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UV.2015.00264

Rückfall, Revisionsgesuch. Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der erneuten Rentenprüfung rechtens, aber Aktenlage reicht für Prüfung einer Verschlechterung nicht aus. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geb oren 1953, war seit April 1969 bei der Y.___ als Mechaniker angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/245/ 22 ). Am 2 5. Mai 1972 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Contusio cerebri, eine Beckenfraktur links, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Milz- und Blasenruptur zuzog ( Urk. 9/245/20 Ziff. 5). Die SUVA erbrachte dafür sowie für verschiedene Rückfälle die gesetzli chen Leistungen und sprach dem Ver sicherten mit Verfügung vom 2. Mai 1975 ab 1. Mai 1975 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigke itsgrad von 50 % zu ( Urk. 9/239 /3 ) . Mit Verfügung vom 2 1. Februar 1984 wurde die Rente basie rend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % ab 1. Mai 1984 revisi ons weise herabgese tzt ( Urk. 9/224/17) . 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 ( Urk. 9/222 ) verneinte die SUVA einen An spruch des Versicherten auf Ver siche rungsleistungen für einen im November 2004 geltend gemachten Rückfall. Dag egen erhob der Versicherte am 1 7. Febru a r 2005

Einsprache (Datum des Poststempels; Urk. 9/218/1-2), welche die SUVA mit Entscheid vom 3 0. August 2005 abwies ( Urk. 9/208). Die dagegen am 3 0. No vember 2005 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/24) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 2 7. Juni 2006 in dem Sinne gut, als es die Sache zur er neuten Abklärung und Entscheidung an die SUVA zurückwies ( Urk. 9/26; Pro zess Nr.

UV.2005.00387). In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2008 ( Urk. 9/57), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2008 ( Urk. 9/65) , weiterhin eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % sowie zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 7 % zu. 1.3

Am 3. Juli 2014 machte der Versicherte erneut einen Rückfall geltend ( Urk. 9/76). Die SUVA übernahm Taggeldzahlungen und Heilbehandlungskosten (vgl. Urk. 9/93). Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/151) stellte sie die für den Rückfall gewährten Versicherungsleistungen per 3 1. August 2015 ein , wo bei sie festhielt, über dieses Datum hinaus weiterhin für Schmerzmittel und Physiotherapie aufzukommen . Gleichzeitig hielt sie fest, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil von 2007 wei terhin möglich sei. Der Versicherte erhob dagegen am 2 9. Juli 2015 Einsprache ( Urk. 9/158) und machte eine Verschlechterung seiner Erwerbsfähigkeit geltend. Die SUVA wies die Einsprache mit Entsch eid vom 1 6. November

2015 ab ( Urk. 9/172 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2015 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 5. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Ausrichtung einer ganzen Rente spätestens rück wirkend per 1. Mai 2014, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neube ur teilung und in diesem Fall die Weiterausrichtung der Versicherungsleistun gen, insbesondere der Taggelder ( Urk. 1/1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Janu ar 2016 ( Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Februar 2016 mitgeteilt , gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1/2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen ge währt ,

für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wie deraufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu ei nem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine ). 1.4

Gemäss Art. 21 UVG werden dem Bezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10 - 13 UVG) gewährt, wenn er unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beein trächtigung bewahrt werden kann ( Abs. 1 lit . b). Bei Rückfällen und Spätfolgen hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenver gütungen . Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird ( Abs. 3). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durc h weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai

2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind unter dem alten Recht entstandene Renten ansprüche – seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten – in revisions recht licher Hinsicht weiter nach Massgabe des Bundesgesetzes übe r die Kranken- und Unfallversicherung ( Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 293 E. 2a). Nach Art. 80 Abs. 1 KUVG ist eine Rente für die Folgezeit entsprechend zu erhöhen, zu vermindern oder aufzuheben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Fest setzung der Rente erheblich grösser oder geringer geworden ist. Nach Art. 80 Abs. 2 KUVG kann eine Rente während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des 6. und des 9. Jahres revidiert werden. Rechtsprechungsgemäss ist eine Revision der Rente trotz Ablauf von 9 Jahren seit der Festsetzung möglich, wenn die Suva auf einen Rückfall oder auf Spätfolgen einzutreten hat. Dies trifft dann zu, wenn die gemeldete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eine dauernde weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt oder befürchten lässt und ein drin gender Fall vorliegt, beispielsweise wenn die versicherte Person unerträgliche Schmerzen leidet oder ein sofortiger operativer Eingriff notwendig ist (BGE 105 V 31 E. 1c). Ob eine Verschlimmerung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten verfü gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions ver fügung . Unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt unerheblich ist dagegen die unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhaltes (BGE 112 V 390 E 1b). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Sie habe den am 3. Juli 2014 gemeldeten Rückfall als unfallkausal anerkannt und dafür die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Die kreisärztliche Kurzbeur teilung vom 1 6. Juni 2015 habe ergeben, dass der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht sei und die Zumutbarkeitsbeurteilung von 2007 weiterhin Gültigkeit habe. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstanden sei, sei er in revisionsrechtlicher Hinsicht na ch Art. 76 bis 82 des KUVG zu beurteilen. Im Vergleich mit der Sachlage, wie sie sich anlässlich der Rentenverfügung vom 8. April 2008 präsentiert habe, sei weiterhin von der Zumutbarkeit jeder ganz tägigen wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg auszugehen. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage weiterhin 25 % . Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe denn auch einzig darauf hingewiesen, dass dieser in seiner Tätigkeit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (S. 2 ff.). Zwar habe sich das Beschwerdebild verändert, nicht aber die medizinische Aus gangs lage. Die Schmerzschilderung des Beschwerdeführers stimme mit dem Be richt seines Hausarztes nicht überein; gemäss letzterem sei lediglich eine anal getische Behandlung nach Bedarf indiziert und auch lediglich intermittierend wieder Physiotherapie ( Urk. 8 S. 5). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1), Streitgegenstand bilde die von der Beschwerdegegnerin verweigerte Rentenrevision und -erhöhung sowie die verweigerte weitere medizinische Abklärung betreffend Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades (S.

2 unten). Die Beschwerde geg nerin stütze ihren Entscheid auf eine Untersuchung, die vor über 8 Jahren statt gefunden habe. Die heutigen kreisärztlichen Beurteilungen genügten jedoch nicht. Sein Gesundheitszustand habe sich aus näher dargelegten Gründen seit 2007 verschlechtert. Eine ganztägige, uneingeschränkte wechselbelastende Tätig keit sei ihm inzwischen nicht mehr zumutbar. Sein Bewegungsapparat sei durch die unfallbedingt degenerativen Entwicklungen derart eingeschränkt, dass spä tes tens seit Mai 2014 eine volle Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die Prüfung erfolge nach neuem Recht. Die Beschwerdegegnerin habe den Rückfall aner kannt und sei deshalb verpflichtet, weiter Abklärungen zu treffen oder eine Vollrente zuzusprechen. Bei weiteren Abklärungen seien insbesondere weiterhin Tag gelder auszurichten (S. 5 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Leistungspflicht der Beschwer degegnerin ab dem 1. September 2015 verhält. Damit steht die Frage in Zu sammenhang, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenzusprache von 2008, welche die zeitliche Vergleichsbasis bildet, an spruchsrelevant verschlechtert hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2007 ( Urk. 9/198 = Urk. 9/32 ) folgende Diagnosen (S. 22): - Status nach Polytrauma am 2 5. Februar 1972 mit und bei - Status nach schwerem Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri - im Verlauf mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom mit mnes tischen, affektiven und Denkstörungen - Status nach Rissquetschwunde Stirn - Status nach stumpfem Bauchtrauma mit Lazerationsverletzung der Darm wand und des Sigmoides , Milz- und Blasenruptur, Status nach La paro tomie mit Milzresektion und Blasenrekonstruktion - Status nach instabiler Beckenringverletzung links Typ vertical

shear - die linke Massa lateralis ist ca. nach 3 cm kranial verlagert bei ausge prägten posttraumatischen degenerativen Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Überganges links bzw. Iliosakralgelenkes links - Status nach Fraktur beider Schambeinäste mit Malrotation der linken Beckenhälfte - Status nach hochgradiger posttraumatischer Läsion des Nervus

ischia di cus links - aktuell: Reizung der Nervenwurzel L5 links aufgrund einer extra foraminalen posttraumatischen Stenosierung mit Wurzeleinengung - degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit Spondylose L4/5, Spondylarthrose L4/5, Spinalkanalstenose L4/5 bei Diskusprotrusion und Hypertrophie der ligamenta

flava - Hohl-/Spreiz-/Spitzfussdeformität linker Fuss bei/mit - inkompletter posttraumatischer Ischiadikusläsion - Status nach Transfer der Tibialis

anterior -Sehne links bei Instabilität des oberen Sprunggelenkes April 1974 - Status nach Debasierung und Teilresektion des Metatarsale V-Köpf chens bei plantarem Dekubitus des Metatarsaleköpfchens mit chroni scher Osteomyelitis Juni 1974 - Status nach Double- Arthrodese linker Fuss Dezember 1981 - Status nach Metatarsale -Osteotomie IV/V links September 1987 - Talonavikuläre Arthrose links Es bestünden pathomorphologische Veränderungen, die die vom Exploranden beklagten Rückenschmerzen erklärten. Diese seien bildgebend objektiviert wor den. Es zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich des hinteren Beckenringes und der unteren LWS. Durch die frakturierte und nach kranial verlagerte linke Massa lateralis sei die Nervenwurzel L5 links beein trächtigt und eingeengt, was mit dem positiven Ansprechen auf die Nerven wurzelblockade habe verifiziert werden können (S . 26). Aktuell sei en die Schmerz situation und die funktionelle Situation hinsichtlich der intermittierend auftre tenden chronischen Rückenschmerzen kompensiert. Bei aktuell geringem bis mittelgradigem Leidensdruck ohne ausgebaute analgetische Therapie bestehe keine Indikation für eine extraforaminale Dekompression der Nervenwurzel L5 links. Falls sich jedoch eine klare Radikulopathie entwickeln würde, müsste dies erneut evaluiert werden (S. 27). In einer entsprechend angepassten zumutbaren Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 50 bis 100 % arbeitsfähig. Es müsse sich um eine teils sitzende, teils laufende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne das Heben von schweren Lasten bis maximal 10 kg handeln. Der aktuelle zeitliche Umfang des Arbeitseinsatzes betrage etwa 6-8 Stunden (S. 28). Der Beschwerdeführer beschreibe eine ihm zumutbare Tätigkeit als eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende, leichte Tätigkeit. Das Heben von schweren Lasten über 10 kg sei ihm nicht möglich. Eine Tätigkeit mit Arbeitszeitpensum von 6-8 Stunden wäre ihm in einer ange passten Tätigkeit möglich (S. 15 oben). Infolge des Hinweises der Beschwerdegegnerin vom 1 6. November

2007 ( Urk. 9/193 ), wonach eine Bandbreite von 50 bis 100 % Arbeitsfähigkeit viel zu gross sei, hielten die Gutachter mit Stellungnahme vom 2 8. November 2007 ( Urk. 9/191 = Urk. 9/39 ) fest, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis April 2007 bei der AWD zwischen 6 und 8 Stunden täglich gearbeitet habe. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei er arbeitslos gewesen. Deshalb sei die damals gewählte Formulierung einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % bewusst offen gewählt worden. Aus gutachterlicher Sicht sei eine leichte Bürotätigkeit mit Wechselbelastung mit den entsprechenden ergometrischen Anpassungen am Arbeitsplatz durchaus zu 100 % möglich. Vorgängig sollte in einer Übergangs phase die Arbeitsfähigkeit von 50 auf 100 % gesteigert werden. Zur Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess sei sicherlich eine entsprechende Arbeitsplatz abklärung zu erwägen. Darin könnte n eine systematische und standardisierte Beurteilung des Arbeitsplatzes, der arbeitsbezogenen Belastung sowie eine Empfehlung für ergonomische Anpassungen erfolgen. Gestützt auf diese Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer weiterhin eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu ( Urk. 9/57). 3.2

Seit 1. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer bei der A.___ in einem Pensum von 100 % als Chauffeur angestellt. Am 3. Juli 2014 meldete die Arbeitgeberin einen am 1. Mai 2014 erlittenen Rückfall in Form einer Stau chung der Wirbelsäule ( Urk. 9/76). 3.3

Eine bildgebende Untersuchung vom 7. Juli 2014 ergab eine verglichen mit ei ner Voruntersuchung vom 2 8. August 2012 analoge Befundsituation mit vor be schriebener mässiger Chondrose bei L4/5 mit einer breitbasigen , foraminal auch ausladenden Bandscheibenprotrusion , rechts mediolateral / rezessal die Nerven wurzel von L5 minim auch tangierend, aufgrund einer ebenda auch mässigen Facettengelenksarthrose und Hypertrophie der Lig . flava im entspre chenden Segment auch leichte Beengung des Spinalkanals, sowie mit vorbeste henden kleineren, klinisch wohl kaum relevanten perineuralen

Zysten S1, einem unver ändert auch differentialdiagnostisch posttraumatischen Beckenschiefstand mit Fehlstellung/-bildung am lumbo -sakralen Übergang und hinteren Becken ring links ( Urk. 9/81). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulen chirurgie , diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9/83) eine degene rative Stenose mittelgradig L4/5 bei Diskusprotrusion und Facettenhypertrophie. Da die anderen Bewegungssegmente einwandfrei seien, könne mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden von L4/5 herrührten , abgesehen von alten verletzungsbedingten Folgen. Hier könnte, nach Ausschöpfen der Therapie inklusive mehrerer Infiltrationen, die posteriore mikrotechnische Dekompression und Stabilisation L4/5 als Therapieoption emp fohlen werden. 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Be richt vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 9/84) aus, den Beschwerdeführer seit dem 2 8. Juli 2003 zu behandeln. In den letzten Monaten sei es zu einer Verschärfung einer lumbalen Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung vor allem ins rechte Bein ge kommen. Dabei beschreibe der Beschwerdeführer eine Schmerzverteilung mit 30 % Ausstrahlung ins rechte Bein und 70 % lumbal. Diese Beschwerden seien unfallbedingt. Es sei dem Beschwerdeführer vom 4. bis 1 3. Juli 2014 volle Ar beits unfähigkeit bescheinigt worden. Die Arbeitsaufnahme sei vorläufig auf grund der Schmerzen und Sitzunfähigkeit nicht möglich. 3.6

Mit Bericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 9/98) stellte Dr. med. D.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der E.___ , folgende Diag nose (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes und Verdacht auf radikuläres L5-Schmerzsyndrom rechts mit und bei - leichtgradiger rezessaler Stenose und Foraminalstenose L4/5 beidseits - Status nach Sakralblock vom 1 1. April 2014 ohne Beschwerdebesse rung - Status nach Facettengelenksinfiltration beidseits vor längerer Zeit mit mehrwöchiger Beschwerdebesserung lumbaler Rückenschmerzen - Status nach Polytrauma mit Beckenringverletzung mit partieller Ischi adicus und Femoralisparese links, sowie Milz- und Blasenruptur und in der Folge Hemisakralisation LWK 5 links, Verkürzungshinken lin kes Bein mit Steppergang bei ausgeprägter Atrophie des linken Beins und fixierter Spitzfussstellung Es bestünden anamnestisch bei Status nach Polytrauma 1972 seit etwa zehn Jahren lumbale Rückenschmerzen und seit etwa fünf Jahren Ausstrahlungen ins rechte Bein entsprechend Gesäss, dorsaler Oberschenkel und ventraler Unter schenkel, verbunden mit einer Taubheit in der Fusssohle Dig . III und IV rechts. Im linken Bein bestehe eine Taubheit des Oberschenkels dorsal, zudem zuneh mende Schmerzen auch im Bereich des Sitzbeines beidseits und des Steissbei nes. Aufgrund der Schmerzen bestehe eine Behinderung des Sitzens von 5 bis max. 20 Minuten seit etwa 10 Jahren und eine Reduktion der Gehstrecke auf 20-30 Minuten. Seit 4. Juli 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer nehme täglich Schmerzmedikamente ein (S. 1 unten f.). Dr. D.___ hielt fest, es bestünden chronische lumbale und pelvine Schmerzen bei Status nach schwerer Beckenfraktur. Die ausstrahlenden Be schwerden präsentierten sich klinisch als radikulär . Neurologische Ausfälle zeigten sich auf der rechten Seite nicht. Im Liegen zeigten sich auch keine Nervenausdehnungszeichen, ausschliesslich im Stehen. Die Bildgebung zeige eine leichte rezessale Enge ohne zentrale Stenose und eine leichte Fora mi nal stenose L4/5 beidseits. In den Funktionsaufnahmen finde sich allerdings kein Hinweis für Instabilität. Ob diese Verengung für die rechtsseitigen ausstrah len den Schmerzen verantwortlich sei, sei unklar. Es seien weitere Untersuchungen, al lenfalls eine O peration zu empfehlen, letztere sei an der F.___ bereits terminiert (S. 3). 3.7

Am 2. Oktober 2014 fand an der E.___ eine neurologische Untersu chung statt. Mit gleichentags verfasstem Bericht ( Urk. 9/106) hielten die Ärzte fest, dass die Schmerzausstrahlung klinisch am ehesten dem Dermatom L5 rechts entspreche. Es fänden sich keine motorischen Ausfälle bei einer leichten Hypästhesie im Bereich der Dig III und IV rechts. Bildgebend zeige sich eine leichte recessale Enge und eine leichte Foraminalstenose L4/5 beidseits rechts betont . Elektrophysiologisch ergebe sich bis auf eine Amplitudenminderung der Tibialisneurographie links ein Normalbefund. Differentialdiagnostisch stehe somit ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts im Vordergrund. Der Be schwerdeführer werde am 1 4. Oktober

2014 zur Infiltrationstherapie aufge boten.

3.8

Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 2 3. Oktober 2014 (Urk.9/111) fest, die Wurzelinfiltration habe eine halbstündige Taubheit und Schmerzfreiheit mit anschliessendem Wiederauftreten der Schmerzen, vor allem Nachts, erbracht. Aufgrund des starken Leidensdruckes bestehe eine Operationsindikation zur De kompression und Stabilisation des Segmentes L4/ 5. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Operationstermin an der Klinik F.___ . 3.9

Dr. B.___ berichtete am 1 2. November

2014 ( Urk. 9/115) über die Operation vom 7. November 2014 und hielt fest, es seien postoperativ erfreulicherweise keine radikulären Ausstrahlungen mehr aufgetreten, die Schmerzen im opera tiven Zugangsbereich seien regredient , die stufenweise Mobilisation einwandfrei (S. 1). 3.10

Dr. C.___ bescheinigte ab 2. bis 1 5. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/119/2). Mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 ( Urk. 9/121) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe am 5. Januar 2015 über eine zuneh mende Schmerzreduktion berichtet, so dass er jetzt ungefähr eine Stunde am Stück sitzen könne, bis er dann schmerzbedingt wieder einige Zeit umhergehen müsse. Er nehme keine Schmerzmittel mehr ein. Aufgrund des aktuellen Ver laufs sei von einer guten Prognose auszugehen und es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte seine Tätigkeit als Taxifahrer wieder voll werde aufnehmen können (S. 1). Es sei etwa Ende April 2015 mit einem Behandlungsabschluss zu rechnen; die Arbeitsaufnahme sei auf den 1. Februar 2015 zu 50 % vorgesehen (S. 2). Mit Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 9/130/2-4) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Dekompression und Stabilisation L4/5 vom 7. November 2014 wegen degenerativer Stenose L4/5 posttraumatisch mit Diskusprotrusion und Fa cettenhypertrophie sowie leichte Anterolisthesis L4/ 5. Am 9. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer über eine Zuspitzung der Schmerzsituation unter der sit zenden Tätigkeit berichtet. Es komme nun zu erneuten einschiessenden Schmer zen von lumbal in den rechten Oberschenkel ausstrahlend, die schon nach kur zer Sitzdauer aufträten und deshalb die Berufstätigkeit als Chauffeur verun möglichten. Am 1 9. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sich unter der wiederum ausgesetzten Berufstätigkeit die Situation nun stark gebessert habe. Er könne jetzt, als oberste Belastbarkeit, etwa 30 Minuten sitzen und 30 Minuten s tehen. Er setze weiterhin Dafalgan zweimal täglich als Schmerzmedikation ein. Objektiv zeige sich eine reizlose Wundsituation ohne derzeit bestehende radikuläre Zeichen im klinischen Untersuch (S. 1). Dr. C.___ führte aus, sich aufgrund des derzeitigen Verlaufs nicht mehr so sicher zu sein, ob eine Reintegration zu 100 % in seine rein sitzende Tätigkeit gelingen werde. Es könne nicht beurteilt werden, wann der Fall abgeschlossen sei. Er rechne damit, dass jetzt ein bleibender Nachteil bestehen werde (S. 2; vgl. auch Urk. 9/139). 3.11

Am 1 3. April 2015 berich tete Dr. C.___ erneut ( Urk. 9/139 ) und hielt fest, es sei subjektiv trotz voller Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung eingetreten. Objektiv sei en ein leichtes Hinken sowie eine Verlangsamung beim Aufstehen und Absitzen festzustellen. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. De facto be stehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten; es seien maximal 30 Mi nuten möglich. Velofahren gehe für etwa eine Stunde, dann trete eine massive Schmerzexazerbation ein. Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll arbeits unfä hig. 3.12

Dr. C.___ wiederholte mit Bericht vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/145) die bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, es habe sich bislang keine wesentliche Veränderung mehr ergeben. Weiterhin sei der Beschwerdeführer vor allem bei län gerem Sitzen (mehr als eine Stunde) durch Schmerzen gequält und müsse dann die Sitzdauer unterbrechen. Objektiv zeig t e n sich unverändert ein leicht hinken des Gangbild, ein verlangsamter Bewegungsablauf beim Aufstehen und Absit zen und reizlose Narbenverhältnisse. Dr. C.___ rechnete nicht mehr mit einer weiteren Verbesserung der Situation. Die Nachkontrollen beim zuletzt be han delnden Wirbelsäulenchirurgen seien abgeschlossen. Der Patient werde wei ter hin eine regelmässige Anpassung der Analgesie und allenfalls auch inter mittie rend wieder Physiotherapie zur Schmerzsenkung benötigen. Eine Wieder auf nahme der Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich (S. 1-2). 3.13

Mit Schreiben vom 4. August

2015 ( Urk. 9/163/2) hielt Dr. C.___ fest, d er Beschwerdeführer habe seit 2007 dank einem milden Verlauf und einer guten Mo tivationslage wieder eine r reguläre n geordnete n Berufstätigkeit als Taxi chauf feur nachgehen können. Seit mindestens 2012 leide er aber wieder an zuneh menden ausstrahlenden Schmerzen vor allem in das rechte Bein mit Ver stär kung der Schmerzsituation im Sommer 201 4. Die volle Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur stehe eindeutig in Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall er eignis . 3.14

Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Stellungnahme vom 2 2. September 2015 ( Urk. 9/168) fest, es könne nach Kenntnis der aktuellen medizinischen Berichte von Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass durch eine weitere Behandlung und Therapie keine relevante Verbesserung der gesundheitlichen unfallbedingten Situation zu erwarten sei. Somit sei aus medizinischer Sicht der Endzustand er reicht. Die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachtens aus dem Jahr 2005 behalte weiterhin Gültigkeit. Über den Behandlungsabschluss hinaus seien Schmerz mittel und nach entsprechender Kostengutsprache auch eine physiotherapeuti sche Behandlung erstattungsfähig. An der Integritätsentschädigungsbeurteilung vom 1 6. August 2007 trete ebenfalls keine Veränderung ein. Eine kreisärztliche Untersuchung sei nicht erforderlich, da der medizinische Sachverhalt nach Ak tenlage ausrei chend geklärt erscheine. 3. 15

Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 9/250/3) aus, er wolle zur Verdeutlichung ergänzen, dass sich seine Beurteilung einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die bisherige Tätigkeit als Berufs chauffeur beziehe, sondern auch in jeder erdenklichen angepassten Tätigkeit weiterhin bestehe. 4. 4.1

Dr. C.___ erachtete den Endzustand mit Bericht vom 1 2. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) als erreicht und hielt fest, es habe sich keine wesentliche Veränderung mehr ergeben. Er rechne nicht mehr mit einer weiteren Verbesserung der Situa tion und die Nachkontrollen beim behandelnden Wirbelsäulenchirurgen seien abgeschlossen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die vorübergehenden Leistungen einstellte und den Ren tenanspruch neu über prüfte (vgl. vorstehend E. 1.5). Somit ist zu prüfen, ob eine Verschle chterung eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob , wie die Beschwerdegegnerin annimmt, weiterhin von der Zumut barkeit des 2007 festgelegten Belastungsprofils auszugehen ist. 4.2

Die Gutachter der Z.___ beschrieben im Jahr 2007 das Belastungs profil wie folgt (vorstehend E. 3.1): Es müsse sich um eine zum Teil sitzende, zum Teil laufende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne das Heben von schwe ren Lasten bis maximal 10 kg handeln und der aktuelle zeitliche Umfang be trage 6-8 Stunden. Der Beschwerdeführer selbst habe dies als möglich

erachtet . Die Ärzte gingen zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % aus, präzisierten ihre Beurteilung jedoch auf entsprechende Nachfrage der Be schwerdegegnerin dahingehend, dass eine leichte Bürotätigkeit mit Wechselbe lastung und den entsprechenden ergonomischen Anpassungen zu 100 % mög lich sei. 4.3

Kreisarzt Prof. G.___ hielt zur Begründung der seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden Zumutbarkeit dieses Belastungsprofils einzig fest, es behalte wei terhin Gültigkeit (vorstehend E.

3.14). Diese Beurteilung

erging jedoch ohne Durchführung eigener Untersuchungen und wurde ohne Berücksichtigung oder Erhebung von Befunde n oder sonstiger schlüssige r Herleitung abgegeben, w es halb ihm kein entscheidender Beweiswert zukommt (vorstehend E.

1.7 ) . Nebst dem Umstand, dass Prof. G.___ von einem Profil aus dem Jahr 2005 auszugehen schien und nicht ersichtlich ist, was er damit g emeint hat , ist das besagte Profil von 2007 8 Jahre alt und kann angesichts der ausgeprägten unfallbedingten degenerativen und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortschreiten den Veränderungen nicht unbesehen auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übertragen werden. Diese Umstände rechtfertigen eine ge naue Überprüfung des heute zumutbaren Tätigkeitsprofils, denn selbst wenn das frühere Profil noch Gültigkeit haben sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dabei nur noch ein Teilpensum zumutbar ist. Dem wurde mit dem Hinweis, dass ihm einzig die überwiegend sitzende Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar sei, nicht genügend Rechnung getragen. 4.4

Die medizinische Aktenlage erlaubt somit keine Beurteilung der Frage, ob sich die Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Über prüfung verschlechtert hat, denn dazu liegen nebst der wie dargelegt ungenü genden Beurteilung durch Prof. G.___ einzig Berichte des behandelnden Haus arztes vor, dessen Fachgebiet die Allgemeine Innere Medizin ist und der damit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur begrenzt Auskunft geben kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li nie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

Es ist ange zeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen, den praxisge mässen Anforderungen genüg enden fachärzt lichen Berichts den Sach verhalt neu beurteile und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerde führers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.3

Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall weiterer Abklärungen die Weiter ausrichtu ng sämtlicher versicherter Leistungen, insbesondere Taggelder, über den 3 1. August 2015 hinaus ( Urk. 1 S. 2). Es steht ausser Frage, dass er bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisheri gen Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % hat, zumal die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht (vgl. Urk. 2 S. 10 Ziff. 6 ; Urk. 8 Ziff. 5 ). Hinsichtlich der Weiterausrichtung der kurzzeitigen Leistungen , insbesondere der Taggelder,

ist wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.1) vom Erreichen des Endzustandes auszugehen, weshalb die vorhandene Aktenlage keine Weiter ausrichtung der Taggelder erlaubt. Sollte sich aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen diesbezüglich aber etwas anderes ergeben, so hätte der Beschwer deführer nachträglich Anspruch auf Auszahlung weiterer Taggelder. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 2‘676.-- festgesetzt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einspracheentscheid vom 1 6. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Santini, Wilde gg , eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘676 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Santini - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen ge währt ,

für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG ( Art.

E. 1.4 Gemäss Art. 21 UVG werden dem Bezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10 - 13 UVG) gewährt, wenn er unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beein trächtigung bewahrt werden kann ( Abs. 1 lit . b). Bei Rückfällen und Spätfolgen hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenver gütungen . Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird ( Abs. 3).

E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durc h weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai

2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung sind unter dem alten Recht entstandene Renten ansprüche – seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten – in revisions recht licher Hinsicht weiter nach Massgabe des Bundesgesetzes übe r die Kranken- und Unfallversicherung ( Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 293 E. 2a). Nach Art. 80 Abs. 1 KUVG ist eine Rente für die Folgezeit entsprechend zu erhöhen, zu vermindern oder aufzuheben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Fest setzung der Rente erheblich grösser oder geringer geworden ist. Nach Art. 80 Abs. 2 KUVG kann eine Rente während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des 6. und des 9. Jahres revidiert werden. Rechtsprechungsgemäss ist eine Revision der Rente trotz Ablauf von 9 Jahren seit der Festsetzung möglich, wenn die Suva auf einen Rückfall oder auf Spätfolgen einzutreten hat. Dies trifft dann zu, wenn die gemeldete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eine dauernde weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt oder befürchten lässt und ein drin gender Fall vorliegt, beispielsweise wenn die versicherte Person unerträgliche Schmerzen leidet oder ein sofortiger operativer Eingriff notwendig ist (BGE 105 V 31 E. 1c). Ob eine Verschlimmerung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten verfü gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions ver fügung . Unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt unerheblich ist dagegen die unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhaltes (BGE 112 V 390 E 1b).

E. 1.7 ) . Nebst dem Umstand, dass Prof. G.___ von einem Profil aus dem Jahr 2005 auszugehen schien und nicht ersichtlich ist, was er damit g emeint hat , ist das besagte Profil von 2007 8 Jahre alt und kann angesichts der ausgeprägten unfallbedingten degenerativen und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortschreiten den Veränderungen nicht unbesehen auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übertragen werden. Diese Umstände rechtfertigen eine ge naue Überprüfung des heute zumutbaren Tätigkeitsprofils, denn selbst wenn das frühere Profil noch Gültigkeit haben sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dabei nur noch ein Teilpensum zumutbar ist. Dem wurde mit dem Hinweis, dass ihm einzig die überwiegend sitzende Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar sei, nicht genügend Rechnung getragen. 4.4

Die medizinische Aktenlage erlaubt somit keine Beurteilung der Frage, ob sich die Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Über prüfung verschlechtert hat, denn dazu liegen nebst der wie dargelegt ungenü genden Beurteilung durch Prof. G.___ einzig Berichte des behandelnden Haus arztes vor, dessen Fachgebiet die Allgemeine Innere Medizin ist und der damit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur begrenzt Auskunft geben kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li nie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

Es ist ange zeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen, den praxisge mässen Anforderungen genüg enden fachärzt lichen Berichts den Sach verhalt neu beurteile und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerde führers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.3

Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall weiterer Abklärungen die Weiter ausrichtu ng sämtlicher versicherter Leistungen, insbesondere Taggelder, über den 3 1. August 2015 hinaus ( Urk. 1 S. 2). Es steht ausser Frage, dass er bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisheri gen Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % hat, zumal die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht (vgl. Urk. 2 S. 10 Ziff. 6 ; Urk. 8 Ziff. 5 ). Hinsichtlich der Weiterausrichtung der kurzzeitigen Leistungen , insbesondere der Taggelder,

ist wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.1) vom Erreichen des Endzustandes auszugehen, weshalb die vorhandene Aktenlage keine Weiter ausrichtung der Taggelder erlaubt. Sollte sich aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen diesbezüglich aber etwas anderes ergeben, so hätte der Beschwer deführer nachträglich Anspruch auf Auszahlung weiterer Taggelder. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 2‘676.-- festgesetzt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einspracheentscheid vom 1 6. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Santini, Wilde gg , eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘676 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Santini - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2015 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 5. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Ausrichtung einer ganzen Rente spätestens rück wirkend per 1. Mai 2014, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neube ur teilung und in diesem Fall die Weiterausrichtung der Versicherungsleistun gen, insbesondere der Taggelder ( Urk. 1/1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Janu ar 2016 ( Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Februar 2016 mitgeteilt , gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1/2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Sie habe den am 3. Juli 2014 gemeldeten Rückfall als unfallkausal anerkannt und dafür die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Die kreisärztliche Kurzbeur teilung vom 1 6. Juni 2015 habe ergeben, dass der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht sei und die Zumutbarkeitsbeurteilung von 2007 weiterhin Gültigkeit habe. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstanden sei, sei er in revisionsrechtlicher Hinsicht na ch Art. 76 bis 82 des KUVG zu beurteilen. Im Vergleich mit der Sachlage, wie sie sich anlässlich der Rentenverfügung vom 8. April 2008 präsentiert habe, sei weiterhin von der Zumutbarkeit jeder ganz tägigen wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg auszugehen. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage weiterhin 25 % . Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe denn auch einzig darauf hingewiesen, dass dieser in seiner Tätigkeit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (S. 2 ff.). Zwar habe sich das Beschwerdebild verändert, nicht aber die medizinische Aus gangs lage. Die Schmerzschilderung des Beschwerdeführers stimme mit dem Be richt seines Hausarztes nicht überein; gemäss letzterem sei lediglich eine anal getische Behandlung nach Bedarf indiziert und auch lediglich intermittierend wieder Physiotherapie ( Urk. 8 S. 5).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1), Streitgegenstand bilde die von der Beschwerdegegnerin verweigerte Rentenrevision und -erhöhung sowie die verweigerte weitere medizinische Abklärung betreffend Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades (S.

2 unten). Die Beschwerde geg nerin stütze ihren Entscheid auf eine Untersuchung, die vor über 8 Jahren statt gefunden habe. Die heutigen kreisärztlichen Beurteilungen genügten jedoch nicht. Sein Gesundheitszustand habe sich aus näher dargelegten Gründen seit 2007 verschlechtert. Eine ganztägige, uneingeschränkte wechselbelastende Tätig keit sei ihm inzwischen nicht mehr zumutbar. Sein Bewegungsapparat sei durch die unfallbedingt degenerativen Entwicklungen derart eingeschränkt, dass spä tes tens seit Mai 2014 eine volle Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die Prüfung erfolge nach neuem Recht. Die Beschwerdegegnerin habe den Rückfall aner kannt und sei deshalb verpflichtet, weiter Abklärungen zu treffen oder eine Vollrente zuzusprechen. Bei weiteren Abklärungen seien insbesondere weiterhin Tag gelder auszurichten (S. 5 ff.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Leistungspflicht der Beschwer degegnerin ab dem 1. September 2015 verhält. Damit steht die Frage in Zu sammenhang, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenzusprache von 2008, welche die zeitliche Vergleichsbasis bildet, an spruchsrelevant verschlechtert hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2007 ( Urk. 9/198 = Urk. 9/32 ) folgende Diagnosen (S. 22): - Status nach Polytrauma am 2 5. Februar 1972 mit und bei - Status nach schwerem Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri - im Verlauf mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom mit mnes tischen, affektiven und Denkstörungen - Status nach Rissquetschwunde Stirn - Status nach stumpfem Bauchtrauma mit Lazerationsverletzung der Darm wand und des Sigmoides , Milz- und Blasenruptur, Status nach La paro tomie mit Milzresektion und Blasenrekonstruktion - Status nach instabiler Beckenringverletzung links Typ vertical

shear - die linke Massa lateralis ist ca. nach 3 cm kranial verlagert bei ausge prägten posttraumatischen degenerativen Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Überganges links bzw. Iliosakralgelenkes links - Status nach Fraktur beider Schambeinäste mit Malrotation der linken Beckenhälfte - Status nach hochgradiger posttraumatischer Läsion des Nervus

ischia di cus links - aktuell: Reizung der Nervenwurzel L5 links aufgrund einer extra foraminalen posttraumatischen Stenosierung mit Wurzeleinengung - degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit Spondylose L4/5, Spondylarthrose L4/5, Spinalkanalstenose L4/5 bei Diskusprotrusion und Hypertrophie der ligamenta

flava - Hohl-/Spreiz-/Spitzfussdeformität linker Fuss bei/mit - inkompletter posttraumatischer Ischiadikusläsion - Status nach Transfer der Tibialis

anterior -Sehne links bei Instabilität des oberen Sprunggelenkes April 1974 - Status nach Debasierung und Teilresektion des Metatarsale V-Köpf chens bei plantarem Dekubitus des Metatarsaleköpfchens mit chroni scher Osteomyelitis Juni 1974 - Status nach Double- Arthrodese linker Fuss Dezember 1981 - Status nach Metatarsale -Osteotomie IV/V links September 1987 - Talonavikuläre Arthrose links Es bestünden pathomorphologische Veränderungen, die die vom Exploranden beklagten Rückenschmerzen erklärten. Diese seien bildgebend objektiviert wor den. Es zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich des hinteren Beckenringes und der unteren LWS. Durch die frakturierte und nach kranial verlagerte linke Massa lateralis sei die Nervenwurzel L5 links beein trächtigt und eingeengt, was mit dem positiven Ansprechen auf die Nerven wurzelblockade habe verifiziert werden können (S . 26). Aktuell sei en die Schmerz situation und die funktionelle Situation hinsichtlich der intermittierend auftre tenden chronischen Rückenschmerzen kompensiert. Bei aktuell geringem bis mittelgradigem Leidensdruck ohne ausgebaute analgetische Therapie bestehe keine Indikation für eine extraforaminale Dekompression der Nervenwurzel L5 links. Falls sich jedoch eine klare Radikulopathie entwickeln würde, müsste dies erneut evaluiert werden (S. 27). In einer entsprechend angepassten zumutbaren Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 50 bis 100 % arbeitsfähig. Es müsse sich um eine teils sitzende, teils laufende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne das Heben von schweren Lasten bis maximal 10 kg handeln. Der aktuelle zeitliche Umfang des Arbeitseinsatzes betrage etwa 6-8 Stunden (S. 28). Der Beschwerdeführer beschreibe eine ihm zumutbare Tätigkeit als eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende, leichte Tätigkeit. Das Heben von schweren Lasten über 10 kg sei ihm nicht möglich. Eine Tätigkeit mit Arbeitszeitpensum von 6-8 Stunden wäre ihm in einer ange passten Tätigkeit möglich (S. 15 oben). Infolge des Hinweises der Beschwerdegegnerin vom 1 6. November

2007 ( Urk. 9/193 ), wonach eine Bandbreite von 50 bis 100 % Arbeitsfähigkeit viel zu gross sei, hielten die Gutachter mit Stellungnahme vom 2 8. November 2007 ( Urk. 9/191 = Urk. 9/39 ) fest, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis April 2007 bei der AWD zwischen 6 und 8 Stunden täglich gearbeitet habe. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei er arbeitslos gewesen. Deshalb sei die damals gewählte Formulierung einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % bewusst offen gewählt worden. Aus gutachterlicher Sicht sei eine leichte Bürotätigkeit mit Wechselbelastung mit den entsprechenden ergometrischen Anpassungen am Arbeitsplatz durchaus zu 100 % möglich. Vorgängig sollte in einer Übergangs phase die Arbeitsfähigkeit von 50 auf 100 % gesteigert werden. Zur Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess sei sicherlich eine entsprechende Arbeitsplatz abklärung zu erwägen. Darin könnte n eine systematische und standardisierte Beurteilung des Arbeitsplatzes, der arbeitsbezogenen Belastung sowie eine Empfehlung für ergonomische Anpassungen erfolgen. Gestützt auf diese Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer weiterhin eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu ( Urk. 9/57). 3.2

Seit 1. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer bei der A.___ in einem Pensum von 100 % als Chauffeur angestellt. Am 3. Juli 2014 meldete die Arbeitgeberin einen am 1. Mai 2014 erlittenen Rückfall in Form einer Stau chung der Wirbelsäule ( Urk. 9/76). 3.3

Eine bildgebende Untersuchung vom 7. Juli 2014 ergab eine verglichen mit ei ner Voruntersuchung vom 2 8. August 2012 analoge Befundsituation mit vor be schriebener mässiger Chondrose bei L4/5 mit einer breitbasigen , foraminal auch ausladenden Bandscheibenprotrusion , rechts mediolateral / rezessal die Nerven wurzel von L5 minim auch tangierend, aufgrund einer ebenda auch mässigen Facettengelenksarthrose und Hypertrophie der Lig . flava im entspre chenden Segment auch leichte Beengung des Spinalkanals, sowie mit vorbeste henden kleineren, klinisch wohl kaum relevanten perineuralen

Zysten S1, einem unver ändert auch differentialdiagnostisch posttraumatischen Beckenschiefstand mit Fehlstellung/-bildung am lumbo -sakralen Übergang und hinteren Becken ring links ( Urk. 9/81). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulen chirurgie , diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9/83) eine degene rative Stenose mittelgradig L4/5 bei Diskusprotrusion und Facettenhypertrophie. Da die anderen Bewegungssegmente einwandfrei seien, könne mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden von L4/5 herrührten , abgesehen von alten verletzungsbedingten Folgen. Hier könnte, nach Ausschöpfen der Therapie inklusive mehrerer Infiltrationen, die posteriore mikrotechnische Dekompression und Stabilisation L4/5 als Therapieoption emp fohlen werden. 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Be richt vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 9/84) aus, den Beschwerdeführer seit dem 2 8. Juli 2003 zu behandeln. In den letzten Monaten sei es zu einer Verschärfung einer lumbalen Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung vor allem ins rechte Bein ge kommen. Dabei beschreibe der Beschwerdeführer eine Schmerzverteilung mit 30 % Ausstrahlung ins rechte Bein und 70 % lumbal. Diese Beschwerden seien unfallbedingt. Es sei dem Beschwerdeführer vom 4. bis 1 3. Juli 2014 volle Ar beits unfähigkeit bescheinigt worden. Die Arbeitsaufnahme sei vorläufig auf grund der Schmerzen und Sitzunfähigkeit nicht möglich. 3.6

Mit Bericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 9/98) stellte Dr. med. D.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der E.___ , folgende Diag nose (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes und Verdacht auf radikuläres L5-Schmerzsyndrom rechts mit und bei - leichtgradiger rezessaler Stenose und Foraminalstenose L4/5 beidseits - Status nach Sakralblock vom 1 1. April 2014 ohne Beschwerdebesse rung - Status nach Facettengelenksinfiltration beidseits vor längerer Zeit mit mehrwöchiger Beschwerdebesserung lumbaler Rückenschmerzen - Status nach Polytrauma mit Beckenringverletzung mit partieller Ischi adicus und Femoralisparese links, sowie Milz- und Blasenruptur und in der Folge Hemisakralisation LWK 5 links, Verkürzungshinken lin kes Bein mit Steppergang bei ausgeprägter Atrophie des linken Beins und fixierter Spitzfussstellung Es bestünden anamnestisch bei Status nach Polytrauma 1972 seit etwa zehn Jahren lumbale Rückenschmerzen und seit etwa fünf Jahren Ausstrahlungen ins rechte Bein entsprechend Gesäss, dorsaler Oberschenkel und ventraler Unter schenkel, verbunden mit einer Taubheit in der Fusssohle Dig . III und IV rechts. Im linken Bein bestehe eine Taubheit des Oberschenkels dorsal, zudem zuneh mende Schmerzen auch im Bereich des Sitzbeines beidseits und des Steissbei nes. Aufgrund der Schmerzen bestehe eine Behinderung des Sitzens von 5 bis max. 20 Minuten seit etwa 10 Jahren und eine Reduktion der Gehstrecke auf 20-30 Minuten. Seit 4. Juli 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer nehme täglich Schmerzmedikamente ein (S. 1 unten f.). Dr. D.___ hielt fest, es bestünden chronische lumbale und pelvine Schmerzen bei Status nach schwerer Beckenfraktur. Die ausstrahlenden Be schwerden präsentierten sich klinisch als radikulär . Neurologische Ausfälle zeigten sich auf der rechten Seite nicht. Im Liegen zeigten sich auch keine Nervenausdehnungszeichen, ausschliesslich im Stehen. Die Bildgebung zeige eine leichte rezessale Enge ohne zentrale Stenose und eine leichte Fora mi nal stenose L4/5 beidseits. In den Funktionsaufnahmen finde sich allerdings kein Hinweis für Instabilität. Ob diese Verengung für die rechtsseitigen ausstrah len den Schmerzen verantwortlich sei, sei unklar. Es seien weitere Untersuchungen, al lenfalls eine O peration zu empfehlen, letztere sei an der F.___ bereits terminiert (S. 3). 3.7

Am 2. Oktober 2014 fand an der E.___ eine neurologische Untersu chung statt. Mit gleichentags verfasstem Bericht ( Urk. 9/106) hielten die Ärzte fest, dass die Schmerzausstrahlung klinisch am ehesten dem Dermatom L5 rechts entspreche. Es fänden sich keine motorischen Ausfälle bei einer leichten Hypästhesie im Bereich der Dig III und IV rechts. Bildgebend zeige sich eine leichte recessale Enge und eine leichte Foraminalstenose L4/5 beidseits rechts betont . Elektrophysiologisch ergebe sich bis auf eine Amplitudenminderung der Tibialisneurographie links ein Normalbefund. Differentialdiagnostisch stehe somit ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts im Vordergrund. Der Be schwerdeführer werde am 1 4. Oktober

2014 zur Infiltrationstherapie aufge boten.

3.8

Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 2 3. Oktober 2014 (Urk.9/111) fest, die Wurzelinfiltration habe eine halbstündige Taubheit und Schmerzfreiheit mit anschliessendem Wiederauftreten der Schmerzen, vor allem Nachts, erbracht. Aufgrund des starken Leidensdruckes bestehe eine Operationsindikation zur De kompression und Stabilisation des Segmentes L4/ 5. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Operationstermin an der Klinik F.___ . 3.9

Dr. B.___ berichtete am 1 2. November

2014 ( Urk. 9/115) über die Operation vom 7. November 2014 und hielt fest, es seien postoperativ erfreulicherweise keine radikulären Ausstrahlungen mehr aufgetreten, die Schmerzen im opera tiven Zugangsbereich seien regredient , die stufenweise Mobilisation einwandfrei (S. 1). 3.10

Dr. C.___ bescheinigte ab 2. bis 1 5. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/119/2). Mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 ( Urk. 9/121) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe am 5. Januar 2015 über eine zuneh mende Schmerzreduktion berichtet, so dass er jetzt ungefähr eine Stunde am Stück sitzen könne, bis er dann schmerzbedingt wieder einige Zeit umhergehen müsse. Er nehme keine Schmerzmittel mehr ein. Aufgrund des aktuellen Ver laufs sei von einer guten Prognose auszugehen und es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte seine Tätigkeit als Taxifahrer wieder voll werde aufnehmen können (S. 1). Es sei etwa Ende April 2015 mit einem Behandlungsabschluss zu rechnen; die Arbeitsaufnahme sei auf den 1. Februar 2015 zu 50 % vorgesehen (S. 2). Mit Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 9/130/2-4) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Dekompression und Stabilisation L4/5 vom 7. November 2014 wegen degenerativer Stenose L4/5 posttraumatisch mit Diskusprotrusion und Fa cettenhypertrophie sowie leichte Anterolisthesis L4/ 5. Am 9. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer über eine Zuspitzung der Schmerzsituation unter der sit zenden Tätigkeit berichtet. Es komme nun zu erneuten einschiessenden Schmer zen von lumbal in den rechten Oberschenkel ausstrahlend, die schon nach kur zer Sitzdauer aufträten und deshalb die Berufstätigkeit als Chauffeur verun möglichten. Am 1 9. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sich unter der wiederum ausgesetzten Berufstätigkeit die Situation nun stark gebessert habe. Er könne jetzt, als oberste Belastbarkeit, etwa 30 Minuten sitzen und 30 Minuten s tehen. Er setze weiterhin Dafalgan zweimal täglich als Schmerzmedikation ein. Objektiv zeige sich eine reizlose Wundsituation ohne derzeit bestehende radikuläre Zeichen im klinischen Untersuch (S. 1). Dr. C.___ führte aus, sich aufgrund des derzeitigen Verlaufs nicht mehr so sicher zu sein, ob eine Reintegration zu 100 % in seine rein sitzende Tätigkeit gelingen werde. Es könne nicht beurteilt werden, wann der Fall abgeschlossen sei. Er rechne damit, dass jetzt ein bleibender Nachteil bestehen werde (S. 2; vgl. auch Urk. 9/139). 3.11

Am 1 3. April 2015 berich tete Dr. C.___ erneut ( Urk. 9/139 ) und hielt fest, es sei subjektiv trotz voller Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung eingetreten. Objektiv sei en ein leichtes Hinken sowie eine Verlangsamung beim Aufstehen und Absitzen festzustellen. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. De facto be stehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten; es seien maximal 30 Mi nuten möglich. Velofahren gehe für etwa eine Stunde, dann trete eine massive Schmerzexazerbation ein. Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll arbeits unfä hig. 3.12

Dr. C.___ wiederholte mit Bericht vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/145) die bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, es habe sich bislang keine wesentliche Veränderung mehr ergeben. Weiterhin sei der Beschwerdeführer vor allem bei län gerem Sitzen (mehr als eine Stunde) durch Schmerzen gequält und müsse dann die Sitzdauer unterbrechen. Objektiv zeig t e n sich unverändert ein leicht hinken des Gangbild, ein verlangsamter Bewegungsablauf beim Aufstehen und Absit zen und reizlose Narbenverhältnisse. Dr. C.___ rechnete nicht mehr mit einer weiteren Verbesserung der Situation. Die Nachkontrollen beim zuletzt be han delnden Wirbelsäulenchirurgen seien abgeschlossen. Der Patient werde wei ter hin eine regelmässige Anpassung der Analgesie und allenfalls auch inter mittie rend wieder Physiotherapie zur Schmerzsenkung benötigen. Eine Wieder auf nahme der Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich (S. 1-2). 3.13

Mit Schreiben vom 4. August

2015 ( Urk. 9/163/2) hielt Dr. C.___ fest, d er Beschwerdeführer habe seit 2007 dank einem milden Verlauf und einer guten Mo tivationslage wieder eine r reguläre n geordnete n Berufstätigkeit als Taxi chauf feur nachgehen können. Seit mindestens 2012 leide er aber wieder an zuneh menden ausstrahlenden Schmerzen vor allem in das rechte Bein mit Ver stär kung der Schmerzsituation im Sommer 201 4. Die volle Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur stehe eindeutig in Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall er eignis . 3.14

Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Stellungnahme vom 2 2. September 2015 ( Urk. 9/168) fest, es könne nach Kenntnis der aktuellen medizinischen Berichte von Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass durch eine weitere Behandlung und Therapie keine relevante Verbesserung der gesundheitlichen unfallbedingten Situation zu erwarten sei. Somit sei aus medizinischer Sicht der Endzustand er reicht. Die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachtens aus dem Jahr 2005 behalte weiterhin Gültigkeit. Über den Behandlungsabschluss hinaus seien Schmerz mittel und nach entsprechender Kostengutsprache auch eine physiotherapeuti sche Behandlung erstattungsfähig. An der Integritätsentschädigungsbeurteilung vom 1 6. August 2007 trete ebenfalls keine Veränderung ein. Eine kreisärztliche Untersuchung sei nicht erforderlich, da der medizinische Sachverhalt nach Ak tenlage ausrei chend geklärt erscheine. 3.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wie deraufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu ei nem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine ).

E. 15 Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 9/250/3) aus, er wolle zur Verdeutlichung ergänzen, dass sich seine Beurteilung einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die bisherige Tätigkeit als Berufs chauffeur beziehe, sondern auch in jeder erdenklichen angepassten Tätigkeit weiterhin bestehe. 4. 4.1

Dr. C.___ erachtete den Endzustand mit Bericht vom 1 2. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) als erreicht und hielt fest, es habe sich keine wesentliche Veränderung mehr ergeben. Er rechne nicht mehr mit einer weiteren Verbesserung der Situa tion und die Nachkontrollen beim behandelnden Wirbelsäulenchirurgen seien abgeschlossen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die vorübergehenden Leistungen einstellte und den Ren tenanspruch neu über prüfte (vgl. vorstehend E. 1.5). Somit ist zu prüfen, ob eine Verschle chterung eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob , wie die Beschwerdegegnerin annimmt, weiterhin von der Zumut barkeit des 2007 festgelegten Belastungsprofils auszugehen ist. 4.2

Die Gutachter der Z.___ beschrieben im Jahr 2007 das Belastungs profil wie folgt (vorstehend E. 3.1): Es müsse sich um eine zum Teil sitzende, zum Teil laufende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne das Heben von schwe ren Lasten bis maximal 10 kg handeln und der aktuelle zeitliche Umfang be trage 6-8 Stunden. Der Beschwerdeführer selbst habe dies als möglich

erachtet . Die Ärzte gingen zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % aus, präzisierten ihre Beurteilung jedoch auf entsprechende Nachfrage der Be schwerdegegnerin dahingehend, dass eine leichte Bürotätigkeit mit Wechselbe lastung und den entsprechenden ergonomischen Anpassungen zu 100 % mög lich sei. 4.3

Kreisarzt Prof. G.___ hielt zur Begründung der seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden Zumutbarkeit dieses Belastungsprofils einzig fest, es behalte wei terhin Gültigkeit (vorstehend E.

3.14). Diese Beurteilung

erging jedoch ohne Durchführung eigener Untersuchungen und wurde ohne Berücksichtigung oder Erhebung von Befunde n oder sonstiger schlüssige r Herleitung abgegeben, w es halb ihm kein entscheidender Beweiswert zukommt (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00264 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

2. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini Santini

Advokatur , Laué -Gut Bruggerstrasse 18, Postfach 225, 5103 Wildegg gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geb oren 1953, war seit April 1969 bei der Y.___ als Mechaniker angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/245/ 22 ). Am 2 5. Mai 1972 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Contusio cerebri, eine Beckenfraktur links, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Milz- und Blasenruptur zuzog ( Urk. 9/245/20 Ziff. 5). Die SUVA erbrachte dafür sowie für verschiedene Rückfälle die gesetzli chen Leistungen und sprach dem Ver sicherten mit Verfügung vom 2. Mai 1975 ab 1. Mai 1975 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigke itsgrad von 50 % zu ( Urk. 9/239 /3 ) . Mit Verfügung vom 2 1. Februar 1984 wurde die Rente basie rend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % ab 1. Mai 1984 revisi ons weise herabgese tzt ( Urk. 9/224/17) . 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 ( Urk. 9/222 ) verneinte die SUVA einen An spruch des Versicherten auf Ver siche rungsleistungen für einen im November 2004 geltend gemachten Rückfall. Dag egen erhob der Versicherte am 1 7. Febru a r 2005

Einsprache (Datum des Poststempels; Urk. 9/218/1-2), welche die SUVA mit Entscheid vom 3 0. August 2005 abwies ( Urk. 9/208). Die dagegen am 3 0. No vember 2005 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/24) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 2 7. Juni 2006 in dem Sinne gut, als es die Sache zur er neuten Abklärung und Entscheidung an die SUVA zurückwies ( Urk. 9/26; Pro zess Nr.

UV.2005.00387). In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2008 ( Urk. 9/57), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2008 ( Urk. 9/65) , weiterhin eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % sowie zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 7 % zu. 1.3

Am 3. Juli 2014 machte der Versicherte erneut einen Rückfall geltend ( Urk. 9/76). Die SUVA übernahm Taggeldzahlungen und Heilbehandlungskosten (vgl. Urk. 9/93). Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/151) stellte sie die für den Rückfall gewährten Versicherungsleistungen per 3 1. August 2015 ein , wo bei sie festhielt, über dieses Datum hinaus weiterhin für Schmerzmittel und Physiotherapie aufzukommen . Gleichzeitig hielt sie fest, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil von 2007 wei terhin möglich sei. Der Versicherte erhob dagegen am 2 9. Juli 2015 Einsprache ( Urk. 9/158) und machte eine Verschlechterung seiner Erwerbsfähigkeit geltend. Die SUVA wies die Einsprache mit Entsch eid vom 1 6. November

2015 ab ( Urk. 9/172 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2015 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 5. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Ausrichtung einer ganzen Rente spätestens rück wirkend per 1. Mai 2014, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neube ur teilung und in diesem Fall die Weiterausrichtung der Versicherungsleistun gen, insbesondere der Taggelder ( Urk. 1/1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Janu ar 2016 ( Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Februar 2016 mitgeteilt , gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1/2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen ge währt ,

für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wie deraufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu ei nem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine ). 1.4

Gemäss Art. 21 UVG werden dem Bezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10 - 13 UVG) gewährt, wenn er unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beein trächtigung bewahrt werden kann ( Abs. 1 lit . b). Bei Rückfällen und Spätfolgen hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenver gütungen . Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird ( Abs. 3). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durc h weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai

2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind unter dem alten Recht entstandene Renten ansprüche – seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten – in revisions recht licher Hinsicht weiter nach Massgabe des Bundesgesetzes übe r die Kranken- und Unfallversicherung ( Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 293 E. 2a). Nach Art. 80 Abs. 1 KUVG ist eine Rente für die Folgezeit entsprechend zu erhöhen, zu vermindern oder aufzuheben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Fest setzung der Rente erheblich grösser oder geringer geworden ist. Nach Art. 80 Abs. 2 KUVG kann eine Rente während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des 6. und des 9. Jahres revidiert werden. Rechtsprechungsgemäss ist eine Revision der Rente trotz Ablauf von 9 Jahren seit der Festsetzung möglich, wenn die Suva auf einen Rückfall oder auf Spätfolgen einzutreten hat. Dies trifft dann zu, wenn die gemeldete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eine dauernde weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt oder befürchten lässt und ein drin gender Fall vorliegt, beispielsweise wenn die versicherte Person unerträgliche Schmerzen leidet oder ein sofortiger operativer Eingriff notwendig ist (BGE 105 V 31 E. 1c). Ob eine Verschlimmerung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten verfü gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions ver fügung . Unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt unerheblich ist dagegen die unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhaltes (BGE 112 V 390 E 1b). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Sie habe den am 3. Juli 2014 gemeldeten Rückfall als unfallkausal anerkannt und dafür die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Die kreisärztliche Kurzbeur teilung vom 1 6. Juni 2015 habe ergeben, dass der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht sei und die Zumutbarkeitsbeurteilung von 2007 weiterhin Gültigkeit habe. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstanden sei, sei er in revisionsrechtlicher Hinsicht na ch Art. 76 bis 82 des KUVG zu beurteilen. Im Vergleich mit der Sachlage, wie sie sich anlässlich der Rentenverfügung vom 8. April 2008 präsentiert habe, sei weiterhin von der Zumutbarkeit jeder ganz tägigen wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg auszugehen. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage weiterhin 25 % . Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe denn auch einzig darauf hingewiesen, dass dieser in seiner Tätigkeit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (S. 2 ff.). Zwar habe sich das Beschwerdebild verändert, nicht aber die medizinische Aus gangs lage. Die Schmerzschilderung des Beschwerdeführers stimme mit dem Be richt seines Hausarztes nicht überein; gemäss letzterem sei lediglich eine anal getische Behandlung nach Bedarf indiziert und auch lediglich intermittierend wieder Physiotherapie ( Urk. 8 S. 5). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1), Streitgegenstand bilde die von der Beschwerdegegnerin verweigerte Rentenrevision und -erhöhung sowie die verweigerte weitere medizinische Abklärung betreffend Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades (S.

2 unten). Die Beschwerde geg nerin stütze ihren Entscheid auf eine Untersuchung, die vor über 8 Jahren statt gefunden habe. Die heutigen kreisärztlichen Beurteilungen genügten jedoch nicht. Sein Gesundheitszustand habe sich aus näher dargelegten Gründen seit 2007 verschlechtert. Eine ganztägige, uneingeschränkte wechselbelastende Tätig keit sei ihm inzwischen nicht mehr zumutbar. Sein Bewegungsapparat sei durch die unfallbedingt degenerativen Entwicklungen derart eingeschränkt, dass spä tes tens seit Mai 2014 eine volle Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die Prüfung erfolge nach neuem Recht. Die Beschwerdegegnerin habe den Rückfall aner kannt und sei deshalb verpflichtet, weiter Abklärungen zu treffen oder eine Vollrente zuzusprechen. Bei weiteren Abklärungen seien insbesondere weiterhin Tag gelder auszurichten (S. 5 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Leistungspflicht der Beschwer degegnerin ab dem 1. September 2015 verhält. Damit steht die Frage in Zu sammenhang, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenzusprache von 2008, welche die zeitliche Vergleichsbasis bildet, an spruchsrelevant verschlechtert hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2007 ( Urk. 9/198 = Urk. 9/32 ) folgende Diagnosen (S. 22): - Status nach Polytrauma am 2 5. Februar 1972 mit und bei - Status nach schwerem Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri - im Verlauf mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom mit mnes tischen, affektiven und Denkstörungen - Status nach Rissquetschwunde Stirn - Status nach stumpfem Bauchtrauma mit Lazerationsverletzung der Darm wand und des Sigmoides , Milz- und Blasenruptur, Status nach La paro tomie mit Milzresektion und Blasenrekonstruktion - Status nach instabiler Beckenringverletzung links Typ vertical

shear - die linke Massa lateralis ist ca. nach 3 cm kranial verlagert bei ausge prägten posttraumatischen degenerativen Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Überganges links bzw. Iliosakralgelenkes links - Status nach Fraktur beider Schambeinäste mit Malrotation der linken Beckenhälfte - Status nach hochgradiger posttraumatischer Läsion des Nervus

ischia di cus links - aktuell: Reizung der Nervenwurzel L5 links aufgrund einer extra foraminalen posttraumatischen Stenosierung mit Wurzeleinengung - degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit Spondylose L4/5, Spondylarthrose L4/5, Spinalkanalstenose L4/5 bei Diskusprotrusion und Hypertrophie der ligamenta

flava - Hohl-/Spreiz-/Spitzfussdeformität linker Fuss bei/mit - inkompletter posttraumatischer Ischiadikusläsion - Status nach Transfer der Tibialis

anterior -Sehne links bei Instabilität des oberen Sprunggelenkes April 1974 - Status nach Debasierung und Teilresektion des Metatarsale V-Köpf chens bei plantarem Dekubitus des Metatarsaleköpfchens mit chroni scher Osteomyelitis Juni 1974 - Status nach Double- Arthrodese linker Fuss Dezember 1981 - Status nach Metatarsale -Osteotomie IV/V links September 1987 - Talonavikuläre Arthrose links Es bestünden pathomorphologische Veränderungen, die die vom Exploranden beklagten Rückenschmerzen erklärten. Diese seien bildgebend objektiviert wor den. Es zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich des hinteren Beckenringes und der unteren LWS. Durch die frakturierte und nach kranial verlagerte linke Massa lateralis sei die Nervenwurzel L5 links beein trächtigt und eingeengt, was mit dem positiven Ansprechen auf die Nerven wurzelblockade habe verifiziert werden können (S . 26). Aktuell sei en die Schmerz situation und die funktionelle Situation hinsichtlich der intermittierend auftre tenden chronischen Rückenschmerzen kompensiert. Bei aktuell geringem bis mittelgradigem Leidensdruck ohne ausgebaute analgetische Therapie bestehe keine Indikation für eine extraforaminale Dekompression der Nervenwurzel L5 links. Falls sich jedoch eine klare Radikulopathie entwickeln würde, müsste dies erneut evaluiert werden (S. 27). In einer entsprechend angepassten zumutbaren Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 50 bis 100 % arbeitsfähig. Es müsse sich um eine teils sitzende, teils laufende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne das Heben von schweren Lasten bis maximal 10 kg handeln. Der aktuelle zeitliche Umfang des Arbeitseinsatzes betrage etwa 6-8 Stunden (S. 28). Der Beschwerdeführer beschreibe eine ihm zumutbare Tätigkeit als eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende, leichte Tätigkeit. Das Heben von schweren Lasten über 10 kg sei ihm nicht möglich. Eine Tätigkeit mit Arbeitszeitpensum von 6-8 Stunden wäre ihm in einer ange passten Tätigkeit möglich (S. 15 oben). Infolge des Hinweises der Beschwerdegegnerin vom 1 6. November

2007 ( Urk. 9/193 ), wonach eine Bandbreite von 50 bis 100 % Arbeitsfähigkeit viel zu gross sei, hielten die Gutachter mit Stellungnahme vom 2 8. November 2007 ( Urk. 9/191 = Urk. 9/39 ) fest, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis April 2007 bei der AWD zwischen 6 und 8 Stunden täglich gearbeitet habe. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei er arbeitslos gewesen. Deshalb sei die damals gewählte Formulierung einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % bewusst offen gewählt worden. Aus gutachterlicher Sicht sei eine leichte Bürotätigkeit mit Wechselbelastung mit den entsprechenden ergometrischen Anpassungen am Arbeitsplatz durchaus zu 100 % möglich. Vorgängig sollte in einer Übergangs phase die Arbeitsfähigkeit von 50 auf 100 % gesteigert werden. Zur Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess sei sicherlich eine entsprechende Arbeitsplatz abklärung zu erwägen. Darin könnte n eine systematische und standardisierte Beurteilung des Arbeitsplatzes, der arbeitsbezogenen Belastung sowie eine Empfehlung für ergonomische Anpassungen erfolgen. Gestützt auf diese Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer weiterhin eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu ( Urk. 9/57). 3.2

Seit 1. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer bei der A.___ in einem Pensum von 100 % als Chauffeur angestellt. Am 3. Juli 2014 meldete die Arbeitgeberin einen am 1. Mai 2014 erlittenen Rückfall in Form einer Stau chung der Wirbelsäule ( Urk. 9/76). 3.3

Eine bildgebende Untersuchung vom 7. Juli 2014 ergab eine verglichen mit ei ner Voruntersuchung vom 2 8. August 2012 analoge Befundsituation mit vor be schriebener mässiger Chondrose bei L4/5 mit einer breitbasigen , foraminal auch ausladenden Bandscheibenprotrusion , rechts mediolateral / rezessal die Nerven wurzel von L5 minim auch tangierend, aufgrund einer ebenda auch mässigen Facettengelenksarthrose und Hypertrophie der Lig . flava im entspre chenden Segment auch leichte Beengung des Spinalkanals, sowie mit vorbeste henden kleineren, klinisch wohl kaum relevanten perineuralen

Zysten S1, einem unver ändert auch differentialdiagnostisch posttraumatischen Beckenschiefstand mit Fehlstellung/-bildung am lumbo -sakralen Übergang und hinteren Becken ring links ( Urk. 9/81). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulen chirurgie , diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9/83) eine degene rative Stenose mittelgradig L4/5 bei Diskusprotrusion und Facettenhypertrophie. Da die anderen Bewegungssegmente einwandfrei seien, könne mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden von L4/5 herrührten , abgesehen von alten verletzungsbedingten Folgen. Hier könnte, nach Ausschöpfen der Therapie inklusive mehrerer Infiltrationen, die posteriore mikrotechnische Dekompression und Stabilisation L4/5 als Therapieoption emp fohlen werden. 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Be richt vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 9/84) aus, den Beschwerdeführer seit dem 2 8. Juli 2003 zu behandeln. In den letzten Monaten sei es zu einer Verschärfung einer lumbalen Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung vor allem ins rechte Bein ge kommen. Dabei beschreibe der Beschwerdeführer eine Schmerzverteilung mit 30 % Ausstrahlung ins rechte Bein und 70 % lumbal. Diese Beschwerden seien unfallbedingt. Es sei dem Beschwerdeführer vom 4. bis 1 3. Juli 2014 volle Ar beits unfähigkeit bescheinigt worden. Die Arbeitsaufnahme sei vorläufig auf grund der Schmerzen und Sitzunfähigkeit nicht möglich. 3.6

Mit Bericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 9/98) stellte Dr. med. D.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der E.___ , folgende Diag nose (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes und Verdacht auf radikuläres L5-Schmerzsyndrom rechts mit und bei - leichtgradiger rezessaler Stenose und Foraminalstenose L4/5 beidseits - Status nach Sakralblock vom 1 1. April 2014 ohne Beschwerdebesse rung - Status nach Facettengelenksinfiltration beidseits vor längerer Zeit mit mehrwöchiger Beschwerdebesserung lumbaler Rückenschmerzen - Status nach Polytrauma mit Beckenringverletzung mit partieller Ischi adicus und Femoralisparese links, sowie Milz- und Blasenruptur und in der Folge Hemisakralisation LWK 5 links, Verkürzungshinken lin kes Bein mit Steppergang bei ausgeprägter Atrophie des linken Beins und fixierter Spitzfussstellung Es bestünden anamnestisch bei Status nach Polytrauma 1972 seit etwa zehn Jahren lumbale Rückenschmerzen und seit etwa fünf Jahren Ausstrahlungen ins rechte Bein entsprechend Gesäss, dorsaler Oberschenkel und ventraler Unter schenkel, verbunden mit einer Taubheit in der Fusssohle Dig . III und IV rechts. Im linken Bein bestehe eine Taubheit des Oberschenkels dorsal, zudem zuneh mende Schmerzen auch im Bereich des Sitzbeines beidseits und des Steissbei nes. Aufgrund der Schmerzen bestehe eine Behinderung des Sitzens von 5 bis max. 20 Minuten seit etwa 10 Jahren und eine Reduktion der Gehstrecke auf 20-30 Minuten. Seit 4. Juli 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer nehme täglich Schmerzmedikamente ein (S. 1 unten f.). Dr. D.___ hielt fest, es bestünden chronische lumbale und pelvine Schmerzen bei Status nach schwerer Beckenfraktur. Die ausstrahlenden Be schwerden präsentierten sich klinisch als radikulär . Neurologische Ausfälle zeigten sich auf der rechten Seite nicht. Im Liegen zeigten sich auch keine Nervenausdehnungszeichen, ausschliesslich im Stehen. Die Bildgebung zeige eine leichte rezessale Enge ohne zentrale Stenose und eine leichte Fora mi nal stenose L4/5 beidseits. In den Funktionsaufnahmen finde sich allerdings kein Hinweis für Instabilität. Ob diese Verengung für die rechtsseitigen ausstrah len den Schmerzen verantwortlich sei, sei unklar. Es seien weitere Untersuchungen, al lenfalls eine O peration zu empfehlen, letztere sei an der F.___ bereits terminiert (S. 3). 3.7

Am 2. Oktober 2014 fand an der E.___ eine neurologische Untersu chung statt. Mit gleichentags verfasstem Bericht ( Urk. 9/106) hielten die Ärzte fest, dass die Schmerzausstrahlung klinisch am ehesten dem Dermatom L5 rechts entspreche. Es fänden sich keine motorischen Ausfälle bei einer leichten Hypästhesie im Bereich der Dig III und IV rechts. Bildgebend zeige sich eine leichte recessale Enge und eine leichte Foraminalstenose L4/5 beidseits rechts betont . Elektrophysiologisch ergebe sich bis auf eine Amplitudenminderung der Tibialisneurographie links ein Normalbefund. Differentialdiagnostisch stehe somit ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts im Vordergrund. Der Be schwerdeführer werde am 1 4. Oktober

2014 zur Infiltrationstherapie aufge boten.

3.8

Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 2 3. Oktober 2014 (Urk.9/111) fest, die Wurzelinfiltration habe eine halbstündige Taubheit und Schmerzfreiheit mit anschliessendem Wiederauftreten der Schmerzen, vor allem Nachts, erbracht. Aufgrund des starken Leidensdruckes bestehe eine Operationsindikation zur De kompression und Stabilisation des Segmentes L4/ 5. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Operationstermin an der Klinik F.___ . 3.9

Dr. B.___ berichtete am 1 2. November

2014 ( Urk. 9/115) über die Operation vom 7. November 2014 und hielt fest, es seien postoperativ erfreulicherweise keine radikulären Ausstrahlungen mehr aufgetreten, die Schmerzen im opera tiven Zugangsbereich seien regredient , die stufenweise Mobilisation einwandfrei (S. 1). 3.10

Dr. C.___ bescheinigte ab 2. bis 1 5. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/119/2). Mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 ( Urk. 9/121) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe am 5. Januar 2015 über eine zuneh mende Schmerzreduktion berichtet, so dass er jetzt ungefähr eine Stunde am Stück sitzen könne, bis er dann schmerzbedingt wieder einige Zeit umhergehen müsse. Er nehme keine Schmerzmittel mehr ein. Aufgrund des aktuellen Ver laufs sei von einer guten Prognose auszugehen und es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte seine Tätigkeit als Taxifahrer wieder voll werde aufnehmen können (S. 1). Es sei etwa Ende April 2015 mit einem Behandlungsabschluss zu rechnen; die Arbeitsaufnahme sei auf den 1. Februar 2015 zu 50 % vorgesehen (S. 2). Mit Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 9/130/2-4) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Dekompression und Stabilisation L4/5 vom 7. November 2014 wegen degenerativer Stenose L4/5 posttraumatisch mit Diskusprotrusion und Fa cettenhypertrophie sowie leichte Anterolisthesis L4/ 5. Am 9. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer über eine Zuspitzung der Schmerzsituation unter der sit zenden Tätigkeit berichtet. Es komme nun zu erneuten einschiessenden Schmer zen von lumbal in den rechten Oberschenkel ausstrahlend, die schon nach kur zer Sitzdauer aufträten und deshalb die Berufstätigkeit als Chauffeur verun möglichten. Am 1 9. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sich unter der wiederum ausgesetzten Berufstätigkeit die Situation nun stark gebessert habe. Er könne jetzt, als oberste Belastbarkeit, etwa 30 Minuten sitzen und 30 Minuten s tehen. Er setze weiterhin Dafalgan zweimal täglich als Schmerzmedikation ein. Objektiv zeige sich eine reizlose Wundsituation ohne derzeit bestehende radikuläre Zeichen im klinischen Untersuch (S. 1). Dr. C.___ führte aus, sich aufgrund des derzeitigen Verlaufs nicht mehr so sicher zu sein, ob eine Reintegration zu 100 % in seine rein sitzende Tätigkeit gelingen werde. Es könne nicht beurteilt werden, wann der Fall abgeschlossen sei. Er rechne damit, dass jetzt ein bleibender Nachteil bestehen werde (S. 2; vgl. auch Urk. 9/139). 3.11

Am 1 3. April 2015 berich tete Dr. C.___ erneut ( Urk. 9/139 ) und hielt fest, es sei subjektiv trotz voller Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung eingetreten. Objektiv sei en ein leichtes Hinken sowie eine Verlangsamung beim Aufstehen und Absitzen festzustellen. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. De facto be stehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten; es seien maximal 30 Mi nuten möglich. Velofahren gehe für etwa eine Stunde, dann trete eine massive Schmerzexazerbation ein. Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll arbeits unfä hig. 3.12

Dr. C.___ wiederholte mit Bericht vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/145) die bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, es habe sich bislang keine wesentliche Veränderung mehr ergeben. Weiterhin sei der Beschwerdeführer vor allem bei län gerem Sitzen (mehr als eine Stunde) durch Schmerzen gequält und müsse dann die Sitzdauer unterbrechen. Objektiv zeig t e n sich unverändert ein leicht hinken des Gangbild, ein verlangsamter Bewegungsablauf beim Aufstehen und Absit zen und reizlose Narbenverhältnisse. Dr. C.___ rechnete nicht mehr mit einer weiteren Verbesserung der Situation. Die Nachkontrollen beim zuletzt be han delnden Wirbelsäulenchirurgen seien abgeschlossen. Der Patient werde wei ter hin eine regelmässige Anpassung der Analgesie und allenfalls auch inter mittie rend wieder Physiotherapie zur Schmerzsenkung benötigen. Eine Wieder auf nahme der Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich (S. 1-2). 3.13

Mit Schreiben vom 4. August

2015 ( Urk. 9/163/2) hielt Dr. C.___ fest, d er Beschwerdeführer habe seit 2007 dank einem milden Verlauf und einer guten Mo tivationslage wieder eine r reguläre n geordnete n Berufstätigkeit als Taxi chauf feur nachgehen können. Seit mindestens 2012 leide er aber wieder an zuneh menden ausstrahlenden Schmerzen vor allem in das rechte Bein mit Ver stär kung der Schmerzsituation im Sommer 201 4. Die volle Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur stehe eindeutig in Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall er eignis . 3.14

Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Stellungnahme vom 2 2. September 2015 ( Urk. 9/168) fest, es könne nach Kenntnis der aktuellen medizinischen Berichte von Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass durch eine weitere Behandlung und Therapie keine relevante Verbesserung der gesundheitlichen unfallbedingten Situation zu erwarten sei. Somit sei aus medizinischer Sicht der Endzustand er reicht. Die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachtens aus dem Jahr 2005 behalte weiterhin Gültigkeit. Über den Behandlungsabschluss hinaus seien Schmerz mittel und nach entsprechender Kostengutsprache auch eine physiotherapeuti sche Behandlung erstattungsfähig. An der Integritätsentschädigungsbeurteilung vom 1 6. August 2007 trete ebenfalls keine Veränderung ein. Eine kreisärztliche Untersuchung sei nicht erforderlich, da der medizinische Sachverhalt nach Ak tenlage ausrei chend geklärt erscheine. 3. 15

Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 9/250/3) aus, er wolle zur Verdeutlichung ergänzen, dass sich seine Beurteilung einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die bisherige Tätigkeit als Berufs chauffeur beziehe, sondern auch in jeder erdenklichen angepassten Tätigkeit weiterhin bestehe. 4. 4.1

Dr. C.___ erachtete den Endzustand mit Bericht vom 1 2. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) als erreicht und hielt fest, es habe sich keine wesentliche Veränderung mehr ergeben. Er rechne nicht mehr mit einer weiteren Verbesserung der Situa tion und die Nachkontrollen beim behandelnden Wirbelsäulenchirurgen seien abgeschlossen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die vorübergehenden Leistungen einstellte und den Ren tenanspruch neu über prüfte (vgl. vorstehend E. 1.5). Somit ist zu prüfen, ob eine Verschle chterung eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob , wie die Beschwerdegegnerin annimmt, weiterhin von der Zumut barkeit des 2007 festgelegten Belastungsprofils auszugehen ist. 4.2

Die Gutachter der Z.___ beschrieben im Jahr 2007 das Belastungs profil wie folgt (vorstehend E. 3.1): Es müsse sich um eine zum Teil sitzende, zum Teil laufende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne das Heben von schwe ren Lasten bis maximal 10 kg handeln und der aktuelle zeitliche Umfang be trage 6-8 Stunden. Der Beschwerdeführer selbst habe dies als möglich

erachtet . Die Ärzte gingen zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % aus, präzisierten ihre Beurteilung jedoch auf entsprechende Nachfrage der Be schwerdegegnerin dahingehend, dass eine leichte Bürotätigkeit mit Wechselbe lastung und den entsprechenden ergonomischen Anpassungen zu 100 % mög lich sei. 4.3

Kreisarzt Prof. G.___ hielt zur Begründung der seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden Zumutbarkeit dieses Belastungsprofils einzig fest, es behalte wei terhin Gültigkeit (vorstehend E.

3.14). Diese Beurteilung

erging jedoch ohne Durchführung eigener Untersuchungen und wurde ohne Berücksichtigung oder Erhebung von Befunde n oder sonstiger schlüssige r Herleitung abgegeben, w es halb ihm kein entscheidender Beweiswert zukommt (vorstehend E.

1.7 ) . Nebst dem Umstand, dass Prof. G.___ von einem Profil aus dem Jahr 2005 auszugehen schien und nicht ersichtlich ist, was er damit g emeint hat , ist das besagte Profil von 2007 8 Jahre alt und kann angesichts der ausgeprägten unfallbedingten degenerativen und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortschreiten den Veränderungen nicht unbesehen auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übertragen werden. Diese Umstände rechtfertigen eine ge naue Überprüfung des heute zumutbaren Tätigkeitsprofils, denn selbst wenn das frühere Profil noch Gültigkeit haben sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dabei nur noch ein Teilpensum zumutbar ist. Dem wurde mit dem Hinweis, dass ihm einzig die überwiegend sitzende Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar sei, nicht genügend Rechnung getragen. 4.4

Die medizinische Aktenlage erlaubt somit keine Beurteilung der Frage, ob sich die Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Über prüfung verschlechtert hat, denn dazu liegen nebst der wie dargelegt ungenü genden Beurteilung durch Prof. G.___ einzig Berichte des behandelnden Haus arztes vor, dessen Fachgebiet die Allgemeine Innere Medizin ist und der damit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur begrenzt Auskunft geben kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li nie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

Es ist ange zeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen, den praxisge mässen Anforderungen genüg enden fachärzt lichen Berichts den Sach verhalt neu beurteile und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerde führers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.3

Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall weiterer Abklärungen die Weiter ausrichtu ng sämtlicher versicherter Leistungen, insbesondere Taggelder, über den 3 1. August 2015 hinaus ( Urk. 1 S. 2). Es steht ausser Frage, dass er bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisheri gen Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % hat, zumal die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht (vgl. Urk. 2 S. 10 Ziff. 6 ; Urk. 8 Ziff. 5 ). Hinsichtlich der Weiterausrichtung der kurzzeitigen Leistungen , insbesondere der Taggelder,

ist wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.1) vom Erreichen des Endzustandes auszugehen, weshalb die vorhandene Aktenlage keine Weiter ausrichtung der Taggelder erlaubt. Sollte sich aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen diesbezüglich aber etwas anderes ergeben, so hätte der Beschwer deführer nachträglich Anspruch auf Auszahlung weiterer Taggelder. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 2‘676.-- festgesetzt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einspracheentscheid vom 1 6. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Santini, Wilde gg , eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘676 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Santini - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard