opencaselaw.ch

UV.2015.00270

Zwischenverfügung betreffend Gutachter und Zusatzfragen. Keine Ausstands- und Ablehungsgründe hinsichtlich Gutachter und kein nicht wiedergutzumachender Nachteil bezüglich der Zusatzfragen gegeben.

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1989, arbeitet seit 1. Dezember 2012 als k aufmännische Angestellte bei der Gemeinde Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/Z1). Am 2 2. Mai 2013 machte sie beim Joggen in der Wiese einen Fehltritt und knickte mit dem rechten Fuss ab ( Bagatellunfallmeldung vom 2 7. Mai 2013 , Urk. 7/Z1). Sie begab sich auf Zuweisung ihrer Hausärztin am folgenden Tag zu

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, welcher eine distale Partial ruptur des medialen Gastrognemiuskopfes rechts diagnostizierte

( Urk. 7/ZM4). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis sie diese im Juni 2013 formlos einstellte ( Urk. 2 S. 2) . Am 16.

März 2015 liess die Versicherte der Zürich einen Rückfall zum Unfall vom 2 2. Mai 2013 melden ( Urk. 7/Z 23 ). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 lehnte die Zürich ihre Leistungs pflicht ab ( Urk. 7/Z35), wo gegen die Versicherte am 27.

Mai 2015 Einsprache erhob ( Urk. 7/Z37). In der Folge

ergänzte sie am 2 3. Juni 2015 ihre Ein sprache begrün dung und beantragte eventualiter eine Begutachtung durch Dr.

med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates FMH ( Urk. 7/Z44). Am 1 6. Oktober 2015 schrieb die Zürich der Ver sicherten, dass sie eine Aktenbeurteilung durch Prof. Dr. med. A.___ , Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung sapp arates FMH, oder Prof. Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, in Aussicht nehme und setzte der Versicherten Frist an, um allfällige Einwände gegen die Gutach ter oder Er gän zungsfragen zu ihrem Fragebogen mitzuteilen ( Urk. 7/Z70). Mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2015 ver langte die Versicherte, dass die Zürich ihre allfälligen wirtschaftlichen Beziehungen zu den in Aussicht ge nommen en Gutach tern offen lege , und beantragte diverse Anpassungen an den Fragekatalog der Zürich ( Urk. 7/Z71). Nach Prüfung dieser Vorbringen

und auf Verlangen der Versicherten (Urk.

7/Z73) erliess die Zürich am 17. November 2015 eine Zwischenverfügung ,

mit welcher sie eine Akten b egutachtung

durch Prof. Dr. A.___ oder Prof.

Dr. B.___

anord net e . Von den Ergän zungsfragen der Versicherten liess die Zürich eine zu, bei den Übrigen lehnte sie eine Aufnahme in den Fragenkatalog ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, das hiesige Gericht habe, in Würdigung aller Umstände, die medizinische Exploration durch einen von ihm bestimmten Fachexperten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 1 7. November 2015 auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Beziehungen und Verbindungen zu den von ihr vorgeschlagenen medizinischen Gutachtern offen zu legen und ihren Fragekatalog im Sinne der Korrektur- und Ergänzungsan träge vom 2 1. Oktober 2015 zu korrigieren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/Z1-Z76, Urk. 7/ZM1 ZM24], was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1.1

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Be jahung eines nicht wieder gutzu machenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller ge setz lich vorgesehenen Rügen recht licher und tat sächlicher Natur angefochten wer den. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzu machenden Nach teils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachver ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass quali tätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdi gung im Ver wal tungs

- und Beschwerdeverfahren – , so kann hieraus ein nicht wieder gutzu machender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreit verfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1989, arbeitet seit 1. Dezember 2012 als k aufmännische Angestellte bei der Gemeinde Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/Z1). Am 2 2. Mai 2013 machte sie beim Joggen in der Wiese einen Fehltritt und knickte mit dem rechten Fuss ab ( Bagatellunfallmeldung vom 2 7. Mai 2013 , Urk. 7/Z1). Sie begab sich auf Zuweisung ihrer Hausärztin am folgenden Tag zu

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, welcher eine distale Partial ruptur des medialen Gastrognemiuskopfes rechts diagnostizierte

( Urk. 7/ZM4). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis sie diese im Juni 2013 formlos einstellte ( Urk.

E. 1.1.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Be jahung eines nicht wieder gutzu machenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller ge setz lich vorgesehenen Rügen recht licher und tat sächlicher Natur angefochten wer den. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzu machenden Nach teils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachver ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass quali tätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdi gung im Ver wal tungs

- und Beschwerdeverfahren – , so kann hieraus ein nicht wieder gutzu machender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreit verfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 6. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, das hiesige Gericht habe, in Würdigung aller Umstände, die medizinische Exploration durch einen von ihm bestimmten Fachexperten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 1 7. November 2015 auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Beziehungen und Verbindungen zu den von ihr vorgeschlagenen medizinischen Gutachtern offen zu legen und ihren Fragekatalog im Sinne der Korrektur- und Ergänzungsan träge vom 2 1. Oktober 2015 zu korrigieren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/Z1-Z76, Urk. 7/ZM1 ZM24], was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 5). 1.2      Das Bundesgericht hielt in BGE 141 V 330 sodann fest , dass die IV-Stellen über die Zulassung, Abänderung oder Ergänzung von Zusatzfragen der zu begutach tenden Person verfahrensleitend in Form einer Verfügung zu befinden haben. D ie entsprechende pro zessleitende Verfügung ist mittels Beschwerde nur anfecht bar, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E.   4.2). In Bezug auf dieses Kriterium ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheits zustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienten, in ihrem eigenen Fragenkatalog bereits aufgeführt hat (E. 6.1). Handelt es sich in Bezug auf die Anzahl oder den Charakter um Fragen, die aus der Sicht der Verwaltung nicht zugelassen werden sollten (vor allem sachfremde und Rechtsfragen), ist zu prüfen, wie sich deren verfügungsmässige Ablehnung auf die Rechtsstellung der versicherten Person auswirken kann . Die Ablehnung einer Frage hat vorerst zur Folge, dass sie im späteren Gutachten nicht ausdrücklich beantwortet wird. Dies schliesst aller dings nicht aus, dass die Gutachter die Thematik nicht den noch anspr e chen oder umfassend erörtern und deshalb nach der Be gutach tung auch für die versi cherte Person keine Fragen mehr offen sind (E. 6.4). D ie Ab lehnung von sach fremden und/oder unzulässigen Fragen sollte die Aus nahme bilden . W ird eine Frage abgelehnt, so g i lt es zudem zu beachten, dass es den Ver sicherten offen steh t , diese nach Vorlage der Begutachtung erneut zu unter breiten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst w ird. Erwei sen sich solche Fragen, auch seitens der Ver waltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachver halts als notwendig, so g i b t es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (E.   8.1). Aus dem Gesagten erg i b t sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nach teils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG bei einer Be schwer de gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten ist . Die rechts suchende Person ha t diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Ein tretensvo raus setzung zu prüfen (E. 8.2).      Für das Verfahren im Bereich der Unfallversicherung ist nichts Abweichen des vorzusehen, zumal sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversi cherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Ver fahrensbestimmungen gelten ( vgl. Art.  1 Abs.  1 UVG i. V. m. Art. 43-49 ATSG).
  2. 2.1      Wenn die Beschwerdeführerin die Anordnung eines Gerichtsgutachtens ver langt ( Urk.  1 S. 1) , verkennt sie, dass bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens über den Leistungsanspruch die Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsa b klärungen zuständig ist. Erst mit der Einreichung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid geht die Behand lung der Sache (einschliesslich der Abklä rungsbefugnis bzw. -pflicht) auf das Versicherungsgericht als Beschwer deinstanz über ( Kieser , a.a.O. , N 123 zu Art. 61 ATSG). Auf ihr dies bezügliches Begehren ist mithin nicht ein zu treten. 2.2      Die Beschwerdeführerin macht keine Ausstandsgründe ( Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG ) gegen die von der Be schwerde gegnerin in Aussicht ge nommenen Gutachter geltend , sondern hält fest, sie könne keine Einwände gegen die Gutachter erheben, da sie sie nicht kenne ( Urk.  1 S. 3 ). Sie stellt sich indes auf den Standpunkt , dass die Art und Häufigkeit einer Zusammenarbeit und allfällige ver tragliche Beziehung Einfluss auf die Objektivität und Unbe fan gen heit des Gutachters haben könnten , und leitet hieraus einen Offenlegungs anspruch ab (Urk. 1 S. 3). Sie legt indes nicht substantiiert dar, welchen Einfluss solche Verbindung en zwischen der Beschwerdegegnerin und den von ihr in Aussicht genommenen Gutachtern auf deren Objektivität und Unbefangenheit haben müssten . In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für ein besonde res Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den in Aussicht genom menen Gutachtern . Die Beschwerde gegnerin ihrerseits verneint ein Abhängig keitsverhältnis zwischen ihr und den von ihr vorgesehenen Gutach ter n und weist darauf hin, dass diese als Chefarzt respektive Klinikärzte in einem Spitalbetrieb tätig sind ( Urk.  2 S. 4) . Wenn nach der Recht sprechung der Umstand, dass ein A rzt wiederholt von einem Sozial versicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (SVR 2008 IV Nr. 22 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 2
  3. Mai 2015 E. 4 mit weiteren Hinweisen ), muss dies ebenfalls für den Fall gelten, dass der Arzt mit demselben Versicherungsträger , zum Beispiel im Rahmen ein e r Haftpflichtversicherung , einen Vertrag abge schlossen hat. Bei in Spitälern täti gen Ärzten dürfte sodann in der Regel das Spital und nicht der Arzt selber Ver tragspartner der V ersicherung sei n . Es ist nicht dargetan, dass der mögliche Umstand, wonach ein Gutachter bei der Beschwerdegegnerin für eigene Belange versichert ist, beispielsweise gegen Unfall, Krankheit oder im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung bzw. der beruflichen Vorsorge, Einfluss auf die objektive gutachterliche Beurteilung im konkreten Fall hat. Die Beschwerdegeg nerin muss mithin nicht mitteilen, ob die Gutachter bei ihr ver sichert sind oder nicht . Diese Angaben sind vorliegend nicht ent scheidend. Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Aktenbeur teilung wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, dass ein em ärztlichen Bericht nur dann Beweiswert zukomme , wenn er auf einer per sönlichen Unter suchung beruht ( Urk.  1 S. 4) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin , ist e in medizini scher Aktenbericht als Entschei dungs grundlage grundsätzlich zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten un bestritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor han den Unterlagen eine voll stän diges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 26.   Januar 2010 E. 5.1). Es kommt hinzu, dass die Beschwer degegnerin zwar grundsätzlich ein e Aktenbeurteilung vorsieht , eine persönliche Untersuchung durch die Gutachter aber nicht ausge schlossen hat, sondern de n Entscheid darüber dem Gutachter überlässt ( Urk.  7/Z70 S. 2 ). Die Beschwerde füh rer in kann mithin kein nicht wieder zugutmachender Nachteil geltend machen , steht doch zum jetzigen Zeit punkt noch nicht fest, ob der Gutachter auf eine persönliche Untersuchung ver zichtet oder nicht. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Begutachtung durch den von ihr vorgeschlagenen Dr.   C.___ hat ( Kieser , a.a.O., N 40 zu Art.  44 ATSG). Das Rechtsbegehren der B eschwerdeführerin, mit welchem sie Einwände gegen die von der Beschwerde gegnerin vorgesehene Begutachtung durch Prof. Dr.  A.___ oder Prof. Dr.  B.___ erhebt, ist daher abzuweisen, soweit da rauf einzu treten ist. 2.3      2.3.1      Mit Schreiben vom 2
  4. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin fol gende Anpassung en de s Fragekatalog s der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/Z71 ) : „1. In Frage 5 zum Kausalzusammenhang bringe n Sie Begriffe und Pro zent sätze an, die in dieser Abhängigkeit weder in Gesetz noch Recht sprechung eine Stütze finden. Ich verlange die Anbringung folgender Wahrscheinlich keitsgrade und Definitionen: - an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (gedanklich: mehr als 75  % wahrscheinlich) - überwiegend Wahrscheinlich (gedanklich mehr als 50  % wahrschein lich) - möglich (gedanklich: weniger als 50  % wahrscheinlich)
  5. Anfechtungsgegenstand ist Ihre Verfügung vom 11.05.201
  6. Bei ihrer Frage 5.1 geht es nicht um die heute vorhandenen gesundheitlichen Beein trächtigungen, sondern um diejenigen im Verfügungszeitpunkt.
  7. Ergänzungsfrage 5.2.3: Wie wahrscheinlich sind die unfallfremden Ur sa chen gemäss Ziffern 5.2.1 und 5.2.2?
  8. Ergänzungsfrage 5.3: War im Verlauf die Verletzung aus dem Ereignis vom 2
  9. Mai 2013 je einmal ausgeheilt und ist danach ein Rückfall im Sinne von Art.  11 UVG eingetreten? – Wenn ja, begründen Sie die Ant wort.
  10. Ergänzungsfrage 5.4: 5.4.1 Erfolgte die Behandlung von Dr.  Z.___ , insbesondere die Punktion des Ganglions im Dezember 2013, lege artis ? Begründen Sie ihren Entscheid. 5.4.2 Welche alternativen Behandlungs möglichkeiten hätten bestanden bzw. wären näherliegender gewesen und weshalb? 5.4.3 Hat Herr Dr.  Z.___ die Versicherte gehörig über die Risiken aufgeklärt?
  11. Ergänzungsfrage 5.5: Weitere Feststellungen, Anmerkungen und Anregun gen? “ 2.3.2      Von diesen Ergänzungsfragen hat die Beschwerdegegnerin einzig die Zusatz frage Ziff. 4 zugelassen und ihren Fragekatalog wie folgt ergänzt: „Zusatzfrage der Versicherten: Ziff.  10 War im Verlauf die Verletzung aus dem Ereignis vom 2
  12. Mai 2013 je einmal ausgeheilt und ist danach ein Rückfall im Sinne von Art.  11 UVG [recte: Art.  11 UVV] eingetreten? Wenn ja, begründen Sie die Antwort.“ (vgl. Anhan g zu Urk.  2) . Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig. Bezüglich ihrer Zusatzfrage Ziff.  1 führt die Be schwerde führerin aus, die Verfahrensfairness gebiete es, die Interpretation der Wahr scheinlich keitsgrade richtigzustellen oder aber auch denjenigen der Unwahr scheinlichkeit wegzulassen ( Urk.  1 S. 3) . Hierzu ist festzuhalten, d as s das Vorliegen des natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsstö rung eine Tatfrage ist , worüber die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat (BGE 119 V 335 E. 1 mit Hinweis ). Der Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit lässt sich schwierig quantifizieren. Er über steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypo these und liegt anderseits unter demjenigen (etwa im Zivilprozess mass geben den) der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache ( Kieser , a.a.O. , N   50 zu Art.  43 ATSG). Zu berücksichtigen ist ferner, dass d er Sozialversiche rungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist , welcher eine Beweislast im Sinne einer Beweis führungs last begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialver sicherungsrecht tragen die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 11 5 V 133 E. 8a mit weiteren Hinweisen ). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter danach fragt, ob der Kausalzusammenhang überwiegend wahrschein lich, möglich oder eher unwahrscheinlich ist . Ihre dies bezüglichen Ausführ ungen, welche sie als Vorbemerkung zur eigentlichen Fra gestellung bezeichnet hat (vgl. den Anhang zu Urk.  2), sind nicht suggestiv – in dem Sinne, dass der Gutachter eine bestimmte Richtung vorgegeben werden soll – for muliert, sondern stellen eine einfache Erläuterung da r , welche Gutachter bei der Beant wortung der Frage, ob der natürlicher Kausal zusammen hang aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht , nicht beeinflusst . Der Beschwerde führerin gelingt es nicht, nachzuweisen, dass sie bei der Nicht zulassung ihres Änderungsvorschlages ein en nicht wiedergutzu machende n Nachteil erleide n würde . Gleiches gilt für ihre Zusatzfrage Ziff.  5 bezüglich der Be handlung von Dr.  Z.___ . Hier geht es ihr offensichtlich um Abklärungen hinsichtlich ihrer allfälligen Haft pflichtan sprüche gegenüber Dr.  Z.___ ( Urk.  1 S. 3), welche aber nicht Gegenstand der Abklärungen durch die Be schwerdegegnerin als Unfallversicher ung sind, weshalb Letztere diese Zusatz frage zu Recht abge lehnt hat . Soweit sich ihre übrigen Aus führungen auf ihre weiteren Zusatzfra gen beziehen, ge lingt es der Beschwerde führerin ebenfalls nicht , einen nicht wiedergut zu machenden Nach teil nachzu weisen. Demnach ist auf ihr Rechtsbe gehren betreffend Zu satzfragen nicht ein zu treten.
  13. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist. Das Gericht erkennt:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  15. Das Verfahren ist kostenlos.
  16. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
  17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  18. Juli bis und mit 1
  19. August sowie vom 1
  20. Dezember bis und mit dem
  21. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00270 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1989, arbeitet seit 1. Dezember 2012 als k aufmännische Angestellte bei der Gemeinde Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/Z1). Am 2 2. Mai 2013 machte sie beim Joggen in der Wiese einen Fehltritt und knickte mit dem rechten Fuss ab ( Bagatellunfallmeldung vom 2 7. Mai 2013 , Urk. 7/Z1). Sie begab sich auf Zuweisung ihrer Hausärztin am folgenden Tag zu

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, welcher eine distale Partial ruptur des medialen Gastrognemiuskopfes rechts diagnostizierte

( Urk. 7/ZM4). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis sie diese im Juni 2013 formlos einstellte ( Urk. 2 S. 2) . Am 16.

März 2015 liess die Versicherte der Zürich einen Rückfall zum Unfall vom 2 2. Mai 2013 melden ( Urk. 7/Z 23 ). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 lehnte die Zürich ihre Leistungs pflicht ab ( Urk. 7/Z35), wo gegen die Versicherte am 27.

Mai 2015 Einsprache erhob ( Urk. 7/Z37). In der Folge

ergänzte sie am 2 3. Juni 2015 ihre Ein sprache begrün dung und beantragte eventualiter eine Begutachtung durch Dr.

med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates FMH ( Urk. 7/Z44). Am 1 6. Oktober 2015 schrieb die Zürich der Ver sicherten, dass sie eine Aktenbeurteilung durch Prof. Dr. med. A.___ , Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung sapp arates FMH, oder Prof. Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, in Aussicht nehme und setzte der Versicherten Frist an, um allfällige Einwände gegen die Gutach ter oder Er gän zungsfragen zu ihrem Fragebogen mitzuteilen ( Urk. 7/Z70). Mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2015 ver langte die Versicherte, dass die Zürich ihre allfälligen wirtschaftlichen Beziehungen zu den in Aussicht ge nommen en Gutach tern offen lege , und beantragte diverse Anpassungen an den Fragekatalog der Zürich ( Urk. 7/Z71). Nach Prüfung dieser Vorbringen

und auf Verlangen der Versicherten (Urk.

7/Z73) erliess die Zürich am 17. November 2015 eine Zwischenverfügung ,

mit welcher sie eine Akten b egutachtung

durch Prof. Dr. A.___ oder Prof.

Dr. B.___

anord net e . Von den Ergän zungsfragen der Versicherten liess die Zürich eine zu, bei den Übrigen lehnte sie eine Aufnahme in den Fragenkatalog ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, das hiesige Gericht habe, in Würdigung aller Umstände, die medizinische Exploration durch einen von ihm bestimmten Fachexperten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 1 7. November 2015 auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Beziehungen und Verbindungen zu den von ihr vorgeschlagenen medizinischen Gutachtern offen zu legen und ihren Fragekatalog im Sinne der Korrektur- und Ergänzungsan träge vom 2 1. Oktober 2015 zu korrigieren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/Z1-Z76, Urk. 7/ZM1 ZM24], was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1.1

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Be jahung eines nicht wieder gutzu machenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller ge setz lich vorgesehenen Rügen recht licher und tat sächlicher Natur angefochten wer den. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzu machenden Nach teils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachver ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass quali tätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdi gung im Ver wal tungs

- und Beschwerdeverfahren – , so kann hieraus ein nicht wieder gutzu machender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreit verfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Ein tretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu machen den Nach teils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 1.1.2

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt –

bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personen bezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sach kenntnis – zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG ; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4- 6. 5). 1.2

Das Bundesgericht hielt in BGE 141 V 330 sodann fest , dass die IV-Stellen über die Zulassung, Abänderung oder Ergänzung von Zusatzfragen der zu begutach tenden Person verfahrensleitend in Form einer Verfügung zu befinden haben. D ie entsprechende pro zessleitende Verfügung ist

mittels Beschwerde nur anfecht bar, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E.

4.2). In Bezug auf dieses Kriterium

ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheits zustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienten, in ihrem eigenen Fragenkatalog bereits aufgeführt hat (E. 6.1). Handelt es sich in Bezug auf die Anzahl oder den Charakter um Fragen, die aus der Sicht der Verwaltung nicht zugelassen werden sollten (vor allem sachfremde und Rechtsfragen), ist zu prüfen, wie sich deren verfügungsmässige Ablehnung auf die Rechtsstellung der versicherten Person auswirken kann . Die Ablehnung einer Frage hat vorerst zur Folge, dass sie im späteren Gutachten nicht ausdrücklich beantwortet wird. Dies schliesst aller dings nicht aus, dass die Gutachter die Thematik nicht den noch anspr e chen oder umfassend erörtern und deshalb nach der Be gutach tung auch für die versi cherte Person keine Fragen mehr offen sind (E. 6.4). D ie Ab lehnung von sach fremden und/oder unzulässigen Fragen sollte die Aus nahme bilden . W ird eine Frage abgelehnt, so g i lt es zudem zu beachten, dass es den Ver sicherten offen steh t , diese nach Vorlage der Begutachtung erneut zu unter breiten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst w ird. Erwei sen sich solche Fragen, auch seitens der Ver waltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachver halts als notwendig, so g i b t es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (E.

8.1). Aus dem Gesagten erg i b t sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nach teils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG bei einer Be schwer de gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten ist . Die rechts suchende Person ha t diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Ein tretensvo raus setzung zu prüfen (E. 8.2).

Für das Verfahren im Bereich der Unfallversicherung ist nichts Abweichen des vorzusehen, zumal sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversi cherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Ver fahrensbestimmungen gelten ( vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i. V. m. Art. 43-49 ATSG). 2.

2.1

Wenn die Beschwerdeführerin die Anordnung eines Gerichtsgutachtens ver langt ( Urk. 1 S. 1) , verkennt sie, dass bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens über den Leistungsanspruch die Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsa b klärungen zuständig ist. Erst mit der Einreichung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid geht die Behand lung der Sache (einschliesslich der Abklä rungsbefugnis bzw. -pflicht) auf das Versicherungsgericht als Beschwer deinstanz über ( Kieser , a.a.O. , N 123 zu Art. 61 ATSG). Auf ihr dies bezügliches Begehren ist

mithin nicht ein zu treten. 2.2

Die Beschwerdeführerin macht keine Ausstandsgründe

( Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG ) gegen die von der Be schwerde gegnerin in Aussicht ge nommenen Gutachter geltend ,

sondern hält fest, sie könne keine Einwände gegen die Gutachter erheben, da sie sie nicht kenne ( Urk. 1 S. 3 ). Sie stellt sich indes auf den Standpunkt , dass die Art und Häufigkeit einer Zusammenarbeit und allfällige ver tragliche Beziehung Einfluss auf die Objektivität und Unbe fan gen heit des Gutachters haben könnten , und leitet hieraus einen Offenlegungs anspruch ab (Urk. 1 S. 3). Sie legt indes nicht substantiiert dar, welchen Einfluss solche Verbindung en zwischen der Beschwerdegegnerin und den von ihr in Aussicht genommenen Gutachtern auf deren Objektivität und Unbefangenheit haben müssten . In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für ein besonde res Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den in Aussicht genom menen Gutachtern . Die Beschwerde gegnerin ihrerseits verneint ein Abhängig keitsverhältnis zwischen ihr und den von ihr vorgesehenen Gutach ter n und

weist darauf hin, dass diese als Chefarzt respektive Klinikärzte in einem Spitalbetrieb tätig sind ( Urk. 2 S. 4) . Wenn nach der Recht sprechung der Umstand, dass ein A rzt wiederholt von einem Sozial versicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (SVR 2008 IV Nr. 22 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 2 9. Mai 2015 E. 4 mit weiteren Hinweisen ), muss dies ebenfalls für den Fall gelten, dass der Arzt mit demselben Versicherungsträger , zum Beispiel im Rahmen ein e r Haftpflichtversicherung ,

einen Vertrag abge schlossen hat. Bei in Spitälern täti gen Ärzten dürfte sodann in der Regel das Spital und nicht der Arzt selber Ver tragspartner der V ersicherung sei n . Es ist nicht dargetan, dass der mögliche Umstand, wonach ein Gutachter bei der Beschwerdegegnerin für eigene Belange versichert ist, beispielsweise gegen Unfall, Krankheit oder im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung bzw. der beruflichen Vorsorge, Einfluss auf die objektive gutachterliche Beurteilung im konkreten Fall hat. Die Beschwerdegeg nerin muss mithin nicht mitteilen, ob die Gutachter bei ihr ver sichert sind oder nicht . Diese Angaben sind vorliegend nicht ent scheidend. Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Aktenbeur teilung wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, dass ein em ärztlichen Bericht nur dann Beweiswert zukomme , wenn er auf einer per sönlichen Unter suchung beruht ( Urk. 1 S. 4) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin , ist e in medizini scher Aktenbericht als Entschei dungs grundlage

grundsätzlich zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten un bestritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor han den Unterlagen eine voll stän diges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 26.

Januar 2010 E. 5.1). Es kommt hinzu, dass die Beschwer degegnerin zwar grundsätzlich ein e

Aktenbeurteilung vorsieht , eine persönliche Untersuchung durch die Gutachter aber nicht ausge schlossen hat, sondern de n Entscheid darüber

dem Gutachter überlässt

( Urk. 7/Z70 S. 2 ). Die Beschwerde füh rer in

kann

mithin

kein nicht wieder zugutmachender Nachteil geltend machen , steht doch zum jetzigen Zeit punkt noch nicht fest, ob der Gutachter auf eine persönliche Untersuchung ver zichtet oder nicht.

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Begutachtung durch den von ihr vorgeschlagenen Dr.

C.___ hat ( Kieser , a.a.O., N 40 zu Art. 44 ATSG). Das Rechtsbegehren der B eschwerdeführerin, mit welchem sie Einwände gegen die von der Beschwerde gegnerin vorgesehene Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ oder Prof. Dr. B.___

erhebt, ist daher abzuweisen, soweit da rauf einzu treten ist. 2.3

2.3.1

Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin fol gende Anpassung en

de s Fragekatalog s der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/Z71 ) : „1. In Frage 5 zum Kausalzusammenhang bringe n Sie Begriffe und Pro zent sätze an, die in dieser Abhängigkeit weder in Gesetz noch Recht sprechung eine Stütze finden. Ich verlange die Anbringung folgender Wahrscheinlich keitsgrade und Definitionen: - an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (gedanklich: mehr als 75 % wahrscheinlich) - überwiegend Wahrscheinlich (gedanklich mehr als 50 % wahrschein lich) - möglich (gedanklich: weniger als 50 % wahrscheinlich) 2. Anfechtungsgegenstand ist Ihre Verfügung vom 11.05.201 5. Bei ihrer Frage 5.1 geht es nicht um die heute vorhandenen gesundheitlichen Beein trächtigungen, sondern um diejenigen im Verfügungszeitpunkt. 3. Ergänzungsfrage 5.2.3: Wie wahrscheinlich sind die unfallfremden Ur sa chen gemäss Ziffern 5.2.1 und 5.2.2? 4. Ergänzungsfrage 5.3: War im Verlauf die Verletzung aus dem Ereignis vom 2 2. Mai 2013 je einmal ausgeheilt und ist danach ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVG eingetreten? – Wenn ja, begründen Sie die Ant wort. 5. Ergänzungsfrage 5.4: 5.4.1 Erfolgte die Behandlung von Dr. Z.___ , insbesondere die Punktion des Ganglions im Dezember 2013, lege artis ? Begründen Sie ihren Entscheid. 5.4.2 Welche alternativen Behandlungs möglichkeiten hätten bestanden bzw. wären näherliegender gewesen und weshalb? 5.4.3 Hat Herr Dr. Z.___ die Versicherte gehörig über die Risiken aufgeklärt? 6. Ergänzungsfrage

5.5: Weitere Feststellungen, Anmerkungen und Anregun gen? “ 2.3.2

Von diesen Ergänzungsfragen hat die Beschwerdegegnerin einzig die Zusatz frage

Ziff. 4 zugelassen und ihren Fragekatalog wie folgt ergänzt: „Zusatzfrage der Versicherten: Ziff. 10 War im Verlauf die Verletzung aus dem Ereignis vom 2 2. Mai 2013 je einmal ausgeheilt und ist danach ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVG [recte: Art. 11 UVV] eingetreten? Wenn ja, begründen Sie die Antwort.“

(vgl. Anhan g zu Urk. 2) .

Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig. Bezüglich ihrer Zusatzfrage Ziff. 1 führt die Be schwerde führerin aus, die Verfahrensfairness gebiete es, die Interpretation der Wahr scheinlich keitsgrade richtigzustellen oder aber auch denjenigen der Unwahr scheinlichkeit wegzulassen ( Urk. 1 S. 3) . Hierzu ist festzuhalten, d as s das Vorliegen des natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsstö rung eine Tatfrage ist , worüber die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat (BGE 119 V 335 E. 1 mit Hinweis ). Der Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit lässt sich schwierig quantifizieren. Er über steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypo these und liegt anderseits unter demjenigen (etwa im Zivilprozess mass geben den) der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache ( Kieser , a.a.O. , N

50 zu Art. 43 ATSG).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass d er Sozialversiche rungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist , welcher eine Beweislast im Sinne einer Beweis führungs last begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialver sicherungsrecht tragen die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 11 5 V 133 E. 8a mit weiteren Hinweisen ).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter danach fragt, ob der Kausalzusammenhang überwiegend wahrschein lich, möglich oder eher unwahrscheinlich ist . Ihre dies bezüglichen Ausführ ungen, welche sie als Vorbemerkung zur eigentlichen Fra gestellung bezeichnet hat (vgl. den Anhang zu Urk. 2), sind nicht suggestiv

– in dem Sinne, dass der Gutachter eine bestimmte Richtung vorgegeben werden soll – for muliert, sondern stellen eine einfache Erläuterung da r , welche

Gutachter bei der Beant wortung der Frage, ob der natürlicher Kausal zusammen hang aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht , nicht beeinflusst . Der Beschwerde führerin gelingt es nicht,

nachzuweisen, dass sie bei der Nicht zulassung ihres Änderungsvorschlages

ein en

nicht wiedergutzu machende n Nachteil erleide n würde . Gleiches gilt für ihre Zusatzfrage

Ziff. 5 bezüglich der Be handlung von Dr. Z.___ . Hier geht es ihr offensichtlich um Abklärungen hinsichtlich ihrer allfälligen Haft pflichtan sprüche gegenüber Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 3), welche aber nicht Gegenstand der Abklärungen durch die Be schwerdegegnerin als Unfallversicher ung sind, weshalb Letztere diese Zusatz frage zu Recht abge lehnt hat . Soweit sich ihre übrigen Aus führungen auf ihre weiteren Zusatzfra gen beziehen, ge lingt es der Beschwerde führerin ebenfalls nicht , einen nicht wiedergut zu machenden Nach teil nachzu weisen. Demnach ist auf ihr Rechtsbe gehren betreffend Zu satzfragen

nicht ein zu treten. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher