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UV.2016.00010

Kausalzusammenhang zwischen der Hirnblutung und dem Unfallereignis ist gestützt auf die nachvollziehbare Stellungnahme des Kreisarztes zu verneinen; Abweisung. (BGE 8C_384/2017) (hängig)

Zürich SozVersG · 2017-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1950, war seit Februar 1974 bei der Y.___ AG als Projektleiter tätig und damit bei der Suva versichert, als er am 2 6. Februar

2014 einen Unfall mit Kopfanprall erlitt (Urk. 9/1).

Nach getätigten Abklärungen bejahte die Suva mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 eine Leistungspflicht für den Kopfanschlag und die Erstbehandlung so wie die physikalischen Therapien aufgrund der Schädelkontusion ,

v erneinte aber eine Leistungspflicht für die ab dem 4. März 2014 aufgetretenen neu rologischen und neuropsychologischen Probleme aufgrund der Ischämie ( Urk. 9/42).

Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/ 45 ) wies die Suva mit Ein spracheents cheid vom 2 0. November 2015 ab (Urk. 9/ 76 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Januar 2016 Be schwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 0. November 2015 (Urk. 2) u nd beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen

zu bezahlen

( Taggelder und Heilungskosten , eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine angem essene Integritätsentschädigung von mindestens 35 %) . Eventuell sei zur Frage der Unfallkausalität ein neurologi sch- neurochirurgisches Kausalitätsg utachten ein zuho len.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . Februar 2016 (Urk. 8 ) beantragte die Suva di e Abweisung der Beschwerde. Am 16 . September 2016 reichte der Beschwerde führer weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 13, Urk. 14), welche der Be schwerdegegnerin am 2 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrank heiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Februar 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Un falles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädi gungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3 ). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem E reignis vom 2 6. Februar 2014 mit der aufgetretenen Dissek tion der Arteria vertebralis und der Ischämie (Schlaganfall) bestehe . Sie sei leistungspflichtig für das Anschlagen des Kopfes wie auch für die Erstbe handlung sowie für die physikalischen Therapien aufgrund der Schädel kon tusion . Für die ab dem 4. März 2014 aufgetretenen neurologischen und neu ropsychologischen Probleme aufgrund der Ischämie bestehe hingegen keine Leistungspflicht. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass s elbst der Neurologe der S uva , Dr. Z.___ , festgehalten habe , dass die Dissektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2014 zurückzuführen sei. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes und der erwähnten Literatur sei davon auszugehen, dass die cerebrale Ischämie zumindest teilkausal von der Sektion der A . vertebralis mitverursacht worden sei. Dafür spreche die grundsätzliche Tatsache, dass eine A. vertebralis Dis sektion zu Ischämien führen könne, mit Hirnstammschädigungen. Alsdann sei der stattgehabte Zeitablauf kaum zufällig, sei es doch 10 Tage nach der Dissektion zur Ischämie gekommen. Entsprechend habe die Beschwerdegeg nerin die Versicherungsleistungen zu erbringen . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Ischämie und deren Folgen mit dem Unfall ereignis vom 2 6. Februar 2014 in e inem kausalen Zusammenhang stehen , mit hin ob die Beschwerdegegnerin hierfür leistungs pflichtig ist. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Oberärztin, B.___ , berichtete am 7. März 2014 ( Urk. 9/6) über die native

Computertomographie ( CT ) des Neurocraniums und der Halswirbelsäule ( HWS ) und führte aus, dass intrazerebral weder eine Blutung

noch eine Kalottenfraktur hätten festgestellt werden können. An der HWS fänden sich multisegmentale degenerative Veränderungen, aber auch keine ossäre Läsion . 3.2

Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ , B.___ , berichteten am 7. März 2014 ( Urk. 9/25) und führten aus, dass aufgrund der Klinik und der gefertigten Untersuchungen eine intrakranielle Blutung sowie eine frische Fraktur an der HWS ausgeschlossen werden könnten (S. 2). 3.3

Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ und med. pract . G.___ , H.___ , berichteten a m 1 4. März 2014 ( Urk. 9/12) und nannten folgende Diagnosen : - Schädelkontusion (axiales Stauchungstrauma) am 2 6. Februar 2014 mit/bei - Dissektion der hypoplastischen A. vertebralis im V3 Segment ( Atlas schleife ) rechts mit Nackenschmerzen und Stenose - i schämisch-lakunärem Schlaganfall im tiefen Stromgebiet der linken A. cerebri media mit Ataxie und Verlangsamung der Extremitäten rechts sowie Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen - MR Schädel : links subakuter Infarkt am lateralen Rand des hinteren Schenkels der Capsula

interna mit Ausdehnung ins angrenzende Pal lidum - MRI/MRA zervikal : rechts Dissektion der hypoplastischen A. vertebra lis im V3 Segment (Atlasschleife) - z erebrale Farbduplexsonographie : Plaques der A. carotis

communis rechts 10 % , A. carotis

interna rechts 15 % und Karotisbifurkation links 20 % sowie Hypoplaste der A. vertebralis rechts - k oronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting

Diagnonalast im Au gust 2005 - v askuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie - Unverträglichkeit auf Atorvastatin (Muskelschmerzen) Sie führten aus, dass sich erstens rechts eine Dissektion der hypoplastischen A. vertebralis im V3 Segment (Atlasschleife) finde , die möglicherweise zu Nackenschmerzen und einer in der MRA nachweisbaren Stenose geführt habe . Zweitens zeige sich ein ischämisch-lakunärer Schlaganfall im tiefen Stromge biet der linken A. cerebri media mit Befall des lateralen Randes des hinteren Schenkels des Capsula

interna und Ausdehnung ins angrenzende Pallidum , der klinisch zu einer Ataxie und Verlangsamung der rechtsseitigen Extremi täten sowie Merkfähigkeits- und Konz entrationsstörungen geführt habe .

Die Ursache des Hirnschlags sei unklar, insbesondere habe sich kein Anhaltspunkt für eine Karotis- und Mediadissektion ergeben. Deshalb und weil auch eine koinzidente kardiale Emboliequelle vorliegen könnte, sei sicherheitshalber die Suche nach einer kardialen Emboliequelle organisiert worden (S. 1 f.) . 3.4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 2 1. März 2014 ( Urk. 9/21) und führte aus, dass

in der kardiologischen Untersuchung formal keine Emboliequelle dokumentiert werden könne. Aus seiner Sicht bestehe eindeutig eine Korrelation zwischen dem Stauungstrauma, der Dissektion der Arteria vertebralis und der cerebralen Ischämie (S. 1). 3.5

L ic . phil . J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psy chotherapie FSP, berichtete am 2 3. April 2014 ( Urk. 9/24) und f ührte aus, dass die Behandlung mit einer Therapiesitzung pro Woche fortgeführt werde. Der Hauptfokus liege zurzeit darauf, regenerierende und aufbauende Aktivi täten im Wechsel mit Arbeitszeit und Ruhe- und Erholungsphasen in ange messener Weise in den Tag einzubauen, so dass sich mittelfristig eine Stabi lisierung der aktuell labil vorhandenen Belastungsfähigkeit entwickeln könne (S. 3) . 3.6

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, S uva Kreisarzt ,

nahm am 5. Juni 2014 Stellung ( Urk. 9/35) und führte aus, es könne nicht sicher ausgeschlossen werden , dass die Dissektion der A. vertebralis nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, so dass zumindest eine Teilkausalität für eine Dissektion nicht ausgeschlossen werden könne.

Dass die aufgetretene Ischämie im linken A. cerebri media-Stromgebiet ursächlich auf die Dissektion der rechten A. vertebralis im Bereich des Atlasbogens zurückzuführen sei, sei je doch unwahrscheinlich . Vorbestehend und in den CT-Aufnahmen vom 7. März 2014 dokumentiert, zeigten sich deutliche arteriosklerotische Verän derungen der Hirnbasisarterien, im MRI- Angio finde sich eine höhergradige

supraophthalmische arteriosklerotisch bedingte A. carotis

interna -Stenose links . Bei bereits vorbestehender Hypoplasie der A. vertebralis rechtsseitig sei davon auszugehen, dass diese zur Perfusion des vertebrobasilären Kreislaufes und des Circulus Willisii bereits früher nicht viel beigetragen habe, so dass die, falls tatsächlich aufgrund des Ereignisses stattgehabte, Dissektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als asymptomatisch zu betrachten sei und die Ursache der cerebralen Ischämie somit, nach Ausschluss einer kardialen Embolisation , in den vorbestehenden arteriosklerotischen Veränderungen der anderen Cerebralarterien zu suchen sei (S. 4) . Zusammenfassend könne also eine Teilkausalität der diagnostizierten Dissektion der bereits anlagebedingt hypoplastischen A. vertebralis rechts nicht ausgeschlossen werden . D ass der cerebrale Insult auf eine Dissektion der rechten A. vertebralis zurückzuführen sein solle ,

s ei aus genannten Gründen jedoch nicht überwiegend wahrschein lich (S. 4 f.).

3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Kreisarzt,

n ahm am 2 0. November 2015 Stellung ( Urk. 9/74) und führte aus, m it überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es anlässlich des Unfalls vom 2 5. Februar 2014 bei einem bagatellären Kopfanprall mit axialem Stauchungstrauma der HWS zu einer Dissektion der hochgradig hypoplastischen A. vertebralis rechts ge kommen. Diese sei jedoch symptomlos geblieben. Die später manifestierte kleine lakunare Ischämie im tiefen Marklager links sei aus unfallfremden inneren Ursachen vermutlich bei einem arteriosklerotischen arterio -arterielle n Embolieschauer aufgetreten (S. 6). 3.8

Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, M.___ , erstattete sein neurologisches Gutachten zuhanden des Beschwerdefüh rers am 13. Juli 2016 (Urk. 14) gestützt auf die Akten sowie die neurolo gi sche Untersuchung vom 22 . März 201 6 . Er nannte folgende neurologische n Diagno sen (S. 20): - a xiales Stauchungstrauma am 2 6. Februar 2014 mit/bei - Schädelkontusion - ischämisch-lakunärem Schlaganfall im tiefen Stromgebiet der lin ken A. cerebri media - traumatischer Dissektion der A. vertebralis im V3 Segment ( Atlas schleife ) rechts mit transient Nackenschmerzen und Stenose - koronare Herzkrankheit mit Status nach Stenting im August 2005 - vaskulärer Risikofaktor: Hypercholesterinämie

Er führte aus, dass sich eine Dissektion der hinteren Halsgefässe ( Vertebral arterien ) bekannterweise bei Verletzungen wie Schläge gegen de n seitlichen Hals oder eben auch bei Stauchungstraumata finde. Solche Dissektionen der A. vertebralis fänden sich häufig bei Sportverletzungen wie zum Beispiel bei Eishockeyspielern, welche kopfvoran in die Bande prallen würden (S. 27 f.). Abschliessen d sei die Unfallkausalität der Vertebralisdissektion als überwie gend wahrscheinlich zu erachten (S. 28 oben).

Es gelte festzuhalten, dass der erfolgte Unfallmechanismus überwiegend wahr scheinlich geeignet sei, eine Vertebralisdissektion zu verursachen. Dies spreche also für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität. Das Fehlen anderer möglicher externer Ursachen spreche ebenfalls für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität bezüglich des Unfalls vom 2 6. Februar 201 4 .

Nun müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass es auch sogenannte spontane Dissektionen von Halsgefässen geben könne, das heisse es komme zu einer Dissektion ohne externe beziehungsweise erkennbare Einflüsse. Eine solche spontane Dissektion könne nie ausgeschlossen werden, sei jedoch bei einem zeitlich koinzidenten, vorliegenden externen Faktor natürlich eher im Hintergrund zu sehen (S. 28). Diese Ausführungen betrachtend und dem in der Medizin gebrauchten Motto „was häufig ist, ist häufig und was selten ist, ist selten“ folgend, sei die Vertebralisdissektion als gänzlich unfallkausal zu erachten (S.

29 oben). Es sei davon auszugehen, dass man die beiden gleich zeitig entdeckten Gefässerkrankungen ( Vertebralisdissektion und Ischämie) als Gesamtereignis ansehen müsse und nicht getrennt betrachten könne. Nun könne man sicherlich in der Literatur aufzeigen, dass Patienten mit einer Vertebralisdissektion auf der einen Seite praktisch nie gleichzeitig eine Ischämie auf der Gegenseite hätten. Dies würde gegen eine Unfallkausalität der Ischämie sprechen. Gleichzeitig könne man jedoch mittels Literatur auch nachweisen, dass die zeitliche Ko in zidenz, dass dieselbe Person eine trauma tische Vertebralisdissektion und auch noch eine unabhängige nicht-trauma tisch bedingte Ischämie aufweise, praktisch nicht vorkomme. Somit müsse festgehalten werden, dass die medizinische Literatur hier nicht weiterhelfe. Deshalb gelte es hier den gesunden Menschenverstand walten zu lassen und da müsse man sich die Sachlage vor Augen halten, dass der Beschwerde führer vor dem 2 6. Februar 2014 gesund gewesen sei und nach dem Kopfan stoss die beiden Gefässverletzungen aufgewiesen habe. Auch we n n eine post hoc ergo propter hoc Beurteilung nun nicht statthaft sei, müsse man in casu doch auf eine solche Beurteilung zurückkommen (S.

29). Es sei doch bedeu tend wahrscheinlicher, dass es neben einer rechtsseitigen traumatischen Ver tebralisdissektion auch zu einer weiteren traumatisch bedingten Gefässver letzung komme. Somit sei abschliessend auch die Ischämie infolge des Unfalls vom 2 6. Februar 2014 zu sehen, da es am ehesten auch in kleinen Gefässen im A. cerebri media-Stromgebiet links zu Verletzungen beim Kopf an prall gekommen sei (jedoch bei vorgeschädigten Gefässen in diesem Be reich, das heisse hier sei der Kopfanprall nur als Mitursache anzusehen).

4.

4.1

Die Verwaltung als verfüge nde Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, w enn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofe rn das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsie ht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sach verhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Geric ht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von al len möglichen Geschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S.

324 f.). 4.2

Dr. Z.___

hat sich bei seine r Beurteilung (vorstehend E. 3.7 ) für die Beant wortung der Frage, ob die Ischämie mit dem Unfallereignis vom 26 . Februar 201 4 in einem kau sa len Zusammenhang steht, auf die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind f ür die streitigen Belange umfas send und berücksichtigen die vom Besch werdeführer geklagten Beschwer den in ange messener Weise. Weiter leucht et seine Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sin d nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung durch Dr. Z.___

er füll t daher die praxisgemässen Anforderunge n an den Beweiswert eines medi zinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann. 4.3

Davon ausgehend hat Dr. Z.___ in nac hvollziehbarer Weise dargelegt, in der Zusammenschau der klinischen Entwicklung, der Bildgebung und Gefässdarstellung sei davon auszugeh en , dass die Dissektion der hypoplas tischen A. vertebralis rechts mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgrund des bagatellären Kopfanpra lles mit axialem Stauchungstrau mas der HWS aufge treten sei, wobei in der Literatur durchaus auch spontane Dissektionen be schrieben würden. Di e betroffene A. vertebralis rechts sei, wie in den Gefäss darstell ungen gut erkennba r, von Geburt an hypoplastisch, das heisse mit ei nem sehr viel geringeren Gefäss durchmesser als die linke A. vertebralis angelegt und habe auch vor dem Gefässunfall wenig zur Aufrechterhaltung der vertebro-basilären Durchblutung beigetragen. Die Tatsache, dass es nach erfolgter Dissektion nicht zu einer Durchblutungsstörung im Kleinhirn- und Hirnstammbereich gekommen sei, beweise, dass die Aufgabe der disseziierten rechten A. vertebralis problemlos von der grosskalibrigen A. verteb ralis links habe übernommen wer den können. D ie Dissektion der A. vertebralis rechts sei somit bis auf einen möglichen Schmerz im Bereich des Nackens ohne relevante Symptom e abgelaufen, so dass berechtig terweise von einem asym p tomatischen Verlauf auszugehen sei. Ein neurologischer Schaden, geschweige denn ein unfallbedingter Integritätsschaden, sei nicht aufgetreten. Die etwa 10 Tage nach dem Kopfanprall aufgetretene Durchblutungsstörung des Ge hirns sei daher nicht Folge der A. vertebralis Dissektion rechts. Die Symp tome, die der Beschwerdeführer beschrieben habe, seien eindeutig von Anfan g an nicht auf eine vertebrale Flusssituation zu beziehen, sondern es handle sich um eine Durchblutungsstörung von kleinen Gefässästen der A. carotis

interna im tiefen Marklager links. Ursächlich dürfte die davor geschaltete hochgradige Carotis

interna Stenose sein. Meist handle es sich um kleinste arterio -arterielle Embolien aus dem vorgeschädigten Gefäss.

Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Auffassung implizit auch durch den Gefässspezialisten Prof. E.___

geteilt werde , der jedenfalls nicht die These einer Unfallkausa lität aufgrund der Vertebral isdissektion favorisiere (vgl. vorstehend E. 3.3). Er zeigte sodann auf, dass unklar bleibe, weshalb der Kardiologe Dr. I.___ die These einer Unfallkausalität

favorisiere (vgl. vorstehend E. 3.4) , zumal auch Dr. I.___ keine medizinischen Argumente für seine Annahme bei diesem Gefässhoch risikopatienten liefere. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Dissektion der hoch gradig hypoplastischen A. vertebralis rech ts anlässlich des Unfalls vom 2 6. Februar 2014 bei einem bagatellären

Kopfanprall mit axialem Stauchungs traumas der HWS gekommen, diese jedoch symptomlos geblieben und d ie später manifestierte kleine lakunäre Ischämie im tiefen Marklager links aus unfallfremden, inneren Ursachen vermutlich bei einem arteriosklerotischen arterio -arteriellen Embolieschauer aufgetreten sei ( Urk. 9/74 S. 6) .

Diese Einschätzung von Dr. Z.___ wird ausserdem durch die Ausfüh rungen von Kreisarzt Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) gestützt, wonach diese r in seiner Beurteilung zum Schluss kam , dass eine Teilkausalitä t der Dissektion der bereits anlagebedingt hypop lastischen A. vertebralis rechts nicht ausgeschlossen werden könne, dass der cerebrale In- sult auf eine Dissektion der rechten A. vertebralis zurückzuführen sein solle, sei jedoch n icht über wiegend wahrscheinlich . 4.4

Die blosse Möglichkeit genügt nicht, vielmehr ist der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit notwendig

(vgl. vorstehend E.

4.1). Aus den Ausführungen des Prof.

E.___ , wonach eine Teilunfallkausalität nicht auszuschliessen sei (vgl. vorstehend E. 3.3), kann der Beschwerdeführer somit ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten wie aus den Ausführungen des Prof. L.___ (vgl. vorste hend E. 3.8 ) . Wenn Prof. L.___ die Unfallkausalität aus dem Umstand, dass der erfolgte Unfallmechanismus überwiegend wahr scheinlich geeignet sei, eine Vertebralisdissektion zu verursachen und dem Fehlen anderer möglicher externer Ursachen ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Ebenso wenig vermag das von ihm angeführte

Motto „was häufig ist, ist häufig und was selten ist, ist selten“ zu überzeugen und die ausführ liche und durch medizinische Fakten begründete Einschätzung von Dr. Z.___ umzustossen. Auch dass gemäss Prof. L.___

vorliegend auf eine post

hoc ergo propter hoc-Beurteilung zurückzukommen sei, vermag nich t zu über zeugen. So kann aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 2 6. Februar 2014 keine Beschwerden im beschriebenen Sinne manifestiert hatten, nicht auf ei nen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden, da der Schluss „ post hoc ergo propter hoc”, bei dem eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach d iesem aufgetreten ist im unfall versicherungsrechtlichen Bereich eben gerade un tauglich ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Es geht nicht um Möglichkeiten im Rahmen der Unfallkausalität, sondern um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Dieser konkrete Einzelfall wurde vorliegend eingehend abgeklärt und durch Dr. Z.___ konkret und nach vollziehbar begründet beurteilt. Daran vermögen die Hinwe i se auf Fachar tikel und Wikipedia des Beschwerdeführers nichts zu ändern , zumal es der Verwaltung und dem Gericht verwehrt ist, aufgrund von allgemein zugängli chen, populär medizinischen Abhandlungen oder auch aufgrund eigener Er fahrungen von begründeten ärztlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_837/2008 E. 8.2 sowie 8C_682/2010 E. 3.2). 4.5

Zusammenfassend wurde die vorliegend entscheidende Frage nach dem über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Februar 201 4 und der fest gestellten Ischämie vom Neurologen Dr. Z.___

klar beantwortet: Er führte aus, dass die Hirnblutung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 2 6. Februar 2014 steht.

Die Be schwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1950, war seit Februar 1974 bei der Y.___ AG als Projektleiter tätig und damit bei der Suva versichert, als er am 2 6. Februar

2014 einen Unfall mit Kopfanprall erlitt (Urk. 9/1).

Nach getätigten Abklärungen bejahte die Suva mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 eine Leistungspflicht für den Kopfanschlag und die Erstbehandlung so wie die physikalischen Therapien aufgrund der Schädelkontusion ,

v erneinte aber eine Leistungspflicht für die ab dem 4. März 2014 aufgetretenen neu rologischen und neuropsychologischen Probleme aufgrund der Ischämie ( Urk. 9/42).

Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/ 45 ) wies die Suva mit Ein spracheents cheid vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrank heiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Februar 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 6. Februar 2014 in e inem kausalen Zusammenhang stehen , mit hin ob die Beschwerdegegnerin hierfür leistungs pflichtig ist.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem E reignis vom 2 6. Februar 2014 mit der aufgetretenen Dissek tion der Arteria vertebralis und der Ischämie (Schlaganfall) bestehe . Sie sei leistungspflichtig für das Anschlagen des Kopfes wie auch für die Erstbe handlung sowie für die physikalischen Therapien aufgrund der Schädel kon tusion . Für die ab dem 4. März 2014 aufgetretenen neurologischen und neu ropsychologischen Probleme aufgrund der Ischämie bestehe hingegen keine Leistungspflicht.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass s elbst der Neurologe der S uva , Dr. Z.___ , festgehalten habe , dass die Dissektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2014 zurückzuführen sei. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes und der erwähnten Literatur sei davon auszugehen, dass die cerebrale Ischämie zumindest teilkausal von der Sektion der A . vertebralis mitverursacht worden sei. Dafür spreche die grundsätzliche Tatsache, dass eine A. vertebralis Dis sektion zu Ischämien führen könne, mit Hirnstammschädigungen. Alsdann sei der stattgehabte Zeitablauf kaum zufällig, sei es doch 10 Tage nach der Dissektion zur Ischämie gekommen. Entsprechend habe die Beschwerdegeg nerin die Versicherungsleistungen zu erbringen .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Ischämie und deren Folgen mit dem Unfall ereignis vom

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Oberärztin, B.___ , berichtete am 7. März 2014 ( Urk. 9/6) über die native

Computertomographie ( CT ) des Neurocraniums und der Halswirbelsäule ( HWS ) und führte aus, dass intrazerebral weder eine Blutung

noch eine Kalottenfraktur hätten festgestellt werden können. An der HWS fänden sich multisegmentale degenerative Veränderungen, aber auch keine ossäre Läsion .

E. 3.2 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ , B.___ , berichteten am 7. März 2014 ( Urk. 9/25) und führten aus, dass aufgrund der Klinik und der gefertigten Untersuchungen eine intrakranielle Blutung sowie eine frische Fraktur an der HWS ausgeschlossen werden könnten (S. 2).

E. 3.3 Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ und med. pract . G.___ , H.___ , berichteten a m 1 4. März 2014 ( Urk. 9/12) und nannten folgende Diagnosen : - Schädelkontusion (axiales Stauchungstrauma) am 2 6. Februar 2014 mit/bei - Dissektion der hypoplastischen A. vertebralis im V3 Segment ( Atlas schleife ) rechts mit Nackenschmerzen und Stenose - i schämisch-lakunärem Schlaganfall im tiefen Stromgebiet der linken A. cerebri media mit Ataxie und Verlangsamung der Extremitäten rechts sowie Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen - MR Schädel : links subakuter Infarkt am lateralen Rand des hinteren Schenkels der Capsula

interna mit Ausdehnung ins angrenzende Pal lidum - MRI/MRA zervikal : rechts Dissektion der hypoplastischen A. vertebra lis im V3 Segment (Atlasschleife) - z erebrale Farbduplexsonographie : Plaques der A. carotis

communis rechts 10 % , A. carotis

interna rechts 15 % und Karotisbifurkation links 20 % sowie Hypoplaste der A. vertebralis rechts - k oronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting

Diagnonalast im Au gust 2005 - v askuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie - Unverträglichkeit auf Atorvastatin (Muskelschmerzen) Sie führten aus, dass sich erstens rechts eine Dissektion der hypoplastischen A. vertebralis im V3 Segment (Atlasschleife) finde , die möglicherweise zu Nackenschmerzen und einer in der MRA nachweisbaren Stenose geführt habe . Zweitens zeige sich ein ischämisch-lakunärer Schlaganfall im tiefen Stromge biet der linken A. cerebri media mit Befall des lateralen Randes des hinteren Schenkels des Capsula

interna und Ausdehnung ins angrenzende Pallidum , der klinisch zu einer Ataxie und Verlangsamung der rechtsseitigen Extremi täten sowie Merkfähigkeits- und Konz entrationsstörungen geführt habe .

Die Ursache des Hirnschlags sei unklar, insbesondere habe sich kein Anhaltspunkt für eine Karotis- und Mediadissektion ergeben. Deshalb und weil auch eine koinzidente kardiale Emboliequelle vorliegen könnte, sei sicherheitshalber die Suche nach einer kardialen Emboliequelle organisiert worden (S. 1 f.) .

E. 3.4 Dr. med. I.___ , Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 2 1. März 2014 ( Urk. 9/21) und führte aus, dass

in der kardiologischen Untersuchung formal keine Emboliequelle dokumentiert werden könne. Aus seiner Sicht bestehe eindeutig eine Korrelation zwischen dem Stauungstrauma, der Dissektion der Arteria vertebralis und der cerebralen Ischämie (S. 1).

E. 3.5 L ic . phil . J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psy chotherapie FSP, berichtete am 2 3. April 2014 ( Urk. 9/24) und f ührte aus, dass die Behandlung mit einer Therapiesitzung pro Woche fortgeführt werde. Der Hauptfokus liege zurzeit darauf, regenerierende und aufbauende Aktivi täten im Wechsel mit Arbeitszeit und Ruhe- und Erholungsphasen in ange messener Weise in den Tag einzubauen, so dass sich mittelfristig eine Stabi lisierung der aktuell labil vorhandenen Belastungsfähigkeit entwickeln könne (S. 3) .

E. 3.6 Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, S uva Kreisarzt ,

nahm am 5. Juni 2014 Stellung ( Urk. 9/35) und führte aus, es könne nicht sicher ausgeschlossen werden , dass die Dissektion der A. vertebralis nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, so dass zumindest eine Teilkausalität für eine Dissektion nicht ausgeschlossen werden könne.

Dass die aufgetretene Ischämie im linken A. cerebri media-Stromgebiet ursächlich auf die Dissektion der rechten A. vertebralis im Bereich des Atlasbogens zurückzuführen sei, sei je doch unwahrscheinlich . Vorbestehend und in den CT-Aufnahmen vom 7. März 2014 dokumentiert, zeigten sich deutliche arteriosklerotische Verän derungen der Hirnbasisarterien, im MRI- Angio finde sich eine höhergradige

supraophthalmische arteriosklerotisch bedingte A. carotis

interna -Stenose links . Bei bereits vorbestehender Hypoplasie der A. vertebralis rechtsseitig sei davon auszugehen, dass diese zur Perfusion des vertebrobasilären Kreislaufes und des Circulus Willisii bereits früher nicht viel beigetragen habe, so dass die, falls tatsächlich aufgrund des Ereignisses stattgehabte, Dissektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als asymptomatisch zu betrachten sei und die Ursache der cerebralen Ischämie somit, nach Ausschluss einer kardialen Embolisation , in den vorbestehenden arteriosklerotischen Veränderungen der anderen Cerebralarterien zu suchen sei (S. 4) . Zusammenfassend könne also eine Teilkausalität der diagnostizierten Dissektion der bereits anlagebedingt hypoplastischen A. vertebralis rechts nicht ausgeschlossen werden . D ass der cerebrale Insult auf eine Dissektion der rechten A. vertebralis zurückzuführen sein solle ,

s ei aus genannten Gründen jedoch nicht überwiegend wahrschein lich (S. 4 f.).

E. 3.7 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Kreisarzt,

n ahm am 2 0. November 2015 Stellung ( Urk. 9/74) und führte aus, m it überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es anlässlich des Unfalls vom 2 5. Februar 2014 bei einem bagatellären Kopfanprall mit axialem Stauchungstrauma der HWS zu einer Dissektion der hochgradig hypoplastischen A. vertebralis rechts ge kommen. Diese sei jedoch symptomlos geblieben. Die später manifestierte kleine lakunare Ischämie im tiefen Marklager links sei aus unfallfremden inneren Ursachen vermutlich bei einem arteriosklerotischen arterio -arterielle n Embolieschauer aufgetreten (S. 6).

E. 3.8 Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, M.___ , erstattete sein neurologisches Gutachten zuhanden des Beschwerdefüh rers am 13. Juli 2016 (Urk. 14) gestützt auf die Akten sowie die neurolo gi sche Untersuchung vom 22 . März 201

E. 6 . Er nannte folgende neurologische n Diagno sen (S. 20): - a xiales Stauchungstrauma am 2 6. Februar 2014 mit/bei - Schädelkontusion - ischämisch-lakunärem Schlaganfall im tiefen Stromgebiet der lin ken A. cerebri media - traumatischer Dissektion der A. vertebralis im V3 Segment ( Atlas schleife ) rechts mit transient Nackenschmerzen und Stenose - koronare Herzkrankheit mit Status nach Stenting im August 2005 - vaskulärer Risikofaktor: Hypercholesterinämie

Er führte aus, dass sich eine Dissektion der hinteren Halsgefässe ( Vertebral arterien ) bekannterweise bei Verletzungen wie Schläge gegen de n seitlichen Hals oder eben auch bei Stauchungstraumata finde. Solche Dissektionen der A. vertebralis fänden sich häufig bei Sportverletzungen wie zum Beispiel bei Eishockeyspielern, welche kopfvoran in die Bande prallen würden (S. 27 f.). Abschliessen d sei die Unfallkausalität der Vertebralisdissektion als überwie gend wahrscheinlich zu erachten (S. 28 oben).

Es gelte festzuhalten, dass der erfolgte Unfallmechanismus überwiegend wahr scheinlich geeignet sei, eine Vertebralisdissektion zu verursachen. Dies spreche also für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität. Das Fehlen anderer möglicher externer Ursachen spreche ebenfalls für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität bezüglich des Unfalls vom 2 6. Februar 201 4 .

Nun müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass es auch sogenannte spontane Dissektionen von Halsgefässen geben könne, das heisse es komme zu einer Dissektion ohne externe beziehungsweise erkennbare Einflüsse. Eine solche spontane Dissektion könne nie ausgeschlossen werden, sei jedoch bei einem zeitlich koinzidenten, vorliegenden externen Faktor natürlich eher im Hintergrund zu sehen (S. 28). Diese Ausführungen betrachtend und dem in der Medizin gebrauchten Motto „was häufig ist, ist häufig und was selten ist, ist selten“ folgend, sei die Vertebralisdissektion als gänzlich unfallkausal zu erachten (S.

29 oben). Es sei davon auszugehen, dass man die beiden gleich zeitig entdeckten Gefässerkrankungen ( Vertebralisdissektion und Ischämie) als Gesamtereignis ansehen müsse und nicht getrennt betrachten könne. Nun könne man sicherlich in der Literatur aufzeigen, dass Patienten mit einer Vertebralisdissektion auf der einen Seite praktisch nie gleichzeitig eine Ischämie auf der Gegenseite hätten. Dies würde gegen eine Unfallkausalität der Ischämie sprechen. Gleichzeitig könne man jedoch mittels Literatur auch nachweisen, dass die zeitliche Ko in zidenz, dass dieselbe Person eine trauma tische Vertebralisdissektion und auch noch eine unabhängige nicht-trauma tisch bedingte Ischämie aufweise, praktisch nicht vorkomme. Somit müsse festgehalten werden, dass die medizinische Literatur hier nicht weiterhelfe. Deshalb gelte es hier den gesunden Menschenverstand walten zu lassen und da müsse man sich die Sachlage vor Augen halten, dass der Beschwerde führer vor dem 2 6. Februar 2014 gesund gewesen sei und nach dem Kopfan stoss die beiden Gefässverletzungen aufgewiesen habe. Auch we n n eine post hoc ergo propter hoc Beurteilung nun nicht statthaft sei, müsse man in casu doch auf eine solche Beurteilung zurückkommen (S.

29). Es sei doch bedeu tend wahrscheinlicher, dass es neben einer rechtsseitigen traumatischen Ver tebralisdissektion auch zu einer weiteren traumatisch bedingten Gefässver letzung komme. Somit sei abschliessend auch die Ischämie infolge des Unfalls vom 2 6. Februar 2014 zu sehen, da es am ehesten auch in kleinen Gefässen im A. cerebri media-Stromgebiet links zu Verletzungen beim Kopf an prall gekommen sei (jedoch bei vorgeschädigten Gefässen in diesem Be reich, das heisse hier sei der Kopfanprall nur als Mitursache anzusehen).

4.

4.1

Die Verwaltung als verfüge nde Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, w enn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofe rn das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsie ht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sach verhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Geric ht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von al len möglichen Geschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S.

324 f.). 4.2

Dr. Z.___

hat sich bei seine r Beurteilung (vorstehend E. 3.7 ) für die Beant wortung der Frage, ob die Ischämie mit dem Unfallereignis vom 26 . Februar 201 4 in einem kau sa len Zusammenhang steht, auf die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind f ür die streitigen Belange umfas send und berücksichtigen die vom Besch werdeführer geklagten Beschwer den in ange messener Weise. Weiter leucht et seine Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sin d nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung durch Dr. Z.___

er füll t daher die praxisgemässen Anforderunge n an den Beweiswert eines medi zinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann. 4.3

Davon ausgehend hat Dr. Z.___ in nac hvollziehbarer Weise dargelegt, in der Zusammenschau der klinischen Entwicklung, der Bildgebung und Gefässdarstellung sei davon auszugeh en , dass die Dissektion der hypoplas tischen A. vertebralis rechts mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgrund des bagatellären Kopfanpra lles mit axialem Stauchungstrau mas der HWS aufge treten sei, wobei in der Literatur durchaus auch spontane Dissektionen be schrieben würden. Di e betroffene A. vertebralis rechts sei, wie in den Gefäss darstell ungen gut erkennba r, von Geburt an hypoplastisch, das heisse mit ei nem sehr viel geringeren Gefäss durchmesser als die linke A. vertebralis angelegt und habe auch vor dem Gefässunfall wenig zur Aufrechterhaltung der vertebro-basilären Durchblutung beigetragen. Die Tatsache, dass es nach erfolgter Dissektion nicht zu einer Durchblutungsstörung im Kleinhirn- und Hirnstammbereich gekommen sei, beweise, dass die Aufgabe der disseziierten rechten A. vertebralis problemlos von der grosskalibrigen A. verteb ralis links habe übernommen wer den können. D ie Dissektion der A. vertebralis rechts sei somit bis auf einen möglichen Schmerz im Bereich des Nackens ohne relevante Symptom e abgelaufen, so dass berechtig terweise von einem asym p tomatischen Verlauf auszugehen sei. Ein neurologischer Schaden, geschweige denn ein unfallbedingter Integritätsschaden, sei nicht aufgetreten. Die etwa 10 Tage nach dem Kopfanprall aufgetretene Durchblutungsstörung des Ge hirns sei daher nicht Folge der A. vertebralis Dissektion rechts. Die Symp tome, die der Beschwerdeführer beschrieben habe, seien eindeutig von Anfan g an nicht auf eine vertebrale Flusssituation zu beziehen, sondern es handle sich um eine Durchblutungsstörung von kleinen Gefässästen der A. carotis

interna im tiefen Marklager links. Ursächlich dürfte die davor geschaltete hochgradige Carotis

interna Stenose sein. Meist handle es sich um kleinste arterio -arterielle Embolien aus dem vorgeschädigten Gefäss.

Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Auffassung implizit auch durch den Gefässspezialisten Prof. E.___

geteilt werde , der jedenfalls nicht die These einer Unfallkausa lität aufgrund der Vertebral isdissektion favorisiere (vgl. vorstehend E. 3.3). Er zeigte sodann auf, dass unklar bleibe, weshalb der Kardiologe Dr. I.___ die These einer Unfallkausalität

favorisiere (vgl. vorstehend E. 3.4) , zumal auch Dr. I.___ keine medizinischen Argumente für seine Annahme bei diesem Gefässhoch risikopatienten liefere. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Dissektion der hoch gradig hypoplastischen A. vertebralis rech ts anlässlich des Unfalls vom 2 6. Februar 2014 bei einem bagatellären

Kopfanprall mit axialem Stauchungs traumas der HWS gekommen, diese jedoch symptomlos geblieben und d ie später manifestierte kleine lakunäre Ischämie im tiefen Marklager links aus unfallfremden, inneren Ursachen vermutlich bei einem arteriosklerotischen arterio -arteriellen Embolieschauer aufgetreten sei ( Urk. 9/74 S. 6) .

Diese Einschätzung von Dr. Z.___ wird ausserdem durch die Ausfüh rungen von Kreisarzt Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) gestützt, wonach diese r in seiner Beurteilung zum Schluss kam , dass eine Teilkausalitä t der Dissektion der bereits anlagebedingt hypop lastischen A. vertebralis rechts nicht ausgeschlossen werden könne, dass der cerebrale In- sult auf eine Dissektion der rechten A. vertebralis zurückzuführen sein solle, sei jedoch n icht über wiegend wahrscheinlich . 4.4

Die blosse Möglichkeit genügt nicht, vielmehr ist der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit notwendig

(vgl. vorstehend E.

4.1). Aus den Ausführungen des Prof.

E.___ , wonach eine Teilunfallkausalität nicht auszuschliessen sei (vgl. vorstehend E. 3.3), kann der Beschwerdeführer somit ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten wie aus den Ausführungen des Prof. L.___ (vgl. vorste hend E. 3.8 ) . Wenn Prof. L.___ die Unfallkausalität aus dem Umstand, dass der erfolgte Unfallmechanismus überwiegend wahr scheinlich geeignet sei, eine Vertebralisdissektion zu verursachen und dem Fehlen anderer möglicher externer Ursachen ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Ebenso wenig vermag das von ihm angeführte

Motto „was häufig ist, ist häufig und was selten ist, ist selten“ zu überzeugen und die ausführ liche und durch medizinische Fakten begründete Einschätzung von Dr. Z.___ umzustossen. Auch dass gemäss Prof. L.___

vorliegend auf eine post

hoc ergo propter hoc-Beurteilung zurückzukommen sei, vermag nich t zu über zeugen. So kann aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 2 6. Februar 2014 keine Beschwerden im beschriebenen Sinne manifestiert hatten, nicht auf ei nen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden, da der Schluss „ post hoc ergo propter hoc”, bei dem eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach d iesem aufgetreten ist im unfall versicherungsrechtlichen Bereich eben gerade un tauglich ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Es geht nicht um Möglichkeiten im Rahmen der Unfallkausalität, sondern um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Dieser konkrete Einzelfall wurde vorliegend eingehend abgeklärt und durch Dr. Z.___ konkret und nach vollziehbar begründet beurteilt. Daran vermögen die Hinwe i se auf Fachar tikel und Wikipedia des Beschwerdeführers nichts zu ändern , zumal es der Verwaltung und dem Gericht verwehrt ist, aufgrund von allgemein zugängli chen, populär medizinischen Abhandlungen oder auch aufgrund eigener Er fahrungen von begründeten ärztlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_837/2008 E. 8.2 sowie 8C_682/2010 E. 3.2). 4.5

Zusammenfassend wurde die vorliegend entscheidende Frage nach dem über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Februar 201 4 und der fest gestellten Ischämie vom Neurologen Dr. Z.___

klar beantwortet: Er führte aus, dass die Hirnblutung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 2 6. Februar 2014 steht.

Die Be schwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00010 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

14. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1950, war seit Februar 1974 bei der Y.___ AG als Projektleiter tätig und damit bei der Suva versichert, als er am 2 6. Februar

2014 einen Unfall mit Kopfanprall erlitt (Urk. 9/1).

Nach getätigten Abklärungen bejahte die Suva mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 eine Leistungspflicht für den Kopfanschlag und die Erstbehandlung so wie die physikalischen Therapien aufgrund der Schädelkontusion ,

v erneinte aber eine Leistungspflicht für die ab dem 4. März 2014 aufgetretenen neu rologischen und neuropsychologischen Probleme aufgrund der Ischämie ( Urk. 9/42).

Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/ 45 ) wies die Suva mit Ein spracheents cheid vom 2 0. November 2015 ab (Urk. 9/ 76 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Januar 2016 Be schwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 0. November 2015 (Urk. 2) u nd beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen

zu bezahlen

( Taggelder und Heilungskosten , eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine angem essene Integritätsentschädigung von mindestens 35 %) . Eventuell sei zur Frage der Unfallkausalität ein neurologi sch- neurochirurgisches Kausalitätsg utachten ein zuho len.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . Februar 2016 (Urk. 8 ) beantragte die Suva di e Abweisung der Beschwerde. Am 16 . September 2016 reichte der Beschwerde führer weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 13, Urk. 14), welche der Be schwerdegegnerin am 2 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrank heiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Februar 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Un falles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versiche rung ihre Leistungen bei Schädi gungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3 ). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem E reignis vom 2 6. Februar 2014 mit der aufgetretenen Dissek tion der Arteria vertebralis und der Ischämie (Schlaganfall) bestehe . Sie sei leistungspflichtig für das Anschlagen des Kopfes wie auch für die Erstbe handlung sowie für die physikalischen Therapien aufgrund der Schädel kon tusion . Für die ab dem 4. März 2014 aufgetretenen neurologischen und neu ropsychologischen Probleme aufgrund der Ischämie bestehe hingegen keine Leistungspflicht. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass s elbst der Neurologe der S uva , Dr. Z.___ , festgehalten habe , dass die Dissektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2014 zurückzuführen sei. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes und der erwähnten Literatur sei davon auszugehen, dass die cerebrale Ischämie zumindest teilkausal von der Sektion der A . vertebralis mitverursacht worden sei. Dafür spreche die grundsätzliche Tatsache, dass eine A. vertebralis Dis sektion zu Ischämien führen könne, mit Hirnstammschädigungen. Alsdann sei der stattgehabte Zeitablauf kaum zufällig, sei es doch 10 Tage nach der Dissektion zur Ischämie gekommen. Entsprechend habe die Beschwerdegeg nerin die Versicherungsleistungen zu erbringen . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Ischämie und deren Folgen mit dem Unfall ereignis vom 2 6. Februar 2014 in e inem kausalen Zusammenhang stehen , mit hin ob die Beschwerdegegnerin hierfür leistungs pflichtig ist. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Oberärztin, B.___ , berichtete am 7. März 2014 ( Urk. 9/6) über die native

Computertomographie ( CT ) des Neurocraniums und der Halswirbelsäule ( HWS ) und führte aus, dass intrazerebral weder eine Blutung

noch eine Kalottenfraktur hätten festgestellt werden können. An der HWS fänden sich multisegmentale degenerative Veränderungen, aber auch keine ossäre Läsion . 3.2

Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ , B.___ , berichteten am 7. März 2014 ( Urk. 9/25) und führten aus, dass aufgrund der Klinik und der gefertigten Untersuchungen eine intrakranielle Blutung sowie eine frische Fraktur an der HWS ausgeschlossen werden könnten (S. 2). 3.3

Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ und med. pract . G.___ , H.___ , berichteten a m 1 4. März 2014 ( Urk. 9/12) und nannten folgende Diagnosen : - Schädelkontusion (axiales Stauchungstrauma) am 2 6. Februar 2014 mit/bei - Dissektion der hypoplastischen A. vertebralis im V3 Segment ( Atlas schleife ) rechts mit Nackenschmerzen und Stenose - i schämisch-lakunärem Schlaganfall im tiefen Stromgebiet der linken A. cerebri media mit Ataxie und Verlangsamung der Extremitäten rechts sowie Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen - MR Schädel : links subakuter Infarkt am lateralen Rand des hinteren Schenkels der Capsula

interna mit Ausdehnung ins angrenzende Pal lidum - MRI/MRA zervikal : rechts Dissektion der hypoplastischen A. vertebra lis im V3 Segment (Atlasschleife) - z erebrale Farbduplexsonographie : Plaques der A. carotis

communis rechts 10 % , A. carotis

interna rechts 15 % und Karotisbifurkation links 20 % sowie Hypoplaste der A. vertebralis rechts - k oronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting

Diagnonalast im Au gust 2005 - v askuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie - Unverträglichkeit auf Atorvastatin (Muskelschmerzen) Sie führten aus, dass sich erstens rechts eine Dissektion der hypoplastischen A. vertebralis im V3 Segment (Atlasschleife) finde , die möglicherweise zu Nackenschmerzen und einer in der MRA nachweisbaren Stenose geführt habe . Zweitens zeige sich ein ischämisch-lakunärer Schlaganfall im tiefen Stromge biet der linken A. cerebri media mit Befall des lateralen Randes des hinteren Schenkels des Capsula

interna und Ausdehnung ins angrenzende Pallidum , der klinisch zu einer Ataxie und Verlangsamung der rechtsseitigen Extremi täten sowie Merkfähigkeits- und Konz entrationsstörungen geführt habe .

Die Ursache des Hirnschlags sei unklar, insbesondere habe sich kein Anhaltspunkt für eine Karotis- und Mediadissektion ergeben. Deshalb und weil auch eine koinzidente kardiale Emboliequelle vorliegen könnte, sei sicherheitshalber die Suche nach einer kardialen Emboliequelle organisiert worden (S. 1 f.) . 3.4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 2 1. März 2014 ( Urk. 9/21) und führte aus, dass

in der kardiologischen Untersuchung formal keine Emboliequelle dokumentiert werden könne. Aus seiner Sicht bestehe eindeutig eine Korrelation zwischen dem Stauungstrauma, der Dissektion der Arteria vertebralis und der cerebralen Ischämie (S. 1). 3.5

L ic . phil . J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psy chotherapie FSP, berichtete am 2 3. April 2014 ( Urk. 9/24) und f ührte aus, dass die Behandlung mit einer Therapiesitzung pro Woche fortgeführt werde. Der Hauptfokus liege zurzeit darauf, regenerierende und aufbauende Aktivi täten im Wechsel mit Arbeitszeit und Ruhe- und Erholungsphasen in ange messener Weise in den Tag einzubauen, so dass sich mittelfristig eine Stabi lisierung der aktuell labil vorhandenen Belastungsfähigkeit entwickeln könne (S. 3) . 3.6

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, S uva Kreisarzt ,

nahm am 5. Juni 2014 Stellung ( Urk. 9/35) und führte aus, es könne nicht sicher ausgeschlossen werden , dass die Dissektion der A. vertebralis nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, so dass zumindest eine Teilkausalität für eine Dissektion nicht ausgeschlossen werden könne.

Dass die aufgetretene Ischämie im linken A. cerebri media-Stromgebiet ursächlich auf die Dissektion der rechten A. vertebralis im Bereich des Atlasbogens zurückzuführen sei, sei je doch unwahrscheinlich . Vorbestehend und in den CT-Aufnahmen vom 7. März 2014 dokumentiert, zeigten sich deutliche arteriosklerotische Verän derungen der Hirnbasisarterien, im MRI- Angio finde sich eine höhergradige

supraophthalmische arteriosklerotisch bedingte A. carotis

interna -Stenose links . Bei bereits vorbestehender Hypoplasie der A. vertebralis rechtsseitig sei davon auszugehen, dass diese zur Perfusion des vertebrobasilären Kreislaufes und des Circulus Willisii bereits früher nicht viel beigetragen habe, so dass die, falls tatsächlich aufgrund des Ereignisses stattgehabte, Dissektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als asymptomatisch zu betrachten sei und die Ursache der cerebralen Ischämie somit, nach Ausschluss einer kardialen Embolisation , in den vorbestehenden arteriosklerotischen Veränderungen der anderen Cerebralarterien zu suchen sei (S. 4) . Zusammenfassend könne also eine Teilkausalität der diagnostizierten Dissektion der bereits anlagebedingt hypoplastischen A. vertebralis rechts nicht ausgeschlossen werden . D ass der cerebrale Insult auf eine Dissektion der rechten A. vertebralis zurückzuführen sein solle ,

s ei aus genannten Gründen jedoch nicht überwiegend wahrschein lich (S. 4 f.).

3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Kreisarzt,

n ahm am 2 0. November 2015 Stellung ( Urk. 9/74) und führte aus, m it überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es anlässlich des Unfalls vom 2 5. Februar 2014 bei einem bagatellären Kopfanprall mit axialem Stauchungstrauma der HWS zu einer Dissektion der hochgradig hypoplastischen A. vertebralis rechts ge kommen. Diese sei jedoch symptomlos geblieben. Die später manifestierte kleine lakunare Ischämie im tiefen Marklager links sei aus unfallfremden inneren Ursachen vermutlich bei einem arteriosklerotischen arterio -arterielle n Embolieschauer aufgetreten (S. 6). 3.8

Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, M.___ , erstattete sein neurologisches Gutachten zuhanden des Beschwerdefüh rers am 13. Juli 2016 (Urk. 14) gestützt auf die Akten sowie die neurolo gi sche Untersuchung vom 22 . März 201 6 . Er nannte folgende neurologische n Diagno sen (S. 20): - a xiales Stauchungstrauma am 2 6. Februar 2014 mit/bei - Schädelkontusion - ischämisch-lakunärem Schlaganfall im tiefen Stromgebiet der lin ken A. cerebri media - traumatischer Dissektion der A. vertebralis im V3 Segment ( Atlas schleife ) rechts mit transient Nackenschmerzen und Stenose - koronare Herzkrankheit mit Status nach Stenting im August 2005 - vaskulärer Risikofaktor: Hypercholesterinämie

Er führte aus, dass sich eine Dissektion der hinteren Halsgefässe ( Vertebral arterien ) bekannterweise bei Verletzungen wie Schläge gegen de n seitlichen Hals oder eben auch bei Stauchungstraumata finde. Solche Dissektionen der A. vertebralis fänden sich häufig bei Sportverletzungen wie zum Beispiel bei Eishockeyspielern, welche kopfvoran in die Bande prallen würden (S. 27 f.). Abschliessen d sei die Unfallkausalität der Vertebralisdissektion als überwie gend wahrscheinlich zu erachten (S. 28 oben).

Es gelte festzuhalten, dass der erfolgte Unfallmechanismus überwiegend wahr scheinlich geeignet sei, eine Vertebralisdissektion zu verursachen. Dies spreche also für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität. Das Fehlen anderer möglicher externer Ursachen spreche ebenfalls für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität bezüglich des Unfalls vom 2 6. Februar 201 4 .

Nun müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass es auch sogenannte spontane Dissektionen von Halsgefässen geben könne, das heisse es komme zu einer Dissektion ohne externe beziehungsweise erkennbare Einflüsse. Eine solche spontane Dissektion könne nie ausgeschlossen werden, sei jedoch bei einem zeitlich koinzidenten, vorliegenden externen Faktor natürlich eher im Hintergrund zu sehen (S. 28). Diese Ausführungen betrachtend und dem in der Medizin gebrauchten Motto „was häufig ist, ist häufig und was selten ist, ist selten“ folgend, sei die Vertebralisdissektion als gänzlich unfallkausal zu erachten (S.

29 oben). Es sei davon auszugehen, dass man die beiden gleich zeitig entdeckten Gefässerkrankungen ( Vertebralisdissektion und Ischämie) als Gesamtereignis ansehen müsse und nicht getrennt betrachten könne. Nun könne man sicherlich in der Literatur aufzeigen, dass Patienten mit einer Vertebralisdissektion auf der einen Seite praktisch nie gleichzeitig eine Ischämie auf der Gegenseite hätten. Dies würde gegen eine Unfallkausalität der Ischämie sprechen. Gleichzeitig könne man jedoch mittels Literatur auch nachweisen, dass die zeitliche Ko in zidenz, dass dieselbe Person eine trauma tische Vertebralisdissektion und auch noch eine unabhängige nicht-trauma tisch bedingte Ischämie aufweise, praktisch nicht vorkomme. Somit müsse festgehalten werden, dass die medizinische Literatur hier nicht weiterhelfe. Deshalb gelte es hier den gesunden Menschenverstand walten zu lassen und da müsse man sich die Sachlage vor Augen halten, dass der Beschwerde führer vor dem 2 6. Februar 2014 gesund gewesen sei und nach dem Kopfan stoss die beiden Gefässverletzungen aufgewiesen habe. Auch we n n eine post hoc ergo propter hoc Beurteilung nun nicht statthaft sei, müsse man in casu doch auf eine solche Beurteilung zurückkommen (S.

29). Es sei doch bedeu tend wahrscheinlicher, dass es neben einer rechtsseitigen traumatischen Ver tebralisdissektion auch zu einer weiteren traumatisch bedingten Gefässver letzung komme. Somit sei abschliessend auch die Ischämie infolge des Unfalls vom 2 6. Februar 2014 zu sehen, da es am ehesten auch in kleinen Gefässen im A. cerebri media-Stromgebiet links zu Verletzungen beim Kopf an prall gekommen sei (jedoch bei vorgeschädigten Gefässen in diesem Be reich, das heisse hier sei der Kopfanprall nur als Mitursache anzusehen).

4.

4.1

Die Verwaltung als verfüge nde Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, w enn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofe rn das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsie ht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sach verhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Geric ht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von al len möglichen Geschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S.

324 f.). 4.2

Dr. Z.___

hat sich bei seine r Beurteilung (vorstehend E. 3.7 ) für die Beant wortung der Frage, ob die Ischämie mit dem Unfallereignis vom 26 . Februar 201 4 in einem kau sa len Zusammenhang steht, auf die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind f ür die streitigen Belange umfas send und berücksichtigen die vom Besch werdeführer geklagten Beschwer den in ange messener Weise. Weiter leucht et seine Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sin d nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung durch Dr. Z.___

er füll t daher die praxisgemässen Anforderunge n an den Beweiswert eines medi zinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann. 4.3

Davon ausgehend hat Dr. Z.___ in nac hvollziehbarer Weise dargelegt, in der Zusammenschau der klinischen Entwicklung, der Bildgebung und Gefässdarstellung sei davon auszugeh en , dass die Dissektion der hypoplas tischen A. vertebralis rechts mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgrund des bagatellären Kopfanpra lles mit axialem Stauchungstrau mas der HWS aufge treten sei, wobei in der Literatur durchaus auch spontane Dissektionen be schrieben würden. Di e betroffene A. vertebralis rechts sei, wie in den Gefäss darstell ungen gut erkennba r, von Geburt an hypoplastisch, das heisse mit ei nem sehr viel geringeren Gefäss durchmesser als die linke A. vertebralis angelegt und habe auch vor dem Gefässunfall wenig zur Aufrechterhaltung der vertebro-basilären Durchblutung beigetragen. Die Tatsache, dass es nach erfolgter Dissektion nicht zu einer Durchblutungsstörung im Kleinhirn- und Hirnstammbereich gekommen sei, beweise, dass die Aufgabe der disseziierten rechten A. vertebralis problemlos von der grosskalibrigen A. verteb ralis links habe übernommen wer den können. D ie Dissektion der A. vertebralis rechts sei somit bis auf einen möglichen Schmerz im Bereich des Nackens ohne relevante Symptom e abgelaufen, so dass berechtig terweise von einem asym p tomatischen Verlauf auszugehen sei. Ein neurologischer Schaden, geschweige denn ein unfallbedingter Integritätsschaden, sei nicht aufgetreten. Die etwa 10 Tage nach dem Kopfanprall aufgetretene Durchblutungsstörung des Ge hirns sei daher nicht Folge der A. vertebralis Dissektion rechts. Die Symp tome, die der Beschwerdeführer beschrieben habe, seien eindeutig von Anfan g an nicht auf eine vertebrale Flusssituation zu beziehen, sondern es handle sich um eine Durchblutungsstörung von kleinen Gefässästen der A. carotis

interna im tiefen Marklager links. Ursächlich dürfte die davor geschaltete hochgradige Carotis

interna Stenose sein. Meist handle es sich um kleinste arterio -arterielle Embolien aus dem vorgeschädigten Gefäss.

Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Auffassung implizit auch durch den Gefässspezialisten Prof. E.___

geteilt werde , der jedenfalls nicht die These einer Unfallkausa lität aufgrund der Vertebral isdissektion favorisiere (vgl. vorstehend E. 3.3). Er zeigte sodann auf, dass unklar bleibe, weshalb der Kardiologe Dr. I.___ die These einer Unfallkausalität

favorisiere (vgl. vorstehend E. 3.4) , zumal auch Dr. I.___ keine medizinischen Argumente für seine Annahme bei diesem Gefässhoch risikopatienten liefere. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Dissektion der hoch gradig hypoplastischen A. vertebralis rech ts anlässlich des Unfalls vom 2 6. Februar 2014 bei einem bagatellären

Kopfanprall mit axialem Stauchungs traumas der HWS gekommen, diese jedoch symptomlos geblieben und d ie später manifestierte kleine lakunäre Ischämie im tiefen Marklager links aus unfallfremden, inneren Ursachen vermutlich bei einem arteriosklerotischen arterio -arteriellen Embolieschauer aufgetreten sei ( Urk. 9/74 S. 6) .

Diese Einschätzung von Dr. Z.___ wird ausserdem durch die Ausfüh rungen von Kreisarzt Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) gestützt, wonach diese r in seiner Beurteilung zum Schluss kam , dass eine Teilkausalitä t der Dissektion der bereits anlagebedingt hypop lastischen A. vertebralis rechts nicht ausgeschlossen werden könne, dass der cerebrale In- sult auf eine Dissektion der rechten A. vertebralis zurückzuführen sein solle, sei jedoch n icht über wiegend wahrscheinlich . 4.4

Die blosse Möglichkeit genügt nicht, vielmehr ist der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit notwendig

(vgl. vorstehend E.

4.1). Aus den Ausführungen des Prof.

E.___ , wonach eine Teilunfallkausalität nicht auszuschliessen sei (vgl. vorstehend E. 3.3), kann der Beschwerdeführer somit ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten wie aus den Ausführungen des Prof. L.___ (vgl. vorste hend E. 3.8 ) . Wenn Prof. L.___ die Unfallkausalität aus dem Umstand, dass der erfolgte Unfallmechanismus überwiegend wahr scheinlich geeignet sei, eine Vertebralisdissektion zu verursachen und dem Fehlen anderer möglicher externer Ursachen ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Ebenso wenig vermag das von ihm angeführte

Motto „was häufig ist, ist häufig und was selten ist, ist selten“ zu überzeugen und die ausführ liche und durch medizinische Fakten begründete Einschätzung von Dr. Z.___ umzustossen. Auch dass gemäss Prof. L.___

vorliegend auf eine post

hoc ergo propter hoc-Beurteilung zurückzukommen sei, vermag nich t zu über zeugen. So kann aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 2 6. Februar 2014 keine Beschwerden im beschriebenen Sinne manifestiert hatten, nicht auf ei nen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden, da der Schluss „ post hoc ergo propter hoc”, bei dem eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach d iesem aufgetreten ist im unfall versicherungsrechtlichen Bereich eben gerade un tauglich ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Es geht nicht um Möglichkeiten im Rahmen der Unfallkausalität, sondern um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Dieser konkrete Einzelfall wurde vorliegend eingehend abgeklärt und durch Dr. Z.___ konkret und nach vollziehbar begründet beurteilt. Daran vermögen die Hinwe i se auf Fachar tikel und Wikipedia des Beschwerdeführers nichts zu ändern , zumal es der Verwaltung und dem Gericht verwehrt ist, aufgrund von allgemein zugängli chen, populär medizinischen Abhandlungen oder auch aufgrund eigener Er fahrungen von begründeten ärztlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_837/2008 E. 8.2 sowie 8C_682/2010 E. 3.2). 4.5

Zusammenfassend wurde die vorliegend entscheidende Frage nach dem über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Februar 201 4 und der fest gestellten Ischämie vom Neurologen Dr. Z.___

klar beantwortet: Er führte aus, dass die Hirnblutung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 2 6. Februar 2014 steht.

Die Be schwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach