Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1985, ist bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Schadenmeldung vom
21. September 2015 (Urk. 7/K1) wurde der Helsana Unfall AG mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 17. September 2015
auf dem Weg zur Arbeit beim Rennen auf den Bus den linken Fuss „ verknickst “ habe . Der
unmittelbar nach dem Unfall
konsultierte Arzt in der Z.___
diagnostizierte eine Metat a rsale V Basis f rak tur links (Urk. 7/M1).
Mit Verfügung vom 13 . Oktober 2015 (Urk. 7/ K3) ver neinte die Helsana Unfall AG eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfall ereignisses im Rechts sinne sowie mangels unfallähnlicher Körper schädi gung . Dagegen erhob sowohl der Krankenversicherer von X.___, die Arcosana AG, als auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/K10, Urk. 7/K13) . Mit Entscheid vom 26. November 2015 wies der Unfallversicherer beide Einsprachen ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben die Arcosana AG (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom
17. Dezember 2015 (Urk. 1) respektive
5. Januar 2016 (Urk. 8/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Ereignis vom 17. September 2015 als Unfall, eventualiter als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen und dafür die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen. Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 9) wurde der Prozess in Sachen X.___ gege n die Helsana Unfall AG (UV.2016 .00 004) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt . Mit Beschwerde ant wort vom 5. Januar 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/K1-K17, Urk. 7/M1-M3) respektive 18. Januar 2016 (Urk. 11) schloss d ie Beschwer degeg nerin auf Abwei sung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. J anuar 2016 (Urk. 13) mitgeteilt . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2
Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das
Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusse ren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung be stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai
2014 E. 2.2.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom
17. September 2015 leistungspflichtig ist. Dabei zu Recht nicht infrage gestellt wurde, dass die Fraktur am linken Fuss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV aufgelisteten Körperschädigungen fällt (Urk. 2 S. 5) . Str it tig ist jedoch, ob diese Läsion auf einen schädigenden äusseren Faktor zurückzuführen ist (vgl. E. 1.3.2). Ist dies der Fall, ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV gegeben und es kann offen bleiben, ob das Ereignis vom 17. September 2015 auch den Unfallbegriff gemäss
Art. 4 ATSG erfüllen würde . 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom
21. September 2015 (Urk. 7/ K 1) wurde der Ereig nishergang wie folgt beschrieben: „ Auf dem Weg zur Arbeit auf den Bus ge rannt, dabei den linken Fuss
verknickst . “ 3.2
Am 27. September 2015 führte die Beschwerdeführerin 2 im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses (Urk. 7/K2) aus, sie habe sich den linken Fuss
„ ver knickst “,
als sie auf dem Weg zur Arbeit zum Bus gerannt e sei . Humpelnd und mit stechendem Schmerz habe sie den Bus
doch noch rechtzeitig erreicht. Im Bus sei der Fuss stark angeschwollen. Nachdem sie am A.___ ausge stiegen sei und kaum mehr habe laufen können, sei sie direkt in die Z.___ gehumpelt. Die Frage, ob etwas Besonderes oder Unvorhergesehenes (wie zum Beispiel Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) passiert sei, vernei nte sie. 3.3
Der erstbehandelnde Arzt der Z.___, Dr. med. B.___, diagnostizierte eine Metatarsale V Basisfraktur links. Bei der Untersuchung z eigte sich ein aus geprägtes Hämatom am lateralen linken Fussrand, eine leichte Schürfung sowie eine Druckdolenz über der Metatarsale V (Urk. 7/M1). Er überwies die Be schwerdeführerin 2 zur Weiterbehandlung und weiteren Abklärung an die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ . Im Arztzeugnis vom 9. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M2) notierte Dr. B.___
unter „Angaben des Patienten“, die Patientin sei zum Bus gerannt und habe dabei einen Fehltritt mit Umknicken des linken Fusses erl itten. 3.4
Die Ärzte des C.___ diagnostizierten eine Avulsionsfraktur
des Os Metatarsale
V . In der Anamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei beim Rennen auf den Bus mit dem link en Fuss nach aussen umgeknickt, wobei sich eine zunehmende Schwellung entwickelt habe und sich die Beschwerdeführerin 2 eine Schürfung an der Aussenseite des Fusses zugezogen habe (Bericht vom 17. Septem ber 2015, Urk. 7/M3). 3.5
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/K3) einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie mangels unfallähnlicher Körperschädigung verneint hatte, machte die Beschwerdeführerin
2 mit Einsprache vom 10. November 2015 (Urk. 7/M13) zusätzliche Ausführungen zum Unfallgeschehen.
Sie führte aus, dass auf der Strasse, auf welcher sie zum Bus h in untergerannt sei,
aufgrund des stürmischen Wetters Blätter und Äste gelegen
hätt en . A m unteren Ende der Strasse habe sie einen Ast, welcher unter den Blättern gewesen sei, erst bemerkt, als sie auf ihn getreten sei. Sie sei darauf ausgerutscht und gleichzeitig mit dem linken Fuss abgeknickt. Sie habe sich noch mit der linken Hand am Boden ab stützen und einen Sturz verhindern können. Sie habe sich dennoch leichte Schürfungen an der Hand und eine blutende Schürfung an der Aussenseite des linken Fusses zugezogen. Im Moment, als sie weggeknickt sei, habe sie einen Knacks gehört und einen sofortigen stechenden Schmerz verspürt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, gestützt auf die Akten sei hinsichtlich des Geschehensablaufes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 beim Rennen auf den Bus der linke Fuss weggeknickt sei . Dieses Ereignis erfülle weder den Unfallbegriff noch jenen der unfallähnlichen Körperschädigung, da weder ein ungewöhnlicher äusserer Faktor noch ein sinnfälliges
Ereignis
vor liege . Die von der Beschwerdeführerin 2
nachträglich im Rahmen des Einspra che v erfah rens gemachten abweichenden Angaben würden daran nichts zu ändern vermö gen, da diese gemäss der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2, Urk. 6). 4.2
Ob die Beschwerdeführerin 2, wie in der Einsprache geschildert,
bei schlechten Witterungs- und Belagsverhältnissen aufgrund eines verdeckt am Boden liegen den Astes ausrutschte und dabei mit dem linken Fuss abknickte
und sich beim Stürzen mit der Hand auffangen konnte (E. 3.5), oder ob sie sich den Fuss
bei normalen äusseren Bedingungen lediglich beim R ennen auf den Bus ab knickte, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Für die Bejahung einer unfallähnli chen Körperschädigung ist es ausreichend, wenn die in Frage stehende körper eigene Bewegung mit einer mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Kör pers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (E. 1.3.2). Dass dies beim Abknicken des Fusses der Beschwerdeführerin 2 der Fall war, erscheint offen sicht lich. Es bildete sich b ei ihr denn auch umgehend ein ausgeprägtes Häma tom am lateralen Fussrand links mit Schwellung über dem Os metatarsale IV und V und Schürfung am linken Fussrand (E. 3.3, E. 3.4), was kaum auf eine normale Be anspruchung des linken Fusse s zurückzuführen ist.
Dass das Abknicken des Fusses ein äusserer schädigender Faktor darstellt, be jahte denn auch das Bundesgericht in einem Fall, bei dem die Versicherte beim normalen Gehen auf dem Trottoir mit dem rechten Fuss abknickte und sich da bei eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts mit lateraler Seitenband läsion z uzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2007 vom 5. August 2008). Das Bundesgericht erwog, dass das blosse Gehen auf dem Trottoir zwar eine alltägli che Lebensverrichtung darstelle. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment in Form des Abknickens infolge eines Fehl tritts hinzugekommen, weshalb der äussere schädigende Faktor und somit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen sei en (E. 3.2) .
Die Beschwerdegegnerin hielt stellungnehmend zu diesem Urteil in der Beschwerde antwort dafür, das Bundesgericht habe in diesem Urteil nicht das Abknicken des Fusses als schädigender ä usserer Faktor qualifiziert, sondern der dem Abknicken des Fusses vorausgegangene Fehltritt, weshalb aus diesem Urteil nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden könne. Vorliegend sei nämlich weder in der Un fallmeldung, noch im Fragebogen
oder den medizi nischen Berichten über einen Fehltritt berichtet worden (Urk. 6 S. 2) . Bei diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Wie aus dem Urteil 8C_822/2007 ersichtlich ist, schilderte die Versicherte, sie sei mit dem rechten Fuss abge knickt und präzisierte auf Nachfrage der Unfallversicherung, welche äusseren Umstände zum Ereignis geführt hätten, „Keine! Bin lediglich mit dem Fuss abgeknickt!“ (E. 2). Dass das Bundesgericht zur Bejahung einer unfallähn lichen Körperschädigung noch ein en zusätzlichen Geschehensablauf neben dem Ab knicken des Fusses fordern würde, ist daher zu verneinen. V ielmehr ist beim Abknicken des Fusses während dem Gehen ein Fehltritt offensichtlich in härent . Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ent gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den vorliegenden medizi nischen Akten sogar der Begriff
„ Fehltritt “
bei der Unfallschilderung explizit erwähnt wurde (E. 3.3). 4.3
Die Fraktur des Os Metatarsale ist daher nach Art. 9 Abs. 2 lit . 1 UVV als unfallähnliche Körperverletzung zu betrachten, und die Beschwerdegegnerin hat dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Demna ch ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5. 5.1
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 beantrag ten in prozessualer Hinsicht die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/1 S. 1). 5.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin 1 trotz Obsiegens keine Partei entschädigungen zu. 5.3
Der Beschwerdeführer in 2 ist sodann ebenfalls keine Partei entschädigung zuzu sprechen, d a ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise ne benbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 26. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom
17. September 2015 l eistungspflichtig ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Arcosana AG - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1985, ist bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Schadenmeldung vom
21. September 2015 (Urk. 7/K1) wurde der Helsana Unfall AG mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 17. September 2015
auf dem Weg zur Arbeit beim Rennen auf den Bus den linken Fuss „ verknickst “ habe . Der
unmittelbar nach dem Unfall
konsultierte Arzt in der Z.___
diagnostizierte eine Metat a rsale V Basis f rak tur links (Urk. 7/M1).
Mit Verfügung vom 13 . Oktober 2015 (Urk. 7/ K3) ver neinte die Helsana Unfall AG eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfall ereignisses im Rechts sinne sowie mangels unfallähnlicher Körper schädi gung . Dagegen erhob sowohl der Krankenversicherer von X.___, die Arcosana AG, als auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/K10, Urk. 7/K13) . Mit Entscheid vom 26. November 2015 wies der Unfallversicherer beide Einsprachen ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.3.2 Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art.
E. 2 Dagegen erhoben die Arcosana AG (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom
17. Dezember 2015 (Urk. 1) respektive
5. Januar 2016 (Urk. 8/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Ereignis vom 17. September 2015 als Unfall, eventualiter als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen und dafür die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen. Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 9) wurde der Prozess in Sachen X.___ gege n die Helsana Unfall AG (UV.2016 .00
E. 004 ) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt . Mit Beschwerde ant wort vom 5. Januar 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/K1-K17, Urk. 7/M1-M3) respektive 18. Januar 2016 (Urk. 11) schloss d ie Beschwer degeg nerin auf Abwei sung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. J anuar 2016 (Urk. 13) mitgeteilt . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom
17. September 2015 leistungspflichtig ist. Dabei zu Recht nicht infrage gestellt wurde, dass die Fraktur am linken Fuss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV aufgelisteten Körperschädigungen fällt (Urk. 2 S. 5) . Str it tig ist jedoch, ob diese Läsion auf einen schädigenden äusseren Faktor zurückzuführen ist (vgl. E. 1.3.2). Ist dies der Fall, ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV gegeben und es kann offen bleiben, ob das Ereignis vom 17. September 2015 auch den Unfallbegriff gemäss
Art. 4 ATSG erfüllen würde . 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom
21. September 2015 (Urk. 7/ K 1) wurde der Ereig nishergang wie folgt beschrieben: „ Auf dem Weg zur Arbeit auf den Bus ge rannt, dabei den linken Fuss
verknickst . “ 3.2
Am 27. September 2015 führte die Beschwerdeführerin 2 im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses (Urk. 7/K2) aus, sie habe sich den linken Fuss
„ ver knickst “,
als sie auf dem Weg zur Arbeit zum Bus gerannt e sei . Humpelnd und mit stechendem Schmerz habe sie den Bus
doch noch rechtzeitig erreicht. Im Bus sei der Fuss stark angeschwollen. Nachdem sie am A.___ ausge stiegen sei und kaum mehr habe laufen können, sei sie direkt in die Z.___ gehumpelt. Die Frage, ob etwas Besonderes oder Unvorhergesehenes (wie zum Beispiel Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) passiert sei, vernei nte sie. 3.3
Der erstbehandelnde Arzt der Z.___, Dr. med. B.___, diagnostizierte eine Metatarsale V Basisfraktur links. Bei der Untersuchung z eigte sich ein aus geprägtes Hämatom am lateralen linken Fussrand, eine leichte Schürfung sowie eine Druckdolenz über der Metatarsale V (Urk. 7/M1). Er überwies die Be schwerdeführerin 2 zur Weiterbehandlung und weiteren Abklärung an die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ . Im Arztzeugnis vom 9. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M2) notierte Dr. B.___
unter „Angaben des Patienten“, die Patientin sei zum Bus gerannt und habe dabei einen Fehltritt mit Umknicken des linken Fusses erl itten. 3.4
Die Ärzte des C.___ diagnostizierten eine Avulsionsfraktur
des Os Metatarsale
V . In der Anamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei beim Rennen auf den Bus mit dem link en Fuss nach aussen umgeknickt, wobei sich eine zunehmende Schwellung entwickelt habe und sich die Beschwerdeführerin 2 eine Schürfung an der Aussenseite des Fusses zugezogen habe (Bericht vom 17. Septem ber 2015, Urk. 7/M3). 3.5
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/K3) einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie mangels unfallähnlicher Körperschädigung verneint hatte, machte die Beschwerdeführerin
2 mit Einsprache vom 10. November 2015 (Urk. 7/M13) zusätzliche Ausführungen zum Unfallgeschehen.
Sie führte aus, dass auf der Strasse, auf welcher sie zum Bus h in untergerannt sei,
aufgrund des stürmischen Wetters Blätter und Äste gelegen
hätt en . A m unteren Ende der Strasse habe sie einen Ast, welcher unter den Blättern gewesen sei, erst bemerkt, als sie auf ihn getreten sei. Sie sei darauf ausgerutscht und gleichzeitig mit dem linken Fuss abgeknickt. Sie habe sich noch mit der linken Hand am Boden ab stützen und einen Sturz verhindern können. Sie habe sich dennoch leichte Schürfungen an der Hand und eine blutende Schürfung an der Aussenseite des linken Fusses zugezogen. Im Moment, als sie weggeknickt sei, habe sie einen Knacks gehört und einen sofortigen stechenden Schmerz verspürt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, gestützt auf die Akten sei hinsichtlich des Geschehensablaufes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 beim Rennen auf den Bus der linke Fuss weggeknickt sei . Dieses Ereignis erfülle weder den Unfallbegriff noch jenen der unfallähnlichen Körperschädigung, da weder ein ungewöhnlicher äusserer Faktor noch ein sinnfälliges
Ereignis
vor liege . Die von der Beschwerdeführerin 2
nachträglich im Rahmen des Einspra che v erfah rens gemachten abweichenden Angaben würden daran nichts zu ändern vermö gen, da diese gemäss der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2, Urk. 6). 4.2
Ob die Beschwerdeführerin 2, wie in der Einsprache geschildert,
bei schlechten Witterungs- und Belagsverhältnissen aufgrund eines verdeckt am Boden liegen den Astes ausrutschte und dabei mit dem linken Fuss abknickte
und sich beim Stürzen mit der Hand auffangen konnte (E. 3.5), oder ob sie sich den Fuss
bei normalen äusseren Bedingungen lediglich beim R ennen auf den Bus ab knickte, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Für die Bejahung einer unfallähnli chen Körperschädigung ist es ausreichend, wenn die in Frage stehende körper eigene Bewegung mit einer mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Kör pers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (E. 1.3.2). Dass dies beim Abknicken des Fusses der Beschwerdeführerin 2 der Fall war, erscheint offen sicht lich. Es bildete sich b ei ihr denn auch umgehend ein ausgeprägtes Häma tom am lateralen Fussrand links mit Schwellung über dem Os metatarsale IV und V und Schürfung am linken Fussrand (E. 3.3, E. 3.4), was kaum auf eine normale Be anspruchung des linken Fusse s zurückzuführen ist.
Dass das Abknicken des Fusses ein äusserer schädigender Faktor darstellt, be jahte denn auch das Bundesgericht in einem Fall, bei dem die Versicherte beim normalen Gehen auf dem Trottoir mit dem rechten Fuss abknickte und sich da bei eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts mit lateraler Seitenband läsion z uzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2007 vom 5. August 2008). Das Bundesgericht erwog, dass das blosse Gehen auf dem Trottoir zwar eine alltägli che Lebensverrichtung darstelle. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment in Form des Abknickens infolge eines Fehl tritts hinzugekommen, weshalb der äussere schädigende Faktor und somit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen sei en (E. 3.2) .
Die Beschwerdegegnerin hielt stellungnehmend zu diesem Urteil in der Beschwerde antwort dafür, das Bundesgericht habe in diesem Urteil nicht das Abknicken des Fusses als schädigender ä usserer Faktor qualifiziert, sondern der dem Abknicken des Fusses vorausgegangene Fehltritt, weshalb aus diesem Urteil nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden könne. Vorliegend sei nämlich weder in der Un fallmeldung, noch im Fragebogen
oder den medizi nischen Berichten über einen Fehltritt berichtet worden (Urk. 6 S. 2) . Bei diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Wie aus dem Urteil 8C_822/2007 ersichtlich ist, schilderte die Versicherte, sie sei mit dem rechten Fuss abge knickt und präzisierte auf Nachfrage der Unfallversicherung, welche äusseren Umstände zum Ereignis geführt hätten, „Keine! Bin lediglich mit dem Fuss abgeknickt!“ (E. 2). Dass das Bundesgericht zur Bejahung einer unfallähn lichen Körperschädigung noch ein en zusätzlichen Geschehensablauf neben dem Ab knicken des Fusses fordern würde, ist daher zu verneinen. V ielmehr ist beim Abknicken des Fusses während dem Gehen ein Fehltritt offensichtlich in härent . Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ent gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den vorliegenden medizi nischen Akten sogar der Begriff
„ Fehltritt “
bei der Unfallschilderung explizit erwähnt wurde (E. 3.3). 4.3
Die Fraktur des Os Metatarsale ist daher nach Art. 9 Abs. 2 lit . 1 UVV als unfallähnliche Körperverletzung zu betrachten, und die Beschwerdegegnerin hat dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Demna ch ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5. 5.1
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 beantrag ten in prozessualer Hinsicht die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/1 S. 1). 5.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin 1 trotz Obsiegens keine Partei entschädigungen zu. 5.3
Der Beschwerdeführer in 2 ist sodann ebenfalls keine Partei entschädigung zuzu sprechen, d a ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise ne benbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 26. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom
17. September 2015 l eistungspflichtig ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Arcosana AG - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00271 damit vereinigt UV.2016.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen 1.
Arcosana AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 2.
X.___ Beschwerdeführerinnen gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1985, ist bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Schadenmeldung vom
21. September 2015 (Urk. 7/K1) wurde der Helsana Unfall AG mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 17. September 2015
auf dem Weg zur Arbeit beim Rennen auf den Bus den linken Fuss „ verknickst “ habe . Der
unmittelbar nach dem Unfall
konsultierte Arzt in der Z.___
diagnostizierte eine Metat a rsale V Basis f rak tur links (Urk. 7/M1).
Mit Verfügung vom 13 . Oktober 2015 (Urk. 7/ K3) ver neinte die Helsana Unfall AG eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfall ereignisses im Rechts sinne sowie mangels unfallähnlicher Körper schädi gung . Dagegen erhob sowohl der Krankenversicherer von X.___, die Arcosana AG, als auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/K10, Urk. 7/K13) . Mit Entscheid vom 26. November 2015 wies der Unfallversicherer beide Einsprachen ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben die Arcosana AG (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom
17. Dezember 2015 (Urk. 1) respektive
5. Januar 2016 (Urk. 8/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Ereignis vom 17. September 2015 als Unfall, eventualiter als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen und dafür die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen. Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 9) wurde der Prozess in Sachen X.___ gege n die Helsana Unfall AG (UV.2016 .00 004) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt . Mit Beschwerde ant wort vom 5. Januar 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/K1-K17, Urk. 7/M1-M3) respektive 18. Januar 2016 (Urk. 11) schloss d ie Beschwer degeg nerin auf Abwei sung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. J anuar 2016 (Urk. 13) mitgeteilt . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2
Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das
Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusse ren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung be stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai
2014 E. 2.2.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom
17. September 2015 leistungspflichtig ist. Dabei zu Recht nicht infrage gestellt wurde, dass die Fraktur am linken Fuss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV aufgelisteten Körperschädigungen fällt (Urk. 2 S. 5) . Str it tig ist jedoch, ob diese Läsion auf einen schädigenden äusseren Faktor zurückzuführen ist (vgl. E. 1.3.2). Ist dies der Fall, ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV gegeben und es kann offen bleiben, ob das Ereignis vom 17. September 2015 auch den Unfallbegriff gemäss
Art. 4 ATSG erfüllen würde . 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom
21. September 2015 (Urk. 7/ K 1) wurde der Ereig nishergang wie folgt beschrieben: „ Auf dem Weg zur Arbeit auf den Bus ge rannt, dabei den linken Fuss
verknickst . “ 3.2
Am 27. September 2015 führte die Beschwerdeführerin 2 im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses (Urk. 7/K2) aus, sie habe sich den linken Fuss
„ ver knickst “,
als sie auf dem Weg zur Arbeit zum Bus gerannt e sei . Humpelnd und mit stechendem Schmerz habe sie den Bus
doch noch rechtzeitig erreicht. Im Bus sei der Fuss stark angeschwollen. Nachdem sie am A.___ ausge stiegen sei und kaum mehr habe laufen können, sei sie direkt in die Z.___ gehumpelt. Die Frage, ob etwas Besonderes oder Unvorhergesehenes (wie zum Beispiel Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) passiert sei, vernei nte sie. 3.3
Der erstbehandelnde Arzt der Z.___, Dr. med. B.___, diagnostizierte eine Metatarsale V Basisfraktur links. Bei der Untersuchung z eigte sich ein aus geprägtes Hämatom am lateralen linken Fussrand, eine leichte Schürfung sowie eine Druckdolenz über der Metatarsale V (Urk. 7/M1). Er überwies die Be schwerdeführerin 2 zur Weiterbehandlung und weiteren Abklärung an die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ . Im Arztzeugnis vom 9. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M2) notierte Dr. B.___
unter „Angaben des Patienten“, die Patientin sei zum Bus gerannt und habe dabei einen Fehltritt mit Umknicken des linken Fusses erl itten. 3.4
Die Ärzte des C.___ diagnostizierten eine Avulsionsfraktur
des Os Metatarsale
V . In der Anamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei beim Rennen auf den Bus mit dem link en Fuss nach aussen umgeknickt, wobei sich eine zunehmende Schwellung entwickelt habe und sich die Beschwerdeführerin 2 eine Schürfung an der Aussenseite des Fusses zugezogen habe (Bericht vom 17. Septem ber 2015, Urk. 7/M3). 3.5
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/K3) einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie mangels unfallähnlicher Körperschädigung verneint hatte, machte die Beschwerdeführerin
2 mit Einsprache vom 10. November 2015 (Urk. 7/M13) zusätzliche Ausführungen zum Unfallgeschehen.
Sie führte aus, dass auf der Strasse, auf welcher sie zum Bus h in untergerannt sei,
aufgrund des stürmischen Wetters Blätter und Äste gelegen
hätt en . A m unteren Ende der Strasse habe sie einen Ast, welcher unter den Blättern gewesen sei, erst bemerkt, als sie auf ihn getreten sei. Sie sei darauf ausgerutscht und gleichzeitig mit dem linken Fuss abgeknickt. Sie habe sich noch mit der linken Hand am Boden ab stützen und einen Sturz verhindern können. Sie habe sich dennoch leichte Schürfungen an der Hand und eine blutende Schürfung an der Aussenseite des linken Fusses zugezogen. Im Moment, als sie weggeknickt sei, habe sie einen Knacks gehört und einen sofortigen stechenden Schmerz verspürt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, gestützt auf die Akten sei hinsichtlich des Geschehensablaufes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 beim Rennen auf den Bus der linke Fuss weggeknickt sei . Dieses Ereignis erfülle weder den Unfallbegriff noch jenen der unfallähnlichen Körperschädigung, da weder ein ungewöhnlicher äusserer Faktor noch ein sinnfälliges
Ereignis
vor liege . Die von der Beschwerdeführerin 2
nachträglich im Rahmen des Einspra che v erfah rens gemachten abweichenden Angaben würden daran nichts zu ändern vermö gen, da diese gemäss der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2, Urk. 6). 4.2
Ob die Beschwerdeführerin 2, wie in der Einsprache geschildert,
bei schlechten Witterungs- und Belagsverhältnissen aufgrund eines verdeckt am Boden liegen den Astes ausrutschte und dabei mit dem linken Fuss abknickte
und sich beim Stürzen mit der Hand auffangen konnte (E. 3.5), oder ob sie sich den Fuss
bei normalen äusseren Bedingungen lediglich beim R ennen auf den Bus ab knickte, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Für die Bejahung einer unfallähnli chen Körperschädigung ist es ausreichend, wenn die in Frage stehende körper eigene Bewegung mit einer mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Kör pers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (E. 1.3.2). Dass dies beim Abknicken des Fusses der Beschwerdeführerin 2 der Fall war, erscheint offen sicht lich. Es bildete sich b ei ihr denn auch umgehend ein ausgeprägtes Häma tom am lateralen Fussrand links mit Schwellung über dem Os metatarsale IV und V und Schürfung am linken Fussrand (E. 3.3, E. 3.4), was kaum auf eine normale Be anspruchung des linken Fusse s zurückzuführen ist.
Dass das Abknicken des Fusses ein äusserer schädigender Faktor darstellt, be jahte denn auch das Bundesgericht in einem Fall, bei dem die Versicherte beim normalen Gehen auf dem Trottoir mit dem rechten Fuss abknickte und sich da bei eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts mit lateraler Seitenband läsion z uzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2007 vom 5. August 2008). Das Bundesgericht erwog, dass das blosse Gehen auf dem Trottoir zwar eine alltägli che Lebensverrichtung darstelle. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment in Form des Abknickens infolge eines Fehl tritts hinzugekommen, weshalb der äussere schädigende Faktor und somit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen sei en (E. 3.2) .
Die Beschwerdegegnerin hielt stellungnehmend zu diesem Urteil in der Beschwerde antwort dafür, das Bundesgericht habe in diesem Urteil nicht das Abknicken des Fusses als schädigender ä usserer Faktor qualifiziert, sondern der dem Abknicken des Fusses vorausgegangene Fehltritt, weshalb aus diesem Urteil nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden könne. Vorliegend sei nämlich weder in der Un fallmeldung, noch im Fragebogen
oder den medizi nischen Berichten über einen Fehltritt berichtet worden (Urk. 6 S. 2) . Bei diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Wie aus dem Urteil 8C_822/2007 ersichtlich ist, schilderte die Versicherte, sie sei mit dem rechten Fuss abge knickt und präzisierte auf Nachfrage der Unfallversicherung, welche äusseren Umstände zum Ereignis geführt hätten, „Keine! Bin lediglich mit dem Fuss abgeknickt!“ (E. 2). Dass das Bundesgericht zur Bejahung einer unfallähn lichen Körperschädigung noch ein en zusätzlichen Geschehensablauf neben dem Ab knicken des Fusses fordern würde, ist daher zu verneinen. V ielmehr ist beim Abknicken des Fusses während dem Gehen ein Fehltritt offensichtlich in härent . Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ent gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den vorliegenden medizi nischen Akten sogar der Begriff
„ Fehltritt “
bei der Unfallschilderung explizit erwähnt wurde (E. 3.3). 4.3
Die Fraktur des Os Metatarsale ist daher nach Art. 9 Abs. 2 lit . 1 UVV als unfallähnliche Körperverletzung zu betrachten, und die Beschwerdegegnerin hat dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Demna ch ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5. 5.1
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 beantrag ten in prozessualer Hinsicht die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/1 S. 1). 5.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin 1 trotz Obsiegens keine Partei entschädigungen zu. 5.3
Der Beschwerdeführer in 2 ist sodann ebenfalls keine Partei entschädigung zuzu sprechen, d a ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise ne benbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 26. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom
17. September 2015 l eistungspflichtig ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Arcosana AG - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler