Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, war seit dem 1. Februar 2014 bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Suva unfallversichert, als er am 1 2. April 2014 von einer Leiter stürzte (Urk. 7/1 Ziff. 1-6) . Im am 7. Mai 2014 eingegangenen Arztzeugnis (Urk. 7/6) wurd en als Diagnosen eine Schulter- / Scapula -Kontusion rechts und eine Lendenkontusion genannt (Urk. 7/6 Ziff. 5).
Die Suva stellte die von ihr erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2015 per 3. Dezember 2014 ein (Urk. 7/57). Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/59) wurde innert angesetzter Frist (Urk. 7/60) nicht näher begründet. Die vom Versicherten am 1 0. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/61) wies die Suva mit Ein spracheentscheid
vom 1 7. November 2015 ab (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 2. April 2014 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2016 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Auf Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 12), der einen weitern Arztbericht in Aussicht stellte (S.
2 f. Ziff. 2-3), wurde das Verfahren am 9. Mai
2016 sistiert (Urk. 14), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 1 2. Dezember 2016 beantragte, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 22 S. 2 oben), dies unter Hinweis auf zwischenzeitlich erstellte weitere Arztbericht e (Urk. 23/1-3).
Die Suva beantragte mit Duplik vom 1 0. Januar 2017 (Urk.
26) weiterhin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1. 4
Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
F ür einen behaupteten Wegfall der Kausali tät aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante) trägt der Unfallver sicherer die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 1 4. Juni 2010 = SVR 2011 UV Nr. 4 E. 3.2). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach ver halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. (richtig: 8.) Juli 2015 sei spätestens mit Datum der bildgebenden Abklärung vom 3. Dezember 2014 ein Status quo sine erreicht gewesen (S. 5 Mitte). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu Rückenverletzungen sei im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abzusehen (S. 6 f. Ziff. 3b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss dem Bericht über eine am 1 8. April 2016 erfolgte Konsultation sei die Un fallkausalität der Beschwerden noch nicht beurteilbar (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2), und die Kausalitätsfrage sei auch anhand der später erstellten Berichte (vgl. Urk. 23/1-3) nicht schlüssig zu beantworten, weshalb entweder die Beschwer degegnerin weiterhin leistungspflichtig bleibe (Urk. 22 S. 2 unten) oder, sollte nicht von einem Weiterbestehen des Kausalzusammenhangs ausgegangen werden, die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 22 S. 3 oben).
2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Leistungseinstellung per 3. Dezember 2014 rechtens ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem am 7. Mai 2014 eingegangenen Zeugnis (Urk. 7/6) aus, die Erstbehandlung sei am 1
5. April 2014 erfolgt (Ziff.
1), und nannte als Diagnosen eine Schulter-/ Scapula -Kontusion rechts und eine Lendenkontusion (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 2. April
2014 bis Mitte/
Ende Mai 2014 (Ziff. 8). 3.2
Ein Arthro MR der rech t en Schulter am 2 0. Juni 2014 ergab den Nachweis einer leichten Traumatisierung des AC-Gelenks mit minimer angrenzender Bursitis, einen unauffälligen Befund humeroglenoidal und insbesondere eine intakte Rotatorenmanschette (Urk. 7/16). 3. 3
Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 7. September 2014 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/31). Er nannte als Diagnose einen Status nach Leitersturz am 1 2. April 2014 mit Kontusionen Rücken, Schulter, Schädel und Nacken (S. 4 Ziff.
5) und führte aus, es fänden sich
eine fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultergelenke, kein Anhalt für eine AC-Problematik oder Rotatorenmanschettenläsion, eine fast unauffällige Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und muskuläre Verspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des oberen Trapezius und der rechten Nackenmuskulatur (S. 5 oben). Zum Ausschluss unfallbedingter Veränderungen werde noch ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS durchgeführt (S. 5). 3.4
Das am 1 0. Oktober 2014 erstellte MRI der HWS (Urk. 7/41) ergab folgende Beurteilung: Minimale degenerative Veränderung C5/6 mit Spondylarthrose auf der linken Seite und diskreter Einengung des Neuroforamens ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression. Keine Spinalkanalstenose. Keine Myelo pathie. 3.5
Das am 3. Dezember 2014 erstellte MRI der LWS (Urk. 7/46) ergab folgende Beurteilung: Leichte Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression. Leichte Fazettengelenksarthrosen auf diesen Höhen. Fraglich kleine Neo arthrosbildung zwischen Processus
transversus L5 und dem Sakrum links ohne Reizung dort. Keine foraminalen
Stenosierungen . Keine zentrale Spinalkanalstenose. Kein Hinweis für frische ossäre Läsionen oder frische ent zündliche Veränderungen. 3. 6
Kreisarzt Dr. A.___
erstattete am 8. Juli 2015 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/56). Zum Verlauf hielt er nach dem Sturz von einer Leiter am 1 2. April 2014 eine bis am 6. Juli 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, reduziert auf 50 % ab dem 7. Juli 2014 (S. 1), die Befunde der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1 7. September 2014, des MRI der HWS vom 1 0. Oktober 2014 und der LWS vom 3. Dezember 2014 (S. 2) fest.
In seiner Beurteilung (S. 2 f.) führte er unter anderem aus, als rein unfallbe dingter objektivierbarer Befund habe lediglich eine leichte Traumatisierung des AC-Gelenks rechts bestanden. Eine Läsion der Rotatorenmanschette be ziehungsweise des Schultergürtels sei nicht aufgetreten und ebenso wenig hätten sich unfallbedingte strukturelle Läsionen an HWS und LWS gefunden. Die Muskelverspannungen seien durch die zwar leichten, jedoch objekti vier bar vorhandenen degenerativen Veränderungen hinreichend erklärt (S.
3 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Leitersturzes vom 1 2. April 2014 lediglich zu Kontusionen gekommen sei, die nach allgemeiner Erfah rung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilten, so dass spätes tens mit Datum des MRI vom 3. Dezember 2014 mit dem Nachweis lediglich degenerativer Veränderungen ohne unfallbedingte strukturelle Läsion von einem Status quo sine auszugehen sei (S. 3 unten). 3.7
Am 1 8. April 2016 berichtete n
Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Schultersprechstunde der Klinik D.___
(Urk. 13) . Dab ei nannte n sie folgende Diagnose (S. 1 Mitte): anhaltendes Zerviko
- und Thorakolumbovertebralsyndrom
sowie rechtsseitige Schulterschmerzen nach Sturz mit der Leiter am 1 2. April 2014 (myofasziale Befunde, Insuffizienz der haltungsstabilisierenden Muskulatur).
Anamnestisch führten sie unter anderem aus, der Patient habe von einer Leiter aus eine Birne wechseln wollen, sei dann mit der Leiter auf die rechte Seite gefallen und habe die rechte Schulter, den Kopf und den Nacken ange schlagen. Seither bestünden Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf, Schulterschmerzen rechts und - als unangenehmste Schmerzen - ein schmerzhafter Bereich am thorakolumbalen Übergang (S. 1 unten).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei m Patienten bestünden seit dem Leitersturz vom 1 2. April 2014 im häuslichen Umfeld (Deckenhöhe zirka 2.5
m) Beschwerden an der rechten Schulter, am Nacken und im thorakolum balen Übergang. Es lägen ihnen keine Voruntersuchungen, Berichte oder Bild gebungen vor, so dass sie zunächst eine rein klinische Beurteilung vor nähmen (S. 3 unten). Zur Hauptfrage des zuweisenden Hausarztes und des Patienten könnten sie aktuell keine Stellung beziehen (S. 4). 3.8
Im Bericht vom 2 6. April 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 23/1) hielten Dr. B.___ und Dr. C.___ einen unverändert en klinischen Befund der HWS, der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS fest (S.
1 unten). Es sei ihnen weiterhin nicht möglich, zur eigentlichen Fragestellung der sistierten Suva-Leistungen Stellung zu nehmen. Die bei ihnen eingetroffenen Bildgebungen seien alle mit relativ zeitlichem Abstand zum eigentlichen Trauma. Berichte von ärztlichen Vorstellungen direkt nach dem Trauma lägen ihnen weiterhin nicht vor und seien ihnen auch vom Hausarzt nach mehrmaliger Anfrage nicht zugestellt worden. Sollte sich auch in den (in Aussicht genommenen) Funktionsaufnahmen kein für eine posttraumatische Veränderung suspekter Befund zeigen, seien sie nicht in der Lage, die Frage mit den ihnen vorliegenden Unterlagen zu beantworten; hierzu müsste ein reguläres Gutachten erfolgen, zu dem dann auch alle Akten vorliegen müssten (S. 2 Mitte). 3.9
In ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 23/2) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ unter anderem aus, auch in den aktuellen konventio nell radiologischen Aufnahmen zeige sich keine wesentlich klärende Pathologie, bis auf peridentale Verkalkungen um die Dens -Basis, was einer Kalzium-Pyrophosphat-Ablagerungskrankheit (CPPD) entsprechen könne (S. 2 Mitte). 3.10
In ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 23/ 3) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ unter anderem aus, eine am 1 3. Juni 2016 durch geführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie der HWS und des thorakolumbalen Übergangs (S. 2 Mitte) habe gewisse Auffälligkeiten im Bereich des Os temporale rechts sowie des rechten Kiefergelenks und im Bereich des linken Costovertebralgelenkes BWK 10
gezeigt, die anamnestisch und klinisch klar nicht zur Lokalisation der Schmerzursache des Patienten passten. Bezüglich der Beschwerden im HWS- und BWS- beziehungsweise oberen LWS-Bereich fänden sich auch in der weiterführenden Abklärung „keine klärenden Be funde“ (S. 3). 4. 4.1
Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. A.___ im Juli 2015 (vorstehend E. 3.6) - der den Beschwerdeführer im September 2014 persönlich untersucht hatte (vorstehend E. 3.3) - genügt den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert ärztli cher Berichte (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. A.___ in Berücksichtigung aller aktenkun digen Berichte und der - teilweise von ihm zusätzlich veranlassten -
bildge benden Abklärungen zum Schluss kam, es sei im Rahmen des Sturzes vom 1 2. April 2014 lediglich zu Prellungen, nicht aber zu strukturellen Verletzun gen gekommen. Diese Feststellung ist derart gut untermauert, dass sie als nachgerade unausweichlich einzustufen ist. Dass solche Verletzungen nach medizinischer Erfahrung innert Wochen oder weniger Monate abheilen (wo von auch die Rechtsprechung ausgeht), lässt sich ebenfalls nicht in Zweifel ziehen, nachdem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind (und schon gar nicht geltend gemacht wurden), die auf ein Abweichen von dieser medizini schen Erfahrung würden schliessen lassen. 4.2
Angesichts des vollen Beweiswertes der Beurteilung durch Dr. A.___ steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden - spätestens - im genannten Zeitpunkt auf degenerative Veränderungen und nicht auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen waren, dass also mit anderen Worten ein Status quo sine erreicht war.
Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt dahingefallen. 4.3
Im ersten der vier vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte wurde zur - als „Hauptfrage“ bezeichneten
- Unfallkausalität nicht Stellung genommen, weil keine Vorakten verfügbar waren (vorstehend E. 3.7).
Im zweiten Bericht wurden Bericht e von ärztlichen Vorstellungen direkt nach dem Trauma vermisst und daraus geschlossen, zur Beantwortung (wenn nicht eher Bejahung) der Frage der Unfallkausalität müsste ein Gutachten erfolgen, zu dem dann alle Akten vorliegen müssten (vorstehend E. 3.8). Den Bericht erstattenden war offensichtlich weder bekannt noch bewusst, dass es andere als die ihnen vorliegenden Berichte nicht gab und nicht gibt; der Beschwer deführer wurde nicht intensiver als in den dokumentierten Abständen von seinem Hausarzt behandelt, und auch die Bildgebung beschränkte sich auf das - den Berichterstattenden auch überlassene - Aktenkundige. Sie äusserten sich zwar dahin, dass sie über mehr Akten verfüg en müssten, um die Frage der Unfallkausalität beantworten (oder bejahen) zu können, und verbanden dies mit dem Stichwort „Gutachten“. Dies ist zur Kenntnis zu nehmen, ohne dass dies ein hinreichender Grund für weitere Abklärungen wäre .
Im dritten Bericht wurde - nach weiteren bildgebenden Abklärungen - ausge führt, es zeige sich „keine wesentlich klärende Pathologie“ (vorstehend E. 3.9). Im vierten Bericht wurden schliesslich - nach abermaliger, zusätzlicher Bild gebung - weiterhin „keine klärenden Befunde“ vermeldet (vorstehend E. 3.10).
Irgendeine Äusserung, die auf eine - wie kurz oder ausführlich auch immer begründete - nicht nur mögliche, sondern überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden auch nur hindeuten würde, findet sich in keinem der genannten Berichte. 4.4
Die späteren Versuche, doch noch eine ärztliche Beurteilung zu erwirken, in welcher die anhaltenden Beschwerden als unfallkausal taxiert würden, sind wie dargelegt erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer hat mit dem Hinweis auf eine solche noch ausstehende Beurteilung eine Sistierung des vorliegen den Verfahrens erwirkt. Der letzte von ihm beschaffte Bericht wurde im Juni 2016 erstellt (vorstehend E. 3.10); da er erst im Dezember 2016 eingereicht wurde (vgl. Urk. 22), ist nicht auszuschliessen, dass in der - hier nicht doku mentierten - Zwischenzeit noch weitere Bemühungen um eine ärztliche Bestätigung der Unfallkausalität erfolgten, jedoch ebenfalls erfolglos blieben. 4.5
Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegne rin zu Recht ihre Leistungen terminiert hat, da ab dem genannten Zeitpunkt kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfall und noch geklagten Beschwerden bestand. Damit erübrigen sich selbstredend - wenn anders als vom Beschwerdeführer postuliert (Urk. 22 S. 3 oben) - weitere Abklärungen und eine darauf gerichtete Rückweisung der Sache.
Vielmehr ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, war seit dem 1. Februar 2014 bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Suva unfallversichert, als er am 1 2. April 2014 von einer Leiter stürzte (Urk. 7/1 Ziff. 1-6) . Im am 7. Mai 2014 eingegangenen Arztzeugnis (Urk. 7/6) wurd en als Diagnosen eine Schulter- / Scapula -Kontusion rechts und eine Lendenkontusion genannt (Urk. 7/6 Ziff. 5).
Die Suva stellte die von ihr erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2015 per 3. Dezember 2014 ein (Urk. 7/57). Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/59) wurde innert angesetzter Frist (Urk. 7/60) nicht näher begründet. Die vom Versicherten am 1 0. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/61) wies die Suva mit Ein spracheentscheid
vom 1 7. November 2015 ab (Urk. 7/65 = Urk. 2).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1.
E. 1.5 F ür einen behaupteten Wegfall der Kausali tät aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante) trägt der Unfallver sicherer die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 1 4. Juni 2010 = SVR 2011 UV Nr. 4 E. 3.2). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach ver halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 f. Ziff. 2-3), wurde das Verfahren am 9. Mai
2016 sistiert (Urk. 14), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 1 2. Dezember 2016 beantragte, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 22 S. 2 oben), dies unter Hinweis auf zwischenzeitlich erstellte weitere Arztbericht e (Urk. 23/1-3).
Die Suva beantragte mit Duplik vom 1 0. Januar 2017 (Urk.
26) weiterhin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. (richtig: 8.) Juli 2015 sei spätestens mit Datum der bildgebenden Abklärung vom 3. Dezember 2014 ein Status quo sine erreicht gewesen (S. 5 Mitte). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu Rückenverletzungen sei im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abzusehen (S. 6 f. Ziff. 3b).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss dem Bericht über eine am 1 8. April 2016 erfolgte Konsultation sei die Un fallkausalität der Beschwerden noch nicht beurteilbar (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2), und die Kausalitätsfrage sei auch anhand der später erstellten Berichte (vgl. Urk. 23/1-3) nicht schlüssig zu beantworten, weshalb entweder die Beschwer degegnerin weiterhin leistungspflichtig bleibe (Urk. 22 S. 2 unten) oder, sollte nicht von einem Weiterbestehen des Kausalzusammenhangs ausgegangen werden, die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 22 S. 3 oben).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Leistungseinstellung per 3. Dezember 2014 rechtens ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem am 7. Mai 2014 eingegangenen Zeugnis (Urk. 7/6) aus, die Erstbehandlung sei am 1
5. April 2014 erfolgt (Ziff.
1), und nannte als Diagnosen eine Schulter-/ Scapula -Kontusion rechts und eine Lendenkontusion (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 2. April
2014 bis Mitte/
Ende Mai 2014 (Ziff. 8). 3.2
Ein Arthro MR der rech t en Schulter am 2 0. Juni 2014 ergab den Nachweis einer leichten Traumatisierung des AC-Gelenks mit minimer angrenzender Bursitis, einen unauffälligen Befund humeroglenoidal und insbesondere eine intakte Rotatorenmanschette (Urk. 7/16). 3. 3
Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 7. September 2014 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/31). Er nannte als Diagnose einen Status nach Leitersturz am 1 2. April 2014 mit Kontusionen Rücken, Schulter, Schädel und Nacken (S. 4 Ziff.
5) und führte aus, es fänden sich
eine fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultergelenke, kein Anhalt für eine AC-Problematik oder Rotatorenmanschettenläsion, eine fast unauffällige Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und muskuläre Verspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des oberen Trapezius und der rechten Nackenmuskulatur (S. 5 oben). Zum Ausschluss unfallbedingter Veränderungen werde noch ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS durchgeführt (S. 5). 3.4
Das am 1 0. Oktober 2014 erstellte MRI der HWS (Urk. 7/41) ergab folgende Beurteilung: Minimale degenerative Veränderung C5/6 mit Spondylarthrose auf der linken Seite und diskreter Einengung des Neuroforamens ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression. Keine Spinalkanalstenose. Keine Myelo pathie. 3.5
Das am 3. Dezember 2014 erstellte MRI der LWS (Urk. 7/46) ergab folgende Beurteilung: Leichte Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression. Leichte Fazettengelenksarthrosen auf diesen Höhen. Fraglich kleine Neo arthrosbildung zwischen Processus
transversus L5 und dem Sakrum links ohne Reizung dort. Keine foraminalen
Stenosierungen . Keine zentrale Spinalkanalstenose. Kein Hinweis für frische ossäre Läsionen oder frische ent zündliche Veränderungen. 3.
E. 4 Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 4.1 Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. A.___ im Juli 2015 (vorstehend E. 3.6) - der den Beschwerdeführer im September 2014 persönlich untersucht hatte (vorstehend E. 3.3) - genügt den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert ärztli cher Berichte (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. A.___ in Berücksichtigung aller aktenkun digen Berichte und der - teilweise von ihm zusätzlich veranlassten -
bildge benden Abklärungen zum Schluss kam, es sei im Rahmen des Sturzes vom 1 2. April 2014 lediglich zu Prellungen, nicht aber zu strukturellen Verletzun gen gekommen. Diese Feststellung ist derart gut untermauert, dass sie als nachgerade unausweichlich einzustufen ist. Dass solche Verletzungen nach medizinischer Erfahrung innert Wochen oder weniger Monate abheilen (wo von auch die Rechtsprechung ausgeht), lässt sich ebenfalls nicht in Zweifel ziehen, nachdem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind (und schon gar nicht geltend gemacht wurden), die auf ein Abweichen von dieser medizini schen Erfahrung würden schliessen lassen.
E. 4.2 Angesichts des vollen Beweiswertes der Beurteilung durch Dr. A.___ steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden - spätestens - im genannten Zeitpunkt auf degenerative Veränderungen und nicht auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen waren, dass also mit anderen Worten ein Status quo sine erreicht war.
Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt dahingefallen.
E. 4.3 Im ersten der vier vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte wurde zur - als „Hauptfrage“ bezeichneten
- Unfallkausalität nicht Stellung genommen, weil keine Vorakten verfügbar waren (vorstehend E. 3.7).
Im zweiten Bericht wurden Bericht e von ärztlichen Vorstellungen direkt nach dem Trauma vermisst und daraus geschlossen, zur Beantwortung (wenn nicht eher Bejahung) der Frage der Unfallkausalität müsste ein Gutachten erfolgen, zu dem dann alle Akten vorliegen müssten (vorstehend E. 3.8). Den Bericht erstattenden war offensichtlich weder bekannt noch bewusst, dass es andere als die ihnen vorliegenden Berichte nicht gab und nicht gibt; der Beschwer deführer wurde nicht intensiver als in den dokumentierten Abständen von seinem Hausarzt behandelt, und auch die Bildgebung beschränkte sich auf das - den Berichterstattenden auch überlassene - Aktenkundige. Sie äusserten sich zwar dahin, dass sie über mehr Akten verfüg en müssten, um die Frage der Unfallkausalität beantworten (oder bejahen) zu können, und verbanden dies mit dem Stichwort „Gutachten“. Dies ist zur Kenntnis zu nehmen, ohne dass dies ein hinreichender Grund für weitere Abklärungen wäre .
Im dritten Bericht wurde - nach weiteren bildgebenden Abklärungen - ausge führt, es zeige sich „keine wesentlich klärende Pathologie“ (vorstehend E. 3.9). Im vierten Bericht wurden schliesslich - nach abermaliger, zusätzlicher Bild gebung - weiterhin „keine klärenden Befunde“ vermeldet (vorstehend E. 3.10).
Irgendeine Äusserung, die auf eine - wie kurz oder ausführlich auch immer begründete - nicht nur mögliche, sondern überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden auch nur hindeuten würde, findet sich in keinem der genannten Berichte.
E. 4.4 Die späteren Versuche, doch noch eine ärztliche Beurteilung zu erwirken, in welcher die anhaltenden Beschwerden als unfallkausal taxiert würden, sind wie dargelegt erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer hat mit dem Hinweis auf eine solche noch ausstehende Beurteilung eine Sistierung des vorliegen den Verfahrens erwirkt. Der letzte von ihm beschaffte Bericht wurde im Juni 2016 erstellt (vorstehend E. 3.10); da er erst im Dezember 2016 eingereicht wurde (vgl. Urk. 22), ist nicht auszuschliessen, dass in der - hier nicht doku mentierten - Zwischenzeit noch weitere Bemühungen um eine ärztliche Bestätigung der Unfallkausalität erfolgten, jedoch ebenfalls erfolglos blieben.
E. 4.5 Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegne rin zu Recht ihre Leistungen terminiert hat, da ab dem genannten Zeitpunkt kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfall und noch geklagten Beschwerden bestand. Damit erübrigen sich selbstredend - wenn anders als vom Beschwerdeführer postuliert (Urk. 22 S. 3 oben) - weitere Abklärungen und eine darauf gerichtete Rückweisung der Sache.
Vielmehr ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 Kreisarzt Dr. A.___
erstattete am 8. Juli 2015 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/56). Zum Verlauf hielt er nach dem Sturz von einer Leiter am 1 2. April 2014 eine bis am 6. Juli 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, reduziert auf 50 % ab dem 7. Juli 2014 (S. 1), die Befunde der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1 7. September 2014, des MRI der HWS vom 1 0. Oktober 2014 und der LWS vom 3. Dezember 2014 (S. 2) fest.
In seiner Beurteilung (S. 2 f.) führte er unter anderem aus, als rein unfallbe dingter objektivierbarer Befund habe lediglich eine leichte Traumatisierung des AC-Gelenks rechts bestanden. Eine Läsion der Rotatorenmanschette be ziehungsweise des Schultergürtels sei nicht aufgetreten und ebenso wenig hätten sich unfallbedingte strukturelle Läsionen an HWS und LWS gefunden. Die Muskelverspannungen seien durch die zwar leichten, jedoch objekti vier bar vorhandenen degenerativen Veränderungen hinreichend erklärt (S.
3 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Leitersturzes vom 1 2. April 2014 lediglich zu Kontusionen gekommen sei, die nach allgemeiner Erfah rung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilten, so dass spätes tens mit Datum des MRI vom 3. Dezember 2014 mit dem Nachweis lediglich degenerativer Veränderungen ohne unfallbedingte strukturelle Läsion von einem Status quo sine auszugehen sei (S. 3 unten). 3.7
Am 1 8. April 2016 berichtete n
Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Schultersprechstunde der Klinik D.___
(Urk. 13) . Dab ei nannte n sie folgende Diagnose (S. 1 Mitte): anhaltendes Zerviko
- und Thorakolumbovertebralsyndrom
sowie rechtsseitige Schulterschmerzen nach Sturz mit der Leiter am 1 2. April 2014 (myofasziale Befunde, Insuffizienz der haltungsstabilisierenden Muskulatur).
Anamnestisch führten sie unter anderem aus, der Patient habe von einer Leiter aus eine Birne wechseln wollen, sei dann mit der Leiter auf die rechte Seite gefallen und habe die rechte Schulter, den Kopf und den Nacken ange schlagen. Seither bestünden Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf, Schulterschmerzen rechts und - als unangenehmste Schmerzen - ein schmerzhafter Bereich am thorakolumbalen Übergang (S. 1 unten).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei m Patienten bestünden seit dem Leitersturz vom 1 2. April 2014 im häuslichen Umfeld (Deckenhöhe zirka 2.5
m) Beschwerden an der rechten Schulter, am Nacken und im thorakolum balen Übergang. Es lägen ihnen keine Voruntersuchungen, Berichte oder Bild gebungen vor, so dass sie zunächst eine rein klinische Beurteilung vor nähmen (S. 3 unten). Zur Hauptfrage des zuweisenden Hausarztes und des Patienten könnten sie aktuell keine Stellung beziehen (S. 4). 3.8
Im Bericht vom 2 6. April 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 23/1) hielten Dr. B.___ und Dr. C.___ einen unverändert en klinischen Befund der HWS, der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS fest (S.
1 unten). Es sei ihnen weiterhin nicht möglich, zur eigentlichen Fragestellung der sistierten Suva-Leistungen Stellung zu nehmen. Die bei ihnen eingetroffenen Bildgebungen seien alle mit relativ zeitlichem Abstand zum eigentlichen Trauma. Berichte von ärztlichen Vorstellungen direkt nach dem Trauma lägen ihnen weiterhin nicht vor und seien ihnen auch vom Hausarzt nach mehrmaliger Anfrage nicht zugestellt worden. Sollte sich auch in den (in Aussicht genommenen) Funktionsaufnahmen kein für eine posttraumatische Veränderung suspekter Befund zeigen, seien sie nicht in der Lage, die Frage mit den ihnen vorliegenden Unterlagen zu beantworten; hierzu müsste ein reguläres Gutachten erfolgen, zu dem dann auch alle Akten vorliegen müssten (S. 2 Mitte). 3.9
In ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 23/2) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ unter anderem aus, auch in den aktuellen konventio nell radiologischen Aufnahmen zeige sich keine wesentlich klärende Pathologie, bis auf peridentale Verkalkungen um die Dens -Basis, was einer Kalzium-Pyrophosphat-Ablagerungskrankheit (CPPD) entsprechen könne (S. 2 Mitte). 3.10
In ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 23/ 3) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ unter anderem aus, eine am 1 3. Juni 2016 durch geführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie der HWS und des thorakolumbalen Übergangs (S. 2 Mitte) habe gewisse Auffälligkeiten im Bereich des Os temporale rechts sowie des rechten Kiefergelenks und im Bereich des linken Costovertebralgelenkes BWK 10
gezeigt, die anamnestisch und klinisch klar nicht zur Lokalisation der Schmerzursache des Patienten passten. Bezüglich der Beschwerden im HWS- und BWS- beziehungsweise oberen LWS-Bereich fänden sich auch in der weiterführenden Abklärung „keine klärenden Be funde“ (S. 3). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00262 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, war seit dem 1. Februar 2014 bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Suva unfallversichert, als er am 1 2. April 2014 von einer Leiter stürzte (Urk. 7/1 Ziff. 1-6) . Im am 7. Mai 2014 eingegangenen Arztzeugnis (Urk. 7/6) wurd en als Diagnosen eine Schulter- / Scapula -Kontusion rechts und eine Lendenkontusion genannt (Urk. 7/6 Ziff. 5).
Die Suva stellte die von ihr erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2015 per 3. Dezember 2014 ein (Urk. 7/57). Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/59) wurde innert angesetzter Frist (Urk. 7/60) nicht näher begründet. Die vom Versicherten am 1 0. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/61) wies die Suva mit Ein spracheentscheid
vom 1 7. November 2015 ab (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 2. April 2014 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2016 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Auf Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 12), der einen weitern Arztbericht in Aussicht stellte (S.
2 f. Ziff. 2-3), wurde das Verfahren am 9. Mai
2016 sistiert (Urk. 14), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 1 2. Dezember 2016 beantragte, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 22 S. 2 oben), dies unter Hinweis auf zwischenzeitlich erstellte weitere Arztbericht e (Urk. 23/1-3).
Die Suva beantragte mit Duplik vom 1 0. Januar 2017 (Urk.
26) weiterhin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1. 4
Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
F ür einen behaupteten Wegfall der Kausali tät aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante) trägt der Unfallver sicherer die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_901/2009 vom 1 4. Juni 2010 = SVR 2011 UV Nr. 4 E. 3.2). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach ver halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. (richtig: 8.) Juli 2015 sei spätestens mit Datum der bildgebenden Abklärung vom 3. Dezember 2014 ein Status quo sine erreicht gewesen (S. 5 Mitte). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu Rückenverletzungen sei im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abzusehen (S. 6 f. Ziff. 3b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss dem Bericht über eine am 1 8. April 2016 erfolgte Konsultation sei die Un fallkausalität der Beschwerden noch nicht beurteilbar (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2), und die Kausalitätsfrage sei auch anhand der später erstellten Berichte (vgl. Urk. 23/1-3) nicht schlüssig zu beantworten, weshalb entweder die Beschwer degegnerin weiterhin leistungspflichtig bleibe (Urk. 22 S. 2 unten) oder, sollte nicht von einem Weiterbestehen des Kausalzusammenhangs ausgegangen werden, die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 22 S. 3 oben).
2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Leistungseinstellung per 3. Dezember 2014 rechtens ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem am 7. Mai 2014 eingegangenen Zeugnis (Urk. 7/6) aus, die Erstbehandlung sei am 1
5. April 2014 erfolgt (Ziff.
1), und nannte als Diagnosen eine Schulter-/ Scapula -Kontusion rechts und eine Lendenkontusion (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 2. April
2014 bis Mitte/
Ende Mai 2014 (Ziff. 8). 3.2
Ein Arthro MR der rech t en Schulter am 2 0. Juni 2014 ergab den Nachweis einer leichten Traumatisierung des AC-Gelenks mit minimer angrenzender Bursitis, einen unauffälligen Befund humeroglenoidal und insbesondere eine intakte Rotatorenmanschette (Urk. 7/16). 3. 3
Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 7. September 2014 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/31). Er nannte als Diagnose einen Status nach Leitersturz am 1 2. April 2014 mit Kontusionen Rücken, Schulter, Schädel und Nacken (S. 4 Ziff.
5) und führte aus, es fänden sich
eine fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultergelenke, kein Anhalt für eine AC-Problematik oder Rotatorenmanschettenläsion, eine fast unauffällige Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und muskuläre Verspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des oberen Trapezius und der rechten Nackenmuskulatur (S. 5 oben). Zum Ausschluss unfallbedingter Veränderungen werde noch ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS durchgeführt (S. 5). 3.4
Das am 1 0. Oktober 2014 erstellte MRI der HWS (Urk. 7/41) ergab folgende Beurteilung: Minimale degenerative Veränderung C5/6 mit Spondylarthrose auf der linken Seite und diskreter Einengung des Neuroforamens ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression. Keine Spinalkanalstenose. Keine Myelo pathie. 3.5
Das am 3. Dezember 2014 erstellte MRI der LWS (Urk. 7/46) ergab folgende Beurteilung: Leichte Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression. Leichte Fazettengelenksarthrosen auf diesen Höhen. Fraglich kleine Neo arthrosbildung zwischen Processus
transversus L5 und dem Sakrum links ohne Reizung dort. Keine foraminalen
Stenosierungen . Keine zentrale Spinalkanalstenose. Kein Hinweis für frische ossäre Läsionen oder frische ent zündliche Veränderungen. 3. 6
Kreisarzt Dr. A.___
erstattete am 8. Juli 2015 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/56). Zum Verlauf hielt er nach dem Sturz von einer Leiter am 1 2. April 2014 eine bis am 6. Juli 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, reduziert auf 50 % ab dem 7. Juli 2014 (S. 1), die Befunde der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1 7. September 2014, des MRI der HWS vom 1 0. Oktober 2014 und der LWS vom 3. Dezember 2014 (S. 2) fest.
In seiner Beurteilung (S. 2 f.) führte er unter anderem aus, als rein unfallbe dingter objektivierbarer Befund habe lediglich eine leichte Traumatisierung des AC-Gelenks rechts bestanden. Eine Läsion der Rotatorenmanschette be ziehungsweise des Schultergürtels sei nicht aufgetreten und ebenso wenig hätten sich unfallbedingte strukturelle Läsionen an HWS und LWS gefunden. Die Muskelverspannungen seien durch die zwar leichten, jedoch objekti vier bar vorhandenen degenerativen Veränderungen hinreichend erklärt (S.
3 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Leitersturzes vom 1 2. April 2014 lediglich zu Kontusionen gekommen sei, die nach allgemeiner Erfah rung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilten, so dass spätes tens mit Datum des MRI vom 3. Dezember 2014 mit dem Nachweis lediglich degenerativer Veränderungen ohne unfallbedingte strukturelle Läsion von einem Status quo sine auszugehen sei (S. 3 unten). 3.7
Am 1 8. April 2016 berichtete n
Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Schultersprechstunde der Klinik D.___
(Urk. 13) . Dab ei nannte n sie folgende Diagnose (S. 1 Mitte): anhaltendes Zerviko
- und Thorakolumbovertebralsyndrom
sowie rechtsseitige Schulterschmerzen nach Sturz mit der Leiter am 1 2. April 2014 (myofasziale Befunde, Insuffizienz der haltungsstabilisierenden Muskulatur).
Anamnestisch führten sie unter anderem aus, der Patient habe von einer Leiter aus eine Birne wechseln wollen, sei dann mit der Leiter auf die rechte Seite gefallen und habe die rechte Schulter, den Kopf und den Nacken ange schlagen. Seither bestünden Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf, Schulterschmerzen rechts und - als unangenehmste Schmerzen - ein schmerzhafter Bereich am thorakolumbalen Übergang (S. 1 unten).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei m Patienten bestünden seit dem Leitersturz vom 1 2. April 2014 im häuslichen Umfeld (Deckenhöhe zirka 2.5
m) Beschwerden an der rechten Schulter, am Nacken und im thorakolum balen Übergang. Es lägen ihnen keine Voruntersuchungen, Berichte oder Bild gebungen vor, so dass sie zunächst eine rein klinische Beurteilung vor nähmen (S. 3 unten). Zur Hauptfrage des zuweisenden Hausarztes und des Patienten könnten sie aktuell keine Stellung beziehen (S. 4). 3.8
Im Bericht vom 2 6. April 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 23/1) hielten Dr. B.___ und Dr. C.___ einen unverändert en klinischen Befund der HWS, der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS fest (S.
1 unten). Es sei ihnen weiterhin nicht möglich, zur eigentlichen Fragestellung der sistierten Suva-Leistungen Stellung zu nehmen. Die bei ihnen eingetroffenen Bildgebungen seien alle mit relativ zeitlichem Abstand zum eigentlichen Trauma. Berichte von ärztlichen Vorstellungen direkt nach dem Trauma lägen ihnen weiterhin nicht vor und seien ihnen auch vom Hausarzt nach mehrmaliger Anfrage nicht zugestellt worden. Sollte sich auch in den (in Aussicht genommenen) Funktionsaufnahmen kein für eine posttraumatische Veränderung suspekter Befund zeigen, seien sie nicht in der Lage, die Frage mit den ihnen vorliegenden Unterlagen zu beantworten; hierzu müsste ein reguläres Gutachten erfolgen, zu dem dann auch alle Akten vorliegen müssten (S. 2 Mitte). 3.9
In ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 23/2) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ unter anderem aus, auch in den aktuellen konventio nell radiologischen Aufnahmen zeige sich keine wesentlich klärende Pathologie, bis auf peridentale Verkalkungen um die Dens -Basis, was einer Kalzium-Pyrophosphat-Ablagerungskrankheit (CPPD) entsprechen könne (S. 2 Mitte). 3.10
In ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 23/ 3) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ unter anderem aus, eine am 1 3. Juni 2016 durch geführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie der HWS und des thorakolumbalen Übergangs (S. 2 Mitte) habe gewisse Auffälligkeiten im Bereich des Os temporale rechts sowie des rechten Kiefergelenks und im Bereich des linken Costovertebralgelenkes BWK 10
gezeigt, die anamnestisch und klinisch klar nicht zur Lokalisation der Schmerzursache des Patienten passten. Bezüglich der Beschwerden im HWS- und BWS- beziehungsweise oberen LWS-Bereich fänden sich auch in der weiterführenden Abklärung „keine klärenden Be funde“ (S. 3). 4. 4.1
Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. A.___ im Juli 2015 (vorstehend E. 3.6) - der den Beschwerdeführer im September 2014 persönlich untersucht hatte (vorstehend E. 3.3) - genügt den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert ärztli cher Berichte (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. A.___ in Berücksichtigung aller aktenkun digen Berichte und der - teilweise von ihm zusätzlich veranlassten -
bildge benden Abklärungen zum Schluss kam, es sei im Rahmen des Sturzes vom 1 2. April 2014 lediglich zu Prellungen, nicht aber zu strukturellen Verletzun gen gekommen. Diese Feststellung ist derart gut untermauert, dass sie als nachgerade unausweichlich einzustufen ist. Dass solche Verletzungen nach medizinischer Erfahrung innert Wochen oder weniger Monate abheilen (wo von auch die Rechtsprechung ausgeht), lässt sich ebenfalls nicht in Zweifel ziehen, nachdem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind (und schon gar nicht geltend gemacht wurden), die auf ein Abweichen von dieser medizini schen Erfahrung würden schliessen lassen. 4.2
Angesichts des vollen Beweiswertes der Beurteilung durch Dr. A.___ steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden - spätestens - im genannten Zeitpunkt auf degenerative Veränderungen und nicht auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen waren, dass also mit anderen Worten ein Status quo sine erreicht war.
Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt dahingefallen. 4.3
Im ersten der vier vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte wurde zur - als „Hauptfrage“ bezeichneten
- Unfallkausalität nicht Stellung genommen, weil keine Vorakten verfügbar waren (vorstehend E. 3.7).
Im zweiten Bericht wurden Bericht e von ärztlichen Vorstellungen direkt nach dem Trauma vermisst und daraus geschlossen, zur Beantwortung (wenn nicht eher Bejahung) der Frage der Unfallkausalität müsste ein Gutachten erfolgen, zu dem dann alle Akten vorliegen müssten (vorstehend E. 3.8). Den Bericht erstattenden war offensichtlich weder bekannt noch bewusst, dass es andere als die ihnen vorliegenden Berichte nicht gab und nicht gibt; der Beschwer deführer wurde nicht intensiver als in den dokumentierten Abständen von seinem Hausarzt behandelt, und auch die Bildgebung beschränkte sich auf das - den Berichterstattenden auch überlassene - Aktenkundige. Sie äusserten sich zwar dahin, dass sie über mehr Akten verfüg en müssten, um die Frage der Unfallkausalität beantworten (oder bejahen) zu können, und verbanden dies mit dem Stichwort „Gutachten“. Dies ist zur Kenntnis zu nehmen, ohne dass dies ein hinreichender Grund für weitere Abklärungen wäre .
Im dritten Bericht wurde - nach weiteren bildgebenden Abklärungen - ausge führt, es zeige sich „keine wesentlich klärende Pathologie“ (vorstehend E. 3.9). Im vierten Bericht wurden schliesslich - nach abermaliger, zusätzlicher Bild gebung - weiterhin „keine klärenden Befunde“ vermeldet (vorstehend E. 3.10).
Irgendeine Äusserung, die auf eine - wie kurz oder ausführlich auch immer begründete - nicht nur mögliche, sondern überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden auch nur hindeuten würde, findet sich in keinem der genannten Berichte. 4.4
Die späteren Versuche, doch noch eine ärztliche Beurteilung zu erwirken, in welcher die anhaltenden Beschwerden als unfallkausal taxiert würden, sind wie dargelegt erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer hat mit dem Hinweis auf eine solche noch ausstehende Beurteilung eine Sistierung des vorliegen den Verfahrens erwirkt. Der letzte von ihm beschaffte Bericht wurde im Juni 2016 erstellt (vorstehend E. 3.10); da er erst im Dezember 2016 eingereicht wurde (vgl. Urk. 22), ist nicht auszuschliessen, dass in der - hier nicht doku mentierten - Zwischenzeit noch weitere Bemühungen um eine ärztliche Bestätigung der Unfallkausalität erfolgten, jedoch ebenfalls erfolglos blieben. 4.5
Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegne rin zu Recht ihre Leistungen terminiert hat, da ab dem genannten Zeitpunkt kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfall und noch geklagten Beschwerden bestand. Damit erübrigen sich selbstredend - wenn anders als vom Beschwerdeführer postuliert (Urk. 22 S. 3 oben) - weitere Abklärungen und eine darauf gerichtete Rückweisung der Sache.
Vielmehr ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher