (Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016) und B.___ (Beitragsjahr 201 5 ) zu Recht auf die Buch haltungsunterlagen dieser Taxifahrerinnen und Taxifahrer abgestellt hat. 3.2
3.2.1
Zum
Einsprachentscheid vom 8. Juni 2020 betreffend Nachforderung von Lohn beiträgen und Nebenkosten für Taxifahrerinnen und Taxifahrer aufgrund einer Schätzung der Lohnsumme ( Urk. 2) bring t die Beschwerdeführerin mit ihrer Be schwerde vom 9. Juli 2020
vor , dass Taxifahrerinnen und Taxifahrer er fah rungs gemäss in der Einkommenspyramide weit unten seien. Die von der Beschwerde gegnerin getroffenen Einschätzungen würden indessen über dem realistischer weise erzielbaren Einkommen liegen ( Urk. 1 S. 8). A ufgrund des harten Kon kurrenz kampfes sei von durch schnittlich 150 Fahrten (pro Jahr) auszugehen. Die Be schwer degegnerin rech n e indessen mit 200 Fahrten (pro Jahr). Sie begründe dies damit, dass auch die Fahrten, welche von den Taxifahrern ohne Vermittlung der Zentrale, mithin Ein steiger, individuelle Vertragskunden, Fahrten ab Standplatz, mitzuberücksich tigen seien. Es sei aber nicht logisch, dass Fahrten, die nicht ein mal unter Beanspruchung der Vermittlungszentrale gefahren würden, gleichwohl bei den Taxifahrerinnen und Taxifahrer als Lohn angerechnet würden. Ferner seien die Unkosten für Amortisation, Betrieb und Unterhalt des Fahrzeuges, für Versicherung, Bewilligung usw. , welche von der Beschwerde geg nerin mit 40 % des Brutto-Umsatzes beziffert würden, zu niedrig angesetzt. Es sei nicht ein zu sehen, warum die Taxihalterinnen und Taxihalter vorliegend einen höheren Lohn erzielen sollten, als die in einem Gruppenbetrieb angestellten Fahrer innen und Fahrer ( Urk. 1 S. 9). 3.2 .2
Weil die Beschwerdeführerin dazu unbestrittenermassen keine Aufzeichnun gen führte (Urk. 8/5), musste die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme n der Taxifah rerinnen und Taxifahrer
für die Beitragsjahre 2011 bis 2017 schätzen . Dieses Vor gehen ist rechtmässig (vgl. E. 1.3), soweit sich der AHV-pflichtige Lohn im Einzel fall
- mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahr scheinlichkeit - nicht nachweisen lässt ( Urk. 2 S. 4 ).
Individu ellere Einschätzungen nahm die Beschwerdegegnerin bezüglich der Lohnbei träge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017) , Z.___ (Beit ragsjahre 2014, 2015 und 2016) , A.___ (Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016) und für B.___ (Beitragsjahr 2015) vor (Urk. 8/6-9 , Urk.
10/2/1-4; vgl. E. 3.3 nach stehend ) . Strittig und zu prüfen ist die Angemessenheit der Schätzung.
Hinsichtlich der diesbezüglich en Einwände beruft sich die Beschwerde führerin sinngemäss auf die im Einsprache verfahren aufgelegte Übersicht über die Anzahl Fahrten im Januar, August und November 2018, das Arbeitsvertragsmuster mit Umsatzlohn für einen angestellten Taxifahrer und die Jahresabrechnung 2012 von Y.___ (Beilagen 2 bis 4 zur Einsprache vom 28. Januar 2019 , Urk.
8/4) . Was die
umstrittene Anzahl Fahrten betrifft, ist vorab festzuhalten , dass für die Jahre 2011 bis 2017 keine Auf zeichnungen der Be schwerde füh rerin vor liegen . Im Ein spracheverfahren machte die Beschwerdefüh rerin geltend, dass sie die Fahrten seit dem Jahr 2018 regist rieren könne (S.
3 der Einsprache vom 2 8. Januar 2019, Urk.
8/4). Sie reichte eine A ufstellung zu den Fahrten während drei er Monate des Jahres 2018 ein (Beilage
2 zur der Einsprache vom 28.
Januar 2019, Urk.
8/4) und lieferte der Beschwerde gegnerin damit
auch nicht die vollständigen Daten für das Jahr 201 8. Mit Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 erwog das Sozialversiche rungsgericht, dass sich Laufkunden für die Taxi s mit dem Logo « X.___ » entscheiden würden , weshalb die Möglichkeit, selber Kunden zu a k quirieren (und nicht ausschliesslich über die Zentrale ver mittelte Kunden zu bedienen), nicht gegen die AHV-rechtliche Arbeitnehmer eigen schaft spreche ( E.
4.2 jenes Urteils, Urk. 3/2) . Es ist daher nicht zu bean stan den, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Schätzung nicht nur die un vollständigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zu den vermittelten Fahrten für das Jahr 2018 zugrunde legte , sondern auch die Fahrten ab Standplatz und auf Zuwinken miteinbezog ( Urk. 2 S. 3). Gemäss der eigenen Berechnung der Beschwerde führerin vermittelte die Taxizentrale den Taxifahrerinnen und Taxi fahrern in den Monaten Januar, August und November 2018 durchschnittlich je 150 Fahrten (S. 3 der Einsprache vom 2 8. Januar 2019, Urk. 8/4) . Die Laufkundschaft berück sichtigte die Beschwerdegegnerin, indem sie die Zahl der Fahrten um einen Drittel erhöhte, was plausibel erscheint , womit 200 Fahrten pro Jahr als angemessen zu beurteilen sind .
Hinsichtlich der geschätzten Unkosten berief sich die Beschwerdeführerin auf das Arbeitsvertragsmuster, wonach vom U msatz lediglich ein Bruttolohn von 40 bis 43 % verbleibe ( Urk. 1 S. 9). Hierzu ist zu vermerken, dass aus der ebenfalls von der Beschwerdeführerin aufgelegten Abrechnung von Y.___ für 2012 hervorgeht, dass die Unkosten ohne die Sozialversiche rungs bei träge und Abgaben rund 49,58 % des Umsatzes ausmachten; darunter fielen ins besondere auch 16,86 % Abgabe an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/4 Beilage 4). Ferner scheint der Musterarbeitsvertrag variable Lohnbestandteile wie Trink gelder (vgl. hierzu Art. 7 lit. e und Art. 15 AHVV) nicht zu berücksichtigen , sondern bemisst den Lohn anhand des Nettoumsatzes (=
Bruttoumsatz abzüglich Mehrwertsteuer) pro gefahrenen Kilometer ( Airportmitarbeiter ) bzw. gefahrener Schicht (Stadt Zürich), wobei noch Ferienentschädigung und allenfalls eine Gratifikation hinzukommen . Dass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil auf 60 % des Umsatzes einschätzte, ist ferner angesichts des Umstandes, dass der Lohn ansonsten unrealistischerweise lediglich Fr. 1'380.-- monatlich betragen würde (vgl. die Ausführungen in Urk. 2 S. 3), nicht zu beanstanden. Damit bemass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil unter Berücksichtigung aller zugän glicher Unterlagen und im Rahmen ihres Ermessens.
Bezüglich der Lohnsummenschätzung gibt der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 ( Urk.
2) somit ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. 3. 3
Bei der Beitragserhebung für Y.___ , Z.___ , A.___ und für B.___
(vgl. Verfügungen vom
6. Dezem ber 2019 beziehungsweise 1 5. Mai 2020 , Urk. 8/6-9) stützt e sich die Be schwerdegegnerin auf die Buchhaltungsunterlagen bzw. Aufstellungen dieser Taxifahrerinnen und Taxifahrer (Urk. 14 / 7 , Urk. 14/14, Urk. 14/21, Urk. 14/27 ).
Bei Y.___ lassen sich die Umsä tz e aus Taxifahrten
eindeutig der Tätigkeit für die Beschwerde füh rerin zuordnen , denn Y.___ hat diese Einkünfte unter dem Titel «Abrechnung Taxi - Unter nehmung Y.___ / X.___ » erfasst
und ihr e übrige Tätig keit als Schulbusfahrern separiert ( Urk. 14/7) .
In den Buchhaltungen von A.___
(Urk. 14/14) , Z.___ (Urk.
14/ 21 ) und B.___ (Urk.
14/27) wird demgegenüber kein Bezug zur Beschwerdeführerin genommen. Die Beschwerdegegnerin hat angenommen, dass es sich bei den in den jeweiligen Erfolgsrechnungen aufgeführten
Umsätzen aus Taxidienst leistun gen (Urk. 14/14, Urk. 14/ 21 , Urk. 14/27)
ausschliesslich um Einkünfte handle , welche diese Personen aus ihrer unselbständigen Tätigkeit für die Beschwerde führerin erzielt haben ( Urk. 8/6, Urk. 8/8-9) . Es wäre zwar theoretisch möglich , dass im erzielten Umsatz auch Einkünfte aus Taxidienstleistungen enthalten sind, welche nicht auf Fahrten als « X.___ »-Fahrerin beziehungsweise -Fahrer zu rückzuführen sind.
Von weitere n Abklärungen bezüglich der Einkünfte von
A.___ , Z.___ und B.___
sind jedoch keine Erkenntnisse zu e r warten . Selbst wenn diese Taxifahrerin und di ese Taxifahrer über Belege zu den von ihnen durchgeführten Fahrten verfügen würden, liessen sich diese nicht mit Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin vergleichen, weil es solche vor dem Jahr 2018 unbestrittenermassen noch nicht gab (vgl. E. 3.2.2 vorstehend ). Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren UV.2016.00038 sodann vor, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer ihr gegenüber bezüglich der ausge führten Fahrten
nicht rechenschaftspflichtig gewesen seien (vgl. E. 3.3
des Urteils des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017, Urk. 3/2 ).
Für A.___ , Z.___ und B.___ bestand in den Jahren 2014 bis 2016 somit keine Veranlassung, die von der Beschwer deführerin ver mittelten Kunden separat zu erfassen . S chliesslich ist zu berücksichtigen, dass A.___ , Z.___ und B.___ die sie betreffenden Beitragsv erfügung en
selber nicht mit Einsprache angefochten haben (vgl. Urk.
14 /12, Urk.
14/19, Urk.
14/25) . Damit bestehen keine belegten Vorbringen , dass die erfassten Lohnsummen nicht in Zusammenhang mit der für die Be schwerdeführer in ausgeführte n Tätigkeit stehen .
Demnach sind auch die Einspracheentscheide vom 20. Juli 2020 (Urk. 10/2/1-4) , mit welchen die Beschwerdegegnerin d ie Verfügungen vom 6. Dezember 2019 be ziehungsweise 1 5. Mai 2020 (Urk. 8/6-9) bestätigt hat, in masslicher Hinsicht nich t zu beanstanden. Etwas anderes ist von der Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht worden (vgl. Urk. 10/1) . 4.
Dieser Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ( Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG , und Art. 2 ATSG) sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( Art. 10 ATSG) sind gestützt auf Art.
E. 1.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der ge schuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ,
AHVV ).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für eine Nachzahlungs ver fü gung in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen eine schätzungs weise Erm ittlung des beitragspflichtigen Lohnes
und die blosse Angabe einer Pauschal summe genügen (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E . 5a; EVGE 1961 S.
148) . Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Aus gleichs kasse prak tisch unmögli ch ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen
mit der vom Gesetz ver langten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der pari tä tischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG
u nd Art. 38 AHVV
zu veranlagen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungsverfügung. Sie eignet sich dazu, die Verwi rkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG
zu verhindern (BGE 118 V 71 E .
3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundes gerichts H 383/98 vom 2 7. September 2001 E. 2b ). 2.
E. 2 S. 4 ).
E. 2.1 Gegen die sie
zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für Taxifahrerinnen und Taxi fahrer verpflichtenden Einspracheentscheide
wendet e die
Beschwerdeführer in hauptsächlich ein , dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ins Recht gefasst worden sei. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer würden ihre Arbeitsleistung nicht für sie erbringen (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 10/ 1 S. 6-7 ) und sie richte ihnen keinen Lohn aus (Urk. 1 S. 5, S. 7, Urk. 10/ 1 S. 5, S . 7). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ ihre Einkünfte als Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Steuerverfahren als Einkommen aus selb ständiger Tätigkeit deklariert hätten ( Urk. 10/1 S. 8).
Und schliesslich ersuchte die Beschwerde führerin darum, dass das Sozialversicherungsgericht unter Berück sich ti gung der Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 12. August 2020 (Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/2) noch einmal prüfe, ob die Taxifahrerinnen und Taxifahrer Arbeitnehmerinnen und Arbeit neh mer der Taxizentrale seien ( Urk. 16 S. 7).
E. 2.2 Soweit ersichtlich beziehen sich die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 bestätigten Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/5) einzig auf die 28 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Suva als unselbs tändig quali fiziert hatte und demzufolge von der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich nicht als Selbständigerwerbstätige registriert, sondern AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X.___ AG angesehen wurden (vgl. Urk. 8/14 S. 60, S. 68, S. 75 , Urk. 8/15) . Der Entscheid der Suva über die Abgren zung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist für die AHV-Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich (Ueli Kieser , a.a.O., Art.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 1 7. September 2020 wurde der Prozess Nr. AB.2020.00077 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin mit dem Pro zess Nr. AB.2020.00066 vereinigt und d essen Akten wurden als Urk. 10/0-4 ange legt
( Urk. 11 S. 3).
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt , um zu r Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1 4. September 2020 ( Urk. 10/1) Stellung zu nehmen und die voll ständigen Akten einzureichen (Urk. 11 S. 3) .
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 Abweisung der Beschwerde vom 1 4. September 2020 ( Urk. 13 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-27), was der Beschwerde führerin am 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).
E. 2.5 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 ( Urk.
16) reichte die Beschwerdeführerin die Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 1 2. August 2020 ( Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 ( Urk. 17/2) ein.
Sie führte dazu insbesondere aus, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Vermittlungsdienste der Taxizentrale der X.___ in Anspruch n ä hmen, im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Taxizentrale seien. Die angefochtenen Einspracheentscheide seien allein aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben ( Urk. 16 S. 7). Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Dezem ber 2020 eine Kopie dieser Eingabe samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18) .
E. 2.6 Mit Eingabe vom 1 4. April 2021 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerde geg nerin
ihre an die Beschwerdeführerin adressierte Zwischenverfügung vom 1 3. April 2021 ein. Gegenstand dieser Verfügung ist die Sis ti erung eines Einsprache verfahrens , welches gemäss der Beschwerdegegnerin einen Bezug zum vor liegenden Ver fahren hat ( Urk. 20).
E. 3 Abs. 1, Art.
E. 3.1 Zu prüfen sind demgegenüber die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Lohnschätzungen im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 ( Urk. 2) . Ebenfalls zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdegegnerin mit den ange fochtenen Einsprache ent scheiden vom 20. Juli 2020 betreffen d Lohnbeiträge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017) , Z.___ (Beit ragsjahre 2014, 2015 und 2016) , A.___ (Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016) und B.___ (Beitragsjahr 201
E. 3.2 .2
Weil die Beschwerdeführerin dazu unbestrittenermassen keine Aufzeichnun gen führte (Urk. 8/5), musste die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme n der Taxifah rerinnen und Taxifahrer
für die Beitragsjahre 2011 bis 2017 schätzen . Dieses Vor gehen ist rechtmässig (vgl. E. 1.3), soweit sich der AHV-pflichtige Lohn im Einzel fall
- mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahr scheinlichkeit - nicht nachweisen lässt ( Urk. 2 S. 4 ).
Individu ellere Einschätzungen nahm die Beschwerdegegnerin bezüglich der Lohnbei träge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017) , Z.___ (Beit ragsjahre 2014, 2015 und 2016) , A.___ (Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016) und für B.___ (Beitragsjahr 2015) vor (Urk. 8/6-9 , Urk.
10/2/1-4; vgl. E. 3.3 nach stehend ) . Strittig und zu prüfen ist die Angemessenheit der Schätzung.
Hinsichtlich der diesbezüglich en Einwände beruft sich die Beschwerde führerin sinngemäss auf die im Einsprache verfahren aufgelegte Übersicht über die Anzahl Fahrten im Januar, August und November 2018, das Arbeitsvertragsmuster mit Umsatzlohn für einen angestellten Taxifahrer und die Jahresabrechnung 2012 von Y.___ (Beilagen 2 bis 4 zur Einsprache vom 28. Januar 2019 , Urk.
8/4) . Was die
umstrittene Anzahl Fahrten betrifft, ist vorab festzuhalten , dass für die Jahre 2011 bis 2017 keine Auf zeichnungen der Be schwerde füh rerin vor liegen . Im Ein spracheverfahren machte die Beschwerdefüh rerin geltend, dass sie die Fahrten seit dem Jahr 2018 regist rieren könne (S.
3 der Einsprache vom 2 8. Januar 2019, Urk.
8/4). Sie reichte eine A ufstellung zu den Fahrten während drei er Monate des Jahres 2018 ein (Beilage
2 zur der Einsprache vom 28.
Januar 2019, Urk.
8/4) und lieferte der Beschwerde gegnerin damit
auch nicht die vollständigen Daten für das Jahr 201 8. Mit Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 erwog das Sozialversiche rungsgericht, dass sich Laufkunden für die Taxi s mit dem Logo « X.___ » entscheiden würden , weshalb die Möglichkeit, selber Kunden zu a k quirieren (und nicht ausschliesslich über die Zentrale ver mittelte Kunden zu bedienen), nicht gegen die AHV-rechtliche Arbeitnehmer eigen schaft spreche ( E.
4.2 jenes Urteils, Urk. 3/2) . Es ist daher nicht zu bean stan den, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Schätzung nicht nur die un vollständigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zu den vermittelten Fahrten für das Jahr 2018 zugrunde legte , sondern auch die Fahrten ab Standplatz und auf Zuwinken miteinbezog ( Urk. 2 S. 3). Gemäss der eigenen Berechnung der Beschwerde führerin vermittelte die Taxizentrale den Taxifahrerinnen und Taxi fahrern in den Monaten Januar, August und November 2018 durchschnittlich je 150 Fahrten (S. 3 der Einsprache vom 2 8. Januar 2019, Urk. 8/4) . Die Laufkundschaft berück sichtigte die Beschwerdegegnerin, indem sie die Zahl der Fahrten um einen Drittel erhöhte, was plausibel erscheint , womit 200 Fahrten pro Jahr als angemessen zu beurteilen sind .
Hinsichtlich der geschätzten Unkosten berief sich die Beschwerdeführerin auf das Arbeitsvertragsmuster, wonach vom U msatz lediglich ein Bruttolohn von 40 bis 43 % verbleibe ( Urk. 1 S. 9). Hierzu ist zu vermerken, dass aus der ebenfalls von der Beschwerdeführerin aufgelegten Abrechnung von Y.___ für 2012 hervorgeht, dass die Unkosten ohne die Sozialversiche rungs bei träge und Abgaben rund 49,58 % des Umsatzes ausmachten; darunter fielen ins besondere auch 16,86 % Abgabe an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/4 Beilage 4). Ferner scheint der Musterarbeitsvertrag variable Lohnbestandteile wie Trink gelder (vgl. hierzu Art.
E. 3.2.1 Zum
Einsprachentscheid vom 8. Juni 2020 betreffend Nachforderung von Lohn beiträgen und Nebenkosten für Taxifahrerinnen und Taxifahrer aufgrund einer Schätzung der Lohnsumme ( Urk. 2) bring t die Beschwerdeführerin mit ihrer Be schwerde vom 9. Juli 2020
vor , dass Taxifahrerinnen und Taxifahrer er fah rungs gemäss in der Einkommenspyramide weit unten seien. Die von der Beschwerde gegnerin getroffenen Einschätzungen würden indessen über dem realistischer weise erzielbaren Einkommen liegen ( Urk. 1 S. 8). A ufgrund des harten Kon kurrenz kampfes sei von durch schnittlich 150 Fahrten (pro Jahr) auszugehen. Die Be schwer degegnerin rech n e indessen mit 200 Fahrten (pro Jahr). Sie begründe dies damit, dass auch die Fahrten, welche von den Taxifahrern ohne Vermittlung der Zentrale, mithin Ein steiger, individuelle Vertragskunden, Fahrten ab Standplatz, mitzuberücksich tigen seien. Es sei aber nicht logisch, dass Fahrten, die nicht ein mal unter Beanspruchung der Vermittlungszentrale gefahren würden, gleichwohl bei den Taxifahrerinnen und Taxifahrer als Lohn angerechnet würden. Ferner seien die Unkosten für Amortisation, Betrieb und Unterhalt des Fahrzeuges, für Versicherung, Bewilligung usw. , welche von der Beschwerde geg nerin mit 40 % des Brutto-Umsatzes beziffert würden, zu niedrig angesetzt. Es sei nicht ein zu sehen, warum die Taxihalterinnen und Taxihalter vorliegend einen höheren Lohn erzielen sollten, als die in einem Gruppenbetrieb angestellten Fahrer innen und Fahrer ( Urk. 1 S. 9).
E. 3.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017, Urk. 3/2 ).
Für A.___ , Z.___ und B.___ bestand in den Jahren 2014 bis 2016 somit keine Veranlassung, die von der Beschwer deführerin ver mittelten Kunden separat zu erfassen . S chliesslich ist zu berücksichtigen, dass A.___ , Z.___ und B.___ die sie betreffenden Beitragsv erfügung en
selber nicht mit Einsprache angefochten haben (vgl. Urk.
14 /12, Urk.
14/19, Urk.
14/25) . Damit bestehen keine belegten Vorbringen , dass die erfassten Lohnsummen nicht in Zusammenhang mit der für die Be schwerdeführer in ausgeführte n Tätigkeit stehen .
Demnach sind auch die Einspracheentscheide vom 20. Juli 2020 (Urk. 10/2/1-4) , mit welchen die Beschwerdegegnerin d ie Verfügungen vom 6. Dezember 2019 be ziehungsweise 1 5. Mai 2020 (Urk. 8/6-9) bestätigt hat, in masslicher Hinsicht nich t zu beanstanden. Etwas anderes ist von der Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht worden (vgl. Urk. 10/1) . 4.
Dieser Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 ) zu Recht auf die Buch haltungsunterlagen dieser Taxifahrerinnen und Taxifahrer abgestellt hat.
E. 7 , Urk. 14/14, Urk. 14/21, Urk. 14/27 ).
Bei Y.___ lassen sich die Umsä tz e aus Taxifahrten
eindeutig der Tätigkeit für die Beschwerde füh rerin zuordnen , denn Y.___ hat diese Einkünfte unter dem Titel «Abrechnung Taxi - Unter nehmung Y.___ / X.___ » erfasst
und ihr e übrige Tätig keit als Schulbusfahrern separiert ( Urk. 14/7) .
In den Buchhaltungen von A.___
(Urk. 14/14) , Z.___ (Urk.
14/ 21 ) und B.___ (Urk.
14/27) wird demgegenüber kein Bezug zur Beschwerdeführerin genommen. Die Beschwerdegegnerin hat angenommen, dass es sich bei den in den jeweiligen Erfolgsrechnungen aufgeführten
Umsätzen aus Taxidienst leistun gen (Urk. 14/14, Urk. 14/ 21 , Urk. 14/27)
ausschliesslich um Einkünfte handle , welche diese Personen aus ihrer unselbständigen Tätigkeit für die Beschwerde führerin erzielt haben ( Urk. 8/6, Urk. 8/8-9) . Es wäre zwar theoretisch möglich , dass im erzielten Umsatz auch Einkünfte aus Taxidienstleistungen enthalten sind, welche nicht auf Fahrten als « X.___ »-Fahrerin beziehungsweise -Fahrer zu rückzuführen sind.
Von weitere n Abklärungen bezüglich der Einkünfte von
A.___ , Z.___ und B.___
sind jedoch keine Erkenntnisse zu e r warten . Selbst wenn diese Taxifahrerin und di ese Taxifahrer über Belege zu den von ihnen durchgeführten Fahrten verfügen würden, liessen sich diese nicht mit Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin vergleichen, weil es solche vor dem Jahr 2018 unbestrittenermassen noch nicht gab (vgl. E. 3.2.2 vorstehend ). Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren UV.2016.00038 sodann vor, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer ihr gegenüber bezüglich der ausge führten Fahrten
nicht rechenschaftspflichtig gewesen seien (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00066 damit vereinigt AB.2020.00077
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
27. April 2021 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio rabaglio
schär ag Seefeldstrasse 45, Postfach, 8032 Zürich gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die X.___ AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für das Taxi gewerbe, insbesondere durch den Betrieb einer Funkzentrale (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Zürich). Sie ist der Ausgleichskasse Zürcher Arbeit geber als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 8/15 S. 12) . Mit Verfügungen vom 20. Novem ber beziehungsweise 10. Dezember 2014 stellte die Suva jeweils fest, dass Y.___ sowie eine weitere Taxi fahrerin und ein weiterer Taxifahrer, welche mit der X.___ AG je einen An schlussvertrag ab geschl ossen hatten, für ihre Tätigkeiten als Taxi fahrerinnen und Taxi fah rer als Unselbständigerwerbende gelten würden . Dagegen erho ben sowohl die Taxifahrerinnen und der Taxifahrer als auch die X.___ AG jeweils Ein sprache, welche die Suva mit Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2016 abwies ( Urk. 8/15 S. 1-4, Urk. 8/15 S. 8-11, Urk. 8/15 S. 14-17, Urk. 8/15 S. 6 0-63 ) . Die gegen die Einspracheentscheide geführten Beschwer den wies das Sozial versiche rungs gericht, nachdem es die Beschwerde verfahren vereinigt hatte , mit Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 ab ( Urk. 3/2 ). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 abgewiesen (Urk. 3/3) . 1.2
D ie Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber befasste sich mit der Beitragsfestsetzung für die 28 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Suva als unselbs tändig qualifiziert hatte und demzufolge von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich nicht als Selbs tändigerwerbstätige registriert, sondern als Arbeit neh me rinnen und Arbeitnehmer der X.___ AG angesehen wurden (vgl. Urk. 8/14 S.
60 f. , S. 68 f. , S. 75 , Urk. 8/15 ) . Am 1 1. Dezember 2018 erliess sie sieben Nach trags ver fügungen mit welchen sie von der X.___ AG für die nicht als Selb ständig erwerbende
anerkannten Taxifahrerinnen und Taxifahrer für die Beitrags jahre 2011 bis 2017 Lohnbeiträge sowie Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 373'088.90 forderte . Dazu führte sie aus, dass sie den AHV-pflichtigen Lohn pauschal geschätzt habe, weil die X.___ AG dazu keine Aufzeichnungen ge führt habe. Sie sei von monatlich 200 Fahrten, einem Umsatz von Fr. 23.-- pro Fahrt und Unkosten von 40 Prozent des Umsatzes ausgegangen. Dies habe einen monatlichen AHV-pflich ten Lohn von Fr. 2'760.-- (pro Fahrer bzw. Fahrerin) ergeben ( Urk. 8/5).
Dagegen erhob die X.___ AG am 2 8. Januar 2019 Einsprache ( Urk. 8/4 , mit Einspracheergänzung vom 3.
Februar 2020, Urk. 8/2 ).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 schrieb die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber das Ein spra che verfahren betreffend Lohnbeiträge und Nebenkosten für Y.___ für die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017, für Z.___ für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016, für A.___ für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie für B.___ für das Beitragsjahr 2015 infolge Gegenstandslosigkeit ab , weil diesbezüglich die angefochtenen Nach trags ver fü gungen vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/5) bereits durch neue Ver fü gungen ersetz t worden seien ( Urk. 2 S. 3-4, vgl. Urk. 8/6-9 ) . Im Übrigen wies sie die Einsprache der X.___ AG ab ( Urk. 2 S. 4 ). 1.3
Die g egen die neuen, Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ betreffenden Beitragsverfügungen vom 6. Dezem ber 2019 beziehungsweise 1 5. Mai 2020 ( Urk. 8/6-9)
von der X.___ AG erhobenen Einsprache n (Urk. 14/5, Urk. 14/12, Urk. 14/19, Urk. 14/25 ), wies die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit den Einspracheentscheiden vom 20. Juli 2020 ab (Urk. 10/ 2/1-4). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 erhob die X.___ AG am 9. Juli 2020 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Im Sinne eines Eventual begehrens beantragte sie, dass die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen sei, damit sie die Schätzungen der Er werbs einkommen für die Taxifahrer auf einer realistischen Basis ansetze und die Bemessungsgrundlage um 50 % re duziere (Urk. 1 S. 2). Diese Beschwerde wurde unter der Prozessnummer AB.20 20 .00066 angelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-15), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 2.2
Gegen die Einspracheentscheide vom 20. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2020 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 10/ 1 S. 2 ,
angelegt unter der Prozessnummer AB.2020.00077). In verfah ren s rechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vereinigung beider Beschwerdever fahren . 2.3
Mit Verfügung vom 1 7. September 2020 wurde der Prozess Nr. AB.2020.00077 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin mit dem Pro zess Nr. AB.2020.00066 vereinigt und d essen Akten wurden als Urk. 10/0-4 ange legt
( Urk. 11 S. 3).
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt , um zu r Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1 4. September 2020 ( Urk. 10/1) Stellung zu nehmen und die voll ständigen Akten einzureichen (Urk. 11 S. 3) . 2.4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 Abweisung der Beschwerde vom 1 4. September 2020 ( Urk. 13 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-27), was der Beschwerde führerin am 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 2.5
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 ( Urk.
16) reichte die Beschwerdeführerin die Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 1 2. August 2020 ( Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 ( Urk. 17/2) ein.
Sie führte dazu insbesondere aus, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Vermittlungsdienste der Taxizentrale der X.___ in Anspruch n ä hmen, im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Taxizentrale seien. Die angefochtenen Einspracheentscheide seien allein aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben ( Urk. 16 S. 7). Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Dezem ber 2020 eine Kopie dieser Eingabe samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18) . 2.6
Mit Eingabe vom 1 4. April 2021 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerde geg nerin
ihre an die Beschwerdeführerin adressierte Zwischenverfügung vom 1 3. April 2021 ein. Gegenstand dieser Verfügung ist die Sis ti erung eines Einsprache verfahrens , welches gemäss der Beschwerdegegnerin einen Bezug zum vor liegenden Ver fahren hat ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ( Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG , und Art. 2 ATSG) sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( Art. 10 ATSG) sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig.
Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin und vom Arbeitge ber zusammen mit dem Ar beit geberbeitrag periodisch zu entrichten ( Art. 14 Abs. 1 AHVG) . Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge ist von Gesetzes wegen einzig die Arbeitgeberin verpflichtet (Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesge richts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 14 Rz. 1, mit Hinweisen). 1.2
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der ge schuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ,
AHVV ). 1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für eine Nachzahlungs ver fü gung in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen eine schätzungs weise Erm ittlung des beitragspflichtigen Lohnes
und die blosse Angabe einer Pauschal summe genügen (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E . 5a; EVGE 1961 S.
148) . Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Aus gleichs kasse prak tisch unmögli ch ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen
mit der vom Gesetz ver langten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der pari tä tischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG
u nd Art. 38 AHVV
zu veranlagen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungsverfügung. Sie eignet sich dazu, die Verwi rkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG
zu verhindern (BGE 118 V 71 E .
3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundes gerichts H 383/98 vom 2 7. September 2001 E. 2b ). 2.
2.1
Gegen die sie
zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für Taxifahrerinnen und Taxi fahrer verpflichtenden Einspracheentscheide
wendet e die
Beschwerdeführer in hauptsächlich ein , dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ins Recht gefasst worden sei. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer würden ihre Arbeitsleistung nicht für sie erbringen (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 10/ 1 S. 6-7 ) und sie richte ihnen keinen Lohn aus (Urk. 1 S. 5, S. 7, Urk. 10/ 1 S. 5, S . 7). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ ihre Einkünfte als Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Steuerverfahren als Einkommen aus selb ständiger Tätigkeit deklariert hätten ( Urk. 10/1 S. 8).
Und schliesslich ersuchte die Beschwerde führerin darum, dass das Sozialversicherungsgericht unter Berück sich ti gung der Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 12. August 2020 (Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/2) noch einmal prüfe, ob die Taxifahrerinnen und Taxifahrer Arbeitnehmerinnen und Arbeit neh mer der Taxizentrale seien ( Urk. 16 S. 7). 2.2
Soweit ersichtlich beziehen sich die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 bestätigten Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/5) einzig auf die 28 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Suva als unselbs tändig quali fiziert hatte und demzufolge von der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich nicht als Selbständigerwerbstätige registriert, sondern AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X.___ AG angesehen wurden (vgl. Urk. 8/14 S. 60, S. 68, S. 75 , Urk. 8/15) . Der Entscheid der Suva über die Abgren zung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist für die AHV-Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 5 Rz. 18) .
Die Verfügungen der Suva blieben entweder unangefochten ( Urk. 8/15) oder sie wurden - im Fall von Y.___ und einer weiteren Taxi fahrerin und eines weiteren Taxifahrers -
letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 (Urk. 3/3) bestätigt. Demnach wurde das Beitrags s tatut in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig beur teilt, mit dem Ergebnis, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer im AHV-rechtlichen Sinne Arbeit nehmerin nen und Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
sind und diese beitrags pflichtig ist . Der AHV-rechtliche Begriff der unselb stän digen Erwerbstätigkeit ist auch auf dem Gebiet des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung massgebend ( Art. 1a Abs. 1 UVG und Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 191/05 bzw. U 499/05 vom 3 0. Juni 2006 E. 1). Die Rechtsprechung hat bei der Handhabung der verschiedenen Anknüpfungsbegriffe mittels einer harmonisierenden Ausle gung auf eine Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungs zwei gen hinzuwirken .
Dieser Gesichtspunkt gebietet, dass eine und dieselbe Erwerbs tätig keit in einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewer tet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 164). Es besteht daher kein Anlass, von der unfallversicherungsrechtlichen Quali fi zierung der Taxi-Fahrer und -Fahrerinnen abzuweichen, zumal die vor gelegten Ent scheide des Bundesgerichts andere Anschlussverträge beurteilten . Im vorliegenden Ver fahren betreffend Beitragsfestsetzung ist daher von einer erneuten Überprü fung des Beitragsstatuts abzusehen und auf die Erwägungen im Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 hinzuweisen . 3. 3.1
Zu prüfen sind demgegenüber die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Lohnschätzungen im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 ( Urk. 2) . Ebenfalls zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdegegnerin mit den ange fochtenen Einsprache ent scheiden vom 20. Juli 2020 betreffen d Lohnbeiträge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017) , Z.___ (Beit ragsjahre 2014, 2015 und 2016) , A.___ (Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016) und B.___ (Beitragsjahr 201 5 ) zu Recht auf die Buch haltungsunterlagen dieser Taxifahrerinnen und Taxifahrer abgestellt hat. 3.2
3.2.1
Zum
Einsprachentscheid vom 8. Juni 2020 betreffend Nachforderung von Lohn beiträgen und Nebenkosten für Taxifahrerinnen und Taxifahrer aufgrund einer Schätzung der Lohnsumme ( Urk. 2) bring t die Beschwerdeführerin mit ihrer Be schwerde vom 9. Juli 2020
vor , dass Taxifahrerinnen und Taxifahrer er fah rungs gemäss in der Einkommenspyramide weit unten seien. Die von der Beschwerde gegnerin getroffenen Einschätzungen würden indessen über dem realistischer weise erzielbaren Einkommen liegen ( Urk. 1 S. 8). A ufgrund des harten Kon kurrenz kampfes sei von durch schnittlich 150 Fahrten (pro Jahr) auszugehen. Die Be schwer degegnerin rech n e indessen mit 200 Fahrten (pro Jahr). Sie begründe dies damit, dass auch die Fahrten, welche von den Taxifahrern ohne Vermittlung der Zentrale, mithin Ein steiger, individuelle Vertragskunden, Fahrten ab Standplatz, mitzuberücksich tigen seien. Es sei aber nicht logisch, dass Fahrten, die nicht ein mal unter Beanspruchung der Vermittlungszentrale gefahren würden, gleichwohl bei den Taxifahrerinnen und Taxifahrer als Lohn angerechnet würden. Ferner seien die Unkosten für Amortisation, Betrieb und Unterhalt des Fahrzeuges, für Versicherung, Bewilligung usw. , welche von der Beschwerde geg nerin mit 40 % des Brutto-Umsatzes beziffert würden, zu niedrig angesetzt. Es sei nicht ein zu sehen, warum die Taxihalterinnen und Taxihalter vorliegend einen höheren Lohn erzielen sollten, als die in einem Gruppenbetrieb angestellten Fahrer innen und Fahrer ( Urk. 1 S. 9). 3.2 .2
Weil die Beschwerdeführerin dazu unbestrittenermassen keine Aufzeichnun gen führte (Urk. 8/5), musste die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme n der Taxifah rerinnen und Taxifahrer
für die Beitragsjahre 2011 bis 2017 schätzen . Dieses Vor gehen ist rechtmässig (vgl. E. 1.3), soweit sich der AHV-pflichtige Lohn im Einzel fall
- mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahr scheinlichkeit - nicht nachweisen lässt ( Urk. 2 S. 4 ).
Individu ellere Einschätzungen nahm die Beschwerdegegnerin bezüglich der Lohnbei träge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017) , Z.___ (Beit ragsjahre 2014, 2015 und 2016) , A.___ (Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016) und für B.___ (Beitragsjahr 2015) vor (Urk. 8/6-9 , Urk.
10/2/1-4; vgl. E. 3.3 nach stehend ) . Strittig und zu prüfen ist die Angemessenheit der Schätzung.
Hinsichtlich der diesbezüglich en Einwände beruft sich die Beschwerde führerin sinngemäss auf die im Einsprache verfahren aufgelegte Übersicht über die Anzahl Fahrten im Januar, August und November 2018, das Arbeitsvertragsmuster mit Umsatzlohn für einen angestellten Taxifahrer und die Jahresabrechnung 2012 von Y.___ (Beilagen 2 bis 4 zur Einsprache vom 28. Januar 2019 , Urk.
8/4) . Was die
umstrittene Anzahl Fahrten betrifft, ist vorab festzuhalten , dass für die Jahre 2011 bis 2017 keine Auf zeichnungen der Be schwerde füh rerin vor liegen . Im Ein spracheverfahren machte die Beschwerdefüh rerin geltend, dass sie die Fahrten seit dem Jahr 2018 regist rieren könne (S.
3 der Einsprache vom 2 8. Januar 2019, Urk.
8/4). Sie reichte eine A ufstellung zu den Fahrten während drei er Monate des Jahres 2018 ein (Beilage
2 zur der Einsprache vom 28.
Januar 2019, Urk.
8/4) und lieferte der Beschwerde gegnerin damit
auch nicht die vollständigen Daten für das Jahr 201 8. Mit Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 erwog das Sozialversiche rungsgericht, dass sich Laufkunden für die Taxi s mit dem Logo « X.___ » entscheiden würden , weshalb die Möglichkeit, selber Kunden zu a k quirieren (und nicht ausschliesslich über die Zentrale ver mittelte Kunden zu bedienen), nicht gegen die AHV-rechtliche Arbeitnehmer eigen schaft spreche ( E.
4.2 jenes Urteils, Urk. 3/2) . Es ist daher nicht zu bean stan den, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Schätzung nicht nur die un vollständigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zu den vermittelten Fahrten für das Jahr 2018 zugrunde legte , sondern auch die Fahrten ab Standplatz und auf Zuwinken miteinbezog ( Urk. 2 S. 3). Gemäss der eigenen Berechnung der Beschwerde führerin vermittelte die Taxizentrale den Taxifahrerinnen und Taxi fahrern in den Monaten Januar, August und November 2018 durchschnittlich je 150 Fahrten (S. 3 der Einsprache vom 2 8. Januar 2019, Urk. 8/4) . Die Laufkundschaft berück sichtigte die Beschwerdegegnerin, indem sie die Zahl der Fahrten um einen Drittel erhöhte, was plausibel erscheint , womit 200 Fahrten pro Jahr als angemessen zu beurteilen sind .
Hinsichtlich der geschätzten Unkosten berief sich die Beschwerdeführerin auf das Arbeitsvertragsmuster, wonach vom U msatz lediglich ein Bruttolohn von 40 bis 43 % verbleibe ( Urk. 1 S. 9). Hierzu ist zu vermerken, dass aus der ebenfalls von der Beschwerdeführerin aufgelegten Abrechnung von Y.___ für 2012 hervorgeht, dass die Unkosten ohne die Sozialversiche rungs bei träge und Abgaben rund 49,58 % des Umsatzes ausmachten; darunter fielen ins besondere auch 16,86 % Abgabe an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/4 Beilage 4). Ferner scheint der Musterarbeitsvertrag variable Lohnbestandteile wie Trink gelder (vgl. hierzu Art. 7 lit. e und Art. 15 AHVV) nicht zu berücksichtigen , sondern bemisst den Lohn anhand des Nettoumsatzes (=
Bruttoumsatz abzüglich Mehrwertsteuer) pro gefahrenen Kilometer ( Airportmitarbeiter ) bzw. gefahrener Schicht (Stadt Zürich), wobei noch Ferienentschädigung und allenfalls eine Gratifikation hinzukommen . Dass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil auf 60 % des Umsatzes einschätzte, ist ferner angesichts des Umstandes, dass der Lohn ansonsten unrealistischerweise lediglich Fr. 1'380.-- monatlich betragen würde (vgl. die Ausführungen in Urk. 2 S. 3), nicht zu beanstanden. Damit bemass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil unter Berücksichtigung aller zugän glicher Unterlagen und im Rahmen ihres Ermessens.
Bezüglich der Lohnsummenschätzung gibt der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 ( Urk.
2) somit ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. 3. 3
Bei der Beitragserhebung für Y.___ , Z.___ , A.___ und für B.___
(vgl. Verfügungen vom
6. Dezem ber 2019 beziehungsweise 1 5. Mai 2020 , Urk. 8/6-9) stützt e sich die Be schwerdegegnerin auf die Buchhaltungsunterlagen bzw. Aufstellungen dieser Taxifahrerinnen und Taxifahrer (Urk. 14 / 7 , Urk. 14/14, Urk. 14/21, Urk. 14/27 ).
Bei Y.___ lassen sich die Umsä tz e aus Taxifahrten
eindeutig der Tätigkeit für die Beschwerde füh rerin zuordnen , denn Y.___ hat diese Einkünfte unter dem Titel «Abrechnung Taxi - Unter nehmung Y.___ / X.___ » erfasst
und ihr e übrige Tätig keit als Schulbusfahrern separiert ( Urk. 14/7) .
In den Buchhaltungen von A.___
(Urk. 14/14) , Z.___ (Urk.
14/ 21 ) und B.___ (Urk.
14/27) wird demgegenüber kein Bezug zur Beschwerdeführerin genommen. Die Beschwerdegegnerin hat angenommen, dass es sich bei den in den jeweiligen Erfolgsrechnungen aufgeführten
Umsätzen aus Taxidienst leistun gen (Urk. 14/14, Urk. 14/ 21 , Urk. 14/27)
ausschliesslich um Einkünfte handle , welche diese Personen aus ihrer unselbständigen Tätigkeit für die Beschwerde führerin erzielt haben ( Urk. 8/6, Urk. 8/8-9) . Es wäre zwar theoretisch möglich , dass im erzielten Umsatz auch Einkünfte aus Taxidienstleistungen enthalten sind, welche nicht auf Fahrten als « X.___ »-Fahrerin beziehungsweise -Fahrer zu rückzuführen sind.
Von weitere n Abklärungen bezüglich der Einkünfte von
A.___ , Z.___ und B.___
sind jedoch keine Erkenntnisse zu e r warten . Selbst wenn diese Taxifahrerin und di ese Taxifahrer über Belege zu den von ihnen durchgeführten Fahrten verfügen würden, liessen sich diese nicht mit Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin vergleichen, weil es solche vor dem Jahr 2018 unbestrittenermassen noch nicht gab (vgl. E. 3.2.2 vorstehend ). Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren UV.2016.00038 sodann vor, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer ihr gegenüber bezüglich der ausge führten Fahrten
nicht rechenschaftspflichtig gewesen seien (vgl. E. 3.3
des Urteils des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017, Urk. 3/2 ).
Für A.___ , Z.___ und B.___ bestand in den Jahren 2014 bis 2016 somit keine Veranlassung, die von der Beschwer deführerin ver mittelten Kunden separat zu erfassen . S chliesslich ist zu berücksichtigen, dass A.___ , Z.___ und B.___ die sie betreffenden Beitragsv erfügung en
selber nicht mit Einsprache angefochten haben (vgl. Urk.
14 /12, Urk.
14/19, Urk.
14/25) . Damit bestehen keine belegten Vorbringen , dass die erfassten Lohnsummen nicht in Zusammenhang mit der für die Be schwerdeführer in ausgeführte n Tätigkeit stehen .
Demnach sind auch die Einspracheentscheide vom 20. Juli 2020 (Urk. 10/2/1-4) , mit welchen die Beschwerdegegnerin d ie Verfügungen vom 6. Dezember 2019 be ziehungsweise 1 5. Mai 2020 (Urk. 8/6-9) bestätigt hat, in masslicher Hinsicht nich t zu beanstanden. Etwas anderes ist von der Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht worden (vgl. Urk. 10/1) . 4.
Dieser Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher