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UV.2016.00013

Status quo sine vel ante erreicht, Leistungseinstellung rechtens

Zürich SozVersG · 2016-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, arbeitet e seit dem 22. September 2014 als Assistentin Geschäftsleitung bei der Z.___ in A.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Fo lgen von Unfällen versichert, als sie am

8. März 2015 in B.___

einer anderen Skifahrerin über den hinteren Teil ihrer Skis fuhr und deswegen stürzte (Schadenmeldung UVG vom 1 0. März 2015, Urk. 9/K1; vgl. auch Frag ebogen vom 1 4. April 2015, Urk. 9/K6). Am 1 0. März 2015 suchte die Versicherte die C.___ auf, wo der erstbehandelnde Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Thoraxk o ntusion diagnostizierte und der Versicherten v om 1 1. bi s zum 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Arztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015, Urk. 9/M1). Die Helsana erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Am 2. September 2015 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Helsana, Stellung zu den medizinischen Akten (Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 3. September 2015 teilte die Helsana der Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen noch bis und mit

23. August 2015 übernehme (Urk. 9/K15). Die d agegen von der Versicherte n am 1 0. September 2015 erhobene

Einsprache (Urk. 9/K16) wies die Helsana m it Entsche id vom 8. Dezember 2015 ab (Urk. 2/1). 2.

Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 1 2. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Helsana zu verpflichten, die Leistungen nach dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere die Heilungskosten nach Art. 10 ff. UVG, im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom

8. März 2015 für die Zeit ab dem 2 3. August 2015 bis zum Abschluss der unfallbedingten Behandlung weiterhin zu erbringen (Urk. 1).

Am 1 5. Januar 2016 erhob auch die Versicherte Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Helsana vom 8. Dezember 2015 und beantragte sinnge mäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 2 3. August 2015 Leistungen nach UVG auszurichten (Urk. 5/1; Prozess Nr. UV.2016.00014).

Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 wurde der Prozess Nr. UV.2016.00014 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00013 vereinigt (Urk. 6). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerden (Urk. 8), was d en Beschwerdeführerinnen am 24. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, dass

hinsichtlich der Folgen des Unfallereignis ses vom 8. März 2015

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 2 3. August 2015 der Status quo sine vel ante eingetreten sei. Eine weitere Leistungspflicht bezüglich der Nackenbeschwerden bzw. des cervico-cephalen und cervic o -tho rakalen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin

2 nach dem 2 3. August 2015 sei daher zu Recht abgelehnt worden (Urk. 2/1 S. 8 f .). 2.2

Die Beschwerdeführerinnen machte n demgegenüber geltend, dass die Beschwer deführerin 2 seit dem Unfallereignis vom 8. März 2015 über Nackenbeschwer den geklagt habe. Dr. med. F.___, FMH Neurologie, habe im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 8. März 2015 und den aktuellen Beschwerden bejaht . Das cervico-cephale und cervic o -thorakale Schmerzsyndrom habe er als posttraumatisch bezeichnet. Der Beweis des Dahinfallens der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den noch bestehenden Beschwerden sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, weshalb sie den Fall nicht per 2 3. August 2015 hätte abschliessen dürfen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1). 3.

3.1

Dr. D.___ von der C.___ diagnostizierte im Ar ztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015 betreffend die Erstbehandlung vom 1 0. März 2015 eine Thorax kontusion . Er hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin 2 nach dem Skiunfall vom 8. März 2015 leichter Schwindel, leichte Nackenschmerzen und ein Druckgefühl thorakal aufgetreten seien . Das Abdomen sei weich, auskultatorisch liege eine Vesikuläratmung vor. Ein Meningismus und eine Klopfdolenz über der Wirbelsäule seien nicht gegeben, über den Rippen bestehe

aber eine deutliche Druckdolenz ventral . Eine ossäre Läsion sei in der Röntgenuntersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ab dem 1 1. bis voraussichtlich zum 1 3. März 2015 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben . Der Behandlungsabschluss sei am 1 0. März 2015 erfolgt (Urk. 9/M1). 3.2

Im ärztlichen Zwischenberi cht vom 2 4. August 2015 gab

Dr. D.___ von der C.___ an, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Erstkonsultation vom 1 0. März 2015 auch leichte Nackenbeschwerden angegeben habe. Seit Anfang Juli 2015 habe sie Nackenschmerzen mit Ausstrahlun g in den oberen Rumpf. Beim Musc ulus

trapezius links liege ein Muskelhartspann vor. Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin 2 physiotherapeutisch und nach Massgabe der Beschwer den mit Analgesie behandelt (Urk. 9/M2). 3.3

Dr. E.___

erklärte in der Beurteilung vom 2. September 2015, dass ein natürli cher Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall vom 8. März 2015 und den Nackenbeschwerden nicht sicher oder überwiegend wahrscheinlich, sonde rn lediglich möglich sei. Beim Skiunfall vom 8. März 2015 habe es sich offen sichtlich um ein leichtes, nicht richtunggebendes Ereignis mit gutem Verlauf gehandelt. Im Bericht der C.___ vom 2 4. August 2015 werde angegeben, dass die Nackenbeschwerden seit Anfang Juli 2015 bestehen würden. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin 2 vorher beschwerdefrei gewesen. Man müsse davon ausgehen, dass unfallfremde Faktoren vorhanden seien. Im Bericht der C.___ werde darüber aber nichts erwähnt. Der Status quo sei vor der Konsultation vom Aug ust 2015 erreicht gewesen (Urk. 9/M3). 3.4

Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, von der C.___ erklärte im Arbeitsunfähigkeits-Z eugnis vom 2 4. September 2015, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen Unfalls in ihrer Behandlung stehe und vom 20. September bis zum 2 9. Oktober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/17).

Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 2 7. Oktober 2015 gab Dr. G.___ von der C.___ an, dass vom 2 6. Oktober bis zum 9. November 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/21). 3.5

Dr. F.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ein posttraumati sches, cervico-cephales und cervico -thorakales Schmerzsyndrom, bei Status nach Sturz beim Skifahren am 8. März 201 5. Er führte aus, dass der Skisturz vom 8. März 2015 ausgedehnte Myalgien im Hals - und Brustwirbelsäulen - (HWS - und BWS-) Bereich zur Folge gehabt habe, mit zusätzlich zervikal unter haltenen Spannungskopfschmerzen. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen. Nach einer vorübergehenden Teilbesserung sei es im Juli 2015 zu einer erneuten Verschlechterung der Besch werden gekommen, mit praktisch gleicher Ausprä gung der Beschwerden wie nach dem Sturz. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehnten Druck dolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur und der paravertebralen BWS-Muskulatur. Dies mit Betonung auf der linken Seite, wobei vor allem im oberen Trapezius -Bereich die Muskulatur auch tonisiert sei. Er habe eine Behandlung mittels Cranio - Sacral -Therapie eingeleitet. Sollte die Besserung ausbleiben, empfehle er eine erneute Behandlung m ittels Osteopathie (Urk. 9/M5). 3.6

Dr. E.___ er gänzte in der Beurteilung vom 1 0. Februar 2016, dass seit Anfang Juli erneut Nackenbeschwerden aufgetreten seien. Dies gehe aus dem Bericht der C.___ vom 2 4. August 2015 hervor. Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, schreibe im Eintrag in der Krankengeschichte vom 1 7. Juli 2015, dass seit dem letzten Wochenende Nackenbeschwerden bestehen würden. Der Verlauf sei bis dahin offensichtlich gut gewesen, was bei diesem Unfallmechanismus ohne richtunggebende Veränderungen und ohne Commotio cerebri nicht anders zu erwarten gewesen sei. Dr. F.___ erwähne in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2015, dass die Beschwerden ohne erkennbaren äusse ren Anlass deutlich zugenommen hätten. Die Ursache sei unklar. Die von ihm beschriebenen Veränderungen würden muskulären Dysbalancen entsprechen („verdickte“ Muskulatur), die häufig auch schicksalshaft auftreten könnten. Er habe keine Veranlassung, seine Stellungnahme vom 2. September 2015 abzu ändern (Urk. 9/M6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2 /1) in medizinischer Hinsicht auf di e fachärzt lich-rheumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 (Urk. 9/M3), welche dieser in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2/1 S. 7), hat Dr. D.___ von der C.___

im Arztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015 (Urk. 9/M1) hinsichtlich der

zwei Tage nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 erfolgte n

Erstbehandlung zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

2 damals auch über leichte Nacken schmerzen geklagt habe. Im Rahmen der Befunderhebung vom 1 0. März 2015 ergaben sich diesbezüglich aber offenbar keinerlei Auffälligkeiten, und Dr. D.___ verneinte insbesondere ausdrücklich das Vorliegen eines Meni n gismus, das heisst eine r Schmerzhaftigkeit und eines erhöhten Widerstand s bei Bewegungen des Kopfes in der HWS, und auch

das Vorliegen einer Klop fdolenz der Wirbelsäule . Dr. D.___

diagnostizierte sodann

– nach durchgeführter Röntgenuntersuchung der BWS/HWS, in welcher keine Fraktur und ein unauffälliger Lungenbefund ersichtlich waren (Urk. 3/7) - einzig eine Thoraxkontusion, mithin also eine vergleichsweise wenig gravierende Verletzung. Der Behandlungsabschluss bei Dr. D.___

erfolgte denn auch noch am selben Tag, wobei dieser der Beschwerdeführer in

2 lediglich bis zum 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestierte. Am 1 4. März 2015 nahm die B eschwerdeführerin 2 die Arbeit wieder auf (vgl. Urk. 1 S. 4)

und wurde ausweislich der Akten am 3. April 2015 noch einmalig

osteopathisch

behandelt (Urk. 3/9). In der Folge wurde sie e rst am 1 7. Juli 2015 wiede r in der C.___ vorstellig. Die zuständige Dr. H.___ hielt d amals im betreffenden Eintrag

in der Krankengeschichte

fest, dass die Beschwerde führerin 2 seit letztem Wochenende Nackenschmerzen mit Ausstrahlen in den oberen Rumpf habe. Die Beschwerdeführerin 2 meine, es hänge mit dem Unfall zusammen (Urk. 3/7). Die Nacke nschmerzen traten demgemäss somit erst am Wochenende vom 11./1 2. Juli 2015 wieder auf.

Dass Dr. E.___

den Skiunfall vom 8. März 2015 vor diesem Hintergrund in der Beurteilung vom 2. September 2015 als leichtes, nicht richtunggebendes Ereig nis mit gutem Verlauf einstufte und ein en natürlichen Kausalzusammenhang zw ischen diesem Skiunfall und den im Juli/August 2015 noch geklagten Nackenbeschwerden als nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich noch möglich erachtete, ist einleuchtend und plausibel. 4.3

Der Bericht von Dr. F.___ vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 9/M5) vermag diese Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. F.___ nicht begründet hat, weshalb das von ihm am 2 0. Oktober 2015 festgestellte cervico-cephale und cervico -thorakale Schmerz s yndrom auf das mehr als ein halbes Jahr zuvor erlittene Unfallereignis vom 8. März 2015 zurückzuführen sein soll . Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 8 S. 3), dass Dr. F.___ in seinem Bericht zumindest

bestätigte, dass die (Nacken-)

Beschwerden der Beschwerdeführerin

2 anamnestisch

im Juli 2015

ohne erkennbaren äusseren Anlass deutlich an Intensität zugenommen hätten (Urk. 9/M3) .

Im Übrigen i st darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit

– wie sie von Dr. F.___

vorliegend erhoben wurden (vgl. Urk. 9/M3) -

rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.4

Die Einwände der Beschwerdeführerinnen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1) gegen die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 sind

daher nicht stichhaltig . Wie aus dem Arztzeugnis UVG der C.___ vom 1 0. April 2015 hervorgeht, gab die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 selbst an, lediglich unter leichten Nacken schmerzen

zu leiden (Urk. 9/M1; im betreffenden Eintrag in der Krankenge schichte ist von etwas Nackenbeschwerden die Rede, Urk. 3/7) . Wären die Nackenbeschwerden anfänglich stärker ausgeprägt gewesen und hätten sich nur dank des eingenommenen Schmerzmittels Minalgin deutlich vermindert (vgl. Urk. 1 S. 6), hätte die Beschwerdeführerin 2 dies damals erwähnt. 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 abgestellt werden kann. 5.

Nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 war der Status quo sine vel ante

demnach überwiegend wahrscheinlich spätestens am 2 3. August 2015 erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/1), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Leistungen nach UVG über den 2 3. August 2015 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 0. September 2015 erhobene

Einsprache (Urk. 9/K16) wies die Helsana m it Entsche id vom 8. Dezember 2015 ab (Urk. 2/1).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 3. August 2015 bis zum Abschluss der unfallbedingten Behandlung weiterhin zu erbringen (Urk. 1).

Am 1 5. Januar 2016 erhob auch die Versicherte Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Helsana vom 8. Dezember 2015 und beantragte sinnge mäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 2 3. August 2015 Leistungen nach UVG auszurichten (Urk. 5/1; Prozess Nr. UV.2016.00014).

Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 wurde der Prozess Nr. UV.2016.00014 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00013 vereinigt (Urk. 6). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerden (Urk. 8), was d en Beschwerdeführerinnen am 24. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, dass

hinsichtlich der Folgen des Unfallereignis ses vom 8. März 2015

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 2 3. August 2015 der Status quo sine vel ante eingetreten sei. Eine weitere Leistungspflicht bezüglich der Nackenbeschwerden bzw. des cervico-cephalen und cervic o -tho rakalen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin

2 nach dem 2 3. August 2015 sei daher zu Recht abgelehnt worden (Urk. 2/1 S. 8 f .).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen machte n demgegenüber geltend, dass die Beschwer deführerin 2 seit dem Unfallereignis vom 8. März 2015 über Nackenbeschwer den geklagt habe. Dr. med. F.___, FMH Neurologie, habe im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 8. März 2015 und den aktuellen Beschwerden bejaht . Das cervico-cephale und cervic o -thorakale Schmerzsyndrom habe er als posttraumatisch bezeichnet. Der Beweis des Dahinfallens der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den noch bestehenden Beschwerden sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, weshalb sie den Fall nicht per 2 3. August 2015 hätte abschliessen dürfen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. D.___ von der C.___ diagnostizierte im Ar ztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015 betreffend die Erstbehandlung vom 1 0. März 2015 eine Thorax kontusion . Er hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin 2 nach dem Skiunfall vom 8. März 2015 leichter Schwindel, leichte Nackenschmerzen und ein Druckgefühl thorakal aufgetreten seien . Das Abdomen sei weich, auskultatorisch liege eine Vesikuläratmung vor. Ein Meningismus und eine Klopfdolenz über der Wirbelsäule seien nicht gegeben, über den Rippen bestehe

aber eine deutliche Druckdolenz ventral . Eine ossäre Läsion sei in der Röntgenuntersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ab dem 1 1. bis voraussichtlich zum 1 3. März 2015 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben . Der Behandlungsabschluss sei am 1 0. März 2015 erfolgt (Urk. 9/M1).

E. 3.2 Im ärztlichen Zwischenberi cht vom 2 4. August 2015 gab

Dr. D.___ von der C.___ an, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Erstkonsultation vom 1 0. März 2015 auch leichte Nackenbeschwerden angegeben habe. Seit Anfang Juli 2015 habe sie Nackenschmerzen mit Ausstrahlun g in den oberen Rumpf. Beim Musc ulus

trapezius links liege ein Muskelhartspann vor. Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin 2 physiotherapeutisch und nach Massgabe der Beschwer den mit Analgesie behandelt (Urk. 9/M2).

E. 3.3 Dr. E.___

erklärte in der Beurteilung vom 2. September 2015, dass ein natürli cher Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall vom 8. März 2015 und den Nackenbeschwerden nicht sicher oder überwiegend wahrscheinlich, sonde rn lediglich möglich sei. Beim Skiunfall vom 8. März 2015 habe es sich offen sichtlich um ein leichtes, nicht richtunggebendes Ereignis mit gutem Verlauf gehandelt. Im Bericht der C.___ vom 2 4. August 2015 werde angegeben, dass die Nackenbeschwerden seit Anfang Juli 2015 bestehen würden. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin 2 vorher beschwerdefrei gewesen. Man müsse davon ausgehen, dass unfallfremde Faktoren vorhanden seien. Im Bericht der C.___ werde darüber aber nichts erwähnt. Der Status quo sei vor der Konsultation vom Aug ust 2015 erreicht gewesen (Urk. 9/M3).

E. 3.4 Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, von der C.___ erklärte im Arbeitsunfähigkeits-Z eugnis vom 2 4. September 2015, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen Unfalls in ihrer Behandlung stehe und vom 20. September bis zum 2 9. Oktober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/17).

Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 2 7. Oktober 2015 gab Dr. G.___ von der C.___ an, dass vom 2 6. Oktober bis zum 9. November 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/21).

E. 3.5 Dr. F.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ein posttraumati sches, cervico-cephales und cervico -thorakales Schmerzsyndrom, bei Status nach Sturz beim Skifahren am 8. März 201 5. Er führte aus, dass der Skisturz vom 8. März 2015 ausgedehnte Myalgien im Hals - und Brustwirbelsäulen - (HWS - und BWS-) Bereich zur Folge gehabt habe, mit zusätzlich zervikal unter haltenen Spannungskopfschmerzen. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen. Nach einer vorübergehenden Teilbesserung sei es im Juli 2015 zu einer erneuten Verschlechterung der Besch werden gekommen, mit praktisch gleicher Ausprä gung der Beschwerden wie nach dem Sturz. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehnten Druck dolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur und der paravertebralen BWS-Muskulatur. Dies mit Betonung auf der linken Seite, wobei vor allem im oberen Trapezius -Bereich die Muskulatur auch tonisiert sei. Er habe eine Behandlung mittels Cranio - Sacral -Therapie eingeleitet. Sollte die Besserung ausbleiben, empfehle er eine erneute Behandlung m ittels Osteopathie (Urk. 9/M5).

E. 3.6 Dr. E.___ er gänzte in der Beurteilung vom 1 0. Februar 2016, dass seit Anfang Juli erneut Nackenbeschwerden aufgetreten seien. Dies gehe aus dem Bericht der C.___ vom 2 4. August 2015 hervor. Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, schreibe im Eintrag in der Krankengeschichte vom 1 7. Juli 2015, dass seit dem letzten Wochenende Nackenbeschwerden bestehen würden. Der Verlauf sei bis dahin offensichtlich gut gewesen, was bei diesem Unfallmechanismus ohne richtunggebende Veränderungen und ohne Commotio cerebri nicht anders zu erwarten gewesen sei. Dr. F.___ erwähne in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2015, dass die Beschwerden ohne erkennbaren äusse ren Anlass deutlich zugenommen hätten. Die Ursache sei unklar. Die von ihm beschriebenen Veränderungen würden muskulären Dysbalancen entsprechen („verdickte“ Muskulatur), die häufig auch schicksalshaft auftreten könnten. Er habe keine Veranlassung, seine Stellungnahme vom 2. September 2015 abzu ändern (Urk. 9/M6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2 /1) in medizinischer Hinsicht auf di e fachärzt lich-rheumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 (Urk. 9/M3), welche dieser in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2/1 S. 7), hat Dr. D.___ von der C.___

im Arztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015 (Urk. 9/M1) hinsichtlich der

zwei Tage nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 erfolgte n

Erstbehandlung zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

2 damals auch über leichte Nacken schmerzen geklagt habe. Im Rahmen der Befunderhebung vom 1 0. März 2015 ergaben sich diesbezüglich aber offenbar keinerlei Auffälligkeiten, und Dr. D.___ verneinte insbesondere ausdrücklich das Vorliegen eines Meni n gismus, das heisst eine r Schmerzhaftigkeit und eines erhöhten Widerstand s bei Bewegungen des Kopfes in der HWS, und auch

das Vorliegen einer Klop fdolenz der Wirbelsäule . Dr. D.___

diagnostizierte sodann

– nach durchgeführter Röntgenuntersuchung der BWS/HWS, in welcher keine Fraktur und ein unauffälliger Lungenbefund ersichtlich waren (Urk. 3/7) - einzig eine Thoraxkontusion, mithin also eine vergleichsweise wenig gravierende Verletzung. Der Behandlungsabschluss bei Dr. D.___

erfolgte denn auch noch am selben Tag, wobei dieser der Beschwerdeführer in

2 lediglich bis zum 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestierte. Am 1 4. März 2015 nahm die B eschwerdeführerin 2 die Arbeit wieder auf (vgl. Urk. 1 S. 4)

und wurde ausweislich der Akten am 3. April 2015 noch einmalig

osteopathisch

behandelt (Urk. 3/9). In der Folge wurde sie e rst am 1 7. Juli 2015 wiede r in der C.___ vorstellig. Die zuständige Dr. H.___ hielt d amals im betreffenden Eintrag

in der Krankengeschichte

fest, dass die Beschwerde führerin 2 seit letztem Wochenende Nackenschmerzen mit Ausstrahlen in den oberen Rumpf habe. Die Beschwerdeführerin 2 meine, es hänge mit dem Unfall zusammen (Urk. 3/7). Die Nacke nschmerzen traten demgemäss somit erst am Wochenende vom 11./1 2. Juli 2015 wieder auf.

Dass Dr. E.___

den Skiunfall vom 8. März 2015 vor diesem Hintergrund in der Beurteilung vom 2. September 2015 als leichtes, nicht richtunggebendes Ereig nis mit gutem Verlauf einstufte und ein en natürlichen Kausalzusammenhang zw ischen diesem Skiunfall und den im Juli/August 2015 noch geklagten Nackenbeschwerden als nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich noch möglich erachtete, ist einleuchtend und plausibel. 4.3

Der Bericht von Dr. F.___ vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 9/M5) vermag diese Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. F.___ nicht begründet hat, weshalb das von ihm am 2 0. Oktober 2015 festgestellte cervico-cephale und cervico -thorakale Schmerz s yndrom auf das mehr als ein halbes Jahr zuvor erlittene Unfallereignis vom 8. März 2015 zurückzuführen sein soll . Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 8 S. 3), dass Dr. F.___ in seinem Bericht zumindest

bestätigte, dass die (Nacken-)

Beschwerden der Beschwerdeführerin

2 anamnestisch

im Juli 2015

ohne erkennbaren äusseren Anlass deutlich an Intensität zugenommen hätten (Urk. 9/M3) .

Im Übrigen i st darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit

– wie sie von Dr. F.___

vorliegend erhoben wurden (vgl. Urk. 9/M3) -

rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.4

Die Einwände der Beschwerdeführerinnen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1) gegen die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 sind

daher nicht stichhaltig . Wie aus dem Arztzeugnis UVG der C.___ vom 1 0. April 2015 hervorgeht, gab die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 selbst an, lediglich unter leichten Nacken schmerzen

zu leiden (Urk. 9/M1; im betreffenden Eintrag in der Krankenge schichte ist von etwas Nackenbeschwerden die Rede, Urk. 3/7) . Wären die Nackenbeschwerden anfänglich stärker ausgeprägt gewesen und hätten sich nur dank des eingenommenen Schmerzmittels Minalgin deutlich vermindert (vgl. Urk. 1 S. 6), hätte die Beschwerdeführerin 2 dies damals erwähnt. 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 abgestellt werden kann. 5.

Nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 war der Status quo sine vel ante

demnach überwiegend wahrscheinlich spätestens am 2 3. August 2015 erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/1), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Leistungen nach UVG über den 2 3. August 2015 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Dispositiv
  1. SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
  2. X.___ Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Lausanne lic . iur . Y.___ Bd. de  Grancy  39, 1001 Lausanne gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse  130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt:
  3. X.___ , geboren 1964, arbeitet e seit dem 22.  September 2014 als Assistentin Geschäftsleitung bei der Z.___ in A.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Fo lgen von Unfällen versichert, als sie am
  4. März 2015 in B.___ einer anderen Skifahrerin über den hinteren Teil ihrer Skis fuhr und deswegen stürzte (Schadenmeldung UVG vom 1
  5. März 2015, Urk.  9/K1 ; vgl. auch Frag ebogen vom 1
  6. April 2015, Urk.  9/K6 ). Am 1
  7. März 2015 suchte die Versicherte die C.___ auf, wo der erstbehandelnde Dr.  med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Thoraxk o ntusion diagnostizierte und der Versicherten v om 1
  8. bi s zum 1
  9. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Arztzeugnis UVG vom 1
  10. April 2015, Urk.  9/M1 ). Die Helsana erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Am 2.  September 2015 nahm Dr.  med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Helsana, Stellung zu den medizinischen Akten ( Urk.  9/M3). Mit Verfügung vom
  11. September 2015 teilte die Helsana der Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen noch bis und mit
  12. August 2015 übernehme ( Urk.  9/K15). Die d agegen von der Versicherte n am 1
  13. September 2015 erhobene Einsprache ( Urk.  9/K16) wies die Helsana m it Entsche id vom
  14. Dezember 2015 ab ( Urk.  2/1).
  15. Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 1
  16. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Helsana zu verpflichten, die Leistungen nach dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere die Heilungskosten nach Art.  10 ff. UVG, im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom
  17. März 2015 für die Zeit ab dem 2
  18. August 2015 bis zum Abschluss der unfallbedingten Behandlung weiterhin zu erbringen ( Urk.  1).      Am 1
  19. Januar 2016 erhob auch die Versicherte Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Helsana vom
  20. Dezember 2015 und beantragte sinnge mäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 2
  21. August 2015 Leistungen nach UVG auszurichten ( Urk.  5/1; Prozess Nr. UV.2016.00014).      Mit Verfügung vom 2
  22. Januar 2016 wurde der Prozess Nr. UV.2016.00014 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00013 vereinigt ( Urk.  6). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
  23. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerden ( Urk.  8), was d en Beschwerdeführerinnen am 24.  Februar 2016 angezeigt wurde ( Urk.  10).
  24. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Gemäss Art.  6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs.  1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs.  2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs.  3). 1.2      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3      Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.   U 142 S.   75 E.   4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U   172/94 vom 26.   April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.   U 363 S.   45; BGE   119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.   U 206 S.   328   f. E.   3b, 1992 Nr.   U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.   März 2014 E.   2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs.  1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art.  10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V  231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  26. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der Folgen des Unfallereignis ses vom 8.  März 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 2
  27. August 2015 der Status quo sine vel ante eingetreten sei. Eine weitere Leistungspflicht bezüglich der Nackenbeschwerden bzw. des cervico-cephalen und cervic o -tho rakalen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin 2 nach dem 2
  28. August 2015 sei daher zu Recht abgelehnt worden ( Urk.  2/1 S. 8 f .). 2.2      Die Beschwerdeführerinnen machte n demgegenüber geltend, dass die Beschwer deführerin 2 seit dem Unfallereignis vom
  29. März 2015 über Nackenbeschwer den geklagt habe. Dr.  med. F.___ , FMH Neurologie, habe im Bericht vom 2
  30. Oktober 2015 die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom
  31. März 2015 und den aktuellen Beschwerden bejaht . Das cervico-cephale und cervic o -thorakale Schmerzsyndrom habe er als posttraumatisch bezeichnet. Der Beweis des Dahinfallens der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den noch bestehenden Beschwerden sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, weshalb sie den Fall nicht per 2
  32. August 2015 hätte abschliessen dürfen ( Urk.  1 S. 6 f. und Urk.  5/1).
  33. 3.1      Dr.  D.___ von der C.___ diagnostizierte im Ar ztzeugnis UVG vom 1
  34. April 2015 betreffend die Erstbehandlung vom 1
  35. März 2015 eine Thorax kontusion . Er hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin 2 nach dem Skiunfall vom
  36. März 2015 leichter Schwindel, leichte Nackenschmerzen und ein Druckgefühl thorakal aufgetreten seien . Das Abdomen sei weich, auskultatorisch liege eine Vesikuläratmung vor. Ein Meningismus und eine Klopfdolenz über der Wirbelsäule seien nicht gegeben , über den Rippen bestehe aber eine deutliche Druckdolenz ventral . Eine ossäre Läsion sei in der Röntgenuntersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ab dem 1
  37. bis voraussichtlich zum 1
  38. März 2015 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben . Der Behandlungsabschluss sei am 1
  39. März 2015 erfolgt ( Urk.  9/M1). 3.2      Im ärztlichen Zwischenberi cht vom 2
  40. August 2015 gab Dr.  D.___ von der C.___ an , dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Erstkonsultation vom 1
  41. März 2015 auch leichte Nackenbeschwerden angegeben habe. Seit Anfang Juli 2015 habe sie Nackenschmerzen mit Ausstrahlun g in den oberen Rumpf. Beim Musc ulus trapezius links liege ein Muskelhartspann vor. Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin 2 physiotherapeutisch und nach Massgabe der Beschwer den mit Analgesie behandelt ( Urk.  9/M2). 3.3      Dr.  E.___ erklärte in der Beurteilung vom
  42. September 2015, dass ein natürli cher Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall vom
  43. März 2015 und den Nackenbeschwerden nicht sicher oder überwiegend wahrscheinlich, sonde rn lediglich möglich sei. Beim Skiunfall vom
  44. März 2015 habe es sich offen sichtlich um ein leichtes, nicht richtunggebendes Ereignis mit gutem Verlauf gehandelt. Im Bericht der C.___ vom 2
  45. August 2015 werde angegeben, dass die Nackenbeschwerden seit Anfang Juli 2015 bestehen würden. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin 2 vorher beschwerdefrei gewesen. Man müsse davon ausgehen, dass unfallfremde Faktoren vorhanden seien. Im Bericht der C.___ werde darüber aber nichts erwähnt. Der Status quo sei vor der Konsultation vom Aug ust 2015 erreicht gewesen (Urk.  9/M3). 3.4      Dr.  med. G.___ , FMH Innere Medizin, von der C.___ erklärte im Arbeitsunfähigkeits-Z eugnis vom 2
  46. September 2015, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen Unfalls in ihrer Behandlung stehe und vom 20.  September bis zum 2
  47. Oktober 2015 zu 100  % arbeitsunfähig sei (Urk.  3/17).      Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 2
  48. Oktober 2015 gab Dr.  G.___ von der C.___ an, dass vom 2
  49. Oktober bis zum
  50. November 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege ( Urk.  3/21 ). 3.5      Dr.  F.___ diagnostizierte im Bericht vom 2
  51. Oktober 2015 ein posttraumati sches, cervico-cephales und cervico -thorakales Schmerzsyndrom, bei Status nach Sturz beim Skifahren am
  52. März 201
  53. Er führte aus, dass der Skisturz vom
  54. März 2015 ausgedehnte Myalgien im Hals - und Brustwirbelsäulen - (HWS - und BWS-) Bereich zur Folge gehabt habe, mit zusätzlich zervikal unter haltenen Spannungskopfschmerzen. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen. Nach einer vorübergehenden Teilbesserung sei es im Juli 2015 zu einer erneuten Verschlechterung der Besch werden gekommen, mit praktisch gleicher Ausprä gung der Beschwerden wie nach dem Sturz. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehnten Druck dolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur und der paravertebralen BWS-Muskulatur. Dies mit Betonung auf der linken Seite, wobei vor allem im oberen Trapezius -Bereich die Muskulatur auch tonisiert sei. Er habe eine Behandlung mittels Cranio - Sacral -Therapie eingeleitet. Sollte die Besserung ausbleiben, empfehle er eine erneute Behandlung m ittels Osteopathie ( Urk.  9/M5). 3.6      Dr.  E.___ er gänzte in der Beurteilung vom 1
  55. Februar 2016, dass seit Anfang Juli erneut Nackenbeschwerden aufgetreten seien. Dies gehe aus dem Bericht der C.___ vom 2
  56. August 2015 hervor. Dr.  med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, schreibe im Eintrag in der Krankengeschichte vom 1
  57. Juli 2015, dass seit dem letzten Wochenende Nackenbeschwerden bestehen würden. Der Verlauf sei bis dahin offensichtlich gut gewesen, was bei diesem Unfallmechanismus ohne richtunggebende Veränderungen und ohne Commotio cerebri nicht anders zu erwarten gewesen sei. Dr.  F.___ erwähne in seinem Bericht vom 2
  58. Oktober 2015, dass die Beschwerden ohne erkennbaren äusse ren Anlass deutlich zugenommen hätten. Die Ursache sei unklar. Die von ihm beschriebenen Veränderungen würden muskulären Dysbalancen entsprechen („verdickte“ Muskulatur), die häufig auch schicksalshaft auftreten könnten. Er habe keine Veranlassung, seine Stellungnahme vom
  59. September 2015 abzu ändern ( Urk.  9/M6).
  60. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  61. Dezember 2015 (Urk. 2 /1 ) in medizinischer Hinsicht auf di e fachärzt lich-rheumatologische Beurteilung von Dr.  E.___ vom
  62. September 2015 ( Urk.  9/M3), welche dieser in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2      Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk.  2/1 S. 7), hat Dr.  D.___ von der C.___ im Arztzeugnis UVG vom 1
  63. April 2015 ( Urk.  9/M1) hinsichtlich der zwei Tage nach dem Unfallereignis vom
  64. März 2015 erfolgte n Erstbehandlung zwar festgehalten , dass die Beschwerdeführerin   2 damals auch über leichte Nacken schmerzen geklagt habe. Im Rahmen der Befunderhebung vom 1
  65. März 2015 ergaben sich diesbezüglich aber offenbar keinerlei Auffälligkeiten , und Dr.  D.___ verneinte insbesondere ausdrücklich das Vorliegen eines Meni n gismus , das heisst eine r Schmerzhaftigkeit und eines erhöhten Widerstand s bei Bewegungen des Kopfes in der HWS , und auch das Vorliegen einer Klop fdolenz der Wirbelsäule . Dr.  D.___ diagnostizierte sodann – nach durchgeführter Röntgenuntersuchung der BWS/HWS , in welcher keine Fraktur und ein unauffälliger Lungenbefund ersichtlich waren ( Urk.  3/7) - einzig eine Thoraxkontusion , mithin also eine vergleichsweise wenig gravierende Verletzung. Der Behandlungsabschluss bei Dr.  D.___ erfolgte denn auch noch am selben Tag, wobei dieser der Beschwerdeführer in 2 lediglich bis zum 1
  66. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Am 1
  67. März 2015 nahm die B eschwerdeführerin  2 die Arbeit wieder auf (vgl. Urk.  1 S. 4) und wurde ausweislich der Akten am
  68. April 2015 noch einmalig osteopathisch behandelt ( Urk.  3/9 ). In der Folge wurde sie e rst am 1
  69. Juli 2015 wiede r in der C.___ vorstellig. Die zuständige Dr.  H.___ hielt d amals im betreffenden Eintrag in der Krankengeschichte fest , dass die Beschwerde führerin 2 seit letztem Wochenende Nackenschmerzen mit Ausstrahlen in den oberen Rumpf habe. Die Beschwerdeführerin 2 meine, es hänge mit dem Unfall zusammen ( Urk.  3/7). Die Nacke nschmerzen traten demgemäss somit erst am Wochenende vom 11./1
  70. Juli 2015 wieder auf.      Dass Dr.  E.___ den Skiunfall vom
  71. März 2015 vor diesem Hintergrund in der Beurteilung vom
  72. September 2015 als leichtes, nicht richtunggebendes Ereig nis mit gutem Verlauf einstufte und ein en natürlichen Kausalzusammenhang zw ischen diesem Skiunfall und den im Juli/August 2015 noch geklagten Nackenbeschwerden als nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich noch möglich erachtete, ist einleuchtend und plausibel. 4.3      Der Bericht von Dr.  F.___ vom 2
  73. Oktober 2015 ( Urk.  9/M5) vermag diese Beurteilung von Dr.  E.___ nicht in Zweifel zu ziehen , zumal Dr.  F.___ nicht begründet hat , weshalb das von ihm am 2
  74. Oktober 2015 festgestellte cervico-cephale und cervico -thorakale Schmerz s yndrom auf das mehr als ein halbes Jahr zuvor erlittene Unfallereignis vom
  75. März 2015 zurückzuführen sein soll . Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zu Recht ( Urk.  8 S. 3), dass Dr.  F.___ in seinem Bericht zumindest bestätigte , dass die (Nacken-) Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 anamnestisch im Juli 2015 ohne erkennbaren äusseren Anlass deutlich an Intensität zugenommen hätten ( Urk.  9/M3 ) . Im Übrigen i st darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit – wie sie von Dr.  F.___ vorliegend erhoben wurden (vgl. Urk.  9/M3 ) - rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen ). 4.4      Die Einwände der Beschwerdeführerinnen ( Urk.  1 S. 6 f. und Urk.  5/1 ) gegen die Beurteilung von Dr.  E.___ vom
  76. September 2015 sind daher nicht stichhaltig . Wie aus dem Arztzeugnis UVG der C.___ vom 1
  77. April 2015 hervorgeht, gab die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom
  78. März 2015 selbst an, lediglich unter leichten Nacken schmerzen zu leiden ( Urk.  9/M1 ; im betreffenden Eintrag in der Krankenge schichte ist von etwas Nackenbeschwerden die Rede, Urk.  3/7) . Wären die Nackenbeschwerden anfänglich stärker ausgeprägt gewesen und hätten sich nur dank des eingenommenen Schmerzmittels Minalgin deutlich vermindert (vgl. Urk.  1 S. 6) , hätte die Beschwerdeführerin 2 dies damals erwähnt. 4.5      Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Dr.  E.___ vom
  79. September 2015 abgestellt werden kann.
  80. Nach dem Unfallereignis vom
  81. März 2015 war der Status quo sine vel ante demnach überwiegend wahrscheinlich spätestens am 2
  82. August 2015 erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  83. Dezember 2015 ( Urk.  2/1) , mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Leistungen nach UVG über den 2
  84. August 2015 hinaus verneint wurde , erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt:
  85. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
  86. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 3 .      Das Verfahren ist kostenlos. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  87. Juli bis und mit 1
  88. August sowie vom 1
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00013 damit vereinigt: UV.2016.00014 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

19. Dezember 2016 in Sachen 1.

SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur 2.

X.___ Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Lausanne lic . iur . Y.___ Bd. de Grancy 39, 1001 Lausanne gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, arbeitet e seit dem 22. September 2014 als Assistentin Geschäftsleitung bei der Z.___ in A.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Fo lgen von Unfällen versichert, als sie am

8. März 2015 in B.___

einer anderen Skifahrerin über den hinteren Teil ihrer Skis fuhr und deswegen stürzte (Schadenmeldung UVG vom 1 0. März 2015, Urk. 9/K1; vgl. auch Frag ebogen vom 1 4. April 2015, Urk. 9/K6). Am 1 0. März 2015 suchte die Versicherte die C.___ auf, wo der erstbehandelnde Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Thoraxk o ntusion diagnostizierte und der Versicherten v om 1 1. bi s zum 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Arztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015, Urk. 9/M1). Die Helsana erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Am 2. September 2015 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Helsana, Stellung zu den medizinischen Akten (Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 3. September 2015 teilte die Helsana der Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen noch bis und mit

23. August 2015 übernehme (Urk. 9/K15). Die d agegen von der Versicherte n am 1 0. September 2015 erhobene

Einsprache (Urk. 9/K16) wies die Helsana m it Entsche id vom 8. Dezember 2015 ab (Urk. 2/1). 2.

Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 1 2. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Helsana zu verpflichten, die Leistungen nach dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere die Heilungskosten nach Art. 10 ff. UVG, im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom

8. März 2015 für die Zeit ab dem 2 3. August 2015 bis zum Abschluss der unfallbedingten Behandlung weiterhin zu erbringen (Urk. 1).

Am 1 5. Januar 2016 erhob auch die Versicherte Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Helsana vom 8. Dezember 2015 und beantragte sinnge mäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 2 3. August 2015 Leistungen nach UVG auszurichten (Urk. 5/1; Prozess Nr. UV.2016.00014).

Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 wurde der Prozess Nr. UV.2016.00014 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00013 vereinigt (Urk. 6). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerden (Urk. 8), was d en Beschwerdeführerinnen am 24. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, dass

hinsichtlich der Folgen des Unfallereignis ses vom 8. März 2015

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 2 3. August 2015 der Status quo sine vel ante eingetreten sei. Eine weitere Leistungspflicht bezüglich der Nackenbeschwerden bzw. des cervico-cephalen und cervic o -tho rakalen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin

2 nach dem 2 3. August 2015 sei daher zu Recht abgelehnt worden (Urk. 2/1 S. 8 f .). 2.2

Die Beschwerdeführerinnen machte n demgegenüber geltend, dass die Beschwer deführerin 2 seit dem Unfallereignis vom 8. März 2015 über Nackenbeschwer den geklagt habe. Dr. med. F.___, FMH Neurologie, habe im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 8. März 2015 und den aktuellen Beschwerden bejaht . Das cervico-cephale und cervic o -thorakale Schmerzsyndrom habe er als posttraumatisch bezeichnet. Der Beweis des Dahinfallens der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den noch bestehenden Beschwerden sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, weshalb sie den Fall nicht per 2 3. August 2015 hätte abschliessen dürfen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1). 3.

3.1

Dr. D.___ von der C.___ diagnostizierte im Ar ztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015 betreffend die Erstbehandlung vom 1 0. März 2015 eine Thorax kontusion . Er hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin 2 nach dem Skiunfall vom 8. März 2015 leichter Schwindel, leichte Nackenschmerzen und ein Druckgefühl thorakal aufgetreten seien . Das Abdomen sei weich, auskultatorisch liege eine Vesikuläratmung vor. Ein Meningismus und eine Klopfdolenz über der Wirbelsäule seien nicht gegeben, über den Rippen bestehe

aber eine deutliche Druckdolenz ventral . Eine ossäre Läsion sei in der Röntgenuntersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ab dem 1 1. bis voraussichtlich zum 1 3. März 2015 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben . Der Behandlungsabschluss sei am 1 0. März 2015 erfolgt (Urk. 9/M1). 3.2

Im ärztlichen Zwischenberi cht vom 2 4. August 2015 gab

Dr. D.___ von der C.___ an, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Erstkonsultation vom 1 0. März 2015 auch leichte Nackenbeschwerden angegeben habe. Seit Anfang Juli 2015 habe sie Nackenschmerzen mit Ausstrahlun g in den oberen Rumpf. Beim Musc ulus

trapezius links liege ein Muskelhartspann vor. Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin 2 physiotherapeutisch und nach Massgabe der Beschwer den mit Analgesie behandelt (Urk. 9/M2). 3.3

Dr. E.___

erklärte in der Beurteilung vom 2. September 2015, dass ein natürli cher Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall vom 8. März 2015 und den Nackenbeschwerden nicht sicher oder überwiegend wahrscheinlich, sonde rn lediglich möglich sei. Beim Skiunfall vom 8. März 2015 habe es sich offen sichtlich um ein leichtes, nicht richtunggebendes Ereignis mit gutem Verlauf gehandelt. Im Bericht der C.___ vom 2 4. August 2015 werde angegeben, dass die Nackenbeschwerden seit Anfang Juli 2015 bestehen würden. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin 2 vorher beschwerdefrei gewesen. Man müsse davon ausgehen, dass unfallfremde Faktoren vorhanden seien. Im Bericht der C.___ werde darüber aber nichts erwähnt. Der Status quo sei vor der Konsultation vom Aug ust 2015 erreicht gewesen (Urk. 9/M3). 3.4

Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, von der C.___ erklärte im Arbeitsunfähigkeits-Z eugnis vom 2 4. September 2015, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen Unfalls in ihrer Behandlung stehe und vom 20. September bis zum 2 9. Oktober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/17).

Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 2 7. Oktober 2015 gab Dr. G.___ von der C.___ an, dass vom 2 6. Oktober bis zum 9. November 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/21). 3.5

Dr. F.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ein posttraumati sches, cervico-cephales und cervico -thorakales Schmerzsyndrom, bei Status nach Sturz beim Skifahren am 8. März 201 5. Er führte aus, dass der Skisturz vom 8. März 2015 ausgedehnte Myalgien im Hals - und Brustwirbelsäulen - (HWS - und BWS-) Bereich zur Folge gehabt habe, mit zusätzlich zervikal unter haltenen Spannungskopfschmerzen. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen. Nach einer vorübergehenden Teilbesserung sei es im Juli 2015 zu einer erneuten Verschlechterung der Besch werden gekommen, mit praktisch gleicher Ausprä gung der Beschwerden wie nach dem Sturz. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehnten Druck dolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur und der paravertebralen BWS-Muskulatur. Dies mit Betonung auf der linken Seite, wobei vor allem im oberen Trapezius -Bereich die Muskulatur auch tonisiert sei. Er habe eine Behandlung mittels Cranio - Sacral -Therapie eingeleitet. Sollte die Besserung ausbleiben, empfehle er eine erneute Behandlung m ittels Osteopathie (Urk. 9/M5). 3.6

Dr. E.___ er gänzte in der Beurteilung vom 1 0. Februar 2016, dass seit Anfang Juli erneut Nackenbeschwerden aufgetreten seien. Dies gehe aus dem Bericht der C.___ vom 2 4. August 2015 hervor. Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, schreibe im Eintrag in der Krankengeschichte vom 1 7. Juli 2015, dass seit dem letzten Wochenende Nackenbeschwerden bestehen würden. Der Verlauf sei bis dahin offensichtlich gut gewesen, was bei diesem Unfallmechanismus ohne richtunggebende Veränderungen und ohne Commotio cerebri nicht anders zu erwarten gewesen sei. Dr. F.___ erwähne in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2015, dass die Beschwerden ohne erkennbaren äusse ren Anlass deutlich zugenommen hätten. Die Ursache sei unklar. Die von ihm beschriebenen Veränderungen würden muskulären Dysbalancen entsprechen („verdickte“ Muskulatur), die häufig auch schicksalshaft auftreten könnten. Er habe keine Veranlassung, seine Stellungnahme vom 2. September 2015 abzu ändern (Urk. 9/M6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2 /1) in medizinischer Hinsicht auf di e fachärzt lich-rheumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 (Urk. 9/M3), welche dieser in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2/1 S. 7), hat Dr. D.___ von der C.___

im Arztzeugnis UVG vom 1 0. April 2015 (Urk. 9/M1) hinsichtlich der

zwei Tage nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 erfolgte n

Erstbehandlung zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

2 damals auch über leichte Nacken schmerzen geklagt habe. Im Rahmen der Befunderhebung vom 1 0. März 2015 ergaben sich diesbezüglich aber offenbar keinerlei Auffälligkeiten, und Dr. D.___ verneinte insbesondere ausdrücklich das Vorliegen eines Meni n gismus, das heisst eine r Schmerzhaftigkeit und eines erhöhten Widerstand s bei Bewegungen des Kopfes in der HWS, und auch

das Vorliegen einer Klop fdolenz der Wirbelsäule . Dr. D.___

diagnostizierte sodann

– nach durchgeführter Röntgenuntersuchung der BWS/HWS, in welcher keine Fraktur und ein unauffälliger Lungenbefund ersichtlich waren (Urk. 3/7) - einzig eine Thoraxkontusion, mithin also eine vergleichsweise wenig gravierende Verletzung. Der Behandlungsabschluss bei Dr. D.___

erfolgte denn auch noch am selben Tag, wobei dieser der Beschwerdeführer in

2 lediglich bis zum 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestierte. Am 1 4. März 2015 nahm die B eschwerdeführerin 2 die Arbeit wieder auf (vgl. Urk. 1 S. 4)

und wurde ausweislich der Akten am 3. April 2015 noch einmalig

osteopathisch

behandelt (Urk. 3/9). In der Folge wurde sie e rst am 1 7. Juli 2015 wiede r in der C.___ vorstellig. Die zuständige Dr. H.___ hielt d amals im betreffenden Eintrag

in der Krankengeschichte

fest, dass die Beschwerde führerin 2 seit letztem Wochenende Nackenschmerzen mit Ausstrahlen in den oberen Rumpf habe. Die Beschwerdeführerin 2 meine, es hänge mit dem Unfall zusammen (Urk. 3/7). Die Nacke nschmerzen traten demgemäss somit erst am Wochenende vom 11./1 2. Juli 2015 wieder auf.

Dass Dr. E.___

den Skiunfall vom 8. März 2015 vor diesem Hintergrund in der Beurteilung vom 2. September 2015 als leichtes, nicht richtunggebendes Ereig nis mit gutem Verlauf einstufte und ein en natürlichen Kausalzusammenhang zw ischen diesem Skiunfall und den im Juli/August 2015 noch geklagten Nackenbeschwerden als nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich noch möglich erachtete, ist einleuchtend und plausibel. 4.3

Der Bericht von Dr. F.___ vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 9/M5) vermag diese Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. F.___ nicht begründet hat, weshalb das von ihm am 2 0. Oktober 2015 festgestellte cervico-cephale und cervico -thorakale Schmerz s yndrom auf das mehr als ein halbes Jahr zuvor erlittene Unfallereignis vom 8. März 2015 zurückzuführen sein soll . Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 8 S. 3), dass Dr. F.___ in seinem Bericht zumindest

bestätigte, dass die (Nacken-)

Beschwerden der Beschwerdeführerin

2 anamnestisch

im Juli 2015

ohne erkennbaren äusseren Anlass deutlich an Intensität zugenommen hätten (Urk. 9/M3) .

Im Übrigen i st darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit

– wie sie von Dr. F.___

vorliegend erhoben wurden (vgl. Urk. 9/M3) -

rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.4

Die Einwände der Beschwerdeführerinnen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1) gegen die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 sind

daher nicht stichhaltig . Wie aus dem Arztzeugnis UVG der C.___ vom 1 0. April 2015 hervorgeht, gab die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 selbst an, lediglich unter leichten Nacken schmerzen

zu leiden (Urk. 9/M1; im betreffenden Eintrag in der Krankenge schichte ist von etwas Nackenbeschwerden die Rede, Urk. 3/7) . Wären die Nackenbeschwerden anfänglich stärker ausgeprägt gewesen und hätten sich nur dank des eingenommenen Schmerzmittels Minalgin deutlich vermindert (vgl. Urk. 1 S. 6), hätte die Beschwerdeführerin 2 dies damals erwähnt. 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 abgestellt werden kann. 5.

Nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 war der Status quo sine vel ante

demnach überwiegend wahrscheinlich spätestens am 2 3. August 2015 erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/1), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Leistungen nach UVG über den 2 3. August 2015 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl