Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1994 geborene X.___ war seit dem 1. August 2010 als Lehrling Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ angestellt und als solche bei der Catlin Europe SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich, obli gatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 3. März 2012 wurde die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen von einem Motorrad erfasst und zog sich eine Trümmerfraktur am rechten Unterschenkel zu (Urk. 11/K1, Urk. 10/M6). Die Erstversorgung erfolgte gleichentags am Z.___, wo eine umgehende operative Sanierung erfolgte (Urk. 10/M6). Am 6. März 2012 fand am A.___ ein weiterer operativer Eingriff statt (Urk. 10/M2). Der obligatorische Unfallversicherer er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Ab 1. Oktober 2012 wurde der Besuch der Berufsschule an zwei Tagen pro Woche als zumutbar erachtet, bei ansonsten weiterhin bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M11). Für die praktische Arbeitstätigkeit wurde der Versicherten ab 1. Januar 2013 zudem für die restlichen drei Tage eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, was drei Halbtagen entspricht (Urk. 10/M17). Ab 1. Mai 2013 war die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 10/M27). Am 20. März 2014 musste sich die Versicherte einer operativen Schraubenentfernung unter ziehen (Urk. 10/M34), die operative Entfernung des Marknagels erfolgte am 30. September 2014 (Urk. 10/M38). 1.2
Unter Hinweis auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 27. Januar 2015 verneinte der Unfallversicherer mit Schrei ben vom 2. Februar 2015 den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen und Kostenvergütungen für Pflegeleistungen und sprach der Versicherten eine In tegritätsentschädigung bei einem unfallbedingten Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 11/K66). An dieser Einschätzung hielt der Unfallversicherer sowohl mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 11/K74) als auch mit Einspracheent scheid vom 5. Januar 2016 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die vorübergehenden Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Heilungs kosten und Taggelder; eventualiter sei die Sache zur neuen Ermittlung und Festlegung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; alles unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 beantragten die Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Mai 2016 und Duplik vom 29. August 2016 hielten die Parteien an den be reits gestellten Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 22); die Duplik wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld abl ösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.
30 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art.
19 Abs.
3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV- Entscheid über die berufli che Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproble matik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtspre chungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbe haltene Abschluss allfälliger IV - Eingliederungsmassnahmen, soweit es um be rufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invalidi tätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E.
3.4 mit Hinweisen).
Die Überwindbarkeitspraxis gemäss
BGE
136 V 279 und BGE
130 V 352 findet
auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2. 2.4). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ von weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb kein Anspruch auf ärztliche oder physiotherapeutische Behandlungen mehr be stehe, ausser bei Rückfällen und Spätfolgen (Urk. 2 S. 7). Die Integritätsentschä digung sei aufgrund der Tabelle 5 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) festzulegen, wobei in der Festsetzung des Integritätsschadens von 10 % eine Abschätzung der Arthrose-Progression für die nächsten fünf bis zehn Jahre enthalten sei. Eine Beinlängenbestimmung gehöre nicht zu den traumatologi schen Routineuntersuchungen (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei fest zuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite und ihr dies entsprechend der Einschätzung von Dr. B.___ auch in den nächsten Jahren möglich sein werde. Daran vermöge auch das Ar beitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 9. Dezember 2015 nichts zu ändern. Die attestierte Arbeitsunfä higkeit von 20 % ab 10. Dezember 2015 sei unter den erwähnten Umständen als nicht objektiviert zu betrachten (S. 8).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Aus führungen dahingehend, dass die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfä higkeit den medizinischen Akten widerspreche und die Einschätzung der be handelnden Hausärztin beweisrechtlich ohnehin nicht verwertbar sei (Urk. 9 S. 14). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei von einer mässigen Femoro tibial-Arthrose auszugehen, was zu einem Integritätsschadensrahmen von 5 bis 15 % und einem Integritätsschaden von 10 % führe. Die Tabelle 2 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei aufgrund der festgestellten Gelenks beweglichkeit des Knie- und Sprunggelenks vorliegend nicht anzuwenden (S. 16 f.; vgl. auch Urk. 22). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ infolge objektiv begründeter Befangenheit nicht abgestellt werden könne. So mache Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen juristische Ausführungen, was nicht Sache eines zur Unparteilichkeit verpflich teten Sachverständigen sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht kundge tan, ab welchem Zeitpunkt sie die Leistungseinstellung vorzunehmen gedenke,
zudem habe sie die mit dem Fallabschluss zwingend vorzunehmende Renten prüfung nicht vorgenommen (Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass sie seit dem 1. September 2015 keine Schultage zur körperlichen Erholung mehr zur Verfügung habe, was die nunmehr eingetretene Teilarbeitsunfähigkeit anschaulich erkläre (S. 5). Sie werde in der angestammten Tätigkeit mittel- bis langfristig kaum voll arbeitsfähig bleiben, so dass die Überweisung an einen Schmerzspezialisten und die Einleitung von beruflichen Massnahmen erfolgt sei, unter Einschaltung der Invalidenversicherung (S. 6, Beilage 4). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung habe Dr. B.___ ihren Ge sundheitsschaden nur ungenügend erkannt, insbeson dere sei noch immer keine Beinlängenmessung vorgenommen worden, obschon bereits heute eine Schuheinlage getragen werde. Auch hinsichtlich der Knie- und Sprunggelenksbeweglichkeit sowie zur Frage einer Gefässproblematik sei eine gründliche Neubegutachtung angezeigt (S. 7 f., vgl. zum Ganzen auch Urk. 16). 3. 3.1
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2014 und stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 (Urk. 10/M41) die folgenden Di agnosen: - Myofasziale Restbeschwerden am rechten Bein nach initialer III.-gradig offener Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur rechts vom 3. März 2012, operativ behandelt - Status nach initialem Anlegen eines Fixateur externe am rechten Unter schenkel am 3. März 2012 - Status nach offener Reposition und Stabilisierung der III.-gradig offenen Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur durch einen Expert-Tibianagel am 6. März 2012 und gleichzeitiger Entfernung des Fixateur externe - Status nach Dekortikation der Tibia rechts und Spongiosaplastik lateral und medial sowie Narbenkorrektur am 9. Oktober 2014 - Status nach Marknagel-Entfernung an der rechten Tibia sowie Mark raum-Débridement und Entnahme einer bakteriologischen Probe am 30. September 2014 (S. 4).
Vor zirka einem Monat habe die Beschwerdeführerin beim normalen Gehen wie einen Schlag im rechten Oberschenkel verspürt. Sie sei dann zu Dr. D.___ ge gangen, welcher nichts Besonderes festgestellt habe; Dr. C.___ habe von einer Achillessehnenentzündung gesprochen und sie habe Visco Heels bekom men (S. 2). Objektiv würden funktionelle Restbeschwerden am rechten Bein be stehen, ohne Anzeichen weder anamnestisch noch in der klinischen Untersu chung für eine lokale Entzündung. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei gut, das obere Sprunggelenk sei leicht eingeschränkt, die Hüftbeweglichkeit sei so wohl rechts wie links normal. Es fänden sich deutliche Schonungszeichen am rechten Bein, vor allem am rechten Oberschenkel. Die Beschwerdeführerin brau che zurzeit keine spezielle Behandlung. Der Schaden am rechten Bein sei funk tionell zu vergleichen mit einer mässigen Femorotibial-Arthrose. Gemäss Ta belle 5.2 der Suva ergebe sich ein Integritätsschaden von 10 %. Eingerechnet sei dabei eine Verschlechterung im Sinne einer Arthrose-Bildung im rechten Knie oder im rechten Sprunggelenk in den nächsten 5 bis 10 Jahren (S. 5). 3.2
Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2015 – ne ben den Diagnosen wie sie dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 zu entnehmen sind – eine leichte Oligodystrophie rechtes Bein nach offener Frak tur und zahlreichen Operationen mit Schwellung, livider Verfärbung, Schmer zen und Achillodynie. Die Beschwerdeführerin habe sie im November 2014 auf gesucht, infolge Einschränkungen im Alltag, wo sie oft nur humpelnd habe ge hen können. Nach Physiotherapie, Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung, Visco Heel Einlagen und Miacalcic Nasenspray für einen Monat seien die Be funde und Beschwerden stark regredient. Insbesondere sei die livide Verfärbung vollständig verschwunden und die Beschwerdeführerin könne das Bein wieder viel besser belasten. Die Oligodystrophie sei für sie klar auf den Unfall zurück zuführen (Behandlung vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015, Urk. 10/M43). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2015 führte Dr. B.___ in medizinischer Hinsicht aus, dass eine Beinlängenbestimmung nicht zur traumatologischen Routine gehöre. Weiter habe er anlässlich der Untersuchung vom 22. Dezember 2014 keine durchgehende Muskelatrophie finden können, die Umfangmess-Dif ferenz habe sich nur auf den Oberschenkel bezogen. Bei der Untersuchung hät ten sich weiter keine Schwellungszustände am rechten Bein finden lassen, ins besondere auch keine Überwärmung. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabelle 2.2 der Suva kein Anrecht auf eine Integritätsentschädigung habe, seien sie auf Tabelle 5.2 ausgewichen. Falls die Beschwerdeführerin in 20 oder 30 Jahren eine Prothesen-Implantation benötige, könne dies als Rückfall ge meldet werden, was auch im Rahmen einer Neueinschätzung des Integritäts schadens abgeglichen werde (Urk. 10/M44).
In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2015 führte Dr. B.___ ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde sie in den nächsten Jahren trotz ihrer myofaszialen Restbeschwerden am rechten Knie diesen Beruf voll ausüben können (Urk. 10/M45). 3.4
Dr. med. E.___, Anästhesie, Schmerzmedizin, Palliativmedizin, hielt in sei nem Bericht vom 20. Januar 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell an nozizeptiven Schmerzen im Bereich der medialen/mittleren Tibia leide. Er emp fehle einen medikamentösen Therapieversuch mit Ibuprofen 800 mg für einen Monat, danach eine Wiedervorstellung und auch eine lokale Procain-Infiltration (Urk. 17/6). 3.5
In ihrem Bericht vom 25. April 2016 führte Dr. C.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin leider noch immer Schmerzen beständen, besonders im Fraktur- und Operationsgebiet am rechten Unterschenkel, welche nach längerer Belastung jeweils stark zunähmen. Als Fachangestellte Gesundheit sei die Be schwerdeführerin praktisch den ganzen Tag auf den Beinen. Die Arbeitsfähig keit betrage aktuell 80 %, wobei sie nicht zu viele Tage am Stück arbeiten müsse und so die Überlastungsschmerzen gut unter Kontrolle gehalten werden könnten. Um auf längere Sicht 100 % einsatzfähig zu werden, habe sie sich ab August 2016 für ein Studium Pflegefachfrau HF eingeschrieben. Mit einem Diplom als Pflegefachfrau werde es vermutlich möglich werden, ein ausgewo genes Verhältnis von Büroarbeiten und Tätigkeiten am Patienten zu erzielen. Im Moment finde noch eine Behandlung bei Dr. E.___ statt (Urk. 17/5). 4. 4.1
Bezüglich des Fallabschlusses beruht der Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 nicht auf allseitigen und umfassenden Abklärungen. Zwar wird auf ärztli che Konsultationen bei Dr. D.___ (Operation vom 30. September 2014, Urk. 10/M38) und Dr. C.___ sowie auf eine erfolgte Physiotherapie hin gewiesen, ohne allerdings bei den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte über die zuletzt erfolgten Behandlungen und deren Nutzen einzuholen. So geht aus dem nunmehr vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 21. Februar 2015 hervor, dass die Beschwerdeführer im November 2014 doch über erhebli che Probleme mit Einschränkungen der Gehfähigkeit geklagt hat, welche neben den Einlagen auch mit Physiotherapie, Lymphdrainage sowie einer Kompressi onsbehandlung angegangen wurden. Dabei sei es innert Monatsfrist zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden gekommen. Der von Dr. B.___ im Rahmen der Untersuchung am 22. Dezember 2014 angetroffene erfreuliche Zu stand war demnach auch eine Folge der therapeutischen Bemühungen, so dass – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht gesagt werden kann, dass die Vorausset zungen für einen Fallabschluss gegeben waren. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Untersuchung bei Dr. B.___ zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Be schwerdeführerin im Rahmen der Lehre noch die Schule besuchte und sich so ohnehin von der Belastung der praktischen Arbeit besser erholen konnte. Seit dies nicht mehr der Fall ist, leidet die Beschwerdeführerin immer wieder an be lastungsabhängigen Anzeichen der Überlastungen sowie an Schmerzen, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 25. April 2016 zu entnehmen ist (Urk. 17/5).
Hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Fallabschlusses wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ein genaues Datum fehlt. Das Schreiben vom 2. Februar 2015 verweist dabei auf die Einschätzung von Dr. B.___, welche hinsichtlich des Fallabschlusses nicht zu überzeugen vermag. Weiter geht aus den vorliegenden Akten auch nicht eindeutig hervor, ob die erfolgte Behandlung bei Dr. C.___ in der Zeit vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015 noch übernommen worden ist (vgl. dazu Urk. 11/K67).
Insgesamt sind schon allein zur Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlus ses weitere Abklärungen nötig. 4.2
Weiter wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass eine eigentliche Rentenprüfung im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids nicht er folgt ist. Die der Beschwerdeführerin auch auf längere Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit vermag dabei nicht zu überzeugen. Die massgebende Untersuchung bei Dr. B.___ erfolgte am 22. Dezember 2014, zu einem Zeitpunkt, als die Be schwerdeführerin noch während zwei Tagen pro Woche die Schule besuchte und sich so von der Belastung der praktischen Arbeit erholen konnte (vgl. Urk. 10/M17). Dass dabei die Anforderungen an die praktische Tätigkeit deut lich höher sind als jene im Rahmen des Schulbesuchs, zeigen die zeitnahen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M11, Urk. 10/M17, Urk. 10/M27). Die Aufnahme eines vollen Pensums nach Abschluss der Lehrzeit erfolgte da bei erst am 1. September 2015, wobei die nunmehr von Dr. C.___ fest gestellten Überlastungserscheinungen aufgrund der hohen Anforderungen der angestammten Tätigkeit an die Geh- und Stehfähigkeit ohne weiteres nachvoll ziehbar erscheinen. Ausgehend von einer jungen und beruflich motivierten Pa tientin bestehen dabei erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch nur kurzfristig in der angestammten Tätigkeit zu 100 % bestehen kann.
Bei dieser Sachlage erscheinen sowohl die Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlusses als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Rentenprüfung) im Rahmen eines externen und unabhängigen Gutachtens unabdingbar. Bei dieser Gelegenheit erscheint es weiter sinnvoll - sofern die Voraussetzungen für einen Fallabschluss überhaupt gegeben sind - die von der beschwerdeführenden Partei geforderten Abklärungen hinsichtlich der Einschätzung des Integritäts schadens (Beinlängenmessung, Gefässproblematik) vorzunehmen, um so einer umfassenden Abklärung nachzukommen. Anzumerken ist dabei weiter, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 sowohl eine Arthrosebildung im rechten Knie- wie auch im rechten Sprunggelenk für möglich hält (Urk. 10/M41 S. 5) und dennoch im Rahmen der Festsetzung des Integritäts schadens lediglich von einer mässigen Femorotibial-Arthrose ausgeht. Der ge nannte Bericht vermag damit - selbst wenn man allein auf die Tabelle 5 der Suva abstellen würde – auch hinsichtlich der Einschätzung des Integritätsscha dens nicht zu überzeugen. 4.3
Zusammenfassend ist zu den Themen Fallabschluss, Rentenprüfung und Integri tätsentschädigung an unabhängiges orthopädisches Gutachten einzuholen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob dabei auch Ärzte anderer Fachrichtungen beizuziehen sind, ist dem zu beauftragenden Or thopäden zu überlassen.
Bezüglich des Fallabschlusses ist anzumerken, dass ein solcher grundsätzlich erst nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung erfolgen soll. Solche wurden mit Schreiben vom 22. Januar 2016 anbe gehrt (Urk. 3/4). Bei einer früheren Festsetzung des Fallabschlusses wäre dabei - nebst der Festsetzung der Integritätsentschädigung - der Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.
30 UVV zu prüfen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids führt. 5.
Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom
5. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld abl ösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs.
E. 1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die vorübergehenden Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Heilungs kosten und Taggelder; eventualiter sei die Sache zur neuen Ermittlung und Festlegung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; alles unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 beantragten die Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Mai 2016 und Duplik vom 29. August 2016 hielten die Parteien an den be reits gestellten Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 22); die Duplik wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ von weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb kein Anspruch auf ärztliche oder physiotherapeutische Behandlungen mehr be stehe, ausser bei Rückfällen und Spätfolgen (Urk. 2 S. 7). Die Integritätsentschä digung sei aufgrund der Tabelle 5 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) festzulegen, wobei in der Festsetzung des Integritätsschadens von 10 % eine Abschätzung der Arthrose-Progression für die nächsten fünf bis zehn Jahre enthalten sei. Eine Beinlängenbestimmung gehöre nicht zu den traumatologi schen Routineuntersuchungen (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei fest zuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite und ihr dies entsprechend der Einschätzung von Dr. B.___ auch in den nächsten Jahren möglich sein werde. Daran vermöge auch das Ar beitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 9. Dezember 2015 nichts zu ändern. Die attestierte Arbeitsunfä higkeit von 20 % ab 10. Dezember 2015 sei unter den erwähnten Umständen als nicht objektiviert zu betrachten (S. 8).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Aus führungen dahingehend, dass die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfä higkeit den medizinischen Akten widerspreche und die Einschätzung der be handelnden Hausärztin beweisrechtlich ohnehin nicht verwertbar sei (Urk. 9 S. 14). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei von einer mässigen Femoro tibial-Arthrose auszugehen, was zu einem Integritätsschadensrahmen von 5 bis 15 % und einem Integritätsschaden von 10 % führe. Die Tabelle 2 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei aufgrund der festgestellten Gelenks beweglichkeit des Knie- und Sprunggelenks vorliegend nicht anzuwenden (S. 16 f.; vgl. auch Urk. 22).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ infolge objektiv begründeter Befangenheit nicht abgestellt werden könne. So mache Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen juristische Ausführungen, was nicht Sache eines zur Unparteilichkeit verpflich teten Sachverständigen sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht kundge tan, ab welchem Zeitpunkt sie die Leistungseinstellung vorzunehmen gedenke,
zudem habe sie die mit dem Fallabschluss zwingend vorzunehmende Renten prüfung nicht vorgenommen (Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass sie seit dem 1. September 2015 keine Schultage zur körperlichen Erholung mehr zur Verfügung habe, was die nunmehr eingetretene Teilarbeitsunfähigkeit anschaulich erkläre (S. 5). Sie werde in der angestammten Tätigkeit mittel- bis langfristig kaum voll arbeitsfähig bleiben, so dass die Überweisung an einen Schmerzspezialisten und die Einleitung von beruflichen Massnahmen erfolgt sei, unter Einschaltung der Invalidenversicherung (S. 6, Beilage 4). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung habe Dr. B.___ ihren Ge sundheitsschaden nur ungenügend erkannt, insbeson dere sei noch immer keine Beinlängenmessung vorgenommen worden, obschon bereits heute eine Schuheinlage getragen werde. Auch hinsichtlich der Knie- und Sprunggelenksbeweglichkeit sowie zur Frage einer Gefässproblematik sei eine gründliche Neubegutachtung angezeigt (S. 7 f., vgl. zum Ganzen auch Urk. 16).
E. 2.4 ).
E. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV- Entscheid über die berufli che Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproble matik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtspre chungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbe haltene Abschluss allfälliger IV - Eingliederungsmassnahmen, soweit es um be rufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invalidi tätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E.
E. 3.1 Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2014 und stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 (Urk. 10/M41) die folgenden Di agnosen: - Myofasziale Restbeschwerden am rechten Bein nach initialer III.-gradig offener Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur rechts vom 3. März 2012, operativ behandelt - Status nach initialem Anlegen eines Fixateur externe am rechten Unter schenkel am 3. März 2012 - Status nach offener Reposition und Stabilisierung der III.-gradig offenen Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur durch einen Expert-Tibianagel am 6. März 2012 und gleichzeitiger Entfernung des Fixateur externe - Status nach Dekortikation der Tibia rechts und Spongiosaplastik lateral und medial sowie Narbenkorrektur am 9. Oktober 2014 - Status nach Marknagel-Entfernung an der rechten Tibia sowie Mark raum-Débridement und Entnahme einer bakteriologischen Probe am 30. September 2014 (S. 4).
Vor zirka einem Monat habe die Beschwerdeführerin beim normalen Gehen wie einen Schlag im rechten Oberschenkel verspürt. Sie sei dann zu Dr. D.___ ge gangen, welcher nichts Besonderes festgestellt habe; Dr. C.___ habe von einer Achillessehnenentzündung gesprochen und sie habe Visco Heels bekom men (S. 2). Objektiv würden funktionelle Restbeschwerden am rechten Bein be stehen, ohne Anzeichen weder anamnestisch noch in der klinischen Untersu chung für eine lokale Entzündung. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei gut, das obere Sprunggelenk sei leicht eingeschränkt, die Hüftbeweglichkeit sei so wohl rechts wie links normal. Es fänden sich deutliche Schonungszeichen am rechten Bein, vor allem am rechten Oberschenkel. Die Beschwerdeführerin brau che zurzeit keine spezielle Behandlung. Der Schaden am rechten Bein sei funk tionell zu vergleichen mit einer mässigen Femorotibial-Arthrose. Gemäss Ta belle 5.2 der Suva ergebe sich ein Integritätsschaden von 10 %. Eingerechnet sei dabei eine Verschlechterung im Sinne einer Arthrose-Bildung im rechten Knie oder im rechten Sprunggelenk in den nächsten 5 bis 10 Jahren (S. 5).
E. 3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2015 – ne ben den Diagnosen wie sie dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 zu entnehmen sind – eine leichte Oligodystrophie rechtes Bein nach offener Frak tur und zahlreichen Operationen mit Schwellung, livider Verfärbung, Schmer zen und Achillodynie. Die Beschwerdeführerin habe sie im November 2014 auf gesucht, infolge Einschränkungen im Alltag, wo sie oft nur humpelnd habe ge hen können. Nach Physiotherapie, Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung, Visco Heel Einlagen und Miacalcic Nasenspray für einen Monat seien die Be funde und Beschwerden stark regredient. Insbesondere sei die livide Verfärbung vollständig verschwunden und die Beschwerdeführerin könne das Bein wieder viel besser belasten. Die Oligodystrophie sei für sie klar auf den Unfall zurück zuführen (Behandlung vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015, Urk. 10/M43).
E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2015 führte Dr. B.___ in medizinischer Hinsicht aus, dass eine Beinlängenbestimmung nicht zur traumatologischen Routine gehöre. Weiter habe er anlässlich der Untersuchung vom 22. Dezember 2014 keine durchgehende Muskelatrophie finden können, die Umfangmess-Dif ferenz habe sich nur auf den Oberschenkel bezogen. Bei der Untersuchung hät ten sich weiter keine Schwellungszustände am rechten Bein finden lassen, ins besondere auch keine Überwärmung. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabelle 2.2 der Suva kein Anrecht auf eine Integritätsentschädigung habe, seien sie auf Tabelle 5.2 ausgewichen. Falls die Beschwerdeführerin in 20 oder 30 Jahren eine Prothesen-Implantation benötige, könne dies als Rückfall ge meldet werden, was auch im Rahmen einer Neueinschätzung des Integritäts schadens abgeglichen werde (Urk. 10/M44).
In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2015 führte Dr. B.___ ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde sie in den nächsten Jahren trotz ihrer myofaszialen Restbeschwerden am rechten Knie diesen Beruf voll ausüben können (Urk. 10/M45).
E. 3.4 Dr. med. E.___, Anästhesie, Schmerzmedizin, Palliativmedizin, hielt in sei nem Bericht vom 20. Januar 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell an nozizeptiven Schmerzen im Bereich der medialen/mittleren Tibia leide. Er emp fehle einen medikamentösen Therapieversuch mit Ibuprofen 800 mg für einen Monat, danach eine Wiedervorstellung und auch eine lokale Procain-Infiltration (Urk. 17/6).
E. 3.5 In ihrem Bericht vom 25. April 2016 führte Dr. C.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin leider noch immer Schmerzen beständen, besonders im Fraktur- und Operationsgebiet am rechten Unterschenkel, welche nach längerer Belastung jeweils stark zunähmen. Als Fachangestellte Gesundheit sei die Be schwerdeführerin praktisch den ganzen Tag auf den Beinen. Die Arbeitsfähig keit betrage aktuell 80 %, wobei sie nicht zu viele Tage am Stück arbeiten müsse und so die Überlastungsschmerzen gut unter Kontrolle gehalten werden könnten. Um auf längere Sicht 100 % einsatzfähig zu werden, habe sie sich ab August 2016 für ein Studium Pflegefachfrau HF eingeschrieben. Mit einem Diplom als Pflegefachfrau werde es vermutlich möglich werden, ein ausgewo genes Verhältnis von Büroarbeiten und Tätigkeiten am Patienten zu erzielen. Im Moment finde noch eine Behandlung bei Dr. E.___ statt (Urk. 17/5).
E. 4.1 Bezüglich des Fallabschlusses beruht der Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 nicht auf allseitigen und umfassenden Abklärungen. Zwar wird auf ärztli che Konsultationen bei Dr. D.___ (Operation vom 30. September 2014, Urk. 10/M38) und Dr. C.___ sowie auf eine erfolgte Physiotherapie hin gewiesen, ohne allerdings bei den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte über die zuletzt erfolgten Behandlungen und deren Nutzen einzuholen. So geht aus dem nunmehr vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 21. Februar 2015 hervor, dass die Beschwerdeführer im November 2014 doch über erhebli che Probleme mit Einschränkungen der Gehfähigkeit geklagt hat, welche neben den Einlagen auch mit Physiotherapie, Lymphdrainage sowie einer Kompressi onsbehandlung angegangen wurden. Dabei sei es innert Monatsfrist zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden gekommen. Der von Dr. B.___ im Rahmen der Untersuchung am 22. Dezember 2014 angetroffene erfreuliche Zu stand war demnach auch eine Folge der therapeutischen Bemühungen, so dass – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht gesagt werden kann, dass die Vorausset zungen für einen Fallabschluss gegeben waren. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Untersuchung bei Dr. B.___ zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Be schwerdeführerin im Rahmen der Lehre noch die Schule besuchte und sich so ohnehin von der Belastung der praktischen Arbeit besser erholen konnte. Seit dies nicht mehr der Fall ist, leidet die Beschwerdeführerin immer wieder an be lastungsabhängigen Anzeichen der Überlastungen sowie an Schmerzen, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 25. April 2016 zu entnehmen ist (Urk. 17/5).
Hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Fallabschlusses wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ein genaues Datum fehlt. Das Schreiben vom 2. Februar 2015 verweist dabei auf die Einschätzung von Dr. B.___, welche hinsichtlich des Fallabschlusses nicht zu überzeugen vermag. Weiter geht aus den vorliegenden Akten auch nicht eindeutig hervor, ob die erfolgte Behandlung bei Dr. C.___ in der Zeit vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015 noch übernommen worden ist (vgl. dazu Urk. 11/K67).
Insgesamt sind schon allein zur Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlus ses weitere Abklärungen nötig.
E. 4.2 Weiter wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass eine eigentliche Rentenprüfung im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids nicht er folgt ist. Die der Beschwerdeführerin auch auf längere Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit vermag dabei nicht zu überzeugen. Die massgebende Untersuchung bei Dr. B.___ erfolgte am 22. Dezember 2014, zu einem Zeitpunkt, als die Be schwerdeführerin noch während zwei Tagen pro Woche die Schule besuchte und sich so von der Belastung der praktischen Arbeit erholen konnte (vgl. Urk. 10/M17). Dass dabei die Anforderungen an die praktische Tätigkeit deut lich höher sind als jene im Rahmen des Schulbesuchs, zeigen die zeitnahen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M11, Urk. 10/M17, Urk. 10/M27). Die Aufnahme eines vollen Pensums nach Abschluss der Lehrzeit erfolgte da bei erst am 1. September 2015, wobei die nunmehr von Dr. C.___ fest gestellten Überlastungserscheinungen aufgrund der hohen Anforderungen der angestammten Tätigkeit an die Geh- und Stehfähigkeit ohne weiteres nachvoll ziehbar erscheinen. Ausgehend von einer jungen und beruflich motivierten Pa tientin bestehen dabei erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch nur kurzfristig in der angestammten Tätigkeit zu 100 % bestehen kann.
Bei dieser Sachlage erscheinen sowohl die Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlusses als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Rentenprüfung) im Rahmen eines externen und unabhängigen Gutachtens unabdingbar. Bei dieser Gelegenheit erscheint es weiter sinnvoll - sofern die Voraussetzungen für einen Fallabschluss überhaupt gegeben sind - die von der beschwerdeführenden Partei geforderten Abklärungen hinsichtlich der Einschätzung des Integritäts schadens (Beinlängenmessung, Gefässproblematik) vorzunehmen, um so einer umfassenden Abklärung nachzukommen. Anzumerken ist dabei weiter, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 sowohl eine Arthrosebildung im rechten Knie- wie auch im rechten Sprunggelenk für möglich hält (Urk. 10/M41 S. 5) und dennoch im Rahmen der Festsetzung des Integritäts schadens lediglich von einer mässigen Femorotibial-Arthrose ausgeht. Der ge nannte Bericht vermag damit - selbst wenn man allein auf die Tabelle 5 der Suva abstellen würde – auch hinsichtlich der Einschätzung des Integritätsscha dens nicht zu überzeugen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist zu den Themen Fallabschluss, Rentenprüfung und Integri tätsentschädigung an unabhängiges orthopädisches Gutachten einzuholen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob dabei auch Ärzte anderer Fachrichtungen beizuziehen sind, ist dem zu beauftragenden Or thopäden zu überlassen.
Bezüglich des Fallabschlusses ist anzumerken, dass ein solcher grundsätzlich erst nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung erfolgen soll. Solche wurden mit Schreiben vom 22. Januar 2016 anbe gehrt (Urk. 3/4). Bei einer früheren Festsetzung des Fallabschlusses wäre dabei - nebst der Festsetzung der Integritätsentschädigung - der Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.
30 UVV zu prüfen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids führt.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00026 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 6. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Catlin Europe SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich Limmatstrasse 250, 8005 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Kellerhals Carrard Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1994 geborene X.___ war seit dem 1. August 2010 als Lehrling Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ angestellt und als solche bei der Catlin Europe SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich, obli gatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 3. März 2012 wurde die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen von einem Motorrad erfasst und zog sich eine Trümmerfraktur am rechten Unterschenkel zu (Urk. 11/K1, Urk. 10/M6). Die Erstversorgung erfolgte gleichentags am Z.___, wo eine umgehende operative Sanierung erfolgte (Urk. 10/M6). Am 6. März 2012 fand am A.___ ein weiterer operativer Eingriff statt (Urk. 10/M2). Der obligatorische Unfallversicherer er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Ab 1. Oktober 2012 wurde der Besuch der Berufsschule an zwei Tagen pro Woche als zumutbar erachtet, bei ansonsten weiterhin bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M11). Für die praktische Arbeitstätigkeit wurde der Versicherten ab 1. Januar 2013 zudem für die restlichen drei Tage eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, was drei Halbtagen entspricht (Urk. 10/M17). Ab 1. Mai 2013 war die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 10/M27). Am 20. März 2014 musste sich die Versicherte einer operativen Schraubenentfernung unter ziehen (Urk. 10/M34), die operative Entfernung des Marknagels erfolgte am 30. September 2014 (Urk. 10/M38). 1.2
Unter Hinweis auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 27. Januar 2015 verneinte der Unfallversicherer mit Schrei ben vom 2. Februar 2015 den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen und Kostenvergütungen für Pflegeleistungen und sprach der Versicherten eine In tegritätsentschädigung bei einem unfallbedingten Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 11/K66). An dieser Einschätzung hielt der Unfallversicherer sowohl mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 11/K74) als auch mit Einspracheent scheid vom 5. Januar 2016 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die vorübergehenden Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Heilungs kosten und Taggelder; eventualiter sei die Sache zur neuen Ermittlung und Festlegung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; alles unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 beantragten die Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Mai 2016 und Duplik vom 29. August 2016 hielten die Parteien an den be reits gestellten Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 22); die Duplik wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld abl ösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.
30 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art.
19 Abs.
3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV- Entscheid über die berufli che Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproble matik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtspre chungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbe haltene Abschluss allfälliger IV - Eingliederungsmassnahmen, soweit es um be rufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invalidi tätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E.
3.4 mit Hinweisen).
Die Überwindbarkeitspraxis gemäss
BGE
136 V 279 und BGE
130 V 352 findet
auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2. 2.4). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ von weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb kein Anspruch auf ärztliche oder physiotherapeutische Behandlungen mehr be stehe, ausser bei Rückfällen und Spätfolgen (Urk. 2 S. 7). Die Integritätsentschä digung sei aufgrund der Tabelle 5 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) festzulegen, wobei in der Festsetzung des Integritätsschadens von 10 % eine Abschätzung der Arthrose-Progression für die nächsten fünf bis zehn Jahre enthalten sei. Eine Beinlängenbestimmung gehöre nicht zu den traumatologi schen Routineuntersuchungen (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei fest zuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite und ihr dies entsprechend der Einschätzung von Dr. B.___ auch in den nächsten Jahren möglich sein werde. Daran vermöge auch das Ar beitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 9. Dezember 2015 nichts zu ändern. Die attestierte Arbeitsunfä higkeit von 20 % ab 10. Dezember 2015 sei unter den erwähnten Umständen als nicht objektiviert zu betrachten (S. 8).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Aus führungen dahingehend, dass die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfä higkeit den medizinischen Akten widerspreche und die Einschätzung der be handelnden Hausärztin beweisrechtlich ohnehin nicht verwertbar sei (Urk. 9 S. 14). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei von einer mässigen Femoro tibial-Arthrose auszugehen, was zu einem Integritätsschadensrahmen von 5 bis 15 % und einem Integritätsschaden von 10 % führe. Die Tabelle 2 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei aufgrund der festgestellten Gelenks beweglichkeit des Knie- und Sprunggelenks vorliegend nicht anzuwenden (S. 16 f.; vgl. auch Urk. 22). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ infolge objektiv begründeter Befangenheit nicht abgestellt werden könne. So mache Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen juristische Ausführungen, was nicht Sache eines zur Unparteilichkeit verpflich teten Sachverständigen sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht kundge tan, ab welchem Zeitpunkt sie die Leistungseinstellung vorzunehmen gedenke,
zudem habe sie die mit dem Fallabschluss zwingend vorzunehmende Renten prüfung nicht vorgenommen (Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass sie seit dem 1. September 2015 keine Schultage zur körperlichen Erholung mehr zur Verfügung habe, was die nunmehr eingetretene Teilarbeitsunfähigkeit anschaulich erkläre (S. 5). Sie werde in der angestammten Tätigkeit mittel- bis langfristig kaum voll arbeitsfähig bleiben, so dass die Überweisung an einen Schmerzspezialisten und die Einleitung von beruflichen Massnahmen erfolgt sei, unter Einschaltung der Invalidenversicherung (S. 6, Beilage 4). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung habe Dr. B.___ ihren Ge sundheitsschaden nur ungenügend erkannt, insbeson dere sei noch immer keine Beinlängenmessung vorgenommen worden, obschon bereits heute eine Schuheinlage getragen werde. Auch hinsichtlich der Knie- und Sprunggelenksbeweglichkeit sowie zur Frage einer Gefässproblematik sei eine gründliche Neubegutachtung angezeigt (S. 7 f., vgl. zum Ganzen auch Urk. 16). 3. 3.1
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2014 und stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 (Urk. 10/M41) die folgenden Di agnosen: - Myofasziale Restbeschwerden am rechten Bein nach initialer III.-gradig offener Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur rechts vom 3. März 2012, operativ behandelt - Status nach initialem Anlegen eines Fixateur externe am rechten Unter schenkel am 3. März 2012 - Status nach offener Reposition und Stabilisierung der III.-gradig offenen Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur durch einen Expert-Tibianagel am 6. März 2012 und gleichzeitiger Entfernung des Fixateur externe - Status nach Dekortikation der Tibia rechts und Spongiosaplastik lateral und medial sowie Narbenkorrektur am 9. Oktober 2014 - Status nach Marknagel-Entfernung an der rechten Tibia sowie Mark raum-Débridement und Entnahme einer bakteriologischen Probe am 30. September 2014 (S. 4).
Vor zirka einem Monat habe die Beschwerdeführerin beim normalen Gehen wie einen Schlag im rechten Oberschenkel verspürt. Sie sei dann zu Dr. D.___ ge gangen, welcher nichts Besonderes festgestellt habe; Dr. C.___ habe von einer Achillessehnenentzündung gesprochen und sie habe Visco Heels bekom men (S. 2). Objektiv würden funktionelle Restbeschwerden am rechten Bein be stehen, ohne Anzeichen weder anamnestisch noch in der klinischen Untersu chung für eine lokale Entzündung. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei gut, das obere Sprunggelenk sei leicht eingeschränkt, die Hüftbeweglichkeit sei so wohl rechts wie links normal. Es fänden sich deutliche Schonungszeichen am rechten Bein, vor allem am rechten Oberschenkel. Die Beschwerdeführerin brau che zurzeit keine spezielle Behandlung. Der Schaden am rechten Bein sei funk tionell zu vergleichen mit einer mässigen Femorotibial-Arthrose. Gemäss Ta belle 5.2 der Suva ergebe sich ein Integritätsschaden von 10 %. Eingerechnet sei dabei eine Verschlechterung im Sinne einer Arthrose-Bildung im rechten Knie oder im rechten Sprunggelenk in den nächsten 5 bis 10 Jahren (S. 5). 3.2
Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2015 – ne ben den Diagnosen wie sie dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 zu entnehmen sind – eine leichte Oligodystrophie rechtes Bein nach offener Frak tur und zahlreichen Operationen mit Schwellung, livider Verfärbung, Schmer zen und Achillodynie. Die Beschwerdeführerin habe sie im November 2014 auf gesucht, infolge Einschränkungen im Alltag, wo sie oft nur humpelnd habe ge hen können. Nach Physiotherapie, Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung, Visco Heel Einlagen und Miacalcic Nasenspray für einen Monat seien die Be funde und Beschwerden stark regredient. Insbesondere sei die livide Verfärbung vollständig verschwunden und die Beschwerdeführerin könne das Bein wieder viel besser belasten. Die Oligodystrophie sei für sie klar auf den Unfall zurück zuführen (Behandlung vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015, Urk. 10/M43). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2015 führte Dr. B.___ in medizinischer Hinsicht aus, dass eine Beinlängenbestimmung nicht zur traumatologischen Routine gehöre. Weiter habe er anlässlich der Untersuchung vom 22. Dezember 2014 keine durchgehende Muskelatrophie finden können, die Umfangmess-Dif ferenz habe sich nur auf den Oberschenkel bezogen. Bei der Untersuchung hät ten sich weiter keine Schwellungszustände am rechten Bein finden lassen, ins besondere auch keine Überwärmung. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabelle 2.2 der Suva kein Anrecht auf eine Integritätsentschädigung habe, seien sie auf Tabelle 5.2 ausgewichen. Falls die Beschwerdeführerin in 20 oder 30 Jahren eine Prothesen-Implantation benötige, könne dies als Rückfall ge meldet werden, was auch im Rahmen einer Neueinschätzung des Integritäts schadens abgeglichen werde (Urk. 10/M44).
In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2015 führte Dr. B.___ ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde sie in den nächsten Jahren trotz ihrer myofaszialen Restbeschwerden am rechten Knie diesen Beruf voll ausüben können (Urk. 10/M45). 3.4
Dr. med. E.___, Anästhesie, Schmerzmedizin, Palliativmedizin, hielt in sei nem Bericht vom 20. Januar 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell an nozizeptiven Schmerzen im Bereich der medialen/mittleren Tibia leide. Er emp fehle einen medikamentösen Therapieversuch mit Ibuprofen 800 mg für einen Monat, danach eine Wiedervorstellung und auch eine lokale Procain-Infiltration (Urk. 17/6). 3.5
In ihrem Bericht vom 25. April 2016 führte Dr. C.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin leider noch immer Schmerzen beständen, besonders im Fraktur- und Operationsgebiet am rechten Unterschenkel, welche nach längerer Belastung jeweils stark zunähmen. Als Fachangestellte Gesundheit sei die Be schwerdeführerin praktisch den ganzen Tag auf den Beinen. Die Arbeitsfähig keit betrage aktuell 80 %, wobei sie nicht zu viele Tage am Stück arbeiten müsse und so die Überlastungsschmerzen gut unter Kontrolle gehalten werden könnten. Um auf längere Sicht 100 % einsatzfähig zu werden, habe sie sich ab August 2016 für ein Studium Pflegefachfrau HF eingeschrieben. Mit einem Diplom als Pflegefachfrau werde es vermutlich möglich werden, ein ausgewo genes Verhältnis von Büroarbeiten und Tätigkeiten am Patienten zu erzielen. Im Moment finde noch eine Behandlung bei Dr. E.___ statt (Urk. 17/5). 4. 4.1
Bezüglich des Fallabschlusses beruht der Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 nicht auf allseitigen und umfassenden Abklärungen. Zwar wird auf ärztli che Konsultationen bei Dr. D.___ (Operation vom 30. September 2014, Urk. 10/M38) und Dr. C.___ sowie auf eine erfolgte Physiotherapie hin gewiesen, ohne allerdings bei den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte über die zuletzt erfolgten Behandlungen und deren Nutzen einzuholen. So geht aus dem nunmehr vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 21. Februar 2015 hervor, dass die Beschwerdeführer im November 2014 doch über erhebli che Probleme mit Einschränkungen der Gehfähigkeit geklagt hat, welche neben den Einlagen auch mit Physiotherapie, Lymphdrainage sowie einer Kompressi onsbehandlung angegangen wurden. Dabei sei es innert Monatsfrist zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden gekommen. Der von Dr. B.___ im Rahmen der Untersuchung am 22. Dezember 2014 angetroffene erfreuliche Zu stand war demnach auch eine Folge der therapeutischen Bemühungen, so dass – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht gesagt werden kann, dass die Vorausset zungen für einen Fallabschluss gegeben waren. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Untersuchung bei Dr. B.___ zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Be schwerdeführerin im Rahmen der Lehre noch die Schule besuchte und sich so ohnehin von der Belastung der praktischen Arbeit besser erholen konnte. Seit dies nicht mehr der Fall ist, leidet die Beschwerdeführerin immer wieder an be lastungsabhängigen Anzeichen der Überlastungen sowie an Schmerzen, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 25. April 2016 zu entnehmen ist (Urk. 17/5).
Hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Fallabschlusses wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ein genaues Datum fehlt. Das Schreiben vom 2. Februar 2015 verweist dabei auf die Einschätzung von Dr. B.___, welche hinsichtlich des Fallabschlusses nicht zu überzeugen vermag. Weiter geht aus den vorliegenden Akten auch nicht eindeutig hervor, ob die erfolgte Behandlung bei Dr. C.___ in der Zeit vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015 noch übernommen worden ist (vgl. dazu Urk. 11/K67).
Insgesamt sind schon allein zur Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlus ses weitere Abklärungen nötig. 4.2
Weiter wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass eine eigentliche Rentenprüfung im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids nicht er folgt ist. Die der Beschwerdeführerin auch auf längere Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit vermag dabei nicht zu überzeugen. Die massgebende Untersuchung bei Dr. B.___ erfolgte am 22. Dezember 2014, zu einem Zeitpunkt, als die Be schwerdeführerin noch während zwei Tagen pro Woche die Schule besuchte und sich so von der Belastung der praktischen Arbeit erholen konnte (vgl. Urk. 10/M17). Dass dabei die Anforderungen an die praktische Tätigkeit deut lich höher sind als jene im Rahmen des Schulbesuchs, zeigen die zeitnahen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M11, Urk. 10/M17, Urk. 10/M27). Die Aufnahme eines vollen Pensums nach Abschluss der Lehrzeit erfolgte da bei erst am 1. September 2015, wobei die nunmehr von Dr. C.___ fest gestellten Überlastungserscheinungen aufgrund der hohen Anforderungen der angestammten Tätigkeit an die Geh- und Stehfähigkeit ohne weiteres nachvoll ziehbar erscheinen. Ausgehend von einer jungen und beruflich motivierten Pa tientin bestehen dabei erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch nur kurzfristig in der angestammten Tätigkeit zu 100 % bestehen kann.
Bei dieser Sachlage erscheinen sowohl die Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlusses als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Rentenprüfung) im Rahmen eines externen und unabhängigen Gutachtens unabdingbar. Bei dieser Gelegenheit erscheint es weiter sinnvoll - sofern die Voraussetzungen für einen Fallabschluss überhaupt gegeben sind - die von der beschwerdeführenden Partei geforderten Abklärungen hinsichtlich der Einschätzung des Integritäts schadens (Beinlängenmessung, Gefässproblematik) vorzunehmen, um so einer umfassenden Abklärung nachzukommen. Anzumerken ist dabei weiter, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 sowohl eine Arthrosebildung im rechten Knie- wie auch im rechten Sprunggelenk für möglich hält (Urk. 10/M41 S. 5) und dennoch im Rahmen der Festsetzung des Integritäts schadens lediglich von einer mässigen Femorotibial-Arthrose ausgeht. Der ge nannte Bericht vermag damit - selbst wenn man allein auf die Tabelle 5 der Suva abstellen würde – auch hinsichtlich der Einschätzung des Integritätsscha dens nicht zu überzeugen. 4.3
Zusammenfassend ist zu den Themen Fallabschluss, Rentenprüfung und Integri tätsentschädigung an unabhängiges orthopädisches Gutachten einzuholen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob dabei auch Ärzte anderer Fachrichtungen beizuziehen sind, ist dem zu beauftragenden Or thopäden zu überlassen.
Bezüglich des Fallabschlusses ist anzumerken, dass ein solcher grundsätzlich erst nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung erfolgen soll. Solche wurden mit Schreiben vom 22. Januar 2016 anbe gehrt (Urk. 3/4). Bei einer früheren Festsetzung des Fallabschlusses wäre dabei - nebst der Festsetzung der Integritätsentschädigung - der Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.
30 UVV zu prüfen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids führt. 5.
Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom
5. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty